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GBPress- Gregorian Biblical Press
Politik und Recht bei Innocenz III. Kaiserprivilegien, Thronstreitregister und Egerer Goldbullein der Reichs- und Rekuperationspolitik Papst Innocenz' III. (Kölner HistorischeAbhandlungen, 26) by Manfred LaufsReview by: F. KempfArchivum Historiae Pontificiae, Vol. 19 (1981), pp. 361-367Published by: GBPress- Gregorian Biblical PressStable URL: http://www.jstor.org/stable/23563974 .
Accessed: 10/11/2014 07:43
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M. LAUFS, POLITIK UND RECHI BEI INNOCENZ III. 361
Manfred Laufs, Politile und Recht bei Innocenz III. Kaiserprivilegien, Thronstreitregister und Egerer Goldbulle in der Reichs- und Reku
perationspolitik Papst Innocenz' III. (Kolner Historische Abhand
lungen, 26). Kôln-Wien, Bohlau Verlag, 1980. vin-335 pp.
Die Studie kreist um das Problem, auf welche Rechtsbasis Innocenz III.
seine Rekuperationsforderungen gestiitzt hat. In Kap. I: « Die Verwendung der
Kaiserprivilegien im Kampf um den Kirchenstaat » tritt der Vf. der bisher gel tenden Ansicht entgegen, da β sich der Papst auf die Kaiserprivilegien berufen
habe. Seiner Meinung nach hat Innocenz die Unzulanglichkeit dieser Doku
mente klar erkannt und sie daher nur als politische Waffe gegenuber lokalen
Gewalten Mittelitaliens und gegenuber dem Reich verwendet, sie aber niemals
in einem eindeutig rechtlichen Zusammenhang mit dem Kirchenstaat geltend
gemacht. Seine territorialen Anspriiche hat er vielmehr auf einen mit Otto IV.
(spâter mit Friedrich II.) abgeschlossenen Vertrag gegriindet, der ihm die
Handhabe bot, die Abtretung der rekuperierten Reichsgebiete als ihm geschul dete Leistung einzufordern.
In Kap. II: « Der Vertrag zwischen Innocenz III. und Otto IV. » arbeitet
der Vf. den Rechtscharakter des Vertrags heraus. Er zieht einerseits die uns
iiberkommenen Nachrichten iiber die 1199-1200 gefiihrten Verhandlungen heran, anderseits die Vertragsformen, die von den Legisten und Kanonisten des 12.
13. Jh. im AnschluB an das romische Privatrecht aufgestellt worden sind, und
kommt zu dem Ergebnis, daB der Papst mit Otto IV. einen Innominationsver
trag eingegangen ist. Dieser Vertrag war auf Leistung und Gegenleistung im
Sinne des do ut des oder des facio ut des angelegt. Er war erst klagbar, wenn
einer der Partner eine Vorleistung erbracht hatte. Deswegen stellte Innocenz
in den Abmachungen, die er im Mai 1199 mit Ottos Boten traf, dem welfìschen
Thronkandidaten den Einsatz seines favor apostolicus, also ein Tun, in Aus
sicht und forderte als Gegenleistung ein Geben, dessen Inhalt er in einem von
Otto zu ratifizierenden Dokument genau festlegte. Otto muBte darin eidlich ver
sprechen, daB er die papstlichen Rekuperationen anerkennen und die Lehens
oberhoheit des HI. Stuhls iiber das Konigreich Sizilien schiitzen wolle. In die
sem Vertrag war nicht Otto, sondern der Papst als der Vorleistende vorge sehen. Denn Otto konnte sein Versprechen erst erfiillen, wenn er zur Macht
gelangt war, wahrend Innocenz ihm zur Machtergreifung verhelfen solite. So
bald der Welfe nach langem Zogern im Sommer 1200 den Vertrag ratifizierte,
begann der Papst, zu seinen Gunsten in den Thronstreit einzugreifen. Die Ver
tragserfiillung vonseiten des Papstes weist sodann der Vf. auf Grund des
Thronstreitregisters (RNI) im einzelnen nach. Auf sie ist seiner Ansicht nach
das RNI so eindeutig angelegt, daB es in erster Linie als ein Leistungsverzeich nis anzusehen ist, das Innocenz anlegen lieB, um es bei einer moglichen Be
streitung seines Rechts auf Gegenleistung, d.h. auf die Abtretung der mittelita
lienischen Gebiete durch das Reich, als Beweismittel vorzulegen. Diese seine Hypothèse sucht der Vf. in Kap. Ili: « Das Thronstreitregi
ster » zu vertiefen. Seiner Ansicht nach laBt sich der Zweck des RNI mit den
gangigen Begriffen: Kanzlei- und Amtsbuch, Dekretalensammlung, Gedenkbuch
teils gar nicht, teils nicht geniigend bestimmen. Diese tendenziose Dokumen
tensammlung solite vielmehr aktuellen politischen Zwecken dienen und ist
daher nicht ftir den internen Gebrauch der rômischen Kurie angelegt worden.
