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Paul C. Johannes Beweiswert und Beweiswerterhaltung elektronischer Laborbücher BeLab Workshop am 25.01.2011 in Braunschweig Paul C. Johannes, LL.M. Rechtsanwalt Universität Kassel – provet

Paul C. Johannes, LL.M. Rechtsanwalt Universität Kassel – provet

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Beweiswert und Beweiswerterhaltung elektronischer Laborbücher BeLab Workshop am 25.01.2011 in Braunschweig. Paul C. Johannes, LL.M. Rechtsanwalt Universität Kassel – provet. Übersicht. Beweisrecht und elektronische Dokumente Grundsätze der elektronischen Signatur - PowerPoint PPT Presentation

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Paul C. Johannes

Beweiswert und Beweiswerterhaltung elektronischer Laborbücher

BeLab Workshop am 25.01.2011

in Braunschweig

Paul C. Johannes, LL.M.Rechtsanwalt

Universität Kassel – provet

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Übersicht

• Beweisrecht und elektronische Dokumente

• Grundsätze der elektronischen Signatur

• Beweiswerterhaltung durch qualifizierte elektronische Signaturen und Zeitstempel

• Beweiswerterhaltung durch fortgeschrittene elektronische Signaturen und Zeitstempel

• Archivierung

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Beweisrecht: Zielsetzung

Laborbuch- klassisches Laborbuch aus Papier,- körperlicher Gegenstand,- Unterschriften, Namenkürzel, Datumsangaben,- schwer zu fälschen, kopieren, vernichten.

Laborbuch als Beweismittel- Wissenschaftsbetrug (z.B. Erschleichen von Fördermitteln), - Patenstreit, Urheberstreit (z.B. Arbeitnehmererfindungen) - Produkthaftung, Schadensersatz (z.B. Prüfung Arzneimittel)

Elektronisches Laborbuch - neuere eLabs, Anwendungen, Docs, Spreadsheets etc.,- nicht körperlich,- leicht zu fälschen, kopieren, löschen.

Ziel: Beweiswert und Erhaltung des Beweiswertsäquivalent zu klassischen Laborbüchern

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Beweisrecht: Allgemeine Grundsätze

BeweisÜberzeugung des Gerichts von Wahrheit einer Behauptung

Freie Beweiswürdigung

Beweisproblem Beweislast: Risiko des misslungenen Beweises Beweislastverteilung: Partei, die eine ihr günstige Tatsache behauptetBei Dokumenten: meist Empfänger oder Dritte

BeweisregelnEinschränkung freier BeweiswürdigungHauptbeispiel: Urkundsbeweis

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Beweisrecht: Private Urkunde

Beweiswertungsregel des § 416 ZPOPrivate Urkunden bringen den vollen Beweis darüber, dass die in ihr gemachte Erklärung vom Aussteller abgegeben worden ist, soweit sie vom Aussteller unterschrieben worden sind.

Bedeutung für das LaborbuchDas Laborbuch ist in der Regel eine Privaturkunde. Wenn es unterschrieben wurde bringt es den Beweis über die Erklärung des Unterzeichners, bestimmte Experimente durchgeführt und bestimmte Ergebnisse erhalten zu haben.

Achtung!Kein Beweis über die erklären Tatsachen bzw. die Ergebnisse der Forschung.

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Beweisrecht: elektronische Dokumente

Objekt des AugenscheinsElektronische Dokumente sind nach § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO Objekte des Augenscheins und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den Richter.

Problem Wenn Streit über das elektronische Dokument oder dessen Inhalt herrscht, müsste grundsätzlich der Beweisbelaste

die Authentizität und die Integritätdes elektronischen Dokument beweisen.

Er müsste beweisen, dass das Dokument unverfälscht ist und auch von dem, der es angefertigt oder unterschrieben haben soll, angefertigt oder unterschrieben wurde.

Im Zweifel bedarf es dazu eines aufwendigen und teuren Sachverständigengutachtens.

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Beweiserleichterung für signierte Dokumente

Beweiserleichterung des § 371a ZPONach § 371a ZPO werden elektronische Dokumenten wie Urkunden behandelt, wenn sie qualifiziert signiert sind. Es gelten die Beweiswertungsregeln für Urkunden.

