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Nr. 3 / September 2017 1 T+R info September 2017 Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Sehr geehrte Leserin Sehr geehrter Leser Die Digitalisierung ist Gesprächsthema mancher Diskussionsrunde und beherrscht zunehmend auch die Schlagzeilen der Fach- und Tagespresse. So steht auch die klassische Treuhanddienstleistung vor wesentlichen Änderungen. Das Hauptthema der vorliegenden Ausgabe widmet sich den Herausforderungen, welche die Digitalisie- rung im Bereich von Rechnungswesen und dazugehörender Software stellen werden. Dabei wird das mögliche Szenario einer Cloud-Lösung dargestellt. Der praktische Tipp behandelt die stralose Selbstanzeige im Lichte des automatischen internationalen Informationsaustauschs (AIA). Der AIA ist mit den EU-Staaten sowie mit zahlreichen anderen Staaten (u.a. Kanada, Norwegen, Australien, Japan, usw.) vereinbart worden und ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Der Beitrag geht insbesondere auf die Möglichkeit und die Konsequenzen der stralosen Selbstanzeige ein und erläutert das Spannungsfeld zwischen besagter stralosen Selbstanzeige und dem AIA. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre! Ihre T+R AG In dieser Ausgabe Digitalisierung im Finanz- und Rechnungswesen 2 Einzug der Digitalisierung Der praktische Tipp 5 Die stralose Selbstanzeige im Lichte des automatischen internationalen Informationsaustauschs T+R AG 6 Öfnungszeiten Weihnachten/Neujahr Personelles 6 Herzlich willkommen Dienstjubilare Veranstaltungen 6 MWST-Kurse 2017 Veranstaltungen 2018 Am 12. Februar 2017 wurde die Unterneh- menssteuerreform III (USR III) vom Stimmvolk abgelehnt. In rekordverdächtigem Tempo hat nun die Verwaltung ein Nachfolgeprojekt aufgegleist, wobei der Projektname Unterneh- menssteuerreform III durch den neuen Titel «Steuervorlage 17» (SV 17) abgelöst wurde. Auch nach Änderung der Verpackung bleibt der Inhalt weitgehend identisch. Ziel der SV 17 ist, dass das Projekt diesmal politisch breiter abgestützt ist, damit es nicht wieder Schif- bruch erleidet. Gegenüber der USR III fehlt in der SV 17 die zinsbereinigte Gewinnsteuer. Diese war insbe- sondere von den Kantonen bekämpft worden. Das wohl gewichtigste Zugeständnis an die Gegner der USR III ist aber die Erhöhung der Teilbesteuerung auf Dividenden qualiizieren- der Beteiligungen. Die Vernehmlassungsvorla- ge sieht vor, dass Dividenden zukünftig min- destens zu 70 % besteuert werden müssen (Bund und Kanton). Heute liegt die Höhe der Teilbesteuerung auf Kantonsebene zwischen 35 % und 70 %, beim Bund bei 60 % bzw. 50 % (Geschäftsvermögen). Die Abschafung der kantonalen Steuer- status ist auch in der SV 17 enthalten. Als Kompensationsmassnahmen zu Gunsten der Unternehmen stehen die Patentbox und der erhöhte Abzug für Auslagen für Forschung und Entwicklung zur Verfügung, grundsätzlich in ähnlicher Form wie schon bei der USR III. Die sogenannte Entlastungsbegrenzung wurde hingegen von 80 % auf 70 % reduziert. In der USR III wurde der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer auf 21.2 % erhöht, in der SV 17 aber auf 20.5 % reduziert. Diese Verschlechterung für die Kantone dürfte poli- tische Diskussionen auslösen. Die Vernehmlassung endet am 6. Dezem- ber 2017. Die Verwaltung plant, dem Bundesrat die Botschaft im Frühjahr 2018 zu unter- breiten, gefolgt von den parlamentarischen Verhandlungen. Ein Inkrafttreten erscheint frühestens auf 2020 realistisch. Steuervorlage 17 in der Vernehmlassung

Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung, In ...Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung Hauptthema Yanik Fuhrimann Sachbearbeiter Treuhand Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung

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Page 1: Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung, In ...Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung Hauptthema Yanik Fuhrimann Sachbearbeiter Treuhand Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung

Nr. 3 / September 2017

1T+R info September 2017

Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung,

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung

Sehr geehrte Leserin

Sehr geehrter Leser

Die Digitalisierung ist Gesprächsthema

mancher Diskussionsrunde und beherrscht

zunehmend auch die Schlagzeilen der

Fach- und Tagespresse. So steht auch die

klassische Treuhanddienstleistung vor

wesentlichen Änderungen. Das Hauptthema

der vorliegenden Ausgabe widmet sich den

Herausforderungen, welche die Digitalisie-

rung im Bereich von Rechnungswesen und

dazugehörender Software stellen werden.

Dabei wird das mögliche Szenario einer

Cloud-Lösung dargestellt.

Der praktische Tipp behandelt die stralose

Selbstanzeige im Lichte des automatischen

internationalen Informationsaustauschs

(AIA). Der AIA ist mit den EU-Staaten sowie

mit zahlreichen anderen Staaten (u.a.

Kanada, Norwegen, Australien, Japan, usw.)

vereinbart worden und ist seit dem

1. Januar 2017 in Kraft. Der Beitrag geht

insbesondere auf die Möglichkeit und die

Konsequenzen der stralosen Selbstanzeige

ein und erläutert das Spannungsfeld

zwischen besagter stralosen Selbstanzeige

und dem AIA.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der

Lektüre!

Ihre T+R AG

In dieser Ausgabe

Digitalisierung im Finanz-

und Rechnungswesen 2

Einzug der Digitalisierung

Der praktische Tipp 5

Die stralose Selbstanzeige im Lichte des

automatischen internationalen

Informationsaustauschs

T+R AG 6

Öfnungszeiten Weihnachten/Neujahr

Personelles 6

Herzlich willkommen

Dienstjubilare

Veranstaltungen 6

MWST-Kurse 2017

Veranstaltungen 2018

Am 12. Februar 2017 wurde die Unterneh-

menssteuerreform III (USR III) vom Stimmvolk

abgelehnt. In rekordverdächtigem Tempo

hat nun die Verwaltung ein Nachfolgeprojekt

aufgegleist, wobei der Projektname Unterneh-

menssteuerreform III durch den neuen Titel

«Steuervorlage 17» (SV 17) abgelöst wurde.

Auch nach Änderung der Verpackung bleibt

der Inhalt weitgehend identisch. Ziel der SV 17

ist, dass das Projekt diesmal politisch breiter

abgestützt ist, damit es nicht wieder Schif-

bruch erleidet.

Gegenüber der USR III fehlt in der SV 17 die

zinsbereinigte Gewinnsteuer. Diese war insbe-

sondere von den Kantonen bekämpft worden.

Das wohl gewichtigste Zugeständnis an die

Gegner der USR III ist aber die Erhöhung der

Teilbesteuerung auf Dividenden qualiizieren-

der Beteiligungen. Die Vernehmlassungsvorla-

ge sieht vor, dass Dividenden zukünftig min-

destens zu 70 % besteuert werden müssen

(Bund und Kanton). Heute liegt die Höhe der

Teilbesteuerung auf Kantonsebene zwischen

35 % und 70 %, beim Bund bei 60 % bzw. 50 %

(Geschäftsvermögen).

Die Abschafung der kantonalen Steuer-

status ist auch in der SV 17 enthalten. Als

Kompensationsmassnahmen zu Gunsten der

Unternehmen stehen die Patentbox und der

erhöhte Abzug für Auslagen für Forschung und

Entwicklung zur Verfügung, grundsätzlich in

ähnlicher Form wie schon bei der USR III. Die

sogenannte Entlastungsbegrenzung wurde

hingegen von 80 % auf 70 % reduziert.

In der USR III wurde der Anteil der Kantone an

der direkten Bundessteuer auf 21.2 % erhöht,

in der SV 17 aber auf 20.5 % reduziert. Diese

Verschlechterung für die Kantone dürfte poli-

tische Diskussionen auslösen.