Aus den nun folgenden sprunghaften Darlegungen greifen wir hier nur einige
wichtigen Gesichtspunkte heraus.
Der Vf. muB sich natiirlich mit der Frage auseinandersetzen, was die RNI
Dokumentation iiber die Friedensverhandlungen des Papstes mit Philipp von
Schwaben 1206-1208 in einem nur Otto IV. geltenden Leistungsverzeichnis zu
suchen hat. Es wird von der Forschung heute angenommen, daB der groBte
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Teil dieser Dokumentation, namlich RNI 140-159 (1207/1208), ersi nach der Er
mordung Philipps von Hand M im August 1208, aber die ersten vier Briefe, die die Annâherung an Philipp bekunden, namlich RNI 136-139, noch im Juli/Au
gust 1206 von Hand L eingetragen worden sind. Nach dieser Erklarung hat
also Innocenz in dem bis Juli/August 1206 sukzessiv gefiihrten RNI eine
Stockung eintreten lassen, sobald er die Verhandlungen mit Philipp ernstlich
betrieb. Aller Wahrscheinlichkeit nach wollte er ihren Ausgang abwarten und
erst dann die Dokumentation im RNI niederlegen. Der Vf. ist jedoch anderer
Ansicht. Da fiir ihn das RNI in erster Linie ein Leistungsverzeichnis im Hin
blick auf Otto bedeutet, nimmt er an, daB der Papst samtliche die Zuwendung zu Philipp betreffenden Briefe nicht registrieren lassen, sondern das RNI mit
dem letzten, zu Ottos Gunsten im Februar 1206 herausgegangenen Brief 135
ein fiir allemal abbrechen wollte. Als aber nach Philipps unerwartetem Tod
die Bahn fiir Otto wieder frei geworden sei, habe er die Anweisung gegeben, das Leistungsverzeichnis wieder aufzunehmen und die Liicke vom Februar 1206
bis August 1208 durch eine sorgsam redigierte Dokumentation zu schlieBen.
RNI 136-139 seien im Juli 1208 von Hand L, RNI 140-159 im August von Hand M
eingetragen worden. Auch diese Nachtrage seien im Grande als ein Leistungs verzeichnis zu betrachten. Ihr Zweck sei namlich der Nachweis gewesen, daB
der Papst 1206-1208 sich effektiv zum Nutzen des Reiches fiir den allgemeinen Frieden eingesetzt habe.
Uberhaupt mochte der Vf. das RNI als Leistungsverzeichnis nicht allzu
eng mit der Person Ottos IV. (spâter Friedrichs II.) verbunden wissen. Der
Einsatz des favor apostolicus sei fiir Innocenz zugleich eine Friedensleistung
gewesen. Diese Verkoppelung habe er vor allem im Hinblick auf die deut
schen Fiirsten vorgenommen, ja es lieBe sich erst von hier aus die Anlage des
RNI im August/September 1199 befriedigend erklaren. Aus der Speyrer Fiir
stenerklarang vom Mai 1199 habe namlich Innocenz klar erkannt, daB die eigent lichen Gegner seiner territorialen Forderangen die Fiirsten seien. Tatsachlich
habe ja den Fiirsten bei EntauBerungen von Reichsgut das Rechi auf Zustim
mung zugestanden. Sie seien daher in der Lage gewesen, diesbeziigliche Ab
machungen der deutschen Herrscher zu annullieren. Auf diese Gefahr aufmerk
sam geworden, habe sich der Papst durch die Anlage eines Verzeichnisses sei
ner letztlich dem Frieden dienenden Leistungen auch und gerade gegeniiber den
Fiirsten besser absichern wollen. Diese seine Auffassung sucht der Vf. durch den Nachweis zu stiitzen, daB
Innocenz einmal die ernste Absicht gehabt habe, das RNI als Beweismittel
einzusetzen. Als namlich Otto IV. nach seiner Kaiserkronung entgegen seinem
Versprechen die rekuperierten Gebiete wieder der Reichsgewalt unterstellte, habe der Papst ein Schiedsgericht vorgeschlagen. Wenn man nun die Aussagen der vier, das Schiedsgericht erwâhnenden Papstbriefe kombiniere, so gehe daraus mit Wahrscheinlichkeit hervor, daB Innocenz fiir seine territorialen An
spriiche dort nicht nur die urkundlichen Versprechungen Ottos IV. und die
Kaiserprivilegien, sondern auch das RNI habe vorlegen wollen. SchlieBlich beschâftigt sich der Vf. mit dem zweiten Teil des RNI, der
zwar heute verloren gegangen ist, aber, wie Haidacher nachweisen konnte, sicher existiert hat und die Dokumentation iiber die Verdammung Ottos IV.
