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QualitätssicherungWo liegen die Stolperfallen?
Sascha M. Fopp
I. Was ist Qualität?
Qualitätssicherung / Stolperfallen
• Merkblatt 2007 SIA «Qualität im Bauwesen»
− Hilfsmittel für prof. BauprojektAbwicklung− Werkzeuge für Qualität in CH Bauwirtschaft
Managementsystem des Unternehmers (MS) Projetbezogenes Qualitätsmanagement (PQM)
KBOB (Koordinationskonferenz der Bau und
Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren)
Seite 2 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
I. Was ist Qualität?
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Integrierender Bestandteil MB 2007 SIA
• ISO Norm 9001 Qualitätsmanagement• ISO Norm 14001 Umweltmanagement• EKASRichtlinie 6508 Sicherheit Gesundheitsschutz
Definition «Qualität»: nach ISO Norm 9000:«Grad, in dem ein Satz inhärenter (einer Einheit innewohnender)
Merkmale und Anforderungen erfüllt wird»
Seite 3 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
I. Was ist Qualität?
• Kunden kommen zurück• KundenZufriedenheit• Weiterempfehlung• WinWinSituation• Freude an der Arbeit
Qualitätssicherung / Stolperfallen
— 28.2.2013 — Sascha M. FoppSeite 4
I. Was ist Qualität?
• Unzufriedenheit• Reklamationen• Mängelrechte
Nachbesserung
Minderung
Rückgabe (Wandlung)
Qualitätssicherung / Stolperfallen
— 28.2.2013 — Sascha M. FoppSeite 5
I. Was ist Qualität?
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Qualität Zusammenarbeit v. Bauherr, Planer und Unternehmer≈
1.Vorgaben der Bauherrschaft− Baugrund/ Bausubstanz− Planung (Planer, Bauleiter, Architekt)− Werkvertragliche Vorgaben
1.Verwendete Produkte durch Unternehmer− Beschaffenheit/ Qualität der Produkte
1.(Handwerkliche) Fachkompetenz des Unternehmers− Qualität der Arbeitsleistung
— 28.2.2013 — Sascha M. FoppSeite 6
II. Sicherung der Qualität
Qualitätssicherung / Stolperfallen
1. Wahl vom richtigen Partner entscheidend
2. Ziele d. Projekts/ Auftrag müssen klar sein
3. Anforderungen müssen präzis und detailliert definiert sein− Preise, Materialien, Qualität
1. Vertragsänderungen klar definiert− Nachtragsofferten, Regierapport etc.
1. Billigste Angebot ist meist nicht das günstigste.
2. Schriftlichkeit
— 28.2.2013 — Sascha M. FoppSeite 7
Stolperfallen: 1. Vorvertragliche Aufwände
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Vergütungspflicht für Offertkosten? Schriftlichkeit! Grundsatz: Wenn nicht vereinbart, Nein!
Ausnahme: «Wenn Arbeiten über das Übliche hinausgehen was zu
erwarten ist»
Rahmen eines normalen Angebotes wird gesprengt• 2 Tage Ausmassarbeiten• Berechnungen, Pläne, Muster erstellen
Es gilt: Vermutung für stillschweigend vereinbarte
Vergütungspflicht
Entkräftung durch Gegenbeweis
Seite 8 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 2. Vorvertragliche Aufwände
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Weiterbenutzung Ihrer OffertenBsp:
Bauherr oder Architekt verwertet Ihre Offerte, Berechnungen unbefugt.
Z.B. gibt er diese Konkurrenten, welche diese übernehmen.
Verstoss gegen Art. 5 lit. a. UWG:•Konsequenzen (Art.9ff./12ff.; 23ff. UWG):
Zivilrechtliche (Schadenersatz) Strafrechtliche Gefängnis oder Busse bis CHF 100’000.00
Seite 9 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 3. Pauschalangebote
Qualitätssicherung / Stolperfallen
a) Unterzeichnung von Pauschalangeboten:Aufgrund von z.T. ungenauen Devis wird Pauschale akzeptiert.•Achtung Pläne sind Holschuld!•SIA Norm 118 Art. 40 Abs. 2/ 41
− Nur wenn vollständige und klare Unterlagen vorliegen.
− Mengenangaben in Ausschreibungsunterlagen sind mit Plänen zu
vergleichen.
b) Pauschalangebot CHF 200’000.00 MWST (8%)?Inklusive, oder nicht ? SIA Norm 118 Art. 38 Abs. 5 (2013) schafft Klarheit:
MWST gilt «als nicht eingerechnet»
Seite 10 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 4. Regiearbeiten
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Regiearbeiten :Regelung in SIANorm 118 Art. 44ff.
1. Rabatt , Skonto und MWST• Bauleiter zieht Rabatt von Regiearbeiten ab:
−GU: komplexe AGB, i.d.R. stipuliert Rabatt gilt auch für Regiearbeiten
−Architekten, Bauleiter, ziehen i.d.R. Rabatte bei Regiearbeiten ab. Gem. Art. 54 (SIA 118) ist das nicht zulässig! Regiearbeiten (CHF 50‘000), Rabatt 8% , >CHF 4‘000
• Skonto (2%): Abzug bei Einhaltung der Zahlungsfrist• MWST: gilt nicht inklusive (Art. 49 Abs.4), wenn nicht anders geregelt.
Seite 11 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 4. Regiearbeiten
Qualitätssicherung / Stolperfallen
2. Nichtunterzeichnete Regierapporte
Es pressiert immer, • Unternehmer:
−Rapportpflicht : täglich (SIA); oder gemäss Vertrag
−Monatliche Rechnungsstellung (Fälligkeit) • Bauleitung: Unverzügliche Prüfungspflicht, Rücksendung < 7 Tagen•Problem: Bauleitung vertröstet und stapelt Rapporte bei sich. Am Schluss werden diese
nicht unterzeichnet.
Seite 12 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 4. Regiearbeiten
Qualitätssicherung / Stolperfallen
2. Nichtunterzeichnete Regierapporte
Standardklausel AGB: „Für nichtunterzeichnete Regierapporte hat der Unternehmer
keinen Anspruch auf Vergütung“.
• Eine solche Klausel wirkt, aber sie ist ungültig!−BGE: deutet Klausel als Knebelungsvertrag (sittenwidrig + nichtig)
−Regierapporte: als Indiz für Ausführung der erwähnten Arbeiten
−Bei nichtunterzeichneten Rapporten: (Beweis z.B. durch Gutachten)
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Stolperfallen: 4. Regiearbeiten
Qualitätssicherung / Stolperfallen
2. Nichtunterzeichnete RegierapporteAbsicherung/ Vermeidung:• Arbeitseinstellung?: Nein!• Üben Sie Druck aus:
• Drohung der Arbeitseinstellung; Mahnung• Eigene Klausel auf Rapporten:
«Rapporte welche nicht innert 7 Tagen unterzeichnet retourniert werden, gelten als
anerkannt».• Nach Möglichkeit Nachtragsofferten einreichen!
Seite 14 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 4. Regiearbeiten
Qualitätssicherung / Stolperfallen
3. GesamtkostenÜberschreitung:Alltag: Mehrkosten aufgrund von Vertragserweiterungen•Vorwurf: UG hat nie auf anfallende Mehrkosten gegenüber der Offerte aufmerksam
gemacht•SIANorm 118 Art. 56 Abs. 3 / Art. 25
statuiert eine «unverzügliche Anzeigepflicht» des UG gegenüber dem
Bauherrn
Bei Verletzung dieser Pflicht fallen Folgen UG «selbst zur Last»
Ausnahme: Bauleitung wusste klar Bescheid
BGE: UG hat seine Anzeigepflicht nicht verletzt und somit auch keine
Vergütungsansprüche verwirkt (BGE 4C227/2002)
Seite 15 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 5. Anzeige und Abmahnungspflicht
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Anzeigepflicht gem. SIA Art. 25 Abs. 3 + 30 Abs. 5Prüfungspflicht:•Pläne, Baugrund, «bestehende Bausubstanz» ist nur dann prüfen, wenn keine
Bauleitung, Sachverständiger (auch Bauherr) vorhanden ist•«bestehende Bausubstanz» = Arbeiten d. Vorunternehmers
−Unternehmer darf vertrauen, dass Angaben des Planers «richtig, vollständig und
widerspruchsfrei» sind.
−Eine Nachprüfung durch den Unternehmer entfällt somit.
−Die Bauleitung gilt immer (also unabhängig von der jeweiligen Sachfrage) als sachverständig.
Auf seinen tatsächlichen SV wird nicht abgestellt. (Bsp. Keine Nachprüfung des durch Planer
ermittelten Ausmasses notwendig.)
Seite 16 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 5. Anzeige und Abmahnungspflicht
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Q4 wurde bestellt Q3 wurde ausgeführt:Fragen?:• Verhältnismässigkeit der Nachbesserung?• Gipser: Meine Arbeit wurde abgenommen, warum sagt man mir das nicht bevor
der Maler an die Arbeit geht?• Bauleiter: Der Maler müsste doch die Gipserarbeiten abnehmen!? Nein!
Also wenn nicht mal der Maler weiss ob der Untergrund «Q4 tauglich»
ist, wie soll ich das wissen?• Abmahnung: (BGE 4c 139/2005) für «tatsächlich erkannte Mängel»
Lehre: für Mängel die «bei pflichtgemässer Sorgfalt hätten erkannt
werden müssen».
Seite 17 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 5. Anzeige und Abmahnungspflicht
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Tendenzen:•Bauleitung ist bemüht, sich aus Verantwortung zu stehlen:
− nimmt Gipserarbeit zusammen mit Maler ab
− Bauleitung delegiert die Abnahme ganz an den Maler
− Im Leistungsverzeichnis des Malers «Prüfung d. Untergrundes zur Aufnahme
einer «Q4 Beschichtung»
− Unternehmen die sowohl Gipser als auch Malerarbeiten machen, erhalten
Auftrag. Abnahme ist am Schluss...
Seite 18 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 19 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Schadensbild:• Grossflächige Wandplattenablösung in 2
jähriger Überbauung
• Verwendung von Gipszementputz statt dem
vertraglich bestellten Zement oder Kalk
Zementgrundputz
in häuslichen Nassräumen
• Es liegt keine Absprache vor. Der
(vermeintlich) Schuldige ist gefunden
Stolperfallen: Fall 6 Vertragsabweichung
Recht des Bauherrn auf Qualitätskontrolle durch Probeentnahme (SIA Norm 118 Art. 136f.)
Expertise ergibt folgendes:
Durch «Ettringitbildung» gequollener Gipsputz
führt zu Hohlstellen bzw. Aufwölbungen im
Wandplattenbelag
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 20 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Intakter Gipsputz
mit typisch «nadeliger Struktur»
Gequollener Gipsputz
Vollumenvergrösserung
bis 8x
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 21 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Das Problem für den Gipser:1.Vermeintliche Ursache ist gefunden (gequollener Gipszementputz)
2.Vertragskonforme Ausführung? Nein!
3.Mangelbegriff gem. SIA Norm 118 Art. 166 Abs.1
„Abweichung des Werkes vom Vertrag“ (OR 366)
Anwalt: Falsches Produkt verwendet (entgegen Ausschreibung).
Wäre das richtige Produkt verwendet worden, hätten wir keinen Schaden.
Der Gipser hat finanziellen Vorteil. Er haftet dafür!
— 28.2.2013 — Sascha M. FoppSeite 22
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Vorteile des GipsZementputzes für den Verarbeiter: •ein Produkt für alle Anwendungen•Logistische Vorteile (ein Silo)•geschmeidige Verarbeitung•gutes Stehvermögen•hohe Ergiebigkeit•ausgewogene Abbindezeit (Untergründe)•lange Kratzphase
— 28.2.2013 — Sascha M. FoppSeite 23
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Gegenexpertise Ursachenforschung:•Feuchtigkeitseintritt ? Warum?•Gips ?•Zement ?•Untergrund? Beton oder Backstein?•Plattenbelag?•Planung?
Seite 24 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
a) Untergrundfeuchte:
Ursache: zu schnelles Bauen!
zu hohe Feuchtigkeit in der Betonwandeingeschlossene Feuchtigkeit bei geringer Schichtstärke
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 25 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Vermeidung/ Absicherung:•Feuchtigkeit auch in Betonwänden
immer messen/ protokollieren zum Beleg•SIA Norm 242 „Verputz und Trockenbauarbeiten“ hält fest:
3,0 Massen% im Beton nicht überschreiten !
Faustregel: Austrocknungsfrist des Unterputzes
pro mm Putzdicke / 2 Tage (gilt nur bei wirksamer Querlüftung am Bau
und Temperaturen von >10°C).•Drängt Bauleiter: schriftlich abmahnen!
nicht weiterarbeiten ohne klaren Auftrag!
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 26 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
b) Feuchtigkeitseintritt von aussen:
Schadensbild:• Grossflächige Wandplattenablösung in 1
jähriger WG mit Putzschichtablösung•Perforierter Zementfugenmörtel mit „Lochfrass“
bei Plattenfugen
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 27 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
b) Feuchtigkeitseintritt von aussen:
Ursache:• Aggressive Reinigungsmittel •Kleingedruckte Sicherheitshinweise werden
kaum gelesen, schon gar nicht von Mietern
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 28 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Vermeidung des Schadens:• Richtige Anwendung der richtigen Reinigungsmittel• Regelmässige Zustandskontrolle durch Verwalter oder Nutzer
Rechtliche Absicherung:• Kommunikation•Instandhaltungsanleitung «Innenputze und Trockenbauarbeiten» (neu) abgeben •Abgabe / Empfang bestätigen lassen.
Seite 29 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
c) Feuchtigkeitseintritt von aussen:
Ursache:•Nicht durchgehend abgedichtete
Bewegungsfuge hinter Seifenschale•Seifenschale ist vor Ausführung der Kittfuge
montiert worden
Vermeidung:•Abdichten gemäss Merkblättern
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 30 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Haftung in allen diesen Fällen, wenn Gipsputz „statt“ ausgeschriebenem Zement oder Kalkzementputz verwendet wurde.
Bsp.Verteilschlüssel:•Sanitär 50%•Planer 20%•Gipser 20% (ehem. 100%)•Plättlileger 10%•Bauherr
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 31 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Stolperfallen: 6. Vertragsabweichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Absicherung des Unternehmers:
• Vertragskonforme Ausführung der Arbeiten• Ausführung gem. neuestem techn. Stand: >Merkblatt • Klare Kommunikation bei VertragsAbweichung:
− Schriftlichkeit
− Vorteile d. Produkts für Bauherrn: Frühwarnsystem !
Mangelhafte Qualität zeigt sich i.d.R. innerhalb von 5 Jahren !
— 28.2.2013 — Sascha M. FoppSeite 32
III. Stolperfallen: 7. Auskreidung/bleichung
Schadensbild:• Auskreidung des Anstrichs nach 3 Jahren
• Produkte wurden gemäss Ausschreibung
verarbeitet
• Werkausführung ist einwandfrei
−Schutzzweck erfüllt
−Optik/ Ästhetik nicht erfüllt
Qualitätssicherung / Stolperfallen
— 28.2.2013 — Sascha M. FoppSeite 33
III. Stolperfallen: 7. Auskreidung/bleichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Problembereiche:•Verschuldensunabhängige Haftung
− Rügefrist (Garantiefrist): SIA N 118 Art. 173ff. 2 Jahre− Verdeckte Mängel innert Frist von weiteren 3 Jahren
•Haftung auch für schlechtes/ mangelhaftes Produkt
− Rückgriff auf Lieferant: Bisher: 1 Jahr Neu: 5 Jahre (OR 210 Abs. 2)
• Reminder: Maler haftet neu auch nach OR 5 Jahre für sein «Werk»
Seite 34 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
III. Stolperfallen: 7. Auskreidung/bleichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Seite 35 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Bewitterungstest: 2500 h• Verschiedenste Lieferanten• Verschiedenste Produkte getestet• Ergebnis: Auskreidung beim verwendeten
Produkt ist im Rahmen
Fragen:• Warum wurde diese Produkt verwendet?• Wurde Bauherrschaft auf Problem d.
Auskreidung aufmerksam gemacht?
III. Stolperfallen: 7. Auskreidung/bleichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Technisches Problem (Machbarkeit)?Sehr oft ist die Beanspruchung einer Beschichtung im Aussenbereich so hoch, dass die
Rüge und Verjährungsfrist nach SIA 118, neu aber auch nach OR, aus technischen
Gründen nicht eingehalten werden kann. • Unterhalt vor Ablauf der Gewährleistungsfristen notwendig• Ohne Unterhalt entsteht Schaden (≠Mangel) und sie werden innerhalb der 5
Jahre verantwortlich gemacht.• Keine Haftung für „nachträgliche Verschlechterung d. Werkes“
Frage des Bauherrn: Wenn ich gewusst hätte...
Seite 36 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
III. Stolperfallen: 7. Auskreidung/bleichung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Wie sichere ich mich ab ? Bereits in Offerte Verweis auf:
Merkblatt Nr. 26 „Farbveränderungen von Beschichtungen im
Aussenbereich“ und die
Instandhaltungsanleitung Beschichtungen auf Holz
besprechen Sie die Instandhaltungsanleitung mit dem Bauherrn
Beanspruchungsindex von Beschichtungen besonders exponierter Bauteile. SMGV
Block mit 25 Formularen im Fachverlag erhältlich.
Abgabe der Instandhaltungsanleitung bestätigen lassen.
Aufklärungspflicht erfüllt = Beleg für Leistung bestellter Qualität
Seite 37 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
IV. Qualität und Auswirkungen
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Wann schlechte Qualität/ Pfusch ?•Schadensbild:
innerhalb 5 Jahresfrist (≠ schlechte Qualität, Pfusch)
nach Ablauf der 5/10 Jahresfrist, kann Pfusch sein KKL Luzern: «Willkommen unter dem grossen Dach»
Nach 12 Jahren Rennovation für 16 Millionen notwendig
Kosten von ca. 100 MilliardenVernachlässigung der Bauqualität: in ca. 40 Jahren Folgekosten von 100 Milliarden
(Handelszeitung 2012)
Seite 38 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
V. Qualität und ihre Sicherung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
Be «up to date»!•Kennen Sie die relevanten
Normen und Normengefüge Ihrer Branche (SIA Normen)
Merkblätter (SMGV) wiederspiegeln momentanen Stand der Technik
Instandhaltungsanleitungen•Weiterbildung von sich und Personal
−Z.B. Marktblitz, Seminare; etc.•Halten Sie sich an Vorgaben (Leistungsverzeichnis)•Kommunikation! Kommunikation! Kommunikation! (schriftlich)
Seite 39 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
V. Qualität und ihre Sicherung
Qualitätssicherung / Stolperfallen
• Zeigen Sie, dass Sie Ihre Arbeit gerne machen• Setzen Sie ihr «Herzblut» ein
«Deine Arbeit gibt Zeugnis von deiner Liebe. Du kannst bis zur Erschöpfung arbeiten, arbeiten, bis du tot umfällst: wenn sie nicht in
Liebe gebettet ist, ist deine Arbeit nutzlos».
Hl. Mutter Teresa von Kalkutta (1910 – 1997)
Seite 40 — 28.2.2013 — Sascha M. Fopp
Danke!