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Übersicht über die Steuern in der Anwaltstätigkeit 2010

2. Februar 2010

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1. Kooperation gottschalk-partner.de - Leistungen

• Unternehmerberatung „ohne Grenzen“• HGB/IFRS-Jahres- und Konzernabschlüsse• Finanz- und Lohnbuchhaltung• Strategische Unternehmerberatung• Steuerliche Struktur- und

Gestaltungsberatung• Wirtschaftsrechtliche

Schwerpunktbetreuung• mergers & acquisitions aus einer Hand• Sonderservice für börsennotierte

Mandanten• Unternehmensnachfolge• Strukturberatung für Privatmandanten

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1. Kooperation gottschalk-partner.de - Köpfe

Dr. Paul Richard GottschalkRechtsanwalt · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Harald HandelWirtschaftsprüfer · Steuerberater

Werner KochWirtschaftsprüfer · Steuerberater

Arno KramerWirtschaftsprüfer

Jürgen SalzSteuerberater

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1. Kooperation gottschalk-partner.de - Kontakt

SaarbrückenAm Staden 13 · 66121 Saarbrücken Telefon +49 (0) 681 / 9 96 89-0 E-Mail: [email protected]

TrierJohannisstraße 10 · 54290 Trier Telefon +49 (0) 651 / 9 38 34-0 E-Mail: [email protected]

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Einführung

Rechtsanwälte und Steuern –immer noch unvereinbar:

• Von 133.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten befassen sich nur wenige mit Steuerfragen:

• nur 3.700 (2,8 %) FAStR

• nur 1.600 (1,2 %) RA/StB

• nur 600 (0,5 %) RA/WP/StB

• Auch in der universitären Ausbildung wird das Wahlfach Steuerrecht nur ungern genommen

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Einführung

Warum sind Juristen steuerlich desinteressiert?Häufig genannte Gründe:

• Steuerrecht ist kompliziert

• Steuerrecht kommt in der Ausbildung zu spät: Examensökonomie

• Steuerrecht ist kein „Recht“, sondern etwas für Zahlenmenschen, „advocat non calculat“

• Steuerrecht ist trocken und uninteressant

• Steuerrecht ist ständig in Bewegung, der Fortbildungsaufwand enorm hoch, daher auch die Haftungsrisiken

• Hierfür gibt es doch Steuerberater

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Einführung

Warum sich gerade Juristen unbedingt mit Steuernbeschäftigen sollten:

• Steuerrecht durchdringt inzwischen fast alle Lebensbereiche und interessiert daher (fast) jeden

• Steuerfragen sind klassische Vorfragen, die über zivilrechtliche Lösungen vorentscheiden: Wer Steuerrecht beherrscht, betreut auch die zivilrechtliche Umsetzung

• Der Anwaltsmarkt wird langsam enger: Jedes Jahr werden 6.000 neue Rechtsanwälte zugelassen. Über Steuerrecht ist eine Erweiterung des Tätigkeitsprofils möglich

• Steuerrecht ist klassische Rechtsmaterie und daher ein optimales Betätigungsfeld gerade für Juristen

• Trend zur Spezialisierung auch in der Anwaltschaft

• Aufbau von Dauermandanten: Steuerrechtliche Fragen interessieren gerade Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen, klassische Dauermandanten

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Betätigungsmöglichkeiten

I. Zivil- und gesellschaftsrechtliches Dezernat

1. Wahl der richtigen Rechtsform bei der Unternehmensgründung und Steuerbelastungsvergleich

2. Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betreuung von Gesellschafter-Gesellschaftsverhältnissen:

• alle Austauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, also Miet- und Kaufverträge, Anstellungsverträge betriebliche Altersversorgung

3. Betreuung von Konzernstrukturen:

• Unternehmensverträge, Ausschüttungspolitik im Konzern

4. Unternehmensumstrukturierungen:

• Betreuung von Umwandlungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Einbringungen, Formwechsel), konzerninterne Beteiligungsverkäufe, Funktionsverlagerungen national und international

5. Betreuung von Familienunternehmen

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Betätigungsmöglichkeiten

II. Dezernat „mergers & acquisitions“

1. steuerliche Betreuung von due diligence Prüfungen

2. steuerliche Beratung bei der Wahl der richtigen Transaktionsstruktur:

• Vermeidung/Reduzierung von steuerlichen Veräußerungsgewinnen

• Schaffung von Abschreibungspotential bei dem Unternehmenskäufer

• Erhaltung von steuerlichen Verlustvorträgen

• Grenzüberscheitende Sachverhalte

3. juristische Vollbetreuung bei der Verhandlung von Letter of Intent und SPA (sale and purchase agreement):

• steuerliche Betreuung insbesondere bei der Abfassung von Steuerklauseln

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Betätigungsmöglichkeiten

4. Unterstützung des Steuerberaters bei der Abgabe von wichtigen Steuererklärungen

5. juristische Nachsorge bei Unternehmenskaufverträgen, insbesondere bei steuerlich bedingten Kaufpreisänderungen

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Betätigungsmöglichkeiten

III. Erbrechtliches Dezernat1. Nachfolgeplanung, insbesondere bei der Berührung von

unternehmerischen Vermögen:

• Langfristige Erbschaftsteuerplanung, insbesondere frühzeitige Einbindung der kommenden Generationen, z.B. durch Errichtung von Familiengesellschaften, und Konzentration auf erbschaftsteuerlich begünstigte Wirtschaftsgüter

• Gesellschaftsrechtliche Vehikel zur Erbschaftsteuerreduzierung

• Berücksichtigung von ertragsteuerlichen Fallstricken bei der Nachfolgeplanung (z.B. Zwangsrealisierung von stillen Reserven)

• Abstimmung von Testament/Erbvertrag mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen

• Berücksichtigung besonderer erbrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Anforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten, gerade problematisch in Verbindung mit romanischen Ländern

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Betätigungsmöglichkeiten

2. Errichtung und Betreuung gemeinnütziger Stiftungen:

• einkommensteuerliche Beratung der Stifter (§ 10b EStG)

• Beratung der Stiftung (steuerbegünstigte Zwecke, zeitnahe Mittelverwendung)

• Mitgliedschaft in Beirat oder Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung

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Betätigungsmöglichkeiten

IV. Immobilienrechtliches Dezernat

1. Beratung bei steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Immobilienübertragungen

• Grunderwerbsteuerrechtliche Fragestellungen

• Beachtung von umsatzsteuerlichen Problemstellungen, insbesondere bei der Änderung von tatsächlichen Verhältnissen

• Erbschaftsteuerrechtliche Fragestellungen: mittelbare Grundstücksschenkungen

2. Unternehmenssteuerrechtliche Strukturfragen:

• Errichtung und Betreuung von Immobiliengesellschaften

• Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften mit oder ohne steuerliches Betriebsvermögen

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Betätigungsmöglichkeiten

V. Familienrechtliches Dezernat

1. Berücksichtigung steuerlicher Anforderungen bei der Gestaltung von Eheverträgen

• Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung: Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs (§ 5 ErbStG)

• Beratung bei der Durchführung der Güterstandsschaukel

• Berücksichtigung von Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

2. Berücksichtigung steuerlicher Anforderungen bei der Gestaltung von Scheidungsfolgevereinbarungen

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Betätigungsmöglichkeiten

VI. Strafrechtliches Dezernat

• Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren:

• Nur die eingehende Kenntnis materiellen Steuerrechts gewährleistet eine optimale Vertretung

• Steuerfahnder sind Finanzbeamte: Eine zielführende Kommunikation mit der Verwaltung ist gerade unter Steuerrechtlern möglich

• Nach Steuerstrafverfahren ergeben sich häufig finanzgerichtliche Streitigkeiten

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Betätigungsmöglichkeiten

VII. Sonstige Betätigungsmöglichkeiten:

1. Unterstützung von Steuerberatern bei niveauvollen Sonderaufträgen:

• Gestaltungsfragen, bei denen einen 2nd opinion angezeigt ist

2. Vertretung von Steuerberatern in haftungsrelevanten Sachverhalten:

• Vertretung vor der Oberfinanzdirektion/Finanzministerium

• Vertretung in Haftungsverfahren vor dem Landgericht/OLG

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Zum Einstieg

Auszug aus einer Ansprache des Wikingers Hägar an sein Volk:„Leute, ich habe euch vom König eine gute und eine schlechte Nachricht zu überbringen! Zuerst die schlechte Nachricht: die Abgaben müssen ab sofort und rückwirkend auf 100% des Einkommens und des Vermögens erhöht werden“.

Darauf das Volk: „Und was soll dann die gute Nachricht sein?“

„Ihr braucht Euch um Euer Einkommen und Euer Vermögen keine Sorgen mehr zu machen“.

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Überblick über die einzelnen Steuerarten (Auszug)

• Einkommensteuer• Körperschaftsteuer• Bilanzsteuer• Gewerbesteuer• Grunderwerbsteuer• Erbschaft- und Schenkungsteuer• Umsatzsteuer• Abgabenordnung

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Überblick über die einzelnen Steuerarten

…. Das war noch lange nicht alles…• Biersteuer, Branntweinsteuer,

Essigsäuresteuer, Hundesteuer, Kaffeesteuer, Kinosteuer, Leuchtmittelsteuer, Rennwettsteuer, Schaumweinsteuer, Süßstoffsteuer, Tanzsteuer, Teesteuer u.v.m.

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Prüfungsaufbau Einkommensteuer

1. Persönliche Steuerpflicht

2. Veranlagungsform

3. Sachliche Steuerpflicht

a) Einkünftequalifikation

• Steuerbare Tätigkeit

• Verhältnis der Einkunftsarten untereinander

• Einkünfteerzielungsabsicht

b) Einkünfteermittlung

i. Überschussrechnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

ii. Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

• Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)

• Qualifizierter Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG)

• Vereinfachte Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EStG)

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Prüfungsaufbau Einkommensteuer

4. Sachliche Steuerbefreiungen

5. Summe der Einkünfte – Verlustausgleich

6. Sonstige persönliche Abzüge

7. Festzusetzende Jahressteuer• Tarifliche Einkommensteuer (zu versteuerndes Einkommen x Steuersatz,

§ 32a EStG/Tabelle)

• Steuersatzermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)

8. Steuerermäßigungen• „Steueranrechnung“ bei ausländischen Einkünften (§ 34a EStG)

• Pauschale „Anrechnung“ der Gewerbesteuer (§ 35 EStG)

9. Steueranrechnungsbeträge• Einkommensteuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

• Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

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I. Einkommensteuer: Absetzung für Abnutzung (AfA)

Lineare AfA Degressive AfA

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I. Einkommensteuer/AfA/Bsp. Lineare AfA

Bezeichnung des Wirtschaftsgutes:

PKW

Datum der Anschaffung: 01.01.2009 [TT.MM.JJJJ]

Nutzungsdauer in Jahren: 8

Kosten der Anschaffung: 20.000 [EUR]

Beginn Wirtschaftsjahr: Januar

Sie haben die lineare Abschreibungart ausgewählt.

