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© VERBUND AG, www.verbund.com Probleme bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten in der Energiewirtschaft Mag. Werner Fleischer Mitglied des Vorstands der VERBUND Trading AG AFRAC 2010 9. November 2010

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Probleme bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten in der Energiewirtschaft

Mag. Werner FleischerMitglied des Vorstands der VERBUND Trading AG

AFRAC 20109. November 2010

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9.11.2010 2© VERBUND AG, www.verbund.com SeiteVERBUND Trading AG / Mag. Werner Fleischer

Inhaltsübersicht

• Highlights VERBUND

• Warum Finanzinstrumente in der Energiewirtschaft?

• Probleme der IFRS in der Energiewirtschaft

• Derivat vs. Own Use Exemption

• Hedging – Accounting Mismatch – Ergebnisvolatilität

• Cash Flow Hedge Accounting

• Berichtspflichten gemäß IFRS 7

• Neuerungen durch IFRS 9?

• Finanzinstrumente im UGB

• Resümee

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VERBUND-Konzern

• Marktkapitalisierung rund 8 Mrd. Euro (Stand: Oktober 2010)

• 137 Kraftwerke (inkl. Bezugsrechte) mit 8.600 MW Leistung und rund 30.000 GWh Gesamterzeugung

• Aktiv in 20 europäischen Ländern

• Rund 10.000 GWh an Endkunden (Industrie und Haushalte), derzeit rund 240.000 Endkunden in Österreich

• 3.500 km Leitungslänge und 6.700 km Systemlänge des Übertragungsnetzes in Österreich

• Internationale Beteiligungen: Frankreich (Poweo, 46%), Italien (Sorgenia, 45%), Türkei (Enerjisa, 50%)

• Innovationsschrittmacher bei Strom: Elektromobilität, Energiemanagement

Überblick

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Kennzahlen

Operatives Ergebnis (Mio. €)

527

807916

1.1391.042

2005 2006 2007 2008 2009

EBIT-Marge (%)

24,728,0

30,2 30,4 29,9

2005 2006 2007 2008 2009

Konzernergebnis (Mio. €)

349

501579

687644

2005 2006 2007 2008 2009

Operativer Cash-Flow (Mio. €)

681754 808

934 968

2005 2006 2007 2008 2009

Net Gearing (%)

99,3

75,4 69,980,2

138,3

2005 2006 2007 2008 2009

Economic Value Added (Mio. €)

202

374

440468

351

2005 2006 2007 2008 2009

Kennzahlen

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• Internationale Energiehandelsgesellschaft von VERBUND

• Schnittstelle zwischen Erzeugung, Großhandelsmarkt und Vertrieb innerhalb des Konzerns

• Zentraler Marktzugang für Strom, Zertifikate und Primärenergieträger

• Optimierung und Steuerung des Einsatzes des Kraftwerksparks von VERBUND

• Positionierung der Erzeugungskapazitäten von VERBUND am Markt

• Know-how-Zentrum für Strom-, Gas- und Zertifikate- Management

VERBUND Trading AG

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9.11.2010 6© VERBUND AG, www.verbund.com SeiteVERBUND Trading AG / Mag. Werner Fleischer

VERBUND Trading AG

• Vermarktet den Eigenstrom des Konzerns über Börsen sowie direkt an Weiterverteiler und Großkunden

• Handelt in rund 20 Ländern Europas mit 112 TWh, zählt mit diesem Handelsvolumen zu den führenden Stromhändlern Europas

• Handelt rund 50% des Stromabsatzes außerhalb Österreichs; Deutschland ist der zweitgrößte Markt neben Österreich

• Handelt täglich eine Menge, die dem Jahresstromverbrauch von rund 120.000 Haushalten entspricht

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VERBUND Trading AG - Organisation

Trading,Portfolio Management

Liquid Markets

Asset PortfolioManagement, Research

Dispatch, Scheduling &Operations

Wholesale Domestic

Wholesale InternationalWest

Wholesale International East,Portfolio Management

Illiquid Markets

Controlling

Risk Management

Back Office &Contract Management

Executive Office

Vorstand

Organisation wie bei Finanzinstituten, jedoch explizit von MiFID undBWG ausgenommen

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404550556065707580859095

100105110115120125130135140145

Jan.

06

Mrz

. 06

Mai

. 06

Jul.

06

Sep

. 06

Nov

. 06

Jan.

07

Mrz

. 07

Mai

. 07

Jul.

07

Sep

. 07

Nov

. 07

Jan.

08

Mrz

. 08

Mai

. 08

Jul.

08

Sep

. 08

Nov

. 08

Jan.

09

Mrz

. 09

Mai

. 09

Jul.

09

Sep

. 09

Nov

. 09

Jan.

10

Mrz

. 10

Mai

. 10

Jul.

10

Sep

. 10

[€/MWh]2013 Peak 2012 Peak 2011 Peak 2013 Base 2012 Base 2011 Base

CAL11: 48,12 / 59,00

CAL12: 50,09 / 61,68

Platts Forwards Assessment - Average für Front Year

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EEX Spot vs. durchschnittliche Forwards/Futures

-40

-15

10

35

60

85

110

135

160

185

Aug

. 08

Sep

. 08

Okt

. 08

Nov

. 08

Dez

. 08

Jan.

09

Feb.

09

Mrz

. 09

Apr

. 09

Mai

. 09

Jun.

09

Jul.

09

Aug

. 09

Sep

. 09

Okt

. 09

Nov

. 09

Dez

. 09

Jan.

10

Feb.

10

Mrz

. 10

Apr

. 10

Mai

. 10

Jun.

10

Jul.

10

Aug

. 10

Sep

. 10

Okt

. 10

[€]Average Peak Forward Price Average Base Forward PriceSpot Day Ahead Peak Spot Day Ahead Base

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Warum Finanzinstrumente in der Energiewirtschaft?

• Der Verkauf täglich in der Erzeugung anfallender Strommengen zu (Tages-)Spotpreisen würde zu starken Ergebnisschwankungen führen

• Die Verkaufspreise (bzw. Spreads) werden daher im Vorhinein abgesichert

• Absicherungsinstrumente sind dabei• Forwards• Futures• Swaps• Optionen

diese sind Finanzinstrumente i.S. der IFRSs

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Probleme der IFRS in der Energiewirtschaft

• Anwendung und Auslegung von IAS 39, IAS 32 und IFRS 7 führen zu Problemen auf folgenden Gebieten:• Derivat vs. Own Use Exemption• Eingebettete Derivate – Trennungspflicht ja oder nein• Vermeidung von Ergebnisvolatilität• Hedge Accounting• Doppelgleisigkeit von UGB und IFRS

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Derivat vs. Own Use Exemption

• Energiekontrakte sind grundsätzlich danach zu unterscheiden,• ob sie die Merkmale eines Derivats nach IAS 39 erfüllen

und entsprechend mit dem Fair Value zu bilanzieren sind oder

• ob sie unter die Own Use Exemption fallen und damit grundsätzlich nicht bilanziert werden.

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Derivat vs. Own Use Exemption

• Own Use Exemption:• IAS 39 ist nicht auf Verträge anzuwenden, die zum Zweck

des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden

• Keine Own Use Exemption:• bei Verträgen, die z.B. durch einen Ausgleich in bar erfüllt

werden können und werden (=Nettoausgleich)

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Derivat vs. Own Use Exemption

• Die Own Use Exemption nach IAS 39 stellt kein Wahlrecht dar, und sie ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtend anzuwenden.

• Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild.

• Die Abgrenzung ist in der Praxis sehr aufwändig und alles andere als einfach durchzuführen.

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Eingebettete Derivate – Trennungspflicht

• Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines strukturierten (zusammengesetzten) Instrumentes, das auch einen nicht- derivativen Basisvertrag enthält (z.B. ein Own-Use-Kontrakt mit Rückverkaufsoption des Kunden)

• Das eingebettete Derivat kann unter Umständen vom Basis- vertrag trennungspflichtig seinEines der Kriterien: Wenn die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrages verbunden sind; „eng verbunden“ ist dabei in den IFRSs kaum definiert (hauptsächlich nur durch Beispiele)

• Wird ein eingebettetes Derivat getrennt, ist der Basisvertrag nach IAS 39 zu bilanzieren, wenn es sich um ein Finanzinstrument handelt, ansonsten erfolgt eine Bilanzierung nach den jeweiligen Bestimmungen anderer Standards; das abgetrennte Derivat ist wie ein eigenständiges Derivat der Kategorie Held for Trading zu behandeln

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Hedging – Accounting Mismatch – Ergebnisvolatilität

Wirtschaftliches Hedging führt zu Accounting Mismatch!

EigenerzeugungOff balance

Verkauf der EigenerzeugungOn balance

Zukauf für EndkundenOn balance

Verkauf an EndkundenOff balance

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Hedging – Accounting Mismatch – Ergebnisvolatilität

• Diese Form der Bilanzierung hätte – ohne weitere Maßnahmen – ganz erhebliche und im wirtschaftlichen Gehalt nicht gerechtfertigte Auswirkungen auf das Ergebnis: zum Teil müssten die sich wirtschaftlich gegenüberstehenden Seiten einer unterschiedlichen bilanziellen Behandlung unterworfen werden

• Die als „on balance“ gekennzeichneten Bereiche (Verkauf der Eigenerzeugung, Zukauf für Endkunden) stellen nach IAS 39 grundsätzlich zu bilanzierende Derivate dar, welche mit dem beizulegenden Zeitwert über die GuV zu bewerten sind

• Die Eigenerzeugung wird lediglich in Form der für die Kraftwerke anfallenden Aufwendungen in der GuV dargestellt

• Der Verkauf an Endkunden unterliegt weitgehend der Own Use Exemption (die Kontrakte sind somit nicht nach IAS 39 zu bilanzieren, sondern lediglich auf einen etwaigen Rückstellungsbedarf nach IAS 37 zu untersuchen)

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Hedging – Accounting Mismatch – Ergebnisvolatilität

• Im Endkundenbereich liefern bestimmte Kunden (z.B. bei Werksferien) auch an den Verbund zurück• Own-Use-Bestimmung für diese Kunden nicht anwendbar• Verträge müssen zum Fair Value bewertet werden

• Regelmäßig und restriktiv ist die Own-Use-Bestimmung nicht anwendbar, wenn• mit Kunden/Lieferanten gehandelt wird• Verträge durch Ausgleich in bar abgewickelt werden

• Grundsätzlich ist jeder Kontrakt entsprechend seiner Ausgestaltung (Ausgleich in bar? Practice of Net Settlement?) im Einklang mit IAS 39.5.ff. einer entsprechenden bilanziellen Behandlung zuzuführen

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9.11.2010 19© VERBUND AG, www.verbund.com SeiteVERBUND Trading AG / Mag. Werner Fleischer

Beispiel• Geschäftsfall:

• Stromkontrakt mit Kunden X: 1 year, base, fix 61 €/MWh, Vollversorgungsvertrag; dem Kunden wird die Option gewährt, bei Werksschließungen (Urlaub) zum aktuellen Börsenpreis Strom an den Lieferanten zurück zu verkaufen.

• Lösung:• Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Own-Use-Vertrag

mit eingebetteter Volumensoptionalität:Der Vertrag wird grundsätzlich nicht bilanziert (außer imRahmen einer Drohverlustrückstellung)Das Derivat ist trennungspflichtig und wird zum Fair Valuebilanziert

• Wird die Option jedoch in Anspruch genommen (Rücklieferung), ist die Own Use Exemption nicht mehr anwendbar (keine Wahlrecht) ganzer Vertrag wird zum Fair Value bilanziert

• In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine „practice of net settlement“ des Unternehmens zu unterstellen und alle derartigen Verträge als Derivate zum Fair Value zu bilanzieren

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Lösungen zur Reduzierung der Ergebnisvolatilität

• Alternative 1:Geschäftstätigkeit des Unternehmens dahingehend ändern, um mehr Energiekontrakte unter die Own Use Exemption zu bringen und weniger Net Settlement zu betreiben. Aber: Soll man ein funktionierendes Geschäftssystem ändern, um es an Rechnungslegungsvorschriften anzupassen?

• Alternative 2:In derartigen Fällen bleibt daher nur der aufwändige Weg der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Form des (Cash Flow) Hedge Accounting nach IAS 39.

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Cash Flow Hedge Accounting

• Führt zu erheblichem Mehraufwand: • Hedging-Dokumentation• Messung Hedging-Effizienz• Prospektive Messung des Hedging-Levels• Retrospektive Messung des Hedging-Levels sowie Prüfung

forecasted transactions auf deren Eintritt• Nachweis der Planungssicherheit• Kennzeichnung der Kontrakte, die als Sicherungsinstrumente

für Cash Flow Hedge Accounting designiert werden• Wenn man den Hedging-Level nicht vorsichtig niedrig ansetzt,

ist die Gefahr des Überhedging groß (z.B. Wirtschaftskrise führt zu Umsatzrückgang gegenüber Business-Plan, Hedging- Level orientiert sich aber am Plan)

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Berichtspflichten gemäß IFRS 7

• Umfangreiche und aufwändige Angaben: Berechnung von Sensitivitäten, Angaben zur Bonität, Angaben zu Mittelabflüssen aus Derivaten etc.

• Beispiel: Angabe des maximalen Ausfallsrisikos in Verbund (IFRS 7.36) für jedes Derivat ist laufend die Bonität des Counterparts zu prüfen, einzustufen und anzugeben

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Neuerungen durch IFRS 9?

• Verpflichtend ab 1. Jänner 2013• Aus heutiger Sicht:

Keine wesentlichen Änderungen bzw. Erleichterungen in den vorstehenden Problembereichen

• ED Finanzinstrumente – Hedge Accounting: erwartet für Q4/2010

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Finanzinstrumente im UGB

• Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach UGB unterscheidet sich grundlegend von der nach IFRS

• Im UGB gibt es keine spezielle Regelung für die Bewertung von Sicherungsgeschäften, es ist nach den allgemeinen Vorschriften des UGB vorzugehen

• Stellungnahme des AFRAC „Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten“ setzt sich mit der Bilanzierung von Derivaten auf Grundlage des UGB auseinander

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Unterschiede von IFRS und UGB

IFRS UGB

Wholesale Fair-Value-Bewertung

Bildung von Bewertungs- einheiten und Prüfung der Notwendigkeit von Drohverlustrückstellungen

Trading Fair-Value-Bewertung

Portfolio-Bewertung:Ansatz nur negativer Jahres- portfolien durch Einstellung von Drohverlustrückstellungen;positive Jahresportfolien dürfen nicht angesetzt werden

in der Praxis nur schwer und aufwändig beherrschbare Komplexität!

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Harmonisierung der Bilanzierung nach IFRS und UGB?

• Aus Sicht der Praxis wäre eine weitestgehende Harmonisierung der Bilanzierungsregeln von UGB und IFRS wünschenswert

• UGB sollte zumindest durch Ausnützung von Wahlrechten IFRS-konform gestaltet werden können• Mögliches Beispiel:

• Kreditinstitute dürfen Derivate im Handelsbestand zu Tageswerten bilanzieren (BWG §§

55-59)

• Bestimmung jedoch für Energiewirtschaft nicht anwendbar, somit Unterschied IFRS (Fair Value) und UGB (gegebenenfalls Drohverlustrückstellung)

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Resümee

• Energiehandelsunternehmen sind grundsätzlich von den Regeln der MiFID und des BWG ausgenommen

• Sie benötigen Finanzinstrumente zur Preisabsicherung• Sie unterliegen damit – obwohl nicht Finanzinstitute – den

strengen Regeln von IAS 39/IFRS 9, IAS 32 und IFRS 7• Diese Regeln wurden primär nicht für Commodity-Händler

geschaffen und bilden den ökonomischen Gehalt des Grundgeschäftes oft nicht adäquat ab

• Sicherungsgeschäfte können ohne Accounting Mismatch nur mit dem aufwändigen Cash Flow Hedge Accounting abgebildet werden

• Es bestehen umfangreiche Angabepflichten gemäß IFRS 7• Wenn die aufwändigen Bilanzierungsvorschriften nach IFRS

aufrecht bleiben, wäre eine zumindest wahlweise Anwendung vergleichbarer Vorschriften auch im UGB zweckmäßig