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MRG: Benützungsrechte an Gemeinschaftsanlagen können auch stillschweigend eingeräumt werden Der OGH (7 Ob 75/12y) hat festgestellt, dass im Vollanwendungsbereich des MRG Vereinbarungen mit Mietern, die diese zur Benützung einer Gemeinschaftsanlage berechtigen und gleichzeitig eine Verpflichtung der Mieter zur anteiligen Tragung der Kosten des Betriebs dieser Gemeinschaftsanlage auslösen, auch stillschweigend (konkludent) getroffen werden können. Im Falle eines Pauschalmietzinses ist der Mieter aber nur dann zur (gesonderten, d.h. zusätzlich zum Pauschalmietzins verrechneten) anteiligen Tragung der Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsanlage verpflichtet, wenn dies mit ihm vereinbart wurde, zumal ja der Pauschalmietzins grundsätzlich auch alle Betriebskosten und besonderen Aufwendungen beinhaltet.

Rechtsnews Mag. Kothbauer

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Der OGH (7 Ob 75/12y) hat festgestellt, dass im Vollanwendungsbereich des MRG Vereinbarungen mit Mietern, die diese zur Benützung einer Gemeinschaftsanlage berechtigen und gleichzeitig eine Verpflichtung der Mieter zur anteiligen Tragung der Kosten des Betriebs dieser Gemeinschaftsanlage auslösen, auch stillschweigend (konkludent) getroffen werden können.

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MRG: Benützungsrechte an Gemeinschaftsanlagen können auch stillschweigend eingeräumt werden Der OGH (7 Ob 75/12y) hat festgestellt, dass im Vollanwendungsbereich des MRG Vereinbarungen mit Mietern, die diese zur Benützung einer Gemeinschaftsanlage berechtigen und gleichzeitig eine Verpflichtung der Mieter zur anteiligen Tragung der Kosten des Betriebs dieser Gemeinschaftsanlage auslösen, auch stillschweigend (konkludent) getroffen werden können. Im Falle eines Pauschalmietzinses ist der Mieter aber nur dann zur (gesonderten, d.h. zusätzlich zum Pauschalmietzins verrechneten) anteiligen Tragung der Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsanlage verpflichtet, wenn dies mit ihm vereinbart wurde, zumal ja der Pauschalmietzins grundsätzlich auch alle Betriebskosten und besonderen Aufwendungen beinhaltet.