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Rechtliche Regelungen Rechtliche Regelungen in Bezug auf in Bezug auf Menschen mit Menschen mit Behinderung Behinderung 1 powered by Semmler Media

Rechtliche Regelungen in Bezug auf Menschen mit Behinderung 1 powered by Semmler Media

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Rechtliche Regelungen Rechtliche Regelungen

in Bezug auf in Bezug auf

Menschen mit BehinderungMenschen mit Behinderung

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... universell, unveräußerlich und bedingen einander.

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Menschenrechte sind ...

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• Antike, z. B. Gesetz des Hammurabi in Babylonien (Irak, ca. 2000 v.Chr.)

• Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (1776)• „Wir halten diese Wahrheiten für ausgemacht,

dass alle Menschen gleich erschaffen worden, dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt worden, worunter sind Leben, Freiheit und das Bestreben nach Glückseligkeit.“

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Geschichte der Menschenrechte I

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Holocaust – Beispiel „Aktion T4“ •benannt nach Organisationszentrale in der Berliner Tiergartenstraße 4

•zentrale, bürokratische Planung der Tötung psychisch erkrankter und behinderter Menschen, anhand von Meldebögen aus Heil- und Pflegeanstalten

•sechs Tötungsanstalten: Brandenburg, Grafeneck, Hartheim, Sonnenstein/Pirna, Bernburg und Hadamar – ursprünglich Heil- und Pflegeanstalten

•Die Täterinnen und Täter waren Ärzte, Schwestern, Pfleger und Verwaltungs-mitarbeiter und –mitarbeiterinnen.

•zwischen 1940 und 1945 etwa 200.000 Opfer der „Euthanasie“-Morde

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Geschichte der Menschenrechte II

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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

•Reaktion auf "die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte, die zu Akten der Barbarei geführt haben" (Präambel)

•Botschaft der MR: „Alle Menschen sind frei und an Würde und Rechten gleich geboren.“ (Artikel 1 (1))

•Menschenrechtskommission (18 Experten unter Leitung von Eleanor Roosevelt) erarbeitet Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

•AEMR verabschiedet am 10. Dezember 1948 in Paris

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Geschichte der Menschenrechte III

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• Recht auf Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität

• Freiheit von Diskriminierung

• Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person

• Verbot der Sklaverei

• Verbot der Folter

• Anerkennung als Rechtsperson

• Gleichheit vor dem Gesetz

• Anspruch auf Rechtsschutz

• Schutz vor Verhaftung und Ausweisung

• Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren

• Garantie der Unschuldsvermutung

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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte• Schutz der Privatsphäre

• Recht auf Bewegungsfreiheit

• Recht auf Asyl

• Recht auf Staatsangehörigkeit

• Recht auf Eheschließung und Familie

• Recht auf Eigentum

• Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

• Meinungs- und Informationsfreiheit

• Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

• Aktives und passives Wahlrecht, Demokratieprinzip

• Recht auf soziale Sicherheit

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• Recht auf angemessene Arbeit und Mitgliedschaft in einer

Gewerkschaft

• Recht auf Erholung und Freizeit

• Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

• Recht auf Bildung

• Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben in der Gemeinschaft

• Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die

angeführten Rechte voll verwirklicht werden

• Grundpflichten des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft

• Auslegungsregelpowered by Semmler Media 10

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• Zivilpakt (1966)

• Sozialpakt (1966)

• Anti-Rassismus-Konvention (1966)

• Frauenrechtskonvention (1979)

• Anti-Folter-Konvention (1984)

• Kinderrechtskonvention (1989)

• Wanderarbeiterkonvention (1990)

• Behindertenrechtskonvention (2006)

• Konvention gegen das Verschwindenlassen (2006)

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VN-Konventionen

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UN-Behindertenkonvention und Inklusion

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Behinderung ist ein sich entwickelnder Begriff

Die VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) enthält KEINE Definition von Behinderung, weil der Begriff je nach Kontext und Kultur unterschiedliche Bedeutungen hat. Art. 1 BRK beschreibt nur wer zum Personenkreis gehört.

Die VN-BRK stellt jedoch klar, dass Behinderung aus der Interaktion zwischen Personen mit (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen und Barrieren aus der Umwelt bzw. aufgrund von Verhaltensweisen resultiert.

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Was ist „Behinderung“?

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Was ist die UN-Behindertenkonvention?

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UN-Behindertenkonvention (kurz: BRK) ist die Kurzbezeichnung für das

„Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“

und trat am 03. Mai 2008 in Kraft. Nachdem Ecuador am 03. April 2008 als zwanzigster Mitgliedstaat die Ratifikationsurkunde in New York hinterlegt hat, ist das Übereinkommen, vier Wochen später für alle Mitgliedstaaten, die bereits ratifiziert haben völkerrechtlich wirksam.

Deutschland hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet verstärkt daran, die Ratifikation innerstaatlich voranzutreiben.

Die Europäische Union (EU) hat am 23. Dezember 2010 die UN-Behindertenkonvention ratifiziert. Damit ist die EU erstmals Partei eines internationalen Menschenrechtsvertrages geworden. Bis 2020 will die Kommission ein barrierefreies Europa für die rund 80 Millionen Europäer mit Behinderungen schaffen.

Seither haben neben den EU-Mitgliedstaaten weitere 120 Länder den Vertrag unterzeichnet.Quelle: BMAS - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Stand 01/10, Seite 3

Entstehung der UN-Behindertenkonvention …

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Bedeutung „Ratifikation“…

Der Staatsvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Gegenstand die Begründung oder Änderung völkerrechtlicher Rechte oder Pflichten ist und bei dem die vertragschließenden Staaten, nicht aber die Regierung oder ein Ressort als Vertragspartner erscheint.

Staatsverträge werden formal durch den Bundespräsidenten abgeschlossen, inhaltlich werden sie von der Bundesregierung ausgehandelt.

Wirksam wird der Staatsvertrag mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt.

Das Vertragsgesetz bewirkt die Transformation des Vertragsinhalts in innerstaatliches Recht.

Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/staatsvertrag.html?referenceKeywordName=Ratifikation

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Dieses universelle Vertragsinstrument

konkretisiert bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen

mit dem Ziel, ihre Chancengleichheit in der Gesellschaft zu fördern.

Das Vertragswerk stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte von weltweit rund 650 Millionen behinderter Menschen dar.

Die Originaldokumente sind in englischer und französischer Sprache geschrieben und werden jeweils in eine nationale, amtliche Schrift übersetzt.

Quelle: VdK Sozialrecht + Praxis (Fachzeitschrift für Sozialpolitiker und Schwerbehindertenvertreter), Ausgabe 2/11, Seite 97

Ziel der UN-Behindertenkonvention …

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Was steht in dem Vertrag?

Behinderte Menschen haben die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen auch.Sie dürfen nicht schlechter behandelt werden.Sie sollen selbst über ihr Leben bestimmen.Sie sollen die Unterstützung und Hilfen bekommen, die sie brauchen.Behinderte Menschen sind wichtig.Sie sollen ernst genommen werden.Sie sollen überall mitreden können.

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Provokation:Nur: „WAS SIND BEHINDERTE MENSCHEN ihrem Staat tatsächlich WERT?“

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Was ist wichtig für behinderte Menschen? Barriere-Freiheit

Behinderte Menschen sollen überall mitmachen können.Aber es gibt viele Hindernisse.

Das sind zum Beispiel Hindernisse für Menschen im Rollstuhl: Treppen, Zu kleine Toiletten, Eingänge und Ausgänge auf Bahnhöfen, Stufen bei Zügen, Bussen und Flugzeugen.

Das ist zum Beispiel ein Hindernis für Menschen mit Lernschwierigkeiten: Schwere Sprache.

Das ist zum Beispiel ein Hindernis für gehörlose Menschen: Es gibt nicht genug Gebärden-Dolmetscher.Alle diese Hindernisse machen es für behinderte Menschen schwer.

!! Deshalb können behinderte Menschen oft nicht mitmachen !!Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Auch über behinderte Kinder steht etwas in dem Vertrag: Sie sollen die gleichen Rechte haben wie alle Kinder.

Viele Menschen haben ein schlechtes Bild über behinderte Menschen im Kopf.

Die Länder müssen das ändern.

Das Fernsehen und die Zeitungen sollen mehr über behinderte Menschen berichten.

Alle Menschen sollen erfahren: Wie leben behinderte Menschen?

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Gleiche Rechte

Sie können wie alle ein ordentliches Gericht anrufen.

Die Richter und Richterinnen müssen behinderte Menschen ernst nehmen.

Behinderte Menschen müssen Unterstützung für ihre Rechte bekommen,wenn sie welche brauchen.

Beispiele:Eine Person erklärt die Gesetze. Sie kann helfen, wenn das die behinderte Person möchte. Aber sie darf nicht über die behinderte Person bestimmen.Was die behinderte Person will, ist wichtig. Sie soll entscheiden.

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Wohnen

Behinderte Menschen sollen selbst entscheiden: Wo möchte ich wohnen - mit wem möchte ich wohnen.

Sie können ihre Wohn-Form aussuchen: In der eigenen Wohnung oder einem Wohn-Heim. Alleine oder in einer Wohn-Gemeinschaft. Oder mit dem Partner oder der Partnerin. In der Stadt oder auf dem Land.

Und sie bekommen die nötige Hilfe, da wo sie wohnen. Niemand muss in ein Heim ziehen, nur weil er oder sie Unterstützung braucht.

Die Unterstützung soll zu der Person kommen. Alle Menschen haben ein Recht auf Privat-Sphäre.

Das heißt: Niemand darf in die Wohnung oder das Zimmer kommen, ohne zu fragen. Niemand darf die Post lesen, ohne zu fragen.

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Arbeit Behinderte Menschen sollen da arbeiten können, wo alle Menschen arbeiten.

Beispiele: In der Auto-Fabrik in der eigenen Stadt. Oder im Super-Markt. Oder an der Universität. Oder im Krankenhaus.

Sie können Unterstützung am Arbeits-Platz bekommen.

Behinderte Menschen sollen gute Ausbildungen bekommen.

Sie sollen ihren Beruf aussuchen können, wie alle Menschen.

Die Betriebe und Firmen sollen mehr behinderte Menschen einstellen.

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Schule Alle Kinder sollen in die gleichen Schulen gehen. Behinderte Kinder und nicht behinderte Kinder sollen gemeinsam lernen.

Es soll keine Sonder-Schulen geben.

Die Lehrer und Lehrerinnen müssen für alle Kinder da sein.Sie müssen für jedes Kind die richtige Hilfe kennen.Dafür brauchen auch die Lehrer und Lehrerinnen eine gute Ausbildung.

Manche Kinder brauchen viel Unterstützung.Das geht auch in der Schule für alle.Die Unterstützungs-Person kommt dann mit in die Klasse.

Auch nach der Schule geht das weiter.

Auch in der Ausbildung lernen alle zusammen.

Und an der Universität.Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Partnerschaft Behinderte Menschen können sich ihre Partner und Partnerinnen

genauso aussuchen wie alle Menschen.

Sie können wie alle Menschen heiraten.

Sie können wie alle Menschen Kinder bekommen, wenn sie Kinder wollen.

Niemand darf ihnen die Kinder einfach wegnehmen.

Wenn sie Unterstützung brauchen, kommt die Unterstützung in die Familie.

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Gesundheit Auch für behinderte Menschen muss es gute Ärzte und Ärztinnen geben. Die Ärzte und Krankenhäuser müssen auch für behinderte Menschen gut sein.

Das heißt: Für Menschen im Rollstuhl muss es einen Fahr-Stuhl und

ein Rollstuhl-WC geben.

Blinde Menschen müssen den Weg im Krankenhaus gut finden können.

Die Ärztinnen und Ärzte müssen in Leichter Sprache erklären können, was wichtig bei der Krankheit ist.

Alle Menschen sollen die Medizin und die Hilfen bekommen, die sie brauchen. Deshalb dürfen die Hilfen und die Medizin nicht zu teuer sein.

Menschen mit Behinderungen müssen gefragt werden. Sie dürfen nicht gegen ihren Willen untersucht oder operiert werden.

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Informationen Behinderte Menschen sollen mitreden - dafür brauchen sie gute

Informationen.

Sie müssen wissen um was es geht - zum Beispiel in der Politik.

Alle Menschen müssen die Informationen so bekommen, dass sie sie gut verstehen.

Beispiele: Blinde Menschen müssen Internet-Seiten am Computer lesen können.

Gehörlose Menschen brauchen Gebärden-Sprache im Fernsehen.

Menschen mit Lernschwierigkeiten brauchen Bücher und Zeitungenin Leichter Sprache.

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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In der UN-Konvention stehen noch sehr viele andere wichtige Dinge.

Zum Beispiel: Alle Menschen haben ein Recht auf Leben. Auch behinderte Menschen.

Alle Menschen sollen sicher vor Gewalt sein. Auch behinderte Menschen.

Das müssen die Länder jetzt machen: Gesetze ändern oder neue Gesetze machen.

Sie müssen dafür sorgen, dass die Gesetze auch eingehalten werden.

Behinderte Menschen müssen gefragt werden, wenn neue Gesetze gemacht werden.

Quelle: www.lebenshilfehessen.de/wDeutsch/ueber_uns/Behindertenrechtskonvention.php

Inhalte der UN-Behindertenkonvention…

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Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit Jahren für Deutschland bereits verbindlich.

Die Bundesrepublik Deutschland muss daher die Konvention entsprechend einhalten und aktiv umsetzen. Es geht schließlich darum, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland voll zu verwirklichen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte - mit Sitz in Berlin - wurde daher mit der neutralen Begleitung der Umsetzung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt.

Die unabhängige Stelle dafür heißt "Monitoring-Stelle". Darüber hinaus soll die Stelle die in der Konvention fixierten Rechte fördern und schützen.

Die Aufgaben der "Monitoring-Stelle„ sind unter anderem:

Politikberatung, Anwendungsorientierte Forschung, Durchführung von Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie, Bereitstellung von Informationen (Bibliothek).

Die Monitoring-Stelle hat nicht die Aufgabe, Beschwerden entgegen zu nehmen oder rechtsberatende Unterstützung zu leisten.

Wer überwacht die UN-Behindertenrechtskonvention?

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Was ist Inklusion?

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Das Wort Inklusion (lateinisch inclusio, „der Einschluss“) bedeutet

„Einbeziehung, Einschluss, Einbeschlossenheit, Dazugehörigkeit“und tritt als Fachbegriff unterschiedlich und dadurch mehrdeutig auf:

Inklusive Pädagogik in der Pädagogik und Bildungspolitik Inklusion = Teilmenge in der Mathematik Inklusionsabbildung in der Mathematik fetale Inklusion oder Foetus in foeto in der Medizin und Biologie

soziale Inklusion in der Soziologie und sozialen Arbeit Inklusion (Mineralogie), Einschlüsse von andersartigen Materialien in Mineralien

Quelle: www.wikipedia.de

„Inklusion“ ist in Deutschland folglich unterschiedlich definiert und löst somit Irritationen im Umgang mit diesem Begriff aus.

In der Arbeits- und Sozialpolitik wird „Inklusion“ oft als die „Vollendung“ des Begriffes „Integration“ verstanden…

Bedeutung des Wortes „Inklusion“

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Wie muss ich mir Inklusion vorstellen?

Vom Außenseiter…

…über die Aufnahme in bestimmte (Rand-) Gruppen…

…mit dem Verständnis der (Gruppen-)Integration…

…hin zum Ziel der Inklusion – dem „Einschluss“ von Integration in ein weltweites Gesamtsystem !!

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Die Gesellschaft muss weg vom verstandenen Begriff der „Integration“

Die Gesellschaft muss hin zum umfassenderen Begriff der „Inklusion“

Die Gesellschaft muss lernen, dass „Inklusion“ für behinderte Menschen viel umfassender und viel bedeutender ist als „Integration“.

Ein Umdenken ist erforderlich…

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• Die VN-BRK ist notwendig, weil behinderte Menschen bislang nicht als Menschenrechtssubjekte gesehen wurden.

• Die VN-BRK erfordert einen Paradigmenwechsel in der deutschen Behindertenhilfe: vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell!

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• Behinderung als Phänomen der Medizin / Rehabilitation/ Heilpädagogik• Fokus: das Individuum (Therapie, Förderung, Hilfsmittel)• Behinderung = Abweichung von der Normalität• Die Ursache für Exklusion behinderter Menschen liegt in ihrer gesundheitlichen

Beeinträchtigung• Behinderte Menschen brauchen Schonraum und Fürsorge• Behinderung kann Rechtsausübung hindern

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Paradigmenwechsel:Vom medizinischen Modell von Behinderung:

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• Soziales Modell von Behinderung: Behinderung ist sozial konstruiert• Fokus: Gesellschaft, rechtsbasierender Ansatz (Menschenrechte)• Behinderung = Teil der menschlichen Vielfalt, Behinderung = Differenz, die

Gleichheit nicht ausschließt• Ursachen für Exklusion behinderter Menschen sind Menschenrechtsverletzungen• Menschenrechte setzen Nichtbehinderung nicht voraus

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Zum menschenrechtlichen Modell

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SGB III

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Reha/SB

Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

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Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche behinderte Adressaten

Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA

…als Rehabilitationsträger

für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen

iSv § 19 SGB III (BA)

als Träger von Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht

für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter und gleich-

gestellter behinderter Menschen nach § 2 SGB IX

Auch andere Rehabilitations-träger können Leistungen

an AG gewähren!

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§ 19 SGB III - Behinderte Menschen

(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.

(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

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Zuständigkeit der BA für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

§ 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

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Neben der BA kommen nach § 6 Abs. 1 sowie § 6a SGB IX noch folgende Rehabilitationsträger in Betracht:

•die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)

•die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

•die Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendämter)

•die Träger der sozialen Entschädigung (Versorgungsämter)

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§ 23 SGB III - Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig.

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§ 46 SGB III - Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden,

wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern.

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§ 112 SGB III - Teilhabe am Arbeitsleben(1) Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.

Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

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§ 113 SGB III - Leistungen zur Teilhabe

(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden1.allgemeine Leistungen sowie2.besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

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§ 116 SGB III - Besonderheiten(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden.

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(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt.

In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 338 Euro monatlich.

Er beträgt 425 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

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(5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen1.nicht arbeitslos sind,2.als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder3.einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.

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§ 117 SGB III - Grundsatz(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn1.Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme ana.einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oderb.einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder2.die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht.

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§ 118 SGB III - Leistungen

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§ 119 SGB III - Übergangsgeld

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Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, •wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

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§ 120 SGB III - Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme1.mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder2.die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrende.

Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

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§ 121 SGB III - Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

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§ 122 SGB III - Ausbildungsgeld(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und3.einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

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§ 123 SGB III - Bedarf bei Berufsausbildung

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• bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 246 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen 284 Euro monatlich und

• bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf zuzüglich 166 Euro monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 84 Euro monatlich.

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(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 ein Bedarf in Höhe von 338 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn•er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder•Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch erbracht werden, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind.

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§ 124 SGB III - Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei

Grundausbildung(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:1.bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,2.bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 418 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 65 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 83 Euro monatlich,3.bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 184 Euro monatlich.

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(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein Bedarf in Höhe von 218 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn1.er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder2.für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch erbracht werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen.

(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer Berufsausbildung zugrunde zu legen.

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§ 126 SGB III - Einkommensanrechnung

(1) Das Einkommen, das ein behinderter Mensch während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen1.des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 259 Euro monatlich,2.der Eltern bis zu 3 113 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 1 940 Euro monatlich und3.der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 1 940 Euro monatlich.

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

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Eingliederungszuschüsse (EGZ)

Arbeitgeber (AG) können zur Eingliederung von Arbeitnehmern (AN) mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist.

Die Förderhöhe und - dauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des AN in Bezug auf die zu besetzende Stelle und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

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EGZ §§ 88 ff. SGB IIIFörderhöhe bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungs-beitrag) im Regelfall bis zu 70% bei schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten i.S.v. § 2 SGB IX oder sonstigen behinderten Menschen

Förderdauerbis zu 12 Monate im Regelfallbis zu 24 Monate für schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte oder sonstige behinderte Menschen

Degressionnach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte

Zuständige Stelle / RechtsgrundlagenArbeitsagentur § 218 Abs. 1 u. 2 SGB IIISGB-II-Träger § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 218 SGB IIIReha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

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EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (1)

Voraussetzungen

für besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen i.S. § 104 Abs. 1 Nr. 3 a bis d SGB IX, hierzu zählen Personen, die

• wegen Art und Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§72 Abs. 1 SGB IX)

• langzeitarbeitslos sind (§ 18 SGB III)• im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten

Werkstatt für Behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt werden (§ 132 SGB IX)

• als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden

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EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (2)

Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts

Förderdauer bis zu 24Monate besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu

60Monate besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das

55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate

Degression nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 219 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 219 SGB III Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

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EGZ für Ältere (1)

Voraussetzungen

haben AN das 50. Lebensjahr überschritten, muss keine Minderleistung vorliegen, sondern lediglich ein Eingliederungserfordernis

zusätzliche Anspruchsvoraussetzung: mindestens 6 Monate Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung oder Vorliegen eines Ersatztatbestandes

bei Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses muss die 6-monatige Arbeitslosigkeit nicht abgewartet werden

Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr

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EGZ für Ältere (2)Förderhöhe mindestens 30%, bis zu 50% im Regelfall bis zu 70% für behinderte, schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte

und besonders betroffene Schwerbehinderte

Förderdauer mindestens 12 Monate, bis zu 36 Monate im Regelfall bis zu 60 Monate für besonders betroffene Schwerbehinderte und

bis zu 96 Monate nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Degression nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte für besonders betroffene Schwerbehinderte erst nach Ablauf von 24

Monaten (30% dürfen nicht unterschritten werden)

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 421f SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421f SGB III Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

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Probebeschäftigung (PB)FörderhöheKostenübernahme aller üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (abgesehen von Überstunden), wenn

dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verbessert oder ihre vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird.

Förderdauer richtet sich nach dem Einzelfall, bis zu 3 Monate

Zuständige Stelle / RechtsgrundlagenArbeitsagentur § 238 SGB IIISGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 238 SGB IIIReha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung(AZ-Reha)

Voraussetzungenwenn es behinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen

Förderhöhebis zu 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr

Förderdauerfür die gesamte Dauer der Ausbildung

Zuständige Stelle / RechtsgrundlagenArbeitsagentur § 236a SGB IIISGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 236 SGB IIIReha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen (AZ-SB)

Voraussetzungenwenn es schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen

Förderhöhebis zu 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr

Förderdauerfür die gesamte Dauer der Ausbildung

Zuständige Stelle / RechtsgrundlagenArbeitsagentur § 235a Abs. 1 u. 2 SGB IIISGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 1 u. 2 SGB IIIReha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

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EGZ im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung (AZ-SB)

VoraussetzungenÜbernahme des schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse (AZ-SB) erbracht wurden

Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts

Förderdauer bis zu einem Jahr

Zuständige Stelle / RechtsgrundlagenArbeitsagentur § 235a Abs. 3 SGB IIISGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 3 SGB III

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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

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Arbeitshilfen für behinderte Menschen (1)

Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erhaltendie Einrichtung umfasst dabei insbesondere die Ausstattung mit notwendigen technischen ArbeitshilfenBeantragung jederzeit,

– jedoch vor Kauf / Bestellung

Voraussetzungenwenn dadurch die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes gesichert werden kann. der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 SGB IX nicht zur Kostenübernahme verpflichtet istdie technischen Arbeitshilfen wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind Förderleistung auf einzelne Person bezogen ist Reha-Antrag durch AN gestellt wurde

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Arbeitshilfen für behinderte Menschen (2)

Förderhöhebis zu 100 Prozent der notwendigen Kosten

Zuständige Stelle / RechtsgrundlagenArbeitsagentur § 237 SGB III (als AG-Leistung)Reha-Träger § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (als AN-Leistung) u. § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (als AG-Leistung)

Vorrang: AN-Leistung nach § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (gehen in das Eigentum des AN über, keine Neuanschaffung bei Arbeitsplatzwechsel)

Integrationsamt § 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV (AN-Leistung) u. § 102 Abs. 3 Nr 2 a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV (AG-Leistung)

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Verfahrenshinweise (1)

für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Menschen (auch NLE), die bei der zuständigen Arbeitsagentur im Wohnort asu/alo gemeldet sind

Antragstellung vor Arbeitsaufnahme bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages (bei Technischen Arbeitshilfen vor Kauf / Bestellung) gemäß § 324 Abs. 1 SGB III

alle AG-Leistungen sind Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen

Arbeitszeit von mindestens 15Std./Wo. (auch befristete AV) Nachbeschäftigungspflicht entspricht der Förderdauer, längstens jedoch

12 Monate (entfällt bei EGZ für Ältere) die Regelungen zur Zahlungsweise und zur Rückforderung in den §§ 337

und 221 Abs. 2 SGB III werden entsprechend angewendet

(keine Rückzahlungspflicht beim EGZ für besonders betroffene Schwerbehinderte)

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• keine Förderung, wenn Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn (bei EGZ für Ältere während der letzte 2 Jahre vor Förderbeginn) mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Ausnahme: befristete Vorbeschäftigung eines besonders

betroffenen Schwerbehinderten

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Verfahrenshinweise (2)

Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gemäß § 220 SGB III

tarifliches oder ortsübliches regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie freiwillige, widerrufbare und außertarifliche Zulagen sind nicht berücksichtigungsfähig

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