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Rechtstipps von Frau zu Frau Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M. Rechtsanwältin in Feldkirch Dornbirn, 18.11.2015

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Rechtstipps von Frau zu Frau

Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.

Rechtsanwältin in Feldkirch

Dornbirn, 18.11.2015

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InhaltInhalt

1. (M)eine Marke

2. Vorsorgevollmacht

3. Neues im Erbrecht

4. Grunderwerbsteuer „neu“

5. Pflegeregress

6. Immobilienertragsteuer

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- alle Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen

- Form und Aufmachung der Ware, soweit

solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden

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1. (M)eine Marke

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• Wortmarke zB Red Bull, Adidas, Zalando…

• Bildmarke

• Wort-Bild-Marke

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• Klangmarke

• Formmarke (Vöslauer Wellenmuster)

• Farbmarke - Maggi-Braun - Nivea-Blau <-> Dove- „Gmundener“ Grün/Weiß

• Geruchsmarke? • Geschmacksmarke?

etc.

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Österreichische Marke (Österr. Patentamt, Wien)www.patentamt.at

EU-Marke (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Alicante) www.aomi.europa.eu

Internationale Marke (WIPO, Genf)www.wipo.int

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Markenrecht entsteht mit Registrierung im Markenregister.

Marken müssen binnen fünf Jahren ab Registrierung tatsächlich im geschäftlichen Verkehr ernsthaft benutzt werden, sonst kann Löschung begehrt werden.

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Registrierungshindernis:fehlende Unterscheidungskraft

„Durstlöscher“ für Getränke

„Almsommer“ für Veranstaltung von Reisen

erlaubt: „Museum“ für Uhren

Wortkombinationen: Es kommt auf das Ganze anWeder Wörter der Allgemeinsprache, noch geografische

oder sonstige Gattungsbezeichnungen dürfen monopolisiert werden.

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Registrierungshindernis: beschreibender Charakter

- „Weisse Seiten“ für Papiererzeugnisse- „Shopping City“ für Geschäft- „Fußball-Stickeralbum“

weil Begriffe der Umgangssprache und beschreibend

- „Derma-Net“ für Kommunikation unter Dermatologen, da beide Begriffe beschreibend

Erlaubt: „Media-Markt“ für div. Elektrogeräte„Thermoski“ für Ski„senza piombo“ für Textilien, nicht für

Benzin

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Verkehrsgeltung:

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben oder beschreibend sind, können dennoch geschützt werden, wenn sie Verkehrsgeltung haben, zB „Drautaler“

Es muss der „Verkehrsgeltungsnachweis“ geführt werden: Ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise muss die Marke dem Unternehmen und der Ware/Dienstleistung zuordnen

hoher Werbeaufwand!

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Ausschließlichkeitsrecht:= Verwechslungsgefahr bei gleichen/ähnlichen Zeichen für

gleiche/ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen

Playboy = Playmen Lady-Boss = Boss SUPERMIL = MILUMIL (für Babymilch) SISI ROSSI (für Taschen) = MISS ROSSI (für Schuhe) Adidas = Adilia Kleiner Frechdachs = Kleiner Feigling (für Feigenlikör) Sol ‐Airjet = Airjet (für Abflussreiniger) SUNVITA (für Milch ‐ und Milchprodukte) = VITA (Margarine) ALM-ÖHI = ALM (beides Getränkemarken) Inviertler Landbier = Landbier (für Bier) BOSS (Bekleidung) = Standford Boss (Herrensocken)

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Rufausbeutung/Rufschädigung:

= eine im Inland bekannte Marke (ab 25%) wird ohne Grund ausgenutzt oder deren Ruf beeinträchtigt

Rufausbeutung / Ausnutzung der Wertschätzung – „Boss“ ‐ Image für Getränke„Burton“- Image für Zigaretten „Haribo“ – für Kindermode

Rufschädigung bekannte Whiskey-Marke für Putzmittel bekannte Marke wird mit obszönen oder herabsetzenden Zusätzen verwendet Verwendung von MACDOG für Tierfutter wegen Assoziation zu McDonalds

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Seit 1.7.2007.

Zweck: Reduzierung der Sachwalterschaften

für alle Handlungen möglich, bei denen Stellvertretung zulässig ist

jede geschäftsfähige, natürliche Person und auch juristische Person kann Bevollmächtigter sein

Bevollmächtigung zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über Änderungen des Wohnorts möglich

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acht 2. Die Vorsorgevollmacht

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psychische Erkrankung oder geistige Behinderung einer geschäftsfähigen Person

Eintritt des Vorsorgefalles: Verlust der Geschäfts-, Einsichts- Urteils- oder Äußerungsfähigkeit

optional Eintrag durch RA/Notar ins Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)

Beginn/Ende des Vorsorgefalles mit ärztlichem Zeugnis bei Notar melden.

-> Registrierungsbestätigung

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Errichtung:

- zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder

- Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht oder

- ein Formular wird ausgefüllt, dieses wird selbst sowie von drei Zeugen unterschrieben

-> Mustervorsorgevollmacht zum Download unterwww.bmj.gv.at

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Beendigung:

vor Eintritt des Vorsorgefalles: jederzeit durch Widerruf, der bei registrierten Vollmachten auch zu registrieren ist

nach Eintritt des Vorsorgefalles: idR durch Tod des Vollmachtgebers, durch Kündigung seitens des Bevollmächtigten beim Bezirksgericht -> Einleitung einer Besachwaltung

Keine gerichtliche Kontrolle!

Keine Entlohnung!

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seit 17.08.2015 anwendbar und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark. 

Bis dato war die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen für das anzuwendende Recht und die Gerichtszuständigkeit entscheidend.

Neu

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t3. Neues im Erbrecht

a) Die EU-Erbrechtsverordnung

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Seit 17.08.2015 ist in der EU der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt entscheidend.

-> Zuständigkeit des Gerichts

-> anzuwendende Recht

Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltes“? (Dauer und Regelmäßigkeit sowie das Vorliegen eines Lebensmittelpunkts)

Neu

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Ich werde bald nach Mallorca ziehen.Gilt automatisch österreichisches Erbrecht, wenn ich meine österreichische Staatsbürgerschaft beibehalte?N

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Ich bin deutsche Staatsbürgerin und lebe seit Jahren in Bregenz. Ich besitze eine Ferienwohnung in Garmisch. Kommt hinsichtlich der Ferienwohnung daher deutsches Recht zur Anwendung?N

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Warum wichtig?

Unterschiede im Erbrecht!

- kein Pflichtteilsrecht im engl. Recht- Pflichtteilsverzicht gibt es im ital. Recht nicht- Erbverträge in F, IT, P, in ital. Recht nicht möglich- enterbte Angehörige erben im ital. Recht trotzdem- Ehegatten erhalten im span. Recht nur ein

Fruchtgenussrecht an 1/3 des Nachlasses- etc. etc.

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Welche Vorsorge können Auslandsösterreicher oder Personen mit fremder Staatsangehörigkeit in Österreich treffen?

-> Wahl des Rechts des Heimatstaats mittels letztwilliger Verfügung!N

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b) Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2017

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Pflegevermächtnis:

2013: 320.000 pflegende Angehörige

Tochter pflegt kranke Mutter ein Jahr lang bis zu ihrem Tod.Wird dies beim Erbe berücksichtigt?N

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Pflege, die durch nahe Angehörige am Verstorbenen innerhalb der letzten 3 Jahre für mind. 6 Monate (> 20h/ Monat) erbracht wurde, kann erbrechtlich berücksichtigt werden.

Z.B. in Höhe der Ersparnis von eigenen Aufwendungen (Ersatzkraft).

Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär.

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Pflichtteilsstundung:

Ca. 90% der Unternehmen in Österreich sind Familienunternehmen (ohne EPUs 54%; WKO 2013). Ihnen sind 67% aller (un)selbständig Beschäftigten zuzurechnen. N

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Beispiel:Der Inhaber eines Unternehmens hinterlässt alles seiner Ehefrau und einem Kind. Die anderen Kinder bekommen nur den Pflichtteil.

Wann muss der Pflichtteil bezahlt werden?Neu

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Neu: Geldpflichtteil kann erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden. Neu: Auf Anordnung des Verstorbenen oder des belasteten Erben kann der Pflichtteil für die Dauer von 5 Jahren gestundet werden (Ausnahme Unbilligkeit – bei gleicher Interessenslage Wille des Verstorbenen ausschlaggebend). In besonderen Fällen auch gerichtliche Verlängerung auf max. 10 Jahre möglich.

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Auf Verlangen des Pflichtteilschuldners:

Stundung des Pflichtteilsanspruches auf 5 bzw. 10 Jahre, wenn die Erfüllung ihn unbillig hart träfe (zB wenn er Wohnung oder Unternehmen veräußern müsste oder der Fortbestand des Unternehmens erheblich gefährdet werden würden – neg. Fortbestandsprognose)

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Neues zum Testament:

Beispiel: Mann hat in seinem Testament seine Frau/Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt.

-> Scheidungsklage/Trennung

Unerwartet stirbt der Mann. Erbt die „Noch“-Ehefrau/Lebensgefährtin?

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Werden Ehegatten/Lebensgefährten bedacht, wird bei Auflösung der Ehe/Lebensgemeinschaft der Widerruf des Testaments vermutet, es sei denn es wurde das Gegenteil angeordnet.

Dasselbe gilt, wenn das Scheidungsverfahren zum Todeszeitpunkt bereits eingeleitet war.

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Stärkung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten:

Beispiel:Ein Ehepaar ist kinderlos. Der Mann stirbt ohne Testament. Seine Eltern sind bereits gestorben. Der Mann hat aber noch einen Bruder.Wer erbt?

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Sind keine Kinder oder Eltern des Verstorbenen vorhanden, bekommt bei gesetzlicher Erbfolge alles der Ehegatte.

Geschwister, Eltern und (Ur)Großeltern bekommen im Gegensatz zu früher nichts mehr (sie sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt).

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Haben Lebensgefährten/eingetragene Partner ein Erbrecht?

2013: 700.000 Lebensgefährten

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Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten/eigetragene Partner bei Fehlen gesetzlicher Erben:

- mind. 3 Jahre Lebensgemeinschaft (gem. Haushalt nicht erforderlich)

- kein gesetzlicher Erbe vorhanden

geht jenem von Vermächtnisnehmern und dem Heimfallsrecht des Staates vor

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 Pflichtteilsminderung gegenüber Kinder:

wenn über „längeren Zeitraum“ (ca. 20 Jahre) kein Naheverhältnis bestand, wie es zw. Familienangehörigen gewöhnlich bestehtN

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4. Grunderwerbsteuer „neu“

Derzeit:

ALLE Übertragungen innerhalb der Familie, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, werden mit dem dreifachen Einheitswert besteuert. Der Steuersatz beträgt 2% davon.

EINHEITSWERT x 3 x 0,02%

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Grunderwerbsteuer ab 2016: Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung,

mindestens aber der „Grundstückswert“Bezugnahme auf „Immobilienpreisspiegel“ und Bewertungsgesetz. Keine Sonderregelung mehr für den „Familienverband“.

Neuer Stufentarif bei unentgeltlichen Übertragungen

0,5 % für die ersten EUR 250.000,00 2% für die nächsten EUR 150.000.00 3,5% für alles ab EUR 400.000,00

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Beispiele:

1. Schenkung eines Baugrundstücks von Mutter auf Sohn im Wert von EUR 210.000 (EW 8.000)

GrESt bis 31.12.2015: GrESt EUR 480,00 (2 % des 3-fachen EW)GrESt ab 01.01.2016: GrESt EUR 1.050,00

2. Schenkung eines Einfamilienhauses mit 800m² Grund von Vater auf Tochter unter Einräumung eines Wohnrechts für den Vater. Verkehrswert EUR 520.000, (EW 13.700).

GrESt bis 31.12.2015: EUR 822,00 (2 % des 3-fachen EW)GrESt ab 01.01.2016: EUR 8.450,00

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Wer ist „Familie“ Bis 31.12.2015:

Ehegatten und eingetragene Partner während der Ehe/Partnerschaft und im Zusammenhang mit deren Auflösung

Lebensgefährten, die einen gem. Wohnsitz haben oder hatten

Kind, Enkel, Wahlkind, Schwiegerkind Elternteil

Ab 01.01.2016 zusätzlich:

Geschwister, Neffen, Nichten

-> Unter Umständen sinnvoll, Schenkungen an Geschwister, Neffen und Nichten auf 2016 zu verschieben.

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Zusammenrechnung!

Unentgeltliche Erwerbe zwischen denselben Personen, die innerhalb von 5 Jahren durchgeführt werden, werden zusammengerechnet.

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Beispiel:

1. Ab 2016 Schenkung eines Einfamilienhauses mit 800m² Grund von Vater auf Tochter unter Einräumung eines Wohnrechts für den Vater. Verkehrswert EUR 520.000 (EW EUR 13.700). Derzeit noch GrESt: EUR 822,00, GrESt ab 2016: EUR 8.450,00

2. Am 30.6.2017 übergibt Vater der Tochter eine Eigentumswohnung (EW 15.000) mit Verkehrswert von EUR 350.000 gegen Wohnrechtseinräumung. Derzeit noch GrESt EUR 900,00. Ab 2016: Die Übergabe ist mit dem Vorerwerb zusammen zu rechnen, GrESt daher 3,5% von EUR 870.000,00, das sind EUR 30.450,00.-> Gesamtsteuerbelastung 2016 EUR 30.450,00,heuer nur EUR 1.722,00!

3. Die Vater verstirbt 2018. Am 1.7.2019 ist Einantwortung. Vater hinterlässt der Tochter noch die Wohnung in Wien (EW 35.000), Verkehrswert EUR 850.000,00. Derzeit noch GrESt EUR 2.100,00. Alle drei Erwerbsvorgänge liegen innerhalb von 5 Jahren sind für die „Stufe“ zusammenzurechnen, also 3,5% Steuer von EUR 1.720.000, das sind EUR 60.200,00.

Steuerbelastung bei Übergabe vor dem 31.12.2015: EUR 3.822,00.Steuerbelastung ab 2016 insgesamt: EUR 60.200,00.

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Ausnahme Landwirtschaft:

Für unentgeltliche Übertragungen von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb der Familie (auch Geschwister, Nichten, Neffen) erfolgt die Besteuerung weiterhin zum einfachen Einheitswert, da Einheitswerte per 2015 neu festgestellt wurden.

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Aber es gibt auch eine gute Nachricht:

Erwerb von Ehegatten/Partnerwohnstätten ist u.U. hinkünftig steuerfrei:

Unter Lebenden: gleichteiliger Erwerb zur Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte mit 150 m² Wohnfläche zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses wird zum „Freibetrag“, Überling ist aliquot zu versteuern.

Von Todes wegen: Ist befreit, wenn der Ehegatte/eingetragene Partner erwirbt wenn die Wohnstätte im Todeszeitpunkt

Hauptwohnsitz des übernehmenden Ehegatten/eingetragenen Partners war

soweit die Wohnfläche 150 m2 nicht übersteigt. Übersteigender Wert ist steuerpflichtig.

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5. Regress bei Pflegekosten

Beispiel:Vater hat dem Sohn ein Grundstück geschenkt. 7 Jahre später wird er in ein Pflegeheim aufgenommen. Er kann die Unterkunftskosten nicht/nur teilweise selbst bezahlen.

Was passiert mit der verschenkten Liegenschaft?

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„Hilfsbedürftigkeit“ im Mindestsicherungsgesetz

Widerruf von Schenkungen wegen „Dürftigkeit“

jährlich 4% Zinsen vom Verkehrswertes der geschenkten Sache

zB EUR 250.000,00 Liegenschaftswert -> EUR 10.000,00

Berücksichtigung von Wertsteigerungen durch Sanierung/Umwidmung…

30 Jahre/ 10 Jahre zurück

Ausgleichszulagenrichtsatz (EUR 872,31 bzw. 1.307,89)

Kein Verzicht im vornhinein möglich

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Frage:Sie verkaufen ein Grundstück oder Haus. Dürfen Sie den gesamten Verkaufserlös behalten oder müssen Sie dafür Steuern zahlen?

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6. Immobilienertragsteuer (ImmoEst)

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Grundsatz:

Seit 1.4.2012 ist JEDE entgeltliche Grundstücksveräußerung steuerpflichtig (nur ganz wenige Ausnahmen).

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1.4.2012: Inkrafttreten des Gesetzes

Vor 2012: 10-jährige „Spekulationsfrist“ bei Liegenschaftsverkäufen. Nunmehr wird die Spekulationsfrist ins Unendliche erstreckt.

Bis 31.12.2015: 3,5% oder 15% Steuer (bei erstmaliger Baulandwidmung ab 31.12.1987)

Ab 2016: 4,2% oder 18% Steuer (bei erstmaliger Baulandwidmung ab 31.12.1987)

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Beispiel: Kaufpreiserlös EUR 290.000,00 (Grundstück letztmals vor dem 1.4.2002 entgeltlich erworben)

Bei vor 1987 in Bauland gewidmetem Grundstück:ImmoESt 2015 = 3,5%: EUR 1.015.-ImmoESt 2016 = 4,2%: EUR 1.218.-Differenz EUR 203.-

Bei nach 1987 in Bauland gewidmetem Grundstück:ImmoESt 2015 = 15%: EUR 43.500.-ImmoESt ab 2016 = 18%: EUR 52.200.-Differenz: EUR 9.700.-

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Steuerbefreiungen:

Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund (bis max. 1000 m²), die dem Verkäufer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (oder schon wurde).

Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund (bis max. 1000 m²), die dem Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (oder schon wurde).

Selbst hergestellte Gebäude (gilt nur für den Veräußerer als Bauherrn, nicht für dessen Rechtsvorgänger!)

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Fragen?

Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.RA in Feldkirch und (ab 2016) auch in Sulz-Röthis

Tel. 05522 /78 000 oder 0699 10688 546e-mail: [email protected]