67
Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Teilnehmer der Arbeitsgruppe Für das Land Bremen Dr. Klaus Fritsch, Jens Anderleit Für das Land Niedersachsen Dr. Georg Göttinger, Margret Kanngieser, Heiko Kösel, Martina Lütkehölter, Dr. Marc Lehmann, Harald Pinz Für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt Dr. Mathias Pulz, Dr. Heiko Thielen Leitung Dr. Marko Vahjen

Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder ... · Der vorliegende Plan entspricht dem aktuellen Wissensstand Februar 2009. Der Hygieneplan legt innerbetriebliche Verfahrensweisen

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Rahmenhygieneplan

für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Teilnehmer der Arbeitsgruppe

Für das Land Bremen

Dr. Klaus Fritsch, Jens Anderleit

Für das Land Niedersachsen

Dr. Georg Göttinger, Margret Kanngieser, Heiko Kösel,

Martina Lütkehölter, Dr. Marc Lehmann, Harald Pinz

Für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt

Dr. Mathias Pulz, Dr. Heiko Thielen

Leitung

Dr. Marko Vahjen

Inhaltsübersicht 1. Einleitung 1 2. Hygienemanagement 1 3. Reinigung und Desinfektion 2 3.1. Begriffsbestimmungen 2 3.1.1. Reinigung 2 3.1.2. Desinfektion 3 3.2. Material und Betriebsanweisung, Sicherheitsdatenblatt 3 3.3. Hafträume 3 3.3.1. Persönliche Hygiene, Reinigung der Hafträume 3 3.3.2. Haftraumwechsel 4 3.3.3. Lebensmittel in den Hafträumen 4 3.4. Gemeinschaftsräume 4 3.4.1. Duschräume 4 3.4.2. Gemeinschaftlich genutzte Wohnbereichsküchen 4 3.5. Reinigungsplan 5 3.6. Wäschehygiene 5 3.7. Verantwortlichkeiten 5 4. Lebensmittel und Trinkwasser 6 4.1. Küche der Haftanstalt 6 4.2. Küchenmitarbeiter und Essenverteiler 6 4.3. Gesundheitszeugnis nach §42, §43 IfSG 6 4.4. Trinkwasser 7 5. Infektionskrankheiten 7 5.1. Konzept zur Reduktion von Risikoverhalten 7 5.2. Bewertung des Infektionsrisikos 7 5.2.1. Blutkontaktinfektionen können auftreten bei: 8 5.2.2. Gemeinschaftliche Unterbringung 8 5.2.3. Gruppenerkrankungen 8 5.3. Merkblätter 9 5.4. Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe im Rahmen der

Aufnahmeuntersuchungen 9 6. Sonstige Regelungen 10 6.1. Anstaltsfrisör 10 6.2. Abfallentsorgung 10 6.3. Personalschutz und Erste Hilfe 11 6.3.1. Persönliche Schutzausrüstung 11 6.3.2. Erste Hilfe und weitere Maßnahmen nach Verletzungen 11 6.3.3. Verbandbuch 12 6.3.4. Erweiterter Infektionsschutz 12 6.3.5. Impfungen 13 6.4. Notrufnummern 13 6.5. Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz 13 6.5.1. Wer muss melden? 13 6.5.2. Meldepflichtige Krankheiten 14 6.6. Schädlingsprophylaxe und – bekämpfung 14 7. Pandemievorsorge 14 8. Organisatorische Maßnahmen bei ausgewählten Infektionskrankheiten 15 9. Anhang 16

Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

1

1 Einleitung

In einer Haftanstalt leben und arbeiten viele Menschen auf engem Raum zusammen. Dies

begünstigt die Ausbreitung ansteckender Krankheiten über die Atemluft, die Nahrung und

direkte Kontakte, insbesondere Blut- und Körpersekrete.

Der Rahmenhygieneplan soll das Erstellen spezifischer Hygienepläne der Anstalten nach

IfSG § 36 erleichtern. Er erhebt weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch ersetzt er

bestehende gesetzliche Regelungen. Der aktuelle Stand von Wissenschaft und Forschung

ist zu berücksichtigen. Der vorliegende Plan entspricht dem aktuellen Wissensstand Februar

2009.

Der Hygieneplan legt innerbetriebliche Verfahrensweisen zum Infektionsschutz fest, die

übertragbaren Krankheiten vorbeugen, Infektionen frühzeitig erkennen und Ihre

Weiterverbreitung verhindern sollen (vergleiche Infektionsschutzgesetz §1, §36). Hierbei ist

es sinnvoll, auch andere Bedingungen zu benennen, die der Gesundheitsförderung, der

Gesunderhaltung und der Abwehr gesundheitsschädigender Einflüsse dienen. (z.B.

Belegungsdichte, Raumklima, Beschäftigung, Personalpflege usw.). Der Hygieneplan wird

jährlich auf Aktualität überprüft. Der Hygieneplan ist für alle Bedienstete jederzeit zugänglich

und einsehbar. Neben den gesetzlichen Vorgaben und Zuständigkeiten setzt das

Infektionsschutzgesetz in besonderem Maße auf die Eigenverantwortung der

Behördenleitung sowie das Handeln einer jeden Mitarbeiterin/ eines jeden Mitarbeiters.

Infektionsschutz geht alle an!

2 Hygienemanagement

Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für die Erfüllung der hygienischen

Anforderungen. Voraussetzung hierfür ist eine sinnvolle und fachlich zutreffende Analyse

sowie die Bereitstellung von Fachpersonal und sächlichen Mitteln.

Die Anstaltsleitung benennt - in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Dienst - zu ihrer

Unterstützung eine(n) Hygienebeauftragte(n).

● Der Hygienebeauftragte untersteht direkt der Anstaltsleitung, die fachliche Aufsicht erfolgt

durch den Anstaltsarzt.

● Der Hygienebeauftragte berichtet schriftlich an Anstaltsleitung und Anstaltsärztin /

Anstaltsarzt.

2

● Die organisatorische Umsetzung von Maßnahmen ist nicht Aufgabe des

Hygienebeauftragten.

● Der Hygienebeauftragte verfügt in der Regel über eine abgeschlossene Berufsausbildung

in einem anerkannten medizinischen Fachberuf.

● Sie / er ist geschult in Fragen der Hygiene und des Hygienemanagements.

Die Mindestanforderungen an die Ausbildung werden in einem Curriculum (zzt. Im

Entwurf Dr. Vahjen) geregelt.

● Sie / er ist vertraut mit den üblichen Abläufen in der JVA.

● Sie / er bildet sich regelmäßig ausreichend fachlich weiter und nimmt mindestens einmal

jährlich dienstlich an einer fachgebundenen Fortbildung teil.

● Dem Hygienebeauftragten für die Erledigung seiner Aufgaben eine den Anforderungen

angemessene Freistellung vom Dienst zu gewähren.

● Erforderliche Sachmittel sind durch die Anstalt zur Verfügung zu stellen.

Aufgaben des / der Hygienebeauftragten ● Erstellung und fortlaufende Aktualisierung des Hygieneplanes

● Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen

● Regelmäßige Begehung der gesamten Anstalt

● Erstellung eines Ergebnisprotokolls

● Formulierung erforderlicher Maßnahmen zur Abstellung der Mängel

● Optimierung der hygienischen Situation

● Durchführung der Belehrungen (Bedienstete, Gefangene)

● Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Gewerbeaufsicht,

Veterinäramt, Berufsgenossenschaft u.a.)

3 Reinigung und Desinfektion

3.1 Begriffsbestimmungen

3.1.1 Reinigung

Reinigung bedeutet Entfernung von sichtbaren Verschmutzungen ggf. unter Einsatz

handelsüblicher Haushaltsreiniger.

3

3.1.2 Desinfektion Desinfektion bedeutet Entfernung mikrobieller, auch potentieller Krankheitserreger durch

Anwendung von Desinfektionsmitteln. Desinfektionsmaßnahmen sind nur sinnvoll bei konkret

vermuteten Infektionsgefahren, die durch diese Maßnahmen auch wirksam bekämpft werden

können.

3.2 Material und Betriebsanweisung, Sicherheitsdatenblatt

Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden in Originalgebinden in einem gesonderten

Raum verwahrt, um einem Missbrauch vorzubeugen. Vorratsgebinde von Reinigungs- und

Desinfektionsmitteln dürfen nicht in Küchenräumen verwahrt werden. Der

Reinigungsmittelraum ist verschlossen und steht unter der Obhut eines Mitarbeiters, der in

die Anwendung der Desinfektionsmittel unterwiesen ist, diese anwenden darf und die

Ausgabe und Rückgabe überwacht.

Der Anwender muss sowohl in besondere Reinigungsverfahren als auch in den in den

Gebrauch von Desinfektionsmitteln unterwiesen werden.

Folgende Reinigungs- und Desinfektionsmittel sollten bevorratet werden:

● Reinigungsmittel für die Fußböden und andere Flächen

● Sanitärreiniger für die WC in den Hafträumen und für die gemeinschaftlichen

Sanitärräume

● fettlösendes Spülmittel zum Geschirrspülen

● Vollwaschmittel für die persönliche Wäsche

● Flächendesinfektionsmittel (gelistet in der VAH-Liste), einfache Dosierungshilfsmittel,

z. B. Beutel, für alle Flächendesinfektionsmaßnahmen, wirksam gegen alle lebensfähigen

Bakterien, Pilze und Viren).

● Für den Einsatz der Mittel und das Herstellen der vorgeschriebenen Konzentration

müssen gut verständliche Texte und Bilder im Raum angebracht sein. Das durch den

Lieferanten mitzuliefernde Sicherheitsdatenblatt muss vorliegen.

3.3 Hafträume

3.3.1 Persönliche Hygiene, Reinigung der Hafträume

In Abhängigkeit von der Organisationsform der Einrichtung kann die Verantwortung für die

Reinigung der Hafträume den Gefangenen selbst übertragen werden. Geeignete

Reinigungs- und Hilfsmittel sind zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht im Haftraum

4

verbleiben, sondern werden zentral verwahrt. Ordnung und Sauberkeit werden durch die

Bediensteten der Vollzugseinheit überwacht und mit geeigneten Mitteln im pflichtgemäßen

Ermessen des einzelnen Bediensteten durchgesetzt.

3.3.2 Haftraumwechsel Bei Haftraumwechsel sind die Sanitäreinrichtungen des Haftraumes einwandfrei zu reinigen

(ebenso Möbel, Matratze und Fußboden). Desinfizierende Maßnahmen sind nur im

Bedarfsfall bei konkreten Infektionsgefahren erforderlich. (s.a. Anhang 5 Merkblätter:

Umgang mit einzelnen Infektions-gefahren)

Hinweis: Flüssigkeitsdichte aber atmungsaktive Matratzenschonbezüge für spezielle Fälle

verlängern gegenüber Stoffbezügen für Matratzen die Nutzungsdauer der Matratzen.

3.3.3 Lebensmittel in den Hafträumen Lebensmittel, die aus organisatorischen Gründen länger als 8 Stunden im Haftraum verwahrt

werden, müssen in luftdichten Gefäßen gelagert werden. Soweit möglich sind Kühlschränke

mit Einzelfächern bereitzustellen. Lagerung von Lebensmitteln vor den Fenstern ist nicht

zulässig. Leicht verderbliche Lebensmittel sind ausschließlich kühl zu lagern.

Abfallgefäße werden täglich entleert.

3.4 Gemeinschaftsräume

3.4.1 Duschräume Die Räume müssen baulich derart gestaltet sein, dass Feuchtigkeit zur Vermeidung von

Schimmelbildung entweichen oder entfernt werden kann. Gegen Feuchtigkeit

(Schimmelbildung) auf/in den Decken- und den Wandoberflächen ist regelmäßig zu lüften,

speziell wenn eine Be- und Entlüftung fehlt. Bei ständiger Lüftung ist ein Gazefenster

einzubauen. Sofern mit Lüftung keine ausreichende Schimmelpilzprophylaxe möglich ist, ist

technische Be- und Entlüftung zwingend vorzusehen. Die Räume müssen täglich gereinigt

werden. Bei technischer Be- und Entlüftung sind die Entlüftungssiebe regelmäßig zu reinigen

(Entfernung der Flusen und des Schimmels). Zur Fußpilzprophylaxe sind die regelmäßig

ausgegebenen Badelatschen bei Betreten und Verlassen der Duschräume zu tragen.

Feucht- und Trockenbereiche sind festzulegen. Füße sind nach dem Duschen sorgfältig-

besonders zwischen den Zehen abzutrocknen. Anschließend sind die Füße trocken zu

halten. Verletzungsgefahren (defekte Fliesen, Duschen oder Fenster) sind sofort zu

beseitigen.

3.4.2 Gemeinschaftlich genutzte Wohnbereichsküchen Nach Benutzung sind die Kochstelle und alle benutzten Geräte und Flächen zu reinigen und

der Müll in die Abfallbehälter unter Berücksichtigung der Mülltrennung zu entsorgen. Der

5

Fußboden ist täglich zu reinigen. Für das Abwaschen muss warmes Wasser und

fettlösendes Reinigungsmittel bereitgestellt werden. Küchenabfälle müssen in Abfallsäcken

in geschlossenen Behältnissen gesammelt werden und täglich entsorgt werden.

Aufgrund manchmal ungünstiger räumlicher Bedingungen und fehlender Disziplin stellt die

Zubereitung frischen oder tiefgekühlten Geflügels eine Infektionsgefährdung dar. Frisches

oder tiefgekühltes Geflügel darf deshalb nicht ausgegeben werden.

3.5 Reinigungsplan

Jede Vollzugseinrichtung ist verpflichtet, einen Reinigungsplan aufzustellen. Spezielle

Bereiche wie Küche und medizinische Abteilung erstellen eigene Reinigungspläne. Im

Anhang 2a-c sind Reinigungspläne als Beispiel dargestellt.

3.6 Wäschehygiene

Die Anstalt stellt die Möglichkeit der Wäschereinigung durch Großwaschanlagen oder

Einzelwaschmaschinen der Vollzugseinheiten zur Verfügung.

Folgende Wechselrhythmen für Wäsche können als Anhalt gelten:

● Waschlappen wöchentlich

● Handtücher wöchentlich

● Bettwäsche 14tägig

● Decken bei Bedarf

● Matratzen bei Bedarf

● Anstaltswäsche wöchentlich

Frische und verschmutzte Wäsche müssen getrennt gelagert und ausgegeben werden.

3.7 Verantwortlichkeiten

Die Einhaltung der Hygieneregeln wird durch die Bediensteten der Vollzugseinheit überwacht

und mit geeigneten Mitteln im pflichtgemäßen Ermessen des einzelnen Bediensteten

durchgesetzt.

6

4 Lebensmittel und Trinkwasser

4.1 Küche der Haftanstalt

In Küchen gelten spezielle Anforderungen nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes

(IfSG), Lebensmittelhygieneverordnung und anderen rechtlichen Bestimmungen. Diese

betreffen u.a.:

● Regelungen für die Belehrung der Beschäftigten

● die Bekleidung

● Händewaschung sowie hygienische Händedesinfektion

● Flächenreinigung und –desinfektion

● Lebensmittelhygiene

● Rückstellproben

● Schädlingsprophylaxe und –bekämpfung.

4.2 Küchenmitarbeiter und Essenverteiler

Im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen darf u.a. nicht tätig

sein oder beschäftigt werden, wer:

● an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen

Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) erkrankt oder

dessen verdächtig ist,

● an infizierten Wunden oder einer Hauterkrankungen erkrankt ist, bei denen die

Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden

können,

● die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, entero-hämorrhagische Escherichia coli

oder Choleravibrionen ausscheidet.(§ 42 IfSG).

4.3 Gesundheitszeugnis nach §42, §43 IfSG

Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist nur zulässig,

wenn der Mitarbeiter eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des

Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen kann.

Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über

genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte

7

darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses

unverzüglich dem Küchenleiter/Anstaltsleiter mitzuteilen.

Die Belehrung für die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist jährlich durch

den Küchenleiter zu wiederholen Der Nachweis über die Belehrung ist der zuständigen

Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 43 IfSG).

Untersuchungsmaßnahmen zur Küchentauglichkeit sind nur bei Verdacht auf ein erhöhtes

Erkrankungsrisiko des Gefangenen notwendig. Das IfSG sieht keine vorsorglichen

Stuhluntersuchungen vor. Der Belehrungsnachweise werden für Kontrollen beim

Küchenleiter bereitgehalten, ein Duplikat wird zur Gesundheitsakte gegeben und der

Belehrte erhält eine Kopie für seine Unterlagen.

4.4 Trinkwasser

Das verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Trinken, Waschen,

Baden) muss der Trinkwasserverordnung entsprechen. Die Überprüfung obliegt dem

Gesundheitsamt. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Trinkwasseranlage bei der

Haustechnik.

Im Warmwasserbereich können sich unter ungünstigen Bedingungen Krankheitskeime

festsetzen. Die Gegenmaßnahmen sind in Anhang 3 dargestellt.

5 Infektionskrankheiten

5.1 Konzept zur Reduktion von Risikoverhalten

Eine wesentliche Anforderung ist die mündliche Beratung der Gefangenen über die

Infektionsrisiken in der Vollzugseinrichtung. Für die schriftliche Beratung ist es sehr sinnvoll,

über Beratungsblätter in verschiedenen Sprachen zu verfügen (Anhang 1).

Es sollten spezielle Konzepte der Infektionsprävention und Drogenhilfe geprüft und ggfs in

Zusammenarbeit mit AIDS-Hilfe/AIDS-Berater, Suchtberatungsdienst, Gesundheitsamt. etc.

umgesetzt werden.

5.2 Bewertung des Infektionsrisikos

Die epidemiologische Situation in einer JVA wird vor allem durch enges Zusammenleben

zahlreicher Menschen, die Herkunftsregion, Alters- und Geschlechtsverteilung, evtl.

Suchterkrankungen und Haftdauer bestimmt.

8

Infektionsrisiken bei Gefangenen bestehen insbesondere hinsichtlich Blutkontaktinfektionen,

(z.B. Hepatitis B und C und die HIV-Infektion) und eventuellen Gruppenerkrankungen:

5.2.1 Blutkontaktinfektionen können auftreten bei: ● intravenösen Drogengebrauch

● Spritzentausch untereinander

● Tätowieren

● Piercen

● Bissverletzungen

● ungeschützten Blutkontakten bei Verletzten

● Erster Hilfe und Notfallhilfe

● ungeschütztem Geschlechtsverkehr (auch Zwangs-, Bezahlhomosexualität)

● sowie anderen ungeschützten Körper- und Schleimhautkontakten.

Die Vollzugseinrichtungen bieten gemäß aktueller STIKO-Empfehlung (Ständige

Impfkommission am Robert Koch Institut, Berlin) die Hepatitis-B-Schutzimpfung an.

5.2.2 Gemeinschaftliche Unterbringung Bei dem Vollzug bekannten Infektionen (Hepatitis B, C, HIV) ist Mehrfachbelegung der

Hafträume mit Gefangenen, grundsätzlich zulässig bei:

● gleichen infektiösen Erregern bei allen Haftrauminsassen oder

● Information der nichtinfizierten gemeinschaftlich Unterzubringenden (nach Entbindung

von der ärztlichen Schweigepflicht) und deren Zustimmung oder

● bei hinreichendem Impfschutz des nichtinfizierten Haftrauminsassen.

Eine Mitteilungspflicht des Arztes an den Vollzug besteht nur bei besonderem durch den

Patienten begründetem Infektionsrisiko für Dritte.

Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht wird durch die gemeinschaftliche Unterbringung

nicht begründet.

Mit steigender Belegungszahl steigt auch das epidemiologische Risiko. Persönliche

Hygieneutensilien sollen von den Gefangenen markierbar sein, um eine Verwechslung zu

vermeiden.

5.2.3 Gruppenerkrankungen Gruppenerkrankungen können auftreten bei:

9

Lebensmittelvergiftungen: ● über zentrale und individuelle Speisenversorgung (Mittagessen, Kaltverpflegung)

Schmierinfektionen (Durchfallerkrankungen): ● vor allem über die Hände

Kontaktinfektion der Haut: ● wie Abszesse insbesondere durch Staphylokokken. (cMRSA) und Pilzinfektionen

Luftübertragbare Erkrankungen: ● wie Grippevirusinfektionen oder Tuberkulose.

● Bei Gruppenerkrankungen ist in enger Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt zu

reagieren. Spezielle Hygienemaßnahmen können angeordnet werden. Ein vorab

abgesprochener Maßnahmenkataloges zwischen Anstaltsleitung und ärztlichem Dienst

erleichtert die kurzfristige Umsetzung. Hinweise befinden sich auch in der Anlage 5

(Umgang mit einzelnen Infektionsgefahren).

5.3 Merkblätter

Gefangene sollen beim Zugang über die Infektionsgefahren z.B. mit Hilfe eines Merkblattes

informiert werden. Ein Vorschlag befindet sich im Anhang 1 in mehreren Sprachen.

Erkrankte sind mit geeigneten Mitteln über ihre Erkrankung zu informieren.

5.4 Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe im Rahmen der Aufnahmeuntersuchungen

Grundsätzlich ist anlässlich der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung die Diagnostik zum

Ausschluss einer aktiven Tuberkulose durchzuführen.

Personen, die in eine Haftanstalt aufgenommen wurden, sind auch ohne Vorliegen

besonderer Gründe verpflichtet, eine ärztliche Routineuntersuchung auf übertragbare

Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden (§ 36 Abs. 4 IfSG

Satz 7). Diese Regelung ergänzt insoweit § 101 StVollzG über die Zwangsmaßnahmen auf

dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge bei Gefangenen, wonach bei Gefahr für die

Gesundheit anderer Personen zwangsweise medizinische Untersuchungen von Gefangenen

zulässig sind (zu den Voraussetzungen nach § 101 StVollzG für zwangsweise durchgeführte

Gesundheitsuntersuchungen (HIV-Antikörper-Test) bei Strafgefangenen vgl. Eisenberg, JuS

1991, 753 ff. m.w.N.).

Alternativ zur Röntgenuntersuchung kann insbesondere in Haftanstalten ohne eigene

Röntgeneinrichtung auch eine Blutuntersuchung auf eine latente Tuberkuloseinfektion

10

(Quantiferon-TB-Gold-Test - Testbedingungen beachten!-) durchgeführt werden. Sollte

dieser Test positiv ausfallen, ist eine Röntgenuntersuchung dringlich.

Welche TBC-Untersuchungen durchgeführt werden, liegt im Ermessen der Anstalt.

Es sind die serologischen Untersuchungen zu benennen, die im Rahmen der

Aufnahmeuntersuchung der Anstalt angeboten werden. Empfohlen wird die Untersuchung

auf Hepatitis B, C und HIV.

Sofern möglich sollten im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung indizierte Impfmaßnahmen

durchgeführt werden.

6 Sonstige Regelungen

6.1 Anstaltsfrisör

Nach der niedersächsischen Hygieneverordnung muss der Anstaltsfrisör seine Instrumente

nach jedem Haarschnitt und jeder Rasur mit einem anerkannten Verfahren desinfizieren.

Weiteres siehe Anhang 6 Merkblatt zur Hygieneverordnung des NLGA

6.2 Abfallentsorgung

Die Müllentsorgung hat das Prinzip der Mülltrennung und die Regelungen des Kreislauf-

Wirtschafts- und Abfallgesetz sowie des europäischen Abfallkataloges zu berücksichtigen

Hinweise befinden sich bei:

http://www.laga-online.de/mitteilungen/docs/RL_Gesundheitsdienst_09_02.pdf

Die Müllentsorgung aus den Hafträumen und Haftbereichen (z. B. Wohnbereichsküche,

Gemeinschaftsräume) erfolgt täglich durch den Hausarbeiter.

Der patientenbezogene Müll aus dem medizinischen Bereich wird hausintern gesammelt und

für den weiteren Transport vorbereitet. Der weitere Abtransport kann gemeinsam mit dem

Hausmüll erfolgen. Die Müllsortierung ist hier nicht zulässig.

Spezielle Infektionsabteilungen im medizinischen Bereich erstellen individuelle

Entsorgungskonzepte (z.B. Infektionsabteilung JVK Lingen).

11

6.3 Personalschutz und Erste Hilfe

6.3.1 Persönliche Schutzausrüstung

Der Dienstherr stellt dem Personal geeignete Schutzkleidung und Ausstattung zur

Verfügung, die insbesondere dazu dient, Verletzungen bei Durch- und Untersuchungen und

bei Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zu vermeiden.

Handfesseln sind nach dem Einsatz durch eine Tauchdesinfektion mit einem

Instrumentendesinfektionsmittel zu desinfizieren. Eine Arbeits- und Betriebsanweisung findet

sich im Anhang 8. Diese Maßnahme muss ausdrücklich nicht durch medizinisches Personal

durchgeführt werden.

Einmalhandschuhe dienen der Vermeidung von Kontaminationen bei Maßnahmen der

Ersten Hilfe. Bei den Einmalhandschuhen sind sensibilisierende Materialien (u.a. Latex) zu

vermeiden.

Schutzhandschuhe aus geeignetem Material (Leder, Metall, o.ä.) dienen dem Schutz gegen

Schnittverletzungen bei Durchsuchungen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Ggfs.

können Einmalhandschuhe auch unter den festen Schutzhandschuhen getragen werden.

Bei Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sollen möglichst alle Hautpartien durch feste

Kleidung o.ä. geschützt sein.

6.3.2 Erste Hilfe und weitere Maßnahmen nach Verletzungen Nach Kontamination der Hände mit Blut oder anderen potentiell infektiösen Materialien (z.B.

Speichel, Erbrochenes) und dem Ablegen benutzter Handschuhe muss eine hygienische

Händedesinfektion ausgeführt werden.

Bei Fremdblutkontamination oder Kontamination mit anderem potentiell infektiösen Material

(z.B. Bisswunde) sind eine Desinfektion der Haut bzw. Wunde mit hochprozentigem Alkohol

(z.B. Hautdesinfektionsmittel) oder Spülungen von Schleimhäuten mit Antiseptika oder

Trinkwasser erforderlich.

Ob und wieweit Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten wie AIDS und Hepatitis

(Postexpositionsprophylaxe PEP) nach Schnitt- und Stichverletzungen erforderlich sind,

ist durch eine geeignete fachärztliche Stelle zu prüfen. Das angestrebte Zeitfenster bis zum

Beginn der Postexpositionsprophylaxe ist kleiner 2 Stunden. Kurzfristig soll geklärt werden,

ob von dem Verursacher einer Verletzung eine Infektionsgefahr ausgeht.. Ggfs kann über

den diensthabenden Richter versucht werden, eine Anordnung zur Testung der potentiellen

Infektionsquelle zu erreichen.

12

Weitere Hinweise finden zur PEP sich unter:

http://www.rki.de/cln_091/nn_197444/sid_9BC8895E4F66ECE63A494C6620100EDB/nsc_tr

ue/DE/Content/InfAZ/H/HIVAIDS/Prophylaxe/Leitlinien/deutsch__oest__empf__inhalt.html?_

_nnn=true

Verbandkästen sind durch die zuständigen Stations- bzw. Werkbeamten quartalsweise und

nach jedem Einsatz auf Vollständigkeit und Verfallsfristen zu prüfen. Der Verantwortliche ist

zu benennen.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält gemäß BGV A5/GUV 0.3:

● Großer Verbandskasten nach DIN 13169 „Verbandskasten E“

● Kleiner Verbandskasten nach DIN 13157 „Verbandskasten C“

6.3.3 Verbandbuch

Alle durchgeführten Maßnahmen der Ersten Hilfe sind im Verbandbuch zu dokumentieren,

Das Verbandbuch ist eine Urkunde.

6.3.4 Erweiterter Infektionsschutz Tätigkeiten in JVA im Sinne dieses Rahmenhygieneplanes können auch im Gefahrenbereich

biologischer Arbeitsstoffe (insbesondere humanpathogene Bakterien, Viren, Parasiten)

ausgeübt werden. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber

verpflichtet, durch eine Beurteilung der arbeitsplatzbedingten Gefährdungen die notwendigen

Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Diese allgemein gültige Vorschrift wird für Tätigkeiten mit

biologischen Arbeitsstoffen in der Biostoffverordnung (BioStoffV) und in der Technischen

Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 „Handlungsanleitung zur

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ konkretisiert. In

einer JVA liegen nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Bio-StoffV vor.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Nach § 15 (1) BioStoffV i. V. m. Anhang IV sind Beschäftigte mit einer Exposition gegenüber

Hepatitis B-Virus und Hepatitis C-Virus arbeitsmedizinisch zu untersuchen und zu beraten.

Entsprechende Tätigkeiten liegen z. B. für den Mitarbeiter der medizinischen Abteilung vor,

der Umgang mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen haben kann. Bei Tätigkeiten der

allgemeinen Betreuung wird in der Regel keine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

nach BioStoffV erforderlich sein.

Das Infektionsrisiko im Aufsichtsdienst einer JVA ist bezüglich einer tätigkeitsbedingten

Infektion an Hepatitis B, C oder HIV bei den Beschäftigten nicht deutlich höher als in der

Allgemeinbevölkerung. Im Übrigen ist für alle Vollzugsmitarbeiter im Rahmen der

Gefährdungsanalysen das Infektionsrisiko in Zusammenarbeit von Anstaltsarzt und

13

Sicherheitsfachkraft abzuschätzen. Dabei sind die jeweilige Tätigkeit sowie der Charakter

der Haftanstalt zu berücksichtigen. Aufgabengebiete, für die eine Pflichtuntersuchung wegen

erhöhtem Infektionsrisiko erforderlich ist können z. B. der Revisionsdienst, häufiger Einsatz

unmittelbaren Zwanges oder auch die Sportübungsleiter u. ä. sein.“

6.3.5 Impfungen Impfungen sind die wirksamsten bekannten Maßnahmen zur Infektionsprävention. Sie

stehen Personal und Insassen im Rahmen der Empfehlungen der ständigen Impfkommission

aus freier Heilfürsorge bzw. betriebs-medizinische Präventionsmaßnahmen offen.

Wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine tätigkeitsspezifische

Infektionsgefährdung durch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe möglich ist und ein

wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Impfung

anzubieten. (§ 15 (4) BioStoffV).Darüber hinaus kann der Dienstherr auch weiteren

Mitarbeitern eine Impfung gegen Hepatitis B anbieten. Die Impfungen von Gefangenen

erfolgen gem. NJVollzG §61.

6.4 Notrufnummern

Das Vorgehen bei medizinischen Notfällen ist festzulegen. Folgende Notrufnummern

müssen offen ausgehängt werden:

1. Die Telefonnummer des medizinischen Dienstes.

2. Notarzt / Rettungsdienst 112

3. Polizei 110

4. Feuerwehr 112

5. Einrichtungen, die bei der Fragestellung „Postexpositionsprophylaxe für HIV“

eingeschaltet werden.

6. Gesundheitsamt, Hinweis außerhalb der Regeldienstzeit über die örtliche

Rettungsleitstelle.

6.5 Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz

6.5.1 Wer muss melden?

Einige Infektionskrankheiten sind nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig.

Grundsätzlich ist der feststellende Arzt verpflichtet, die im IfSG § 6 genannten Krankheiten

an das zuständige Gesundheitsamt zu melden (§ 8 IfSG). Ist der feststellende Arzt nicht im

Dienst, erfolgt die Meldung durch den Leiter der Einrichtung namentlich.

14

6.5.2 Meldepflichtige Krankheiten Die meldepflichtigen Erkrankungen sind im Anhang 7 aufgeführt

6.6 Schädlingsprophylaxe und – bekämpfung

Durch das Unterbinden von Zutritts- bzw. Zuflugsmöglichkeiten für Schädlinge, das

Vermeiden von Verbergeorten, das Beseitigen baulicher Mängel und die Einhaltung von

Ordnung und Sauberkeit im Gebäude, im Küchenbereich und auf dem Außengelände ist

einem Schädlingsbefall vorzubeugen.

Bei Feststellung von Schädlingen ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu

informieren (ggf. Einsendung von Belegexemplaren zur Artbestimmung über das

Gesundheitsamt an ein entomologisches Labor, von welchem eine sachkundige Beratung

zur Schädlingsart und zur Bekämpfung erfolgt).

Bei Befall mit Gesundheitsschädlingen ist umgehend ein sachkundiger Schädlingsbekämpfer

mit der Bekämpfung zu beauftragen. Quelle IfSG §§ 16ff

7 Pandemievorsorge

Im Falle einer rasch sich verbreitenden infektiösen Erkrankung (z.B. besonders aggressive

Variante des Grippevirus) können Funktionen der öffentlichen Daseinsvorsorge

möglicherweise nur noch eingeschränkt bereitgestellt werden. Auch die Funktion der

Haftanstalten kann dadurch beeinträchtigt sein. Im Anhang 4 ist ein Maßnahmenkatalog zur

Gefahrenminderung und –abwehr exemplarisch dargestellt. Die zu treffenden Maßnahmen

müssen sich natürlich an der tatsächlichen Bedrohung und an der Art und Verbreitung des

Krankheitserregers ausrichten.

Die enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt ist zu empfehlen.

Weitere allgemeine Hinweise auch im niedersächsischen Pandemieplan:

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C27872244_L20.pdf

15

8 Organisatorische Maßnahmen bei ausgewählten Infektionskrankheiten

Im Anhang 5 sind Empfehlungen für den Umgang in der JVA mit folgenden

Infektionskrankheiten dargestellt:

● Hepatitis A, B, C

● HIV (AIDS)

● CMRSA, MRSA

● Läuse- und Krätzebefall

● Noro-und Rotavirus

● Tuberkulose

Ausdrücklich handelt es sich um Empfehlungen. Je nach Situation im konkreten

Erkrankungsfall kann in Absprache mit dem Anstaltsarzt eine Anpassung erfolgen.

16

9 Anhang

● Anhang 1 Merkblatt Infektionsgefahren

● Anhang 2 Reinigungspläne

● Anhang 2a Beispiel Reinigungsplan Hafthaus u.a.

● Anhang 2b Beispiel Reinigungsplan Medizinische Abteilung

● Anhang 2c Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsplan Küche

● Anhang 3 Legionellenprophylaxe im Warmwasserbereich

● Anhang 4 Pandemievorsorge

● Anhang 5 Merkblätter Umgang mit einzelnen Infektionsgefahren

● Anhang 6 Merkblatt Hygieneverordnung des NLGA

● Anhang 7 Meldepflichtige Krankheiten

● Anhang 8 Reinigung und Desinfektion von Hand- und Fußfesseln

Anhang 1 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Merkblatt für Gefangene Infektionsgefahren in Haft Allgemeine Hinweise zum Infektionsschutz sind auch in der Hausordnung enthalten.

Spezielle Risiken bestehen in Bezug auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C: Wie in der allgemeinen Bevölkerung tragen auch einige Mitgefangene Krankheitserreger der infektiösen Leberentzündung (Virushepatitis B und C) oder das HIV (AIDS) in sich.

Der Übertragungsweg dieser Erkrankungen ist ähnlich. Sie können sich infizieren durch:

● ungeschützten Sexualverkehr mit Infizierten oder

● wenn das Blut eines Infizierten in Ihre Blutbahn gerät.

Über Nahrungsmittel und bei üblichen Sozialkontakten besteht keine Infektionsgefahr.

Damit Sie sich nicht anstecken, sollten Sie diese Verhaltensregeln einhalten: ● Keine gemeinsame Nutzung von Nadeln und Spritzen bei intravenösem Drogenkonsum!

● Der so genannte Nadeltausch ist extrem gefährlich und wohl verantwortlich für die hohe Durchseuchungsrate bei Drogenabhängigen.

● Lassen Sie sich nicht tätowieren. An der Tätowiernadel haften leicht Krankheitserreger, die dann übertragen werden können.

● Keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Kondome sind in...................................................................... zu erhalten.

Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie Zahnbürsten, Rasierapparat u. ä. kennzeichnen und nicht mit anderen Menschen gemeinsam benutzen.

Markieren Sie ihr Hygieneartikel wie Zahnbürste und Rasierer eindeutig um Verwechselungen zu vermeiden.

Impfungen gegen Hepatitis B: Indizierte Impfungen können beim medizinischen Dienst nachgefragt werden. Impfungen gegen Hepatitis C und HIV sind nicht bekannt.

Weitere persönliche Beratung und Untersuchungen auf abgelaufene Infektionen sind in der Medizinischen Abteilung möglich.

Tuberkuloserisiko in Hafteinrichtungen Alle Gefangenen müssen zum Schutz der Mitinsassen bei Aufnahme auf Tuberkulose untersucht werden (§ 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes).

Zu diesem Zweck müssen wir eine Blutprobe entnehmen/ ihre Lunge röntgen.

.....................................................................

(verantwortlicher Anstaltsarzt)

Anhang 2 a zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Hygiene- und Reinigungsplan für Unterkunfts- u. Verwaltungsbereiche, Schul-, Arbeits- u. Wirtschaftsbetriebe ohne Anstaltsküche u. med. Abteilung

Unterkunfts- und Verwaltungsbereiche (auch Sport-, Besuchs- u. Schulbereiche, Kirche) Teeküchen/Vorräume Ort/Gegenstand (soweit vorhanden) Maßnahme Reinigungsmittel Dosierung Häufigkeit Wer reinigt Wer kontrolliert/ dokumentiert

Wisch/Scheuerreinigung Neutralreiniger s. o. täglich Hausarbeiter Stationsdienst Fußboden

Nassreinigung Neutralreiniger s. o. 2 x wöchentlich Hausarbeiter Stationsdienst

Fliesen/Armaturen Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 s. o. täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. wöchentlich Hausarbeiter Stationsdienst

Türklinken Wischreinigung Neutralreiniger s. o. täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger s.o. monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Stationsdienst

Schränke, Tische, Spüle, Ablagen Wisch/Scheuerreinigung Neutralreiniger s. o. täglich, nach Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst

Herde/Backöfen, Mikrowellen Wisch/Scheuerreinigung Backofenreinigungsspray s. o. nach Gebrauch Benutzer/Hausarbeiter Stationsdienst

Dunstabzugshauben Wisch- u. Spül-Reinigung (Spülmittel) wöchentlich Hausarbeiter Stationsdienst

Abtauen monatlich Hausarbeiter Stationsdienst

Reinigen Neutralreiniger s. o. nach dem Abtauen Benutzer/Hausarbeiter Stationsdienst Kühlschränke

Temperaturkontrolle Mobiles Thermometer täglich Stationsdienst/Hausarbeiter

Abtauen halbjährlich Hausarbeiter Stationsdienst

Reinigen Neutralreiniger s. o. nach dem Abtauen Benutzer/Hausreiniger Stationsdienst

Temperaturkontrolle Mobiles Thermometer täglich Stationsdienst/Hausarbeiter Gefriertruhen/Gefrierschränke

Kontrolle des Gefriergutes (Verpackung, Einfrierdatum) Täglich Stationsdienst/Hausarbeiter

Leeren täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Ausspülen heißes Wasser täglich Hausarbeiter Stationsdienst Abfallbehälter

Auswaschen Neutralreiniger 20 ml/Eimer Wasser täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Deckenbeleuchtung Wischreinigung Neutralreiniger s. o. monatlich Hausarbeiter Stationsdienst

Abstellräume Kehrreinigung täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Fußboden Nassreinigung Neutralreiniger s. o. 2 x wöchentlich, nach

Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. monatlich, nach Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst

Türklinken Wischreinigung Neutralreiniger s. o. täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Stationsdienst

Leeren bzw. Müllbeutel auswechseln täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Abfallbehälter Auswaschen Neutralreiniger s. o. täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Schränke/Regale Neutralreiniger s. o. wöchentlich Hausarbeiter Stationsdienst

Gemeinschaftsräume Lüften regelmäßig Benutzer, Hausarbeiter Stationsdienst

Kehrreinigung täglich Hausarbeiter Stationsdienst Fußboden

Nassreinigung Neutralreiniger s. o. 2 x wöchentlich, nach Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. monatlich, nach Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Stationsdienst

Saugreinigung Staubsauger wöchentlich, bei Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst Teppichboden, Teppiche

Grundreinigung Teppichreiniger halbjährlich Hausarbeiter Stationsdienst

Mobiliar Wischreinigung Neutralreiniger s. o. wöchentlich, nach Bedarf Benutzer, Hausarbeiter Stationsdienst

Abfallbehälter Leeren bzw. Müllbeutel auswechseln täglich bei Bedarf

auswischen Benutzer, Hausarbeiter Stationsdienst

Flure/Treppen Kehrreinigung täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Fußboden Nassreinigung Neutralreiniger s. o. 2 x wöchentlich, nach

Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. monatlich, nach Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Stationsdienst

Wände absaugen s. o. halbjährlich Hausarbeiter Stationsdienst

Gemeinschaftstoiletten Lüften regelmäßig Benutzer, Hausarbeiter Stationsdienst

Desinfektion Desinfektionsmittel 2 25 ml auf 10l Wasser täglich nach Bedarf Geb.reinigerhelfer

Handschuhe tragen! Herr …............…… Ausbilder- bfw

Fußboden Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Scheuermittel 1 gebrauchsfertig nach Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst

Fliesen/Armaturen Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. wöchentlich Hausarbeiter Stationsdienst

Türklinken Wischreinigung Neutralreiniger s. o. täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Stationsdienst

Sanitäre Einrichtungen Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Benutzer Stationsdienst

Gemeinschaftsduschen

Badeschuhe benutzen - Aufklärung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Duschen Lüften nach jedem Duschen Benutzer/

Hausarbeiter Stationsdienst

Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Scheuermittel 1 gebrauchsfertig nach Bedarf Hausarbeiter Stationsdienst Fußboden

Desinfektion Desinfektionsmittel 2 25 ml auf 10l Wasser

1 x wöchentlich Geb.reinigerhelfer Handschuhe tragen! Herr …............….. Ausbilder- bfw

Fliesen, Armaturen Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. wöchentlich Hausarbeiter Stationsdienst

Türklinken Wischreinigung Neutralreiniger s. o. täglich Hausarbeiter Stationsdienst

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Stationsdienst

Hafträume Sanitärbereich

Kehrreinigung täglich Benutzer Stationsdienst Fußboden

Nassreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser

2 x wöchentlich, nach Bedarf Benutzer Stationsdienst

Fliesen, Armaturen Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser

2 x wöchentlich, nach Bedarf Benutzer Stationsdienst

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. wöchentlich Benutzer Stationsdienst

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Stationsdienst

Toiletten Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Benutzer Stationsdienst

Waschbecken Wischreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Benutzer Stationsdienst

Ablagen Wischreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser

Wöchentlich nach Bedarf Benutzer Stationsdienst

Rasierzeug, Zahnbürste, Kämme Reinigen, nur Selbstbenutzung – Aufklärung regelmäßig Benutzer Stationsdienst

Wohnbereich Lüften regelmäßig Benutzer Stationsdienst

Kehrreinigung täglich Benutzer Stationsdienst Fußboden

Nassreinigung Neutralreiniger s. o. 2 x wöchentlich, nach Bedarf Benutzer Stationsdienst

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. monatlich Benutzer Stationsdienst

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Stationsdienst

Abfalleimer Leeren täglich Benutzer Stationsdienst

Wischreinigung Neutralreiniger s. o. 2 x wöchentlich, nach Bedarf Benutzer Stationsdienst

Mobiliar Sauberkeitskontrolle Hinweis: auf verdorbene Lebensmittel achten täglich Stationsdienst

Arbeits- und Wirtschaftsbetriebe (Ausnahme: Anstaltsküchen) Sanitärbereich

Badeschuhe benutzen – Aufklärung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Betriebsleiter

Duschen Lüften nach jedem Duschen Benutzer/Hausarbeiter Betriebsleiter

Fußboden Wisch- und Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Hausarbeiter Betriebsleiter

Wisch- und Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Hausarbeiter Betriebsleiter

PEER aktiv Scheuermittel gebrauchsfertig b. B. Hausarbeiter Betriebsleiter Fliesen, Armaturen

Desinfektion Desinfektionsmittel 2 25 ml auf 10l Wasser 1 x wöchentlich Geb.reinigerhelfer

Handschuhe tragen! Herr ……….......... Ausbilder- bfw

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. wöchentlich Hausarbeiter Betriebsleiter

Türklinken Wischreinigung Neutralreiniger s. o. täglich Hausarbeiter Betriebsleiter

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Betriebsleiter

Toiletten Wisch/Scheuerreinigung Sanitärreiniger 1 20 ml auf 10l Wasser täglich Hausarbeiter Betriebsleiter

Teeküchen/Sozialräume Lüften regelmäßig Benutzer, Hausarbeiter Betriebsleiter

Kehrreinigung täglich Hausarbeiter Betriebsleiter Fußboden

Nassreinigung Neutralreiniger s. o. 2 x wöchentlich, nach Bedarf Hausarbeiter Betriebsleiter

Türen, Fensterbänke, Heizkörper Wischreinigung Neutralreiniger s. o. wöchentlich Hausarbeiter Betriebsleiter

Fenster Wischreinigung Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser monatlich, nach Bedarf Glasreiniger Betriebsleiter

Abtauen Neutralreiniger monatlich Hausarbeiter Betriebsleiter

Reinigen Neutralreiniger 20 ml auf 10 l Wasser Benutzer, Hausarbeiter Betriebsleiter Kühlschränke

Temperaturkontrolle Mobiles Thermometer täglich Hausarbeiter, Betriebsleiter

Leeren bzw. Müllbeutel auswechseln täglich Hausarbeiter Betriebsleiter

Abfallbehälter Auswaschen kaltem Wasser

Neutralreiniger s. o. wöchentlich, nach Bedarf Hausarbeiter Betriebsleiter

Mobiliar Wischreinigung Neutralreiniger s. o. 2 x wöchentlich, nach Bedarf Hausarbeiter Betriebsleiter

Produktions-, Lager- und Verwaltungsflächen in eigener Zuständigkeit

Die Dusch-, Teeküchenbereiche werden vierteljährlich grundgereinigt.

Anhang 2 b zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Reinigungsplan „Medizinischer Bereich“ - OG -

Raumnummer Fußboden Arbeitsflächen, Geräte

Schreibtische Waschbecken Toilettenbecken / Urinal

Türen u. -rahmen Fliesenspiegel Schränke (außen) Schränke (innen) Fenster u. Rahmen Heizkörper

137 / W W W W - M M M M DM DM

Wäschelager W - - W - M M M M DM DM

139 / W W W W - M M M M DM DM

Flur / Vorflur T - - - - M - M M - DM

144 / D-Toilette T - - T T M M - - - DM

P-Zimmer 116, 121, 123, 125 T T / NB - T T M M M / NB M / NB DM DM

Tagesraum T T - T - M M M M DM DM

Dusche T T - T T M M M M - DM

Spüle 142 T T - T - M M M M - -

Toilette 143 T - - T T M M - - - DM

Lager 127 W W - T - M M M M DM DM

Ärztin / Arzt T W T - M M M M DM DM

P-Zimmer 130, 133, 135 T T / NB - T T M M M / NB M / NB DM DM

Spüle 149 T T - T - M M M M - -

Toilette 148 T - - T T M M - - - DM

Umkleide T W / NB - - - M M M M - DM

Flure T W / NB W - - M - - M - DM

T= täglich W= wöchentlich M= monatlich DM= dreimonatlich NB= nach Benutzung Reinigung je nach Verschmutzungsgrad auch in kürzeren Zeitabständen

Reinigungsplan „Medizinischer Bereich“ - UG -

Raum Fußboden Arbeitsflächen, Geräte

Schreibtische Waschbecken Toilettenbecken / Urinal

Türen u. Türrahmen

Fliesenspiegel Schränke (außen)

Schränke (innen)

Fenster u. Rahmen Heizkörper

Augenarzt W / NB W / NB W T - M M M M - DM

Zentrale T W / NB T - - M - M M DM DM

Behandlung T T T T - M - M M DM DM

Arzt T W / NB W T - M M M M DM DM

Apotheke W - W - - M - M M - DM

Bad T W / NB - T - M M - - DM DM

Lager 2 W W - W / NB - M M M M DM DM

Massage T W / NB - T - M M M M DM DM

Zahnarzt W / NB W / NB W / NB W / NB - M M M M DM DM

EKG W / NB W / NB W / NB W / NB - M M M M DM DM

Umkleideraum W - - W / NB - M M M M - DM

Toilette / Pers. T - - T T M M - - - DM

Toilette / Gefg. T - - T T M M - - - DM

Putzmittel W - - T - M M M M - -

Lager 1 W - - - M M M M - -

Warteraum T - - - - M - - - DM DM

Flure T - - - - M - - - - DM

T= täglich W= wöchentlich M= monatlich DM= dreimonatlich NB= nach Benutzung Reinigung je nach Verschmutzungsgrad auch in kürzeren Zeitabständen

Reinigungsplan „Medizinischer Bereich“ - Röntgen

Raum Fußboden Arbeitsflächen, Geräte

Schreibtische Waschbecken Toilettenbecken / Urinal

Türen u. Türrahmen

Fliesenspiegel Schränke (außen) Schränke (innen) Fenster u. Rahmen Heizkörper

Flur W - - - - M M - - DM DM

Warteraum W - - - - M - - - DM DM

Rö-Büro W W W W - M M M M DM DM

Röntgenraum W W - - - M - M M - DM

Entwicklerraum W W - W - M M M M DM DM

Vorflur W W - - - M M - - - DM

Lager W W - W - M M M M DM DM

Toilette T - - T T M M M M DM DM

T= täglich W= wöchentlich M= monatlich DM= dreimonatlich NB= nach Benutzung Reinigung je nach Verschmutzungsgrad auch in kürzeren Zeitabständen

Anhang 2 c zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Reinigungs- und Desinfektionsplan Portionierbereich

Reinigung Desinfektion

Aufschnittmaschine nach jedem Gebrauch ist die Maschine komplett zu zerlegen und zu reinigen jeden Freitag

Arbeitstisch täglich reinigen, wöchentlich den Tisch umdrehen und die Unterseiten reinigen täglich

Kühlschränke täglich Temperaturen kontrollieren und i.d. entsprechende HACCP Liste eintragen. Sauberkeit täglich kontrollieren, wöchentliche Grundreinigung

-

Fliesen/Fensterbänke wöchentlich - Fenster monatlich - Fußboden täglich - Zur Desinfektion wird das Produkt ................................................... der Firma .............................................. mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!! Einwirkzeit mindestens 10 Minuten

Reinigungs- und Desinfektionsplan Kartoffelschälraum

Reinigung Desinfektion

Kartoffelschälmaschine nach jedem Gebrauch ist die Maschine komplett zu zerlegen und zu reinigen -

Arbeitstisch täglich reinigen, wöchentlich den Tisch umdrehen und die Unterseiten reinigen -

Gefriertruhen monatlich abtauen und reinigen - Gefrierschrank monatlich abtauen und reinigen - Fliesen/Fensterbänke wöchentlich - Fenster monatlich - Fußboden täglich jeden 15. eines Monats Zur Desinfektion wird das Produkt ................................................ der Firma ..................................................mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!! Einwirkzeit mindestens 10 Minuten

Reinigungs- und Desinfektionsplan Brotschneideraum

Reinigung Desinfektion Brotschneidemaschine nach jedem Gebrauch jeden Montag Arbeitstisch täglich reinigen, wöchentlich die Unterseiten reinigen jeden Montag

Kühlschränke

täglich Temperaturen kontrollieren und in die entsprechende HACCP Liste eintragen. MHD und Sauberkeit täglich kontrollieren, wöchentliche Grundreinigung

jeden 15. Des Monats

Fliesen/ Regale wöchentlich wöchentlich Tür incl. Türrahmen monatlich - Fußboden täglich jeden 1. Im Monat Zur Desinfektion wird das Produkt ........................................................... der Firma ............................................................ mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!! Einwirkzeit mindestens 10 Minuten

Reinigungs- und Desinfektionsplan Hauptküche

Reinigung Desinfektion

Kochkessel nach jedem Gebrauchreinigen und trocknen. Wöchentlich von außen mit Amberblanc (Edelstahlpflegemittel ) behandeln

-

Convektomaten Vor jedem Gebrauch entkalken, nach jedem Gebrauch reinigen. Wöchentlich mit Edelstahlpflege behandeln

Automatisch durch extreme Hitzeentwicklung bei jedem Reinigen

Wärmewagen täglich - Wärmewagen komplett abtrocknen jeden Mittwoch

Tische / Arbeitsflächen nach jedem Gebrauch, wöchentlich Tische umdrehen und reinigen jeden Samstag

Kippbratpfannen nach jedem Gebrauch, Innenflächen mit Speiseöl fetten! -

Abzugshauben alle 3 Monate, bei bedarf monatlich nach jeder Reinigung

Fensterbänke/Fenster Fensterbänke täglich kontrollieren ( Staub), wöchentlich reinigen -

Geschirrschrank täglich kontrollieren und bei Bedarf reinigen nach jeder Reinigung Mikrowelle täglich reinigen - E - Herd täglich kontrollieren und reinigen - Gewürzdosen/Regal täglich kontrollieren, wöchentlich reinigen nach jeder Reinigung Wärmetische täglich - Wandfliesen monatlich -

Fußboden täglich mit Citrofrisch reinigen, wöchentlich mit Fettlöser behandeln jeden Montag

Zur Desinfektion wird das Produkt ........................................................... der Firma ............................................................ mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!!

Reinigungs- und Desinfektionsplan Küchenvorraum

Reinigung Desinfektion

Abstelltisch täglich reinigen, monatlich den Tisch umdrehen und die Unterseiten reinigen monatlich jeden 30. D Monats

Fliesen jeden Samstag wöchentlich Türen incl. Türrahmen Monatlich jeden 30. D Monats monatlich jeden 30. D Monats Fußboden täglich monatlich jeden 30. D Monats Zur Desinfektion wird das Produkt .............................................................. der Firma ........................................................... mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!! Einwirkzeit mindestens 10 Minuten

Reinigungs- und Desinfektionsplan Gemeinschaftsraum

Reinigung Desinfektion Fenster monatlich - Tische täglich reinigen, Aschenbecher auslehren monatlich zum 01. d. Monats

Kühlschrank täglich Temperaturen kontrollieren. Sauberkeit täglich kontrollieren, wöchentliche Grundreinigung monatlich zum 01. d. Monats

Schränke monatlich zum 01. d. Monats wöchentlich Türen monatlich zum 01. d. Monats monatlich zum 01. d. Monats Fußboden täglich jeden Montag Zur Desinfektion wird das Produkt .............................................................. der Firma ........................................................ mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!! Einwirkzeit mindestens 10 Minuten

Reinigungs- und Desinfektionsplan Gemeinschaftsdusche

Reinigung Desinfektion Dusche täglich täglich Waschbecken täglich täglich Spiegel täglich monatlich zum 01. d. Monats Wandfliesen wöchentlich Montag wöchentlich Montag Fußboden täglich wöchentlich Montag

Desinfektionsspender täglich kontrollieren und ggf. austauschen lassen -

Seifenspender täglich kontrollieren und ggf. nachfüllen - Zur Desinfektion wird das Produkt ........................................................... der Firma ............................................................... mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!! Einwirkzeit mindestens 10 Minuten

Reinigungs- und Desinfektionsplan WC

Reinigung Desinfektion Toilettenbecken täglich täglich Handwaschbecken täglich täglich Spiegel täglich monatlich Wandfliesen wöchentlich wöchentlich Fußboden täglich wöchentlich Desinfektionsspender täglich kontrollieren und ggf. austauschen lassen - Seifenspender täglich kontrollieren und ggf. nachfüllen - Toilettenpapier täglich kontrollieren und ggf. auffüllen - Papierhandtücher täglich kontrollieren und ggf. auffüllen - Zur Desinfektion wird das Produkt ........................................................... der Firma ............................................................... mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!! Einwirkzeit mindestens 10 Minuten

Reinigungs- und Desinfektionsplan Kühl / Tiefkühlraum Reinigung Desinfektion Türen täglich kontrollieren , wöchentlich reinigen monatlich am 01. d. Monats Türdichtungen monatlich reinigen, defekte Dichtungen austauschen lassen monatlich am 01. d. Monats Regale monatlich monatlich am 01. d. Monats Wandfliesen täglich kontrollieren, monatlich reinigen monatlich am 01. d. Monats Fußboden täglich kontrollieren, wöchentlich reinigen monatlich am 01. d. Monats Temperaturkontrolle täglich kontrollieren und in die entsprechende HACCP Liste

eintragen - Mindesthaltbarkeitsdaten täglich kontrollieren und ggf. sofort verbrauchen - Verpackungsschäden täglich kontrollieren -

Beschriftungen täglich kontrollieren insbesondere auf das Datum des Einfrierens achten -

Zur Desinfektion wird das Produkt ........................................................... der Firma ...............................................................mit dem Wirkstoff N-Duopropenid 22,7% benutzt. Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!!

Reinigungs- und Desinfektionsplan Trockenlager

Reinigung Desinfektion MHD täglich überprüfen - Wände wöchentlich - Fußboden wöchentlich wöchentlich immer Montag Türen incl. Türrahmen wöchentlich - Fenster monatlich -

Schädlingsbefall täglich prüfen ggf. Schädlingsbekämpfer verständigen -

Verpackungen täglich kontrollieren - Zur Desinfektion benutztes Produkt: Desinfektionslösung 1 Liter Wasser, 10 ml Desinfektionsmittel!!!

Anhang 3 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Legionellenprophylaxe Ein wichtiger Teilaspekt der Trinkwasserhygiene stellt die Legionellenprophylaxe im

Warmwasserbereich von Großgebäuden dar. Das Duschwasser und stichprobenartig auch

das Warmwasser aus den Wasserhähnen sollte mindestens einmal jährlich auf Legionellen

untersucht werden.

Maßgeblich für die Kontrolle des Legionellenwachstums ist die Technische Regel /

Arbeitsblatt W 551 des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) und

die DIN 1988-8 (Technische Regeln für Trinkwasser-Installation [TRWI]). Der

Trinkwassererwärmer sollte am Warmwasseraustritt eine Temperatur von ≥ 60 °C erreichen,

der Zirkulationsrücklauf darf eine Temperaturdifferenz von > 5 K nicht überschreiten. Bei weit

auseinander liegenden Gebäudeteilen oder bei einer Neuplanung der

Warmwasserversorgung sollten Ringleitungen installiert werden, in denen das Warmwasser

zirkulieren kann.

Werden Legionellen-Konzentrationen von > 10.000 KBE / 100 ml (KBE: Kolonie -bildende

Einheiten) festgestellt, so muss die betroffene Anlage sofort für die weitere Benutzung

gesperrt werden (Duschverbot) und es ist unverzüglich eine Sanierung der Warmwasser-

Versorgungsanlage durch einen Fachmann vorzunehmen. Eine mögliche

Sanierungsmaßnahme kann das sogenannte „Flushing“ sein, bei dem an jedem

Wasserauslaß für mindestens 3 Minuten eine Temperatur von wenigstens 70 °C während

des Ausströmens erreicht werden muss. Da eine erhöhte Legionellen-Konzentration jedoch

komplexe Ursachen haben kann, sollte vor jeder Sanierungsmaßnahme eine Beratung durch

einen Fachmann des Gas- und Wasserfachs erfolgen. Eine Legionellen-Konzentrationen von

> 1.000 KBE / 100 ml ist als hoch einzustufen, auch hier sollte ein Duschverbot erwogen

werden und baldmöglichst eine Sanierung der Anlage erfolgen. Bei einer Legionellen-

Konzentrationen von ≥ 100 KBE / 100 ml sollten gefährdete (Immunsupprimierte oder mit

anderen schwerwiegenden Vorerkrankungen) Insassen nicht mehr duschen; die

Versorgungsanlage ist innerhalb eines Monats zu sanieren. Lediglich bei Legionellen-

Konzentrationen von < 100 KBE / 100 ml können die üblichen Überwachungsintervalle von

einem Jahr abgewartet werden.

Bei jedem Fall einer unerwartet aufgetretenen oder atypischen Lungenentzündung eines

Insassen muss ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Legionellose handelt und

gegebenenfalls muss die Warmwasser-Versorgungsanlage auf eine Kontamination mit

Legionellen überprüft werden.

Hinweis: Falls in der Haftanstalt ein Schwimmbad vorhanden ist, muss die Überprüfung der

Aufbereitung vom Schwimm- und Badebeckenwasser gemäß DIN 19643 erfolgen.

Anhang 4 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Pandemievorsorge und -abwehr am Beispiel neue Grippe: Achtung: Nur Entwurf, andere Krankheitserreger erfordern Anpassungen dieses Pandemieplanes !

Phasengesteuerte Reaktion des niedersächsischen Justizvollzugsanstalten auf die neue Grippe

(auch Neue Influenza, Schweinegrippe, swine-flu, Mexikogrippe) Vorbemerkungen: Im Auftrag des niedersächsischen Ministeriums für Justiz hat die Arbeitsgruppe

"Pandemievorsorge" das nachfolgende an die jeweilige Bedrohungslage angepasste Modell

der Reaktion auf eine schwere Epidemie mit Grippeviren erarbeitet.

Dabei erfolgt eine Unterscheidung in 3 Phasen.

Zudem wurde ein Maßnahmenkatalog zum Umgang mit infizierten Gefangenen erarbeitet.

Aufgrund der geringen Zahl der Erkrankten bewegen wir uns derzeit in der Phase 1.

Es besteht durchaus die begründete Hoffnung, dass Phase 2 oder gar Phase 3 bei dieser

Epidemie gar nicht erreicht werden.

Die derzeitigen Erkenntnisse über den Verlauf der neuen Grippe sind eingearbeitet.

Neue Entwicklungen werden ggf. Anpassungen dieser Regeln angeraten erscheinen lassen.

Möglicherweise wird die Zahl der Erkrankten in einigen Teilen des Landes sehr

unterschiedlich sein. In diesem Fall sind die jeweiligen Phasen entsprechend nicht für alle

Haftanstalten zeitgleich festzustellen.

Das Virus verbreitet sich zwar rasch, die Erkrankungen verlaufen derzeit mit Ausnahme von

besonders gefährdeten Gruppen (z.B. chronisch Kranke, Schwangere oder Adipöse) jedoch

recht milde .

Offenbar führen einfachste Hygienemaßnahmen bereits zu einer starken Reduktion der

Ansteckungsgefahr.

Auf eine möglichst rasche und umfassende Impfmaßnahme (sowohl des Personals als auch

der Gefangenen) sollte hingearbeitet werden. Es gibt gewichtige Hinweise, dass die zeitnahe

Coinfektion mit der Neuen Grippe und der saisonalen Grippe für einige der besonders

schweren Verläufe ursächlich war. Deshalb empfiehlt sich die bereits jetzt mögliche Impfung

gegen die saisonale Grippe.

Die Kosten des Impfstoffes werden aus dem Impffond gedeckt. Extra Kosten fallen dafür also

nicht an.

Da die zunächst ausgelieferten Ampullen mit Impfstoff immer 10 Dosen beinhalten, sollten

möglichst 10er-Gruppen für die Impfung zusammengestellt werden.

Phase 1: Situation: Relativ wenige Infektionen (unter 1% der Bevölkerung aktuell erkrankt)

Ziel: Übertragungsmöglichkeiten des Virus effektiv einschränken.

Zeit gewinnen bis zur Herstellung und Verbreitung des Impfstoffes. Vorbereitung auf Phase 2. Maßnahmen: ● Verzicht auf Händeschütteln als Begrüßungsritual.

● Empfehlung, häufiger die Hände zu waschen.

● Häufiges Abwaschen oder ggf. Desinfizieren der typischen Kontaktflächen (z. B. Türgriffe)

● Öfter die Räume lüften.

● Aufklärung der Mitarbeiter und Gefangenen über die neue Grippe.

Vorbereitungsmaßnahmen: ● Die Haftanstalten beschaffen sofern nicht bereits vorhanden:

Einmalhandschuhe, einige Schutzbrillen, Schutzmasken der Schutzstufe FFP2, Schutzkittel (Ein- oder Mehrweg) sowie Hand- und Flächendesinfektionsmittel für Mitarbeiter der medizinischen Abteilungen und andere Mitarbeiter mit unmittelbarem Körperkontakt.

● Keine Abgabe von Masken an Mitarbeiter außerhalb des med. Bereichs ohne körperlich nahen Kontakt zu Erkrankten.

● Benennung einer AG Pandemieabwehr in jeder JVA. Besetzungsvorschlag: Vertreter der Anstaltsleitung, Personalratsvorsitzender, Betriebsarzt, Anstaltsarzt, SDL, Aufsichtsdienstleiter

● Identifizierung der Dienstposten, die für die Funktion der JVA unverzichtbar sind und Überlegungen, wie diese Funktionen bei Arbeitsunfähigkeit größerer Mitarbeitergruppen aufrechterhalten werden können.

● Einzelhafträume soweit möglich zur Isolierung infizierter Gefangener freihalten. Kohortenbildung bei mehreren Patienten mit dem gleichen Erreger möglich.

● Der Leiter des Sanitätsdienstes der jeweiligen Haftanstalt meldet wöchentlich am Dienstag per Email die Zahl der aktuell an der neuen Grippe erkrankten Gefangenen der Haftanstalt an den medizinischen Dienst der JVA Celle. Email-Adresse: [email protected].

● Schwangere Mitarbeiterinnen sollten nicht in Bereichen mit Kontakt zu Infizierten eingesetzt werden.

● Für die Impfung werben. Bereits jetzt die Mitarbeiter ermitteln, die sich vom Betriebsarzt impfen lassen wollen.

Phase 2: Situation: Zunehmende rasche Verbreitung der Infektion (z.B.5% der Bevölkerung aktuell erkrankt)

Hinreichender Impfschutz zeitlich nicht mehr möglich.

Die Phase 2 wird für eine Haftanstalt durch den Anstaltsleiter ggf. auf Empfehlung des MJ

oder des Anstaltsarztes festgestellt

Ziel: Gleichzeitige Erkrankung größerer Gefangenen- und Mitarbeitergruppen verhindern.

Vorbereitung auf Phase 3 Zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen: ● Den Gefangene wird empfohlen, auf die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen

(Sport, Freistunde, Freizeitgruppen usw.) zu verzichten.

● Verbot mit Grippesymptomen zum Dienst zu erscheinen.

● Keine Besprechungen / Konferenzen soweit vermeidbar. Ersatz durch Telefon/email.

● Handwaschen/desinfizieren beim Betreten und Verlassen der Haftanstalt und weitere sinnvolle Hygienemaßnahmen.

● Infizierte Gefangene können - sofern Einzelunterbringung aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich - mit ebenfalls Infizierten und Rekonvaleszenten gemeinsam untergebracht werden.

● Das Justizvollzugskrankenhaus in Lingen entlässt alle nicht zwingend dort stationär behandlungsbedürftigen Patienten. Planbare Behandlungen und Operationen werden soweit möglich aufgeschoben.

● Information der Besucher vorab, dass der Besuch bei erkennbaren Grippesymptomen nicht zugelassen wird. Besucher werden in der Pforte durch die dort Dienst tuenden Beamten mit Ohr- oder Stirnthermometer auf erhöhte Körpertemperaturen untersucht.

● Gefangene mit gefährdenden Vorerkrankungen, bei denen ein schwerer Verlauf der Grippeinfektion zu befürchten ist, werden mit deren Zustimmung in besonders gesicherten Bereichen isoliert. Dort gelten die Isolationsbedingungen für erkrankte Gefangene.

Phase 3: Situation: Sehr ungünstiger Verlauf: Die Infektion gefährdet die Funktionsfähigkeit der JVA (z.B.25%

der Bevölkerung aktuell erkrankt).

Die Phase 3 wird durch das MJ festgestellt.

Ziel: Kernfunktionen der Haftanstalten sichern.

Maßnahmen: ● Alle Gefangenen verbleiben in den Hafträumen, kein Auf- oder Umschluss. Keine Arbeit,

keine Schule, keine Freizeitmaßnahmen. Kein Besuch. Kein Gottesdienst.

● Keine zentrale Verschiebung. Die Transporthäuser in Hannover und Oldenburg werden geschlossen. Dringend notwendige Transporte nur im direkten Einzeltransport.

● Alle nicht zwingenden Funktionen der JVA werden eingestellt.

● Auf Anordnung des MJ werden Mitarbeiter kurzfristig in die Justizvollzugsanstalten abgeordnet, deren Funktion gefährdet erscheint.

● Verminderung der Zahl der Mitarbeiter im Dienst mit Bildung einer Personalreserve z.B. im Sinne von Blockmodellen. Personal hält sich „im Dienst zu Hause“ ohne Umgebungskontakte zur Verfügung. Gilt insbesondere für Mitarbeiter, die als Krankheitsvertretung für unverzichtbare Kernfunktionen der JVA vorgesehen sind.

● Bei noch nicht erkrankten Mitarbeitern ist durch den Anstaltsarzt festzustellen, ob ausnahmsweise, um wenigstens den Notbetrieb aufrecht erhalten zu können, prophylaktisch ein Virostatikum gegeben werden sollte. Die Einnahme erfolgt freiwillig.

● Mitarbeiter erhalten Unterkunftsmöglichkeiten in der Haftanstalt und verbleiben so für gewisse Zeit ständig im Anstaltsbereich.

Maßnahmen bei erkrankten Gefangenen: Die Anordnung der Maßnahmen erfolgt durch die Anstaltsleitung auf Empfehlung des

Anstaltsarztes.

Isolierung: ● Keine nicht zwingend notwendigen Kontakte zu Mitmenschen

● Behandlung soweit möglich und notwendig durch medizinisches Personal auf im Haftraum

● Essensausgabe – soweit möglich – über die Kostklappe

● Einwegtaschentücher zum einmaligen Gebrauch, danach Entsorgung im Müllbeutel, der beim Abtransport fest verschlossen wird (Zuknoten, Zubinden oder Clip)

● Kein Besuch durch andere Gefangene oder Mitarbeiter, sofern nicht zwingend notwendig

● Keine Freistunde. Kein Gottesdienst.

● Sogenannte Lebendkontrolle durch Sanitätspersonal mit FFP2-Maske und Kittel

● Essen per Einmalgeschirr

● Besteck verbleibt auf dem Haftraum

● Hände waschen/desinfizieren nach Kontakt über Haftraumtürklappe.

● Abfallentsorgung per auszuhändigenden Plastiksack im Hausmüll (keine Müllsortierung!)

● Häufig Lüften

● Kein Anhusten und zentrales Wäsche waschen. Verschmutzte Wäsche soweit zumutbar für die Zeit der Infektiosität im Haftraum belassen.

● Isolierung des Erkrankten bis keine Erregerausscheidung mehr zu erwarten ist (2 Tage fieberfrei.).

● Bei einem erkrankten Gefangenen in einem Mehrfachhaftraum werden die auf diesem Haftraum wohnenden Mitgefangenen für 3 Tage nach den Regeln für Infizierte auf ihrem

Haftraum isoliert. Die Anordnung dieser Maßnahme erfolgt ebenfalls durch die Anstaltsleitung auf Empfehlung des Anstaltsarztes.

Arbeitsgruppe Pandemievorsorge des niedersächsischen Justizvollzuges.

Ansprechpartner: Dr. Marko Vahjen, JVA Celle. Tel: 05141-911372

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: Hepatitis A Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes: Übelkeit, Erbrechen Durchfall. Die Erreger befinden sich im Kot, Urin und Erbrochenen. Übertragungsweg: fäkal-oral, Kontakt-Schmierinfektion Behandlung: Keine besonderen Maßnahmen, Meiden von Alkohol und anderen lebergefährdenden Substanzen. Hände sind nach jedem Toilettengang gründlich zu waschen und anschließend zu desinfizieren. Schutz von Bediensteten, Maßnahmen beim Umgang mit dem Gefangenen und Erster Hilfe: Impfung Hepatitis A möglich. Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe ................................................................ Mundschutz ................................................................ Händedesinfektion ................................................................ Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Ansteckungsfähigkeit bereits 1-2 Wochen vor Ausbruch der Erkrankung Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung ................................................................ Arbeit ................................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ................................................................ Sport ................................................................ Gemeinschaftsverpflegung ................................................................ Auf- und Umschluss ................................................................ Einzelfreistunde erforderlich ................................................................ Gesetzliche Meldepflicht ................................................................ Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ................................................................ Sammeltransport möglich ................................................................ Transport nur mit Krankenwagen ................................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug Wischdesinfektion der Kontaktflächen Kleiderhygiene und Wäschehygiene: waschen bei einer Temperatur von mindestens 60 C Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich ................................................................ Heißreinigung Essgeschirr ................................................................ Müll als Hausmüll ................................................................ Hinweise: ● Ggfs. Quellensuche, Riegelimpfung und Isolation der gleichartig infizierten in Absprache mit dem

Amtsarzt.

● Verlegung in das JVK anstreben.

● Vorsorgeimpfung möglich.

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: Hepatitis B Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes: oft anfangs grippeähnliche Symptomen, danach oft Gelbfärbung der Haut, Nagelbett und Augäpfel. Übertragungsweg: Blut- und Sperma, Infektion erfolgt über direkten Blut- oder Schleimhautkontakt, nicht über die gesunde Haut. Behandlung: Keine besonderen Maßnahmen, Meiden von Alkohol und anderen lebergefährdenden Substanzen. Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe nur bei blutenden Wunden Mundschutz nur wenn mit virushaltigen Aerosolen

gerechnet werden muss Händedesinfektion bei unmittelbarem Körperkontakt Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Der gemeinsame Gebrauch von Rasierapparaten und -klingen, Zahnbürsten Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung siehe Vermerk unten Arbeit ................................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ................................................................ Sport ................................................................ Gemeinschaftsverpflegung ................................................................ Auf- und Umschluss ................................................................ Einzelfreistunde erforderlich ................................................................ Gesetzliche Meldepflicht ................................................................ Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ................................................................ Sammeltransport möglich ................................................................ Transport nur mit Krankenwagen ................................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug bei Verunreinigung durch Blut Kleiderhygiene und Wäschehygiene: keine Besonderen Maßnahmen Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich nur bei blutverschmierter Verunreinigung Heißreinigung Essgeschirr ................................................................ Müll als Hausmüll ................................................................ Hinweise: Gute Vorsorgeimpfung verfügbar. Gemeinsame Unterbringung bei durch Blut- und Sexualkontakte übertragene Infektionskrankheiten (Hepatitis B, C, HIV) ist möglich bei: ● gleichen infektiösen Erregern bei allen Haftrauminsassen.

● Information der nichtinfizierten Haftraumkameraden (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht notwendig) und deren Zustimmung zur gemeinschaftlichen Unterbringung.

● hinreichendem Impfschutz der nichtinfizierten Haftraumkameraden ( Hepatitis B).

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: Hepatitis C Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes: oft kaum akute Krankheitszeichen, primär chronische Infektion Übertragungsweg: Blut- und Sperma, Infektion erfolgt über direkten Blut- oder Schleimhautkontakt, nicht über die gesunde Haut. Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe bei blutenden Wunden Mundschutz nur wenn mit virushaltigen Aerosolen gerechnet werden muss Händedesinfektion bei unmittelbarem Körperkontakt Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Der gemeinsame Gebrauch von Rasierapparaten und -klingen, Zahnbürsten Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung siehe Vermerk unten Arbeit ................................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ................................................................ Sport ................................................................ Gemeinschaftsverpflegung ................................................................ Auf- und Umschluss ................................................................ Einzelfreistunde erforderlich ................................................................ Gesetzliche Meldepflicht ................................................................ Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ................................................................ Sammeltransport möglich ................................................................ Transport nur mit Krankenwagen ................................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug bei Verunreinigung durch Blut Kleiderhygiene und Wäschehygiene: keine besonderen Maßnahmen Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich nur bei blutverschmierter Verunreinigung Heißreinigung Essgeschirr ................................................................ Müll als Hausmüll ................................................................ Hinweise: Keine Vorsorgeimpfung verfügbar. Gemeinsame Unterbringung bei durch Blut- und Sexualkontakte übertragene Infektionskrankheiten (Hepatitis B, C, HIV) ist möglich bei: ● gleichen infektiösen Erregern bei allen Haftrauminsassen.

● Information der nichtinfizierten Haftraumkameraden (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht notwendig) und deren Zustimmung zur gemeinschaftlichen Unterbringung.

● hinreichendem Impfschutz der nichtinfizierten Haftraumkameraden ( Hepatitis B).

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: HIV (AIDS) Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes: oft anfangs grippeähnliche Symptomen. Übertragungsweg: Blut- und Sperma, Infektion erfolgt über direkten Blut- oder Schleimhautkontakt, nicht über die gesunde Haut. Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe bei blutenden Wunden Mundschutz nur wenn mit virushaltigen Aerosolen gerechnet werden muss Händedesinfektion bei unmittelbarem Körperkontakt Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Der gemeinsame Gebrauch von Rasierapparaten und -klingen, Zahnbürsten Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung siehe Vermerk unten Arbeit ................................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ................................................................ Sport ................................................................ Gemeinschaftsverpflegung ................................................................ Auf- und Umschluss ................................................................ Einzelfreistunde erforderlich ................................................................ Gesetzliche Meldepflicht ohne Nennung des Namens Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ................................................................ Sammeltransport möglich ................................................................ Transport nur mit Krankenwagen ................................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug nur bei Verunreinigung durch Blut Kleiderhygiene und Wäschehygiene: keine Besonderen Maßnahmen Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich bei blutverschmierter Verunreinigung Heißreinigung Essgeschirr ................................................................ Müll als Hausmüll ................................................................ Hinweise: Gemeinsame Unterbringung bei durch Blut- und Sexualkontakte übertragene Infektionskrankheiten (Hepatitis B, C, HIV) ist möglich bei: ● gleichen infektiösen Erregern bei allen Haftrauminsassen.

● Information der nichtinfizierten Haftraumkameraden (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht notwendig) und deren Zustimmung zur gemeinschaftlichen Unterbringung.

● hinreichendem Impfschutz der nichtinfizierten Haftraumkameraden ( Hepatitis B).

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: cMRSA Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes: Gefährlichere Variante des MRSA-Krankheitserregers, ein gegen einige Antibiotika unempfindlicher Keim, der übertragbare Wundinfektionen in menschlichen Gemeinschaften auslösen kann. Übertragungsweg: Tröpfchen- und Schmierinfektion Innerbetriebliche Verfahrensweisen: Schutz von Bediensteten, Maßnahmen beim Umgang mit dem Gefangenen, Erster Hilfe: Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe ................................................................ Mundschutz ................................................................ Händedesinfektion ................................................................ Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung ................................................................ Arbeit ................................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ................................................................ Sport ................................................................ Gemeinschaftsverpflegung ................................................................ Auf- und Umschluss ................................................................ Einzelfreistunde erforderlich ................................................................ Gesetzliche Meldepflicht ................................................................ Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ................................................................ Sammeltransport möglich ................................................................ Transport nur mit Krankenwagen ................................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug ................................................................ Kleiderhygiene und Wäschehygiene: Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich ................................................................ Heißreinigung Essgeschirr ................................................................ Müll als Hausmüll ................................................................ Hinweise: ● Kleidung und Wäsche in einem verschlossenen Sack mit der Aufschrift infektiös versehen.

● Die Wäsche muss thermisch chemisch in einer zertifizierten Reinigung behandelt werden.

● Sorgfältige Haftraumreinigung erforderlich.

● Die o.g. Verfahrensweisen sollen die Gefährdung anderer Gefangener ausschließen. In jedem Fall ist eine unverzügliche Sanierung anzustreben so dass die Maßnahmen im Regelfall nur kurzfristig notwendig sein werden. Krankenhauseinweisung nicht indiziert.

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: MRSA/ORSA Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes: Ein gegen einige Antibiotika unempfindlicher Keim, der übertragbare Wundinfektionen in menschlichen Gemeinschaften auslösen kann. Übertragungsweg: Tröpfchen- und Schmierinfektion Innerbetriebliche Verfahrensweisen: Schutz von Bediensteten, Maßnahmen beim Umgang mit dem Gefangenen, Erster Hilfe: Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe ............................................................ Mundschutz ............................................................ Händedesinfektion ............................................................ Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung ............................................................ Arbeit ............................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ............................................................ Sport ............................................................ Gemeinschaftsverpflegung ............................................................ Auf- und Umschluss ............................................................ Einzelfreistunde erforderlich ............................................................ Gesetzliche Meldepflicht ............................................................ Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ............................................................ Sammeltransport möglich ............................................................ Transport nur mit Krankenwagen ............................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug Nur Kontaktflächen Kleiderhygiene und Wäschehygiene: Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich ............................................................ Heißreinigung Essgeschirr ............................................................ Müll als Hausmüll ............................................................ Hinweise: ● Die o.g. Verfahrensweisen sollen die Gefährdung anderer Gefangener ausschließen. In jedem Fall

ist eine unverzügliche Sanierung anzustreben so dass die Maßnahmen im Regelfall nur kurzfristig notwendig sein werden. Krankenhauseinweisung nicht indiziert.

● Falls lediglich eine Kolonialisierung und keine Infektion vorliegt, kann den Umständen entsprechend eine Lockerung der Vorgehensweise erwogen werden. Beispielsweise kann die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Auf- und Umschluss, Sport, eventuell auch gemeinschaftliche Unterbringung) erlaubt werden; die endgültige Anordnung trifft der behandelnde Arzt.

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: Läuse-, Krätzebefall Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes, Übertragungsweg: juckende Quaddeln und häufige Superinfektionen der befallenen Stellen. Kopfläuse leben in den Haaren und kleben ihre weißlichen Nissen am Haaransatz fest Übertragungsweg: enger Hautkontakt Innerbetriebliche Verfahrensweisen: Schutz von Bediensteten, Maßnahmen beim Umgang mit dem Gefangenen, Erster Hilfe: Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe ................................................................ Mundschutz ................................................................ Händedesinfektion ................................................................ Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung ................................................................ Arbeit ................................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ................................................................ Sport ................................................................ Gemeinschaftsverpflegung ................................................................ Auf- und Umschluss ................................................................ Einzelfreistunde erforderlich ................................................................ Besuch ................................................................ Meldepflicht ................................................................ Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ................................................................ Sammeltransport möglich ................................................................ Transport nur mit Krankenwagen ................................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug ................................................................ Kleiderhygiene und Wäschehygiene: Heißreinigung 60° Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich ................................................................ Heißreinigung Essgeschirr ................................................................ Müll als Hausmüll ................................................................ Hinweise Läuse: ● Haarwäsche mit wirkstoffhaltigen Shampoo durchführen. Nissen mit einem speziellen

engmaschigen Läusekamm entfernen.

● Kontaktpersonen untersuchen.

● Matratzen u.a. Gegenstände können auch über 14 Tage z. B. in einer Plastikumhüllung gelagert werden. Die Parasiten sind danach ausgehungert.

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: Noro-, Rotavirus Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes: Übelkeit, Erbrechen Durchfall. Die Erreger befinden sich im Kot, Urin und Erbrochenen. Übertragungsweg: Stuhl und Schmierinfektion Innerbetriebliche Verfahrensweisen: Schutz von Bediensteten, Maßnahmen beim Umgang mit dem Gefangenen, Erster Hilfe: Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe ............................................................ Mundschutz ............................................................ Händedesinfektion ............................................................ Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung ............................................................ Arbeit ............................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ............................................................ Sport ............................................................ Gemeinschaftsverpflegung ............................................................ Auf- und Umschluss ............................................................ Einzelfreistunde erforderlich ............................................................ Gesetzliche Meldepflicht ............................................................ Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ............................................................ Sammeltransport möglich ............................................................ Transport nur mit Krankenwagen ............................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug ............................................................ Kleiderhygiene und Wäschehygiene: Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich ............................................................ Heißreinigung Essgeschirr ............................................................ Müll als Hausmüll ............................................................ Hinweise: ● Erkrankte können gemeinsam isoliert werden. ● Alle Maßnahmen müssen bis 2 Tage nach Ende der Symptome fortgeführt werden. ● Bei Ausbruch einer Infektion sollte die gesamte Gefangenenbewegung in der JVA ● unterbunden werden. ● Kontaktstellen wie Betriebe, Schule usw. werden geschlossen. Kein Händeschütteln! Mundschutz

empfohlen. ● Energische Maßnahmen zum Durchbrechen der Infektionsketten notwendig.

Weiteres unter RKI-Homepage: www.RKI.de> Infektionskrankheiten A-Z > Noroviren bzw. Rotaviren

Anhang 5 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen Empfohlene Maßnahmen bei infektiösen Erkrankungen mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Anpassung der Maßnahmen in Absprache mit dem ärztlichen Dienst oder dem Amtsarzt möglich

Erregerbezeichnung, Krankheitsbezeichnung: Verdacht auf offene Tuberkulose Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes: Nach 4-6 Wochen kann es zu grippeähnlichen Symptomen kommen. Bei schwerem Verlauf Fieber, Husten und Auswurf, Nachtschweiß, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust. Übertragungsweg: Tröpfcheninfektion v.a. bei engem Kontakt. Infektiös wird der Patient nur bei Kontakt einer erregerhaltigen Kaverne an die Luftwege der Lunge. Ja Nein Hinweise Schutzhandschuhe ................................................................ Mundschutz Sog. FFP 3 Masken verwenden Händedesinfektion ................................................................ Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen: Ja Nein Hinweise Gemeinschaftliche Unterbringung ................................................................ Arbeit ................................................................ Tätigkeit in der Küche, Essenholer ................................................................ Sport ................................................................ Gemeinschaftsverpflegung ................................................................ Auf- und Umschluss ................................................................ Einzelfreistunde erforderlich ................................................................ Gesetzliche Meldepflicht ................................................................ Maßnahmen beim Gefangenentransport: Ja Nein Hinweise Einzeltransport erforderlich ................................................................ Sammeltransport möglich ................................................................ Transport nur mit Krankenwagen ................................................................ Desinfektionsmaßnahmen Fahrzeug Wischdesinfektion der Kontaktflächen und sichtbarer Kontaminationen. Kleiderhygiene und Wäschehygiene: sind thermisch aufzubereiten (60°) Hygienemaßnahmen bei Haftraumwechsel des Gefangenen: Ja Nein Hinweise Haftraumdesinfektion erforderlich Wischdesinfektion der Kontaktflächen und sichtbarer Kontaminationen Heißreinigung Essgeschirr ................................................................ Müll als Hausmüll ................................................................ Hinweise: ● Bei allen mit dem Erkrankten in Kontakt getretenen Personen ist in Abstimmung mit dem

zuständigen Gesundheitsamt das weitere Vorgehen zu klären.

● Transport ins JVK Isolierstation unverzüglich anstreben.

Anhang 7 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Merkblatt des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes zur niedersächsischen Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

(Hygiene-Verordnung) vom 17. August 2001 (Nds. GVBl. S. 598) Zielgruppe der Verordnung Die Hygieneverordnung richtet sich an alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen

oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände (im folgenden als

Instrumente bezeichnet) anwenden, welche bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut

ihrer Kundinnen und Kunden durchdringen oder Verletzungen verursachen können. Die

Verordnung gilt insbesondere für berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten auf den Gebieten

der medizinischen Fußpflege des Tätowierens, des Piercings, des Ohrlochstechens, des

Rasierens, des Frisierens, der Pediküre, der Maniküre und der Kosmetik (z.B. Permanent

Make Up, Lidstriche). Entscheidend für ihre Anwendbarkeit ist nicht der erlernte oder

ausgeübte Beruf, sondern die Art der tatsächlichen Tätigkeit. Immer dann, wenn Instrumente

im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit am Menschen angewendet

werden, ist diese Verordnung zu beachten. Die Berufspflichten im Rahmen der Ausübung

der Heilkunde bleiben von dieser Verordnung ausgenommen, da sie gesondert geregelt sind.

Ziel der Verordnung Sowohl mit Krankheitserregern (insbesondere Bakterien, Viren und Pilzen) behaftete

(kontaminierte) Hände als auch kontaminierte Instrumente, die im Rahmen der berufs- oder

gewerbsmäßigen Anwendung in die Haut oder Schleimhaut von Kundinnen und Kunden

eindringen oder diese durchstechen können, können diese Krankheitserreger übertragen.

Bakterien, Viren und Pilze können von einer unverletzten Hautoberfläche, aus Wunden und

Entzündungsherden und durch Verunreinigungen bei nicht sachgerechter Lagerung auf die

Instrumente gelangen und folglich auf Kundinnen und Kunden übergetragen werden. Diese

Krankheitserreger können auch durch nicht fachgerechte Aufbereitung übertragen werden.

Hierunter sind insbesondere Mängel bei der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von

angewandten Instrumenten zu verstehen. Über derartige Infektionen im Zusammenhang mit

Piercing, Tätowieren oder Fußpflege ist in der Fachliteratur immer wieder berichtet worden.

Virusinfektionen sind besonders gefährlich, weil diese nicht ursächlich medikamentös

behandelt werden können. Nach Kontakt der Instrumente mit Körperflüssigkeiten (Blut,

Wundflüssigkeit usw.) von Virusträgern oder –ausscheidern können diese Krankheitserreger

auf einen anderen Menschen übertragen werden. Das Hauptinteresse gilt hier den Erregern

von AIDS, Hepatitis B und Hepatitis C. Es gibt darüber hinaus aber noch viele andere Viren,

die ebenfalls als Krankheitserreger in Frage kommen.

Zusammenfassend ist es somit Ziel der Verordnung, eine direkte oder indirekte Übertragung

von Krankheitserregern auf andere Menschen anlässlich einer beruflichen oder gewerblichen

Tätigkeiten in den o.g. genannten Bereichen zu verhindern.

Allgemeine Hygieneanforderungen Alle Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Körperpflege oder Kosmetik ausüben,

müssen die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene beachten. Die in diesem Merkblatt

aufgeführten Maßnahmen dienen dem Schutz des Personals und der Kundinnen und

Kunden. Es muss daher sichergestellt werden, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen

bei allen Kundinnen und Kunden Anwendung finden. Jede Kundin und jeder Kunde hat

Anspruch auf eine im Rahmen der Möglichkeiten sichere Dienstleistung. Besonders ist zu

beachten, dass infektiöse Personen häufig nicht als solche zu erkennen sind (z. B. Hepatitis

B- und Hepatitis C-Virusträger). Daher sollte vorsorglich immer die Vermutung gelten, dass

Körperflüssigkeiten eines Menschen infektiös sind.

Spezielle Hygieneanforderungen Arbeitsplatz und Toilettenraum Zu einem Arbeiten unter hygienisch einwandfreien Rahmenbedingungen gehören saubere

Arbeitsräume. Der eigentliche Arbeitsplatz soll von den übrigen Funktionsbereichen

abgetrennt sein. Der Arbeitsplatz ist direkt oder in unmittelbarer Nähe mit einem

Handwaschbecken auszustatten, bei dem ein Händedesinfektionsmittel- und ein

Flüssigseifenspender sowie ein Einmalhandtuchspender mit Abwurfbehälter anzubringen

sind. Der Fußboden im Arbeitsbereich ist mindestens einmal täglich zu reinigen. Arbeits- und

Ablageflächen müssen nach der Benutzung mit einem Flächendesinfektionsmittel desinfiziert

werden. Die eigentlichen Arbeitsflächen müssen glatt, wischfest und leicht zu desinfizieren

sein. Die Toiletten-Anlage für das Personal ist mit einem Handwaschbecken sowie mit einem

Flüssigseifen- und Einmalhandtuchspender einschließlich Abwurf auszurüsten.

Instrumente Aus hygienischer Sicht werden zwei Gruppen von Instrumenten unterschieden:

● Instrumente, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in die Haut oder Schleimhaut von

Kundinnen und Kunden eindringen oder diese durchstechen:

Diese Instrumente sind nach Desinfektion, Reinigung und Spülen zu trocknen, in einer

geeigneten Sterilverpackung zu verstauen, zu sterilisieren und bis zur nächsten Anwendung

sachgerecht, d.h. insbesondere staubgeschützt in Schränken oder Schubladen,

aufzubewahren. Instrumente dieser Gruppe sind insbesondere Skalpelle und Nadeln, wie sie

zum Ohrlochstechen, Piercen oder Tätowieren angewendet werden.

● Instrumente, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch die Haut oder Schleimhaut nicht

durchdringen, unbeabsichtigt aber dennoch Verletzungen verursachen können:

Derartige, für mehrmalige Anwendungen bestimmte Instrumente sind nach jeder

Anwendung zu desinfizieren, zu reinigen, zu spülen und zu trocknen. Die Lagerung

dieser Geräte und Instrumente erfolgt in Behältnissen, die mindestens einmal

wöchentlich zu desinfizieren sind. Hierzu gehören z.B. Rasiermesser, Scherköpfe,

Fräsköpfe, spitze Pinzetten und alle Instrumente für die Pediküre. Einmalrasierklingen

und andere Einmalinstrumente sind nur bei einer Person anzuwenden und danach in

einem durchstichsicheren Gefäß gesichert zu entsorgen.

Instrumentendesinfektion Für die Instrumentendesinfektion stehen thermische und chemische Verfahren zur

Verfügung:

Thermische Desinfektion im Desinfektions- und Reinigungsautomaten: ● Dieses Verfahren ist nach Möglichkeit der chemischen Desinfektion vorzuziehen. Hierbei

werden die Instrumente in einem geschlossenen System mit 65 bis 93 °C heißem

Wasser mit einer Einwirkzeit von zwei bis zehn Minuten gereinigt und desinfiziert (der

Vorgang ähnelt demjenigen in einem Geschirrspülautomaten). Geeignete Desinfektions-

und Reinigungsautomaten sind in der RKI-Liste aufgeführt (RKI-Liste = Liste der vom

Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren, zu

beziehen beim Robert Koch-Institut, Nordufer 20, 13353 Berlin, regelmäßig aktualisiert

und veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt oder unter der Internet-Adresse

www.rki.de/GESUND/DESINF/DESINFLI.HTM).

Chemische Eintauchdesinfektion: ● Obwohl dieses Verfahren erhebliche Nachteile gegenüber der thermischen Desinfektion

aufweist (z.B. Gefahrstoffexposition, manuelle Reinigung und damit Verletzungsgefahr),

eignet sich die chemische Eintauchdesinfektion besonders zur Desinfektion

hitzeempfindlicher Instrumente. Als Desinfektionsmittel sollten nur Präparate verwendet

werden, die in der DGHM-Liste unter der Rubrik „Instrumentendesinfektionsmittel“

eingetragen sind. (DGHM-Liste = Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung

chemischer Desinfektionsmittel“ geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für

Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren; zu beziehen

über mhp-Verlag GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden). Durch Verwendung geeigneter

Dosierhilfen ist die unter der Einwirkungszeit von einer Stunde eingetragene

Konzentration herzustellen. Die Instrumente sind vollständig in diese Lösung einzulegen.

Sämtliche Oberflächen der Instrumente, auch die inneren, müssen dabei gut benetzt

werden. Frühestens nach einer Einwirkungszeit von einer Stunde ist die Desinfektion

abgeschlossen und eine Reinigung von spitzen oder scharfen Instrumenten von Hand

zulässig. Nach erfolgter Desinfektion und Reinigung müssen die Instrumente zur

Beseitigung von Desinfektions- und Reinigungsmittelmittelrückständen mit Wasser

gespült und getrocknet werden. Die Instrumentendesinfektionsmittellösungen sind täglich

neu anzusetzen, wenn keine anders lautenden Herstellerinformationen vorliegen.

Sterilisation Voraussetzung für eine erfolgreiche Sterilisation ist eine ausreichende Desinfektion und

Reinigung der Instrumente, ihre Trocknung, Pflege und geeignete Verpackung. Von den

verschiedenen Sterilisationsverfahren kommen im Wesentlichen nur die Dampfsterilisation

und die Heißluftsterilisation in Frage. Die getrockneten Instrumente werden entsprechend in

eine Klarsicht-Sterilisierverpackung eingeschweißt oder vorschriftsmäßig in Sterilisierpapier

eingeschlagen (Dampfsterilisation). Bei der Heißluftsterilisation müssen sie in Aluminiumfolie

verpackt oder in kleine Sterilisierbehälter (Container) gelegt werden. Kleinere Tischmodelle

von Dampfsterilisatoren (Autoklaven) sind von verschiedenen Herstellern zu erhalten. Je

nach Gerätetyp beträgt die Betriebszeit bis zu einer Stunde. Die gesamte Betriebszeit

(Anheizzeit, Ausgleichszeit, Einwirkungszeit, Abkühlzeit) ist wesentlich länger als die

erforderliche Einwirkungszeit von 20 Minuten bei 121 C und 1 bar Überdruck oder von 5

Minuten bei 134 °C und 2 bar Überdruck. Zur Dampferzeugung ist unbedingt entionisiertes

oder destilliertes Wasser zu verwenden.

Falls eine Heißluftsterilisation angewandt wird, ist zu beachten, dass nur ein allseits dichter

Metallbehälter oder Aluminiumfolie als Sterilisierverpackung verwendet werden kann. Die

Einwirkzeit beträgt hier 30 Minuten bei 180 0C oder 200 Minuten bei 160 0C. Nicht alle

Materialien sind für eine Sterilisation im Heißluftsterilisator geeignet.

Bei allen Sterilisationsgeräten muss die Betriebsanleitung beachtet werden. Jede Charge

Sterilgut muss ordnungsgemäß dokumentiert werden, d.h. das Sterilgut muss mindestens

mit dem Sterilisierdatum versehen werden. Es sollte staubgeschützt in einem Schrank oder

in einer Schublade gelagert werden. Die Lagerdauer der Sterilgüter beträgt auf offenen nicht

staubgeschützten Flächen höchstens sechs Wochen, staubgeschützt im Schrank bis zu

sechs Monaten. In Betrieb befindliche Sterilisatoren müssen halbjährlich auf ihre

mikrobiologische Wirksamkeit hin überprüft werden. Dazu werden so genannte

Sporenpäckchen oder Sporenstreifen verwendet. Nähere Auskunft zur Durchführung dieser

Überprüfung kann das Niedersächsische Landesgesundheitsamt, Roesebeckstraße 4 – 6,

30449 Hannover, unter der Telefonnummer 0511 / 4505-282 oder 4505-0 (Zentrale) erteilen.

Für jede sterilisierte Charge muss mit einem Behandlungsindikator die erfolgreiche

Sterilisation nachgewiesen werden (Chargenkontrolle). Die Ergebnisse aller Überprüfungen

mit Sporenpäckchen und Behandlungsindikatoren sind gesondert zu dokumentieren und auf

Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt -insbesondere bei einer infektions-

hygienischen Überwachung nach § 36 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

vorzulegen.

Wäsche Für jede Kundin und jeden Kunden sollte ein unbenutzter Schutzumhang verwendet werden.

Nach dem Gebrauch ist die Wäsche (Schutzumhänge, Handtücher, Personalkleidung) in

geeigneten Gefäßen zusammeln und zu säubern.

