In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktions-
bezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein.
Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
für Managementsysteme auf Grundlage der
DIN EN ISO/IEC 17021:2006
71 SD 6 024 | Revision: 1.0 | 30. Januar 2012
Geltungsbereich:
Diese Regel enthält die Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf der
Grundlage der ISO/IEC 17021:2006.
Diese Regel enthält Anforderungen, die in unveränderter Form den bisherigen Regeln des TGA – UP 711
Akkreditierungskriterien und UP 771 Witnessaudits entsprechen. Die Regel findet Anwendung bei Erst-
und Reakkreditierungen sowie bei Änderungen und Überwachungen.
Diese Regel gilt bis zum Abschluss der Umstellung von Akkreditierungen auf die ISO/IEC 17021:2011
und wird von der DAkkS-Regel 71 SD 6 025 ersetzt. Der Übergang zur ISO/IEC 17021:2011 ist
im IAF – Dokument ID2:2011 beschrieben. Die Übergangsfrist endet zum 31.01.2013.
Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: 30.01.2014
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Managementsysteme auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17021:2006
71 SD 6 024
Revision: 1.0
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Inhalt:
1 Zweck / Geltungsbereich ............................................................................................................ 3
2 Allgemeine Hinweise .................................................................................................................. 3
3 Begriffsdefinitionen ................................................................................................................... 4
4 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen ...................................... 5
4.1 Geltungsbereich der Akkreditierung .....................................................................................................5
4.2 Kompetenz des Personals ......................................................................................................................5
4.3 Spezielle Regelungen für Zertifizierungsverfahren ...............................................................................9
5 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Arbeitsschutz - Managementsystemen (AMS)
nach BS OHSAS 18001:2007 ...................................................................................................... 10
5.1 Akkreditierung .................................................................................................................................... 10
5.2 Personal der Zertifizierungsstelle ....................................................................................................... 10
5.3 Ermittlung des Auditaufwands (Abschnitt 9.1 der ISO/IEC 17021:2006 i.V.m. dem IAF MD5:2009 .. 12
5.4 Anforderung für die Zertifizierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006) ........................................ 14
5.5 Anhänge .............................................................................................................................................. 15
6 Richtlinien für die Durchführung von Witnessaudits .................................................................. 15
6.1 Auswahl der IAF/EA-Wirtschaftsbranchen bei QMS- und UMS-Zertifizierungsstellen ...................... 15
6.2 Verfahren zur Durchführung von Witnessaudits in anderen Akkreditierungsbereichen ................... 17
Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen .................................................................................. 18
Anhang 2: Geltungsbereiche QMS- / UMS - Zertifizierungsstellen ..................................................... 19
Anhang 3: Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS) ..................................................... 21
Anhang 4: Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS ................................................ 22
Anhang 5: Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen ............... 23
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1 Zweck / Geltungsbereich
Diese Regel enthält die Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf der
Grundlage der ISO/IEC 17021:2006.
Diese Regel enthält Anforderungen, die in unveränderter Form den bisherigen Regeln des TGA – UP 711
Akkreditierungskriterien und UP 771 Witnessaudits entsprechen. Die Regel findet Anwendung bei Erst-
und Reakkreditierungen sowie bei Änderungen und Überwachungen.
Diese Regel gilt bis zum Abschluss der Umstellung von Akkreditierungen auf die
ISO/IEC 17021:2011 und wird von der DAkkS-Regel 71 SD 6 025 ersetzt. Der Übergang zur ISO/IEC
17021:2011 ist im IAF – Dokument ID2:2011 beschrieben. Die Übergangsfrist endet zum 31.01.2013.
2 Allgemeine Hinweise
Die DAkkS GmbH spricht Akkreditierungen gemäß der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 gegenüber Stellen
aus, die Qualitätsmanagementsysteme nach der Normenreihe DIN EN ISO 9001:2008, DIN EN ISO 14001
oder gleichwertiger Managementsystemnormen auf Basis der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 (z.B. SCC,
EN 9100, ISO 22000, ISO/IEC 27001, BS OHSAS 18001, etc.) zertifizieren.
Die Antragsteller und akkreditierten Zertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen schaffen, die es
der DAkkS GmbH ermöglichen, bei jeder von der DAkkS GmbH ausgewählten Organisation ein Witness-
Audit durchzuführen.
Die nachfolgenden Kriterien dienen dazu, den Zertifizierungsstellen Hinweise zu geben, wie die DAkkS
GmbH bestimmte Abschnitte der Norm DIN EN ISO/IEC 17021:2006 anwendet. Es gelten das deutsche
Recht, die von IAF/EA erarbeiteten Richtlinien und die im Anhang 1 aufgeführten mitgeltenden
Unterlagen. Die Anwendung der IAF/EA - Richtlinien ist Bestandteil der gegenseitigen Anerkennung von
Akkreditierungsstellen im Rahmen des IAF Multilateral Arrangement (MLA).
Der Begriff "muss" wird in diesem Dokument für Bestimmungen verwendet, die gemäß den
Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 zwingend vorgeschrieben sind. Der Begriff "sollte" wird
für Bestimmungen verwendet, deren Anwendung empfohlen wird. Dennoch wird erwartet, dass eine
Zertifizierungsstelle diese Bestimmungen übernimmt. Zertifizierungsstellen dürfen nur in Ausnahme-
fällen von den Richtlinien abweichen. Solche Abweichungen werden nur im Einzelfall erlaubt, nachdem
die Zertifizierungsstelle der Akkreditierungsstelle gegenüber nachgewiesen hat, dass die Ausnahme den
Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 und der Absicht der IAF/EA - Richtlinien in gleichwertiger
Weise entspricht.
Die Einhaltung dieser Hinweise führt nicht zu einem Rechtsanspruch auf Akkreditierung.
Diese Regel enthält allgemeine und spezielle Anforderungen, die sich aus den zugrundeliegenden
Normen und normativen Dokumenten ergeben.
Eine Zertifizierungsstelle kann sowohl Produkt-, Personen- und Systemzertifizierung anbieten.
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Eine Zertifizierung kann nicht abgelehnt werden, wenn Anforderungen, die vom Standard nicht
abgedeckt sind, von der Organisation nicht erfüllt werden. Die Organisation muss allerdings ein System
nachweisen, welches die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Forderungen sicherstellt.
Ein Zertifikat, das die Konformität bestätigt, muss aussagen, dass die Organisation ihre Prozesse
vollständig beherrscht, soweit der Bereich des Zertifikates betroffen ist. Ein Zertifikat soll den Geltungs-
bereich der Zertifizierung beschreiben und dem Markt Vertrauen geben, dass die Organisation in der
Lage ist, die Forderungen der jeweiligen Norm zu erfüllen.
Ein Zertifikat für Managementsysteme darf erst dann erteilt werden, wenn alle Nicht-Konformitäten
durch Korrekturmaßnahmen behoben wurden.
