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Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien Piegger Hubert [email protected] Stand 1.1.2011 © Hubert Piegger 2011

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Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

bzw.Abrechnung nach Vereinsrichtlinien

Piegger Hubert

[email protected]

Stand 1.1.2011

© Hubert Piegger 2011

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Steuerrechtliche Beurteilung

Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer

wurden durch den neu gefassten

§ 3 Abs. 1 Z. 16c

Budgetbegleitgesetz 2009

neu geregelt

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§ 3 Abs. 1 lautet die Z 16c:

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit.

Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.

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• Erläuterung Gesetz:

• § 3 EStG - alle Steuerbefreiungen• beg. Rechtstr. lt. BAO - gemeinn. Sportvereine• Förd. d. Körpersports - weite Auslegung

auch Denksportarten• beg. Personenkreis - Sportler, Sportbetreuer• PRAE - € 60,-/tgl. bzw. - € 540,-

mtl.

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Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart,

„nicht“ jedoch der Platzwart.

Funktionäre sind keinesfalls Sportbetreuer – Abrechnung nach d.

sog. Vereinsrichtlinien (kein Gesetz!)

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Der Begriff Sportler und Sportbetreuer gilt dabei für folgende Personengruppen: Mannschaftssportlerinnen/-sportler sowie Einzelsportlerinnen/-sportler, die von gemeinnützigen Sportvereinen und -verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten;

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Sportbetreuer i. S. d. sog. „Sportlergesetzes“ sind:

1.) sportfachliche Unterstützung: von Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, für

die Sportlerinnen/Sportler; 2.) medizinisch oder organisatorisch

Unterstützung: z. B. Masseure, Sportarzt, Zeugwart d.

Sportlerinnen/Sportler; 3.) sportliche Leitung einer Veranstaltung

Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte;© Hubert Piegger 2011

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Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet.Übersteigen die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern (Freibetrag).

Beispiel:Ein Sportmasseur (Dienstverhältnis) hat 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür neben seinem laufenden Gehalt pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausbezahlt.Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage mal 30 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif versteuert. © Hubert Piegger 2011

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Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat „nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden“.

Es ist nicht erforderlich, dass die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereines immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden (zB wenn die Mannschaft einen Sieg errungen hat).

Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß.

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Beispiel:Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B.Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei pauschale Aufwandsentschädigungen im Monat August in folgender Höhe aus:SV A: 250 EuroSV B: 500 EuroInsgesamt wird daher ein Betrag von 750 Euro ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 540 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer )Veranlagung 210 Euro versteuert werden.Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Die Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Kostenersätze hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen.

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Wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1. Z 16c EStG 1988 möglich.

Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ist hingegen nicht möglich.

Die Bestimmung (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988) tritt rückwirkend mit 01.01.2009 in Kraft. Es bestehen keine Bedenken, wenn vor der Veröffentlichung des Gesetzes im Juni 2009 die Vereinsrichtlinien angewendet wurden.

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:

ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle

Änderung gilt ab 1.8.2009für

Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer(z. B., Trainer, Masseure)

nach den Bestimmunden des§ 3 Abs. 1 Z. 16c EStG

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Diese Verordnung ist nur auf nebenberufliche Tätigkeiten anzuwenden.

Es ist daher vorweg zu beurteilen, ob diese Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ist.

Gültig für alle Formen der Tätigkeit im Verein?

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Beurteilung des Hauptberufes

Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen.

Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf.

Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden. © Hubert Piegger 2011

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Beruf in diesem Sinne ist auch eine Tätigkeit als Student bei ordentlichem Studienfortgang. Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind.

Als Beruf gilt auch die Tätigkeit als Hausfrau/mann (jedoch nur in Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt).

Transferleistungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder der Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (Pension*, Ruhegenuss) werden nicht als Beruf angesehen.

*Pensionseinkünfte könnten künftig als Hauptberuf gewertet werden, neueste Info Hauptverband d. SV

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Für diesen Personenkreis können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ab 1.8.2009 bis zu € 60,00 pro Einsatztag, höchstens bis zu € 540,00 pro Kalendermonat beitragsfrei belassen werden. Voraussetzung ist, dass die einschlägige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt sowie Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 besteht.

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Bei der Beurteilung des Hauptberufes sind die beruflichen Tätigkeiten direkt gegenüber zu stellen. Eine Tätigkeit als Student (bei ordentlichem Studienfortgang) oder Hausfrau/mann (kein Singlehaushalt) gilt ebenfalls als Beruf. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich mit allen anderen ausgeübten Tätigkeiten, handelt es sich um den Hauptberuf. Liegt Nebenberuflichkeit vor, kann eine Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Höhe der sonstigen Einkünfte ist sodann unbeachtlich.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit höher als die übrigen Einkünfte, bilden sie die Hauptquelle der Einnahmen.

