32
MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter Beihilfenkontrollrecht Rechtsgrundlagen Grundprinzipien und Anwendungsfälle

Rechtsgrundlagen Grundprinzipien und Anwendungsfälle … · MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter. Brighton Marine and Palace Pier Company. Rechtssache T-252/02 Brighton Palace

  • Upload
    dongoc

  • View
    215

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Beihilfenkontrollrecht

Rechtsgrundlagen

Grundprinzipien

und

Anwendungsfälle

Moellhof
Schreibmaschinentext
Anlage 3

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Vorrang des Europarechts

� Europarecht hat Vorrang vor nationalem Recht� Die Gemeinschaftsrechtsordnung ist eigenständig.

� Mitgliedstaaten haben Souveränitätsrechte und damit bestimmte Rechtsetzungskompetenzen auf die EU übertragen.

� Sie sind gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV zur Gemeinschaftstreue verpflichtet und müssen vor dem Hintergrund des Effektivitätsprinzips den Vorrang des Gemeinschaftsrechts anerkennen.

� Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der EU.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Was meint das Bundesverfassungsgericht dazu?

� Durch Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen ist auch der Vorrang des Europarechts anerkannt.

� Problem: Grundrechte waren seinerzeit nicht ausdrücklich im Gemeinschaftsrecht verankert

� (heute: rechtliche Gleichrangigkeit der Charta der Grundrechte mit EUV/AEUV)

� � Gewährleistung des Grundrechtsschutzes:� Das BVerfG ist der Meinung, dass die ständige

Rechtssprechung des EuGH die Einhaltung der Grundrechte auf europäischer Ebene garantiert (Solange II-Rechtsprechung)

� Folge: Die Ausübung der an die EU übertragenen Hoheitsrechte wird prinzipiell nicht (mehr) am GG (Verfassung) gemessen!

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Rechtsakte der EU

nach Art. 288 AEUV

� Verordnung: hat allgemeine Geltung und gilt unmittelbar, kein Gestaltungsspielraum

� Richtlinie: für alle genannten MS hinsichtlich ihres materiellen Inhalts bzw. Ziels verbindlich; erfordert Umsetzung in innerstaatliches Recht, Gestaltungnach innerstaatlichen Erfordernissen

� Beschluss: verbindlich für alle, an die er sich richtet (Einzelfälle)

� Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Ziele der EU

� EWG, später EG, nun EU = ursprünglich wirtschaftlicher, nunmehr auch politischer Zusammenschluss

� BINNENMARKT� � Verwirklichung durch vier Grundfreiheiten (Art.

26 bis 66 AEUV)� WETTBEWERB� � Wettbewerbsregeln im AEUV: Art. 101 bis 109,

darunter: (grds.) Verbot staatlicher Beihilfen

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wo findet man das Beihilfenverbot im AEUV?

� Art. 107 bis 109 AEUV beschäftigen sich mit staatlichen Beihilfen

� Art. 107: Unzulässigkeit von Beihilfen (materielle Vorschriften)

� Art. 108: Maßnahmen im Hinblick auf die Beihilfengewährung (Verfahrensvorschriften)

� Art. 109: Ermächtigung zu (Verfahrens-) Durchführungs- und Freistellungsverordnungen

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Warum Beihilfenverbot?

� EU hat das Prinzip der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 120 AEUV) aufgenommen.

� EU will möglichst unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt (� grenzüberschreitender Handel!)

� unkontrollierte Vergabe öffentlicher Mittel an Unternehmen kann � zu erheblichen Verzerrungen im Markt führen

sowie� Subventionswettläufe auslösen.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Was sind staatliche Beihilfen?

� Art. 107 Abs. 1 AEUV:� staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte

Beihilfen gleich welcher Art

� die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

� den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,

� soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen

=> sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar (grundsätzliches Beihilfengewährungsverbot)

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Was bedeutet „staatlich oder aus staatlichen Mitteln“?

� Die Vorteile können von jeder öffentlichen Stelle kommen (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden).

� Sie können auch mittelbar vom „Staat“ kommen � z.B. Staat gründet GmbH zur Vergabe der Vorteile

� oder Staat vergibt Vorteile an andere zwischengeschaltete Einheit

� geringeres Maß an Zurechenbarkeit

� Der staatliche/kommunale Haushalt muss belastet werden.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wann spricht man von einer Begünstigung? (1/2)

� Empfang eines geldwerten Vorteils ohne(marktmäßig) angemessene Gegenleistung� Sämtliche staatliche (bzw. dem Staat i.w.S.

zurechenbare) Maßnahmen, die einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den es unter normalen Umständen nicht erhalten hätte:� Sowohl Leistungsgewährung als auch Belastungsminderung� Nicht Zweck, sondern Wirkung der Leistung ist relevant.� Auch mittelbare Begünstigungen sind erfasst.� � „GeschenkGeschenk“, d.h. kein marktmäßiges Austauschverhältnis

Leistung � Gegenleistung!

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wann spricht man von einer Begünstigung? (2/2)

� Angemessenheit der Gegenleistung� Kriterium der Marktüblichkeit� Maßstab/anerkannte Instrumente

a) Objektives Verfahren

•• offenes Bietverfahren oder offenes Bietverfahren oder •• SachverstSachverstäändigengutachtenndigengutachten

b) „Market economy investor“-Test

� hypothetischer privater Vergleichsinvestor

� Bestimmung des Beihilfenäquivalents� Differenz zwischen tatsächlicher Leistung und marktüblicher

Leistung

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Was sind „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“?

� Unternehmen (im Europarecht: funktionaler Begriff)� jede wirtschaftlich tätig werdende Einheit,

unabhängig von Rechtsform und Finanzierungsart

�� auchauch: öffentliche Unternehmen und

nicht rechtsfähige Einrichtungen;

�� nichtnicht: Privathaushalte,

Ausübung hoheitlicher Gewalt,

� keine Unternehmen sind staatliche „Haushalte“

� Produktionszweig

� sämtliche Gewerbezweige, freie Berufe etc.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Warum „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“?

� Merkmal der Bestimmtheit (Selektivität)Maßnahme darf nicht sämtlichen Unternehmen/ Produktionszweigen gleichermaßen zugute kommen

� Abgrenzung von allgemeinen Infrastruktur- oder Fördermaßnahmen (Konjunkturprogramm)

� Kriterium des Ausnahmecharakters der staatlichen Finanzzufuhr

� Abweichung von allgemein zur Anwendung kommenden Regeln

� Bezugsgröße: Mitgliedstaat (Erst die Begünstigung alleraller Unternehmen im Mitgliedstaatim Mitgliedstaat schließt im Prinzip die Selektivität aus.)

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wettbewerbsverfälschung?

� Beihilfe muss aktuell oder potenziell in bestehendes oder zur Entstehung kommendes Wettbewerbsverhältnis eingreifen� Veränderung der Marktbedingungen für Wettbewerber

� selektive Begünstigung gegenüber Wettbewerbern ist Voraussetzung

� Existenz eines räumlich und sachlich relevanten Marktes

� kein Spürbarkeitserfordernis

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wann ist der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt?

� Zwischenstaatlichkeitsklausel: Mögliche Auswirkungen auf grenzüberschreitenden Handel

� Es reicht, wenn es bei dem hergestellten Produkt überhaupt Handel zwischen den MS gibt� rein lokale Wirtschaftstätigkeiten nicht erfasst (z.B.

Freibad in einer Kleinstadt)

� De-minimis-Beihilfen (max. 200.000 € in drei Jahren) beeinträchtigen den Handel nicht. (Bei Einhaltung zusätzlicher Bedingungen!)

� Spürbarkeit der Handelsbeeinträchtigung auch oberhalb De-minimis-Schwelle ist erforderlich.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wann sind Beihilfen immer erlaubt?

� so genannte Legalausnahmen

Art. 107 Abs. 2 AEUV:

� Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher

� Beihilfen zur Beseitigung von Schäden (Naturkatastrophen, sonstige außergewöhnliche Ereignisse)

� Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (Ab dem 01.12.2014 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Teil aufgehoben wird)

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher

zum Beispiel

� Heizmittelzuwendungen

� Kleidungszuwendungen

� Lebensmittelzuwendungen

� an sozial bedürftige Endverbraucher

� diese Art von Beihilfen darf auch mittelbar Unternehmen nützen (der Staat kauft die Lebensmittel immer bei dem gleichen Unternehmen)

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Was sind „durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete“?

� nicht die neuen Bundesländer generell

� die Regelung stammt aus der Zeit vor 1990

� sie zielt vor allem auf „Zonenrandgebiete“ ab

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wann können Beihilfen genehmigt werden? (1/4)

Art. 107 Abs. 3 AEUV:

� Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen

Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht

�Regionalbeihilfen für (NUTs II-)Gebiete, die unter 75 % des durchschnittlichen EU-BIPs liegen.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wann können Beihilfen genehmigt werden? (2/4)

� Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse

�Ziele der Gemeinschaft Art. 3 EUV

�unmittelbares Interesse der Gemeinschaft oder mehrerer MS

�z.B. Umweltschutzmaßnahmen, Maßnahmen für Flugzeugbau

� oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftleben eines MS

�schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Krisenerscheinung

� wird selten angewandt� aktuelle Finanzkrise.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wann können Beihilfen genehmigt werden? (3/4)

� Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftgebiete

am häufigsten angewandt auf

� benachteiligte Gebiete im Vergleich zum nationalenDurchschnitt (regionale Beihilfen)

�horizontale Beihilfen: Umweltschutz, Forschung und Entwicklung, kleine und mittlere Unternehmen, Rettung und Umstrukturierung, Ausbildung und Beschäftigung

� sektorale Beihilfen

� sensible Wirtschaftsbereiche: Textil-, Kunstfaser-, Kraftfahrzeugindustrie, Stahl

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Wann können Beihilfen genehmigt werden? (4/4)

� Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes

�z.B. Filmförderung

� sonstige Arten von Beihilfen�Rat bestimmt sie durch einen Beschluss auf Vorschlag der

Kommission

�enge Grenzen

�z.B. Schiffsbau

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Verfahrensgrundsätze (bei Eröffnung des Beihilfenregimes)

� Grundsatz:

�� VorherigeVorherige Notifizierung über die Landesregierung und die Bundesregierung an die Europäische Kommission (DG Wettbewerb)

�� AbwartenAbwarten der Genehmigung durch die Europäische Kommission

� Art. 108 Abs.3 S.1 AEUV und Art. 108 Abs.3 S.3 AEUV.