Die Zertifizierungsstelle soll mindestens über einen hauptamtlich tätigen Leiter und einen Stellvertreter
verfügen. Weiteres angestelltes Personal muss dem Leiter fachlich unterstellt sein. Für jeden
Akkreditierungsbereich (QMS, UMS, FSMS, OHSAS, SCC, etc.) muss die Zertifizierungsstelle eine
verantwortliche Person benennen und deren Kompetenz darlegen.
Die Personen, die Personal bzw. Funktionsträger der Zertifizierungsstelle sind, dürfen keine Tätigkeiten
durchführen, die zu Interessenskonflikten führen können (z.B. Managementsystem-Beratung).
Wenn eine Behörde oder eine ähnliche Einrichtung Organisationen zertifiziert, so darf sie nur insoweit
beraten, wie es ihrem gesetzlichen Auftrag entspricht. Die Beratungsaktivität darf nicht Bestandteil der
Zertifizierungsstelle sein und die Zertifizierungsaktivität darf nicht Bestandteil der Beratungsstelle sein.
Entsprechende Stellen müssen eine ausreichende organisatorische Trennung aufweisen.
Andere Forderungen der Norm bzw. der mitgeltenden Unterlagen gelten ohne Einschränkung
(z.B. gemeinsame Vermarktung von Dienstleistungen konfliktgefährdeter Bereiche).
Siehe Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen
3 Begriffsdefinitionen
Auditor die Person, die im Auftrag der Zertifizierungsstelle und unter der
Verantwortung eines Auditleiters tätig wird, um Managementsysteme zu
auditieren und über die dafür erforderliche Qualifikation verfügt
Auditleiter die Person, die im Auftrag der Zertifizierungsstelle ein Audit von
Managementsystemen verantwortlich durchführt und über die dafür
erforderliche Qualifikation verfügt
Begutachter die Person, die im Auftrag der DAkkS GmbH tätig wird, um die
Zertifizierungsstelle zu begutachten
Experte die Person, die den Auditleiter, Auditor oder Begutachter hinsichtlich der
erforderlichen technischen oder rechtlichen Kompetenz unterstützt; dies
kann auch landesbezogene Besonderheiten beinhalten
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Nicht-Konformität
(Abweichung)
Nichterfüllung einer Anforderung der entsprechenden Norm
4 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen
4.1 Geltungsbereich der Akkreditierung
Der Geltungsbereich einer Akkreditierung für QMS- und UMS – Zertifizierungsstellen erfolgt nach einer
von der DAkkS GmbH vorgegebenen Liste von Wirtschaftsbranchen nach Anhang 1 der IAF-Richtlinie
(nachfolgend IAF/EA-Scopes genannt - siehe Tabelle 1 und 2 im Anhang 2).
Im Antrag zur Akkreditierung / Reakkreditierung teilt die Zertifizierungsstelle der DAkkS GmbH mit, in
welchen Wirtschaftsbranchen die Zertifizierungsstelle tätig sein will. Die DAkkS GmbH erhält eine Liste
der Auditoren/Fachauditoren bzw. Experten der Zertifizierungsstelle, geordnet nach diesen Wirtschafts-
branchen.
Die Zertifizierungsstelle muss eine beabsichtigte Erweiterung ihrer Haupttätigkeitsbereiche bei der
DAkkS GmbH beantragen. Die DAkkS GmbH führt dann eine Erweiterungsbegutachtung durch.
Diese Regelung trifft auch, wo anwendbar, auf Sonderverfahren zu, die international vereinbart und
anerkannt sind (z.B. IAF MD3:2008).
4.2 Kompetenz des Personals
4.2.1 Allgemeine Anforderungen
Die Qualifikation des Personals richtet sich nach DIN EN ISO 19011:2002. In speziellen Fällen,
insbesondere bei kritischen Anforderungen oder speziellen Prozessen, kann die Kompetenz des
Auditteams durch zusätzliches Training oder die Heranziehung von Experten erweitert werden.
Die Zertifizierungsstelle muss für jede Wirtschaftsbranche, für die sie akkreditiert werden will,
mindestens eine verantwortliche Person benennen und deren fachliche Kompetenz für diesen Bereich
darlegen.
Die Entscheidung zur Zertifizierung muss die Fachkompetenz innerhalb einer Branchengruppe
beinhalten (siehe Tabelle 1 und 2 im Anhang 2). Davon ausgeschlossen sind Zertifizierungen innerhalb
sensibler Branchen, die nur mit Branchenkompetenz bewertet und entschieden werden können.
Die IAF/EA-Scopes 29/1, 35 und 39 sind in der Regel in Verbindung mit anderen Scopes anzuwenden. So
gilt z.B. die Kombination der Scopes 12 und 35 für das Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen
der chemischen Industrie.
Die Auditoren, Auditleiter und Fachexperten müssen alle drei Jahre durch die Zertifizierungsstelle
beurteilt werden. Dies schließt eine Vorortbewertung mit ein.
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Für Auditoren und Auditleiter im Bereich QMS und UMS ist einmal im Jahr ein Erfahrungsaustausch
durchzuführen, der einer angemessenen Auffrischung der Kenntnisse gem. ISO 19011 Abs. 7.3.1, 7.3.2,
7.3.3. und 7.3.4 dient.
Zur Aufrechterhaltung der Auditorenqualifikation müssen Auditoren und Auditleiter im Bereich QMS
und UMS die Teilnahme an mindestens 2 externen Audits in den vergangenen 3 Jahren nachweisen.
4.2.2 Anforderungen an Auditoren, Lead-Auditoren und Fachexperten im Bereich QMS
(DIN EN ISO 9001:2008)
Die für Zertifizierungsstellen tätigen Auditoren müssen die Anforderungen der DIN EN ISO 19011:2002
sowie die Anforderungen zutreffender anderer normativer Regelwerke bzw. gesetzlichen Bestimmungen
erfüllen.
Für die Bewertung unterschiedlicher Berufserfahrungen und Ausbildungen wurde eine Einteilung der
IAF/EA-Scopes in Gruppen vorgenommen, die als „verwandt“ angesehen werden können (Anhang 2 -
Tabelle 1). Innerhalb „verwandter“ Branchen können bei entsprechender Ausbildung und Berufs-
erfahrung Branchenerweiterungen durch Auditerfahrung und / oder anderer nachgewiesener Erfahrung
(z. B. praktischer Erfahrung und beruflicher Weiterbildung) erfolgen.
