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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WS 2006/2007 Einführung, offene Fragen Sonderregeln bei Getrenntleben Zuweisung der Ehewohnung • Gewaltschutz Eskalationsstufen von Konflikten • Mediation Einführung, offene Fragen: Trennungs- / Scheidungsmediation • Getrenntleben-Unterhalt

Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WS 2006/2007

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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WS 2006/2007. Einführung, offene Fragen Sonderregeln bei Getrenntleben Zuweisung der Ehewohnung Gewaltschutz Eskalationsstufen von Konflikten Mediation Einführung, offene Fragen: Trennungs- / Scheidungsmediation Getrenntleben-Unterhalt. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WS 2006/2007

Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit2. Semester WS 2006/2007

• Einführung, offene Fragen• Sonderregeln bei Getrenntleben• Zuweisung der Ehewohnung• Gewaltschutz• Eskalationsstufen von Konflikten• Mediation• Einführung, offene Fragen: Trennungs- /

Scheidungsmediation• Getrenntleben-Unterhalt

Page 2: Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WS 2006/2007

Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens•Hausratsverteilung

•Nutzung der Ehewohnung

•Exkurs: bei Gewalt in der Ehe

•Unterhalt

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Hausratverteilung während des Getrenntlebens

• Def. Getrenntleben: § 1567 BGB• Anspruch auf Herausgabe eigener

Gegenstände gem. § 1361 Abs. 1 BGB• Gemeinsame Haushaltsgegenstände:

Verteilung nach „Recht und Billigkeit“ (§ 1361a Abs. 2 BGB)

• Bei Nichteinigung Urteil des Familiengerichts (HausrVO)

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Getrenntleben: Nutzung der Ehewohnung

• § 1361b Abs. 1 S.1 n.F. nach GewSchG v. 11.12.2001: Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ z.B. zum Schutz von Kindern (§ 1361b Abs.1 S.2 BGB): vorläufige Entscheidung des Familiengerichts

• Alleinige Nutzung durch Antragsteller § 1361b Abs. 1 S.2 BGB

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Zuweisung der Ehewohnung nach GewSchG („go-order“)

• §§ 1 Abs. 1 S.1, 2 Abs.1 S.1 GewSchG: „Wer schlägt, geht!“

• Zuständig: Familiengericht, Ausführung: Polizei

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GewaltSchG = eigenes Gesetz ( 4 Artikel)

plus Änderungen in

anderen Gesetzen

§ 1361 b BGB Änderung der Vorschriften zur

Zuweisung Ehewohnungstatt schwerer Härte nun

unbillige Härte= Kindeswohlgefährdung

EGBGB

GKG

FGG( Zuständigkeit

Familiengericht)

ZPO

GVG

§ 13 Abs. 4 HausRatsVOSind Kinder von Wohnungs-

zuweisung mitbetroffenMitteilung an Jugendamt

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Zivilrechtliche Schutzanordungen § 1GewaltSchG

Bei vorsätzlichen Verletzungen (Körper, die Gesundheit, Freiheit)oder drohenden Verletzungen erläßt das Familiengericht auf Antrag Schutzanordnungen:

1. Betretungsverbot der Wohnung2. Näherungsverbot Umkreis der Wohnung 3. Kontaktverbot

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Wohnungsüberlassung § 2 GewaltSchG

Bei auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt hat verletzte Person gegen den Täter Anspruch auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung

--> Beweiserleichterung

• Es wird im Regelfall davon ausgegangen, daß weitere Verletzungen drohen

• Wohnungszuweisung nur ausgeschlossen, wenn Täter beweisen, kann, daß keine weiteren Verletzungen ( Glaubhaftmachung)

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Strafbewehrung § 4 GewaltSchG

Wer einer vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandeltwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

mit Geldstrafe bestraft

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Voraussetzungen Getrenntlebenunterhalt

• Bestehen der Ehe• Getrenntleben der Eheleute• Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten• Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen

Ehegatten• Kein Ausschluss gem. § 1361 Abs. 3 i.V. 1579 Zf.

2 – 7 BGB

• Bei Nichteinigung Urteil des Familiengerichts (HausrVO)

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Bedürftigkeit und Bedarf des Unterhaltsberechtigten

• maßgeblich: Lebensverhältnisse der Ehepartner vor der Trennung, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse

• Unterhaltsbedarf: prägende / nicht prägende Einkünfte

• Halbteilungsgrundsatz abzüglich „Erwerbstätigenbonus“

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Anrechung von Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten

• Einkommen aus „unzumutbarer“ Tätigkeit z.B. bei Kleinkindbetreuung: „überobligationsmäßig“: 1/3 bis ½ der bereinigten Netto-Einkünfte anrechnungsfrei

• Haushaltsführung für neuen Partner: fiktive Anrechnung zw. € 200 und € 550.- /Monat

• Vermögen: keine Verwertung des Vermögensstamms

• Wohnvorteil: ersparte Aufwendungen, keine Kapitalisierung im 1. Trennungsjahr

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Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten

• Ausschluss des Unterhaltsanspruchs gem. § 1361 Abs. 3 i.V. § 1579 Zf. 2-7 BGB (grobe Unbilligkeit: gewichtiges Fehlverhalten des Berechtigten) außer wenn Belange gemeinsamer Kinder berührt

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Höhe des Getrenntlebenunterhalts

• Höhe: nicht gesetzlich normiert, Grenze: Härteklausel § 1579 Zf. 2 bis 7 (§ 1361 Abs. 4 S.4); in der Praxis: Halbteilungsgrundsatz: 50/50 abzüglich Erwerbstätigen-Bonus

• Meist Orientierung an der „Düsseldorfer Tabelle“: 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen den Einkommen geht an Berechtigten ( aber: Umstände des Einzelfalls maßgeblich)

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Ehescheidung - Grundprinzipien

• Vom Schuld- zum „Zerrüttungs“prinzip mit 1. EheRG 1977

• Einziger Scheidungsgrund: Zerrüttung der Ehe (vor 1977: Scheidung nur, wenn anderer Ehe gebrochen oder schuldhaft zerrüttet hat oder nach dreijähriger Trennungszeit)

• Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Antrag eines oder beider Ehegatten (§ 622 ZPO), i.d.R. Kostentragung hälftig: § 93a ZPO

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Ehescheidung - Voraussetzungen

1. Scheitern der Ehe: § 1565 Abs. 1 S.1, Def. S.2: keine Lebensgemeinschaft (Analyse) und Herstellung nicht zu erwarten (Prognose)

2. Kein Eingreifen der Härteklausel des § 1568 BGB

§ 1566: Vermutung des Scheiterns: „einverständlich“ ein Jahr (Abs. 1), „streitig“: drei Jahre (Abs. 2) Getrenntleben (Def. in § 1567)

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Scheitern der Ehe Def. § 1567

• Keine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten: keine gemeinsame Haushaltsführung, keine persönlichen Beziehungen

• Kein Wille, häusliche Gemeinschaft wieder her zu stellen, zumindest durch einen Ehepartner (subjektiver Trennungswille)

• Kurzzeitiges Zusammenleben zu Versöhnungszwecken keine Unterbrechung der Trennung (§ 1567 Abs. 2)

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Voraussetzungen für die einverständliche Scheidung

• Scheidungsantrag eines Ehegatten

• Zustimmung oder eigener Scheidungsantrag des anderen Ehegatte

• Einigung über Ehescheidungsfolgensachen

• Voraussetzungen für „Kinderschutzklausel“ § 1568 Abs. 1 S. 1 liegen nicht vor

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„streitige“ Scheidung

• Gerichtliche Feststellung des Scheiterns der Ehe auf Antrag nur eines Ehegatten

• Vermutung der Zerrüttung nach mehr als drei Jahren Getrenntleben oder bei weniger als einem Jahr Trennungszeit wenn unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2) und

• kein Härtefall gem. § 1568 für Kinder (Kinderschutzklausel) oder Ehegatten (persönliche Härteklausel)

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Ehescheidungsfolgensachen

• Zugewinnausgleich• Ehegattenunterhalt• Kindesunterhalt• Ehewohnung/Hausrat• Versorgungsausgleich• Seit 1.7.1998 KindRG: Entscheidung über

elterliche Sorge nur auf Antrag, Umgangsrechtsregelung nur auf Antrag

• Ehename

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Nachscheidungsunterhalt

• Bedürftigkeit des Antragstellers, Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen unabhängig von Verschulden

• Eigenverantwortung vs. nachwirkende Mitverantwortung: Verpflichtung, für eigenen Unterhalt zu sorgen Grenze: Umstände der §§ 1570 – 1576 BGB

• I.d.R. ununterbrochene „Unterhaltskette“

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Unterhaltstatbestände des nachehelichen Ehegatten-

Unterhalts • Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570)• Alter (§ 1571)• Krankheit oder Gebrechen (§ 1572)• Fehlende Erwerbsmöglichkeit (§ 1573 Abs. 1) • Aufstockung bei nicht bedarfsdeckenden

Eigeneinkünften ( § 1573 Abs. 2)• Ausbildung, Fortbildung, Umschulung ( § 1575)• Sonstige Billigkeitsgründe ( § 1576)

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Kinderbetreuungsunterhalt § 1570 BGB

• Nur bei Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (in Unterschied zu Trennungsunterhalt): in und vor der Ehe geboren, wenn Vaterschaft anerkannt oder festgestellt, „scheineheliche“ Kinder bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung, adoptierte Kinder

• Dauer nicht gesetzlich geregelt: Faktoren: Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Arbeitsmarktschancen, frühere Berufstätigkeit, Dauer der Ehe, wirtschaftliche Gesamtsituation...

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Teilweise / volle Erwerbsobliegenheit

• Teilweise (Stundenweise bis halbschichtig) bei einem Kind von 9-15 bzw. 9-16 Jahre alt (uneinheitlich), zwei Kindern bis 18 Jahre alt

• Volle Erwerbsobliegenheit bei einem Kind ab 15 Jahre oder mehreren volljährigen Kindern

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Privilegierung von Unterhalt wegen Kindererziehung

• Gegenüber anderen nachehelichen Unterhaltsansprüchen

• Gegenüber Unterhaltsansprüchen neuer Ehegatten

• Ggf. Wiederaufleben des alten Kinderbetreuungsunterhalts-Anspruchs nach erneuter Scheidung einer weiteren Ehe

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Altersunterhalt § 1571 BGB

• Einsatzzeitpunkte:• Scheidung, Beendigung der Pflege und Erziehung

eines gemeinsamen Kindes oder Wegfall eines Unterhaltsanspruchs gem. § 1572 BGB (Krankheitsunterhalt) oder § 1573 (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit)

• Ununterbrochene Unterhaltskette• Krankheitsbegriff wie im

Sozialversicherungsrecht (auch Sucht)

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Altersgrenzen für Kinderbetreuungsunterhalt

• Erwerbsverpflichtung je nach Kindesalter nicht gesetzlich geregelt

• Rechtsprechung: Betreuung von

• einem Kind bis 8 Jahre

• zwei Kindern bis 14 Jahre

• drei Kindern bis 18 Jahre, je nach Einzelfall

• über 8-jährigem „Problemkind“