Lineare AfA Restbuchwert AfA Kumuliert 1. Jahr 2.500,00 EUR 17.500,00 EUR 2.500,00 EUR 2. Jahr 2.500,00 EUR 15.000,00 EUR 5.000,00 EUR 3. Jahr 2.500,00 EUR 12.500,00 EUR 7.500,00 EUR 4. Jahr 2.500,00 EUR 10.000,00 EUR 10.000,00 EUR 5. Jahr 2.500,00 EUR 7.500,00 EUR 12.500,00 EUR 6. Jahr 2.500,00 EUR 5.000,00 EUR 15.000,00 EUR 7. Jahr 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR 17.500,00 EUR 8. Jahr 2.500,00 EUR 0,00 EUR 20.000,00 EUR

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I. Einkommensteuer/AfA/Bsp. Degressive AfA

AfA-Rechner Bezeichnung des Wirtschaftsgutes:

Gebäude

Datum der Anschaffung: 01.01.2009 [TT.MM.JJJJ]

Nutzungsdauer in Jahren: 30

Kosten der Anschaffung: 20.000 [EUR]

Beginn Wirtschaftsjahr: Januar

Sonderabschreibung:

Sie haben die degressive Abschreibungart ausgewählt.

Degressive AfA

Restbuchwert AfA Kumuliert

1. Jahr 1.666,67 EUR 18.333,33 EUR 1.666,67 EUR 2. Jahr 1.527,78 EUR 16.805,55 EUR 3.194,45 EUR 3. Jahr 1.400,46 EUR 15.405,09 EUR 4.594,91 EUR 4. Jahr 1.283,76 EUR 14.121,33 EUR 5.878,67 EUR 5. Jahr 1.176,78 EUR 12.944,55 EUR 7.055,45 EUR 6. Jahr 1.078,71 EUR 11.865,84 EUR 8.134,16 EUR 7. Jahr 988,82 EUR 10.877,02 EUR 9.122,98 EUR 8. Jahr 906,42 EUR 9.970,60 EUR 10.029,40 EUR 9. Jahr 830,88 EUR 9.139,72 EUR 10.860,28 EUR 10. Jahr 761,64 EUR 8.378,08 EUR 11.621,92 EUR 11. Jahr 698,17 EUR 7.679,91 EUR 12.320,09 EUR 12. Jahr 639,99 EUR 7.039,92 EUR 12.960,08 EUR 13. Jahr 586,66 EUR 6.453,26 EUR 13.546,74 EUR 14. Jahr 537,77 EUR 5.915,49 EUR 14.084,51 EUR 15. Jahr 492,96 EUR 5.422,53 EUR 14.577,47 EUR 16. Jahr 451,88 EUR 4.970,65 EUR 15.029,35 EUR 17. Jahr 414,22 EUR 4.556,43 EUR 15.443,57 EUR 18. Jahr 379,70 EUR 4.176,73 EUR 15.823,27 EUR 19. Jahr 348,06 EUR 3.828,67 EUR 16.171,33 EUR 20. Jahr 319,06 EUR 3.509,61 EUR 16.490,39 EUR 21. Jahr 292,47 EUR 3.217,14 EUR 16.782,86 EUR 22. Jahr 268,10 EUR 2.949,04 EUR 17.050,96 EUR 23. Jahr 245,75 EUR 2.703,29 EUR 17.296,71 EUR 24. Jahr 225,27 EUR 2.478,02 EUR 17.521,98 EUR 25. Jahr 206,50 EUR 2.271,52 EUR 17.728,48 EUR 26. Jahr 189,29 EUR 2.082,23 EUR 17.917,77 EUR 27. Jahr 173,52 EUR 1.908,71 EUR 18.091,29 EUR 28. Jahr 159,06 EUR 1.749,65 EUR 18.250,35 EUR 29. Jahr 145,80 EUR 1.603,85 EUR 18.396,15 EUR 30. Jahr 133,65 EUR 1.470,20 EUR 18.529,80 EUR

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I. Einkommensteuer/Einkunftsarten

Einnahmen-Überschussrechnung, § 4 Abs. 3 EStG

• Gewinnermittlungsart für die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit,

• die von Personen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und dies nicht freiwillig tun, anzuwenden ist

-> Hauptanwendungsfall: Selbständig Tätigenach § 18 EStG

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I. Einkommensteuer/Einkunftsarten - § 4 Abs 3 EStG

Grundsätze der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von:

nicht abnutzbarem Anlagevermögen und bestimmten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens festzuhalten in einem laufenden Verzeichnis,

Betriebsausgabe im Zeitpunkt des Zuflusses der Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme, § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG

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I. Einkommensteuer/Einkunftsarten - § 4 Abs 3 EStG

abnutzbaren Wirtschaftsgütern, nicht geringwertigen Wirtschaftsgütern die Vorschriften über die AfA sind zu beachten, § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG; bei

Veräußerung in Höhe des Veräußerungspreises Betriebseinnahme. Die bis dahin noch nicht im Wege der AfA berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind als Betriebsausgabe anzusetzen.

geringwertigen Wirtschaftsgütern die Vorschrift gem. § 6 Abs. 2 EStG findet Anwendung

Umsatzsteuer/Vorsteuer bei der Gewinnermittlungsart gem. § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte Umsatzsteuer (gleich in welcher Form) ist Betriebseinnahme verausgabte Umsatzsteuer (gleich in welcher Form) ist Betriebsausgabe

§ 11 EStG, das Zufluss-/Abflussprinzip ist zu beachten.Jede Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG endet in einem Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.

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Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Einkunftsarten – Einkommensteuerrecht und ArbeitsrechtEinkommensteuerrecht und ArbeitsrechtBsp. AbfindungAbfindungszahlung ab 1.01.2008 zu 100% steuerpflichtig (Abschaffung der Freibetragsregelung)Aber: Ermäßigte Besteuerung (sog. „Fünftelregelung“) möglich, wenn Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfülltEntschädigung kann gezahlt werden

• als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG)• als Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24

Nr. 1b EStG)

Voraussetzungen einer Abfindung gem. § 24 Nr. 1a EStG:• Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende Einnahmen;

Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch AG;• Ersatzleistung beruht auf neuem, eigenständigen Rechts- oder

Billigkeitsgrund

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Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Einkunftsarten – Einkommensteuerrecht und Arbeitsrecht

Beispiel:Der Arbeitnehmer A legt den Weg zur 30 km entfernt liegenden Arbeit mit seinem privateigenen Pkw an 230 Arbeitstage zurück.

Nach den Regelungen der Pendlerpauschale kann er bislang gelten machen: 0,30690 EUR x 10 (30 km – 20 km) x 230 Arbeitstage.

Durch die Entscheidung des BVerfG sind (vorläufig) folgende Werbungskosten 2070 EUR abziehbar: 0,30 EUR x 30 km x 230 Arbeitstage.

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Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Rechtsgebieten – Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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Praxisfall

Aufgabe:M ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (Komplementär – GmbH ohne Vermögensanteil). Die GmbH & Co. KG, die einen Autohandel betreibt, befindet sich seit längerem in einer Unternehmenskrise, das buchmäßige Eigenkapital ist aufgezehrt. Im Unternehmensvermögen befindet sich jedoch noch ein Grundstück, das einen Wert von mit 2,0 Mio € über dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert ausweist.

Für das Jahr 2006 rechnet M erneut mit einem Verlust, und zwar in einer Größenordnung von 750 T €.

Wegen der sich bereits abzeichnenden Liquiditätsengpässe bittet M seinen Freund S um Hilfe. S ist bereit, einen Betrag von 2,0 Mio € dem Unternehmen ohne Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Aus Ratinggründen soll der Betrag eigenkapitalähnlichen Charakter haben.

S hat einen Anlagehorizont von 5 Jahren und möchte anschließend seinen Geldbetrag zurück haben. M geht aufgrund der vorliegenden mittelfristigen Unternehmensplanung, die positive Ergebnisse ausweist, davon aus, dass dies möglich sein wird.

M und S fragen ihren – steuerlich versierten – Rechtsanwalt, welche zivilrechtliche Gestaltung für die angedachte Kapitalüberlassung unter Berücksichtigung steurrechtlicher Überlegungen empfehlenswert sei.

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Lösung Praxisfall

Lösung: Beteiligung des S an der GmbH & Co. KG: 50 % Laufende Besteuerung des S:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 50 % (Verlustanteil 375.000 € in VZ 2006)

Ausgleichsfähig mit anderen Einkünften: Steuerrückfluss 375.000 € x 46,338 % = 231.690 €

Gründung der stillen Gesellschaft M gibt 50 % seines Mitunternehmeranteils ab: steuerliche Veräußerung gemäß § 16 EStG

obwohl Kaufpreis in das Gesellschaftsvermögen fließt (grundsätzlich anders bei Kapitalgesellschaften!)

Veräußerungsgewinn: VP 1,0 Mio € ./. BW 0 = 1,0 Mio € Veräußerung gegebenenfalls steuerbegünstigt ( §§ 16, EStG) Aber Buchwertfortführung möglich ( § 24 UmwStG): steuerlich bringt die GmbH & Co. KG

ihren Betrieb in die stille Gesellschaft ein Beendigung der stillen Gesellschaft:

Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( § 16 EStG) für den stillen Gesellschafter Gegebenenfalls steuerbegünstigt ( §§ 16, 34 EStG)

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Lösung Praxisfall

Ergebnis: atypisch stille Gesellschaft ist vorteilhaft wegen

Erheblicher Steuerstundung Gegebenenfalls Steuersatzdifferenzen für die Verlustverrechnung und die

Nachversteuerung Gegebenenfalls Steuerbegünstigung bei der Veräußerung FAZIT: Eine deutlich bessere Lösung als der naheliegende Darlehensvertrag

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II. Körperschaftsteuer

• Besteuerung der Kapitalgesellschaften• Unternehmensteuerreform 2008:

Senkung Körperschaftsteuersatz durch Unternehmensteuerreform 2008 von 25% auf 15%

• SolZ: 5,5%

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III. Bilanzsteuer

• Bilanz• GuV

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III. Bilanzsteuer – Beispiel

Bilanz

A k t i v aVorjahr

EUR EUR TEUR EUR

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital

I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Kommanditeinlage EDV-Software 26.682,00 32 II. Kapitalrücklage

II. Sachanlagen 1. Grundstücke und Bauten 2.677.080,00 2.913 B. Rückstellungen 2. Technische Anlagen und Maschinen 5.500.013,00 6.267 1. Rückstellungen für Pensionen 3.695.754,00 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.052.779,00 931 2. Steuerrückstellungen 0,00 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 0,00 94 3. Sonstige Rückstellungen 2.751.071,00

9.229.872,00 (10.205) III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 51.129,18 51 C. Verbindlichkeiten 2. Beteiligungen 170.196,66 216 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3.824.694,97

221.325,84 (267) 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.331.673,309.477.879,84 10.504 3. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 15.275.677,78

- davon gegenüber Gesellschaftern: EUR 14.414.928,07B. Umlaufvermögen (Vorjahr: TEUR 13.493) I. Vorräte 4. Sonstige Verbindlichkeiten 340.327,62 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 3.335.365,53 3.552 - davon aus Steuern: EUR 136.561,42 (Vorjahr: TEUR 296) 2. Unfertige Erzeugnisse 3.765.962,65 3.325 - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: EUR 7.873,04 3. Fertige Erzeugnisse und Waren 11.065.951,68 8.333 (Vorjahr: TEUR 87)

18.167.279,86 (15.210)D. Rechnungsabgrenzungsposten

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 4.778.636,19 7.109 2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen (Gesellschafter) 582.710,63 638 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 66.000,00 71 4. Sonstige Vermögensgegenstände 501.238,35 399

5.928.585,17 (8.217)

III. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten 423.297,00 299 24.519.162,03 23.726

C. Rechnungsabgrenzungsposten 29.723,00 26

34.026.764,87 34.256

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III. Bilanzsteuer

Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2007

VorjahrEUR EUR TEUR

1. Umsatzerlöse 61.666.390,79 62.472

2. Erhöhung/Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3.186.435,03 1.012

3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 3

4. Gesamtleistung 64.852.825,82 63.487 5. Sonstige betriebliche Erträge 775.843,58 927 6. Materialaufwand

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 43.654.501,59 41.575

7. Rohertrag 21.974.167,81 22.839

8. Personalaufwanda) Löhne und Gehälter 9.420.105,21 9.270 b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Alters- versorgung und für Unterstützung 2.190.248,42 2.336 - davon für Altersversorgung: EUR 263.056,50 (Vorjahr: TEUR 312) 11.610.353,63 (11.606)

9. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens und Sachanlagen 2.160.664,92 2.064

10. Sonstige betriebliche Aufwendungen 7.527.931,66 8.505

11. Erträge aus Beteiligungen 66.035,53 71 12. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 19.026,52 52 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 874.807,54 745

- davon an verbundene Unternehmen: EUR737.273,23 (Vorjahr: TEUR 645) -789.745,49 (-622)

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -114.527,89 +42

15. Steuern vom Ertrag 3.229,00 5 16. Sonstige Steuern 35.041,66 36

38.270,66 (41)

17. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -152.798,55 1

18. Entnahme aus der Kapitalrücklage 152.798,55 -

19. Verlustvortragskonto der Kommanditistin 0,00 1

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IV. Gewerbesteuer

• +++fülle ich noch aus ++

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V. Grunderwerbsteuer

• Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit einem Grundstück

• Steuersatz, 3,5%

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VI. Erbschaft-/Schenkungsteuer

1) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

2) Überblick über die Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009

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VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vorgaben des BVerfG

1. Der allg. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.

2. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer; sie besteuert den durch Erbanfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs.

3. Eine dem Gleichheitssatz genügende Besteuerung muss deshalb für die anfallenden Vermögensgegenstände realitätsgerechte Werte zugrundelegen: das können bei einer Steuer, die den Vermögenszuwachs besteuert, nur die gemeinen Werte dieser Vermögensgegenstände („der bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbare Preis“) sein.

4. Der Gesetzgeber kann die so ermittelte Bemessungsgrundlage bei ausreichenden sachlichen (außerfiskalischen) Gründen modifizieren, um Lenkungsziele zu erreichen. Dafür bedarf es einer „erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung“ und einer zielgenauen und normenklaren Ausgestaltung.

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VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vorgaben des BVerfG

5. Dagegen darf der Gesetzgeber die Bewertung nicht verfälschen, um damit Lenkungsziele zu erreichen („…bereits vom Ansatz her ungeeignet … scheidet als gleichheitswidrig aus. „). Auch könnte dann, wenn im Einzelfall das Lenkungsziel verfehlt wird, keine Korrektur eingreifen.

6. Es sind auch Differenzierungen beim Steuersatz möglich (!), wenn hierfür ausreichende Rechtfertigungsgründe bestehen.

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VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick Änderungen ErbStG n. F.

1. Neue Bewertungsregeln für□ Betriebsvermögen von Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften) □ Anteile an Kapitalgesellschaften □ Immobilienvermögen □ land- und forstwirtschaftliches Vermögen (keine Verschlechterung)

2. Besserstellung der nichtehelichen Lebenspartnerschaften3. Anhebung der persönlichen Freibeträge4. keine Veränderung des Steuertarifs in Steuerklasse I5. Massive Verschlechterung des Steuertarifs insbesondere in der

Steuerklasse II, aber auch in Steuerklasse III

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VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick Änderungen ErbStG n. F.

6. Neue Konzeption der Verschonungsregeln für

□ Produktivvermögen □ Betriebsvermögen von Personenunternehmen □ Anteile an Kapitalgesellschaften □ land- und forstwirtschaftliches Vermögen

7. Erstmalige (partielle) Begünstigung des Immobilienvermögens8. Vorweggenommene Erbfolge:

□ Streichung des § 25 ErbStG □ Einschränkung der Möglichkeit, Vermögen gegen Versorgungsleistung zu übertragen (JStG 2008)

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VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Übersicht über die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigenErwerbs bis einschließlich

IEhegatten, Kinder, Enkel

IIGeschwister,

Neffen, Nichten

III(Sonstige

Verwandte/Nichtverwandte)

… Euro (bisher)

Freibeträge in Euro:500 000, 400 000, 200 000

Freibetrag in Euro:20 000

Freibetrag in Euro:20 000

75 000 (52 000) 7 30 (12) 30 (17)300 000 (256 000) 11 30 (17) 30 (23)600 000 (512 000) 15 30 (22) 30 (29)

6 000 000 (5 113 000) 19 30 (27) 30 (35)13 000 000 (12 783 000) 23 50 (32) 50 (41)26 000 000 (25 565 000) 27 50 (37) 50 (47)

über 26 000 000 (25 565 000) 30 50 (40) 50 (40)

Steuersatz in Prozent in der Steuerklasse (bisher)

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VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“

BFH: Zugewinnausgleichsforderung, die durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft von Gesetzes wegen entsteht = nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar (a. A. Finanzverw.)

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VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“

Praxis-Beispiel:Der Unternehmer U (Anfangsvermögen 0 EUR), hat sein Unternehmen verkauft uns insgesamt einen Erlös nach Steuern in Höhe von 15.000.000 EUR erzielt. Sein sonstiges Vermögen beträgt 1.000.000 EUR. Seine Ehefrau (Anfangsvermögen 0 EUR) hat inzwischen ein Vermögen von 1.000.000 EUR. Sie planen, die beiden Kinder mittelfristig großzügig an dem Erlös von 15.000.000 EUR in Höhe von je 5.000.000 EUR partizipieren zu lassen.

Lösung:Variante 1:U schenkt seinen beiden Kindern in 2008 je 5.000.000 EURSchenkungsteuer: 5.000.000 EURpersönlicher Freibetrag nach & 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. ./. 205.000 EURsteuerpflichtig 4.795.000 EURSteuersatz 19 %, Steuer pro Schenkung 911.050 EURSteuer für beide Schenkungen zusammen 1.822.100 EUR

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VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“

Variante 2:Im Jahr 01 beenden U und E den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wechseln in den Güterstand der Gütertrennung. U erfüllt die Zugewinnausgleichsforderung. Im Jahr 03 beschließen E und U den beiden Söhnen je 2.500.00 EUR zuzuwenden. Schenkungsteuer: Jahr 01: Beendigung der Zugewinngemeinschaft, steuerfreie Ausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG:

U: EUR E: EURAnfangsvermögen 0 Anfangsvermögen 0Endvermögen 16.000.000 Endvermögen 1.000.000Zugewinn 16.000.000 Zugewinn 1.000.000

Damit sind steuerfrei auszugleichen (16.000.000 EUR ./. 1.000.000 EUR) : 2 = 7.500.000 EUR. Folge ist, dass U an E 7.500.000 EUR steuerfrei übertragen kann.

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VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“

Jahr 03: Schenkung von je 2.500.000 EUR an die Söhne

Schenkung 2.500.000 EURpersönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. ./. 205.000 EURsteuerpflichtig 2.295.000 EURSteuer für eine Schenkung (19%) 436.050 EURSteuer für vier Schenkungen (10.000.000 EUR) 1.744.200 EURStatt 1.822.100 EUR

Nach dem Gesamtvollzug dieser Gestaltung hat die Ehefrau noch ein Vermögen von

3.500.000 EUR (1.000.000 EUR eigenes Vermögen und 2.500.000 EUR aus dem Zugewinnausgleich) statt wie im Grundfall ein Vermögen von 1.000.000 EUR. Der Transfer auf B hat keine Schenkungsteuer ausgelöst.

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VII. Umsatzsteuer

• Berechnung der USt,• Funktion des USt-Systems

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VII. Umsatzsteuer

• Gemeinschaftssteuer (Art. 106 Abs. 3 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 Finanzausgleichs-gesetz)

▪ Bund rd. 54%▪ Länder rd. 44%▪ Gemeinden rd. 2%

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VII. Umsatzsteuer

• VerkehrsteuerAnknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs un des wirtschaftlichen Verkehrs kommt in ihrer Wirkung der

Verbrauchsteuer gleich

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VII. Umsatzsteuer

• Übrige Einordnungen:▪ Objektsteuer

persönliche Leistungsfähigkeit bleibt außer Betracht

▪ indirekte SteuerSteuerschuldner # Steuerträger

▪ VeranlagungsteuerGrds. zeitraumbezogen für mehrere Umsätze

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VII. Umsatzsteuer: System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer

Allphasen:▪ Nicht nur der Unternehmer auf letzter Handelsstufe bei Leistungen an

End- verbraucher, sondern alle Phasen der vorausgehenden unternehmerischen Leistungskette wird besteuert

Netto:▪ BMG der USt ist nicht Endpreis (Gegenleistung), sondern aus Endpreis

wird USt hinausgerechnetVorsteuerabzug:

▪ gewährleistet, dass USt-Belastung des Endverbrauchers unabhängigdavon ist, wieviele Produktionsstufen ein Produkt durchlaufen hat

Neutralität der Umsatzsteuer gesichert; Ausnahme: Endverbraucher

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VII. Umsatzsteuer

Steuerschuldner: Grds. Unternehmer, der steuerpflichtige Leistung ausführt (§ 13a UStG)

Ausnahme:Leistungsempfänger = Steuerschuldner, § 13b UStG, sog. Reverse-Charge-Verfahren

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VII. Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG

Leistungsempfänger = Steuerschuldner, § 13b UStG-> Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers-> Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen-> Werklieferungen, die die Herstellung oder Instandsetzung von

Bauwerken betreffenGrund:Steuerschuld und VSt-Abzug fallen bei Leistungsempfänger

zusammen-> Risiko, dass der leistende Unternehmer nicht entrichtet, soll

verhindert werden-> bei Handwerkern: Verhinderung von Schwarzarbeit

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VII. Umsatzsteuer

• Höhe Steuersatz: 19%ermäßigt: 7%

• Berechnung USt:Bsp.: Ich kaufe ein Auto für EUR 20.000. Wie hoch ist die im Kaufpreis enthaltende USt?

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VII. Umsatzsteuer

• Errechnung des Nettobetrags:• Bruttobetrag: 1.19• Errechnung des Bruttobetrags:• Nettobetrag x 1,19

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VII. Umsatzsteuer

• Lösung Beispielsfall:• Kaufpreis EUR 50.000 / 1,19 • = EUR 42.017

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VII. Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung

Jeder Unternehmer hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf des VAZ eine Voranmeldung an FA zu übermitteln VAZ? Grundsatz: Kalenderjahr Ausnahme: Kalendermonat

• Wenn Steuer > EUR 6.136 (~ EUR 32.000 Umsatz)

• Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des VAZ fällig

• Säumniszuschläge

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VII. Umsatzsteuer: EG-Binnenmarkt

• Wettbewerbsneutralität bei grenzüberschreitenden Umsätzen Ausfuhrlieferungen (ins Drittlandgebiet) und innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerbefreit ( § 4 Nr. 1 Buchst. a) und b) UStG

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Geschäftswagen, Unternehmer

• 1%-Regelung• Unternehmer, Firmen-PKW

--> nichtunternehmerische Nutzung unterliegt als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung--> 50% betriebliche Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

• Pro Kalendermonat 1% des inländischen Bruttolistenpreises (einschließlich Sonderausstattung)

• * Fahrten Wohnung – Betrieb, Familienheimfahrten = betriebliche Nutzung

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VII. Umsatzsteuer: Fallbeispiel

Das nachfolgende Beispiel soll die Wirkungsweise erläutern:

Unternehmer A liefert eine Ware für (1.000 € + 16 v. H. Umsatzsteuer 160 € =) 1.160 € anUnternehmer B. B liefert für (2.000 € + 16 v. H. Umsatzsteuer 320 € =) 2.320 € an Unternehmer C. C veräußert die Ware für (3.000 € + 16 v. H. Umsatzsteuer 480 € =) 3.480 € an den Endverbraucher D. A, B und C schulden dem Finanzamt die offen ausgewiesene Umsatzsteuer abzüglich der in Rechnung gestellten Vorsteuer. Im Ergebnis wird nur die auf den Umsatz an den Endverbraucher D entfallende Umsatzsteuer i. H. von 480 € an das FA abgeführt. Dieser Betrag wird „fraktioniert“ entrichtet.FA FA FA

USt 160 € USt 320 € USt 480 € ./. Vorsteuer 160 € ./..V. Vorsteuer 320 € 160 € 160 € Lieferung Lieferung Lieferung A B C D 1.000 € 2.000 € 3.000 € + USt 160 € + USt 320 € + USt 480 € 1.160 € 2.320 € 3.480 €

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Geschäftswagen, Unternehmer

Geschäftswagen, Unternehmer

Listenpreis 50.000,00 EURAnschaffung PkW mit 100 % VorsteuerAnzahl der Monate der Nutzung im Berechnungsjahr 12 MonateTage der Nutzung für Fahrten Wohnung-Betrieb 200 TageEntfernungskilometer 10,00 kmPrivate Nutzung 6.912,00 EUR (inkl. USt)Pauschaler Wert Fahrten-Betrieb 1.800,00 EUR= 50.000 x 10km x 0,03% = 150 EUR x 12Entfernungspauschale 0,00 EURNicht abziehbare Betriebsausgabe wg. Fahrten Wohnung-Betrieb 1.800,00 EURUmsatzsteuer 912,00 EUR

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Entscheidung des BVerfG zur Pendlerpauschale, Urteil vom 9.12.2008

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Spezialthema: Betriebsaufspaltung

• Fall: Unternehmer Müller betreibt seit Jahren eine Druckerei in einem eigenen Betriebsgebäude. Er gründet als alleiniger Gesellschafter eine GmbH, die den Betrieb fortführt. Das Betriebsgebäude bleibt im Betriebsvermögen des Müller und wird an die GmbH vermietet.

• Welche Art von Einkünften erzielt Müller infolge der Vermietung?

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Spezialthema Betriebsaufspaltung

• Betriebsaufspaltung = steuerrechtliches Rechtsinstitut

• Vermietung und Verpachtung ist bei Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr als Vermögensverwaltung, sondern als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen.

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Spezialthema: Betriebsaufspaltung

• Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (H 15.7 Abs. 4 (Allgemeines EStH)

• Sachliche Verflechtung-> Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen

• Hier: Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage für die Druckerei

• Personelle Verflechtung-> einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille, H 15.7 Abs. 6 (Allgemeines) EStH

• (Beherrschungsidentität, keine Beteiligungsidentität)• Hier: Sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen kann

Müller seinen tatsächlichen Willen durchsetzen Betriebsaufspaltung (+) Müller erzielt infolge der Vermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG

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Rechtsanwaltssozietät oder Bürogemeinschaft – Unterschiede in der Besteuerung: 1. Rechtsanwaltssozietät

Rechtsanwaltssozietät= BGB-Gesellschaft

-> nicht körperschaftsteuerpflichtig-> Der einzelne Gesellschafter ist für seinen Gewinnanteil in seinem jeweiligen Einkommensteuersatz persönlich steuerpflichtig = Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG-> Ermittlung des zu versteuernden Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 EStG oder durch Einnahme-Überschussrechnugn (nach § 4 Abs. 3 EStG)- FA: „einheitlich gesonderte Gewinnffeststellung“, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO): Feststellungsbescheid, Festlegung des auf den einzelnen steuerpflichtigen Sozius entfallenden Gewinnanteil- Rechtsanwaltssozität ist umsatzsteuerpflichtig

Gründung der Sozietät:Gründung einer Sozietät ausschließlich gegen Sacheinlage löst verkehrsteuerliche Folgen nur aus, wenn zum eingebrachten Privatvermögen – ausnahmsweise – Grundbesitz gehören sollte

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Besteuerung der Sozietät und ihrer Gesellschafter:Gesellschaft selbst unterliegt nicht der Einkommenbesteuerung. Sie ist lediglich insoweit Steuerrechtssubjekt, als es um die Ermittlung der Einkünfte ihrer Gesellschafter geht bzw. darum, ob sie bzw. ihre Gesellschafter den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklichen.-> Träger des Unernehmens sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft.

Umfang der Einkünfte der Gesellschafter:Gesellschafter sind Mitunternehmer der Gesellschaft; Erzielung von freiberuflichen Einkünften nach § 18 EStG aus

• Einkünften aus Tätigkeit für Gesellschaft sowie• Von der Gesellschaft gewährte Vergütungen für besondere Dienstleistungen

(Bsp. Geschäftsführertätigkeit) oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung durch die Gesellschaft (z.B. Gewährung von Darlehen, Verpachtung von Grundstücken)

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Rechtsanwaltssozietät oder Bürogemeinschaft – Unterschiede in der Besteuerung: 1. Rechtsanwaltssozietät

Gewerbesteuer:i.d.R. Sozietät = Zusammenschluss von Freiberuflern

-> Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

-> keine Gewerbesteuer

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Rechtsanwaltssozietät oder Bürogemeinschaft – Unterschiede in der Besteuerung: 2. Bürogemeinschaft freier Berufe

Bürogemeinschaft = Zusammenschluss von Einzelpersonen-> Mandatserteilung an Einzelpersonen; Wahrnehmung auf eigene Rechnung

Einkommensteuer-> keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Gewinneinkünfte durch das Finanzamt-> Vereinnahmte Honorare werden im Rahmen der Einkommensteuer- Veranlagung jedes einzelnen Gesellschafters ermittelt bzw. gesondert festgestellt

Aber:- Möglichkeit der gesonderten Feststellung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Ausgaben der Bürogemeinschaft durch FA (§ 180 Abs. 3 AO) entsprechend vereinbartem Verteilungsschlüssel-> Die durch FA derart bindend feststellten Anteile gehen in die Gewinnermittlung der einzelnen Gesellschafter als Betriebsausgaben ein.

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Rechtsanwaltssozietät oder Bürogemeinschaft – Unterschiede in der Besteuerung: 2. Bürogemeinschaft freier Berufe

Umsatzsteuer:(+), wenn Bürogemeinschaft gegen leistungsabhängiges Entgelt and einen Gesellschafter Leistungen erbringt, z.B. in der Form der Gestellung der Bibliothek oder von Räumen.

Voraussetzung: Leistungen müssen auf konkreten Leistugnsbezihungen der Gesellschafter zru Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistung gegen Entgelt gerichtet sind.

Gewerbesteuer:Mangels Gewinnerzielungsabsicht unterliegen Bürogemeinschaften im Regelfall nicht der Gewerbesteuer

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SchlussfolieVielen Dank für IhreAufmerksamkeit!