Die Vernehmlassung endet am 6. Dezem-

ber 2017. Die Verwaltung plant, dem Bundesrat

die Botschaft im Frühjahr 2018 zu unter-

breiten, gefolgt von den parlamentarischen

Verhandlungen. Ein Inkrafttreten erscheint

frühestens auf 2020 realistisch.

Steuervorlage 17 in der Vernehmlassung

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Digitalisierung im Finanz- und Rechnungswesen

2

Beat KienerPartner, Mitglied des Verwaltungsratesdipl. WirtschaftsprüferGeschäftsbereich Wirtschaftsberatung

Hauptthema

Yanik FuhrimannSachbearbeiter TreuhandGeschäftsbereich Wirtschaftsberatung

Einleitung

Das digitale Zeitalter macht auch vor der her-

kömmlichen Treuhanddienstleistung keinen

Halt. Anforderungen an den Treuhänder sowie

an vollumfängliche Branchenlösungen steigen.

Im Zuge der Digitalisierung erscheinen immer

mehr Komplett-Lösungen für Betriebe aller

Art für das Führen des Rechnungswesens,

des Oferten- und Auftragswesen sowie

die betriebliche Ablage. Administration und

Buchhaltung sind meist nicht das Kernge-

schäft für ein Unternehmen, sondern stellen

eher unproduktiven Aufwand dar, der von der

eigentlichen Geschäftstätigkeit abhält. Aus

diesem Grund wird die Buchhaltungs-Software

immer mehr für Unternehmer entwickelt und

mit Funktionen ausgestattet, damit sich die

notwendige Administration mit minimalem

Aufwand bewältigen lässt.

Daher gehen wir in diesem Artikel auf die Ent-

wicklungen der Rechnungswesen-Software

ein.

Entwicklung der Rechnungs-

wesen-Software

Im Zuge der Digitalisierung wird sich die

treuhänderische Tätigkeit verändern. Die

Schwerpunkte des Treuhänders 1.0 waren

vorwiegend Beratung und Buchführung für die

Kunden. Der Treuhänder 2.0 konzentriert sich

in Zukunft noch mehr auf die Beratung. Der

Kunde führt seine Buchhaltung selbständig

in einer lokal installierten Software oder in

einer Cloud-Lösung. Die T+R AG leistet dabei

Unterstützung bei der Erstellung der MWST-

Abrechnung und/oder des Jahresabschlusses.

Viele Prozesse werden automatisiert und der

herkömmliche Datenaustausch wird mehr und

mehr verschwinden. Die Buchhaltungs-Soft-

ware-Anbieter setzen vermehrt auf Cloud-

Lösungen. Dazu braucht es keine lokalen

Installationen und Updates mehr. Einfach,

schnell, lexibel sowie ortsunabhängig kann

mittels Login auf die Buchhaltung zugegrifen

werden.

Die Vorteile einer Cloud bedeuten, dass keine

teure Infrastruktur benötigt wird. Jederzeit

kann auf die Buchhaltung zugegrifen werden.

Bei einer Cloud-Lösung ist zu beachten, ob die

Datensicherheit schweizerischen Standards

entspricht. Zum Beispiel bei Sage 50 Extra

werden die Daten in Einklang mit den Schwei-

zer Datenschutzgesetzen in der Schweiz ge-

speichert. Dies garantiert höchste Sicherheit

und Software-Verfügbarkeit. Die in der Cloud

installierte Software erstellt automatisch

Backups und bei Problemen sind alle Auf-

tragsdaten verfügbar und wiederherstellbar.

Business Software bexio garantiert ebenfalls

höchste Datensicherheit in Schweizer Rechen-

zentren.

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Mit Funktionen wie Belege-Scanning kann

der Kunde sowie die T+R AG auf die Bele-

ge via Cloud zugreifen. Somit wird sich der

Austausch von physischen Belegen immer

mehr erübrigen. Dabei ist zu beachten, ob die

elektronische Ablage als «revisionssicher»

anerkannt und somit die physische Belegab-

lage unnötig wird. Zum Beispiel bei Business

Software bexio ersetzt die elektronische

Ablage nicht die physische Belegablage.

