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Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII Das neue Bundeskinderschutzgesetz Der § 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Das bezieht sich auch auf neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten.

Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII

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Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII. Das neue Bundeskinderschutzgesetz - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu  § 72a SGBVIII

Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu

§ 72a SGBVIII

Das neue Bundeskinderschutzgesetz

Der § 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst.

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und

Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Das bezieht sich auch auf neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten.

Page 2: Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu  § 72a SGBVIII

Rechtsgrundlage

• Der örtliche öffentliche Träger ist für seinen Einzugsbereich zum Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen nach § 72a SGB VIII verpflichtet.

• Diese Vereinbarungen sind keine Geschäfte der laufenden Verwaltung.

• Es braucht also einen Beschluss des Jugendhilfeausschusses dazu.

• Wenn nicht jede Vereinbarung in den JHA soll, muss er Grundsätze/ Mindestanforderungen beschließen.

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Beitritt zur Rahmenvereinbarung Warum?

• Die Träger der Jugendhilfe wollen gleiche Grundsätze in den JÄ, u.a. weil viele freie Träger jugendamtsübergreifend tätig sind

• Die Rahmenvereinbarung bietet eine Lösung dafür und erspart „technischen“ Vereinbarungsaufwand

• Die RV vermeidet die Debatte um die Interpretation von Tätigkeiten

• Sie beschreibt die Mindestanforderung

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Vorteil des Beitritts

• Alle arbeiten nach den gleichen Grundsätzen, ein landesweiter Austausch und eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen ist möglich.

• Die RV ist zweiseitig, das Jugendamt verpflichtet sich ebenso.

• Vor allem: Es bedarf keiner gesonderten Verhandlungen auf der Ebene des JA.

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Nachteil des Beitritts

• Ein möglicher Einwand: es sind keine Verhandlungsfreiheiten für den Einzelverband möglich.

Das ist aber nur eine scheinbare Freiheit. Faktisch müssen auch in anderen Modellen alle die Mindestkriterien einhalten.

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Rahmenvereinbarung• Präambel zur Reichweite der Vereinbarung / Hinweis auf

Notwendigkeit anderer Präventionsmaßnahmen • Vereinbarungspartner verpflichten sich auf folgende

Grundsätze… • Formulierung aus Gesetzestext (Erw. Führungszeugnis ist

vorzulegen, wenn… Gefährdungspotential…) • Gefährdungspotential ist nach Art, Intensität und Dauer

einzuschätzen… • Wird angenommen bei vier definierten Kerntätigkeiten (LJR:

über Tag u Nacht/ Pflege/ Einzelarbeit/ alleine, ohne Team) • Sonst differenzierte Einschätzung- nach einem Prüfschema

mit definierten Grenzwerten • Ausnahmen u. Passus für Menschen mit ausländischem

Wohnsitz

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Inhalt der Vereinbarung

• Definition Kerntätigkeiten

• Prüfschema der ehrenamtlichen Tätigkeiten

• Ausnahmen

• Selbstverpflichtungserklärung der ehren/ nebenamtlichen Mitarbeitenden

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Kerntätigkeiten

Kerntätigkeiten, soweit sie mit Minderjährigen ausgeübtwerden: • Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit

Kindern und Jugendlichen vorsehen (Art und Dauer),• Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge

Körperkontakte einschließen (Intensität),• Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit

Einzelunterricht beinhalten,• Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team,

durchgeführt werden (Art und Intensität).

Page 9: Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu  § 72a SGBVIII

Prüfschema

• In dem Prüfschema werden 10 Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten formuliert, sie sind jeweils in 3 Stufen eingeteilt und mit Punktwerten versehen.

• Ab einem Punktwert von 10 ist die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erforderlich.

• Wichtig: der Punktwert 0 bedeutet nicht, dass keine Gefährdung für Kinder und Jugendliche gesehen wird, sondern dass sie relativ geringer eingeschätzt wird.

Page 10: Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu  § 72a SGBVIII

Prüfschema nach § 72a SGB VIIIAb einer Gesamtzahl von 10 Punkten muss für die Tätigkeit das erweiterte Führungszeugnis eingesehen werden

PunktwertTätigkeit

0 Punkte[1] 1 Punkt 2 Punkte

ermöglicht Aufbau eines Vertrauensverhältnisses

Nein Vielleicht Gut möglich

beinhaltet eine Hierarchie, ein Machtverhältnis

Nein Nicht auszuschließen Ja

berührt die persönliche Sphäre des Kindes/Jugendlichen (sensible Themen / Körperkontakte o.ä.)

Nie Nicht auszuschließen Immer

wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen

Ja Nicht immer Nein

findet in der Öffentlichkeit statt Ja Nicht immer Nein

findet mit Gruppen statt Ja Hin und wieder auch mit Einzelnen

Nein

hat folgende Zielgruppe über 15 J. 12-15 J. unter 12 J.

findet mit regelmäßig wechselnden Kindern/Jugendlichen statt

Ja Teils, teils Nein

hat folgende Häufigkeit Ein bis zweimal

Mehrfach (z.B. auch mehr als drei Tage hintereinander)

Regelmäßig

hat folgenden zeitlichen Umfang Stundenweise Mehrere Stunden tagsüber

Über Tag und Nacht

Page 11: Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu  § 72a SGBVIII

Das JA tritt der RV bei und dann?

• Mit dem Beschluss zum Beitritt erklärt der JHA die Grundsätze der RV auf örtlicher Ebene für verbindlich.

• Entsprechend kann er alle Träger zum Beitritt zur RV einladen. Der Beitritt ist gegenüber dem örtlichen Jugendamt zu erklären.

• Regional oder überörtlich tätige Träger treten auf Landesebene bei.

Page 12: Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu  § 72a SGBVIII

Organisation der Einsichtnahme

• Für ehren- oder nebenamtliche Tätigkeiten ist die Einsichtnahme speziell zu regeln, d.h. zu organisieren, wer sie vornimmt.

• Dazu ist eine organisationsspezifische Positivliste (geschützt im Internet) sinnvoll (Namen und Adressen der Personen, die ein im Sinne des § 72a SGB VIII beanstandungsfreies erweitertes Führungszeugnis vorgelegt haben, sowie Datum der Vorlage). Sie sollte für Personen, die über den Mitarbeitereinsatz entscheiden, zugänglich sein (bei überregionalen Organisationen auch ebenenübergreifend).

• Die Einsichtnahme und Aufnahme in die Liste kann von den gleichen Personen oder von besonders herausgehobenen Personen (da es ggf. auch um belastende FZ geht) vorgenommen werden.

• Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Teil der Liste in dem eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung vermerkt ist, muss in jedem Fall vor öffentlichem Zugriff geschützt sein. Für die Positivliste sollte man sich das Einverständnis der zukünftigen MitarbeiterInnen geben lassen.