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Personen mit Fluchthintergrund:
Integration in Arbeit und Ausbildung
Seite 2
Personen mit Fluchthintergrund: Integration in
Arbeit und Ausbildung
Jakob Grau Agentur für Arbeit Rosenheim
Geschäftsführer operativ Tel. 08031 202 201; E-Mail: [email protected]
Marinco Krstevski Teamleiter Arbeitgeber-Service
Lkr. Miesbach + Bad Tölz/Wolfratshausen
Tel. 08024 904735; E-Mail: [email protected]
Gertraud Käsweber Teamleiterin Kundengruppe
Arbeitnehmer – Landkreis Miesbach
Tel. 08024 904710; [email protected]
Yvonne Moschall Migrationsbeauftragte der AA Rosenheim
Tel. 08031 202 191; [email protected]
Seite 3
Ausgangslage
Die Zahl der Asylbewerber und Flüchtlinge in Städten und Landkreisen steigt stetig an.
Viele Asylbewerber haben in ihrem Heimatland eine Qualifikation erworben, sind motiviert und wollen auch in Deutschland wieder beruflich „Fuß fassen“.
Bei einem großen Teil kann man davon ausgehen, dass sie eine Bleibeperspektive haben und auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit in Deutschland bleiben.
Bei geringer Arbeitslosigkeit haben wir bereits heute in vielen Berufen einen Fachkräfteengpass. Z.T. fällt es selbst für einfache Tätigkeiten schwer, den Bedarf zu decken.
Zuwanderung ist eines von mehreren Handlungsfeldern zur Deckung des Fachkräftebedarfs. Asylbewerber und Flüchtlinge sind heute schon da und stellen ein wertvolles Potenzial für Gesellschaft und Arbeitsmarkt dar.
Der Arbeitsmarktzugang wurde durch den Gesetzgeber erleichtert (jetzt mit Vorrangprüfung nach 3 Monaten Aufenthalt)
Sprache ist der Schlüssel zur sozialen wie beruflichen Integration. Die öffentlich finanzierte Sprachförderung als Teil der Allgemeinbildung reicht nicht aus, private und ehrenamtliche Initiativen springen vielfach ein.
Seite 4
Flüchtlinge und Asylbewerber – Kundinnen und
Kunden der Agentur für Arbeit und des Jobcenters
Einreise
in die BRD
ohne Visum
Aufenthalts-
gestattung
Aufenthalts-
erlaubnis
Einbürgerung
(dt. Nationalpass)
Duldung Bundesagentur
für Arbeit
Asylantrag
beim BAMF
freiwillige Ausreise
oder Abschiebung
Jobcenter
Bewilligung
Ablehnung
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Flüchtlinge und Asylbewerber – Kundinnen und
Kunden der Agentur für Arbeit und des Jobcenters
Zugang zum Arbeitsmarkt für
Personen mit Aufenthaltsgestattung / Personen mit Duldung
1. - 3.
Monat
•Wartefrist
4.-15. Monat
•nachrangiger Arbeitsmarktzugang
•Vorrangprüfung + Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen
16. - 48. Monat
•KEINE Vorrangprüfung
•Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen
ab 49. Monat
•Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
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Zielsetzung: bessere Arbeitsmarktintegration von
Flüchtlingen im Netzwerk vor Ort
alle relevanten Partner
runde Tische etablieren Ansprechpartner
festlegen
Ausländerbehörde Identifikation von Bewerbern mit
Bleibeperspektive
rasche Klärung der Arbeitserlaubnis
Kommunen, Netzwerke,
Freistaat, BAMF
Unterstützung Sprachförderung
Soziale Betreuung, Unterstützung
Wohnungssuche, Einbindung Ehrenamt
Agentur für Arbeit, Jobcenter
Kompetenzfeststellung,
Unterstützung der Anerkennung von
Abschlüssen
Durchführung Vorrangprüfung und
Vermittlung in Praktikum, Ausbildung oder Arbeit
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Aktueller Stand an Kennungen am
25.6.2015:
SGB II (ohne Miesbach): 159
SGB III: 48, davon 4 von Berufsschule
Miesbach
Interne Kennung „FLUCHT“
Seite 8 Seite 8
Die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt hängt von