Der Nachweis für die Fachkompetenz in einem bestimmten IAF/EA-Scope ist immer unter Berück-
sichtigung der Gesamtqualifikation zu prüfen. Die Fachkompetenz muss ausreichend sein, um die
technologischen Besonderheiten / Erfordernisse beurteilen zu können. Eine Anerkennung von IAF/EA-
Scopes ohne entsprechende Berufserfahrung in dem verwandten IAF/EA-Scope ist nicht möglich. Eine
beratende Tätigkeit kann als Berufserfahrung anerkannt werden, wobei hier die tatsächlich erbrachten
Beratungstage und nicht die Dauer des Beratungsvertrags zur Anrechnung kommen.
Die Nachweise für die Zuerkennung jedes einzelnen IAF/EA-Scopes sind zu dokumentieren.
Eine Qualifikation für einen IAF/EA-Scope kann nicht alleine auf Basis durchgeführter Audits erfolgen,
wenn der zu erweiternde IAF/EA-Scope völlig unterschiedlich zur Berufserfahrung und zur Ausbildung
des Auditors ist.
Im Einzelfall kann bei entsprechender Nachweisführung von der vorgenannten Festlegung abgewichen
werden, jedoch ist vor der Berufung der Auditoren ein Fachgespräch zwischen Auditor und der
Zertifizierungsstelle durchzuführen. Die DAkkS führt keine gesonderten Fachgespräche zur Feststellung
der Kompetenz von einzelnen Auditoren oder Experten durch.
Zertifizierungsstellen können andere als hier beschriebene Verfahren zur Kompetenzanalyse und
Anerkennung von Qualifikationen haben. Derartige Verfahren müssen jedoch mit der Akkreditierungs-
stelle abgestimmt und von dieser ausdrücklich anerkannt werden.
4.2.2.1 Mindestanforderungen an die generelle Fachkompetenz in einem IAF/EA – Scope
In dem IAF/EA-Scope Ausbildung(en) und berufliche Weiterbildung.
Berufserfahrung in dem relevanten IAF/EA–Scope von mind. 4 Jahren
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4.2.2.2 Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem verwandten IAF/EA-Scope
Teilnahme an 10 Audits (Richtwert für Vor-, Zertifizierungs-, Überwachungs- und Wieder-holungsaudits) in dem verwandten IAF/EA-Scope, ausgenommen der Bereiche Handel, Instandhaltung und Reparaturen sowie Lagerhaltung. In diesen Bereichen sind nur 5 Audits erforderlich, bei entsprechender praktischer Erfahrung.
oder
Praktische Erfahrung bei der Prüfung von Produkten, Produktionseinrichtungen so wie Tätigkeiten als Gutachter oder Berater.
4.2.2.3 Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem nicht verwandten IAF/EA-Scope
Qualifikation durch ergänzende Schulung/Ausbildung/Einarbeitung
und
Zusätzliche Berufserfahrung von 2 Jahren in Verbindung mit mind. 5 Audits jeweils in diesem IAF/EA - Scope
oder
Zusatzausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss, mind. 1 Jahr Berufserfahrung und 2 Audits jeweils in diesem IAF/EA-Scope.
4.2.2.4 Sensible IAF/EA-Scopes
Hier ist die generelle Fachkompetenz gem. Abs. 2.1.1 nachzuweisen.
Hierzu zählen die IAF/EA-Scopes 11, 13, 21, 24, 38.
4.2.2.5 Fachexperten
In bestimmten Fällen ist eine Ergänzung des Auditteams durch Fachexperten erforderlich. Für diese
gelten die folgenden Anforderungen:
Abschluss einer höheren Schulbildung und Abschluss einer Berufsausbildung im betreffenden Fachbereich,
spezielle Arbeitserfahrung über mind. 4 Jahre in den Kenntnisbereichen Abs. 7.3.1 d) und / oder 7.3.3 b) der DIN EN ISO 19011. Für diesen Bereich können sie dann als Experte eingesetzt werden.
Fachexperten müssen in die Abläufe der Zertifizierungsstelle eingewiesen werden.
4.2.3 Anforderungen an Auditoren, Lead-Auditoren und Experten im Bereich Umweltmanagement-
systeme (DIN EN ISO 19011)
Die Anforderungsprofile für Umweltauditoren richten sich nach der DIN EN ISO 19011, Abschnitt 7.
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4.2.3.1 Mindestanforderungen an die generelle Fachkompetenz in einem IAF/EA-Scope
Die Zulassung zu einem IAF/EA-Scope erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtqualifikation des
Umweltauditors auf der Basis der Nachweise zum Kenntnisbereich c) des Abschnittes 7.3.4 „Technische
und Umweltaspekte der betrieblichen Tätigkeit“ der DIN EN ISO 19011.
Die Branchenkompetenz eines von der DAU GmbH zugelassenen Umweltgutachters wird dann
anerkannt, wenn der Nachweis zum Kenntnisbereich c) des Abschnittes 7.3.4 „Technische und
Umweltaspekte der betrieblichen Tätigkeit“ der DIN EN ISO 19011 vollständig erbracht ist.
4.2.3.2 Sensible IAF/EA – Scopes
Aufgrund besonderer rechtlicher und technischer Anforderungen ist in diesen Branchen die generelle
Fachkompetenz gem. Abs. 4.2.2.1 nachzuweisen.
Hierzu zählen die EA-Branchen 11, 24 und 38.
4.2.3.3 Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem verwandten IAF/EA – Scope
Für die Bewertung unterschiedlicher Berufserfahrung und Ausbildung von Umweltauditoren wurde eine
Einteilung der IAF/EA-Scopes in Gruppen vorgenommen, die bezüglich der Prozesse und Umwelt-
auswirkungen als „verwandt“ angesehen werden können (siehe Tabelle 2).
Innerhalb der Branchengruppen ist eine Branchenerweiterung analog der in Abschnitt 2.1.2
beschriebenen Bedingungen möglich, sofern die allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes 2.1
eingehalten sind.
Die Branchengruppen I und J können von jedem Umweltauditor auditiert werden, soweit es sich um
reine Bürotätigkeiten handelt. Weitergehende Qualifikationen und Branchenzulassungen sind in
Abhängigkeit von der jeweiligen Produkt- bzw. Dienstleistungsumgebung erforderlich.
4.2.3.4 Berücksichtigung von Auditerfahrung aus angrenzenden Bereichen /Rechtskenntnisse
Neben der Auditerfahrung auf der Basis DIN EN ISO 14001 werden auch Audits auf der Grundlage der
EU-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) anerkannt.
Audits im Bereich Entsorgungsfachbetriebe nach KrW-/AbfG sowie nach der Altauto-Verordnung können
anteilig anerkannt werden.
Darüber hinaus können Audittage aus IMO-ISM-Zertifizierungen, SQAS-Assessments etc. nach vorheriger
Prüfung des Standards durch die DAkkS GmbH anteilig anerkannt werden.
Die Zulassung der DAU GmbH wird vollständig als Nachweis der einschlägigen nationalen Rechts-
kenntnisse anerkannt.
