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Qualitätssicherung im Qualitätssicherung im Betreuungswesen eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung (?!)

Qualitätssicherung im Betreuungswesen eine Möglichkeit der ......1. Ist Management der persönlichen Betreuung - durch Ermittlung Lebenssachverhalte - durch Planung der Besserung

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Page 1: Qualitätssicherung im Betreuungswesen eine Möglichkeit der ......1. Ist Management der persönlichen Betreuung - durch Ermittlung Lebenssachverhalte - durch Planung der Besserung

Qualitätssicherung im Qualitätssicherung im Betreuungswesen

eine Möglichkeit der eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung (?!)

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Eine Möglichkeit der Eine Möglichkeit der

Rechtsverwirklichung durch Qualität im

Betreuungswesen ist gegeben.

Aber:

Die Möglichkeiten sind Die Möglichkeiten sind

nicht ausgeschöpft. Möglichkeiten allein

sind auch nicht ausreichend.

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Qualitätssicherung -eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung

Gliederung:Gliederung:

I. Bestehende Qualitätssicherung

II. Bedingungen für die Betreuung

und grundlegende Veränderungen

III. Ansatzpunkte für QS in der III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

IV. Betreuung als Garantie der Rechtsverwirklichung

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Qualitätssicherung -eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung

I. Bestehende Qualitätssicherung

-Zwischen Vorschrift und Möglichkeit

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Qualitätssicherung -eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung

I. Bestehende QualitätssicherungI. Bestehende Qualitätssicherung

1. Berufsinhaber

2. Betreuungsbehörden

3. Gerichte3. Gerichte

4. Kunden und andere

5. Qualifikationsanforderungen

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I. Bestehende Qualitätssicherung

1. Berufsinhaber (gesetzliche Regelung)

►Betreuungsplanung(nicht angewendet)

►Genehmigungen für Freiheitsentziehung, med. Maßnahmen und Finanzen

(Genehmigungsverfahren)

►Berichterstattung über persönlichen Wohlergehen und Vermögensentwicklung

(weder Ziel noch Ausführung bei Akteuren klar –sehr unterschiedliche Praxis)

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I. Bestehende Qualitätssicherung

1. Berufsinhaber (berufsverbandliche Regelung)

►Qualitätsregister zur Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität (freiwillig – von Gerichten und Behörden wenig genutzt)

►60 % im Berufsverband mit Austausch-und Entwicklung der Fachlichkeit und Entwicklung der Fachlichkeit (freiwillig)

►Fort- und Weiterbildungen(freiwillig)

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I. Bestehende Qualitätssicherung

1. Berufsinhaber (weitere berufsverbandliche Regelungen)

Stand der ProfessionalisierungStand der Professionalisierung

► Berufsbild (Vorstellung vom Beruf)

► Betreuungsmanagement (Methode Betreuungsarbeit)

► Leitlinien (strukturelle und Verfahrensstandards)

► Qualitätsregister (Qualitätssicherung)

► Berufsordnung (Regelungen des Berufslebens)

► Fallgruppenmodell (empirisch ermitteltes Vergütungsmodell)► Fallgruppenmodell (empirisch ermitteltes Vergütungsmodell)

► Verband (6.000 Mitglieder = ca. 60% Berufsinhaber)

► Ausbildung (entwickelter Masterstudiengang)

► Fort- und Weiterbildung (bundesweite Angebote)

► …

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I. Bestehende Qualitätssicherung

2. Betreuungsbehörde ► soll prüfen (Führungszeugnis, Schuldnerverzeichnis, ► soll prüfen (Führungszeugnis, Schuldnerverzeichnis,

Berufsabschluss, Zahl und Umfang der Betreuungen)

► Vorschlagspraxisführte zur „Durchakademisierung“ (90% HS(nicht geregelt)

► Angebote von Fortbildungen und Austausch (nicht geregelt, nicht ansatzweise flächendeckend)(nicht geregelt, nicht ansatzweise flächendeckend)

► Mitarbeit in LAG (Landesarbeitsgemeinschaften)(nicht überall, nichts auf Bundesebene)

► Für Auslastung/gerechter Verteilung sorgen (nicht geregelt)

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I. Bestehende Qualitätssicherung

3. Gerichte3. Gerichte► BetreuungsrichterInnen

(keine berufsunerfahrenen)

► Beachtung der Verfahrensregeln (Anhörung, Entscheidungen treffen)

► Weiteres unbekannt (wegen Unabhängigkeit)

► Aufsichtsführung über Betreuung ► Aufsichtsführung über Betreuung (Berichte, Anträge - keine genaueren Regelungen)

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I. Bestehende Qualitätssicherung

4. „Kunden“ und andere4. „Kunden“ und andere

► Beschwerdemöglichkeitbei Behörden und Gerichten (kein geregeltes Verfahren)

► rechtliche Schritte(gesetzliche Regelungen)

► Haftung der BetreuerInnen► Haftung der BetreuerInnen

► Beschwerdemöglichkeit beim QR(Beschwerdestelle über das Qualitätsregister BdB)

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I. Bestehende Qualitätssicherung

5.Qualifikationsanforderungen5.Qualifikationsanforderungenan die Berufsausübung

► geeignet sein► persönlich betreuen können► Anträge stellen können► keine Ausbildung haben oder über► keine Ausbildung haben oder über

einen verwertbaren Hochschulabschlussverfügen (90 % HS-Abschluss)

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I. Bestehende Qualitätssicherung

Fazit

Die vorhandene Qualitätssicherung

a) lässt entscheidende Elemente vermissen(Eingangsqualifikation, Pflicht zur QS)

b) nutzt nicht die vorhandenen Möglichkeiten ungenügend(QR)(QR)

b) wirkt im Zusammenhang mit Vergütungsregelung gegen Fachlichkeit und damit deprofessionalisierend

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Qualitätssicherung -eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung

II. Bedingungen für die Betreuung und grundlegende Veränderung

der Rahmenbedingungen

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II. Bedingungen und Veränderungen

1. „Kunden“● Folgeerkrankung nach Missbrauch und HOPS (28%)*● Folgeerkrankung nach Missbrauch und HOPS (28%)*● psychische Erkrankung (25%)● Demenz (19%)● geistige Behinderung (18%)● Verhaltensstörungen (9%)

● kommunikationsbeeinträchtigt● kommunikationsbeeinträchtigt● Ressourcen verschüttet● Soziales Umfeld geschädigt● Teilhabe eingeschränkt

* Daten aus: BdB – Mitgliederbefragung, 2008

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II. Bedingungen und Veränderungen

2. Inanspruchnahme der Betreuung2. Inanspruchnahme der Betreuung● als „externe Behördenstruktur“

(Beispiel PB)

● Zunahme von Verwaltung um 30% in 3 Jahren

3. Änderung der Versorgungslage● Ambulantisierung, ● Ambulantisierung,

● Budget- und Pauschalisierung● Vermarktlichung

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II. Bedingungen und Veränderungen

4. Bedarf an Betreuung/Unterstützung

Erkrankungen vorher aktuell

Betreuung 1995 625.000 2007 1.230.000

Vorsorgevollmachten 01/2005 200.000 2007 473.000

* Daten aus: Zwischenbericht Evaluation BtG, 2007

Persönliches Budget Unterstützung generell

37 %

davon durch Betreuung

47 %

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II. Bedingungen und Veränderungen

5. Erkrankung/Behinderung

Erkrankungen Aktueller Stand

Steigerungsraten

Schizophrenie 800.000 Zunahme um

ca. 40 % ab 2000

Depressionen und

Angststörungen

3.000.000 Zunahme ab 2000

um ca. 23 %

* Daten aus: Irrsinnig Menschlich e.V. Unikliniken Leipzig

Bipolare Erkrankungen 4.000.000 ?

Demenz 900.000 Zunahme bis 2020

auf 1.400.000

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II. Bedingungen und Veränderungen

6. UN-Konvention zum Schutz der Rechte 6. UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen*

● vom medizinischen zum sozialen Modell -nicht Diagnosen, sondern individuelleFähigkeiten und Eigenschaften sind Ausgangspunkt von Unterstützung

● Selbstbestimmtes Leben durch Unterstützung (nicht Fürsorge) ermöglichen -Selbstbestimmung nur zum Schutz begrenzen.

(* UN – Generalversammlung, Dez. 2006, Ratifizierung Bundestag Dez. 2008)

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II. Bedingungen und Veränderungen

7. Behindertengleichstellunggesetz*7. Behindertengleichstellunggesetz*

● die Benachteiligung von behinderten Menschen beseitigen

● gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten

● selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen bei Berücksichtigung besonderer Bedürfnissen

(* Behindertengleichstellungsgesetz – BGG, April 2002)

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II. Bedingungen und Veränderungen

8. Paradigmenwechsel wurde in der 8. Paradigmenwechsel wurde in der Sozialpolitik aufgegriffen*:

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem persönlichen Budget erfolgt ein „grundlegender Paradigmenwechsel in der Politik für Behinderte.