� Ausnahmen:

� Vorliegen einer sog. De minimis-“Beihilfe“

� Anwendung einer genehmigten (oder freigestellten) Förderrichtlinie

� Anwendung der AGFVO� auf den Einzelfall bezogen� auf eine Förderrichtlinie

bezogen.� Anwendung der FreistellungsE

(nach dem „Monti“- bzw. „Altmark“-Paket)

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Brighton Marine and Palace Pier Company

� Rechtssache T-252/02� Brighton Palace Pier klagt dagegen, dass bei

der Restaurierung des Brighton West Pier staatliche Beihilfen geflossen sind

� Kommission stellte fest, dass keine Beihilfen gewährt worden sind da sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigt

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

PreussenElektra AG

� Rechtssache C-379/98

� PreussenElektra AG gegen Schleswag AG

� nach der Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes von 1998 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, dazu verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom zu vergüten

� der Preis ist staatlich festgelegt und liegt über dem auf dem Markt zu erzielenden Preis für Strom

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

PreussenElektra AG

� Klagegrund: den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien wird ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, indem sie ohne jedes Risiko höhere Gewinne zugesichert bekommen, als sie ohne eine solche Regelungen erzielen könnten

�Frage: Stellt das eine Beihilfe nach Art.107 Abs.1 AEUV dar?

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

PreussenElektra AG

� in diesem Fall führt die gesetzliche Verpflichtung nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen

� Der Umstand, dass die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruht und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt, kann der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art.107 Abs. 1 AEUV verleihen.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Zulässigkeit von Fördermaßnahmen (ohne Notifizierung)

� Beihilferegime ist nichteröffnet, da (zumindest) eines der Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs.1 AEUV nichtvorliegt. (Beispiele:)

� Adressat ist kein Unternehmen,� kein Vorteil, sondern Zahlung

eines marktmäßigen Entgelts,� Vorteil stammt nicht aus

öffentlichem Haushalt,� Handel zwischen

Mitgliedstaaten nicht berührt, etwa wegen „Bagatellgehalt“ der Beihilfe: Hauptanwendungsfall: De De minimisminimis--VerordnungVerordnung.

� Beihilferegime ist eröffnet, aberdie Beihilfengewährung ist � materiell gerechtfertigt und� verfahrensrechtlich freigestellt.

� Rechtsgrundlagen: � AGFVO: Verordnung (EG) Nr.

800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. EU L 214 vom 9.8.2008, S.3),

� FreistellungsE: Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 (ABl. EU L 312 vom 29.11.2005, S.67).

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Inhalt der AGFVO (Teil 1)

� Art. 1: Anwendungsbereich� Art. 2: Begriffsbestimmungen� Art. 3: Freistellungsvoraussetzungen� Art. 4: Beihilfenintensität und beihilfefähige Kosten� Art. 5: Transparenz der Beihilfen� Art. 6: Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen� Art. 7: Kumulierung � Art. 8: Anreizeffekt� Art. 9: Transparenz � Art. 10: Beihilfenkontrolle� Art. 11: Jahresberichte� Art. 12 : Besondere Freistellungsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen� => „vor die Klammer gezogene“ allgemeine

Voraussetzungen und Prinzipien !

� => KAPITEL I

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Inhalt der AGFVO (Teil 2)

� Die besonderen Bestimmungen der einzelnen Beihilfegruppen befinden sich im Kapitel II der Verordnung (Art. 13-42)

� Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen� Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

� Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

� Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründeten Unternehmen

� diverse Umweltschutzbeihilfen

� KMU bezogene Beratungs- und Messeteilnahmebeihilfen

� Risikokapitalbeihilfen� F&E&I-Beihilfen

� Ausbildungsbeihilfen

� Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Inhalt der AGFVO (Teil 3)

� Kapitel III (Art. 43-45) umfasst die Schlussbestimmungen, u. a. � Aufhebung von Rechtsakten, � Übergangsbestimmungen sowie � Inkrafttreten und Geltungsdauer.

� Die Verordnung � ist gemäß Art. 45 Abs.1 am 29.08.2008 in Kraft

getreten � und gilt gemäß Art. 45 Abs.2 bis zum

31.12.2013.

MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter

Vielen Dank

für

Ihre Aufmerksamkeit