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Strittige Vorschreibungsbeträge der Eigentümergemeinschaft sind an die Gemeinschaft zu leisten und können nicht gerichtlich hinterlegt werden
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Strittige Vorschreibungsbeträge der Eigentümergemeinschaft sind an die Gemeinschaft zu leisten und können nicht gerichtlich hinterlegt werden
Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 87/11d) festgestellt, dass Wohnungseigentümern,
die mit der Höhe einer Vorschreibung der Eigentümergemeinschaft nicht einverstanden sind, keine Berechtigung zur gerichtlichen Hinterlegung der vorgeschriebenen Beträge (oder eines Teil
hiervon) zukommt. Fragen der Richtigkeit bzw Rechtmäßigkeit einer Vorschreibung können erst in
einem Verfahren nach erfolgter Rechnungslegung geklärt werden.