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Rechtsprechung zu den lediglich eingeschränkten Erhaltungspflichten des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie im Anwendungsbereich des WGG) und dem sich daraus ergebenden gesetzlichen "Graubereich" Der OGH hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (1 Ob 183/12m) seine vor wenigen Jahren etablierte und mittlerweile gesicherte Rechtsprechung, wonach die Erhaltungspflichten des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie im Anwendungsbereich des WGG) durch § 3 MRG (bzw § 14a WGG) abschließend geregelt sind, fortgesetzt. Daraus ergeben sich nur eingeschränkte Erhaltungspflichten des Vermieters. Beseitigt der Mieter einen Mangel im Mietgegenstand, der weder als ernster Hausschaden noch als erhebliche Gesundheitsgefährdung qualifiziert werden kann, so steht ihm dafür folgerichtig weder ein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 ABGB in Verbindung mit § 1036 ABGB, noch ein über den Zeitpunkt der Mängelbehebung hinausgehender Mietzinsminderungsanspruch zu. In der Vertragsklausel "Die gewöhnliche Abnutzung geht zu Lasten des Vermieters" ist keine über § 3 MRG (bzw § 14a WGG) hinausgehende Übernahme von Erhaltungspflichten durch den Vermieter zu erblicken.

Rechtsnews Mag. Kothbauer

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Rechtsprechung zu den lediglich eingeschränkten Erhaltungspflichten des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie im Anwendungsbereich des WGG) und dem sich daraus ergebenden gesetzlichen "Graubereich"

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Rechtsprechung zu den lediglich eingeschränkten Erhaltungspflichten des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie im Anwendungsbereich des WGG) und dem sich daraus ergebenden gesetzlichen "Graubereich"

Der OGH hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (1 Ob 183/12m) seine vorwenigen Jahren etablierte und mittlerweile gesicherte Rechtsprechung, wonach dieErhaltungspflichten des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie imAnwendungsbereich des WGG) durch § 3 MRG (bzw § 14a WGG) abschließend geregelt sind, fortgesetzt. Daraus ergeben sich nur eingeschränkte Erhaltungspflichten desVermieters. Beseitigt der Mieter einen Mangel im Mietgegenstand, der weder alsernster Hausschaden noch als erhebliche Gesundheitsgefährdung qualifiziert werdenkann, so steht ihm dafür folgerichtig weder ein sofort fälliger Ersatzanspruch nach§ 1097 ABGB in Verbindung mit § 1036 ABGB, noch ein über den Zeitpunkt derMängelbehebung hinausgehender Mietzinsminderungsanspruch zu. In der Vertragsklausel"Die gewöhnliche Abnutzung geht zu Lasten des Vermieters" ist keine über § 3 MRG(bzw § 14a WGG) hinausgehende Übernahme von Erhaltungspflichten durch den Vermieter zu erblicken.