Abfälle und Abfallentsorgung Spitze, scharfe und andere verletzungsgefährdende Behandlungsmittel dürfen nur in festen,

durchstichsicheren Behältern gesammelt und entsorgt werden. Ein späteres Umfüllen ist

nicht gestattet. Als Sammelgefäße geeignet sind geschlossene Behältnisse, deren Wände

nicht durchschnitten oder durchstochen werden können (z.B. spezielle Kanülenabwurfboxen

oder leere Desinfektionsmittelkanister). Eine Desinfektion dieser Abfälle vor der Entsorgung

ist nicht erforderlich. Der gesamte Abfall einschließlich der mit Blut kontaminierten

Gegenstände ist in undurchsichtigen, flüssigkeitsdichten und widerstandsfähigen

Kunststoffsäcken zu sammeln, zu transportieren und nicht gestaucht dem Hausmüll

beizugeben.

Personal Händedesinfektion Vor jedem Eingriff, mit beabsichtigtem Durchstechen oder Durchschneiden der Haut oder

Schleimhaut ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Zur hygienischen

Händedesinfektion sollten nur Mittel aus der DGHM-Liste verwendet werden. Die Hände sind

entsprechend der erforderlichen Einwirkungszeit von 30 Sekunden mit dem

Desinfektionsmittel gründlich zu benetzen und einzureiben. Auch der Handrücken, die

Fingerzwischenräume und der Daumenballen müssen in eine effektive hygienische

Händedesinfektion mit einbezogen werden. Dem auf den Händen verteilten

Desinfektionsmittel darf kein Wasser zugesetzt werden. An die hygienische

Händedesinfektion kann sich eine Reinigung der Hände mit Wasser und Flüssigseife

anschließen. Zum Trocknen der Hände sind Einmalpapierhandtücher oder Handtücher von

Rollautomaten zu verwenden. Die Verwendung von textilen Handtüchern zu einer

gemeinsamen Benutzung mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nicht zulässig.

Die Reihenfolge Desinfektion und Reinigung ist zwingend einzuhalten. Häufig desinfizierte

Hände sollten mit geeigneten Präparaten gepflegt werden (Hautpflege und –schutz-

programm).

Schutzhandschuhe Das Tragen von undurchlässigen und allergenarmen Einmalhandschuhen ist bei folgenden

Arbeiten notwendig:

● Bei allen Tätigkeiten, die ein Durchstechen oder Durchschneiden der Haut oder Schleimhaut vorsehen,

● bei allen Arbeiten, bei denen mit einem Blutkontakt zu rechnen ist,

● bei Kontakt mit Chemikalien (z.B. Färbemittel, Flächen- oder Instrumentendesinfektionsmittel)

und

● bei Verletzungen oder Hauterkrankungen an den Händen des Personals.

Nach dem Ausziehen äußerlich blutverschmutzter Schutzhandschuhe ist eine hygienische

Händedesinfektion durchzuführen. Gepuderte Latexhandschuhe sollen wegen der

erheblichen Allergisierungsgefahr nicht benutzt werden. Da bei häufigem Tragen von

Einmalhandschuhen Beeinträchtigungen der Haut entstehen können, sollten die Hände mit

geeigneten Präparaten gepflegt werden .

Berufskleidung Die Berufskleidung muss sauber sein und wenigstens zweimal wöchentlich gewechselt

werden. Nach Verunreinigung mit Blut oder anderen Körperausscheidungen ist die

Berufskleidung sofort zu wechseln.

Hinweise zum Infektionsschutz ● Benutzte Kanülen oder Nadeln dürfen nicht in die Schutzhülle zurückgesteckt werden

(Verletzungsgefahr), sondern sind nach der Anwendung direkt in durchstichsichere Behältnisse abzuwerfen und darin zu sammeln.

● Nach Verletzungen des Personals mit angewandten Instrumenten wird empfohlen, sofort durch Druck (mindestens eine Minute) auf das umliegende Gewebe ein Bluten aus der Wunde zu fördern und die Wunde anschließend gründlich mit Alkohol oder mit einem Händedesinfektionsmittel zu desinfizieren. Es sollte eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht werden. Die Verletzung ist zu dokumentieren (z.B. Ort, Datum, Zeit, Art der Verletzung). Wurde das Instrument, das eine Verletzung verursacht hat, zuvor an einem bekanntermaßen insbesondere mit Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV infi zierten Person angewendet, sollte unverzüglich die Notfallambulanz des nächstgelegenen Krankenhauses aufgesucht werden.

● Nach einer Verunreinigung der Hände mit Körperausscheidungen oder Blut der Kundin oder des Kunden ist immer eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Bei massiven Verschmutzungen sollten diese zuvor mit einem desinfektionsmittelgetränkten Tuch abgewischt werden.

● Da während der Berufsausübung eine Infektionsgefahr mit dem Hepatitis B-Virus nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem Personal eine Impfung gegen Hepatitis B dringend empfohlen.

Hautdesinfektion bei Kundinnen und Kunden: Vor Eingriffen, bei denen die Haut beabsichtigt durchstochen wird oder aber verletzt werden

kann (Ohrlochstechen, Tätowieren, Piercen, Maniküre, Pediküre) ist die Haut zu

desinfizieren. Hierzu ist ein geeignetes alkoholisches Hautdesinfektionsmittel aus der

DGHM-Liste zu verwenden.

Das Hautdesinfektionsmittel ist aus einem Spender oder einer Sprühflasche so auf einen

sterilen Tupfer zu geben, dass dieser satt durchfeuchtet ist. Damit ist die zu behandelnde

Hautstelle abzureiben und für eine Mindesteinwirkzeit von 15 Sekunden feucht zu halten.

Von einer ausreichenden Desinfektion kann nur bei Einhalten der Mindesteinwirkzeit

ausgegangen werden. Die Spenderflaschen dürfen aus größeren Vorratsgebinden nicht

wieder aufgefüllt werden. Aus diesem Grunde wird die Verwendung von industriell befüllten

Einmalbehältern empfohlen.

Weitere Informationen Sollten Sie weitere Fragen zur Hygiene-Verordnung oder diesem Merkblatt haben, wenden

Sie sich bitte an das örtlich zuständige Gesundheitsamt oder das Niedersächsisches

Landesgesundheitsamt, Roesebeckstr. 4-6, 30449 Hannover ( Tel. 0511/4505-0 ).

Herausgeber: Niedersächsisches Landesgesundheitsamt Roesebeckstr. 4-6 30449 Hannover Fon 0511 / 4505-0 Fax 0511 / 4505-140 www.nlga.niedersachsen.de

Anhang 7 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Meldepflichtige Krankheiten Namentlich ist zu melden:

1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an:

a. Botulismus

b. Cholera

c. Diphtherie

d. humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen

e. akuter Virushepatitis

f. enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)

g. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

h. Masern

i. Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis

j. Milzbrand

k. Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch

bedingt)

l. Pest

m. Tollwut

n. Typhus abdominalis/Paratyphus

o. die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch

wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,

p. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten

Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn

I eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt

(Kontakt mit nicht nur zum Eigengebrauch bestimmten Lebensmitteln)

II zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer

Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

q. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden

gesundheitlichen Schädigung,

r. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -

ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder

Tierkörpers

s. das Auftreten einer bedrohlichen Krankheit oder

t. von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer

Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine

schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als

Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.

2. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. (§ 6 IfSG).

Anhang 8 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Desinfektion der Hand- und Fußfesseln ● Die Desinfektion ist notwendig für Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die

● die Haut oder Schleimhaut durchdringen können.

● Dies gilt auch für Gegenstände, die die Haut oder Schleimhaut nicht durchdringen sollen, aber unbeabsichtigt dennoch Verletzungen auslösen können.

● Für Hand- und Fußfesseln ist dies gegeben.

● Sie sind deshalb nach jeder Anwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

● Die Lagerstätten sind bei der Desinfektion ebenfalls zu berücksichtigen und gegebenenfalls ebenfalls zu desinfizieren.

Schutzhandschuhe ● Das Tragen von undurchlässigen Einmalhandschuhen bei der Desinfektion wird bei

kontaminierten Hand- oder Fußfesseln und bei Arbeiten länger als 2 Stunden empfohlen (siehe Betriebsanweisung).

Anwendungshinweise für die Mikrozid AF Tücher ● Tücher im schrägen Winkel nach unten abreißen.

Flächen mit getränktem Tuch gründlich wischen, auf vollständige Benetzung achten, einwirken und trocknen lassen. Nach Gebrauch auf guten Verschluss der Deckelklappe achten (siehe Anwendungs- hinweise).

Anhang 8 zum Rahmenhygieneplan für die Haftanstalten der Länder Niedersachsen und Bremen

Checkliste Hygienebegehung

Stichwörter und Fragen anhand des Hygieneplanes

Abkürzungen

RM Reinigungsmittel

LM Lebensmittel

Trennung von sauberer und verschmutzter Wäsche ist gewährleistet

Finden sich sichtbare Verschmutzungen? Wenn Ja, wo?

Sind Tatsachen bekannt, die eine Desinfektion notwendig machen oder seit der letzten

Begehung notwendig gemacht haben?

Hausarbeiter / Reinigungsmittelraum

● Hat der Hausarbeiter ein gültiges Ges. Zeugnis? ● Wurde er in seine Arbeit umfassend eingewiesen?

o Welches RM ist wofür? o Farbcode der Putzlappen? o Täglicher Wechsel der Putzlappen o Reinigungspläne mit Intervallen etc. o Müllentsorgung o Bestellwesen o Meldepflicht bei Ungeziefer-, Schimmelbefall u.ä.

● Ist der RM-Raum abschließbar und ausreichend beleuchtet?…. ● Sind RM vorhanden für Flächen / Fußböden? Geschirr? Sanitärreiniger?

Vollwaschmittel? Flächendesinfektionsmittel? ● Werden Desinfektionsmittel gelagert? Welche? VAH gelistet? Norovirus geeignet? ● Lagerung in Originalgebinden? ● Liegt für jedes Reinigungsmittel / Desinfektionsmittel die Betriebsanweisung und

das Sicherheitsblatt vor? ● Die tägliche Ausgabe (samt Rücknahme) von RM an Gefangene ist wie folgt

geregelt:

Haftraum

● Regeln zur Hygiene /Reinigungsplan vorhanden und jedem Gefangenen zugänglich?

● Gibt es offensichtliche Verschmutzungen im Haftraum einschließlich Sanitärraum, Waschbecken, Toilette? Pilzbefall?

● Ist der tägliche Zugang zu Reinigungsmitteln geregelt? Lagerung der RM (nicht im Haftraum!)?

● Lagerung von Lebensmitteln?: Verschließbare Behälter? Keine verderbliche LM? ● Abfall angemessen gesammelt? Abfalltrennung? Nutzung von Mülltüten? ● Badelatschen vorhanden? ● Wäschewechsel notwendig? ● Matratze intakt? ● Heizkörper regulierbar? ● Lüftungsmöglichkeit vorhanden? Wer ist bei Haftraumwechsel für die Endreinigung verantwortlich? Wird verlässlich

dafür gesorgt, dass im Fall des Haftraumwechsels eine Grundreinigung erfolgt,

einschließlich Matratze, Möbel, Sanitärraum mit Waschbecken und Toilette?

Ist bei allen Doppelunterbringungen die Frage des Infektionsrisikos insbesondere mit

Hepatitis C und HIV berücksichtigt worden?

Gemeinschaftsräume

Duschräume

● Reinigungsplan vorhanden? ● Sichtbare Verunreinigungen?: ● Pilzbefall?: ● Lüftungsmöglichkeit vorhanden? ● Lüftungsgitter / -rohre u.ä. sind sauber und werden regelmäßig gereinigt? ● Duschräume werden täglich gereinigt? ● Sitzmöglichkeit zum Trocknen der Füße ist vorhanden? ● Es gibt keine offensichtlichen Verletzungsmöglichkeiten z.B. durch defekte Fliesen,

vorstehende Armaturen / Kanten, rutschige Oberflächen

Gemeinschaftsküche

● Reinigungsplan vorhanden? ● Sichtbare Verunreinigungen?: Kochfelder: Backofen: Spüle:

Arbeitsflächen: Kühlschrank /-fächer: Möbel:

● Trockentücher: täglicher Wechsel? Zwischentrocknung? ● Wischtücher? Täglicher Wechsel? ● Spülbürsten? Monatlicher Wechsel? Reinigungsschwämme? Wechsel? ● Verantwortlich für die Sauberkeit der Küche ist:

_____________________________________________________________

● Die Reinigung sämtlicher Flächen und Geschirr erfolgt täglich. ● Geschirrspülmittel ist verfügbar. ● Abfälle werden entsprechend der Abfallordnung gesammelt und täglich entsorgt.

o Verschließbarer Sammelbehälter für Nahrungsabfälle vorhanden o Abfalltüten / -säcke vorhanden

● Hausarbeiter haben alle ein gültiges Gesundheitszeugnis. Belehrungen erfolgen jährlich. (vergl. Liste)

● Schutzkleidung samt Schutzhandschuhen und Wechselwäsche stehen zur Verfügung und werden sachgerecht gelagert .

● Trinkwasserproben werden nach Änderungen des Leitungssystems genommen. Zuständig: Sicherheitsingenieur / Ges. Amt

● Handfesseln werden nach jeder Benutzung desinfiziert

Personalschutz

● Schutzhandschuhe für die BeamtInnen sind vorhanden o Kunststoff o Leder

● Impfangebote sind bekannt. ● Weiterbildung in 1.Hilfe mit Selbstschutz wurde im Verlauf der vergangenen 12

Monate durchgeführt? ● JVA-übliche Infektionsrisiken sind bekannt / Information ist organisiert

Ausstattung der Diensträume

● Waschbecken (in erreichbarer Nähe) vorhanden mit o Seifenspender o Einmalhandtücher

● Handdesinfektionsmittel (VAH gelistet) ● Flächendesinfektionsmittel ist vorhanden, für Bedienstete zugänglich ● Anstalts-Hygieneplan ist vorhanden und zugänglich ● Sichtbare Notfallrufnummern ● Erste Hilfe-Verbandskasten E oder C vorhanden, Prüfung 1x/Quartal erfolgt,

Verantwortlich ist:

Gefangene mit Gesundheitszeugnis:

Name. Ges.Zeugnis erstellt am : 1. Belehrung 2. Belehrung usw.

Mitarbeiterinnen Haus xy oder Abteilung xy