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Reparation als völkerrechtliche Deliktshaftung. Rechtliche und praktische Probleme unter besonderer Berücksichtigung Deutschlands (1918-1990). Nomos Universitätsschriften — Recht, Band 94 by BERT WOLFGANG EICHHORN Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 34. Bd., 4. H. (Dezember 1996), pp. 491-492 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798946 . Accessed: 14/06/2014 06:16 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.250 on Sat, 14 Jun 2014 06:16:21 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Reparation als völkerrechtliche Deliktshaftung. Rechtliche und praktische Probleme unterbesonderer Berücksichtigung Deutschlands (1918-1990). Nomos Universitätsschriften — Recht,Band 94 by BERT WOLFGANG EICHHORNReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 34. Bd., 4. H. (Dezember 1996), pp. 491-492Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798946 .

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kollektiven Verteidigung, die sich stets gegen einen potentiellen Aggressor von außen richtet, funktioniert die globale kollektive Sicherheit in der Weise, daß sich im Falle einer Aggression (die ja definitionsgemäß von einem Mitglied des Systems kommen muß) alle ande- ren Mitglieder gegen den Aggressor wenden. Schachter schließt sein Lehr- buch mit dem Satz: „Man darf wohl annehmen, daß zwar das Ideal der kol- lektiven Sicherheit nicht erreicht wor- den ist, daß aber die Vereinten Natio- nen und regionale Organisationen nütz- liche Instrumente zur Bekämpfung der Aggression und zur Verhütung von Kriegen durch den wohlabgewogenen Einsatz kollektiver militärischer Gewalt sein können" (S. 413).

Kimminich

BERT WOLFGANG EICHHORN: Reparation als völker- rechtliche Deliktshaftung. Rechtliche und praktische Probleme unter besonderer Berücksichtigung Deutsch- lands (19 18 - 1990). Nomos Universitätsschriften - Recht, Band 94. Baden-Baden: Nomos Verlagsge- sellschaft. 1992. 213 S.

Mit der rechtsdogmatischen Einord- nung von Reparationsleistungen tut sich die Völkerrechtslehre schwer. Noch im- mer überwiegt die Meinung, Repara- tionen seien eine Art Erfolgsbonus für den Sieger. Die Diskussion über Wieder- gutmachungspflichten, über den Straf- oder Sühnecharakter werden zwar seit langem geführt, aber vor durchaus un- terschiedlichem Hintergrund. Das be- trifft nicht nur den grundlegenden Wandel vom klassischen zum geltenden Völkerrecht (für das bisher noch keine zufriedenstellende Bezeichnung gefun- den worden ist, vor allem keine, die irgendwie zu Reparationsleistungen pas- sen würde), sondern auch für die na- turgemäß unterschiedlichen Standpunkte der Beteiligten.

Eichhorn hat sich die Aufgabe ge- stellt, den ganzen schwierigen Komplex zu durchleuchten, um objektive Ergeb- nisse auf der Grundlage allgemein an- erkannter Rechtsgrundsätze zu finden. Er hat diese Aufgabe glänzend gelöst. Er kommt zu dem eindeutigen Ergeb- nis, daß die Reparation ein Institut des Völkerrechts und nicht nur der Völker- moral ist. Allerdings fragt er kritisch weiter, ob sie „rechtspolitisch auch ein brauchbares Institut ist. Denn die Repa- ration hat in der Staatenpraxis, wie insbesondere der Fall Deutschlands zeigt, zu vielfältigen Schwierigkeiten geführt" (S. 187).

Der „Fall Deutschlands" (der Aus- druck könnte auch vieldeutig sein) ist das vom Autor mit besonderer Gründ- lichkeit untersuchte Anwendungsbeispiel. Nach einem kurzen Rückblick auf die Behandlung der Kriegsentschädigungs- frage in früheren Zeiten beginnt die Analyse mit der Behandlung der Re- parationsfrage im Friedensvertrag von Versailles „als Vorläufer der Aggres- sorhaftung". Doch auch dieser Abschnitt ist relativ kurz. Dichter wird die Dar- stellung der Entwicklungen seit Pots- dam, die in dem Schlagwort „Fortgel- tung der Aggressorhaftung" zusammen- gefaßt werden.

Rechtsdogmatisch unterscheidet der Autor zwischen der Kriegsrechtshaftung im engeren Sinn (Verletzung des ius in bello) und der Aggressorhaftung („Ver- letzung des ius ad bellum"). So gelingt es ihm, die Verrechtlichung des Verant- wortlichkeitskriteriums in den Griff zu bekommen. Auf dieser Grundlage ar- beitet er das Institut der Reparation als eigenständigen Schadenersatzanspruch heraus. Daraus ergibt sich eine wichtige Definitionsergänzung. Zunächst ließen sich, so betont der Autor, die völker- rechtlichen Wiedergutmachungspflichten in drei Bereiche unterteilen (in eng- lischer, nicht übersetzter Terminologie): „reparation", „restitution" und „resto- dation". Die letztere bedeutet die Be- seitigung rechtmäßiger Wirtschaftskriegs- maßnahmen im eigenen Land zum Nach-

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teil ausländischer Vermögenswerte. Die Restitution ist die Rückgabe der aus den besetzten Gebieten weggenomme- nen Gegenstände. Die Reparation um- faßt den Ersatz für rechtswidrig ver- ursachte Kriegsschäden. Das Institut der Reparation unterscheidet sich demnach von der inneren Restitution durch das Merkmal der Rechtmäßigkeit. So ge- langt der Autor schließlich zu folgen- der Definition: „Das Institut der Re- paration läßt sich also vorläufig defi- nieren als Schadenersatzanspruch zur Wiedergutmachung von völkerrecht- lichem Unrecht, das in bewaffneten Konflikten gegenüber Privatpersonen oder dem Staat entstanden ist" (S. 71).

Nachdem auf dieser Definitionsgrund- lage die Tatbestandsmerkmale des Re- parationsanspruchs bestimmt worden sind, untersucht Eichborn dessen Um- fang. Hierbei unterscheidet er zwischen zivilem und militärischem Kriegsschaden und gelangt zu dem Ergebnis, daß im Falle der Aggressorhaftung eine Erwei- terung des Anspruchs eintritt. Bei der Konkretisierung der Reparationsleistung berücksichtigt er jedoch auch leistungs- einschränkende Faktoren.

Auf dieser gesicherten rechtsdogmati- schen Grundlage erörtert Eichhorn die Haftungssituation Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. „Enstehungs- grundlagen" sieht er u. a. in den Kon- ferenzen von Quebec, Jaita und Pots- dam. Dann kommen die Vereinbarun- gen mit der Bundesrepublik und der DDR und die Pariser Friedensverträge von 1947. Mit Recht betont er, daß nach dem Londoner Schuldenabkommen von 1953 und dem Überleitungsvertrag von 1954 die Reparationsfrage erledigt worden ist. Aber damit ist die Behand- lung des gesamten Themenkreises noch nicht abgeschlossen. Denn nun folgt die „Wiedergutmachung als Sonderproblem", die Eichhorn in einem umfangreichen Abschnitt erörtert. Er zeigt die ge- schichtlichen Wurzeln und die moralische Verpflichtung und kommt zu dem Er- gebnis, daß diese Wiedergutmachung, die an sich einer völkerrechtlichen

Grundlage entbehrt, sich dennoch „als ein Unterfall der eigentlichen Repara- tion" darstellt (S. 169). Über ihren Ab- schluß bestehe - im Gegensatz zur Re- paration im eigentlichen Sinn - noch immer Unklarheit. Auf eine häufig übersehene Wirkung des Zwei-plus-Vier- Vertrags vom 12. September 1990 wird hingewiesen: Die bis zur Vereinigung Deutschlands auch gegenüber den Ver- tragsstaaten des Londoner Schuldenab- kommens bestehende Regelung, daß sonstigen Staaten keine Wiedergutma- chung zu gewähren ist, die über die mit den Londoner Vertragsstaaten selbst vereinbarten Personengruppen hinaus- geht, ist mit dem Inkrafttreten des Zwei-plus- Vier- Vertrags weggefallen. „Es bleibt deshalb für das vereinte Deutschland die Pflicht zu überprüfen, ob aufgrund dieser besonderen Um- stände auch in Zukunft weitere Wieder- gutmachungsleistungen für bisher noch nicht oder nur unzureichend berücksich- tigte Personengruppen geboten sind" (S. 190). Die Frage der Reparationen im eigentlichen Sinne stelle sich für das vereinte Deutschland nicht mehr.

Ki mm i n i c h

International Law in Transition. Essays in Memory of Judge Nagen- dra Singh. Ed. by R. S. Pathak and R. P. Dhokalia. Dordrecht/Boston/ London: Martinus Nijhoff Publishers. 1992. 36 + 369 S.

Nagendra Singh, der Sohn eines indi- schen Maharadschas, Richter am Inter- nationalen Gerichtshof von 1973 bis 1988 und dessen Präsident von 1985 bis 1988, gehört zu den großen Völker- rechtlern des 20. Jahrhunderts. 23 seiner Kollegen, von denen zwei - nämlich T. O. Elias und Georg Schwarzenber- ger - mittlerweile ebenfalls gestorben sind, widmen ihm diese Gedenkschrift. Da 9 Autoren in Indien beheimatet sind, gibt sie zugleich Einblick in das Schaffen der indischen Völkerrechts-

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