sowie iiber die Verhandlungen mit den Gegnern des Kaisers und mit Friedrich II.
enthielt, wenn sich auch nicht ermitteln laBt, bis zu welchem Zeitpunkt er
fortgefiihrt worden ist. Nach Ansicht des Vf. war auch er in erster Linie als ein Leistungsverzeichnis angelegt, diesmal im Hinblick auf Friedrich II. und auf die ihm anhângenden Fiirsten. Er habe nur bis ins Jahr 1211 oder etwas dariiber hinaus gereicht.
In Kap. IV: « Naturrechtliche Voraussetzungen in der Thronstreitpolitik Papst Innocenz' III. » verdeutlicht der Vf. die Bindung Ottos IV., die Innocenz
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M. LAUFS, POLÏTIK UND RECHT BEI INNOCENZ III. 363
gekniipft hat, durch eingehende Studien iiber die Exkommunikation des Kai sers und ihre Begriindung durch den Papst. Innocenz bannie Otto « wegen Undankbarkeitd.h. hier wegen vorsâtzlicher Verletzung des Vergeltungsprin zips, und fortgesetzten Vertrauensbruchsworunter der Papst die bewufite
MiBachtung der Vertragstreue versteht » (S. 309 f.). Er stelli ihn ferner als
Tyrannen und als Glied des Teufelsreiches hin und versagt ihm zeitlebens die
Absolution, weil er nach Ansicht des Vf. in Ottos Verhalten eine 10-jâhrige Verletzung grundlegender Normen des Naturrechts gesehen hat.
In Kap. V: «Die Egerer Goldbulle von 1213» wird noch einmal die Frage der Kaiserprivilegien aufgegriffen. Die Forschung hat den Privilegien fur die
Egerer Goldbulle, in der Friedrich II. die Rekuperationen anerkennt, eine
grofie Bedeutung beigemessen. Das gilt jdoch, wie der Vf. einleuchtend zeigen kann, nur fiir die erste und zweite Fassung von 1213, aber nicht mehr fiir die
dritte und endgiiltige von 1214. Der von Innocenz im wesentlichen formulierte
Text erwâhnt dort nicht mehr die Kaiserprivilegien, sondern lâfit Friedrich II.
und die Fiirsten die Reichslande aus freiem Willen abtreten.
Die problemreiche Studie hinterabt einen zwiespâltigen Eindruok. Dank sei
nen profunden Rechtskenntnissen ist u.E. dem Verfasser der Nachweis gelun
gen, dafi Innocenz III. mit Otto IV. eine Bindung eingegangen ist, die nach
dem Modell eines Innominationsvertrags im Sinne des facio ut des konstruiert
war. So sehr wir dieses Forschungsergebnis begriiBen, so wenig vermôgen wir
ihm die Schliisselstellung einzurâumen, die ihm der Vf. fiir das Verstandnis
der pâpstlichen Thronstreitpolitik und des RNI zuweist.
So sind wir keineswegs iiberzeugt, dafi Innocenz seine territorialen An
spriiche lediglich auf den Innominationsvertrag und nicht auch auf die Kaiser
privilegien gestiitzt hat. GewiB, von seinem Vertragspartner Otto konnte er als
geschuldete Gegenleistung die Abtretung der Reichslànder fordern, aber nicht
von den vertraglich nicht gebundenen Fiirsten (etwa bei einem Schiedsgericht, wie es 1210 Innocenz vorgeschlagen hat, ohne bei Otto Gehôr zu finden) und
schon gar nicht von Kônig Philipp in den Friedensverhandlungen vom Mai 1208.