-Private elektronische Dokumente, § 371a Abs. 1 ZPO:- Beweiskraft einer privaten Urkunde- Anschein der Echtheit- Nur durch Tatsachen zu entkräften, die ernstliche Zweifel an

der Abgabe der Erklärung durch den Signaturschlüssel-Inhaber begründen

-Öffentliche elektronische Dokumente, § 371a Abs. 2 ZPO:- Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde- bei qualifizierter elektronischer Signatur Vermutung der

Echtheit, § 371a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 437 Abs. 1 ZPO- Nur durch Gegenbeweis zu widerlegen

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Qualifizierte elektronische Signatur

- bringt zusätzliche Rechtsqualität bei der Verwendung von elektronischen Dokumenten

- ermöglichen den Nachweis der Integrität (Datensicherung)

- ermöglichen den Nachweis der Authentizität (Unterschriftfunktion)

- mit der Verwendung werden elektronische Dokumente beweisrechtlich herkömmlichen Urkunden gleichgestellt

- können nach §126a BGB die per Gesetz oder Verordnung notwendige Schriftform ersetzen

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Fortgeschrittene elektronische Signatur

-bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der Verwendung von elektronischen Dokumenten

-ermöglichen den Nachweis der Integrität (Datensicherung)

-ermöglichen den Nachweis der Authentizität (Unterschriftfunktion)

Kommen den Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nahe, ihre Verwendung haben aber keine Anwendung besonderer Beweisverwertungsregeln zu Folge.

Mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen versehene elektronische Dokumente werden beweisrechtlich nicht als Urkunden behandelt.

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Probleme: Kosten und Verbreitungh

qualifizierte elektronische Signaturen - verursachen Anschaffungs- als auch Betriebskosten,- sind nicht weitverbreitet,- sind personenbezogen, d. h. bezogen auf den einzelne Mitarbeiter.

fortgeschrittene elektronische Signaturen- je nach Sicherheit sehr unterschiedliche Kosten- bei geringer Sicherheit auch geringe Kosten - verbreiteter als qualifizierte elektronische Signaturen

Risikoabwägung im Bezug auf beweisrechtliche NachteileNur qualifizierte Signaturen bieten äquivalenten Beweiswert zum klassischen Laborbüchern. Bei geringer Beweisrelevanz des Laborbuchs kann die Verwendung fortgeschrittener Signaturen ausreichen.

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Probleme: Archivierung

Aufbewahrungszwecke• Gedächtnisstütze• Beweisführung• Kontrollen• Archivierung

Individuelle Aufbewahrungsinteressen (Beweisführung)Eigenes Interesse: Nachweis von Rechten, Abwehr von AnsprüchenFremde Interessen: Vertragspflicht, Amtspflicht

Interessenbezogene AufbewahrungszeitenGewährleistungsfristen (§ 438 BGB) 2 – 30 JahreZivilrechtliche Verjährungsfristen (§ 195 ff. BGB) 3 – 30 Jahre Strafrechtliche Verjährungsfristen 3 – 30 JahreDurchsetzung von Rechten Dauer des

Rechts

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Paul C. Johannes

Beweiswerterhaltung bei der Archivierung

- Signaturen bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der Archivierung vor allem zum Nachweis der Integrität während des Archivierungszeitraum.

- Signaturen verlieren mit der Zeit ihre Sicherheitseignung.

- Neusignierung erforderlich, bevor die Sicherheitseignung verloren geht.

- Elektronische Dokumente dürfen zu keinem Zeitpunkt nur mit einer unsicheren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, wenn man in den Genuss der Beweiserleichterungen nach § 371a ZPO kommen will.

BeweisrechtSignaturrechtBeweiswert-erhaltungArchivierung

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Paul C. Johannes

Universität Kassel,Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet)

Paul C. Johannes, LL.M.Rechtsanwalt Wilhelmshöher Allee 64-6634109 Kassel

tel: +49 (0) 561 - 804 60 [email protected]://provet.uni-kassel.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.