Sage 50 Extra bietet in Zusammenarbeit mit

diversen Partnern wie z.B. Canon einen elekt-

ronischen Worklow an. Kreditoren können in

Sage 50 Extra erfasst und gescannt werden.

Die gescannten Belege werden automatisch

im revisionssicheren und gesetzeskonformen

Archiv abgelegt. Der Benutzer kann jederzeit

den archivierten Beleg aus seiner gewohnten

Umgebung im Sage 50 Extra abrufen.

Heute führt der Kunde die Buchhaltung in ei-

ner lokal installierten Software wie z. B. Sage

50. Der Kunde ist selber verantwortlich für

die Backups der Buchhaltungsdaten sowie die

Wartung und Durchführung der Updates. Zum

Teil nutzen Kunden unseren AbaWeb Ser-

vice. Bei AbaWeb ist die Applikation auf den

Servern der T+R AG gespeichert und der Kunde

greift mittels Login auf seine Buchhaltung zu.

Es ist keine lokale Installation beim Kunden

notwendig. Die T+R AG kümmert sich um die

Wartung und Aktualisierung der Applikation.

Kunden, die Sage 50 nutzen, senden die Buch-

haltungsdaten für die quartalsweise anfallen-

den Arbeiten wie die MWST-Abrechnung oder

jährlich für die Erstellung des Jahresabschlus-

ses. Dabei gilt immer zu beachten, welche

Version der Kunde nutzt, damit keine Prob-

leme beim Einlesen im Sage 50 auftreten. Im

Zuge der Digitalisierung sollen solche Prozesse

eizienter gestaltet werden.

Immer mehr komplette Lösungen erscheinen

auf dem Markt wie zum Beispiel Business

Software bexio, welche sich für Kleinst- und

Kleinunternehmen eignet. bexio ermöglicht

sicheres und unabhängiges Arbeiten. Die

Cloud-Business-Lösung beinhaltet die Kon-

taktverwaltung, das Oferten- und Auftrags-

wesen sowie die Finanzbuchhaltung inklusive

den Nebenbüchern Debitoren und Kreditoren.

Alle Arbeiten werden lexibel, zeitsparend

und ortsunabhängig erledigt. Die Software

beindet sich auf den Servern bei bexio und

der Kunde greift mittels Internet auf seine

Buchhaltungsdaten zu.

Das Modul ermöglicht, die Buchhaltungsar-

beiten selbst wahrzunehmen. Die T+R AG

unterstützt bei Bedarf in abgesprochenen Teil-

bereichen wie bei der Erstellung der MWST-

Abrechnung, bei ausgewählten Arbeiten wie

Abschlussbuchungen oder bei Stellvertre-

tungen. Die Arbeitsteilung zwischen dem

Mandanten und der T+R AG erfolgt auf indivi-

dueller Basis. Sämtliche Formen der Arbeits-

teilung sind denkbar. Die Online-Buchhaltung

kann direkt mit dem E-Banking verknüpft und

automatisch abgeglichen werden.

Sage Schweiz bietet mit Sage 50 Extra eine

attraktive Buchhaltungs-Software für sämt-

liche Anspruchsgruppen von der Start-UP-

Unternehmung bis zum KMU.

Die Software ist als lokal installierte Software

wie auch als Cloud-Lösung erhältlich. Bei der

Cloud ist der umfassende Support automa-

tisch mit dabei. Bei der lokal installierten

Software kann man zwischen drei Abonne-

menten wählen, abgestimmt auf die entspre-

chenden Bedürfnisse. Dank den verschiedenen

Abonnementen arbeitet man immer mit der

neusten Version. Man muss sich nie techni-

sche Neuerungen kümmern.

Sage 50 Extra ist eine der meistverbreite-

ten Buchhaltungs-Software, die auch viele

Treuhänder einsetzen. Sage bietet eine breite

Lösungslandschaft, welche fast keine Wün-

sche ofen lässt. Sage ist in der Buchhaltungs-

welt etabliert und viele Schweizer KMU und

Treuhänder arbeiten bereits mit einer Sage

Software.

Mit den verschiedenen Paketen von Sage 50

Extra Entry bis Sage 50 Extra Expert bie-

tet sich eine grosse Auswahl an und jeder

Betrieb indet eine passende Lösung. Von der

einfachen Finanzbuchhaltung (Sage 50 Extra

Entry) bis zur Gesamtlösung (Sage 50 Extra

Gesamtlösung) indet man den passenden

Umfang. Mit Sage 50 Extra Handel führt man

zum Beispiel die Finanzbuchhaltung mit den

Nebenbüchern Debitoren und Kreditoren

inklusive Verkauf/Fakturierung und Kredi-

toren Vorerfassung sowie einer Auftragsbe-

arbeitung. Automatischer Zahlungsabgleich

mit Verknüpfung zu diversen E-Banking-

Systemen der Schweizer Finanzinstitute ist

möglich.

Sage ist mit über 1'000 Software-Lösungen

unterschiedlicher Branchen erweiterbar.

Mittels Schnittstellen können die Daten mit

wenigen Klicks in die Buchhaltung übergeben

werden.

Page 4: Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung, In ...Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung Hauptthema Yanik Fuhrimann Sachbearbeiter Treuhand Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung

4T+R info September 2017

Beispiel Cloud Lösung

Schlussfolgerungen

Man weiss nie, was die Zukunft noch alles bringen wird, erahnen lässt sich jedoch, dass vermehrt mit Cloud-Lösungen gearbeitet werden

wird. Die Vorteile von Cloud-Lösungen sind, dass jederzeit und überall auf die Buchhaltungsdaten zugegrifen werden kann und dass eine

direkte Verbindung zum Treuhänder möglich ist. Da der Treuhänder ebenfalls via Cloud auf die Buchhaltung des Kunden zugreift, ist er stets

auf dem neusten Stand. Der Kunde kann daher optimal und schnell in seiner Unternehmenstätigkeit betreut werden. In der Cloud arbei-

tet man stets mit einer rechtlich und technisch aktuellen Software zur Finanzbuchhaltung und zur Ofert- und Auftragsbearbeitung. Die

Zukunft wird zeigen, welche Software sich durchsetzen wird, aber auch, ob der Unternehmer von Morgen nur noch auf Cloud und elektroni-

schen Datenaustausch setzt.

Kunde Beratung

Buchhaltungs- Software

T+R AG

Erstellt MWST-Abrechnung oder Jahresrechnung

Beispiel lokal installierte Software

Buchhaltungs-Software

Server Kunde

Kunde Beratung

T+R AG

Erstellt MWST-Abrechnung oder Jahresrechnung

Daten- austausch

Buchhaltungs-Software

Server T+R AG

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Der praktische Tipp

Martin Röthlisberger

dipl. Steuerexperte

Rechtsanwalt

Partner, Mitglied des Verwaltungsrates

Geschäftsbereich Steuerberatung

Der automatische internationale Informationsaustausch

Die Schweiz hat sich zusammen mit über 100 anderen Staaten

zum automatischen internationalen Informationsaustausch

(AIA) in Steuersachen verplichtet. Der AIA bezweckt die

Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung.

Zukünftig werden im internationalen Verhältnis folgende

Angaben zu Bankkonten von den ausländischen Banken an die

schweizerischen Steuerbehörden, wo der Kontoinhaber ansässig

ist, gemeldet werden:

• Kontonummer

• Name, Adresse und Geburtsdatum des Kontoinhabers

• Steueridentiikationsnummer

• Zinsen und Dividenden

• Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen

• Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse

• Guthaben auf dem Bankkonto

Das gleiche gilt auch im umgekehrten Verhältnis: die schweize-

rischen Banken melden zukünftig die oben erwähnten Informa-

tionen zu einem schweizerischen Bankkonto den ausländischen

Steuerbehörden, wenn der Kontoinhaber im Ausland ansässig

ist.

Der AIA ist im Verhältnis zu allen EU-Staaten, Australien, Japan,

Kanada, Norwegen und Südkorea (Aufzählung ist nicht ab-

schliessend) seit dem 1. Januar 2017 in Kraft, die entsprechenden

Kontodaten werden nach Ablauf des Jahres 2017 erstmals aus-

getauscht werden. Mit vielen anderen Staaten (viele «bekannte»

Ofshore-Plätze, Liechtenstein, China, Indien, Mexiko, Russland,

VAE; Aufzählung ist nicht abschliessend) tritt der Informati-

onsaustausch auf den 1. Januar 2018 in Kraft, mit erstmaligem

Austausch im 2019. Die USA haben sich bisher nicht verplichtet,

beim AIA mitzumachen.

Die straflose Selbstanzeige

Seit dem 1. Januar 2010 ist es möglich, sich gegenüber den Steu-

erbehörden selbst anzuzeigen, wenn man über bisher den Steu-

erbehörden nicht deklarierte Vermögenswerte verfügt. Diesfalls

werden die Steuern zwar rückwirkend auf 10 Jahre erhoben und

es wird auf der verspätet bezahlten Steuer auch ein Verzugszins

von ca. 3 % bis 4 % pro Jahr erhoben, es wird jedoch auf die Erhe-

bung einer Busse verzichtet.

Die stralose Selbstanzeige im Lichte des automatischen internationalen

Informationsaustauschs

Wir machen oft die Erfahrung, dass insbesondere Konten und Lie-

genschaften im Ausland in der Schweiz nicht deklariert wurden. Im

Gespräch zeigt sich sodann, dass die Steuerplichtigen oft davon

ausgehen, dass Vermögen und Erträge im Ausland in der Schweiz

nicht deklariert werden müssen. Dies insbesondere auch deshalb,

weil Liegenschaften im Ausland ja bereits durch den ausländischen

Staat besteuert werden. Das Gesetz sagt jedoch Folgendes: Ver-

mögen und Erträge im Ausland sind in der Schweiz zu deklarieren.

Liegenschaften im Ausland werden mittels einer Korrekturberech-

nung wiederum von der schweizerischen Besteuerung freigestellt;

sie werden nur für die Zwecke der Bestimmung des Steuersatzes

berücksichtigt. Zudem ist es in der Praxis leider so, dass auch bei

Liegenschaften trotzdem eine Erhöhung der Einkommenssteuer in

der Schweiz resultieren kann, weil Schuldzinsen und Sozialabzüge

teilweise ins Ausland «ausgeschieden» werden und somit in der

Schweiz nicht mehr abzugsfähig sind. Gemäss unseren Feststel-

lungen liegt im Zusammenhang mit Liegenschaften im Ausland in

der Regel auch ein nicht deklariertes ausländisches Bankkonto vor.

Dieses ist notwendig zur Bezahlung von Rechnungen (Gas, Wasser,

Strom, Handwerker, Steuern usw.) und wird vom zukünftigen AIA

umfasst sein, wenn es von einer Bank in einem kooperierenden

Staat geführt wird.

Das Spannungsfeld zwischen strafloser Selbstanzeige und AIA

Eine der Voraussetzungen für die stralose Selbstanzeige ist es

nun, dass die hinterzogenen Faktoren noch keiner Steuerbehörde

bekannt sind. Dies bedeutet, dass die stralose Selbstanzeige

nicht mehr möglich ist, wenn die Steuerfaktoren aufgrund des

AIA den Steuerbehörden bereits bekannt sind. Dies dürfte ab 2018

der Fall sein, weil dann die ausländischen Banken an die ESTV ihre

Meldungen machen werden. Die Steuerverwaltung des Kantons

Bern hat ihre diesbezügliche Praxis kommuniziert:

sie lässt stralose Selbstanzeigen zu, bis sie die Kontodaten in

der Datenbank der ESTV (Eidg. Steuerverwaltung) abgerufen hat.

