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Revision des DSG - Handlungsanweisungen zur Compliance im risikobasierten Ansatz EuropaInstitut an der Universität Zürich, 11. Tagung zum Datenschutz – Jüngste Entwicklungen Jutta Sonja Oberlin, 25. Januar 2018

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Revision des DSG - Handlungsanweisungen zur Compliance im risikobasierten Ansatz

EuropaInstitut an der Universität Zürich, 11. Tagung zum Datenschutz – Jüngste Entwicklungen

Jutta Sonja Oberlin, 25. Januar 2018

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Der Revisionsverlauf des DSG

Was bisher geschah…

EU-DS-GVO in Kraft

Ende VernehmlassungVeröffentlichung

Vorentwurf DSG (VE-DSG)

Mai 2018April 2017

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Veröffentlichung

Entwurf E-DSG

Veröffentlichung Botschaft plus Entwurf-DSG

Sept. 2017

Kein komplettiertes «Swiss Finish»

Mitteilung durch Sekretariat der Kommission: Revision Datenschutz in 2 Etappen

Januar 2018

Phase der Rechtsunsicherheit

Verabschiedung Totalrevision DSG «ohne Zeitdruck» ?

MöglichesUmsetzungsdatum der notwendigen Anpassungen bzgl. der Anforderungen des Schengen Abkommens

2019Dez 2016 Feb 2017

Die DS-GVO verpflichtet die EU Kommission, ab dem 25. Mai 2018, alle Gleichwertigkeitsanerkennungen auf die neuen Voraussetzungen zu prüfen 1

Die Gleichwertigkeitsanerkennungen ist Voraussetzung für Schweizer Unternehmen, um personenbezogene Daten von der EU in die CH transferieren zu dürfen, ohne weitere Auflagen (Schutzvorkehrungen) erfüllen zu müssen.

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• Anpassung an die neuen technischen Gegebenheiten

• Stärkere Möglichkeit der Selbstbestimmung der betroffenen Personen über deren Daten

• Die Schweiz seitens der EU auch weiterhin als adäquater Drittstaat gilt: GesamtwirtschaftlicheSicht und so den reibungslosen Datenaustausch mit EU Staaten zu garantieren ( Stärkung desWirtschaftsstandorts Schweiz)

• Anpassung DSG an die Anforderungen der auf die Schweiz verbindlichenDatenschutzkonvention des Europarates SEV108

Warum die Totalrevision?

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Überblick über die zentralen Inhalte der Norm

Geltungsbereich

Strafbestimmungen

- Schutz der natürlichen Personen- Juristische Personen gelten nicht mehr als Datensubjekte gemäss Art. 4 E-DSG (zu beachten: Mitarbeiterdaten im Anwendungsbereich!)- Anwendungsbereich nur innerhalb Schweizer Staatsgebiet - kein exterritorialer Anwendungsbereich (Gegenteilig zur DS-GVO)

- Höchststrafe im Vergleich zum VE-DSG auf 250.000 CHF abgesenkt (Art. 54 E-DSG)- Strafen gegen Individualpersonen (bspw. Datenschutzberater Art. 9 E-DSG)

- Informationspflicht Art. 17 E-DSG- Informationspflicht bei automatisierter Datenverarbeitung gemäss Art. 15 E-DSG- Auskunftsrecht gemäss Art. 23 E-DSG & Daten müssen vernichtet werden, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr

erforderlich sind Art. 5 Abs. 4 E-DSG- «Recht auf Vergessenwerden» für Verstorbene Art. 16 E-DSG

Ausweitung der

Rechte von

Individualpersonen

Ausweitung der

Pflichten für

Unternehmen

Stärkung der

Bedeutung

staatlicher

Kontrollorgane

- Pflicht zur Meldung von Datensicherheits-Verletzungen gemäss Art. 22 E-DSG (Data Breach Notification)- Privacy by Design/Default Art. 6 E-DSG- Datenschutz-Folgeabschätzung (DPIA) gemäss Art. 20 E-DSG- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten Art. 11 E-DSG- Die Ernennung eines Datenschutzberaters (DPO) bleibt auf freiwilliger Basis erhalten – führt jedoch zur Privilegierung bei der Datenschutz-

Folgeabschätzung

- Deutliche Stärkung der Stellung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)- Bisher nach geltendem Recht: blosse Empfehlungen des EDÖB- Neu: Eröffnung von Untersuchungen & Einleitung vorsorglicher Massnahmen & nach Untersuchung sogar Erlass von Verfügungen (Art.

43 ff. E-DSG)- EDÖB ist nicht befugt Verwaltungssanktionen zu erlassen !!!- EDÖB kann Verhaltenskodizes überprüfen (Art. 10 E-DSG)

Vergleich zur DS-

GVO

- E-DSG ist mit der DS-GVO vergleichbar – jedoch nicht «copy/paste» (keine Einwilligung, kein Recht auf Datenportabilität; CH-Datenschutz-Folgeabschätzung geht über die DS-GVO hinaus)

Übergangs-

bestimmungen- Fortdauernde Bearbeitungen, sowie die neuen Informationspflichten müssen erst nach 2 Jahren nach Inkrafttreten angepasst sein (Art. 62 ff. E-DSG)

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Analyse & erste Implementationsschritte

Ideen für den Rechtsanwender

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Datenschutz MethodologieEs werden hierbei 6 verschiedene Schritte analysiert, in welchen Kontrollen identifiziert werden, um so ein angemessenen Datenschutz Kontroll-Framework zu implementieren

Audit en compliance

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Data Management

Daten Transfer

Strategie

Policies & Richtlinien

Ggf. Zertifizierung

Privacy byDesign

DatenschutzOrganisation

Kommunikation, Training, Awareness

Datenschutz-Folgeabschätzung

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Wichtige Massnahmen für Umsetzung des V-DSG

E-DSG Readiness Assessment (GAP Analyse & Draft erste Roadmap)

E-DSG Transformations Programm (Finalisierung Roadmap und Start Implementation) inkl. Evaluation Risiko Appetit

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Privacy by Design / DPIA

Drittparteienmanagement

E-DSG Readiness

Assessment

E-DSG Transformation

Program

Data Processing Inventory

Privacy byDesign & DPIA

Third Party Procedures

Start GAP Analyse:

Inkrafttreten der Norm

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Der Schlüsselfaktor bzgl. der Vorbereitung der Implementationsphase

Was ist eine Compliance GAP-Analyse?

Heatmap

Draft

Fragenkatalog

Projekt Initiierung:

Analyse Phase1

Gap Analyse &

Risiko Assessment2 Massnahmenkatalog3Planung der

Implementationsphase4

Interne

Stakeholder

?

??

?

Drittparteien???

Applikationen?

??

Prozesse ?

Rechtlicher

Anwendungs-

bereich

«Schlüssel-

entscheidungen»

Scope

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Prinzipien

Drittparteien

Datentransfer

Data

Governance

IT Security

Compliance

P P A T

Applikationen

Prozesse

Interne

Interessen-

gruppen

Evaluation der

Relevanz

(must, need,

nice)

Koordination

Massnahme 1

Massnahme 2

….M3

M4

…M5

M6

Katalog

Systems

DSMS

Daten &

Applikationen

Process

Geschäfts-

prozesse

Applikationen

Strategy

Risikoappetit

R §

Wahl eines

einfachen

Szenarios

Integration in

die Prozesse

- RM

- IR

- Legal

- Reporting

- ICS

Szenarien XPlanning theimplementationphase

Oberflächlicher

Projektplan

Projekt-

organisation

Oberflächliche

Ressourcen-

planung

Training

Projekt-

mitglieder

DatensammlungGap Analyse &

Evaluation

Massnahmen &

PriorisierungenSzenario-basierter-

LösungsansatzDSG Konzept

Implementations-

planung

Preparation &

Training

Initialisierung des

Rahmenwerkes

Dokumentation

Interessen-

gruppen

Risikobasiert?

Planung der

Analyse

Aspects

of

GD

PR r

equirem

ents

Richtlinien &

Wesiungen

Management

Reporting

«Governance»

Personen-

daten

Phase 1 Phase 2

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Gap Analyse & Risk Assessment Tools

Deloitte. E-DSG Current State Assessment Framework

To Do`s vor der Interviewphase:

Interview Partner auswählen

Tiefe des Fragebogens bestimmen (gemäss Risiko Appetit)

Interviewbögen an Risiko Appetit anpassen (must, should, nice)

Interview Partner schulen

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Next steps – Beispiel einer Implementations Roadmap

2019 2020

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Privacy by Design

Datenschutz-Folgeabschätzung

Meldung Datenschutzverstoss

Rechte des Datensubjektes

Drittparteienmanagement

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Die Hauptanforderungen in der Implementationsgraphik

E-DSG Workstreams

Data Retention

Rechte des Datensubjektes

Datenschutzweisung

Data Breach management

Verzeichnis Bearbeitungs-tätigkeiten

DPIA

Sicherheit

Privacy by Design

Vertrag Drittpartei

Daten-transfer

Sub-Data Processing Agreement

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Der risikobasierte Ansatz

Wie ist mit der Komplexität im Unternehmen umzugehen?

Limitierung

Limitierung der zu evaluierenden Prozesse und Applikationen ( nur Applikationen mit 1000+ Datensätze)

Transfer von personenbezogenen Daten

Evaluation nur der wichtigsten Personendaten verarbeitenden Prozesse

Unstrukturierte Daten

Die unstrukturierten Daten ausser Acht lassen

“nur” auf Applikationsebene

Reduktion des Assessmentbereichs auf die Applikationsebene

Drittparteien

Evaluation der wichtigsten Drittparteien

Kurz Assessment

Ein kurzes oberflächliches Assessment, welches die wichtigsten Geschäftsprozesse und Applikationsprozesse analysieren und bewerten soll

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Der risikobasierte Ansatz

Reduzierung des UmfangsAuf der Grundlage der vom Unternehmen vorgenommenen Bewertung, wird sich „nur“ auf die Anwendungen konzentriert, die ein hohes Risiko aus Sicht des DSG aufweisen. Zu diesen Bedingungen werden „nur“ die Anwendungen betrachtet, die mehr als 1000 Datensätze oder sensible personenbezogene Daten verarbeiten.

Ausführung eines Daten Assessments basierend auf einem knapp ausgestalteten RahmenwerkesDas Ergebnis des Assessments ist eine Liste mit Prozessen, die aus Sicht des DSG ein höheres Risiko beinhalten. Die Bewertung enthält eine Liste der bestehenden Lücken, die nach der Umsetzungsfrist für die Einhaltung der Mindestanforderungen behandelt werden müssen, und gibt einen Überblick über den Datenfluss und der Daten generell innerhalb des Unternehmens.

Erweiterung des Geltungsbereiches für Anwendungen und ProzesseCross-Checking von Prozessen und Anwendungen beider Seiten. Alle Prozesse mit hohem Risiko und Prozesse mit geringem Risiko. Alle Anwendungen mit einem hohen Risikograd oder die in einem Prozess mit hohem Risiko verwendet werden, sind im Anwendungsbereich.

2nd level assessment von ApplikationenListe der GAPs in den Anwendungen, welche nach der Umsetzungsphase zur Einhaltung der Mindestanforderungen erfüllt werden müssen

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Wie ist mit der Komplexität im Unternehmen umzugehen?

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Die einzelnen Implementationsmassnahmen

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Das Vorgehen – das Clustering der personenbezogenen Daten im Unternehmen

FUNCTIONEN

SERVICES

PRODUKTE

Beispielsweise Kreditkarten, Leasingservices, Versicherungen, Bankkonten, Smartphone Applikationen

Beipielsweise Anti Financial Crime, Compliance, Tax, Legal und Auftragsdatenverarbeiter(Drittparteien)

Beispielsweise Back Office, IT und Human Resources und falls vorhanden externe Provider

Date

nverarb

eit

un

gsvo

rg

än

ge

Basierend auf verschiedenen Aktivitäten zur Verarbeitung

personenbezogener Daten ist

Dokumentation für jedes Produkt oder jede Produktfamilie, jeden Service und

jede Funktion erforderlich!

Merke:

Um die Einhaltung der Regulation zu gewährleisten, muss die IT Landschaft für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Produkten, Dienstleistungen und Funktionen in der Lage sein, jederzeit eine Sicht auf das Rechtssubjekt generieren zu können.

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Wozu braucht es ein solches Mapping?

Mapping der Datenverarbeitungsprozesse und Applikationen

Aus Sicht des E-DSG unterstützt uns die

„Verarbeitungslandschaft“ (in einer Rolle als Controller und

in einigen Fällen als Prozessor), konform zu

werden

Zum Beispiel wäre es nicht möglich, die Einhaltung der Regeln für

grenzüberschreitende Datenübertragungen sicherzustellen,

ohne zu wissen, welche Arten von Daten wir an welche Empfänger in

welchen Ländern weitergeben. Oder wie können wir unsere Daten

angemessen sichern, wenn wir nicht genau wissen, welche Daten wir haben

und wer Zugriff darauf hat?

Das Verständnis unserer Datenflüsse ist eine

wesentliche Voraussetzung für jede Datenschutz-

Compliance-Strategie. Ohne zu verstehen, welche Daten

wir sammeln und verarbeiten und wo diese Daten hin und her fließen, ist es unmöglich sicherzustellen, dass unsere

Datenverarbeitungs-aktivitäten den geltenden

Datenschutzgesetzen und -bestimmungen entsprechen.

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Bezeichnung Datensatz

Identität des Verant-wortlichen

Bearbeitungs-zweck und Bearbeitungs-prozess

Kategorie BetroffenePersonen

Kategorie Personen-daten

Kategorie der Empfänger

Aufbewahrungs-frist und Kriterien zur Festlegung dieser Frist

Getroffene Technische und organisatorischeMassnamen

Bekanntgabe ins Ausland ja/nein, wenn ja inkl. Garantien gemäss Art. 13 Abs. 2

Auftrags-bearbeiter ja/nein

HR OnboardingDaten

Firma XYZ Einstellung neuer Mitarbeiter, Erhebung der Daten, Transfer der erhobenen Daten nach Indien

Mitarbeiter der Firma XYZ

Personendaten und besonders schützenswerte PersonendatenReligion,

Mitarbeiter, Auftrags-verarbeiter, Behörden

10 Jahre aufgrund Geschäftsbücher-verordnung

Datenverschlüsselungin Microsoft Lock Box, Assessment Drittparteien

Ja – Garantien gemäss Datenschutzklauseln in einem Vertrag gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b E-DSG und ausdrückliche Einwilligung des Datensubjektes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. A E-DSG

Ja – HROnboardingService (Indien)

…die Mindestanforderungen...

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten gemäss Art. 11 E-DSG

Awareness & Compliance auf allen Ebenen

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Was gilt es zu beachten…

Drittparteienmanagement unter dem E-DSG

Unternehmen

(Verantwortlicher)

…ist, wer über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung entscheidet…

Vorgaben zur Auftrags-

bearbeitung Art. 8

Datensubjekt= betroffene Person

Drittpartei

(Auftragsverarbeiter)

…ist, wer im Auftrag des Verantwortlichen bearbeitet…

Pflichten

Bekanntgabe ins Asland gegenüber Drittparteien kann nicht durch überwiegendes Interesse gerechtfertigt werden Art. 14 Abs. 2

Was müssen wir als Drittpartei beachten?

Haben wir auch

Pflichten?

Daten-sicherheit Art. 6, 7

Kooperation mit

Aufsichtsbehörden

DPIA (Unter-

stützung) Art. 20

Vorgaben für Übermittlung ins Ausland Art. 13 f.

Verzeichnis Bearbeitungs-tätigkeiten Art.

11 BreachNotification

Art. 22

Einholung der Zustimmung für Unteraufträge Art. 8 Abs. 3

E-DSG konforme Verträge

Pflicht zur Führung eines Dateninventars Art. 11

Informationspflicht auf Anfrage bei Datenbekanntgabe ins Ausland Art. 14 Abs. 2

Keine Pflicht über die Information der Identität und weiterer Infos zum Auftragsverarbeiter (Art, 17 gestrichen)

Bearbeitungs-grundsätze

Art. 5

Muss sich vergewissern, dass Auftragsverarbeiter die Datensicherheit gewährleistet Art. 8 Abs. 2

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Recht auf Vergessen (“Right to be forgotten”)

Wenn die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht länger nötig ist

Ausgenommen wenn: “rechtmässiges Interesse” für die Aufbewahrung der Daten besteht, z.B. erforderliche Verarbeitung:

zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung; für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische

Forschungszwecke; zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Die Bearbeitung für die Erfüllung des Zwecks unerlässlich ist

Daten müssen gelöscht

oder anonymisiert werden

Ohne unnötige Verspätung !Ohne Anfrage!

«Recht auf Vergessenwerden» Art. 5 Abs. 4 E-DSG

Neu: Recht auf Löschung von

Daten Verstorbener Art. 16 Abs. 3 E-DSG

Noch offen ist wie derSchweizer Gesetzgeber zu

dem juristischen Auslegungsansatz der relativen/absoluten

Begriffsauslegung bzgl. Anonymisierung und Verschlüsselung steht

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Informationspflicht Art. 17 E-DSG

Datensubjekt hat ein Recht auf die

Informationen die es braucht, damit er/sie ihre Rechte geltend

machen kann

Recht der Datensubjekte

Keine Formvorschrift

Für die direkte und indirekte Beschaffung

Innerhalb eines Monats

Personendaten müssen in sämtlichen Geschäftsbereichen und Applikationen bekannt sein

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Auskunftsrecht Art. 23 ff. E-DSG

Datensubjekt hat ein Recht auf die

Informationen die es braucht, damit er/sie ihre Rechte geltend

machen kann z.B. die Gewährleistung einer

transparenten Datenbearbeitung

Recht der Datensubjekte

Keine Formvorschrift

Kostenlos !

Innerhalb eines Monats

Personendaten müssen in sämtlichen Geschäftsbereichen und Applikationen bekannt sein

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DPIA – Datenschutz-Folgeabschätzung Art. 20 E-DSG

— Bei der Nutzung neuer Technologien

— Systematische und genaue Evaluierung der Risiken und Gefahren des Verarbeitungsvorgangs insbesondere

auch bei vollautomatischen Prozessen

— Profiling

— Wenn eine umfangreiche Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten statt findet

— Wenn systematisch umfangreich öffentliche Bereiche überwacht werden

— Sind mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, so kann eine gemeinsame Abschätzung erstellt

werden

— Durchführen eines Assessments das aufzeigt welche Gefahren für das Datensubjekt bei diesem konkreten

Verarbeitungsvorgang bestehen, insbesondere ist dabei die Natur, Art, der Zweck und der Kontext der

Datenverarbeitung zu beachten

— Die Datenschutz-Folgeabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung

der Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen zum

Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte

— Derartige Assessments sollten gemeinsam mit oder durch den Datenschutzberater oder von den

Datenschutz Verantwortlichen durchgeführt und dokumentiert werden

Wann?

Was?

Wie ?

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Die Prozessmatrix

DPIA – Datenschutz-Folgeabschätzung Art. 20 E-DSG

DPIAIdentifikatio

n von Datenschut

z Risiken

Implementation von

technischen und

organisatorischen

Massnahmen

Überwachen der

Kontrollen

“First Point of Contact”: Screening Fragen

23

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Privacy by Design wurde von Dr. Ann Cavoukian, Kommissarin für Information und Datenschutz, Ontario, Kanada in den 1990er Jahren entwickelt und bezieht sich auf die Philosophie und den Ansatz der Integration von Privatsphäre in die Gestaltung von Technologie, Geschäftspraktiken und physischem Design.

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Vorseinstellungen- Privacy by Design & Privacy by Default Art. 6 E-DSG

Was ?

— Man muss den “state of the art” beachten, die Natur, den Grund und den Zweck sowie den Kontext der Datenverarbeitung

beachten

— Implementierung von technischen und organisatorischen Massnahmen (z.B. pseudonomisierung)

— In die Datenverarbeitung müssen von Anfang an Schutz Mechanismen eingebaut werden

— Datenschutzprinzipien gemäss Art. 5 E-DSG müssen von Anfang an umgesetzt/eingebaut werden

— Datenschutzrisiken müssen von Beginn weg eingeschätzt und entsprechend angegangen werden

Wann ?

— Wenn der Prozess aufgebaut wird bzw. das System gestaltet wird

— Auch wenn die Verarbeitung schon stattfindet.

Wie ?

— Datenminimierung

— Beachtung der Grundsätze gemäss Art. 5 E-DSG

— Technische und organisatorische Massnahmen

— Dokumentation erstellen und aktuell halten24

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Die 7 fundamentalen Prinzipien

Privacy by Design

Proaktiv nicht Reaktiv; Präventiv nicht Abhilfe

Datenschutz als Standardeinstellung

Volle Funktionalität –“Positive-Sum not Zero Sum”

Datenschutz in der Designpahse berücksichtigen

End to End Security –Schutz des gesamten LebenszyklusSichtbarkeit und Transparenz

– “Keep it Open”

Respect for User Privacy –Benutzer- freundlich

0102

03 04

0506

07 Privacy by Design

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Zwingende Datenschutz Grundsätze vereinen sich mit dem Daten Lebenszyklus

Privacy by Design

Datenschutzrechtliche Massnahmen betreffend IT Art. 6, 7 E-DSG

Datenschutzweisung

Security Policy (Datenklassifizierung, Aufbewahrungsfristen und Löschung) Verzeichnis von Bearbeitungstätigkeiten Incident Response Datenflüsse inkl. Datentransfers ins Ausland

Datenschutz Grundsätze Art. 5 E-DSG

Rechtmässigkeit

Treu und Glauben Verhältnismässigkeit Erkennbarer Zweck der Datenverarbeitung Löschung oder Anonymisierung wenn Daten nicht mehr “gebraucht”

werden Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten

Lebenszyklus der Daten

Erheben

Verarbeiten Bekanntgeben Aufbewahren Vernichten

Bekanntgabe

Aufbewahrung

Löschung

Erhebung

Bearbeitung

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Evaluation der möglichen Risikobereiche

Risiko-bereiche

Die Client Side kann eine erhebliche

Bedrohung für ein Unternehmen

darstellen. Mitarbeiter laden häufig

Kundendateien, Unternehmens-E-Mails

und rechtliche Dokumente zur

Verarbeitung auf ihren Computer herunter

Verschiedene Anwendungen werden

im Allgemeinen auf den Servern eines Unternehmens

installiert, und jede Anwendung vergrößert die Oberfläche, die für einen Angriff anfällig

sein kann

Der Datenschutz kann nur gewährleistet

werden, wenn passende Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Jedes Unternehmen sollte eine

Sicherheitsrichtlinie zusammen mit

Compliance- und IT Security

implementieren, um es durchzusetzen.

Applikationen können Malware enthalten. Die

Office-Productivity-Software ist

wahrscheinlich die am häufigsten verwendete

Art von Applikation. Aber selbst diese

Anwendungen können Viren, Keylogger,

Datensammler usw. enthalten

Das Netzwerk ist mit Client-Maschinen,

Servern, Routern, Hubs, Load-Balancern usw. verbunden. Jeder von diesen, könnte eine

Datenschutzverletzung verursachen

Die Speicherung von personenbezogenen

Daten an diversen Orten hat Vor- und Nachteile.

Es ist wichtig, Richtlinien zu haben, die

jeden der Speichermechanismen

abdecken, um das Risiko einer

Datenschutz-verletzung zu minimieren

Speicher

Netzwerk

Applikationen

Client Side

Server Side

Weisungen

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Die Basis für die Implementation im Unternehmen

Die Implementierung von Privacy by Design

Phase

Zielsetzung

Überdenken Überarbeiten “Ins Leben rufen”

Identifizieren Sie Geschäft und

Datenschutzanforderungenin Verbindung mit

Zielsystem

Design und Entwicklungneuer Kontrollen, welche

einerseits auf die Regulation und andererseits auf das Business „aligned“ sind

Rollout verbessern,privacy-enhanced

system

Schlüssel-aktivitäten

Bestätigen / Festlegung von Geschäftsanforderungen

Bewerten Sie bestehende System-Datenschutzkontrollen bzgl. PbD-Prinzipien

Mängel identifizieren (Lückenanalyse)

Definieren Sie strategische Geschäftsziele, Kontrollanforderungen und erste Implementierungsstrategien

Entwerfen und erstellen von Kontrollen, die Geschäftsziele erfüllen und gleichzeitig PbD-Prinzipien unterstützen

Beseitigen Sie frühere, nicht konforme Kontrollen

Implementieren Sie neue Kontrollen

Testen Sie neue Kontrollen

Revalidierung des neu gestaltete Systems bzgl. PbD-Prinzipien

Bestätigen Sie die erfolgreiche Integration des neu gestalteten Systems

ResultatKlare Projektziele wurden

entwickelt

Neugestaltetes Zielsystem mit neuen

Datenschutzeinstellungen

Organisatorisch integriertZielsystem ausgerichtet bzgl.

PbD-Prinzipien

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Betroffene Person wird nur dann

informiert, wenn es zu ihrem Schutz

erforderlich ist oder der Beauftragte es

verlangt

Inhalt Meldung:

Mind. Art der Verletzung, Folgen und

Massnahmen

Meldung so rasch wie

möglich an den

Beauftragten

(Data Breach Notification)

Meldung von Verletzungen der Datensicherheit Art. 22 E-DSG

Achtung!

Auftragsverarbeiter müssen gemäss Art. 22 Abs. 3 E-

DSG dem Verantwortlichen so rasch als möglich eine

Verletzung der Datensicherheit melden

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Vielen Dank.

Jutta Sonja Oberlin

Manager | Risk Advisory | Deloitte AG

General-Guisan-Quai 38, 8022 Zurich, Switzerland

D: +41 79 854 77 57

[email protected]

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