… von der Fürsorge zur Selbstbestimmung …“… von der Fürsorge zur Selbstbestimmung …“

*Müntefering, Franz, Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget, 2007

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II. Bedingungen und VeränderungenExkurs: Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik

Verhältnis Leistungsträger, Erbringer, EmpfängerVerhältnis Leistungsträger, Erbringer, Empfänger

Stand Planung

Träger Träger

Erbringer Empfänger Erbringer

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II. Bedingungen und VeränderungenExkurs: Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik

Verhältnis Leistungsträger, Erbringer, Empfänger

Bedeutung

… Selbstbestimmung setzt Möglichkeit des Selbstmanagements voraus …

(… ermitteln, planen, organisieren, koordinieren,

Verhältnis Leistungsträger, Erbringer, Empfänger

(… ermitteln, planen, organisieren, koordinieren, begleiten, kontrollieren, abrechnen, berichten …)

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II. Bedingungen und VeränderungenExkurs: Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik

Verhältnis Leistungsträger, Erbringer, Empfänger

Bedeutung

… ist ein Selbstmanagement nicht ausreichend

möglich, ist Zurüstung zum fehlendem

Selbstmanagement zur Herstellung von

Selbstbestimmung notwendig …---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Dimensionen des Zurüstungsbedarfs*:Dimensionen des Zurüstungsbedarfs*:- Ausstattung (Managementmöglichkeit)

- Macht (Interessendurchsetzung)

- Sinn (Verstehen der Maßnahmen wie Behandlung)

- Austausch (Kommunikationsmöglichkeit)* Roder, Angela, Betreuungsmanagement;

in Anlehnung an: Staub-Bernasconi, Systemische Denkfigur

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Fazit

Bedingungen für Betreuung und

Veränderungen von

RahmenbedingungenRahmenbedingungen

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Fazit: Bedingungen zur Kenntnis nehmen

Änderung des Betreuungsbedarfsquantitativ

● Demographie, psychische Krankheiten

● komplexe Bedarfslagen

● Mitwirkungspflichten

qualitativ

● subsidiäre Vertretung sichern durch Fachlichkeit (BM)

● komplexe Unterstützungsbedarfe managen ● komplexe Unterstützungsbedarfe managen

● Sicherung von Verfahren und Ansprächen (advokatorisch)

● Verlässlichkeit, Erreichbarkeit, Parteilichkeit gewährleisten

● Handlungen nachvollziehbar darstellen (prozedurale Fairness, Selbstbestimmung ermöglichen)

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Qualitätssicherung -eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung

III. Ansatzpunkte für QE in der Betreuung

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

1. Rechtliche Aspekte

1. Aspekte der sozialen Arbeit

1. Betreuungsfachliche Aspekte

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

1. Rechtliche Aspekte

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

a) Betreuung als „Rechtsfürsorge“

Fürsorge bezeichnet das aus der Ethik der Barmherzigkeit bzw. der Almosenpraxis erwachsene System

Rechtsfürsorge wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach Lipp (2005) wird Betreuung über die Aufgaben beschrieben und bewegt sich zwischen Hilfe und Schutz

Hilfe ist Herstellung der Handlungsfähigkeit und

Schutz ist zu vor Eigengefährdung zu gewähren, um das

Selbstbestimmungsrecht zu sichern und / oder zu verwirklichen

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

a) Betreuung als „Rechtsfürsorge“Zur Bewältigung der Aufgabe wird Kompetenz bereitgestellt (Mandatierung) und Mittelan die Hand gegeben

Kompetenz: Zuständigkeit, das stellvertretende Handelnselbständig durchzuführen

Mittel a) fehlende (rechtliche - nicht tatsächliche) Handlungsfähigkeit „zuzurüsten“ und Handlungsfähigkeit „zuzurüsten“ und

b) Vertretung heißt: vor stellvertretendem Handeln zunächst die „schwachenFormen“ wie Beratung und Unterstützung ausschöpfen

Kompetenz: Zuständigkeit eines Menschen oder Organs,

bestimmte Aufgaben selbstständig durchzuführen

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Regelungen im BtG Regelungen im SGB

b) Betreuung im Verhältnis zum SozialrechtRegelungen im BtG Regelungen im SGB

(Teilhabe behinderter Menschen)

Ziel Nachteile durch Krankheit und Behinderung verhindern oder bessern unter Berücksichtigung der

eigenen Lebensentwürfe zwecks

Teilhabe (§1901 BGB).

Behinderungen abwenden, beseitigen, mindern (§10 SGB I). Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigter

Teilhabe (§ 10 SGB I).

Aufgaben KlientInnen beraten, unterstützen, vertreten bei der Gestaltung des Lebens nach eigenen Vorstellungen,

Wünschen und Fähigkeiten. Alle

Benachteiligungen entgegenwirken und

Sicherung des Rechts auf Hilfe (§ 10 SGB I). Aufklärung und Beratung ist sicher zu stellen (§§ 13 und 14 SGB I). Wünschen und Fähigkeiten. Alle

Maßnahmen sind mit dem Klienten zu

besprechen (pers. Betr.) (§1901 BGB).

sicher zu stellen (§§ 13 und 14 SGB I).

Leistungen sind in Form vom Dienst-, Sach-, und Geldleistungen zu gewähren.

Personenkreis körperlich, geistig, seelisch behinderte

Menschen, die ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht besorgen können (§ 1896 BGB).

körperlich, geistig, seelisch behinderte Menschen … (§10 SGB I)

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung im Verhältnis zum Sozialrecht

Regelungen im BtG Regelungen im SGB(Teilhabe behinderter Menschen)

MandatierungAnspruchs-

vorraussetzung)

gerichtlich

Anregung, Amtsermittlung(… so bestellt das Gericht auf

seinen Antrag oder von Amts

wegen für ihn einen Betreuer..)

– und wenn nicht?

selber, VollmachtAntrag

Leistungserbringung BetreuerIn (natürliche Person) Anspruch auf Geld oder Leistungserbringung BetreuerIn (natürliche Person)

- Subsidiaritätsprinzip (Selbstmanagement)

- Selbständigkeitsprinzip

(darin Qualitätssicherung)

Anspruch auf Geld oder Sachleistung.

Erbringung durch Träger wie

Körperschaften, Anstalten

Behörden oder von diesen

Beauftragte – je nach geregelten Zuständigkeiten

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

2. Aspekte der sozialen Arbeit

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung …

1. hat die rechtlichen Voraussetzungen mit den fachlichen Anforderungen in effektiver und

effizienter Weise zu verbinden.

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung …

2. findet statt im Bezugsrahmen von Care (Versorgung zwischen Menschen – ohne

Institutionen (Wendt)).

Ergänzend wird auf Dienste (auch

sozialpsychiatrische) zurückgegriffen.

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung … Betreuung …

3. hat deswegen eine Zwischenstellung zwischen den Klienten (Selbstsorge) und

dem Sozialleistungssystem (Versorgung).

Betreuung ist also nicht Versorgung, sondern steht „auf der Seite der Selbstsorge“ steht „auf der Seite der Selbstsorge“

(… auch bei Unterbringung im Sinne von Schutz).

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung … Betreuung …

4. ist erforderlich, wenn das Verhalten des

Klienten, seine Lebensverhältnisse und der Zugang zu Diensten ein

„manageriales Vorgehen“ (Wendt) „manageriales Vorgehen“ (Wendt)

notwendig macht.

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung …

5. hat selbständig zu entscheiden zwischen Selbstsorge/Autonomie und

stellvertretendem Handeln

(Selbständigkeitsprinzip).(Selbständigkeitsprinzip).

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung …

6. ist verantwortlich für die prinzipielle Beteiligung von Klienten an Entscheidungen

(Besprechungspflicht).

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung …

7. sichert Autonomie des Klienten durch die eigene Fachlichkeit,

dem Betreuungsmanagement.

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

3. Betreuungsfachliche Aspekt:Betreuungsmanagement

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

BetreuungsmanagementBetreuungsmanagement1. Ist Management der persönlichen Betreuung

- durch Ermittlung Lebenssachverhalte- durch Planung der Besserung der Lage bzw. von Schutz- durch Koordination der Versorgung- durch Begleitung, Kontrolle, Berichterstattung …

und- übernimmt eine Steuerung für die Versorgung- übernimmt eine Steuerung für die Versorgung- aber nicht die Steuerung der Versorgungsleistungs-Erfüllung

(z.B. Pflege oder psychiatrische Versorgung)- Betreuungsmanagement ist also keine eigene

Versorgungsleistung und auch nicht Management der einzelnen Versorgungsleistung.

(Mikroebene)

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuungsmanagement Betreuungsmanagement

2. Steuert die Arbeit für mehrere Fälle im Büroablauf

- durch die Sicherung von Zugängen zur Betreuungsleistung und

- durch die allgemeine Vertretung der Anliegenin der sozialen und Gesundheitsversorgung.in der sozialen und Gesundheitsversorgung.

(Mesoebene)

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuungsmanagement

3. Steuert über den Zusammenschluss der Berufsinhaberdie berufs- und sozialpolitischen Interessen der KlientInnen und die Interessen der Berufsausübung. (Makroebene)

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuungsmanagement

4. Formuliert Standards und misst die Qualität …

- an der Angemessenheit des Handelns, - also an der differenzierten Zurüstung zwischen Selbstbestimmung und Vertretung.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Dimensionen*/Kriterien für Zurüstung:- kann der Sinn von Zielen und Maßnahmen verstanden werden,- kann der Sinn von Zielen und Maßnahmen verstanden werden,- besteht die Möglichkeit, Wünsche und Ansprüche durchzusetzen,- kann angemessen kommuniziert werden,- ist ein Management der Angelegenheiten möglich

* Roder, Betreuungsmanagement, 2009

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Fazit

Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

BetreuungBetreuung

1. verhilft dem Recht durch Fachlichkeit zur Wirkung und ist kompetent nur durchführbar

mit einer eigenen Fachlichkeit.

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung

2. Ist deswegen nicht

Ent- sondern „Berechtung“

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung

3. ist ein Schlüssel zum Selbstbestimmungsrecht,

in dem Zugänge zu Ansprüchen und

damit zur Teilhabe gesichert werden.

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung

4. Ist nicht Ver- sondern Besorgungund hat dadurch ein eigenes,

unverwechselbares Profil.unverwechselbares Profil.

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung

5. ist Ressourcen- und nicht defizitorientiert. Deswegen erfolgt

„Zurüstung nur bei „Bedarf“

(Subsidiaritätsprinzip).(Subsidiaritätsprinzip).

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III. Ansatzpunkte für QS in der Betreuung

Betreuung …Betreuung …

6. Ist qualitätsvoll, wenn durch die eigene Fachlichkeit die Verwirklichung der

Selbstbestimmung behinderter Menschen

in der beschriebenen Form unterstützt in der beschriebenen Form unterstützt oder verwirklicht wird.

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Qualitätssicherung eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung

IV. Ausblick:IV. Ausblick:Betreuung wird zur Garantie der Rechtsverwirklichung

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Qualitätssicherung im Betreuungswesen ist nicht nur Betreuungswesen ist nicht nur eine Möglichkeit der Rechtsverwirklichung

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IV. Betreuung: Garantie der Rechtsverwirklichung

1. Betreuung ist noch Fürsorge und muss den Wandel zur „Garantie für Selbstbestimmung“ vollziehen, in dem ein Anspruch auf qualifizierte Vertretung gesetzlich abgesichert wird.gesetzlich abgesichert wird.

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IV. Betreuung: Garantie der Rechtsverwirklichung

2. Betreuung ist eine besondere, trägerunabhängige Unterstützungsleistung und Teil eines sozialen Unterstützungssystems mit einer notwendigen Verankerung im SGB.

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IV. Betreuung: Garantie der Rechtsverwirklichung

3. Das besondere ergibt sich aus der Leistungsform der Besorgung in Abgrenzung zur Versorgung und aus der Handlungskompetenz, die sich aus der Mandatierung ergibt.Mandatierung ergibt.

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IV. Betreuung: Garantie der Rechtsverwirklichung

4. Die Aufgabestellung, das 4. Die Aufgabestellung, das Selbstbestimmungsrecht zu garantieren, rechtfertigt eine Einschränkung der Berufsfreiheit durch eine gesetzlichen Regelung der Profession (Anerkennung der Profession!).der Profession!).

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IV. Betreuung: Garantie der Rechtsverwirklichung

5. Entscheidendes Instrument der Profession zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts und damit der Qualität ist die Methodik des Betreuungsmanagements.

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IV. Betreuung: Garantie der Rechtsverwirklichung

6. Geeignete Stellen als kompetente 6. Geeignete Stellen als kompetente Fachebene für Betreuung könnten für eine weitere Differenzierung der Eingriffe in die Autonomie sorgen. Gerichte werden nur bei konkret notwendigen grundrechtsrelevanten notwendigen grundrechtsrelevanten Entscheidungen angerufen.

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !

PS: Das ist ein Sonnenaufgang – kein Untergang!