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03.12.2001 Prof. Dr.-Ing. Burger Seminar / Patentprüfung • Einleitung • Die Offensichtlichkeitsprüfung • Das Prüfungsverfahren • Ergänzungen zur Patentprüfung Überblick

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• Einleitung

• Die Offensichtlichkeitsprüfung

• Das Prüfungsverfahren

• Ergänzungen zur Patentprüfung

Überblick

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Die Offensichtlichkeitsprüfung

• Die Mindestvoraussetzungen

• Die gesetzlichen Bestimmungen

• Die Zuständigkeit

• Definition von Offensichtlichkeit

• Formelle Mängel

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Die Mindestvorrausetzungen

• Rechtswirksame Anmeldung– Erfindung– Schriftlich , in deutscher Sprache– Antrag muss zweifelsfrei einer Person zugeordnet

werden können

• Anmeldung nur vollständig gültig

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Gesetzliche Bestimmungen

• Mängel– Keine Erfindung– Keine gewerbliche Anwendbarkeit– Ausschluss von Anmeldung nach §2 PatG– Keine Verbesserung einer Erfindung

– Anmelder wird aufgefordert, sich zu äußern

• Verstöße gegen die Anmeldeverordnung

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Zuständigkeiten

• Prüfungsstelle der zust. Patentabteilung• Prüfung auf offensichtliche formelle Mängel

• Sachbearbeiter des mittleren und gehobenen Dienstes

• Prüfung auf Einheitlichkeit und materiellrechtliche Mängel

• Prüfer der zust. Patentabteilung• Anmeldung wird klassifiziert

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Offensichtlichkeit

• Anmeldung ist nur auf offensichtliche Mängel zu prüfen– Dinge die SOFORT auffallen– OHNE Ermittlungen und Nachforschungen– Mängel müssen KURZ darstellbar sein

• Bleibt teilweise Ermessenssache

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Formelle Mängel

• Patenterteilungsantrag– Unvollständig– Inhalt weicht von der Vollmacht ab

• Zweifel an Identität des Anmelders– Anmeldung unter seiner Firma– Anmeldung unter seinem bürgerlichen Namen

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Formelle Mängel

• Mehrere Anmelder– Kein Zustellungsbevollmächtigter benannt– Nicht alle Unterschriften vorhanden

• Teile der Anmeldeunterlagen fehlen– Patentansprüche, Beschreibung

Zeichnung, Zusammenfassung

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Formelle Mängel

• Vollmachtsurkunde für Vertreter– Unvollständig oder fehlend

• Antrag aus dem Ausland– Vollmachtsurkunde fehlt– Vollmachtsurkunde entspricht nicht §25

• Bezeichnung der Erfindung ist nicht kurz und präzise

• Erfinderbenennung fehlt

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Andere Verstöße

• Behinderung der Offenlegungsschrift– Mangelnde Qualität der Unterlagen– Formatforderungen nach §§6-8 PatAnmV

• DIN A4• Elektronische Erfassbarkeit• Nummerierungen

• Nicht zu rügen sind Verstöße gegen Bestim-mungen über Aufbau und Beschreibung

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Einheitlichkeit

• Technischer Zusammenhang zwischen mehreren Erfindungen einer Anmeldung

Einheitlichkeit

• Unübersichtlichkeit einer Anmeldung Behandlung in verschiedenen Verfahren

• Für jede Erfindung eine Anmeldung

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Erfindung nach § 42 PatG

Voraussetzungen:• Anmeldung besteht aus einer Anweisung,

Kräfte, Stoffe oder natürliche Energien zur Herbeiführung eines Erfolgs zu nutzen.

Feststellung auf Neuheit ist nicht Teil der

Offensichtlichkeitsprüfung.

Bei Nichterfüllung folgt eine Beanstandung

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Gewerbliche Anwendbarkeit

• Erfindung muss auf gewerblichem Gebiet herstellbar oder benutzbar sein.

Gewerblich nicht anwendbar:• Verfahren zur chirurgischen und

therapeutischen Behandlung• Diagnostische Verfahren

Aber Erzeugnisse, Stoffe und Stoffgemische

dieser Behandlungen sind gewerblich

anwendbar

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Patentierungsverbote

• Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen.

• Pflanzensorten

• Tierarten

• Biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren.

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Patentierungsverbote

• Nationale Gesetzgebung ist kein Verweigerungsgrund.

• Gilt nur wenn keine Möglichkeit besteht, die Erfindung ohne Verstoß gegen die guten Sitten verwenden zu können. z.B. bei Kriegswaffen oder Lebensmitteln

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Zusatzanmeldungen

• Gegenstand muss eine Verbesserung oder Ausbildung des Hauptpatents sein.

• Hätte zusammen mit dem Hauptpatent abgegeben werden können.

• Spätestens 18 Monate nach der Hauptanmeldung.

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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung

• Bei Nichtbehebung der Mängel

Zurückweisung der Anmeldung

Der Anmelder kann den Prüfer von der

Richtigkeit der Anmeldung überzeugen.

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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung

Nichtbehebbarer Mangel:• der Anmeldungsgegenstand ist keine

Erfindung• ist nicht gewerblich anwendbar• ist von der Patenterteilung ausgeschlossen

Der Anmelder kann den Prüfer umstimmen.

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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung

• Sind keine Mängel festgestellt, werden die Unterlagen zur Offenlegung freigegeben.

• Die abschließende Entscheidung nach 4 Monaten.

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Prüfungsverfahren nach §44 PatG

• Prüfungsantrag

• sachliche Prüfung– Offenbarung der Erfindung– Bearbeitungsreihenfolge– Gegenstand der Prüfung– erster Prüfungsbescheid

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Prüfungsantrag

• Das Patentamt prüft die Patentanmeldung auf Antrag

Antrag

Benachrichtigung des Patentanmelders

Patentanmelder jeder Dritte

- Drittanmelder ist am Prüfungsverfahren nicht beteiligt

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Prüfungsantrag

• Erfüllt die Anmeldung die Anforderungen?– Sind Mängel aus der Offensichtlichkeitsprüfung

abgestellt?– Sind fehlende Zeichnungen / Unterlagen

nachgereicht worden?– Sind Übersetzungen vorhanden?– Sind die Gebühren gezahlt worden?

• sonst gilt der Antrag als nicht gestellt

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Prüfungsantrag

• Patentfähigkeit des Gegenstandes– Ist die Neuheit der Erfindung gegeben?– Beruht die Anmeldung auf einer erfinderischen

Tätigkeit ?– Ist der Anmeldegegenstand gewerblich

anwendbar?– Verstoß gegen die Sitten?

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sachliche Prüfung

Offenbarung der Erfindung

• Die Erfindung muss aus der Anmeldung zu erkennen sein– deutlich und ausführlich beschrieben– aber nicht unbedingt in allen Einzelheiten– entscheidende Richtung angeben– von einem Fachmann ausführbar– nicht zu allgemein oder abstrakt

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Offenbarung der Erfindung

• Die Erfindung darf nicht allein mit dem erreichtem Erfolg umschrieben werden– andere Mittel und Wege dürfen nicht geschützt

werden– der technische Fortschritt darf nicht behindert

werden

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Bearbeitungsreihenfolge

• Grundsätzliche Reihenfolge nach zeitlichem Eingang

• Bevorzugte Bearbeitung– Entfall der Zuständigkeit– der Anmelder kommt den Auflagen nicht nach– Patenterteilung kann unverzüglich erfolgen– Patentanmeldung enthält Mängel– Zusammengehörige Fälle werden gemeinsam

bearbeitet

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Gegenstand der Prüfung

• das Schutzbegehren des Anmelders– Es ergibt sich aus den Patentansprüchen

• Gegenstand des Patentes ist festzulegen nicht dessen Schutzumfang

• Ergebnis der Prüfung ist die Patentschrift, die die Ansprüche enthält

• Aus der Patentschrift ergibt sich der Schutzumfang

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Erster Prüfungsbescheid

• Bescheide dienen der Vorbereitung einer Entscheidung– möglichst wenige Bescheide– sachlicher Stil– klare, eindeutige Formulierung der Forderungen– Gedankenfolge des Prüfers muss nachvollziehbar

sein– Bescheid muss ein klares Bild von der Auffassung

des Prüfer vermitteln

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Erster Prüfungsbescheid

• Überarbeitung der Beschreibungsunterlagen nur, wenn gewährbar erscheinende Ansprüche vorhanden sind

• Die Formmängelbeseitigung kann mit dem sachlichen Prüfungsbescheid verbunden werden.– Ausnahme: die Prüfung ist wegen dieser Mängel

nicht möglich

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Erster Prüfungsbescheid

• Wenn mehrere Einzelfragen behandelt werden z.B.:– formale Mängel– erfinderische Tätigkeit– Neuheit

soll der Bescheid in nummerierte Abschnitte gegliedert werden

• bei Ablehnung Hinweise auf Textstellen und Abbildungen

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Prüfungsverfahren nach §44 PatG

• Recherche im Prüfungsverfahren– Der Stand der Technik– Vorgehensweise

• Prüfung der Patentfähigkeit – Neuheit– Erfinderische Tätigkeit– Gewerbliche Anwendbarkeit

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Der Stand der Technik

• Quellen zum Stand der Technik– Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag

• schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden

– Patentanmeldungen• die älter sind, aber erst nach der Anmeldung des

jüngeren Patents veröffentlicht wurden

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Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise

• Ziel: Stand der Technik ermitteln– Patenfähigkeit muss vollständig und abschließend

beurteilt werden– in einem Arbeitsgang recherchieren– Recherche außerhalb der eigenen Prüfstelle sind

zulässig– Grundsatz: gründliche, aber nicht unsachgemäß

übertriebene Recherche

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Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise (Beispiel)

• Stich- und Schlagwortverzeichnis– Korkenzieher B67B 7/04– Korkenheber B67B 7/08

• Sektion B Arbeitsverfahren; Transportieren– bei B67B 7/00- hand- oder kraftbetätigte

Vorrichtungen zum Öffnen von geschlossenen Behältern

– bei B67B 7/08 ... unter Verwendung von Gas- und Luftdruck

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Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise (Beispiel)

• Herausgabe von Offenlegungsschriften (Akten)– 2 Offenlegungsschriften waren vorhanden

• Herausgabe von Mikrofilmen– 1 Mikrofilm war vorhanden

• Herausgabe von CD-Rom´s– alle Daten ab 1995– keine Daten zum Beispiel

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Prüfung der PatentfähigkeitNeuheit

• Vergleich des Anmeldegegenstandes mit jeder Veröffentlichung– fehlt ein Merkmal in der Veröffentlichung, so gilt

der Anmeldungsgegenstand als neu

• ältere Anmeldung im Prüfungsverfahren– kein Vergleich möglich

• Verwendung erst nach Offenlegung

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Prüfung der PatentfähigkeitErfinderische Tätigkeit

• Beurteilung nach 2 Merkmalen

– zusammengefasster Stand der Technik– einschlägiger Fachmann

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Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit

• zusammengefasster Stand der Technik

– alle Kenntnisse, die maßgebend am Tag der Anmeldung bekannt waren

– nationale und internationale Patente und Anmeldungen

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Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit

• einschlägiger Fachmann– Prüfung, ob Anmeldungsgegenstand sich nicht in

naheliegender Weise für den Durchschnittsfachmann aus dem zusammengefassten Stand der Technik ergibt

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Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit

Bemerkung:

Der Prüfer hat selbstkritisch zu bedenken, dass er, während er beurteilt, ob die Erfindung am Anmeldetag bzw. Prioritätstag nahegelegen hat, die Erfindung bereits kennt.

Eine rückschauende Betrachtungsweise muss vermieden werden.

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Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit

• Indizien– sprunghafte Weiterentwicklung– Überwindung technischer Vorurteile– vergebliche Bemühungen von Fachleuten– Verbilligung von Fertigungsmethoden

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Prüfung der Patenfähigkeitgewerbliche Anwendbarkeit

• Möglichkeit der Herstellung oder Benutzung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich Landwirtschaft

• nicht gewerblich anwendbar gelten dagegen Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung

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• Festgestellte Mängel in der Offensichtlichkeitsprüfung

• Patentansprüche der Anmelder

• Recherche– Stand der Technik

• Beurteilung der Patentfähigkeit

Die Patentprüfung

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Wie ist der Antrag auszufüllen?

Kurze, genaue technische

Beschreibung ohne Marken und Phantasienamen

11349100

Druckluftbetriebener Korkenzieher

x

x x

Druckluftbetriebener Korkenheber

Festgestellte Formelle Mängel

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Der Patentanspruch

1. Korkenzieher bestehend aus einem vorzugsweise aus Kunststoff herzustellenden Körper,

der aus einem Deckel und einem Grundkörper besteht, zur Aufnahme einer Treibgaspatrone

dient und durch ein Gewinde zusammengeschraubt werden kann, einer in den Grundkörper

eingearbeiteten Hohlnadel, einer eingelegten Dichtung, wobei der druckluftbetriebene

Korkenheber

gekennzeichnet ist

durch ein im Grundkörper eingearbeitetes Ventil, welches ein Dosieren des Treibgases zulässt,

durch zwei in Längsrichtung eingearbeitete Materialaussparungen, durch die sich der Grund-

körper zusammendrücken lässt und ein Verklemmen mit dem Flaschenhals ermöglicht, durch

einen, in zwei weiteren Aussparungen, geführten Schieber.

2. Der druckluftbetriebener Korkenheber nach Patentanspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

das ein dämpfendes Element im Bereich der Korkenaufnahme eingesetzt wird.

Druckluftbetriebener Korkenheber

Festgestellte Formelle Mängel

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• Hauptansprüche– im Grundkörper eingearbeitetes Ventil, das zur

Dosierung des Treibgases dient– Verklemmen des Korkenhebers mit der Flasche,

durch Zusammendrücken des Grundkörpers– geführter Schieber

• Nebenanspruch– dämpfendes Element im Bereich der

Korkenaufnahme

Patentansprüche der Anmelder

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Korken-heber im Schnitt

Deckel(6)

Treibgas-Patrone(7)

Dichtung(8)

Ventil(4)

Grundkörper(1)

Hohlnadel(2)

Schieber(5)

Korken(3)

Rückhaltesockel(9)

Patentansprüche der Anmelder

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RechercheStand der Technik

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RechercheStand der Technik

Nummer: 3107342

Int. Cl.3: B67B7/08

Anmeldetag: 26.02.1981

Offenlegungstag: 13.05.1982

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• Verstoß gegen die Sitten

• Gewerbliche Anwendbarkeit

• Neuheit

• erfinderische Tätigkeit

Prüfung der Patentfähigkeit

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Korken- heber in der Seiten-ansicht

Deckel(6)

Grundkörper(1)

Ventil(4)

Hohlnadel(2)

Schieber(5)

Flasche mit Korken(3)

Prüfung der Patentfähigkeit

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Korken-heber im Schnitt

Deckel(6)

Treibgas-Patrone(7)

Dichtung(8)

Ventil(4)

Grundkörper(1)

Hohlnadel(2)

Schieber(5)

Korken(3)

Rückhaltesockel(9)

Prüfung der Patentfähigkeit

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Korken-

heber im

Schnitt

bei ge-

öffneter

Flasche

Schieber(5)

Korken(3)

Hohlnadel(2)

Detail - Hohlnadel

Prüfung der Patentfähigkeit

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Prüfung der PatentfähigkeitRecherche im Prüfungsverfahren

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Prüfung der PatentfähigkeitRecherche im Prüfungsverfahren

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Ergänzungen zur Patentprüfung

• Freie Teilung der Anmeldung

• Änderung der Unterlagen

• Anhörung und Rücksprachen

• Vorbereitung der Patenterteilung

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Freie Teilung der Anmeldung

• Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit teilen– Schriftliche Erklärung erforderlich– Drei Monate zum Zahlen der Gebühren und

einreichen der erforderliche Unterlagen

• Abgetrennter Teil gilt als eigenständige Anmeldung

• Fristen und Prioritäten der Anmeldung bleiben erhalten und gelten auch für den abgetrennten Teil

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Änderung der Unterlagen

• Änderung der Anmeldeunterlagen generell bis zum Entschluss über Patenterteilung zulässig– Wenn sie den Anmeldungsgegenstand nicht

erweitern– Vor Stellen des Prüfungsantrages nur:

• Um Mängel zu beseitigen• Um Patentansprüche zu ändern

– Unzulässige Änderungen sind zurückzunehmen, sonst Zurückweisung der gesamten Anmeldung

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Anhörung und Rücksprachen

• Anhörung

• Vorsprache ohne Ladung

• Fernmündliche Rücksprachen

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Die Anhörung

• Was kennzeichnet eine Anhörung?– Prüfungsstelle kann die Beteiligten jederzeit laden

und anhören– Zeugen, Sachverständige und die Beteiligten

können eidlich und uneidlich vernommen werden– Der Prüfer leitet die Anhörung– Anhörung ist nicht öffentlich

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Die Anhörung

• Die Möglichkeiten des Anmelders– Anmelder kann Antrag auf Anhörung bzw.

Vorführung stellen– Anhörung bzw. Vorführung muss sachdienlich sein– Antrag wird abgewiesen, wenn:

• Er nicht auch schriftlich eingereicht wurde• Er vom Prüfer als nicht sachdienlich eingestuft wurde

– Abweisung ist nicht anfechtbar

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Die Anhörung

• Wann eine Anhörung?– Anhörung gilt grundsätzlich in jedem Verfahren als

sachdienlich– Insbesondere, wenn zügige Durchführung des

Verfahrens schriftlich nicht möglich ist

• Ziel der Anhörung– Ohne weiteren Bescheid zu einem Beschluss über

den Anmeldungsgegenstand zu gelangen– Beschluss ist verbindlich– Beschluss ist schriftlich zuzustellen

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Die Anhörung

• vor Beginn der Anhörung– Prüfer muss mit Sachlage und Akteninhalt

vollständig vertraut sein– Sind bisher nicht erörterte Fragen zu klären, muss

in der Vorladung darauf hingewiesen werden– Geladene Personen müssen sich dem Prüfer

ausweisen– Vertreter müssen Vollmachtsurkunde vorzeigen

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Die Anhörung

• Während der Anhörung– Prüfer zeigt zunächst unklare Punkte auf– Punkte werden dann gemeinsam geklärt– Erweckt der Anzuhörende den Eindruck nicht

ausreichend vorbereitet zu sein, bricht der Prüfer die Anhörung ab

– Bei positivem Beschluss werden möglichst noch vor Ort die Patentansprüche und Beschreibung gemeinsam ausgearbeitet

– abschließendes Protokoll der Anhörung ist von allen zu unterschreiben

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Vorbereitung der Patenterteilung

• Einreichung erteilungsreifer Unterlagen– Anmelder muss alle Unterlagen mit der PatAnmV

in Einklang bringen– Insbesondere die Beschreibung und Ansprüche– Bei ungeübten Anmeldern Hilfestellung und

Vorschläge durch den Prüfer

• Redaktion der Unterlagen– Patentschriften sind amtliche Veröffentlichungen– Redaktionelle Überarbeitung der Unterlagen durch

den Prüfer– Nach Verkündigung des Beschlusses keine

Änderungen mehr möglich