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QUALITäTSBERICHT 2014

Qualitätsbericht 2014 - kbv.de · Katarakt-Vertrag EKK Kernspin-Mamma Mammographie Umweltmedizin Amb. OP inkl. Strukturverträ-ge BKK/IKK Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen

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Qualitätsbericht

2014

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KVNO-Vorstand

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Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

wir freuen uns über Ihr Interesse an dem Qualitätsbericht 2014 der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein. Neben einer detaillieren Übersicht über die genehmigungspflichtigen Leistungen von Aku-punktur bis Zervix-Zytologie finden Sie unter anderem relevante Informationen über die allgemeine Fort-bildungsverpflichtung nach § 95d SGB V.

Zum 30. Juni 2014 ist für rund 12.000 Mitglieder der KV Nordrhein die Nachweispflicht abgelaufen. Eine Erfolgsquote von über 95 Prozent ist ein sehr erfreuliches Ergebnis und attestiert den nordrheinischen Ärzten, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein überaus hohes Maß an Fortbildungs- und Weiterentwicklungsbereitschaft.

Seit Anfang dieses Jahres führt die KV Nordrhein die Beurteilung von Mammographie-Aufnahmen bei der Früherkennung von Brustkrebs gemäß der bundesweiten Mammographie-Vereinbarung digital durch. Die Fallsammlung, die aus 200 Mammographie-Aufnahmen von 50 Frauen besteht, kann an zwei digitalen Monitoren in einer maximal sechsstündigen Prüfung begutachtet werden. Die Vertragsärzte nehmen mit Begeisterung an der anspruchsvollen digitalen Prüfung teil und begrüßen den Wechsel von der analogen Variante auf die digitale Form.

In ständigem Ausbau und Intensivierung befindet sich das Beratungsangebot der KV Nordrhein. Wie bereits berichtet, werden die Arztpraxen durch zwei Hygieneberater in Fragen der Hygiene sowie der baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen unterstützt. Neben Vorortbegehungen und telefonischer Beratung vervollständigt eine Artikelserie „Hygiene in der Arztpraxis“ den Beratungsbedarf der Mitglieder.

Wir hoffen, wir haben Ihr Interesse geweckt und wünschen Ihnen eine spannende Lektüre rund um das Thema Qualität.

Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Bernhard BrautmeierVorsitzender Vorstand

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1. ZusammeNfassuNg 8

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN

iN der ambulaNteN VersOrguNg 10

2.1 Übersicht leistungen der Qualitätssicherung 122.2 instrumente der Qualitätssicherung 18

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN 22

3.1 Zehn Jahre Qualitätsmanagement im sgb V 243.2 der gesetzliche rahmen zur fortbildung 263.3 gemeinschaftsprojekt zur etablierung von hygienekriterien 273.4 digitale beurteilung von kurativen mammographieaufnahmen bei der früherkennung von brustkrebs 283.5 Qualitätssicherungsvereinbarung holmium-laser bei bPs 293.6 Vorsorgekoloskopie – eine erfolgsgeschichte 303.7 regionale Onkologie-Vereinbarung 333.8 cirs NrW: aus fehlern lernen 34

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z 36

5. ZahleN uNd dateN der KV NOrdrheiN 86

5.1 aufgaben und ausrichtung der KV Nordrhein 885.2 struktur der mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein 90

imPressum 92

iNhalt

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1ZusammeNfassuNg

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8

11. ZusammeNfassuNg

Der Qualitätsbericht 2014, in dem die KV Nordrhein detailliert aufbereitete Zahlen von den über 70 ge-nehmigungspflichtigen Leistungen der nordrheini-schen Vertragsärzte und Psychotherapeuten aus dem Jahr 2013 darstellt, bietet darüber hinaus Informa-tionen zu wichtigen Themen und Neuerungen auf Bundes- und Landesebene.

Zehn Jahre Qualitätsmanagement im SGB V und somit in den Praxen unserer Mitglieder hat dazu geführt, dass von der Anmeldung über die diagnostischen und therapeutischen Leistungen bis hin zum Notfall-, Hygiene- und Gerätemanagement Instrumente des Qualitätsmanagements im Alltag angewandt werden. Ein gut organisiertes Qualitätsmanagement kann wesentlich zum Erfolg einer Praxis oder eines Medizi-nischen Versorgungszentrums beitragen. Dies zeigen auch die jährlich durchzuführenden Stichprobenprü-fungen. Mit 76 Prozent der Praxen, die die Vorgaben der Richtlinie erfüllen und ein internes Qualitätsma-nagement eingeführt und weiterentwickelt haben, liegen die Mitglieder der KV Nordrhein im guten Bundesdurchschnitt.

Ebenfalls zehnjährigen Geburtstag feiert die durch das Gesetz initiierte allgemeine Fortbildungsver-pflichtung nach § 95d. Am 30. Juni 2014 endete der zweite Fortbildungszeitraum für rund 12.000 Mitglieder der KV Nordrhein. Die Erfolgsquote von rund 95 Prozent ist auch hier ein sehr gutes Ergebnis.

Zudem erfahren Sie Details über die auf Bundesebene eingeführte Holmium-Laser-Therapie beim benignen Prostata-Syndrom (bPS), die Neufassung der nord-rheinischen Onkologie-Vereinbarung seit April 2014 sowie über das Lern- und Berichtssystem für kritische Ereignisse in der Patientenversorgung CIRS NRW (Cri-tical Incident Reporting System Nordrhein-Westfa-len). Hier wird jedes Quartal ein besonders lehrreicher Fall ausgewählt und von Experten analysiert.

Zum 1. November 2014 ist es der KV Nordrhein ge-meinsam mit der AOK Rheinland/Hamburg, dem Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands (BNG) und der Deutschen Arbeitsge-meinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter (DAGNÄ) gelungen, den Hepatitis-C-Struktur-Vertrag gemäß § 73a SGB V abzuschließen.

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Dessen Ziel ist es, die fachlichen und organisato-rischen Voraussetzungen für eine am individuellen Krankheitsverlauf abgestimmte, qualitätsgesicherte und passgenaue Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse durch in der Therapie erfahrene Ärzte zu etablieren. Dabei soll insbesondere auch der medizinisch/phar-makologische Fortschritt für die Hepatitis-C-Infi-zierten berücksichtigt werden. Über erste Ergebnisse dieses Vertrages werden wir Sie in unserem nächsten Qualitätsbericht informieren. Ebenfalls ab Anfang November dieses Jahres gilt im Rheinland ein neuer Vertrag zur Behandlung von Rheumapatienten, den die Kassenärztliche KV Nord-rhein mit dem BKK-Landesverband Nordwest verein-bart hat. Der neue Strukturvertrag, der in Abstimmung mit dem nordrheinischen Berufsverband der internis-tischen Rheumatologen abgeschlossen wurde, soll die ambulante medizinische Versorgung von Patienten mit schweren rheumatischen Erkrankungen verbessern. Dazu zählen die rheumatoide Arthritis und System-krankheiten des Bindegewebes.

Versicherte der am Vertrag teilnehmenden Betriebs-krankenkassen können sich in eine koordinierte me-dizinische Behandlung einschreiben, die insbesondere die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen der rheumatischen Erkrankungen im Blick hat. Rheu-matische Erkrankungen sollen frühzeitig erkannt und die betroffenen Patienten schnell und strukturiert be-handelt werden, unter Einbeziehung eines internisti-schen Rheumatologen. Neben der guten Versorgung des Patienten geht es vor allem um eine dauerhaft höhere Lebensqualität der Betroffenen, die häufiger und langfristig erwerbstätig bleiben können, weniger stationäre Behandlungen, eine frühzeitige Einleitung von Rehabilitation und unterm Strich geringere Kosten in der Langzeitbehandlung.

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2 Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

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1990/1991

1992-1994

Kernspintomographie

Psychotherapie

Radiologie

Spezielle Laborleistungen

Strahlentherapie

Ultraschall

Zytologie

Amb. OP

Arthroskopie

Dialyse

Herzschrittmacherkontrollen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Onkologie

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sozialpsychiatrie

Substitution

Kernspintomographie

Psychotherapie

Radiologie

Spezielle Laborleistungen

Strahlentherapie

Ultraschall

Zytologie

1995-1998Amb. OP – Strukturverträge

BKK/ IKK

Stosswellenlithotripsie

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Otoakustische Emissionen

Stressechokardiographie

Amb. OP

Arthroskopie

Dialyse

Herzschrittmacherkontrollen

Kernspintomographie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Onkologie

Psychotherapie

Radiologie

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sozialpsychiatrie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Zytologie

1999-2001Aids-Vereinbarung

Amb. OP – Strukturvertrag

EKK

Invasive Kardiologie

Katarakt-Vertrag EKK

Kernspin-Mamma

Mammographie

Umweltmedizin

Amb. OP inkl. Strukturverträ-

ge BKK/IKK

Arthroskopie

Dialyse

Herzschrittmacherkontrollen

Kernspintomographie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Psychotherapie

Radiologie

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sozialpsychiatrie

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Zytologie

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

Rund zwei Drittel aller diagnostischen und therapeuti-schen Leistungen unterliegen in der vertragsärztlichen Versorgung mittlerweile Maßnahmen der besonderen Qualitätssicherung. Ziel der Qualitätssicherung ist eine Patientenversorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Daher werden stetig die Auf-gaben der Qualitätssicherung neuen medizinischen Erkenntnissen sowie zunehmend komplexer werden-den Arbeitsabläufen in der Praxis angepasst.

Die nachfolgende Grafik soll diese Entwicklung ver-deutlichen. Jedes Jahr kommen weitere Leistungen hinzu, für die durch den Gemeinsamen Bundesaus-schuss (G-BA) oder die Partner der Bundesmantel-verträge besondere Anforderungen an die Qualitäts-sicherung festgelegt und vereinbart werden. Darüber hinaus werden durch den G-BA entsprechend dem medizinischen Fortschritt immer wieder neue Unter-suchungs- und Behandlungsmethoden in den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Während Anfang der 90er Jahre lediglich sieben Be-reiche in der vertragsärztlichen Versorgung der Qua-litätssicherung unterlagen, sind es heute bereits über 70 Leistungsbereiche.

In zahlreichen medizinischen Bereichen von Aids bis Zytologie gibt es konkrete Vorgaben, die ein Kassen-arzt erfüllen muss, um von der KV die Genehmigung zu erhalten, in diesem Bereich tätig sein zu können. Diese Genehmigungen sind auch für ihr Fortbestehen an Bedingungen geknüpft. Beispielsweise durch Stich-probenprüfungen oder den Nachweis regelmäßiger Dokumentationen ermitteln die KVen im Einzelnen den aktuellen Qualitätsstandard.

Zu diesen genehmigungspflichtigen Leistungsberei-chen gibt der nachfolgende Bericht für den erfassten Zeitraum 2013 einen Überblick über die Entwicklung der Teilnehmer und die Zahl der Genehmigungen in den verschiedenen Bereichen.

2.1 Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

2

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2002-2003

2004-2005

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 2

Katarakt-Vertrag AOK

Koloskopie

PDT

Soziotherapie

Aids-Vereinbarung

Amb. OP inkl. Strukturver-

träge

Arthroskopie

Dialyse

Herzschrittmacherkontrollen

Invasive Kardiologie

Katarakt-Vertrag EKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Mammographie

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Psychotherapie

Radiologie

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sozialpsychiatrie

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Umweltmedizin

Zytologie

DMP KHK

Immunapherese

Rehabilitation

Hausarztverträge PKK/ EKK

Mammographie-Screening

Sonographie der Säuglings-

hüfte

Aids-Vereinbarung

Amb. OP inkl. Strukturver-

träge

Arthroskopie

Dialyse

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 2

Herzschrittmacherkontrollen

Invasive Kardiologie

Katarakt-Verträge AOK / EKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Mammographie

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

PDT

Psychotherapie

Radiologie

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Umweltmedizin

Zytologie

2006DMP Asthma / COPD

DMP Diabetes Typ 1

Hautkrebsscreening

Interventionelle Radiologie

Palliativvertrag PKK

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Aids-Vereinbarung

Amb. OP inkl. Strukturver-

träge

Arthroskopie

Dialyse

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Hausarztverträge PKK/ EKK

Herzschrittmacherkontrollen

Immunapherese

Invasive Kardiologie

Katarakt-Verträge AOK / EKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Lithotripsie

Mammographie

Mammographie-Screening

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

PDT

Psychotherapie

Radiologie

Rehabilitation

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglinshüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Umweltmedizin

Zytologie

Akupunktur

Amb. OP Zentrumsvertrag

Hausarztvertrag BKK

Homöopathie-Vertrag

Katarakt-Verträge BKK/ IKK

MR-Angiographie

Palliativvertrag EKK

Prävention U7a/ U10 BKK

Aids-Vereinbarung

Amb. OP inkl. Strukturverträge

Arthroskopie

Dialyse

DMP Asthma / COPD

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 1

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Hausarztverträge PKK/ EKK

Hautkrebsscreening

Herzschrittmacherkontrollen

Immunapherese

Interventionelle Radiologie

Invasive Kardiologie

Katarakt-Verträge AOK / EKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Mammographie

Mammographie-Screening

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Palliativvertrag PKK

PDT

Psychotherapie

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Radiologie

Rehabilitation

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglinshüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Umweltmedizin

Zytologie

2007

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2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

2Histopathologie i. R.

Hautkrebs-Screening

Makuladegeneration LKK,

BKK

Spezialisierte ambulante

Palliativversorgung (SAPV)

Ultraschallvereinbarung

Vakuumbiopsie der Brust

Aids-Vereinbarung

Akupunktur

Amb. OP

Apherese bei isolierter LP(a)-

Erhöhung

Arthroskopie

Dialyse

DMP Asthma / COPD

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 1

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Durchführung zusätzlicher

Früherkennungsuntersu-

chungen im Rahmen der Kin-

der– und Jugendmedizin

Hausarztverträge

Hautkrebsscreening

Herzschrittmacherkontrollen

Homöopathie-Vertrag

Immunapherese

Interventionelle Radiologie

Invasive Kardiologie

Katarakt-Verträge AOK/EKK/

BKK/IKK

Kernspin-Mamma

2009

2008Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Mammographie

Mammographie-Screening

MR-Angiographie

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Palliativvertrag

PDT

Prävention U7a/ U10 BKK

entfällt ab 30.06.08

Psychotherapie

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Radiologie

Rehabilitation

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglinshüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Umweltmedizin

Zytologie

Apherese bei isolierter LP(a)-

Erhöhung

Durchführung zusätzlicher

Früherkennungsuntersu-

chungen im Rahmen der

Kinder– und Jugendmedizin

Hausarztvertrag IKK BIG

Makuladegeneration

AOK,BKN

Phototherapeutische Kerak-

tektomie

Präventionsuntersuchungen

für Kinder U10/U11 AOK

Aids-Vereinbarung

Akupunktur

Amb. OP

Arthroskopie

Dialyse

DMP Asthma / COPD

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 1

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Hausarztverträge

Hautkrebsscreening

Herzschrittmacherkontrollen

Homöopathie-Vertrag

Immunapherese

Interventionelle Radiologie

Invasive Kardiologie

Katarakt-Verträge AOK/EKK/

BKK/IKK

Kernspintomographie

Koloskopie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Makuladegeneration

Mammographie

Mammographie-Screening

MR-Angiographie

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Palliativverträge

PDT

Phototherapeutische Kerak-

tektomie

Präventionsuntersuchungen

für Kinder U10/U11 AOK

Psychotherapie

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Radiologie

Rehabilitation

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglings-

hüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Zytologie

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15

ADHS

Balneophototherapie

HIV-Aids (bundesweite

Vereinbarung)

Tonsillotomie

Vitreoretinale Chirurgie

Akupunktur

Amb. OP

Apherese bei isolierter LP(a)-

Erhöhung

Arthroskopie

Dialyse

DMP Asthma / COPD

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 1

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Durchführung zusätzlicher

Früherkennungsuntersu-

chungen im Rahmen der Kin-

der– und Jugendmedizin

Hausarztverträge

Hautkrebsscreening

Herzschrittmacherkontrollen

Histopathologie i. R.

Hautkrebs-Screening

Homöopathie-Vertrag

Immunapherese

Interventionelle Radiologie

Invasive Kardiologie

Katarakt-Verträge AOK/EKK/

BKK/IKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

2010Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Makuladegeneration

Mammographie

Mammographie-Screening

MR-Angiographie

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Palliativverträge

PDT

Phototherapeutische Kerak-

tektomie

Präventionsuntersuchungen

für Kinder U10/U11 AOK

Psychotherapie

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Radiologie

Rehabilitation

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglinshüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Spezialisierte ambulante

Palliativversorgung (SAPV)

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Ultraschall

Vakuumbiopsie der Brust

Zytologie

2011Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Makuladegeneration

Mammographie

Mammographie-Screening

MR-Angiographie

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Palliativverträge

PDT

Phototherapeutische Kerak-

tektomie

Präventionsuntersuchungen

für Kinder U10/U11 AOK

Psychotherapie

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Radiologie

Rehabilitation

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglinshüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Spezialisierte ambulante Pal-

liativversorgung (SAPV)

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Tonsillotomie

Ultraschall

Vakuumbiopsie der Brust

Zytologie

Belegarzt

J2

ADHS

Akupunktur

Amb. OP

Apherese bei isolierter LP(a)-

Erhöhung

Arthroskopie

Balneophototherapie

Dialyse

DMP Asthma / COPD

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 1

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Durchführung zusätzlicher

Früherkennungsuntersu-

chungen im Rahmen der

Kinder– und Jugendmedizin

Hausarztverträge

Hautkrebsscreening

Herzschrittmacherkontrollen

Histopathologie i. R.

Hautkrebs-Screening

HIV-Aids (bundesweite

Vereinbarung)

Homöopathie-Vertrag

Immunapherese

Interventionelle Radiologie

Invasive Kardiologie

Katarakt-Verträge AOK/EKK/

BKK/IKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

Laborleistungen

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2012

2013

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

2BKK/IKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Mammographie

Mammographie-Screening

MR-Angiographie

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie (Vitreo)

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Palliativverträge

PDT

Phototherapeutische Kerak-

tektomie

Präventionsuntersuchungen

für Kinder U10/U11 AOK

Psychotherapie

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Radiologie

Rehabilitation

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglinshüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Spezialisierte ambulante

Palliativversorgung (SAPV)

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Tonsillotomie

Ultraschall

Vakuumbiopsie der Brust

Zytologie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Mammographie

Mammographie-Screening

Molekulargenetik

MR-Angiographie

MRSA

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie (Vitreo)

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Palliativverträge

PDT

Pflegeheimvertrag

Phototherapeutische Kerak-

tektomie

Präventionsuntersuchungen

für Kinder U10/U11 AOK

Psychotherapie

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Radiologie

Rehabilitation

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglinshüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Spezialisierte ambulante

Palliativversorgung (SAPV)

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Tonsillotomie

Ultraschall

Vakuumbiopsie der Brust

Versorgung von Patienten mit

diabetischem Fußsyndrom

Zytologie

Hörgeräteversorgung

Molekulargenetik

MRSA

Pflegeheimvertrag

Versorgung von Patienten mit

diabetischem Fußsyndrom

ADHS

Akupunktur

Amb. OP

Apherese bei isolierter LP(a)-

Erhöhung

Arthroskopie

Balneophototherapie

Belegarzt

Dialyse

DMP Asthma / COPD

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 1

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Durchführung zusätzlicher

Früherkennungsuntersu-

chungen im Rahmen der

Kinder– und Jugendmedizin

Hausarztverträge

Hautkrebsscreening

Herzschrittmacherkontrollen

Histopathologie i. R.

Hautkrebs-Screening

HIV-Aids (bundesweite

Vereinbarung)

Homöopathie-Vertrag

Immunapherese

Interventionelle Radiologie

Invasive Kardiologie

IVOM (Makuladegeneration)

J2

Katarakt-Verträge AOK/EKK/

Neuropsychologische

Therapie

Schizophrenie

ADHS

Akupunktur

Amb. OP

Apherese bei isolierter LP(a)-

Erhöhung

Arthroskopie

Balneophototherapie

Belegarzt

Dialyse

DMP Asthma / COPD

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 1

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Durchführung zusätzlicher

Früherkennungsuntersu-

chungen im Rahmen der

Kinder– und Jugendmedizin

Hausarztverträge

Hautkrebsscreening

Herzschrittmacherkontrollen

Histopathologie i. R.

Hautkrebs-Screening

HIV-Aids (bundesweite

Vereinbarung)

Homöopathie-Vertrag

Hörgeräteversorgung

Immunapherese

Interventionelle Radiologie

Invasive Kardiologie

IVOM (Makuladegeneration)

J2

Katarakt-Verträge AOK/EKK/

BKK/IKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

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17

2014Dünndarm-Kapselendoskopie

IVM-Vertrag

Rheumatoide Arthritis

Holmium-Lasertherapie

Heptatits-C-Struktur-Vertrag

Neuropsychologische Therapie

Schizophrenie

Hörgeräteversorgung

Molekulargenetik

MRSA

Pflegeheimvertrag

Versorgung von Patienten mit

diabetischem Fußsyndrom

ADHS

Akupunktur

Amb. OP

Apherese bei isolierter LP(a)-

Erhöhung

Arthroskopie

Balneophototherapie

Belegarzt

Dialyse

DMP Asthma / COPD

DMP Brustkrebs

DMP Diabetes Typ 1

DMP Diabetes Typ 2

DMP KHK

Durchführung zusätzlicher

Früherkennungsuntersuchun-

gen im Rahmen der Kinder–

und Jugendmedizin

Hausarztverträge

Hautkrebsscreening

Herzschrittmacherkontrollen

Histopathologie i. R.

Hautkrebs-Screening

HIV-Aids (bundesweite Ver-

einbarung)

Homöopathie-Vertrag

Hörgeräteversorgung

Immunapherese

Interventionelle Radiologie

Invasive Kardiologie

IVOM (Makuladegeneration)

J2

Katarakt-Verträge AOK/EKK/

BKK/IKK

Kernspin-Mamma

Kernspintomographie

Koloskopie

Laborleistungen

Langzeit-EKG

LDL-Apherese

Mammographie

Mammographie-Screening

Molekulargenetik

MR-Angiographie

MRSA

Netzhaut- und Glaskör-

perchirurgie (Vitreo)

Neuropsychologische

Therapie

Onkologie

Otoakustische Emissionen

Palliativverträge

PDT

Pflegeheimvertrag

Phototherapeutische Kerak-

tektomie

Präventionsuntersuchungen

für Kinder U10/U11 AOK

Psychotherapie

Qualitätsprüfungsrichtlinie

Stichproben

Radiologie

Rehabilitation

Schizophrenie

Schlafapnoe

Schmerztherapie

Sonographie der Säuglinshüfte

Sozialpsychiatrie

Soziotherapie

Spezialisierte ambulante

Palliativversorgung (SAPV)

Stosswellenlithotripsie

Strahlentherapie

Substitution

Tonsillotomie

Ultraschall

Vakuumbiopsie der Brust

Versorgung von Patienten mit

diabetischem Fußsyndrom

Zytologie

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2.2 iNstrumeNte der QualitätssicheruNg22. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der

ambulaNteN VersOrguNg

einzelfallprüfungen durch stichproben/dokumentationsprüfungenDie Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein prüft gemäß den geltenden Richtlinien und nach Maßga-be eigener Beschlüsse die Qualität von Leistungen im Einzelfall durch Stichproben. Bei den Qualitäts-sicherungsbereichen zur diagnostischen Radiologie, zur Computertomographie, zur Magnetresonanz-To-mographie, zur Arthroskopie und weiteren Bereichen werden jährlich mindestens vier Prozent der Ärzte zur Überprüfung von Dokumentationen herausge-filtert. Bei beispielsweise der Koloskopie, der Mam-mographie, der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen und der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund ist die Kontrolle noch umfangreicher und reicht hin bis zu einer Erhebung aller Daten.

Prüfung der akkreditierungsvoraussetzungenHier werden die fachliche Befähigung des Arztes und die Vorgaben zu apparativen und räumlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls organisatori-scher Vorgaben geprüft. Das bedeutet konkret, dass eine Facharztqualifikation für den Erhalt einer Ge-nehmigung im ambulanten Bereich zwar notwendig aber nicht hinreichend ist. Die KV Nordrhein prüft ob deren Inhalte, die von Bundesland zu Bundesland variieren können, der Vereinbarung genügen oder ob der Arzt zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen muss.

eingangsprüfungIn besonders sensiblen Bereichen wird über die Prü-fung der Akkreditierungsvoraussetzungen hinaus eine Eingangsprüfung gefordert. Dies betrifft für den vertragsärztlichen Bereich die kurative Mammogra-phie und die Zervix (Gebärmutterhals)-Zytologie.

feedbacksystemeFeedback-Systeme helfen dem einzelnen Arzt, seine eigene Arbeit zu bewerten und gegebenenfalls zu verbessern. Durch die Bereitstellung von sogenann-ten Feedback-Berichten ist außerdem ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen möglich. Dazu werden die von den Praxen erstellten Dokumentationen ausgewertet. Feedback-Systeme gibt es bei strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme) und im Rahmen der Qualitätssicherung Dialyse.

frequenzregelungenDie Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der ein Arzt Leistungen erbringt, die ein hohes Maß an Routine und/oder manueller Fertigkeit erfordern, kann ein wesentlicher Qualitätsfaktor sein. In der vertrags-ärztlichen Versorgung sind solche Mindestmengen unter anderem festgelegt für:

• Histopathologie im Hautkrebs-Screening • HIV-Infektionen • interventionelle Radiologie • invasive Kardiologie • Katarakt • Koloskopie • kernspintomographische Untersuchungen der weiblichen Brust • Onkologie • Schmerztherapie und • Vakuumbiopsie der Brust

Die KV Nordrhein prüft regelmäßig, ob die betreffen-den Ärzte die vorgeschriebene Mindestzahl an Un-tersuchungen und Behandlungen erfüllen. Werden die Mindestmengen nicht in dem vorgegebenen Zeit-raum erbracht, wird die Abrechnungsgenehmigung als letzte Konsequenz widerrufen und der Arzt darf die Untersuchung nicht mehr zu Lasten der gesetzli-chen Krankenversicherung erbringen.

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rezertifizierung, Konstanzprüfungund WartungsnachweisBei Ärzten, die Mammographien durchführen, be-inhaltet die gültige Vereinbarung zusätzlich eine Rezertifizierung. Alle zwei Jahre müssen sich die teilnehmenden Ärzte einer Fallsammlungsprüfung unterziehen, bei der die Qualität der Befundung der Röntgenaufnahmen geschult und kontrolliert wird. Erfüllt der Arzt die Anforderungen nicht und kann er seine Qualifikation auch in einem kollegialen Fachge-spräch (Kolloquium) nicht nachweisen, darf er diese Leistung nicht mehr für Kassenpatienten erbringen.

In anderen Leistungsbereichen – wie der Ultraschall-diagnostik – ist alle vier Jahre eine Konstanzprüfung der im B-Modus arbeitenden Ultraschallgeräte vorge-sehen. Zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel findet in der Balneophototherapie eine jährliche Stichprobenprüfung von 20 Prozent der ab-rechnenden Ärzte statt.

hygieneprüfungen und Praxisbegehungen Praxisbegehungen von ambulant operierenden Praxen finden seit 2005 in der KV Nordrhein nur noch anlass-bezogen statt, da regelhafte Begehungen durch die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen. Diese Praxen müssen gemäß der Vereinbarung besondere bauliche und hygienische Strukturen vorhalten. Die Überprü-fung der Hygiene im Rahmen der Sonderverträge er-folgt einmal im Jahr durch ein von der KV Nordrhein anerkanntes Hygieneinstitut.

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2.2.1 eNtWicKluNg der geNehmiguNgsPflichtigeN leistuNgeN VON 1990 bis 2014

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

27

1990/1991

18

1992/1994

23

1995/1998

28

1999/2001

332002/2003

352004

38

2005

44

2006

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2007

542008

562009

58

2010

61

2011

65

2012

67

2013

72

2014

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3.1 ZehN Jahre QualitätsmaNagemeNt im sgb V äNderuNg der QualitätsmaNagemeNt-richtliNie (äQm-rl)

Keine Organisation kann ohne Grundsätze geführt werden. Dies gilt für kleine und große Praxen – mit oder ohne Mitarbeiter – aber auch für fachübergrei-fende, überörtliche oder interdisziplinäre Kooperatio-nen. Von der Anmeldung über die diagnostischen und therapeutischen Leistungen bis hin zum Notfall-, Hy-giene- oder Gerätemanagement werden schon heute Instrumente des Qualitätsmanagements (QM) im All-tag angewandt. QM auf alle relevanten Bereiche aus-zudehnen, trägt wesentlich zum Erfolg einer Praxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) bei. So kann zum Beispiel durch die Vermeidung von Doppelarbeiten Zeit gewonnen werden oder durch die bessere Nutzung von Ressourcen Kosten gesenkt werden. Eine höhere Mitarbeiterzufriedenheit sorgt für eine angenehme Arbeitsatmosphäre und bedingt ebenfalls eine höhere Patientenzufriedenheit. Häufig wird QM ganz selbstverständlich angewandt, ohne dass es bewusst als solches bezeichnet wird. Seit zehn Jahren ist das Qualitätsmanagement nun gesetzlich im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) gere-gelt. Am 1. Januar 2004 trat das Gesetz zur Moderni-sierung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, welches niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement einzuführen (§ 135a SGB V). Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Qualitäts-management-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (ÄQ M-RL).

Alle Praxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes QM einzuführen und weiterzuentwickeln. Neben der Verpflichtung der Einführung und Weiterentwicklung des QM fordert die Richtlinie, dass jährlich Stichpro-benprüfung durchzuführen sind. Hierzu werden 2,5 Prozent der Mitglieder per Zufallsverfahren von der zuständigen KV ermittelt und aufgefordert, anhand von Fragebögen ihren aktuellen Ist-Zustand darzu-stellen. Die Ergebnisse werden unter anderem für mögliche Anpassungen der ÄQM-Richtlinie hinzuge-zogen. Die Ergebnisse der Stichprobenprüfung 2013 in Nordrhein basieren auf einer bundesüberdurch-schnittlichen Rücklaufquote von 96 Prozent. Mit rund 76 Prozent der Praxen, die die Vorgaben der Richtlinie erfüllen und ein einrichtungsinternes QM eingeführt beziehungsweise weiterentwickelt haben, liegen die Mitglieder der KV Nordrhein im Bundesdurchschnitt von circa 77 Prozent. Dies ist ein gutes Ergebnis. Der G-BA hat mit einer Änderung die ÄQM-RL an das neue Patientenrechtegesetz angepasst. Seit dem 17. April 2014 müssen niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten ein Risiko- und Fehlermanage-ment implementieren. Danach benennen Praxen und MVZ nun Risiken, bewerten diese und überlegen sich Maßnahmen, um diese Risiken zu vermeiden. Hierzu können Niedergelassene Erkenntnisse aus Patienten-befragungen, Teambesprechungen, Beschwerden und sicherheitsrelevanten Ereignissen wie Beinahe-Fehler nutzen.

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

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Praxen und MVZ können auch Fehlermeldesysteme als Instrument des Risiko- und Qualitätsmanage-ments nutzen. Der G-BA nennt konkret zwei Beispiele für qualitativ hochwertige Fehlermeldesysteme: das Netzwerk CIRS (Critical Incident Reporting System) des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin und das Projekt „Jeder Fehler zählt“ am Institut für Allgemeinmedizin der Goethe-Universität in Frank-furt am Main. Beide Fehlermeldesysteme zeichnen sich durch Anonymität, niedrigschwellige Berichts-möglichkeit und eine systematische Auswertung mit Hinweisen auf mögliche Verbesserungsmaßnahmen aus.

Das CIRS-NRW bietet als wichtiges Instrument in Nordrhein-Westfalen (NRW) die Möglichkeit anhand von Berichten, Kommentaren und Lösungsvorschlä-gen gemeinsam zu lernen. Auf lange Sicht soll CIRS-NRW dazu beitragen, die Sicherheitskultur in NRW zu verbessern und die Patientensicherheit weiter zu fördern.

Um ihre Mitgliedern zu unterstützen, bietet die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein in Zu-sammenarbeit mit ihrer QM-Kommission einen te-lefonischen und schriftlichen Beratungsservice an. „Welche QM-Systeme gibt es? Was sind die Kosten von QM? Benötige ich eine Zertifizierung?“ – Diese und weitere Fragen beantworten die KV-Mitarbeiter. Hilfreiche Informationen und Links finden die Mit-glieder auch auf der Internetseite der KV Nordrhein unter dem Bereich Praxen / Qualität und Fortbildung / Qualitätssicherung. Neben den bereits etablierten QM-Kursen der Nord-rheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiter-bildung, hat die QM-Kommission der KV Nordrhein eine Informationsveranstaltung für Praxen konzipiert, die für die Einführung und Weiterentwicklung in der eigenen Einrichtung hilfreiche Hinweise benötigen.

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3 Eine regelmäßige und kontinuierliche Fortbildung ist eine wichtige Säule zur Sicherstellung der qualitäts-gesicherten ambulanten Versorgung. Bis zum Jahr 2004 bestand noch keine generelle vertragsärztliche Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Diese Lücke wurde durch die am 1. Juli 2004 eingeführte und in § 95d SGB V verankerte Pflicht zur Fortbildung geschlossen. Sie gilt für alle zugelassenen, angestellten und er-mächtigten Ärzte und Psychotherapeuten. Durch diese Regelung sind alle Vertragsärzte / Ver-tragspsychotherapeuten verpflichtet, an regelmäßi-gen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und in einem Zeitraum von fünf Jahren einen Punktestand von 250 Punkten zu erreichen. Von dieser Regelung des §95d SGB V ausgeschlossen sind Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten oder Vertreter nach § 32 Ärzte-ZV. NachweiszeitraumBeginn und Ende des fünfjährigen Nachweiszeitraums setzen sich für jeden Arzt und Psychotherapeut indivi-duell zusammen. Für alle Ärzte und Psychotherapeu-ten, die bereits vor dem 30. Juni 2004 vertragsärztlich tätig waren, begann der erste Fünfjahreszeitraum am 1. Juli 2004. Mittlerweile hat am 1. Juli 2014 der dritte Fünfjahreszeitraum begonnen. Für Ärzte und Psychotherapeuten, die ab dem 1. Juli 2004 zugelas-sen/ermächtigt/angestellt wurden, beginnt der Fünf-jahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit und endet regelhaft nach dem Ablauf von fünf Jahren. Im Falle des Ruhens der Zulassung wird der Fünfjah-reszeitraum für die Dauer des Ruhens unterbrochen. Zudem verlängert die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein auf Antrag den Fortbildungszeitraum, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nachweislich länger als drei Monate nicht ausgeübt werden kann. Auch Mutterschutz und Elternzeit können den Nach-weiszeitraum verlängern.

NachweisDie Fortbildungspflicht ist erst dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweiligen Fünfjahreszeitraums gegen-über der KV Nordrhein der Erwerb von 250 Fortbil-dungspunkten nachgewiesen wird. Der bloße Erwerb der 250 Punkte reicht hierbei nicht aus! Demnach

muss bis zum Ablauf der Frist ein Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht bei der KV Nordrhein vorgelegt werden. Dieser Nachweis kann über ein Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern /-psy-chotherapeutenkammern geführt werden und kostet 20 Euro. Im Wege der Entbürokratisierung kann zu-dem bei der Ärztekammer Nordrhein eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben werden, dass die KV Nordrhein Einsicht in das bei der Kammer geführte elektronische Fortbildungspunktekonto nehmen darf. Ein Zertifikat muss bei Abgabe dieser Einverständnis-erklärung nicht mehr beantragt werden. Diese Mög-lichkeit bietet bisher nur die Ärztekammer an. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einen Ausdruck des elektronisch geführten Fortbildungspunktekontos bei der KV Nordrhein einzureichen. Hierbei prüft die KV Nordrhein, ob die dort aufgeführten Punkte in-nerhalb des Fünfjahreszeitraums erworben wurden. Nach erfolgter Übermittlung erhalten die Ärzte und Psychotherapeuten von der KV Nordrhein eine ent-sprechende Bestätigung, aus der hervorgeht, dass sie ihrer Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachgekom-men sind. Zudem kann diesem Bestätigungsschreiben die neue Fünfjahresfrist entnommen werden.

sanktionen bei Nichterfüllung der fortbildungspflichtErbringt ein Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeut den Fortbildungsnachweis allerdings nicht oder nicht vollständig bis zum Stichtag, ist die KV Nordrhein verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 Prozent. Bei Praxen mit angestellten Ärzten und im MVZ bezieht sich die Honorarkürzung auf das gesamte Honorar der Praxis bzw. des MVZ. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht wird.

Die Fortbildung kann innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden. Dabei wird die nachgeholte Fort-bildung nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet, wodurch sich der folgende Fünfjahres-zeitraum entsprechend verkürzt. Wird die Fortbildung nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünf-jahreszeitraums nachgeholt, soll die KV Nordrhein

3.2 der gesetZliche rahmeN Zur fOrtbilduNg

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

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Zur Hygiene gibt es in Deutschland auf Bundes- und Landesebene eine Fülle von Gesetzen, Verordnungen, Normen, Empfehlungen und Informationen aus Fach-kreisen. Sie reichen von baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen über Vorschriften zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation bis hin zum Hygienemanagement. Seit Ende März 2012 gibt es die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprä-vention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Anforderungen an die Hygiene und an die hygieni-sche Aufbereitung von Medizinprodukten sind in ihrer Gesamtheit komplex und in der Praxis nicht immer leicht umzusetzen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und die praktische Integration in den Praxi-salltag sind zudem aufwendig und kostenintensiv. Je-doch helfen richtig angewandte Hygienemaßnahmen, die Sicherheit der Patienten und des Praxispersonals zu erhöhen und somit langfristig die Gesundheit zu schützen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein bie-tet seit dem Jahr 2012 allen Praxen ein neues Ser-viceangebot: die Hygieneberatung. Zwei qualifizierte Mitarbeiter beantworten Fragen rund um das Thema Hygiene. Die Kollegen aus der Abteilung Qualitätssi-cherung gehen schriftlich und/oder telefonisch auf den zunehmenden Informationsbedarf der nordrhei-nischen Ärztinnen und Ärzte ein. Bei Bedarf werden Interessierte auch vor Ort in ihren Praxen beraten.

Um dieses Beratungsangebot zu erweitern und ih-ren Mitgliedern zusätzliche Informationen bereit-stellen zu können, haben die KV Nordrhein, die KV Westfalen-Lippe und das Institut für Qualität im Gesundheitswesen Nordrhein (IQN) in Kooperation eine Artikelserie zum Thema Hygiene in den hausin-ternen Mitgliederzeitschriften gestartet. Die Beiträge der Mitarbeiter der beiden KVen und des IQN werden abwechselnd erstellt und gemeinsam veröffentlicht. Ziel der Artikelreihe ist es, die Mitglieder für spezielle Hygienethemen zu sensibilisieren und ihnen relevante Informationen als praxisorientierte Hilfestellung zu liefern. Hier werden aktuelle Sachverhalte aufgegrif-fen sowie Themen, die seitens der Praxen an die KV-Mitarbeiter herantragen werden. So wurden bereits Artikel unter anderem zu den Themen Trinkwasser, Händehygiene und Abfallentsorgung verfasst und veröffentlicht.

3.3 gemeiNschaftsPrOJeKt Zur etablieruNg VON hygieNeKriterieN

unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Aktuelle Zahlen aus Nordrhein zeigen, dass die Ärzte und Psychotherapeuten ihre Fortbildungspflicht sehr ernst nehmen. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni waren 12.156 Mitglieder der KV Nordrhein nachweis-pflichtig – 11.564 erfüllten ihre Nachweispflicht. Das ist eine Erfolgsquote von rund 95 Prozent.

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Brustkrebs ist mit rund 70.000 Neuerkrankungen jährlich die mit Abstand häufigste Krebserkrankung bei Frauen in Deutschland. Jede achte bis zehnte Frau erkrankt im Laufe ihres Lebens daran. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der GKV-Spitzenverband konnten sich auf eine Neu-fassung der Mammographie-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V einigen, die zum 01. April 2011 in Kraft getreten ist. Die Neufassung betrifft insbesondere die Schlussbestimmungen nach § 15 Übergangsregelung. Diese besagt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bis zum 31. März 2014 den Vertragsärzten für die Beurteilung von Fallsammlungen digitale Prüfsta-tionen zur Verfügung stellen müssen. Am 13. Februar 2014 fand bei der KV Nordrhein die erste Fallsammlungsprüfung an der digitalen Prüfsta-tion statt. Eine Fallsammlung besteht aus 200 Mam-mographieaufnahmen von 50 Frauen (beide Mammae in jeweils zwei Ebenen). Die maximale Prüfungszeit beträgt sechs Stunden. Vertragsärzte, die eine Genehmigung zur Durch-führung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung teilnehmen (Abschnitt C der Mammographievereinbarung). Die Teilnahme an der Beurteilung nach Abschnitt C war erfolgreich, wenn die Sensitivität und die Spezifität jeweils mindestens 90 Prozent betragen hat. Nach Genehmigungserhalt sind die Vertragsärzte verpflichtet, sich weiterhin an dem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen (Abschnitt D der Mammographievereinbarung). Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten. Die endgültige bundesweite Auswertung aller teil-nehmenden Ärzte eines Zeitraums von zwölf Mona-ten nach Abschnitt D der Vereinbarung erfolgt bei der KBV. Diese übermittelt den KVen die Ergebnisse.

Die für die Prüfung notwendigen Fallsammlungen erhält die KV Nordrhein von der bei der KV Bayerns ansässigen Arbeitsgemeinschaft Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der kurativen Mammographie (CoC/QS). Für die Beurteilung der Fallsammlung stehen drei Monitore zur Verfügung:Ein Standardmonitor zur Prüfungsbetreuung und Ein-gabe der Befunde sowie zwei hochauflösende Spezi-albildschirme (Graustufenmonitore) zur Anzeige der Mammographieaufnahmen. Über das Kontextmenü besteht die Möglichkeit zur Anpassung der Bilddarstellung wie Einzelansichten, Invertieren, Helligkeit, Kontrast, Lupenfunktion etc. Bestimmte Regionen der Aufnahmen können mit Hilfe der Lupenfunktion um das Dreifache vergrößert werden. Angaben zur Lokalisation und Art der Läsion sind möglich, gehen aber nicht in das Ergebnis der Prü-fung ein. Die einzelnen Beurteilungen können je-derzeit korrigiert werden, solange die Prüfung noch nicht beendet worden ist.

Nach Beendigung der Prüfung erfolgt die Auswer-tung automatisch durch das System. Um dem Arzt die Möglichkeit zu geben, seine Ergebnisse zu überprü-fen, kann nach der Auswertung der Prüfung in einen speziellen Rückschaumodus gewechselt werden. Wie bei der Prüfung erscheint auf dem Standartmonitor die Eingabemaske mit den ggf. korrigierten Ergeb-nissen und dazu auf den Befundungsmonitoren die dazugehörigen Mammographieaufnahmen. Auf Wunsch bietet die KV Nordrhein ihren Vertrags-ärzten auch weiterhin an, die Prüfung analog an ei-nem Filmbetrachtungsgerät durchzuführen.Bisher (Stand Juni 2014) haben 67 Prüfungen stattge-funden. Die Vertragsärzte haben die Umstellung sehr begrüßt und ziehen die digitale Form der Prüfung der analogen Variante vor.

3 3.4 digitale beurteiluNg VON KuratiVeN mammOgraPhieaufNah- meN bei der frÜherKeNNuNg VON brustKrebs

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

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Im Rahmen einer Harnabflussstörung durch die Prosta-ta können Beschwerden beim Wasserlassen (erschwer-tes Wasserlassen, häufiger Harndrang, Nachträufeln, Urinverlust) eintreten. Diese Beschwerden werden als benignes Prostatasyndrom (bPS) klassifiziert. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16. De-zember 2010 beschlossen, sowohl die Holmium-Laser Resektion (HoLRP) als auch die Holmium-Laser Enuk-leation (HoLEP) zur Behandlung des benignen Prosta-tasyndroms als anerkannte Behandlungsmethode in die Anlage I der „Richtlinie Methoden vertragsärzt-liche Versorgung“ aufzunehmen. Dort werden diese Behandlungen unter den Nrn. 17 (HoLRP) und 18 (HoLEP) aufgeführt. Zu Beginn des Jahres 2014 haben die Partner des Bundesmantelvertrages die Vereinbarung von Qua-litätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zu nichtmedikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS) mittels Holmium-Laser geschlossen. Diese Qualitäts-sicherungsvereinbarung soll in Kraft treten, sobald die Gebührenordnungspositionen im EBM feststehen. Danach ist zur Durchführung und Abrechnung von Holmium-Laser-Behandlungen eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich. Zudem regelt die Vereinbarung neben der erfor-derlichen fachlichen Befähigung die apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen. Daneben sieht die Vereinbarung unbeschadet der ärztlichen Aufzeichnungspflicht die Verpflichtung vor, Indikation und Durchführung der Holmium-Laser-Behandlung mit entsprechenden Angaben zu dokumentieren. Außerdem ist der an der Qua-litätssicherungsvereinbarung teilnehmende Arzt verpflichtet, eine Jahresstatistik für alle Holmium-Laser-Behandlungen zu erstellen und elektronisch einzureichen.

Für Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung Leistungen der Holmium-Laser-Behandlung bei bPS regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, beinhaltet die Qualitätssicherungs-vereinbarung eine Übergangsregelung. So erhalten diese Ärzte eine Genehmigung, wenn sie diese in-nerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinbarung beantragen und die im Rahmen der Übergangsre-gelung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und nachweisen.

3.5 QualitätssicheruNgsVereiNbaruNg hOlmium-laser bei bPs

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3 Seit dem Jahr 2003 ist in Deutschland das gesetz-liche Vorsorgeprogramm zur Risikominimierung des kolorektalen Karzinoms etabliert. Mittlerweile lie-gen zahlreiche prospektiv kontrollierte Studien aus dem In- und Ausland vor, welche den Benefit der teilnehmenden Patienten nicht nur hinsichtlich der Morbidität, sondern insbesondere auch der Morta-lität beweisen. Letztlich ist die Vorsorgekoloskopie die einzige Präventionsmethode, nach deren Anwen-dung die Tumor-Letalität einer Bevölkerungsgruppe nachweisbar gesenkt wird. Kein anderes Präventi-onsprogramm kann mit diesen Daten mithalten.

Die guten Ergebnisse in Deutschland werden unter anderem durch die strikte Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung erzielt, denn hier wird durch ein ausgefeiltes Stichprobensystem ein hohes Maß an Patientensicherheit für die präventive und kurative Koloskopie garantiert.

gesetzesgrundlage / qualitative anforderungenIn der für die Qualitätssicherung ausschlaggebenden Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie ge-mäß § 135 Abs. 2 SGB V ist hierzu folgendes geregelt:

Ärzte, denen eine Genehmigung zur Durchführung von Leistungen der Koloskopie durch die Kassenärzt-liche Vereinigung (KV) erteilt worden ist, müssen ge-genüber der KV innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die selbstständige Durchführung von min-destens 200 totalen Koloskopien ohne Mängel und die selbstständige Durchführung von mindestens zehn Polypektomien ohne Mängel nachweisen. Zu-sätzlich fordert die KV zur Überprüfung dieser Auf-lagen die schriftliche und bildliche Dokumentation von 20 abgerechneten Koloskopien an. Die Auswahl dieser Dokumentationen erfolgt durch die KV unter Angabe des Namens der Patienten und des Tages, an dem die Koloskopie durchgeführt wurde. Die einge-reichten Dokumentationen müssen eine Foto- oder

Videodokumentation enthalten. Eine totale Kolos-kopie gilt als nachgewiesen, wenn die Bauhin´sche Klappe und das Zoekum dargestellt sind. Zeigt sich eine Verschmutzung des Kolons, die den bildlichen Dokumentationsnachweis der Kriterien nicht zulässt, gilt dies als Mangel.

Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn es sich in min-destens 90 Prozent der eingereichten Dokumentatio-nen um eine totale Koloskopie ohne Mangel handelt. Die Überprüfung der Dokumentationen wird dann nach 24 Monaten wiederholt. Wurde die Anforderung nicht erfüllt, werden die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von weiteren 20 Fällen angefor-dert. Zeigt die Überprüfung erneut Mängel oder wur-den weniger als 200 totale Koloskopien durchgeführt, hat der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche Befähi-gung nachzuweisen, indem er nach weiteren zwölf Monaten die schriftliche und bildliche Dokumentati-on von 200 abgerechneten Fällen einreicht. Zeigt die Überprüfung nochmals Mängel oder wurden weniger als 200 totale Koloskopien durchgeführt, wird die Ge-nehmigung widerrufen.

Gleichzeitig zu den angeforderten Koloskopien wer-den von der KV fünf Dokumentationen von durchge-führten Polypektomien angefordert. Auch hier erfolgt die Auswahl der Dokumentationen durch die KV un-ter Angabe des Namens der Patienten und des Tages, an dem die Polypektomien durchgeführt wurden. Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine schriftliche sowie bildliche Dokumenta-tion und eine Histologie belegt ist. Ist dieser Nachweis nicht möglich, zum Beispiel bei Präparatverlust oder Resektion nicht im Gesunden, muss die Dokumenta-tion einer befundadäquaten weiteren Vorgehenswei-se vorliegen, andernfalls gilt die Dokumentation als mangelhaft.Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn aus allen ein-gereichten Dokumentationen die Polypektomien

3.6 VOrsOrgeKOlOsKOPie – eiNe erfOlgsgeschichte

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

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ohne Mangel eindeutig hervorgehen. Eine erneu-te Überprüfung der Dokumentationen erfolgt dann wieder nach 24 Monaten. Wurde die Anforderung nicht erfüllt oder wurden weniger als zehn Polypek-tomien durchgeführt, hat der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche Befähigung nachzuweisen, indem er nach weiteren zwölf Monaten zehn durchgeführte Polypektomien nach üblicher Vorgehensweise ein-reicht. Zeigt die Dokumentation erneut Mängel oder werden weniger als zehn Polypektomien abgerech-net, wird die Genehmigung widerrufen.

Die Genehmigung wird auf Antrag wieder erteilt, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten seit Widerruf der Genehmigung mindestens 50 totale Koloskopien einschließlich der erforderlichen Polypektomien unter der Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes durchgeführt hat. In diesem Fall müssen die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erneut nachge-wiesen werden.

Positive entwicklungen Im Bereich der KV Nordrhein wurden mit Einführung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie zwei ärztliche Beratungskommissionen (Qualitätssi-cherungskommissionen), welche die genannten Stich-probenprüfungen durchführen, eingerichtet – jeweils eine in Köln und in Düsseldorf. Beide Kommissionen konnten in den letzten Jahren einen Trend feststellen:

Die Qualität der Untersuchung (zum Beispiel Reduk-tion von Komplikationen, steigende Adenomdetek-tionsraten, weniger Hygienemängel) nimmt stetig zu. Die eingereichten Dokumentationen sind mitt-lerweile so gut, dass nur noch sehr selten Mängel festzustellen sind. Hier gilt es, den Kolleginnen und Kollegen auch einmal ein großes Lob auszusprechen, da Dokumentationen und Verwaltung in der tägli-chen Praxis immer weiter zunehmen. So hat das Zen-

tralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung auch im letzten Feedbackbericht das hohe Engagement der haupt- und ehrenamtlichen Qualitätssicherer und der niedergelassenen Ärzte bestätigt. Im Jahr 2012 wurden beispielsweise 37.854 Patienten vorsorglich koloskopiert und dokumentiert. Erfreulich ist hierbei der Anteil von 50 Prozent Männern, da diese ein hö-heres Risiko als Frauen haben, an Darmkrebs zu er-kranken. In Nordrhein wurde in 2012 bei 32 Prozent der Männer ein Adenom festgestellt, im gleichen Zeitraum nur bei 21 Prozent der Frauen. Auch bei den besonders gefährlichen Adenomen im fortge-schrittenen Stadium liegen die Männer mit knapp 9 Prozent gegenüber den Frauen mit 5,3 Prozent deut-lich vorne. *

Darüber hinaus zeigt sich die Qualitätssicherung auch darin, dass die Anzahl der koloskopierenden Ärzte abgenommen hat:Bis 2003 führten noch circa 640 Kolleginnen und Kollegen Koloskopien durch. Nach Einführung der Qualitätssicherungsvereinbarung hat sich die Zahl der koloskopierenden Ärzte auf rund 240 reduziert.

hygienequalität in der PraxisEin weiterer wichtiger Aspekt in der Qualitätssi-cherung bei der Koloskopie ist die Hygienequalität in der Praxis. Zur Sicherstellung der Hygienequali-tät bei der Durchführung von Koloskopien werden regelmäßige geeignete hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Endoskope in der Arztpraxis durchgeführt. Die Überprüfung um-fasst die hygienisch-mikrobiologische Kontrolle von einem Koloskop je Praxis mittels durchspülen von Endoskop-Kanälen, Abstrichen von Endoskop-Stellen sowie die während der Koloskopie verwendete Lö-sung der Optikspülsysteme. Soweit manuelle und maschinelle Aufbereitungsverfahren zur Anwendung kommen, ist ein Koloskop je Aufbereitungsverfahren zu kontrollieren.

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3 Die Überprüfung in der Arztpraxis erfolgt unange-meldet einmal pro Kalenderhalbjahr. Die KV teilt dem Arzt den Kalendermonat der Überprüfung mit. Die KV beauftragt ein von ihr anerkanntes Hygieneinstitut zur Überprüfung. Das Ergebnis der Überprüfung soll dem Arzt durch die KV innerhalb von zwei Wochen nach der Probenentnahme mitgeteilt werden. Wer-den die festgelegten Anforderungen erfüllt, hat die nächste Überprüfung innerhalb des nachfolgenden Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Soweit Mängel bestehen, wird der Arzt über Art und Umfang dieser Mängel informiert. Er soll dann ein-gehend beraten werden, in welcher Form sie beho-ben werden können. Danach wird innerhalb eines Zeitraumes der nachfolgenden drei Monaten erneut überprüft. Werden die Anforderungen wieder nicht erfüllt, muss der Arzt innerhalb von sechs Wochen die Erfüllung der Anforderung an die Hygienequa-lität, die durch ein Hygieneinstitut kontrolliert wor-den ist, gegenüber der KV nachweisen. Bis zu diesem Nachweis dürfen Leistungen der Koloskopie in der vertragsärztlichen Versorgung nicht ausgeführt und abgerechnet werden. Wird die Anforderung erfüllt, ist sie nach drei Monaten erneut zu überprüfen. Werden die Anforderungen erneut nicht erfüllt wird die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnun-gen von Leistungen der Koloskopie widerrufen.

Die Genehmigung ist auch zu widerrufen, wenn der Arzt nicht bereit ist, die Überprüfung in seiner Praxis durchführen zu lassen. Ein erneuter Antrag zu Ge-nehmigung kann frühesten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung über den Widerruf ge-stellt werden.

Dr. med. Arno TheilmeierFacharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gast-roenterologieFachgruppenkoordinator kolorektales Karzinom des Berufsverbandes Niedergelassener Gastroenterolo-gen Deutschlands e. V. Mönchengladbach

*Quelle:Feedbackbericht des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland zur Früherkennungs-Koloskopie in der KV Nordrhein vom 20.12.2013

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

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Die Förderung einer qualifizierten ambulanten Be-handlung krebskranker Patienten in der vertrags-ärztlichen Versorgung als Alternative zur stationären Behandlung ist Ziel der auch in Nordrhein gültigen Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 des Bundes-mantelvertrag-Ärzte (BMV). Hierzu wird im Rahmen einer möglichst umfassen-den Behandlung krebskranker Patienten eine wohn-ortnahe ambulante vertragsärztliche Behandlung durch dazu besonders qualifizierte Ärzte angestrebt, denen die Durchführung und Koordination der Be-handlung gesamtverantwortlich zukommt. Seit April 2014 gilt für den Bereich der Kassenärzt-lichen Vereinigung Nordrhein zudem eine unbefris-tet gültige regionale Onkologie-Vereinbarung, die zur Aufrechterhaltung einer qualifizierten flächen-deckenden ambulanten Behandlung abweichende Regelungen zu Anlage 7 BMV enthält. Diese Ver-einbarung ermöglicht nun auch eine Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung unter erleichterten Be-dingungen für Fachärzte für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Hämatologie und internistische Onkologie sowie Ärzten, die bislang nicht Teilnehmer der Onkologie-Vereinbarung waren. Allerdings sind von den neuen Regelungen Ärzte, die gemäß § 3 Abs. 6 BMV als Neu- beziehungsweise Jungpraxen anzu-sehen sind, ausgenommen. Ein wesentlicher Unterschied zur Anlage 7 BMV besteht darin, dass die neue Vereinbarung für den Bereich der KV Nordrhein zwei Genehmigungsar-ten vorsieht: Es wird entweder eine Genehmigung für die Symbolnummern (SNR) 86512 und 86514 oder eine Genehmigung für die SNR 86510, 86512, 86514, 86516 und 86518 erteilt. Allerdings besteht für Hämatoonkologen lediglich die Möglichkeit, eine Genehmigung für die SNR 86510 bis 86518 zu be-antragen. Auch hinsichtlich der Anforderungen an die fachli-che Befähigung ergeben sich Unterschiede zu den

Voraussetzungen nach Anlage 7 BMV. So ist für eine Genehmigung der SNR 86512 und 86514 dauerhaft der erfolgreiche Abschluss eines fachonkologischen Kolloquiums ausreichend. Dagegen müssen Ärzte, die eine Genehmigung für die SNR 86510 bis 86518 erhalten haben, spätestens nach Ablauf von drei Jah-ren ab Genehmigungserteilung ihre fachliche Qua-lifikation nach § 3 Abs. 2 der Anlage 7 BMV (eine abgeschlossene Weiterbildung mit dem Schwer-punkt Hämatologische und internistische Onkologie oder eine Facharztweiterbildung mit der Zusatzbe-zeichnung Medikamentöse Tumortherapie oder eine Facharzt- beziehungsweise Gebietsbezeichnung, die diese Inhalte erfüllt) nachweisen. Die nordrheinische Vereinbarung differenziert zudem zwischen beiden Genehmigungsarten in Bezug auf die Erfüllung der erforderlichen Patientenzahlen. So ist für eine Genehmigung der SNR 86512 und 86514 die Be-treuung von durchschnittlich 40 Patienten je Quartal und Arzt mit soliden oder hämatologischen Neoplasi-en, darunter 30 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden, dauerhaft ausreichend. Diese Patientenzahlen müssen spätestens nach Ablauf von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nachgewiesen werden. So muss der Inhaber einer Genehmigung für die Zif-fern 86510 bis 86518 bereits spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab Genehmigungserteilung eine bestimmte Anzahl an Patienten betreuen. Dabei be-stehen Unterschiede hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an Patienten zwischen Hämatoonkologen und Ärzten anderer Fachgruppen. Nach Ablauf von weiteren drei Jahren müssen durchschnittlich 120 Patienten bei Hämatoloonkologen beziehungsweise 80 Patienten bei Ärzten anderer Fachgruppen be-treut werden. Weitere Unterschiede zwischen beiden Genehmi-gungsarten bestehen bei der Fortbildung, der Quali-fikation der Praxispersonals sowie der erforderlichen Ausstattung der Praxisräume.

3.7 regiONale ONKOlOgie-VereiNbaruNg

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3 CIRS NRW steht für Critical Incident Reporting Sys-tem Nordrhein Westfalen. Es handelt sich um ein Lern- und Berichtssystem für kritische Ereignisse in der Patientenversorgung und trägt dazu bei, dass über Beinahefehler oder Fehler im medizinischen Alltag offen gesprochen und aus ihnen gelernt wird. Die beiden NRW-Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, die Krankenhausgesellschaft Nord-rhein-Westfalen und die beiden Kassenärztlichen Vereinigungen des Landes haben in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Zentrum für Qualität das inter-netbasierte Berichts- und Lernsystem für kritische Ereignisse installiert.

Auf der Internetseite www.cirs-nrw.de können alle in der Gesundheitsversorgung Tätigen, also Ärzte, psy-chologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten, Pflegekräfte, Medizinische Fachangestellte, Angehörige anderer Gesundheitsbe-rufe und Verwaltungsmitarbeiter kritische Ereignisse seit November 2012 anonymisiert eingeben.

CIRS NRW ist

• freiwillig • anonym • interaktiv • einfach • übersichtlich und • effektiv

Seit dem Jahr 2013 wird von einem Expertengremi-um jedes Quartal ein Fall ausgewählt und analysiert. Berichtet wurde beispielsweise über einen „Tippfehler auf Rezept“, bei dem statt 5x1 Tablette eines Arz-neimittels fälschlicherweise 3x5 Tabletten täglich rezeptiert wurden. Verschiedene Beteiligte hatten den Tippfehler nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt. Glücklicherweise konnte das Missverständnis nach einmaliger falscher Einnahme durch den Patienten und ohne Schaden für diesen aufgeklärt werden.

In einem anderen Fall wurde ein Patient mit verbun-dener Hand in der Zentrale Aufnahmestation eines Krankenhauses irrtümlicher Weise in die Unfallchir-urgie weitergeleitet. Die Hand wurde ordnungsgemäß versorgt. Stunden später eskalierte das Grundproblem, das den Patienten ins Krankenhaus geführt hatte. In der Nacht litt er unter starker Atemnot, wonach ein HNO-Arzt zu Hilfe gezogen wurde. Diesem war die Vorgeschichte des Patienten bereits bekannt, denn dieser hätte in seinen Bereich aufgenommen werden sollen – war aber aufgrund des Handverbandes au-tomatisch woanders zugeordnet worden. Solche und andere Fälle, die im täglichen Praxis- oder auch Kran-kenhausalltag vorkommen, können alle Beteiligten sensibilisieren.

3.8 cirs NrW: aus fehlerN lerNeN

3. aKtuelle eNtWicKluNgeN

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Im Rahmen des gemeinsamen Kongresses für Pati-entensicherheit in Hamburg Anfang 2014 hat CIRS NRW den zweiten Platz des Aktionsbündnisses für Patientensicherheit (APS) erhalten. Beworben hatten sich mehr als 70 Projekte. Besonders hervorgehoben wurde hierbei, dass durch das anonyme Berichts- und Fehlermeldesystem Risiken transparent gemacht werden und Kliniken und Praxen Strategien zur Ver-meidung von Fehlern entwickeln können.

Fortbildungsveranstaltungen und ein jährlicher CIRS Gipfel NRW runden das Projekt ab. Auch im Rahmen der Qualitätszirkelarbeit sowie beim Qualitätsma-nagement ist die Patientensicherheit und Fehlerver-meidungsstrategie ein zentrales Thema.

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geNehmiguNgsbereiche VON a-Z4

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4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4 4.1 geNehmiguNgsbereiche aNsPrechPartNer

genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon: 0211/5970-

ADHS-Vertrag [email protected]@kvno.de

85628561

Akupunktur [email protected]@kvno.de

80688304

Ambulantes Operieren [email protected]@[email protected]

815784898238

Arthroskopische Leistungen [email protected]@kvno.de

81578238

Balneophototherapie [email protected] 8564

Belegarzttätigkeit [email protected] 8068

Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung und Assistenten aufgrund besonderer Umstände

[email protected] 8619

Chirotherapie [email protected]@kvno.de

85678566

Computertomographische Leistungen [email protected]@kvno.de

82788035

Dialyse-Leistungen [email protected] [email protected]

84508467

DMP-Asthma-bronchiale/COPD [email protected] 8569

DMP-Brustkrebs [email protected] 8049

DMP-Diabetes Typ II [email protected]@kvno.de

85648563

DMP-Diabetes-Typ 1 und Diabetologische Schwer-punktpraxen

[email protected]@[email protected]

846381498388

DMP-KHK [email protected] 8563

Genehmigung EDV-Abrechnung [email protected] 8727

Hausarztvertrag (Primär- und Ersatzkassen) [email protected]@kvno.de [email protected]

856985648563

Hautkrebsscreening/Histopathologie [email protected]@kvno.de

85628561

Herzschrittmacherkontrolluntersuchungen [email protected]@kvno.de

80678223

HIV/AIDS-Vereinbarung [email protected]@kvno.de

80608049

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Homöopathische Therapie [email protected] 8563

Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder [email protected] 8557

Hygiene [email protected] 8489

Invasive Kardiologie [email protected]@kvno.de

82788035

IVOM-Verträge [email protected]@kvno.de

81618467

Kernspintomographische Leistungen auch der Mamma

[email protected]@kvno.de

82788035

Knochendichtemessung [email protected]@kvno.de

85778570

Koloskopie [email protected]@kvno.de

85668567

Langzeit-EKG-Untersuchungen [email protected] 8569

LDL-Apheresen / Immun-Apheresen [email protected]@kvno.de [email protected]

816783638223

Mammographie [email protected]@kvno.de

82788035

Mammographie-Screening [email protected] 8472

Medizinische Rehabilitation [email protected] 8561

Methadon-Substitution [email protected]@[email protected]

806983888478

Molekulargenetik [email protected] 8568

MR-Angiographie [email protected]@kvno.de

82788035

MRSA [email protected] 8557

Neuropsychologische Therapie [email protected] 8068

Nuklearmedizin (Diagnostik u. Therapie) [email protected]@kvno.de

82788035

Onkologie-Vereinbarung [email protected] [email protected]@kvno.de

822384658079

Otoakustische Emissionen [email protected] 8557

Palliativmedizinische Versorgung [email protected]@[email protected]

856985648563

Pflegeheimvertrag mit Barmer GEK für Stadt Essen [email protected] 8388

Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT)

[email protected] 8049

Phototherapeutische Keratektomie (PTK) [email protected]@kvno.de

84678161

Prävention Kinder [email protected] 8562

Psychosomatische Grundversorgung und übende Verfahren (AT / Hypnose)

[email protected] [email protected]

85628561

genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon: 0211/5970-

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4 Psychotherapeutische Leistungen (PT/AT/VT - Ein-zel-/Gruppenbehandlung bei Erwachsenen und/oder Kindern)

[email protected]@kvno.de

85628561

Radiologie (konventionelle/interventionelle Rönt-genleistungen)

[email protected]@kvno.de

85778570

Schizophrenie-Vertrag [email protected]@kvno.de

84628461

Schlafapnoe (Polygraphie/Polysomnographie) [email protected] 8472

Schmerztherapie-Vereinbarung [email protected] [email protected]

80888450

Sozialpsychiatrie-Vereinbarung [email protected]@[email protected]

806983888478

Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen gemäß Kapitel 32.3 bzw. entspr. Kap. 1

[email protected] 8568

Stoßwellenlithotripsie [email protected] 8570

Strahlentherapie (Hochvolt-Brachytherapie) [email protected]@kvno.de

82788035

Tonsillotomie-Vertrag [email protected]@kvno.de

80698388

Ultraschall (incl. Echokardiographie und Doppler-/Duplexsonographie)

[email protected]@[email protected]@kvno.de

8565859185788573

Vakuumbiopsie der Brust [email protected] [email protected]

82788035

Verordnung von Soziotherapie [email protected] 8560

Vertrag diabetisches Fußsyndrom mit der AOK [email protected]@[email protected]

846381498388

Verträge über die Förderung ambulant durchgeführ-ter Kataraktoperationen

[email protected]@kvno.de

81618467

Verträge zur Durchführung und Abrechnung netz-haut- u. glaskörperchirurgischer Eingriffe

[email protected]@kvno.de

81618467

Ziffer 02311 (Behandlung des Diabet. Fußes) [email protected] 8564

Leistungen zur Zervix-Zytologie [email protected]@[email protected]

816783638223

genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon: 0211/5970-

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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adhs

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

216 7 0 0

Rechtsgrundlage Vertrag zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S gemäß § 136 Abs. 4 SGB V

Kommission Keine

aKuPuNKtur

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

1270 1184 2 0

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein (2 Stellvertreter)

4

4.2 aKuPuNKtur

Akupunkturleistungen bei chronisch schmerzkranken Patienten können bei zwei zugelassenen Indikationen durchgeführt werden: bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose. Um die Leistungen durchführen und abrechnen zu kön-nen, ist die Genehmigung der KV erforderlich.

Folgende fachliche Voraussetzungen müssen dafür nachgewiesen werden: Zusatzbezeichnung „Aku-

punktur“ gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärz-tekammer Nordrhein, eine 80-stündige Fortbildung zur psychosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorgaben des Curriculums der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerz-therapie von 80 Stunden Dauer. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, die in § 5 und § 6 fest-gelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation der Akupunktur zu erfüllen.

4.1 adhs

Mit dem Vertrag und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die besondere Betreuung der bei der AOK versicherten Mädchen und Jungen mit der Dia-gnose ADHS/ADS sowie deren Angehörigen mit dem Ziel, deren speziellen Bedürfnissen zu entsprechen und deren Versorgungssituation durch gezielte Maß-

nahmen zu optimieren. Den betroffenen Kindern und Jugendlichen soll eine möglichst flächendeckende Versorgung sowie eine qualitativ hochwertige, leit-linienbasierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden.

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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arthrOsKOPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

375 26 9 1

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen

Kommission Kommission des Vorstandes: 4 Mitglieder

ambulaNtes OPeriereN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

2946 276 181 6

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Kommission Kommission des Vorstandes: 7 Mitglieder

Die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vom 28. November 2012 ist ein zweiseitiger Vertrag des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung. Hiernach können ambulante Opera-tionen und stationsersetzende Leistungen – Eingriffe gemäß § 115b SGB V – in der vertragsärztlichen Ver-

sorgung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn zuvor ein Antrag vollständig ausgefüllt an die Hauptstelle der KV Nordrhein geschickt und von dort die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt wird. Bauliche, apparativ-technische, hygienische und personelle Voraussetzungen werden anlassbezogen durch Praxisbegehungen überprüft.

* Unterschied der Anzahl Genehmigungen 2012 im Vergleich zu 2011 durch damalige Dopplungen begründet.

4.3 ambulaNtes OPeriereN

Die Durchführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen ist erst möglich, wenn der Arzt zusätz-lich zu den in der Vereinbarung zum ambulanten Operieren geforderten Voraussetzungen die fachliche Befähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiter-bildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ erwor-

ben hat oder für die arthroskopische Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände nach Maß-gabe der Weiterbildungsordnung berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ zu füh-ren. Weitere Behandlungen sind nur unter Nachweis bestimmter Untersuchungszahlen möglich.

4.4 arthrOsKOPische uNtersuchuNgeN

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4 4.5 balNeOPhOtOtheraPie

Die Balneophototherapie ist ein Verfahren zur Be-handlung von Hauterkrankungen. Sie kombiniert Wannenbäder in einer speziellen (Salz-)Lösung mit UV-Lichttherapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade-PUVA-Therapie erfolgen. Die Leistung, die ausschließlich Fachärzte für Haut- und Geschlechts-krankheiten erbringen dürfen, ist an eine Qualitäts-

sicherungsvereinbarung gekoppelt. Um sie abrechnen zu dürfen, müssen die Dermatologen, Erfahrungen in der Durchführung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 20 abgeschlossenen Behandlungszyklen belegen. Die Vereinbarung legt zudem Anforderungen an den technischen Zustand der Bestrahlungsgeräte fest, die regelmäßig gewartet werden müssen. Darüber hinaus definiert sie die An-forderungen an die ärztliche Dokumentation.

4.6 belegarZtBelegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Kran-kenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereit-gestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollsta-tionär oder teilstationär zu behandeln. Belegärztliche Leistungen werden von der Kassenärztlichen Verei-

nigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in seiner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwergewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten.

balNeOPhOtOtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

88 11 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie

Kommission Keine

belegarZt

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

337 7 1 1

Rechtsgrundlage BMV-Ä, §§ 38 bis 41

Kommission Keine

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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4.7 chirOtheraPie

Gezielte chirotherapeutische Eingriffe können an der Wirbelsäule und/oder an den Extremitätengelenken (3210, 3211 EBM) zu Lasten der gesetzlichen Kran-kenversicherung vom Arzt durchgeführt und ab-

gerechnet werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer besonderen fachlichen Qualifikation. Der Ver-tragsarzt muss die Berechtigung zum Führen der Zu-satzbezeichnung „Chirotherapie“ haben.

Die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Ver-tragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antrag-stellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Dia-betes mellitus behandelt haben und die Qualifikation

zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirur-gie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leis-tung (Nr. 02311) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können.

chirOtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

1207 44 23 0

Rechtsgrundlage Bestimmung des EBM

Kommission Keine

diabetischer fuss

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

1147 32 6 1

Rechtsgrundlage Bestimmung des EBM

Kommission Keine

4.8 diabetischer fuss (abrechNuNg der Ziff. 02311)

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4 Die KV Nordrhein hat in Abstimmung mit dem Be-rufsverband der diabetologischen Schwerpunktpraxen mit der AOK Rheinland/Hamburg einen Vertrag zum Diabetischen Fußsyndrom geschlossen. Diese Verein-barung sichert die Versorgung der AOK-Versicherten durch die Fußambulanzen der Schwerpunktpraxen. Den bisher für diese Versorgung bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung hatte die AOK Rheinland/Hamburg gekündigt.

Diesem Vertrag ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 die LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau beigetreten. Für Versicherte dieser neuen Krankenkas-sen ist in der Übergangsphase die bisherige Teilnah-meerklärung für Patienten zu nutzen. Formulare, die auch den Aufdruck LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau tragen, wurden im Laufe des Jahres 2013 ausgegeben.

Die nephrologische Versorgung chronisch nieren-insuffizienter Patienten unterliegt zur Sicherung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung besonderen Versorgungsauf-trägen, die nach Art und Schwere der Nierenerkran-kung gestaffelt, unterschiedliche Anforderungen voraussetzen. Dialyseleistungen dürfen von Ärzten mit der Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ durchgeführt und abgerechnet werden. Für den Bereich der Kinderdialyse wird die Gebietsbezeich-nung Kinderheilkunde sowie die Zusatzbezeichnung

Kinder-Nephrologie gefordert. Bei gleichwertiger aber abweichender Qualifikation oder bei begrün-deten Zweifeln an der fachlichen Befähigung, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen.Der Versorgungsauftrag wird jedoch nur erteilt, wenn die kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruk-tur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet ist und/oder der Arzt nach dem sog. Arzt-Patienten-Schlüssel erforderlich ist.

diabetisches fusssyNdrOm – Vertrag mit der aOK, lKK u. KK f.d. garteNbau

Gesamtanzahl derTeilnehmer: 119

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Diabetologen: 81 3 1 0

Chirurgen: 9 0 0 0

Mobile/r Wund- assistent/in: 29

5 0 0

Rechtsgrundlage Strukturvertrag nach § 73a SGB V

Kommission Keine

4.9 diabetisches fusssyNdrOm – Vertrag mit der aOK rheiNlaNd/ hamburg, lKK NrW uNd KraNKeNKasse fÜr deN garteNbau

4.10 dialyse

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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Das Disease-Management-Programm (DMP)-Brust-krebs ist am 11. Oktober 2002 in Kraft getreten und hat eine Patientinnen- und qualitätsorientierte Be-gleitung der Frauen durch die an der Behandlung beteiligten Vertragsärzte/ stationären Einrichtungen zum Ziel.

Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärzt-lichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, welche ein Fort-bildungscurriculum „Brustkrebs“ absolviert haben. Darüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, jährlich an einem Qualitätszirkel oder einer Fortbildungsveran-staltung zum Thema Brustkrebs teilzunehmen.

4.11 dmP brustKrebs

dialyse

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

177 18 4 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) und Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 1 KfH-Vertreter und 2 MDK-Vertreter

dmP brustKrebs

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

916 36 29 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen nach § 137f SGB V

Kommission Keine

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4 4.12 dmP diabetes mellitus tyP 1

Das Disease-Management-Programm (DMP)-Diabe-tes mellitus Typ 1 ist zum 1. Juli 2006 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 1-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind in der Diabetologie besonders qualifizierte Vertragsärzte. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunkt-praxis ist unter anderem die Qualifikation des Arztes

als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin DDG erforderlich. Wie auch für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 besteht für die Diabeto-logischen Schwerpunktpraxen eine Bedarfsplanung. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, erfolgt im Rahmen des DMP von diabetologisch qualifizierten Kinderärzten.

dmP diabetes tyP 1

Gesamtanzahl derTeilnehmer: 966

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Hausärzte: 804 22 0 0

Schwerpunktpraxen:145

9 3 0

Kinderdiabetologen:17

3 0 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1 Diabetikern gemäß § 137 f SGB V

Kommission 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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4.13 dmP diabetes mellitus tyP 2

Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 2 ist zum 1. Juni 2003 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 2-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel.

Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versor-gungsebene sind Vertragsärzte, die an der hausärzt-lichen Versorgung teilnehmen und die Teilnahme an

einer Fortbildung beim Zentralinstitut der kassenärzt-lichen Versorgung für Diabetes mit und ohne Insulin nachweisen können. Das nichtärztliche Personal muss gleichermaßen geschult sein. Für die Teilnahme als di-abetologische Schwerpunktpraxis ist die Qualifikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Beschäfti-gung einer Diabetesberaterin/-assistentin DDG erfor-derlich. Darüber hinaus besteht eine Bedarfsplanung für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen.

dmP diabetes tyP 2

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Hausärzte: 5042 205 117 9

Schwerpunktpraxen:164

9 1 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2 Diabetikern gemäß § 137 f SGB V

Kommission 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter

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4 4.14 dmP asthma brONchiale

Das Disease-Management-Programm (DMP) Asthma bronchiale ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungspro-gramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale. Ziel dieses DMP ist eine indi-

kationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. Diese Aufgabe wird von besonders qualifizierten Haus- und Fachärz-ten wahrgenommen. Die Fachärzte müssen beispiels-weise nachweisen, dass sie über eine Zusatzweiterbil-dung in der Pneumologie verfügen.

4.15 dmP cOPd

Das Disease-Management-Programm (DMP) COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Auch hier handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versor-gung von chronisch kranken Versicherten mit COPD.

Zielsetzung ist gleichfalls die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. An dem DMP können besonders qualifizierten Haus- und Fachärzte teilnehmen. Die Fachärzte müssen u.a. nachweisen, dass sie über die Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen.

dmP asthma brONchiale

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

4999 256 51 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale gemäß § 137 f SGB V

Kommission Keine

dmP cOPd

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

4452 183 46 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit COPD gemäß § 137 f SGB V

Kommission Keine

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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Das Disease-Management-Programm (DMP) Koro-nare Herzkrankheit ist am 15. August 2012 in Kraft getreten und hat die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit KHK und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel.

Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versor-gungsebene sind Fachärzte für Allgemeinmedizin,

Innere Medizin und Praktische Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und sich re-gelmäßig durch den Besuch von KHK-spezifischen Fortbildungsveranstaltungen oder die Mitarbeit in einem KHK-spezifischen Qualitätszirkel fortbilden. Für die fachärztliche Versorgungsebene sind Fach-ärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt „Kardiologie“, die fachärztlich tätig sind, teilnahme-berechtigt.

664 der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 nachweispflichtigen Ärzte sowie 71 der Psychothe-rapeuten haben den Nachweis regelmäßiger Fortbil-dung im vorgegebenen Fünfjahreszeitraum gegen-über der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein fristgemäß erbracht.

94 Ärzte sowie ein Psychotherapeut haben den Fort-bildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt und erfahren eine Honorarkürzung.

dmP KhK

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Hausärzte: 5002 196 57 0

Konventionellkardiologisch tätige Ärzte: 118

22 3 0

Invasiv-kardiologischtätige Ärzte: 52

18 1 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von KHK-Patienten gemäß § 137 f SGB V

Kommission Keine

4.16 dmP KOrONare herZKraNKheit (KhK)

4.17 fOrtbilduNgsVerPflichtuNg gem. § 95 d sgb V

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4 Die KV Nordrhein hat mit den Primärkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Eine intensivere Betreuung durch den Hausarzt si-chert die Behandlungsqualität. Denn der Hausarzt kümmert sich vor allem darum, diagnostische, the-rapeutische und pflegerische Maßnahmen zu koordi-nieren sowie präventive Leistungen einzuleiten oder

durchzuführen und wenn nötig, Versicherte auf die Teilnahme an Disease-Management-Programmen hinzuweisen. Die Versicherten verpflichten sich, am-bulante fachärztliche Leistungen nur auf Überwei-sung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu neh-men (Augen- und Frauenärzte sind ausgenommen).

hausarZtVerträge

Gesamtanzahl der Teilnehmer: 4168

Rechtsgrundlage § 73 B SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V

Kommission Keine

4.18 hausarZtVerträge (PrimärKasseN)

Zum 1. Juli 2013 wurde das Hautkrebs-Screening als Früherkennungsuntersuchung in den EBM aufge-nommen. GKV-Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf diese Un-tersuchung. Das Screening kann von qualifizierten Haus- und Hautärzten (gemäß der GBA-Richtlinie) durchgeführt werden.

Für die Teilnahme an dem Vertrag müssen die Ver-tragsärzte unter anderem den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifi-zierten achtstündigen Fortbildungsprogramm vorle-gen.

hautKrebs-screeNiNg

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

4988 213 51 0

Rechtsgrundlage Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)

Kommission Keine

4.19 hautKrebsscreeNiNg/histOPathOlOgie

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle dür-fen nur solche Ärzte durchführen, die die fachliche Qualifikation besitzen, die apparativen Voraussetzun-gen erfüllen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Qualifiziert sind vor allem Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung

„Kardiologie“ oder Fachärzte für Kinder- und Jugend-medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kinder-kardiologie“. Für die Erteilung der Genehmigung muss eine bestimmte Anzahl von Herzschrittmacherkont-rollen anhand von Zeugnissen nachgewiesen werden.

An der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids können Vertragsärzte teilnehmen, die eine ausrei-chende praktische Erfahrung in der Behandlung the-rapiebedürftiger HIV-/Aids-Patienten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben.

Die Ärzte sind verpflichtet, jährlich 30 Fortbildungs-punkte zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids-

Erkrankung nachzuweisen sowie den Nachweis der selbständigen Betreuung von jährlich durchschnitt-lich 25 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal zur erbringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der teilnehmende Arzt, quartalsweise eine Patientendokumentation vorzunehmen und auf Anforderung der Kassenärztli-chen Vereinigung jährlich zehn abgerechnete Fälle zur Überprüfung vorzulegen.

herZschrittmacherKONtrOlleN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

313 52 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

hiV/aids

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

38 0 0 0

Rechtsgrundlage Bundesweite Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

4.20 herZschrittmacherKONtrOlleN

4.21 hiV/aids

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4 Die Verträge mit den Krankenkassen beinhalten die Behandlung mit klassischer Homöopathie be-stehend aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und aku-ter Erkrankungen und der homöopathischen Me-dikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. Teilnah-

meberechtigt sind niedergelassene Vertragsärzte mit der Berechtigung zur Führung der Zusatz-Bezeich-nung und/oder Zusatzweiterbildung „Homöopathie“. Die Vertragsärzte sind unter anderem zur regelmä-ßigen Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an anerkannten homöopathischen Fortbildungen oder Qualitätszirkeln verpflichtet.

Zum 1. April 2013 ist die neue bundesweite Quali-tätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung in Kraft getreten. Damit wird die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwer-höriger Patienten (Jugendliche und Erwachsene) mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung nach GOP 09372 bis 09375 und 20272 bis 20275 EBM ge-nehmigungspflichtig.

Antragsberechtigt sind:

• Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

• Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindlichen Hörstörungen sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie

4.22 hOmöOPathie

4.23 hörgeräteVersOrguNg erWachseNe/KiNder

VereiNbaruNg mit Klassischer hOmöOPathie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

165 8 1 0

Rechtsgrundlage Vertrag zu Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag nach § 73 c SGB V

Kommission Keine

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indi-kationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrie-ben. Der Indikationsstellung hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen In-ternisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt „Rheumatologie“ führt. Erst nachdem

die Kommission ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versi-cherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese Genehmigung umfasst zwölf Immunapheresen. Bei Fortbestehen der Behandlungsindikation ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer er-neuten Befürwortung der Beratungskommission und einer erneuten Genehmigung durch die leistungs-pflichtige Krankenkasse abhängig.

4.24 immuNaPherese bei aKtiVer rheumatOider arthritis

hörgeräteVersOrguNg erWachseNe/KiNder

immuNaPherese

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Gesamt: 536

Ärzte: 91 6 0 0

Erwachsene: 15 1 10 0

Patienten: 1 0 0 1

Kinder: 2 0 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Kommission Keine

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein

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4 Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indi-kationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Dabei ist das Gesamt-Risikoprofil einschließlich fami-liärer Anamnese und eventuell vorliegender Beglei-

terkrankungen des Patienten zu berücksichtigen. Erst nachdem die Kommission ein positives Votum abge-geben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese patientenbezogenen Genehmigungen müssen jährlich überprüft und erneuert werden.

4.25 ldl-aPherese

ldl-aPherese

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Ärzte: 126 8 0 0

Patienten: 369 343 0 26

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein

Die Vereinbarung zur Invasiven Kardiologie regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Vo-raussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Katheterisierungen (Linksherzkatheteruntersu-

chungen und therapeutische Katheterinterventionen). Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ist an eine jährliche Mindestgesamtanzahl von Eingriffen gekoppelt.

4.26 iNVasiVe KardiOlOgie

iNVasiVe KardiOlOgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

7 1 2

Rechtsgrundlage Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

94 (davon 25 nur Ge-nehmigung für Diag-nostik)

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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FREQUENZREGELUNG

FREQUENZREGELUNG

< 150

< 150

< 50

19

61

64

> 150

> 150

> 50

entfällt

entfällt

entfällt

24

61

65

1

8

4

Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten diagnostischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34291)

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außer-halb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leis-tungen die Mindestfrequenz von 150 erreicht haben

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außer-halb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leis-tungen die Mindestfrequenz von 150 erreicht haben

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außer-halb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leis-tungen die Mindestfrequenz von 50 erreicht haben

Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34292)

Anzahl Ärzte mit .... insgesamt abgerechneten Kathete-risierungen (EBM Nr. 34291, 34292)

diagNOstische KatheterisieruNgeN

diagNOstische uNd theraPeutische KatheterisieruNgeN

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Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulan-ten intravitrealen operativen Medikamentenappli-kation (IVOM) vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladege-neration, diabetischen Makulaödemen, Makulaöde-men nach retinalen Venenverschlüssen, choroidalen Neovaskularisationen bei pathologischer Myopie und

akuter posterioren Uveitis mittels intravitrealer ope-rativer Eingabe von VEGF-Hemmern oder Glucocor-ticoiden. Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungs-fähigkeit zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist.

An den Verträgen zur Förderung ambulant durchge-führter Kataraktoperationen in der vertragsärztli-chen Versorgung in Nordrhein können Augenärzte teilnehmen, die innerhalb von vier Quartalen vor Antragstellung mindestens 100 Kataraktoperatio-nen in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben. Darüber hinaus müssen diese Ärzte über eine Genehmigung zum Ambulanten Operieren und eine

entsprechende Ultraschall-Genehmigung verfügen. Die Ärzte müssen ebenfalls nachweisen, dass der OP-Standort nach DIN EN ISO 9001:2008 inkl. Hygiene-zertifizierung zertifiziert ist.Die KV Nordrhein erteilt den teilnahmeberechtigten Ophthalmochirurgen die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung, wenn die in den §§ 2 und 3 genann-ten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.27 iVOm-Verträge

4.28 KataraKtOPeratiONeN

iVOm-Verträge

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

133 7 3 1

Rechtsgrundlage Verträge mit: der AOK Rheinland/Hamburg der Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TK der DAK dem BKK LV Nordwest

Kommission 8 Mitglieder (6 ärzte, 2 Krankenkassen-Vertreter)

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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KataraKtOPeratiONeN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

102 1 4 3

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der aOK

Kommission Keine

Kommission Keine

Kommission Keine

Kommission Keine

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

105 1 4 2

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den betriebskrankenkassen

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

103 1 4 3

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen ersatzkassen

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

104 1 4 2

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den innungskrankenkassen

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In der Vereinbarung zur Durchführung von Untersu-chungen in der Kernspintomographie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Be-fähigung für die allgemeine Kernspintomographie (MRT) und die Voraussetzungen an die fachliche Be-fähigung für die Kernspintomographie der Mamma (MRM) geregelt. Danach kann ein Arzt allgemeine kernspintomographische Leistungen ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeich-nung Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Kin-derradiologie oder Neuroradiologie berechtigt ist und

unter anderem den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographi-schen Diagnostik mit einer bestimmten Gesamtan-zahl von Untersuchungen in den einzelnen Gebieten nachweisen kann.

Die fachliche Befähigung zur Durchführung der Magnetresonanz-Mammographie ist zwingend in ei-nem Kolloquium nachzuweisen. Die Genehmigung ist zusätzlich an die Erbringung einer bestimmten Ge-samtanzahl dieser Leistung pro Jahr gebunden.

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung

4.29 KerNsPiNtOmOgraPhie

KerNsPiNtOmOgraPhie (allgemeiN)

KerNsPiNtOmOgraPhie der mamma

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

436 138 0 0

47 11 2 1

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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Die Vereinbarung regelt die fachlichen und appa-rativen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie (ein-schließlich der ggf. erforderlichen Polypektomien) in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Aufrecht-erhaltung der Genehmigung ist die Erbringung einer Mindestfallzahl innerhalb eines Jahres erforderlich. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durch-führung von Koloskopien werden halbjährlich geeig-

nete hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Koloskopie durchgeführt.

Sind die in der Koloskopievereinbarung geforderten Qualitätsstandards erfüllt, stellt die KV Nordrhein der Praxis ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist gültig bis zur nächsten turnusmäßigen Hygieneüberprüfung der Praxis. Die qualitätsgesicherte Koloskopie kann somit gegenüber Dritten sichtbar gemacht werden.

Diese Richtlinien regeln die Erbringung spezieller la-boratoriumsmedizinischer Untersuchungen. Die Teil-nahme an einem Kolloquium ist bei einem Erstantrag außer für die explizit im Anhang zu Abschnitt E ge-

nannten Ärzte obligatorisch. Dem Antrag sind erfor-derliche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie ggf. ein Fachkundenachweis für Laboruntersuchungen beizulegen.

4.30 KOlOsKOPie

4.31 labOratOriumsuNtersuchuNgeN

KOlOsKOPie

labOr

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013 kurativ

Genehmigungen2013 präventivund kurativ

Beendigungen 2013

Ablehnungen/Widerrufe 2013

247 0 19 13 0

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 2 SGB V ; § 75 Abs. 7 SGB V Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

1835 75 0 39

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Die Durchführung der Langzeit-EKG-Untersuchungen erfordert eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokardiographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen zu erkennen. Diese Befähigung gilt durch die Berech-tigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Innere

Medizin“ oder durch den Nachweis über die selbstän-dige Durchführung und Auswertung von mindestens 100 Langzeit-EKG Untersuchungen als nachgewie-sen. Zum Nachweis der apparativen Voraussetzungen wird die Vorlage einer Gewährleistungsgarantie des Herstellers bzgl. der geforderten Parameter verlangt.

Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müs-sen erfolgreich an der Beurteilung einer Prüfsamm-

lung teilgenommen haben. Nach erfolgreicher Be-urteilung dieser Überprüfung erfolgt eine jährliche Selbstüberprüfung. Des Weiteren findet eine regel-mäßige Überprüfung der Dokumentationen statt.

4.32 laNgZeit-eKg-uNtersuchuNgeN

4.33 mammOgraPhie

laNgZeit-eKg-uNtersuchuNgeN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

4065 204 0 0

Rechtsgrundlage Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiologischen Untersuchungen

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

mammOgraPhie (ÜberPrÜfuNg der dOKumeNtatiONeN Nach abschNitt e)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Prüfergebnis / Kriterien erfüllt 2013

Prüfergebnis / Kriterien nicht erfüllt 2013

Kommission

Rechtsgrundlage

4 Mitglieder der KV Nordrhein

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammographie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 08.12.2006, zuletzt geändert 11.02.2011 in Kraft getreten 01.04.2011

128 119 9

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müs-sen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung

einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprü-fung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.

4.33.1 fallsammluNg mammOgraPhie

mammOgraPhie KuratiV

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

309 91

5 6

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammogra- phie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 01.04.1993, zuletzt geändert 01.04.2011

Kommission 4 Mitglieder

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

Anzahl Beurteilung vonMammographieaufnahmengemäß Abschnitt C § 6 (Fallsammlung)

– davon bestanden

– davon nicht bestanden

Anzahl Ärzte, die die Fallsammlung nach Abschnitt C bestanden haben, sich aber nicht innerhalb von 24 Monaten zur Selbstüberprüfung nach Abschnitt D angemeldet haben

Anzahl Ärzte, die an der Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt D § 10 (Fallsammlung) teilgenommen haben

– davon erfolgreiche Teilnahme

– davon nicht erfolgreiche Teilnahme

Kolloquien nach Abschluss von Fortbildungsmaßnahmen gemäß §11 Abs. 3b

– davon bestanden

– davon nicht bestanden

0

168

157

11

0

0

0

15

4

11

13

8

5

1. Prüfung Wiederholungsprüfungen

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145 17 60 25 12 43

Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebskrank-heit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frauen er-kranken irgendwann in ihrem Leben daran, die meisten nach dem 50. Lebensjahr. Internationale Studien ha-ben gezeigt: Ein Programm zur systematischen Früher-kennung von Brustkrebs durch Mammographie für die Altersgruppe der 50- bis 69-jährigen Frauen, das soge-nannte Mammographie-Screening, kann die Sterblich-keit an Brustkrebs deutlich senken. Voraussetzungen dafür sind eine hohe Qualität des Programms und eine

hohe Teilnahmequote. 2004 sind die entsprechenden detaillierten Regelungen zur Einführung des Scree-nings in der vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening – Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge – und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen – Krebsfrüherkennungs-Richtlinien).

Diese Vereinbarung dient der Sicherung der Struktur-qualität nach § 135 Abs. 2 SGB V bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausfüh-rung und Abrechnung der Verordnung von Leistun-gen zur medizinischen Rehabilitation. Insbesondere werden die Anforderungen an die Qualifikation des

Leiters und der Referenten sowie an Inhalte und Um-fang (Curriculum) der Fortbildung gemäß § 11 Abs. 2, 5. Spiegelstrich der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizini-schen Rehabilitation nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V festgelegt.

4.34 mammOgraPhie-screeNiNg

4.35 mediZiNische rehabilitatiON

mammOgraPhie-screeNiNg

Rechtsgrundlage Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening, Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte / Ersatzkassen, Gültigkeit: seit 1.1.2004

Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs- Richtlinien), Abschnitt B Nr. 4-7, Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum 1.1.2004

Kommission Referenzzentrum Münster, Radiologie-Kommission

Gesamt- anzahl derTeilnehmer

Programm-verantwort-liche Ärzte (PVA)

Befunder Pathologen Ärzte zur Durchführung der Stanz- biopsien un-ter Röntgen- kontrolle

Ermächtigte Krankenhaus-ärzte

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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mediZiNische rehabilitatiON

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

3169 195 1 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Kommission Keine

Die Methadon-Genehmigung beinhaltet in der Regel die Substitution von bis zu 50 Patienten. Ferner be-steht die Möglichkeit, bis zu drei Patienten im Rah-men der Konsiliarregelung ohne Fachkundenachweis zu substituieren. Pro Quartal werden von zwei Prozent der abgerechneten Behandlungsfälle die Patientenbe-zogenen Dokumentationen mit den entsprechenden Therapiekonzepten überprüft. Im Jahr 2013 wurden insgesamt 520 Patientendokumentationen überprüft. Davon erhielten 455 eine gute Bewertung und 65

eine schlechte. Die Qualität der Stichproben ist damit als äußerst zufriedenstellend zu beurteilen. Zudem vergeben zwei Einrichtungen in Nordrhein auch Diamorphin. Im Jahr 2013 wurden 131 Patien-ten mit Diamorphin behandelt. Die dazugehörigen Patientendokumentationen wurden von der Kommis-sion ohne Beanstandungen zustimmend zur Kenntnis genommen.

4.36 methadON-substitutiON

methadON

Gesamtanzahl derTeilnehmer: 478

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Ärzte: 31 13 0

Patienten: 11224 0 1

Rechtsgrundlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage A Nummer 2

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, davon 2 praktische Ärzte und 1 Psychiater und 3 Vertreter der Krankenkassenverbände

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Für molekulargenetische Untersuchungen bei schwe-ren Erbkrankheiten gelten seit dem 1. April 2013 zu-sätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt 11.4.2 des Einheitli-chen Bewertungsmaßstabes (EBM). Er wurde als Teil des Abschnitts 11.4 zum 1. Januar 2011 neu in den EBM aufgenommen unter der Voraussetzung, dass für diese Leistungen Maßnahmen zur Förderung der Qualität getroffen werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dazu eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Un-tersuchungen bei monogenen Erkrankungen“ abge-schlossen.

In der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-An-giographie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die MR-Angiographie geregelt. Danach kann ein Arzt MR-Angiographien ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie berechtigt ist und den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik sowie die

selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Be-fundung und Dokumentation von 150 MR-Angiogra-phien unter Anleitung eines zur Weiterbildung in der Radiologie ermächtigten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nachweisen kann. Von den nachzuweisenden MR-Angiographien müssen mindestens jeweils 20 Prozent mit der TOF-, der PC- und der CE-Technik erstellt worden sein.

4.37 mOleKulargeNetiK

4.38 mr-aNgiOgraPhie

mOleKulargeNetiK

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

128 9 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahme Nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersu- chungen bei monogenen Erkrankungen

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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Mit Ergänzung des § 87 Abs. 2a SGB V wird zum 01. April 2013 eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leistungsabbildung bei der Diagnostik und

ambulanten Eradikationstherapie von MRSA-besie-delten und MRSA-infizierten Patienten sowie Risiko-patienten eingeführt.

4.39 mrsa

mrsa

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

1374 160 30 0

Rechtsgrundlage Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococ- cus aureus in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

Kommission Keine

mr-aNgiOgraPhie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

331 95

0 2

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

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Die KV Nordrhein hat zum 1. April 2010 mit den nordrheinischen Krankenkassen und dem Verband der operierenden Augenärzte einen neuen Vertrag zur Glaskörper-Netzhaut-Chirurgie geschlossen.Mit diesem Vertrag sehen die Vertragspartner in der ambulanten vitreoretinalen Chirurgie eine Alterna-tive zur stationären Operation. Die Vertragspartner fördern damit die Etablierung einer qualifizierten

und qualitätsgesicherten ambulanten vitreoretinalen Chirurgie. Die Erbringung und Abrechnung von Leis-tungen nach diesem Vertrag setzt eine Genehmigung durch die KV Nordrhein voraus. An die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag wird ein hoher Qualifikationsstandard an den Operateur sowie eine personelle, räumliche und apparative Infrastruktur vorausgesetzt.

Die neuropsychologische Therapie ist seit dem 1. Ja-nuar 2013 eine Leistung der gesetzlichen Kranken-versicherung. Sie ist nach den Gebührenordnungspo-sitionen (GOP) 30930, 30931, 30932, 30933, 30934 und 30935 EBM genehmigungspflichtig. Diagnostik und Therapie dienen der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störun-gen geistiger Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung so-wie den damit verbunden Störungen psychosozialer Beziehungen.

Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch die Krankenkassen haben sich dafür eingesetzt, um die Versorgung insbesondere von Patienten mit Schlaganfall oder Schädelhirntrauma infolge eines

Unfalls verbessern zu können. Bislang konnte die Therapie nur während eines Aufenthaltes im Kran-kenhaus und/oder in einer Reha-Einrichtung erfolgen. Als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -förderung ist eine Dokumentation vorgeschrieben. Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Abrechnungs-genehmigung zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie sind verpflichtet, die Befunde, den The-rapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren.

4.40 NetZhaut- uNd glasKörPerchirurgische eiNgriffe (VitreOretiNale chirurgie)

4.41 NeurOPsychOlOgische theraPiee

VitreOretiNale chirurgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

22 1 1 0

Rechtsgrundlage Vertrag zwischen der KV Nordrhein und den beteiligten Krankenkassen

Kommission 1 Vertreter des MDK Nordrhein 4 Vertreter der Krankenkassen 5 Mitglieder der KV Nordrhein

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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NeurOPsychOlOgische theraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

14 14 0 0

Rechtsgrundlage Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses)

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein 1 Mitglied als Sachverständiger Gast

Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Über-weisungen leitet und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert. Seit dem 1. Januar 2010 gibt es eine bundesweit gül-tige Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 BMV. Zudem gilt in Nordrhein eine regionale Verein-barung zur Onkologie-Vereinbarung, die einzelne Modifikationen vorsieht. Die Genehmigungen werden

leistungsortbezogen erteilt – bei einer Praxisstand-ortverlegung wird ein Änderungsbescheid erstellt. Für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung muss der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden. Zudem sind weitere Voraussetzun-gen zu erfüllen, wie beispielsweise die Beschäftigung des qualifizierten nichtärztlichen Personals. Darüber hinaus besteht eine jährliche Fortbildungspflicht für den Arzt und das nichtärztliche Personal. Außerdem muss der Arzt je nach Fachgruppenzugehörigkeit die entsprechende durchschnittliche Patientenzahl erfüllen, um eine Genehmigung zu erhalten bzw. aufrecht zu erhalten.

4.42 ONKOlOgie

ONKOlOgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

421 163 2 40

Rechtsgrundlage Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 18 stellvertretende Mitglieder der KV Nordrhein

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Anträge zur Durchführung und Abrechnung der Be-stimmung otoakustischer Emissionen können nur von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ oder der „Phoniatrie und Pädaudiologie“ gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arzt eine Gewährleistungsgarantie für das benutzte Gerät vorlegen, welche die in der Richtlinie beschriebenen Bedingungen umfasst.

4.43 OtOaKustische emissiONeN

OtOaKustische emissiONeN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

488 23 6 1

Rechtsgrundlage Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zur Bestimmung der otoakustischen Emissionen – Anlage I, Ziffer 5 – in der Fassung vom 17.01.2006. Zuletzt geändert am 21.02.2013, in Kraft getreten am 11.05.2013.

Kommission Keine

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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Bereits zum 1. Januar 2006 hat die KV Nordrhein ei-nen Vertrag mit den Primärkassen (AOK-Rheinland/Hamburg, IKK-Nordrhein, LKK-NRW und Knappschaft) zur ambulanten Versorgung von schwerstkranken Menschen in der letzten Lebensphase geschlossen. Das Versorgungskonzept sieht vor, dass Patienten mit einer unheilbaren progredienten und weit fort-geschrittenen Erkrankung von ihrem Haus- oder

behandelnden Facharzt betreut werden. Um an den Vereinbarungen teilnehmen zu können, müssen sich Ärzte zu so genannten mulitprofessionellen palliativ-medizinischen und -pflegerischen Netzwerken zusam-menschließen. So kann der Wunsch vieler Patienten verwirklicht werden, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen.

4.44 PalliatiVmediZiN

PalliatiVmediZiN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

1742 547 0 8

Rechtsgrundlage Vertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß § 73 c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73 b SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V

Kommission Keine

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Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung „Augenheil-kunde“ verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 200 Fluoreszenzangiogra-phien und 50 photodynamische Therapien innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung unter Anlei-tung durchgeführt haben oder aber die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen Kurs innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag-stellung nachweisen, sind zur Teilnahme an dieser Vereinbarung berechtigt. Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprü-fung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation

gebunden. Diese Verpflichtung wurde durch eine Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Kranken-kassen bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausge-setzt. Die Erfüllung der apparativen Anforderungen an das für diese Therapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers ebenfalls nachzuweisen.

Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur photothe-rapeutischen Keratektomie (PTK) besteht seit dem 1. Oktober 2007. Sie konkretisiert die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitäts-sicherung dieses Verfahrens. Augenärzte sind zur Durchführung und Abrechnung der PTK berechtigt, wenn sie den Nachweis zehn selbständig durchge-führter phototherapeutischer Keratektomien mit Excimer-Laser erbringen. Alternativ wird als Quali-fikationsnachweis auch die Durchführung von zehn

selbstständig durchgeführten anderen Eingriffen mit-tels Excimer-Laser bei zusätzlicher Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung anerkannt. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung beinhaltet au-ßerdem explizite Vorgaben zur Indikation, zur Doku-mentation und zur Durchführung der phototherapeu-tischen Keratektomie.

4.45 PhOtOdyNamische theraPie am augeNhiNtergruNd (Pdt)

4.46 PhOtOtheraPeutische KerateKtOmie

Pdt

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

37 0 11 0

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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PtK

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

26 2 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK-Vereinbarung)

Kommission Keine

PsychOsOmatische gruNdVersOrguNg uNd ÜbeNde VerfahreN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

7041 465 8 2

Rechtsgrundlage Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

Kommission Keine

4.47 PsychOtheraPie uNd PsychOsOmatische gruNdVersOrguNg uNd ÜbeNde VerfahreN

Die Psychotherapie- Vereinbarung beinhaltet neben den drei Richtlinienverfahren (analytische Psychothe-rapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) auch die psychosomatische Grundversorgung (verbale Interventionen), übende (zum Beispiel Autogenes Training) und suggestive Techniken (Hypnose). Neben dem Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung im psychotherapeutischen

Bereich sind entsprechend der beantragten Leistung weitere Weiterbildungszeugnisse und Kursbescheini-gungen gefordert. Der psychologische Psychothera-peut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut muss gegebenenfalls ebenfalls zusätzlich zum Fach-kundenachweis weitere Zeugnisse aus anerkannten Ausbildungsstätten oder von anerkannten Kursen nachweisen.

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Die KV Nordrhein und die AOK Rheinland / Hamburg haben zum 1. Januar 2010 eine Vereinbarung zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Schizophre-nie geschlossen. An diesem Vertrag können Ärzte für Nervenheilkunde bzw. Psychiatrie und Psychotherapie mittels Teilnahmeerklärung teilnehmen, wenn eine

Mindestfallzahl von 20 Patienten mit der Diagnose F20 innerhalb eines Quartals nachgewiesen wird. Die DAK ist zum 1. Januar 2011 dieser Vereinbarung beigetreten. Die Versicherten der DAK werden mit einer separaten Teilnahmeerklärung eingeschrieben.

Für die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe haben die Ärzte eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qua-lifikation wird bei Lungenfachärzten und bei Inter-nisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde (Pneumologie) unterstellt. Eine

vergleichbare Qualifikation kann durch die erfolgrei-che Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen werden. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten speziellen Kurs erforderlich.

4.48 schiZOPhreNie-Vertrag

4.49 schlafaPNOe

schiZOPhreNie-Vertrag

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

67 0 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit Schizophrenie

Kommission Keine

PsychOtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

4527 570 6 8

Rechtsgrundlage Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

Kommission 2 Psychologische Psychotherapeuten 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut 1 ärztlicher Psychotherapeut

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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Zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung muss der Arzt eine zwölfmonatige Weiterbildung in einer qualifizierten interdisziplinären Fortbildungs-stätte durch Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie die Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerz-konferenzen nachweisen. Des Weiteren ist die Ge-nehmigung zur Durchführung von Maßnahmen der

psychosomatischen Grundversorgung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie-Kommission erforderlich. Der schmerztherapeutisch tätige Arzt hat jährlich an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonfe-renzen teilzunehmen und der Kassenärztlichen Ver-einigung gegenüber nachzuweisen.

4.50 schmerZtheraPie

schmerZtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

135 10 3 1

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerz-therapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

schlafaPNOe

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

kardiorespiratorische Polygraphie

kardiorespiratorische Polysomnographie

424 38 3 0

50 0 0 0

Rechtsgrundlage Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztli- cher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A Ziffer 3

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

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Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der För-derung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Anträge zur Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung können von Ärzten mit der Gebiets-bezeichnung Kinder- und Jugendpsychiater sowie

von Kinderärzten, Nervenärzten und Psychiatern mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt werden. Der Arzt muss ein sogenanntes Praxisteam im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitkräften (Heilpädagoge und Sozialarbeiter) beschäftigen und mit bestimmten komplementären Berufen kooperieren.

Die Soziotherapie nach § 37a SGB V soll psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Pa-tienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen.

Die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie wird erteilt, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebiets-bezeichnung „Psychiatrie“ oder „Nervenheilkunde“ zu führen und belegt, dass er mit einem gemein-depsychiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Versorgungsstruktur kooperiert.

4.51 sOZialPsychiatrie

4.52 sOZiOtheraPie

sOZialPsychiatrie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

129 13 1 0

Rechtsgrundlage Vertrag auf Bundesebene, §§1 Abs. 2, 2 Abs. 7 BMV-Ä; Anlage 11 EKV bzw. vertragliche Regelung auf Landesebene

Kommission Keine

sOZiOtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

110 0 2 0

Rechtsgrundlage § 37a SGB V i. V. m. § 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB V Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich

Kommission Keine

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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Zur Durchführung und Abrechnung der Stoßwel-lenlithotripsie bei Harnsteinen muss der Arzt unter anderem nachweisen, dass er bereits eine bestimmte Gesamtanzahl von Stoßwellenlithotripsien selbstän-dig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur

Abrechnung sonographischer Untersuchungen der Urogenitalorgane und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt. Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation kann ein Kolloquium durchgeführt werden.

Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird ge-prüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiter-bildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden.

Darüber hinaus sind die Vorgaben der Röntgenverord-nung und der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Neben der erforderlichen Betriebsgenehmigung bzw. Umgangsgenehmigung müssen von allen Antragstellern die jeweiligen Fachkunden im Strahlenschutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkundebescheinigun-gen der Ärztekammern nachgewiesen werden.

4.53 stOssWelleNlithOtriPsie bei harNsteiNeN

4.54 strahleNdiagNOstiK uNd -theraPie

stOssWelleNlithOthryPsie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

121 0 0 0

Rechtsgrundlage Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A, Ziffer 4

Kommission Keine

cOmPutertOmOgrafie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

569 146

0 4

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

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KNOcheNdichtemessuNg

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

260 5 7 5

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

NuKlearmediZiN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

219 57

1 1

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

strahleNtheraPie (hOchVOlt- uNd brachytheraPie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

127 68

0 2

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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WeichstrahltheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

35 3 6 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

radiOlOgie (KONVeNtiONell)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

2395 176 24 23

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

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Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die fachli-chen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnos-tischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem.

Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Er-bringung von angiographischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert.

Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiographien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstel-lungen nachweisen müssen, haben Genehmigungs-inhaber zur Durchführung von interventionellen Angiographien einen Nachweis über mindestens 100 Katheterangiographien, wovon mindestens 50 inter-ventionell sein müssen, zu erbringen.

Die KV Nordrhein hat mit der KKH-Allianz, Barmer GEK, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Tonsillotomien in Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung abge-schlossen. Ziel der Verträge ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenver-sorgung. Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in

Nordrhein und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweis, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmun-gen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung bzw. Wartung der Geräte ergänzt.

4.54.1 iNterVeNtiONelle radiOlOgie

4.55 tONsillOtOmie

iNterVeNtiONelle radiOlOgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

37 6 6 1

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) Rechtsgrundlage: § 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit 1.7.2006

Kommission 5 Mitglieder

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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Die Genehmigung kann für insgesamt 31 Anwen-dungsbereiche beantragt werden. Bei drei Anwen-dungsbereichen unterscheidet man zusätzlich noch die fachliche Qualifikation zwischen Erwachsenen und Kindern. Fachlich qualifiziert sind Ärzte, soweit die Ultraschalldiagnostik Bestandteil der Weiterbil-dung in dem jeweiligen Fachgebiet gewesen ist oder

wenn der Arzt eine ständige oder begleitende Tätig-keit in der Ultraschalldiagnostik oder die Teilnahme an entsprechenden Ultraschallkursen nachweisen kann. Darüber hinaus ist die apparative Ausstattung durch eine Gerätebestätigung der Hersteller-/Liefer-firma nachzuweisen.

4.56 ultraschall

ultraschall

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

11571 2664 162 556

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

tONsillOtOmie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

95 11 0 0

Rechtsgrundlage Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie nach § 73c SGB V

Kommission Keine

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ultraschalldiagNOstiK der säugliNgshÜfte

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

995 72 0 20

Rechtsgrundlage Anlage IV der Vereinbarung Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gem. § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren, das zur Abklärung von nur mammographisch sichtbaren kleinen Herden und insbesondere winzigen Kalkab-lagerungen (Mikrokalk) als vertragsärztliche Leistung zur Verfügung steht. Sie kommt im Rahmen der ku-rativen Versorgung als auch des Mammographie-Screenings zur Anwendung.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 trat die Verein-barung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Va-kuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinba-rung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft.

4.57 VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle (KuratiV uNd im rahmeN des mammOgraPhie-sreeNiNgs)

VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle (KuratiV)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

28 14 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

4

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VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle(im rahmeN des mammOgraPhie-sreeNiNgs)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

26 5 2 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

Voraussetzung für die Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzi-noms ist die Vorlage von Zeugnissen bzw. Fachkun-denachweisen in der zytologischen Diagnostik. Diese müssen die diagnostische Erfahrung in diesem Gebiet

belegen. Zudem ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Präparateprüfung bei der Kassenärztlichen Vereini-gung erforderlich, die die Begutachtung von 20 Prä-paraten beinhaltet. Für diese Prüfung stehen dem Arzt vier Stunden zur Verfügung.

4.58 ZerVix-ZytOlOgie

ZerVix-ZytOlOgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2013

Beendigungen 2013 Ablehnungen/Widerrufe 2013

119 2 3 2

Rechtsgrundlage Vereinbarung zu Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Diagnostik der Karzinome der weiblichen Genitale

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 10 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein

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4 Seit über 15 Jahren sind Qualitätszirkel (QZ) ein be-währtes und etabliertes Instrument der Qualitätssi-cherung und Qualitätsverbesserung. Hier finden sich Ärzte und Psychotherapeuten auf freiwilliger Basis zusammen (Ausnahme: Sonderverträge wie Hausarzt- und DMP-Verträge), um die Qualität ihrer eigenen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Arbeit kritisch zu beleuchten und weiter zu entwickeln. Die Qualitätszirkel werden von Moderatoren (Ärzte oder Psychotherapeuten) geleitet, die vor Beginn ihrer Tätigkeit verpflichtend eine Moderatorengrundaus-bildung durchlaufen. Innerhalb von zwölf Monaten wird die Ausbildung durch die Teilnahme an einem

Aufbaukurs komplettiert. Die Moderatorenausbil-dung wird von den Tutoren in Zusammenarbeit mit der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Die Tutoren wurden vor über zehn Jahren aus dem Kreis erfahrener Mode-ratoren ausgebildet, die wiederum ihre QZ-Modera-torenkollegen nach dem „Train-the-trainer-Prinzip“ methodisch-didaktisch und fachlich begleiten und weiterbilden („lehrende Vertragsärzte“). Darüber hinaus begleiten die Tutoren die Moderato-renarbeit durch Supervisionen und unterstützen die KV Nordrhein bei der Weiterentwicklung der QZ-Arbeit.

4.59 ZertifiZieruNg VON QualitätsZirKelN

4. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

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QualitätsZirKel

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß § 75 Absatz 7 SGB V

Kommission Keine Zusammenarbeit mit Tutoren (lehrende Vertragsärzte)

Gesamtanzahl Qualitätszirkel (QZ)

GesamtzahlModeratoren

GesamtzahlTeilnehmer

GesamtzahlQZ-Sitzungen

GesamtzahlTutoren

1903 1392 7379 6660 33

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ZahleN uNd dateNder KV NOrdrheiN

5

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In der Region Nordrhein führen die niedergelasse-nen Ärztinnen und Ärzte im Jahr rund 200 Millionen Behandlungen von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten durch. Die rund 19.000 niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und er-mächtigten Krankenhausärzte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf sind in der Kassenärztlichen Ver-einigung (KV) Nordrhein zusammengeschlossen.

Die Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung sind viel fältig. Die KV sorgt dafür, dass überall eine ausreichende Zahl von Ärztinnen und Ärzte für die

ambulante Versorgung zur Verfügung steht, dass auch in Sprechstundenfreien Zeiten ein ärztlicher Notdienst vorhan-den ist, und dass die Qualität der Leistungen stimmt. Die KV prüft die Abrechnungen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten und sorgt für die Verteilung des knap-pen Honorars. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder bei

Honorar-, Arzneimittel- und Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen. Über dieses Kerngeschäft hi-naus versteht sich die moderne KV als Dienstleister für Mitglieder und Bürger. So unterstützt sie zum Beispiel den Kontakt zur Selbsthilfe durch eine Kooperations-beratungsstelle (KOSA) und steht Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die KV Nordrhein steht für die freie Arztwahl. Da-mit jeder Bürger wohnortnah einen Arzt seines Ver-trauens findet. Eine einheitliche Vertragsgestaltung, wie sie die KV gewährleistet, verhindert eine zersplit-terte Versorgungslandschaft, in der Ärzte nur Versi-cherte bestimmter Krankenkassen behandeln dürfen.

Die KV Nordrhein steht für das System einer wohn-ortnahen, flächendeckenden ambulanten Versorgung rund um die Uhr. Dazu bedarf es einer guten Organi-sation, die ausreichend Ärzte am richtigen Ort und zur richtigen Zeit zur Verfügung stellt. Seit Mitte 2005 sind alle Städte und Kreise an die nordrhein-weite Arztrufzentrale für den ambulanten Notfall außerhalb der Sprechstundenzeiten angeschlossen. Rund 80 ambulante Notfallpraxen, in der Regel an Krankenhäusern angesiedelt, sorgen für direkte Hilfe in dringenden Fällen.

Die KV Nordrhein steht für die qualitätsgesicher-te Versorgung mit bewährten und modernen Mitteln der Qualitätssicherung. Was der einzelne Mediziner in seinem Fachgebiet leisten darf, richtet sich nach der persönlichen Qualifikation durch Ausbildung, Weiter- und Fortbildung sowie nach der erworbenen Erfahrung, die zunehmend durch erbrachte Mindest-mengen nachzuweisen ist. KV-Kommissionenüberwachen die Versorgungsqualität, und seit vielen Jahren treffen sich Ärzte und Psychotherapeuten zu themenspezifischen Fragen in Qualitätszirkeln.

Mit Qualitätsmanagement-Systemen wie dem KV-NO-eigenen System qu.no können sich die Praxen nach modernen Management-Regeln schulen und zertifizieren lassen.

Die KV Nordrhein steht für die Grundsätze bürger-nah und wirtschaftlich. Die KV Nordrhein gewährleis-tet, dass eine qualitätsgesicherte Versorgung allen Patienten gleichermaßen zugutekommt. Die KV orga-nisiert und garantiert diese Regelversorgung. Die Gel-der zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Dienstleister für Ärzte, Psychotherapeuten und Bürger werden aus-schließlich durch die Beiträge der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten aufgebracht – ohne staatliche oder andere Zuschüsse.

5. ZahleN uNd dateN der KV NOrdrheiN

5 5.1 aufgabeN uNd ausrichtuNg der KV NOrdrheiN

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Als Dienstleister im Gesundheitswesen organisiert die KV Nordrhein die ambulante medizinische Versorgung qualitätsgesichert, flächendeckend und wirtschaft-lich. Damit stellt sie nordrheinweit die Versorgung von ungefähr 9,6 Millionen Menschen rund um die Uhr sicher.

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5 5.2 struKtur der mitglieder der KasseNärZtlicheN VereiNiguNg NOrdrheiN

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

18.709

Ärzte*

Hausärzte

6.590Fachärzte**

10.205

PsychologischeKinder- und

Jugendlichen-Psychotherapeuten

489

Psychotherapeuten

2.591

PsychologischePsychotherapeuten

2.102

* ink

lusi

ve a

nges

tellt

e Är

zte

und

erm

ächt

igte

Ärz

te**

inkl

usiv

e är

ztlic

he P

sych

othe

rape

uten

5. ZahleN uNd dateN der KV NOrdrheiN

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Arztzahlen: Fachgruppenverteilung(von Allgemeinärzten bis Urologen und Sonstige)

Allgemein-/Praktische Ärzte: 3.993Anästhesisten: 463Ärztliche Psychotherapeuten: 924Augenärzte: 663Chirurgen: 724Fachärztliche Internisten: 1.187Frauenärzte: 1.419Hausärztliche Internisten: 1.944Hautärzte: 443HNO-Ärzte: 558Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: 489Kinderärzte: 802Nervenärzte: 449Orthopäden: 820Psychologische Psychotherapeuten: 2.102Radiologen: 395Sonstige Ärzte*: 2.526Urologen: 395

* Zum

Bei

spie

l: Lu

ngen

ärzt

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izin

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Nor

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: 30.

Sep

tem

ber 2

014

Einige Ärzte führen mehrere Facharzttitel und werden somit mehrfach aufgeführt (z.B. ein Neurologe, der gleichzeitig auch Psychiater ist).Daher ist die Gesamtsumme der aufgeführten Fachärzte größer als die tatsächliche Gesamtzahl der Ärzte und Psychotherapeuten.

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imPressumKVNO Qualitätsbericht 2014

herausgeber:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 Düsseldorf

redaktion:Sigrid Müller (verantwortlich)

redaktionsausschuss: Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur.Bernd Brautmeier

satz und layout:permanent. Wirtschaftsförderung GmbH & Co. KG,Düsseldorf

anschrift der redaktion:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 DüsseldorfTel.: 0211 5970 – 8077Fax.: 0211 5970 – 8287E-Mail: [email protected]

mitarbeiter an diesem heft:Ulrike GilgenbachJürgen KalthoffSimone Mc KayMiriam MaussSigrid MüllerDr. Jennifer PfingstenBettina RabenschlagDr. med. Amo TheilmeierShambavi Vasudeva Gesamtauflage dieser Ausgabe: 300 Düsseldorf, Dezember 2014 Bildquellen:Titelseite: © Andres Rodriguez - Fotolia.comSeite 10/11: © Tyler Olson - Fotolia.comSeite 22/23: © Tomasz Papuga - Fotolia.comSeite 32: © Lothar Wels Seite 36/37: © vector_master - Fotolia.comSeite 86/87: © ty - Fotolia.com

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