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1 Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) Revision der Verordnung über elektrische Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) 2 Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEB ESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016 IHRE SICHERHEIT IST UNS WICHTIG Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI setzt sich für die sichere Anwendung der Elektrizität ein.

Revision der Verordnung über elektrische

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Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI

Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Revision der Verordnung über elektrische Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)

2Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

IHRE SICHERHEIT IST UNS WICHTIG

Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI setzt sich für die sichere Anwendung der Elektrizität ein.

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3Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Rechtliche Situation

� Änderung des Rechtsrahmens der Europäischen Union (EU), sog. new legal framework (NLF)

� Neue Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) der EU/EWR per 20. April 2016� Neue ATEX-Richtlinie (2014/34/EU) der EU/EWR per 20. April 2016

� Revidierte Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) tritt am 20. April 2016 in Kraft

� Revidierte Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB; SR 734.6) tritt am 20. April 2016 in Kraft

Revision NEV und VGSEB

4Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Rechtliche Situation

� Angleichung Gesetzgebung: Abkommen Schweiz / EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) ist weiter anwendbar

� NEV und VGSEB sind - wie bisher - massgebend für jedes Bereitstellen von elektrischen Erzeugnissen resp. ATEX-Produkten auf dem Schweizer Markt

Revision NEV und VGSEB

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5Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Primäre Änderungen

� Klärung der Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler)

� Verbesserung der Instrumente zur Marktüberwachung, betrifft Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler zur Rückverfolgbarkeit

� Inhalt der Konformitätserklärung erweitert

� Erstellung einer Risikobeurteilung als Bestandteil der Technischen Unterlagen

� Unterscheidung Begriffe Bereitstellung auf dem Markt (jede Abgabe; jeder Wirtschaftsakteur) und Inverkehrbringen (erstmaliges Bereitstellen; nur durch Hersteller oder Importeur möglich)

� Klärung der Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen und deren Aufsicht (ATEX)

� Die grundlegenden Anforderungen (Sicherheitsziele) bleiben unverändert

Revision NEV und VGSEB

6Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Hersteller

� stellen Konformität Erzeugnis sicher und erstellen Konformitätserklärung und technische Unterlagen

� fügen dem Erzeugnis Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen bei� bringen auf Erzeugnis Kennzeichnung zur Identifikation an� bringen auf Erzeugnis Name und Postadresse des Herstellers an � ergreifen Massnahmen bei Nicht-Konformität des Erzeugnisses� unterstützen die Marktüberwachung

Bevollmächtigter (Vertreter)

� halten die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen bereit � unterstützen die Marktüberwachung

Revision NEV und VGSEB

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7Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Importeur

� stellen Konformität Erzeugnis sicher und gewährleisten Vorhandensein von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen

� gewährleisten, dass dem Erzeugnis Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind

� gewährleisten, dass auf Erzeugnis Name und Postadresse des Herstellers angebracht sind

� bringen gegebenenfalls auf Erzeugnis Name und Postadresse des Importeurs an

� unterstützen die Marktüberwachung

Revision NEV und VGSEB

8Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Händler

� prüfen Konformität des Erzeugnisses� prüfen vor Abgabe im Markt, dass dem Erzeugnis erforderliche Unterlagen und

insbesondere Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind� prüfen, ob auf Erzeugnis Kennzeichnung zur Identifikation vorhanden ist� prüfen, ob auf Erzeugnis Name und Postadresse des Herstellers und

gegebenenfalls zusätzlich des Importeurs angebracht sind � unterstützen die Marktüberwachung

� Das ESTI ist befugt, wie bis anhin von jedem Wirtschaftsakteur (bisher: Inverkehrbringer) die Konformitätserklärung, die technischen Unterlagen und insbesondere alle weiteren Unterlagen und Angaben zu verlangen, welche es im Rahmen seiner Tätigkeit als Kontrollstelle benötigt

Revision NEV und VGSEB

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9Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Pflichten

� Importeur oder Händler wird Hersteller, wenn er

• Erzeugnis unter eigenem Namen oder Handelsmarke in Verkehr bringt

• Erzeugnis abändert

� Keine CE-Kennzeichnungspflicht, wie bisher

� Konformitätserklärung und technische Unterlagen müssen dem ESTI während zehn Jahren ab letztmaligem Inverkehrbringen (d.h. durch Import oder durch Herstellung einer letzten Produktions-Charge) vorgelegt werden können

Übergangsbestimmung

� Niederspannungserzeugnisse resp. ATEX-Produkte, die nach bisherigen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt werden, dürfen nach dem 20. April 2016 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, falls sie die grundlegenden Anforderungen der bisherigen Verordnungen erfüllen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen in Verkehr gebracht wurden

Revision NEV und VGSEB

10Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Grundsätze

• Heutige Verordnungen NEV und VGSEB resp. Richtlinien LVD und ATEX-anwendbar bis 19. April 2016

• Neue NEV und VGSEB resp. LVD resp. ATEX anwendbar ab 20. April 2016

• Bescheinigungen unter den alten Verordnungen resp. Richtlinien behalten Ihre Gültigkeit bis zum Ablauf einer allfälligen Gültigkeitsdauer, falls das erste Bereitstellen auf dem Markt vor dem 20. April 2016 erfolgte

• Keine Konformitätsaussagen, Bescheinigungen, Prüfberichte notifizierter Stellen unter den neuen Verordnungen resp. Richtlinien vor dem 20. April 2016

• Keine Konformitätserklärungen von Herstellern unter den neuen Verordnungen resp. Richtlinien vor dem 20. April 2016

• Double conformity statement ist möglich: “The object of the declaration

described above is in conformity with the relevant Union harmonisation

legislation: Directive 2006/95/EC (until April 19th, 2016) and Directive

2014/35/EU (from April 20th, 2016).”

Revision NEV und VGSEB

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11Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Grundsätze

• Referenzen in Dokumenten auf die alte Verordnung resp. Richtlinie entsprechen Referenzen auf die neue Verordnung resp. Richtlinie

• Referenzen in Normen auf die alte Verordnung resp. Richtlinie entsprechen Referenzen auf die neue Verordnung resp. Richtlinie

• Die im Amtsblatt der EU (sog. OJEU) unter den alten Richtlinien gelisteten harmonisierten Normen werden per 20. April 2016 identisch unter den neuen Richtlinien gelistet

• Anwendungsbereich (Scope) praktisch unverändert (Telekommunikationsendeinrichtungen fallen neu unter die NEV/VEMV resp. LVD/EMC. ATEX-Komponenten werden neu einbezogen)

Revision NEV und VGSEB

12Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Grundsätze

NEV resp. LVD

• LVD-Richtlinie Anhang I: keine Änderungen an die wesentlichen Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen (EHSR)

VGSEB resp. ATEX

• ATEX-Richtlinie Anhang I: keine Änderung der Klassifizierung Gerätegruppen und Gerätekategorien

• ATEX-Richtlinie Anhang II: keine Änderungen an die wesentlichen Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen (EHSR)

• Konformitätsbewertungsverfahren: keine materiellen Änderungen (Anh. III bis VII und IX, Anh. VIII interne Fertigungskontrolle)

� Eigenherstellung fällt neu auch unter Verordnung; somit neu auch Kennzeichnungspflicht

Revision NEV und VGSEB

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13Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Konformitätsbewertungsstellen

ATEX: Steigende Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen (sprich NotifiedBodies resp. notifizierte Stellen resp. bezeichnete Stellen):

• Pflicht zur Mitwirkung an Normungsaktivitäten

• Teilnahme in Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen sog. ExNBG, Anwendung der Leitlinien der ExNB, Austausch zwischen NBs

• erhöhte Anforderungen an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vertraulichkeit, Kompetenz

• Verbesserte Information an notifizierende Behörden

• Re-Notifizierung vor dem 20. April 2016 (NANDO-Datenbank)

Revision NEV und VGSEB

14Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

Zur revidierten NEV und VGSEB …

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15Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

• VGSEB: Bestimmung dito für ATEX-Produkte

� Das Typenschild muss mit der Postadresse des Herstellers versehen sein. Ist dieser nicht in der Schweiz, der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Türkei ansässig, so müssen der Name und die Adresse des Importeurs zusätzlich angebracht werden

• NEV:

16Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEBEU: Es gilt unverändert der Blue Guide 2014, Abschnitt 4.2.2.1 und 4.2.2.2:

• … zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden

kann. Der Hersteller ist rechtlich verpflichtet, auf dem Produkt eine solche

zentrale Stelle anzugeben. In der EU ist nur eine einzige zentrale Stelle

erlaubt, die nicht unbedingt mit der Anschrift, an der der Hersteller ansässig

ist, übereinstimmen muss. Dies kann beispielsweise die Anschrift eines

Bevollmächtigten oder des Kundendienstes sein.

• Es ist nicht erforderlich, dass in jedem Mitgliedstaat, in dem das Produkt

bereitgestellt wird, eine zentrale Stelle eingerichtet ist. Der Hersteller kann

weitere Anschriften angeben, sofern klar ist, welche davon die zentrale Stelle

ist. Diese ist dann auf dem Produkt/in den Unterlagen als „zentrale Stelle“

anzugeben. Die Anschrift oder das Land sind nicht zwingend in die Sprache

des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird, zu übersetzen.

• Eine Webseite gilt als zusätzliche Angabe, reicht als Anschrift jedoch nicht

aus. Normalerweise besteht eine Anschrift aus Straße und Hausnummer oder

Postfach und Nummer sowie der Postleitzahl und dem Ort; dies ist jedoch

nicht in allen Ländern der Fall.

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17Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

• VGSEB: Bestimmung dito für ATEX-Produkte

• NEV:

18Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

EU: Es gilt unverändert der Blue Guide 2014, Abschnitt 4.2.2.1 und 4.2.2.2:

• Auf einem Produkt müssen stets Name und Anschrift des Herstellers

angegeben sein. Auf eingeführten Produkten sind auch der Name und die

Anschrift des Einführers anzugeben. Daher sind auf einem Produkt

üblicherweise ein oder zwei Anschriften angegeben:

• Befindet sich der Hersteller innerhalb der Europäischen Union, trägt das

Produkt nur eine Anschrift (die des Herstellers), da kein Einführer beteiligt ist.

• Wenn der Hersteller (der sich durch die Angabe von Namen und Anschrift auf

dem Produkt selbst zum Hersteller erklärt) sich außerhalb der EU befindet

und die Produkte durch einen Einführer auf dem Unionsmarkt in Verkehr

gebracht werden, trägt das Produkt zwei Anschriften: die des Herstellers und

die des Einführers.

� Mit «EU» ist gemäss der bilateralen Verträge Schweiz–EU als

Entsprechung immer die «EU/EWR/Schweiz/Türkei» gemeint

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19Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

EU: Es gilt unverändert der Blue Guide 2014, Abschnitt 4.2.2.1 und 4.2.2.2:

• Ist der ursprüngliche Hersteller außerhalb der EU ansässig und der Einführer

bringt das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen

Handelsmarke in Verkehr oder ändert das bereits auf dem Markt befindliche

Produkt (in einer Weise, dass die Konformität mit den geltenden

Anforderungen beeinträchtigt werden kann), gilt der Einführer als Hersteller.

Die einzige Anschrift, die in diesem Fall auf dem Produkt (oder der

Verpackung oder den Begleitunterlagen) erscheint, ist die Anschrift des

Einführers, der dann als Hersteller gilt.

• Befindet sich der Hersteller innerhalb der EU (handelt es sich also um ein in

der EU ansässiges Unternehmen, das sich durch die Angabe seines Namens

und seiner Anschrift auf dem Produkt selbst zum Hersteller erklärt), obwohl

die Produkte außerhalb der EU hergestellt werden, gilt dieses Unternehmen

als Hersteller, der das Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, selbst

wenn die eigentliche Einfuhr durch ein anderes Unternehmen erfolgt. In

diesem Fall gibt es keinen Einführer im Sinne der entsprechenden Definition;

es reicht also aus, lediglich die Anschrift des Herstellers anzugeben.

20Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB• NEV:

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21Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB• VGSEB:

22Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

• NEV:

• VGSEB:

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23Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB• NEV:

24Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB• VGSEB:

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25Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

Risikobeurteilung

• Pflicht des Herstellers, als Teil seiner technischen Unterlagen

EU: New Blue Guide 2016 (5.04.2016), Abschnitt 4.1.1:

• Essential requirements must be applied as a function of the hazard inherent to

a given product. Therefore, manufacturers have to carry out a risk analysis to

first identify all possible risks that the product may pose and determine the

essential requirements applicable to the product. This analysis has to be

documented and included in the technical documentation. In addition, the

manufacturer needs to document the assessment of how he is addressing the

risks identified to ensure that the product complies with the applicable essential

requirements (for example, by applying harmonised standards). If only part of

the harmonised standard is applied or it does not cover all applicable essential

requirements, then the way applicable essential requirements not covered by it

are dealt with, should be documented.

26Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

Risikobeurteilung

Quelle: Blue Guide 2014

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27Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Zusammenfassung Risikobeurteilung

• Pflicht des Herstellers, als Teil seiner technischen Unterlagen

• Verpflichtung der Hersteller, eine geeignete Risikoanalyse und –bewertungdurchzuführen.

• Wie diese Risikobeurteilung genau durchgeführt wird, ist dem Hersteller überlassen

• Im CENELEC Guide 32 wird beschrieben, wie der Hersteller eine Risikobeurteilung ausführen kann

• Vorschlag von CENELEC zur Ergänzung jeder Norm mit einem Anhang ZZ (Vorgehen CENELEC Guide 32); erleichtert die Risikobeurteilung

• 1. Priorität: sichere Konstruktion; 2. Priorität: technische Schutzmassnahmen; 3. Priorität: Benutzerinformation als ergänzende Schutzmassnahme

Revision NEV und VGSEB

28Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

• VGSEB: Bestimmung dito für ATEX-Produkte

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29Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

� Schweizer Verordnungen (Stand 25.11.2015) per 20. April 2016:NEV: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19970141/index.html

VGSEB: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19980158/index.html

ESTI-Mitteilung zur Revision von NEV und VGSEB:

http://www.esti.admin.ch/de/dienstleistungen_marktueberwachung.htm

� Hilfestellung (relevant vor allem bei Export in EU/EWR-Raum)• Bestehender Blue Guide (2014 en-fr-de) über alle Richtlinien hinweg:

http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/12661

• New Blue Guide (2016 en) über alle Richtlinien hinweg:

http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/16210

• FAQs Niederspannungs-Richtlinie der EU-Kommission:

http://ec.europa.eu/growth/sectors/electrical-engineering/lvd-directive/index_en.htm

• FAQs ATEX-Richtlinie der EU-Kommission:

http://ec.europa.eu/growth/sectors/mechanical-engineering/atex/

• neuer LVD-Leitfaden der EU-Kommission: erwartet April 2016

• neuer ATEX-Leitfaden der EU-Kommission: erwartet April 2016

30Marküberwachung-Events 2016 | Revision NEV und VGSEBESTI, P. Fluri, 31.03.2016 / 12.04.2016

Revision NEV und VGSEB

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