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1 Prof. Dr. Peter Baumeister Gliederung: a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts b) Hilfsrechte und ihre Herleitung c) Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte Grundrechte als Abwehrrechte 5. November 2009

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Prof. Dr. Peter Baumeister. Grundrechte als Abwehrrechte 5. November 2009. Gliederung: Inhalt der Dimension des Abwehrrechts Hilfsrechte und ihre Herleitung Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte. a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts. BVerfG:. - PowerPoint PPT Presentation

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Prof. Dr. Peter Baumeister

Gliederung:a) Inhalt der Dimension des

Abwehrrechtsb) Hilfsrechte und ihre Herleitungc) Konsequenzen der

Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte

Grundrechte als Abwehrrechte5. November 2009

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BVerfG:

„Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheits-sphäre des einzelnen zu schützen; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.“Urteil v. 15.1.1958, BVerfGE 7, 198 (204) - Lüth

gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 GG)subjektives Recht

a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts

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Prototyp des Abwehrrechts

§ 903 S. 1 BGB

Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter ent-gegenstehen, mit der Sache nach Belie-ben verfahren und andere von jeder Ein-wirkung ausschließen.

Dieses Recht wird auch als absolutes Recht oder Beherrschungsrecht bezeichnet.

a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts

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Recht im „Ruhezustand“

a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts

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Erwachen der Abwehrfunktion

erst bei Störung:a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts

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Ziel bzw. Zweck der Abwehrrechtsfunktion

Abwehr staatlicher Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Freiheitsrechts (entsprechend bei Gleichheitsrechten)

a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts

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Konsequenz:

Als Abwehrrechte schützen die Grundrechte den in ihnen enthaltenen Schutzgegenstand (Freiheit, Recht, Rechtsgut) gegenüber störenden Einwirkungen (sog. Eingriffen) durch die Grundrechtsverpflichteten.

a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts

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b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

Wie wird der Schutz einer konkreten Freiheit oder eines Rechts erreicht?

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Der Unterlassungsanspruch soll die Eingriffe bereits im Vorfeld abwehren; der Beseitigungsanspruch dient der Wieder-herstellung der Integrität des geschützten Rechts nach eingetretener Verletzung.

Die Abwehr wird bewirkt durch sog. Hilfsrechte: Anspruch auf Unterlassung

(bei drohender Beeinträchtigung) Anspruch auf Beseitigung

(bei erfolgter Beeinträchtigung)

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

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Herleitung von Unterlassungspflichten und -ansprüchen

1. Woraus ergibt sich die Annahme der Existenz von Unterlassungspflichten des Staates?

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

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Hilfsrechte des Eigentumsrechts

§ 1004 Abs. 1 BGB

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigen-tümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

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Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 1 -

Lesen Sie Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG!

Was ist dort geregelt?

Weitere Beispiele:-Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG-Art. 12 Abs. 2, 3 GG-Art. 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GG-Art. 19 Abs. 2 GG

Festschreibung der Unterlassungs-pflicht im Normtext des GG!

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

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Indirekte Verbote:-Art. 6 Abs. 3 GG-Art. 13 Abs. 2 - 7 GG-Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG-Art. 19 Abs. 1 GG

Indirekte Festschreibung der Unterlas-sungspflicht im Normtext des GG!

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 2 -

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„Unverletzlichkeit“-Art. 1 Abs. 2 GG-Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG-Art. 4 Abs. 1 GG-Art. 10 Abs. 1 GG-Art. 13 Abs. 1 GG

Was bedeutet „unverletzlich“?

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 3 -

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Das GG enthält Sollenssätze, keine Um-schreibungen des Seins. Entsprechend heißt unverletzlich, dass das betreffende Recht nicht verletzt werden darf.

Auch hier: indirekte Festschreibung der Unterlassungspflicht im Normtext des GG!

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 4 -

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Überblick zur Begründung von Unterlassungspflichten

Wortlaut der Grundrechtsbestimmungen

Systematischer Zusammenhang (vgl. etwa Art. 19 Abs. 1, 2 GG)

Argumente aus der Entstehungs-geschichte der Grundrechte

Teleologisches Argument: Recht ohne Schutz?

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

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2. Woraus folgt die Annahme der Existenz von Unterlassungsansprüchen des Grundrechtsinhabers?

Ergebnis zu Frage 1:

Es existieren Unterlassungspflichten für die Grundrechtsverpflichteten.

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

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Voraussetzung für subjektives Recht:

rechtlich geschütztes Individualinteresse mit der Macht zur Durchsetzung

Schluss von einer Pflicht auf ein Recht (z. B. Anspruch) grundsätzlich nicht unmittelbar möglich!

Grundrechte: unbestritten subjektive Rechte

=> Unterlassungspflichten mit Unterlassungsansprüchen gekoppelt

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

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Überblick zur Begründung von Besei-tigungspflichten und -ansprüchen

Argumente aus der Entstehungs-geschichte der Grundrechte

Typisches Merkmal sog. absoluter Rechte

Telos: Notwendigkeit für wirksamen Schutz

Indizwirkung des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

b) Hilfsrechte und ihre Herleitung

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c) Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte

(1) Grundrechte schützen Freiheiten, Rechte oder Rechtsgüter vor dem unberechtigten (oder ungerechtfertigten) staatlichen Eingriff.

=> der allgemein anerkannte Aufbau der Prüfung der Vereinbarkeit eines Ho-heitsakts mit den Grundrechten in der Form von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung

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c) Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte

(2) Die Abwehrrechtsqualität der Grund-rechte liefert – jenseits einfachgesetz-licher Regelungen – die Grundlage für die Anerkennung der Ansprüche auf Aufhe-bung rechtsverletzender Verwaltungs-akte.

=> Als Abwehrrechte haben die Grund-rechte unmittelbaren Einfluss auf ein-fachrechtliche verwaltungsrechtliche Fragen.

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Literaturhinweis:

Grundlegende Darstellung bei

Sachs, in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/1, 1988, §§ 65, 66

Hinweis:

Regelmäßig erwähnte Status-Lehre von

Georg Jellinek (status negativus, status positivus, status activus) ohne wirkliche Relevanz für das Verständnis

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Vielen Dank für Ihr Gehör!