Es ist schwer abzuschätzen, wann die Meldungen bei der ESTV

eingehen werden und wann die KSTV (kantonale Steuerverwal-

tung) die Daten abrufen wird. Im Sinne des Vorsichtsprinzips

dürfte es deshalb angezeigt sein, die stralose Selbstanzeige noch

dieses Jahr einzureichen, wenn das Konto bei einer Bank ist, deren

Ansässigkeitsstaat sich dazu verplichtet hat, die Daten des Jahres

2017 erstmals im Jahr 2018 zu melden. Dies ist insbesondere im

Verhältnis zu allen EU-Staaten der Fall.

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Veranstaltungen

MWST-Kurse 2017

Auch in diesem Jahr führen wir MWST-Kurse zu

unterschiedlichen Themenbereichen durch. Eine

gute Gelegenheit, die Chancen und Risiken Ihrer

Unternehmung oder Ihrer Institution in Bezug

auf die MWST zu thematisieren.

18.10. MWST Hochschulen/Forschungs-

anstalten und bildungsnahe

Institutionen

01.11. MWST Spezialkurs

«Teilrevision MWSTG»

Nähere Informationen zum Programm und

Online-Anmeldung unter

www.t-r.ch/veranstaltungen

Veranstaltungen 2018

Auch im nächsten Jahr führen wir wiederum

unsere verschiedenen Anlässe durch. Bitte

notieren Sie sich bereits die Daten:

15.05. Business-Apéro Thun

16.05. Business-Apéro Biel

17.05. Business-Apéro Bern

20.06. MWST-Kongress

Stade de Suisse, Bern

16.08. Steuerseminar

Stade de Suisse, Bern

Nähere Informationen zum Programm und

Online-Anmeldung erfolgen zu einem späte-

ren Zeitpunkt unter

www.t-r.ch/veranstaltungen

T+ R AG

CH-3073 Gümligen | Sägeweg 11 Tel. + 41 31 950 09 09

Fax + 41 31 950 09 10

[email protected] | www.t-r.ch Mitglied von EXPERTsuisse

www.t-r.ch

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Personelles

Herzlich wilkommen bei der T+R AG

Susanne Gantenbein, dipl. Steuerexpertin, Fürsprecherin, Vizedirektorin

Per 1. November 2017 wird Frau Susanne Gantenbein ihre Tätigkeit als Vizedirektorin im Ge-

schäftsbereich Steuerberatung aufnehmen. Frau Gantenbein ist Fürsprecherin, eidg. dipl. Steu-

erexpertin und Mitglied der Subkommission MWST von EXPERTsuisse. Als Partnerin in einer

der international führenden Wirtschaftsprüfungs- und Wirtschaftsberatungsunternehmungen

leitete sie über mehrere Jahre ein MWST-Team in der Romandie. Frau Gantenbein verfügt über

eine langjährige Erfahrung in der Steuerberatung von natürlichen und juristischen Personen im

nationalen wie auch im internationalen Kontext. Ihren Beratungsschwerpunkt legte sie zuse-

hends auf den MWST-Bereich. Entsprechend verstärkt sie das MWST-Beraterteam der T+R AG.

Wir freuen uns über den Eintritt von Frau Gantenbein sehr und heissen sie bei der T+R AG herz-

lich willkommen.

Dienstjubilare 2017

Wir danken unseren Mitarbeitenden herzlich für ihre Treue im Interesse unserer Kundschaft

und Gesellschaft. Bei ihrer weiteren Tätigkeit für die T+R AG wünschen wir Ihnen viel Erfolg und

Freude.

Während der Feiertage, vom 23. Dezember 2017 bis und mit 2. Januar 2018, bleiben unsere

Büros geschlossen. Ab Mittwoch, 3. Januar 2018, 8.00 Uhr, sind wir gerne wieder für Sie da.

Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen frohe Festtage.

Öfnungszeiten über Weihnachten und Neujahr

10 Jahre

Michael Lütolf

Prokurist

dipl. Treuhandexperte

Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung

10 Jahre

Bernhard Leiser

Partner, Mitglied des Verwaltungsrates

dipl. Wirtschaftsprüfer

Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung