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Beweiswert und Beweiswerterhaltung elektronischer Laborbücher BeLab Workshop am 25.01.2011 in Braunschweig. Paul C. Johannes, LL.M. Rechtsanwalt Universität Kassel – provet. Übersicht. Beweisrecht und elektronische Dokumente Grundsätze der elektronischen Signatur - PowerPoint PPT Presentation
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Paul C. Johannes
Beweiswert und Beweiswerterhaltung elektronischer Laborbücher
BeLab Workshop am 25.01.2011
in Braunschweig
Paul C. Johannes, LL.M.Rechtsanwalt
Universität Kassel – provet
Paul C. Johannes
Übersicht
• Beweisrecht und elektronische Dokumente
• Grundsätze der elektronischen Signatur
• Beweiswerterhaltung durch qualifizierte elektronische Signaturen und Zeitstempel
• Beweiswerterhaltung durch fortgeschrittene elektronische Signaturen und Zeitstempel
• Archivierung
Paul C. Johannes
Beweisrecht: Zielsetzung
Laborbuch- klassisches Laborbuch aus Papier,- körperlicher Gegenstand,- Unterschriften, Namenkürzel, Datumsangaben,- schwer zu fälschen, kopieren, vernichten.
Laborbuch als Beweismittel- Wissenschaftsbetrug (z.B. Erschleichen von Fördermitteln), - Patenstreit, Urheberstreit (z.B. Arbeitnehmererfindungen) - Produkthaftung, Schadensersatz (z.B. Prüfung Arzneimittel)
Elektronisches Laborbuch - neuere eLabs, Anwendungen, Docs, Spreadsheets etc.,- nicht körperlich,- leicht zu fälschen, kopieren, löschen.
Ziel: Beweiswert und Erhaltung des Beweiswertsäquivalent zu klassischen Laborbüchern
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
Paul C. Johannes
Beweisrecht: Allgemeine Grundsätze
BeweisÜberzeugung des Gerichts von Wahrheit einer Behauptung
Freie Beweiswürdigung
Beweisproblem Beweislast: Risiko des misslungenen Beweises Beweislastverteilung: Partei, die eine ihr günstige Tatsache behauptetBei Dokumenten: meist Empfänger oder Dritte
BeweisregelnEinschränkung freier BeweiswürdigungHauptbeispiel: Urkundsbeweis
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
Paul C. Johannes
Beweisrecht: Private Urkunde
Beweiswertungsregel des § 416 ZPOPrivate Urkunden bringen den vollen Beweis darüber, dass die in ihr gemachte Erklärung vom Aussteller abgegeben worden ist, soweit sie vom Aussteller unterschrieben worden sind.
Bedeutung für das LaborbuchDas Laborbuch ist in der Regel eine Privaturkunde. Wenn es unterschrieben wurde bringt es den Beweis über die Erklärung des Unterzeichners, bestimmte Experimente durchgeführt und bestimmte Ergebnisse erhalten zu haben.
Achtung!Kein Beweis über die erklären Tatsachen bzw. die Ergebnisse der Forschung.
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
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Beweisrecht: elektronische Dokumente
Objekt des AugenscheinsElektronische Dokumente sind nach § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO Objekte des Augenscheins und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den Richter.
Problem Wenn Streit über das elektronische Dokument oder dessen Inhalt herrscht, müsste grundsätzlich der Beweisbelaste
die Authentizität und die Integritätdes elektronischen Dokument beweisen.
Er müsste beweisen, dass das Dokument unverfälscht ist und auch von dem, der es angefertigt oder unterschrieben haben soll, angefertigt oder unterschrieben wurde.
Im Zweifel bedarf es dazu eines aufwendigen und teuren Sachverständigengutachtens.
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
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Beweiserleichterung für signierte Dokumente
Beweiserleichterung des § 371a ZPONach § 371a ZPO werden elektronische Dokumenten wie Urkunden behandelt, wenn sie qualifiziert signiert sind. Es gelten die Beweiswertungsregeln für Urkunden.
-Private elektronische Dokumente, § 371a Abs. 1 ZPO:- Beweiskraft einer privaten Urkunde- Anschein der Echtheit- Nur durch Tatsachen zu entkräften, die ernstliche Zweifel an
der Abgabe der Erklärung durch den Signaturschlüssel-Inhaber begründen
-Öffentliche elektronische Dokumente, § 371a Abs. 2 ZPO:- Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde- bei qualifizierter elektronischer Signatur Vermutung der
Echtheit, § 371a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 437 Abs. 1 ZPO- Nur durch Gegenbeweis zu widerlegen
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
Paul C. Johannes
Qualifizierte elektronische Signatur
- bringt zusätzliche Rechtsqualität bei der Verwendung von elektronischen Dokumenten
- ermöglichen den Nachweis der Integrität (Datensicherung)
- ermöglichen den Nachweis der Authentizität (Unterschriftfunktion)
- mit der Verwendung werden elektronische Dokumente beweisrechtlich herkömmlichen Urkunden gleichgestellt
- können nach §126a BGB die per Gesetz oder Verordnung notwendige Schriftform ersetzen
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
Paul C. Johannes
Fortgeschrittene elektronische Signatur
-bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der Verwendung von elektronischen Dokumenten
-ermöglichen den Nachweis der Integrität (Datensicherung)
-ermöglichen den Nachweis der Authentizität (Unterschriftfunktion)
Kommen den Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nahe, ihre Verwendung haben aber keine Anwendung besonderer Beweisverwertungsregeln zu Folge.
Mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen versehene elektronische Dokumente werden beweisrechtlich nicht als Urkunden behandelt.
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
Paul C. Johannes
Probleme: Kosten und Verbreitungh
qualifizierte elektronische Signaturen - verursachen Anschaffungs- als auch Betriebskosten,- sind nicht weitverbreitet,- sind personenbezogen, d. h. bezogen auf den einzelne Mitarbeiter.
fortgeschrittene elektronische Signaturen- je nach Sicherheit sehr unterschiedliche Kosten- bei geringer Sicherheit auch geringe Kosten - verbreiteter als qualifizierte elektronische Signaturen
Risikoabwägung im Bezug auf beweisrechtliche NachteileNur qualifizierte Signaturen bieten äquivalenten Beweiswert zum klassischen Laborbüchern. Bei geringer Beweisrelevanz des Laborbuchs kann die Verwendung fortgeschrittener Signaturen ausreichen.
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
Paul C. Johannes
Probleme: Archivierung
Aufbewahrungszwecke• Gedächtnisstütze• Beweisführung• Kontrollen• Archivierung
Individuelle Aufbewahrungsinteressen (Beweisführung)Eigenes Interesse: Nachweis von Rechten, Abwehr von AnsprüchenFremde Interessen: Vertragspflicht, Amtspflicht
Interessenbezogene AufbewahrungszeitenGewährleistungsfristen (§ 438 BGB) 2 – 30 JahreZivilrechtliche Verjährungsfristen (§ 195 ff. BGB) 3 – 30 Jahre Strafrechtliche Verjährungsfristen 3 – 30 JahreDurchsetzung von Rechten Dauer des
Rechts
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
Paul C. Johannes
Beweiswerterhaltung bei der Archivierung
- Signaturen bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der Archivierung vor allem zum Nachweis der Integrität während des Archivierungszeitraum.
- Signaturen verlieren mit der Zeit ihre Sicherheitseignung.
- Neusignierung erforderlich, bevor die Sicherheitseignung verloren geht.
- Elektronische Dokumente dürfen zu keinem Zeitpunkt nur mit einer unsicheren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, wenn man in den Genuss der Beweiserleichterungen nach § 371a ZPO kommen will.
BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung
Paul C. Johannes
Universität Kassel,Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet)
Paul C. Johannes, LL.M.Rechtsanwalt Wilhelmshöher Allee 64-6634109 Kassel
tel: +49 (0) 561 - 804 60 [email protected]://provet.uni-kassel.de
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.