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Strittige Vorschreibungsbeträge der Eigentümergemeinschaft sind an die Gemeinschaft zu leisten und können nicht gerichtlich hinterlegt werden Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 87/11d) festgestellt, dass Wohnungseigentümern, die mit der Höhe einer Vorschreibung der Eigentümergemeinschaft nicht einverstanden sind, keine Berechtigung zur gerichtlichen Hinterlegung der vorgeschriebenen Beträge (oder eines Teil hiervon) zukommt. Fragen der Richtigkeit bzw Rechtmäßigkeit einer Vorschreibung können erst in einem Verfahren nach erfolgter Rechnungslegung geklärt werden.

Rechtsnews von Mag. Kothbauer

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Strittige Vorschreibungsbeträge der Eigentümergemeinschaft sind an die Gemeinschaft zu leisten und können nicht gerichtlich hinterlegt werden

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Strittige Vorschreibungsbeträge der Eigentümergemeinschaft sind an die Gemeinschaft zu leisten und können nicht gerichtlich hinterlegt werden

Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 87/11d) festgestellt, dass Wohnungseigentümern,

die mit der Höhe einer Vorschreibung der Eigentümergemeinschaft nicht einverstanden sind, keine Berechtigung zur gerichtlichen Hinterlegung der vorgeschriebenen Beträge (oder eines Teil

hiervon) zukommt. Fragen der Richtigkeit bzw Rechtmäßigkeit einer Vorschreibung können erst in

einem Verfahren nach erfolgter Rechnungslegung geklärt werden.