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Prof. Dr. Josef SchererIn Coop. mit Wirtschaftsrechtsanwaltskanzlei Dr. Rieger, Dr. Drosdek & Coll., Regensburg, Deggendorf, Straubing
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1. Risikomanagement im Unternehmen generell und speziell im Bereich
Wirtschaftsrecht
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1. Einführung in die Thematik Risikomanagement
1.1 Risikomanagement – was soll das?1.1 Risikomanagement – was soll das?
Wegen seiner 16 wasserdichten
Abteilungen galt die TITANIC als unsinkbar.
Kurz vor Mitternacht am 14. April 1912 lief der britische Luxusdampfer Titanic auf seiner Jungfernfahrt von Liverpool nach New York auf einen Eisberg auf und sank.
Fünf dieser 16 Abteilungen wurden von dem Eisberg durchbrochen.
An Bord befanden sich 2.220 Menschen. 1.513 davon kamen bei der Katastrophe ums Leben.
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1.2. Risikomanagement vor dem Hintergrund aktueller 1.2. Risikomanagement vor dem Hintergrund aktueller EntwicklungenEntwicklungen
Zunehmende Globalisierung des Wettbewerbs und der
Unternehmenstätigkeit
Eintritt in das Informationszeitalter
Wachsende Komplexität und
Fortschreitende Dynamisierung
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Folge: Folge: spektakuläre Firmenzusammenbrüchespektakuläre Firmenzusammenbrüche
Corporate Governance - Debatte
Basel IIAb 2005
KonTraG*1998
Änderung in der Bankaufsicht
§ 76 AktG
§ 91 II AktG
§ 289 I und § 315 I HGB
§ 317 II HGB
§ 317 IV HGB
*Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Risikomanagement-System
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§ 91 II AktG*:
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“
Verantwortung des Vorstands zur Implementierung eines Überwachungssystems
* Für die GmbH gelten diese Änderungen entsprechend.
Der Gesetzgeber erhofft sich, dass sie Ausstrahlungswirkung auf Geschäftsführer solcher Gesellschaften hat, die in ihrer Größe und der Komplexität ihrer Struktur mit der AG vergleichbar sind (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, BT Drucksache 13/9712 vom 28.01.1998, S. 15). Dies sind insbesondere mitbestimmte GmbHs
G m b H
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§ 289 I HGB (Lagebericht)§ 315 I HGB (Konzernbericht)
„ (...) dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklungen einzugehen.“
Berichterstattung (Risikobericht) Risikotransparenz auch für bestimmte GmbHs* vorgeschrieben!
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* Auswirkungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich auf GmbHs
Auswirkung vor allem auf mitbestimmte GmbHs
Für die GmbH gelten die Änderungen entsprechend. Der Gesetzgeber erhofft sich, dass sie Ausstrahlungswirkung auf Geschäftsführer solcher Gesellschaften hat, die in ihrer Größe und der Komplexität ihrer Struktur mit der AG vergleichbar sind (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, BT Drucksache 13/9712 vom 28.01.1998, S. 15). Dies sind insbesondere mitbestimmte GmbHs
Auswirkung auf GmbHs, die unter das PublizitätsG fallen:
Also für solche GmbHs, für die zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Die Bilanzsumme der GmbH übersteigt ca. 64 Mio. EUR Die üblichen Umsatzerlöse der GmbH übersteigen ca.128 Mio. EUR Die GmbH beschäftigt durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer
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1.5. Vorteile eines Risikomanagement-Systems1.5. Vorteile eines Risikomanagement-Systems
Bessere Fundierung von unternehmerischen Entscheidungen
Vorbereitung auf ein Rating nach Basel II
Umsetzung gesetzlicher Forderungen in Deutschland aus KonTraG und HGB
Minimierung von persönlichen und unternehmerischen Risiken
Langfristige Sicherung durch Ausbalancieren von Chancen und Risiken
Entlastungsnachweis gegenüber Dritten im Schadensfall
z.B. beiInsolvenz gegenüber Behörden, Banken und Gläubigern Haftungsansprüchen Gewinneinbrüchen gegenüber den Gesellschaftern
Optimierung des Controllings
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2. Praktische Umsetzung: Wichtige Gesichtspunkte2. Praktische Umsetzung: Wichtige Gesichtspunkte
Es gibt kein Standard-Risikomanagement-System
individueller Zuschnitt auf jeweiliges Unternehmen erforderlich!
Schaffung von optimalen VoraussetzungenSchaffung von optimalen Voraussetzungen
Organisation Technik Wirtschaftliche Gesichtspunkte
Aufbau und Ablauf
Überwachung – Risikocontrolling
Risikokommunikation / Berichtswesen
Dokumentation
EDV- Unterstützung
Unterschiedlich komplexe Lösungen (Excel < Management-Informationssysteme)
Direkter Return-On-Investment
Indirekter Return-On-Investment
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Keine genauen Vorgaben durch den GesetzgeberKeine genauen Vorgaben durch den Gesetzgeber
Unterschiedliche Vorschläge zur AusgestaltungUnterschiedliche Vorschläge zur Ausgestaltung
Theoretische Konstrukte halten in der Praxis kaum standTheoretische Konstrukte halten in der Praxis kaum stand
Erfahrungen aus der Praxis kaum vorhandenErfahrungen aus der Praxis kaum vorhanden
Widersprüche und Unstimmigkeiten v.a. in Bezug auf die Widersprüche und Unstimmigkeiten v.a. in Bezug auf die Ausstrahlungswirkung und HaftungsproblematikAusstrahlungswirkung und Haftungsproblematik
Große Fülle an Literatur – wenig brauchbare Veröffentlichungen mit Große Fülle an Literatur – wenig brauchbare Veröffentlichungen mit Praxisbezug Praxisbezug
2. Praktische Umsetzung: Wichtige Gesichtspunkte2. Praktische Umsetzung: Wichtige Gesichtspunkte
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3. Vorgehensweise bei der Implementierung3. Vorgehensweise bei der Implementierung
Aufbau Weiterentwicklung Integration in das Managementsystem
Grundsatz: Jeder Mitarbeiter ist Risikomanager! Risikobewusstsein schaffen!
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Zusammenstellung allgemeiner RisikofelderZusammenstellung allgemeiner Risikofelder
Welche Risiken existieren im Unternehmen?
Marktrisiken
Finanzrisiken
Rechtsrisiken
Sonstige Risiken
Logistik und Produktion
Personal
Vertrieb
etc.
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Rechtliche Risiken (Beispiele)
Bestehende Gesetze, Verordnungen sowie Rechtsentwicklung in Zielgebieten
Bestehende Verträge mit Debitoren und Kreditoren
Produkthaftung
US-Tr. Act
Unternehmensnachfolge
Managerhaftung
Gerichtliche Prozesse
Lizenzen, Patente, Genehmigungen, Erlaubnisse
Risiken durch Betrug, Erpressung und andere Delikte
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Beispiel 1: Risikofragebogen Bereich Produkthaftungsrisiko (Auszug)
1.1.1
1.1.2
2 2
2 2
1.Vertrag-liche Regelung mit Zulieferer QSV + Verpflich-tung zum Abschluss v. Produkthaft-pflichtversi-cherung inkl. US-Risiko1.Haftuns-ausschluss durch AGB3. Gesell-schaftsrecht-liche Regelungen4. TQM5. ...
5 2
4 2
per Zufall Eintritt eines Schadens durch fehlerhaftes Produkt in USA
1 Produkthaftungs-risiko USA
1.1 Produktexport in USA
1.2 US-Bürger geschädigt
Zu-sam-men-fas-sung Nr.:
Risikoeinschätzung nach MaßnahmeErgebnis- Wahrscheinlichkeitauswirkung1 = < 50 T EUR 1 = 0-5 %2 = 51-250 T EUR 2 = 6-20 %3 = 251-500 T EUR 3 = 21-40 %4 = 501 – 1 Mio. EUR 4 = 41-60 %5 = > 1 Mio. EUR 5 = 61-100 %
Maßnahme
Risikoeinschätzung vor MaßnahmeErgebnis- Wahrscheinlichkeitauswirkung1 = < 50 T EUR 1 = 0-5 %2 = 51-250 T EUR 2 = 6-20 %3 = 251-500 T EUR 3 = 21-40 %4 = 501 – 1 Mio. EUR 4 = 41-60 %5 = > 1 Mio. EUR 5 = 61-100 %
Genaue Beschreibung
Risikobereich
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RisikobewertungRisikobewertung
RiskMap = Risikomatrix
Einzelrisiken
individuelle Akzeptanzlinie
mit welcher Priorität soll an die Risiken herangegangen werden?
Beispiel:
R2 R4
R3
R1Häufig
Möglich
Selten
unwahrscheinlich
Gering mittel groß katastrophal
Schadens-wahrscheinlichkeit
Schadens-ausmaß
Akzeptanzlinie / Schwellwert
z.B. 30 Mio EUR
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Risikosteuerung und RisikokontrolleRisikosteuerung und RisikokontrolleG
esam
tris
iko
1. Vermeiden
2. Vermindern
4. Selbst tragen
3. Überwälzenpersonell
technisch
organisatorisch Versicherung
Vertrags-klauseln etc.
Res
tris
iko
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DokumentationDokumentation
RisikohandbuchRisikohandbuch Dokumentation der wesentlichen Prozesse während der
Implementierung
Systempflege
Bestandteile: Aussagen und Bedeutung der frühzeitigen Erkennung von Risiken für das
Unternehmen Definition von Risikofeldern, die zu bestandsgefährdenden Entwicklungen führen
können Grundsätze für die Risikoerkennung, - analyse und –kommunikation, insbesondere
auch die Feststellung und die Reaktion auf Veränderungen im Zeitablauf Festlegung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben Regelung zur Berichterstattung und Risikoverfolgung Zusammenstellung integrierter Kontrollen
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6. Fazit und Ausblick6. Fazit und Ausblick Keine strikte Trennung der einzelnen Phasen möglich
Keine Verallgemeinerung auf unterschiedliche Unternehmen möglich
Jedes Unternehmen hat ein individuelles System zu schaffen
Hoher Organisations- und Dokumentationsaufwand
Alle Unternehmensbereiche sowie -ebenen sind mit einzubeziehen
Risikobewertung als schwierigster Bestandteil
Je nach Größe des Unternehmens unterschiedliche Ausprägung
Grundsatz: Jedes Unternehmen braucht eine Art Risikofrüherkennungssystem
Zeitdauer: Einführung – Umsetzung ca. 1 - 2 Jahre
System ist ständigen Wandlungen unterworfen
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2. Schuldrechtsreform, Vertragsmanagement und
Vertragsstreitigkeiten
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-intern (Beispiele):
• Verträge mit Mitarbeitern
• ArbeitsV
• ProvisionsV
• Änderung von Vertragsbedingungen
• Versetzungen
• AufhebungsV
• AbwicklungsV (z.B. Ausgleichsquittungen)
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-extern (Beispiele):
• Verträge mit Lieferanten:
• Bestellung, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
• Einbeziehung von AGB
• RahmenV
• Kauf nach Probe/Muster
• WerkzeugV
• Vertragsstrafen/Schadenspauschalen
• Garantien
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-extern (Beispiele):
• Forts.: Verträge mit Lieferanten:
• Bei Störungen
• Mängelrüge, Mahnung, Nachfristsetzung etc.