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Abrechnungen nach den

Vereinsrichtlinienfür

Funktionäre bzw. Helfer und Nahestehende

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Pauschale Fahrt und ReisekostenSätze der Bundessportförderung

TagesgelderTagesgelder ReisekostenausgleichReisekostenausgleich

bis 4 Stunden bis 4 Stunden

über 4 Stunden über 4 Stunden

13,20 €13,20 € 1,50 €1,50 €

+ nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel(eventuell Kilometergelder)

+ nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel(eventuell Kilometergelder)

26,40 €26,40 € 3,00 €3,00 €

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pro Kilometer(75 % des amtlichen Satzes)

(Übergangsregelung € 0,42 bis 31.12.2010 somit € 0,32!)

0,32 €0,32 €

Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar:

Kilometergeld

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Pauschale Fahrt- und Reisekosten

• für jede Fortbewegung ohne Mindestgrenzen

• auch für Fahrt zum Vereinssitz oder Trainingsplatz

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Grundsätzliches:Man unterscheidet zwei Kategorien von Vereinsmitarbeitern mit jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen:

1.) Für Sportler, Betreuer, Masseure, Schiedsrichter die Regelung in § 3 EStG und § 49 ASVG,

2.) für Funktionäre, mitarbeitenden Vereinsmitglieder und dem Verein nahe stehende Personen die Vereinsrichtlinien.

Die Funktionäre unterscheiden sich wieder von den mitarbeitenden Vereinsmitgliedern und den nahe stehenden Personen (z. B. Eltern).

Der Unterschied betrifft die Sozialversicherung wie folgt: Die Funktionäre gelten als neue Stelbständige und unterliegen der GSVG Versicherung und die mitarbeitenden Vereinsmitglieder und dem Verein nahe stehende Personen ASVG Versicherung.

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• Bei Sportler, Betreuer, Masseur und Schiedsrichter liegt bei Übersteigen der genannten Beträge 540 € und 6480 € sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung vor. Erhalten Sportler, Betreuer, Masseure oder Schiedsrichter mehr als die monatlichen 540 €, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig. Die Frage ist,ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder die Vollversicherung gegeben ist. Entscheidend ist die Höhe des Betrages. Ist der übersteigende Betrag (über 540 € monatlich) geringer als 366 €, dann ist der Empfänger geringfügig beschäftigt, darüber vollversicherungspflichtig.

• Der Unterschied von geringfügig beschäftigte oder vollversichert bezieht sich auf die Höhe der Beiträge wie folgt: bei der geringfügigen Beschäftigung zahlt nur der Verein und zwar 1,4% bzw. 17,8 % (1,5 fache gfkG), bei der Vollversicherung zahlt der Verein 21,28 % UND der Vereinsmitarbeiter 17,62 %.

• Beide Zusammen zahlen einen Sozialversicherungsbeitrag von 38,9 %.

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• Bei Funktionären, mitarbeitenden Vereinsmitgliedern und dem Verein nahe stehenden Personen wird lediglich aus steuerlichen Gründen, weil steuerfrei, die Abrechnung nach den Vereinsrichtlinien mit Taggeld und Kilometergeld erfolgen.

• Was aber jetzt besonders wichtig ist, diese Beträge sind sozialversicherungspflichtig, es ist also nur die Steuerfreiheit gegeben. Wenn die Beträge unter 366 € pro Monat liegen ist der Vereinsmitarbeiter geringfügig beschäftigt, darüber gehende Beträge führen zur Vollversicherung.

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• Ein ausländischer Sportler ist zum Wochenende für einen österreichischen Verein tätig. Er erhält so wie die anderen Sportler die pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlt.

• 3 Wochenenden, 6 x 60 €: 360 €• Die Anwendung der steuerfreien und beitragsfreien

Reiseaufwandsentschädigung setzt voraus, dass der ungarische Sportler im Burgenland seinen Wohnsitz hat oder mehr als 183 Tage im Jahr sich in Österreich aufhält, was aber nicht der Fall ist.

• Der Sportler ist pauschal mit 20% der Vergütung besteuert. Der Verein hat von den 360 € 20%, das sind 72 € einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Damit verbleibt ein Auszahlungsbetrag von 288 €.

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