Sprachkenntnissen ab – diese sind so früh wie möglich zu erwerben
Sprachkompetenz
As
ylv
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Du
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)
Monate
Ausübung
gerin
gqualif
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Tä
tigkeiten
A1 A2 B1 B2 C1 C2
3
15
48
Arbeitsverbot
Prüfung Vorrang/
Beschäftigungs-
bedingungen
Prüfung
Beschäftigungsbedingungen
• …
• Berufliche Weiterbildung
• Eingliederungszuschuss
• Maßnahmen nach §45 SGB
III
• Bewerbungskosten,
Anerkennung Nachweise
(VB)
• Vermittlung und JOBBÖRSE
GER
Arbeitserlaubnis (ohne
Zustimmung der BA)
• Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer
Abschlüsse
• Intensivkurse und Einstufungstest Deutsch in der
LERNBÖRSE exklusiv (Anleitung in Englisch)
• Beratung
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Basisangebot Berufsorientierung/Beratung/Vermittlung gute Deutschkenntnisse sind das Kernelement der Integration
Flüchtlinge im
Berufsintegrationsjahr (BIJ II)
Flüchtlinge in
Vorbereitungsklasse I (BIJ I)
Träger
Arbeit Betriebe
Netz
werk
partn
er
AA/JC (speziell
geschulte
Fachkräfte)
weiter-
führende
Schule
Ausbildung
Berufsschule
[BvB]*
[abH]*
[AsA]*
*BvB, abH und asA sind für Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sofort zugänglich. Für
Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 AufenthG ist eine Förderung mit BvB, abH und
AsA derzeit nach 48 Monaten Aufenthalt in Deutschland, ab 1.8.2016 vorauss. nach 15 Monaten möglich.
EU-Ausländer
EU-Ausländer
Berufsorientierung & Clearingberatung
Berufsberater + Fachdienste
(ggf. Deutschtest )
zusätzlicher
Unterstützungsbedarf
• individuelle
Berufsvorbereitung
• weitere Sprachförderung
• Vertiefung
Lebensweltorientierung
EQ
§54a
Sprache
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung (Stand 01/2015)
AN beantragt Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Prüfverfahren je nach Aufenthaltsstatus
Ausländerbehörde richtet Antrag auf Zustimmung an das AE-
Team der ZAV:
• Geduldete/r Ausländer/in nach einem dreimonatigen
ununterbrochenen Aufenthalt
• Asylbewerber/in mit einer Aufenthaltsgestattung und
Aufenthalt im Bundesgebiet nach dreimonatiger Wartezeit
Erteilung durch Ausländerbehörde am Wohnort des Arbeitnehmers
Ausländerbehörde prüft Voraussetzungen
und entscheidet eigenständig:
Ausländer/innen mit einer
Aufenthaltserlaubnis (grundsätzlich
befristet und zweckgebunden)
Personen mit Duldung (Abschiebung
vorübergehend ausgesetzt) oder
Aufenthaltsgestattung (zur
Durchführung des Asylverfahrens)
für die Berufsausbildung in einem
staatlich anerkannten oder
vergleichbaren Ausbildungsberuf
für eine Tätigkeit als
Hochqualifizierte/r, Führungskraft,
Wissenschaftler/in, für gesetzlich
geregelte Freiwilligendienste,
schulische und von der EU geförderte
Praktika und für eine
zustimmungsfreie Beschäftigung
bei seit vier Jahren
ununterbrochenem Aufenthalt,
erlaubt, geduldet oder mit
Aufenthaltsgestattung
Prüfung Vorrang und
Beschäftigungs-
bedingungen (bis 15
Monate Aufenthalt)
AG-S sendet Stellungnahme (pos. oder
neg.) an ZAV (48h Reaktionszeit)
ZAV entscheidet über Zustimmungsanfrage, d.h. erteilt ggf.
Zustimmung zum Aufenthaltstitel gegenüber Ausländerbehörde
Arbeitserlaubnis bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen und für Personen mit Duldung und Asylbewerber
Prüfung der
Beschäftigungs
-bedingungen
(16.-48. Monat
Aufenthalt)
ZAV leitet Anfrage an örtlichen AG-S Wegfall der Vorrang-
prüfung bei:
Blaue Karte EU für
Hochschulabsolventen
in Mangelberufen
Zulassung in
Ausbildungsberufe
nach „Positivliste“
Teilnahme an einer
Maßnahme zur
Anerkennung von
Berufsqualifikationen