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Reglement der UEFA-Frauen-Futsal-Europameisterschaft 2018/19

Reglement der UEFA-Frauen-Futsal-Europameisterschaft 2018/19 · Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4

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Reglement derUEFA-Frauen-Futsal-Europameisterschaft

2018/19

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Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7Artikel 1 Anwendungsbereich 7Artikel 2 Definitionen 7Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8Artikel 5 Pflichten der Verbände 9Artikel 6 Verantwortung der Verbände 9Artikel 7 Antidoping 10Artikel 8 Fairplay 10Artikel 9 Versicherung 10Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 11Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 12

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 14Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 14Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsphase 14Artikel 14 Punktegleichheit – Miniturniere 15Artikel 15 Spielmodus und Gruppenbildung – Endphase 16Artikel 16 Verlängerung und Sechsmeterschießen 16

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 18Artikel 17 Auswahl der Miniturnierausrichter 18Artikel 18 Spieldaten und Paarungen 18Artikel 19 Spielorte und Anstoßzeiten 19Artikel 20 Ankunft und Abreise der Mannschaften 20Artikel 21 Änderungen am Spielplan 21Artikel 22 Neuansetzung von Spielen 21Artikel 23 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 22

IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 24Artikel 24 Hallen 24Artikel 25 Anzeigetafeln 24Artikel 26 Beleuchtung 25Artikel 27 Bildschirme 25

V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 27Artikel 28 Spielmaterial 27Artikel 29 Trainingseinheiten 27Artikel 30 Eintrittskarten 27Artikel 31 Venue Data Coordinator 28

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VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 29Artikel 32 Spielblatt 29Artikel 33 Spielprotokoll 29Artikel 34 Regeln für die Technische Zone 30

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 32Artikel 35 Spielberechtigung 32Artikel 36 Spielerliste 32

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 34Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 34Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen 34Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 34

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 36Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung 36Artikel 41 Gelbe und rote Karten 36Artikel 42 Protest und Berufung 36

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 37Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung 37Artikel 44 Farben 37Artikel 45 Nummern und Namen 37Artikel 46 Abzeichen 38Artikel 47 In der Halle verwendetes Material 38

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 39Artikel 48 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 39Artikel 49 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase 39Artikel 50 Finanzielle Grundsätze – Endphase 40

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 41Artikel 51 Kommerzielle Rechte – allgemein 41Artikel 52 Promotion-Zwecke 41Artikel 53 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb 42Artikel 54 Kommerzielle Rechte – Endphase 44

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 46Artikel 55 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 46Artikel 56 Medienaktivitäten der Mannschaften 46Artikel 57 Akkreditierungen und Zugangsrechte 47Artikel 58 Grundsätze für alle Medien 48

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XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 50Artikel 59 Umsetzungsbestimmungen 50Artikel 60 Unvorhergesehene Fälle 50Artikel 61 Nichteinhaltung 50Artikel 62 Schiedsgericht des Sports (TAS) 50Artikel 63 Anhänge 50Artikel 64 Maßgebende Fassung 50Artikel 65 Genehmigung und Inkrafttreten 51

Anhang A - Offizielle europäische Futsal-Koeffizientenrangliste ___________________ 52

Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 53B.1 Einleitung 53B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen

Behörden 53

B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen 53B.4 Ordnungsdienst 54B.5 Kontaktgruppe 54B.6 Halleninspektion 54B.7 Notfalldienste 54B.8 Trennung der Zuschauer 54B.9 Information for spectators 55B.10 Getränke 55B.11 Öffentliche Durchgänge 55B.12 Schutz des Spielfeldes 55B.13 Lautsprecheranlage 56B.14 Durchsagen 56B.15 Provokative Aktionen und Rassismus 56B.16 Notstromaggregat 57B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen 57

Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 58C.1 Einleitung 58C.2 Ablauf des Turniers 58C.3 Lokales Organisationskomitee 58C.4 Unterkunft 58C.5 Speisen – Anforderungen 60C.6 Waschen der Ausrüstung 61C.7 Turnierbüro 61C.8 Trainingseinheiten 61C.9 Anforderungen an die Spielhallen 62C.10 Transport 62

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 64

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Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

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I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA-Frauen-Futsal-Europameisterschaft 2018/19 (nachfolgend „Wettbewerb“)beteiligten Parteien festgelegt.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personengilt auch für Frauen und umgekehrt.

2.02 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und

im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,Marketingrechten und Datenrechten;

b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit demWettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement;

d. Ausrichterverband: Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw.Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endphasebetraut wird;

e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offiziellerBroadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerbverantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“,„Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);

f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitätendurchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellenAssoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;

g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und inallen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst inZukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und

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Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandtenRechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),Downloads und interaktiven Rechten;

h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellenRechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oderindirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist;

i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-Futsal-Spielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen derMannschaften und Schiedsrichterinnen, des Spielertunnels und des Weges derSpielerinnen und Schiedsrichterinnen von ihren Umkleidekabinen zumSpielfeld.

2.03 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zumBeispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd undschränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle zwei Jahre.3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre

Frauen-Futsal-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.

Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren

4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und

Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, dieStatuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze),Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;

b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte;

c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche dieUEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterienfür notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administrationfestgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbändemitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.

8 I – Allgemeine Bestimmungen

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4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 5 Pflichten der Verbände

5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmendenVerbände,a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des

gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements

auszutragen;c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-

Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegtenSicherheitsanweisungen einzuhalten;

e. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen fürAuswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfervon Spielern, Anhang 1, Artikel 1ter sowie spezifisch gemäß Anhang 7desselben Reglements einzuhalten ;

f. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichenGegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellungeiner ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung imZusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeitmit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jedenSpiels;

g. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen.

Artikel 6 Verantwortung der Verbände

6.01 Die Gastverbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischenVertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zubeantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei denVisaformalitäten so gut wie möglich unterstützen.

6.02 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen,Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag beieinem Spiel eine Funktion ausüben.

6.03 Spiele müssen in Hallen auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragenwerden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einerDisziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbandsausgewichen werden.

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6.04 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach demSpiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Artzur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

6.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, diemedizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zurVerfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFAaufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in obengenanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist derAusrichterverband allein verantwortlich.

6.06 Die UEFA-Administration informiert die an der Endphase teilnehmendenVerbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse imZusammenhang mit dieser Wettbewerbsphase und stellt ihnen die notwendigenDokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung.

6.07 Jeder Verband hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie allderen Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andereMitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit derNichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seineSpielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Artikel 7 Antidoping

7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

7.02 Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

Artikel 8 Fairplay

8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeitwerden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

Artikel 9 Versicherung

9.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigeneVersicherungsdeckung verantwortlich.

10 I – Allgemeine Bestimmungen

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9.02 Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind dieVerbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenenVersicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spielerinnen und Offizielle) aufeigene Kosten verantwortlich.

9.03 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- undGebäudeversicherung, gewährleisten. Unterbreiten der Halleneigentümer und -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss derAusrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigeneKosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderlicheVersicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab.

9.04 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültigsein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.

9.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhangmit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligtenverlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachender UEFA vorlegen.

9.06 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisationund Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenenVersicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungenabschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einerZuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dassdie UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossenist.

9.07 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für allePersonen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.

9.08 Der Ausrichterverband der Endphase muss sämtliche Risiken, die sich durch dieOrganisation und Ausrichtung der Endphase ergeben, bewerten und sich aufeigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mitder Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endphase angemessenversichern.

Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen

10.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und fürandere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung inOriginalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Women’s Futsal EURO.

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10.02 Sollte der Pokal dem Ausrichterverband übergeben werden, hat dieser zugewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mitmöglichen Schadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken undVerantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrungdes Pokals tragen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pokals an denAusrichterverband ist dieser voll und ganz für den Pokal verantwortlich. DerAusrichterverband muss eine angemessene Versicherung abschließen, diesämtliche Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit derVerwendung des Pokals abdeckt, und er muss der UEFA auf Anfrage eine Kopieder entsprechenden Versicherungspolice vorlegen.

10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbsüberreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffendenVerbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendungder Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlichSponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziationzwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führenkönnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenenRichtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.

10.04 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen,verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einerNachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben),oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziationzwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führenkönnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun.

10.05 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, der zweite Finalist 25 Silber- und diedrittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicherMedaillen ist nicht erlaubt.

10.06 Jeder an der Endphase teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette.

Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte

11.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte amWettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen,Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementendes offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitationund/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf denWettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Vereins mit dem Datum desSpiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hatsämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

11.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) imZusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von

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Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum derUEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, umzwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. SolcheAktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sinddie teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweckals der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jedeandere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

I – Allgemeine Bestimmungen 13

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II – Wettbewerbsmodus

Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem

12.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregelnauszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten.

12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:a. Qualifikationsphase bestehend aus:

– Vorrunde (falls sich mehr als 16 Teams für den Wettbewerb anmelden);– Hauptrunde.

b. Endphase bestehend aus:– Halbfinalspiele;– Spiel um den dritten Platz;– Endspiel.

12.03 Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein:a. Die am schlechtesten platzierten Mannschaften gemäß der

Koeffizientenrangliste für Männer-Nationalmannschaften (vgl. Anhang A)beginnen den Wettbewerb in der Vorrunde.

b. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Hauptrunde.12.04 Die UEFA-Administration setzt die Mannschaften für die Auslosungen der Vor-

und Hauptrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. DieKoeffizienten werden auf der Grundlage der sportlichen Ergebnisse der Männer-Futsal-Nationalmannschaften der jeweiligen Verbände (vgl. Anhang A) berechnet.

Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsphase

13.01 Melden sich 17 Mannschaften für den Wettbewerb an, wird die Vorrunde inPlayoff-Begegnungen (Hin- und Rückspiel) ausgetragen. Die Mannschaft, die inbeiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für dieHauptrunde. Ansonsten gelten die Bestimmungen von Artikel 16.

13.02 Melden sich mehr als 17 Mannschaften für den Wettbewerb an, wird die Vorrundein Form von Miniturnieren ausgetragen, die von einem der teilnehmendenVerbände ausgerichtet werden.

13.03 Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren mit jeweils dreioder vier Mannschaften ausgetragen. Jedes Miniturnier wird von einem derteilnehmenden Verbände ausgerichtet. Die Miniturniersieger und gegebenenfallsdie besten Zweitplatzierten qualifizieren sich für die Endphase.

13.04 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. EinSieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage nullPunkte.

14 II – Wettbewerbsmodus

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13.05 Eine Auslosung wird durchgeführt, um die Gruppen der Vorrunde und derHauptrunde zu bilden.

Artikel 14 Punktegleichheit – Miniturniere

14.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers diegleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien indieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere

Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i)angewendet;

e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers;f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers;g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des

Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbeKarte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3Punkte);

h. Platzierung in der Koeffizientenrangliste;i. Losentscheid.

14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe AnzahlPunkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, undendet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung derbeiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 16.05bis Absatz 16.07), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppenach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehrals zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterienvon Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenndie Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phasequalifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist.

14.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosungnach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Vertreter derbetreffenden Mannschaften müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch dieUnterzeichnung eines Dokuments akzeptieren.

II – Wettbewerbsmodus 15

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Artikel 15 Spielmodus und Gruppenbildung – Endphase

15.01 Die Spiele der Endphase werden nach dem K.-o.-System entweder im Land einesder vier Teilnehmer der Endphase oder an einem neutralen Ort ausgetragen.

15.02 Die vier qualifizierten Mannschaften bestreiten die Halbfinalbegegnungen in jeeinem einzigen K.-o.-Spiel.

15.03 Die Halbfinalpaarungen werden mindestens einen Monat vor der Endphaseausgelost.

15.04 Die unterlegenen Halbfinalisten spielen in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt umden dritten Platz:

Spiel um dendritten Platz

Unterlegene Mannschaft Halbfinale 1 gegenunterlegene Mannschaft Halbfinale 2

15.05 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wiefolgt aus:

Endspiel Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2

Artikel 16 Verlängerung und Sechsmeterschießen

16.01 Für die Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in denzwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächsteRunde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keineEntscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zuHause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minutenverlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore,zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wirdin der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierteMannschaft durch Sechsmeterschießen ermittelt werden.

16.02 Steht ein Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeitunentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver Spielzeitgespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wirdder Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 16.05bis Absatz 16.07).

16.03 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeitunentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durchSechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 16.05 bis Absatz 16.07).

16.04 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulärenSpielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnenwährend der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.

16 II – Wettbewerbsmodus

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16.05 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-Futsal-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

16.06 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft

die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze,um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, derBeleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendetwird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.

16.07 Kann das Sechsmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendetwerden, gelten die Bestimmungen von Artikel 23.

II – Wettbewerbsmodus 17

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III – Spielansetzung

Artikel 17 Auswahl der Miniturnierausrichter

17.01 Verbände, die ein Miniturnier ausrichten möchten, müssen die UEFA-Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb der Anmeldefristdarüber informieren.

17.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vorder Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen:a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als

Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt:– Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.),– Reisedistanzen,– Promotion-Konzept,– Erfahrung als Ausrichter,– Entwicklung im Bereich Futsal.

b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers alsMiniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration möglicheKandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der obenaufgeführten Kriterien.

17.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosunginnerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration eine Auslosung vor.

Artikel 18 Spieldaten und Paarungen

18.01 Die Spiele der Vor- und Hauptrunde müssen innerhalb folgender Zeiträumeausgetragen werden:a. Vorrunde: 21.-26. August 2018b. Hauptrunde: 11.-16. September 2018

18.02 Selbst wenn die Verbände vereinbart haben, Spiele an anderen als denreservierten Daten durchzuführen, müssen alle Miniturniere bis zu den für dieseWettbewerbsphase festgelegten Daten ausgetragen sein.

18.03 Die Daten aller Spiele der Vor- und Hauptrunde müssen von denAusrichterverbänden bis 6. Juli 2018 (12.00 Uhr MEZ) in die von der UEFAmitgeteilten Online-Plattform eingegeben werden.

18.04 Für die Erstellung des Spielplans gilt der Ausrichter als Mannschaft 1, und dieGastmannschaften sind Mannschaft 2, Mannschaft 3 und, im Falle vonVierergruppen, Mannschaft 4.

18 III – Spielansetzung

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18.05 Miniturniere mit vier Mannschaften sind gemäß folgendem Plan zu organisieren:

1. Tag: Ankunft aller Mannschaften, Schiedsrichterinnen und UEFA-SpielbeauftragtenOrganisationssitzung

2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 undMannschaft 1 gegen Mannschaft 3

3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 undMannschaft 1 gegen Mannschaft 4

4. Tag: Ruhetag

5. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 undMannschaft 2 gegen Mannschaft 1

6. Tag: Abreise aller Mannschaften, Schiedsrichterinnen und UEFA-Spielbeauftragten

18.06 Miniturniere mit drei Mannschaften sind gemäß folgendem Plan zu organisieren:

1. Tag: Ankunft der Mannschaften 1 und 3Ankunft aller Schiedsrichterinnen und UEFA-SpielbeauftragtenOrganisationssitzung

2. Tag: 1. SpieltagAnkunft der Mannschaft 2

Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3

3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 24. Tag: 3. Spieltag

Abreise der Mannschaft 3Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1

5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten

18.07 Die Spiele der Endphase müssen an den folgenden Spieldaten ausgetragenwerden:a. Halbfinale: 14. oder 15. Februar 2019b. Spiel um den dritten Platz und Endspiel: 16. oder 17. Februar 2019

Artikel 19 Spielorte und Anstoßzeiten

19.01 Die durch die Ausrichterverbände festgelegten Spielorte und Anstoßzeiten für dieVor- und Hauptrunde sind den Gastmannschaften und der UEFA-Administrationbis 6. Juli 2018 (12.00 Uhr MEZ) bekanntzugeben.

19.02 Die Endphase wird von einem der Halbfinalisten ausgerichtet. An einerAusrichtung interessierte Verbände müssen die UEFA-Administration hierüberanhand eines speziellen Formulars innerhalb der festgelegten Frist in Kenntnis

III – Spielansetzung 19

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setzen. Bekundet keiner der Halbfinalisten Interesse an einer Ausrichtung, nimmtdie UEFA eine Auslosung vor. In jedem Fall entscheidet das UEFA-Exekutivkomiteeendgültig.

19.03 Der Ausrichter hat sicherzustellen, dass alle für Miniturniere verwendeten Hotelsleicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigenBedingungen anreisen können. Die Hotels dürfen sich nicht weiter als zwei Bus-Fahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt befinden und keinSpielort darf sich weiter als eine Bus-Fahrtstunde von allen Hotels entferntbefinden, sofern mit den Gastmannschaften nichts anderes vereinbart wurde.

19.04 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spielsungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprache halten unddiesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der den Anforderungender UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administrationgesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielort vorschlagen, kann dieUEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für die Durchführung des Spielsnotwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und denlokalen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführungdes Spiels zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands. DieUEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über denSpielort.

19.05 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration dürfen die Verbände vor11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) keine Spiele ansetzen.

19.06 In Hallen ohne eigenen Aufwärmbereich muss der Ausrichter bei zweiaufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen denbeiden Anstoßzeiten vorsehen.

Artikel 20 Ankunft und Abreise der Mannschaften

20.01 Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. derPlayoffs und zwei Tage vor Beginn der Endphase am Spielort eintreffen.

20.02 Die Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.20.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverband oder der UEFA vereinbart ist,

übernehmen Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vorBeginn des Miniturniers bzw. der Playoffs und mehr als zwei Nächte vor Beginnder Endphase) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach ihrem letztenSpiel), die dadurch anfallenden Zusatzkosten.

20 III – Spielansetzung

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Artikel 21 Änderungen am Spielplan

21.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss derbetreffende Verband die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren.Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder obÄnderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind. Einsolcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig.

21.02 Die Schiedsrichterin entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. einbegonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nachAbsprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-Administration.

21.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spielerinnen zählt, wird dasSpiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen.

21.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenenEntscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.

Artikel 22 Neuansetzung von Spielen

22.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden,werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlicham folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleibenvorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichterverbände alle notwendigenVereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichenEinrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.

22.02 Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-Administration einen neuen Termin fest.

22.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Fallsdie Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration denneuen Spielort genehmigen.

22.04 Ist ein Verband für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davonverantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzlicheReisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Verbands, desSchiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmenbleiben vorbehalten.

22.05 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Verbändezurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhangmit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. denneu angesetzten Spielminuten.

22.06 In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und dieneue Anstoßzeit bestimmen, wenn möglich unter Berücksichtigung derBedürfnisse beider Mannschaften.

III – Spielansetzung 21

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22.07 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikelsgefällte Entscheide endgültig.

22.08 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, müssen dieverbleibenden Spielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden:a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes

verwiesenen Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrterSpielerinnen dürfen alle Spielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden,die in dem abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 36.01spielberechtigt waren.

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesenwurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in derAnfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrtwurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). Warder Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

Artikel 23 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

23.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden einesVerbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.

23.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis beiSpielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verbandnachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

23.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden dieResultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

23.04 Wenn ein für die Endphase qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seineStelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerbausgeschiedenen Verbände.

23.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spielnicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruchauf Zahlungen seitens der UEFA.

22 III – Spielansetzung

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23.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

III – Spielansetzung 23

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IV – Halleninfrastruktur

Artikel 24 Hallen

24.01 Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutemZustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechenund die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen.

24.02 Die für Spiele der Vorrunde verwendete Halle muss mindestens 500 Sitzplätzeumfassen und die für Spiele der Hauptrunde verwendete Halle 1 000 Sitzplätze.Die für die Endphase verwendete Halle muss mindestens 2 500 Sitzplätze fassen.

24.03 Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Torzurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden.

24.04 Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig.24.05 Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer des

Miniturniers exklusiv zur Verfügung stehen.24.06 Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den

Spielerinnen und Schiedsrichterinnen ein ungehindertes und geschütztes Betretenund Verlassen des Spielfeldes erlaubt.

24.07 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online-

Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dassdie Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie derenEinrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen,Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeldusw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurdenund allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechtsentsprechen.

24.08 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-Administration über die einzelnen Hallen. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 25 Anzeigetafeln

25.01 Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der fürdie Zuschauer, Spielerinnen und Offiziellen folgende Informationen angezeigtwerden können:a. Namen beider Mannschaften;b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten,

Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:0 bis00:00:0;

24 IV – Halleninfrastruktur

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c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spielerinnen pro Mannschaft, dierückwärts gezählt wird von 02:00 bis 00:00;

d. Spielstand;e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00;f. Anzahl kumulierter Fouls.

Artikel 26 Beleuchtung

26.01 Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eineLichtleistung von 1 200 Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für dieÜbertragungsaktivitäten gewährleistet werden können.

26.02 Für die Endphase ist eine Lichtleistung von mindestens 1 800 Ev (lux) erforderlich.Der Ausrichterverband muss der UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikatunterbreiten.

26.03 Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 000 Ev (lux) vorzusehen, diebei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann.

Artikel 27 Bildschirme

27.01 In der Qualifikationsphase können die Ergebnisse von anderen Spielen währenddes Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigtwerden. Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore undClosed-Circuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen,Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des laufenden Spielsauf dem Großbildschirm in der Halle gezeigt werden, sofern derAusrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen GenehmigungenDritter, einschließlich der Genehmigung des UEFA-Spieldelegierten, des HostBroadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigenlokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverband muss jedoch sicherstellen,dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann aufdem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder inder Halbzeitpause, während Auszeiten und/oder in der Pause vor einer etwaigenVerlängerung oder einem etwaigen Sechsmeterschießen. Darüber hinaus mussder Verband sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterialunter keinen Umständen Bilder enthält, die:a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial

haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder

Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeldbefindet, zeigen;

d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einerSpielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten in der Halle zu kritisieren, zuunterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf

IV – Halleninfrastruktur 25

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abzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul, einen möglichenSchiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den Fairplay-Geistverstößt, hinzuweisen).

27.02 Für die Endphase können Simultanübertragungen oder zeitversetzteÜbertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb der Halle, in der ein Spielausgetragen wird (z.B. in einer anderen Halle des Ausrichterverbands oder anirgendeinem öffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden:a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA,b. Genehmigung durch den im Gebiet des Public Viewing Rechte innehabenden

Broadcaster und durch die öffentlichen Behörden.

26 IV – Halleninfrastruktur

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V – Spielorganisation

Artikel 28 Spielmaterial

28.01 Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen.28.02 Für Spiele und Trainingseinheiten in der Qualifikationsphase muss der jeweilige

Ausrichterverband zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die fürTrainingseinheiten, das Aufwärmen vor dem Spiel und die Spiele verwendetenBälle müssen gleich sein.

28.03 In der Endphase stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheitenzur Verfügung.

28.04 Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer odervirtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels biszur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zumSpielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinendirekten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.).

28.05 Die Mittelbande der UEFA-Frauen-Futsal-Europameisterschaft muss bei allenSpielen des Wettbewerbs zentral gegenüber der Hauptkamera aufgestellt werden.

28.06 Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. diekörperliche Unversehrtheit der Spielerinnen gefährden könnten, sind verboten.

Artikel 29 Trainingseinheiten

29.01 Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der dasSpiel stattfinden wird. Die Länge der Trainingseinheit beträgt höchstens60 Minuten, es sei denn, mit dem Ausrichterverband wurde eine anderslautendeVereinbarung getroffen. Falls alle Gastverbände einverstanden sind, könnenzusätzliche Trainingseinheiten in der Halle, in der das Spiel stattfindet,durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, können Gastverbände aneinem mit dem Ausrichterverband vereinbarten Ort zusätzliche Trainingseinheitenabhalten.

29.02 Die Umkleidekabinen der Trainingshallen müssen genügend groß sein, und ihresanitären Anlagen müssen mit Sitztoiletten ausgestattet sein und den üblichenhygienischen Anforderungen entsprechen.

Artikel 30 Eintrittskarten

30.01 Für den Gastverband ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei-und Kaufkarten zu reservieren.

30.02 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens drei Vertretern derteilnehmenden Mannschaften sind Plätze der ersten Kategorie im VIP-Bereich(einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

V – Spielorganisation 27

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Artikel 31 Venue Data Coordinator

31.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassungernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein

Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-Internetzugang zur Verfügung steht;

b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zurSchiedsrichterumkleidekabine gewährt.

28 V – Spielorganisation

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VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 32 Spielblatt

32.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namenund Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 12Kaderspielerinnen (Endphase 14) anzugeben. Außerdem sind die Namen undVornamen der Offiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. DasSpielblatt ist vom bevollmächtigten Verbandsoffiziellen zu validieren.

32.02 Die Nummern auf den Trikots der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblattangegebenen Nummern übereinstimmen. Auf dem Spielblatt müssen dieTorhüterinnen und der Mannschaftsführerinnen als solche bezeichnet sein.

32.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 60 Minuten vorSpielbeginn einzureichen.

32.04 Pro Mannschaft dürfen maximal sieben (Endphase neun) Ersatzspielerinneneingesetzt werden. In einem Spiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig.Während Auszeiten sind keine Auswechslungen zulässig.

32.05 Alle sieben (Endphase neun) auf dem Spielblatt aufgeführtenAuswechselspielerinnen dürfen eingesetzt werden.

32.06 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften eingereichtwurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen vonSpielerinnen auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:a. Ist eine der Spielerinnnen, die auf dem Spielblatt als Spielerinnnen der

Startformation aufgeführt sind, körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darfsie durch eine der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetztwerden. Die ersetzte Spielerin wird vom Spielblatt gestrichen und die Anzahlder für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspielerinnen wirdentsprechend reduziert.

b. Ist eine der Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnenaufgeführt sind, körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf sienicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für das betreffende Spielnoch verfügbaren Ersatzspielerinnen entsprechend reduziert.

c. Ist eine der auf dem Spielblatt als Torhüterin aufgeführten Spielerinnenkörperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf sie durch eine andereTorhüterin aus der Liste der 25 Spielerinnen ersetzt werden.

Artikel 33 Spielprotokoll

33.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind in der Halle die Flaggen der beteiligtenMannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontalzu hissen.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

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33.02 Folgender Countdown ist einzuhalten und kann nur angepasst werden, um derDistanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld sowie der Länge derNationalhymnen Rechnung zu tragen:

Minuten vordem Anstoß

75' Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierterund UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen in der Halle ein

60' Frist für die Einreichung der Spielblätter

50'-15' Aufwärmen auf dem Spielfeld (oder in einem dafürvorgesehenen Bereich)

6'Die Mannschaften laufen zur UEFA-Einlaufmusik ein undreihen sich vor der VIP-Tribüne auf (Heimteam aus Sicht desSchiedsrichterteams rechts)

4' Nationalhymne „Auswärtsteam“

3' Nationalhymne „Heimteam“

2' Händeschütteln der Spielerinnen und Aufreihung fürMannschaftsfotos

1' Münzwurf

0' Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als 22.00Uhr Ortszeit)

33.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Hallesein.

33.04 Vom Moment, in dem die beiden Mannschaften das Spielfeld betreten, bis nachderen Aufreihung ist die von der UEFA zur Verfügung gestellte Einlaufmusik zuspielen. Unmittelbar im Anschluss daran sind die Nationalhymnen derMannschaften zu spielen.

33.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach derAufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen unddem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.

Artikel 34 Regeln für die Technische Zone

34.01 Auf der Ersatzbank dürfen fünf Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und höchstens sieben Ersatzspielerinnen (Endphaseneun) Platz nehmen, d.h. höchstens 12 Personen (Endphase 14). Die Namen und

30 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

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Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. GesperrteSpielerinnen dürfen sich an Spieltagen nicht aufwärmen oder auf der ErsatzbankPlatz nehmen.

34.02 Das Rauchen ist während der Spiele und in der Halle untersagt.34.03 Betreffend die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln und/oder

-systemen gelten die IFAB-Spielregeln und die dazugehörigen Weisungen.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 31

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VII – Spielermeldung

Artikel 35 Spielberechtigung

35.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielerinnen zusammenstellen,die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen vonArtikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.

35.02 Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss Inhaberin eines gültigenReisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständigerGeburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das sie spielt. Ansonsten istsie für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf demSpielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen.

35.03 Spielerinnen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel ausgetragen wird,das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind spielberechtigt.

35.04 Alle Spielerinnen müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFAvorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

35.05 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

Artikel 36 Spielerliste

36.01 Jeder Verband muss der UEFA-Administration eine Liste mit 25 Spielerinnen(Name, Vorname, Verein und Geburtsdatum) sowie Name und Vorname,Geburtsdatum des Cheftrainers einreichen. Drei der aufgeführten 25 Spielerinnenmüssen Torhüterinnen sein. Diese Liste muss online bis spätestens 24.00 Uhr MEZan den folgenden Daten vervollständigt werden. Ein Ausdruck ist bis 12.00 UhrMEZ am nächsten Tag einzureichen:a. 14. August 2018 für die Vorrunden-Miniturniere;b. 4. September 2018 für die Hauptrunden-Miniturniere;c. 7. Februar 2019 für die Endphase.

36.02 Nur 12 (Endphase 14) der auf der Liste aufgeführten 25 Spielerinnen sind jeweilsin einer Runde des Wettbewerbs spielberechtigt. Die Liste der 12 (14)Spielerinnen, von denen zwei Torhüterinnen sein müssen, ist bis 15.00 Uhr MEZam Tag vor dem ersten Spiel der Mannschaft in der betreffendenQualifikationsphase und zwei Tage vor dem ersten Spiel in der Endphaseeinzureichen. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist dem UEFA-Spieldelegierten bei der Miniturnier-Organisationssitzung (oder bei der Ankunftvor Ort im Falle von Miniturnieren mit drei Mannschaften) bzw. der UEFA-Administration bei der Delegationsleitersitzung der Endphase vorzulegen.

32 VII – Spielermeldung

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36.03 Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfungjeder am Wettbewerb teilnehmenden Spielerin durchführen. Grundsätzlich wirdeine solche Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor demersten Spiel jedes Miniturniers bzw. der Endphase vorgenommen.

36.04 Wegen Verletzung oder Krankheit darf höchstens eine auf der Liste der 12(Endphase 14) Spielerinnen aufgeführte Feldspielerin durch eine auf der Liste der25 Spielerinnen aufgeführte Spielerin ersetzt werden, wobei spätestens um9.00 Uhr (MEZ) am Tag des betreffenden Spiels eine in einer der drei offiziellenUEFA-Sprachen verfasste medizinische Begründung vorzuweisen ist. Die ersetzteSpielerin darf nicht mehr am Turnier teilnehmen und es darf keine weitereFeldspielerin ersetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründetenAntrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen.

36.05 Stehen einem Verband wegen Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zweiTorhüterinnen aus seiner Liste der 12 (Endphase 14) Spielerinnen zur Verfügung,darf der betroffene Verband die ausgefallenen Torhüterinnen während desWettbewerbs auf der Liste der 12 (Endphase 14) Spielerinnen jederzeitvorübergehend ersetzen, wobei eine in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachenverfasste medizinische Begründung vorzuweisen ist. Der/die Ersatztorhüterinnenmüssen von der Liste der 25 Spielerinnen stammen. Sollte auf der Liste der25 Spielerinnen keine Torhüterin mehr zur Verfügung stehen, kann eine anderenachgemeldet werden. Der Verband muss der UEFA die erforderlichemedizinische Begründung unterbreiten. Die UEFA kann eine zusätzlichemedizinische Untersuchung der Torhüterin auf Kosten des Verbands anordnen;der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald eine ursprünglicheTorhüterin wieder einsatzfähig ist, kann sie ihren angestammten Platz wiedereinnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vor dem Spiel, indem die Torhüterin wieder eingesetzt werden soll, über einen solchen Wechsel zuinformieren.

36.06 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungenbetreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.

VII – Spielermeldung 33

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VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

37.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.

37.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus einer ersten, einer zweiten, einerdritten Offiziellen, einem Zeitnehmer und gegebenenfalls einerReserveschiedsrichterassistentin. Die Schiedsrichterinnen müssen in der offiziellenFIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein.

37.03 Die Schiedsrichterinnen werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, beider es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.

37.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt die Schiedsrichterin den offiziellenSpielbericht.

Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen

38.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. DerAusrichterverband muss einen offiziellen Zeitnehmer ernennen und diediesbezüglich anfallenden Kosten (z.B. Tagesentschädigungen, Reisekosten,Unterkunft und Verpflegung) übernehmen. Falls nötig kann der UEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs eine neutraleSchiedsrichterin als Zeitnehmerin einsetzen.

38.02 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tagvor Beginn eines Miniturniers oder Playoff-Spiels bzw. zwei Tage vor derEndphase am Spielort eintrifft. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zudiesem Zeitpunkt noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetztwerden. Die Schiedsrichterkommission fällt die entsprechenden Entscheide, dieendgültig sind.

38.03 Wenn eine erste oder zweite Schiedsrichterin vor oder während eines Spiels nichtin der Lage ist, ihr Amt auszuüben, tritt in der Regel die dritte Offizielle an ihreStelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFA-Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheidungen sind endgültig.

Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen

39.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht dieSchiedsrichterin das Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der FIFA-Futsal-Spielregeln und lässt die verletzte Spielerin vom Mannschaftsarzt untersuchen.Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es seidenn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es, die Spielerin auf dem Spielfeld zubehandeln oder für einen sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen(z.B. Rückenmarksverletzung).

34 VIII – Schiedsrichterwesen

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39.02 Eine Spielerin, die eine Kopfverletzung erleidet und auf eine möglicheGehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wennder Mannschaftsarzt der Schiedsrichterin ausdrücklich bestätigt hat, dass sie dazuin der Lage ist.

VIII – Schiedsrichterwesen 35

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IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung

40.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oderPersonen, die im Auftrag eines Verbands beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 41 Gelbe und rote Karten

41.01 Eine des Feldes verwiesene Spielerin ist grundsätzlich für das nächste Spiel desWettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

41.02 Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jederweiteren Verwarnung ist eine Spielerin automatisch für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt.

41.03 Einzelne Verwarnungen verfallen nach Abschluss der Vorrunde, unverbüßteGelbsperren hingegen werden in die Hauptrunde übernommen.

41.04 Einzelne Verwarnungen verfallen nach Abschluss der Hauptrunde, wobeiunverbüßte Sperren in die Endphase übernommen werden.

41.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs.41.06 Rotsperren werden immer in das nächste Spiel bzw. den nächsten UEFA- bzw.

FIFA-Futsal-Frauen-Nationalmannschaftswettbewerb übernommen.

Artikel 42 Protest und Berufung

42.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigenBestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für dieEndphase ausnahmsweise folgende Fristen gelten:a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFA-

Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und

Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung derbegründeten Entscheidung eingereicht werden.

36 IX – Disziplinarrecht und -verfahren

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X – Ausrüstung

Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung

43.01 Das geltende UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des WettbewerbsAnwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

43.02 Für die Qualifikationsphase müssen teilnehmende Verbände eine Spielkleidungverwenden, die vorab der UEFA-Administration vorgelegt und von diesergenehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Spielkleidung ist der UEFA-Administration spätestens zwei Wochen vor der geplanten Verwendung zurGenehmigung vorzulegen.

43.03 Während der Endphase auf dem Spielfeld von Spielerinnen, Torhüterinnen undfliegenden Torhüterinnen verwendete Ausrüstung (einschließlich Nicht-Spielkleidung) und spezielles Material muss bis 6. November 2018 an die UEFA-Administration geschickt werden. Die UEFA-Administration informiertanschließend schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der Genehmigung derverschiedenen Gegenstände.

43.04 Die UEFA hat das Recht und die Pflicht, die Spielkleidung vor dem Spiel zu prüfen,und kann fragliche Gegenstände zur weiteren Überprüfung zurückbehalten.

Artikel 44 Farben

44.01 Die Mannschaften müssen sämtliche genehmigten Spielkleidungen zu jedemSpiel mitbringen. Die Heimmannschaft hat Vorrang bei der Wahl ihrer offiziellenSpielkleidung. Können sich die Verbände nicht auf die von ihren Mannschaften zutragende Spielkleidung einigen, entscheidet die UEFA-Administration.

44.02 Die UEFA schickt allen an der Endphase teilnehmenden Mannschaften dieÜbersicht über die für jedes Spiel festgelegten Farben.

44.03 Falls die Schiedsrichterin am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beidenMannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden.Solche Entscheide, die von der Schiedsrichterin in Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Administration gefällt werden, sind endgültig.

44.04 Eine Feldspielerin, welche die Torhüterin ersetzt und als fliegende Torhüterineingesetzt wird, trägt genau das gleiche Trikot wie die Torhüterin, jedoch mit ihrereigenen Feldspielerinnen-Nummer.

Artikel 45 Nummern und Namen

45.01 Den Spielerinnen sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen. DieNummern auf den Trikots der Spielerinnen müssen mit den auf der offiziellenSpielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen. Wird die Nummer 1

X – Ausrüstung 37

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verwendet, ist sie einer Torhüterin zuzuteilen. Keine Nummer darf im Verlaufeeines Miniturniers bzw. der Endphase von mehr als einer Spielerin verwendetwerden.

45.02 Für die Endphase sind Spielernamen auf der Rückseite des Trikots obligatorisch.

Artikel 46 Abzeichen

46.01 Für die Endphase ist das Wettbewerbsabzeichen in der freien Zone auf demrechten Ärmel des Trikots anzubringen.

46.02 Für die Endphase ist das UEFA-Respect-Abzeichen in der freien Zone auf demlinken Ärmel des Trikots anzubringen.

46.03 Ohne vorherige Genehmigung der UEFA darf kein Abzeichen in einem anderenWettbewerb getragen oder zu anderen Zwecken verwendet werden, einschließlichkommerzieller oder Werbeaktivitäten.

Artikel 47 In der Halle verwendetes Material

47.01 Von Spielerinnen benutzte Schutzkleidung (Ellbogenschoner, Knieschoner,Kopfschutz, Gesichtsmaske, Stützverband usw.) muss einfarbig, grundsätzlich inder gleichen Farbe wie das Trikot, sein und darf weder Hersteller- oderSponsorenlogos aufweisen noch Wörter oder Bilder enthalten.

47.02 Für die Endphase ist unter Ausschluss ähnlicher Gegenstände das denteilnehmenden Verbänden zur Verfügung gestellte spezielle Material zuverwenden.

47.03 Kapitänsbinden mit dem Logo eines UEFA-Programms aus dem Bereich sozialeVerantwortung sind zu tragen, falls sie von der UEFA bereitgestellt werden.

47.04 Für die Endphase dürfen bei offiziellen Trainingseinheiten sowie während desAufwärmens vor dem Spiel und des Aufwärmens von Ersatzspielerinnen nur dievon der UEFA zur Verfügung gestellten Überzüge verwendet werden.

47.05 Für die Endphase müssen in der Halle verwendete und nicht von der UEFAbereitgestellte Nicht-Spielkleidung und spezielles Material frei von jeglicherHerstelleridentifikation und Sponsorenwerbung sein, außer wenn im UEFA-Ausrüstungsreglement ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. DieseBestimmung gilt:a. für alle Aktivitäten in der Halle am Vortag des Spiels;b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor einem Spiel;c. für alle Medienaktivitäten während der Endphase (insbesondere für Interviews,

Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone);d. an einem Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle.

38 X – Ausrüstung

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XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 48 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb

48.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglichsind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

48.02 Der Ausrichterverband hat im Namen der UEFA für die Auslagen für Unterkunftund Verpflegung des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und desUEFA-Schiedsrichterbeobachters sowie für die anfallenden Transportkosteninnerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt dieinternationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen.

48.03 Der Ausrichterverband ernennt den Zeitnehmer und kommt für dessenReisespesen und Tagesentschädigungen auf.

48.04 Der Ausrichter trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten:a. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard

für maximal 17 Personen (Endphase 19) pro Delegation;b. lokaler Transport;c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und

Schiedsrichterinnen.48.05 Die Gastverbände übernehmen ihre internationalen Reisekosten zum und vom

Spielort selbst. Jeder Verband erhält von der UEFA einen Beitrag in Höhe vonEUR 5 000 an die internationalen Reisekosten.

Artikel 49 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase

49.01 Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem Spiel bzw. vordem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem Spiel bzw.dem letzten Spieltag eines Miniturniers.

49.02 Grundsätzlich behält der Ausrichter seine Einnahmen für sich und trägt alleOrganisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

49.03 Die UEFA leistet die folgenden Beiträge zur Kostendeckung der Miniturniere:a. EUR 10 000 pro Miniturnier-Teilnehmer;b. einen zusätzlichen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro

Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:– EUR 10 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;– EUR 12 500 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;– EUR 15 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.

XI – Finanzielle Bestimmungen 39

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Artikel 50 Finanzielle Grundsätze – Endphase

50.01 Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen aus demKartenverkauf für sich und trägt alle Organisationskosten.

50.02 Die Pflichten des Ausrichterverbands der Endphase beginnen zwei Tage vor demersten Spiel derselben und enden einen Tag nach dem letzten Spiel.

50.03 Für die Endphase überweist die UEFA dem Ausrichterverband einenPauschalbetrag von EUR 100 000 als Zuschuss zur Deckung der Kosten imZusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung.

40 XI – Finanzielle Bestimmungen

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XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 51 Kommerzielle Rechte – allgemein

51.01 Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigungder UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oderkünstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerbentwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbungverwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keineMarken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oderregistrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nachberechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oderFormen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen,von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerbstehen.

51.02 Sollte der Ausrichterverband für seine Spiele ein Eintrittskartenprogrammdurchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für denKartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird:a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA in und um

die Halle Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen.b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA

nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einemWettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements odereiner Pauschalreise verwendet werden.

c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- undTonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern odermittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spielkostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dannerforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht).

d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen,übertragen oder verwerten.

51.03 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verbandabgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenenVereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellenRechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab.

Artikel 52 Promotion-Zwecke

52.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter –besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 41

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52.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht,fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, derSpielerinnen und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken,Daten und Bilder) sowie Verbandsnamen, Logo, Emblem, Bilder der Halle undMannschaftstrikot (einschließlich Referenzen zu Ausrüstungsherstellern) kostenlosund weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit derOrganisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben desWettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oderredaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für diemultilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zurEndphase, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wievon der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen undanderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nachAbschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen aufund/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesemZusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielerinnen oderVerbänden und Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Verbändestellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieserRechte durch die UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie dienötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

52.03 Die Verbände haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion undinsbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie fürwettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oderInformationen zu liefern.

52.04 Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigenGenehmigungen von Dritten verfügen, um die Bestimmungen des vorliegendenKapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaigerEinverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zurVerfügung stellen, damit die UEFA ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglementnutzen und verwerten kann.

Artikel 53 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb

53.01 Der Ausrichterverband eines Spiels der Qualifikationsphase ist berechtigt, diekommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hater von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweilsgültigen Fassung zu beachten.

53.02 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellenRechte am Qualifikationswettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangenvorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel desQualifikationswettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einerschriftlichen Vereinbarung geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenenGebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil derSpieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband.

42 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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53.03 Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte an der Qualifikationsphaseim Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise desRechts, Partner im Zusammenhang mit der Qualifikationsphase oder demWettbewerb (einschließlich der Qualifikationsphase) als Ganzes zu ernennen. Dieteilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zukumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verbandgewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Drittenmit der Qualifikationsphase, dem Wettbewerb oder der Endphase im Allgemeinenoder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einemteilnehmenden Verband im Zusammenhang mit der Qualifikationsphasegewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass diebetreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmenderVerband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Websiteder Qualifikationsphase als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, vonihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.

53.04 Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von derUEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderenMaßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellenRechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppenund um die Rechteinhaber zu schützen.

53.05 Für die Spiele des Qualifikationswettbewerbs, für die die Produktion einesFernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlosund spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigenÜbertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einemvon der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signalzu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien derAufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zustellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung,verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA – kostenlos und im FormatHDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderen von der UEFAgewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zulassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFA-Spieldelegiertenzu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach demSpiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. DerAusrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs hat sicherzustellen,dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Rechtgewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spielkostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenenGenehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben,dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverbandanerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirektePromotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder imAuftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 43

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Artikel 54 Kommerzielle Rechte – Endphase

54.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte imZusammenhang mit der Endphase. Die UEFA behält sich ausdrücklich allederartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmenaus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehaltenund zu verteilen.

54.02 Die kommerziellen Rechte an der und im Zusammenhang mit der offiziellenTrainingshalle beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endphase und endennach Abschluss derselben.

54.03 Alle an der Endphase teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allennotwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem siealle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichenund anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung derkommerziellen Rechte an der Endphase zu verbieten, zu verhindern bzw. zustoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich,exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass dieUEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es denVerbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, diebestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an derEndphase direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssensicherstellen, dass ihre Spielerinnen, Trainer und anderen Angestellten sowie ihrekommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oderverweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endphase direkt oder indirekt zunutzen oder anderweitig zu verwerten.

54.04 Ab der Ankunft ihrer Mannschaft am Spielort der Endphase bis zu derenAbschluss dürfen teilnehmende Verbände in sämtlichen Hallen der Endphase undbei offiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikationnoch ein Branding eines Dritten zeigen (auch nicht auf der Kleidung). Davonausgenommen sind:a. die bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Ausrüstung;b. Medienkonferenzräume (außer bei UEFA-Medienkonferenzen, die dort

abgehalten werden);c. die Herstelleridentifikation auf der Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem

UEFA-Ausrüstungsreglement.54.05 Den an der Endphase teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt

werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als derverbandsinternen Schulung von Spielerinnen, Schiedsrichterinnen und Offiziellendienen dürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichenGenehmigung durch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigungsind auch die finanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solcheFilmcrews zur Verfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalbentsprechende Gesuche der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginnder Endphase zu unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die

44 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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Produktion solcher Filme, einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl undGröße der Filmcrews, zu verwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA imVoraus per Rundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. AlleSchutz- und Urheberrechte an zu solchen Zwecken produziertem Filmmaterialmüssen schriftlich an die UEFA abgetreten werden, und auf Verlangen der UEFAmuss sämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrageder UEFA zur Verfügung gestellt werden.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 45

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XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 55 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten

55.01 Jeder teilnehmende Verband muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten,Englisch sprechenden Pressechef ernennen, der Medienangelegenheiten mit derUEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert.Der Pressechef des Verbands muss allen Medienaktivitäten beiwohnen undsicherstellen, dass die Mannschaft ihren Medienverpflichtungen imZusammenhang mit den einzelnen Spielen nachkommt.

55.02 Jeder Verband hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i)Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielerinnen und zum Cheftrainer sowiegeschichtliche Informationen zur Halle und ein Foto derselben, sowie jeglicheanderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die obengenannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zustellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.

Artikel 56 Medienaktivitäten der Mannschaften

56.01 Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, mussallen Medienkanälen während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden.Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverband sicher, dassdie Medienvertreter die Halle nach 15 Minuten verlassen und dass alleinstallierten Kameras ausgeschaltet sind.

56.02 Auf Verlangen müssen die Verbände am Tag vor jedem Spiel den Cheftrainer undeine Spielerin für ein kurzes Interview mit dem Host Broadcaster und denwichtigsten audiovisuellen Rechteinhabern auf den Gebieten der betreffendenVerbände zur Verfügung stellen.

56.03 Jeder Verband muss den Medien am Vortag des Spiels auf Anfrage seinenCheftrainer und mindestens eine Spielerin zur Verfügung stellen. Je nach AnzahlMedienvertreter kann dies in Form einer Medienkonferenz oder in einem wenigerstrukturierten Format stattfinden. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einerFunktionssperre belegt, hat der Verband die Möglichkeit, ihn für dieseMedienaktivität vor dem Spiel durch den Trainerassistenten zu ersetzen. DieMedienaktivitäten vor dem Spiel sind von den Verbänden so anzusetzen, dass dieMedien an beiden teilnehmen können. Für die Endphase kann die UEFA vor demersten Spieltag einen umfangreicheren Medientag mit den Trainern organisieren,um die Veranstaltung zu bewerben.

56.04 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 20 Minuten nach demSchlusspfiff beginnen und die Cheftrainer der jeweiligen Verbände müssen daranteilnehmen. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hatder Verband die Möglichkeit, ihn mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. JederVerband ist für die Verdolmetschung zuständig und der Ausrichterverband istverpflichtet, die nötige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

46 XIII – Medienangelegenheiten

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56.05 Nach dem Spiel wird eine Gemischte Zone eingerichtet, um Reportern einezusätzliche Gelegenheit für Interviews zu bieten. Dieser Bereich befindet sich inder Nähe des Spielfelds und der Mannschaftsumkleidekabinen und ist nur fürTrainer, Spielerinnen und Medienvertreter zugänglich.

56.06 Alle Spielerinnen beider Mannschaften sind verpflichtet, die Gemischte Zone zupassieren, um Medienvertretern Interviews zu geben.

56.07 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews vor undwährend des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdingsInterviews vor dem Spiel, Halbzeit- und Flash-Interviews geführt werden:a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern

und Spielerinnen vor dem Spiel erlaubt.b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit

der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführtwerden. Spielerinnen dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewtwerden.

c. Flash-Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereichzwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. BeideMannschaften sind verpflichtet, audiovisuellen Rechteinhabern auf Anfrageihren Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspielerinnen zur Verfügung zustellen. Unter bestimmten Umständen (z.B. für die Endphase) könnenunmittelbar nach dem Schlusspfiff auf dem Spielfeld Super-Flash-Interviewsdurchgeführt werden, wobei die gleichen Bedingungen gelten wie für Flash-Interviews.

Artikel 57 Akkreditierungen und Zugangsrechte

57.01 Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in denBereichen hinter den Werbebanden zwischen dem Tor und den Spielfeldeckenarbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln odergegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Fotografen dürfen mitdem Einverständnis des Ausrichters von der Tribüne aus arbeiten, vorausgesetzt,dass sie sich in einem dafür vorgesehenen Bereich aufhalten. Sie dürfen alleElemente des Spiels fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, dieAufreihung der Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spielan sich und alle Zeremonien nach dem Spiel.

57.02 Zu den Medienkonferenzen nach dem Spiel sind Fotografen bei genügend Platzzugelassen. In der Gemischten Zone oder im Flash-Interview-Bereich darf jedochnicht fotografiert werden.

XIII – Medienangelegenheiten 47

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57.03 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelleOnline-Publikationszwecke verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungengelten:a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-

Videos handeln.b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig

Sekunden vergehen.57.04 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem

Spiel zu betreten. Davon ausgenommen sind genehmigte Aktivitäten des HostBroadcasters sowie genehmigte Aktivitäten nach dem Spiel von audiovisuellenRechteinhabern. Auch im Tunnelbereich und den Umkleidekabinen sind keineMedienvertreter zugelassen. Davon ausgenommen sind von der UEFAgenehmigte Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host Broadcasters,die Folgendes filmt:a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine);b. Spielerinnen im Tunnel vor dem Spiel;c. Rückkehr der Spielerinnen auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.

57.05 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechendeInnenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen denSpielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten.

57.06 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich des vorherigenEinverständnisses der Mannschaften kann jedoch ein Kameramann des HostBroadcasters die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die Trikots und dieAusrüstung der Spielerinnen zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor derAnkunft der Spielerinnen abgeschlossen sein. Jeder zusätzliche Zugang zu denUmkleidekabinen für Medienvertreter (z.B. Siegesfeier) ist zwischen derentsprechenden Mannschaft und der UEFA im Voraus abzusprechen.

57.07 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der ausFilmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinensollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaftenund dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.

Artikel 58 Grundsätze für alle Medien

58.01 Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichterinnen, Spielerinnenoder Trainer weder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindernoder stören.

58.02 Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren.Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben denKameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffen

48 XIII – Medienangelegenheiten

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werden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche derMedienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern deraudiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden.

58.03 Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielerinnen und Trainern respektieren.Interviews dürfen nur in Bereichen durchgeführt werden, welche die UEFAfestgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spielerinnen oder Trainer nichtwährend des Spiels um Interviews oder Kommentare bitten.

58.04 Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeldnicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Artund Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte.

58.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass siekeinerlei Gefahr für Spielerinnen oder das Schiedsrichterteam darstellen. DasSpielfeld selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehaltenwerden.

XIII – Medienangelegenheiten 49

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XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 59 Umsetzungsbestimmungen

59.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zuerlassen.

Artikel 60 Unvorhergesehene Fälle

60.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fällehöherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sindendgültig.

Artikel 61 Nichteinhaltung

61.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA inÜbereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.

Artikel 62 Schiedsgericht des Sports (TAS)

62.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 63 Anhänge

63.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 64 Maßgebende Fassung

64.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

50 XIV – Schlussbestimmungen

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Artikel 65 Genehmigung und Inkrafttreten

65.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 25. Februar 2018 genehmigt und tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Aleksander ČeferinPräsident

Theodore TheodoridisGeneralsekretär

Bratislava, 25. Februar 2018

XIV – Schlussbestimmungen 51

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Anhang A – Offizielle europäische Futsal-Koeffizientenrangliste

52 Anhang A – Offizielle europäische Futsal-Koeffizientenrangliste

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Anhang B – Sicherheitsanweisungen

B.1 Einleitung

Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistungvon Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung vonZuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmenvon UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände.Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste vonSicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmendenVerbänden zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den Ausrichtern vonSpielen und den beteiligten Verbänden ihre Pflichten und Verantwortlichkeitenvor, während und nach dem Spiel bewusst zu machen, um so die Sicherheit allerAnwesenden sowie den Schutz der Halle und der Halleneinrichtungenaufrechtzuerhalten.Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbarennationalen Gesetzgebung in keiner Weise.

B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichenBehörden

Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände, unabhängig davon, ob ein Spiel imIn- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und denzuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss ingleicher Weise mit Gastverbänden und allen anderen beteiligten Behördenverfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen,dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird.Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun,damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Ländereinen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinwegherstellen können.Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizeibemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaften und ihrer Offiziellen in ihremHotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten.

B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen

Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher zuernennen, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mitdem Spiel trägt. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheitzuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehrzu bestimmen.Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, umOrdnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 53

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B.4 Ordnungsdienst

In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahleinzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslosder Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird.

B.5 Kontaktgruppe

Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus:a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters;b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter

– aller zuständigen öffentlichen Behörden;– der Ordner;– des Halleneigentümers;– der teilnehmenden Mannschaften;

c. dem UEFA-Spieldelegierten.Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem dieGruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann.Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zuvereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit siesich zum vereinbarten Ort begeben.Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppestörungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizierenkönnen.

B.6 Halleninspektion

Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichenSicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durchdiese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als einJahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein.

B.7 Notfalldienste

In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten undEinrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügunggestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behördenentsprechen müssen.

B.8 Trennung der Zuschauer

Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichterzusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spielzuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen.

54 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

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B.9 Information for spectators

Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durchDurchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel aufsämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesenwerden.Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenenGegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich undangemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dieMissachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spielerinnenund Mannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zumAusschluss aus dem Wettbewerb führen kann.

B.10 Getränke

In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank vonAlkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sindin offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährlicheHandlungen missbraucht werden können.

B.11 Öffentliche Durchgänge

Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- undFluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit einreibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist.

B.12 Schutz des Spielfeldes

Spielerinnen und Schiedsrichterinnen müssen vor dem Eindringen von Zuschauernauf das Spielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fallzum Beispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendungkommen:a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in

dessen Nähe;b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in

ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf dasSpielfeld verhindert wird.

Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeldverhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einerNotvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer aufdas Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls dielokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seiteausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Evakuierung derTribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 55

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Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssenvon den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahrfür die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierungdarstellen.Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keineZuschauer aufhalten.

B.13 Lautsprecheranlage

Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb undaußerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auchim Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudemmöglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten.Die Polizeibehörden und/oder der Spielort-Sicherheitsverantwortliche sollten dieMöglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlageeinzuschalten.

B.14 Durchsagen

Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralemInhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politischeBotschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Formvon Diskriminierung verwendet werden.

B.15 Provokative Aktionen und Rassismus

Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass esinnerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionendurch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängerngegenüber Spielerinnen oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten,provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällenkommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über dieLautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordnermüssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern,einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit dieÜbeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahmevon der Polizei angeordnet wird.Verbände und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegenRassismus umsetzen und anwenden.

56 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

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B.16 Notstromaggregat

Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein,das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichendeBeleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Dieöffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von derzuständigen lokalen Behörde genehmigt sein.

B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen

Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolleunterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigtenInformationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung,den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zumSitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgendeInformationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegebenwerden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot,verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 57

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Anhang C – Miniturnier-Anforderungen

C.1 Einleitung

Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisationund Durchführung eines Miniturniers oder Qualifikationspiels der UEFA-Frauen-Futsal-Europameisterschaft. Die Bezeichnung „Ausrichter“ bezieht sich auf denNationalverband, der ein Miniturnier/Spiel organisiert.

C.2 Ablauf des Turniers

Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Verbändenund der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie dieInformationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristenmitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen dieOrganisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen.

C.3 Lokales Organisationskomitee

Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK)zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen:a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende

Funktion haben sollte);b. 1 Unterkunftsmanager;c. 1 Transportmanager;d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation;e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing;f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality;g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson (die vom Verband zu ernennen ist);h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft;i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches;j. 1 Medienverantwortlicher.Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigenBefugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

C.4 Unterkunft

Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standarduntergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderenEtage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss:a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und

ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können;

58 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen

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b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu denSicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, denRegeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars undanderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern;

c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreterverteilt wird;

d. sicherstellen, dass alle Zimmer:– mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen

Hygienestandards entspricht;– über ausreichend große Kleiderschränke verfügen;– mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind;– täglich gereinigt werden.

C.4.1 Zimmer der DelegationenDie folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 17Personen pro Delegation, Endphase 19) organisiert und bezahlt werden:a. 6 Zweibettzimmer (Endphase 7) für die 12 Spielerinnen (Endphase 14) (in

diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bettfür zwei Spielerinnen ist nicht akzeptabel);

b. 5 Einzelzimmer für die 5 Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunft wie ihreMannschaft);

c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel derMannschaft);

d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinischeBehandlungen.

Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetischkann eine Suite zur Verfügung gestellt werden.Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Näheuntergebracht werden – auf Kosten des Gastverbands.

C.4.2 Zimmer für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-SpielbeauftragtenFür die vier Schiedsrichterinnen, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFA-Spieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson und denZeitnehmer sind Einzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderenHotel als die Mannschaften.

Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 59

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C.4.3 SitzungsräumeDer Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen derMannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamerausgestatteten Sitzungsräume tragen:a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein

Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen.Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einenSitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mitden Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden.

b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichterinnen (in deren Hotel) reserviertsein.

C.4.4 SpeisesaalEs muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einerfür den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichterinnen,falls sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zurVerfügung stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielerinnenweder rauchen noch Alkohol trinken.

C.5 Speisen – Anforderungen

C.5.1 MahlzeitenFür die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen:a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der

Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei denMahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und dienationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigtwerden.

b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn eindetaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielleEssenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vorBeginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischengewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von derMannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert.

c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und dieMannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essenund Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeitenflexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrtder Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen.

d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zurVerfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden unddie Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein.

60 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen

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C.5.2 Imbisse, leichte MahlzeitenZwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der MannschaftenImbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffendenMannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielleMahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um einezusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen.

C.5.3 GetränkeBei den vom Turnierbudget abgedeckten Mahlzeiten müssen den Teilnehmerngenügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügunggestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfteund Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jederMannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügunggestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andereZwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und EnergyDrinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderenGetränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonenselbst zu bezahlen.

C.6 Waschen der Ausrüstung

Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (Hotel-Service oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften undSchiedsrichterinnen (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots,Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen.

C.7 Turnierbüro

Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels derMannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mitInternetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem kleinenDrucker ausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungenkönnen vom Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden.Dieser Raum dient als Miniturnier-Hauptquartier, in dem:a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben

Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können;b. Informationen zum Turnier erhältlich sind.

C.8 Trainingseinheiten

Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zurVerfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat diegleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragenwerden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeitund so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein,

Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 61

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in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einenZeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen derGastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt.Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. DieDistanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 Bus-Fahrminuten nicht überschreiten.

C.9 Anforderungen an die Spielhallen

In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen:a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der

Mannschaftsunterkunft entfernt sein.b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m groß sein.c. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein.

Jede Bank muss insgesamt 12 (finals: 14) Personen Platz bieten. Diese Bänkemüssen mindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfenkein Sicherheitsrisiko für die Spielerinnen darstellen. Zusätzlich muss ein Tischmit fünf Sitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen.

d. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen.e. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte

sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlichder Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen.

f. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler,ausgestattet sein.

g. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügungstehen.

h. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens drei Flaggen aufzuhängen.i. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heißduschen können.

j. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen desHallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen.

C.10 Transport

Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungenzuständig:a. Die Mannschaften, Schiedsrichterinnen und UEFA-Spielbeauftragten müssen

bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunftgebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zuihrem Abfahrtsort gebracht werden.

b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Busmit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügunggestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich

62 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen

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Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss denGastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / dieTransportregeln präsentieren.

c. Für den Transport der Schiedsrichterinnen zu und von den Spielen müssenzwei Personentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrernzur Verfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenesFahrzeug verfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen.

Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 63

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Index

AAbgebrochene Spiele............................ 21, 22Abzeichen..........................................................38Akkreditierungen............................................28Ankunft der Mannschaften.......... 20, 30, 44Anmeldeunterlagen......................................... 8Anstoßzeiten............................................. 19, 21Anwendungsbereich........................................7Anzeigetafel.............................................. 24, 25Aufreihung der Mannschaften...........30, 48Aufwärmen........................................................38Ausrüstung..................................27, 37, 44, 61BBälle..................................................................... 27Berufung............................................................ 36Bildschirme........................................................25CCheftrainer....................................................9, 32Countdown vor dem Spiel..........................30DDoping................................................. 10, 47, 62EEinlaufmusik..................................................... 30Eintrittskarten.................................... 27, 41, 57Ernennung von Schiedsrichterinnen.......34Ersatzbänke............................................... 29, 30Ersatzspielerinnen................................... 29, 30Ersetzen von Spielerinnen................... 29, 33Ersetzung von Schiedsrichterinnen......... 34FFairplay.......................................................... 8, 30Farben.................................................................37Feldverweise.....................................................36Finanzielle Grundsätze................................. 39Flaggen................................................ 29, 30, 62GGelbe Karten.....................................................36Gemischte Zone..............................................47Genehmigung..................................................51Genehmigung Spielerausrüstung............ 37Gruppenbildung...................................... 14, 16

HHalbzeitpause.................................................. 14Halleninspektionen.................................24, 54Händeschütteln...............................................30Höhere Gewalt......................................... 11, 50Hymnen..............................................................30IInterviews.......................................................... 47KK.-o.-Spiele........................................................14Karten..................................................................36Koeffizientenrangliste...................................52Kommerzielle Rechte........................ 7, 41, 42Kosten..........................................................21, 39MMaßgebende Fassung.................................. 50Medaillen...........................................................12Medienkonferenzen............................... 44, 47Medienverantwortlicher der UEFA...........48Medienzugang......................................... 47, 48Medizinische Anforderungen......10, 32, 33Meldung von Spielerinnen......................... 32NNachbildung..............................................11, 12Namen..................................................29, 32, 38Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin.......34Nichteinhaltung.............................................. 50Nummern............................................29, 37, 38PPause vor Verlängerung.............................. 16Plaketten............................................................12Playoffs............................................................... 14Pokal.............................................................11, 12Pressechef....................................46, 47, 48, 58Protest.................................................................36Punktegleichheit.............................................15RRangliste............................................................ 52Rechtspflegeordnung................................... 36Respect-Abzeichen........................................ 38Rote Karten.......................................................36Ruhetage............................................................19

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SSchiedsgericht des Sports...................... 8, 50Schiedsrichter-Begleitperson...... 34, 58, 59Schiedsrichterin........................................34, 59Schiedsrichterteam........................................ 34Schutz- und Urheberrechte.................12, 44Sechsmeterschießen......................................16Setzsystem........................................................ 14Sicherheit........................................9, 10, 24, 53Sitze für Betreuer............................................29Spezielles Material......................................... 38Spielabbruch............................................. 21, 22Spielabsage.......................................................21Spielberechtigung..................................... 8, 32Spielblatt...............................22, 29, 30, 32, 37Spieldaten......................................................... 18Spielerliste.........................................................32Spielfeldzustand............................... 21, 27, 62Spielkalender....................................................18Spielmodus................................................14, 16Spielplan............................... 12, 15, 18, 19, 58Spielprotokoll........................................... 29, 30Spielregeln.......................8, 14, 16, 17, 24, 27Spielsperren......................................................36TTAS.................................................................. 8, 50Technische Zone.............................................30Trainingseinheiten....................27, 38, 44, 61Trainingsplätze.........................................27, 44UUnvorhergesehene Fälle..............................50VVerlängerung................................................... 16Versicherung.................................................... 10Verwarnungen................................................. 36WWerbung am Spielfeldrand........................ 28Wettbewerbsabzeichen................................38Wettbewerbsphasen.................................8, 14

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