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RATGEBER TELEMATIK & APOTHEKE

RATGEBER - Deutscher Apotheker Verlag... · 2020-05-05 · RATGEBER TELEMATIK & APOTHEKE. 2 Telematik in der Apotheke 4 Akteure 5 Anwendungen für die Apotheke 5 Hard- und Software

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RATGEBERTELEMATIK & APOTHEKE

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Telematik in der Apotheke 4

Akteure 5

Anwendungen für die Apotheke 5

Hard- und Software für die Apotheke 6

eHealth-Konnektor 6

Kartenterminal 7

VPN-Zugangsdienst 8

Apothekenausweis (Institutionsausweis (SMC-B)) 9

Apotheker/innen-Ausweis (Heilberufsausweis (eHBA)) 10

eGK (elektronische Gesundheitskarte) – Anwendungen 10

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) 11

Elektronischer Medikationsplan/Arzneimitteltherapiesicherheit (eMP/AMTS) 12

Kommunikation im Medizinwesen (KIM, bisher KOM-LE Kommunikation Leitungserbringer) 13

Notfalldatenmanagement (NFDM) 14

Weitere zukünftige Dienste 14

Elektronische Patientenakte und elektronisches Patientenfach (EPA/EPF) 14

Elektronische Fallakte (EFA) 15

Videosprechstunde, Telekonsil, Gesundheits-Apps 15

INHALT

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AMTS Arzneimitteltherapiesicherheit

BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

D-TRUST Tochter der Bundesdruckerei – Kartenhersteller SMC-B und eHBA

DVG Digitales Versorgungsgesetz

eFA elektronische Fallakte

eGK elektronische Gesundheitskarte

E-Health-Gesetz Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen

eHBA elektronischer Heilberufsausweis (ApothekerInnenausweis)

eMP elektronischer Medikationsplan

ePA elektronische Patientenakte

ePF elektronisches Patientenfach

gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen

GMG Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

GSAV Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

gSMC-K gerätespezifische Security Module Card – Konnektor

gSMC-KT gerätespezifische Security Module Card – Kartenterminal

Intranet geschlossenes Netz, registrierte Anwender haben Zugriff

IT Informationstechnologie (IT)

KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung

KIM Kommunikation im Medizinwesen, vorher KOM-LE elektronische Kommunikation unter Leistungserbringern Konnektor, ermöglicht die Kommunikation unter den Leistungserbringern

Konnektor stellt die Verbindung Apotheke – Telematikinfrastruktur (TI) her

KVK Krankenversicherungskarte

NFDM Notfalldatenmanagement

PDSG Patientendatenschutzgesetz

SIS Secure Internet Service

SMC-B Security Module Card Variante B (Apothekenausweis o. Institutionenkarte)

TI Telematikinfrastruktur (TI)

TSVG Terminservice und Versorgungsgesetz

VPN virtuelles privates Netzwerk

VSDM Versichertenstammdatenmanagement

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

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TELEMATIK IN DER APOTHEKEDeutschland ist noch dabei, sein Gesundheitssystem zu digitalisieren. Einige unserer Nachbarn sind schon etwas weiter: In Österreich begleitet die elektronische Gesundheitsakte ELGA die Bürger von Arzt zu Arzt und ins Krankenhaus. In Schweden, Dänemark, Estland, aber auch in Italien verschicken Ärzte elektronisch Rezepte an Patienten oder gleich an die Apotheke, die dann die Arzneimittel ausliefert. Und der staatliche britische Gesund-heitsdienst NHS kooperiert sogar mit Google, um mithilfe künstlicher Intelligenz den riesigen Datenschatz über Behandlungserfolge und Krankheitsverläufe nutzbar zu machen, der sich beim NHS angesammelt hat.

Die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens ist wohl eines der größten IT-Projekte Europas. Das Ziel ist die Optimierung der Gesundheitsversorgung von nicht weniger als 83 Millionen Menschen.

Im Gegensatz zu vielen anderen Akteuren im Gesundheitswesen haben die Apotheken schon früh damit begonnen, die Informationstechnologie (IT) systematisch und umfassend für ihre tägliche Arbeit einzusetzen: Von der Bestellung der Arzneimittel beim Großhandel und der Verwaltung der Lagerbestände über die Umsetzung von Rabattverträgen bis hin zur Abrechnung mit den Krankenkassen über die Rechenzentren. Nun soll nach dem Willen des Gesundheitsministeriums im Jahr 2020 der Schritt in die Telematikinfrastruktur (TI) vollzogen werden.

Der Begriff „Telematik“ ist eine Kombination der Wörter „Telekommunikation“ und „Informatik“. Dabei meint Telekommunikation den Austausch von Informationen und Nachrichten mithilfe der Nachrichtentechnik, besonders der elektronischen Medien. Informatik ist die Wissenschaft von der systematischen Verarbeitung von Informationen, insbesondere mithilfe von Computern.

Telematik bedeutet also die Vernetzung verschiedener IT-Systeme, verbunden mit der Möglichkeit, Informationen aus unterschiedlichen Quellen miteinander zu verknüpfen.

Um den praktikablen und sicheren Austausch von medizinischen Informationen und Daten im Gesundheitswesen zu ermöglichen, wird bereits seit 2004 auf Grundlage des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) ein geschlossenes digitales Datennetz entwickelt und aufgebaut. Dieses Datennetz wird mit all seinen Diensten und Komponenten Telematikinfrastruktur (TI) genannt.

Die Telematikinfrastruktur (TI) soll und wird alle Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzen. Sie gewährleistet damit den sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von gesundheitsrele-vanten Informationen. Die TI schafft damit die Grundlage für einen einfachen und sicheren Austausch sowohl wichtiger medizinischer und pharmazeutischer, als auch administrativer Daten.

Die TI ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer, d.h. Personen oder Institutionen, mit einem elektronischen Heilberufs- und Praxis- oder Apothekenausweis Zugang erhalten.

Um allen Datenschutzanforderungen gerecht zu werden und insbesondere die medizinischen Daten von Patienten zu schützen, wird in der TI auf größtmögliche Datensicherheit gesetzt. Die sichere, verschlüsselte Kommunikation zwischen bekannten Kommunikationspartnern sowie der Schutz vor dem Zugriff auf sensible Informationen sind daher das Fundament der TI.

Damit die sichere Kommunikation und der Schutz von sensiblen Informationen in der TI langfristig gewähr- leistet sind, werden die verwendeten kryptographischen Verfahren durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) regelmäßig überprüft und an die neuesten Entwicklungen angepasst.

Die Grundlagen für die Einführung der TI sind in § 291 SGB V geregelt. Nach zahlreichen Verzögerungen hat der Gesetzgeber 2016 im „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ (E-Health-Gesetz) einen neuen Zeitrahmen definiert. Es folgten 2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) und das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Demnach müssen die Kranken-kassen ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten, die ihnen die sichere Ablage aber auch das sichere Teilen medizinischer Berichte und Daten ermöglicht.

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AKTEURE Die Telematikinfrastruktur (TI) nach § 291a SGB V vernetzt alle relevanten Akteure im Gesundheitswesen. Bei dem Anschluss und der Installation der hierfür notwendigen Soft- und Hardware werden Krankenhäuser, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheken sowie die sonstigen Leistungserbringer im Gesundheits-wesen, wie beispielsweise Hebammen, Physiotherapeuten, Pfleger, Gesundheitshandwerksberufe an die TI angebunden.

Mit dem Aufbau der TI wurde die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (heute: gematik GmbH) beauftragt.

In der gematik sind die wichtigen Institutionen des Gesundheitswesens vertreten: die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, der Deutsche Apothekerverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die privaten Krankenversicherungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Seit 2019 hält der Bund durch das Bundesgesundheitsministerium eine 51 %ige Mehrheit an der gematik.

ANWENDUNGEN FÜR DIE APOTHEKEVersichertenstammdaten, der eMedikationsplan, sowie das elektronische Rezept und Notfalldaten sind die ersten Funktionen, auf die Apotheker nach Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) Zugriff bekommen. Hinterlegt sind diese Daten, ohne das Rezept, auf der elektronischen Gesundheitskarte eGK und ab 01. Februar 2021 auch in der ePA (elektronischen Patientenakte).

Versichertenstammdaten: Das automatische Einlesen der Versichertendaten erlaubt die schnelle Neuanlage neuer Stammkunden in Ihrem Apothekensoftwaresystem. Mit der TI wird die eGK laufend aktualisiert, stets sind die aktuellen Daten der Kunden hinterlegt.

eMedikationsplan (eMP): Der eMedikationsplan auf der eGK umfasst die aktuelle Medikation der Patienten und kann in der Apotheke ausgelesen, ergänzt oder aktualisiert werden. Entsprechende Hinweise werden in der Apothekensoftware automatisch angezeigt und unterstützen Apotheker bei der Beratung der Patienten.

Elektronisches Rezept (eRezept): Derzeit wird das elektronische Rezept in Modellprojekten wie GERDA in Baden-Württemberg erprobt. Bis zum 30. Juni 2020 soll die gematik die technischen Festlegungen treffen, damit die Übermittlung des elektronischen Rezepts zukünftig über die TI erfolgen kann. Gesundheitsminister Spahn bereitet derzeit eine Gesetzesinitiative vor, um das elektronische Rezept ab 2022 als verbindlich einsetzbar für alle Sektoren zu deklarieren. Die Apotheken werden zur Verarbeitung des elektronischen Rezepts kein Image/Bild abrufen, sondern den Verordnungsdatensatz des Arztes. Bei der Rezeptbearbeitung erstellt die Apotheke einen elektronischen Dispensierdatensatz, der alle Angaben enthält, die auch auf dem Papierrezept vermerkt werden. Über eine Schnittstelle zwischen der Warenwirtschaft und dem Apothekenrechenzentrum erfolgt automatisch die Übertragung des Verordnungs- und Dispensierdaten-satzes für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Das Apothekenrechenzentrum leitet das eRezept an die Krankenkassen weiter.

Bei derzeit mehr als 20 Millionen Rezepten im Monat können in Zukunft bis zu 56 Tonnen Papier eingespart werden, das heute in der Arztpraxis ausgedruckt, in der Apotheke eingescannt und bedruckt wird, dann physisch ans Rechenzentrum geht, um dort erneut eingescannt zu werden.

Notfalldatenmanagement: Notfallrelevante Informationen können Patienten künftig auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) speichern lassen oder auch in der elektronischen Patientenakte (ePA). Dabei handelt es sich um Daten, die im Notfall Leben retten können: chronische Erkrankungen, regelmäßig eingenommene Medi-kamente, Allergien und Unverträglichkeiten, CAVE-Hinweise sowie Kontaktdaten von Angehörigen.

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HARD- UND SOFTWARE FÜR DIE APOTHEKEDie Telematikinfrastruktur (TI) besteht aus verschiedenen Hardware- und Software Komponenten sowie Anwen-dungen und Diensten. Im Folgenden werden nur die Komponenten vorgestellt, die für Apotheken von Bedeutung sind und diese direkt betreffen bzw. auch von ihnen direkt beschafft werden müssen.

EHEALTH-KONNEKTOR Der eHealth-Konnektor stellt die Verbindung zwischen der Apotheke und dem sicheren Netz der Telematik- infrastruktur (TI) und vice versa her. Jeder Konnektor, wie in Abb. 1 der Konnektor der Firma RISE, muss von der gematik zugelassen und vom Bundesamt für Sicherheit im Informationswesen (BSI) zertifiziert werden.

Abb. 1: Konnektor der Firma RISE. Solche Konnektoren stellen zukünftig die sichere Verbindung von Apotheken zur Telematikinfrastruktur her.

Der RISE-Konnektor (s. Abb. 1) bietet eine übersichtliche Weboberfläche (Management-Oberfläche) an, die die komplette Konfiguration und Verwaltung des Systems ermöglicht. Des Weiteren kann ein autorisierter Benutzer über dieses Interface Informationen zum Systemstatus abrufen.

Einzelapotheken können mit Einbox-Konnektoren ausgestattet werden. Verbünde benötigen jedoch eine skalierte Lösung, welche effizient betrieben werden kann. So kann der RISE-Konnektor bis zu 45 Kartenterminals verwalten und entspricht selbst dann noch den Leistungsanforderungen, nach denen nach dem Austausch eines Konnektors vom Ausfall bis zur Betriebsbereitschaft des neuen Konnektors nicht mehr als 15 Minuten vergehen dürfen.

Wegen der COVID-19-Pandemie wurde für die Zulassung der eHealth-Konnektoren ein beschleunigtes Zulassungs-verfahren etabliert, das sogenannte Labormodell. Die bislang gültige Testverordnung, das sogenannte Markt-modell (Test in einem definierten Marktumfeld) wurde zurückgezogen. Im Labormodell können die Hersteller Konnektoren entwickeln und bei der gematik zur Zulassung einreichen. Wenn alle Prüfungen erfolgreich sind, spricht die gematik eine Produktzulassung mit Auflagen aus. Der Hersteller muss anschließend in einem Labor-

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test die Interoperabilität und die praktische Einsatzfähigkeit des Konnektors nachweisen. Dabei werden für die eHealth-Konnektoren insbesondere die beiden medizinischen Anwendungen Notfalldatenmanagement und elektronischer Medikationsplan getestet. Das bedeutet, dass an einem Labortest Praxen und Krankenhäuser teilnehmen müssen, die jeweils eHealth-Konnektoren mit einer Zulassung mit Auflagen nutzen.

Im Konnektor ist bereits eine gerätespezifische Security Module Card – Konnektor (kurz gSMC-K) fest verbaut. Sie dient dazu, den Konnektor innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) eindeutig zu identifizieren.

KARTENTERMINALKartenterminals werden benötigt, um die unterschiedlichen Smartcards der Telematikinfrastruktur (TI) lesen zu können. Die Kartenterminals sind abgeschirmt vom Internet mit dem Konnektor verbunden. Dafür werden spezi-elle Gerätekarten verwendet, die mit den Geräten bereitgestellt werden und die eine gegenseitige sichere Identi-fikation erlauben. Dafür muss beim ersten Verbinden eine Erkennung stattfinden, wobei am Kartenterminal eine PIN einzugeben ist, die bestätigt, dass jetzt der verwendete Konnektor mit diesem Kartenterminal verbunden werden soll. Muss ein Konnektor ausgetauscht werden, so muss die Erkennung wiederholt werden. Auch an die eHealth-Kartenterminals werden besondere Anforderungen gestellt. Sie benötigen sowohl vom BSI als auch von der gematik eine Zulassung.

Für einzelne medizinische Anwendungen ist die Nutzung des Apotheker/innen-Ausweis (Heilberufsausweis (eHBA)) vorgeschrieben, z.B. für die Signatur der Rezepturdaten. Das impliziert, dass an jedem pharmazeutischen Arbeitsplatz ein Kartenterminal verfügbar sein muss. Um eine einfache Formel für die Anzahl der Kartenterminals zu erhalten, kann die Anzahl der Vollzeitäquivalente in der Offizin durch ca. 2 geteilt werden.

Mit Ingenico Healthcare und CHERRY haben derzeit zwei Hersteller eine gematik-Zulassung für eHealth- Kartenterminals. Beide Terminals stehen im DAV-TI-Starterpaket des Deutschen Apotheker Verlags zur Auswahl. Die Modelle unterscheiden sich in punkto Aussehen und Anschluss deutlich voneinander:

EIGENSTÄNDIGES TERMINAL MIT DISPLAY

Das Ingenico ORGA 6141 online ist ein Kartenlesegerät mit Tastenfeld, einem TFT-Farbdisplay und integriertem Lautsprecher. Intuitive Menüführung, 20 große Tasten mit ergonomischem Druckpunkt sowie akustische Tasten- und Eingabebestätigungen erleichtern die PIN-Eingabe. Das Gerät wird per LAN-Anschluss an den Konnektor angeschlossen.

TASTATUR MIT INTEGRIERTEM KARTENTERMINAL

Das Terminal CHERRY G87-1505 ist hingegen in eine PC-Tastatur integriert. Bei dieser 2-in-1-Lösung ist kein separates Kartenlesegerät am Arbeitsplatz mehr nötig, was Platz und ggf. Kosten spart. Die bislang einzige eGK-Tastaturlösung für Heilberufsangehörige wird per USB-Kabel direkt an den Rechner in der Offizin angeschlossen. Dadurch ist keine zusätzliche externe LAN-Schnittstelle nötig.

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Eine zusätzliche Stromversorgung ist ebenfalls unnötig. Ein Display direkt auf der Tastatur sorgt für eine einfache und übersichtliche Bedienung.

Die Tastatur ist in schwarz und in grau erhältlich.

Die Kartenterminals der Firmen Cherry und Ingenico sind im DAV-TI-Starterpaket bereits vorkonfiguriert und ideal auf den RISE-Konnektor abgestimmt.

Sämtliche Szenarien sind von den Ingenieuren getestet und stabilisiert, sodass im Falle eines auftretenden Problems der Apotheker sofort und selbstständig in der Lage ist, dieses zu beheben.

In den Kartenterminals ist eine gerätespezifische Security Module Card – Kartenterminal (kurz gSMC-KT) verbaut und eingesteckt – analog einer SIM-Karte im Mobiltelefon – und fest versiegelt. Sie dient dazu, das Karten-terminal innerhalb der TI eindeutig zu identifizieren und dessen dauerhafte Verbindung mit dem Konnektor sicherzustellen.

VPN-ZUGANGSDIENSTDamit der Konnektor sicher mit den Diensten in der Telematikinfrastruktur (TI) kommunizieren kann, wird ein spezieller Zugangsdienst verwendet. Dieser baut einen virtuellen privaten Netzwerk-Tunnel (VPN), also einen verschlüsselten Kanal, in die TI auf und wird von zugelassenen Anbietern angeboten. Diese bieten auch einen besonders gesicherten Übergang ins Internet (Secure Internet Service (SIS)) an, der von Apotheken, Arztpraxen oder auch Krankenhäusern genutzt werden kann, wenn vorher kein besonders gesicherter Zugang zum Internet vorgehalten wurde.

Die eigentliche Verbindung in das Internet kann im Prinzip über jeden beliebigen Weg geschaffen werden. Da für den Aufbau der Verbindung die Identität des Konnektors geprüft wird, muss für jeden Konnektor ein eigener VPN-Zugangsdienst verwendet werden. Dies führt für den seltenen Fall der Verwendung von mehreren Konnektoren in einer Apotheke zu Redundanzen und Mehrkosten. Die gematik ist gebeten worden, hierfür Lösungen zu entwi-ckeln. Diese werden aber voraussichtlich nicht kurzfristig zur Verfügung stehen.

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APOTHEKENAUSWEIS (INSTITUTIONSAUSWEIS (SMC-B)) Das Gesetz erlaubt die Nutzung der Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) direkt unter Nutzung eines Apotheker/innen-Ausweises (Heilberufsausweis (eHBA)). Um die technisch notwendigen kryptographischen Operati-onen durchführen zu können, wurde ein sogenannter Apothekenausweis eingeführt, auch Institutionsausweis oder technisch SMC-B genannt. Der Apothekenausweis wird in ein Kartenterminal gesteckt und identifiziert die Apotheke als Teilnehmer der TI. Es muss lediglich eine SMC-B pro Standort eingesteckt werden. Mit der Eingabe der SMC-B PIN im Kartenterminal nach Installation aller TI-Komponenten wird der Zugang zur TI aktiviert und bestätigt.

Die Abkürzung SMC-B steht für Security Modul Card Basic. Der Begriff Security Modul Card wird auch an anderen Stellen verwendet, so heißt z.B. die Karte, die den Konnektor identifiziert, gSMC-K (Konnektor) oder die im Kartenterminal fest verbaute Karte gSMC-KT (Kartenterminal). Der Apothekenausweis wird bei der Inbetriebnah-meder TI einmalig mit einer PIN freigeschaltet. Eine erneute PIN-Eingabe ist erforderlich, wenn durch Strom-ausfall oder Abschaltung der TI-Komponenten ein Neustart erforderlich ist. Die SMC-B PIN sollte deshalb unbe-dingt sicher und wiederauffindbar aufbewahrt werden. Es muss nachvollziehbar elektronisch protokolliert und sichergestellt werden, dass keine unberechtigte Nutzung des Apothekenausweises (Institutionsausweis (SMC-B)) erfolgen kann.

Die Beantragung des Apothekenausweises (SMC-B) setzt voraus, dass die damit verbundenen Zugriffsrechte in Verbindung mit einem elektronischen Apotheker/innen-Ausweis (eHBA) ausgeübt werden. Ein Apothekenaus-weis (SMC-B) repräsentiert die Apotheke und ist auch der Endpunkt für die verschlüsselte Kommunikation mit einer Apotheke. Dies bedeutet, dass für jede Apotheken-Betriebsstättennummer ein eigener Apothekenausweis (SMC-B) benötigt wird. Sind mehrere stationäre Kartenterminals im Einsatz, so werden die Zugriffsrechte über den Konnektor an die anderen Kartenterminals verteilt.

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APOTHEKER/INNEN-AUSWEIS (HEILBERUFSAUSWEIS (EHBA))E-Medikationsplan, Einsicht in Notfalldaten, E-Rezept sowie Abrechnung mit den Krankenkassen: Das sind die ersten Funktionen, die Apotheken nach Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) nutzen können. Dafür benö-tigen alle Apotheker/innen unter anderem den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) nach § 291a Abs.5 SGB V, auch Apotheker/innen-Ausweis genannt. Mit diesem können sich Apotheker/innen künftig persönlich gegenüber der TI authentifizieren und elektronische Dokumente qualifiziert unterschreiben sowie E-Mails signieren oder ver- und entschlüsseln.

Der Apotheker/innen-Ausweis (eHBA) weist die Person als Apothekerin oder Apotheker aus. Mit dem eHBA kann auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zugegriffen werden. Hierfür ist der Apotheker/innen-Ausweis (eHBA) mit Zertifikaten zur Identifikation und Signaturzertifikaten für die qualifizierte elektronische Signatur ausgestattet. Auf die Verordnungsdaten haben gemäß § 291 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausschließlich Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten Zugriff.

Der Apotheker/innen-Ausweis (eHBA) bietet dem Inhaber u.a. folgende Funktionalitäten:

1. rechtsgültige Signatur elektronischer Dokumente, 2. Ver- bzw. Entschlüsselung elektronischer Dokumente, 3. Authentifizierung z.B. gegenüber Apothekenverwaltungssystemen, Systemen der apothekerlichen Standesorganisationen, der Telematikinfrastruktur (TI), der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). 4. Nutzung der besonders sicheren Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Zum Erhalt eines Apotheker/innen-Ausweises (eHBA) muss von der Apothekerin bzw. dem Apotheker ein aktueller Nachweis der Berufsgruppenzugehörigkeit (Approbation) der ausgebenden Landesapothekerkammer vorliegen. Damit wird ausgeschlossen, dass Unbefugte eine solche Karte erhalten. Die Herausgeber dieser Ausweise sind die zuständigen Landesapothekerkammern. Neben dem Nachweis der Berufsgruppenzugehörigkeit ist auch der Nachweis der Identität mittels Identifizierung durch ein gültiges Ausweisdokument z.B. im Post Ident Verfahren zwingend erforderlich. Produziert, personalisiert und ausgeliefert wird die Karte anschließend von D-TRUST GmbH, einem Unternehmen der Bundesdruckerei und Partner des Deutschen Apotheker Verlags.

EGK (ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSKARTE) – ANWENDUNGENDer Lipobay-Skandal im Jahr 2001 gilt als Auslöser für die Idee einer elektronischen Krankenakte. Die Unter-suchung der schädlichen Neben- und Wechselwirkungen des Arzneimittels wurde erschwert, weil es kaum Aufzeichnungen darüber gab, welche weiteren Arzneimittel die betroffenen Patienten einnahmen. Eine Studie der Unternehmensberatung Roland Berger schlug vor diesem Hintergrund eine Chipkarte vor, auf der alle verschriebenen Arzneimittel gespeichert werden sollten. Beim Eintrag eines neuen Präparates sollten automatisch potentielle Wechselwirkungen analysiert und gegebenenfalls Warnungen ausgegeben werden. Diesem Vorschlag fügte man nach Anhörung von Ärzten, Krankenkassen, Apothekern, Datenschützern und anderen Beteiligten weitere Funktionen hinzu.

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In Deutschland sollten die Gesundheitskarten vor allem Patientendaten speichern. Jahre später wurde beschlossen, nur die Schlüssel zu den Daten auf der Karte zu speichern, nicht jedoch die Daten selbst. Im Jahre 2019 wurde auch dieses Konzept überarbeitet: Patientendaten werden nunmehr auf zentralen Servern abge-legt. Damit Unbefugte – etwa Serverbetreiber – die Daten nicht einsehen oder ändern können, werden die Daten verschlüsselt. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) dient der Authentifizierung.

Auf der eGK werden folgende Daten gespeichert:

1. Der Name der ausstellenden Krankenkasse und ein Kennzeichen für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat, 2. Familienname und Vorname des Versicherten, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Krankenversicherungsnummer, 7. Verschlüsselter Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner), 8. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, 9. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs.

Die Angaben zum Geschlecht und zum Versichertenstatus wurden durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 als verpflichtend eingeführt. Die Angaben waren auch in der Krankenversicherungskarte KVK spätestens zum 1. Januar 2006 aufzunehmen. Die Kranken-versicherungskarte sollte schon seit dem 1. Januar 1995, wie heute die eGK, auch ein Lichtbild für über Fünfzehnjährige enthalten.

VERSICHERTENSTAMMDATENMANAGEMENT (VSDM) Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist in der Lage, über eine verschlüsselte, vom Konnektor aufgebaute direkte Verbindung zu den Systemen der Krankenkassen neue Inhalte zu übernehmen. Dies bedeutet, dass bei jeder Nutzung der eGK im Kartenterminal nicht nur anhand der Zertifikate und der Sperrlisten online geprüft werden kann, ob es sich um eine gültige eGK handelt, sondern auch bei der Kasse nachgefragt werden kann, ob evtl. eine Aktualisierung für diese Karte vorliegt. Diese Aktualisierung kann insbesondere auch eine Sperrung bzw. einen Ablauf der Gültigkeit enthalten, in den meisten Fällen handelt es sich jedoch um eine Aktualisierung der Adresse oder der Statusinformationen. Namensänderungen können nicht übernommen werden, da durch den Aufdruck des Namens immer die Karte ausgetauscht werden muss.

Die Krankenkasse hat, da das Verfahren über einen sogenannten Intermediär abgewickelt wird, keine Kenntnis, bei welchem Leistungserbringer (Apotheke, Arzt, Krankenhaus) die eGK verwendet wurde. Wenn eine Aktuali-sierung übernommen werden soll, wird ein direkter Kanal zwischen dem System der Krankenkasse und der Karte aufgebaut – auch hier sieht die Krankenkasse nicht, von wo dieser Kanal kommt. Auch für Apotheken kann es sinnvoll sein, die Aktualisierung durchzuführen, da man so Adressänderungen ohne Abschreiben in die Systeme übernehmen kann.

Die Prüfung und Aktualisierung der eGK findet automatisch bei der Nutzung im Kartenterminal statt und unterscheidet sich nur im Fehlerfall oder bei einer Aktualisierung von den bisherigen Abläufen. Das Ausbleiben der Prüfung der eGK ist mit einer Sanktion belegt. Nur mit dem Prüfnachweis kann der Krankenversicherung nachgewiesen werden, dass die Apotheke aktiv an der TI teilnimmt.

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ELEKTRONISCHER MEDIKATIONSPLAN/ ARZNEIMITTELTHERAPIESICHERHEIT (EMP/AMTS) Auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten kann ein elektronischer Medikationsplan (eMP) gespeichert werden, der dem Inhalt des bundesweiten Medikationsplans entspricht. Die darin hinterlegten Daten können ebenfalls für eine elektronische Prüfung im Rahmen der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) verwendet werden. An welchen Arbeitsplätzen der Medikationsplan eingelesen wird, muss sich aus den Abläufen der Apotheke ergeben. Eine sinnvolle Variante ist das Einlesen des Medikationsplans direkt beim ersten Patientenkontakt.

Quelle: gematik

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KOMMUNIKATION IM MEDIZINWESEN (KIM, BISHER KOM-LE KOMMUNIKATION LEISTUNGSERBRINGER) „Die elektronische Kommunikation zwischen den Leistungserbringern wird nicht als Anwendung der elektro-nischen Gesundheitskarte, sondern im Rahmen sicherer Übermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 291b Absatz 1e über die Telematikinfrastruktur durchgeführt“.

Konkret: Der Apotheker soll Nachrichten künftig nicht mehr als E-Mail über das offene Internet an den Arzt schi-cken, sondern über KIM. Dieser bietet einen direkten sicheren elektronischen Kommunikationskanal zwischen den Leistungserbringern. „Wir brauchen ein nationalweites Niveau bei den Kommunikationslösungen. KIM erfüllt diese Voraussetzung. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist deshalb ein wichtiger, unersetzbarer Schritt“, so gematik-Geschäftsführer Dr. Markus Leyck-Dieken vor einem Jahr.

Rein technisch gesehen ist KIM ein sicherer E-Mail-Dienst. Dieser bietet nach Darstellung der gematik erhebliche Vorteile: „Die Telematikinfrastruktur hat den großen Vorteil, dass alle Leistungserbringer und Akteure als Empfänger von Nachrichten eindeutig identifiziert werden können“, erklärt Thomas Jenzen, Projektleiter bei der gematik. „KIM bietet erstmals die Möglichkeit, Informationen sicher zwischen allen an der Telematikinfra-struktur angeschlossenen Akteuren auszutauschen. Das ist ein großes Plus.“

Quelle: © elenabsl – stock.adobe.com

Zu diesen Informationen zählen laut gematik nicht nur E-Mails mit einfachen Informationsfragen, sondern auch Dokumente aus dem Offizinalltag, wie das eRezept und eMedikationspläne, aber auch Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen oder Heil- und Kostenpläne. Bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens wird KIM deshalb eine zentrale Rolle zukommen. Die heute oft noch auf dem Papierweg oder per Fax abgewickelte Kommunikation zwischen Apotheke und Leistungserbringern wird künftig einfach und sicher über KIM stattfinden.

Um Dokumente vertraulich versenden zu können, müssen sich die jeweiligen Anwender bei einem entspre-chenden KIM-Anbieter registrieren, der wiederum von der gematik zugelassen ist. Welche Vorgänge dann unter welchen Heilberufsgruppen über KIM abgewickelt werden, liegt letztlich an den Partnern des Bundes-mantelvertrags.

Zwar ist bisher innerhalb von KIM kein Dienst zur Echtzeitkommunikation für unkomplizierte Nachfragen beim Arzt geplant, beispielsweise per Chat oder Messenger. Dafür können E-Mail-Dienste wie Outlook oder Apple Mail in KIM eingebunden werden. Das System ist marktoffen.

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NOTFALLDATENMANAGEMENT (NFDM) Versicherte können zukünftig auf freiwilliger Basis notfallrelevante Daten von Ihrem Arzt direkt auf ihre elektro- nische Gesundheitskarte (eGK) und ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) speichern lassen. Im sogenannten Notfalldatensatz werden Informationen zu Diagnosen, Arzneimitteln oder Allergien hinterlegt. Der Arzt kann im Notfall, beispielsweise bei Bewusstlosigkeit, auf den Notfalldatensatz zugreifen.

Bildquelle: gematik

Die Notfalldaten können als signierte Datei auf die eGK geschrieben und von dieser ausgelesen werden. Bei einer Aktualisierung wird der vorherige Inhalt überschrieben. Bei der Eingabe der Notfalldaten können Komfort- funktionen dafür sorgen, dass bestimmte Felder mit Daten aus der internen Patientenakte automatisch oder nach Bestätigung durch die erfassende Person übernommen werden.

WEITERE ZUKÜNFTIGE DIENSTE ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE UND ELEKTRONISCHES PATIENTENFACH (EPA/EPF)

Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) sollen ab 2021 weitere Telematik-Anwendungen eingeführt werden:

Vertragsärzte sind ab 2021 dazu verpflichtet, Gesundheitsdaten (neben Röntgenbildern und Befunden z.B. auch Impfstatus, Mutterpass, U-Untersuchungen und das Zahn-Bonus-Heft) auf Nachfrage ihrer Patienten in einer bestehenden elektronischen Patientenakte zu speichern bzw. eine solche anzulegen.

Die Anforderungen des Gesetzgebers zur elektronischen Patientenakte (EPA) und zum elektronischen Patienten-fach (EPF) wurden in einer einzigen Anwendung abgebildet. In dieser hat der Patient die Hoheit über die Daten und kann jederzeit die Zugriffsrechte ändern oder einzelne Dokumente löschen. Für die elektronische Patienten-akte hat der Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt und insbesondere das Zwei-Schlüssel-Prinzip festgelegt. Dies bedeutet, dass der Patient zwar Rechte vergeben kann, aber selbst nur in Anwesenheit eines Leistungs-erbringers auf die Inhalte zugreifen kann.

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In die eEPA werden zunächst ausgewählte Dokumente eingestellt, die aus dem ärztlichen Bereich kommen. Der Patient vergibt auch ein Schreibrecht, wobei für alle Rechte auch eine Dauer festgelegt wird. Dies verhindert, dass ein Patient „ewige“ Berechtigungen vergibt und erlaubt zum anderen das Einstellen von Dokumenten, wenn der Patient nicht anwesend ist.

ELEKTRONISCHE FALLAKTE (EFA)

Die elektronische Fallakte (EFA) bietet bei Bedarf einen raschen Zugriff auf benötigte Dokumente (etwa Arztbriefe, Befunde, OP-Berichte, Verordnungen). Sie unterstützt damit den Zugriff auf Informationen bei komplexen Behandlungsabläufen, die eine enge Kooperation von Ärzten und anderen Leistungserbringern über Einrichtungs- und Sektorgrenzen hinweg erfordern – wie etwa bei schweren Krebserkrankungen.

Die Elektronische Fallakte (EFA) schafft echte Interoperabilität: EFA-Schnittstellen in IT-Systemen von Kranken-häusern, Arztpraxen, Apotheken, Pflegediensten u.a. unterstützen den reibungslosen Informationsfluss im Behandlungsprozess – unabhängig von der Art und dem Format der verwendeten medizinischen Dokumente.

VIDEOSPRECHSTUNDE, TELEKONSIL, GESUNDHEITS-APPS

Auch telemedizinische Anwendungen wie Videosprechstunden mit Patienten oder Telekonsile für den kollegialen Austausch werden durch das eHealth-Gesetz gestärkt und vergütet. Ärzte dürfen dafür in Zukunft gesondert werben. Über eine Videosprechstunde ist es möglich, als Bestandspatient bzw. Neupatient beispielsweise Laborergebnisse oder Kontrollen mit dem behandelnden Arzt zu besprechen. Das bedeutet, der Patient muss in diesem Fall nicht in die Praxis, sondern kann von zu Hause über einen Bildschirm (z.B. Laptop, PC oder Tablet) mit dem Arzt die Ergebnisse besprechen. Dafür muss der Arzt vorab einen zertifizierten Videodienst-anbieter auswählen, der für einen sicheren und reibungslosen Ablauf sorgt. Grundvoraussetzung für die Durchführung sind für den Arzt sowie den Patienten folgende Komponenten: ein Bildschirm mit Kamera, ein Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung.

Ärzte können künftig Gesundheits-Apps (z.B. digitale Tagebücher für Diabetiker) verschreiben. App-Entwickler erhalten eine auf zwölf Monate beschränkte Zulassung und müssen in diesem Zeitraum Versorgungsvorteile nach-weisen.

Telemedizinische Anwendungen zählen ebenfalls zu den freiwilligen Anwendungen und bedürfen einer Einwilligung des Versicherten.

Stand: 20. April 2020