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RR\1170051DE.docx PE612.058v03-00 DE In Vielfalt geeint DE Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0386/2018 23.11.2018 ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (COM(2016)0815 C8-0521/2016 2016/0397(COD)) Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Berichterstatter: Guillaume Balas

PR COD 1amCom - europarl.europa.eu · (COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – unter

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RR\1170051DE.docx PE612.058v03-00

DE In Vielfalt geeint DE

Europäisches Parlament 2014-2019

Plenarsitzungsdokument

A8-0386/2018

23.11.2018

***I BERICHT

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der

Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur

Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004

(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatter: Guillaume Balas

PE612.058v03-00 2/157 RR\1170051DE.docx

DE

PR_COD_1amCom

Erklärung der benutzten Zeichen

* Anhörungsverfahren

*** Zustimmungsverfahren

***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts

vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte

gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in

beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und

Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der

Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs

eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen

bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts

geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte

Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene

Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf

Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese

Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden

gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der

bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die

Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings

nicht gekennzeichnet.

RR\1170051DE.docx 3/157 PE612.058v03-00

DE

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5

BEGRÜNDUNG .................................................................................................................... 120

ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER

BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT .................................................... 122

STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES ................................................... 125

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ............................................. 156

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS . 157

PE612.058v03-00 4/157 RR\1170051DE.docx

DE

RR\1170051DE.docx 5/157 PE612.058v03-00

DE

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der

Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und

den Rat (COM(2016)0815),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission

unterbreitet wurde (C8-0521/2016),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen

Union,

– unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über

die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf

eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses vom 7. Juli 20171,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom

12. Juli 20172,

– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale

Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0386/2018),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt,

entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der

Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85. 2 ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.

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DE

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— unter Hinweis auf die

Stellungnahme des Europäischen

Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7.

Juli 20171,

— unter Hinweis auf die

Stellungnahme des Europäischen

Wirtschafts- und Sozialausschusses vom

5. Juli 20171,

__________________ __________________

1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85. 1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

unter Hinweis auf die Stellungnahme des

Ausschusses der Regionen1a,

__________________

1a ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr.

883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurde

ein modernisiertes System der

Koordinierung der sozialen Sicherheit

eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt.

(1) Mit den Verordnungen (EG)

Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009

wurde ein modernisiertes System der

Koordinierung der sozialen Sicherheit

eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt,

mit Ausnahme der Bestimmungen zur

Einführung des Systems für den

elektronischen Austausch von

Sozialversicherungsdaten (EESSI), das

den zuständigen Behörden und Trägern

ermöglichen soll, Informationen schneller

und sicherer auszutauschen.

RR\1170051DE.docx 7/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Aus den Bewertungen und

Erörterungen in der

Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit ging hervor, dass der

Modernisierungsprozess in den Bereichen

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

Leistungen bei Arbeitslosigkeit und

Familienleistungen fortgesetzt werden

sollte.

(3) Aus den Bewertungen und

Erörterungen in der

Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit ging hervor, dass der

Modernisierungsprozess in den Bereichen

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

Leistungen bei Arbeitslosigkeit und

Familienleistungen fortgesetzt werden

sollte, um die Regelungen betreffend diese

Leistungen fairer, klarer und leichter

umsetzbar zu machen, indem auf

Erfahrungsaustausch und bewährte

Verwaltungsverfahren zurückgegriffen

wird. Zur Förderung dieses Austauschs

sollte die Nutzung neuer Technologien

gefördert werden.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Die Begriffsbestimmungen und

Kriterien für das Vorliegen einer

Behinderung oder von Invalidität gehen

in den Mitgliedstaaten weit auseinander,

was insbesondere hinsichtlich des

Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen

und Trägern die gegenseitige

Anerkennung nationaler Entscheidungen

zu Fällen von Behinderung und

Invalidität stark beeinträchtigen kann

und wodurch Menschen mit Behinderung

und invalide Personen im Bereich der

sozialen Sicherheit in besonderem Maße

benachteiligt werden können, wenn sie

PE612.058v03-00 8/157 RR\1170051DE.docx

DE

von einem Mitgliedstaat in einen anderen

umziehen. Damit Menschen mit

Behinderung und invalide Personen

leichter reisen und von einem

Mitgliedstaat in einen anderen umziehen

können, ist es daher erforderlich,

insbesondere durch die rasche

Einführung des EU-

Behindertenausweises in allen

Mitgliedstaaten, der mit der europäischen

Krankenversicherungskarte und der

europäischen Sozialversicherungskarte

verknüpft wird, für die Annahme einer

gemeinsamen europäischen

Begriffsbestimmung im Einklang mit dem

Übereinkommen der Vereinten Nationen

über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen (UNCRPD) und die

gegenseitige Anerkennung des

Behindertenstatus zwischen den

Mitgliedstaaten zu sorgen.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3b) Um die wirksame Anwendung und

Durchsetzung des UNCRPD

sicherzustellen und die Übertragbarkeit

von Leistungen wegen Behinderung zu

gewährleisten, sollte die Annahme einer

gemeinsamen Begriffsbestimmung sowie

gemeinsamer Kriterien und Methoden zur

Bewertung einer Behinderung (Grad der

Behinderung) zum Zwecke der

Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit gefördert werden.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

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DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3c) Es ist wichtig, dass die

gemeinsamen Werte und Grundsätze der

Gesundheitssysteme der Union, wie sie in

den Schlussfolgerungen des Rates vom

22. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame

Werte und Prinzipien in den EU-

Gesundheitssystemen“1a dargelegt sind,

geachtet werden, darunter insbesondere

die Grundwerte Universalität, Zugang zu

einer Gesundheitsversorgung von guter

Qualität, Gleichbehandlung und

Solidarität. Von besonderer Bedeutung ist

dies für Gesellschaftsgruppen, die weder

erwerbstätig noch arbeitssuchend sind,

wie etwa Studierende, und deren Mobilität

mittels eines adäquaten Zugangs zu

Leistungen der sozialen Sicherheit –

einschließlich Krankenversicherung – im

Aufnahmemitgliedstaat gewahrt werden

sollte. So heißt es beim Rat: „Universalität

bedeutet, dass niemandem der Zugang zur

Gesundheitsversorgung verwehrt ist;

Solidarität ist eng verbunden mit der

finanziellen Gestaltung [der] nationalen

Gesundheitssysteme und dem Erfordernis,

die Zugänglichkeit für alle zu

gewährleisten; Gleichbehandlung bezieht

sich auf gleichen Zugang je nach den

Bedürfnissen, unabhängig von ethnischer

Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter,

sozialem Status oder Zahlungsfähigkeit.“

______________

1a ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Es ist nach wie vor von

entscheidender Bedeutung, dass die

Koordinierungsvorschriften mit den sich

wandelnden rechtlichen und

(4) Es ist nach wie vor von

entscheidender Bedeutung, dass die

Koordinierungsvorschriften mit den sich

wandelnden rechtlichen und

PE612.058v03-00 10/157 RR\1170051DE.docx

DE

gesellschaftlichen Bedingungen Schritt

halten, in deren Rahmen sie Anwendung

finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die

Ausübung der Rechte der Bürger weiter

erleichtern und gleichzeitig für

Rechtsklarheit, eine faire und ausgewogene

Verteilung der finanziellen Belastung

zwischen den Trägern der beteiligten

Mitgliedstaaten sowie für einfache

Verwaltungsverfahren und die

Durchsetzbarkeit der Bestimmungen

sorgen.

gesellschaftlichen Bedingungen Schritt

halten, in deren Rahmen sie Anwendung

finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die

Ausübung der Rechte der Bürger weiter

erleichtern und gleichzeitig für

Rechtssicherheit, eine faire und

ausgewogene Verteilung der finanziellen

Belastung zwischen den Trägern der

beteiligten Mitgliedstaaten sowie für

einfache Verwaltungsverfahren und die

Durchsetzbarkeit der Bestimmungen

sorgen. In diesem Zusammenhang sollten

die Richtlinie 2000/78/EG des Rates1a und

das UNCRPD, insbesondere dessen

Artikel 27, gebührend berücksichtigt

werden. Die vorliegende Verordnung ist

von zentraler Bedeutung für das

ordnungsgemäße Funktionieren des

Binnenmarktes und die Freizügigkeit. In

dieser Hinsicht sollte die Koordinierung

der Systeme der sozialen Sicherheit so

gestaltet werden, dass sie mit allen Arten

von Systemen der sozialen Sicherheit in

den Mitgliedstaaten vereinbar ist.

__________________________________

1a Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom

27. November 2000 zur Festlegung eines

allgemeinen Rahmens für die

Verwirklichung der Gleichbehandlung in

Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303

vom 2.12.2000, S. 16).

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4a) Daher sollten die Kommission und

die Mitgliedstaaten transparente

öffentliche Daten vorlegen, die im Wege

gesonderter und detaillierter Studien

erhoben werden und eine rationale und

wirksame Debatte auf nationaler Ebene

und auf der Ebene der Union über das

tatsächliche Ausmaß und die effektiven

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DE

wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Auswirkungen etwaiger Fälle von Betrug

oder Missbrauch der nationalen Systeme

der sozialen Sicherheit und über die

Stärkung der zu koordinierenden

Parameter erlauben, mit denen das

Vertrauen zwischen den einzelnen

öffentlichen Arbeitsvermittlungen

gesteigert werden kann, wenn diese die

Eingliederung mobiler Erwerbsloser in

den Arbeitsmarkt fördern oder

systematisch kontrollieren.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4b) Die Freizügigkeit ist ein

Grundpfeiler des Binnenmarkts. Doch

kann der Binnenmarkt ohne gegenseitiges

Vertrauen nicht funktionieren. Zur

Wahrung der Vorteile der Mobilität muss

die EU Missbrauch, Betrug und

unlauteren Wettbewerb bekämpfen.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4c) In seiner Entschließung vom

15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger

daran hindern, sich innerhalb des

Binnenmarktes frei zu bewegen und zu

arbeiten, betonte das Europäische

Parlament die Notwendigkeit, dass „für

die Übertragbarkeit von

Sozialversicherungsansprüchen (zum

Beispiel staatliche Renten,

Krankenversicherung,

Arbeitslosenversicherung und

Familienzulagen) gesorgt ist und folglich

PE612.058v03-00 12/157 RR\1170051DE.docx

DE

die Hindernisse für die Erwerbsmobilität

in der EU beseitigt werden“, und forderte

„entschlossene wirksame Schritte hin zu

einem abgestimmten System

zusammengefasster Sozialbeiträge und

-leistungen für jedermann in der

gesamten EU, das beispielsweise die Form

eines Sozialversicherungsausweises

annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge

und Ansprüche besser rückverfolgt

werden können“.

______________

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4d) Es sollten Maßnahmen zur

einfacheren Feststellung und

Aufrechterhaltung von Ansprüchen und

Leistungen der sozialen Sicherheit in der

gesamten Union vorangetrieben werden,

etwa die Einführung eines Europäischen

Sozialversicherungsausweises, der mit der

bereits bestehenden Europäischen

Krankenversicherungskarte und dem EU-

Behindertenausweis verbunden werden

und sämtliche Bereiche der sozialen

Sicherheit abdecken sollte.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4e) Damit sich die Mobilität von

Arbeitnehmern, Studierenden und

Arbeitsuchenden innerhalb der Union

verbessert, ist es dringend erforderlich,

dass die Mitgliedstaaten allen Menschen

gleichermaßen Zugang zur Europäischen

Krankenversicherungskarte gewähren,

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DE

wobei dies diskriminierungsfrei auch für

befristet beschäftigte Arbeitnehmer,

Selbstständige und Arbeitnehmer in

atypischen Beschäftigungsverhältnissen

sowie für Studierende und mobile

Arbeitsuchende gilt.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 f (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4f) Die grenzüberschreitende

Gesundheitsversorgung spielt im

Zusammenhang mit der Sicherstellung

einer fairen Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit eine besonders

wichtige Rolle. Hier bestehen bei der

Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates1a

große Unterschiede zwischen den

Mitgliedstaaten. Vor allem Artikel 7 der

Richtlinie sollte diskriminierungsfrei

umgesetzt werden, um die Freizügigkeit

von Unionsbürgern und ihren

Familienangehörigen sicherzustellen.

______________

1a Richtlinie 2011/24/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates

über die Ausübung der Patientenrechte in

der grenzüberschreitenden

Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom

4.4.2011, S. 45).

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Zur Gewährleistung der

Rechtssicherheit ist es notwendig

klarzustellen, dass der Zugang zu Leistungen

entfällt

PE612.058v03-00 14/157 RR\1170051DE.docx

DE

der sozialen Sicherheit für nicht erwerbstätige

mobile Bürger im Aufnahmemitgliedstaat

von dem Erfordernis abhängig gemacht

werden kann, dass diese in diesem

Mitgliedstaat Aufenthaltsrecht gemäß der

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

über das Recht der Unionsbürger und ihrer

Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet

der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und

aufzuhalten genießen33.Zu diesem Zweck

sollte ein nicht erwerbstätiger Bürger klar

von einem Arbeitsuchenden unterschieden

werden, dessen Aufenthaltsrecht sich

unmittelbar aus Artikel 45 des Vertrags über

die Arbeitsweise der Europäischen Union

herleitet.

______________

44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

waren bisher nicht explizit Teil des

sachlichen Geltungsbereichs der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern

wurden wie Leistungen bei Krankheit

koordiniert, was sowohl bei den Trägern

als auch bei den Personen, die Leistungen

bei Pflegebedürftigkeit beantragen, zu

Rechtunsicherheit führt. Es ist notwendig,

in der Verordnung einen stabilen und

angemessenen Rechtsrahmen sowie eine

klare Definition für Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit vorzusehen.

(6) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

waren bisher nicht explizit Teil des

sachlichen Geltungsbereichs der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern

wurden wie Leistungen bei Krankheit

koordiniert. Es ist notwendig, eine klare

Definition für Leistungen vorzusehen, die

die Pflegebedürftigkeit betreffen, und die

Vorschriften zu aktualisieren, um ihren

Besonderheiten Rechnung zu tragen. Es

muss klargestellt werden, dass

Nichterwerbspersonen ebenso

Bedürfnisse im Hinblick auf

Langzeitpflege haben können wie

Erwerbspersonen. Zweck der Leistungen

bei Pflegebedürftigkeit ist, Menschen bei

der Ausübung ihrer täglichen Aktivitäten

zu unterstützen und so ihre persönliche

Eigenständigkeit auch am Arbeitsplatz zu

RR\1170051DE.docx 15/157 PE612.058v03-00

DE

fördern.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) Am 13. September 2017 erklärte

der Präsident der Kommission in seiner

Rede zur Lage der Union, dass es in einer

Union der Gleichen keine Arbeitnehmer

zweiter Klasse geben könne und dass es

absurd sei, dass eine

Bankenaufsichtsbehörde darüber wacht,

ob Bankenstandards eingehalten werden,

dass es aber keine gemeinsame

Arbeitsmarktbehörde gebe, die für

Fairness innerhalb des Binnenmarkts

sorgt. In seiner Entschließung vom

14. September 2016 zu Sozialdumping in

der Europäischen Union legte das

Europäische Parlament den

Mitgliedstaaten nahe, „gegebenenfalls

bilaterale Ad-hoc-Arbeitsgruppen und,

soweit erforderlich, eine multilaterale

Arbeitsgruppe aus Vertretern der

zuständigen einzelstaatlichen Behörden

und Arbeitsaufsichtsbeamten

einzurichten, um vorbehaltlich der

Zustimmung aller betroffenen

Mitgliedstaaten und nach den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaates, in dem die Kontrollen

durchgeführt werden, bei Verdacht auf

Sozialdumping, illegale

Arbeitsbedingungen oder Betrug

grenzüberschreitende Vor-Ort-Kontrollen

durchzuführen und um Briefkastenfirmen

und betrügerische

Arbeitsvermittlungsagenturen zu

ermitteln und den Missbrauch von

Bestimmungen aufzudecken, der zur

Ausbeutung von Arbeitnehmern führt“.

PE612.058v03-00 16/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6b) Mit der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 wird ein allgemein

annehmbarer Rechtsrahmen geschaffen.

Die Mitgliedstaaten haben die moralische

Pflicht zu versuchen, in den Bereichen, in

denen die Bürger mit einem hohen

Verwaltungsaufwand konfrontiert

werden, diese Belastung mithilfe

bilateraler Vereinbarungen zu verringern.

Es sollten Anstrengungen unternommen

werden, um nationale Stellen

einzurichten, die die Beitragszahlungen

für grenzüberschreitende Tätigkeiten in

dem betreffenden Mitgliedstaat

überprüfen und dafür sorgen, dass die

Rechtsvorschriften der Union gewahrt

werden. Ferner sollte ein elektronisches

Instrument für den Austausch relevanter

Daten zu Kontrollzwecken entwickelt

werden, damit die nationalen

Arbeitsaufsichtsbehörden rasch auf die

von ihnen benötigten Daten zugreifen

können. Diese Verordnung sollte

demnach eng auf die Richtlinie 96/71/EG

des Europäischen Parlaments und des

Rates1a abgestimmt werden.

_______________________

1a Richtlinie 96/71/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 1996 über die Entsendung

von Arbeitnehmern im Rahmen der

Erbringung von Dienstleistungen (ABl.

L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 c (neu)

RR\1170051DE.docx 17/157 PE612.058v03-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6c) Technologische Entwicklungen

bieten neue Möglichkeiten für die

Koordinierung, den

Informationsaustausch und die

Durchsetzung. Eine elektronische

Vernetzung aller maßgeblichen

Sozialbehörden nach dem Muster der

belgischen „Crossroads Bank for Social

Security“1a könnte die gegenseitigen

Beziehungen, die Transparenz und die

Rechenschaftspflicht verbessern.

__________________

1a

http://www.ksz.fgov.be/en/international/pa

ge/content/websites/international/aboutcb

ss.html.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6d) In seiner Entschließung vom

14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen

am Arbeitsplatz als Strategie zur

Verbesserung der Arbeitsbedingungen in

Europa wies das Europäische Parlament

darauf hin, „dass eine elektronische

Vernetzung aller involvierten

Sozialbehörden, wie etwa in der

belgischen ‚Crossroads Bank for Social

Security‘, und der damit einhergehende

erleichterte Datenaustausch zwischen

allen involvierten Behörden ein nützliches

Instrument für nationale

Arbeitskontrollen darstellt, um schnell an

für Kontrollen notwendige Daten zu

gelangen“, und forderte die Kommission

auf, „die Zweckmäßigkeit der Einführung

eines fälschungssicheren Europäischen

Sozialversicherungsausweises oder eines

anderen EU-weiten elektronischen

PE612.058v03-00 18/157 RR\1170051DE.docx

DE

Ausweises zu prüfen und gegebenenfalls

bereitzustellen, auf dem alle relevanten

Daten gespeichert werden könnten, die

erforderlich sind, um das

Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen

Inhabers zu überprüfen, wie etwa

Angaben zu Sozialversicherungsstatus

und Arbeitszeiten, wobei strenge

Datenschutzregeln zu beachten wären,

insbesondere, soweit sensible

personenbezogene Daten verarbeitet

werden“.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 e (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6e) Zur Optimierung der Freizügigkeit

ist es erforderlich, den Zusammenhang

zwischen der Koordinierung in diesem

Bereich und der Koordinierung der

Steuersysteme weiter zu prüfen und dabei

die jeweiligen Merkmale dieser Systeme

sowie das Subsidiaritätsprinzip in vollem

Umfang zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 f (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6f) In seiner Entschließung vom

15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger

daran hindern, sich innerhalb des

Binnenmarktes frei zu bewegen und zu

arbeiten, forderte das Europäische

Parlament „entschlossene wirksame

Schritte hin zu einem abgestimmten

System zusammengefasster Sozialbeiträge

und -leistungen für jedermann in der

gesamten EU, das beispielsweise die Form

eines Sozialversicherungsausweises

RR\1170051DE.docx 19/157 PE612.058v03-00

DE

annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge

und Ansprüche besser rückverfolgt

werden können“.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 g (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6g) Wenn aufgrund eines Missstands

zwischen den Systemen der sozialen

Sicherheit einer Gruppe von Personen,

die in einem anderen Mitgliedstaat

arbeiten als dem, in dem sie wohnhaft

sind, wegen der Bestimmungen von

Artikel 45 bis 48 AEUV insofern ein

Nachteil gegenüber denjenigen entsteht,

die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

nicht in Anspruch genommen haben, als

sie für einen bestimmten Zeitraum ein

deutlich niedrigeres Maß an Schutz

erhalten als die Bürger des

Wohnmitgliedstaats, und wenn diese

Angelegenheit nicht im Rahmen der

Koordinierungsvorschriften beigelegt

werden kann, sollte der

Wohnmitgliedstaat dieser Bürger und

ihrer Familien im Einvernehmen mit den

betreffenden Mitgliedstaaten

Vorkehrungen treffen, um diese Nachteile

zu beseitigen.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Um eine klare Verwendung der

Terminologie im Unionsrecht zu

gewährleisten, sollte der Begriff

„Entsendung“ nur für die Entsendung von

Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie

96/71/EG des Europäischen Parlaments

(7) Um eine klare Verwendung der

Terminologie im Unionsrecht zu

gewährleisten, sollte der Begriff

„Entsendung“ nur für die Entsendung von

Arbeitnehmern im Sinne der

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen

PE612.058v03-00 20/157 RR\1170051DE.docx

DE

und des Rates34 vom 16. Dezember 1996

über die Entsendung von Arbeitnehmern

im Rahmen der Erbringung von

Dienstleistungen verwendet werden. Die

besonderen Vorschriften für die

Bestimmung des anwendbaren Rechts bei

erwerbstätigen Personen, die

vorübergehend in einen anderen

Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt

werden, sollten gleichermaßen für

Arbeitnehmer und Selbstständige gelten,

um eine einheitliche Behandlung von

abhängig beschäftigten und selbstständig

erwerbstätigen Personen zu gewährleisten.

Parlaments und des Rates34 vom

16. Dezember 1996 über die Entsendung

von Arbeitnehmern im Rahmen der

Erbringung von Dienstleistungen

verwendet werden. In den Verordnungen

(EG) Nr. 883/2004 und (EG)

Nr. 987/2009 sollten entsendete

Arbeitnehmer – einschließlich derer, die

in den Geltungsbereich der

Richtlinie 96/71/EG fallen – eher als

„geschickt“ bezeichnet werden denn als

„entsendet“. Die besonderen Vorschriften

für die Bestimmung des anwendbaren

Rechts bei erwerbstätigen Personen, die

vorübergehend in einen anderen

Mitgliedstaat geschickt werden, sollten

gleichermaßen für Arbeitnehmer und

Selbstständige gelten, um eine einheitliche

Behandlung von abhängig beschäftigten

und selbstständig erwerbstätigen Personen

zu gewährleisten.

__________________________________ __________________________________

34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1. 34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Im Bereich der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften

für die Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten von allen

Mitgliedstaaten einheitlich angewandt

werden. Für die Vorschriften über die

Zusammenrechnung von Zeiten zur

Begründung des Anspruchs auf

Arbeitslosenleistungen sollte die

Bedingung gelten, dass die versicherte

Person in dem betreffenden Mitgliedstaat

vor Kurzem eine Versicherungszeit von

mindestens drei Monaten zurückgelegt

hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß

Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige

Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für

(8) Im Bereich der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften

für die Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten von allen

Mitgliedstaaten einheitlich angewandt

werden. Für die Vorschriften über die

Zusammenrechnung von Zeiten zur

Begründung des Anspruchs auf

Arbeitslosenleistungen sollte die

Bedingung gelten, dass die versicherte

Person in dem betreffenden Mitgliedstaat

vor Kurzem eine Versicherungszeit von

mindestens einem Tag zurückgelegt hat;

dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß

Artikel 65 Absatz 2.

RR\1170051DE.docx 21/157 PE612.058v03-00

DE

alle Versicherten erhalten, die die

genannte Bedingung nicht erfüllen. In

diesem Fall sollte die Meldung bei der

Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der

letzten Versicherung dieselbe Wirkung

haben wie die Meldung bei der

Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in

dem die arbeitslose Person zuvor

versichert war.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Aus den Empfehlungen des

Berichts über die Unionsbürgerschaft

201335 geht hervor, dass es einer

Verlängerung der Mindestdauer für den

Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

von drei auf sechs Monaten bedarf, damit

Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in

einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter

besseren Bedingungen nach einer Arbeit

suchen können und bessere Chancen auf

eine Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt haben; durch eine

Verlängerung könnte auch dem

Missverhältnis zwischen

Qualifikationsangebot und -nachfrage auf

grenzüberschreitender Ebene besser

begegnet werden.

(9) Aus den Empfehlungen des

Berichts über die Unionsbürgerschaft

201335 geht hervor, dass es einer

Verlängerung der Mindestdauer für den

Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

von drei auf sechs Monate bedarf, um die

Mobilität zu fördern und die Chancen von

Arbeitslosen, die sich zur Arbeitsuche in

einen anderen Mitgliedstaat begeben,

insbesondere ihre Chancen auf eine

Umschulung und eine

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,

zu verbessern; durch eine Verlängerung

könnte auch dem Missverhältnis zwischen

Qualifikationsangebot und -nachfrage auf

grenzüberschreitender Ebene besser

begegnet werden.

_______________________________ __________________________________

35 COM(2013)269 endg. 35 COM(2013)269 endg.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Es ist notwendig, für eine bessere

Gleichbehandlung von Grenzgängern und

(10) Es ist notwendig, für eine bessere

Gleichbehandlung von Grenzgängern und

PE612.058v03-00 22/157 RR\1170051DE.docx

DE

grenzüberschreitend erwerbstätigen

Personen zu sorgen, indem sichergestellt

wird, dass Grenzgänger Leistungen bei

Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der

letzten Erwerbstätigkeit erhalten, sofern

sie in diesem Mitgliedstaat während

mindestens der letzten zwölf Monate tätig

gewesen sind.

grenzüberschreitend erwerbstätigen

Personen zu sorgen, indem ihnen die

Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen

Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom

Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit

und entsprechenden Leistungen von

ihrem Wohnmitgliedstaat zu wählen, um

die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass sie in dem Mitgliedstaat eine

Beschäftigung finden, in dem ihre

Chancen am größten sind.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10a) Darüber hinaus muss die

Zusammenarbeit zwischen nationalen

zuständigen Behörden gestärkt und der

geltende Regulierungsrahmen klargestellt

werden, damit sichergestellt ist, dass der

Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit,

die Mitgliedstaaten der früheren

Erwerbstätigkeit und der

Wohnmitgliedstaat nicht erklären

können, sie seien nicht dafür zuständig,

Leistungen zu zahlen, und dadurch die

versicherten Personen benachteiligen. Die

Kommunikation zwischen der zuständigen

Behörde des Mitgliedstaats der letzten

Erwerbstätigkeit und des Arbeitsuchenden

sollte in der Sprache des Arbeitsuchenden

erfolgen. Außerdem müssen

grenzüberschreitend Arbeitsuchende die

Möglichkeit haben, sich einer

grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung

zur Verfügung zu stellen, sofern es in dem

geografischen Gebiet, das dem Gebiet

entspricht, in dem sie eine Beschäftigung

suchen, derartige Dienste gibt.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

RR\1170051DE.docx 23/157 PE612.058v03-00

DE

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10b) Da die Koordinierungsvorschriften

mobile Bürger nicht davor schützen

können, ein niedrigeres Maß an Schutz zu

erhalten als nicht mobile Bürger, werden

die Mitgliedstaaten aufgefordert,

bilaterale Lösungen im Einklang mit

Artikel 16 der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 in der durch diese

Verordnung geänderten Fassung zu

finden.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10c) Die Mitgliedstaaten sollten

Ausgleichszulagen vorsehen können, um

die Kluft zwischen den Leistungen bei

Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der

letzten Erwerbstätigkeit und den

entsprechenden Leistungen im

Wohnmitgliedstaat zu überbrücken.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10d) Um Antragsteller bei ihrer Suche

nach einem neuen Arbeitsplatz zu

unterstützen, müssen grenzübergreifende

Arbeitsvermittlungsdienste geschaffen

werden, die den tatsächlichen

Gegebenheiten in den Grenzgebieten so

gut wie möglich gerecht werden.

PE612.058v03-00 24/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Familienleistungen, die während

Zeiten der Kindererziehung das

Einkommen ersetzen sollen, sind so

konzipiert, dass sie den individuellen

Bedürfnissen des Elternteils entsprechen,

für das die Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie

unterscheiden sich mithin von anderen

Familienleistungen, da sie den

Einkommensverlust oder Verdienstausfall

eines Elternteils während Zeiten der

Kindererziehung und nicht etwa

allgemeine Familienlasten ausgleichen

sollen.

(11) Als Geldleistung ausbezahlte

Familienleistungen, die in erster Linie

dazu dienen, Einkommensverluste wegen der Kindererziehung teilweise oder

vollständig bzw. Einkommen, das die

betreffende Person wegen der

Kindererziehung nicht erzielen kann, zu ersetzen oder für ein entsprechendes

zusätzliches Einkommen zu sorgen, sind

so konzipiert, dass sie den individuellen

Bedürfnissen des Elternteils entsprechen,

für das die Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie

unterscheiden sich mithin von anderen

Familienleistungen, da sie den

Einkommensverlust oder Verdienstausfall

eines Elternteils während Zeiten der

Kindererziehung und nicht etwa

allgemeine Familienlasten ausgleichen

sollen.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11a) Es muss gewährleistet werden,

dass die zuständigen Behörden den

gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der

Feststellung der Leistungen der sozialen

Sicherheit innerhalb einer angemessenen

Frist bestimmen.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung

RR\1170051DE.docx 25/157 PE612.058v03-00

DE

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Im Hinblick auf eine zeitnahe

Anpassung dieser Verordnung an die

Entwicklungen auf nationaler Ebene sollte

die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten

gemäß Artikel 290 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union der

Europäischen Kommission übertragen

werden, sodass sie Änderungen an den

Anhängen dieser Verordnung und der

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

vornehmen kann. Es ist von besonderer

Bedeutung, dass die Kommission im

Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeit

angemessene Konsultationen durchführt,

auch auf der Ebene von

Sachverständigen, und dass diese

Konsultationen in Einklang mit den

Grundsätzen stehen, die in der

Interinstitutionellen Vereinbarung über

bessere Rechtsetzung vom 13. April

201636 festgelegt wurden. Um

insbesondere eine gleichberechtigte

Beteiligung an der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,

erhalten das Europäische Parlament und

der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit

wie die Sachverständigen der

Mitgliedstaaten, und ihre

Sachverständigen haben systematisch

Zugang zu den Sitzungen der

Sachverständigengruppen der

Kommission, die mit der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12) Im Hinblick auf zeitnahe

Aktualisierungen dieser Verordnung

entsprechend den Entwicklungen auf

nationaler Ebene sollten die Anhänge

dieser Verordnung und der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 regelmäßig geändert

werden.

_________________________________

36 ABL. L 123 vom 12.5.2016, S. 1–14.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

PE612.058v03-00 26/157 RR\1170051DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren

Anstrengungen zur Bekämpfung von

Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit

der Anwendung der Koordinierungsregeln

zu unterstützten, ist es erforderlich,

weniger strenge Rechtsvorschriften für

die Verarbeitung personenbezogener Daten

über Personen vorzusehen, für die die

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und

(EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es

den Mitgliedstaaten ermöglichen, die

Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger

regelmäßig mit denen anderer

Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler

oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die

einer eingehenden Untersuchung bedürfen.

(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren

Anstrengungen zur Bekämpfung von

Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit

der Anwendung der Koordinierungsregeln

zu unterstützen, ist es erforderlich, die

Verarbeitung personenbezogener Daten

von Personen, für die die Verordnungen

(EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009

gelten, zu vereinfachen, wobei jedoch der

Besitzstand der Union im Bereich des

Schutzes personenbezogener Daten und

insbesondere die Verordnung

(EU) 2016/679 des Europäischen

Parlaments und des Rates1a stets

uneingeschränkt und ausnahmslos

eingehalten werden müssen. Dies würde

es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die

Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger

regelmäßig mit denen anderer

Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler

oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die

einer eingehenden Untersuchung bedürfen.

__________________

1a Verordnung (EU) 679/2016 des

Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. April 2016 zum Schutz

natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten,

zum freien Datenverkehr und zur

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.

L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16) Für eine wirksame und effiziente

Durchführung der

Koordinierungsvorschriften ist es

erforderlich, die Regeln zur Bestimmung

(16) Für eine wirksame und effiziente

Durchführung der

Koordinierungsvorschriften ist es

erforderlich, die Regeln zur Bestimmung

RR\1170051DE.docx 27/157 PE612.058v03-00

DE

des anwendbaren Rechts für Beschäftigte

zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei

oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass

eine stärkere Angleichung an die

Bedingungen gewährleistet ist, die für

Personen gelten, die zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit in einem einzigen

Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt

werden. Zudem sollten die

Entsendevorschriften, die die fortgesetzte

Gültigkeit der anzuwendenden

Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf

Personen Anwendung finden, die zuvor

eine Verbindung zum System der sozialen

Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats

hatten.

des anwendbaren Rechts für Beschäftigte

zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei

oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass

eine stärkere Angleichung an die

Bedingungen gewährleistet ist, die für

Personen gelten, die zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit in einem einzigen

Mitgliedstaat geschickt werden. Zudem

sollten die Vorschriften, die die

fortgesetzte Gültigkeit der anzuwendenden

Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf

Personen Anwendung finden, die zuvor

eine Verbindung zum System der sozialen

Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats

hatten.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16a) Um die Verbindung zwischen der

wesentlichen Tätigkeit des Unternehmens

und den für die Person, die von diesem

Unternehmen vorübergehend in einen

anderen Mitgliedstaat abgeordnet wurde,

geltenden Rechtsvorschriften zu stärken,

ist darauf hinzuweisen, dass die

wesentliche Tätigkeit unter anderem

durch einen Anteil von mehr als 25 % des

Jahresumsatzes in dem Mitgliedstaat, aus

dem die Person abgeordnet wird,

gekennzeichnet sein muss.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(17) Der Kommission sollten

Durchführungsbefugnisse übertragen

werden, damit einheitliche Bedingungen

(17) Um diese Verordnung zu

ergänzen, indem ein Standardverfahren

für die Ermittlung von Situationen

PE612.058v03-00 28/157 RR\1170051DE.docx

DE

für die Durchführung der Artikel 12 und

13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

sichergestellt sind. Diese Befugnisse

sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung

(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen

Parlaments und des Rates37 vom 16.

Februar 2011 zur Festlegung der

allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach

denen die Mitgliedstaaten die

Wahrnehmung der

Durchführungsbefugnisse durch die

Kommission kontrollieren, ausgeübt

werden.

eingeführt wird, in denen die Dokumente

auszustellen sind oder in denen sie zu

widerrufen sind, weil die zuständige Stelle

des Mitgliedstaats der Beschäftigung

seine Richtigkeit oder Gültigkeit

bestreitet, sollte der Kommission die

Befugnis zur Annahme von Rechtsakten

gemäß Artikel 290 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union

hinsichtlich der Durchführung der

Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 in der durch diese

Verordnung geänderten Fassung

übertragen werden. Es ist von besonderer

Bedeutung, dass die Kommission im Zuge

ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene

Konsultationen, auch auf der Ebene von

Sachverständigen, durchführt, die mit den

Grundsätzen in Einklang stehen, die in

der Interinstitutionellen Vereinbarung

vom 13. April 2016 über bessere

Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um

insbesondere eine gleichberechtigte

Beteiligung an der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,

erhalten das Europäische Parlament und

der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit

wie die Sachverständigen der

Mitgliedstaaten, und ihre

Sachverständigen haben systematisch

Zugang zu den Sitzungen der

Sachverständigengruppen der

Kommission, die mit der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte befasst sind.

_________________________________ _________________________________

37 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. 37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(21a) Der Europäische

Datenschutzbeauftragte wurde im

Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der

RR\1170051DE.docx 29/157 PE612.058v03-00

DE

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert

und hat eine Stellungnahme1a abgegeben.

_________________________________

1a. ABl. C 91 vom 26.4.2007, S. 15.

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 2 – zweiter Satz

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. In Erwägungsgrund 2 wird ein

zweiter Satz eingefügt:

entfällt

‚Artikel 21 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union

garantiert jedem Unionsbürger das Recht

auf Freizügigkeit, vorbehaltlich der in

den Verträgen und in den

Durchführungsvorschriften vorgesehenen

Beschränkungen und Bedingungen.‘

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. In Erwägungsgrund 5 wird nach

„nach den verschiedenen nationalen

Rechtsvorschriften gleich behandelt

werden“ folgender Wortlaut eingefügt:

2. Erwägungsgrund 5 erhält folgende

Fassung:

„, vorbehaltlich der Bedingungen, die in

der Richtlinie 2004/38/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates40

vom 29. April 2004 über das Recht der

Unionsbürger und ihrer

Familienangehörigen, sich im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu

bewegen und aufzuhalten in Bezug auf

„(5) Im Rahmen dieser Koordinierung

ist dafür zu sorgen, dass innerhalb der

EU Gleichbehandlung gemäß den

unterschiedlichen einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften für die betroffenen

Personen herrscht und die Bürger bei der

Wahrnehmung ihrer Rechte auf

Freizügigkeit im Sinne des Vertrags

PE612.058v03-00 30/157 RR\1170051DE.docx

DE

den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler

EU-Bürger zu bestimmten Leistungen der

sozialen Sicherheit im

Aufnahmemitgliedstaat dargelegt sind.“

unterstützt werden, indem nicht zuletzt für

Klarheit in Bezug auf den Mitgliedstaat

gesorgt wird, der dafür verantwortlich ist,

ihren Zugang zu dem einschlägigen

System der sozialen Sicherheit und ihre

Abdeckung durch dieses System

sicherzustellen.“

__________________________________

40 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

Begründung

In Erwägungsgrund 5 wird die Verpflichtung in den Vordergrund gerückt, für

Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu sorgen. Zu

diesem Zeitpunkt ist es nicht angemessen, Beschränkungen dieses Grundsatzes hinzuzufügen,

da es auf diesem Gebiet noch keine konstante Rechtsprechung gibt. Diese vorgeschlagene

Änderung entspricht auch dem Standpunkt des Rates (ST 13139/2017), dass

Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht geändert werden sollte.

Darüber hinaus gibt es Umstände, unter denen der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet

wird, ohne dass die Richtlinie 2004/38/EG zur Anwendung kommt, beispielsweise in Bezug

auf die Exportierbarkeit von Leistungen im Falle von Bürgern, die nicht im zuständigen

Mitgliedstaat wohnhaft sind. Alle Bezugnahmen auf Nichterwerbspersonen, Leistungen der

sozialen Sicherheit und Richtlinie 2004/38/EG sollten daher entfallen.

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Der Gerichtshof hat entschieden,

dass die Mitgliedstaaten befugt sind, den

Zugang nicht erwerbstätiger Bürger zu

Leistungen der sozialen Sicherheit im

Aufnahmemitgliedstaat, die keine

Sozialhilfeleistungen im Sinne der

Richtlinie 2004/38/EG sind, von einem

rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der

genannten Richtlinie abhängig zu

machen. Die Überprüfung des

rechtmäßigen Aufenthalts sollte im

Einklang mit den Erfordernissen der

Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Zu

diesem Zweck sollte ein nicht

entfällt

RR\1170051DE.docx 31/157 PE612.058v03-00

DE

erwerbstätiger Bürger klar von einem

Arbeitsuchenden unterschieden werden,

dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar

aus Artikel 45 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union

herleitet. Im Hinblick auf eine größere

Rechtsklarheit für Bürger und Träger ist

eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung

erforderlich.

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5b) Die Mitgliedstaaten sollten

sicherstellen, dass nicht erwerbstätige

mobile EU-Bürger nicht davon abgehalten

werden, die Bedingung des umfassenden

Krankenversicherungsschutzes im

Aufnahmemitgliedstaat gemäß der

Richtlinie 2004/38/EG zu erfüllen. Dazu

kann es notwendig sein, den betreffenden

Bürgern zu erlauben, in einem

verhältnismäßigen Umfang Beiträge zu

einem Krankenversicherungssystem in dem

Mitgliedstaat zu leisten, in dem sie sich

gewöhnlich aufhalten.

(5b) Die Mitgliedstaaten sollten

sicherstellen, dass nicht erwerbstätige

mobile EU-Bürger nicht davon abgehalten

werden, die Bedingung des umfassenden

Krankenversicherungsschutzes im

Aufnahmemitgliedstaat gemäß der

Richtlinie 2004/38/EG zu erfüllen. Dazu

sollte es zumindest notwendig sein, den

betreffenden Bürgern zu erlauben, in einem

verhältnismäßigen Umfang Beiträge zu

einem Krankenversicherungssystem in dem

Mitgliedstaat zu leisten, in dem sie sich

gewöhnlich aufhalten, oder eine andere

Möglichkeit vorzusehen, damit sie dort die

maßgeblichen Kriterien für den Zugang

zur Krankenversicherung erfüllen

können.

Begründung

Eine umfassende Krankenversicherung ist ein Grundrecht. Nicht erwerbstätige mobile Bürger

sollten die Möglichkeit haben, auch in ihrem Wohnmitgliedstaat in den Genuss einer

Krankenversicherung zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Leitlinien

stützen können, wenn sie nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürgern Zugang zu ihrem

Krankenversicherungssystem gewähren.

PE612.058v03-00 32/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5c) Ungeachtet der Beschränkung des

Rechts auf Gleichbehandlung für nicht

erwerbstätige Personen, die sich aus der

Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem

einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte

keine Bestimmung in dieser Verordnung

die in der Charta der Grundrechte der

Europäischen Union anerkannten

Grundrechte einschränken, insbesondere

das Recht auf Achtung der Würde des

Menschen (Artikel 1), das Recht auf

Leben (Artikel 2) und das Recht auf

Gesundheitsschutz (Artikel 35).“

entfällt

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 20

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

4a. Erwägungsgrund 20 erhält

folgende Fassung:

(20) In Bezug auf Leistungen bei

Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft

und gleichgestellten Leistungen bei

Vaterschaft sollte den Versicherten sowie

ihren Familienangehörigen, die in einem

anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz

gewährt werden.

„(20) In Bezug auf Leistungen bei

Krankheit, Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte

Leistungen bei Vaterschaft sollte den

Versicherten sowie ihren

Familienangehörigen, die in einem anderen

als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen

oder sich dort aufhalten, Schutz gewährt

werden.“

RR\1170051DE.docx 33/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

"(24) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

für Versicherte und ihre

Familienangehörigen müssen im Einklang

mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs

nach bestimmten Regeln koordiniert

werden, die grundsätzlich den Regeln

folgen, die für Leistungen bei Krankheit

gelten. Es ist außerdem erforderlich,

besondere Bestimmungen für den Fall des

Zusammentreffens von Sachleistungen und

Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit

vorzusehen.“

"(24) Im Einklang mit der

Rechtsprechung des Gerichtshofs der

Europäischen Union sollten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Versicherte und

ihre Familienangehörigen grundsätzlich

weiterhin entsprechend den Regeln

koordiniert werden, die für Leistungen bei

Krankheit gelten. Diese Regeln sollten

jedoch der besonderen Art der Leistungen

bei Pflegebedürftigkeit Rechnung tragen. Es ist außerdem erforderlich, besondere

Bestimmungen für den Fall des

Zusammentreffens von Sachleistungen und

Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit

vorzusehen.“

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 35a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

„(35a) Als Geldleistung ausbezahlte

Familienleistungen, die als

Einkommensersatz während Zeiten der

Kindererziehung dienen sollen, stellen ein

individuelles Recht des Elternteils dar, das

den Rechtsvorschriften des zuständigen

Mitgliedstaats unterliegt. Angesichts ihrer

besonderen Art sollten diese

Familienleistungen in Anhang XIII Teil I

dieser Verordnung aufgelistet werden und

ausschließlich dem betroffenen Elternteil

vorbehalten sein. Der nachrangig

zuständige Mitgliedstaat kann entscheiden,

dass die Prioritätsregeln bei

„(35a) Als Geldleistung ausbezahlte

Familienleistungen, die in erster Linie

dazu dienen, Einkommensverluste wegen der Kindererziehung teilweise oder

vollständig bzw. Einkommen, das die

betreffende Person wegen der

Kindererziehung nicht erzielen kann, zu

ersetzen oder für ein entsprechendes

zusätzliches Einkommen zu sorgen,

können von anderen Familienleistungen

zum Ausgleich von Familienlasten

unterschieden werden. Da diese

Leistungen als individuelle Ansprüche

desjenigen Elternteils betrachtet werden

PE612.058v03-00 34/157 RR\1170051DE.docx

DE

Zusammentreffen von Ansprüchen auf

Familienleistungen nach den

Rechtsvorschriften des zuständigen

Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf

Familienleistungen nach den

Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

der Familienangehörigen auf solche

Leistungen nicht angewandt werden

sollten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die

Prioritätsregeln nicht anzuwenden, so muss

er dies konsequent bei allen

anspruchsberechtigten Personen in einer

vergleichbaren Lage tun; zudem muss er in

Anhang XIII Teil II aufgeführt werden.“

könnten, der den Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaats unterliegt, sollte

es möglich sein, sie ausschließlich diesem

Elternteil vorzubehalten. Diese

individuellen Leistungen sollten in

Anhang XIII Teil I dieser Verordnung

aufgelistet werden. Der nachrangig

zuständige Mitgliedstaat kann entscheiden,

dass die Prioritätsregeln bei

Zusammentreffen von Ansprüchen auf

Familienleistungen nach den

Rechtsvorschriften des zuständigen

Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf

Familienleistungen nach den

Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

der Familienangehörigen auf solche

Leistungen nicht angewandt werden

sollten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die

Prioritätsregeln nicht anzuwenden, so muss

er dies konsequent bei allen

anspruchsberechtigten Personen in einer

vergleichbaren Lage tun, und zwar unter

der Voraussetzung, dass die betreffenden

Leistungen in Anhang XIII Teil II

aufgeführt werden.“

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 39a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

„(39a) Der einschlägige Besitzstand der

EU im Bereich des Datenschutzes,

insbesondere die Verordnung (EU)

2016/679 zum Schutz natürlicher Personen

bei der Verarbeitung personenbezogener

Daten, zum freien Datenverkehr und zur

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Datenschutz-Grundverordnung)42, findet

Anwendung auf die Verarbeitung

personenbezogener Daten gemäß der

vorliegenden Verordnung.“

„(39a) Der einschlägige Besitzstand der

EU im Bereich des Datenschutzes,

insbesondere die

Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz

natürlicher Personen bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten, zum freien

Datenverkehr und zur Aufhebung der

Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-

Grundverordnung)42, findet

uneingeschränkt und ausnahmslos

Anwendung auf die Verarbeitung der von

dieser Verordnung betroffenen

RR\1170051DE.docx 35/157 PE612.058v03-00

DE

personenbezogenen Daten.“

__________________________________ __________________________________

42 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88. 42 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(46) Im Hinblick auf eine zeitnahe

Anpassung dieser Verordnung an die

Entwicklungen auf nationaler Ebene

sollte die Befugnis zum Erlass von

Rechtsakten gemäß Artikel 290 des

Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union der Europäischen

Kommission übertragen werden, sodass

sie Änderungen an den Anhängen dieser

Verordnung und der Verordnung (EG)

Nr. 987/2009 vornehmen kann. Es ist von

besonderer Bedeutung, dass die

Kommission im Rahmen ihrer

Vorbereitungsarbeit angemessene

Konsultationen durchführt, auch auf der

Ebene von Sachverständigen, und dass

diese Konsultationen in Einklang mit den

Grundsätzen stehen, die in der

Interinstitutionellen Vereinbarung über

bessere Rechtsetzung vom 13. April

201636 festgelegt wurden. Um

insbesondere eine gleichberechtigte

Beteiligung an der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,

erhalten das Europäische Parlament und

der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit

wie die Sachverständigen der

Mitgliedstaaten, und ihre

Sachverständigen haben systematisch

Zugang zu den Sitzungen der

Sachverständigengruppen der

Kommission, die mit der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte befasst sind.

entfällt

PE612.058v03-00 36/157 RR\1170051DE.docx

DE

__________________

43 COM(2015)216 final.

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(47) Diese Verordnung steht im

Einklang mit den Grundrechten und

Grundsätzen, die in der Charta der

Grundrechte der Europäischen Union

festgelegt sind, insbesondere Artikel 8

(Schutz personenbezogener Daten), Artikel

15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten),

Artikel 17 (Eigentumsrecht), Artikel 21

(Nichtdiskriminierung), Artikel 24 (Rechte

des Kindes), Artikel 25 (Rechte älterer

Menschen), Artikel 26 (Integration von

Menschen mit Behinderung), Artikel 33

(Familien- und Berufsleben), Artikel 34

(soziale Sicherheit und soziale

Unterstützung), Artikel 35

(Gesundheitsschutz) und Artikel 45

(Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit); sie

muss unter Wahrung dieser Rechte und

Grundsätze umgesetzt werden.

(47) Diese Verordnung steht im

Einklang mit den Grundrechten und

Grundsätzen, die in der Charta der

Grundrechte der Europäischen Union

festgelegt sind, insbesondere Artikel 1

(Recht auf Achtung der Würde des

Menschen), Artikel 2 (Recht auf Leben),

Artikel 7 (Achtung des Privat- und

Familienlebens), Artikel 8 (Schutz

personenbezogener Daten), Artikel 15

(Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten),

Artikel 17 (Eigentumsrecht), Artikel 21

(Nichtdiskriminierung), Artikel 23

(Gleichheit von Männern und Frauen),

Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 25

(Rechte älterer Menschen), Artikel 26

(Integration von Menschen mit

Behinderung), Artikel 33 (Familien- und

Berufsleben), Artikel 34 (soziale Sicherheit

und soziale Unterstützung), Artikel 35

(Gesundheitsschutz) und Artikel 45

(Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit),

aber auch im Einklang mit der

Konvention des Europarats zum Schutze

der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, und sie muss unter

Wahrung dieser Rechte und Grundsätze

umgesetzt werden.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

RR\1170051DE.docx 37/157 PE612.058v03-00

DE

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(48a) Keine Bestimmung dieser

Verordnung beschneidet die

eigenständigen Rechte und Pflichten, die

in der Sozialcharta des Europarats

festgelegt sind, insbesondere das Recht

auf Soziale Sicherheit (Artikel 12), das

Recht auf soziale und medizinische

Fürsorge (Artikel 13), das Recht der

Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien

auf Schutz und Beistand (Artikel 19) und

das Recht auf Schutz vor Armut und

sozialer Ausgrenzung (Artikel 30). Diese

Verordnung sollte von den betroffenen

Mitgliedstaaten im Einklang mit den

genannten Rechten und Verpflichtungen

angewandt werden –

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(48b) Die neuen Bestimmungen zu

Leistungen bei Arbeitslosigkeit für

Grenzgänger könnten in einigen Fällen

zu einer Verschlechterung der

Bedingungen für ihre Rückkehr auf den

Arbeitsmarkt führen. Daher ist es

unerlässlich, dass die

Verwaltungszusammenarbeit zwischen

für die Unterstützung von Grenzgängern

zuständigen Behörden verstärkt und der

Regulierungsrahmen so gestaltet wird,

dass beispielsweise die im

Wohnmitgliedstaat durchzuführenden

Schritte vereinfacht werden, indem

klargestellt wird, welche

Arbeitsverwaltung für die Unterstützung

PE612.058v03-00 38/157 RR\1170051DE.docx

DE

der Grenzgänger zuständig ist; die

Kommunikation zwischen dem

zuständigen Träger des Mitgliedstaats der

letzten Erwerbstätigkeit und dem

Arbeitsuchenden muss in der Sprache des

Letzteren erfolgen.

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(48c) Die Mitgliedstaaten können

Ausgleichszulagen vorsehen, um die Kluft

zwischen den Leistungen bei

Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der

letzten Erwerbstätigkeit und den

entsprechenden Leistungen im

Wohnmitgliedstaat zu überbrücken.

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(48d) Diese Verordnung beschneidet in

keiner Weise die im Fürsorgeabkommen

des Europarats festgelegten

eigenständigen Rechte und Pflichten in

den betreffenden Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 e (neu)

RR\1170051DE.docx 39/157 PE612.058v03-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(48e) Außerdem gilt es, die

Zusammenarbeit zwischen den

zuständigen Behörden zu fördern und den

geltenden Regulierungsrahmen zu klären,

damit die Mitgliedstaaten – der letzten

Erwerbstätigkeit, einer früheren

Erwerbstätigkeit bzw. des Wohnsitzes –

nicht erklären können, sie seien für die

Zahlung von Leistungen bei

Arbeitslosigkeit nicht zuständig, und

dadurch die versicherten Personen

benachteiligen.

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Unter Buchstabe c wird die

Angabe „Titel III Kapitel 1 und 3“ ersetzt

durch „Titel III Kapitel 1, 1a und 3“.

entfällt

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe c

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

(aa) Buchstabe c erhält folgende

Fassung:

c) „Versicherter“ in Bezug auf die von

Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige

der sozialen Sicherheit jede Person, die

unter Berücksichtigung der Bestimmungen

dieser Verordnung die für einen

Leistungsanspruch nach den

„c) „Versicherter“ in Bezug auf die von

Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige

der sozialen Sicherheit jede Person, die

unter Berücksichtigung der Bestimmungen

dieser Verordnung die nach den

Rechtsvorschriften des gemäß Titel II

PE612.058v03-00 40/157 RR\1170051DE.docx

DE

Rechtsvorschriften des gemäß Titel II

zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllt;

zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen

Voraussetzungen dafür erfüllt, Anspruch

auf Leistungen für mindestens eines der

Risiken zu haben, die von dem

anzuwendenden Kapitel abgedeckt

werden.“

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe i – Nummer 1 – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Unter Buchstabe i Nummer 1

Ziffer ii wird nach „Titel III Kapitel 1

über Leistungen bei Krankheit sowie

Leistungen bei Mutterschaft und

gleichgestellte Leistungen bei

Vaterschaft“ der Zusatz „und Kapitel 1a

über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit“

eingefügt.

entfällt

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe i – Nummer 1 – Ziffer ii

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

(ba) Buchstabe i Nummer 1 Ziffer ii

erhält folgende Fassung:

ii) in Bezug auf Sachleistungen nach

Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei

Krankheit sowie Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte

Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die

in den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als

Familienangehöriger bestimmt oder

anerkannt wird oder als

Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii) in Bezug auf Sachleistungen nach

Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei

Krankheit, Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte

Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die

in den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als

Familienangehöriger bestimmt oder

anerkannt wird oder als

Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

RR\1170051DE.docx 41/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe v a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) Unter Buchstabe va Ziffer i wird

nach „Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei

Krankheit sowie Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte

Leistungen bei Vaterschaft)“ der Zusatz

„und Kapitel 1a (Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit)“ eingefügt, und der

letzte Satz wird gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe v a – Ziffer i

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

(ca) Buchstabe va Ziffer i erhält

folgende Fassung:

i) für Titel III Kapitel 1 (Leistungen

bei Krankheit sowie Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte

Leistungen bei Vaterschaft)

Sachleistungen, die nach den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats

vorgesehen sind und die den Zweck

verfolgen, die ärztliche Behandlung und

die diese Behandlung ergänzenden

Produkte und Dienstleistungen zu

erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen

oder direkt zu bezahlen oder die

diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu

gehören auch Sachleistungen bei

Pflegebedürftigkeit;

(i) für Titel III Kapitel 1 (Leistungen

bei Krankheit sowie Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte

Leistungen bei Vaterschaft)

Sachleistungen, die nach den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats

vorgesehen sind und die den Zweck

verfolgen, die ärztliche Behandlung und

die diese Behandlung ergänzenden

Produkte und Dienstleistungen zu

erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen

oder direkt zu bezahlen oder die

diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu

gehören auch Sachleistungen bei

Pflegebedürftigkeit, die nach den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats

vorgesehen sind und die den Zweck

verfolgen, die Langzeitpflege zu erbringen

bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt

zu bezahlen oder die Kosten der

PE612.058v03-00 42/157 RR\1170051DE.docx

DE

Langzeitpflege zu erstatten.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe v b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

vb) „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“

eine Sachleistung, eine Geldleistung oder

eine Kombination aus beiden für Personen, die über einen längeren

Zeitraum aufgrund ihres Alters, einer

Behinderung, einer Krankheit oder einer

Beeinträchtigung Unterstützung zur

Verrichtung grundlegender alltäglicher

Tätigkeiten durch eine oder mehrere

andere Personen benötigen, einschließlich

zur Unterstützung ihrer persönlichen

Unabhängigkeit; dies umfasst Leistungen,

die der Person bzw. für die Person

gewährt werden, die eine derartige

Unterstützung erbringt; “

vb) „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“

eine Sachleistung oder eine Geldleistung,

deren Zweck es ist, den

Betreuungsbedürfnissen von Personen

nachzukommen, die aufgrund ihres Alters,

einer Behinderung, einer Krankheit oder

einer Beeinträchtigung über einen

längeren Zeitraum Unterstützung zur

Verrichtung ihrer grundlegenden

Alltagsaktivitäten durch eine oder mehrere

andere Personen zur Unterstützung ihrer

persönlichen Unabhängigkeit benötigen,

und zwar unter anderem am Arbeitsplatz;

dies umfasst Leistungen, die zu demselben

Zweck der Person bzw. den Personen

gewährt werden, die eine derartige

Unterstützung erbringt bzw. erbringen;

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe vb a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

vba) „Fortsetzung einer Behandlung“

die fortlaufende Untersuchung, Diagnose

und Behandlung einer Krankheit

während ihrer gesamten Dauer;

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe vb b (neu)

RR\1170051DE.docx 43/157 PE612.058v03-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

vbb) „Fortsetzung einer

Langzeitpflege“ die fortlaufende

Gewährung von Sachleistungen aufgrund

einer Pflegebedürftigkeit, die bereits vor

dem Renteneintritt entstanden ist und

auch danach weiterbesteht.“

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

9a. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

erhält folgende Fassung:

a) Leistungen bei Krankheit; a) Leistungen bei Krankheit und

Pflegebedürftigkeit;

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

10. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach

Buchstabe b folgender Buchstabe

eingefügt:

entfällt

‚ba) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 4

PE612.058v03-00 44/157 RR\1170051DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

11. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erhält folgende Fassung:

entfällt

„Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt ist, haben Personen, für

die diese Verordnung gilt, die gleichen

Rechte und Pflichten aufgrund der

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie

die Staatsangehörigen dieses Staates.

(2) Ein Mitgliedstaat kann den Zugang

einer in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften

und nicht erwerbstätigen Person zu seinen

Leistungen der sozialen Sicherheit von der

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß der

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates44 vom 29. April

2004 über das Recht der Unionsbürger und

ihrer Familienangehörigen, sich im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu

bewegen und aufzuhalten abhängig

machen.“

___________________________________

44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) In Absatz 2 wird der Ausdruck

„Geldleistungen bei Krankheit, die eine

Behandlung von unbegrenzter Dauer

abdecken“ ersetzt durch „Geldleistungen

bei Pflegebedürftigkeit“.

entfällt

RR\1170051DE.docx 45/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

(aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird

bei Personen, die aufgrund oder infolge

ihrer Beschäftigung oder selbstständigen

Erwerbstätigkeit eine Geldleistung

beziehen, davon ausgegangen, dass sie

diese Beschäftigung oder Tätigkeit

ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-,

Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder

für Renten bei Arbeitsunfällen oder

Berufskrankheiten oder für Geldleistungen

bei Krankheit, die eine Behandlung von

unbegrenzter Dauer abdecken.

‚(2) Für die Zwecke dieses Titels wird

bei Personen, die aufgrund oder infolge

ihrer Beschäftigung oder selbstständigen

Erwerbstätigkeit eine Geldleistung

beziehen, davon ausgegangen, dass sie

diese Beschäftigung oder Tätigkeit

ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-,

Alters- oder Hinterbliebenenrenten, für

Renten bei Arbeitsunfällen oder

Berufskrankheiten, für Geldleistungen bei

Krankheit, die eine Behandlung von

unbegrenzter Dauer abdecken, oder für

Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit,

auf die eine pflegebedürftige Person

Anspruch hat.“

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe c

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

(ab) Absatz 3 Buchstabe c erhält

folgende Fassung:

c) eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß

Artikel 65 erhält, unterliegt den

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

„c) eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

oder des Staats, in dem sie zuletzt einer

Beschäftigung oder einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß

Artikel 65 erhält, unterliegt den

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;“

PE612.058v03-00 46/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

(ac) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt

eine Beschäftigung oder selbstständige

Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord

eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats

fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird,

als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine

Person, die einer Beschäftigung an Bord

eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats

fahrenden Schiffes nachgeht und ihr

Entgelt für diese Tätigkeit von einem

Unternehmen oder einer Person mit Sitz

oder Wohnsitz in einem anderen

Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den

Rechtsvorschriften des letzteren

Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat

wohnt. Das Unternehmen oder die

Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt

für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften

als Arbeitgeber.

„(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt

eine Beschäftigung oder selbstständige

Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord

eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats

fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird,

als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine

Person, die einer Beschäftigung an Bord

eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats

fahrenden Schiffes nachgeht und ihr

Entgelt für diese Tätigkeit von einem

Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen

Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den

Rechtsvorschriften des letzteren

Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat

wohnt.“

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

„(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder

Kabinenbesatzungsmitglied in Form von

Leistungen im Zusammenhang mit

Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als

ausschließlich in dem Mitgliedstaat

ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die

„Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III

Teilabschnitt FTL der Verordnung (EU)

Nr. 965/2012 der Kommission vom 5.

„(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder

Kabinenbesatzungsmitglied in Form von

Leistungen im Zusammenhang mit

Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als

in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit,

in dem sich die „Heimatbasis“ im Sinne

von Anhang III der Verordnung (EU)

Nr. 965/2012 der Kommission vom

5. Oktober 2012 zur Festlegung

RR\1170051DE.docx 47/157 PE612.058v03-00

DE

Oktober 2012 zur Festlegung technischer

Vorschriften und von

Verwaltungsverfahren in Bezug auf den

Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG)

Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments

und des Rates, geändert durch Verordnung

(EU) Nr. 83/2014 der Kommission45 vom

29. Januar 201445 befindet.“

technischer Vorschriften und von

Verwaltungsverfahren in Bezug auf den

Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG)

Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments

und des Rates, geändert durch

Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der

Kommission45 vom 29. Januar 201445,

befindet.“

__________________ __________________

45 ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17. 45 ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17.

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 12 Artikel 12

Sonderregelung Sonderregelung

(1) Eine Person, die in einem

Mitgliedstaat für Rechnung eines

Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,

eine Beschäftigung ausübt und die von

diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie

96/71/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. Dezember 1996

über die Entsendung von Arbeitnehmern

im Rahmen der Erbringung von

Dienstleistungen46 in einen anderen

Mitgliedstaat entsandt oder von diesem

Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat

geschickt wird, um dort eine Arbeit für

dessen Rechnung auszuführen, unterliegt

weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern

(1) Eine Person, die in einem

Mitgliedstaat für Rechnung eines

Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,

eine Beschäftigung ausübt und die von

diesem Arbeitgeber in einen anderen

Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine

Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,

unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften

des ersten Mitgliedstaats, sofern

die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24

Monate nicht überschreitet und diese

Person nicht eine andere abhängig

beschäftigte oder selbstständig

erwerbstätige Person ablöst, die zuvor

gemäß diesem Artikel entsandt oder

geschickt wurde.

a) die voraussichtliche oder

tatsächliche Dauer dieser Arbeit

18 Monate nicht überschreitet;

PE612.058v03-00 48/157 RR\1170051DE.docx

DE

b) die betreffende Person für einen

Zeitraum von mindestens drei Monaten

unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit als

beschäftigte Person den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats

unterliegt, in dem der Arbeitgeber seinen

Sitz hat;

c) der zuständige Träger des

Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber

seinen Sitz hat, über die Entsendung

informiert wurde und einen Antrag auf

fortgesetzte Anwendung ihrer

Rechtsvorschriften erhalten hat, bevor die

Arbeit erbracht wird. Ein förmlicher

Antrag dieser Art ist nicht erforderlich,

wenn die Arbeit eine Geschäftsreise

betrifft.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in

einem Mitgliedstaat eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausübt und die eine

ähnliche Tätigkeit in einem anderen

Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt

weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern die

voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24

Monate nicht überschreitet und diese

Person nicht eine andere entsandte

abhängig beschäftigte oder selbstständig

erwerbstätige Person ablöst.“

(2) Eine Person, die gewöhnlich in

einem Mitgliedstaat eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausübt und die eine

ähnliche Tätigkeit in einem anderen

Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt

weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern

a) die voraussichtliche oder

tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit

18 Monate nicht überschreitet;

b) die betreffende Person für einen

Zeitraum von mindestens drei Monaten

unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats

unterliegt, in dem sie normalerweise der

Tätigkeit nachgeht;

c) der zuständige Träger in dem

Mitgliedstaat, in dem die betreffende

Person normalerweise der Tätigkeit

nachgeht, über die Fortführung der

Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat

informiert wurde und vor Beginn der

Tätigkeit einen Antrag auf Fortgesetzte

Anwendung ihrer Rechtsvorschriften

erhalten hat. Ein förmlicher Antrag

RR\1170051DE.docx 49/157 PE612.058v03-00

DE

dieser Art ist nicht erforderlich, wenn die

ausgeführte Tätigkeit eine Geschäftsreise

betrifft.

(2a) Werden an einen anderen

Arbeitsort geschickte Arbeitnehmer

abgelöst, die die gleichen oder ähnliche

Tätigkeiten am selben Ort ausführen, so

ist für die Zwecke der Absätze 1 und 2 die

Gesamtdauer der Zeiträume zu

berücksichtigen, in denen sie dorthin

geschickt wurden.

Hat ein Arbeitnehmer die festgelegte

Höchstdauer erreicht, während der er

geschickt werden kann, darf gemäß der

Gesetzgebung des ersten Mitgliedstaats

dieser Arbeitnehmer oder diese

selbstständig erwerbstätige Person erst

wieder drei Monate nach dem Ende des

jüngsten Zeitraums, in dem er dorthin

geschickt wurde, von denselben

Unternehmen in denselben Mitgliedstaat

geschickt werden. Eine Ausnahme von

Unterabsatz 2 kann unter bestimmten

Umständen gewährt werden.

_________________________________

46 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 13 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

13a. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Eine Person, die gewöhnlich in

zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine

Beschäftigung ausübt, unterliegt:

„(1) Eine Person, die gewöhnlich in

zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine

Beschäftigung ausübt, unterliegt:

a) den Rechtsvorschriften des

Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen

wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

oder

a) den Rechtsvorschriften des

Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen

wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

PE612.058v03-00 50/157 RR\1170051DE.docx

DE

b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat

keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit

ausübt,

b) den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem sie den größten Teil

ihrer Tätigkeit ausübt, wenn sie nicht in

einem der Mitgliedstaaten wohnt, in

denen sie einen wesentlichen Teil ihrer

Tätigkeit als abhängig beschäftigte

Person ausübt, oder

ba) den Rechtsvorschriften des

Wohnmitgliedstaats, wenn der Teil der

Tätigkeiten identisch ist.

i) den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen

oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder

Wohnsitz hat, sofern sie bei einem

Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber

beschäftigt ist, oder

ii) den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen

oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz

haben, wenn sie bei zwei oder mehr

Unternehmen oder Arbeitgebern

beschäftigt ist, die ihren Sitz oder

Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat

haben, oder

iii) den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen

oder der Arbeitgeber außerhalb des

Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder

Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder

mehr Unternehmen oder Arbeitgebern

beschäftigt ist, die ihre Sitze oder

Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben,

von denen einer der Wohnmitgliedstaat

ist, oder

iv) den Rechtsvorschriften des

Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei

oder mehr Unternehmen oder

Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen

mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz

in verschiedenen Mitgliedstaaten

außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Verordnung

RR\1170051DE.docx 51/157 PE612.058v03-00

DE

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 13 – Absatz 4a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

14. In Artikel 13 wird nach Absatz 4

folgender Absatz 4a eingefügt:

entfällt

„(4a) Eine Person, die Geldleistungen

bei Arbeitslosigkeit von einem

Mitgliedstaat erhält und gleichzeitig eine

Beschäftigung oder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit in einem anderen

Mitgliedstaat ausübt, unterliegt den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der

die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zahlt.“

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

14a. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

In einen anderen Mitgliedstaat entsandte

Korrespondenten europäischer

Medienorganisationen

Korrespondenten europäischer

Medienorganisationen, die in einen

anderen Mitgliedstaat entsandt werden,

können wählen, ob für sie die

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in

dem sie eingesetzt sind, des Mitgliedstaats,

dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,

oder des Mitgliedstaats, in dem ihr

Hauptarbeitgeber seinen Sitz hat, gelten

sollen.“

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Verordnung

PE612.058v03-00 52/157 RR\1170051DE.docx

DE

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Titel VII – Kapitel 1 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14b. Die Überschrift von Titel III

Kapitel I erhält folgende Fassung:

Leistungen bei Krankheit sowie

Leistungen bei Mutterschaft und

gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

„Leistungen bei Krankheit und

Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte

Leistungen bei Vaterschaft“

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 19

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14c. Artikel 19 erhält folgende

Fassung:

Artikel 19 „Artikel 19

Aufenthalt außerhalb des zuständigen

Mitgliedstaats

Aufenthalt außerhalb des zuständigen

Mitgliedstaats

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes

bestimmt ist, haben ein Versicherter und

seine Familienangehörigen, die sich in

einem anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die

Sachleistungen, die sich während ihres

Aufenthalts als medizinisch notwendig

erweisen, wobei die Art der Leistungen

und die voraussichtliche Dauer des

Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese

Leistungen werden vom Träger des

Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften für Rechnung des

zuständigen Trägers erbracht, als ob die

betreffenden Personen nach diesen

Rechtsvorschriften versichert wären.

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes

bestimmt ist, haben ein Versicherter und

seine Familienangehörigen, die sich in

einem anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die

Sachleistungen, die sich während ihres

Aufenthalts entweder aus medizinischen

Gründen oder aufgrund einer

Pflegebedürftigkeit als notwendig

erweisen, wobei die Art der Leistungen

und die voraussichtliche Dauer des

Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese

Leistungen werden vom Träger des

Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften für Rechnung des

zuständigen Trägers erbracht, als ob die

betreffenden Personen nach diesen

Rechtsvorschriften versichert wären.

(2) Die Verwaltungskommission

erstellt eine Liste der Sachleistungen, für

(2) Die Verwaltungskommission

erstellt eine Liste der Sachleistungen, für

RR\1170051DE.docx 53/157 PE612.058v03-00

DE

die aus praktischen Gründen eine vorherige

Vereinbarung zwischen der betreffenden

Person und dem die medizinische Leistung

erbringenden Träger erforderlich ist, damit

sie während eines Aufenthalts in einem

anderen Mitgliedstaat erbracht werden

können.

die aus praktischen Gründen eine vorherige

Vereinbarung zwischen der betreffenden

Person und dem die Leistung erbringenden

Träger erforderlich ist, damit sie während

eines Aufenthalts in einem anderen

Mitgliedstaat erbracht werden können.“

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Abschnitt 14 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 20 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14d. Die Überschrift des Artikels 20

erhält folgende Fassung:

Reisen zur Inanspruchnahme von

Sachleistungen – Genehmigung für eine

angemessene Behandlung außerhalb des

Wohnmitgliedstaates

„Reisen zur Inanspruchnahme von

Sachleistungen – Genehmigung für eine

angemessene Behandlung und

Langzeitpflege außerhalb des

Wohnmitgliedstaates“

Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Abschnitt 14 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 20 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14e. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende

Fassung:

(2) Ein Versicherter, der vom

zuständigen Träger die Genehmigung

erhalten hat, sich in einen anderen

Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem

Zustand angemessene Behandlung zu

erhalten, erhält Sachleistungen, die vom

Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung

des zuständigen Trägers erbracht werden,

als ob er nach diesen Rechtsvorschriften

„(2) Ein Versicherter, der vom

zuständigen Träger die Genehmigung

erhalten hat, sich in einen anderen

Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem

Zustand angemessene Behandlung oder

Langzeitpflege zu erhalten, erhält

Sachleistungen, die vom Träger des

Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften für Rechnung des

zuständigen Trägers erbracht werden, als

PE612.058v03-00 54/157 RR\1170051DE.docx

DE

versichert wäre. Die Genehmigung wird

erteilt, wenn die betreffende Behandlung

Teil der Leistungen ist, die nach den

Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

der betreffenden Person vorgesehen sind,

und ihr diese Behandlung nicht innerhalb

eines in Anbetracht ihres derzeitigen

Gesundheitszustands und des

voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit

medizinisch vertretbaren Zeitraums

gewährt werden kann.

ob er nach diesen Rechtsvorschriften

versichert wäre. Die Genehmigung wird

erteilt, wenn die betreffende Behandlung

oder Langzeitpflege Teil der Leistungen

ist, die nach den Rechtsvorschriften des

Wohnmitgliedstaats der betreffenden

Person vorgesehen sind, und ihr diese

Behandlung nicht innerhalb eines in

Anbetracht ihres derzeitigen

Gesundheitszustands und des

voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit

medizinisch vertretbaren Zeitraums oder

innerhalb eines in Anbetracht ihrer

Pflegebedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt

und der voraussichtlichen Entwicklung

dieser Bedürftigkeit angemessenen

Zeitraums gewährt werden kann.“

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 25

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14f. Artikel 25 erhält folgende

Fassung:

Artikel 25 Artikel 25

Renten nach den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als

dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein

Sachleistungsanspruch in diesem

Mitgliedstaat besteht

Renten nach den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als

dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein

Sachleistungsanspruch in diesem

Mitgliedstaat besteht

Wohnt eine Person, die eine Rente oder

Renten nach den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in

einem Mitgliedstaat, nach dessen

Rechtsvorschriften der Anspruch auf

Sachleistungen nicht vom Bestehen einer

Versicherung, einer Beschäftigung oder

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

abhängt und von dem sie keine Rente

erhält, so werden die Kosten für die

Sachleistungen, die ihr oder ihren

Wohnt eine Person, die eine Rente oder

Renten nach den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in

einem Mitgliedstaat, nach dessen

Rechtsvorschriften der Anspruch auf

Sachleistungen nicht vom Bestehen einer

Versicherung, einer Beschäftigung oder

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

abhängt und von dem sie keine Rente

erhält, so werden die Kosten für die

Sachleistungen, die ihr oder ihren

RR\1170051DE.docx 55/157 PE612.058v03-00

DE

Familienangehörigen gewährt werden, von

dem Träger eines der für die Zahlung ihrer

Rente zuständigen Mitgliedstaaten

übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2

bestimmt wird, soweit dieser Rentner und

seine Familienangehörigen Anspruch auf

diese Leistungen hätten, wenn sie in

diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Familienangehörigen gewährt werden, von

dem Träger eines der für die Zahlung ihrer

Rente zuständigen Mitgliedstaaten

übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2

bestimmt wird, soweit dieser Rentner und

seine Familienangehörigen Anspruch auf

Leistungen hätten, wenn sie in diesem

Mitgliedstaat wohnen würden.“

Begründung

Das Wort „diese“ könnte so ausgelegt werden, dass sich ein Mitgliedstaat weigert,

Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erstatten, weil nach den Rechtsvorschriften dieses

Mitgliedstaats kein Anspruch auf diese Art Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht.

Dies scheint nicht Zweck dieses Artikels zu sein.

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 27 – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14g. Die Überschrift des Artikels 27

erhält folgende Fassung:

Aufenthalt des Rentners oder seiner

Familienangehörigen in einem anderen

Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat

- Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat -

Zulassung zu einer notwendigen

Behandlung außerhalb des

Wohnmitgliedstaats

„Aufenthalt des Rentners oder seiner

Familienangehörigen in einem anderen

Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat

- Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat -

Zulassung zu einer notwendigen

Behandlung oder Langzeitpflege außerhalb

des Wohnmitgliedstaats“

Änderungsantrag 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 h (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 27 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14h. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende

Fassung:

(3) Artikel 20 gilt entsprechend für

einen Rentner und/oder seine

„(3) Artikel 20 gilt entsprechend für

einen Rentner bzw. seine

PE612.058v03-00 56/157 RR\1170051DE.docx

DE

Familienangehörigen, die sich in einem

anderen Mitgliedstaat als ihrem

Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die

ihrem Zustand angemessene Behandlung

zu erhalten.

Familienangehörigen, die sich in einem

anderen Mitgliedstaat als ihrem

Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die

ihrem Zustand angemessene Behandlung

oder Langzeitpflege zu erhalten.“

Änderungsantrag 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 i (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14i. Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1

erhält folgende Fassung:

Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder

Invalidität Rentner wird, hat bei Krankheit

weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in

dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine

Beschäftigung oder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es

um die Fortsetzung einer Behandlung geht,

die in diesem Mitgliedstaat begonnen

wurde. Als „Fortsetzung einer

Behandlung“ gilt die fortlaufende

Untersuchung, Diagnose und

Behandlung einer Krankheit während

ihrer gesamten Dauer.

„Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder

Invalidität in den Ruhestand eintritt, hat

bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit

weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in

dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine

Beschäftigung oder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es

um die Fortsetzung einer Behandlung oder

Langzeitpflege geht, die in diesem

Mitgliedstaat begonnen wurde.“

Änderungsantrag 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 j (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 28 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14j. Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende

Fassung:

(2) Ein Rentner, der in den letzten fünf

Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer

Alters- oder Invaliditätsrente mindestens

zwei Jahre als Grenzgänger eine

Beschäftigung oder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat

„(2) Ein Rentner, der in den letzten zehn

Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer

Alters- oder Invaliditätsrente mindestens

zwei Jahre als Grenzgänger eine

Beschäftigung oder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat

RR\1170051DE.docx 57/157 PE612.058v03-00

DE

Anspruch auf Sachleistungen in dem

Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger

eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit

ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat

und der Mitgliedstaat, in dem der

zuständige Träger seinen Sitz hat, der die

Kosten für die dem Rentner in dessen

Wohnmitgliedstaat gewährten

Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür

entschieden haben und beide in Anhang V

aufgeführt sind.

Anspruch auf Sachleistungen in dem

Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger

eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit

ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat

und der Mitgliedstaat, in dem der

zuständige Träger seinen Sitz hat, der die

Kosten für die dem Rentner in dessen

Wohnmitgliedstaat gewährten

Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür

entschieden haben und beide in Anhang V

aufgeführt sind.“

Änderungsantrag 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 k (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 28 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14k. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende

Fassung:

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die

Familienangehörigen eines ehemaligen

Grenzgängers oder für seine

Hinterbliebenen, wenn sie während der in

Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch

auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz

2 hatten, und zwar auch dann, wenn der

Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente

verstorben ist, sofern er in den letzten fünf

Jahren vor seinem Tod mindestens zwei

Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung

oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit

ausgeübt hat.

„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die

Familienangehörigen eines ehemaligen

Grenzgängers oder für seine

Hinterbliebenen, wenn sie während der in

Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch

auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz

2 hatten, und zwar auch dann, wenn der

Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente

verstorben ist, sofern er in den letzten zehn

Jahren vor seinem Tod mindestens zwei

Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung

oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit

ausgeübt hat.“

Änderungsantrag 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 l (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 30

PE612.058v03-00 58/157 RR\1170051DE.docx

DE

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14l. Artikel 30 erhält folgende

Fassung:

Artikel 30 Artikel 30

Beiträge der Rentner Beiträge der Rentner

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung

der Leistungen bei Krankheit sowie der

Leistungen bei Mutterschaft und der

gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft

einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften berechnet werden, nur

verlangen und erheben, soweit die Kosten

für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis

26 von einem Träger in diesem

Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung

der Leistungen bei Krankheit und

Pflegebedürftigkeit sowie der Leistungen

bei Mutterschaft und der gleichgestellten

Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten

hat, kann diese Beiträge, die nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet

werden, nur verlangen und erheben, soweit

die Kosten für die Leistungen nach den

Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in

diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(2) Sind in den in Artikel 25 genannten

Fällen nach den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem der betreffende

Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder

ähnliche Zahlungen zu leisten, um

Anspruch auf Leistungen bei Krankheit

sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und

gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

zu haben, können solche Beiträge nicht

eingefordert werden, weil der Rentner dort

wohnt.

(2) Sind in den in Artikel 25 genannten

Fällen nach den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem der betreffende

Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder

ähnliche Zahlungen zu leisten, um

Anspruch auf Leistungen bei Krankheit

oder Pflegebedürftigkeit sowie auf

Leistungen bei Mutterschaft und

gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

zu haben, können solche Beiträge nicht

eingefordert werden, weil der Rentner dort

wohnt.“

Änderungsantrag 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 32 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

i) Ansprüche, die durch eine

Beschäftigung oder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit des Versicherten

ausgelöst werden;

i) Ansprüche, die durch eine

Beschäftigung oder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit des Versicherten

ausgelöst werden, einschließlich

Ansprüchen, die bei Anwendung von

RR\1170051DE.docx 59/157 PE612.058v03-00

DE

Artikel 11 Absatz 2 oder Absatz 3

Buchstabe c bestehen;

Begründung

Der Vorschlag enthält keine Bestimmungen betreffend Umstände, unter denen ein Elternteil

Leistungen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit (oder Leistungen bei Mutterschaft oder

Vaterschaft), Elterngeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Es muss klargestellt

werden, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 bei Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als

abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person Geldleistungen erhalten,

davon ausgegangen wird, dass sie dieser Beschäftigung oder Tätigkeit nachgehen. Erhält

also ein Elternteil beispielsweise aufgrund seiner Beschäftigung Leistungen in Bezug auf

Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit, so darf der sich daraus ergebende

Anspruch nicht anders behandelt werden als ein beliebiger Anspruch, der sich unmittelbar

aus der Beschäftigung ableitet.

Änderungsantrag 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

15a. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 33a

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

„(1) Nach Beratung mit den

Sozialpartnern, den repräsentativen

Verbänden der Leistungsempfänger und

den betreffenden Berufsverbänden erstellt

die Verwaltungskommission eine

ausführliche Liste der Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit, aufgeschlüsselt nach

Sach- und Geldleistungen und unter

Angabe, ob es sich bei dem Empfänger

um die pflegebedürftige Person oder die

die Pflegeleistung erbringende Person

handelt.

(2) Weist eine Leistung bei

Pflegebedürftigkeit nach diesem Kapitel

ebenfalls Merkmale von Leistungen auf,

die gemäß einem anderen Kapitel des

Titels III koordiniert werden, so können

die Mitgliedstaaten abweichend von

PE612.058v03-00 60/157 RR\1170051DE.docx

DE

Absatz 1 eine solche Leistung

entsprechend den Bestimmungen dieses

anderen Kapitels und unter Zuweisung

des geltenden Kapitels koordinieren,

sofern

a) das Ergebnis dieser Koordinierung

für die Leistungsberechtigten zumindest

ebenso günstig ist wie bei einer

Koordinierung als Leistung bei

Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe dieses

Kapitels und

b) die Leistung bei

Pflegebedürftigkeit in Anhang XII

aufgeführt ist.“

Änderungsantrag 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 34

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

16. Artikel wird gestrichen. entfällt

Änderungsantrag 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 34

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

16a. Artikel 34 erhält folgende

Fassung:

Artikel 34 Artikel 34

Zusammentreffen von Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit

Zusammentreffen von Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit

(1) Kann der Bezieher von

Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die

als Leistungen bei Krankheit gelten und

daher von dem für die Gewährung von

Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat

„(1) Kann der Bezieher von

Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die

nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht

werden, im Rahmen dieses Kapitels

gleichzeitig für denselben Zweck

RR\1170051DE.docx 61/157 PE612.058v03-00

DE

nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht

werden, im Rahmen dieses Kapitels

gleichzeitig für denselben Zweck

vorgesehene Sachleistungen vom Träger

des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem

anderen Mitgliedstaat in Anspruch

nehmen, für die ebenfalls ein Träger des

ersten Mitgliedstaats die Kosten nach

Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das

allgemeine Verbot des Zusammentreffens

von Leistungen nach Artikel 10 mit der

folgenden Einschränkung anwendbar:

Beantragt und erhält die betreffende Person

die Sachleistung, so wird die Geldleistung

um den Betrag der Sachleistung gemindert,

der dem zur Kostenerstattung

verpflichteten Träger des ersten

Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird

oder gestellt werden könnte.

vorgesehene Sachleistungen vom Träger

des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem

anderen Mitgliedstaat in Anspruch

nehmen, für die ebenfalls ein Träger des

ersten Mitgliedstaats die Kosten nach

Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das

allgemeine Verbot des Zusammentreffens

von Leistungen nach Artikel 10 mit der

folgenden Einschränkung anwendbar:

Beantragt und erhält die betreffende Person

die Sachleistung, so wird die Geldleistung

um den Betrag der Sachleistung gemindert,

der dem zur Kostenerstattung

verpflichteten Träger des ersten

Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird

oder gestellt werden könnte.

(2) Die Verwaltungskommission legt

die Liste der von Absatz 1 erfassten

Geldleistungen und Sachleistungen fest.

(2) Die Verwaltungskommission legt

die Liste der von Absatz 1 erfassten

Geldleistungen und Sachleistungen fest.

(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten

oder deren zuständige Behörden können

andere oder ergänzende Regelungen

vereinbaren, die für die betreffenden

Personen nicht ungünstiger als die

Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten

oder deren zuständige Behörden können

andere oder ergänzende Regelungen

vereinbaren, die für die betreffenden

Personen nicht ungünstiger als die

Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.“

Änderungsantrag 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Kapitel 1a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

17. Nach Artikel 35 wird folgendes

Kapitel eingefügt:

entfällt

‚KAPITEL 1a

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Artikel 35a

Allgemeine Bestimmungen

PE612.058v03-00 62/157 RR\1170051DE.docx

DE

(1) Unbeschadet der besonderen

Bestimmungen dieses Kapitels gelten

Artikel 17 bis 32 entsprechend für

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

(2) Die Verwaltungskommission

erstellt eine ausführliche Liste der

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die

in Artikel 1 Buchstabe vb dieser

Verordnung aufgeführten Kriterien

erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und

Geldleistungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können

die Mitgliedstaaten Geldleistungen bei

Pflegebedürftigkeit nach den anderen

Kapiteln des Titels III gewähren, wenn

die Leistung und die einschlägigen

Bedingungen, die für die Leistung gelten,

in Anhang XII aufgeführt sind und das

Ergebnis einer solchen Koordinierung für

die Leistungsberechtigten zumindest

ebenso günstig ist wie bei einer

Koordinierung der Leistung nach

Maßgabe dieses Kapitels.

Artikel 35b

Zusammentreffen von Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit

(1) Erhält der Bezieher von

Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit,

die nach den Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaats gewährt

werden, im Rahmen dieses Kapitels

gleichzeitig Sachleistungen bei

Pflegebedürftigkeit vom Träger des

Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem

anderen Mitgliedstaat und hat ebenfalls

ein Träger im ersten Mitgliedstaat diese

Sachleistungskosten nach Artikel 35c zu

erstatten, so ist das allgemeine Verbot des

Zusammentreffens von Leistungen nach

Artikel 10 mit der folgenden

Einschränkung anwendbar: Die

Geldleistung wird um den

erstattungsfähigen Betrag der

Sachleistung gemindert, der dem Träger

des ersten Mitgliedstaats gemäß Artikel

35c in Rechnung gestellt werden kann.

RR\1170051DE.docx 63/157 PE612.058v03-00

DE

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten

oder deren zuständige Behörden können

andere oder ergänzende Regelungen

vereinbaren, die für die betreffenden

Personen nicht ungünstiger als die

Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

Artikel 35c

Erstattung zwischen Trägern

(1) Artikel 35 gilt entsprechend für

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

(2) Sind in den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats, in dem der nach diesem

Kapitel zuständige Träger seinen Sitz hat,

keine Sachleistungen bei

Pflegebedürftigkeit vorgesehen, so gilt der

Träger, der in diesem Mitgliedstaat gemäß

Kapitel 1 für die Erstattung von in einem

anderen Mitgliedstaat gewährten

Sachleistungen bei Krankheit zuständig

ist oder wäre, auch nach Kapitel 1a als

der zuständige Träger.“

Änderungsantrag 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 61

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 61 Artikel 61

Besondere Vorschriften für die

Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

und Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit

Besondere Vorschriften für die

Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

und Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit

(1) Außer in den Fällen des Artikels

65 Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der

Voraussetzung, dass die betreffende

Person unmittelbar zuvor nach den

Rechtsvorschriften, nach denen die

Leistungen beantragt werden,

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

oder Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit von mindestens drei

(1) Vorbehaltlich Absatz 2

berücksichtigt der zuständige Träger

eines Mitgliedstaats, nach dessen

Rechtsvorschriften der Erwerb, die

Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben

oder die Dauer des Leistungsanspruchs

von der Zurücklegung von

Versicherungszeiten,

Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer

PE612.058v03-00 64/157 RR\1170051DE.docx

DE

Monaten zurückgelegt hat. selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig

ist, soweit erforderlich, die

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

oder Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit, die nach den

Rechtsvorschriften eines anderen

Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als

ob sie nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegt worden

wären. Für diese Zusammenrechnung

rechnet der zuständige Mitgliedstaat nur

die Zeiträume zusammen, die gemäß den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in

dem sie zurückgelegt wurden, für den

Erwerb und die Beibehaltung des

Anspruchs auf Leistungen bei

Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.

(2) Ein Arbeitsloser, der die

Voraussetzungen für die

Zusammenrechnung von Zeiten gemäß

Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem

unmittelbar zuvor zurückgelegten

Versicherungszeiten,

Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit in diesem

Mitgliedstaat kürzer als drei Monate sind,

hat unter den Bedingungen und in den

Grenzen, die in Artikel 64a festgelegt

sind, Anspruch auf Leistungen bei

Arbeitslosigkeit nach den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in

dem er zuvor entsprechende Zeiten

zurückgelegt hat.“

(2) Absatz 1 gilt nur unter der

Voraussetzung, dass die betreffende

Person nach den Rechtsvorschriften, nach

denen die Leistungen beantragt werden,

folgende Zeiten zurückgelegt hat:

a) Versicherungszeiten von

mindestens einem Tag, sofern diese

Rechtsvorschriften Versicherungszeiten

verlangen,

b) Beschäftigungszeiten von

mindestens einem Tag, sofern diese

Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten

verlangen, oder

c) Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit von mindestens einem

Tag, sofern diese Rechtsvorschriften

Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit verlangen.

RR\1170051DE.docx 65/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 62 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

19a. Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Der zuständige Träger eines

Mitgliedstaats, nach dessen

Rechtsvorschriften bei der Berechnung der

Leistungen die Höhe des früheren Entgelts

oder Erwerbseinkommens zugrunde zu

legen ist, berücksichtigt ausschließlich das

Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die

betreffende Person während ihrer letzten

Beschäftigung oder selbstständigen

Erwerbstätigkeit nach diesen

Rechtsvorschriften erhalten hat.

(1) Der zuständige Träger eines

Mitgliedstaats, nach dessen

Rechtsvorschriften bei der Berechnung der

Leistungen die Höhe des früheren Entgelts

oder Erwerbseinkommens zugrunde zu

legen ist, berücksichtigt das Entgelt oder

Erwerbseinkommen, das die betreffende

Person während ihrer letzten

Beschäftigungen oder selbstständigen

Erwerbstätigkeiten nach diesen

Rechtsvorschriften erhalten hat.

Änderungsantrag 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) In Absatz 1 Buchstabe c wird das

Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der

Ausdruck „von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder

dem zuständigen Träger auf höchstens

sechs Monate“ wird ersetzt durch „von sechs Monaten kann von der zuständigen

Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen

Träger bis zum Ende des

Berechtigungszeitraums der betreffenden

Person“;

„c) der Leistungsanspruch wird

während sechs Monaten von dem

Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem

der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des

Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht

mehr zur Verfügung gestanden hat,

vorausgesetzt die Gesamtdauer der

Leistungsgewährung überschreitet nicht

den Gesamtzeitraum, für den nach den

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats

ein Leistungsanspruch besteht; der

Zeitraum von sechs Monaten kann von der

zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem

zuständigen Träger bis zum Ende des

Berechtigungszeitraums der betreffenden

PE612.058v03-00 66/157 RR\1170051DE.docx

DE

Person verlängert werden;“;

Änderungsantrag 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) in Absatz 3 wird das Wort „drei“

durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck

„auf höchstens sechs Monate“ wird

ersetzt durch „bis zum Ende des

Berechtigungszeitraums“.

(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Höchstzeitraum, für den

zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein

Leistungsanspruch nach Absatz 1

aufrechterhalten werden kann, beträgt

sechs Monate, es sei denn, die

Rechtsvorschriften des zuständigen

Mitgliedstaats sehen eine günstigere

Regelung vor; dieser Zeitraum kann von

der zuständigen Arbeitsverwaltung oder

dem zuständigen Träger bis zum Ende des

Berechtigungszeitraums verlängert

werden.“

Änderungsantrag 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

21. Nach Artikel 64 wird folgender

Artikel 64a eingefügt:

entfällt

‚Artikel 64a

Besondere Vorschriften für Arbeitslose,

die sich in einen anderen Mitgliedstaat

begeben haben, ohne die Bedingungen

von Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 64 zu

RR\1170051DE.docx 67/157 PE612.058v03-00

DE

erfüllen

In den in Artikel 61 Absatz 2 genannten

Fällen geht die Zuständigkeit für die

Gewährung von Leistungen bei

Arbeitslosigkeit auf den Mitgliedstaat

über, dessen Rechtsvorschriften zuvor für

den Arbeitslosen galten. Sie werden zu

Lasten des zuständigen Trägers für den

Zeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 1

Buchstabe c gewährt, wenn sich der

Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des

Mitgliedstaats der letzten Versicherung

zur Verfügung stellt und die

Voraussetzungen der Rechtsvorschriften

dieses Mitgliedstaats erfüllt. Artikel 64

Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“

Änderungsantrag 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 65

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 65 Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem

zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

Arbeitslose, die in einem anderen als dem

zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Ein Arbeitsloser, der während

seiner letzten Beschäftigung oder

selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem

anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

gewohnt hat, muss sich seinem früheren

Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung

des zuständigen Mitgliedstaats zur

Verfügung stellen. Er erhält Leistungen

nach den Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaats, als ob er in

diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese

Leistungen werden von dem Träger des

zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(1) Ein Arbeitsloser, der während

seiner letzten Beschäftigung oder

selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem

anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

gewohnt hat, muss sich seinem früheren

Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung

des zuständigen Mitgliedstaats zur

Verfügung stellen. Er erhält Leistungen

nach den Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaats, als ob er in

diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese

Leistungen werden von dem Träger des

zuständigen Mitgliedstaats gewährt. Die

betreffende Person kann sich darüber

hinaus der Arbeitsverwaltung des

Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in

dem sie wohnhaft ist. Sie kann sich ferner

PE612.058v03-00 68/157 RR\1170051DE.docx

DE

einer grenzüberschreitenden

Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen,

sollte es in dem geografischen Gebiet, in

dem sie nach Arbeit sucht, eine solche

Verwaltung geben.

(1a) Die Behörden des zuständigen

Mitgliedstaats und die des

Wohnmitgliedstaats arbeiten eng

zusammen und machen den

Arbeitsuchenden deutlich, welche

öffentliche Stelle für Arbeitsvermittlung

für ihre Betreuung zuständig ist. Sie

stellen außerdem sicher, dass der

Austausch zwischen dem zuständigen

Träger und dem Arbeitsuchenden in einer

Sprache stattfindet, die Letzterer versteht,

wozu bei Bedarf die EURES-Berater, die

diesen Diensten beigeordnet sind, in

Anspruch genommen werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellt

sich eine vollarbeitslose Person, die

während ihrer letzten Beschäftigung oder

selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem

anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat gewohnt und nicht eine

mindestens 12-monatige

Arbeitslosenversicherungszeit

ausschließlich nach den

Rechtsvorschriften des zuständigen

Mitgliedstaats zurückgelegt hat, der

Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats

zur Verfügung. Eine solche Person erhält

Leistungen nach den Rechtsvorschriften

des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle

Versicherungszeiten nach den

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats

zurückgelegt hätte. Diese Leistungen

werden von dem Träger des

Wohnmitgliedstaats gewährt. Eine

vollarbeitslose Person im Sinne dieses

Absatzes, die nach den nationalen

Rechtsvorschriften des zuständigen

Mitgliedstaats nur bei Wohnsitz in diesem

Mitgliedstaat Anspruch auf eine Leistung

bei Arbeitslosigkeit hätte, kann sich

alternativ dafür entscheiden, sich der

Arbeitsverwaltung in diesem Mitgliedstaat

zur Verfügung zu stellen und Leistungen

(2) Stellt sich eine Person nach

Absatz 1 der Arbeitsverwaltung des

Wohnmitgliedstaats gemäß Unterabsatz 2

dieses Absatzes zur Verfügung, erhält sie

Leistungen nach den Rechtsvorschriften

des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle

Versicherungszeiten nach den

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats

zurückgelegt hätte. Diese Leistungen

werden von dem Träger des

Wohnmitgliedstaats gewährt.

RR\1170051DE.docx 69/157 PE612.058v03-00

DE

nach den Rechtsvorschriften dieses

Mitgliedstaat zu erhalten, als ob sie dort

wohnen würde.

(3) Sollte eine vollarbeitslose Person

nach Absatz 1 oder 2 sich der

Arbeitsverwaltung des zuständigen

Mitgliedstaats nicht oder nicht länger zur

Verfügung stellen wollen, nachdem sie

sich dort gemeldet hat, und in dem

Wohnmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat

der letzten Erwerbstätigkeit Arbeit suchen

wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme

seines Absatzes 1 Buchstabe a

entsprechend. Der zuständige Träger

kann den in Artikel 64 Absatz 1

Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum

bis zum Ende des Berechtigungszeitraums

verlängern.

(3) Sollte eine vollarbeitslose Person

nach Absatz 1 oder 2 sich der

Arbeitsverwaltung des zuständigen

Mitgliedstaats nicht länger zur Verfügung

stellen wollen, nachdem sie sich dort

gemeldet hat, und in dem

Wohnmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat

der letzten Erwerbstätigkeit Arbeit suchen

wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme

seines Absatzes 1 Buchstabe a

entsprechend. Der zuständige Träger kann

den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c

Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende

des Berechtigungszeitraums verlängern.

(4) Eine vollarbeitslose Person im

Sinne dieses Artikels kann sich zusätzlich

zur Arbeitsverwaltung des zuständigen

Mitgliedstaats auch der Arbeitsverwaltung

des anderen Mitgliedstaats zur Verfügung

stellen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels

gelten nicht bei Kurzarbeit oder sonstigem

vorübergehendem Arbeitsausfall.“

(5a) Die Leistungen des Trägers des

Wohnorts nach Absatz 2 werden zu seinen

Lasten erbracht. Vorbehaltlich des

Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger

des Mitgliedstaats, dessen

Rechtsvorschriften zuletzt für ihn

gegolten haben, dem Träger des

Wohnorts den Gesamtbetrag der

Leistungen, die dieser Träger während

der ersten vier Monate erbracht hat. Die

Einzelheiten der Erstattung werden in der

Durchführungsverordnung geregelt.

(5b) Der Zeitraum, für den nach

Absatz 5a eine Erstattung erfolgt, wird

auf acht Monate ausgedehnt, wenn die

betreffende Person in den

vorausgegangenen 24 Monaten

Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit von

mindestens 12 Monaten in dem

PE612.058v03-00 70/157 RR\1170051DE.docx

DE

Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen

Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten

haben, sofern diese Zeiten einen

Anspruch auf Leistungen bei

Arbeitslosigkeit begründen würden.

(5c) Für die Zwecke der Absätze 5a

und 5b können zwei oder mehr

Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen

Behörden andere Erstattungsverfahren

vereinbaren oder auf jegliche Erstattung

zwischen den in ihre Zuständigkeit

fallenden Trägern verzichten.

Begründung

Die Einführung einer zwölfmonatigen Versicherungszeit, vor deren Ablauf ein Grenzgänger

keine Leistungen im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit geltend machen kann, wird

aller Voraussicht nach zu weiteren administrativen Schwierigkeiten führen. Haben

Grenzgänger jedoch die Wahl, Leistungen bei Arbeitslosigkeit entweder vom Mitgliedstaat

der letzten Erwerbstätigkeit oder vom Wohnmitgliedstaat zu beziehen, verringert dies

administrative Schwierigkeiten und lässt der betreffenden Person die Möglichkeit, Arbeit in

dem Mitgliedstaat zu suchen, in dem sie die besten Chancen auf eine Anstellung hat. Sollte

dieser Änderungsantrag angenommen werden, sind im gesamten Text entsprechende

Änderungen vorzunehmen.

Änderungsantrag 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 68 b – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Familienleistungen in Form einer

Geldleistung, die als Einkommensersatz

während Zeiten der Kindererziehung

dienen sollen und die in Anhang XIII Teil

1 aufgeführt sind, werden nur der Person

gewährt, für die die Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaats gelten; die

Familienangehörigen dieser Person haben

keine abgeleiteten Ansprüche aufgrund

dieser Leistungen. Artikel 68a dieser

Verordnung findet auf solche Leistungen

keine Anwendung, und der zuständige

Träger muss einen Antrag, der gemäß

Artikel 60 Absatz 1 der

(1) Familienleistungen in Form einer

Geldleistung, die als Einkommensersatz

oder zusätzliches Einkommen während

Zeiten der Kindererziehung dienen sollen

und die in Anhang XIII Teil 1 aufgeführt

sind, werden nur der Person gewährt, für

die die Rechtsvorschriften des zuständigen

Mitgliedstaats gelten; die

Familienangehörigen dieser Person haben

keine abgeleiteten Ansprüche aufgrund

dieser Leistungen. Artikel 68a dieser

Verordnung findet auf solche Leistungen

in Fällen Anwendung, in denen die

Person, die Familienleistungen bezieht,

RR\1170051DE.docx 71/157 PE612.058v03-00

DE

Durchführungsverordnung von dem

anderen Elternteil, einer als Elternteil

behandelten Person oder von der

Institution, die als Vormund des Kindes

oder der Kinder handelt, gestellt wird,

nicht berücksichtigen.

welche als Einkommensersatz während

der Kindererziehung dienen, ihren

Unterhaltspflichten nicht nachkommt.

Begründung

Lebt die leistungsberechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat als ihre Kinder und

kommt diese Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, könnten die zuständigen Behörden

– entsprechend dem Vorschlag der Kommission – die direkte Auszahlung der Leistungen an

die Kinder oder den anderen Elternteil einstellen. Dies gilt es zu vermeiden.

Änderungsantrag 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 71 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

23a. Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Der bei der Europäischen

Kommission eingesetzten

Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (im Folgenden

„Verwaltungskommission“ genannt) gehört

je ein Regierungsvertreter jedes

Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls

von Fachberatern unterstützt wird. Ein

Vertreter der Europäischen Kommission

nimmt mit beratender Stimme an den

Sitzungen der Verwaltungskommission

teil.

(1) Der bei der Europäischen

Kommission eingesetzten

Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (im Folgenden

„Verwaltungskommission“ genannt) gehört

je ein Regierungsvertreter jedes

Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls

von Fachberatern unterstützt wird. Ein

Vertreter der Europäischen Kommission,

ein Vertreter des Europäischen

Parlaments und ggf. Vertreter der

Sozialpartner sowie der

Leistungsempfänger, einschließlich

Vertreter von Behindertenverbänden,

nehmen mit beratender Stimme an den

Sitzungen der Verwaltungskommission

teil.

PE612.058v03-00 72/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24

Verordnung (ΕU) Nr. 883/2004

Artikel 75a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die zuständigen Behörden stellen

sicher, dass ihre Träger über sämtliche

Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

einschließlich der Beschlüsse der

Verwaltungskommission, informiert sind

und diese in den Bereichen, die unter diese

Verordnung und die

Durchführungsverordnung fallen, unter

Beachtung der dort festgelegten

Bedingungen anwenden.

(1) Die zuständigen Behörden stellen

entsprechend ihren nationalen

Rechtsvorschriften bzw. Verfahren sicher,

dass ihre betreffenden Träger über

sämtliche Rechts- und

Verwaltungsvorschriften, einschließlich

der Beschlüsse der

Verwaltungskommission, informiert sind

und diese in den Bereichen, die unter diese

Verordnung und die

Durchführungsverordnung fallen, unter

Beachtung der dort festgelegten

Bedingungen anwenden.

Änderungsantrag 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 75a – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Um die korrekte Bestimmung der

anzuwendenden Rechtsvorschriften zu

gewährleisten, fördern die zuständigen

Behörden die Zusammenarbeit zwischen

den Trägern und den

Arbeitsaufsichtsbehörden in ihren

Mitgliedstaaten.“

(2) Um die korrekte Bestimmung der

anzuwendenden Rechtsvorschriften zu

gewährleisten, fördern die zuständigen

Behörden die Zusammenarbeit zwischen

den entsprechenden betroffenen Trägern,

z. B. den Arbeitsaufsichtsbehörden und

Steuerbehörden in ihren Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 76 a – Absatz 1

RR\1170051DE.docx 73/157 PE612.058v03-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Kommission wird ermächtigt,

Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in

denen das Verfahren zur Gewährleistung

einheitlicher Bedingungen für die

Anwendung der Artikel 12 und 13 der

vorliegenden Verordnung festgelegt wird.

In diesen Rechtsakten wird ein

Standardverfahren festgelegt,

einschließlich Fristen für

(1) Zur Gewährleistung einheitlicher

Bedingungen für die Anwendung der

Artikel 12 und 13 der vorliegenden

Verordnung und der Artikel 14, 15 und 16

der Durchführungsverordnung erlässt die

Kommission Durchführungsrechtsakte, in

denen das entsprechende Verfahren festgelegt wird. In diesen Rechtsakten wird

ein Standardverfahren festgelegt,

einschließlich Fristen für

– die Ausstellung, das Format und

den Inhalt eines portablen Dokuments, mit

dem die Rechtvorschriften der sozialen

Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten,

bescheinigt werden;

– die Ausstellung, das

fälschungssichere elektronische Format

und den Inhalt, einschließlich verbindlich

vorgeschriebener Angaben, eines

portablen Dokuments, mit dem die

Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit,

die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt

werden und das eine einheitliche

europäische Sozialversicherungsnummer

aufweist;

– die Bestimmung der Fälle, in

denen das Dokument ausgestellt wird;

– die Elemente, die vor der

Ausstellung des Dokuments zu prüfen sind;

– die Elemente, die vor der

Ausstellung, der Berichtigung oder dem

Widerruf des Dokuments zu prüfen sind;

– den Widerruf des Dokuments, falls

dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom

zuständigen Träger des

Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten

wird.

Änderungsantrag 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 79

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

25a. Artikel 79 erhält folgende

Fassung:

PE612.058v03-00 74/157 RR\1170051DE.docx

DE

Artikel 79 „Artikel 79

Finanzierung von Maßnahmen im Bereich

der sozialen Sicherheit

Finanzierung von Maßnahmen im Bereich

der sozialen Sicherheit

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung

und der Durchführungsverordnung kann

die Europäische Kommission folgende

Tätigkeiten ganz oder teilweise

finanzieren:

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung

und der Durchführungsverordnung kann

die Europäische Kommission folgende

Tätigkeiten ganz oder teilweise

finanzieren:

a) Tätigkeiten, die der Verbesserung

des Informationsaustauschs – insbesondere

des elektronischen Datenaustauschs –

zwischen Behörden und Trägern der

sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten

dienen,

a) Tätigkeiten, die der Verbesserung

des Informationsaustauschs – insbesondere

des elektronischen Datenaustauschs –

zwischen Behörden und Trägern der

sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten

dienen, etwa ein System zur

elektronischen

Sozialversicherungsvernetzung,

b) jede andere Tätigkeit, die dazu

dient, den Personen, die in den

Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,

und ihren Vertretern auf dem dazu am

besten geeigneten Wege Informationen

über die sich aus dieser Verordnung

ergebenden Rechte und Pflichten zu

vermitteln.

b) jede andere Tätigkeit, die dazu

dient, den Personen, die in den

Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,

und ihren Vertretern auf dem dazu am

besten geeigneten Wege Informationen

über die sich aus dieser Verordnung

ergebenden Rechte und Pflichten zu

vermitteln, etwa eine europäische

Sozialversicherungsnummer.“

Änderungsantrag 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel -88 (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

26a. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel -88

Ausstellung und Widerruf portabler

Dokumente zur Bescheinigung der

anwendbaren Rechtsvorschriften der

sozialen Sicherheit

Die Kommission erlässt bis [...] gemäß

Artikel 88a delegierte Rechtsakte zur

Ergänzung der Artikel 12 und 13 dieser

Verordnung und der Artikel 14, 15 und 16

RR\1170051DE.docx 75/157 PE612.058v03-00

DE

der Durchführungsverordnung durch

Festlegung eines Standardverfahrens

betreffend:

a) die Bestimmung der Fälle, in

denen portable Dokumente im Sinne von

Artikel 76a, erster Spiegelstrich, mit

denen die Rechtsvorschriften der sozialen

Sicherheit bescheinigt werden, die für

deren Inhaber gelten, ausgestellt,

berichtigt oder widerrufen werden;

b) den Widerruf dieses Dokuments,

falls dessen Richtigkeit oder Gültigkeit

aus triftigen Gründen vom zuständigen

Träger des Mitgliedstaats der

Beschäftigung bestritten wird.“

Änderungsantrag 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 88a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 88a Artikel 88a

Ausübung der Befugnisübertragung Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass

delegierter Rechtsakte wird der

Kommission unter den in diesem Artikel

festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass

delegierter Rechtsakte wird der

Kommission unter den in diesem Artikel

festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnisübertragung an die

Europäische Kommission nach Artikel 88

ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des

Inkrafttretens der Verordnung (EU) xxxx].

(2) Die Befugnis zum Erlass

delegierter Rechtsakte nach den Artikeln -

88 und 88 wird der Kommission für einen

Zeitraum von fünf Jahren übertragen und

gilt ab ... [dem Datum des Inkrafttretens

der Verordnung (EU) xxxx – COD

2016/397]. Die Kommission verfasst

spätestens neun Monate vor Ablauf des

Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht

über die Befugnisübertragung. Die

Befugnisübertragung verlängert sich

stillschweigend um Zeiträume gleicher

Länge, es sei denn, das Europäische

Parlament oder der Rat widersprechen

der Verlängerung spätestens drei Monate

PE612.058v03-00 76/157 RR\1170051DE.docx

DE

vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß

Artikel 88 kann vom Europäischen

Parlament oder vom Rat jederzeit

widerrufen werden. Der Beschluss über

den Widerruf beendet die Übertragung der

in diesem Beschluss angegebenen

Befugnis. Er wird am Tag nach seiner

Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Union oder zu einem im

Beschluss über den Widerruf angegebenen

späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit

von delegierten Rechtsakten, die bereits in

Kraft sind, wird von dem Beschluss über

den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß

den Artikeln -88 und 88 kann vom

Europäischen Parlament oder vom Rat

jederzeit widerrufen werden. Der

Beschluss über den Widerruf beendet die

Übertragung der in diesem Beschluss

angegebenen Befugnis. Er wird am Tag

nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt

der Europäischen Union oder zu einem im

Beschluss über den Widerruf angegebenen

späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit

von delegierten Rechtsakten, die bereits in

Kraft sind, wird von dem Beschluss über

den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten

Rechtsakts konsultiert die Kommission im

Einklang mit den Grundsätzen, die in der

Interinstitutionellen Vereinbarung über

bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016

niedergelegt wurden, die von den einzelnen

Mitgliedstaaten benannten

Sachverständigen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten

Rechtsakts konsultiert die Kommission im

Einklang mit den Grundsätzen, die in der

Interinstitutionellen Vereinbarung über

bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016

niedergelegt wurden, die von den einzelnen

Mitgliedstaaten benannten

Sachverständigen.

(5) Sobald die Europäische

Kommission einen delegierten Rechtsakt

erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem

Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Europäische

Kommission einen delegierten Rechtsakt

erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem

Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der

gemäß Artikel 88 erlassen wurde, tritt nur

in Kraft, wenn weder das Europäische

Parlament noch der Rat innerhalb einer

Frist von zwei Monaten nach Übermittlung

dieses Rechtsakts an das Europäische

Parlament und den Rat Einwände erhoben

haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist

das Europäische Parlament und der Rat

beide der Europäischen Kommission

mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände

erheben werden. Auf Initiative des

Europäischen Parlaments oder des Rates

wird diese Frist um zwei Monate

verlängert.“

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der

gemäß den Artikeln -88 und 88 erlassen

wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das

Europäische Parlament noch der Rat

innerhalb einer Frist von zwei Monaten

nach Übermittlung dieses Rechtsakts an

das Europäische Parlament und den Rat

Einwände erhoben haben oder wenn vor

Ablauf dieser Frist das Europäische

Parlament und der Rat beide der

Europäischen Kommission mitgeteilt

haben, dass sie keine Einwände erheben

werden. Auf Initiative des Europäischen

Parlaments oder des Rates wird diese Frist

um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag 107

Vorschlag für eine Verordnung

RR\1170051DE.docx 77/157 PE612.058v03-00

DE

Anhang I – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Anhang XII – Überschrift

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

GELDLEISTUNGEN BEI

PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT, DIE

ABWEICHEND VON KAPITEL 1

ARTIKEL 35A ABSATZ 1 GEWÄHRT

WERDEN

GELDLEISTUNGEN BEI

PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT, DIE

ABWEICHEND VON KAPITEL 1

ARTIKEL 33A ABSATZ 1 GEWÄHRT

WERDEN

Änderungsantrag 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Erwägung 13

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

-1. Erwägungsgrund 13 erhält

folgende Fassung:

(13) Diese Verordnung enthält

Maßnahmen und Verfahren, um die

Mobilität von Arbeitnehmern und

Arbeitslosen zu fördern. Von

Vollarbeitslosigkeit betroffene

Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt

sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in

dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt

beschäftigt waren, zur Verfügung stellen.

Sie sollten jedoch einzig und allein

Anspruch auf Leistungen ihres

Wohnmitgliedstaats haben.

„(13)Diese Verordnung enthält

Maßnahmen und Verfahren, um die

Mobilität von Arbeitnehmern und

Arbeitslosen zu fördern. Von

Vollarbeitslosigkeit betroffene

Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt

sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in

dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt

beschäftigt waren, zur Verfügung stellen.“

Änderungsantrag 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(26) Zum Schutz der Rechte der (26) Zum Schutz der Rechte der

PE612.058v03-00 78/157 RR\1170051DE.docx

DE

betreffenden Personen sollten die

Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle

Datenanfragen und Antworten für die

ordnungsgemäße Anwendung der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der

vorliegenden Verordnung erforderlich sind,

dass sie verhältnismäßig sind und in

Einklang mit den europäischen

Rechtsvorschriften zum Datenschutz

stehen. Infolge des Datenaustauschs sollte

es nicht automatisch zum Verlust des

Leistungsanspruchs kommen, und jede auf

dem Datenaustausch basierende

Entscheidung sollte unter Achtung der

Grundrechte und Grundfreiheiten der

betreffenden Person erfolgen, d. h. sie fußt

auf ausreichenden Nachweisen und es

besteht die realistische Möglichkeit,

Rechtsbehelfe gegen sie einzulegen.“

betreffenden Personen sollten die

Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle

Datenanfragen und Antworten für die

ordnungsgemäße Anwendung der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der

vorliegenden Verordnung erforderlich sind,

dass sie verhältnismäßig sind und in

Einklang mit den europäischen

Rechtsvorschriften zum Datenschutz

stehen. Der einschlägige Besitzstand der

EU im Bereich des Datenschutzes,

insbesondere die

Verordnung (EU) 2016/679 des

Europäischen Parlaments und des

Rates1a, gilt für die Verarbeitung

personenbezogener Daten gemäß der

vorliegenden Verordnung. Infolge des

Datenaustauschs sollte es nicht

automatisch zum Verlust des

Leistungsanspruchs kommen, und jede auf

dem Datenaustausch basierende

Entscheidung sollte unter Achtung der

Grundrechte und Grundfreiheiten der

betreffenden Person erfolgen, d. h. sie fußt

auf ausreichenden Nachweisen und es

besteht die realistische Möglichkeit,

Rechtsbehelfe gegen sie einzulegen.“

_________________

1a Verordnung (EU) 2016/679 des

Europäischen Parlaments und des Rates

zum Schutz natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten,

zum freien Datenverkehr und zur

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Datenschutz-Grundverordnung)

(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

RR\1170051DE.docx 79/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe ea

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

„ea) „Betrug“ jede vorsätzliche

Handlung oder Unterlassung, die darauf

ausgerichtet ist, entgegen den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats

Leistungen der sozialen Sicherheit zu

erwirken oder zu empfangen oder sich den

Verpflichtungen zur Zahlung von

Beiträgen der sozialen Sicherheit zu

entziehen;“.

„ea) „Betrug“ jede vorsätzliche

Handlung oder Unterlassung, die darauf

ausgerichtet ist, entgegen den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats

gemäß der Grundverordnung oder der

Durchführungsverordnung Leistungen

der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu

empfangen oder sich den Verpflichtungen

zur Zahlung von Beiträgen der sozialen

Sicherheit zu entziehen;“.

Änderungsantrag 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 2 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Nach Begründung bzw.

Feststellung derjenigen Rechte und

Pflichten einer Person, auf die die Grund-

und Durchführungsverordnung

Anwendung finden, kann der zuständige

Träger den Träger im Wohn- oder

Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen,

persönliche Daten über die betreffende

Person zur Verfügung zu stellen. Das

Ersuchen und jedwede Antwort beziehen

sich auf Informationen, die es dem

zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen,

Ungenauigkeiten in Bezug auf den

Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein

Dokument oder eine Entscheidung über die

Festlegung der Rechte und Pflichten einer

Person im Rahmen der Grund- oder

Durchführungsverordnung stützt. Das

Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt

(5) Nach Begründung bzw.

Feststellung derjenigen Rechte und

Pflichten einer Person, auf die die Grund-

und Durchführungsverordnung

Anwendung finden, kann der zuständige

Träger den Träger im Wohn- oder

Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen,

im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679

persönliche Daten über die betreffende

Person zur Verfügung zu stellen. Das

Ersuchen und jedwede Antwort sind auf

Informationen beschränkt, die es dem

zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen,

Ungenauigkeiten in Bezug auf den

Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein

Dokument oder eine Entscheidung über die

Festlegung der Rechte und Pflichten einer

Person im Rahmen der Grund- oder

Durchführungsverordnung stützt. Das

PE612.058v03-00 80/157 RR\1170051DE.docx

DE

werden, in denen kein Zweifel an der

Gültigkeit oder Richtigkeit der

Informationen besteht, die in dem

Dokument enthalten sind oder auf deren

Grundlage eine Einzelfallentscheidung

getroffen wurde. Das Informationsersuchen

und jedwede Antwort müssen erforderlich

und verhältnismäßig sein.

Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt

werden, in denen kein Zweifel an der

Gültigkeit oder Richtigkeit der

Informationen besteht, die in dem

Dokument enthalten sind oder auf deren

Grundlage eine Einzelfallentscheidung

getroffen wurde. Das Informationsersuchen

und jedwede Antwort müssen begründet,

erforderlich und verhältnismäßig sein.

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Änderungsantrag 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 2 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Die Verwaltungskommission

erstellt eine detaillierte Liste der Arten von

Datenanfragen und Antworten, die gemäß

Absatz 5 übermittelt werden können, und

die Europäische Kommission macht diese

Liste im erforderlichen Umfang bekannt.

Es sind lediglich die Datenanfragen und

Antworten zulässig, die in der Liste

aufgeführt sind.

(6) Die Verwaltungskommission

erstellt eine detaillierte Liste der Arten von

Datenanfragen und Antworten, die gemäß

Absatz 5 übermittelt werden können, nennt

die Einrichtungen, die berechtigt sind,

solche Anfragen zu stellen, und legt die

anzuwendenden Verfahren und

Schutzmaßnahmen fest. Die Europäische

Kommission macht diese Liste im

erforderlichen Umfang bekannt. Es sind

lediglich die Datenanfragen und Antworten

zulässig, die in der Liste aufgeführt sind.

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

RR\1170051DE.docx 81/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats

ausgestellte Dokumente, in denen der

Status einer Person für die Zwecke der

Anwendung der Grundverordnung und der

Durchführungsverordnung bescheinigt

wird, sowie Belege, auf deren Grundlage

die Dokumente ausgestellt wurden, sind für

die Träger der anderen Mitgliedstaaten so

lange verbindlich, wie sie nicht von dem

Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt

wurden, widerrufen oder für ungültig

erklärt werden. Solche Dokumente sind nur

gültig, wenn sämtliche als obligatorisch

gekennzeichneten Abschnitte ausgefüllt

sind.

(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats

ausgestellte Dokumente, in denen der

Status einer Person für die Zwecke der

Anwendung der Grundverordnung und der

Durchführungsverordnung bescheinigt

wird, sowie Belege, auf deren Grundlage

die Dokumente ausgestellt wurden, sind für

die Träger der anderen Mitgliedstaaten

verbindlich, sofern sie nicht von dem

Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt

wurden, widerrufen oder für ungültig

erklärt werden. Solche Dokumente sind nur

gültig, wenn sämtliche als obligatorisch

gekennzeichneten Abschnitte ausgefüllt

sind.

Änderungsantrag 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit

eines Dokuments oder der Richtigkeit des

Sachverhalts, der den im Dokument

enthaltenen Angaben zugrunde liegt,

wendet sich der Träger des Mitgliedstaats,

der das Dokument erhält, an den Träger,

der das Dokument ausgestellt hat, und

ersucht diesen um die notwendige

Klarstellung oder gegebenenfalls um den

Widerruf dieses Dokuments.

(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit

eines Dokuments oder der Richtigkeit des

Sachverhalts, der den im Dokument

enthaltenen Angaben zugrunde liegt,

wendet sich der Träger des Mitgliedstaats,

der das Dokument erhält, an den Träger,

der das Dokument ausgestellt hat, und

ersucht diesen um die notwendige

Klarstellung oder gegebenenfalls um den

Widerruf dieses Dokuments.

a) Erhält der ausstellende Träger ein

entsprechendes Ersuchen, so überprüft er

die Gründe für die Ausstellung des

Dokuments und – sofern erforderlich –

a) Erhält der ausstellende Träger ein

entsprechendes Ersuchen, so überprüft er

die Gründe für die Ausstellung des

Dokuments und – sofern erforderlich –

PE612.058v03-00 82/157 RR\1170051DE.docx

DE

widerruft oder berichtigt dieses innerhalb

von 25 Arbeitstagen ab Eingang des

Ersuchens. Wird unwiderlegbar

festgestellt, dass die Person, die das

Dokument beantragt hat, einen Betrug

begangen hat, widerruft oder berichtigt der

ausstellende Träger das Dokument

unverzüglich und mit rückwirkender Kraft.

widerruft oder berichtigt dieses innerhalb

von 25 Arbeitstagen ab Eingang des

Ersuchens. Wird unwiderlegbar

festgestellt, dass die Person, die das

Dokument beantragt hat, einen Betrug

begangen hat, widerruft oder berichtigt der

ausstellende Träger das Dokument

unverzüglich und mit rückwirkender Kraft.

b) Kann der ausstellende Träger bei

der Überprüfung der Ausstellungsgründe

keine Fehler feststellen, so übermittelt er

dem ersuchenden Träger alle Belege

innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Eingang

des Ersuchens. In dringenden Fällen, in

denen die Gründe für die Dringlichkeit im

Ersuchen explizit angegeben wurden,

erfolgt dies innerhalb von zwei

Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens,

ungeachtet der Tatsache, dass der

ausstellende Träger seine Untersuchungen

gemäß Buchstabe a unter Umständen noch

nicht abgeschlossen hat.

b) Kann der ausstellende Träger bei

der Überprüfung der Ausstellungsgründe

keine Fehler feststellen, so übermittelt er

dem ersuchenden Träger alle Belege

innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Eingang

des Ersuchens. In Fällen, die für den

Schutz der Rechte der betroffenen Person

dringend sind, erfolgt dies innerhalb von

zwei Arbeitstagen ab Eingang des

Ersuchens, ungeachtet der Tatsache, dass

der ausstellende Träger seine

Untersuchungen gemäß Buchstabe a unter

Umständen noch nicht abgeschlossen hat.

c) Hat der ersuchende Träger nach

Erhalt der Belege weiterhin Zweifel an der

Gültigkeit eines Dokuments oder der

Richtigkeit des Sachverhalts bzw. der

Informationen, der bzw. die den im

Dokument enthaltenen Angaben zugrunde

liegt bzw. liegen, so kann er entsprechende

Belege vorbringen und in

Übereinstimmung mit den oben genannten

Verfahren und Fristen ein weiteres

Ersuchen um Klarstellung und

gegebenenfalls um den Widerruf dieses

Dokuments an den ausstellenden Träger

richten.“

c) Hat der ersuchende Träger nach

Erhalt der Belege weiterhin Zweifel an der

Gültigkeit eines Dokuments oder der

Richtigkeit des Sachverhalts bzw. der

Informationen, der bzw. die den im

Dokument enthaltenen Angaben zugrunde

liegt bzw. liegen, so richtet er

entsprechende Belege vorbringen und in

Übereinstimmung mit den oben genannten

Verfahren und Fristen ein weiteres

Ersuchen um Klarstellung und

gegebenenfalls um den Widerruf dieses

Dokuments an den ausstellenden Träger.

ca) Antwortet der ausstellende Träger

nicht innerhalb der in Buchstabe b

festgelegten Frist, und bestehen Zweifel

an der Gültigkeit eines portablen

Dokuments, mit dem die

Rechtsvorschriften der sozialen

Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten,

oder die Richtigkeit der

zugrundeliegenden Fakten bescheinigt

werden, setzt der ersuchende Träger den

ausstellenden Träger davon in Kenntnis

und kann verlangen, dass eine Kaution im

RR\1170051DE.docx 83/157 PE612.058v03-00

DE

Wert der Beiträge hinterlegt wird, die der

Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit

ausgeübt wird, gemäß Artikel 73 Absatz 3

erhalten würde, wenn die

Rechtsvorschriften des Letzteren

anwendbar wären. Diese Kaution wird

wieder auf den ersten Mitgliedstaat

übertragen, wenn feststeht, dass die

betroffene Person den Rechtsvorschriften

dieses Mitgliedstaats unterliegt. Falls

feststeht, dass die betroffene Person den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats

unterliegt, in dem die Tätigkeit ausgeübt

wird, so wird die auf diesen Mitgliedstaat

übertragene Kaution bei der Festlegung

der Beiträge gemäß Artikel 73 Absatz 3

berücksichtigt.“

Änderungsantrag 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

7a. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende

Fassung:

(4) Erzielen die betreffenden Träger

keine Einigung, so können die zuständigen

Behörden frühestens einen Monat nach

dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das

Dokument erhalten hat, sein Ersuchen

vorgebracht hat, die

Verwaltungskommission anrufen. Die

Verwaltungskommission bemüht sich

binnen sechs Monaten nach ihrer

Befassung um eine Annäherung der

unterschiedlichen Standpunkte.

(4) Erzielen die betreffenden Träger

keine Einigung, so können die zuständigen

Behörden die Verwaltungskommission

anrufen. Die Verwaltungskommission

nähert binnen drei Monaten nach ihrer

Befassung die unterschiedlichen

Standpunkte an. Die zuständigen

Behörden und betroffenen Träger

ergreifen die notwendigen Maßnahmen

zur Umsetzung eines solchen Beschlusses

der Verwaltungskommission unbeschadet

des Rechts der betroffenen Behörden,

Träger und Personen, die Verfahren und

Gerichte in Anspruch zu nehmen, die

nach den Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung

oder nach dem Vertrag vorgesehen sind.

PE612.058v03-00 84/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

7b. Dem Artikel 5 wird folgender

Absatz 4a angefügt:

„(4a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 gilt,

dass in Fällen, in denen dem ersuchenden

Träger im Verlauf gerichtlicher

Untersuchungen eingeholte Nachweise

dafür vorliegen, dass ein Dokument, mit

dem die Rechtvorschriften der sozialen

Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten,

oder die Richtigkeit der

zugrundeliegenden Fakten bescheinigt

werden, durch Betrug erhalten wurde, der

ersuchende Träger den ausstellenden

Träger auffordert, das Dokument binnen

25 Arbeitstagen ab Eingang der

Aufforderung zu widerrufen oder zu

berichtigen. Der ausstellende Träger

widerruft oder berichtigt das Dokument

rückwirkend. Widerruft oder berichtigt

der ausstellende Träger das betreffende

Dokument nicht gemäß Unterabsatz 1,

kann der ersuchende Träger sich an ein

nationales Gericht wenden, damit dieses

entscheidet, ob das betreffende Dokument

wegen Betrugs außer Acht gelassen

werden kann.“

Begründung

. Über den entsprechenden von der Kommission vorgeschlagenen Erwägungsgrund,

Erwägungsgrund 15 – „Im Hinblick auf ... innerhalb einer angemessenen Frist zu einer

Einigung gelangen.“ – wurde im EMPL-Ausschuss als Kompromissänderungsantrag

abgestimmt.

Änderungsantrag 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)

RR\1170051DE.docx 85/157 PE612.058v03-00

DE

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 6 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

7c. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende

Fassung:

(3) Erzielen die betreffenden Träger

oder Behörden keine Einigung, so können

die zuständigen Behörden frühestens einen

Monat nach dem Tag, an dem die

Meinungsverschiedenheit im Sinne von

Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die

Verwaltungskommission anrufen. Die

Verwaltungskommission bemüht sich nach

ihrer Befassung binnen sechs Monaten um

eine Annäherung der Standpunkte.

„(3) Erzielen die betreffenden Träger

oder Behörden innerhalb von drei

Monaten ab dem Tag, an dem die

Meinungsverschiedenheit auftritt, keine

Einigung, so rufen die zuständigen

Behörden frühestens einen Monat nach

dem Tag, an dem die

Meinungsverschiedenheit im Sinne von

Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die

Verwaltungskommission an. Die

Verwaltungskommission bemüht sich nach

ihrer Befassung binnen sechs Monaten um

eine Annäherung der Standpunkte.“

Änderungsantrag 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

7d. In Artikel 7 wird folgender Absatz

eingefügt:

„(1a) Die vorläufige Berechnung einer

Leistung oder eines Beitrags gemäß

Absatz 1 erfolgt spätestens einen Monat

nach Antragstellung durch die

betreffende Person.“

Änderungsantrag 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 11 – Absatz 1

PE612.058v03-00 86/157 RR\1170051DE.docx

DE

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

7e. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Besteht eine

Meinungsverschiedenheit zwischen den

Trägern von zwei oder mehreren

Mitgliedstaaten über die Feststellung des

Wohnortes einer Person, für die die

Grundverordnung gilt, so ermitteln diese

Träger im gegenseitigen Einvernehmen

den Mittelpunkt der Interessen dieser

Person und stützen sich dabei auf eine

Gesamtbewertung aller vorliegenden

Angaben zu den einschlägigen Fakten,

wozu gegebenenfalls die Folgenden

gehören können:

„(1) Besteht eine

Meinungsverschiedenheit zwischen den

Trägern von zwei oder mehreren

Mitgliedstaaten über die Feststellung des

Wohnortes einer Person, für die die

Grundverordnung gilt, so ermitteln diese

Träger spätestens drei Monate, nachdem

die Meinungsverschiedenheit auftritt, im

gegenseitigen Einvernehmen den

Mittelpunkt der Interessen dieser Person

und stützen sich dabei auf eine

Gesamtbewertung aller vorliegenden

Angaben zu den einschlägigen Fakten,

wozu gegebenenfalls die Folgenden

gehören können:“

Änderungsantrag 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Bei der Anwendung von Artikel 12

Absatz 1 der Grundverordnung umfassen

die Worte „eine Person, die in einem

Mitgliedstaat für Rechnung eines

Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,

eine Beschäftigung ausübt und die von

diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie

96/71/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. Dezember 1996

über die Entsendung von Arbeitnehmern

im Rahmen der Erbringung von

Dienstleistungen in einen anderen

Mitgliedstaat entsandt wird oder von

diesem Arbeitgeber in einen anderen

Mitgliedstaat geschickt wird“ auch eine

Person, die im Hinblick darauf eingestellt

wird, in einen anderen Mitgliedstaat

(1) Bei der Anwendung von Artikel 12

Absatz 1 der Grundverordnung umfassen

die Worte „eine Person, die in einem

Mitgliedstaat für Rechnung eines

Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,

eine Beschäftigung ausübt und die von

diesem Arbeitgeber in einen anderen

Mitgliedstaat geschickt wird“ auch eine

Person, die im Hinblick darauf eingestellt

wird, in einen anderen Mitgliedstaat

geschickt zu werden, vorausgesetzt, die

betreffende Person unterliegt unmittelbar

vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den

Rechtsvorschriften des entsendenden

Mitgliedstaats gemäß Titel II der

Grundverordnung.

RR\1170051DE.docx 87/157 PE612.058v03-00

DE

entsandt oder geschickt zu werden,

vorausgesetzt die betreffende Person

unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer

Beschäftigung bereits den

Rechtsvorschriften des entsendenden

Mitgliedstaats gemäß Titel II der

Grundverordnung.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in der Richtlinie 2014/67/EG

entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

(aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Bei der Anwendung von Artikel 12

Absatz 1 der Grundverordnung beziehen

sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig

ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich

andere wesentliche Tätigkeiten als reine

interne Verwaltungstätigkeiten auf dem

Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem

das Unternehmen niedergelassen ist,

ausübt, unter Berücksichtigung aller

Kriterien, die die Tätigkeit des

betreffenden Unternehmens

kennzeichnen; Im Praktischen Leitfaden

für die Entsendung von Erwerbstätigen

wird folgendes Kriterium genannt:

„(2) Bei der Anwendung von Artikel 12

Absatz 1 der Grundverordnung beziehen

sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig

ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich

wesentliche Tätigkeiten ausübt. Um zu

beurteilen, ob ein Unternehmen

tatsächlich wesentliche Tätigkeiten

ausübt, die über rein interne

Management- bzw.

Verwaltungstätigkeiten hinausgehen,

nehmen die zuständigen Behörden unter

Berücksichtigung eines weiter gesteckten

Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller

faktischen Elemente vor, die die von

einem Unternehmen im

Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübten

Tätigkeiten kennzeichnen. Diese

Elemente können insbesondere Folgendes

umfassen:

a) den Ort, an dem das Unternehmen

seinen Sitz und seine Verwaltung hat,

Büroräume nutzt, Steuern und

Sozialabgaben zahlt und gegebenenfalls

nach nationalem Recht eine gewerbliche

PE612.058v03-00 88/157 RR\1170051DE.docx

DE

Zulassung besitzt oder bei der

Handelskammer oder bei

Berufsverbänden registriert ist;

b) den Ort, an dem Arbeitnehmer

eingestellt werden und von dem aus sie

entsandt werden;

c) das Recht, das auf die Verträge

anzuwenden ist, die das Unternehmen

zum einen mit seinen Arbeitnehmern und

zum anderen mit seinen Kunden

abschließt;

d) den Ort, an dem das Unternehmen

seine wesentliche Geschäftstätigkeit

ausübt und an dem es

Verwaltungspersonal beschäftigt;

e) die Zahl der im

Niederlassungsmitgliedstaat erfüllten

Verträge bzw. die Höhe des Umsatzes, der

dort erzielt wird, unter Berücksichtigung

der spezifischen Situation von

beispielsweise neu gegründeten

Unternehmen und KMU.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt

wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ab) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bei der Anwendung von Artikel 12

Absatz 2 der Grundverordnung beziehen

sich die Worte „eine Person, die

gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine

selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf

eine Person, die üblicherweise

nennenswerte Tätigkeiten auf dem

Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in

„(3) Bei der Anwendung von Artikel 12

Absatz 2 der Grundverordnung beziehen

sich die Worte „eine Person, die

gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine

selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf

eine Person, die üblicherweise

nennenswerte Tätigkeiten auf dem

Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in

RR\1170051DE.docx 89/157 PE612.058v03-00

DE

dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die

Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit

vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die

Bestimmungen des genannten Artikels in

Anspruch nehmen will, ausgeübt haben

und muss während jeder Zeit ihrer

vorübergehenden Tätigkeit in einem

anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat,

in dem sie ansässig ist, den für die

Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen

Anforderungen weiterhin genügen, um die

Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu

können.

dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die

Person eine ausreichende Tätigkeit bereits

einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie

die Bestimmungen des genannten Artikels

in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben

und muss während jeder Zeit ihrer

vorübergehenden Tätigkeit in einem

anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat,

in dem sie ansässig ist, den für die

Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen

Anforderungen weiterhin genügen, um die

Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu

können.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt

wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ac) Nach Absatz 4 wird folgender

Absatz eingefügt:

„(4a) Zum Zwecke der Anwendung von

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der

Grundverordnung bedeutet

„Geschäftsreise“ eine vorübergehende

Tätigkeit im Zusammenhang mit den

Geschäftsinteressen des Arbeitgebers

ausschließlich der Erbringung von

Dienstleistungen oder der Auslieferung

von Waren, etwa die Teilnahme an

internen und externen Geschäftstreffen,

Konferenzen und Seminaren,

Verhandlungen über geschäftliche

Vereinbarungen, Unternehmensverkäufe

oder Marketingtätigkeiten, die

Durchführung interner Prüfungen oder

von Prüfungen bei Kunden, die

Auslotung von Geschäftsmöglichkeiten

PE612.058v03-00 90/157 RR\1170051DE.docx

DE

oder der Besuch und Erhalt von

Schulungsmaßnahmen.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt

wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) Nach Absatz 8 wird folgender

Absatz eingefügt:

„(8a) Zum Zwecke der Anwendung von

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der

Grundverordnung wird der größte Teil

der Tätigkeit durch Vergleich der

durchschnittlich wöchentlich in den

einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die

Person eine Tätigkeit ausübt, gearbeiteten

Stunden ermittelt.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt

wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(bb) Absatz 10 erhält folgende

Fassung:

(10) Für die Festlegung der

anzuwendenden Rechtsvorschriften nach

„(10) Die Festlegung der anzuwendenden

Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der

RR\1170051DE.docx 91/157 PE612.058v03-00

DE

den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die

betroffenen Träger die für die folgenden

12 Kalendermonate angenommene

Situation.

Grundverordnung muss für einen

Zeitraum von höchstens 24 Monaten

erfolgen. Nach Ablauf dieses Zeitraums

sind die anzuwendenden

Rechtsvorschriften mit Blick auf den

Status des Arbeitnehmers neu

festzulegen.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt

wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 15 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

8a. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Sofern nicht in Artikel 16 der

Durchführungsverordnung etwas anderes

bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber

einer Person, die ihre Tätigkeit in einem

anderen als dem nach Titel II der

Grundverordnung zuständigen

Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende

Person selbst, wenn diese keine

Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt,

den zuständigen Träger des Mitgliedstaats,

dessen Rechtsvorschriften die Person

unterliegt, darüber; diese Unterrichtung

erfolgt im Voraus, wann immer dies

möglich ist. Dieser Träger stellt der

betreffenden Person die Bescheinigung

nach Artikel 19 Absatz 2 der

Durchführungsverordnung aus und

macht dem von der zuständigen Behörde

des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit

ausgeübt wird, bezeichneten Träger

unverzüglich Informationen über die

Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese

Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe

b oder Artikel 12 der Grundverordnung

„(1) Sofern nicht in Artikel 16 der

Durchführungsverordnung etwas anderes

bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber

einer Person, die ihre Tätigkeit in einem

oder mehreren anderen Mitgliedstaaten

als dem nach Titel II der Grundverordnung

zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die

betreffende Person selbst, wenn diese keine

Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt,

den zuständigen Träger des Mitgliedstaats,

dessen Rechtsvorschriften die Person

unterliegt, darüber; diese Unterrichtung

erfolgt im Voraus. Dieser Träger macht der

betroffenen Person und dem von der

zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in

dem die Tätigkeit ausgeübt wird,

bezeichneten Träger unverzüglich

Informationen über die Rechtsvorschriften

zugänglich, denen die betreffende Person

nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b,

Artikel 12 oder Artikel 13 der

Grundverordnung unterliegt.

PE612.058v03-00 92/157 RR\1170051DE.docx

DE

unterliegt.

(1a) Zum Zwecke der Anwendung von

Artikel 12 unterrichtet der Arbeitgeber

oder die betreffende Person selbst, wenn

diese keine Beschäftigung als

Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen

Träger des Mitgliedstaats, dessen

Rechtsvorschriften die Person unterliegt,

darüber; diese Unterrichtung erfolgt im

Voraus.

Falls die ausgeübte Tätigkeit keine

Geschäftsreise betrifft, nimmt der

zuständige Träger binnen 20 Werktagen

ab dieser Unterrichtung die folgenden

Schritte:

a) Er bewertet, ob die Bedingungen

für eine weitere Anwendung der

Rechtsvorschriften des betreffenden

Mitgliedstaats erfüllt sind.

b) Er stellt der betroffenen Person die

Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2

der Durchführungsverordnung aus.

c) Er stellt dem von der zuständigen

Behörde des Mitgliedstaats, in dem die

Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten

Träger Informationen betreffend die

Rechtsvorschriften zur Verfügung, die

gemäß Artikel 12 der Grundverordnung

für den Arbeitnehmer bzw. die

selbstständig erwerbstätige Person gelten.

Auf Anfrage des zuständigen Trägers des

Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit

ausgeübt wird, teilt der notifizierte

zuständige Träger nicht nur die

Ergebnisse, sondern auch alle Details zu

der Bewertung nach Unterabsatz 2

Buchstabe a mit.

Stellt der notifizierte zuständige Träger

dem Träger des Mitgliedstaats, in dem die

Tätigkeit ausgeübt wird, diese Bewertung

nicht zur Verfügung, so muss er einen

Tagessatz in Höhe der Beiträge zahlen,

die Letzterer erhalten würde, wenn die

Rechtsvorschriften des notifizierten

RR\1170051DE.docx 93/157 PE612.058v03-00

DE

zuständigen Trägers anwendbar wären.

Bei der Bewertung nach Unterabsatz 2

Buchstabe a gelten für den betreffenden

Arbeitnehmer oder die betreffende

selbstständig erwerbstätige Person

weiterhin die Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats des notifizierten

zuständigen Trägers.

Wird infolge der Bewertung nach

Unterabsatz 2 Buchstabe a davon

ausgegangen, dass für den Arbeitnehmer

oder die selbstständig erwerbstätige

Person die Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats gelten, in dem die Tätigkeit

ausgeübt wird, gelten die

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats

rückwirkend, und die Beiträge werden

entsprechend erstattet und gezahlt.“

Änderungsantrag 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9a. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Vorlage von Bescheinigungen

(1) Um die rechtzeitige Vorlage der

Bescheinigungen gemäß Artikel 19

Absatz 2 zu gewährleisten, muss die in

Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene

Verwaltungszusammenarbeit und

Amtshilfe über das mit der

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des

Europäischen Parlaments und des Rates1a

eingerichtete Binnenmarkt-

Informationssystem (IMI) umgesetzt

werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,

dass den betroffenen Personen und

PE612.058v03-00 94/157 RR\1170051DE.docx

DE

Arbeitgebern die Bescheinigungen gemäß

Artikel 19 Absatz 2 in elektronischer

Form ausgestellt werden.

_________________

1a Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des

Europäischen Parlaments und des Rates

vom 25. Oktober 2012 über die

Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe

des Binnenmarkt-Informationssystems

und zur Aufhebung der

Entscheidung 2008/49/EG der

Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl.

L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

Begründung

PD-A1-Formulare werden bislang nicht von allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form

ausgestellt bzw. dem empfangenden Mitgliedstaat rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Dies

führt zu Verzögerungen, die für die betroffenen Bürger und Arbeitgeber sehr nachteilig sind.

Um die Freizügigkeit zu fördern und die Zusammenarbeit der Systeme der sozialen Sicherheit

zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten das Dokument elektronisch bereitstellen. Bei ihrer

Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten das IMI nutzen, das eigens für eine

umfangreichere Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Angelegenheiten entwickelt

wurde.

Änderungsantrag 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Kommt dieser Träger zu dem

Schluss, dass das Recht eines anderen

Mitgliedstaats anwendbar ist, so legt er

dies vorläufig fest und unterrichtet

unverzüglich den Träger des

Mitgliedstaats, den er für zuständig

erachtet, über diese vorläufige

Entscheidung. Die Entscheidung erhält

binnen zwei Monaten, nachdem der von

den zuständigen Behörden des

betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete

Träger davon in Kenntnis gesetzt wurde,

endgültigen Charakter, es sei denn, dieser

(3) Kommt dieser Träger zu dem

Schluss, dass das Recht eines anderen

Mitgliedstaats anwendbar ist, so legt er

dies vorläufig fest und unterrichtet

unverzüglich den Träger des

Mitgliedstaats, den er für zuständig

erachtet, über diese vorläufige

Entscheidung. Die Entscheidung erhält

binnen zwei Monaten, nachdem der von

den zuständigen Behörden des

betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete

Träger davon in Kenntnis gesetzt wurde,

endgültigen Charakter, es sei denn, dieser

RR\1170051DE.docx 95/157 PE612.058v03-00

DE

Träger setzt den ersten Träger und die

betreffenden Personen davon in Kenntnis,

dass er die vorläufige Festlegung noch

nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich

eine andere Auffassung vertritt.

Träger setzt den ersten Träger und die

betreffenden Personen sowie den

Arbeitgeber davon in Kenntnis, dass er die

vorläufige Festlegung noch nicht

akzeptieren kann oder diesbezüglich eine

andere Auffassung vertritt.

Änderungsantrag 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 16 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Der zuständige Träger des

Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften

entweder vorläufig oder endgültig als

anwendbar bestimmt werden, teilt dies

unverzüglich der betreffenden Person

und/oder deren Arbeitgeber mit.

(5) Der zuständige Träger des

Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften

entweder vorläufig oder endgültig als

anwendbar bestimmt werden, teilt dies

unverzüglich der betreffenden Person und

deren Arbeitgeber mit.

Änderungsantrag 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Wenn dies zur Ausübung der

Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder

Unionsebene erforderlich ist, werden

sachdienliche Informationen über die

Rechte und Pflichten der betreffenden

Personen im Bereich der sozialen

Sicherheit unmittelbar zwischen den

zuständigen Trägern, den

Arbeitsaufsichtsbehörden und den

Einwanderungs- oder Steuerbehörden der

betreffenden Staaten ausgetauscht; dies

kann die Verarbeitung personenbezogener

Daten für andere Zwecke als zur Ausübung

oder Durchsetzung von Rechten und

Pflichten gemäß der Grundverordnung und

(4) Wenn dies zur Ausübung der

Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder

Unionsebene erforderlich ist, werden unter

uneingeschränkter Wahrung der

Privatsphäre sachdienliche Informationen

über die Rechte und Pflichten der

betreffenden Personen im Bereich der

sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen

den zuständigen Trägern, den

Arbeitsaufsichtsbehörden und den

Einwanderungs- oder Steuerbehörden der

betreffenden Staaten ausgetauscht; dies

kann die Verarbeitung personenbezogener

Daten für andere Zwecke als zur Ausübung

oder Durchsetzung von Rechten und

PE612.058v03-00 96/157 RR\1170051DE.docx

DE

der vorliegenden Verordnung umfassen,

insbesondere zur Gewährleistung der

Einhaltung der einschlägigen rechtlichen

Verpflichtungen in den Bereichen

Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit,

Einwanderung und Steuerrecht. Weitere

Einzelheiten werden im Wege eines

Beschlusses der Verwaltungskommission

festgelegt.

Pflichten gemäß der Grundverordnung und

der vorliegenden Verordnung – nur zur

Gewährleistung der Einhaltung der

einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen

in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit

und Sicherheit, Einwanderung und

Steuerrecht – umfassen. Die für die Daten

der Sozialversicherung zuständigen

Behörden unterrichten die betroffenen

Personen über die Übermittlung dieser

Daten an eine andere

Verwaltungsbehörde und über den Zweck

bzw. die Zwecke der weiteren

Verarbeitung im Einklang mit dem

Grundsatz der Verarbeitung nach Treu

und Glauben gemäß Artikel 6 der

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates1a und Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe a der

Verordnung (EU) 2016/679 des

Europäischen Parlaments und des

Rates1b. Die Behörden, an die die Daten

der Sozialversicherung übermittelt

werden, unterrichten die betroffenen

Personen im Einklang mit Artikel 11

Absatz 1 Buchstaben a, b und c der

Richtlinie 95/46/EG und mit Artikel 14

Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679

darüber, um welche Behörden es sich

handelt, sowie über den Zweck bzw. die

Zwecke der Verarbeitung und die

Kategorien der verarbeiteten Daten. Weitere Einzelheiten werden im Wege

eines Beschlusses der

Verwaltungskommission festgelegt.

_____________

1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom

24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten und zum freien

Datenverkehr (ABl. L 281 vom

23.11.1995, S. 31).

1b Verordnung (EU) 2016/679 des

Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. April 2016 zum Schutz

natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten,

RR\1170051DE.docx 97/157 PE612.058v03-00

DE

zum freien Datenverkehr und zur

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Datenschutz-Grundverordnung)

(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Änderungsantrag 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 20 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

11a. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Die maßgeblichen Träger erteilen

dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats,

dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der

Grundverordnung für eine Person gelten,

alle Auskünfte, die notwendig sind für die

Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und

der Beiträge, welche die betreffende

Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach

diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.

„(1) Zur Berechnung der Beiträge auf

der Grundlage des gezahlten

Arbeitsentgelts erteilen die maßgeblichen

Träger dem zuständigen Träger des

Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften

nach Titel II der Grundverordnung für eine

Person gelten, alle Auskünfte, die

notwendig sind für die Festsetzung des

Zeitpunkts, ab dem diese

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und

der Beiträge, welche die betreffende

Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach

diesen Rechtsvorschriften und nach der

Richtlinie 96/71/EG zu leisten haben.“

Änderungsantrag 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 20a

PE612.058v03-00 98/157 RR\1170051DE.docx

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

12. Nach Artikel 20 wird der folgende

Artikel 20a eingefügt:

entfällt

„Artikel 20a

Befugnis zum Erlass von

Durchführungsrechtsakten

(1) Die Kommission wird ermächtigt,

Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in

denen das Verfahren zur Gewährleistung

einheitlicher Bedingungen für die

Anwendung der Artikel 12 und 13 der

Grundverordnung festgelegt wird. In

diesen Rechtsakten wird ein

Standardverfahren festgelegt,

einschließlich Fristen für

– die Ausstellung, das Format und

den Inhalt eines portablen Dokuments,

mit dem die Rechtvorschriften der

sozialen Sicherheit, die für dessen

Inhaber gelten, bescheinigt werden;

– die Bestimmung der Fälle, in

denen das Dokument ausgestellt wird;

– die Elemente, die vor der

Ausstellung des Dokuments zu prüfen

sind;

– den Widerruf des Dokuments, falls

dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom

zuständigen Träger des

Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten

wird.

(2) Diese Durchführungsrechtsakte

werden gemäß dem in Artikel 5 der

Verordnung (EU) Nr. 182/2011

genannten Prüfverfahren erlassen54.

(3) Die Kommission wird von der

Verwaltungskommission unterstützt, die

als Ausschuss im Sinne der Verordnung

(EU) Nr. 182/2011 fungiert.“

_________________________________

54 ABL. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

RR\1170051DE.docx 99/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Titel III – Kapitel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

„Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen

bei Vaterschaft sowie Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit“.

„Leistungen bei Krankheit und

Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte

Leistungen bei Vaterschaft“

Änderungsantrag 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)

Verordnung (ΕU) Nr. 987/2009

Artikel 22 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

13a. Artikel 22 Absatz 1 erhält

folgende Fassung:

(1) Die zuständigen Behörden oder

Träger tragen dafür Sorge, dass den

Versicherten alle erforderlichen

Informationen über die Verfahren und

Voraussetzungen für die Gewährung von

Sachleistungen zur Verfügung gestellt

werden, wenn sie diese Leistungen im

Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats

als dem des zuständigen Trägers erhalten.

(1) Die zuständigen Behörden oder

Träger tragen dafür Sorge, dass den

Versicherten alle erforderlichen

Informationen über die Verfahren und

Voraussetzungen für die Gewährung von

Sachleistungen zur Verfügung gestellt

werden, wenn sie diese Leistungen im

Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats als dem des zuständigen

Trägers erhalten. Um die Koordinierung

von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

zu erleichtern, macht die Europäische

Kommission Informationen darüber

zugänglich, welche Träger in den

einzelnen Mitgliedstaaten für welche Art

von Leistungen zuständig sind.

PE612.058v03-00 100/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 23 – letzter Satz

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

14. Am Ende des Artikels 23 wird

folgender Satz angefügt:

entfällt

„Diese Bestimmung gilt entsprechend für

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.“

Änderungsantrag 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 23

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

14a. Artikel 23 erhält folgende

Fassung:

Artikel 23 „Artikel 23

Regelung bei einem oder mehreren

Systemen im Wohn- oder

Aufenthaltsmitgliedstaat

Regelung bei einem oder mehreren

Systemen im Wohn- oder

Aufenthaltsmitgliedstaat

Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn-

oder Aufenthaltsmitgliedstaats mehr als ein

Versicherungssystem für den Fall der

Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft

für eine oder mehrere Kategorien von

Versicherten vor, so finden für Artikel 17,

Artikel 19 Absatz 1 und die Artikel 20, 22,

24 und 26 der Grundverordnung die

Vorschriften über das allgemeine System

für Arbeitnehmer Anwendung.

Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn-

oder Aufenthaltsmitgliedstaats mehr als

ein Versicherungssystem für den Fall der

Krankheit, Pflegebedürftigkeit,

Mutterschaft oder Vaterschaft für eine oder

mehrere Kategorien von Versicherten vor,

so finden für Artikel 17, Artikel 19

Absatz 1 und die Artikel 20, 22, 24 und 26

der Grundverordnung die Vorschriften

über das allgemeine System für

Arbeitnehmer Anwendung.“

Änderungsantrag 137

Vorschlag für eine Verordnung

RR\1170051DE.docx 101/157 PE612.058v03-00

DE

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 24 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

15. In Artikel 24 Absatz 3 wird die

Angabe „und 26“ durch die Angabe „, 26

und 35a“ ersetzt.

entfällt

Änderungsantrag 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 25 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

15a. Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Bei der Anwendung von Artikel 19

der Grundverordnung legt der Versicherte

dem Erbringer von Gesundheitsleistungen

im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem

zuständigen Träger ausgestelltes Dokument

vor, das seinen Sachleistungsanspruch

bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht

über ein solches Dokument, so fordert der

Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder

falls andernfalls erforderlich das Dokument

beim zuständigen Träger an.

„(1) Bei der Anwendung von Artikel 19

der Grundverordnung legt der Versicherte

dem Erbringer von Gesundheitsleistungen

oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem

zuständigen Träger ausgestelltes

Dokument vor, das seinen

Sachleistungsanspruch bescheinigt.

Verfügt der Versicherte nicht über ein

solches Dokument, so fordert der Träger

des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls

andernfalls erforderlich das Dokument

beim zuständigen Träger an.“

Änderungsantrag 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 25 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

15b. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende

Fassung:

PE612.058v03-00 102/157 RR\1170051DE.docx

DE

(3) Sachleistungen im Sinne von Artikel

19 Absatz 1 der Grundverordnung sind

diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat

nach dessen Rechtsvorschriften erbracht

werden und sich als medizinisch notwendig

erweisen, damit der Versicherte nicht

vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat

zurückkehren muss, um die erforderlichen

medizinischen Leistungen zu erhalten.

„(3) Sachleistungen im Sinne von

Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung

sind diejenigen, die im

Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen

Rechtsvorschriften erbracht werden und

sich aus medizinischen Gründen oder

wegen Pflegebedürftigkeit als notwendig

erweisen, damit der Versicherte nicht

vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat

zurückkehren muss, um die erforderlichen

medizinischen Leistungen oder

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu

erhalten.“

Änderungsantrag 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 26

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

15c. Artikel 26 erhält folgende

Fassung:

Artikel 26 „Artikel 26

Geplante Behandlungen Geplante Behandlungen

A. Genehmigungsverfahren A. Genehmigungsverfahren

(1) Bei der Anwendung von Artikel 20

Absatz 1 der Grundverordnung legt der

Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts

ein vom zuständigen Träger ausgestelltes

Dokument vor. Für die Zwecke des

vorliegenden Artikels bezeichnet der

Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger,

der die Kosten der geplanten Behandlung zu

tragen hat; in den Fällen nach Artikel 20

Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 der

Grundverordnung, in denen die im

Wohnmitgliedstaat erbrachten

Sachleistungen auf der Grundlage von

Pauschalbeträgen erstattet werden,

bezeichnet der Ausdruck „zuständiger

Träger“ den Träger des Wohnorts.

(1) Bei der Anwendung von

Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung

legt der Versicherte dem Träger des

Aufenthaltsorts ein vom zuständigen

Träger ausgestelltes Dokument vor. Für

die Zwecke des vorliegenden Artikels

bezeichnet der Ausdruck „zuständiger

Träger“ den Träger, der die Kosten der

geplanten Behandlung oder Leistungen

bei Pflegebedürftigkeit zu tragen hat; in

den Fällen nach Artikel 20 Absatz 4 und

Artikel 27 Absatz 5 der Grundverordnung,

in denen die im Wohnmitgliedstaat

erbrachten Sachleistungen auf der

Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet

werden, bezeichnet der Ausdruck

„zuständiger Träger“ den Träger des

Wohnorts.

RR\1170051DE.docx 103/157 PE612.058v03-00

DE

(2) Wohnt der Versicherte nicht in dem

zuständigen Mitgliedstaat, so muss er die

Genehmigung beim Träger des Wohnorts

beantragen, der den Antrag unverzüglich an

den zuständigen Träger weiterleitet. In

diesem Fall bescheinigt der Träger des

Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels

20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in

dem Wohnmitgliedstaat erfüllt sind. Der

zuständige Träger kann die beantragte

Genehmigung nur verweigern, wenn nach

Einschätzung des Trägers des Wohnorts die

Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz

2 der Grundverordnung in dem

Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht

erfüllt sind oder wenn die gleiche

Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat

selbst innerhalb eines in Anbetracht des

derzeitigen Gesundheitszustands und des

voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit

der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden

kann. Der zuständige Träger teilt dem

Träger des Wohnortes seine Entscheidung

mit. Geht innerhalb der nach

innerstaatlichem Recht des betreffenden

Mitgliedstaats geltenden Fristen keine

Antwort ein, so gilt die Genehmigung als

durch den zuständigen Träger erteilt.

(2) Wohnt der Versicherte nicht in

dem zuständigen Mitgliedstaat, so muss er

die Genehmigung beim Träger des

Wohnorts beantragen, der den Antrag

unverzüglich an den zuständigen Träger

weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der

Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen

des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der

Grundverordnung in dem

Wohnmitgliedstaat erfüllt sind. Der

zuständige Träger kann die beantragte

Genehmigung nur verweigern, wenn nach

Einschätzung des Trägers des Wohnorts

die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2

Satz 2 der Grundverordnung in dem

Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht

erfüllt sind oder wenn die gleiche

Behandlung oder Leistung bei

Pflegebedürftigkeit im zuständigen

Mitgliedstaat selbst innerhalb eines in

Anbetracht seines derzeitigen

Gesundheitszustands oder seiner

Pflegebedürftigkeit und des

voraussichtlichen Verlaufs seiner

Krankheit aus medizinischer Sicht bzw.

im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit vertretbaren Zeitraums gewährt werden

kann. Der zuständige Träger teilt dem

Träger des Wohnortes seine Entscheidung

mit. Geht innerhalb der nach

innerstaatlichem Recht des betreffenden

Mitgliedstaats geltenden Fristen keine

Antwort ein, so gilt die Genehmigung als

durch den zuständigen Träger erteilt.

(3) Benötigt eine versicherte Person, die

nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat

wohnt, eine dringende und

lebensnotwendige Behandlung und darf die

Genehmigung nach Artikel 20 Absatz 2

Satz 2 der Grundverordnung nicht

verweigert werden, so erteilt der Träger des

Wohnorts die Genehmigung für Rechnung

des zuständigen Trägers und unterrichtet

den zuständigen Träger unverzüglich

hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert

die Befunde und therapeutischen

Entscheidungen der von dem Träger des

Wohnorts, der die Genehmigung erteilt,

(3) Benötigt eine versicherte Person,

die nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat

wohnt, eine dringende und

lebensnotwendige Behandlung und darf

die Genehmigung nach Artikel 20

Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung

nicht verweigert werden, so erteilt der

Träger des Wohnorts die Genehmigung

für Rechnung des zuständigen Trägers

und unterrichtet den zuständigen Träger

unverzüglich hiervon. Der zuständige

Träger akzeptiert die Befunde und

therapeutischen Entscheidungen der von

dem Träger des Wohnorts, der die

PE612.058v03-00 104/157 RR\1170051DE.docx

DE

autorisierten Ärzte in Bezug auf die

Erforderlichkeit einer dringenden

lebensnotwendigen Behandlung.

Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte

in Bezug auf die Erforderlichkeit einer

dringenden lebensnotwendigen

Behandlung.

(4) Der zuständige Träger behält das

Recht, den Versicherten jederzeit im

Verlauf des Genehmigungsverfahrens von

einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts-

oder Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen.

(4) Der zuständige Träger behält das

Recht, den Versicherten jederzeit im

Verlauf des Genehmigungsverfahrens von

einem Arzt seiner Wahl oder, im Falle

der Pflegebedürftigkeit, durch einen Arzt

oder sonstigen Sachverständigen seiner

Wahl im Aufenthalts- oder

Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen.

(5) Unbeschadet einer etwaigen

Entscheidung über eine Genehmigung

unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts

den zuständigen Träger, wenn eine

Ergänzung der durch die vorhandene

Genehmigung abgedeckten Behandlung aus

medizinischen Gründen angezeigt erscheint.

(5) Unbeschadet einer etwaigen

Entscheidung über eine Genehmigung

unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts

den zuständigen Träger, wenn eine

Ergänzung der durch die vorhandene

Genehmigung abgedeckten Behandlung

aus medizinischen Gründen oder im

Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit

angezeigt erscheint.

B. Übernahme der dem Versicherten

entstandenen Kosten von Sachleistungen

B. Übernahme der dem Versicherten

entstandenen Kosten von Sachleistungen

(6) Unbeschadet der Bestimmungen von

Absatz 7 gilt Artikel 25 Absätze 4 und 5 der

Durchführungsverordnung entsprechend.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen

von Absatz 7 gilt Artikel 25 Absätze 4

und 5 der Durchführungsverordnung

entsprechend.

(7) Hat der Versicherte einen Teil oder

die gesamten Kosten der genehmigten

ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst

getragen und sind die vom zuständigen

Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder

nach Absatz 6 dem Versicherten zu

erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten)

geringer als die Kosten, die er für die

gleiche Behandlung im zuständigen

Mitgliedstaat hätte übernehmen müssen

(angenommene Kosten), so erstattet der

zuständige Träger auf Antrag die dem

Versicherten entstandenen

Behandlungskosten bis zur Höhe des

Betrags, um den die angenommenen Kosten

die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der

Erstattungsbetrag darf jedoch die dem

Versicherten tatsächlich entstandenen

Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den

der Versicherte bei einer Behandlung im

(7) Hat der Versicherte einen Teil

oder die gesamten Kosten der

genehmigten ärztlichen Behandlung

tatsächlich selbst getragen und sind die

vom zuständigen Träger dem Träger des

Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem

Versicherten zu erstattenden Kosten

(tatsächliche Kosten) geringer als die

Kosten, die er für die gleiche Behandlung

im zuständigen Mitgliedstaat hätte

übernehmen müssen (angenommene

Kosten), so erstattet der zuständige Träger

auf Antrag die dem Versicherten

entstandenen Behandlungskosten bis zur

Höhe des Betrags, um den die

angenommenen Kosten die tatsächlichen

Kosten überschreiten. Der

Erstattungsbetrag darf jedoch die dem

Versicherten tatsächlich entstandenen

Kosten nicht überschreiten; der Betrag,

RR\1170051DE.docx 105/157 PE612.058v03-00

DE

zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte

bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt

werden.

den der Versicherte bei einer Behandlung

im zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte

bezahlen müssen, kann dabei

berücksichtigt werden.

C. Übernahme der Reise- und

Aufenthaltskosten bei geplanten

Behandlungen

C. Übernahme der Reise- und

Aufenthaltskosten bei geplanten

Behandlungen

(8) Wenn die nationalen

Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers

die Erstattung der mit der Behandlung des

Versicherten untrennbar verbundenen

Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so

übernimmt dieser Träger diese Kosten der

betreffenden Person und erforderlichenfalls

diejenigen einer Begleitperson, sofern eine

entsprechende Genehmigung für eine

Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

erteilt wird.

(8) Wenn die nationalen

Rechtsvorschriften des zuständigen

Trägers die Erstattung der mit der

Behandlung des Versicherten untrennbar

verbundenen Reise- und

Aufenthaltskosten vorsehen, so

übernimmt dieser Träger diese Kosten der

betreffenden Person und

erforderlichenfalls diejenigen einer

Begleitperson, sofern eine entsprechende

Genehmigung für eine Behandlung in

einem anderen Mitgliedstaat erteilt wird.

D. Familienangehörige D. Familienangehörige

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten

entsprechend für die Familienangehörigen

des Versicherten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten

entsprechend für die Familienangehörigen

des Versicherten.“

Änderungsantrag 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

16. In Artikel 28 Absatz 1 wird nach

dem Ausdruck „nach Artikel 21 Absatz 1

der Grundverordnung“ folgender

Ausdruck eingefügt: „und im Einklang

mit Artikel 35a der genannten

Verordnung“.

entfällt

Änderungsantrag 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

PE612.058v03-00 106/157 RR\1170051DE.docx

DE

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 31 – Überschrift und Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

17. Artikel 31 wird wie folgt geändert: entfällt

(c) Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anwendung von Artikel 35b der

Grundverordnung“;

(d) in Absatz 1 wird „Artikel 34“

durch „Artikel 35b“ ersetzt;

(e) in Absatz 2 wird „Artikel 34 Absatz

2“ durch „Artikel 35a Absatz 2“ ersetzt.

Begründung

Artikel 35b wird gestrichen.

Änderungsantrag 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 32 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

17a. Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Werden Einzelpersonen oder

Personengruppen auf Antrag von der

Krankenversicherungspflicht freigestellt

und sind diese Personen damit nicht durch

ein Krankenversicherungssystem

abgedeckt, auf das die Grundverordnung

Anwendung findet, so kann der Träger eines

anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund

dieser Freistellung zur Übernahme der

Kosten der diesen Personen oder ihren

Familienangehörigen gewährten Sach- oder

Geldleistungen nach Titel III Kapitel I der

Grundverordnung verpflichtet werden.

„(1) Werden Einzelpersonen oder

Personengruppen auf Antrag von der

Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit

nicht durch ein Kranken- oder

Pflegeversicherungssystem abgedeckt, auf

das die Grundverordnung Anwendung

findet, so kann der Träger eines anderen

Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser

Freistellung zur Übernahme der Kosten der

diesen Personen oder ihren

Familienangehörigen gewährten Sach-

oder Geldleistungen nach Titel III

Kapitel I der Grundverordnung verpflichtet

werden.“

RR\1170051DE.docx 107/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 32 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

18. In Artikel 32 wird nach Absatz 3

der folgende Absatz 4 angefügt:

entfällt

‚(4) „Diese Bestimmung gilt

entsprechend für Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit.“

Änderungsantrag 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 55 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

21. In Artikel 55 Absatz 7 wird die

Angabe „Artikel 65a Absatz 3“ durch

„Artikel 64a und Artikel 65a Absatz 3“

ersetzt.

entfällt

Änderungsantrag 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 55a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

22. Nach Artikel 55 wird der folgende

Artikel 55a eingefügt:

entfällt

‚Artikel 55a

Verpflichtung der Arbeitsverwaltung des

Mitgliedstaats der letzten Versicherung

In den Fällen gemäß Artikel 61 Absatz 2

der Grundverordnung übermittelt der

PE612.058v03-00 108/157 RR\1170051DE.docx

DE

Träger des Mitgliedstaats der letzten

Versicherung dem zuständigen Träger des

Mitgliedstaats, in dem die betreffende

Person zuvor versichert war, unverzüglich

ein Dokument, das folgende Angaben

enthält: das Datum, zu dem die

betreffende Person arbeitslos wurde, die

Versicherungszeiten,

Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach

seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt

wurden, die maßgeblichen Umstände der

Arbeitslosigkeit, die sich auf den

Leistungsanspruch auswirken könnten,

das Datum der Arbeitslosmeldung und die

Anschrift der betreffenden Person.“

Änderungsantrag 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Titel VI – Kapitel I – Überschrift

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

24. Kapitel I des Titels IV erhält

folgende Überschrift:

entfällt

‚KAPITEL I

Kostenerstattung für Leistungen bei der

Anwendung von Artikel 35, Artikel 35c

und Artikel 41 der Grundverordnung“

Begründung

Eine Änderung der Überschrift ist nicht erforderlich, da Artikel 35c (Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit) entfällt.

Änderungsantrag 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 65 – Absatz 1

RR\1170051DE.docx 109/157 PE612.058v03-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Für ein bestimmtes Jahr wird die

Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro

Person in den einzelnen Altersklassen

spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres,

das auf das betreffende Jahr folgt, dem

Rechnungsausschuss mitgeteilt.

(1) Für ein bestimmtes Jahr wird die

Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro

Person in den einzelnen Altersklassen

spätestens bis zum Ende des zweiten

Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt,

dem Rechnungsausschuss mitgeteilt, wobei

Sachleistungen bei Krankheit und

Pflegebedürftigkeit getrennt aufgeführt

werden.

Begründung

Die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sollten in der

Aufstellung der Jahresdurchschnittskosten getrennt angegeben werden, damit der

leistungspflichtige Mitgliedstaat die Kosten einfacher aufteilen kann.

Änderungsantrag 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 66 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

26a. Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende

Fassung:

(2) Erstattungen zwischen den Trägern

der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35

und 41 der Grundverordnung werden über

die Verbindungsstelle abgewickelt.

Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41

der Grundverordnung können jeweils über

eine gesonderte Verbindungsstelle

abgewickelt werden.

„(2) Erstattungen zwischen den Trägern

der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35

und 41 der Grundverordnung werden über

die Verbindungsstelle abgewickelt.

Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41

der Grundverordnung können jeweils über

eine gesonderte Verbindungsstelle

abgewickelt werden. Gegenseitige

Forderungen werden zwischen den

Verbindungsstellen miteinander

verrechnet. Die Modalitäten für solche

Verrechnungen werden von der

Verwaltungskommission festgelegt.“

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009R0987-

20170411&from=EN)

PE612.058v03-00 110/157 RR\1170051DE.docx

DE

Begründung

Zur Wahrung des Vertrauens in den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und zur

Sicherstellung der erforderlichen Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherungsträger sollte die

Möglichkeit der Verrechnung eingeführt werden. Auf diese Weise würde die Zahl der

Transaktionen sinken, da nur die überschüssigen Beträge zwischen den verschiedenen

Ländern überwiesen werden müssten.

Änderungsantrag 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 67

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

26b. Artikel 67 erhält folgende

Fassung:

Artikel 67 ‚Artikel 67

Fristen für die Einreichung und Zahlung

der Forderungen

Fristen für die Einreichung und Zahlung

der Forderungen

(1) Forderungen auf der Grundlage von

tatsächlichen Aufwendungen werden bei

der Verbindungsstelle des

leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen

zwölf Monaten nach Ablauf des

Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die

Forderungen in die Rechnungsführung des

forderungsberechtigten Trägers

aufgenommen wurden.

(1) Forderungen auf der Grundlage von

tatsächlichen Aufwendungen werden bei

der Verbindungsstelle des

leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen

zwölf Monaten nach Ablauf des

Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die

Forderungen in die Rechnungsführung des

forderungsberechtigten Trägers

aufgenommen wurden. Forderungen

werden binnen sechs Monaten nach ihrer

Einreichung bei der Verbindungsstelle

erfüllt.

(2) Forderungen auf der Grundlage von

Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr

werden bei der Verbindungsstelle des

leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen

zwölf Monaten nach dem Monat

eingereicht, in dem die

Durchschnittskosten des betreffenden

Jahres im Amtsblatt der Europäischen

Union veröffentlicht wurden. Die in

Artikel 64 Absatz 4 der

Durchführungsverordnung genannten

Verzeichnisse werden bis zum Ende des

Jahres, das dem Bezugsjahr folgt,

(2) Forderungen auf der Grundlage von

Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr

werden bei der Verbindungsstelle des

leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen

zwölf Monaten nach dem Monat

eingereicht, in dem die

Durchschnittskosten des betreffenden

Jahres im Amtsblatt der Europäischen

Union veröffentlicht wurden. Die in

Artikel 64 Absatz 4 der

Durchführungsverordnung genannten

Verzeichnisse werden bis zum Ende des

Jahres, das dem Bezugsjahr folgt,

RR\1170051DE.docx 111/157 PE612.058v03-00

DE

vorgelegt. vorgelegt.

(3) In dem in Artikel 6 Absatz 5

Unterabsatz 2 der

Durchführungsverordnung genannten

Fall beginnt die Frist nach den Absätzen

1 und 2 des vorliegenden Artikels erst mit

dem Zeitpunkt der Ermittlung des

zuständigen Trägers zu laufen.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2

genannte Zeitraum beginnt nicht vor dem

Datum, an dem der forderungsberechtigte

Träger Kenntnis von der Forderung des

leistungspflichtigen Trägers erhält.

Forderungen können nur für

Leistungszeiträume der fünf

vorausgehenden Kalenderjahre geltend

gemacht werden. Entscheidend ist die

Einreichung von Forderungen bei der

Verbindungsstelle des leistungspflichtigen

Mitgliedstaats.

(4) Forderungen, die nach Ablauf der

in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen

eingereicht werden, bleiben

unberücksichtigt.

(4) Forderungen, die nach Ablauf der

in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen

eingereicht werden, bleiben

unberücksichtigt.

(5) Die Forderungen werden binnen 18

Monaten nach Ablauf des Monats, in dem

sie bei der Verbindungsstelle des

leistungspflichtigen Mitgliedstaats

eingereicht wurden, an die in Artikel 66

der Durchführungsverordnung genannte

Verbindungsstelle des

forderungsberechtigten Mitgliedstaats

gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen,

die innerhalb dieses Zeitraums aus einem

berechtigten Grund vom

leistungspflichtigen Träger

zurückgewiesen wurden.

(5) Die Forderungen werden binnen

zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in

dem sie bei der Verbindungsstelle des

leistungspflichtigen Mitgliedstaats

eingereicht wurden, an die in Artikel 66

der Durchführungsverordnung genannte

Verbindungsstelle des

forderungsberechtigten Mitgliedstaats

gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen,

die innerhalb dieses Zeitraums aus einem

berechtigten Grund vom

leistungspflichtigen Träger

zurückgewiesen wurden. Die

Verbindungsstelle des

forderungsberechtigten Mitgliedstaats

beantwortet eine solche Zurückweisung

binnen zwölf Monaten nach Ablauf des

Monats, in dem sie eingegangen ist. Wird

die Zurückweisung nicht beantwortet, so

gilt sie als angenommen.

(6) Beanstandungen einer Forderung

müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf

des Monats geklärt sein, in dem die

Forderung eingereicht wurde.

(6) Beanstandungen einer Forderung

müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf

des Monats geklärt sein, in dem die

Forderung eingereicht wurde.

(7) Der Rechnungsausschuss erleichtert

den Abschluss der Rechnungsführung in

Fällen, in denen eine Einigung nicht

innerhalb des in Absatz 6 genannten

Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt

auf begründeten Antrag einer der Parteien

(7) Der Rechnungsausschuss erleichtert

den Abschluss der Rechnungsführung in

Fällen, in denen eine Einigung nicht

innerhalb des in Absatz 6 genannten

Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt

auf begründeten Antrag einer der Parteien

PE612.058v03-00 112/157 RR\1170051DE.docx

DE

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab

dem Monat, in dem er mit der

Angelegenheit befasst worden ist, zu

Beanstandungen Stellung.

innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab

dem Monat, in dem er mit der

Angelegenheit befasst worden ist, zu

Beanstandungen Stellung. Der Antrag

muss spätestens neun Monate nach

Ablauf des in Absatz 6 genannten

Zeitraums beim Rechnungsausschuss

eingehen.“

Änderungsantrag 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 68 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

26c. Artikel 68 Absatz 2 erhält folgende

Fassung:

(2) Die Zinsen werden zu dem

Referenzzinssatz berechnet, den die

Europäische Zentralbank bei ihren

Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde

legt. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz,

der am ersten Tag des Monats gilt, in dem

die Zahlung fällig ist.

(2) Die Zinsen werden zu dem

Referenzzinssatz, den die Europäische

Zentralbank bei ihren

Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde

legt, zuzüglich acht Prozentpunkte,

berechnet. Maßgeblich ist der

Referenzzinssatz, der am ersten Tag des

Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.

Änderungsantrag 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 70

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

27. Artikel 70 wird gestrichen. entfällt

Änderungsantrag 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28

RR\1170051DE.docx 113/157 PE612.058v03-00

DE

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 73 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Übersteigt der Betrag der nicht geschuldet

gezahlten Beiträge den Betrag, den die

juristische und/oder natürliche Person dem

als zuständig ermittelten Träger schuldet,

so erstattet der Träger, der die nicht

geschuldeten Beiträge erhalten hat, den

überschüssigen Betrag an die betreffende

juristische und/oder natürliche Person.

Übersteigt der Betrag der nicht geschuldet

gezahlten Beiträge den Betrag, den die

juristische bzw. natürliche Person dem als

zuständig ermittelten Träger schuldet, so

erstattet der Träger, der die nicht

geschuldeten Beiträge erhalten hat, den

überschüssigen Betrag im Einklang mit

dem einzelstaatlichen Recht an die

betreffende juristische bzw. natürliche

Person.

Änderungsantrag 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 73 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Fristen nach nationalen

Rechtsvorschriften gelten nicht als

Rechtfertigungsgrund für die

Verweigerung der Begleichung von

Forderungen zwischen Trägern nach

diesem Artikel.

(4) Fristen und Antragsverfahren nach

nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht

als Rechtfertigungsgrund für die

Verweigerung der Begleichung von

Forderungen zwischen Trägern nach

diesem Artikel.

Änderungsantrag 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 75 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4a) Der Mitgliedstaat, in dem die von

der Erstattung der

Sozialversicherungsbeiträge betroffene

Person derzeit wohnt oder sich aufhält,

informiert den Mitgliedstaat, aus dem die

Erstattung erfolgen soll, binnen

PE612.058v03-00 114/157 RR\1170051DE.docx

DE

25 Arbeitstagen über das Ergebnis der

Erstattung.

Änderungsantrag 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 76 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3b) Die ersuchte Partei bestätigt den

Erhalt des Ersuchens so bald wie

möglich, in jedem Fall jedoch binnen

15 Kalendertagen ab dem Erhalt.

Änderungsantrag 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 31 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 77 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) Die ersuchte Partei bestätigt den

Erhalt des Ersuchens so bald wie

möglich, in jedem Fall jedoch binnen

15 Kalendertagen ab dem Erhalt.

Änderungsantrag 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 32 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 78 – Absätze 6 a, 6 b und 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) Falls die Währung der ersuchten

Partei von der Währung der ersuchenden

Partei abweicht, gibt die ersuchende

Behörde den Betrag der beizutreibenden

Forderung in beiden Währungen an.

RR\1170051DE.docx 115/157 PE612.058v03-00

DE

(6b) Der für den Zweck der Amtshilfe

bei der Beitreibung zugrunde zu legende

Umrechnungskurs ist der letzte vor der

Übermittlung des Ersuchens von der

Europäischen Zentralbank veröffentlichte

Umrechnungskurs.

(6c) Die ersuchte Partei bestätigt den

Erhalt des Ersuchens so bald wie

möglich, in jedem Fall jedoch binnen

15 Kalendertagen ab dem Erhalt.

Änderungsantrag 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 33

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 79 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Ein einheitlicher

Vollstreckungstitel für die Vollstreckung

im Mitgliedstaat der ersuchten Partei

kann entsprechend dem ursprünglichen

Vollstreckungstitel bzw. den

ursprünglichen Vollstreckungstiteln für

die Vollstreckung im Mitgliedstaat der

ersuchenden Partei für mehrere

Forderungen und mehrere Personen

erstellt werden.

Änderungsantrag 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 34 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 80 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a) Unabhängig von Beträgen, die die

ersuchte Partei durch beigetriebene

Zinsen einnimmt, ist eine Forderung als

beigetrieben anzusehen, wenn sie unter

Zugrundelegung des im Antrag

PE612.058v03-00 116/157 RR\1170051DE.docx

DE

genannten Umrechnungskurses

proportional zu dem in der

Landeswährung des Mitgliedstaats der

ersuchten Partei ausgedrückten Betrag

beigetrieben wurde.“

Änderungsantrag 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 81 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Bei der Umrechnung des Betrags

der Forderung, der aufgrund einer

Anpassung an die Währung des

Mitgliedstaats der ersuchten Partei

entstanden ist, wendet die ersuchende

Partei den in ihrem ursprünglichen

Ersuchen zugrunde gelegten

Umrechnungskurs an.

Änderungsantrag 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die ersuchende und die ersuchte

Partei können vereinbaren, dass unter den

von der ersuchten Partei festgelegten

Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte

Bedienstete der ersuchenden Partei

zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß

diesem Abschnitt:

(1) Die ersuchende und die ersuchte

Partei können vereinbaren, dass unter den

von der ersuchten Partei festgelegten

Voraussetzungen ordnungsgemäß durch

die ersuchende Partei oder die

Europäische Arbeitsbehörde befugte

Bedienstete und Funktionsträger zwecks

Förderung der Amtshilfe gemäß diesem

Abschnitt:

RR\1170051DE.docx 117/157 PE612.058v03-00

DE

Änderungsantrag 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) bei den behördlichen Ermittlungen

zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet

des Mitgliedstaats der ersuchten Partei

geführt werden;

b) bei den behördlichen Ermittlungen

zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet

des Mitgliedstaats der ersuchten Partei

bzw. der ersuchenden Partei geführt

werden;

Änderungsantrag 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Sofern dies nach den geltenden

Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der

ersuchten Partei zulässig ist, kann die

Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1

Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete

des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei

Einzelpersonen befragen und

Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(2) Sofern dies nach den geltenden

Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der

ersuchten Partei zulässig ist, kann die

Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1

Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete

oder Funktionsträger des Mitgliedstaats

der ersuchenden Partei und, falls

erforderlich, der Europäischen

Arbeitsbehörde Einzelpersonen befragen

und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

Änderungsantrag 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 87 –Absatz 6 – letzter Satz

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

„Wenn jedoch der Träger, der mit der

Durchführung der Kontrolle beauftragt

Wenn jedoch der Träger, der mit der

Durchführung der Kontrolle beauftragt

PE612.058v03-00 118/157 RR\1170051DE.docx

DE

wurde, die Ergebnisse auch für die

Gewährung von Leistungen an die

betreffende Person nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften verwendet,

macht er die im vorstehenden Satz

genannten Kosten nicht geltend.“

wurde, die Ergebnisse auch für die

Gewährung eigener Leistungen an die

betreffende Person nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften verwendet,

macht er die im vorstehenden Satz

genannten Kosten nicht geltend.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass der ersuchte Träger die genannten Kosten nur dann nicht

geltend machen kann, wenn er die Ergebnisse auch für die Gewährung eigener Leistungen an

die betreffende Person verwendet. Verwendet der Träger im Aufenthaltsmitgliedstaat dagegen

die Ergebnisse, um Leistungen auf Rechnung des zuständigen Trägers zu erbringen, werden

die im Zusammenhang mit den Kontrollen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.

Änderungsantrag 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 89 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

40a. In Artikel 89 wird folgender

Absatz eingefügt:

„(1a) Die Träger der zuständigen

Behörden händigen den Bürgern auf

deren Ersuchen eine Kopie ihrer

persönlichen Akte aus und geben ihnen

zugleich eingehend und individuell

Auskunft über die für die zuständigen

Behörden geltenden Bestimmungen und

ihre Rechte und Ansprüche aus der

Grundverordnung und der

Durchführungsverordnung.“

Änderungsantrag 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 2 Nummer 9a [zur Einfügung

eines neuen Artikels 15a in die

Verordnung (EG) Nr. 987/2009] gilt ab

RR\1170051DE.docx 119/157 PE612.058v03-00

DE

dem ... [fünf Jahre nach dem Datum des

Inkrafttretens dieser Verordnung –

COD2016/0397].

PE612.058v03-00 120/157 RR\1170051DE.docx

DE

BEGRÜNDUNG

Der Überarbeitungsvorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Mobilität von Personen zu

fördern, indem dafür gesorgt wird, dass Einzelpersonen bei Bewegungen innerhalb Europas

(EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) keine Rechte verlieren, und eine nahtlose

soziale Sicherung sicherzustellen, wenn diese Personen sich zwischen nationalen

Rechtssystemen bewegen.

Die Europäische Kommission nimmt bei drei Punkten Änderungen hinsichtlich der

Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit vor:

(1) Der Zeitraum für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird von drei auf

sechs Monate verlängert, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, diesen

Zeitraum bis zum Erlöschen der Ansprüche zu verlängern. Der Berichterstatter unterstützt

diesen Vorschlag und schlägt vor, den Zeitraum für den Export bis zum Auslaufen der

offenen Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verlängern. Einer für die

Kommission durchgeführten Studie zufolge erhöht eine Verlängerung des Zeitraums für den

Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Chancen der arbeitslosen Person, wieder eine

Beschäftigung zu finden.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitsuchende zuletzt tätig war, muss die andernorts

zurückgelegten Versicherungszeiten anrechnen, wenn der Arbeitsuchende mindestens drei

Monate in diesem Staat gearbeitet hat. Andernfalls muss ihm der Mitgliedstaat, in dem er

seine Erwerbstätigkeit zuvor ausgeübt hat, diese Leistungen auszahlen. Die derzeitige Lage ist

für die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten ziemlich verwirrend. Der Berichterstatter

möchte daran erinnern, dass die Zusammenrechnung eines der Grundprinzipien dieser

Rechtsvorschrift ist, weshalb er vorschlägt, den Mindestzeitraum der Erwerbstätigkeit vor der

Zusammenrechnung im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit auf einen Monat zu kürzen.

(3) Sofern es sich um Grenzgänger handelt, obliegt es dem Mitgliedstaat der letzten

Beschäftigung, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit an die Grenzgänger auszuzahlen, wenn

diese wenigstens zwölf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Nach den

aktuellen Bestimmungen ist der Wohnmitgliedstaat zuständig, obwohl die Grenzgänger ihre

Sozialversicherungsbeiträge im Land der Erwerbstätigkeit entrichten.

Es erscheint legitim, dass der Staat, der die Sozialversicherungsbeiträge einnimmt, auch für

die Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Allerdings möchte der

Berichterstatter eine Klarstellung zu den vorgesehenen Bestimmungen, um zu verhindern,

dass die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zu praktischen,

verwaltungsbezogenen, sprachlichen oder schulungsbezogenen Problemen führen, und eine

Klärung der Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle.

Die Kommission schlägt die Erstellung eines eigenen Kapitels für die Langzeitpflege vor, das

der Logik für Leistungen bei Krankheit folgt. Obgleich der Berichterstatter dieser Initiative

gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt ist, schlägt er vor, dass die

Verwaltungskommission enger mit den Vertretern der Sozialpartner, der Berufsverbände und

der betroffenen Leistungsempfänger zusammenarbeitet, insbesondere bei der Erstellung der

Liste mit den Leistungen, die laut diesem neuen Kapitel vorgesehen sind.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Union zu den Bedingungen für den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler Bürger zu

Leistungen der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Der Berichterstatter nimmt die

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DE

Rechtsprechung zur Kenntnis, ist jedoch der Ansicht, dass es nicht Aufgabe der europäischen

Rechtsetzungsinstanzen ist, die Entscheidungen des Gerichtshofs zu kodifizieren.

Der Berichterstatter unterstützt ebenso die Kommission in ihrem Bestreben, die

Ausstellungsverfahren, das Format und den Inhalt portabler Dokumente, mit denen die

Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem bescheinigt wird, zu standardisieren und

die Fälle, in denen dieses Dokument ausgestellt wird, sowie die Modalitäten für das

Widerrufen des Dokuments zu bestimmen, falls dessen Richtigkeit und Gültigkeit vom

zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats angefochten wird. Er schlägt außerdem

vor, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu verstärken, und ist der Ansicht,

dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch die Festlegung kürzerer Antwortfristen

gefestigt werden und das Ausbleiben einer Antwort zu einem Zuständigkeitswechsel

zwischen den jeweiligen Stellen führen muss.

Um einen optimalen Austausch zwischen den Stellen sowie den Schutz der Personen, für die

die Verordnungen gelten, sicherzustellen, befürwortet er die Einführung neuer Mechanismen

(z. B. zentrale Sozialversicherungsdatenbank) sowie die Einrichtung eines funktionsfähigen

Netzes zur Verbindung der Sozialversicherungsträger (europäische

Sozialversicherungschipkarte und -nummer) und möchte, dass eine digitale Modernisierung

der Dokumente eingeleitet wird, die von den Verordnungen vorgesehen werden.

Der Berichterstatter hält es darüber hinaus für unerlässlich, den geltenden

verordnungsrechtlichen Rahmen für entsandte Arbeitnehmer (vorgeschriebener

Mindestversicherungszeitraum im Sozialversicherungssystem des entsendenden

Mitgliedstaats, Ausstellung des portablen Dokuments vor Beginn der Entsendung usw.) für

Selbstständige und für Personen mit Mehrfachtätigkeit zu klären.

Der Berichterstatter ist außerdem gegen die Kopplung der Familienleistungen an den

Wohnort der Kinder: Selbst wenn die Daten unvollständig sind und nicht alle von der

Koordinierungsverordnung betroffenen Länder abdeckt, so sei darauf hingewiesen, dass

weniger als 1 % aller Familienbeihilfen für Kinder gezahlt werden, die in einem anderen

Mitgliedstaat wohnen als dem, in dem ein Elternteil oder beide Eltern arbeiten. In diesem

Zusammenhang würde ein Indexierungssystem für eine örtliche Zuordnung und eine

Aktualisierung des Betrags der Beihilfen je nach Wohnort der Kinder dazu führen, dass ein

komplexes und kostspieliges System eingeführt werden müsste, was Folgen für die

Finanzbehörden hätte.

Der Berichterstatter hofft, dass bei den Gesprächen über die Überarbeitung der

Koordinierungsverordnungen von einer pauschalen und verzerrten Darstellung und

Unterstellungen wie „Sozialtourismus“, „großflächiger Betrug“ oder „versteckter

Protektionismus“ abgesehen wird: Durch diese Überarbeitung soll letztlich die Kontinuität der

Sozialrechte der Bürger und gleichzeitig eine problemlose Mobilität innerhalb Europas

sichergestellt werden.

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DE

ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,

VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Der Berichterstatter möchte bekanntgeben, dass er bei der Vorbereitung des Berichts unter anderem von den folgenden Interessenvertretern und Lobbyisten kontaktiert wurde.

Einrichtung und/oder Person

Arnaud Emériau

Ständiger Delegierter, Vertretung der französischen Sozialversicherungsträger bei der

EU (Représentation des institutions françaises de sécurité sociale auprès de l'UE, REIF)

Delphine Rudelli

UIMM, Leiterin „Europäische und internationale Beziehungen“

Chiara Lorenzini

Politische Beraterin, Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH)

Jean-François Macours

Rechtsberater, Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsbund (FGTB)

Isabelle Ory

Journalistin, Korrespondentin in Brüssel rtsinfo, Europe1, Le Figaro

Henri Lourdelle

Berater, Europäischer Verband der Rentner und alten Menschen (FERPA)

Claire Champeix

Fachreferentin, Eurocarers (europäischer Verband für pflegende Angehörige)

Liina Carr

Bundessekretariat

Claude Denagtergal, Berater

Verwaltungsassistent, Europäischer Gewerkschaftsbund

Eugenio Quintieri

Generalsekretär, Europäischer Dachverband der Verbände des Baugewerbes (EBC)

Gilles Kounowski

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DE

Leiter Europäische und internationale Beziehungen und Zusammenarbeit, Staatliche

Kasse für Familienbeihilfen

Rebekah Smith

Leitende Beraterin, Abteilung für soziale Angelegenheiten, Business Europe

Werner Buelen

Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH)

Arsène Schmitt

Vorsitzender des Comité de Défense des Travailleurs Frontaliers de la Moselle

(CDTFM)

Kaare Barslev

Gesandter, Ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union

Jordi Curell

Direktor für Arbeitskräftemobilität, Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und

Integration

Europäische Kommission

Stefanie Klein, Deutsche Verbindungsstelle

Myriam Diallo

Beraterin

Verband der französischen Bauwirtschaft (FFB)

Patrick Liébus

Vorsitzender des Verbands des Handwerks und der kleinen Unternehmen des

Baugewerbes (CAPEB)

Cécile Sauveur

Leiterin des Pôle juridique et social, CAPEB

Claude Denagtergal

Berater, Europäischer Gewerkschaftsbund

Dr. David Pascal Dion

Referatsleiter, GD Beschäftigung, Soziales und Integration

Europäische Kommission

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DE

Thomas Heidener

Büroleiter, Büro dänischer Gewerkschaften

Kaia Iva

Estnische Ministerin für Sozialschutz

Philip Von Brocksdorff

Gruppe Arbeitnehmer, Malta, Berichterstatter des EWSA über die Kommunikation

betreffend den Vorschlag für eine neue Verordnung zur Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit in der EU

Judite Berkemeier

Sekretariat des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses/Fachgruppe SOC

Garance Pineau

Stellvertretender Direktor, Direktion für soziale Beziehungen

Französischer Unternehmerverband (MEDEF)

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DE

24.4.2018

STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Soledad Cabezón Ruiz

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 13. Dezember 2016 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgelegt. Mit dem Vorschlag sollen die bestehenden

Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit modernisiert

und vereinfacht werden, um den in den Mitgliedstaaten herrschenden sozialen und

wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen und die Ausübung der den Bürgern aus

diesen Verordnungen erwachsenden Rechte zu verbessern.

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass jede Änderung der bestehenden

Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den

gemeinsamen Werten der Universalität, der Gleichbehandlung und der Solidarität unterliegen

sollte, insbesondere was den Zugang zu Gesundheitsleistungen betrifft. Insbesondere bei

Studenten und Menschen mit Behinderung sollte die Übertragbarkeit der

Sozialversicherungsrechte und ‑ ansprüche unterschiedslos gewahrt werden, wenn sie sich

von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben.

In diesem Zusammenhang nimmt die Verfasserin der Stellungnahme das von der Kommission

vorgeschlagene neue Kapitel zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Kenntnis und begrüßt,

dass Leistungen für Menschen mit Behinderung nunmehr ausdrücklich unter dieses Kapitel

fallen. Sie empfiehlt, dass die Verwaltungskommission bei der Festlegung der genauen Liste

der unter dieses Kapitel fallenden Leistungen eng mit Leistungsempfängerverbänden –

einschließlich Vertretern von Behindertenverbänden – zusammenarbeitet. Die Verfasserin

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DE

der Stellungnahme betont ferner, dass eine rasche Einführung des EU-Behindertenausweises

in allen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss, und fordert die

Verwaltungskommission auf, zum Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit die Festlegung einer gemeinsamen Begriffsbestimmung von „Behinderung“ und

entsprechender Kriterien voranzutreiben. Die Verfasserin der Stellungnahme hofft, dass die

Einführung des EU-Behindertenausweises mit einer Debatte über die mit dem Ausweis

verbundenen Leistungen einhergehen wird, damit weitere wichtige Pflege-, Gesundheits- und

Hilfeleistungen in den Katalog aufgenommen werden und Menschen mit Behinderung ihre

Freizügigkeit innerhalb der EU uneingeschränkt wahrnehmen können.

Der Petitionsausschuss ist regelmäßig mit Petitionen zu sämtlichen Bereichen der sozialen

Sicherheit in grenzüberschreitenden Fällen befasst. Immer wieder werden dem PETI-

Ausschuss Probleme im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und

‑ leistungen zur Kenntnis gebracht, die insbesondere die langen Wartezeiten betreffen, die

erduldet werden müssen, wenn es darum geht, von den zuständigen Behörden sachdienliche

Auskünfte zu erhalten, aber auch die Berechnung von Rentenleistungen für Bürger, die in

mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig waren. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt

vor, den Trägern der zuständigen Mitgliedstaaten für die Bestimmung des gewöhnlichen

Aufenthalts des Antragstellers, die Berechnung des Leistungsbetrags und die Beilegung

etwaiger Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitgliedstaaten Fristen zu setzen. Auch der

Zugang zu individuellen und präzisen Informationen ist in diesem oftmals komplexen Bereich

von größter Wichtigkeit, wenn sichergestellt werden soll, dass sich die Bürger innerhalb der

EU ohne Diskriminierung frei bewegen und arbeiten können.

Diese Vorschläge wären den von der Kommission gesteckten Zielen, die Ausübung der

Rechte der Bürger bei gleichzeitiger Gewährleistung der Rechtsklarheit und der

Durchsetzbarkeit der Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit sowie bei gleichzeitiger Achtung der in der gesamten Europäischen Union

geltenden übergeordneten Werte der Universalität, der Gleichbehandlung und der Solidarität

zu verbessern, zuträglich.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale

Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Die Begriffsbestimmungen und

Kriterien für das Vorliegen einer

Behinderung oder von Invalidität gehen

in den Mitgliedstaaten weit auseinander,

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DE

was insbesondere hinsichtlich des

Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen

und Einrichtungen die gegenseitige

Anerkennung nationaler Entscheidungen

zu Fällen von Behinderung und

Invalidität stark beeinträchtigen kann

und wodurch Menschen mit Behinderung

und invalide Personen im Bereich der

sozialen Sicherheit in besonderem Maße

benachteiligt werden können. Damit

Menschen mit Behinderung und invalide

Personen leichter reisen und von einem

Mitgliedstaat in einen anderen umziehen

können, ist es daher erforderlich,

insbesondere durch die rasche

Einführung des EU-

Behindertenausweises in allen

Mitgliedstaaten, der mit der europäischen

Krankenversicherungskarte und der

europäischen Sozialversicherungskarte

verknüpft wird, für die Annahme einer

gemeinsamen europäischen

Begriffsbestimmung im Einklang mit dem

Übereinkommen der Vereinten Nationen

über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen (UNCRPD) und die

gegenseitige Anerkennung des

Behindertenstatus zwischen den

Mitgliedstaaten zu sorgen.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3b) Um die wirksame Anwendung und

Durchsetzung des UNCRPD

sicherzustellen und die Übertragbarkeit

von Leistungen wegen Behinderung zu

gewährleisten, sollte die Annahme einer

gemeinsamen Begriffsbestimmung sowie

gemeinsamer Kriterien und Methoden zur

Bewertung einer Behinderung (Grad der

Behinderung) zum Zwecke der

Koordinierung der Systeme der sozialen

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DE

Sicherheit gefördert werden.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3c) Es ist wichtig, dass die

gemeinsamen Werte und Grundsätze der

Gesundheitssysteme der Union, wie in den

Schlussfolgerungen des Rates vom

22. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame

Werte und Prinzipien in den EU-

Gesundheitssystemen“1a dargelegt,

geachtet werden, darunter insbesondere

die Grundwerte Universalität, Zugang zu

einer Gesundheitsversorgung von guter

Qualität, Gleichbehandlung und

Solidarität. Von besonderer Bedeutung ist

dies für Gesellschaftsgruppen, die weder

erwerbstätig noch arbeitssuchend sind,

wie etwa Studenten, und deren Mobilität

mittels eines adäquaten Zugangs zu

Leistungen der sozialen Sicherheit –

einschließlich Krankenversicherung – im

Aufnahmemitgliedstaat gewahrt werden

sollte. So heißt es beim Rat: „Universalität

bedeutet, dass niemandem der Zugang zur

Gesundheitsversorgung verwehrt ist;

Solidarität ist eng verbunden mit der

finanziellen Gestaltung unserer

nationalen Gesundheitssysteme und dem

Erfordernis, die Zugänglichkeit für alle

zu gewährleisten; Gleichbehandlung

bezieht sich auf gleichen Zugang je nach

den Bedürfnissen, unabhängig von

ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht,

Alter, sozialem Status oder

Zahlungsfähigkeit.“

______________

1a ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

RR\1170051DE.docx 129/157 PE612.058v03-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4a) In seiner Entschließung vom 15.

März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger

daran hindern, sich innerhalb des

Binnenmarktes frei zu bewegen und zu

arbeiten1a, betonte das Europäische

Parlament die Notwendigkeit, dass „für

die Übertragbarkeit von

Sozialversicherungsansprüchen (zum

Beispiel staatliche Renten,

Krankenversicherung,

Arbeitslosenversicherung und

Familienzulagen) gesorgt ist und folglich

die Hindernisse für die Erwerbsmobilität

in der EU beseitigt werden“, und forderte

„entschlossene wirksame Schritte hin zu

einem abgestimmten System

zusammengefasster Sozialbeiträge und

‑ leistungen für jedermann in der

gesamten EU, das beispielsweise die Form

eines Sozialversicherungsausweises

annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge

und Ansprüche besser rückverfolgt

werden können“.

______________

1a Angenommene Texte,

P8_TA(2017)0083.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4b) Es sollten Maßnahmen für eine

einfachere Feststellung und

Aufrechterhaltung von Ansprüchen und

Leistungen der sozialen Sicherheit in der

gesamten Union vorangetrieben werden,

wie etwa die Einführung eines

Europäischen

Sozialversicherungsausweises, der mit der

bereits bestehenden Europäischen

Krankenversicherungskarte und dem EU-

Behindertenausweis verbunden werden

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DE

und sämtliche Bereiche der sozialen

Sicherheit abdecken sollte.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4c) Damit sich die Mobilität von

Arbeitnehmern, Studierenden und

Arbeitsuchenden innerhalb der Union

verbessert, ist es dringend erforderlich,

dass die Mitgliedstaaten allen Menschen

gleichermaßen Zugang zur Europäischen

Krankenversicherungskarte gewähren,

wobei dies auch für befristet beschäftigte

Arbeitnehmer, Selbstständige und

Arbeitnehmer in atypischen

Beschäftigungsverhältnissen sowie für

Studenten und mobile Arbeitsuchende

gilt.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4d) Die grenzüberschreitende

Gesundheitsversorgung spielt im

Zusammenhang mit der Sicherstellung

einer fairen Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit eine besonders

wichtige Rolle. Hier bestehen bei der

Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates1a

große Unterschiede zwischen den

Mitgliedstaaten. Vor allem Artikel 7 der

Richtlinie sollte diskriminierungsfrei

umgesetzt werden, um die Freizügigkeit

von Unionsbürgern und ihren

Familienangehörigen sicherzustellen.

______________

RR\1170051DE.docx 131/157 PE612.058v03-00

DE

1a Richtlinie 2011/24/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates

über die Ausübung der Patientenrechte in

der grenzüberschreitenden

Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom

4.4.2011, S. 45).

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Im Bereich der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften

für die Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten von allen

Mitgliedstaaten einheitlich angewandt

werden. Für die Vorschriften über die

Zusammenrechnung von Zeiten zur

Begründung des Anspruchs auf

Arbeitslosenleistungen sollte die

Bedingung gelten, dass die versicherte

Person in dem betreffenden Mitgliedstaat

vor Kurzem eine Versicherungszeit von

mindestens drei Monaten zurückgelegt hat;

dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß

Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige

Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für

alle Versicherten erhalten, die die genannte

Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall

sollte die Meldung bei der

Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der

letzten Versicherung dieselbe Wirkung

haben wie die Meldung bei der

Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in

dem die arbeitslose Person zuvor versichert

war.

(8) Im Bereich der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften

für die Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten von allen

Mitgliedstaaten einheitlich angewandt

werden. Für die Vorschriften über die

Zusammenrechnung von Zeiten zur

Begründung des Anspruchs auf

Arbeitslosenleistungen sollte die

Bedingung gelten, dass die versicherte

Person in dem betreffenden Mitgliedstaat

vor Kurzem eine Versicherungszeit von

mindestens einem Monat zurückgelegt hat;

dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß

Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige

Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für

alle Versicherten erhalten, die die genannte

Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall

sollte die Meldung bei der

Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der

letzten Versicherung dieselbe Wirkung

haben wie die Meldung bei der

Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in

dem die arbeitslose Person zuvor versichert

war.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Aus den Empfehlungen des (9) Es bedarf einer Verlängerung der

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DE

Berichts über die Unionsbürgerschaft

201335 geht hervor, dass es einer

Verlängerung der Mindestdauer für den

Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

von drei auf sechs Monaten bedarf, damit

Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in

einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter

besseren Bedingungen nach einer Arbeit

suchen können und bessere Chancen auf

eine Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt haben; durch eine

Verlängerung könnte auch dem

Missverhältnis zwischen

Qualifikationsangebot und -nachfrage auf

grenzüberschreitender Ebene besser

begegnet werden.

Dauer für den Export von Leistungen bei

Arbeitslosigkeit bis zur Erschöpfung der

durch den Arbeitsuchenden erworbenen

Rechte, damit Arbeitslose, die sich zur

Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat

begeben, unter besseren Bedingungen nach

einer Arbeit suchen können und bessere

Chancen auf eine Requalifizierung und

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt

haben; durch eine Verlängerung könnte

auch dem Missverhältnis zwischen

Qualifikationsangebot und -nachfrage auf

grenzüberschreitender Ebene besser

begegnet werden.

__________________ __________________

35 COM(2013)269 endg. 35 COM(2013)269 endg.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11a) Es muss gewährleistet werden,

dass die zuständigen Behörden den

gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der

Feststellung der Leistungen der sozialen

Sicherheit innerhalb einer angemessenen

Frist bestimmen.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11b) Einzelpersonen sollten die

Möglichkeit haben, ihren gewöhnlichen

Aufenthalt zum Zwecke der Feststellung

der Leistungen der sozialen Sicherheit zu

wählen, wobei die zuständigen Behörden

diesen innerhalb einer angemessenen

Frist auf der Grundlage einer

RR\1170051DE.docx 133/157 PE612.058v03-00

DE

nachgewiesenen ausreichenden

Verwurzelung im betreffenden

Mitgliedstaat bescheinigen.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Um eine zeitnahe Anpassung dieser

Verordnung an die Entwicklungen auf

nationaler Ebene zu gewährleisten, sollte

der Europäischen Kommission im

Hinblick auf die Änderung der Anhänge

dieser Verordnung und der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 die Befugnis zum

Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290

des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union übertragen werden.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die

Kommission im Zuge ihrer

Vorbereitungsarbeit angemessene

Konsultationen, auch auf der Ebene von

Sachverständigen, durchführt und dass

diese Konsultationen mit den

Grundsätzen in Einklang stehen, die in

der Interinstitutionellen Vereinbarung

über bessere Rechtsetzung vom 13. April

201636 niedergelegt wurden. Um

insbesondere eine gleichberechtigte

Beteiligung an der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,

erhalten das Europäische Parlament und

der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit

wie die Sachverständigen der

Mitgliedstaaten, und ihre

Sachverständigen haben systematisch

Zugang zu den Sitzungen der

Sachverständigengruppen der

Kommission, die mit der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12) Um eine zeitnahe Anpassung dieser

Verordnung an die Entwicklungen auf

nationaler Ebene zu gewährleisten, sollten

die Anhänge dieser Verordnung und der

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

regelmäßig geändert werden.

__________________

36 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

PE612.058v03-00 134/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren

Anstrengungen zur Bekämpfung von

Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit

der Anwendung der Koordinierungsregeln

zu unterstützten, ist es erforderlich,

weniger strenge Rechtsvorschriften für die

Verarbeitung personenbezogener Daten

über Personen vorzusehen, für die die

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und

(EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es

den Mitgliedstaaten ermöglichen, die

Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger

regelmäßig mit denen anderer

Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler

oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die

einer eingehenden Untersuchung bedürfen.

(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren

Anstrengungen zur Bekämpfung von

Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit

der Anwendung der Koordinierungsregeln

zu unterstützen, ist es erforderlich, weniger

strenge Rechtsvorschriften für die

Verarbeitung personenbezogener Daten

über Personen vorzusehen, für die die

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und

(EG) Nr. 987/2009 gelten, wobei dem

einschlägigen Besitzstand der Union im

Bereich des Datenschutzes und

insbesondere der Verordnung (EU)

2016/679 des Europäischen Parlaments

und des Rates1a gebührend Rechnung zu

tragen ist. Dies würde es den

Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im

Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig

mit denen anderer Mitgliedstaaten

abzugleichen und so Fehler oder

Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer

eingehenden Untersuchung bedürfen.

______________

1a Verordnung (EU) 679/2016 des

Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. April 2016 zum Schutz

natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten,

zum freien Datenverkehr und zur

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.

L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

RR\1170051DE.docx 135/157 PE612.058v03-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15) Im Hinblick auf ein beschleunigtes

Verfahren für die Überprüfung und den

Widerruf von Dokumenten (insbesondere

zur Bescheinigung der für den Inhaber

geltenden Rechtsvorschriften der sozialen

Sicherheit) im Falle von Betrug und

Fehlern ist es erforderlich, die

Zusammenarbeit und den

Informationsaustausch zwischen dem

ausstellenden Träger und demjenigen

Träger zu verstärken, der um einen

Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der

Gültigkeit eines Dokuments oder der

Richtigkeit der Belege oder bei einer

Meinungsverschiedenheit zwischen

Mitgliedstaaten über die Bestimmung des

anwendbaren Rechts liegt es im Interesse

der Mitgliedstaaten und der betroffenen

Personen, dass die betreffenden Träger

innerhalb einer angemessenen Frist zu

einer Einigung gelangen.

(15) Im Hinblick auf ein beschleunigtes

Verfahren für die Überprüfung, die

Berichtigung und den Widerruf von

Dokumenten (insbesondere zur

Bescheinigung der für den Inhaber

geltenden Rechtsvorschriften der sozialen

Sicherheit) im Falle von Betrug und

Fehlern ist es erforderlich, die

Zusammenarbeit und den

Informationsaustausch zwischen dem

ausstellenden Träger und demjenigen

Träger zu verstärken, der um einen

Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der

Gültigkeit eines Dokuments oder der

Richtigkeit der Belege oder bei einer

Meinungsverschiedenheit zwischen

Mitgliedstaaten über die Bestimmung des

anwendbaren Rechts liegt es im Interesse

der Mitgliedstaaten und der betroffenen

Personen, dass die betreffenden Träger

innerhalb einer angemessenen Frist zu

einer Einigung gelangen. Geht innerhalb

der festgesetzten Frist keine Antwort ein,

sollte der ersuchende Träger für die

Bestimmung der anzuwendenden

Rechtsvorschriften zuständig werden.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Der Gerichtshof hat entschieden,

dass die Mitgliedstaaten befugt sind, den

Zugang nicht erwerbstätiger Bürger zu

Leistungen der sozialen Sicherheit im

Aufnahmemitgliedstaat, die keine

Sozialhilfeleistungen im Sinne der

Richtlinie 2004/38/EG sind, von einem

rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der

genannten Richtlinie abhängig zu

entfällt

PE612.058v03-00 136/157 RR\1170051DE.docx

DE

machen. Die Überprüfung des

rechtmäßigen Aufenthalts sollte im

Einklang mit den Erfordernissen der

Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Zu

diesem Zweck sollte ein nicht

erwerbstätiger Bürger klar von einem

Arbeitsuchenden unterschieden werden,

dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar

aus Artikel 45 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union

herleitet. Im Hinblick auf eine größere

Rechtsklarheit für Bürger und Träger ist

eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung

erforderlich.

Begründung

Die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz für mehr als 700 000 erwerbstätige mobile

Bürger stellt eine beträchtliche Lücke bei der Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit in der Europäischen Union dar. Die von der Kommission vorgenommenen

Änderungen führen weder zu mehr Rechtsklarheit noch erleichtern sie die Situation der

betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Daher sollte kein Querverweis auf die

Richtlinie 2004/38/EG in die Verordnung aufgenommen werden.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5 c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5c) Ungeachtet der Beschränkung des

Rechts auf Gleichbehandlung für nicht

erwerbstätige Personen, die sich aus der

Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem

einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte

keine Bestimmung in dieser Verordnung

die in der Charta der Grundrechte der

Europäischen Union anerkannten

Grundrechte einschränken, insbesondere

das Recht auf Achtung der Würde des

Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben

(Artikel 2) und das Recht auf

Gesundheitsschutz (Artikel 35).

(5c) Ungeachtet der Beschränkung des

Rechts auf Gleichbehandlung für nicht

erwerbstätige Personen, die sich aus der

Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem

einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte

keine Bestimmung in dieser Verordnung

die in der Charta der Grundrechte der

Europäischen Union anerkannten

Grundrechte einschränken, insbesondere

das Recht auf Achtung der Würde des

Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben

(Artikel 2), das Recht auf soziale

Sicherheit und soziale Unterstützung

(Artikel 34) und das Recht auf

Gesundheitsschutz (Artikel 35).

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DE

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5a. Nach Erwägungsgrund 24 wird

Folgendes eingefügt:

„(24a) Diese Verordnung sollte keinem

anderen Mitgliedstaat als dem

zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit

geben, nicht erwerbstätigen Personen den

Aufenthalt allein auf der Grundlage des

Antrags für die unter diese Verordnung

fallenden Zweige der sozialen Sicherheit

zu verweigern.“

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(46) Um eine zeitnahe Anpassung

dieser Verordnung an die Entwicklungen

auf nationaler Ebene zu gewährleisten,

sollte der Europäischen Kommission im

Hinblick auf die Änderung der Anhänge

dieser Verordnung und der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 die Befugnis zum

Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290

des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union übertragen werden.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die

Kommission im Zuge ihrer

Vorbereitungsarbeit angemessene

Konsultationen, auch auf der Ebene von

Sachverständigen, durchführt und dass

diese Konsultationen mit den

Grundsätzen in Einklang stehen, die in

der Interinstitutionellen Vereinbarung

über bessere Rechtsetzung vom 13. April

201643 niedergelegt wurden. Um

entfällt

PE612.058v03-00 138/157 RR\1170051DE.docx

DE

insbesondere eine gleichberechtigte

Beteiligung an der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,

erhalten das Europäische Parlament und

der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit

wie die Sachverständigen der

Mitgliedstaaten, und ihre

Sachverständigen haben systematisch

Zugang zu den Sitzungen der

Sachverständigengruppen der

Kommission, die mit der Ausarbeitung der

delegierten Rechtsakte befasst sind.

__________________

43 COM(2015)216 endg.

Änderungsantrag 19Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe v b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

vb) „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“

eine Sachleistung, eine Geldleistung oder

eine Kombination aus beiden für Personen,

die über einen längeren Zeitraum aufgrund

ihres Alters, einer Behinderung, einer

Krankheit oder einer Beeinträchtigung

beträchtliche Unterstützung zur

Verrichtung grundlegender alltäglicher

Tätigkeiten durch eine oder mehrere andere

Personen benötigen, einschließlich zur

Unterstützung ihrer persönlichen

Unabhängigkeit; dies umfasst Leistungen,

die der Person bzw. für die Person gewährt

werden, die eine derartige Unterstützung

erbringt;“ dies umfasst Leistungen, die der

Person bzw. für die Person gewährt

werden, die eine derartige Unterstützung

erbringt;“

vb) „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“

eine Sachleistung, eine Geldleistung oder

eine Kombination aus beiden für Personen,

die über einen längeren Zeitraum aufgrund

ihres Alters, einer Behinderung, einer

Krankheit oder einer Beeinträchtigung

Unterstützung zur Verrichtung

grundlegender alltäglicher Tätigkeiten

durch eine oder mehrere andere Personen

benötigen, einschließlich zur Unterstützung

ihrer persönlichen Unabhängigkeit; dies

umfasst Leistungen, die der Person bzw.

für die Person gewährt werden, die eine

derartige Unterstützung erbringt;“

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Absatz 2

RR\1170051DE.docx 139/157 PE612.058v03-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Ein Mitgliedstaat kann den

Zugang einer in seinem Hoheitsgebiet

wohnhaften und nicht erwerbstätigen

Person zu seinen Leistungen der sozialen

Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des

Aufenthalts gemäß der Richtlinie

2004/38/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 29. April

2004 über das Recht der Unionsbürger

und ihrer Familienangehörigen, sich im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu

bewegen und aufzuhalten44 abhängig

machen.

entfällt

__________________

44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Eine Person, die in einem

Mitgliedstaat für Rechnung eines

Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,

eine Beschäftigung ausübt und die von

diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie

96/71/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. Dezember 1996

über die Entsendung von Arbeitnehmern

im Rahmen der Erbringung von

Dienstleistungen46 in einen anderen

Mitgliedstaat entsandt oder von diesem

Arbeitgeber in einen anderen

Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine

Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,

unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften

des ersten Mitgliedstaats, sofern die

voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24

Monate nicht überschreitet und diese

Person nicht eine andere abhängig

(1) Eine Person, die in einem

Mitgliedstaat für Rechnung eines

Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,

eine Beschäftigung ausübt und die von

diesem Arbeitgeber in einen anderen

Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine

Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,

unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften

des ersten Mitgliedstaats, sofern:

PE612.058v03-00 140/157 RR\1170051DE.docx

DE

beschäftigte oder selbstständig

erwerbstätige Person ablöst, die zuvor

gemäß diesem Artikel entsandt oder

geschickt wurde.

a) die voraussichtliche oder die

tatsächliche Dauer dieser Arbeit sechs

Monate nicht überschreitet und diese

Person nicht eine andere abhängig

beschäftigte oder selbstständig

erwerbstätige Person ablöst, die zuvor

gemäß diesem Artikel entsandt oder

geschickt wurde, und

b) die betreffende Person unmittelbar

vor Beginn ihrer abhängigen

Beschäftigung bereits mindestens sechs

Monate lang den Rechtsvorschriften des

Mitgliedstaats unterlag, in dem ihr

Arbeitgeber seinen Sitz hat.

__________________

46 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1. 1.

Begründung

Die durchschnittliche Dauer der Entsendungen beträgt der Kommission zufolge weniger als

vier Monate. Es ist daher sinnvoll, dass nach sechs Monaten das Recht des

Beschäftigungslands für den Sozialversicherungsschutz gilt.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Eine Person, die gewöhnlich in

einem Mitgliedstaat eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausübt und die eine

ähnliche Tätigkeit in einem anderen

Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt

weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern die

voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24

Monate nicht überschreitet und diese

Person nicht eine andere entsandte

abhängig beschäftigte oder selbstständig

(2) Eine Person, die gewöhnlich in

einem Mitgliedstaat eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausübt und die eine

ähnliche Tätigkeit in einem anderen

Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt

weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern:

RR\1170051DE.docx 141/157 PE612.058v03-00

DE

erwerbstätige Person ablöst.

a) die voraussichtliche oder

tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit sechs

Monate nicht überschreitet und diese

Person nicht eine andere entsandte

abhängig beschäftigte oder selbstständig

erwerbstätige Person ablöst, und

b) die betreffende Person unmittelbar

vor Beginn ihrer Tätigkeit bereits

mindestens sechs Monate lang den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats

unterlag, in dem sie normalerweise ihre

Tätigkeit ausübt.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,

dass nicht erwerbstätige mobile Bürger

und Arbeitsuchende im

Aufnahmemitgliedstaat Zugang zu einem

umfassenden

Krankenversicherungsschutz haben,

indem sie diesen Bürgern gestatten, in

einem verhältnismäßigen Umfang

Krankenversicherungsbeiträge zu

entrichten, oder eine andere Möglichkeit

vorsehen, damit diese Bürger die

maßgeblichen Kriterien für den Zugang

zur Krankenversicherung in dem

Mitgliedstaat erfüllen können, in dem sie

sich gewöhnlich aufhalten.

Begründung

Eine umfassende Krankenversicherung ist ein Grundrecht. Nicht erwerbstätige mobile Bürger

sollten die Möglichkeit haben, auch in ihrem Wohnmitgliedstaat in den Genuss einer

Krankenversicherung zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Leitlinien

stützen können, wenn sie nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürgern Zugang zu ihrem

Krankenversicherungssystem gewähren.

PE612.058v03-00 142/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 35 a – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Verwaltungskommission

erstellt eine ausführliche Liste der

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die

in Artikel 1 Buchstabe vb dieser

Verordnung aufgeführten Kriterien

erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und

Geldleistungen.

(2) Die Verwaltungskommission

erstellt nach einer ordnungsgemäßen

Anhörung der betreffenden Sozialpartner

sowie repräsentativer Verbände der

Leistungsempfänger, einschließlich

Behindertenverbände, und aller

einschlägigen Interessenträger eine

erschöpfende und ausführliche Liste der

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die

in Artikel 1 Buchstabe vb dieser

Verordnung aufgeführten Kriterien

erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und

Geldleistungen.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 35 a – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Die Verwaltungskommission sorgt

für eine rasche Einführung des EU-

Behindertenausweises in allen

Mitgliedstaaten und treibt für die Zwecke

dieser Verordnung und der

Durchführungsverordnung die

Festlegung einer gemeinsamen Definition

und gemeinsamer Kriterien für den

Begriff „Behinderung“ voran.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)

RR\1170051DE.docx 143/157 PE612.058v03-00

DE

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 52 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

18a. In Artikel 52 wird folgender

Absatz eingefügt:

„(1a) Die zuständigen Träger berechnen

und gewähren die fällige Leistung

innerhalb von drei Monaten nach

entsprechender Antragstellung.“

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 61 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Außer in den Fällen des Artikels 65

Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der

Voraussetzung, dass die betreffende Person

unmittelbar zuvor nach den

Rechtsvorschriften, nach denen die

Leistungen beantragt werden,

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

oder Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit von mindestens drei

Monaten zurückgelegt hat.

(1) Außer in den Fällen des Artikels 65

Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der

Voraussetzung, dass die betreffende Person

unmittelbar zuvor nach den

Rechtsvorschriften, nach denen die

Leistungen beantragt werden,

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

oder Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit von mindestens einem

Monat zurückgelegt hat.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 61 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Ein Arbeitsloser, der die

Voraussetzungen für die

Zusammenrechnung von Zeiten gemäß

Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem

unmittelbar zuvor zurückgelegten

(2) Ein Arbeitsloser, der die

Voraussetzungen für die

Zusammenrechnung von Zeiten gemäß

Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem

unmittelbar zuvor zurückgelegten

PE612.058v03-00 144/157 RR\1170051DE.docx

DE

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

oder Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat

kürzer als drei Monate sind, hat unter den

Bedingungen und in den Grenzen, die in

Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf

Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in

dem er zuvor entsprechende Zeiten

zurückgelegt hat.“

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

oder Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat

kürzer als ein Monat sind, hat unter den

Bedingungen und in den Grenzen, die in

Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf

Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in

dem er zuvor entsprechende Zeiten

zurückgelegt hat.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) In Absatz 1 Buchstabe c wird das

Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der

Ausdruck „von drei Monaten kann von

der zuständigen Arbeitsverwaltung oder

dem zuständigen Träger auf höchstens

sechs Monate“ wird ersetzt durch „von

sechs Monaten kann von der zuständigen

Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen

Träger bis zum Ende des

Berechtigungszeitraums der betreffenden

Person“;

(a) Absatz 1 Buchstabe c erhält

folgende Fassung:

„c) der Anspruch auf Leistungen bei

Arbeitslosigkeit wird bis zu deren Ende

aufrechterhalten;“

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(aa) Absatz 2 wird gestrichen.

RR\1170051DE.docx 145/157 PE612.058v03-00

DE

(http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004R0883&qid=1526640192972&from=EN)

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) in Absatz 3 wird das Wort „drei“

durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck

„auf höchstens sechs Monate“ wird

ersetzt durch „bis zum Ende des

Berechtigungszeitraums“.

(b) Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 71 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

23a. Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Der bei der Europäischen

Kommission eingesetzten

Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (im Folgenden

„Verwaltungskommission“ genannt) gehört

je ein Regierungsvertreter jedes

Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls

von Fachberatern unterstützt wird. Ein

Vertreter der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften nimmt mit

beratender Stimme an den Sitzungen der

Verwaltungskommission teil.

(1) Der bei der Europäischen

Kommission eingesetzten

Verwaltungskommission für die

Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (im Folgenden

„Verwaltungskommission“ genannt) gehört

je ein Regierungsvertreter jedes

Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls

von Fachberatern unterstützt wird. Ein

Vertreter der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften, ein

Vertreter des Europäischen Parlaments

und ggf. Vertreter der Sozialpartner sowie

der Leistungsempfänger, einschließlich

Vertreter von Behindertenverbänden,

nehmen mit beratender Stimme an den

Sitzungen der Verwaltungskommission

PE612.058v03-00 146/157 RR\1170051DE.docx

DE

teil.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02004R0883-

20140101&from=DE)

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 76 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

– den Widerruf des Dokuments, falls

dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom

zuständigen Träger des

Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten

wird.

– den Widerruf des Dokuments:

– falls dessen Richtigkeit bzw.

Gültigkeit vom zuständigen Träger des

Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten

wird,

– falls der ausstellende Träger nicht

fristgerecht reagiert.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 88

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

27. Artikel 88 erhält folgende

Fassung:

entfällt

„Artikel 88

Übertragung der Befugnis zur

Aktualisierung der Anhänge

Der Europäischen Kommission wird die

Befugnis übertragen, auf Antrag der

Verwaltungskommission delegierte

RR\1170051DE.docx 147/157 PE612.058v03-00

DE

Rechtsakte gemäß Artikel 88a zu erlassen,

um die Anhänge dieser Verordnung und

der Durchführungsverordnung

regelmäßig anzupassen.

Artikel 88a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass

delegierter Rechtsakte wird der

Kommission unter den in diesem Artikel

festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnisübertragung an die

Europäische Kommission nach Artikel 88

ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des

Inkrafttretens der Verordnung (EU)

xxxx].

(3) Die Befugnisübertragung gemäß

Artikel 88 kann vom Europäischen

Parlament oder vom Rat jederzeit

widerrufen werden. Der Beschluss über

den Widerruf beendet die Übertragung

der in diesem Beschluss angegebenen

Befugnis. Er wird am Tag nach seiner

Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Union oder zu einem im

Beschluss über den Widerruf

angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Die Gültigkeit von delegierten

Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,

wird von dem Beschluss über den

Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten

Rechtsakts konsultiert die Kommission im

Einklang mit den Grundsätzen, die in der

Interinstitutionellen Vereinbarung über

bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016

niedergelegt wurden, die von den

einzelnen Mitgliedstaaten benannten

Sachverständigen.

(5) Sobald die Europäische

Kommission einen delegierten Rechtsakt

erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem

Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der

gemäß Artikel 88 erlassen wurde, tritt nur

in Kraft, wenn weder das Europäische

PE612.058v03-00 148/157 RR\1170051DE.docx

DE

Parlament noch der Rat innerhalb einer

Frist von zwei Monaten nach

Übermittlung dieses Rechtsakts an das

Europäische Parlament und den Rat

Einwände erhoben haben oder wenn vor

Ablauf dieser Frist das Europäische

Parlament und der Rat beide der

Europäischen Kommission mitgeteilt

haben, dass sie keine Einwände erheben

werden. Auf Initiative des Europäischen

Parlaments oder des Rates wird diese

Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ea) „Betrug“ jede vorsätzliche

Handlung oder Unterlassung, die darauf

ausgerichtet ist, entgegen den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats

Leistungen der sozialen Sicherheit zu

erwirken oder zu empfangen oder sich den

Verpflichtungen zur Zahlung von

Beiträgen der sozialen Sicherheit zu

entziehen;

ea) „Betrug“ jede vorsätzliche

Handlung oder Unterlassung, durch die

Trägern ein Schaden entsteht und die

darauf ausgerichtet ist, entgegen den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats,

der Grundverordnung oder der

Durchführungsverordnung Leistungen

der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu

empfangen, sich den Verpflichtungen zur

Zahlung von Beiträgen der sozialen

Sicherheit zu entziehen oder die

Vorschriften der Zugehörigkeit zum

System der sozialen Sicherheit des

Mitgliedstaats zu umgehen;

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 2– Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Nach Begründung bzw.

Feststellung derjenigen Rechte und

(5) Nach Begründung bzw.

Feststellung derjenigen Rechte und

RR\1170051DE.docx 149/157 PE612.058v03-00

DE

Pflichten einer Person, auf die die Grund-

und Durchführungsverordnung

Anwendung finden, kann der zuständige

Träger den Träger im Wohn- oder

Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen,

persönliche Daten über die betreffende

Person zur Verfügung zu stellen. Das

Ersuchen und jedwede Antwort beziehen

sich auf Informationen, die es dem

zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen,

Ungenauigkeiten in Bezug auf den

Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein

Dokument oder eine Entscheidung über die

Festlegung der Rechte und Pflichten einer

Person im Rahmen der Grund- oder

Durchführungsverordnung stützt. Das

Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt

werden, in denen kein Zweifel an der

Gültigkeit oder Richtigkeit der

Informationen besteht, die in dem

Dokument enthalten sind oder auf deren

Grundlage eine Einzelfallentscheidung

getroffen wurde. Das Informationsersuchen

und jedwede Antwort müssen erforderlich

und verhältnismäßig sein.

Pflichten einer Person, auf die die Grund-

und Durchführungsverordnung

Anwendung finden, kann der zuständige

Träger den Träger im Wohn- oder

Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen,

unter uneingeschränkter Wahrung der

Privatsphäre persönliche Daten über die

betreffende Person zur Verfügung zu

stellen. Das Ersuchen und jedwede

Antwort beschränken sich auf

Informationen, die es dem zuständigen

Mitgliedstaat ermöglichen,

Ungenauigkeiten in Bezug auf den

Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein

Dokument oder eine Entscheidung über die

Festlegung der Rechte und Pflichten einer

Person im Rahmen der Grund- oder

Durchführungsverordnung stützt. Das

Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt

werden, in denen kein Zweifel an der

Gültigkeit oder Richtigkeit der

Informationen besteht, die in dem

Dokument enthalten sind oder auf deren

Grundlage eine Einzelfallentscheidung

getroffen wurde. Das Informationsersuchen

und jedwede Antwort müssen begründet,

erforderlich und verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 6 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

7a. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende

Fassung:

(3) Erzielen die betreffenden Träger

oder Behörden keine Einigung, so können

die zuständigen Behörden frühestens einen

Monat nach dem Tag, an dem die

Meinungsverschiedenheit im Sinne von

Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die

Verwaltungskommission anrufen. Die

Verwaltungskommission bemüht sich nach

(3) Erzielen die betreffenden Träger

oder Behörden innerhalb von drei

Monaten ab dem Tag, an dem die

Meinungsverschiedenheit auftritt, keine

Einigung, so rufen die zuständigen

Behörden frühestens einen Monat nach

dem Tag, an dem die

Meinungsverschiedenheit im Sinne von

PE612.058v03-00 150/157 RR\1170051DE.docx

DE

ihrer Befassung binnen sechs Monaten um

eine Annäherung der Standpunkte.

Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die

Verwaltungskommission an. Die

Verwaltungskommission bemüht sich nach

ihrer Befassung binnen sechs Monaten um

eine Annäherung der Standpunkte.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/?qid=1517319430937&uri=CELEX%3A32009R0987)

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

7b. In Artikel 7 wird folgender Absatz

eingefügt:

„(1a) Die vorläufige Berechnung einer

Leistung oder eines Beitrags gemäß

Absatz 1 erfolgt spätestens einen Monat

nach Antragstellung durch die

betreffende Person.“

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 11 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

7c. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende

Fassung:

(1) Besteht eine

Meinungsverschiedenheit zwischen den

Trägern von zwei oder mehreren

Mitgliedstaaten über die Feststellung des

Wohnortes einer Person, für die die

Grundverordnung gilt, so ermitteln diese

Träger im gegenseitigen Einvernehmen

den Mittelpunkt der Interessen dieser

Person und stützen sich dabei auf eine

(1) Besteht eine

Meinungsverschiedenheit zwischen den

Trägern von zwei oder mehreren

Mitgliedstaaten über die Feststellung des

Wohnortes einer Person, für die die

Grundverordnung gilt, so ermitteln diese

Träger spätestens drei Monate, nachdem

die Meinungsverschiedenheit auftritt, im

gegenseitigen Einvernehmen den

RR\1170051DE.docx 151/157 PE612.058v03-00

DE

Gesamtbewertung aller vorliegenden

Angaben zu den einschlägigen Fakten,

wozu gegebenenfalls die Folgenden

gehören können:

Mittelpunkt der Interessen dieser Person

und stützen sich dabei auf eine

Gesamtbewertung aller vorliegenden

Angaben zu den einschlägigen Fakten,

wozu gegebenenfalls die Folgenden

gehören können:

(http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987&from=DE)

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Wenn dies zur Ausübung der

Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder

Unionsebene erforderlich ist, werden

sachdienliche Informationen über die

Rechte und Pflichten der betreffenden

Personen im Bereich der sozialen

Sicherheit unmittelbar zwischen den

zuständigen Trägern, den

Arbeitsaufsichtsbehörden und den

Einwanderungs- oder Steuerbehörden der

betreffenden Staaten ausgetauscht; dies

kann die Verarbeitung personenbezogener

Daten für andere Zwecke als zur Ausübung

oder Durchsetzung von Rechten und

Pflichten gemäß der Grundverordnung und

der vorliegenden Verordnung umfassen,

insbesondere zur Gewährleistung der

Einhaltung der einschlägigen rechtlichen

Verpflichtungen in den Bereichen

Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit,

Einwanderung und Steuerrecht. Weitere

Einzelheiten werden im Wege eines

Beschlusses der Verwaltungskommission

festgelegt.

(4) Wenn dies zur Ausübung der

Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder

Unionsebene erforderlich ist, werden unter

uneingeschränkter Wahrung der

Privatsphäre sachdienliche Informationen

über die Rechte und Pflichten der

betreffenden Personen im Bereich der

sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen

den zuständigen Trägern, den

Arbeitsaufsichtsbehörden und den

Einwanderungs- oder Steuerbehörden der

betreffenden Staaten ausgetauscht; dies

kann die Verarbeitung personenbezogener

Daten für andere Zwecke als zur Ausübung

oder Durchsetzung von Rechten und

Pflichten gemäß der Grundverordnung und

der vorliegenden Verordnung – nur zur

Gewährleistung der Einhaltung der

einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen

in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit

und Sicherheit, Einwanderung und

Steuerrecht – umfassen. Weitere

Einzelheiten werden im Wege eines

Beschlusses der Verwaltungskommission

festgelegt.

PE612.058v03-00 152/157 RR\1170051DE.docx

DE

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 67 – Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

26a. Artikel 67 Absatz 5 erhält folgende

Fassung:

(5) Die Forderungen werden binnen

18 Monaten nach Ablauf des Monats, in

dem sie bei der Verbindungsstelle des

leistungspflichtigen Mitgliedstaats

eingereicht wurden, an die in Artikel 66

der Durchführungsverordnung genannte

Verbindungsstelle des

forderungsberechtigten Mitgliedstaats

gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen,

die innerhalb dieses Zeitraums aus einem

berechtigten Grund vom

leistungspflichtigen Träger

zurückgewiesen wurden.

(5) Die Forderungen werden binnen

zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in

dem sie bei der Verbindungsstelle des

leistungspflichtigen Mitgliedstaats

eingereicht wurden, an die in Artikel 66

der Durchführungsverordnung genannte

Verbindungsstelle des

forderungsberechtigten Mitgliedstaats

gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen,

die innerhalb dieses Zeitraums aus einem

berechtigten Grund vom

leistungspflichtigen Träger

zurückgewiesen wurden.

(http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2009R0987:20130108:DE:HTML)

Begründung

Die derzeit geltende Frist von 18 Monaten sollte auf zwölf Monate verkürzt werden, um den

Kostendruck für die Verbindungsstelle, die die Leistungen vorfinanzieren muss, abzumildern.

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 89 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

40a. In Artikel 89 wird folgender

Absatz eingefügt:

„(1a) Die Träger der zuständigen

Behörden händigen den Bürgern auf

deren Ersuchen eine Kopie ihrer

persönlichen Akte aus und geben ihnen

RR\1170051DE.docx 153/157 PE612.058v03-00

DE

zugleich eingehend und individuell

Auskunft über die für die zuständigen

Behörden geltenden Bestimmungen und

ihre Rechte und Ansprüche aus der

Grundverordnung und der

Durchführungsverordnung.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987&from=DE)

PE612.058v03-00 154/157 RR\1170051DE.docx

DE

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2017

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

PETI

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Soledad Cabezón Ruiz

10.2.2017

Prüfung im Ausschuss 21.2.2018

Datum der Annahme 24.4.2018

Ergebnis der Schlussabstimmung +:

–:

0:

26

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Soledad Cabezón Ruiz, Andrea

Cozzolino, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Peter Jahr,

Rikke-Louise Karlsson, Jude Kirton-Darling, Svetoslav Hristov

Malinov, Lukas Mandl, Notis Marias, Roberta Metsola, Miroslavs

Mitrofanovs, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Yana

Toom, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Stellvertreter

Elisabetta Gardini, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Rosa D’Amato, Pascal Durand, Miroslavs Mitrofanovs, Remo

Sernagiotto

RR\1170051DE.docx 155/157 PE612.058v03-00

DE

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26 +

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

NI

PPE

S&D

VERTS/ALE

Beatriz Becerra Basterrechea, Yana Toom, Cecilia Wikström

Notis Marias, Remo Sernagiotto

Rosa D’Amato, Eleonora Evi

Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina

Rikke-Louise Karlsson

Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Elisabetta Gardini, Peter Jahr, Svetoslav Hristov

Malinov, Lukas Mandl, Roberta Metsola, Jarosław Wałęsa

Soledad Cabezón Ruiz, Andrea Cozzolino, Jude Kirton-Darling, Marlene Mizzi,

Gabriele Preuß, Virginie Rozière

Pascal Durand, Miroslavs Mitrofanovs

0 -

1 0

Sven Schulze

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

PE612.058v03-00 156/157 RR\1170051DE.docx

DE

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)

Datum der Übermittlung an das EP 14.12.2016

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2017

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

19.1.2017

LIBE

19.1.2017

FEMM

19.1.2017

PETI

19.1.2017

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

BUDG

12.1.2017

LIBE

13.2.2017

FEMM

21.3.2017

Berichterstatter

Datum der Benennung

Guillaume Balas

14.3.2017

Prüfung im Ausschuss 21.6.2017 28.11.2017 27.2.2018

Datum der Annahme 20.11.2018

Ergebnis der Schlussabstimmung +:

–:

0:

29

19

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija

Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen,

Michael Detjen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena

Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes

Jongerius, Rina Ronja Kari, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-

Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen

Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Dominique Martin,

Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Miroslavs Mitrofanovs, Elisabeth

Morin-Chartier, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski,

Dennis Radtke, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Maria

João Rodrigues, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Marita

Ulvskog, Renate Weber, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Stellvertreter

Amjad Bashir, Rosa D’Amato, Paloma López Bermejo, Edouard

Martin, Anne Sander, Sven Schulze, Helga Stevens, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Dietmar Köster

Datum der Einreichung 23.11.2018

RR\1170051DE.docx 157/157 PE612.058v03-00

DE

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

29 +

ALDE Robert Rochefort

EFDD Laura Agea, Rosa D'Amato

ENF Dominique Martin, Joëlle Mélin

GUE/NGL Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo

NI Lampros Fountoulis

PPE David Casa, Jérôme Lavrilleux, Verónica Lope Fontagné, Elisabeth Morin-Chartier,

Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander

S&D Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Michael Detjen, Elena Gentile,

Dietmar Köster, Edouard Martin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Maria João

Rodrigues, Marita Ulvskog

VERTS/ALE Jean Lambert, Miroslavs Mitrofanovs, Terry Reintke

19 -

ALDE Martina Dlabajová, Ivo Vajgl

ECR Amjad Bashir, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská

GUE/NGL Rina Ronja Kari

PPE Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jeroen Lenaers,

Thomas Mann, Dennis Radtke, Sven Schulze, Romana Tomc

S&D Ole Christensen, Agnes Jongerius, Siôn Simon

5 0

ALDE Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Renate Weber

ENF Mara Bizzotto

GUE/NGL João Pimenta Lopes

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung