13
Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Marta Hodasz 1. März 2010

Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

  • Upload
    abla

  • View
    26

  • Download
    1

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz. Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige. Marta Hodasz 1. März 2010. GlBG /ADG Länder Geltungsbereich. GlBG /ADG Länder Überblick. Geltungsbereiche Verpönte Diskriminierungsgründe - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für

Drittstaatsangehörige

Marta Hodasz1. März 2010

Page 2: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderGeltungsbereich

• Geltungsbereiche• Verpönte Diskriminierungsgründe• Staatsbürgerschaftsausnahme• Rechtsfolgen bei Verstoß gegen

Diskriminierungsverbot• Beispiele aus der Praxis -> Diskussion

GlBG/ADG LänderÜberblick

Page 3: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderGeltungsbereich

• Gemeindewohnungen, SeniorInnenheime, Pflegeheime, Kindergärten, Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser), Leistungen von freien Wohlfahrtsträger,…– auch private Leistungen, wenn im Auftrag von

Land oder Gemeinde

GlBG/ADG LänderGeltungsbereich

Page 4: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderGeltungsbereich

• Leistungen nach dem Sozialhilferecht, Spitalsrecht; Jugendwohlfahrt, Jugendschutz, Wohnbauförderung, Landes-Pflegegeld, Behindertenhilfe, Familienförderung, Kulturförderung und Sportförderung

Page 5: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderVerpönte Diskriminierungsgründe im Bereich G/D

• Ktn, Slbg, Stmk, Tirol und Vlbg -> „alle“ Diskriminierungsgründe vom Diskriminierungsverbot umfasst

• Bgld, OÖ -> alle Gründe außer Geschlecht• Wien -> alle Gründe außer Behinderung• NÖ –> nur Geschlecht und ethnische Herkunft„ alle“ = Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung,

Religion, Weltanschauung und ethnische Herkunft (Art 13 EGV)

Page 6: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderDiskriminierungsgrund „ethnische Herkunft“

• Diskriminierungsverbot gilt grundsätzlich für alle Drittstaatsangehörige, also für Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, AsylwerberInnen, StudentInnen, ForscherInnen,…

ABER

Page 7: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme

• Diskriminierungsverbot gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit

Die Staatsbürgerschaftsausnahme unterliegt folgenden Einschränkungen:

Page 8: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme - Einschränkung

• Anti-Rassismus-RL: – Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und

den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen

– Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen

Wortlaut übernommen vom Bund und NÖ

Page 9: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme - Einschränkung• GlBG/ADG Länder:

Unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn– gesetzlich vorgesehen oder– sachlich gerechtfertigt; und– dem EU-Recht nicht entgegensteht.

NÖ, OÖ, Tirol, Vlbg, Slbg, Bgld

Wien, Ktn und Stmk: weniger weitgehende Einschränkung

Page 10: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderRechtsfolgen

Beim Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot besteht

• kein Rechtsanspruch auf die verweigerte Leistung, sondern

• Schadenersatzanspruch (materiell als auch immateriell)

Page 11: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderPraxisbeispiele - Diskussion

• Salzburg: Richtlinien für die SeniorenheimaufnahmePkt. 2.3. „Der/die Aufnahmewerber/in muss österreichische/österreichischer Staatsbürger/in, Unionsbürger/in (Art 17 EGV) oder diesem/dieser gesetzlich gleichgestellt sein.“

Wäre bspw. Ausschluss von Flüchtlingen sachlich gerechtfertigt?

Page 12: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

GlBG/ADG LänderPraxisbeispiele - Diskussion

• Hallein: Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen durch die Stadtgemeinde HalleinPkt. 6. „Die Stadtgemeinde Hallein setzt es sich zum Ziel, ein gegenseitig anerkennendes und respektvolles Miteinander der verschiedenen Kulturen, Religionen und Volksgruppen zu schaffen bzw. zu gewährleisten. Aus diesem Grunde soll im Bereich des Wohnens bei Wohnhäusern, in welchen das Stadtamt Hallein ein Vergabe- oder Mitvergaberecht besitzt, der Anteil der Bewohner mit nichtdeutscher Muttersprache bei ca. 30% limitiert werden. Ausgenommen von dieser Prozentregelung sollen auf alle Fälle jene Personen werden, welche in Österreich geboren wurden.“

Page 13: Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!

[email protected]