Bei dem damais ausgehandelten KompromiK diirfte er sich auch und gerade auf die Kaiserprivilegien berufen haben. Erst durch die mit Ottos Gegnern und mit Friedrich II. 1211/1212 abgeschlossenen Vertrage, deren Wortlaut wir
leider nicht mehr kennen, gewann er wieder eine feste rechtliche Position. Ob
sie einfachhin auf dem Konzept eines Innominationsvertrags beruht hat, wie
der Vf. anzunehmen scheint, bleibe dahingestellt. Jedenfalls mutet es merk
wiirdig an, daft sich die erste und zweite Fassung der Egerer Goldbulle immer
noch auf die Kaiserprivilegien berufen und erst die dritte Fassung darauf ver
zichtet. Unsre eigentlichen Bedenken richten sich gegen die Hypothèse des Vf.,
das RNI sei in erster Linie als ein Leistungsverzeichnis anzusehen. Wir spre chen von einer Hypothèse, weil der Vf. selber seiner Théorie nur eine Wahr
scheinlichkeit zuerkennt.
In der Tat ist es ihm nicht gelungen, einen Beweis zu erbringen. GewiB,
durch das RNI zieht sich als bestimmendes, durch das Intermezzo 1206/1208
kurz unterbrochenes Thema der Einsatz fiir Otto IV., aber das entsprach dem
faktischen Verlauf der pâpstlichen Thronstreitpolitik. Es geht daher nicht an,
von den tatsachlich erbrachten, im RNI dokumentierten Leistungen zu Ottos
Gunsten auf den Zweckcharakter eines Leistungsverzeichnisses zu schlieBen.
Wie hatte das RNI ausgesehen, wenn Philipp von Schwaben nicht ermordet
und der im Mai 1208 ausgehandelte Friede zum gliicklichen Abschlufi gebracht
worden wâre? Der Vf. ist zwar der Ansicht, dann ware das RNI eben nichi
fortgesetzt worden, bleibt aber hierfûr, wie wir sehen werden, jeden Beweis
schuldig. Zudem gibt er vom Inhalt des RNI kein zutreffendes Bild. Er riickt
nâmlich — es wird davon noch die Rede sein — wesentliche Aussagen in den
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Hintergrund oder ùbergeht sie mit vôlligem Stillschweigen. Und er iibertreibt
das redaktionelle Moment, das zwar da und dort im RNI festzustellen ist, aber
das Register als Ganzes keineswegs zu einer tendenziosen, manipulierten Do
kumentation macht.
So will der Vf. bereits in der Zusammenstellung der ersten 15 Briefe, mit
der Innocenz das RNI wohl im September 1199 eroffnete, chronologische Will
kiir und Manipulation entdecken. Da in den Registern Innocenz' III. die chro
nologische Ordnung von den Papstbriefen und nicht von etwa registrierten Ein
làufen bestimmt ist, ergibt sich in unsrem Fall eine einwandfreie Zeitfolge: RNI 1-2 vom 3. Mai 1199, in denen der Papst seine Absicht zum Eingreifen in den Thronstreit bekundet; RNI 11 vom 20. Mai, ein Antwortschreiben auf
die eingelaufenen und ihm daher vorangestellten Schreiben der welfischen
Partei (RNI 3-10), das in unverbindlicher Form die Unterstiitzung Ottos ver
heifit ; RNI 15 vom August/September, eine Antwort auf die in Rom einge laufene Speyrer Fiirstenerklârung der staufìschen Partei, die daher vorangestellt ist (RNI 14) und der je ein Schreiben Philipps von Schwaben vom September 1198 und des franzòsichen Kônigs, Philipps Verbundeten, von Januar/Februar 1199 vorangehen (RNI 12-13). Auch von einer Manipulation kann keine Rede
sein. Andere, den Thronstreit betreffende Papstbriefe sind ziemlich sicher nicht
herausgegangen, ja selbst die Dokumentation der Einlàufe diirfte so gut wie
vollstandig sein.
Ein starker, von der Forschung langst erkannter redaktioneller Eingriff
liegt dagegen bei der Registrierung der Friedensverhandlungen mit Philipp vor, aber der Vf. geht entschieden zu weit in seiner oben dargelegten These, dafi
Innocenz, sobald er sich 1206 dem Staufer zugewandt habe, das RNI ein fiir allemal habe abbrechen wollen und erst nach Philipps Tod wieder fortfiihren lassen. Wenn nâmlich, so fiihrt er aus, der Papst nur den Ausgang der Ver
handlungen hatte abwarten und dann die betreffenden Dokumente zum Ein
trag bringen wollen, dann wâre das unmittelbar nach dem Friedensabschlufi im Mai 1208 und nicht erst im Juli/August geschehen. Das Argument leuchtet nicht ein. Die Abmachungen vom Mai bedeuteten noch keineswegs den end
giiltigen Frieden. War doch damit zu rechnen, dafi Otto auf sein Konigtum nicht verzichten werde. Innocenz sandte daher die Kardinallegaten zu weiteren
Verhandlungen wieder nach Deutschland. Er hatte also alien Grand, noch abzu warten. Zudem stimmi einfach nicht, dafi das RNI gleich bei der Abwendung des Papstes von Otto 1206 abgebrochen worden sei. Denn der Eintrag von RNI
136-139, also der Briefe, die die erste Annâherang an Philipp im Juli/August 1206 bezeugen, ist sicher vor Anfang Febraar 1207, hochstwahrscheinlich schon im Juli/August 1206 erfolgt. Den Beweis liefert eine palaographische Beobach
tung. Der Registrator L verwendet nâmlich in RNI 136-139 nur das lange ' s ',
also auch am Wortschlufi, und es geht aus den Hauptregistern Reg. Vat. 7 und 7A hervor, dafi er diese Gewohnheit lediglieli von Ende Mârz 1206 bis zu Ende Januar 1207 beibehâlt, sonst aber, d.h. von Anfang bis Ende Mârz 1206 und von Anfang Febraar 1207 bis zum Abschlufi seiner Tâtigkeit Ende Juli 1208, fiir die Wortmitte das lange und fiir den Wortschlufi das rande
' s
' gebraucht
1 Hand L betreut in den Hauptregistern die Jahrgànge IX (Reg. Vat. 7 fol. 68 145 = 1. Mârz 1206 bis 19. Febraar 1207), X-XI,129 [Migne 1281 (Reg. Vat. 7A fol. 1 64v = 28. Febraar 1207 bis 23. Juli 1208). Die alleinige Verwendung des langen 's' setzt ein mitten in IX,35 vom 30. Màrz 1206 (Reg. Vat. 7 fol. 77v) — ein Ûbergang zeichnet sich schon im vorhergehenden Brief des gleichen Datums IX,34 ab (fol. 76v-77v) — und endet mit IX,251 [Migne 252] vom 29. Januar 1207 (ebd. fol. 139"); vom folgenden Brief an vom 3. Febraar verwendet Hand L wieder die beiden 's'-Formen. — Aus der Betrachtung mussen die rabrizierten Adressen der Briefe ausscheiden. In RNI 136-139 stammen sie von einer anderen Hand, in IX,35-251 [252] von Hand L, die sie jedoch nicht gleichzeitig mit dem Eintrag der Briefe, sondera spâter in einem Zug angebracht
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M. LAUFS, POLITIK UND RECHT BEI INNOCENZ III. 365
Die mit verbliiffender Sicherheit aufgestellte Behauptung des Vf., Hand L habe RNI 136-139 erst im Juli 1208 erledigt, erweist sich somit aïs Windei. Was hier in besonders krasser Form zutage tritt, ist auch an anderen Stellen des Bûches zu beobachten. Der Vf. lâfit nicht selten gegeniiber den Quellen die nôtige Unbefangenheit vermissen und trâgt in sie seine eigenen Gedanken hinein.
Ein gutes Beispiel liefert seine Interprétation der 1199-1201 an die Fiirsten
gerichteten Papstbriefe. Der Vf. mochte aus ihnen die Absicht Innocenz' III.
herauslesen, den Einsatz seines favor apostolicus als eine das Wohl des Reiches
fordernde Friedenstat hinzustellen. Um dieses Erweises willen sei von ihm im
August/September 1199 das Leistungsverzeichnis des RNI angelegt worden. Der
grundlegende, in den folgenden Briefen stândig wiederholte Text findet sich
in RNI 2 vom 3. Mai 1199. Innocenz betoni darin eingangs, da β das Imperium den Hl. Stuhl wegen der von ihm vollzogenen Translation vom Osten auf den
Westen und wegen der laufend zu vollziehenden Kaiserkrônung etwas angehe, stelli sodann den Fiirsten die unseligen Folgen des von ihnen verursachten
Krieges vor Augen, mahnt sie, den Streit môglichst bald entweder allein oder
mit seiner Hilfe beizulegen, und kundigt schlieOlich an, dafi er bei Fortdauer des Zwistes von sich aus jenem Thronkandidaten seine Gunst zuwenden werde, den er fur den wiirdigeren halte. Der Brief ist also eindeutig auf die Ankiin
digung seiner Intervention im Thronstreit ausgerichtet, und Innocenz wufite seit dem Empfang der Speyrer Fiirstenerklàrung, dafi diese seine Intervention aller Voraussicht nach zugunsten des schwâcheren Welfen ausfallen und des
wegen einen langen Kampf gegen den stârkeren Staufer zur Folge haben werde.
Tatsâchlich hat er ja den Frieden, den die Fiirsten im Sommer 1200 durch ein Schiedsgericht zu stiften im Begriff waren, verhindert. Und als Ottos Pha
lanx 1201 vor der Auflôsung stand, hat er sie durch seine Intervention wieder
zusammengeschlossen, sodaB der Krieg auf Jahre hinaus andauerte. Nein, zum Erweis kiinftiger Friedesmeriten diirfte der Papst im September 1199 das RNI
nicht angelegt haben, sondern zur Dokumentation seiner Eingreifens in den
Thronstreit.
Diese seine Intervention stellte ihn vor ein Problem, das vom Vf. so gut wie ganz iibergangen wird. Seit den Tagen Friedrich Barbarossas war man in
weiten Kreisen Deutschlands nicht mehr bereit, dem Hl. Stuhl ein Mitspra cherecht bei der Erhebung des Kaisers zuzubilligen. Ihrer Ansicht nach erhielt
der Kaiser seine Gewalt von Gott durch die Wahl der Fûrsten; der Papst hatte
an dem Erwàhlten und zum deutschen Konig Gekronten die Kaiserweihe gleich sam automatisch zu vollziehen. Nicht von ungefâhr leitete daher Innocenz die
Ankiindigung seines favor apostolicus in RNI 2 mit dem Hinweis auf die Bin
dung des Imperiums an den Hl. Stuhl ein. Philipp von Schwaben hatte ihm
bereits in seinem Brief vom September 1198 (RNI 12) zu verstehen gegeben, dafi er den Thronstreit als eine rein innerdeutsche, ohne den Papst zu lôsende
Frage betrachtete, und noch unverhohlener driickte sich die Speyrer Fiirsten
erklàrung (RNI 14) aus. Sie stellte den staufischen Konig dem Papst als den
schlechthin anzunehmenden, schon mit imperialer Gewalt ausgestatteten Herr
scher vor und kiindigte seine baldige Romfahrt an. Au Ber dem enthielt das
Schreiben eine scharfe Ablehnung der pâpstlichen Territorialpolitik. An sie
allein hait sich der Vf., um auf dieser schmalen Basis seine Théorie von der
Anlage des RNI aufzubauen. Die Unzulânglichkeit seines Vorgehens bedarf kei
hat und daher beide 's'-Formen bringt. Hand L hat den ganzen Band Reg. Vat. 7
mit den Jahrgangen VIII-IX (von VIII,6 an) und die ersten 32 Blatter von Reg. Vat. 7A
(X,1-163) rubriziert. — Die Einsicht in die Faksimile-Ausgabe des RNI und in die
ihr beigefiigten Schriftproben von Reg. Vat. 7 fol. 84v = IX,59-60 (nur langes 's') und
von Reg. Vat. 7A fol. 15r = X,64-65, fol. 62r = XI,112-114 (beide 's'-Formen) hatte den
Vf. (zumindest wegen der zwei Schriftproben aus Reg. Vat. 7A) vor der Aufstellung seiner These warnen kônnen.
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366 RECENSIONES
lier langen Begriindung. Auch unsrer Ansicht nach hat die Speyrer Fiirsten
erklarung den AnstoR zur Anlage des RNI (wohl im September 1199) gegeben, aber eben mit alien Aspekten, die sie dem Papst darbot. Innocenz ersah aus
ihr, daR er nicht allein um die Rekuperationen und um seine Lehensoberho
heit iiber Sizilien kâmpfen miisse, sondern auch um seinen prinzipiellen
Anspruch auf ein Mitspracherecht hinsichtlich der Zwiekur. Fiir diesen Kampf auf zwei Fronten wurde das RNI angelegt. In der Tat bezeugt seine Dokumen
tation, welche Bedeutung auch und gerade dem Interventionsproblem als sol
chem zugekommen ist. Die damit gegebenen Spannungen erreichten ihren
Hohepunkt in dem Protest der staufisch gesinnten Fiirsten gegen die im Som mer 1201 verkiindete autoritare Entscheidung des Papstes zu Gunsten Ottos
(RNI 61) und in der Antwort Innocenz' III. vom Marz 1202, der beriihmten Dekretale Venerabilem (RNI 62). Diese so iiberaus wichtige Auseinandersetztung, die das RNI bezeugt, pafit natiirlich in das Konzept eines Leistungsverzeichnis ses nicht recht hinein. Der Vf. schaltet sie daher so gut wie ganz aus seiner
Betrachtung aus. Und doch war sie keineswegs, wie er annehmen mochte, eine
episodenhafte Randerscheinung. Sie durchzog vielmehr die Thronstreitpolitik des Papstes von ihren Anfângen an bis zu den Friedensverhandlungen mit Phi
lipp 1207/1208. Erst damais wurde das Problem durch einen stillschweigenden Kompromifi gelosi: Der Papst verzichtete faktisch auf seinen Anspruch, daR die Fiirsten seiner im Thronstreit getroffenen Entscheidung folgen miifiten,
Philipp und seine Anhânger hingegen billigten ihm faktisch ein Mitspracherecht bei der Beendigung des Thronstreits zu.
Es gibt noch einen anderen Programmpunkt der papstlichen Thronstreit
politik, dem der Vf. wegen seiner einseitigen Blickrichtung auf die Rekupera tionsfrage nicht gerecht werden diirfte, wenn er ihn auch nicht ganz ausklam mert. Er betrifft das Recht des HI. Stuhls auf die Lehensoberhoheit iiber Sizi
lien. An ihm hielt Innocenz unerbittlich fest, wâhrend er bereit war, iiber
seine Rekuperationsforderungen zu verhandeln. Als er aus der Speyrer Fiirsten
erklarung ersah, daR Markward von Annweiler die Eroberung Siziliens im
Einverstandnis, ja sogar im Auftrag Philipps betrieb, kam fiir ihn allein schon
deswegen der Staufer als Thronkandidat nicht in Betracht. Und er hatte sicher mit ihm 1208 keinen Frieden abgeschlossen, wenn dieser auf einer Einung Sizi liens mit dem Imperium bestanden hâtte. Auch bei dem Bruch mit Otto IV. 1210 spielte die sizilische Frage eine erheblich grôRere Rolle, als der Vf. zuge ben mochte. Nach Haidachers iiberzeugendem Nachweis, so fiihrt er aus, sei der Kaiser nicht erst wegen seines Einfalls in das Konigreich im November 1210 gebannt worden, er habe sich vielmehr schon im Friihjahr oder im Friih sommer die Exkommunikation zugezogen, weil er einerseits in den rekuperier ten Gebieten wieder die Reichsgewalt aufgerichtet, anderseits zur Eroberung Siziliens Truppen ausgehoben und bald darauf eine erste Vorhut in das Konig reich geschickt habe. Bis hierher stimmen wir dem Vf. zu, doch halten wir es fiir angebracht, zwischen der Gewichtigkeit der zwei Motivationen zu unter scheiden. Vielen Zeitgenossen erschien die Wiederherstellung der Reichsgewalt in den rekuperierten Landern wegen der Anfechtbarkeit, die den papstlichen Forderungen zu einem guten Teil anhaftete, keineswegs als eine verdammungs wiirdige Tat Ottos IV., ja sogar Innocenz war hier, wie sein Vorschlag eines
Schiedsgerichts zeigen diirfte, um des lieben Friedens willen zu Kompromissen bereit. Anders verhielt es sich jedoch mit dem Angriff auf Sizilien, den der Kaiser bereits im Februar 1210 in aller Offenheit vorbereitete und kurz darauf durch die Entsendung einer Vorhut ins Werk zu setzen begann. Dadurch setzte sich Otto so évident ins Unrecht, dafi der Papst den Bannspruch vor der
gesamten Christenheit veranworten konnte. Trotz ihres durch Haidacher berich
tigten Irrtums war also die altere Forschung auf der rechten Spur: Auch bei der im Friihjahr oder Friihsommer erfolgten Exkommunikation hat der Angriff
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A. PARAVICINI BAGLIANI, I TESTAMENTI DEI CARDINALI DEL DUECENTO 367
auf Sizilien den Ausschlag gegeben. Hatte ihn der Kaiser unterlassen oder doch
abgeblasen, ware der endgiiltige Bruch mit Innocenz wohl vermieden worden. Das Fazit, das wir aus den vorgebrachten Bedenken ziehen, lautet: Die
Thronstreitpolitik Innocenz' III. ist zu vielfaltig, als dafi sie so einseitig, wie es der Vf. versucht, von dem Rekuperationsproblem her erhellt werden und als dafi das RNI in erster Linie fiir ein Leistungsverzeichnis gehalten wer den konnte, das der Papst angelegt habe, um es bei eventueller Bestreitung seiner Rekuperationsforderungen als Beweismittel vorzulegen. In einzelnen Punkten hat jedoch der Vf. unser Wissen in dankenswerter Weise bereichert, so in der genaueren Bestimmung des Vertragsverhàltnisses zwischen Innocenz und Otto (S. 36-69), in den Studien iiber die pàpstliche Begriindung der Exkom munikation Ottos IV. (S. 206-288) und im Erweis des echten Textes der dritten
Fassung der Egerer Goldbulle (S. 290-302). Hervorgehoben seien auch die gewich tigen Ausfiihrungen iiber das Zustimmungsrecht der Fiirsten bei EntauBerung von Reichsgut (S. 176-183) und iiber das Schiedgericht (S. 190-194).
F. Kempf S.i.
Agostino Paravicini Bagliani, I testamenti dei cardinali del Due cento (Miscellanea della Società Romana di storia patria, 25). Roma, Presso la Società alla Biblioteca Vallicelliana, 1980. clviii 574 pp.
Dans la collection des Miscellanea de la Société romaine d'histoire natio
nale est entré un ouvrage précieux. Il est nouveau et durable ou même définitif.
Commençons par les actes qui y sont publiés et qu'on estimera édités
définitivement. Ce sont les testaments de 30 cardinaux créés au XIIIe siècle
et qui moururent de 1207 à 1342. Leurs actes, testaments ou codicilles, sont en
réalité 45, car on peut tester plus d'une fois et modifier ses dernières volontés.
Les originaux, quand ils existent encore, ou les meilleures copies, ou parfois éditions, précédentes, ont été retrouvés, décrits et publiés en ime édition criti
que, c'est-à-dire qui juge le texte, l'éclairé et le présente de la façon la plus accessible à un public savant. Il y a volontairement un minimum de notes, et d'abord une référence à la partie ou « Documentazione » précédente.
Celle-ci comprend les documents, non plus sur 30 mais sur 67 cardinaux,
qui sont d'ailleurs environ la moitié de ceux qui « fleurirent » à l'époque, les
autres n'ayant parfois pas testé, et plus souvent leurs actes étant perdus. Quant aux pièces conservées, ce sont d'abord les testaments nuncupatifs (19) c'est-à
dire sans écrit du testateur mais faits par acte notarié, ou solennels (environ 7), c'est-à-dire écrits pour lui avec des formes obligatoires, telles par exemple, que les sceaux, et la fermeture du parchemin, qui sera ouvert en donnant lieu
encore à un acte notarié, ou à une publicatio, elle aussi solennelle. Le réper toire en énumère 25 tandis que les codicilles, ou additions subsidiaires faites
d'ordinaire après le testament et selon des règles semblables, sont au nombre
d'une douzaine.
À ces actes, il faut ajouter, et c'est l'objet principal de la documentation
sur les 67 cardinaux, les permissions papales de tester, qui sont une quinzaine de fois le seul document connu avant la mort de qui l'a reçue, parfois des
donations entre vifs ou réalisables après la mort, ou un testament fait avant
le cardinalat, puis les preuves conservées sur l'exécution testamentaire, c'est-à
dire les actes notariés y relatifs, et une foule d'autres sources: inscriptions, obits
insérés en vertu de l'acte, et notes nécrologiques sur les sommes d'argent ou
objets légués, pactes d'anniversaires, lettres papales ou autres, legs, litiges, cons
titutions de procureurs, promesses, prières de payement, mandats, reçus, quittan
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