• Abwicklung (AufhebungsV, Aufrechnung, Zurückbehaltung etc.)
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-extern (Beispiele):
• Verträge mit Kunden:
• Angebot, Auftragsbestätigung, kaufmännisches Bestätigungs-schreiben
• AGB, RahmenV
• Skonto- und Rabattvereinbarung
• Garantie
• SicherungsV (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft etc.)
• Haftungsvereinbarungen (z.B. Haftungsbeschränkung)
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-extern (Beispiele):
• Versicherungen:
• Personenversicherung
• Kfz-Versicherung
• Betriebshaftpflicht
• Produkthaftpflicht
• Kredit-Versicherung
• Rechtsschutz-Versicherung
• etc.
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Vor Vertragsschluss
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Vor Vertragsschluss
Bonitätsüberprüfung
Risiko- und Krisenerkennung aus Gläubigersicht!
Sinn: Sicherstellung einer ordentlichen Vertragsdurch-
führung!
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Bonitätsprüfung
Überprüfung von
Neukunden Altkunden
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Bonitätsprüfung
Hinweis: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Innen- und Außendienst bezüglich Risikofrüherkennung beim Kunden!
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Grundzüge der Vertragsgestaltung
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Vertragsfreiheit
Bedeutung der Vertragsfreiheit: Freiheit des Einzelnen, sein Leben rechtsgeschäftlich selbständig
zu gestalten.
Haupterscheinungsform der Privatautonomie.
Elemente: Abschlussfreiheit Einschränkung durch gesetzliche Limitie-
Formfreiheit rungen aufgrund der staatlichen Fürsorge-
Inhaltsfreiheit pflicht für Schutzbedürftige
Grenzen (später ausführlich): §§ 134, 138, 242 BGB
Zwingendes Recht
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Schritte des Vertragsentwurfs
Übersicht
Elemente eines optimalen Vertragsmanagements Planung: Strategische Übersicht über das gesamte Vorgehen
Verhandlung: Ausnutzen der psychologischen Faktoren
Durchführung: Wirkungsvolle Umsetzung
Controlling: Abgleich zwischen Planung und Realisierung
Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Schritte des Vertragsentwurfs
Planung: Strategischer Überblick über das gesamte Vorgehen Vertragsvorbereitung:
Letter of Intent:
Zweck: Konkretisierung von Vertrauenswirkungen
Verbote, parallel zu verhandeln
Geheimhaltungsvereinbarungen
Preisgabe von Know-how und Verbot der Benutzung dieses Know-hows nach Verhandlungsabbruch
Haftungsvereinbarungen
Rechtswahl, Gerichtsstand, KostentragungEingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Schritte des Vertragsentwurfs
Durchführung: Dokumentation Elemente:
Projektpläne, Zeitpläne, Budgetpläne
Protokolle, Projekttagebücher
Technische Testunterlagen, Gutachten
interne Memoranden, Vertragsentwürfe etc.
In den USA von immenser Bedeutung:
Dokumentenunterdrückung oder gar -vernichtung kann den Prozessverlust aus formalen Gründen zur Folge haben!
Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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VertragsgestaltungNotwendige Vorüberlegungen
Formerfordernisse
Vertragssprache und Rechtswahl
Übertragung von Rechten und Pflichten
Vertragspartner
Einfluss Dritter auf den Vertrag
Sicherung der Leistungen
Haftungsrisiken aus dem Leistungsaustausch
Externe Effekte des Vertragsinhalts
Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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VertragsgestaltungNotwendige Vorüberlegungen - Formerfordernisse
Gesetzliche Formerfordernisse
§ 311b BGB: notarielle Beurkundung
Vertrag über Verpflichtung zu Grundstückserwerb/-übertragung
Vertrag über die Übertragung des gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils davon
Vertrag unter künftigen Erben über den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil
§ 15 III, IV GmbHG: notarielle Form
Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH (auch Kauf) oder Verpflichtung dazu
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VertragsgestaltungNotwendige Vorüberlegungen - Vertragssprache und Rechtswahl
Wahl einer bestimmten Sprache = Indiz für eine konkludente Rechtswahl!
Folge: Unbedingt ausdrückliche Rechtswahlklausel aufnehmen.
Beispiel: „Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausge-nommen ist das UN-Einheitskaufrecht (CISG).“
Beachtenswert:
Unsicherheitsfaktor „Übersetzung“
§ 87 II AO: Finanzamt kann unverzügliche Übersetzung von steuerlich relevanten Verträgen verlangen!
Verwendung von Fachausdrücken muss beherrscht werden
Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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VertragsgestaltungNotwendige Vorüberlegungen - Vertragspartner
Dokumentation und Überprüfung der Vertretungsmacht
Im eigenen Unternehmen und beim Vertragspartner
Mögliches Mittel: Handelsregisterauszüge
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bedenken (§ 179 BGB).
Vollmacht an Dritte
Bsp.: Notariatsangestellte bzgl. Vertragsanpassung
Kann gefährlich sein, da man selbst die Kontrolle verliert.
Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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VertragsgestaltungNotwendige Vorüberlegungen - Einfluss Dritter auf den Vertrag
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen
Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages
Durchführungsverbote mit Erlaubnisvorbehalt
Zustimmungserfordernisse
Bsp.: Grundstücksverkehrsgenehmigung; Vollzugsverbot während kartellrechtlicher Prüfung eines Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt
Einfluss auf die Durchführung des Vertrages
Nicht-Eintritt oder Fehlen öff.-rechtlicher Voraussetzungen
Bsp.: Gewerbeerlaubnisse, Konzessionen
Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Individuelle VertragsgestaltungIn jedem Vertrag sollten folgende Punkte Berücksichtigung finden:
Präambel (Vertragszweck, Parteien, Vertragsart)
Rechte und Pflichten der Parteien (Haupt-und Nebenpflichten)
Lösungen im Falle von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mängel)
Forderungsabsicherungsregelungen
Vertragsdauer und Regelungen bezüglich der Vertragsbeendigung
Vertragsstrafe
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Salvatorische Klausel
Schiedsgerichtsklausel
etc.etc.
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Exkurs:
Forderungsabsicherungs-
regelungen im Vertrag
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Vertragliche Forderungsabsicherung
Vertragliche Forderungsabsicherung
Zahlungsmodalitätenregeln
Kreditsicherheitenvereinbaren
Vereinbarung von Vorauszahlungen
Zahlungspläne
Abschlagszahlungen
Verkürzungen von Zahlungs- oder Nachfristen
persönliche Sicherheiten
dingliche Sicherheiten
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Exkurs:
Unwirksamkeitsbegründende Vertragsgestaltung bei Kreditsicherheiten
Dingliche Sicherheiten
Persönliche Sicherheiten
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Grenzen der
individuellen Vertragsgestaltung
§ 134 BGBGesetzesverstoß
§ 138 BGBSittenwidrigkeit
§ 242 BGBTreu und Glauben
Dazu: Zwingende gesetzliche NormenWie § 648a VII BGB: Bauhandwerks-
sicherungshypothek.
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Grenzen der Vertragsfreiheit - § 134 BGB• Beispiele für Verbotsgesetze:
• SchwarzarbeitsG
• Strafgesetze im Zweifel auch
• Arbeitsvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis oder unter Begründung einer Vergütungspflicht des Arbgeitnehmers (§ 297 SGB III)
• Doppelarbeitsverhältnis bei sehr erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG (Nichtig-keit beschränkt sich aber auf Zeit-Vereinbarung!)
• Verzicht auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung (§ 13 BUrlG)
• Rechtliche Beratung durch Bauberater oder Projektsteuerer
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Grenzen der Vertragsfreiheit - zwingendes Recht
Recht
dispositives (= nachgiebiges) zwingendes
• Abweichung durch Vertrag ist grundsätzlich zulässig.
• Aber: allgemeine Kontrolle (z.B. §§ 134, 138, 242, 305 ff. BGB)
• Abweichung durch Vertrag ist stets unzulässig.
• Einer allgemeinen Kontrolle bedarf es hier gar nicht mehr.
• Beispiele:
• Arbeitsrecht (§ 626 BGB – außerordentl. Kündigung)
• Mietrecht (§ 575 BGB - ZeitmietV)
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Grenzen der Vertragsfreiheit - zwingendes Recht
Recht
dispositives (= nachgiebiges) zwingendes
• Wegen Vertragsfreiheit ist fast das ganze BGB dispositiv!
• Weite Teile des Kaufrechts beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 I 1 BGB)
• Werkvertragsrecht (§ 648a BGB - kein Ausschluss der Bauhand-werkersicherung)
• Arbeitsrecht (§ 626 BGB – außerordentl. Kündigung nicht abdingbar)
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Grenzen der Vertragsgestaltung
durch AGB
§ 134 BGBGesetzesverstoß
§ 138 BGBSittenwidrigkeit
§ 242 BGBTreu und Glauben
Dazu: Zwingendes Recht und §§ 305 ff. BGB (früheres AGBG)!
Wie vorher
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Gestaltungskriterien für AGB
Geschäftsbereich: Kaufverträge oder Werkverträge
Vertragspartner: Verbraucher oder Unternehmer
Laufdauer der Verträge: Dauerschuldverhältnisse oder Einzelschuldverhältnisse
Formularmäßige Vertragsgestaltung
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Position des AGB-Verwenders: Verkaufs-AGB oder Einkaufs-AGB
Gegenstand der Leistungen, z.B. gebrauchte Ware, neu hergestellte Ware
Wichtig auch: Risikobereitschaft des Unternehmers
Formularmäßige Vertragsgestaltung
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Grenzen der Vertragsfreiheit - §§ 305 ff. BGB
Drei Prüfungsschritte:
1. Liegen überhaupt AGB vor?
2. Sind diese wirksam in den Vertrag einbezogen?
3. Sind die einbezogenen Klauseln inhaltlich wirksam?
Vertragsgestaltung in diesem Bereich muss auf jeder Ebene ansetzen!
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Vertragsgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Definition:
Gemäß § 305 I 1 BGB n.F. sind allgemeine Geschäfts-bedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vor-formulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertrags-partei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
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Ebene 2:Wirksame Einbeziehung der AGB
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB.
1. Hinweis auf Einbeziehungswillen
2. Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme für andere Partei
3. Einverständnis der anderen Partei mit der AGB-Verwendung
Achtung: Abgeschwächt im Verkehr zwischen Unternehmen, § 310!
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Prioritäts-Prinzip
• Einbeziehung der AGB immer vor oder bei Vertrags-schluss!
• Nachträgliche Einbeziehung zwar möglich, aber nur mit Zustimmung des Vertragspartners.
• Wegen Unsicherheit nicht zu empfehlen.
• Im Streitfall wird Vertragspartner nicht mehr zu-stimmen.
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
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Konkrete Einbeziehungsmöglichkeiten
Verkaufsbedingungen
• Auftragsbestätigung
• Angebot(s-Unterlagen)
• Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
• Kombination
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
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Auftragsbestätigung
Ihre Bestellnummer:Unsere Auftragsnummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,wir danken Ihnen für die uns telefonisch/mit Schreiben vom [..] vorab erteilte Bestellung, die wir auf der Grundlage unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand:...) wie folgt ausführen werden.Dabei gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Artikel-Nr.:Lieferumfang:usw.
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
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Angebot
Sehr geehrte Damen und Herren.aufgrund Ihrer Anfrage vom [..] teilen wir Ihnen wie folgt unser Angebot mit. Dieses Angebot ergeht auf der Grundlage unserer Allgemeinen Liefer- und Verkaufs-bedingungen, die auch für alle zukünftigen Geschäfts-beziehungen gelten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Artikelbezeichnung:Lieferumfang:Preis:usw.
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
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Bestellung
Bezeichnung: ...Artikelnummer: ...etc.
Wir weisen darauf hin, daß unserer Bestellung unsere Allgemeinen Einkaufs-bedingungen zugrunde liegen.Diese gelten auch für zukünftige Bestel-lungen, selbst wenn wir nicht nochmals ausdrücklich darauf hinweisen sollten.Auf Anfrage übersenden wir jederzeit gerne den Text unserer Allgemeinen Einkaufs-bedingungen.
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Kollision mit gegnerischen AGB
bei Deckungsgleichheit
Gemeinsamer Inhalt gilt
bei Widersprüchen
entsprechende BGB-Regelungen
(Ausnahme: einfacher Eigentumsvorbehalt)
Taktik: Verwendung eigener AGB schon alleinezur Neutralisierung „gegnerischer“ AGB!
Wichtig in Kollisionsfällen: Rahmenvereinbarungen treffen!
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Taktik bei Kollisionsgefahr Soweit möglich (Marktposition!): Auf Einbeziehung nur der eigenen
AGB achten.
„Königsweg“ in Bezug auf Beweisbarkeit: AGB versenden, auf An-wendbarkeit auch für künftige Geschäftsbeziehungen hinweisen und Empfangsbestätigung geben lassen.
P: Bewirkt meist unangenehme Rückfragen, da sich Partner mit AGB näher auseinander setzt.
Ansonsten: Gut sichtbarer Einbeziehungshinweis auf Vorderseite der Geschäftspapiere.
Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen: Rahmenvereinbarung!
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
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Taktik bei Kollisionsgefahr - Die Rahmenvereinbarung Ein- und Verkaufsbedingungen zeichnen sich dadurch aus, dass
sie dem jeweiligen Verwender möglichst viele Rechte geben und dem Vertragspartner möglichst viele Rechte abschneiden.
Daher sind die meisten Regelungen bei Kollisionen unwirksam.
Abhilfe schaffen Rahmenvereinbarungen: Aushandeln der Bedingungen für eine laufende Geschäftsbe-
ziehung
Gegenseitiges Aufeinanderzugehen (wie bei Vergleich)
Vermeidung ständiger Einbeziehungsversuche nachteiliger Regelungen
Vermeidung der Kollisionsgefahr
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
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Ebene 3:Inhaltliche Wirksamkeit der AGB
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Inhaltliche Wirksamkeit der Klauseln
Vorgehensweise bei der Inhaltsprüfung:
1. Ermittlung des Klausel-Inhalts
2. Prüfung des Klausel-Inhalts („Rückwärts“-Prüfung)
a. Verstoß gegen Klauselverbot aus § 309 BGB?
b. Verstoß gegen Klauselverbot aus § 308 BGB?
c. Verstoß gegen Generalklausel § 307 BGB?
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Teil 2:Auswirkungen der
Schuldrechtsreform auf Verträge
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Grundzüge der Schuldrechtsreform
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Seit 1991: umfangreiche Diskussion in der Wissenschaft über den Reformierungsbedarf des Schuldrechts auf der Grundlage der Vorschläge einer vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission nach dem Erscheinen des Referentenentwurfes
09.05.2001: Regierungsentwurf zur Reform des Schuldrechts
09.10.2001: Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
12.10.2001: Verabschiedung des Gesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung im Bundestag (BT-Drucksache Nr.14/7052)
Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2002
Der Weg zum neuen Schuldrecht
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Anlass: Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung dreier EG-Richtlinien in nationales Recht innerhalb einer bestimmten Frist
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, umzusetzen bis zum 31.12.2001
Zahlungsverzugrichtlinie, umzusetzen bis zum 07.08.2002 (bereits im Mai 2000 Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen umgesetzt)
E-Commerce-Richtlinie, umzusetzen bis zum 17.01.2002
Zielsetzung der Reform
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Entschluss zu umfassender Reform des ohnehin modernisierungsbedürftigen Schuldrechts (sog. „große Lösung“): insbesondere Neugestaltung
des Verjährungsrechts
des Gewährleistungsrechts
des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
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Inkrafttreten: Das neue Schuldrecht tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Anwendung: Das neue Schuldrecht gilt:
• nur für ab dem 01.01.2002 geschlossene Schuldverhältnisse (Art. 229 § 5 S. 1 EBGBG)
• bei bereits vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen erst ab dem 01.01.2003 (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB).
• für Verjährung: Besondere Übergangsregelungen
Zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts
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Auswirkungen der Schuldrechtsreform
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Durch die Schuldrechtsreform sind für Verträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden/werden, sämtliche alte Vertragsvorlagen, Musterverträge, Allgemeine Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen, etc. zum großen Teil unwirksam und damit unbrauchbar!
Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Leasing, Arbeitsverträge, etc.), die vor dem 01.01.2002 bereits abgeschlossen waren, sind zum 01.01.2003 anzupassen!
Achtung!
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Verwenden Sie keine Altverträge als Vorlagen für neue Verträge!
Haben Sie von Ihrem Verband neue AGB – Muster erhalten?
Vorsicht!
Unterschiedliche Qualität!
Beispiel: - alte Rechtsordnung für Übergangszeit - Ausschluss des UN-Kaufrechts bei
Rechtswahlklausel nicht mehr nötig?
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Rechtsfolge der VerjährungDer Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar (§ 214 I BGB) !
bisher:
30 Jahre
jetzt:
3 Jahre (§ 195 BGB)
ab Jahresende der „Anspruchsentstehung“ und Erkennbarkeit (sog. Erkennbarkeitskriterium), § 199 BGB nF; mit „Entstehung“ ist, entgegen dem Wortlaut, weiterhin Fälligkeit gemeint
Regelverjährung
Das neue Verjährungsrecht
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Verjährung von Kaufpreisansprüchenbisher:
2 Jahre bei Lieferung an privat bzw.
4 Jahre bei Lieferung an Unternehmen
jeweils ab Jahresende
jetzt:
3 Jahre (Regelverjährung)
ab Jahresende
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Die wichtigsten Fälle der Klageerhebung sowie der Zustellung eines Mahnbescheides führen jetzt nur noch zu einer Hemmung der Verjährung.
Nach wie vor gilt: Nicht die Mahnung sondern der Mahnbescheid ist erforderlich, um die Verjährung zu verhindern. Gleiches gilt für
Klage und (schriftliches) Anerkenntnis.
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„VOB/B 2002“
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Aufgrund der Schuldrechtsreform wird auch die VOB/B geändert!
z.T. rein redaktionelle Änderungen, mit denen der Wortlaut der neuen Terminologie des BGB angepasst werden soll
z.T. inhaltliche Änderungen, mit welchen eine Anpassung an geänderte materiell-rechtliche Vorschriften bezweckt werden soll.
Einschub: Die VOB/B 2002
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Allgemeiner Änderungsbedarf
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Sonstige Neuregelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
Bereits bei Kauf- und Werkvertrag wurde angesprochen:
Mängelhaftung
Somit fehlen noch
Verzug
Unmöglichkeit
sonstige Pflichtverletzungen
Störung der Vertragsgrundlage
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Verzugbisher:
Fehlleistung des Gesetz-gebers: kein Verzug bei Geldschulden vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, selbst wenn vorher gemahnt wurde
Verzugszinssatz: 5 % über Basiszinssatz
jetzt:
Korrektur der Fehlleistung:
Verzug bei Geldschulden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit oder Zugang einer Rechnung
Verzug aber bereits vorher durch Mahnung möglich
Verzugszinssätze:
Geschäfte mit Verbrauchern: 5 % über Basiszinssatz
Entgeltforderungen bei Geschäften ohne Verbraucher: 8 % über Basiszinssatz
Allgemeiner Änderungsbedarf
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Unmöglichkeit der Leistungbisher:
Anfängliches Unvermögen: Verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung aus Garantieversprechen
Anfängliche (Objektive Unmöglichkeit): Vertragsnichtigkeit
nachträgliche Unmöglichkeit: Anspruch auf Schadensersatz, wenn den Schuldner an der Unmöglichkeit ein Verschulden trifft
jetzt:
anfängliche Unmöglichkeit: Anspruch auf Schadensersatz nur noch unter folgenden Voraussetzungen:
Verkäufer wusste, dass er nicht mehr leisten kann oder
Verkäufer wusste zwar nicht, dass er nicht mehr leisten kann, dies aber aus Fahrlässigkeit
nachträgliche Unmöglichkeit:Anspruch auf Schadensersatz wie bisher vom Verschulden abhängig
Allgemeiner Änderungsbedarf
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Sonstige Pflichtverletzungen
Der Käufer bzw. Besteller hat jetzt kraft Gesetzes einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer bzw. Unternehmer leistungs- oder nicht leistungsbezogene Nebenpflichten aus dem Vertrag verletzt.
Eine solche Pflichtverletzung kann geschehen bei der Ab-wicklung des Vertrages (§§ 241 I und II BGB; bisher: pVV) im Vorfeld des Vertragsschlusses (§§ 311 II iVm 241 II BGB; bisher: cic).
Allgemeiner Änderungsbedarf
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Störung der Vertragsgrundlage (§ 313 BGB)
Der Käufer bzw. Besteller kann jetzt kraft Gesetzes Vertragsanpassung verlangen bzw., wenn dies nicht möglich oder für den Vertragspartner unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten, sofern sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages gemacht wurden, nachträglich verändern oder als falsch herausstellen.
Allgemeiner Änderungsbedarf
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Verbraucherschutz-gesetze
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Neugestaltung und Integration von Verbraucherschutzgesetzen
Überblickbisher:
starke Zersplitterung des geltenden Rechts, da der Verbraucherschutz weitgehend außerhalb des BGB geregelt war:
• AGBG
• VerbraucherkreditG
• HaustürwiderrufsG
• FernabsatzG
jetzt:
Wiederherstellung einer ein-heitlichen zivilrechtlichen Gesamtkodifikation durch Integration der Ver-braucherschutzgesetze in das BGB
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Organisatorische Maßnahmen im Unternehmen
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Organisatorische Maßnahmen
Organisationsanweisungen zum Vertragsschluss
1. Verbot mündlicher Vertragsabschlüsse
2. Festlegung von Vertretungsregeln
3. Prüfung der Vertretungs- (Zeichnungs-) Berechtigung der Gegenseite
4. Prüfung der Wirksamkeit eingehender Erklärungen, insbesondere bei elek- tronischen Signaturen
5. Definition der Fälle, die der Rechtsabteilung/Anwälten zur Prüfung vorge-legt werden müssen
6. Timing im Zusammenspiel der Beteiligten
7. Festlegung von Sicherheitsvorschriften in der EDV-OrganisationQuelle: Karl, Risikomanagement nach KonTraG in mittelständischen Industrieunternehmen als Teil des Qualitätsmanagements, Diplomarbeit FH Deggendorf 2002, S. 25
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Organisatorische Maßnahmen
Interne Maßnahmen
• Verteilung von Verantwortlichkeiten
• Informatorische Vernetzung dieser Bereiche
• Schulung von Mitarbeitern
• Aktueller Gesetzes- und Rechtsprechungsstand
• Verhalten gegenüber dem Vertragspartner
• Verhalten im Team
• Sensibilisierung für die Gefahren vorschnellen Handelns
• Kontrollinstanzen
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3. Produkt- Dienst- und Werkleistungshaftung
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Einleitung und Definitionen
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Vizepräsident des Landgerichts Neubrandenburg verklagte Fa. Masterfood und Coca Cola
in Deutschland:
„Wegen unterlassener Warnhinweise: Fitnessriegel machen nicht fit sondern fett!“
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„Drohen amerikanische Verhältnisse
für deutsche Hersteller und Händler?“
z.B. Verurteilung von Philip Morris zur Zahlung von 28 Milliarden US-Dollar an an Lungenkrebs erkrankte Raucherin(in Berufsinstanz reduziert auf 28 Millionen US-Dollar!)
Oder: Verurteilung von Philip Morris zur Zahlung von 10 Milliarden US-Dollar an an Lungenkrebs erkrankte „Light“-Raucherin
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Klage eines deutschen Rauchers in Deutschland gegen Reemtsma abgewiesen!
Vorwurf: Herzkrankheit durch Ernte 23 und keine Warnhinweise
Gericht: Ursächlichkeit des Rauchens für Herzerkrankung nicht bewiesen (andere Ursachen denkbar!)
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.... etwas Statistik
.... USA – top-Verdicts
Verurteilungen zu Schadensersatz über 20 Millionen US-Dollar:
1991: 381996: 662002: 100
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.... und Zahl der Rückrufaktionen:
in den letzten 5 Jahren verdoppelt!
Kosten: z.B. bei Firestone-Reifen:3 Milliarden US-Dollar
in BRD: in 2002 alleine 127 Rückrufaktionen im Automobilbereich beim Kraftfahrtbundesamt verzeichnet!Im Jahr 2003: 144, Tendenz steigend
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Mögliche Folgen von Produktfehlern
§ 823 BGB: bei schuldhafter
Pflichtverletzung
Preloss-Risk-
Management
Vermeidung und Verringerung von
Risiken
Rechtliche
Folgen
Zivilrecht
Vertragliche
Haftung
Außerver-traglicheHaftung
§§ 433 ff. BGB:Sachmängelhaf-tung
§ 280 f. BGB: Haftung für
Folgeschäden
§ 1 ProdHaftG
Spezialgesetze, z.B. ArzneimittelG
Strafrecht
Strafrechtliche Verfolgung (insbesondere Geld- und
Freiheitsstrafen)
Direkte und indirekte wirtschaftliche Folgen(Schaden für das Unternehmensimage, Umsatzeinbußen, Verlust von
Folgeaufträgen etc.)
Reaktion im Schadensfall(Bekämpfung)
Nichtrechtliche
Folgen
Postloss-Risk-
Management
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Übersicht über die Rechtsverhältnisse und wichtigsten Ansprüche in der Lieferkette
Hersteller
Vertragliche Sachmängelhaftung(Erleichterungen durch Herstellerregress)
+ggf. Produzentenhaftung
(§ 823 I BGB)
Händler
Vertragliche Sachmängelhaftung(§§ 433 ff. BGB)
+Ggf. deliktische Haftung (§ 823 I BGB)
+evtl. ProdukthaftungsG (in den Ausnahmefällen des § 4 III ProdHaftG)
Endkäufer
Keine vertraglichen Ansprüche (Ausnahme: bei Hersteller-
Garantie)
ProdukthaftungsG+
Produzentenhaftung(§ 823 I BGB)
103
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Teil 1:Die neue Rechtslage seit 2002 zur Sachmängelhaftung, zu Garantien und zur Haftung bei Produktfehlern
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Sachmangelbegriff – Übersicht (§ 434 BGB)
Vereinbarte Beschaffenheit: subjektiver Fehlerbegriff
Subsidiär: Eignung für die vorausgesetzte Verwendung
Subsidiär: Gewöhnliche Beschaffenheit
Abgrenzung zu Zusicherung und Garantie
Werbeaussagen
Fehlerhafte Montage
Fehlerhafte Montageanleitung: IKEA-Klausel
Aliud und Zuwenig-Lieferung
Besonderheiten in der IT-Branche
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Wichtige AbgrenzungGarantie
Zusicherung
Beschaffenheitsangabe
Fall-Beispiel: „Beton ohne zugesicherte Eigenschaften“
Unterschiede nur noch im Graubereich
106
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Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
107
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jetzt:
Nacherfüllung
Rücktritt (bisher: Wandelung)
Minderung
Schadensersatz
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Überblick über die Rechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln
bisher:
Wandelung
Minderung
Schadenser-satz
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Der Nacherfüllungsanspruch
Wahlrecht des Käufers (nicht des Verkäufers):
• Nachbesserung
• Ersatzlieferung
Tipp! Wenn für Verkäufer möglich: Vertraglich abbedingen !
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Anspruch besteht auch bei unerheblichen Mängeln (besonders problematisch für die IT-Branche: Aufhebung des § 459 I 2 BGB a.F.; Stichwort: völlig fehlerfreie Microsoft-Produkte ?).
Deshalb: In AGB unerhebliche Mängel ausschließen (Zulässigkeit noch ungeklärt)
Wahlrecht für Käufer
Deshalb:Im kaufmännischen Verkehr auf Verkäufer übertragen (Zulässigkeit ebenfalls ungeklärt)
Besonderheiten der Nacherfüllung
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Das neue Verjährungsrecht im Bereich der Sachmängelhaftung
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Verjährung kaufrechtlicher Mängelhaftungsansprüche
bisher:
Rechtsmängel: 30 Jahre
Sachmängel:
• 6 Monate bei beweglichen Sachen
• 1 Jahr bei Grundstücken
jetzt:
einheitlich: 2 Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB)
Ausnahmen:
• Gekauftes Bauwerk und „Bau-material“ (wenn die „Sache ent-sprechend ihrer üblichen Verwen-dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“: 5 Jahre (§ 438 I Nr. 2 BGB)
• Arglist des Verkäufers: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 438 III BGB)
Beginn: bei Grundstücken mit Übergabe, bei Sachen mit Ablieferung (§ 438 II BGB)
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Der Verbrauchsgüterkauf
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Definitionen
Verbrauchsgüterkauf: Kaufvertrag zwischen Unter-nehmer als Verkäufer und Verbraucher als Käufer (§ 474 I BGB)
Verbraucher: jede natürliche Person (Mensch), die einen Vertrag abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB)
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Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Keine Abweichung zu Lasten der Verbraucher, § 475 I BGB
Beweislastumkehr bei Mangelhaftung in den ersten sechs Monaten, § 476 BGB
Keine Gewährleistungsverkürzung... (§ 475 II BGB)- bei Kauf neuer Sachen: unter 2 Jahre- bei Kauf gebrauchter Sachen: unter 1 Jahr
Gefahrtragung beim Versendungskauf: bis zur Ablieferung beim Verbraucher, §§ 474 II, 447 BGB
Herstellerregress (§§ 478 f. BGB)
Sondervorschriften für Garantien gegenüber Verbrau-chern (§ 477 BGB)
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Die Neuregelungen des kaufvertraglichen Mängelhaftungsrechts
bisher:
Ausnahme vom Grundsatz nur bei Garantie
jetzt:
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf zu Lasten des Unternehmers (§ 476 BGB): Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag; Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache unvereinbar (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen).
Beweislastumkehr (generell) bei Übernahme von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB)
Beweislast für MängelGrundsatz: Käufer muss beweisen, dass Mangel von Anfang an vorlag.
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Garantien
BegriffHaftung aus Garantie
Wirkung von Garantieerklärungen
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Begriff und Inhalte der Garantie
Begriff: Freiwillig gewährte Zusatzrechte für Vertragspartner oder Dritte Ausgestaltung der Inhalte Beschaffenheitsgarantie: Eigenschaften
der Sache, § 443 BGB („Bruchsicher“) Haltbarkeitsgarantie: „Lebensdauer“
der Sache, § 443 BGB Liefergarantie: Fixtermine Zahlungsgarantie: Garantie für
Zahlungsfähigkeit eines Dritten Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, s.o.
Kombination möglich; auch inhaltliche Be-schränkungen.
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Hinweise für Handhabung in der Praxis• Streichen Sie als Verkäufer grundsätzlich aus
sämtlichen Geschäftsunterlagen das Wort „Garantie“.
• Lassen Sie sich umgekehrt im Bereich des Einkaufs viele Garantien geben!
• Überlegen Sie gut, ob Sie wirklich eine Garantie mit all ihren weitreichenden Folgen abgeben wollen.
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• Überprüfen Sie Ihre Garantie-Erklärungen im Hinblick auf die neuen Anforderungen.
• Beschränken Sie die Garantie nach Möglichkeit sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen. Formulieren Sie die Garantien deshalb äußerst detailliert und bedenken Sie dabei die wirtschaftlichen Folgen.
Hinweise für Handhabung in der Praxis
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• Bedenken Sie, dass auch Angaben in der Werbung nunmehr als Garantie ausgelegt werden können (§ 443 I BGB), wenn sie entsprechend unvorsichtig formuliert sind. Diese Grundsätze sind im Bereich des Marketing noch wenig bekannt und sollten daher den zuständigen Personen schnellstmöglich näher gebracht werden.
Hinweise für Handhabung in der Praxis
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• Schulen Sie Ihr Personal im Hinblick auf die Neuerungen der Schuldrechtsreform; die meisten Probleme in der Praxis tauchen erfahrungsgemäß nicht in vorformulierten Vertragsbedingungen auf, sondern durch unvorsichtige Formulierungen im Tagesgeschäft. Wie Erfahrungen deutlich machen, kann die Fehlerquote durch gezielte In-door-Schulungen signifikant gesenkt werden.
Hinweise für Handhabung in der Praxis
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gesetzlichvertraglich
individuell durch AGB
Ausschluss der Sachmängelhaftung
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Ausschluss der Sachmängelhaftung durch AGB
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Kollision mit gegnerischen AGB
bei Deckungsgleichheit
Gemeinsamer Inhalt gilt
bei Widersprüchen
entsprechende BGB-Regelungen(Ausnahme: einfacher Eigentumsvorbehalt)
Taktik: Verwendung eigener AGB, um die „gegnerischen“ zu „neutralisieren“!
Wichtig bei Kollision: Rahmenvereinbarungen abschließen!!
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Gesetzlicher Ausschluss der Sachmängelhaftung
§ 377 HGB
(Kaufmännische Untersuchungs- und Rügeoblie-genheit beim beiderseitigen Handelskauf; bei Verletzung: Ausschluss der Sachmängelrechte)
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Hinweis 1
SCHERER / VIELREICHER
Heidelberger Musterbriefe Nr. 112
„Haftungs- und Gewährleistungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
Heidelberg 2002
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Vorschläge für Musterformulierungen in AGB sind lediglich als Diskussionsgrundlage zu verstehen!Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen - auch in Ihrem Interesse - keinesfalls direkt als Musterklauseln für neu zu erstellende AGB übernommen werden.Es können auch Vorschläge enthalten sein, die bereits nach alter Rechtslage bedenklich, umstritten oder unwirksam waren, jedoch bei entsprechender Risikobereitschaft von Verwendern gestellt werden, um die außergerichtliche Verhandlungsposition zu stärken!
Hinweis 2
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Hinweis 3Literatur und künftige Rechtsprechung zur AGB-Gestaltung nach dem neuen Schuldrecht sind noch auf nicht absehbare Zeit derart in Fluss, dass diese Vorschläge durchaus von Gerichten als ganz oder teilweise unwirksam erachtet werden können (so stellt z.B. Graf von Westphalen in seinem Aufsatz in der NJW 2002 - Heft 1 die künftige Wirksamkeit von Haftungsausschlussklauseln generell in Frage).
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AGB-Ersteller und -Verwender müssen unbedingt die laufende Entwicklung in Literatur und Recht-sprechung ständig beobachten und ggf. die neuen AGB laufend überarbeiten!• z.B. sind Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen bereits seit 01.01.2002 zu überarbeiten gewesen• Dauerschuldverhältnisse (Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag, Arbeitsvertrag, etc.), die bereits vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, sind seit dem 01.01.2003 anzupassen!• Vorsicht bei Verwendung von Verbands-AGB!
Hinweis 4
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Qualitätssicherungs-vereinbarungen
Begriff, Sinn und Zweck, Gestaltungsbeispiele
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Qualitätssicherungsvereinbarungen
Sinn der QSV:
• Sicherung der Qualität der Zulieferprodukte
• Vermeidung von Sachmängeln
• Verlagerung der Wareneingangskontrollen beim Hersteller auf eine Warenendkontrolle beim Zulieferer
• Klärung der Verschuldensfrage bei der verschuldensabhängigen Haftung(§ 276 BGB: der Pflichtenkatalog wird dazu exakt festgelegt)
• Haftungsverteilung zwischen Zulieferer und Hersteller im Produkthaftungsfall etc.
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Die deliktische Produzentenhaftung
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Voraussetzungen der deliktischen Produzentenhaftung:
Nach § 823 I BGB haftet - kraft Gesetzes! - jeder, der
• vorsätzlich oder fahrlässig (= “schuldhaft”)
• eine ihm obliegende Pflicht verletzt (sich also pflichtwidrig = widerrechtlich verhält),
• dadurch (Ursächlichkeit; haftungsbegründende Kausalität)
• ein fremdes durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt und
• deshalb (erneute Ursächlichkeit; haftungsausfüllende Kausalität)
• bei dem Betroffenen einen Schaden (Vermögensnachteil) hervorgerufen hat
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Überblick über die produktbezogenen Pflichten des Herstellers
• Konstruktions- und Entwicklungspflichten
• Fabrikationspflicht
• Instruktions- und Informationspflicht
• Produktbeobachtungs- und Rückrufpflicht
• Prüfungspflicht bezüglich Fehlerfreiheit für typische Herstellersphärenfehler
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Entwicklungsfehler
Keine Haftung für Entwicklungsfehler, sofern
• im Zeitpunkt der Entwicklung die Gefahren des Produkts nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik auch bei größtmöglicher und zumutbarer Sorgfalt entweder nicht bekannt
• oder im Einzelfall nicht erkennbar • oder zwar bekannt, aber technisch nicht beherrschbar waren.
Allerdings: Produktbeobachtungspflichten, um eingetretene Entwick- lungsfehler im Nachhinein unter Kontrolle zu bringen.
Außerdem: Warnpflichten bei technisch nicht beherrschbaren Restgefahren
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Erforderlichkeit und Umfang der Instruktion
MILUPA-I-Fall: BGHZ 51, 91
Der Kläger verlangte wegen Kariesbefalls seines Milchzahngebisses von der Beklagten, einer Herstellerin von Säuglings- und Kindernahrungsmitteln, Schadensersatz.
Die Beklagte produzierte verschiedene Instant-Tea-Pulver mit einem bestimmten Zuckeranteil.
Für diese Getränke vertrieb sie auch Plastiktrinkflaschen (sogenannte Saug- oder Nuckelflaschen).
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Wie bei anderen Kinder auch kam es beim Kläger zu einem sogenannten Baby-Bottle-Syndrom, bei dem durch Dauernuckeln an der Flasche der Zucker ständig auf die Zähne einwirkt, wodurch es zu Kariesbildung kommt. Der Vorwurf gegen die Beklagte bestand darin, über diese Gefahren zunächst überhaupt nicht, später in unzureichender Form gewarnt zu haben.
Urteil:
Der BGH gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagte zu Schadensersatz.
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Leitlinien der MILUPA-I-Entscheidung:
• Gefahrenhinweise dann, wenn Risiken erkennbar aus der Produktverwen-dung entstehen können
• Klare, eindeutige, unmissverständliche, nicht verborgene Hinweise, Anleitungen oder
Warnungen
• Anforderungen an Warnhinweise steigen in dem Maße, in dem auch die Gefährlichkeit für Leib
und Leben von Menschen anwächst
• Inhaltlich dermaßen plausible Darstellung der Gefahren, dass der Verbraucher sie nicht erst
durch Nachdenken, möglicherweise sogar erst aufgrund von Rückschlüssen voll erfassen kann
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Produktbeobachtungspflicht
• Korrektiv zur Haftungsfreiheit hinsichtlich Entwicklungfehlern (vgl. oben).
• Entscheidend: Beobachtung des Langzeitverhaltens des Produkts.
• Tipps:
• Aufbau einer Organisation, die Defektmeldungen sammelt und analysiert (zB Kundendienst oder QM-Stelle, Qualitätszirkel).
• Überprüfung und Auswertung von Beanstandungsmeldungen
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Produktbeobachtungspflicht bei Zulieferteilen
Honda-Fall: BGHZ 1999, 167
Der Sohn der Kläger fuhr mit einem Motorrad der Marke HONDA Goldwing zur Mittagszeit bei trockenem Wetter auf der Autobahn mit ca. 140 - 150 km/h. Im Auslauf einer leicht abschüssigen Kurve kam die Maschine ohne Fremdeinwirkung ins Schleudern und prallte seitlich gegen die Mittelleitplanke. Der Sohn der Kläger verstarb noch an der Unfallstelle. Der Unfall beruhte nicht auf Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern, sondern auf einer Verringerung der Fahrstabilität durch den Anbau einer Lenkerverkleidung.
Diese Verkleidung war von einem Zubehör-Händler hergestellt.
Im Zeitpunkt der Herstellung des Motorrads gab es dieses Zubehör noch nicht.
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Kernproblem:
Im Mittelpunkt der Entscheidung des BGH stand die Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich des Zubehörs, welches überhaupt nicht vom Hersteller selbst stammte. Weder Zubehör noch Motorrad selbst waren an sich mangelhaft. Die Gefahr ergab sich erst in der Kombination.
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Leitlinien des BGH: Es besteht eine Produktbeobachtungspflicht für
notwendiges Zubehör (dieses ist nötig, um ein Fahrzeug erst betriebsbereit und
funktionstüchtig zu machen);
• Hier besteht eine umfassende Beobachtungspflicht.
Zubehör, dessen Anbringung der Hersteller schon durch entsprechende Vorkehrungen ermöglicht hat;
• Hier muss der Zubehörsmarkt überprüft, besondere Produkte empfohlen und vor
Missbrauch gewarnt werden.
allgemein gebräuchliches Zubehör.
• Hier muss der Hersteller jedenfalls die Erzeugnisse der Marktführer einer
eingehenden Prüfung unterziehen.
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Produktbeobachtungspflicht und Rückrufaktionen
• Aus der Wahrnehmung von Produktbeobachtungspflichten können sich Anhaltspunkte für eine Rückruf-Pflicht ergeben:
• Dabei gilt: Je wahrscheinlicher und größer der zu erwartende Schaden ist, um so eher muss ein Rückruf durchgeführt werde.
• Eine Rückruf-Aktion ist aber stets ultima-ratio.
Näheres zum Rückruf: Unten zum GPSG!
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Hersteller = Produzent Mitarbeiter und Organe (näheres später) Zulieferer und Teilehersteller Montageunternehmer (Assembler) Lizenznehmer Quasihersteller = Anbringen von Namen
auf fremden Produkten Vertriebshändler Vertragshändler Importeur
jeweils
Haftung im
eigenen
Verantwor-
tungs-
bereich
Der Kreis der Haftenden aus der deliktischen Produzentenhaftungim Überblick
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Die Haftung des Vertriebshändlers im originären Aufgabenbereich
Vollständige und richtige Beratung über die Produkteignung
Motorsensen-Fall (OLG Karlsruhe VersR 1986, 46): In der Entscheidung hatte der Hersteller in seiner
Gebrauchsanleitung auf die Notwendigkeit des Tragens einer Schutzbrille hingewiesen.
Der Händler trug aber bei der Präsentation der Maschine beim Kunden selbst keine Schutzbrille und wies nur darauf hin, dass der Gebrauch des Geräts nicht ungefährlich sei und dass der Käufer vor Benutzung nochmals in die
Gebrauchsanweisung sehen solle.
Durch ein hochgeschleudertes Drahtstück erlitt der Käufer schwere Augenverletzungen.
Urteil: Der Händler wurde unter Berücksichtigung des Mitverschuldens teilweise zum Ersatz des Schadens verurteilt.
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Die Haftung des Vertriebshändlers im originären Aufgabenbereich
Weitergabe von Herstellerhinweisen
Dies ist stets zumutbar, auch wenn den verkauften Waren die Hinweise nur lose oder gar mündlich beigefügt
sind.
Beachtung von Abgabebeschränkungen des Herstellers
Beispiel: “Nicht an Minderjährige verkaufen.” “Nur für professionelle Abnehmer.”
Keine Abgabe an ungeeignete Personen
Beispiel: Keine Abgabe gefährlicher Waren an jugendlich-unerfahrene oder betrunkene Personen.
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Die Haftung des Vertriebshändlers im originären Aufgabenbereich
Sachgerechte Lagerung des Produkts
Die Produktsicherheit darf sich durch die Lagerung nicht verschlechtern. Auch sind Unbefugte
fernzuhalten.
Beachtung von Haltbarkeitsdaten und Verschleiß
Gedacht ist insbesondere an Verfalldaten; bei Mindesthaltbarkeitsdaten ist ein Verkauf nur nach
eingehender Qualitätsprüfung zulässig.
Gerade im Bereich des Gebrauchtwarenhandels ist auch erhöht auf Verschleiß-erscheinungen zu
achten.
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Die erweiterte Haftung des Vertriebshändlers
Gesteigerte Verkehrserwartung
Dazu muss der Verkehr ausnahmsweise erwarten, dass das Produkt vom Händler persönlich nochmals
überprüft wird; die Berechtigung dieser Erwartung spielt dabei eine nur untergeordnete Rolle. Erhöhte Verkehrserwartungen bestehen etwa im Bereich des Neuwagenverkaufs.
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Anhaltspunkte für Fehlerverdacht
Den Händler trifft eine Untersuchungspflicht, beispielsweise bei einer Häufung von
Schadensfällen (Reklamationen!) oder bei besonderer Sachkunde des Händlers
hinsichtlich der Produktgefährlichkeit. Gleiches gilt bei Kenntnis schlechter Arbeit oder
von Organisationsmängeln beim Hersteller, ggf. schon bei Häufung von Transportschäden.
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Die deliktische Produzentenhaftung - die BeweislastverteilungAusnahmefall: Auch Beweislastumkehr hinsichtlich Ursächlichkeit des Fehlers für
Schaden
Fall: Mehrweg-Flaschen-Entscheidung: BGHZ 104, 323
Die Beklagte stellte kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke her, die sie in Einheits-Mehrwegflaschen abfüllt und in den Handel bringt.
Die Eltern des Klägers bezogen über einen Getränkehändler einen Kasten Limonade aus dieser Produktion. Als der Kläger kurz darauf eine Flasche aus dem Kasten nahm, zerbarst diese aufgrund eines Haarrisses, wobei er teilweise erblindete. Im Prozess ließ sich nicht klären, ob der Haarriss in der Flasche schon vor dem Inverkehrbringen beim Hersteller oder erst später entstanden war.
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Abteilungen: Personal + Organisation + Produktion + Qualitätssicherung Auf die konkreten Fähigkeiten des eingesetzten Personals ist genauestens zu achten.
Dies beginnt bereits der Auswahl im Sinne der Einstellung, führt über die Auswahl für die konkrete Tätigkeit hin zur Überwachung bei der Durchführung der Arbeiten. Mit steigender Gefährlichkeit der Arbeiten sind höhere Anforderungen an die Mitarbeiter und die Überwachung zu stellen. Je eigenverantwortlicher Mitarbeiter eingesetzt werden, um so höher müssen sie qualifiziert sein.
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Die Produkthaftung nach dem
Produkthaftungsgesetz
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1. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG
2. Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG
3. Dadurch Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 1 ProdHaftG 4. Kein Verschulden nötig! 5. Keine Ausschluss-Tatbestände einschlägig
Voraussetzungen der Haftung nach dem ProdHaftG
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Hersteller + Quasi-Hersteller: § 4 I ProdHaftG
Teile-Hersteller: § 4 I 1 ProdHaftG
Montageunternehmen (Assembler): § 4 I 1 ProdHaftG
Lizenznehmer: § 4 I ProdHaftG
Importeure: § 4 II ProdHaftG
Vertriebshändler: § 4 III ProdHaftG
mehrere
Ersatzpflichtige:
§ 5 ProdHaftG -
gesamt-
schuldnerische
Haftung
Überblick über den Kreis der Haftenden nach dem ProdHaftG, § 4 ProdHaftG
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Nr. 1: Produkt wurde nicht in Verkehr gebracht
Nr. 2: Produkt war mangelfrei beim Inverkehrbringen
Nr. 3: Keine Herstellung zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken
Nr. 4: Produkt entsprach zwingenden Regelvorschriften (nicht: DIN-Norm!)
Nr. 5: Fehler war für Hersteller nicht erkennbar
Haftungsausschlüsse nach § 1 II ProdHaftG
156
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Der Einfluss des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes auf die
Produkthaftung
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Teil 2:Strafrechtliche und zivilrechtliche
Verantwortung von Managern, Abteilungsleitern, und sonstigen
Mitarbeitern in Produkthaftungsfällen
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Der Contergan-Fall (LG Aachen, JZ 1971, 507 ff.)
Contergan war Ende der 50er-Jahre vom Hersteller als Schlafmittel in Verkehr gebracht worden.
Später häuften sich die Indizien dafür, dass dieses Mittel für irreparable Nervenschädigungen der Patienten sowie für schwerste Missbildungen der ungeborenen Kinder der Patientinnen ursächlich war.
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
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Anklage gegen neun leitende Mitarbeiter wegen:
• fahrlässiger Körperverletzung (bezüglich der Schädigungen, die vor dem Zeitpunkt eintraten, in dem die Unternehmensleitung sichere Hinweise, wohl aber bereits deutliche Anzeichen für die Gesundheitsgefahren hatte)
• gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung (bezüglich der Schädigungen ab dem Zeitpunkt der sicheren Kenntnis der Sachlage)
• fahrlässiger Tötung (bezüglich der infolge schwerer Missbildungen lebensunfähig geborenen Kinder der Contergan-Verwenderinnen)
160
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Urteil:
Nach einer neunjährigen Verfahrensdauer wurde das Verfahren schließlich nach § 153 III StPO eingestellt:
Das Gericht sah die Schuld zwar als überwiegend wahrscheinlich an, sah andererseits aber auch die ungewöhnlichen Belastungen der Angeklagten durch das Verfahren und durch freiwillige hohe Schadensersatzleistungen.
Hinweis: Strafprozesse sind oft Vorstufe zivilrechtlicher Prozesse oder aber Druckmittel zum Erreichen freiwilliger Zahlungen durch den Schädiger.
161
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Der Monza-Steel-Fall (LG München II, 21.4.1978, IV KLs 58 Js 5534/76)
Ein Reifenhersteller fertigte und vertrieb Hochgeschwindigkeitsreifen, die aufgrund zahlreicher Defekte die Lauffläche stückweise oder schlagartig vollständig abwarfen.
Folge der dadurch verursachten Verkehrsunfälle: Sieben Tote, 22 Verletzte und hoher Sachschaden.
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
162
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Urteil:
Von den ursprünglich vier Angeklagten verstarb im Laufe des Verfahrens einer, zwei wurden verhandlungsunfähig.
Der verbleibende Angeklagte (Abteilungsleiter für die reifentechnische Entwicklung) wurde schließlich wegen siebenfacher fahrlässiger Tötung und tateinheitlicher 22-facher fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Begründet wurde das Urteil mit den ihm anzulastenden Konstruktionsfehlern bei der Entwicklung sowie mit einem schuldhaften Verstoß gegen Prüfpflichten bei der Reifenerprobung.
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Der Holzschutzmittel-Fall (BGH NJW 95, 2930 ff.)
Ein Unternehmen stellte Holzschutzmittel her, welche die Gifte PCP und Lindan enthielten.
Dadurch wurden mindestens 29 Personen körperlich zum Teil gravierend geschädigt.
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
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Urteil:
Der technische und der kaufmännische Geschäftsführer des Unternehmens wurden daraufhin unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
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Auf die Revision zum BGH hin wurde das Urteil aufgehoben, was hauptsächlich prozessuale Gründe hatte, aber auch dem Umstand Rechnung trug, dass das LG verurteilte, obgleich es sich mit der wissenschaftlich höchst umstrittenen Frage der Ursächlichkeit zwischen der Verwendung der Holzschutzmittel und der Gesundheitsschädigung nicht hinreichend auseinandersetzte.
Das spätere Verfahren wurde schließlich durch Einstellung beendet, nachdem sich das Unternehmen bereit erklärte, 4 Mio. DM zur Gründung einer Stiftung zur Erforschung der in der Anklage vorgeworfenen Schädigung durch Holzschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
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Der Blutplasma-Prozess
Aus Kostenersparnisgründen verzichtete ein Herstellerunternehmen von Blutplasma darauf, jede Blutspende einzeln auf HIV und Hepatitis zu untersuchen.
Statt dessen wurden auf Anweisung der Geschäftsleitung jeweils mehrere Spenden gemischt und gemeinsam untersucht (sogenanntes pooling). Ein derartiges Verfahren vermindert allerdings die Empfindlichkeit der Antikörpersuchtests und ist daher nach allgemeiner Meinung unzulässig.
Durch die Spende eines mit AIDS Infizierten, die fälschlicherweise negativ getestet wurde, erkrankten drei Personen an HIV, von denen bislang zwei verstarben.
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
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Urteil:
Der frühere Geschäftsführer und der frühere nebenamtliche Kontrollleiter (!) wurden deshalb vom LG Koblenz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ohne Bewährung,
der ehemalige Laborarzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung
und die ausführende pharmazeutisch-technische Angestellte (!) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
168
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Der Göttinger Blutarzt-Fall
Um seinen Gewinn zu erhöhen, testete ein Göttinger Laborarzt Blutspenden nur unzureichend auf HIV.
In der Folge wurde 14 Menschen mit HIV infiziert, drei davon starben bereits an AIDS.
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
169
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Anklage:
Der Arzt wurde wegen dreifachen Mordes und versuchten Mordes in 5.800 Fällen angeklagt, da die Staatsanwaltschaft das Mordmerkmal der Habgier erfüllt sah.
170
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Urteil:
Das LG Göttingen verurteilte den Angeklagten dagegen „lediglich“ wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren ohne Bewährung.
Als Grund dafür ist hauptsächlich die Tendenz in der Rechtsprechung zu sehen, an den Nachweis des Tötungsvorsatzes äußerst hohe Anforderungen zu stellen.
171
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Leitlinien des BGH zur Ressortaufteilung:
• Aufteilung der Geschäftsbereiche grundsätzlich ohne Einfluss auf die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Geschäftsführers oder Abteilungsleiters für die Führung des Unternehmens insgesamt.
• Insbesondere bei Ausnahmesituation für das gesamte Unternehmen (Ressortüberschreitung) - wegen hoher Haftungssummen gilt dies in der Regel immer im Bereich der Produkthaftung.
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• Stellt Entscheidung des Kollegialorgans selbst eine Pflichtverletzung dar, haftet jeder, der zustimmend daran mitgewirkt hat.
• Dass ein Geschäftsführer allein den Schaden nicht abwenden kann, etwa durch Einleiten einer Rückrufaktion, schadet nicht: Er muss zumindest seinen ganzen Einfluss geltend machen und so auf die Einleitung einer Rückrufaktion hinwirken. Sonst: Weiterhin strafrechtliche Verantwortlichkeit.
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Die Produktabnahme durch technische Überwachungsvereine oder
Klassifizierungsgesellschaften entbindet den Hersteller keineswegs von
seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Umgekehrt ist die Einrichtung einer selbständigen Kontrollabteilung
strafrechtlich nicht geboten.
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Teil 3:Vermeidung und Minimierung von Haftungsrisiken bei Produkt- und
Sachmängelhaftung
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Übersicht über die Maßnahmen desPreloss-Risk-Managements
• Realisierung der Verantwortung im Rahmen der Produkthaftung• Sensibilisierung, Schulung und Motivation des Personals• Vermeidung von: Konstruktionsfehlern
ProduktionsfehlernInstruktionsfehlernProduktbeobachtungsfehlern
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• Dokumentation
• Regelung der Risikoverteilung zwischen Endprodukthersteller und Zulieferer (zB in QSV!)
• Qualitätszirkel, Total Quality Management, KaiZen, KVP
• Wirtschaftliche Absicherung von Risiken im Schadensfalle
• Sorgfältige Personalauswahl
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Sensibilisierung, Schulung und Motivation des Personals
Aufzeigen der konkreten Risiken für das Unternehmen
Aufzeigen der eigenen, persönlichen Risiken der Mitarbeiter (Abteilungsleiter in herausgehobener
Stellung haftet u.U. persönlich).
Einführung eines Fehlerquellenhinweisprogrammes (Prämierung der Aufdeckung von
Fehlerquellen bzw. Risikovermeidungstechniken)
Aufzeigen der Möglichkeiten eines jeden einzelnen, Haftungsfälle zu vermeiden
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Vermeidung von KonstruktionsfehlernAbteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung
Test des Produkts unter Bedingungen, die einer realistischen Verbrauchersituation
entsprechen
Berücksichtigung des möglichen unterschiedlichen Gebrauchs der Produkte durch
den Verbraucher und der unterschiedlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten
der Verbraucher
Möglichkeit naheliegender Fehlanwendung des Produkts durch die Verbraucher
einkalkulieren
179
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Vermeidung von KonstruktionsfehlernForts. Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung
Vermeidung überstürzter Konstruktionserarbeitung von sicherheits-relevanten Teilen bei
Konstruktionsänderungen
Zeit für gründliche und vollständige Tests vor Markteinführung einplanen
Berücksichtigung, dass Änderungen kleiner Details des Produkts oft Auswirkungen auf das
Verhalten des Gesamtproduktes haben können
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Vermeidung von KonstruktionsfehlernForts. Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung
Feste Verbindung von Sicherheitseinrichtungen und -hinweisen mit dem Produkt zur Vermeidung
der leichtfertigen Entfernung bzw. des Verlustes
Elektrische Sicherheitsvorkehrungen dürfen nicht einfach überbrückbar sein (Konstruktion, dass
bei Entfernen oder Blockieren einer Schutzvorrichtung eine Inbetriebnahme des Produkts nicht möglich
ist)
Verträglichkeitstests des Produkts mit Materialen und anderen Produkten, mit denen es in Berührung
kommt
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Vermeidung von KonstruktionsfehlernForts. Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung
Auswertung von Informationen der Händler und Benutzer bei Verbesserung
des Sicherheitsstandards der Produkte sowie Anbieten von Nachrüstungen bei
einschneidenden Verbesserungen
Beachtung des aktuellen Standes der Forschung und der Technik
182
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Vermeidung von ProduktionsfehlernAbteilungen: Produktion + Qualitätssicherung
Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen: Entweder eigenständiger
Unternehmensbereich “Qualitätssicherung” oder Dezentralisation
Durchführung ausreichender Eignungs- und Belastungstests, ggf. auch durch externe
Institutionen wie TÜV oder Testlabors
Klare, verbindliche Grundsätze auch für Zulieferer hinsichtlich der
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Notfallprogramme für Dringlichkeitsfälle
183
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Vermeidung eigenmächtigen Materialwechsels seitens des Einkaufs oder der
Fertigung ohne Freigabe nach technischer Überprüfung.
Keine Entlohnung der Herstellung sicherheitsrelevanter Teile nach Akkordsätzen.
Wahl einer Verpackung, durch die die Ware vor sicherheitsgefährdenden Schäden
geschützt ist
Vermeidung von ProduktionsfehlernAbteilungen: Produktion + Qualitätssicherung
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Vermeidung von Instruktionsfehlern - WerbungAbteilungen: Marketing + Kundendienst + Vertrieb + Recht
Werbeaussagen, die die Sicherheit des Produkts betreffen,
...müssen technisch korrekt sein
...dürfen Sicherheitsaspekte nicht relativieren
...sollten keine absoluten Versprechungen oder Übertreibungen enthalten
...müssen das Produkt vom Sicherheitsstandpunkt her zutreffend beurteilen und dürfen Gefahren nicht bagatellisieren
Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und
Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
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Vermeidung von Instruktionsfehlern - GebrauchsanleitungAbteilungen: Kundendienst + Vertrieb
Zu beachtende Punkte:
Sorgfältige Formulierung, Aufnahme von Warnungen
Einbindung aller relevanten Abteilungen in die Erstellung
Verwendung einer einheitlichen, klaren und allgemein verständlichen Sprache
Einbeziehung der Landessprache des Benutzers, Verbindung mit allgemein
verständlichen Symbolen
Anpassung an den Benutzerkreis
Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
186
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Voranstellen einer Inhaltsangabe
Bei Verwendung von Piktogrammen eine einwandfreie Identifikation der Einzelteile ggf.
durch farbige Hervorhebung sicherstellen
Warnhinweise besonders hervorheben
Gleiche Lebensdauer von Warnhinweis und Produkt
Auf Aktualität achten
Bei Übersetzungen professionell arbeiten (vgl. folgenden Fall)
Vermeidung von Instruktionsfehlern - GebrauchsanleitungAbteilungen: Kundendienst + Vertrieb
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Vermeidung von ProduktbeobachtungsfehlernAbteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung + Produktion + Einkauf + Vertrieb +
Kundendienst
Zu beachtende Punkte:
Indizien für Defekte auswerten: Auffallend hoher Ersatzteileumsatz etc.
Reklamationen auswerten! Berichtswesen des Kundendienstes organisieren.
Falls Produkt mit anderen Produkten häufig in Berührung kommt: An Gefahren bei der Verbindung
beider Produkte denken (vgl. Honda-Fall).
Produkttests vor und während der Serie sowie nach Auslauf der Serie, solange noch auf dem
Markt vorhanden.
188
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Vermeidung von ProduktbeobachtungsfehlernAbteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung + Produktion + Einkauf + Vertrieb
+ Kundendienst
• Notwendige Rückrufaktionen sollten nicht aus Kostengründen unterlassen werden!
Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und
Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
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Richtige DokumentationAbteilungen: Entwicklung + Produktion + Qualitätssicherung + Einkauf + Vertrieb +
Kundendienst
Nachweiselemente
1. Prüfungen, die die Übereinstimmung mit Zeichnungen und Spezifikationen
gewährleisten
2. Überwachung aller Mess- und Prüfeinrichtungen sowie der Betriebsmittel
3. Verfahrensüberwachung
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Richtige DokumentationAbteilungen: Entwicklung + Produktion + Qualitätssicherung + Einkauf + Vertrieb +
Kundendienst
Allgemeine Hinweise zur richtigen Dokumentation
“Schädliche” Dokumente nicht leichtfertig erzeugen
Interne Unterlagen (Testberichte, Änderungsanträge und Protokolle) nur an bestimmten und kleinen
Kreis von Empfängern, keine Standardverteiler
Keine Versendung von Versuchsberichten an Außenstehende
Stempel “Vertraulich” dient eher der Verbreitung der Information.
Keine Kostenüberlegungen bei Testberichten über sicherheitsrelevante Vorgänge.
Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und
Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
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Richtige DokumentationAbteilungen: Entwicklung + Produktion + Qualitätssicherung + Einkauf + Vertrieb +
Kundendienst
Wichtig ist die Aufbewahrung von
Anforderungen an die Konstruktion
Konstruktionsplänen einschließlich Konstruktionsänderungen mit Datumsangabe und
Begründung
Protokollen über Qualitätsprüfungen
Protokollen über Eignungs- und Belastungstests, Feldversuche
Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und
Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
192
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Forts.: Wichtig ist die Aufbewahrung von
Vertragsunterlagen zu Fremdprodukten, die in dem Unternehmensprodukt verwendet
wurden
Gebrauchsanleitungen mit späteren Änderungen einschließlich Terminangabe
Prospekten und Werbematerialien
Richtige DokumentationAbteilungen: Entwicklung + Produktion + Qualitätssicherung + Einkauf + Vertrieb +
Kundendienst
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Regelung der Risikoverteilung
Hinweis: Bei Änderungen der Risikoverteilung stets vorher Zustimmung des Versicherers einholen !
• Ohne Risikovereinbarung: Beide Versicherer müssten je 50 % tragen (Innenausgleich).
• Mit Risikovereinbarung: Einer der beiden Versicherer muss alles oder zumindest mehr als 50 % tragen.
• Daher: Zustimmung nötig!
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Postloss-Risk-Management
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Außergerichtliche Einigung
Vergleich Mediation Schiedsgerichtsverfahren Einigungsversuch Güteverhandlung
§ 779 BGB §§ 1025 ff. ZPO Art. 15a EGZPO § 278 II 2 ZPO
Der Vergleich ist einVertrag, durch dender Streit oder dieUngewissheit derParteien über einRechtsverhältnis imWege gegenseitigenNachgebens beseitigtwird.
Sonderform: DerAnwaltsvergleich (§796a ZPO: Rechts-anwälte schließenden Vergleich fürihre Mandanten)
AußergerichtlicherEinigungsversuch,der von einemsogenannten Me-diator moderiertwird.
Eine Schiedsvereinbarungist die Abrede der Partei-en, alle oder einzelne,gegenwärtige oder künfti-ge Streitigkeiten zwischenihnen der Entscheidungdurch ein Schiedsgerichtzu unterwerfen (§ 1029 IZPO).
Der Schiedsspruch hat dieWirkung eines rechts-kräftigen Urteils (§ 1055ZPO; Folge: Keine Beru-fung etc. mehr möglich).
Auch im Schiedsverfah-ren gibt es eine Ver-gleichsmöglichkeit (§1053 ZPO).
Im Bereich des Pro-dukthaftungsrechtsnur relevant bei ver-mögensrechtlichenStreitigkeiten miteinem Wert bis zu750 Euro.
Der Einigungsver-such ist nicht nötig,wenn die Parteiennicht im selben Bun-desland wohnen.
Seit der ZPO-Reform geht -wie im Arbeitsrecht - dereigentlichen streitigen Ver-handlung eine Verhandlungzur gütlichen Streitbeilegungvoraus.
Dies gilt nur dann nicht,wenn bereits zuvor ein Eini-gungsversuch vor einer au-ßergerichtlichen Gütestellestattfand oder die Gütever-handlung erkennbar aus-sichtslos ist.
Abbildung x: Die außergerichtliche Streitbeilegung
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Der Rechtsstreit vor Gericht
Allgemeine prozesstaktische Erwägungen
• Produkthaftpflichtversicherer informieren! Alle verfügbaren Beweismittel sammeln (Zeugen, Urkunden, sonstige Informationen
sichern, das fehlerhafte Produkt, Polizeiberichte, Zeugenaussagen, Fotos,
Wetterberichte, technische und medizinische Gutachten; Vorsicht: Auch derartige
Berichte können fehlerhaft sein)
Überprüfung des Vorbringens des Geschädigten aus technischer Sicht
Rekonstruktion von Unfallabläufen und Aufbereitung der technischen Abläufe für Juristen
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Überlegung durch Fachmann, ob der Schaden überhaupt durch den angeblichen Defekt
verursacht worden sein kann oder ob Produktmissbrauch vorliegt.
Fälle, die aus der Sicht der Techniker leicht zu verteidigen sind, sollten nicht unbedingt
verglichen werden.
Wichtig ist die Auswahl des richtigen Rechtsanwalts: Verständnis für technische Fragen
und juristische Spezialkenntnisse sind erforderlich. Insbesondere im Ausland ist wichtig:
Klare Honorarvereinbarung mit Anwalt (wo zulässig, auch Erfolgshonorarvereinbarung).
Der Rechtsstreit vor Gericht
198
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Information über Rechtsstreit: Geben Sie dies nicht in die Hand von Versicherer
und Anwalt allein, Sie haben die Federführung
Vorsicht bei Zustellungen aus dem Ausland (Punitive-damage-Klagen)
Kontaktaufnahme mit Zulieferern, deren Zulieferteile möglicherweise den Schaden
verursacht haben
Versuch, mit diesem ein Teilungsabkommen bezüglich des Schadensfalls zu
treffen.
Der Rechtsstreit vor Gericht
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Der Rechtsstreit vor Gericht
Weitere prozessuale Tipps: Immer an selbständiges Beweissicherungsverfahren denken (§§ 485 ff ZPO):
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger sichert und begutachtet, das
Gutachten kann anders als vielleicht “Privatgutachten“ auch im Prozess
verwendet werden.
200
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Streitverkündigung (§ 74 ZPO) ggf. gegenüber Zulieferer oder anderen
Vertragspartner, soweit die Möglichkeit besteht, dass deren Handeln
mitursächlich für den Schadensfall war: Kostet nichts, bringt aber oft viel.
Mit Vertragspartnern Schiedsgerichtsvereinbarung bei Prozess oder bereits
im Vorfeld vertraglich vereinbaren. Vorteil: Nur eine Instanz, spart u.U.
gegenüber dem ordentlichen Rechtsweg erheblich Zeit und Geld.
201
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Krisenmanagement und Komponente Mensch -
Ausstrahlung und Wirkung in der Öffentlichkeit
Einleitungsbeispiel 1: (Süddeutsche Zeitung, 11.02.2000)
Die Nachricht war schockierend: Automatik-Autos von Audi hätten sich in den USA
beim Anlassen von selbst in Bewegung gesetzt und Menschen getötet.
202
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Später stellte sich zwar heraus, dass die Autos fehlerfrei waren, der Schaden war
jedoch bereits entstanden.
Meldungen über diese Fälle von “unintended accelleration” flimmerten 1986 über
amerikanische Bildschirme.
Sofort war das Image des Ingolstädter Autohersteller derart am Boden, dass der
Absatz von 74.000 Fahrzeugen im Jahr 1985 auf 12.000 im Jahr 1991 zurückging.
203
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Und Schuld daran war hauptsächlich das schlechte Krisen-management von
Audi:
Statt Bedauern über die tragischen Unfälle auszusprechen, beharrten die Audi-
Manager auf der Fehlerfreiheit und implizierten durch ihre Aussagen, dass die
Besitzer beim Anlassen Brems- und Gaspedal verwechselt hätten.
204
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Krisenmanagement und Komponente Mensch -
Ausstrahlung und Wirkung in der Öffentlichkeit
Einleitungsbeispiel 2: (Süddeutsche Zeitung vom 11.02.2000)
Ein Gegenbeispiel stellt die Reaktion des Daimler-Benz-Konzerns auf die Elch-Test-Affäre
aus dem Jahre 1997 dar:
Schnell räumte man den Mangel ein, stellte klar, dass sich dieser Mangel nur in absoluten Ausnahmesituationen zeigt und beseitigte ihn mit Hilfe der elektronischen
Stabilisierungshilfe ESP.
205
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Auf diese Art und Weise wandte der Konzern die Gefahr der Verwässerung seiner Kernkompetenzen und Grundwerte ab.
Nach Wiederaufnahme der Produktion ging man mit Image-Anzeigen ins Rampenlicht. Boris Becker sagte in diesen Anzeigen:
“Ich habe aus meinen Rückschlägen oft mehr gelernt als aus meinen Erfolgen.”
206
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Teil 4:Risikoverringerung durch
gesellschaftsrechtliche Gestaltungenund Produkthaftpflichtversicherungen
207
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Häufig: Betriebsaufspaltung
BesitzunternehmenProduktions-/
Betriebs-/Vertriebs-unternehmen
Urspr. Unternehmen
208
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Tipps gegen Haftung:
• In erster Linie: Vermeidung des Konzerntatbestands.
• Ansonsten: Jedes Unternehmen sollte wie eine eigene Gesellschaft geführt werden.
• Strenge Trennung von Buchführung und Dokumentation
• Strenge Zuordnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensgegenständen zu den einzelnen Unternehmen
209
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Forts.: Tipps gegen Haftung:
• Leistungsaustauschbeziehungen zwischen den Unternehmen müssen ausgewogen und nachvollziehbar sein
• Bestätigung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung im maßgebenden Verlustjahr durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater
• Nach Möglichkeit Personenverschiedenheit bei Gesellschaftern und Geschäftsführern der diversen Unternehmen
210
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Risikoverringerung durch Produkthaftpflichtversicherungen
211
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• Unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalles an den Versicherer
• Anzeige etwaiger Ermittlungsverfahren
• Selbständige Maßnahmen zur Schadensminimierung
• Kein Anerkenntnis und keine Befriedigung der Ansprüche ohne Zustimmung des Versicherers
Obliegenheiten im Schadensfall: §§ 62, 32 VVG
212
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Ersatzfähige Schäden bei der AHB - Deckung
Gedeckt Nicht gedeckt
Personenschäden
Sachschäden - primärer (bloßer) Vermögens- schaden
- Abhandenkommen von Sachen- Ansprüche aus vertraglicher Sachmängelhaftung
Produktschäden =- Schaden am Produkt selbst- Erfüllungsansprüche
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Absicherung weitergehender Risiken durch Zusatzversicherungen oder PHB-Deckungen
Schäden aus Garantiezusagen Überprüfungskosten Kosten von Rückrufaktionen Verlängerte/Erweiterte Risiken (z.B. Ver- längerung der Sachmangelverjährungsfristen
Bei Ländern mit hohen Kostenrisiko (USA!) auf Erhöhung der Deckungssummen und Einbezie- hung der besonderen Risiken achten.
Tipp!
Hinweis:
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Exkurs:D&O-Versicherungen -
Abdeckung der Risiken derManagerhaftung
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• Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter
• Erfüllung berechtigter Forderungen Dritter(Nur Vermögensschäden!)
• Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung
Deckungsumfang bei D&O-Versicherungen
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Teil 5:Grundzüge der internationalen
Produkthaftung
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- Brennende Tanks (Patricia Anderson v. GMC) -Süddeutsche Zeitung vom 12.7.1999
Am 11.7.1999 wurde der Automobilhersteller General Motors in erster Instanz von einem
Geschworenengericht in Los Angeles zu einer Rekordsumme von umgerechnet etwa 4,8 Mrd. Euro
verurteilt.
Obwohl dieser enorme Betrag kurz darauf auf etwa ein Viertel reduziert wurde, sorgte das Urteil für
großes Aufsehen - und für die Bestätigung der Vorurteile (?) bezüglich US-amerikanischer Rechtskultur:
Heiligabend 1993: Patricia Anderson fuhr mit ihren vier Kindern und einem Freund von der Kirche nach
Hause. Als sie vor einem Stoppschild bremste, krachte ein anderes Auto mit etwa Tempo 80 von hinten in
ihren Chevrolet. Dabei entzündete sich der Tank und der Wagen brannte aus.
218
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Drei der vier Kinder trugen an sechzig Prozent der Haut schwere Verbrennungen davon, einem davon
verbrannte ein Ohr vollständig und außerdem die Hand so sehr, dass sie abgenommen werden musste.
Zwar war eindeutig der Fahrer des anderen Wagens an dem Unfall schuld, der zudem 2,0 Promille
Alkohol im Blut hatte. Doch unter normalen Umständen hätte bei diesem Unfall der Chevrolet nicht in
Brand geraten dürfen. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers war der Tank nur 28 Zentimeter von der Stoßstange entfernt angebracht worden, und zwar so, dass er bei genau solchen Auffahrunfällen in
Brand geraten konnte.
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Den Managern von General Motors war der Konstruktionsfehler bekannt.
In internen Papieren wurden 38 Zentimeter als minimaler Abstand gefordert und die Behebung des Mangels diskutiert - im Falle des Modells Malibu hätte das 9 Dollar pro Fahrzeug gekostet.
Offenbar GM-Kalkulation: Mögliche Schadenersatzansprüche kämen dem Konzern billiger als eine Behebung des Fehlers. Beleg dafür: interne Kostenanalyse von Edward Ivey aus dem Jahr 1973. Unter
der Annahme, daß "jeder Todesfall einen Preis von 200.000 Dollar hat" und höchstens 500 Tote per Jahr
durch Tankfeuer zu erwarten wären, kostete jeder solche tödliche Unfall GM nur 2 Dollar 40 pro Auto.
Durch das Urteil wurden diese Rechenexempel von GM bitter bestraft.
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- Kalter Kaffee -Schmitz, Notwendiger Verbraucherschutz oder übertriebene Strafe ? JuS 1999, 941 ff.
Weithin bekannt ist auch der Fall aus dem Jahre 1994, in dem sich eine Dame beim Genuss
einer Tasse Kaffee in einer Fast-Food-Kette verbrühte, weil der Kaffee heißer als üblich
ausgeschenkt wurde.
Die Fast-Food-Kette wurde zu Schadensersatz in Höhe des weltweiten (!) Tagesumsatzes an
Kaffee dieser Kette verurteilt.
Der Anspruch wurde später auf den Umsatz in den USA reduziert.
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- Lipobay -
dpa-AFX vom 7.8.2002
Aktuell bekannt: Anstehende Sammelklagen gegen der Pharma-Konzern Bayer in den
USA. Bayer drohen neben Schadensersatz Strafen in Milliardenhöhe.
Im Spätsommer 2001 zog Bayer die Notbremse und nahm seinen Cholesterinsenker vom Markt. Weltweit kam es zu mehreren hundert Todesfällen.
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Der Vorwurf an Bayer: mangelnde Aufklärung, unzureichende Warnhinweise und
schlechtes Krisenmanagement.
Bis vor einem Jahr war Lipobay noch eines der erfolgreichsten Medikamente des
Konzerns (sog. Blockbuster). Jahresumsatz mit Lipobay: rund eine Milliarde Euro. Neben
dem Vertrauensverlust hat Bayer bis heute auch finanziell mit den Folgen des Skandals
zu kämpfen: Bilanz-Lücke, Aktienverfall auf knapp 22 Euro (rund 40 Prozent unter dem
Kurs vom 8. August 2001).
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Produkthaftung in den
USA
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Internationale Zuständigkeit
Minimum contacts und long arm statutes(„Stream of commerce“ reicht für minimum contacts!)
Nachhaltige Tätigkeit im Forumstaat („doing business“)
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Abwehr durch den Einwand des forum non conveniens(Dann, wenn Gerichtsstandswahl des Klägers dem Gericht oder dem Beklagten unverhältnismäßigen Aufwand abverlangt; Bsp.: Deutsches Unternehmern soll von Deutschem in Florida verklagt werden.)
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Unterschiede zum deutschem „Schadensersatz“
compensatory damages
punitive damages
Deutscher Schadensersatz
keine Entsprechung
Spezial- und general-präventive Wirkung
(vgl. Patricia Anderson v. GM und „Kalter Kaffee“)
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Entscheidung über punitive damages
Geschworene (Jury) Richter (Judge)
• Entscheiden alle Tatsachenfragen (also auch Höhe der punitive damages)
• Auswahl: 6 - 12 Geschworene nach den Grund-sätzen der Gleichverteilung
• Entscheidet alle Rechtsfragen• Hat beratende und schlichtende
Funktion• Kann zum Teil Höhe der punitive
damages noch verringern
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Produkthaftung innerhalb EU
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Produkthaftung außerhalb EU
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- Ungesunde Ernährung -
Süddeutsche Zeitung vom 27.7.2002
Die Verbraucher in den USA scheuen auch nicht davor zurück, Unternehmen für eigenes Fehlverhalten verantwortlich zu machen.
So verklagte ein schwergewichtiger Amerikaner vier US-Imbissketten auf Entschädigung:
Er aß früher fünfmal wöchentlich bei McDonald’s, Burger King, Wendy’s und Kentucky Fried
Chicken. Inzwischen hatte er zwei Herzinfarkte und leidet unter Diabetes, hohem Blutdruck
und Cholesterinspiegel.
Der Vorwurf: Das Essen war zu fett.
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Schluss: „Gefährlicher Burger II“
Veronica Martin`s 110.000,- Dollar-Klage
15.000,- Dollar für Ehemann?