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Informationen für Polizei und Mitmenschen Österreichs 9 |2015 RECHTSGRUNDLAGEN BEI FAHRZEUGKONTROLLEN UND IM ALLTAG

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Informationen für Polizei und Mitmenschen Österreichs

9 |2015

RECHTSGRUNDLAGEN BEI FAHRZEUGKONTROLLEN UND IM ALLTAG

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09|2015 - 1 -

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL S. 4

Statuten und Gesetze auf die Bezug genommen wird S. 5

1 REPUBLIK ÖSTERREICH VS. UNTERNEHMEN S. 6

1.1 Faktum 1 | Die Republik Österreich - Eine NON – GOVERMENTAL – ORGANISATION S. 6

1.2 Faktum 2 | Österreich ist ein Unternehmen …………………………………………………… S. 7

1.2.1 Einige Beispiele der Wirtschaftskennnummern ………………………………… S. 8

1.2.2 Was bedeuten die Abkürzungen UID, D-U-N-S® und SIC …………………… S. 8

1.2.3 Staatswappen – Logo (Wort-Bild-Marke) ……………………………………………. S. 10

1.3 Faktum 3 | EU-Eintritt führt zur Umstrukturierung ………………………………………… S. 11

1.4 Faktum 4 | Aufhebung der Immunität durch Papst Benedikt …………………………. S. 12

1.5 Faktum 5 | Drehscheibe Geld, Bankwesen, Privatbesitz …………………………………. S. 12

1.6 Begrifflichkeiten S. 13

1.6.1 Allgemein …………………………………………………………………………………………… S. 13

1.6.2 Mensch ………………………………………………………………………………………………. S. 13

1.6.3 Person ………………………………………………………………………………………………… S. 13

1.6.4 Freiheit ………………………………………………………………………………………………. S. 13

1.6.5 Meinungsfreiheit ………………………………………………………………………………… S. 13

1.6.6 Menschenrecht ………………………………………………………………………………….. S. 14

1.6.7 Menschenwürde ………………………………………………………………………………… S. 14

1.6.8 Personal ……………………………………………………………………………………………… S. 14

1.6.9 Personalstatut ……………………………………………………………………………………. S. 14

1.6.10 Sittlichkeit (Moral) ……………………………………………………………………………… S. 14

1.6.11 Treu und Glauben ………………………………………………………………………………. S. 15

1.6.12 Vermutung …………………………………………………………………………………………. S. 15

1.6.13 Wahrheit ……………………………………………………………………………………………. S. 15

1.7 Zusammenfassung …………………………………………………………………………………………. S. 15

2 DAS UNTERNEHMEN POLIZEI | DER IRRTUM S. 15

2.1 Angelobung ……………………………………………………………………………………………………. S. 15

2.2 Gesetzliche Grundlagen – Legitimation ………………………………………………………….. S. 16

2.2.1 Amtsausweis …………………………………………………………………………………………. S. 16

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2.2.2 Aktuell gültiger Amtsausweis ………………………………………………………………… S. 16

2.2.3 Dienstausweis ………………………………………………………………………………………. S. 17

2.2.4 Fünf Sicherheitsmerkmale …………………………………………………………………….. S. 17

2.2.5 Verordnung über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

S. 17

2.2.6 Richtlinienverordnung - Einschreiten der Organe des öffentlichen Si-cherheitsdienstes

S. 18

2.3 Berechtigte Hilfestellung ……………………………………………………………………………….. S. 18

2.4 Common Law …………………………………………………………………………………………………. S. 19

2.5 International Common Law Court of Justice …………………………………………………… S. 19

3 VERTRÄGE, PARAGRAPHEN & RECHTLICHE KONSEQUENZEN S. 20

3.1 Die Vertragsgrundlage – Konkludentes Handeln …………………………………………….. S. 20

3.2 Recht haben – rechtens Handeln ……………………………………………………………………. S. 20

3.3 Konkludente Täuschung …………………………………………………………………………………. S. 20

3.4 Ausweispflicht ……………………………………………………………………………………………….. S. 22

3.5 Rechtsordnung ………………………………………………………………………………………………. S. 22

3.5.1 Rechtsordnung zum Schutze des Menschen …………………………………………. S. 22

3.5.2 Menschenrecht …………………………………………………………………………………….. S. 22

3.6 Dilemma im dienstlichen Einsatz ……………………………………………………………………. S. 23

3.7 Ihre Befugnisse im Fokus ……………………………………………………………………………….. S. 24

3.7.1 Rechtsbankrott fördern durch Fortsetzen der Systemhörigkeit …………….. S. 25

4 PRAXIS – MÖGLICHE FRAGEN AN SIE ALS BEDIENSTETE DES UNTERNEHMENS POLIZEI S. 26

4.1 Dauerfragen von Menschen …………………………………………………………………………… S. 26

4.2 Doppelfragen von Menschen …………………………………………………………………………. S. 26

4.3 Fragen und Rechtsaufklärung des Menschen …………………………………………………. S. 27

5 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN S. 33

5.1 Links ………………………………………………………………………………………………………………. S. 33

5.2 Videos ……………………………………………………………………………………………………………. S. 33

6 SCHLUSS S. 34

7 ANHANG | GESETZESTEXTE IN LANGFORM S. 35

7.1 ABGB | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ………………………………………………… S. 35

7.2 AHG | Amtshaftungsgesetz ……………………………………………………………………………. S. 36

7.3 Auskunftspflichtgesetz …………………………………………………………………………………… S. 36

7.4 AVG | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .………………………………… S. 36

7.5 BDG | Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ………………………………………………………… S. 38

7.6 B-VG | Bundesverfassungsgesetz …………………………………………………………………… S. 40

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7.7 EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention ………………………………………….. S. 40

7.8 IPRG | Internationales Privatrecht-Gesetz ……………………………………………………… S. 41

7.9 RLV | Richtlinien f. d. Einschreiten der Organe des öffentl. Sicherheitsdienstes S. 41

7.10 SPG | Sicherheitspolizeigesetz ……………………………………………………………………….. S. 42

7.11 StGB | Strafgesetzbuch ………………………………………………………………………………….. S. 42

7.12 StPO | Strafprozessordnung …………………………………………………………………………… S. 45

7.13 StVO | Straßenverkehrsordnung ……………………………………………………………………. S. 46

7.14 UN Res. 217A (III) | UN-Menschenrechtskonvention ……………………………………… S. 46

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PRÄAMBEL

Österreich, ein Bundesstaat1, ist nach der Bundesverfassung von 1920 in der Fassung von 1929, die

1945 wieder in Kraft gesetzt wurde, eine parlamentarisch-demokratische Republik. Das

Bundeskanzleramt2 ist zuständig für die Koordination der allgemeinen Regierungspolitik, die

Informationstätigkeit der Bundesregierung und die staatliche Verfassung.

So steht es geschrieben, so haben wir es in der Schule gelernt und sie in Ihrer Ausbildung vermittelt

bekommen. Dieser staatliche Kontext eröffnet ihnen unter anderem ihr berufliches Handeln.

Die Faktenlage hat sich jedoch geändert!

Dieses Handout will auf den folgenden Seiten informieren, aufklären, ins rechte Licht rücken,

Verständnis schaffen und ein friedliches Mit- und Nebeneinander fördern. Es wurde von Menschen

erstellt, die sich als geistig-sittliches Wesen verstehen, friedvoll Beziehungen gestalten und sich von

Natur aus in Würde, Freiheit und Selbstbewusstsein über sich selbst bestimmen und in der Umwelt

wirken wollen. In Rechtsfragen nehmen sie Referenz auf das Naturrecht, Völkerrecht und Common

Law.

Ausgesprochener Dank an dieser Stelle, an alle die bei der Erstellung dieses Dokuments mitgewirkt

haben.

Sie werter Leser, sind eingeladen auf den folgenden Seiten die neue Faktenlage zu studieren, zu

überprüfen und Ihre eigenen Schlüsse daraus zu ziehen!

Die Inhalte dieses Handout basieren auf dem aktuellen Wissens- und Recherchestand und werden

bei neuen Erkenntnissen laufend aktualisiert.

Wir schreiben in Respekt und Achtung von Mensch zu Mensch und auf derselben Augenhöhe.

Daher wurde auf die Großschreibung von sie, ihr, usw. verzichtet. Ebenso auf die gendergerechte

Formulierung.

1 https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreich

2 http://www.bundeskanzleramt.at/site/3356/default.aspx

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Statuten und Gesetze3 auf die im Folgenden Bezug genommen wird:

ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

AHG Amtshaftungsgesetz

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

Auskunftspflichtgesetz

AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

BDG Beamtendienstrechtsgesetz 1979

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

EU-Charta4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

IPRG Internationales Privatrechtgesetz

RLV Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdiens-

tes

SPG Sicherheitspolizeigesetz

StGB Strafgesetzbuch

StPO Strafprozessordnung

StVO Straßenverkehrsordnung

UN Res. 217A (III)5 UN - Menschenrechtskonvention

VBG Vertragsbedienstetengesetz 1948

Verordnung über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Aus-

weisleistung

Wappengesetz

3 https://www.ris.bka.gv.at/

4 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:l33501

5 http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH VS. UNTERNEHMEN

1.1 FAKTUM 1 | DIE REPUBLIK ÖSTERREICH - EINE NON-GOVERNMENTAL-ORGANISATION

Die Republik Österreich eine Nichtregierungsorganisation, registriert bei den Vereinten Nationen.

Am 24. Oktober 1945 wurde die UN-Charta ratifiziert, welche als eine ihrer Hauptaufgaben, die

Verwaltung der nicht souveränen Gebiete (bis zur Herstellung der vollständigen Souveränität)

vorsieht. Zu jenen Gebieten gehört auch Österreich. BIS HEUTE!

Das Hauptquartier der Vereinten Nationen (UN) ist in New York. Hier kommt die Generalversamm-

lung, der Sicherheit-, Wirtschafts-, und Sozialrat der Vereinten Nationen zusammen. Hier ist auch das

zentrale UN-Sekretariat angesiedelt. In Wien befindet sich ebenfalls ein Büro der Vereinten Nationen.

Genau hier ist Österreich auch als NGO, also als Nicht-Regierungs-Organisation registriert. Also de

facto eine Nicht-Staatliche Verwaltungs-Einheit!

Was für sie als Bedienstete wie folgt bedeutet:

Die große Linie wird informell von der UN vorgegeben. Die dort ausgesprochenen Anweisungen

durchlaufen hierarchisch sämtliche Regierungsinstanzen und zeigen sich als Befehle ihres direkten

Vorgesetzten.

Das sollte sie zum Nachdenken anregen!

Übrigens: Beide UN-Sitze sind auch als Unternehmen in internationalen Handelsregistern registriert

und tragen eine D-U-N-S® Nummer.

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1.2 FAKTUM 2 | ÖSTERREICH IST EIN UNTERNEHMEN

Österreich ist als aktives Unternehmen in diversen Wirtschaftskarteien und Registern (D&B, KSV,

Unternehmen24, …) eingetragen. Das Unternehmen trägt eine UID-Nummer sowie auch eine

D-U-N-S®- Nummer als auch einen SIC-Code, ist also Handels- bzw. Wirtschaftsunternehmen!

Demnach sind alle sogenannten Ämter, Behörden, Ministerien, Justiz und die POLIZEI welche dem

Innenministerium unterstellt sind, Unternehmen mit Geschäftsniederlassungen!

Ihr Ministerium für Inneres ist: „…das größte und sensibelste Dienstleistungsunternehmen im

Sicherheitsbereich“, so schreibt es die derzeitige Ministerin Mikl-Leitner6 auf der Webseite des BMI.

Sie arbeiten folglich für ein privates Sicherheitsunternehmen!

Seit neuestem ist die Firma Republik Österreich nicht mehr im Firmenbuch eingetragen, da sie

möglicherweise auf den Firmenschutz mehr Wert legt.

6 http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_minister/

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1.2.1 EINIGE BEISPIELE DER JEWEILIGEN WIRTSCHAFTS-KENNNUMMERN

UID D-U-N-S® SIC

Republik Österreich 301411641 9199

Bundesministerium für Inneres / POLIZEI ATU 37870700 300270084 9221

Bundesministerium für Justiz ATU 37978104 300278509 9111

BM für Verkehr, Innovation & Technologie ATU 37584501 302061031 9621

Stadt Wien / MA 15 Gesundheitswesen ATU 36801500 649431244 9121

1.2.2 WAS BEDEUTEN DIE ABKÜRZUNGEN UID, D-U-N-S® UND SIC

1.2.2.1 UID-NR. | UMSATZSTEUER- IDENTIFIKATIONSNUMMER

Diese steht für die eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens innerhalb der Europäischen

Union im umsatzsteuerlichen Sinne!7

7 https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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1.2.2.2 DIE D-U-N-S® NUMMER | DATA UNIVERSAL NUMBERING SYSTEM

Diese Nummer ist ein 9-stelliger Code von Dun & Bradstreet (D&B)8 zur weltweiten und

eindeutigen Identifizierung von Unternehmen. Ihr zugeordnet werden umfangreiche, einheitliche

Informationen über die „Geschichte“ eines Unternehmens.

Diese Daten werden z.B. im Risikomanagement verwendet. Der Code wurde von D & B 1962

eingeführt und hat sich inzwischen als internationaler Standard etabliert. Er ist heute der Schlüssel

zu Daten von weltweit mehr als 235 Mio. Unternehmen. Hier kann sich jedes Unternehmen

registrieren lassen.

D & B wirbt selbst mit dem Slogan:

„Die D-U-N-S® Nummer ist so aufschlussreich wie ein Fingerabdruck.“ Wirtschaftlich gesehen.

1.2.2.3 SIC – CODE | STANDARD INDUSTRIAL CLASSIFICATION

Dieser Code ist ein 4-stelliger Code welcher das Klassifikationsschema für unterschiedliche

Industriezweige bzw. Branchen darstellt. Er wird von der U.S. Regierung an

Geschäftsunternehmen vergeben, um das Hauptgeschäft des Unternehmens zu identifizieren.9

Der Republik Österreich wurde der SIC Code 9199 „General Government, Not Elsewhere

Classified“ zugeordnet.

Die Systematik erfasst alle wirtschaftlichen Aktivitäten. Der Code dient auch als Grundlage zur

allgemeinen Bewertung im Bereich der Unternehmensfinanzen und Finanzierungen.

8 https://www.upik.de

9 http://siccode.com/

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1.2.3 STAATSWAPPEN – LOGO (WORT-BILD-MARKE)

Deutlich wird auch an den Beispielen der äußeren Erscheinungsform des jeweiligen

Erkennungszeichens, dass es sich hierbei nicht um das Staatswappen sondern eben nur um ein

Marken-Logo, folglich also um ein Unternehmen handelt. Man beachte auch die unterschiedliche

Form des Adlers sowie die abweichende Anzahl der Federn bei den einzelnen Logos.

Co

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Die Gesetzestexte hierzu:

B-VG

Artikel 8a

(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei

gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der

untere rot sind.

(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwe-

benden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen

Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist.

Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen.

Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine

goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.

(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens

sowie über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz getroffen.

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Wappen-

gesetz §7

Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich

Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der

Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine

öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu

beeinträchtigen.

1.3 FAKTUM 3 | EU-EINTRITT FÜHRT ZUR UMSTRUKTURIERUNG

Bis zum Ende des österreichischen Kaiserreiches teilte sich die Kaiserkrone mit der Kirche

gleichgestellt, die Führung. Im Hintergrund gab die Kirche jedoch die Richtung vor. Der weitere

Verlauf der Geschichte führte anschließend in den zweiten Weltkrieg, welcher eine Neuordnung der

Verhältnisse mit sich brachte.

Bereits seit 1942 gab es Verhandlungen, welche schließlich im Juli 1944, durch das Bretton Woods

Abkommen dazu führten, dass der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank gegründet

wurden. Dies diente als Grundlage für die Schaffung der Vereinten Nationen (UN).

Durch den EU-Beitritt 1995 begannen Privatisierungs- und Deregulierungswellen sowie der

Ausverkauf des sogenannten ehemaligen Staats-, also des Volksvermögens und die Umstrukturie-

rung von sogenannten Ämtern in Serviceunternehmen (Z.B. Arbeitsamt/ Arbeitsmarktservice)

Die Oesterreichische KONTROLLBANK AG (OeKB AG) ist bei der U.S. Securities and Exchange Commis-

sion (US Börsenaufsicht) mit dem Vermerk „Ausländische Regierung“ unter dem SIC-Code: 8888

„Foreign Goverments“ registriert. Der angegebene Sitz ist in 1010 Wien, am Hof 4. Anscheinend eine

Regierung innerhalb der Regierung.10 Andererseits sind beide Institutionen auch als Unternehmen

registriert.

Die OeKB AG11 ist im Eigentum der führenden Kommerzbanken in Österreich. Deren Anteile befinden

sich Großteils in PRIVATEM Streubesitz. Österreich ist bis über beide Ohren verschuldet. Die

Verschuldung der Republik Österreich beträgt per 28.09.2015 € 287.726.049.99412

10

http://www.sec.gov/ 11

http://www.oekb.at/de/unternehmen/ueberblick/eigentuemer/seiten/default.aspx

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Demnach sind wir de facto BANKROTT und befinden uns in den lenkenden Händen von nicht

legitimierten NGO‘s und Banken, welche die Geldflüsse steuern und ihre eigenen Ziele verfolgen. Der

Wille der frei lebenden Menschen wird hier definitiv nicht umgesetzt!

Beachten sie:

Österreich hat seine Schulden in den letzten 40 Jahren verhundertfacht: wir sind pro Kopf HÖHER

verschuldet wie z.B. GRIECHENLAND

1.4 FAKTUM 4 | AUFHEBUNG DER IMMUNITÄT DURCH PAPST BENEDIKT

Selbst der Papst, der durch das kanonische Recht, Mitformer und Träger unseres Rechtssystems ist,

hat sich diesbezüglich am 11.07.2013 mittels einem APOSTOLISCHES SCHREIBEN IN FORM EINES

«MOTU PROPRIO»13 geäußert:

Zusammengefasst bedeutet dies, dass alle sogenannten Richter, Staatsanwälte, Politiker, Beamte

und alle anderen Personen die eine juristische oder administrative Tätigkeit ausüben, sei es ständig

oder vorübergehend, entlohnt oder unentgeltlich, egal auf welcher Ebene der Hierarchie, per

01.09.2013 all ihrer Immunitäten enthoben wurden.

Dies ist auch ein Grund, warum so gut wie kein Schriftstück mehr tatsächlich rechtsgültig,

unterschrieben wird. Man versucht sich der persönlichen Haftung zu entziehen.

1.5 FAKTUM 5| DREHSCHEIBE GELD, BANKWESEN, PRIVATBESITZ

Sie wissen jetzt, dass Österreich nie souverän war und ein Unternehmen ist. Große Unternehmen

sind weltweit in ineinander geschachtelte Konzernkonstruktionen angelegt. Diese haben mit

Souveränität und einem Staat nichts zu tun. Aber es geht noch weiter!

Diese Konzerne wollen finanziert sein. Durch wen? Die Banken! Diese Banken haben denselben

vernetzten ineinander geschachtelten Aufbau wie die vorhin beschriebenen Konzerne und werden

von einigen wenigen Bankerfamilien, die natürlich „privat“ sind, gesteuert.

Allein deswegen arbeiten sie schon als „Private“ und nicht mit hoheitlicher, geschweige denn mit

souveräner Staatsgewalt. All diese Unternehmen, Konzerne und Banken arbeiten mit rechtlichen

Konstrukten wie Handelsrecht, Seerecht, kanonischem Recht. Dieses wurde und wird durch den

„heiligen Stuhl“ vorgegeben. Dieser „heilige Stuhl“ ist tatsächlich einer, da er weder „privat“ noch

„staatlich“ ist. Er hat sich selbst vor langer Zeit im Stillen als „hoheitlich“ erklärt.

Womit?

Mit Hilfe von alten Seerechten, römischen Rechten sowie kanonischen Rechten. Jetzt wird ihnen

sicherlich schon klarer, wer wirklich die Strippen zieht, weltweit.

12

http://www.staatsschulden.at/ 13

https://w2.vatican.va/content/francesco/de/motu_proprio/documents/papa-francesco-motu-

proprio_20130711_organi-giudiziari.html

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1.6 BEGRIFFLICHKEITEN

1.6.1 ALLGEMEIN

Die juristische Definition der rechtlich relevanten Begrifflichkeiten, wie z.B. Mensch, Person und

viele weitere wichtige Wörter, finden sie in dem Buch mit dem Titel „Juristisches Wörterbuch für

Studium und Ausbildung“14 von Univ.-Prof. Dr. Gerhard Köbler.

Für Wörter, welchen im juristischen Sprachgebrauch keine besondere Bedeutung zugemessen wird,

gilt die Bedeutung des Allgemeinen Sprachgebrauchs, diese finden sie im Duden.

1.6.2 MENSCH15

„Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Wesen von seiner Geburt bis zu seinem

Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechtes. Er hat bestimmte

grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.“

1.6.3 PERSON16

„Person ist, wer Träger von -> Rechten und -> Pflichten sein kann (-> Rechtssubjekt, -> Rechtsfähig-

keit). Die natürliche Person ist der Mensch und zwar von der Vollendung seiner -> Geburt bis zu

seinem -> Tod. Juristische (früher moralische) Person ist die rechtlich geregelte soziale Organisation

(Zusammenfassung von Menschen oder Sachen), der die geltende Rechtsordnung eine eigene

allgemeine -> Rechtsfähigkeit zuerkennt, so dass sie unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst

Träger von Rechten und Pflichten ist.“

1.6.4 FREIHEIT17

„Freiheit ist allgemein die Möglichkeit der uneingeschränkten Entfaltung. Ihre geistige Voraussetzung

ist die (vom Lügner unredlicherweise verlassene) Wahrheit. …“

1.6.5 MEINUNGSFREIHEIT18

„Meinungsfreiheit ist die Freiheit jedes Menschen, seine -> Meinung in Wort, Schrift und Bild zu

äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Demokratischen -> Grundrechte. …“

14

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München 15

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 276 16

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 311 17

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 154 18

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 276

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1.6.6 MENSCHENRECHT19

„Menschenrecht ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem -> Staat) zustehende,

angeborene (unveräußerliche, unantastbare) -> Recht (vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und

Eigentum). …“

1.6.7 MENSCHENWÜRDE20

MENSCHENWÜRDE

… ist der innere und zugleich soziale Wertanspruch, der dem

Menschen um seinetwillen zukommt. Die Menschenwürde besteht

darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf

angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu

bestimmen und in der Welt auszuwirken. Die Menschenwürde ist

unantastbar.

Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der

Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des

Wertesystems ist und andererseits der -> Staat ausschließlich um

des Menschen willen das ist und Verletzungen der Menschenwürde

verhindern muss.

1.6.8 PERSONAL21

Personal ist die Gesamtheit der Bediensteten einer Einrichtung.

1.6.9 PERSONALSTATUT22

„Personalstatut ist im internationalen Privatrecht die Gesamtheit der eine Person als solche betref-

fenden Angelegenheiten, …“

1.6.10 SITTLICHKEIT (MORAL)23

„Sittlichkeit (Moral) ist die Gesamtheit der inneren, auf die Gesinnung bezogenen Verhaltensnormen.

Sittliches Verhalten ist das auf das Gute um seiner selbst willen gerichtete Verhalten. Die Ausrichtung

am Gewissen unterscheidet die Sittlichkeit vom -> Recht. …“

19

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 277 20

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 277 21

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 312 22

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 312 23

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 383

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1.6.11 TREU UND GLAUBEN24

„Treu und Glauben ist der das -> Verhalten eines redlich und anständig denkenden und handelnden

Menschen zugrundeliegende Verhaltensmaßstab. …“

1.6.12 VERMUTUNG25

„Vermutung ist die Annahme eines Umstandes als wahrscheinlich gegeben. …“

1.6.13 WAHRHEIT26

„Wahrheit ist die mit Gründen einlösbare und insofern haltbare Geltungsausspruch über einen

Sachverhalt. Die Wahrheit ist die Grundlage der -> Freiheit. Sie wird verletzt vor allem vom ->Lügner,

Fälscher, Hochstapler und Betrüger. …“

WUSSTEN SIE,

… dass nur juristische und natürliche Personen auf nummeriertem Papier existieren?

Ein Mensch kann nicht auf dem Papier existieren, da er ja lebendig ist! Das heißt, dass bei

nummerierten Papieren (Dokumenten, Urkunden, Beschlüsse,…) das Handelsrecht zum Tragen

kommt und in weiterer Folge mit diesen gehandelt wird.

… dass sie über all jenes, was die Person betrifft, nicht in voller Tragweite aufgeklärt wurden, über

alles was den Mensch betrifft, schon gar nicht?

1.7 ZUSAMMENFASSUNG

Österreich ist ebenso wie alle anderen Staaten, nicht souverän, sondern lediglich eine nach

wirtschaftlichen und gewinnorientierten Kriterien geführte Rechtseinrichtung bzw. eine

Treuhandverwaltung, die vorgibt ein Staat zu sein (Rechtstäuschung)!

2 DAS UNTERNEHMEN POLIZEI | DER IRRTUM

2.1 ANGELOBUNG

Die Angelobung bezeichnet in Österreich die Verpflichtung zur gesetzestreuen und gewissenhaften

Ausübung übertragener Funktionen mit einem feierlichen Versprechen, dem Gelöbnis. „… und

Beamte (…) haben ein gesetzlich vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, in dem sie versprechen, der

Republik Österreich und dem österreichischen Volk treu zu dienen.“27

24

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 421 25

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 457 26

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 486 27

https://de.wikipedia.org/wiki/Angelobung

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„Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem „Amte“

verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

2.2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN - LEGITIMATION

2.2.1 AMTSAUSWEIS

Der Amtsausweis wurde bereits 1945 abgeschafft. Seitdem werden sie zwar als „Beamte“ tituliert

können jedoch keine Amtshandlungen mehr durchführen.

Dies ist auch im Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) ersichtlich:

BDG §1 Anwendungsbereich. … alle Bediensteten … im Dienstverhältnis zum Bund … werden

… als „Beamte“ bezeichnet.

Spätestens an dieser Stelle wird absolut klar, dass sie kein „Beamter“ sind, sondern

lediglich als solcher bezeichnet werden! Daher erhalten sie auch nur einen

Dienstausweis, aber keinen Beamtenausweis.“

BDG §43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der

geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm

zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das

Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen

Aufgaben erhalten bleibt.

Beachten sie:

Sie gelobten unter falschen Voraussetzungen, der Republik Österreich die Treue. Dass Österreich kein

legitimer Staat, sondern nur eine Treuhandverwaltung ist, welche als Unternehmen geführt wird,

wurde ihnen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mitgeteilt!

Konsequenzen für sie persönlich:

Die Tatsache, dass sowohl die Republik Österreich als auch das Bundesministerium für Inneres als

Unternehmen geführt wird, bedeutet folglich für sie, dass sie nicht im amtlichen Auftrag einer staat-

lichen Behörde agieren sondern als Bediensteter eines Wirtschafts-/Handelsunternehmen (UID,

D-U-N-S®, …) tätig sind.

Ebenso verhält es sich mit allen Bediensteten (Richter, Staatsanwälte, Politiker, …) dieser so genann-

ten Rechtseinrichtung. Werfen Sie einen Blick auf die Formulare die sie täglich ausfüllen und sie

werden feststellen, dass auf jedem eine DVR Nummer vermerkt ist, die ihren Dienstgeber als

Unternehmen ausweist.

2.2.2 AKTUELL GÜLTIGER AMTSAUSWEIS

Über diese verfügen derzeit nur Common Law Sheriffs und andere Mitarbeiter des ICCJV. Dies beruht

einerseits darauf, dass das Gericht exterritorial angesiedelt ist, und andererseits, dass der ICJ (IGH)

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sowie auch die Vereinten Nationen (UN) über die damit verbundene Aufgabenübernahme

rechtsgültig informiert wurden. Deren Mitarbeiter genießen somit Diplomatische Immunität.28

2.2.3 DIENSTAUSWEIS

Als Bedienstete des Unternehmens POLIZEI erhalten sie einen Dienst- und keinen Amtsausweis,

demnach können sie sich nicht auf ihren Beamtenstatus berufen. Für all ihre Tätigkeiten denen die

privatrechtliche Haftung zugrunde liegt, kommt das internationale Handels-/Vertragsrecht (Common

Law) zum Tragen.

2.2.4 FÜNF SICHERHEITSMERKMALE29

Die Dienstausweise sind so groß wie eine Bankomatkarte und haben fünf Sicherheitsmerkmale. So

prangt auf der Vorderseite ein Kippbild, das den Bundesadler zeigt und auf dem fünf Stellen der

Dienstnummer abgebildet sind. Ebenfalls auf der Vorderseite findet sich unter der Aufschrift „Organ

des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ eine Reliefprägung mit dem Text „Republik Österreich“.

Auf beiden Seiten des Ausweises ist die Mikroschrift „Bundesministerium für Inneres“ angebracht.

Zusätzlich finden sich auf dem Dienstausweis ein schwarz-weiß per Laser auf den Rohling gebranntes

Lichtbild, die siebenstellige Dienstnummer, sowie auf der Rückseite der akademische Grad, Vor- und

Nachname, noch einmal die Dienstnummer und die ausstellende Behörde.

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2.2.5 VERORDNUNG ÜBER DAS TRAGEN VON UNIFORMEN UND DIE VERPFLICHTUNG ZUR AUSWEISLEISTUNG

(BGBL. II 203/2005 / AUF GRUND DES BDG §60 SOWIE VBG §23 VERORDNET)

§4 (1) Die in Uniform Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des

Bundesministeriums für Inneres haben entsprechend der Bestimmungen der Richtlinien-

verordnung die Dienstnummer bekannt zu geben und sich auf Verlangen mit dem

Dienstausweis auszuweisen.

§4 (2) Bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung haben sich die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres mit dem Dienstabzeichen

(Kokarde) oder mit dem Dienstausweis bzw. auf Verlangen jedenfalls mit dem

Dienstausweis auszuweisen.

28

https://www.iccjv.org/id-card-query 29

http://ooe.orf.at/news/stories/2518266/

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2.2.6 RICHTLINIENVERORDNUNG EINSCHREITEN DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES

Zusätzlich zum Dienstausweis haben sie auf Verlangen, auch ihre Dienstnummer, Dienststelle sowie

deren Telefonnummer bekanntzugeben, in der Regel durch Aushändigung einer Karte.

RLV §9 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung

Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben…

(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer,

der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt-

zugeben…

(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der

Kommandant erteilen.

Die Uniform reicht nicht als Legitimation! Echte Polizei-Uniformen gab es sogar schon bei einem

Versandhändler zu kaufen.30

2.3 BERECHTIGTE HILFESTELLUNG

Sie dürfen Menschen in Notlagen helfen, und sie im Rahmen der Notwehr verteidigen. Sie dürfen

auch Verdächtige festnehmen, denn dazu ist JEDER berechtigt!

Beachten Sie – Infos aus einem Blog:

Um fair zu sein, es ist sehr wahrscheinlich, dass sie als Mitarbeiter der POLIZEI nicht über den

Unterschied zwischen „gesetzlichen“ Statuten (welche freiwillig sind) und die rechtmäßigen

Common Law - Anforderungen, die für JEDEN gelten, aufgeklärt worden sind.

Als Bedienstete eines UNTERNEHMENS, genauso wie die Mitarbeiter eines McDonalds Restaurant,

haben sie keine Autorität, irgendetwas durchzusetzen.

WISSEN SIE, DASS COMMON LAW IN DER HIERARCHIE ÜBER IHREM „RECHT“ STEHT?

WISSEN SIE, DASS SIE DER COMMON LAW SHERIFF IN DIE PFLICHT NEHMEN KANN?

30

http://www.krone.at/Oesterreich/Polizei-Uniformen_als_Schnaeppchen_fuer_jedermann-Wirbel_um_Prospekt-Story-

171889

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2.4 COMMON LAW

Das Common Law lässt sich auf den Punkt gebracht, wie folgt beschreiben:

Jemanden vorsätzlich zu verletzen oder töten ist verboten.

Fremdes Eigentum zu beschädigen oder zu stehlen ist verboten.

Sei grundsätzlich und insbesondere in Verhandlungen ehrlich und betrüge niemanden.

Unter Common Law ist ein Verbrechen nur begangen, wenn es ein Opfer gibt. D.h. jemand wurde

verletzt oder getötet, fremdes Eigentum wurde beschädigt, durch Betrug entwendet oder gestohlen.

Der Mensch ist ein Reisender unter Common Law! Er hat das Recht frei zu reisen unter Benutzung

eines jeden Fortbewegungsmittels oder auch zu Fuß. Reisende Menschen benötigen keinen

Führerschein und erst recht keinen Ausweis.

Beachten Sie

Der Common Law Sheriff kann auch sie in die Pflicht nehmen. Sie haben seinen Anweisungen Folge

zu leisten.

DIE WÜRDE DES MENSCHEN IST UNANTASTBAR. SIE IST ZU ACHTEN UND ZU SCHÜTZEN.

EU-CHARTA ART. 131

2.5 INTERNATIONAL COMMON LAW COURT OF JUSTICE

Am 19. Juni 2014 wurde der ICCJV32 – International Common Law Court of Justice, als Internationaler

Justizgerichtshof für Naturrecht, Völkerrecht und allgemeingültige Rechtsprechung in Wien

gegründet, und hat am 1. Juli 2014 seine Arbeit aufgenommen. Der IGH – International Court of

Justice (ICJ) wurde am 19. Jänner 2015 per Email formal darüber informiert.

Der Erhalt und die Weiterleitung an die entsprechende Abteilung wurden schriftlich bestätigt. Dem

ICCJV wurden nachfolgend keine weiteren Nachrichten mehr zugestellt. Nach 90 Tagen ist

automatisch die Rechtsgültigkeit auf internationaler Ebene in Kraft getreten.

31

http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf 32

https://www.iccjv.org/

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3 VERTRÄGE, PARAGRAPHEN & RECHTLICHEN KONSEQUENZEN

3.1 DIE VERTRAGSGRUNDLAGE - KONKLUDENTES HANDELN

Jeder Vertrag bedarf einer mündlichen bzw. schriftlichen Einwilligung. Weil sie als Unternehmen

NICHT ermächtigt sind etwas mit staatlichen Statuen im Zusammenhang Stehendem zu vollstrecken,

wurden Sie darauf trainiert, Juristenjargon zu benutzen um uninformierte Mitglieder der

Öffentlichkeit durch die Hintertür zu konkludentem Handeln zu bewegen.

Sie sind leider dazu angehalten Juristenjargon zu verwenden!

D. h. durch die Antwort des Gegenübers wird ein mündlicher Vertrag eingegangen. Somit haben sie

freie Hand zum Agieren. Es kommt hier das Black Law Dictionary mit über 2000 Seiten zur Anwen-

dung. Darin finden sich Anweisungen für Richter und Anwälte gespickt mit geschickten Fragen.

Fragen welche auch erfolgreich im Verkauf ihre Anwendung finden. Sie wurden ebenfalls trainiert

entsprechende Fragen zu stellen.

Beispiel aus dem Alltag

Was schon seltsam ist, und das will explizit an dieser Stelle gesagt sein, sie deklarieren sich als

„Nummer“ und ihr Gegenüber [PERSON/Mensch] soll sich mit all seinen persönlichen

Daten/Dokumenten ausweisen.

Sie als PERSONal der POLIZEI verstecken sich hinter einer Nummer und von ihrem Gegenüber

erwarten Sie völlige Datentransparenz. Verschärfend kommt hinzu, dass sie im Namen eines Amtes

walten, welches nicht existiert. Konkret maßen sie sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes an.

Halten sie diese Vorgehensweise für korrekt?

3.2 RECHT HABEN – RECHTENS HANDELN

Das selbständige Assoziieren sprich freiwillige Antworten des Gegenübers steht dann im Kontext –

„einer nicht wissentlichen Unterwerfung“ – sprich dem Eingehen eines Vertrages der das „Gehorchen

eines Befehls“ beinhaltet.

Das Eingehen eines Vertrages ermächtigt sie Wegelagererzoll / Zwangsabgaben / Bußgelder /

Strafen und ähnliches einzuheben um den Umsatz des Unternehmens POLIZEI zu sichern. Selbst als

Wachkörper sind sie der Firma Bundesministerium für Inneres und letztlich dem Unternehmen

Republik Österreich unterstellt. Folgerichtig kann daraus nur betrügerisches Handeln abgeleitet

werden.

3.3 KONKLUDENTE TÄUSCHUNG

Wenn sie als Polizist einen Dienstausweis als Amtsausweis, bzw. unter Verwendung von

Juristenjargon, vorgeben, hoheitliche Befugnisse zu haben, so liegt unter anderem Täuschung im

Rechtsverkehr bzw. sogar Amtsanmaßung vor.

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In den Statuten der Republik Österreich, den Gesetzen welche für sie als Dienstnehmer des

Unternehmens POLIZEI bindend sind, ist dies auch genau geregelt. Unter anderem im ABGB welches

in seiner Urversion über 200 Jahre alt ist. Es trat 1812 in Kraft. Daher finden sich teilweise

altdeutsche Formulierungen.

Dazu einige Auszüge von Paragraphen die sie kennen sollten:

ABGB §869 Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklä-

ret werden… Wer eine Scheinhandlung unternimmt leistet Genugtuung!

ABGB §870 Wer … durch List oder … Furcht zu einem Vertrag veranlasst worden, ist ihn zu halten

nicht verbunden!

ABGB §874 Ein Vertrag der durch List oder ungerechte Furcht zustande kommt, bewirkt Wieder-

gutmachungspflicht!

StGB §108 Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass

er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung

oder Unterlassung verleitet…

StGB §146 Betrug - Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen

Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu

einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet…

StGB §314 Amtsanmaßung - Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt…

StGB §302 Missbrauch der Amtsgewalt

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu

schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindever-

bandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren

Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich

missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder

einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung [Unternehmen!] begeht, ist mit Frei-

heitsstrafe von 1 - 10 zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die

Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

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3.4 AUSWEISPFLICHT

Für den österreichischen Staatbürger besteht keine generelle Ausweispflicht!

Siehe Schengener Abkommen der Staaten der Europäischen Union33

SPG § 34 Sie sind lediglich „ermächtigt“, im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistungspflicht, bei

Vorliegen einer Gefährdung, Auskunft zu verlangen… Zwangsgewalt ist somit

unzulässig.

3.5 RECHTSORDNUNG

3.5.1 RECHTSORDNUNG ZUM SCHUTZE DES MENSCHEN

ERKLÄRUNG Juristische Person

Natürliche Person

Mens(ch)

= Unternehmen

= Person (-alausweis)

= Geistig – sittlich beseeltes Wesen aus Fleisch und Blut

3.5.2 MENSCHENRECHT

Das Menschen- und Völkerrecht, Naturrecht und Common Law steht immer über allen

Firmenstatuten, Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen. Daher handeln sie aufgrund einer

obsoleten Rechtsgrundlage.

B-VG Art. 9(1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des

Bundesrechtes.

JURISTISCHES

WÖRTERBUCH34

Menschenrecht ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem Staat) zu-

stehende, angeborene (unveräußerliche, unantastbare) Recht (vor allem die

Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum)…

UN-Res. 217A

(III) Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit

Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit

begegnen.

UN-Res. 217A

(III) Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine

Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und

seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen

solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

33

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/k25/Seite.250203.html 34

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München; S. 277

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Einfach gesagt Kein Mensch steht über dem anderen, wir begegnen uns alle auf Augenhöhe,

haben die gleiche Würde und unterliegen alle den gleichen Naturrechten.

Weiterführende Information zu den Menschenrechten, Naturrechten sowie zur allgemein gültigen

Rechtsprechung, finden sie unter: www.iccjv.org

3.6 DILEMMA IM DIENSTLICHEN EINSATZ

Gibt sich ihr Gegenüber als Person zu erkennen, können sie handeln. Wirklich?

Fordert Ihr Gegenüber als erstes ihre Legitimation, begehen sie laut:

StGB §302 Siehe Täuschung - Missbrauch von Amtsgewalt

Sie handeln im Auftrag eines Unternehmens und nicht eines Amtes!

StGB §303 Siehe Befugnisse - Fahrlässige Verletzung der Freiheit

Sie agieren im Auftrag eines Unternehmens und nicht im Auftrag eines Amtes!

Gibt sich ihr Gegenüber als Mensch zu erkennen, so haben sie keine

Handlungsbefugnis! Ihre Handhabe betrifft ausschließlich die „Person“.

Erkennen (z.B.)

Ich bin ein geistig-sittliches lebendes menschliches Wesen. Mein Blut fließt durch

meine Adern, mein Fleisch ist lebendig. Mein Schöpfer und ich sind eins.

Dabei kommt für sie folgendes zur Anwendung:

ABGB §879 (1) Ein Vertrag der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten

verstößt, ist ungültig!

Sie versuchen als Dienstnehmer eines Unternehmens mit einem Unwissenden

einen Vertrag herzustellen! Dies verstößt eindeutig gegen die guten Sitten!

StGB §9 (2) Rechtsirrtum – Sie handeln im Namen eines Unternehmens, ohne Vertrag mit

ihrem gegenüber.

Sie sind verpflichtet sich selbst mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu

machen!

AHG §4 Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden,

die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das

Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder

in Befolgung der Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen.

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3.7 IHRE BEFUGNISSE IM FOKUS

Für jeden Schaden den sie als Mitarbeiter des Unternehmens POLIZEI beim Gegenüber verursachen,

haften sie privat.

Dabei sollten sie folgende Gesetze im Auge behalten:

StGB §99 Freiheitsentziehung - Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm

auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht…

StGB §303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit … oder des Hausrechts – Ein "Beamter", der

fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der

persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen

anderen an seinen Rechten schädigt…

In diesem Zusammenhang die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte:

UN-Res 217A

(III) Art. 20 (2)

Niemand darf gezwungen werden einer Vereinigung anzugehören.

[Das heißt auch niemand darf gezwungen werden sich einem Personenstatut zu

unterwerfen!]

StGB §105 Nötigung - Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu

einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt...

StGB §106 Schwere Nötigung – Wer Nötigung begeht indem er … mit der Vernichtung der

wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht…

EMRK Prot. 4

Artikel 1

Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden! - Niemandem darf die Freiheit

allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche

Verpflichtung zu erfüllen.

B-VG Art 23 (2) Personen die als Organe… handeln … haften für Schäden soweit ihnen Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt…

StGB §269 (4) Widerstand gegen die Staatsgewalt – Der Täter ist … nicht zu bestrafen, wenn die

Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist

oder die Amtshandlung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt.

Reisen sie gedanklich zu den dunklen zerstörerischen und menschenverachtenden Abschnitten der

österreichischen Zeitgeschichte zurück, so erkennen sie gewiss Parallelen zu den zitierten

Paragrafen, die im Dienst ihre tägliche Anwendung finden.

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3.7.1 RECHTSBANKROTT FÖRDERN DURCH FORTSETZEN DER SYSTEMHÖRIGKEIT

Bisher haben sie diese Informationen vermutlich nicht erhalten oder war ihnen die Tragweite ihrer

Handlungen nicht bewusst. Mit diesem neuen Wissensstand obliegt es ihrer Entscheidung -

unabhängig von ihren Lebensumständen – ob sie weiterhin dieses System als dienstlicher Täter

aufrechterhalten wollen.

RECHTSBANKROTT

…ist das Unvermögen der Rechtsordnung, den Rechtsunter-

worfenen Recht zu verschaffen. Eine Einrichtung, insbesondere

eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise Rechtsbankrott,

wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu Schrift-

führern macht, Betrüger zu Kassierern, Fälscher zu Protokollanten,

Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur Rechtsaufsicht.

Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die

vollständige Rückkehr zu allgemeinen anerkannten Werten (z.B.

Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z.B. pacta sunt ser-

vanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.)35

35 Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; Vahlen; München S.

339;

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4 PRAXIS – MÖGLICHE FRAGEN AN SIE ALS POLIZIST

Rechnen sie damit, dass sie von interessierten Menschen im Sinne einer hilfreichen Zusammenarbeit,

Fragen statt Antworten, gestellt bekommen.

Hier einige Arten von Fragen die ihnen gestellt werden:

4.1. DAUERFRAGEN von Menschen

KÖNNEN SIE MIR BEGRÜNDEN, WARUM DAS SO

IST?

KÖNNEN SIE MIR BEGRÜNDEN, WARUM ICH ALS

GEISTIG-SITTLICHES WESEN, DAS DEM STAAT GE-

GENÜBER STEHT UND VON DIESEM GESCHÜTZT

WERDEN MUSS, IHREN AUFFORDERUNGEN NACH-

KOMMEN SOLL?

Zu Ihrem Schutz:

Wenn sie ehrlich zu sich selbst sind, haben auch

Sie keine Antworten auf diese Fragen, weil ihnen

beim Briefing mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit

die Rechtslage des Menschen, nicht der PERSON,

vorenthalten wurde.

4.2. DOPPELFRAGEN von Menschen

Ihre Aussagen werden in Form einer Frage wiederholt und mit einer Frage beantwortet.

SIE WOLLEN MEINEN NAMEN WISSEN? Ich habe keinen Namen. Viele nennen mich

"selbst gegebener Name" bzw. "max aus der

Familie muster".

Der mir zugedachte Name ist lediglich die Be-

zeichnung der Person.

Ich als Mens(ch) bzw. geistig-sittliches Wesen,

nenne mich...

Haben sie noch Fragen?

ICH MUSS EINEN NAMEN HABEN? Können Sie diese Annahme begründen?

ICH SOLL DEM GÜLTIGEN ÖSTERREICHISCHEN

RECHT UNTERLIEGEN?

Können Sie diese Behauptung begründen?

ICH SOLL AUFGRUND MEINER AUTONUMMER IN

WIEN LEBEN?

Ich lebe auf dem Teil der Erde – Gaja – den sie

Wien nennen. Haben Sie noch Fragen?

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DAS STEHT IN DEN GESETZEN? Mit welcher Begründung muss ich mich als

geistig-sittliches Wesen nach Ihren Gesetzen

richten? Ich stehe dem Staat und dem Gesetz

gegenüber.

ICH MUSS EINEN AUSWEIS (ODER EINE GEBURTS-

URKUNDE) BESITZEN?

Können Sie mir begründen warum ich als

geistig-sittliches Wesen einen Personalausweis,

einen Pass, einen Zulassungsschein oder eine

Geburtsurkunde benötige?

WEIL ICH HIER IN DIESEM LAND LEBE, IST ES GE-

SETZ, DASS ICH EINEN AUSWEIS HERZUZEIGEN HA-

BE?

Ich stehe als geistig-sittliches Wesen dem Staat

und dem Gesetz gegenüber. Von mir geht keine

Gefahr aus. Aber Sie als Staatsgewalt müssen

mich und meine Menschenwürde schützen!

Wussten Sie das?

HABE ICH MICH AN IHRE GESETZE ZU HALTEN, WEIL

ICH HIER LEBE?

Das ist ihre Ansicht. Aber ihre eigenen Wort-

definitionen begründen eine andere Wahrheit.

Die Wahrheit nach der ich als Mensch lebe, ist

friedlich und im Einklang, auf und mit dieser

Erde. Wenn ich mich an ihre Gesetze halten soll,

dann müssen sie mir das auch begründen

können und zwar mit Fakten.

4.3 FRAGEN und RECHTSAUFKLÄRUNG des Menschen

Ihre Aussagen werden in Form einer Frage wiederholt und mit einer Frage beantwortet.

IST DAS EINE ALLGEMEINE VERKEHRSKONTROLLE?

StVO §5 (2) Eine Alkoholkontrolle ist nur bei PERSONEN er-

laubt bei denen der Verdacht der

Alkoholisierung besteht, nicht bei Menschen.

Wussten Sie das?

WIE LAUTET DER VORWURF?

Internationaler Pakt über bürgerliche und

politische Rechte Art.9 (1)

Jedermann hat das Recht auf persönliche Frei-

heit … niemand darf willkürlich festgenommen

werden … Niemandem darf seine Freiheit

entzogen werden…

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IST GEFAHR IM VERZUG?

SPG §34 Auskunftspflicht von Menschen besteht nur im

Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungs-

pflicht …

Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung

ist unzulässig!

WER IST DAS OPFER?

Common Law Wenn keine Gefahr für Leib oder Leben besteht

und auch kein Eigentumsdelikt vorliegt, gibt es

keinen Grund einen Reisenden aufzuhalten!

HABEN SIE ALS POLIZIST EINEN AMTSAUSWEIS?

Laut „Verordnung über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung“

müssen Sie Ihren Dienstausweis, sowie als Zivilpolizist Ihre Kokarde (Dienstabzeichen auf

Verlangen vorweisen!

BDG §60 Wer sind Sie? Ich möchte ihren Ausweis sehen!

RLV §9 Aushändigung einer Karte mit Dienststelle,

Telefonnummer und Dienstnummer

SIND SIE (POLIZIST) BEAMTER?

KANN ICH IHREN AMTSAUSWEIS SEHEN?

StGB §314 Sie haben keinen. Das ist Amtsanmaßung.

StGB §302 Soll ich sie wegen Missbrauch der Amtsgewalt

anzeigen?

BDG §43 Ihr Amtsausweis? Wollen sie mich täuschen?

Hiermit erinnere ich sie!

StVO §5 (2) Als Mensch haben sie meinen vollsten Respekt.

Handeln sie jedoch als Person und noch dazu

illegal für ein Unternehmen, kann ich sie nicht

ernst nehmen!

WESSEN WERDE ICH VERDÄCHTIGT?

UN Res. 217A (III) Art.1 & 12 Alle Menschen sind frei! Ist das jetzt ein willkür-

licher Eingriff?

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09|2015 - 29 -

SIE WOLLEN EINEN AUSWEIS UND DAMIT EINE

EINWILLIGUNG IN EINEN VERTRAG?

ABGB §869 Sie wissen, dass sie jetzt eine Scheinhandlung

vornehmen?

WARUM SOLL ICH EINEN AUSWEIS HERZEIGEN?

SPG §30 Ich habe ein Recht auf Information, und es

besteht keine allgemeine Ausweispflicht.

SIE GLAUBEN RECHTENS ZU HANDELN?

StGB §9 (2) Rechtsirrtum, da die POLIZEI ein Unternehmen

ist.

HABEN SIE MEINE DEKLARATION GEHÖRT?

Deklaration: Ich bin ein geistig-sittliches lebendes, menschliches Wesen. Mein Blut fließt durch

meine Adern, mein Fleisch ist lebendig. Mein Schöpfer und ich sind eins. Ich bin Mensch!

Mensch = frei = gleich an Würde!

ABGB §879 (1) Wissen sie, dass sie sittenwidrig handeln?

UN-Res 217A (III) Art.1

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Alle

Menschen sind frei und gleich an Würde und

Rechten geboren.

JURISTISCHES WÖRTERBUCH36 Menschenwürde….daraus folgt, dass der… Staat

ausschließlich um des Menschen willen da ist

und Verletzungen der Menschenwürde verhin-

dern muss!

WISSEN SIE, DASS DIE WÜRDE DES MENSCHEN

UNANTASTBAR IST?

EU-Charta Art.1 Wollen sie die EU-Charta brechen?

IPRG § 9 Das Recht der Person unterliegt dem Staat. Das

ist richtig. Das bedingt eine Person, die es nur

auf Papier gibt d.h. mit z. B. Sozial-VS, Führer-

schein, Geburtsurkunde, etc.

UN-Res 217 A (III) Art.20 (2) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte -

Niemand darf gezwungen werden einer

Vereinigung anzugehören.

36

Köbler, Gerhard (2012); Juristisches Wörterbuch: Für Studium und Ausbildung; S. 277; Vahlen; München

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09|2015 - 30 -

SIE VERTRETEN EIN UNTERNEHMEN. WISSEN SIE DAS?

BMI ATU 37870700 Sie sind für ein Handelsunternehmen tätig somit

gilt Handels- und Vertragsrecht. Verträge haben

nur Gültigkeit wenn sie wissentlich, willentlich

und absichtlich abgeschlossen werden!

SIE WOLLEN MICH WARTEN LASSEN?

StGB §99 Sie praktizieren widerrechtlichen Freiheitsent-

zug?

SIE WOLLEN MEIN RECHT AUF FREIHEIT ZU REISEN

HINDERN?

StGB §303 Das wollen sie - fahrlässige Verletzung der

Freiheit?

KANN ICH JETZT GEHEN?

Wenn kein Verbrechen vorliegt, bleibt ihnen

letztendlich gar nichts anderes übrig, als mich

jetzt gehen zu lassen!!!

WELCHES RECHT VERANLASST SIE ZU HANDELN?

Ist ihnen klar, dass ihre Mitmenschen, ein Recht auf Information und Aufklärung haben?

Auskunftspflichtgesetz § 1

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz § 1

Sowohl als Organ des Bundes, als auch als Organ

der Länder und Gemeinden sind sie verpflichtet

über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs

Auskunft zu erteilen.

StPO § 50(2) Ebenso steht jedem Verdächtigen in einem

Ermittlungsverfahren zu, über den Tatverdacht

informiert zu werden, sowie über seine

wesentlichen Rechte aufgeklärt zu werden.

BDG §43 Außerdem haben sie ihr Gegenüber im Rahmen

ihrer dienstlichen Aufgaben, mit dem Gebot der

Unparteilichkeit, zu unterstützen und zu

informieren. Willkür ist immer verboten!

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BDG §7

VBG §5

Sie sind zu Beginn ihres Dienstverhältnisses

angelobt worden, jedoch passierte auch dieser

Akt nur unter Vortäuschung falscher Tatsachen.

Sie werden zwar angehalten, die Gesetze zu

befolgen sowie die mit ihrem Amt verbundenen

Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen,

jedoch hat ihnen niemand gesagt, dass die

Republik Österreich eine Firma ist, sie nur

Beamter genannt werden, und deswegen auch

kein gültiger Vertrag mit den hier lebenden

Menschen besteht.

Das heißt ihnen wurde die Wahrheit wie allen

anderen Menschen auch, vorenthalten!

Sie haften also voll und ganz für all ihr Handeln!

SIE DROHEN MIR, WOLLEN SIE MICH ZWINGEN?

StGB §105 Kennen sie den Nötigungsparagrafen?

SELBST WENN SIE MICH ZWINGEN, ICH HANDLE

NICHT!

ABGB §870

ABGB §874

Sie wissen, dass sie jetzt mit List und ungerech-

ter Furcht handeln?

SIE WOLLEN MIT EINER EXEKUTION VOR ORT OF-

FEN STEHENDE VERWALTUNGSSTRAFEN EINTREI-

BEN?

SPG § 28 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die

Sicherheitsbehörden und Organe des öffentli-

chen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens

und der Gesundheit des Menschen vor dem

Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.

StGB §106 Wollen sie eine Klage wegen schwerer Nöti-

gung?

EMRK Prot. 4 Art.1 Freiheitsentziehung wegen Schulden ist schwer

illegal!

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KÖNNEN SIE MIR MEINEN VERTRAG ZEIGEN?

AVG §17

StPO §51

Sowohl im allgemeinen Verwaltungsverfahrens

Gesetz als auch in der Strafprozessordnung, ist

die Akteneinsicht und die Möglichkeit, von

Akten, Abschriften und Kopien zu erstellen klar

geregelt.

Also zeigen sie mir bitte den Vertrag auf Grund

dessen sie glauben handeln zu dürfen!

WURDEN SIE NICHT AUFGEKLÄRT?

B-VG Art 23 (2) Sie wissen, dass ich sie für vorsätzliches falsches

Handeln belangen kann?

BDG §44 (2) Der Beamte kann die Befolgung einer

Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder

von einem unzuständigen Organ erteilt worden

ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche

Vorschriften verstoßen würde.

Der Verstoß liegt vor – sie glauben als Amt zu

handeln, sind jedoch ein Unternehmen!

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorge-

setzten aus einem anderen Grund für rechtswid-

rig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr

im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme

handelt, vor Befolgung der Weisung seine

Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen.

Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung

schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als

zurückgezogen gilt. (Remonstration!)

Antwortet ihnen ihr Vorgesetzter bei Nachfrage

mit Argumenten wie „das wird so gemacht, wie

bisher“ o.ä., so sind sie persönlich aufgefordert

und verantwortlich, sich Klarheit mit fundierten

Fakten zu verschaffen!

StGB §108 und StGB §146 Sie wollen wissentlich mit Betrug … und Täu-

schung arbeiten?

StGB §9 (2) Sie wissen nicht, dass sie als Unternehmen, ohne

Vertrag mit den Mitmenschen und noch dazu im

Rechtsirrtum arbeiten?

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5 WEITERFÜRHENDE INFORMATIONEN

5.1 LINKS

Die Firma Republik Österreich http://diefirmaoesterreich.jimdo.com/

Internationaler Justizgerichtshof für Natur-

recht, Völkerrecht und allgemeingültige

Rechtsprechung (International Common Law

Court of Justice – ICCJV)

https://www.iccjv.org/

5.2 VIDEOS

Bewusst TV: Fragen bei Zoll und Polizei https://www.youtube.com/watch?v=TfcJ-nWX_Vw

Der Strohmann https://www.youtube.com/watch?v=4OO2MIR3pgg

Menschen und Personen - oder - Leben im

Märchen

https://www.youtube.com/watch?v=fsIYtLCZerU&fea

ture=youtu.be

Joe Kreissl | Staatsverschuldung, wem ge-

hört die Nationalbank, Regierung verhaften

https://www.youtube.com/watch?v=awGv0dAdNhU

Herr Finanzminister, wir müssen dringend

reden...! | Freeman Joe Kreissl trifft Michael

Spindelegger

https://www.youtube.com/watch?v=_pqRNhiVfB0

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6 SCHLUSS

Wir gratulieren ihnen, dass sie sich durch dieses Handout im wahrsten Sinne durchgearbeitet haben.

Vermutlich kommen ihnen, genauso wie uns Mitarbeitenden, manche Informationen unglaublich

oder gar unrichtig vor. Möglicherweise fragen sie sich, weshalb ihnen diese Informationen von ihren

Ausbildnern und Vorgesetzten bisher vorenthalten wurden.

Nach genauer Überprüfung werden sie feststellen oder haben sie bereits festgestellt, dass unsere

Ausführungen sprichwörtlich „Hand und Fuß haben“.

Ignorantia legis non excusat – „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“37

Diese alte Volksweisheit ist heute bis auf wenige Ausnahmen immer noch gültig. Da sie nun Wissen-

de sind, obliegt es ihrer Entscheidung ob sie weiterhin die ihnen vermittelte Rechtslage bedienen. Als

Vertiefung und Hilfe bei der Entscheidungsfindung empfehlen wir ihnen das Video auf:“ Bewusst TV -

Fragen bei Zoll und Polizei“38

Bedenken sie, dass sie nun, aufgrund der geänderten Rechtslage, privatrechtlich haftbar sind und die

Amtshaftung hinfällig ist.

Wichtig bei der Erstellung des Handouts war uns einerseits, den Informationsstand anzugleichen und

andererseits, eine Basis zu schaffen für ein wohlwollendes Neben- und Miteinander.

Wenn wir uns auf der Straße begegnen, so stehen wir uns gegenüber. In Wahrheit jedoch stehen sie

wie wir auf derselben Seite. Wir alle wurden unwissend gehalten und getäuscht!

Helfen auch sie mit Aufklärungsarbeit zu leisten und den wahren Täuschern das Handwerk zu legen!

37

https://de.wikipedia.org/wiki/Ignorantia_legis_non_excusat 38

https://www.youtube.com/watch?v=TfcJ-nWX_Vw

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7 ANHANG | GESETZESTEXTE IN LANGFORM

7.1 ABGB | ALLGEMEINES BÜRGERLICHES GESETZBUCH

ABGB

§ 7 Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Um-stände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

§ 16

Angeborne Rechte.

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

§17

Rechtliche Ver-muthung dersel-ben.

Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.

§19

Verfolgung der Rechte.

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.

§869

Wahre Einwilli-gung

Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden. Ist die Erklärung unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen Andern zu bevorthei-len, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugthuung.

§ 870 Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht ver-bunden.

§ 871 (1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zuge-gangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen of-fenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

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§ 874 In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für die nachtheiligen Folgen Genugthuung leisten.

§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten ver-stößt, ist nichtig.

7.2 AHG | AMTSHAFTUNGSGESETZ

AHG

§ 4 Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden,

die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das

Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt

oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

7.3 AUSKUNFTSPFLICHTGESETZ

AUSKUNFTS-

PFLICHTGESETZ

§ 1 (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung

zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbe-

reiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht

dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung

der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche

Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflich-

tig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzli-

chen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offen-

bar mutwillig verlangt werden.

7.4 AVG | ALLGEMEINES VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ 1991

AVG

§ 17

Akteneinsicht

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können

die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht neh-

men und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst

anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit

die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei

auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt

werden.

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(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akten-

einsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren

Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter

Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder

den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen

Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

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BDG | Beamtendienstrechtsgesetz 1979

BDG

§ 1 (1)

Anwendungs-bereich

Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in eine

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im fol-

genden als „Beamte“ bezeichnet.

§ 7

Angelobung

(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die

Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbun-

denen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten

Beamten zu leisten.

SPG §28 - Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräu-

men.

§ 43

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung

der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch

mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen,

daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner

dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und

dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen

seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 44

Dienstpflichten Gegenüber Vorgesetzten

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen,

soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorge-

setzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den

Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung

entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befol-

gung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen

Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug

um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung sei-

ne Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche

Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 60 Dienstkleidung,

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflich-tet,

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Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe

1. eine Dienstkleidung zu tragen oder

2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuwei-sen.

(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

1. ein fälschungssicheres Lichtbild,

2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,

3. die Dienstnummer,

4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5. den Vor- und Familiennamen oder Vor- und Nachnamen,

6. einen allfälligen akademischen Grad,

7. den Amtstitel,

8. das Geburtsdatum,

9. die Unterschrift.

(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.

(2b) Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats ge-mäß § 2 Z 9 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Zertifizierungsdiensteanbieter abzu-schließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kos-ten zu tragen.

(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,

1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzun-gen die Pflicht besteht,

a. die Dienstkleidung zu tragen oder

b. sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuwei-sen,

2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,

3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstaus-weis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstab-zeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

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7.5 B-VG | BUNDESVERFASSUNGSGESETZ

BV-G

Artikel 9 (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandtei-

le des Bundesrechtes.

Artikel 23 (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften

und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre

Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswid-

riges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

(2) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgers han-

deln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für

den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz ge-

leistet hat.

(3) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgers han-

deln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechts-

träger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 werden durch Bundesge-

setz getroffen.

(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiet des

Post- und Fernmeldewesens von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Grunds-

ätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.

7.6 EMRK | EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION

EMRK

Protokoll 4 Artikel 1

Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden. Niemandem darf die Frei-

heit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertrag-

liche Verpflichtung zu erfüllen.

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7.7 IPRG | INTERNATIONALES PRIVATRECHT-GESETZ

IPRG

§ 9

Personalstatut einer natürlichen Person

(1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem

die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit

auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für ande-

re Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die

stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt

werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhn-

lichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich

geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu

ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen

sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines sol-

chen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf

das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.

7.8 RLV | RICHTLINIEN FÜR DAS EINSCHREITEN DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHER-

HEITSDIENSTES

RLV

§ 9

Bekanntgabe der Dienstnummer

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshand-lung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freige-stellt.

(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Be-troffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis ge-langt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben wer-den. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschrit-ten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.

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7.9 SPG | SICHERHEITSPOLIZEIGESETZ

SPG

§ 30

Rechte des Be-troffenen bei der Ausübung von Befugnissen

(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung

ist der Betroffene

1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu infor-

mieren

2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Or-

gane des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;

3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen

4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen

und deren Feststellung zu verlangen.

(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.

Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwal-

tungsverfahrens bleiben unberührt.

§ 34

Auskunfts-verlangen

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Men-

schen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmen ist, sie könnten in Fällen

der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das

Vorliegen einer Gefährdung und über die Gefahrenquelle geben. Die Aus-

übung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

7.10 STGB | STRAFGESETZBUCH

StGB

§ 9

Rechtsirrtum

(1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt

nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter

wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den ein-

schlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf,

seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewe-

sen wäre.

(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die

für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahr-

lässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

§ 99 (1)

Freiheits-entziehung

Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise

die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen.

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§ 105

Nötigung

Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Hand-

lung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen.

§ 106

Schwere Nötigung

(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er

1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffal-

lenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,

mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder

Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz

oder gesellschaftlichen Stellung droht,

2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder

gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch

in einen qualvollen Zustand versetzt oder

3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer einge-

tragenen Partnerschaft, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer

pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer

Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wich-

tige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(1) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwir-

kung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im

Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt

oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob

fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für

die Person zur Folge hat.

§ 108

Täuschung

(1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden

zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer

Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 146

Betrug

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen

Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsa-

chen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder

einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-

naten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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§ 302

Mißbrauch der Amtsgewalt

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rech-

ten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines

Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentli-

chen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vor-

zunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht

oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Frei-

heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen,

wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

§ 303

Fahrlässige Verlet-zung der Freiheit der Person oder des Hausrechts

Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) durch eine gesetzwidrige Beein-

trächtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine ge-

setzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess-

ätzen zu bestrafen.

§ 314

Amtsanmaßung

Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu be-

fugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes

vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 269

Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer

einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amts-

handlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schwe-

ren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung

mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu

einer Amtshandlung nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch

die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine

Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der

Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die

Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

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7.11 STPO | STRAFPROZESSORDNUNG

StPO

§ 50

Rechtsbelehrung

(1) Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft

sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den

gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im

Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Sobald die dem Ermittlungsver-

fahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu

hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder

einer weiteren strafbaren Handlung begründen, ist der Beschuldigte auch über

diese geänderten Gesichtspunkte des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu

informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände

befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wä-

re, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen

sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den

gegen ihn geführten Ermittlungen hat.

(2) Die Rechtsbelehrung ist in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht,

und in einer verständlichen Art und Weise zu erteilen, wobei besondere per-

sönliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.

(3) Der Umstand der erteilten oder ergänzten Belehrung des Beschuldigten ist

schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).

§ 51

Akteneinsicht

(1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsan-

waltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des

Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt

auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne

Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.

(2) Soweit die im § 162 angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbe-

zogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder

die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen,

von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese

Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur

vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt wer-

den, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige

Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen

gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Be-

schränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die

Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein kön-

nen, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.

(3) Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden. Hiefür gelten die

Bestimmungen über Akteneinsicht sinngemäß.

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7.12 STVO | STRAßENVERKEHRSORDNUNG

StVO

§ 5 (2)

Besondere Sicherungs-maßnahmen Gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der

Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jeder-

zeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen

oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu

untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten

Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit ei-

nem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkohol-

gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefor-

dert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

7.13 UN RES. 217A (III) | UN-MENSCHENRECHTSKONVENTION

UN-Resolution 217A (III)

Artikel 9 (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile

des Bundesrechtes.

Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine

Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und

seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz

gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 20 (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereini-

gungen zusammenzuschliessen. Niemand darf gezwungen werden, einer Ver-

einigung anzugehören.