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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Botschaft Madrid Generalkonsulat Barcelona Konsulat Malaga: Konsulat Las Palmas de Gran Canaria Konsulat Palma de Mallorca Tel.: 0034 91 557 90 95 Tel.: 0034 93 292 10 00 Tel.: 0034 952 363 591 Tel.: 0034 928 49 18 80 Tel.: 0034 971 70 77 37 Fax: 0034 91 557 90 70 Fax: 0034 93 292 10 02 Fax: 0034 952 320 033 Fax: 0034 928 26 27 31 Fax: 0034 971 70 77 40 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] www.madrid.diplo.de www.barcelona.diplo.de www.malaga.diplo.de www.las-palmas.diplo.de www.palma.diplo.de Stand: Mai 2013 Ref: RK Merkblatt zur Patientenverfügung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Den wenigsten Menschen behagt die Vorstellung, eines Tages ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Daher vermeiden es die meisten, sich auf eine solche Situation einzustellen und entsprechend vorzubereiten. Eine schwere Krankheit oder ein Unfall kann jedoch jeden treffen – und kaum jemandem dürfte es völlig egal sein, wer dann welche Entscheidungen trifft. Um sicherzustellen, dass auch dann Ihr Wille berücksichtigt wird, wenn Sie nicht mehr selbständig entscheiden können, ist eine entsprechende Vorsorge wichtig. Sie können im Voraus festlegen, was im Ernstfall geschehen soll: Welche ärztlichen Maßnahmen sollen vorgenommen werden? Wer soll Ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln? Über diese und weitere Fragen können Sie durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung in Ihrem Sinne entscheiden. 1. Patientenverfügung (manifestación anticipada de voluntad) Ärzte brauchen für jede Behandlung die Zustimmung des Betroffenen. Im Normalfall ist der Patient fähig, eine eigenständige Entscheidung zu treffen und diese Zustimmung selbst zu erteilen. Für den Fall, dass diese Entscheidung nicht mehr möglich ist, können Sie mit einer Patientenverfügung vorsorgen. a) Erstellen einer Patientenverfügung In Spanien ist die Erstellung einer Patientenverfügung, einer so genannten manifestación anticapada de voluntad, gesetzlich geregelt. Es gelten jedoch für jede Autonome Region verschiedene gesetzliche Regelungen, die mit unterschiedlichen Formvorschriften (notariell, vor einem näher bestimmten Zeugenkreis, vor dem Registerbeamten) einhergehen. Ein zentrales nationales Register, das registro nacional de instrucciones previas, speichert sämtliche nach den einzelnen Rechtsordnungen der autonomen Regionen erstellten Patientenverfügungen. Sinn und Zweck ist, dass regional vorgenommene Verfügungen im gesamten spanischen Hoheitsgebiet trotz unterschiedlicher Formvorschriften Wirksamkeit entfalten und zur Kenntnis gelangen.

Ref: RK Merkblatt zur Patientenverfügung · PDF fileZudem muss die Patientenverfügung auf Spanisch erstellt werden, damit sie im Ernstfall von jedem verstanden und befolgt werden

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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenn tnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vol lständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich ei ngetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Botschaft Madrid Generalkonsulat Barcelona Konsulat Malaga: Konsulat Las Palmas de Gran Canaria Konsulat Palma de Mallorca Tel.: 0034 91 557 90 95 Tel.: 0034 93 292 10 00 Tel.: 0034 952 363 591 Tel.: 0034 928 49 18 80 Tel.: 0034 971 70 77 37 Fax: 0034 91 557 90 70 Fax: 0034 93 292 10 02 Fax: 0034 952 320 033 Fax: 0034 928 26 27 31 Fax: 0034 971 70 77 40 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] www.madrid.diplo.de www.barcelona.diplo.de www.malaga.diplo.de www.las-palmas.diplo.de www.palma.diplo.de

Stand: Mai 2013

Ref: RK

Merkblatt zur Patientenverfügung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Den wenigsten Menschen behagt die Vorstellung, eines Tages ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Daher vermeiden es die meisten, sich auf eine solche Situation einzustellen und entsprechend vorzubereiten. Eine schwere Krankheit oder ein Unfall kann jedoch jeden treffen – und kaum jemandem dürfte es völlig egal sein, wer dann welche Entscheidungen trifft. Um sicherzustellen, dass auch dann Ihr Wille berücksichtigt wird, wenn Sie nicht mehr selbständig entscheiden können, ist eine entsprechende Vorsorge wichtig. Sie können im Voraus festlegen, was im Ernstfall geschehen soll: Welche ärztlichen Maßnahmen sollen vorgenommen werden? Wer soll Ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln? Über diese und weitere Fragen können Sie durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung in Ihrem Sinne entscheiden. 1. Patientenverfügung (manifestación anticipada de voluntad) Ärzte brauchen für jede Behandlung die Zustimmung des Betroffenen. Im Normalfall ist der Patient fähig, eine eigenständige Entscheidung zu treffen und diese Zustimmung selbst zu erteilen. Für den Fall, dass diese Entscheidung nicht mehr möglich ist, können Sie mit einer Patientenverfügung vorsorgen. a) Erstellen einer Patientenverfügung In Spanien ist die Erstellung einer Patientenverfügung, einer so genannten manifestación anticapada de voluntad, gesetzlich geregelt. Es gelten jedoch für jede Autonome Region verschiedene gesetzliche Regelungen, die mit unterschiedlichen Formvorschriften (notariell, vor einem näher bestimmten Zeugenkreis, vor dem Registerbeamten) einhergehen.

Ein zentrales nationales Register, das registro nacional de instrucciones previas, speichert

sämtliche nach den einzelnen Rechtsordnungen der autonomen Regionen erstellten

Patientenverfügungen. Sinn und Zweck ist, dass regional vorgenommene Verfügungen im

gesamten spanischen Hoheitsgebiet trotz unterschiedlicher Formvorschriften Wirksamkeit

entfalten und zur Kenntnis gelangen.

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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenn tnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vol lständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich ei ngetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Botschaft Madrid Generalkonsulat Barcelona Konsulat Malaga: Konsulat Las Palmas de Gran Canaria Konsulat Palma de Mallorca Tel.: 0034 91 557 90 95 Tel.: 0034 93 292 10 00 Tel.: 0034 952 363 591 Tel.: 0034 928 49 18 80 Tel.: 0034 971 70 77 37 Fax: 0034 91 557 90 70 Fax: 0034 93 292 10 02 Fax: 0034 952 320 033 Fax: 0034 928 26 27 31 Fax: 0034 971 70 77 40 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] www.madrid.diplo.de www.barcelona.diplo.de www.malaga.diplo.de www.las-palmas.diplo.de www.palma.diplo.de

Dies entbindet den Ersteller aber nicht von den Formvorschriften, die in der Autonomen Region

gelten, in der er seinen (ständigen) Aufenthalt hat. Über die jeweils geltenden gesetzlichen

Voraussetzungen kann man sich auf der Internetseite des spanischen Gesundheitsministeriums

(Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad) über folgenden Link informieren:

http://www.msc.es/ciudadanos/rnip/doc/Instrucciones.pdf Ein bestimmter Inhalt ist im Gesetz nicht exakt vorgeschrieben. Es wird lediglich ein Rahmen genannt, in dem sich die Patientenverfügung inhaltlich bewegen sollte. Da diese Erklärung auf Ihre individuellen Wünsche abgestimmt sein sollte, empfiehlt sich eine fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Zudem muss die Patientenverfügung auf Spanisch erstellt werden, damit sie im Ernstfall von jedem verstanden und befolgt werden kann. Die Auslandsvertretungen verfügen über Listen mit deutschsprachigen Notaren und Anwälten, die die Verfügung in beiden Sprachen beurkunden können. Eine solche Vorgehensweise empfiehlt sich zudem, da Ihnen und Ihrem Notar nach der – kostenlosen – Registrierung eine Kennziffer zugeteilt wird, unter der Ihre Patientenverfügung verwahrt wird. Wenn Sie diese Kennziffer zum Beispiel in Ihrer Brieftasche mit sich führen, ist nach Auffinden die Pflicht des Arztes oder des Krankenhauses, sich über den Inhalt Ihrer Verfügung zu informieren. Ob mit Einführung des nationalen Registers eine weitere Kennziffer zugeteilt wird, steht zurzeit noch nicht fest. Eine (deutsche) Patientenverfügung, die die vorgegebenen, regional geltenden Formvorschriften nicht einhält, ist für Spanien rechtlich unwirksam und muss daher von Ärzten und Behörden nicht anerkannt und befolgt werden! b) Änderung oder Aufhebung einer Patientenverfügung Ihre einmal getroffene Verfügung können Sie jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Register ändern oder aufheben. Wie dies geschehen soll – ob mündlich oder schriftlich - können Sie selber in der Patientenverfügung bestimmen. Eine geänderte Verfügung ersetzt die vorhergehende Version vollständig. Daher müssen Sie auch diejenigen Punkte, die unverändert beibehalten werden sollen, wieder in die neue Version aufnehmen. Heben Sie die Patientenverfügung auf, ohne eine Neue zu erstellen, wird sie nach Ihrer entsprechenden Mitteilung aus dem Register für Patientenverfügungen entfernt. 2. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person dazu ermächtigen, Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und für Sie zu handeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die ermächtigte Person grundsätzlich keiner Kontrolle unterliegt und sie für ihre Entscheidungen auch keine gerichtliche Genehmigung braucht.

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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenn tnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vol lständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich ei ngetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Botschaft Madrid Generalkonsulat Barcelona Konsulat Malaga: Konsulat Las Palmas de Gran Canaria Konsulat Palma de Mallorca Tel.: 0034 91 557 90 95 Tel.: 0034 93 292 10 00 Tel.: 0034 952 363 591 Tel.: 0034 928 49 18 80 Tel.: 0034 971 70 77 37 Fax: 0034 91 557 90 70 Fax: 0034 93 292 10 02 Fax: 0034 952 320 033 Fax: 0034 928 26 27 31 Fax: 0034 971 70 77 40 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] www.madrid.diplo.de www.barcelona.diplo.de www.malaga.diplo.de www.las-palmas.diplo.de www.palma.diplo.de

Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie daher nur in Erwägung ziehen, wenn Sie der Person ohne jede Einschränkung vertrauen. Sollte dies der Fall sein, hat die Vorsorgevollmacht einen entscheidenden Vorteil: Der oder die Ermächtigte wird Ihre individuellen Vorstellungen und Wünsche mit Sicherheit besser kennen als ein gerichtlich bestellter Betreuer. 3. Betreuungsverfügung Gibt es keine Person, der Sie die weiten Befugnisse der Vorsorgevollmacht einräumen möchten, können Sie bestimmen, wen das Gericht im Ernstfall zum Betreuer bestellen soll. Bei Existenz einer solchen Betreuungsverfügung ist das Gericht gehalten, den darin geäußerten Wünschen Folge zu leisten. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird der so bestimmte Betreuer gerichtlich kontrolliert und bedarf für bestimmte Entscheidungen der gerichtlichen Genehmigung. Schlussbemerkung Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung entweder mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind dann an die Patientenverfügung gebunden. Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.de) finden Sie unter dem Stichwort Patientenverfügung viele wichtige Hinweise bis hin zu konkreten Vorschlägen für die Formulierung Ihrer Wünsche. Zwar betreffen die Formulierungen die Situation in Deutschland, Sie können sich aber davon inspirieren lassen und zum Beispiel Ihren Rechtsanwalt bitten, einen Text aufzusetzen, der für den Fall der Fälle sowohl in Spanien als auch Deutschland gelten soll. Sofern Sie Ihre Verfügungen auch in Deutschland hinterlegen möchten, empfiehlt sich die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister; Informationen unter www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer - www.bundesnotarkammer.de . Bei allen drei Erklärungen ist eine Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt unerlässlich. Gerade bei der Patientenverfügung ist die Einhaltung der spanischen Vorschriften wichtig; daher empfiehlt sich sowohl bezüglich der Form als auch Inhalts der Erklärung, die Hilfe eines spanischen Notars in Anspruch zu nehmen. Für eine ausführliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.