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4.2.3.5 Fachexperten
In bestimmten Fällen ist eine Ergänzung des Auditteams durch Fachexperten erforderlich. Für diese
gelten die folgenden Anforderungen:
Abschluss einer höheren Schulbildung und Abschluss einer Berufsausbildung im betreffenden Fachbereich,
spezielle Arbeitserfahrung über mind. 4 Jahre in den Kenntnisbereichen Abs. 7.3.1 d) und / oder 7.3.4 der DIN EN ISO 19011. Für diesen Bereich können sie dann als Experte eingesetzt werden.
Fachexperten müssen in die Abläufe der Zertifizierungsstelle eingewiesen werden.
4.3 Spezielle Regelungen für Zertifizierungsverfahren
4.3.1 Auditzeiten
Auditzeiten für ISO 9001 - und ISO 14001 – Zertifizierungsverfahren sind in den jeweiligen IAF/EA –
Richtwerten geregelt. Darüber hinaus gelten folgende Bedingungen:
ab einem Auditaufwand von 4 Tagen sind mindestens 2 Auditoren einzusetzen,
ein Audittag entspricht 8 Zeitstunden (ohne Pausen- und Reisezeiten);
diese Zeiten sollen nicht regelmäßig überschritten werden, um die Auditzeiten um Kalendertage zu verringern; Audit-Planungen mit mehr als 10 Zeitstunden pro Tag werden von der DAkkS nicht akzeptiert,
die Einsatzzeit der Experten ist kein Aufwand im Sinne der IAF/EA – Richtlinien
4.3.2 Auditzeitenregelung für kombinierte ISO 9001-ISO 14001 Audits
Regelungen hierzu sind in den Dokumenten EA 7/05 bzw. 71 SD 6 014 enthalten.
4.3.3 Überwachungs- und Wiederholungsaudits
Überwachungsaudits sind einmal jährlich durchzuführen. Jedes Überwachungsaudit einschließlich der
Prüfung von Maßnahmen zur Korrektur von Abweichungen und der Erstellung des Auditberichtes bis zur
Bestätigung der Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle ist spätestens 3 Monate nach dem
Solltermin abzuschließen. Der Solltermin orientiert sich am letzen Tag des Zertifizierungs- / Rezertifi-
zierungsaudits. Das gilt nicht für das 1. Überwachungsaudit nach der Erst – Zertifizierung. Hier muss das
Audit spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Zertifizierungsaudits erfolgen, für den Abschluss
der Überwachung bis zur Bestätigung der Zertifizierung gilt jedoch die übliche 3-Monatsfrist. Im Rahmen
der Jahresüberwachung kann ein Überwachungsaudit frühestens 3 Monate vor dem Solltermin
durchgeführt werden.
Rezertifizierungen können bis max. 6 Monate nach Ende der Gültigkeit der Zertifizierung mit dem dafür
vorgesehenen Aufwand (66% des Zertifizierungsaufwandes) durchgeführt werden. Wird dieses
Zeitfenster überschritten, muss eine neue Zertifizierung mit 100% - Aufwand angesetzt werden.
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5 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Arbeitsschutz - Managementsystemen
(AMS) nach BS OHSAS 18001:2007
5.1 Akkreditierung
Die DAkkS GmbH spricht Akkreditierungen gegenüber Stellen aus, die
Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) nach dem britischen Standard BS OHSAS 18001:2007
zertifizieren. Im Folgenden wird zur Beschreibung der Norm der Begriff OHSAS 18001 verwendet.
Akkreditierungen nach OHSAS 18001 werden in Anlehnung an die Norm ISO/IEC 17021:2006 in
Verbindung mit dem IAF MD5:2009 ausgestellt. Diese Regelung enthält ergänzende Anforderungen.
Eine Differenzierung des Geltungsbereichs der Akkreditierung nach Wirtschaftsbranchen, wie sie in IAF-
Richtlinien beschrieben sind, erfolgt für die Akkreditierung nach OHSAS 18001 nicht. Davon unabhängig
ist die Kompetenz des Auditpersonals in den Wirtschaftsbranchen sicherzustellen.
Die Akkreditierung erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahren. Im Rahmen von Erstakkreditierungen (EA)
und Wiederholungsakkreditierungen (RA) sind jeweils ein Geschäftsstellenaudit (GA) mit zwei
Begutachtern sowie ein Witnessaudit (WA) notwendig. Der Manntage-Aufwand wird im Einzelfall
festgelegt. Zertifizierungsstellen, die bereits für einen oder mehrere andere Bereiche (QMS, UMS, SCC)
akkreditiert sind, wird in der Regel ein Begutachtungstag mit zwei Begutachtern für das GA-EA und
GA-RA ausreichen. Betreut die Zertifizierungsstelle 500 oder mehr OHSAS 18001-Zertifikate, muss ein
weiterer Tag Begutachtungsaufwand für das GA-RA angesetzt werden.
Im Akkreditierungszeitraum wird jährlich ein GA zur Überwachung (ÜA) angesetzt. In der Regel wird ein
Begutachter einen Tag im GA-ÜA begutachten. Betreut die Zertifizierungsstelle 500 oder mehr OHSAS
18001-Zertifikate, muss ein weiterer Tag Begutachtungsaufwand für das GA-ÜA angesetzt werden.
Im Akkreditierungszeitraum wird ein WA angesetzt, nach Möglichkeit im dritten Jahr der Akkreditierung.
Betreut die Zertifizierungsstelle 100 oder mehr OHSAS 18001-Zertifikate, können weitere WAs angesetzt
werden.
5.2 Personal der Zertifizierungsstelle
Die Qualifikation des Personals richtet sich nach DIN EN ISO 19011:2002, und hier insbesondere nach
der Tabelle 1 der DIN EN ISO 19011:2002. Der in der Tabelle genutzte Begriff des "Auditor auf beiden
Fachgebieten" (gemeint war bislang QMS und UMS) wird auch für das Fachgebiet AMS angewandt.
Die in der vierten Zeile genannte "Arbeitserfahrung auf dem Gebiet Qualitäts- und Umwelt-
management", ist erweitert um das Gebiet "Arbeitsschutzmanagement" anzuwenden.
Die Zertifizierungsstelle muss ein Verfahren beschreiben, das die Sicherstellung der AMS-Kompetenz der
OHSAS 18001-Auditoren in den Wirtschaftsbranchen regelt, sowie eine Übersicht führen, aus der aktuell
ersichtlich ist, in welchen Wirtschaftsbranchen (s. Anhang 4) und in welchen Ländern die Auditoren
eingesetzt werden können.
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5.2.1 Auditorenschulung und Fortbildung
Auditoren müssen eine mindestens 40-stündige Auditorenschulung nachweisen, die mindestens
24 Stunden Schulung zur Aneignung von Kenntnissen der zutreffenden nationalen Normen, Gesetze,
Vorschriften, Prinzipien, Methoden und Techniken auf dem AMS-Fachgebiet des jeweiligen Einsatz-
landes beinhaltet. Auditoren müssen sich durch geeignete Maßnahmen fortbilden und entsprechende
Nachweise der Fortbildung erbringen.
5.2.2 Berufserfahrung im Arbeitsschutz
Eine Anerkennung der Fachkompetenz ohne eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Arbeits-
schutz ist nicht möglich. Eine beratende Tätigkeit, z.B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit, kann als
Berufserfahrung anerkannt werden. Ergänzend können absolvierte externe AMS-Audits (z.B. SCC oder
OHSAS) zur Beurteilung herangezogen werden. Entsprechende Nachweise sind in der Zertifizierungs-
stelle vorzuhalten.
5.2.3 Auditerfahrung
Als Auditerfahrung werden Audits in OHSAS 18001-, BS 8800- und SCC-Verfahren anerkannt.
5.2.4 Fachkompetenz in den Wirtschaftsbranchen
Die Fachkompetenz muss ausreichend sein, um Arbeitsschutz-Erfordernisse in den Wirtschaftsbranchen
beurteilen zu können. Für Audits in Wirtschaftsbranchen mit eingeschränktem und geringem Risiko wird
die Fachkompetenz durch Nachweis der Erfüllung der in Abs. 5.2.1 und 5.2.2 beschriebenen
Anforderungen in der Regel immer erfüllt sein. Für Audits in Wirtschaftsbranchen mit mittlerem und
hohem Risiko muss dies nicht zwangsläufig gegeben sein. Insbesondere bei hohem Risiko oder
komplexen Prozessen, muss die Kompetenz der Auditoren vor dem Einsatz evtl. durch zusätzliche
weiterbildende Maßnahmen (z.B. Schulungsmaßnahmen oder Auditeinsatz unter Anleitung eines
fachkompetenten Auditors) gestärkt werden.
5.2.5 Einweisung, Monitoring, Erfahrungsaustausch, Bewertung und Berufung
Die Einarbeitung in die Inhalte und Anforderungen der OHSAS 18001 und die Einweisung in die
Verfahrensregeln der Zertifizierungsstelle zur Auditierung von OHSAS 18001-Verfahren sind nach-
zuweisen. Die Erstbewertung eines 18001-Auditors ist durch ein Initial-Monitoring in einem OHSAS-
Verfahren abzuschließen und zu dokumentieren. Das Initial-Monitoring kann entfallen, wenn der
Auditor bereits für andere Bereiche (QMS, UMS, SCC) berufen ist und hier bereits Monitorings absolviert
hat.
18001-Auditoren nehmen jährlich an einem OHSAS 18001-Erfahrungsaustausch (Erfa) der Zertifi-
zierungsstelle teil. Dabei ist eine Frist von 15 Monaten zwischen zwei Erfa nicht zu überschreiten.
Einmal im dreijährigen Berufungszeitraum kann auch die Teilnahme an einem OHSAS 18001-Erfa bei
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einer anderen akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt werden. Erfa in Kombination mit SCC sind
möglich.
Die Auditoren, Auditleiter und Fachexperten müssen alle drei Jahre wieder durch die Zertifizierungs-
stelle bewertet und bei Eignungsfeststellung für die nächsten drei Jahre berufen werden. Dies schließt
eine Vorortbewertung (Monitoring), nach Möglichkeit in einem AMS-Verfahren, ein. Die Nachweise für
die Bewertung und Berufung sind zu dokumentieren.
5.2.6 Fachgespräch
Die DAkkS führt keine gesonderten Fachgespräche zur Feststellung der Kompetenz von einzelnen
Auditoren oder Experten durch, da dies in den Zuständigkeitsbereich der Zertifizierungsstellen fällt.
Die DAkkS beurteilt die Kompetenz (Fähigkeit, Fachkenntnisse und Methodik im Audit anzuwenden) von
Auditoren und Experten im Rahmen von Witnessaudits.
5.2.7 Verantwortliche Person
Die Zertifizierungsstelle muss für die Akkreditierung nach OHSAS 18001 eine verantwortliche Person
sowie einen Stellvertreter benennen und deren fachliche AMS-Kompetenz darlegen. Festlegungen zu
Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung sind zu dokumentieren.
5.3 Ermittlung des Auditaufwands (Abschnitt 9.1 der ISO/IEC 17021:2006 i.V.m. dem IAF MD5:2009
Zur Kalkulation des Zeitaufwandes für Auditierungen von OHSAS 18001-Verfahren ist das IAF MD5:2009
mit einer Anpassung bez. der Komplexitätsklassen anzuwenden.
Die Zertifizierungsstelle soll über ein Verfahren zur Festlegung der erforderlichen Auditzeit vor Ort
verfügen, in dem die Kriterien und Richtzeiten gemäß IAF MD5:2009 in vollem Umfang berücksichtigt
werden und das flexibel genug ist, um auf Erkenntnisse zu reagieren, die während eines Audits erlangt
werden.
Die ermittelte Einstufung in eine Risikoklasse, evtl. vorgenommene Verlängerungen oder Verkürzungen
der kalkulierten Auditzeiten sind in jedem Einzelfall nachvollziehbar und stichhaltig zu begründen.
5.3.1 Einstufung in Risikoklassen
Der Zeitaufwand für OHSAS 18001-Audits ist von der Anzahl der Mitarbeiter einer Organisation sowie
von den auftretenden Gefährdungen bei der Arbeit und den damit verbundenen Unfallrisiken und
Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten abhängig.
Statt der fünf primären UMS-Komplexitätskategorien des IAF MD5:2009 werden vier AMS-Risikoklassen
definiert: hohes, mittleres, geringes und eingeschränktes Risiko. Auf die Definition von Sonderfällen wird
verzichtet. Die in Anhang B des IAF MD5:2009 abgebildeten Richtlinien für Auditzeiten bei einer Erst-
begutachtung sind entsprechend 1:1 anzuwenden.
Die vorläufige Einstufung eines Unternehmens in eine Risikoklasse sollte zunächst unter Berücksich-
tigung des zu zertifizierenden Geltungsbereichs und der Tabelle im Anhang 4 vorgenommen werden.
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Die vier AMS-Risikoklassen wurden hier unter Berücksichtigung einer Ausarbeitung des "Dutch
Normalization Instituts" (SCCM - Certification system OHSAS 18001, N030915, version 20 May 2005) den
EA-Branchenschlüsseln, wie sie im Anhang 1 des Guidance EA 7/01 aufgelistet sind, zugeordnet.
Die Zertifizierungsstelle sollte berücksichtigen, dass nicht alle Organisationen einer bestimmten Branche
immer unter dieselbe Risikoklasse fallen. Für jede Organisation muss die Einstufung nach den konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls festgelegt werden. Im Stufe 1-Audit sowie im Vorfeld jedes weiteren
Audits vor Ort muss die vorläufige Einstufung nach den Anhängen 4 und 5 daher kritisch hinterfragt und
durch eine intensive Auswertung der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens evtl. neu festgelegt
werden.
In Deutschland sind die Gefahrtarife der Berufsgenossenschaften eine fundierte Hilfe bei der Risiko-
einstufung. Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, ist Mitglied bei einer Berufsgenossenschaft
(BG), so dass die zuständige BG ermittelt und über deren Homepage der geltende Gefahrtarif abgerufen
werden kann. Die Gefahrtarife enthalten für alle Branchen Gefahrenklassen, die helfen, zu einer
fundierten Einstufung in eine der Risikoklassen zu gelangen. In der Tabelle des Anhangs 5 ist ein
Vorschlag formuliert.
5.3.2 Verlängerung und Verkürzung des Auditaufwands
Die ermittelten Auditzeiten müssen auf der Grundlage wichtiger Faktoren, die nur für die zu
auditierende Organisation zutreffen, angepasst werden. Faktoren, die zu Verlängerungen oder
Verkürzungen (max. 30%) der Auditzeit führen können, sind:
Verlängerung der Auditzeit:
Nicht ausgereiftes Managementsystem
Komplexe Logistik mit mehr als einem Gebäude oder Standort, in/an dem die Arbeit durchgeführt wird
Sehr großer Standort im Verhältnis zur Anzahl der Mitarbeiter
Untypisch hoher Anteil von Unterauftragnehmern im Vergleich zur jeweiligen Wirtschaftsbranche
Indirekte Aspekte, wie z.B. Beziehung zur Unternehmenszentrale oder besonderes Interesse von örtlichen Behörden
Das System deckt hoch komplexe Verfahren oder eine relativ große Anzahl einzigartiger Aktivitäten ab
Routinemäßige Nachtschichten gehören zu den Aktivitäten, die begutachtet werden müssen, was eine Änderung des Auditprogramms erfordert, etc.
Die Mitarbeiter sprechen mehr als eine Sprache. Es sind Übersetzer erforderlich bzw. einzelne Auditoren können nicht unabhängig arbeiten
Die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten bei der Arbeit sind höher als in der Wirtschaftsbranche üblich
Zusätzliche Regelungsdichte (Gesetze, Genehmigungsbedingungen) im Arbeitsschutzbereich im Vergleich zur jeweiligen Wirtschaftsbranche
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Verkürzung der Auditzeit:
Ausgereiftes Managementsystem
Sehr kleiner Standort im Verhältnis zur Zahl der Mitarbeiter
Prozesse beinhalten nur eine einzige generelle Aktivität
Ein hoher Prozentsatz der Mitarbeiter führt dieselben einfachen Tätigkeiten aus
Die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten bei der Arbeit sind geringer als in der Wirtschaftsbranche üblich
Im Rahmen einer kombinierten Zertifizierung OHSAS 18001 mit den Standards ISO 9001 und ISO 14001
im akkreditierten Bereich sind Reduzierungen der Auditzeiten um bis zu 20 % möglich.
Im Rahmen einer kombinierten Zertifizierung OHSAS 18001 mit dem Standard SCC im akkreditierten
Bereich kann der OHSAS 18001 Gesamtaufwand um bis zu 50 % reduziert werden.
Zertifizierungsstellen sollen die Bedingungen für mögliche Zeitreduzierungen bei kombinierten
Zertifizierungen in ihren Verfahren definieren. Reduzierungen sind im Einzelfall nachvollziehbar zu
begründen.
5.3.3 Zertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten (Abschnitt 9.1.5 der ISO/IEC
17021:2006)
Für Zertifizierungen von Unternehmen mit mehreren Standorten im Bereich AMS kann die Anleitung des
IAF-Leitfadens IAF MD5:2009 genutzt werden, wenn auch die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die
Beschäftigten bei der Arbeit sich an allen Standorten nicht wesentlich unterscheiden und einer Risiko-
klasse zugeordnet werden.
Da dieses Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn die Produkte/Dienstleistungen, die an allen
Standorten zur Verfügung gestellt werden, im Wesentlichen gleichartig sind und grundsätzlich nach den
gleichen Methoden und Verfahren hergestellt werden, sollte auch die o.g. zusätzliche Voraussetzung für
AMS meist gegeben sein.
Sollten an einigen Standorten zusätzliche Unfall- und Gesundheitsrisiken ermittelt werden, die eine
Einstufung in eine höhere Risikoklasse ergeben, sind diese Standorte aus dem Verfahren auszuschließen
und separat zu auditieren.
Die Zertifizierungsstellen führen den Nachweis zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Anwendung des
Verfahrens. Im Einzelfall abweichende Regelungen sind vor Angebotsabgabe mit der DAkkS
abzustimmen.
5.4 Anforderung für die Zertifizierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006)
5.4.1 Durchführung der Auditierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006)
Im Rahmen der Auditierung müssen v.a. die operativen Tätigkeiten vor Ort auf Baustellen, in
Werkstätten oder in anderen Produktions- oder Dienstleistungsbereichen auditiert werden, um sich
einen fundierten Eindruck von der Durchdringung des AMS zu verschaffen. Dies muss bereits in der
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Auditplanung berücksichtigt werden. Im Ergebnis muss die Wertung der Eignung und Angemessenheit
einer sicheren Arbeitsumgebung genauso erfolgen können, wie die Wertung des Gefahrenbewusstseins
der Mitarbeiter.
Werden im Rahmen des OHSAS 18001-Audits Verstöße gegen geltendes Arbeitsschutzrecht festgestellt,
ist dies zu werten und wird dies meist zur Formulierung einer Abweichung führen. Es wird jedoch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass OHSAS 18001-Audits keine Compliance-Audits ersetzen und auch
nicht diesen Anspruch haben.
5.4.2 Zertifizierungsentscheidung und Zertifikat
Im Rahmen der Entscheidung zur Zertifizierung sowie der Prüfung der Überwachungsberichte muss die
Fachkompetenz im Bereich AMS sichergestellt sein.
Ein Zertifikat, das die Konformität bestätigt, muss aussagen, dass die Organisation ihre Prozesse
vollständig beherrscht, soweit der Bereich des Zertifikates betroffen ist. Ein Zertifikat soll den Geltungs-
bereich der Zertifizierung beschreiben und dem Markt Vertrauen geben, dass die Organisation in der
Lage ist, die Anforderungen der Norm zu erfüllen.
5.5 Anhänge
Anhang 3 Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS)
Anhang 4 Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS
Anhang 5 Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen
6 Richtlinien für die Durchführung von Witnessaudits
6.1 Auswahl der IAF/EA-Wirtschaftsbranchen bei QMS- und UMS-Zertifizierungsstellen
Wenn bei einer Zertifizierungsstelle ein oder mehrere Witnessaudit/s geplant ist/sind, wählt der
zuständige Kundenbetreuer eine oder mehrere Branchen für das/die Witnessaudit/s aus.
Für die Auswahl der Branchen sind folgende Kriterien anzuwenden:
1. Bei einer Erstakkreditierung entscheidet der zuständige Kundenbetreuer, in welcher Branche das
WA durchgeführt werden soll. Die Auswahl erfolgt unter Beachtung der „sensiblen
Wirtschaftsbranchen“ (Punkt 8) und der „verwandten Branchen“ (Punkt 9).
2. Bei der Erstakkreditierung wird eine Branche pro Gruppe vor Erteilung der Akkreditierung
überprüft. Ersatzweise kann nach einer Prüfung von 40% der Branchengruppen durch
Witnessaudits die Qualifikation der Zertifizierungsstelle anhand von Gesprächen mit den jeweiligen
Fachauditoren bzw. Experten und dokumentierten Zertifizierungsaudits nachgewiesen werden.
Es kann deshalb zweckmäßig sein, die Wirtschaftsbranchen entsprechend dem vorliegenden
Auftragsbestand auszuwählen.
Branchen der sensiblen Bereiche werden zu 100% überprüft oder es wird fallweise entschieden.
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3. Innerhalb der Laufzeit der Akkreditierung müssen nach der Erst-Akkreditierung bei den WAs 100%
der Branchengruppen der Zertifizierungsstelle (gemäß Punkt 9) geprüft werden, aber mindestens
40% der Branchen. „Sensible Wirtschaftsbereiche“ werden zu 100% überprüft oder es wird
fallweise entschieden.
4. Kann innerhalb von zwei Jahren kein Witnessaudit für eine akkreditierte Branche wegen fehlender
Zertifizierungsvorgänge durchgeführt werden, kann eine Aussetzung für diese Branche erfolgen.
5. Der zuständige Kundenbetreuer kann bei besonderen Situationen ein Witnessaudits durch andere
Maßnahmen (z.B. Dokumentenprüfung) ersetzen.
6. Hat eine Zertifizierungsstelle in einem Land, welches nicht ihr Herkunftsland ist, mindestens 100
Zertifikate vergeben, soll dort innerhalb des Akkreditierungszeitraums mindestens ein Witnessaudit
stattfinden.
7. Wenn eine Außenstelle mehr als 100 Zertifikate bearbeitet hat, soll innerhalb des Akkreditierungs-
zeitraums mindestens ein Witnessaudit bei dieser Außenstelle stattfinden. (Anmerkung: der Begriff
„Außenstelle“ bzw. Critical Location, etc. entspricht dem Begriff Standort im DAkkS-Regelwerk).
8. Unter sensiblen Bereichen / Branchen werden die Wirtschaftsbranchen eingeordnet, die
besondere Gefahrenpotentiale im Produktionsprozess aufweisen,
besondere Gefahrenpotentiale für Endkunden des Produkts / der Dienstleistung oder die Umwelt beinhalten,
besondere wirtschaftliche Risiken bergen,
eine hohe Fachkompetenz des Personals und der Auditoren erfordern.
Da durch die Definition der sensiblen Bereiche nahezu alle Wirtschaftsbranchen betroffen sein
können, ist bei Erst-Akkreditierung und Branchenerweiterung eine Beschreibung der anstehenden
Verfahren bei Organisationen erforderlich.
Die sensiblen Branchen umfassen im Bereich QMS folgende EA-Scopes:
11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt und Brutstoffen
13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen
21 Luft- und Raumfahrzeugbau
24 Rückgewinnung
38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
Die sensiblen Branchen umfassen im Bereich UMS folgende EA-Scopes:
11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt und Brutstoffen
24 Rückgewinnung
38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
Aussetzung eines Witnessaudits in diesen Branchen wird schriftlich begründet.
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9. Branchen, die hinsichtlich ihrer Produktumgebung bzw. ihrer Produktions- und Dienstleistungs-
prozesse vergleichbar sind, sind innerhalb einer Gruppe sog. „verwandter Branchen“ zusammen-
gefasst. Folgende Gruppen sind festgelegt:
Gruppe A: Ernährung und Gastgewerbe
Gruppe B: Hersteller von Produkten
Gruppe C: Papiererzeugung und -verarbeitung
Gruppe D: Baugewerbe
Gruppe E: Holzgewerbe
Gruppe F: Bekleidung
Gruppe G: Chemie
Gruppe I/J: Dienstleistung
Gruppe H: Versorgung
Gruppe K: Maschinen- und Fahrzeugbau
Gruppe S: „Sensible“ Branchen
Die Zuordnung der Branchen zu den einzelnen Gruppen ist für den Bereich der QMS- und UMS-
Akkreditierungen unterschiedlich erfolgt (siehe Anhang 2 – Tabelle 1 und 2).
6.2 Verfahren zur Durchführung von Witnessaudits in anderen Akkreditierungsbereichen
Einige Bereiche (z.B. EN 9100) können nicht ohne eine vorherige QM/UM Akkreditierung akkreditiert
werden. Dies bedeutet, dass das erste Witnessaudit in einem neuen Bereich als Erweiterungsaudit zu
sehen ist. Wird vom Kunden eine Erweiterung seiner Akkreditierung um einen dieser weiteren Bereiche
gewünscht, muss mindestens ein Witnessaudit in diesem Bereich stattfinden. Die Auswahl und
Durchführung dieses Witnessaudit unterliegt den unter 6.1 festgelegten Regeln, soweit sie für den
jeweiligen Bereich anwendbar sind.
Witnessaudits in separat akkreditierbaren Bereichen (z.B. ISO 27001) werden nach den in diesem
Dokument beschriebenen Regeln durchgeführt.
Für die Durchführung von Witnessaudits als Überwachungsmaßnahme ist zusätzlich folgendes zu
beachten:
Für einzelne Bereiche (wie z.B. EN 9100) können spezielle Vorgaben für Witnessaudits zutreffen, die
entsprechend dem jeweiligen Regelwerk erfüllt werden müssen. Können diese speziellen Vorgaben und
Regelungen nicht erfüllt werden, kann eine Aussetzung der Akkreditierung für diesen Bereich erfolgen.
Werden zusätzliche Witnessaudits als Überwachungsmaßnahmen durchgeführt, werden die anfallenden
Kosten auch zusätzlich in Rechnung gestellt.
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Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen
DIN EN ISO/IEC 17021:2006
DIN ISO 14001
DIN EN ISO 19011
IAF MD1
IAF MD2
IAF MD3
IAF MD4
IAF MD5
SCC (jeweils aktuelle Ausgabe des Regelwerks)
Elektro/Elektronik-Schrott-Verwerter (ZVEI/VDMA-Kriterien)
TL 9000
EN 9100/9110/9120
DIN EN 9104, prEN 9104-2, SAE AS 9104-3
ISO/TS 22003
ISO/IEC 27001
ISO/IEC 27006
Regelwerke der bestehenden Sektorkomitees in der jeweils aktuellen Fassung
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Anhang 2: Geltungsbereiche QMS - / UMS - Zertifizierungsstellen
Tabelle 1: IAF/EA-Scopes und Branchengruppen für QMS
IAF/EA-Scope Branchenbezeichnung Gruppe
1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A
2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden D
3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung A
4 Textil- und Bekleidungsgewerbe F
5 Ledergewerbe F
6 Holzgewerbe E
7 Papiergewerbe C
8 Verlagsgewerbe C
9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern C
10 Kokerei und Mineralölverarbeitung G
11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen S
12 Chemische Industrie G
13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen S
14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren B
15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden D
16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips D
17/1 Metallerzeugung B
17/2 Herstellung von Metallerzeugnissen, Metallbearbeitung B
18 Maschinenbau B
19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik B
20 Schiffsbau B
21 Luft- und Raumfahrzeugbau S
22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder Fahrräder) B
23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen B*
24 Rückgewinnung S
25 Elektrizitätsversorgung H
26 Gasversorgung H
27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung H
28 Baugewerbe D
29/1 Handel -**
29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern B
30 Gastgewerbe A
31/1 Verkehr J
31/2 Nachrichtenübermittlung J*
32/1 Kredit- und Versicherungsgewerbe, Grundstücks- und Wohnungswesen -
32/2 Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal) Kredit- und Versicherungsgewerbe J
33 Datenverarbeitung, Informationstechnik -
34/1 Forschung und Entwicklung -*
34/2 Architektur- und Ingenieurbüros D
35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen -
36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung J
37 Erziehung und Unterricht I*
38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen S
39 Erbringen von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen -
* = spezielle Fachkompetenz muss gegeben sein
** = spezielle Fachkompetenz ist dann erforderlich, wenn besondere Anforderungen an Produkt und Produktumgebung zu berücksichtigen sind (z.B. pharmazeutische Produkte, komplizierte Import/Exportbestimmungen)
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Tabelle 2: IAF/EA-Scopes und Branchengruppen für UMS
IAF/EA-Scopes Branchenbezeichnung Gruppe
1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A
2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden D
3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung A
4 Textil- und Bekleidungsgewerbe F
5 Ledergewerbe F
6 Holzgewerbe E
7 Papiergewerbe C
8 Verlagsgewerbe C
9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern C
10 Kokerei und Mineralölverarbeitung G
11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen S
12 Chemische Industrie G
13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen G
14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren G
15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden D
16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips D
17/1 Metallerzeugung B/D
17/2 –Metallbearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen B
18 Maschinenbau B/K
19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik B
20 Schiffsbau K
21 Luft- und Raumfahrzeugbau K
22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder Fahrräder) B
23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen aus Holz / Metall / Kunststoff
E/B/G*
24 Rückgewinnung S
25 Elektrizitätsversorgung H
26 Gasversorgung H
27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung H
28 Baugewerbe D
29/1 Handel -**
29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern K
30 Gastgewerbe A
31/1 Verkehr -*
31/2 Nachrichtenübermittlung I
32 Kredit- und Versicherungsgewerbe, Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal), Kredit- und Versicherungsgewerbe
I
33 Datenverarbeitung I
34 Forschung und Entwicklung, Architektur- und Ingenieurbüros J
35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen J
36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung I
37 Erziehung und Unterricht I
38/1 Gesundheits- und Veterinärwesen S
38/2 Sozialwesen J
39 Erbringen von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen J
* = spezielle Fachkompetenz muss gegeben sein
** = spezielle Fachkompetenz ist erforderlich, wenn vom Produkt bedeutende Umweltwirkungen ausgehen können und / oder innerhalb der Vertriebskette besondere Vorschriften beachtet werden müssen (z.B. Gefahrgut)
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Anhang 3: Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS)
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IAF MD1 – IAF MD5
BS OHSAS 18001:2007
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Anhang 4: Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS
EA-Branche Branchenbezeichnung Risikoklasse
1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht Mittel
2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Hoch
3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung Mittel
4 Textil- und Bekleidungsgewerbe Mittel
5 Ledergewerbe Hoch
6 Holzgewerbe Mittel
7 Papiergewerbe Mittel
8 Verlagsgewerbe Gering
9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern Gering
10 Kokerei und Mineralölverarbeitung Hoch
11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen Hoch
12 Chemische Industrie Hoch
13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen Hoch
14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Mittel
15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden Mittel
16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips Mittel
17/1 Metallerzeugung und -bearbeitung Hoch
17/2 Herstellung von Metallerzeugnissen Mittel
18 Maschinenbau Mittel
19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik
Mittel
20 Schiffsbau Hoch
21 Luft- und Raumfahrzeugbau Hoch
22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder) Mittel
23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen
Mittel
24 Rückgewinnung Mittel
25 Elektrizitätsversorgung Hoch
26 Gasversorgung Hoch
27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung Mittel
28 Baugewerbe Hoch
29/1 Handel Gering
29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Gering
30 Gastgewerbe Gering
31/1 Verkehr Gering
31/2 Nachrichtenübermittlung Gering
32/1 Kredit- und Versicherungsgewerbe Gering
32/1 Grundstücks- und Wohnungswesen Eingeschränkt
32/2 Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal) Eingeschränkt
33 Datenverarbeitung, Informationstechnik Gering
34/1 Forschung und Entwicklung Gering
34/2 Architektur- und Ingenieurbüros Gering
35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen Eingeschränkt
36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung Gering
37 Erziehung und Unterricht Mittel
38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen Hoch
39 Sanierung, Abwasser- und Müll-Entsorgung Hoch
39 Dienstleistungen im Bereich Erholung, Kultur und Sport Gering
39 Erbringen von sonstigen öffentlichen Dienstleistungen Eingeschränkt
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Anhang 5: Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen
Risikoklasse Gefahrklasse gemäß Gefahrtarif der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft und Beispiele für betroffene Branchen
Hoch 10,0 < = Gefahrklasse
Beispiele: Bergbau, Tunnelbau, Elektrotechnische Installation
Mittel 5,0 < Gefahrklasse < 10
Beispiele: Energieversorgung, Kanal- und Leitungsbau, Gebäude- und Straßenreinigung, Abfallverwertung
Gering 1,0 < Gefahrklasse < = 5,0
Beispiele: Metallverarbeitung, Herstellung und Instandhaltung von Kraftwagen
Eingeschränkt Gefahrklasse < = 1,0
Beispiele: Versicherungs- und Beratungsgesellschaften mit rein kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten