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Prüfung der FFH-Verträglichkeit Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand einer FFH-VP sind somit die: •Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten •Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte •biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich- funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind

Prüfung der FFH-Verträglichkeit

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Page 1: Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann.

Prüfgegenstand einer FFH-VP sind somit die:•Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten

•Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte

•biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind

Page 2: Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Schutzgüter nach:

FFH-VP: Schutzgüter des § 34 BNatSchG sind die für die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele:§ Lebensräume des Anhang I und Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie, § Vogelarten und deren Lebensräume des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und Zugvögel (§ 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. 34c Abs. 1).Andere Wert- und Funktionselemente des Naturhaushalts sind zu berücksichtigen, soweit deren Beeinträchtigung Auswirkungen auf diegenannten Lebensräume und Arten haben kann.

UVP: Schutzgut der UVP ist die Umwelt als ganzheitliches System: Menschen (einschl. der menschlichen Gesundheit), Tiere, Pflanzen,biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen (§ 2 Abs. 1 UVPG).

Eingriffsregelung: Die Schutzgüter der Eingriffsregelung sind die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes: Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Wechselwirkungensowie das Landschaftsbild.

FFH-VP, UVP und Eingriffsregelung:Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Page 3: Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Ein kommunales Gewerbegebiet wird geplant, für welches Teile eines FFH- und eines Vo-gelschutzgebietes beansprucht werden sollen. Die beiden Schutzgebiete sind nicht vollständig deckungsgleich (s. Abb. 4). Während sich die Abgrenzung des FFH-Gebietes im hier betrachteten Teil auf größere Teile der Waldkulisse beschränkt, umfasst das Vogelschutzgebiet zusätzlich Acker- und Grünlandflächen. Im FFH-Gebiet sind der Lebensraumtyp Hainsimsen-Buchenwald (9110) sowie die Art Hirsch-käfer von den Erhaltungszielen erfasst und im konkreten Teilraum auch vorhanden. Innerhalb des Vogelschutzgebietes dienen die Offenlandflächen als Nahrungsraum des Rotmilans, auch diese Art ist von den Erhaltungszielen erfasst. Aus Abb. 5 wird zudem erkennbar, dass der LRT Hainsimsen-Buchenwald auch außerhalb der Gebietskulisse vorhanden ist, die Gebietsabgrenzung also nicht den gesamten in diesem Teilraum vorhandenen Bestand einschließt.

Quelle:FuE-Vorhaben „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblich-keit im Rahmen der FFH-VP“ ,BfN,2007

Page 4: Prüfung der FFH-Verträglichkeit

A) Qualitativ-funktionale Besonderheiten: Gibt esfloristische, ökologische oder strukturelle Besonderheiten bzw. besondere Ausstattungen oder Ausprägungen?

B) Orientierungswert „quantitativ-absoluter Flächenverlust“: Sind die Orienterungswerte übeschritten?•0,1 % am Gebietsbestand - nur 0,05 % beträgt. •max. 0,25 % und somit deutlich unter 0,5 %•Habitatverlust von 0,5 ha deutlich unter dem Orientierungswert von 10 ha.

C) Ergänzender Orientierungswert „quantitativ-relativer Flächenverlust“ (1 %-Kriterium): Für den LRT 9110 sowie für die beiden betroffenen Arten beträgt der relative Verlust bezogen auf den Bestand im Gebiet deutlich unter 1 %, so dass dies Voraussetzung bei allen erfüllt wäre.

D) Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne / Projekte“: Flächenentzug durch andere Pläne oder Projekte gegeben bzw. zu erwarten?

E) Kumulation mit „anderen Wirkfaktoren“: Gibt es andere Wirkfaktoren, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen erhebliche Beeinträchtigungen verursachen? •baubedingten Störwirkungen?Anziehung und Gefährdung der Hirschkäferbestände durch Individuenverluste / Mortalität an Beleuchtungseinrichtungen des Gewerbegebiets? In diesem Kontext sind wirksame Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen einzubeziehen. Quelle:FuE-Vorhaben „Fachinformationssystem und Fachkonventionen

zur Bestimmung der Erheblich-keit im Rahmen der FFH-VP“ ,BfN,2007