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In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktions- bezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein. Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 71 SD 6 024 | Revision: 1.0 | 30. Januar 2012 Geltungsbereich: Diese Regel enthält die Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf der Grundlage der ISO/IEC 17021:2006. Diese Regel enthält Anforderungen, die in unveränderter Form den bisherigen Regeln des TGA UP 711 Akkreditierungskriterien und UP 771 Witnessaudits entsprechen. Die Regel findet Anwendung bei Erst- und Reakkreditierungen sowie bei Änderungen und Überwachungen. Diese Regel gilt bis zum Abschluss der Umstellung von Akkreditierungen auf die ISO/IEC 17021:2011 und wird von der DAkkS-Regel 71 SD 6 025 ersetzt. Der Übergang zur ISO/IEC 17021:2011 ist im IAF Dokument ID2:2011 beschrieben. Die Übergangsfrist endet zum 31.01.2013. Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: 30.01.2014

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Page 1: Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für ... · PDF fileDie Qualifikation des Personals richtet sich nach DIN EN ISO 19011:2002. In speziellen Fällen,

In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktions-

bezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein.

Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen

für Managementsysteme auf Grundlage der

DIN EN ISO/IEC 17021:2006

71 SD 6 024 | Revision: 1.0 | 30. Januar 2012

Geltungsbereich:

Diese Regel enthält die Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf der

Grundlage der ISO/IEC 17021:2006.

Diese Regel enthält Anforderungen, die in unveränderter Form den bisherigen Regeln des TGA – UP 711

Akkreditierungskriterien und UP 771 Witnessaudits entsprechen. Die Regel findet Anwendung bei Erst-

und Reakkreditierungen sowie bei Änderungen und Überwachungen.

Diese Regel gilt bis zum Abschluss der Umstellung von Akkreditierungen auf die ISO/IEC 17021:2011

und wird von der DAkkS-Regel 71 SD 6 025 ersetzt. Der Übergang zur ISO/IEC 17021:2011 ist

im IAF – Dokument ID2:2011 beschrieben. Die Übergangsfrist endet zum 31.01.2013.

Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: 30.01.2014

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Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für

Managementsysteme auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17021:2006

71 SD 6 024

Revision: 1.0

Datum: 30.01.2012

Seite: 2/23

Inhalt:

1 Zweck / Geltungsbereich ............................................................................................................ 3

2 Allgemeine Hinweise .................................................................................................................. 3

3 Begriffsdefinitionen ................................................................................................................... 4

4 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen ...................................... 5

4.1 Geltungsbereich der Akkreditierung .....................................................................................................5

4.2 Kompetenz des Personals ......................................................................................................................5

4.3 Spezielle Regelungen für Zertifizierungsverfahren ...............................................................................9

5 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Arbeitsschutz - Managementsystemen (AMS)

nach BS OHSAS 18001:2007 ...................................................................................................... 10

5.1 Akkreditierung .................................................................................................................................... 10

5.2 Personal der Zertifizierungsstelle ....................................................................................................... 10

5.3 Ermittlung des Auditaufwands (Abschnitt 9.1 der ISO/IEC 17021:2006 i.V.m. dem IAF MD5:2009 .. 12

5.4 Anforderung für die Zertifizierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006) ........................................ 14

5.5 Anhänge .............................................................................................................................................. 15

6 Richtlinien für die Durchführung von Witnessaudits .................................................................. 15

6.1 Auswahl der IAF/EA-Wirtschaftsbranchen bei QMS- und UMS-Zertifizierungsstellen ...................... 15

6.2 Verfahren zur Durchführung von Witnessaudits in anderen Akkreditierungsbereichen ................... 17

Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen .................................................................................. 18

Anhang 2: Geltungsbereiche QMS- / UMS - Zertifizierungsstellen ..................................................... 19

Anhang 3: Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS) ..................................................... 21

Anhang 4: Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS ................................................ 22

Anhang 5: Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen ............... 23

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Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für

Managementsysteme auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17021:2006

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Revision: 1.0

Datum: 30.01.2012

Seite: 3/23

1 Zweck / Geltungsbereich

Diese Regel enthält die Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf der

Grundlage der ISO/IEC 17021:2006.

Diese Regel enthält Anforderungen, die in unveränderter Form den bisherigen Regeln des TGA – UP 711

Akkreditierungskriterien und UP 771 Witnessaudits entsprechen. Die Regel findet Anwendung bei Erst-

und Reakkreditierungen sowie bei Änderungen und Überwachungen.

Diese Regel gilt bis zum Abschluss der Umstellung von Akkreditierungen auf die

ISO/IEC 17021:2011 und wird von der DAkkS-Regel 71 SD 6 025 ersetzt. Der Übergang zur ISO/IEC

17021:2011 ist im IAF – Dokument ID2:2011 beschrieben. Die Übergangsfrist endet zum 31.01.2013.

2 Allgemeine Hinweise

Die DAkkS GmbH spricht Akkreditierungen gemäß der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 gegenüber Stellen

aus, die Qualitätsmanagementsysteme nach der Normenreihe DIN EN ISO 9001:2008, DIN EN ISO 14001

oder gleichwertiger Managementsystemnormen auf Basis der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 (z.B. SCC,

EN 9100, ISO 22000, ISO/IEC 27001, BS OHSAS 18001, etc.) zertifizieren.

Die Antragsteller und akkreditierten Zertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen schaffen, die es

der DAkkS GmbH ermöglichen, bei jeder von der DAkkS GmbH ausgewählten Organisation ein Witness-

Audit durchzuführen.

Die nachfolgenden Kriterien dienen dazu, den Zertifizierungsstellen Hinweise zu geben, wie die DAkkS

GmbH bestimmte Abschnitte der Norm DIN EN ISO/IEC 17021:2006 anwendet. Es gelten das deutsche

Recht, die von IAF/EA erarbeiteten Richtlinien und die im Anhang 1 aufgeführten mitgeltenden

Unterlagen. Die Anwendung der IAF/EA - Richtlinien ist Bestandteil der gegenseitigen Anerkennung von

Akkreditierungsstellen im Rahmen des IAF Multilateral Arrangement (MLA).

Der Begriff "muss" wird in diesem Dokument für Bestimmungen verwendet, die gemäß den

Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 zwingend vorgeschrieben sind. Der Begriff "sollte" wird

für Bestimmungen verwendet, deren Anwendung empfohlen wird. Dennoch wird erwartet, dass eine

Zertifizierungsstelle diese Bestimmungen übernimmt. Zertifizierungsstellen dürfen nur in Ausnahme-

fällen von den Richtlinien abweichen. Solche Abweichungen werden nur im Einzelfall erlaubt, nachdem

die Zertifizierungsstelle der Akkreditierungsstelle gegenüber nachgewiesen hat, dass die Ausnahme den

Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 und der Absicht der IAF/EA - Richtlinien in gleichwertiger

Weise entspricht.

Die Einhaltung dieser Hinweise führt nicht zu einem Rechtsanspruch auf Akkreditierung.

Diese Regel enthält allgemeine und spezielle Anforderungen, die sich aus den zugrundeliegenden

Normen und normativen Dokumenten ergeben.

Eine Zertifizierungsstelle kann sowohl Produkt-, Personen- und Systemzertifizierung anbieten.

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Eine Zertifizierung kann nicht abgelehnt werden, wenn Anforderungen, die vom Standard nicht

abgedeckt sind, von der Organisation nicht erfüllt werden. Die Organisation muss allerdings ein System

nachweisen, welches die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Forderungen sicherstellt.

Ein Zertifikat, das die Konformität bestätigt, muss aussagen, dass die Organisation ihre Prozesse

vollständig beherrscht, soweit der Bereich des Zertifikates betroffen ist. Ein Zertifikat soll den Geltungs-

bereich der Zertifizierung beschreiben und dem Markt Vertrauen geben, dass die Organisation in der

Lage ist, die Forderungen der jeweiligen Norm zu erfüllen.

Ein Zertifikat für Managementsysteme darf erst dann erteilt werden, wenn alle Nicht-Konformitäten

durch Korrekturmaßnahmen behoben wurden.

Die Zertifizierungsstelle soll mindestens über einen hauptamtlich tätigen Leiter und einen Stellvertreter

verfügen. Weiteres angestelltes Personal muss dem Leiter fachlich unterstellt sein. Für jeden

Akkreditierungsbereich (QMS, UMS, FSMS, OHSAS, SCC, etc.) muss die Zertifizierungsstelle eine

verantwortliche Person benennen und deren Kompetenz darlegen.

Die Personen, die Personal bzw. Funktionsträger der Zertifizierungsstelle sind, dürfen keine Tätigkeiten

durchführen, die zu Interessenskonflikten führen können (z.B. Managementsystem-Beratung).

Wenn eine Behörde oder eine ähnliche Einrichtung Organisationen zertifiziert, so darf sie nur insoweit

beraten, wie es ihrem gesetzlichen Auftrag entspricht. Die Beratungsaktivität darf nicht Bestandteil der

Zertifizierungsstelle sein und die Zertifizierungsaktivität darf nicht Bestandteil der Beratungsstelle sein.

Entsprechende Stellen müssen eine ausreichende organisatorische Trennung aufweisen.

Andere Forderungen der Norm bzw. der mitgeltenden Unterlagen gelten ohne Einschränkung

(z.B. gemeinsame Vermarktung von Dienstleistungen konfliktgefährdeter Bereiche).

Siehe Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen

3 Begriffsdefinitionen

Auditor die Person, die im Auftrag der Zertifizierungsstelle und unter der

Verantwortung eines Auditleiters tätig wird, um Managementsysteme zu

auditieren und über die dafür erforderliche Qualifikation verfügt

Auditleiter die Person, die im Auftrag der Zertifizierungsstelle ein Audit von

Managementsystemen verantwortlich durchführt und über die dafür

erforderliche Qualifikation verfügt

Begutachter die Person, die im Auftrag der DAkkS GmbH tätig wird, um die

Zertifizierungsstelle zu begutachten

Experte die Person, die den Auditleiter, Auditor oder Begutachter hinsichtlich der

erforderlichen technischen oder rechtlichen Kompetenz unterstützt; dies

kann auch landesbezogene Besonderheiten beinhalten

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Nicht-Konformität

(Abweichung)

Nichterfüllung einer Anforderung der entsprechenden Norm

4 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen

4.1 Geltungsbereich der Akkreditierung

Der Geltungsbereich einer Akkreditierung für QMS- und UMS – Zertifizierungsstellen erfolgt nach einer

von der DAkkS GmbH vorgegebenen Liste von Wirtschaftsbranchen nach Anhang 1 der IAF-Richtlinie

(nachfolgend IAF/EA-Scopes genannt - siehe Tabelle 1 und 2 im Anhang 2).

Im Antrag zur Akkreditierung / Reakkreditierung teilt die Zertifizierungsstelle der DAkkS GmbH mit, in

welchen Wirtschaftsbranchen die Zertifizierungsstelle tätig sein will. Die DAkkS GmbH erhält eine Liste

der Auditoren/Fachauditoren bzw. Experten der Zertifizierungsstelle, geordnet nach diesen Wirtschafts-

branchen.

Die Zertifizierungsstelle muss eine beabsichtigte Erweiterung ihrer Haupttätigkeitsbereiche bei der

DAkkS GmbH beantragen. Die DAkkS GmbH führt dann eine Erweiterungsbegutachtung durch.

Diese Regelung trifft auch, wo anwendbar, auf Sonderverfahren zu, die international vereinbart und

anerkannt sind (z.B. IAF MD3:2008).

4.2 Kompetenz des Personals

4.2.1 Allgemeine Anforderungen

Die Qualifikation des Personals richtet sich nach DIN EN ISO 19011:2002. In speziellen Fällen,

insbesondere bei kritischen Anforderungen oder speziellen Prozessen, kann die Kompetenz des

Auditteams durch zusätzliches Training oder die Heranziehung von Experten erweitert werden.

Die Zertifizierungsstelle muss für jede Wirtschaftsbranche, für die sie akkreditiert werden will,

mindestens eine verantwortliche Person benennen und deren fachliche Kompetenz für diesen Bereich

darlegen.

Die Entscheidung zur Zertifizierung muss die Fachkompetenz innerhalb einer Branchengruppe

beinhalten (siehe Tabelle 1 und 2 im Anhang 2). Davon ausgeschlossen sind Zertifizierungen innerhalb

sensibler Branchen, die nur mit Branchenkompetenz bewertet und entschieden werden können.

Die IAF/EA-Scopes 29/1, 35 und 39 sind in der Regel in Verbindung mit anderen Scopes anzuwenden. So

gilt z.B. die Kombination der Scopes 12 und 35 für das Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen

der chemischen Industrie.

Die Auditoren, Auditleiter und Fachexperten müssen alle drei Jahre durch die Zertifizierungsstelle

beurteilt werden. Dies schließt eine Vorortbewertung mit ein.

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Für Auditoren und Auditleiter im Bereich QMS und UMS ist einmal im Jahr ein Erfahrungsaustausch

durchzuführen, der einer angemessenen Auffrischung der Kenntnisse gem. ISO 19011 Abs. 7.3.1, 7.3.2,

7.3.3. und 7.3.4 dient.

Zur Aufrechterhaltung der Auditorenqualifikation müssen Auditoren und Auditleiter im Bereich QMS

und UMS die Teilnahme an mindestens 2 externen Audits in den vergangenen 3 Jahren nachweisen.

4.2.2 Anforderungen an Auditoren, Lead-Auditoren und Fachexperten im Bereich QMS

(DIN EN ISO 9001:2008)

Die für Zertifizierungsstellen tätigen Auditoren müssen die Anforderungen der DIN EN ISO 19011:2002

sowie die Anforderungen zutreffender anderer normativer Regelwerke bzw. gesetzlichen Bestimmungen

erfüllen.

Für die Bewertung unterschiedlicher Berufserfahrungen und Ausbildungen wurde eine Einteilung der

IAF/EA-Scopes in Gruppen vorgenommen, die als „verwandt“ angesehen werden können (Anhang 2 -

Tabelle 1). Innerhalb „verwandter“ Branchen können bei entsprechender Ausbildung und Berufs-

erfahrung Branchenerweiterungen durch Auditerfahrung und / oder anderer nachgewiesener Erfahrung

(z. B. praktischer Erfahrung und beruflicher Weiterbildung) erfolgen.

Der Nachweis für die Fachkompetenz in einem bestimmten IAF/EA-Scope ist immer unter Berück-

sichtigung der Gesamtqualifikation zu prüfen. Die Fachkompetenz muss ausreichend sein, um die

technologischen Besonderheiten / Erfordernisse beurteilen zu können. Eine Anerkennung von IAF/EA-

Scopes ohne entsprechende Berufserfahrung in dem verwandten IAF/EA-Scope ist nicht möglich. Eine

beratende Tätigkeit kann als Berufserfahrung anerkannt werden, wobei hier die tatsächlich erbrachten

Beratungstage und nicht die Dauer des Beratungsvertrags zur Anrechnung kommen.

Die Nachweise für die Zuerkennung jedes einzelnen IAF/EA-Scopes sind zu dokumentieren.

Eine Qualifikation für einen IAF/EA-Scope kann nicht alleine auf Basis durchgeführter Audits erfolgen,

wenn der zu erweiternde IAF/EA-Scope völlig unterschiedlich zur Berufserfahrung und zur Ausbildung

des Auditors ist.

Im Einzelfall kann bei entsprechender Nachweisführung von der vorgenannten Festlegung abgewichen

werden, jedoch ist vor der Berufung der Auditoren ein Fachgespräch zwischen Auditor und der

Zertifizierungsstelle durchzuführen. Die DAkkS führt keine gesonderten Fachgespräche zur Feststellung

der Kompetenz von einzelnen Auditoren oder Experten durch.

Zertifizierungsstellen können andere als hier beschriebene Verfahren zur Kompetenzanalyse und

Anerkennung von Qualifikationen haben. Derartige Verfahren müssen jedoch mit der Akkreditierungs-

stelle abgestimmt und von dieser ausdrücklich anerkannt werden.

4.2.2.1 Mindestanforderungen an die generelle Fachkompetenz in einem IAF/EA – Scope

In dem IAF/EA-Scope Ausbildung(en) und berufliche Weiterbildung.

Berufserfahrung in dem relevanten IAF/EA–Scope von mind. 4 Jahren

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4.2.2.2 Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem verwandten IAF/EA-Scope

Teilnahme an 10 Audits (Richtwert für Vor-, Zertifizierungs-, Überwachungs- und Wieder-holungsaudits) in dem verwandten IAF/EA-Scope, ausgenommen der Bereiche Handel, Instandhaltung und Reparaturen sowie Lagerhaltung. In diesen Bereichen sind nur 5 Audits erforderlich, bei entsprechender praktischer Erfahrung.

oder

Praktische Erfahrung bei der Prüfung von Produkten, Produktionseinrichtungen so wie Tätigkeiten als Gutachter oder Berater.

4.2.2.3 Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem nicht verwandten IAF/EA-Scope

Qualifikation durch ergänzende Schulung/Ausbildung/Einarbeitung

und

Zusätzliche Berufserfahrung von 2 Jahren in Verbindung mit mind. 5 Audits jeweils in diesem IAF/EA - Scope

oder

Zusatzausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss, mind. 1 Jahr Berufserfahrung und 2 Audits jeweils in diesem IAF/EA-Scope.

4.2.2.4 Sensible IAF/EA-Scopes

Hier ist die generelle Fachkompetenz gem. Abs. 2.1.1 nachzuweisen.

Hierzu zählen die IAF/EA-Scopes 11, 13, 21, 24, 38.

4.2.2.5 Fachexperten

In bestimmten Fällen ist eine Ergänzung des Auditteams durch Fachexperten erforderlich. Für diese

gelten die folgenden Anforderungen:

Abschluss einer höheren Schulbildung und Abschluss einer Berufsausbildung im betreffenden Fachbereich,

spezielle Arbeitserfahrung über mind. 4 Jahre in den Kenntnisbereichen Abs. 7.3.1 d) und / oder 7.3.3 b) der DIN EN ISO 19011. Für diesen Bereich können sie dann als Experte eingesetzt werden.

Fachexperten müssen in die Abläufe der Zertifizierungsstelle eingewiesen werden.

4.2.3 Anforderungen an Auditoren, Lead-Auditoren und Experten im Bereich Umweltmanagement-

systeme (DIN EN ISO 19011)

Die Anforderungsprofile für Umweltauditoren richten sich nach der DIN EN ISO 19011, Abschnitt 7.

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4.2.3.1 Mindestanforderungen an die generelle Fachkompetenz in einem IAF/EA-Scope

Die Zulassung zu einem IAF/EA-Scope erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtqualifikation des

Umweltauditors auf der Basis der Nachweise zum Kenntnisbereich c) des Abschnittes 7.3.4 „Technische

und Umweltaspekte der betrieblichen Tätigkeit“ der DIN EN ISO 19011.

Die Branchenkompetenz eines von der DAU GmbH zugelassenen Umweltgutachters wird dann

anerkannt, wenn der Nachweis zum Kenntnisbereich c) des Abschnittes 7.3.4 „Technische und

Umweltaspekte der betrieblichen Tätigkeit“ der DIN EN ISO 19011 vollständig erbracht ist.

4.2.3.2 Sensible IAF/EA – Scopes

Aufgrund besonderer rechtlicher und technischer Anforderungen ist in diesen Branchen die generelle

Fachkompetenz gem. Abs. 4.2.2.1 nachzuweisen.

Hierzu zählen die EA-Branchen 11, 24 und 38.

4.2.3.3 Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem verwandten IAF/EA – Scope

Für die Bewertung unterschiedlicher Berufserfahrung und Ausbildung von Umweltauditoren wurde eine

Einteilung der IAF/EA-Scopes in Gruppen vorgenommen, die bezüglich der Prozesse und Umwelt-

auswirkungen als „verwandt“ angesehen werden können (siehe Tabelle 2).

Innerhalb der Branchengruppen ist eine Branchenerweiterung analog der in Abschnitt 2.1.2

beschriebenen Bedingungen möglich, sofern die allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes 2.1

eingehalten sind.

Die Branchengruppen I und J können von jedem Umweltauditor auditiert werden, soweit es sich um

reine Bürotätigkeiten handelt. Weitergehende Qualifikationen und Branchenzulassungen sind in

Abhängigkeit von der jeweiligen Produkt- bzw. Dienstleistungsumgebung erforderlich.

4.2.3.4 Berücksichtigung von Auditerfahrung aus angrenzenden Bereichen /Rechtskenntnisse

Neben der Auditerfahrung auf der Basis DIN EN ISO 14001 werden auch Audits auf der Grundlage der

EU-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) anerkannt.

Audits im Bereich Entsorgungsfachbetriebe nach KrW-/AbfG sowie nach der Altauto-Verordnung können

anteilig anerkannt werden.

Darüber hinaus können Audittage aus IMO-ISM-Zertifizierungen, SQAS-Assessments etc. nach vorheriger

Prüfung des Standards durch die DAkkS GmbH anteilig anerkannt werden.

Die Zulassung der DAU GmbH wird vollständig als Nachweis der einschlägigen nationalen Rechts-

kenntnisse anerkannt.

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4.2.3.5 Fachexperten

In bestimmten Fällen ist eine Ergänzung des Auditteams durch Fachexperten erforderlich. Für diese

gelten die folgenden Anforderungen:

Abschluss einer höheren Schulbildung und Abschluss einer Berufsausbildung im betreffenden Fachbereich,

spezielle Arbeitserfahrung über mind. 4 Jahre in den Kenntnisbereichen Abs. 7.3.1 d) und / oder 7.3.4 der DIN EN ISO 19011. Für diesen Bereich können sie dann als Experte eingesetzt werden.

Fachexperten müssen in die Abläufe der Zertifizierungsstelle eingewiesen werden.

4.3 Spezielle Regelungen für Zertifizierungsverfahren

4.3.1 Auditzeiten

Auditzeiten für ISO 9001 - und ISO 14001 – Zertifizierungsverfahren sind in den jeweiligen IAF/EA –

Richtwerten geregelt. Darüber hinaus gelten folgende Bedingungen:

ab einem Auditaufwand von 4 Tagen sind mindestens 2 Auditoren einzusetzen,

ein Audittag entspricht 8 Zeitstunden (ohne Pausen- und Reisezeiten);

diese Zeiten sollen nicht regelmäßig überschritten werden, um die Auditzeiten um Kalendertage zu verringern; Audit-Planungen mit mehr als 10 Zeitstunden pro Tag werden von der DAkkS nicht akzeptiert,

die Einsatzzeit der Experten ist kein Aufwand im Sinne der IAF/EA – Richtlinien

4.3.2 Auditzeitenregelung für kombinierte ISO 9001-ISO 14001 Audits

Regelungen hierzu sind in den Dokumenten EA 7/05 bzw. 71 SD 6 014 enthalten.

4.3.3 Überwachungs- und Wiederholungsaudits

Überwachungsaudits sind einmal jährlich durchzuführen. Jedes Überwachungsaudit einschließlich der

Prüfung von Maßnahmen zur Korrektur von Abweichungen und der Erstellung des Auditberichtes bis zur

Bestätigung der Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle ist spätestens 3 Monate nach dem

Solltermin abzuschließen. Der Solltermin orientiert sich am letzen Tag des Zertifizierungs- / Rezertifi-

zierungsaudits. Das gilt nicht für das 1. Überwachungsaudit nach der Erst – Zertifizierung. Hier muss das

Audit spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Zertifizierungsaudits erfolgen, für den Abschluss

der Überwachung bis zur Bestätigung der Zertifizierung gilt jedoch die übliche 3-Monatsfrist. Im Rahmen

der Jahresüberwachung kann ein Überwachungsaudit frühestens 3 Monate vor dem Solltermin

durchgeführt werden.

Rezertifizierungen können bis max. 6 Monate nach Ende der Gültigkeit der Zertifizierung mit dem dafür

vorgesehenen Aufwand (66% des Zertifizierungsaufwandes) durchgeführt werden. Wird dieses

Zeitfenster überschritten, muss eine neue Zertifizierung mit 100% - Aufwand angesetzt werden.

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Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für

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Datum: 30.01.2012

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5 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Arbeitsschutz - Managementsystemen

(AMS) nach BS OHSAS 18001:2007

5.1 Akkreditierung

Die DAkkS GmbH spricht Akkreditierungen gegenüber Stellen aus, die

Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) nach dem britischen Standard BS OHSAS 18001:2007

zertifizieren. Im Folgenden wird zur Beschreibung der Norm der Begriff OHSAS 18001 verwendet.

Akkreditierungen nach OHSAS 18001 werden in Anlehnung an die Norm ISO/IEC 17021:2006 in

Verbindung mit dem IAF MD5:2009 ausgestellt. Diese Regelung enthält ergänzende Anforderungen.

Eine Differenzierung des Geltungsbereichs der Akkreditierung nach Wirtschaftsbranchen, wie sie in IAF-

Richtlinien beschrieben sind, erfolgt für die Akkreditierung nach OHSAS 18001 nicht. Davon unabhängig

ist die Kompetenz des Auditpersonals in den Wirtschaftsbranchen sicherzustellen.

Die Akkreditierung erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahren. Im Rahmen von Erstakkreditierungen (EA)

und Wiederholungsakkreditierungen (RA) sind jeweils ein Geschäftsstellenaudit (GA) mit zwei

Begutachtern sowie ein Witnessaudit (WA) notwendig. Der Manntage-Aufwand wird im Einzelfall

festgelegt. Zertifizierungsstellen, die bereits für einen oder mehrere andere Bereiche (QMS, UMS, SCC)

akkreditiert sind, wird in der Regel ein Begutachtungstag mit zwei Begutachtern für das GA-EA und

GA-RA ausreichen. Betreut die Zertifizierungsstelle 500 oder mehr OHSAS 18001-Zertifikate, muss ein

weiterer Tag Begutachtungsaufwand für das GA-RA angesetzt werden.

Im Akkreditierungszeitraum wird jährlich ein GA zur Überwachung (ÜA) angesetzt. In der Regel wird ein

Begutachter einen Tag im GA-ÜA begutachten. Betreut die Zertifizierungsstelle 500 oder mehr OHSAS

18001-Zertifikate, muss ein weiterer Tag Begutachtungsaufwand für das GA-ÜA angesetzt werden.

Im Akkreditierungszeitraum wird ein WA angesetzt, nach Möglichkeit im dritten Jahr der Akkreditierung.

Betreut die Zertifizierungsstelle 100 oder mehr OHSAS 18001-Zertifikate, können weitere WAs angesetzt

werden.

5.2 Personal der Zertifizierungsstelle

Die Qualifikation des Personals richtet sich nach DIN EN ISO 19011:2002, und hier insbesondere nach

der Tabelle 1 der DIN EN ISO 19011:2002. Der in der Tabelle genutzte Begriff des "Auditor auf beiden

Fachgebieten" (gemeint war bislang QMS und UMS) wird auch für das Fachgebiet AMS angewandt.

Die in der vierten Zeile genannte "Arbeitserfahrung auf dem Gebiet Qualitäts- und Umwelt-

management", ist erweitert um das Gebiet "Arbeitsschutzmanagement" anzuwenden.

Die Zertifizierungsstelle muss ein Verfahren beschreiben, das die Sicherstellung der AMS-Kompetenz der

OHSAS 18001-Auditoren in den Wirtschaftsbranchen regelt, sowie eine Übersicht führen, aus der aktuell

ersichtlich ist, in welchen Wirtschaftsbranchen (s. Anhang 4) und in welchen Ländern die Auditoren

eingesetzt werden können.

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Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für

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Revision: 1.0

Datum: 30.01.2012

Seite: 11/23

5.2.1 Auditorenschulung und Fortbildung

Auditoren müssen eine mindestens 40-stündige Auditorenschulung nachweisen, die mindestens

24 Stunden Schulung zur Aneignung von Kenntnissen der zutreffenden nationalen Normen, Gesetze,

Vorschriften, Prinzipien, Methoden und Techniken auf dem AMS-Fachgebiet des jeweiligen Einsatz-

landes beinhaltet. Auditoren müssen sich durch geeignete Maßnahmen fortbilden und entsprechende

Nachweise der Fortbildung erbringen.

5.2.2 Berufserfahrung im Arbeitsschutz

Eine Anerkennung der Fachkompetenz ohne eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Arbeits-

schutz ist nicht möglich. Eine beratende Tätigkeit, z.B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit, kann als

Berufserfahrung anerkannt werden. Ergänzend können absolvierte externe AMS-Audits (z.B. SCC oder

OHSAS) zur Beurteilung herangezogen werden. Entsprechende Nachweise sind in der Zertifizierungs-

stelle vorzuhalten.

5.2.3 Auditerfahrung

Als Auditerfahrung werden Audits in OHSAS 18001-, BS 8800- und SCC-Verfahren anerkannt.

5.2.4 Fachkompetenz in den Wirtschaftsbranchen

Die Fachkompetenz muss ausreichend sein, um Arbeitsschutz-Erfordernisse in den Wirtschaftsbranchen

beurteilen zu können. Für Audits in Wirtschaftsbranchen mit eingeschränktem und geringem Risiko wird

die Fachkompetenz durch Nachweis der Erfüllung der in Abs. 5.2.1 und 5.2.2 beschriebenen

Anforderungen in der Regel immer erfüllt sein. Für Audits in Wirtschaftsbranchen mit mittlerem und

hohem Risiko muss dies nicht zwangsläufig gegeben sein. Insbesondere bei hohem Risiko oder

komplexen Prozessen, muss die Kompetenz der Auditoren vor dem Einsatz evtl. durch zusätzliche

weiterbildende Maßnahmen (z.B. Schulungsmaßnahmen oder Auditeinsatz unter Anleitung eines

fachkompetenten Auditors) gestärkt werden.

5.2.5 Einweisung, Monitoring, Erfahrungsaustausch, Bewertung und Berufung

Die Einarbeitung in die Inhalte und Anforderungen der OHSAS 18001 und die Einweisung in die

Verfahrensregeln der Zertifizierungsstelle zur Auditierung von OHSAS 18001-Verfahren sind nach-

zuweisen. Die Erstbewertung eines 18001-Auditors ist durch ein Initial-Monitoring in einem OHSAS-

Verfahren abzuschließen und zu dokumentieren. Das Initial-Monitoring kann entfallen, wenn der

Auditor bereits für andere Bereiche (QMS, UMS, SCC) berufen ist und hier bereits Monitorings absolviert

hat.

18001-Auditoren nehmen jährlich an einem OHSAS 18001-Erfahrungsaustausch (Erfa) der Zertifi-

zierungsstelle teil. Dabei ist eine Frist von 15 Monaten zwischen zwei Erfa nicht zu überschreiten.

Einmal im dreijährigen Berufungszeitraum kann auch die Teilnahme an einem OHSAS 18001-Erfa bei

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einer anderen akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt werden. Erfa in Kombination mit SCC sind

möglich.

Die Auditoren, Auditleiter und Fachexperten müssen alle drei Jahre wieder durch die Zertifizierungs-

stelle bewertet und bei Eignungsfeststellung für die nächsten drei Jahre berufen werden. Dies schließt

eine Vorortbewertung (Monitoring), nach Möglichkeit in einem AMS-Verfahren, ein. Die Nachweise für

die Bewertung und Berufung sind zu dokumentieren.

5.2.6 Fachgespräch

Die DAkkS führt keine gesonderten Fachgespräche zur Feststellung der Kompetenz von einzelnen

Auditoren oder Experten durch, da dies in den Zuständigkeitsbereich der Zertifizierungsstellen fällt.

Die DAkkS beurteilt die Kompetenz (Fähigkeit, Fachkenntnisse und Methodik im Audit anzuwenden) von

Auditoren und Experten im Rahmen von Witnessaudits.

5.2.7 Verantwortliche Person

Die Zertifizierungsstelle muss für die Akkreditierung nach OHSAS 18001 eine verantwortliche Person

sowie einen Stellvertreter benennen und deren fachliche AMS-Kompetenz darlegen. Festlegungen zu

Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung sind zu dokumentieren.

5.3 Ermittlung des Auditaufwands (Abschnitt 9.1 der ISO/IEC 17021:2006 i.V.m. dem IAF MD5:2009

Zur Kalkulation des Zeitaufwandes für Auditierungen von OHSAS 18001-Verfahren ist das IAF MD5:2009

mit einer Anpassung bez. der Komplexitätsklassen anzuwenden.

Die Zertifizierungsstelle soll über ein Verfahren zur Festlegung der erforderlichen Auditzeit vor Ort

verfügen, in dem die Kriterien und Richtzeiten gemäß IAF MD5:2009 in vollem Umfang berücksichtigt

werden und das flexibel genug ist, um auf Erkenntnisse zu reagieren, die während eines Audits erlangt

werden.

Die ermittelte Einstufung in eine Risikoklasse, evtl. vorgenommene Verlängerungen oder Verkürzungen

der kalkulierten Auditzeiten sind in jedem Einzelfall nachvollziehbar und stichhaltig zu begründen.

5.3.1 Einstufung in Risikoklassen

Der Zeitaufwand für OHSAS 18001-Audits ist von der Anzahl der Mitarbeiter einer Organisation sowie

von den auftretenden Gefährdungen bei der Arbeit und den damit verbundenen Unfallrisiken und

Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten abhängig.

Statt der fünf primären UMS-Komplexitätskategorien des IAF MD5:2009 werden vier AMS-Risikoklassen

definiert: hohes, mittleres, geringes und eingeschränktes Risiko. Auf die Definition von Sonderfällen wird

verzichtet. Die in Anhang B des IAF MD5:2009 abgebildeten Richtlinien für Auditzeiten bei einer Erst-

begutachtung sind entsprechend 1:1 anzuwenden.

Die vorläufige Einstufung eines Unternehmens in eine Risikoklasse sollte zunächst unter Berücksich-

tigung des zu zertifizierenden Geltungsbereichs und der Tabelle im Anhang 4 vorgenommen werden.

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Die vier AMS-Risikoklassen wurden hier unter Berücksichtigung einer Ausarbeitung des "Dutch

Normalization Instituts" (SCCM - Certification system OHSAS 18001, N030915, version 20 May 2005) den

EA-Branchenschlüsseln, wie sie im Anhang 1 des Guidance EA 7/01 aufgelistet sind, zugeordnet.

Die Zertifizierungsstelle sollte berücksichtigen, dass nicht alle Organisationen einer bestimmten Branche

immer unter dieselbe Risikoklasse fallen. Für jede Organisation muss die Einstufung nach den konkreten

Gegebenheiten des Einzelfalls festgelegt werden. Im Stufe 1-Audit sowie im Vorfeld jedes weiteren

Audits vor Ort muss die vorläufige Einstufung nach den Anhängen 4 und 5 daher kritisch hinterfragt und

durch eine intensive Auswertung der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens evtl. neu festgelegt

werden.

In Deutschland sind die Gefahrtarife der Berufsgenossenschaften eine fundierte Hilfe bei der Risiko-

einstufung. Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, ist Mitglied bei einer Berufsgenossenschaft

(BG), so dass die zuständige BG ermittelt und über deren Homepage der geltende Gefahrtarif abgerufen

werden kann. Die Gefahrtarife enthalten für alle Branchen Gefahrenklassen, die helfen, zu einer

fundierten Einstufung in eine der Risikoklassen zu gelangen. In der Tabelle des Anhangs 5 ist ein

Vorschlag formuliert.

5.3.2 Verlängerung und Verkürzung des Auditaufwands

Die ermittelten Auditzeiten müssen auf der Grundlage wichtiger Faktoren, die nur für die zu

auditierende Organisation zutreffen, angepasst werden. Faktoren, die zu Verlängerungen oder

Verkürzungen (max. 30%) der Auditzeit führen können, sind:

Verlängerung der Auditzeit:

Nicht ausgereiftes Managementsystem

Komplexe Logistik mit mehr als einem Gebäude oder Standort, in/an dem die Arbeit durchgeführt wird

Sehr großer Standort im Verhältnis zur Anzahl der Mitarbeiter

Untypisch hoher Anteil von Unterauftragnehmern im Vergleich zur jeweiligen Wirtschaftsbranche

Indirekte Aspekte, wie z.B. Beziehung zur Unternehmenszentrale oder besonderes Interesse von örtlichen Behörden

Das System deckt hoch komplexe Verfahren oder eine relativ große Anzahl einzigartiger Aktivitäten ab

Routinemäßige Nachtschichten gehören zu den Aktivitäten, die begutachtet werden müssen, was eine Änderung des Auditprogramms erfordert, etc.

Die Mitarbeiter sprechen mehr als eine Sprache. Es sind Übersetzer erforderlich bzw. einzelne Auditoren können nicht unabhängig arbeiten

Die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten bei der Arbeit sind höher als in der Wirtschaftsbranche üblich

Zusätzliche Regelungsdichte (Gesetze, Genehmigungsbedingungen) im Arbeitsschutzbereich im Vergleich zur jeweiligen Wirtschaftsbranche

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Verkürzung der Auditzeit:

Ausgereiftes Managementsystem

Sehr kleiner Standort im Verhältnis zur Zahl der Mitarbeiter

Prozesse beinhalten nur eine einzige generelle Aktivität

Ein hoher Prozentsatz der Mitarbeiter führt dieselben einfachen Tätigkeiten aus

Die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten bei der Arbeit sind geringer als in der Wirtschaftsbranche üblich

Im Rahmen einer kombinierten Zertifizierung OHSAS 18001 mit den Standards ISO 9001 und ISO 14001

im akkreditierten Bereich sind Reduzierungen der Auditzeiten um bis zu 20 % möglich.

Im Rahmen einer kombinierten Zertifizierung OHSAS 18001 mit dem Standard SCC im akkreditierten

Bereich kann der OHSAS 18001 Gesamtaufwand um bis zu 50 % reduziert werden.

Zertifizierungsstellen sollen die Bedingungen für mögliche Zeitreduzierungen bei kombinierten

Zertifizierungen in ihren Verfahren definieren. Reduzierungen sind im Einzelfall nachvollziehbar zu

begründen.

5.3.3 Zertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten (Abschnitt 9.1.5 der ISO/IEC

17021:2006)

Für Zertifizierungen von Unternehmen mit mehreren Standorten im Bereich AMS kann die Anleitung des

IAF-Leitfadens IAF MD5:2009 genutzt werden, wenn auch die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die

Beschäftigten bei der Arbeit sich an allen Standorten nicht wesentlich unterscheiden und einer Risiko-

klasse zugeordnet werden.

Da dieses Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn die Produkte/Dienstleistungen, die an allen

Standorten zur Verfügung gestellt werden, im Wesentlichen gleichartig sind und grundsätzlich nach den

gleichen Methoden und Verfahren hergestellt werden, sollte auch die o.g. zusätzliche Voraussetzung für

AMS meist gegeben sein.

Sollten an einigen Standorten zusätzliche Unfall- und Gesundheitsrisiken ermittelt werden, die eine

Einstufung in eine höhere Risikoklasse ergeben, sind diese Standorte aus dem Verfahren auszuschließen

und separat zu auditieren.

Die Zertifizierungsstellen führen den Nachweis zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Anwendung des

Verfahrens. Im Einzelfall abweichende Regelungen sind vor Angebotsabgabe mit der DAkkS

abzustimmen.

5.4 Anforderung für die Zertifizierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006)

5.4.1 Durchführung der Auditierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006)

Im Rahmen der Auditierung müssen v.a. die operativen Tätigkeiten vor Ort auf Baustellen, in

Werkstätten oder in anderen Produktions- oder Dienstleistungsbereichen auditiert werden, um sich

einen fundierten Eindruck von der Durchdringung des AMS zu verschaffen. Dies muss bereits in der

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Auditplanung berücksichtigt werden. Im Ergebnis muss die Wertung der Eignung und Angemessenheit

einer sicheren Arbeitsumgebung genauso erfolgen können, wie die Wertung des Gefahrenbewusstseins

der Mitarbeiter.

Werden im Rahmen des OHSAS 18001-Audits Verstöße gegen geltendes Arbeitsschutzrecht festgestellt,

ist dies zu werten und wird dies meist zur Formulierung einer Abweichung führen. Es wird jedoch

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass OHSAS 18001-Audits keine Compliance-Audits ersetzen und auch

nicht diesen Anspruch haben.

5.4.2 Zertifizierungsentscheidung und Zertifikat

Im Rahmen der Entscheidung zur Zertifizierung sowie der Prüfung der Überwachungsberichte muss die

Fachkompetenz im Bereich AMS sichergestellt sein.

Ein Zertifikat, das die Konformität bestätigt, muss aussagen, dass die Organisation ihre Prozesse

vollständig beherrscht, soweit der Bereich des Zertifikates betroffen ist. Ein Zertifikat soll den Geltungs-

bereich der Zertifizierung beschreiben und dem Markt Vertrauen geben, dass die Organisation in der

Lage ist, die Anforderungen der Norm zu erfüllen.

5.5 Anhänge

Anhang 3 Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS)

Anhang 4 Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS

Anhang 5 Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen

6 Richtlinien für die Durchführung von Witnessaudits

6.1 Auswahl der IAF/EA-Wirtschaftsbranchen bei QMS- und UMS-Zertifizierungsstellen

Wenn bei einer Zertifizierungsstelle ein oder mehrere Witnessaudit/s geplant ist/sind, wählt der

zuständige Kundenbetreuer eine oder mehrere Branchen für das/die Witnessaudit/s aus.

Für die Auswahl der Branchen sind folgende Kriterien anzuwenden:

1. Bei einer Erstakkreditierung entscheidet der zuständige Kundenbetreuer, in welcher Branche das

WA durchgeführt werden soll. Die Auswahl erfolgt unter Beachtung der „sensiblen

Wirtschaftsbranchen“ (Punkt 8) und der „verwandten Branchen“ (Punkt 9).

2. Bei der Erstakkreditierung wird eine Branche pro Gruppe vor Erteilung der Akkreditierung

überprüft. Ersatzweise kann nach einer Prüfung von 40% der Branchengruppen durch

Witnessaudits die Qualifikation der Zertifizierungsstelle anhand von Gesprächen mit den jeweiligen

Fachauditoren bzw. Experten und dokumentierten Zertifizierungsaudits nachgewiesen werden.

Es kann deshalb zweckmäßig sein, die Wirtschaftsbranchen entsprechend dem vorliegenden

Auftragsbestand auszuwählen.

Branchen der sensiblen Bereiche werden zu 100% überprüft oder es wird fallweise entschieden.

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3. Innerhalb der Laufzeit der Akkreditierung müssen nach der Erst-Akkreditierung bei den WAs 100%

der Branchengruppen der Zertifizierungsstelle (gemäß Punkt 9) geprüft werden, aber mindestens

40% der Branchen. „Sensible Wirtschaftsbereiche“ werden zu 100% überprüft oder es wird

fallweise entschieden.

4. Kann innerhalb von zwei Jahren kein Witnessaudit für eine akkreditierte Branche wegen fehlender

Zertifizierungsvorgänge durchgeführt werden, kann eine Aussetzung für diese Branche erfolgen.

5. Der zuständige Kundenbetreuer kann bei besonderen Situationen ein Witnessaudits durch andere

Maßnahmen (z.B. Dokumentenprüfung) ersetzen.

6. Hat eine Zertifizierungsstelle in einem Land, welches nicht ihr Herkunftsland ist, mindestens 100

Zertifikate vergeben, soll dort innerhalb des Akkreditierungszeitraums mindestens ein Witnessaudit

stattfinden.

7. Wenn eine Außenstelle mehr als 100 Zertifikate bearbeitet hat, soll innerhalb des Akkreditierungs-

zeitraums mindestens ein Witnessaudit bei dieser Außenstelle stattfinden. (Anmerkung: der Begriff

„Außenstelle“ bzw. Critical Location, etc. entspricht dem Begriff Standort im DAkkS-Regelwerk).

8. Unter sensiblen Bereichen / Branchen werden die Wirtschaftsbranchen eingeordnet, die

besondere Gefahrenpotentiale im Produktionsprozess aufweisen,

besondere Gefahrenpotentiale für Endkunden des Produkts / der Dienstleistung oder die Umwelt beinhalten,

besondere wirtschaftliche Risiken bergen,

eine hohe Fachkompetenz des Personals und der Auditoren erfordern.

Da durch die Definition der sensiblen Bereiche nahezu alle Wirtschaftsbranchen betroffen sein

können, ist bei Erst-Akkreditierung und Branchenerweiterung eine Beschreibung der anstehenden

Verfahren bei Organisationen erforderlich.

Die sensiblen Branchen umfassen im Bereich QMS folgende EA-Scopes:

11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt und Brutstoffen

13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen

21 Luft- und Raumfahrzeugbau

24 Rückgewinnung

38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

Die sensiblen Branchen umfassen im Bereich UMS folgende EA-Scopes:

11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt und Brutstoffen

24 Rückgewinnung

38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

Aussetzung eines Witnessaudits in diesen Branchen wird schriftlich begründet.

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9. Branchen, die hinsichtlich ihrer Produktumgebung bzw. ihrer Produktions- und Dienstleistungs-

prozesse vergleichbar sind, sind innerhalb einer Gruppe sog. „verwandter Branchen“ zusammen-

gefasst. Folgende Gruppen sind festgelegt:

Gruppe A: Ernährung und Gastgewerbe

Gruppe B: Hersteller von Produkten

Gruppe C: Papiererzeugung und -verarbeitung

Gruppe D: Baugewerbe

Gruppe E: Holzgewerbe

Gruppe F: Bekleidung

Gruppe G: Chemie

Gruppe I/J: Dienstleistung

Gruppe H: Versorgung

Gruppe K: Maschinen- und Fahrzeugbau

Gruppe S: „Sensible“ Branchen

Die Zuordnung der Branchen zu den einzelnen Gruppen ist für den Bereich der QMS- und UMS-

Akkreditierungen unterschiedlich erfolgt (siehe Anhang 2 – Tabelle 1 und 2).

6.2 Verfahren zur Durchführung von Witnessaudits in anderen Akkreditierungsbereichen

Einige Bereiche (z.B. EN 9100) können nicht ohne eine vorherige QM/UM Akkreditierung akkreditiert

werden. Dies bedeutet, dass das erste Witnessaudit in einem neuen Bereich als Erweiterungsaudit zu

sehen ist. Wird vom Kunden eine Erweiterung seiner Akkreditierung um einen dieser weiteren Bereiche

gewünscht, muss mindestens ein Witnessaudit in diesem Bereich stattfinden. Die Auswahl und

Durchführung dieses Witnessaudit unterliegt den unter 6.1 festgelegten Regeln, soweit sie für den

jeweiligen Bereich anwendbar sind.

Witnessaudits in separat akkreditierbaren Bereichen (z.B. ISO 27001) werden nach den in diesem

Dokument beschriebenen Regeln durchgeführt.

Für die Durchführung von Witnessaudits als Überwachungsmaßnahme ist zusätzlich folgendes zu

beachten:

Für einzelne Bereiche (wie z.B. EN 9100) können spezielle Vorgaben für Witnessaudits zutreffen, die

entsprechend dem jeweiligen Regelwerk erfüllt werden müssen. Können diese speziellen Vorgaben und

Regelungen nicht erfüllt werden, kann eine Aussetzung der Akkreditierung für diesen Bereich erfolgen.

Werden zusätzliche Witnessaudits als Überwachungsmaßnahmen durchgeführt, werden die anfallenden

Kosten auch zusätzlich in Rechnung gestellt.

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Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen

DIN EN ISO/IEC 17021:2006

DIN ISO 14001

DIN EN ISO 19011

IAF MD1

IAF MD2

IAF MD3

IAF MD4

IAF MD5

SCC (jeweils aktuelle Ausgabe des Regelwerks)

Elektro/Elektronik-Schrott-Verwerter (ZVEI/VDMA-Kriterien)

TL 9000

EN 9100/9110/9120

DIN EN 9104, prEN 9104-2, SAE AS 9104-3

ISO/TS 22003

ISO/IEC 27001

ISO/IEC 27006

Regelwerke der bestehenden Sektorkomitees in der jeweils aktuellen Fassung

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Anhang 2: Geltungsbereiche QMS - / UMS - Zertifizierungsstellen

Tabelle 1: IAF/EA-Scopes und Branchengruppen für QMS

IAF/EA-Scope Branchenbezeichnung Gruppe

1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A

2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden D

3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung A

4 Textil- und Bekleidungsgewerbe F

5 Ledergewerbe F

6 Holzgewerbe E

7 Papiergewerbe C

8 Verlagsgewerbe C

9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern C

10 Kokerei und Mineralölverarbeitung G

11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen S

12 Chemische Industrie G

13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen S

14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren B

15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden D

16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips D

17/1 Metallerzeugung B

17/2 Herstellung von Metallerzeugnissen, Metallbearbeitung B

18 Maschinenbau B

19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik B

20 Schiffsbau B

21 Luft- und Raumfahrzeugbau S

22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder Fahrräder) B

23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen B*

24 Rückgewinnung S

25 Elektrizitätsversorgung H

26 Gasversorgung H

27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung H

28 Baugewerbe D

29/1 Handel -**

29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern B

30 Gastgewerbe A

31/1 Verkehr J

31/2 Nachrichtenübermittlung J*

32/1 Kredit- und Versicherungsgewerbe, Grundstücks- und Wohnungswesen -

32/2 Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal) Kredit- und Versicherungsgewerbe J

33 Datenverarbeitung, Informationstechnik -

34/1 Forschung und Entwicklung -*

34/2 Architektur- und Ingenieurbüros D

35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen -

36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung J

37 Erziehung und Unterricht I*

38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen S

39 Erbringen von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen -

* = spezielle Fachkompetenz muss gegeben sein

** = spezielle Fachkompetenz ist dann erforderlich, wenn besondere Anforderungen an Produkt und Produktumgebung zu berücksichtigen sind (z.B. pharmazeutische Produkte, komplizierte Import/Exportbestimmungen)

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Tabelle 2: IAF/EA-Scopes und Branchengruppen für UMS

IAF/EA-Scopes Branchenbezeichnung Gruppe

1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A

2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden D

3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung A

4 Textil- und Bekleidungsgewerbe F

5 Ledergewerbe F

6 Holzgewerbe E

7 Papiergewerbe C

8 Verlagsgewerbe C

9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern C

10 Kokerei und Mineralölverarbeitung G

11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen S

12 Chemische Industrie G

13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen G

14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren G

15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden D

16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips D

17/1 Metallerzeugung B/D

17/2 –Metallbearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen B

18 Maschinenbau B/K

19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik B

20 Schiffsbau K

21 Luft- und Raumfahrzeugbau K

22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder Fahrräder) B

23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen aus Holz / Metall / Kunststoff

E/B/G*

24 Rückgewinnung S

25 Elektrizitätsversorgung H

26 Gasversorgung H

27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung H

28 Baugewerbe D

29/1 Handel -**

29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern K

30 Gastgewerbe A

31/1 Verkehr -*

31/2 Nachrichtenübermittlung I

32 Kredit- und Versicherungsgewerbe, Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal), Kredit- und Versicherungsgewerbe

I

33 Datenverarbeitung I

34 Forschung und Entwicklung, Architektur- und Ingenieurbüros J

35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen J

36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung I

37 Erziehung und Unterricht I

38/1 Gesundheits- und Veterinärwesen S

38/2 Sozialwesen J

39 Erbringen von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen J

* = spezielle Fachkompetenz muss gegeben sein

** = spezielle Fachkompetenz ist erforderlich, wenn vom Produkt bedeutende Umweltwirkungen ausgehen können und / oder innerhalb der Vertriebskette besondere Vorschriften beachtet werden müssen (z.B. Gefahrgut)

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Anhang 3: Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS)

ISO/IEC 17021:2006

DIN EN ISO 19011

IAF MD1 – IAF MD5

BS OHSAS 18001:2007

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Anhang 4: Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS

EA-Branche Branchenbezeichnung Risikoklasse

1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht Mittel

2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Hoch

3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung Mittel

4 Textil- und Bekleidungsgewerbe Mittel

5 Ledergewerbe Hoch

6 Holzgewerbe Mittel

7 Papiergewerbe Mittel

8 Verlagsgewerbe Gering

9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern Gering

10 Kokerei und Mineralölverarbeitung Hoch

11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen Hoch

12 Chemische Industrie Hoch

13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen Hoch

14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Mittel

15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden Mittel

16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips Mittel

17/1 Metallerzeugung und -bearbeitung Hoch

17/2 Herstellung von Metallerzeugnissen Mittel

18 Maschinenbau Mittel

19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik

Mittel

20 Schiffsbau Hoch

21 Luft- und Raumfahrzeugbau Hoch

22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder) Mittel

23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen

Mittel

24 Rückgewinnung Mittel

25 Elektrizitätsversorgung Hoch

26 Gasversorgung Hoch

27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung Mittel

28 Baugewerbe Hoch

29/1 Handel Gering

29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Gering

30 Gastgewerbe Gering

31/1 Verkehr Gering

31/2 Nachrichtenübermittlung Gering

32/1 Kredit- und Versicherungsgewerbe Gering

32/1 Grundstücks- und Wohnungswesen Eingeschränkt

32/2 Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal) Eingeschränkt

33 Datenverarbeitung, Informationstechnik Gering

34/1 Forschung und Entwicklung Gering

34/2 Architektur- und Ingenieurbüros Gering

35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen Eingeschränkt

36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung Gering

37 Erziehung und Unterricht Mittel

38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen Hoch

39 Sanierung, Abwasser- und Müll-Entsorgung Hoch

39 Dienstleistungen im Bereich Erholung, Kultur und Sport Gering

39 Erbringen von sonstigen öffentlichen Dienstleistungen Eingeschränkt

Page 23: Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für ... · PDF fileDie Qualifikation des Personals richtet sich nach DIN EN ISO 19011:2002. In speziellen Fällen,

Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für

Managementsysteme auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17021:2006

71 SD 6 024

Revision: 1.0

Datum: 30.01.2012

Seite: 23/23

Anhang 5: Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen

Risikoklasse Gefahrklasse gemäß Gefahrtarif der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft und Beispiele für betroffene Branchen

Hoch 10,0 < = Gefahrklasse

Beispiele: Bergbau, Tunnelbau, Elektrotechnische Installation

Mittel 5,0 < Gefahrklasse < 10

Beispiele: Energieversorgung, Kanal- und Leitungsbau, Gebäude- und Straßenreinigung, Abfallverwertung

Gering 1,0 < Gefahrklasse < = 5,0

Beispiele: Metallverarbeitung, Herstellung und Instandhaltung von Kraftwagen

Eingeschränkt Gefahrklasse < = 1,0

Beispiele: Versicherungs- und Beratungsgesellschaften mit rein kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten