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1|2015 Schwerpunktthemen: Mitgliederversammlung und Festakt 2015 Besoldung Geschichte

Richterinformationsbroschüre 1 2015...MitgliederversaMMlung und Festakt 2015 Auch 2015 ist wieder ein ausgesprochenes Gedenk- und Jubiläumsjahr. So wurde am 10. März anlässlich

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1|2015

Schwerpunktthemen:

Mitgliederversammlung und Festakt 2015

Besoldung

Geschichte

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Inhalt:

Vorwort:25 Jahre Kampf ums Recht .... 3

Mitgliederversammlung mit ..... Festakt 2015 ........................... 4

Besoldung ............................... 8

Geschichte ............................ 16

Kolumne ............................... 19

Impressum:Das SRV-Info - Informationsblatt des Vereins der Richter und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen - wird herausgegeben vom Sächsi-schen Richterverein e.V., Sitz Dresden.

Ausgabe: 1|2015Auflage: 1.520

Für den Inhalt der Beiträge sind die angegebenen Autoren verantwortlich.Fotos/Grafiken und Bildunterschriften:Titelseite: © jaguardo - fotolia.comS. 3 Reinhard SchadeS. 4-6 Julian LubiniS. 10 Dr. Andreas StadlerS. 19 © Yeal Weiss - fotolia.com

Verantwortliche Redakteure:Dr. Andreas StadlerSächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa, Hospitalstr. 7, 01097 [email protected]

Dr. Hartwig KastenSozialgericht Leipzig, Berliner Str. 11, 04105 [email protected]

Redaktionsschluss für Heft 2/15 15. Oktober 2015

Satz & Layout / Druck:Marketing Geipel - Auerbach/V.

25 Jahre Kampf ums Recht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in diesem Jahr feiert Deutschland 25 Jahre Wieder-vereinigung. Die historischen Veränderungen von 1989/90 sind zugleich die Geburtsstunde der demo-kratischen Justiz in Sachsen, die wir im März anläss-lich unserer Jahresmitgliederversammlung gefeiert haben. Sie ist nicht nur für die Gesellschaft insgesamt eine große Errungenschaft. Sie hat auch den beruf-lichen und privaten Lebensweg eines jeden von uns nachhaltig geprägt. Das gilt für die Kollegen, die aus der Justiz der DDR übernommen wurden, durch den Systemwechsel mit besonderen Herausforderungen konfrontiert wurden und sich auch nach ihrer neuen

fachlichen Etablierung durch das Besoldungsrecht noch lange Zeit nicht anerkannt fühlten. Die Angleichung der Besoldung erfolgte erst nach langem Zögern 2010. Es gilt gleichermaßen für die Kollegen, die sich am Beginn oder nach den ersten Schrit-ten ihrer Justizlaufbahn aus den alten Ländern nach Sachsen aufgemacht haben und sich in einer ihnen ungewohnten Umgebung und unter nicht eben leichten äußeren Bedingungen ebenfalls der Aufgabe stellten, eine neue Justiz aufzubauen. Gemeinsam und mit den anderen Beschäftigten der Justiz können wir auf das in diesem Kampf ums Recht Erreichte stolz sein.

In den letzten Jahren haben wir aber auch immer mehr feststellen müssen, dass wir den Kampf ums Recht nicht nur für andere führen müssen, sondern zunehmend – was unserem Selbstverständnis eigentlich fremd ist – auch für uns selbst und für „un-ser“ Recht. Dass der Dienstherr seine Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung ohne weiteres erfüllt, ist heute leider keine Selbstverständlichkeit mehr. Wir sind deshalb immer wieder vorstellig geworden, sahen uns aber schlussendlich auch veranlasst, zu anderen Mitteln zu greifen. Mit der Aktion amtsangemessene Besoldung haben wir Sie zu Widersprüchen gegen die Abschaffung des Weihnachtsgeldes ermutigt und ha-ben Musterklagen erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen über ähn-liche Klagen entschieden. Dies wird auch Auswirkungen auf Sachsen haben. Nach unserer Einschätzung besteht für die Besoldung in Sachsen nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls die Vermutung der verfassungswidrigen Unter-alimentation. Wir werden den Weg damit weitergehen.

Aus alledem sehen Sie hoffentlich, dass wir gemeinsam das meiste erreichen, nicht nur indem wir zusammen für das Recht arbeiten, sondern auch indem wir gemeinsam für die Justiz und unser Recht eintreten und streiten.

Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre!Ihr Reinhard Schade

Sie finden uns im Internet unter:www.richtervereinsachsen.de oder www.richterverein.info

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Mitgliederversammlung und Festakt des SRV

Öffentlich Druck

machen

Alte Bekannte

„Sicherung der Funktionsfähigkeit der Justiz“ fallen und sich daher im Positionspapier des Gesamtvorstandes vom März 2014 wiederfin-den. Um einen Kollaps der Justiz nach 2020 zu vermeiden – ein großer Teil der Kollegen wird dann innerhalb weniger Jahre in den Ruhestand treten –, bedürfe es schon jetzt dringend Neu-einstellungen, so Schade. Darauf habe der SRV insbesondere vor der Landtagswahl im vergan-genen Jahr hingewiesen. Als Erfolg sei es daher zu werten, dass das Anliegen Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden habe und dass im Ministergespräch Anfang März dieses Jahres erfreulicherweise die Zahl von 36 Neueinstel-lungen genannt worden sei.

Gemeinsam mit dem Sächsischen Beamten-bund und der Gewerkschaft der Polizei Sach-sen führte der SRV 2014 die Aktion „‘Zahlen haben ein Gesicht‘ – Für einen leistungsstarken öffentlichen Dienst in Sachsen“ durch. Bei der Abschlusskundgebung im Juni vor dem Land-tagsgebäude, mit der die Abgeordneten für die Auswirkungen der Sparmaßnahmen sensibi-lisiert werden sollten, sei man, so Schade, mit einigen Parlamentariern ins Gespräch gekom-men. Andere Abgeordnete hätten sich dem di-rekten Zusammentreffen über den Hinterein-gang des Gebäudes entzogen. Künftig werde der SRV bei solchen Kundgebungen optisch noch präsenter sein. Dafür sei (mit finanzieller Unterstützung des Bundesverbands) ein eige-nes SRV-Transparent angeschafft worden. Die Gespräche mit anderen Gewerkschaften und Verbänden würden fortgeführt, was eventuell in einer weiteren gemeinsamen Aktion münden könne. Das Thema habe in der Presse insgesamt guten Anklang gefunden, im MDR sei auch ein Fernsehbericht gelaufen. Nicht nur zur Siche-rung der Funktionsfähigkeit, sondern auch zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Justiz sollte der Vorschlag einen Beitrag leisten, einen abschlagsfreien Pensionseintritt mit 63 zu er-möglichen, um den Ersatz durch dienstjüngere Kollegen vorzuziehen und so den Altersaufbau weiter zu entzerren. Ob der Vorschlag Erfolg haben werde, so Schade, sei aber ungewiss.In Sachen Besoldung monierte Schade zu-nächst, dass eine nominale Erhöhung der säch-sischen R-Bezüge um 9 % seit 2010 auch als Begründung für die aktuelle Erhöhung der Be-

MitgliederversaMMlung und Festakt 2015

Auch 2015 ist wieder ein ausgesprochenes Gedenk- und Jubiläumsjahr. So wurde am 10. März anlässlich der jährlichen Mitglieder-versammlung, die diesmal im Dresdner Stände-haus stattfand, zugleich der Festakt „25 Jahre Deutsche Einheit – 25 Jahre demokratische Jus-tiz in Sachsen“ abgehalten. Zwar waren exakt 25 Jahre zuvor in der DDR gerade erst „Thesen zur Justizreform“ formuliert worden, doch ge-staltete sich die Vollendung der Einheit mit wie-der-gegründetem Freistaat Sachsen bekanntlich als eine Sache von Monaten – „Staat auf Zeit“ und „Abschied in Raten“ war in der Ausgabe einer großen DDR-Tageszeitung vom 10. März 1990 zu lesen gewesen, die etwas vorfristige Ju-biläumsfeier also gerechtfertigt.

I. Bilanz 2014In einigen Inhalten überschnitten sich die Mit-gliederversammlung und der Festakt, verlaufen doch die justizpolitischen Entwicklungen im Normalfall eher evolutionär denn revolutionär. Dennoch hat sich 2014 Einiges bewegt, wie aus dem Bericht Reinhard Schades hervorging. Die Berichterstattung des Landesvorsitzenden war inhaltlicher Schwerpunkt auch der diesjähri-gen Jahresmitgliederversammlung, zu der sich etwa 50 Teilnehmer in einem Sitzungssaal des OLG eingefunden hatten. Schade skizzierte das Engagement des SRV im vergangenen Jahr und erläuterte die nächsten Aufgaben – die meisten davon Daueraufgaben, die unter die Kategorie

Auf der jährlichen Mitgliederversammlung berichtete der Vorstand über seine Arbeit im letzten Jahr und die Vorhaben für 2015. Ihr folgte der Festakt „25 Jahre Deutsche Einheit – 25 Jahre de-mokratische Justiz in Sachsen“, der an die Zeit des Umbruchs erinnerte und die daran Beteiligten zusammenführte.

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Die Themen bleiben

Aufmerksame Gesichter

MitgliederversaMMlung und Festakt 2015

erfreulichen Eindruck, der Minister vertrete im Kabinett entschlossen die Interessen der Justiz. Zur Forderung, das externe Weisungsrecht im Einzelfall abzuschaffen, sah Schade einen ech-ten Erfolg durch die Verankerung im geltenden Koalitionsvertrag (übrigens in der NJW kürz-lich als „faktisch greifbarer Lichtblick“ für eine unabhängige Staatsanwaltschaft bezeichnet). Er habe den Eindruck gewonnen, so Schade, dass der Minister die Umsetzung auch ernsthaft an-strebe.Der an Reinhard Schades Vortrag anschließen-de Bericht von Kassenwart Steffen Riemer be-schäftigte sich vor allem mit den mittlerweile überwundenen Problemen der SEPA-Umstel-lung, der von Hanns Leibfritz erstattete Kassen-prüfer-Bericht resümierte keinerlei Beanstan-dungen. Kaum Spannung versprach danach die Abstimmung über die Entlastung des Vorstan-des, die – mit Enthaltungen seiner Mitglieder – einstimmig ausfiel.

II. FestaktGut gefüllt hatte sich in den späteren Nachmit-tagsstunden der Große Saal des Ständehauses, in dem die Festveranstaltung zur Erinnerung an die Zeit der Friedlichen Revolution und der Wende einen würdigen Rahmen fand. Der fest-lichen Stimmung tat auch in keiner Weise Ab-bruch, dass die Veranstaltung nicht vom ‚obli-gatorischen‘ Streichquartett begleitet wurde, sondern diesmal vom „Trio Casablanca“ (Per-kussion, Saxophon, Gesang).Als Gäste konnte Reinhard Schade eine Reihe von Mitgliedern des Landtags, Justizminister Gemkow und zahlreiche aktive Präsidenten und Behördenleiter begrüßen, darunter die Präsi-dentin des Sächsischen Verfassungsgerichts-

züge der Landtagsmitglieder herhalten solle. Dabei berücksichtige diese Zahl die Streichung des Weihnachtsgeldes nicht. Hierauf habe er namens des Vereins den Landtagspräsidenten schriftlich hingewiesen. An der Forderung nach einer Rückkehr zur bundeseinheitlichen Be-soldung wie auch nach einer Übertragung der Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst auf die Besoldung der Beamten und Richter hielt Schade fest. Zumal in Sachen Besoldung der-zeit – ausgenommen die Verfahren beim Bun-desverfassungsgericht – Stillstand herrsche (bekanntlich seien mit Unterstützung des SRV Musterklagen bei allen drei sächsischen Ver-waltungsgerichten anhängig gemacht worden) und sich zu diesem Thema alle Blicke nach Karlsruhe richteten, das am 5. Mai 2015 seine Entscheidung über die Amtsangemessenheit der Besoldung (in den Ländern Nordrhein-Westfa-len, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) ver-künden werde. Der SRV-Landesvorsitzende zeigte sich überzeugt, dass die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Besoldung in Sach-sen haben werde. Dies zeige, wie wichtig die Verbandsarbeit sei, von der alle profitierten. Ein Anlass also für Nicht-Mitglieder, sich ein-mal mehr vom Sinn eines Beitritts zum SRV zu überzeugen. Denn auch einer juristischen Berufsvereinigung entstehen für gut vorberei-tete Klageverfahren Kosten, die im Erfolgsfall allen Kollegen zugutekommen! Zur Mitglieder-werbung wies Schade auf das nun angebotene, speziell auf die Bedürfnisse von Richtern und Staatsanwälten zugeschnittene Versicherungs-paket (Rechtsschutz- und Berufshaftpflichtver-sicherung) hin. Derzeit sei eine Umgestaltung und Aktualisierung der SRV-Homepage – vor allem zur besseren Mitgliederinformation – an-gestrebt.

Als weiteren Schwerpunkt des Arbeitspro-gramms stellte Reinhard Schade eine ange-messene IT-Ausstattung für Gerichte und Staatsanwaltschaften vor. Veränderungen auf diesem Gebiet – dies betreffe den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Akte und auch Forum-STAR – würden (nur dann) die Unter-stützung des SRV finden, wenn sie die Arbeit tatsächlich unterstützten und erleichterten, nicht aber in eine andere Richtung lenkten wie etwa auf die Erledigung von Geschäftsstellenaufga-ben hin. Hierzu habe Staatsminister Gemkow im Ministergespräch erklärt, für ihn seien bei solchen Änderungen Akzeptanz und Funktions-fähigkeit der Systeme entscheidende Kriterien. Schade schloss zu diesem Punkt mit seinem

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Rückschau und Heraus-

forderung

MitgliederversaMMlung und Festakt 2015

Aktuell sei nicht nur die Modernisierung der EDV bei laufendem Betrieb eine große Heraus-forderung, sondern auch die Verbesserung der Altersstruktur, für die bisher keine Spielräume vorhanden gewesen seien. Erst jetzt könnten verstärkt Proberichter eingestellt werden. Ge-mäß dem Doppelhaushalt 2015/16 werde es 30 neue Stellen geben (befristet auf 10 Jahre) und zusätzlich – vor dem Hintergrund steigender Asylverfahrenszahlen – noch sechs Stellen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (befristet auf 7 Jahre). 2017/18 würden für die Justiz noch-mals 20 Stellen hinzukommen (wiederum auf 10 Jahre befristet). Der Staatsminister dankte abschließend allen, die zu der bedeutenden und nachhaltigen Aufbauleistung im Zuge der Wen-de beigetragen haben, und so auch dem Landtag für die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel.Für die geleistete Arbeit dankte auch der DRB-Vorsitzende Christoph Frank in seinem Gruß-wort Reinhard Schade und allen seinen Vor-gängern, durch die sich der SRV zu der Stimme der Justiz in Sachsen entwickelt habe. Frank kritisierte die derzeitige Besoldungssituation, die an der Kassenlage und nicht an der Amtsan-gemessenheit ausgerichtet sei, was er auf die Reföderalisierung (2006) dieses Bereichs zu-rückführte. Es habe sich eine unbefriedigende Besoldungslandschaft ergeben, in der etwa jün-gere baden-württembergische Richter deutlich unter Facharbeiterniveau verdienten und im Land Berlin eine Besoldung nach R 2 teilweise niedriger ausfalle als eine vergleichbare Besol-dung nach R 1 im Freistaat Bayern. Die münd-liche Verhandlung vor dem Bundesverfassungs-gericht vom Dezember 2014 habe gezeigt, wie weit die meisten Haushaltsgesetzgeber mittler-weile davon entfernt seien, die Bedeutung der Justiz zu erkennen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Justizministerkonferenz erst wieder 2017 mit dieser Frage befassen wolle, mahnte Frank ein rechtspolitisches Programm an, zu dem sich die Justizminister des Bundes und der Länder durchringen müssten, um die gewalti-gen Probleme der Nachwuchsgewinnung zu lösen. Hieraus leitete er die Forderung nach einem Sofortprogramm „amtsangemessene Besoldung“ und „bedarfsgerechte Personalaus-stattung“ ab. Die angekündigten zusätzlichen Stellen in Sachsen hielt Frank für ein wichtiges Signal, aber nicht für die Lösung des Problems. Als erfreulich wertete auch er es, dass der Mi-nister die in der Vergangenheit aufgekommene Euphorie in Fragen der Elektronifizierung der Justiz offenbar etwas dämpfen und mehr auf die

hofes, den Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwalt. Die Verbände waren ver-treten durch den Bundesvorsitzenden des Deut-schen Richterbundes Frank, Landesvorsitzende anderer Mitgliedsvereine des Deutschen Rich-terbundes sowie Repräsentanten aus den Reihen der Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger und Beamten. Eingefunden hatten sich auch ver-diente Juristen im Ruhestand wie frühere Amts-vorgänger Franks (Voss) und Schades (Schef-fold und Hubert). Staatsminister a. D. Steffen Heitmann, erster Nachwendejustizminister in Sachsen, der der Einladung nicht folgen konnte, ließ seine Grüße ausrichten.Schade betonte in seiner Ansprache, dass es den Menschen in Sachsen 1989/90 in erster Linie um Freiheit gegangen sei – nicht nur um Rei-sefreiheit, sondern auch etwa um Meinungsfrei-heit und die Freiheit, ihr Leben selbst zu gestal-ten. Für die Meinungsfreiheit gelte es dauerhaft einzutreten und immer wieder an der Diskus-sionskultur zu arbeiten. Demokratie sei kein Selbstläufer. Dazu gehöre auch, – so schlug Schade den Bogen zur Justiz, für deren Funkti-onsfähigkeit es stets einzutreten gelte – seine Rechte vor den Gerichten einzufordern. Seit der Wendezeit könne man das in Sachsen erst-mals auch wieder gegen den Staat tun. Wie er anlässlich eines Gedankenaustauschs zwischen Minister und Vertretern des SRV die Überzeu-gung gewonnen habe, so Schade, sei die säch-sische Justiz in den Händen ihres derzeitigen Ministers insgesamt gut aufgehoben.

Der Staatsminister selbst skizzierte in seinem nachfolgenden Grußwort die schwierige Aus-gangslage im Sachsen des Jahres 1990 und bewertete ausgehend hiervon den Aufbau ei-ner rechtsstaatlichen Justiz als eine der größten durch die Wende ausgelösten Erfolgsgeschich-ten. Am Anfang habe eine misstrauische Be-völkerung in Unkenntnis der neuen Rechtsord-nung, aber mit höchsten Erwartungen an das neue Justizsystem gestanden. Die schnelle, per-sonell und technisch schwierige Aufbauarbeit sei mit maßgeblicher Unterstützung der Part-nerländer Bayern und Baden-Württemberg in Angriff genommen worden, doch habe die Be-geisterung in der Bevölkerung mit den tatsäch-lichen Fortschritten nicht Schritt halten können. Zunehmend sei die Euphorie der Ernüchterung gewichen. Die Akzeptanz sei ein langsamer Prozess, ihre Schaffung noch heute eine Aufga-be der Justiz. Zentral gelte es aber, deren Zu-kunftsfähigkeit zu sichern. Die Strukturreform sprach Gemkow als einen Beitrag hierzu an.

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Neues Vertrauen

Zauber des Beginnens

MitgliederversaMMlung und Festakt 2015

gemeinsamer Verfas-sung als „Eingemein-dung“ empfunden hat-ten. Er erinnerte daran, dass drei Viertel aller Industriebetriebe liqui-diert worden und zwei Drittel der nun Ar-beitslosen Frauen ge-wesen seien. Die Bür-gerrechtlerin Bohley habe mit ihrem Aus-spruch wohl gemeint: Hoffnungen seien geweckt worden, die nicht eingelöst werden konnten. Viele hätten aber auch nicht erken-nen können, dass der Rechtsstaat das einzige politische System sei, das sich der Idee des Rechts verschrieben habe. Gerechtigkeit indes sei nicht justiziabel, könne nur angestrebt werden. Mehr als den Rechtsstaat könne der Staat nicht bieten. Der Rechtsstaat bedeute eine Verpflichtung und eine fortwährende Baustelle, auf der die Justiz be-ständig gefordert sei.Mit dem anschließend wie üblich gern besuch-ten Stehimbiss klang der SRV-Nachmittag aus. Gedankt sei den Organisatoren und Mitwirken-den vor allem für einen lebendigen, von Inhalt und Dauer genau auf die Bedeutung des Jubilä-ums abgestimmten Festakt. Es bleibt zu hoffen, dass die Zeitzeugen der Wende mit ihren Erin-nerungen und Erfahrungen künftig (trotz eines gewissen Gedenkveranstaltungs-Marathons) gerade auch bei jüngeren Kollegen, die die Zeit nicht mehr miterlebt haben werden, auf breite-res Interesse stoßen. Der Justiz ist zu wünschen, dass die Verantwortlichen ihre Bedeutung – auch bei vermeintlich nur technischen Fragen der Personalausstattung und Besoldung – nicht aus den Augen verlieren. Denn wir werden sie auch in den nächsten 25 Jahren alle brauchen.

Julian Lubini

Praxis hören wolle.Der abschließende Festvortrag von Günter Hirsch, BGH-Präsident von 2000 bis 2008, schilderte anschaulich, streckenweise anekdo-tisch, die Aufbauphase nach der Wende. 1992 war Hirsch, aus dem bayerischen Justizministe-rium gekommen, zunächst Präsident des dama-ligen Bezirksgerichts Dresden geworden, 1993 des OLG Dresden und auch zum Präsidenten des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes ge-wählt worden. Die Sächsische Verfassung von 1992 habe die Friedliche Revolution beendet. Aufbauhilfe habe nicht, wie von diesem eigent-lich favorisiert, der Bund geleistet, diese Rolle hätten vielmehr die jeweiligen Partnerländer übernommen. Zunächst habe man je einen Lei-tungsstab Justiz und Verfassung eingerichtet. Hier seien die „Choreographie“ der Justiz ent-standen und die Weichenstellungen vorgenom-men worden wie z.B. jene, ein Rechtspflege-ministerium und kein reines Justizministerium (wie etwa in Bayern) einzurichten.Einen kursorischen Rückblick bot Hirsch auf die „Herkulesaufgaben“ der Zeit: Die Deckung der großen Personallücke, teils mittels Abord-nungen und Versetzungen vor allem aus den Partnerländern, teils durch Übernahme von Kollegen aus der DDR, wobei die zumeist ek-latant auseinandergehende Besoldung der ein-zelnen Gruppen ein großes Problem dargestellt habe. Ebenso die notwendige Neuordnung des Grundbuchwesens, von enormer Bedeutung für die Rechtssicherheit, insbesondere bei der Tätigung von Investitionen, sowie die Schwie-rigkeit, nur rudimentär geführte und teils in Kellern vermoderte Grundbücher vorgefunden zu haben. Zudem ein Strafvollzug, in dem nicht nur baulich katastrophale Zustände geherrscht hätten. In Anbetracht der geschilderten Bedin-gungen überraschte es nicht, dass Hirsch von Waschkörben voll mit im Vorgriff auf die Grün-dung des Verfassungsgerichts eingesandten Briefen berichtete, die bei der Geschäftsaufnah-me des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vorgelegen hätten, zumeist als Verfassungs-beschwerde auszulegen gewesen und entspre-chend registriert worden seien.Über den - von ihm so bezeichneten - Apho-rismus für die Verrechtlichung der Justiz „Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat“ (Bärbel Bohley) berichtete Hirsch, wie dieser alle damals in der Justiz Tätigen um-getrieben habe. Hirsch warb für eine Betrach-tung der Wendegeschichte auch aus dem Blick-winkel sogenannter Wendeverlierer und solcher DDR-Bürger, die den Beitritt mangels neuer

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8 Besoldung

Die Besoldungsentscheidung des Bundesverfassungs- gerichts und ein Ausblick auf Sachsen

Indizes entscheiden

betrachtet das Gericht die Entwicklung der Be-soldung im Vergleich zur Entwicklung erstens der Einkommen der tarifrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, zweitens des Nominallohnindexes und drittens des Ver-braucherpreisindexes im betroffenen Bundes-land. Zudem betrachtet es viertens den relativen Abstand zu den anderen Besoldungsgruppen und fünftens die Höhe der Besoldung im übri-gen Bundesgebiet. Deuten drei dieser fünf Pa-rameter auf eine zu geringe Besoldung, besteht die widerlegliche Vermutung einer amtsunan-gemessenen Unteralimentation. Das Bundesverfassungsgericht legt seiner Be-urteilung keine absoluten Besoldungs- oder Entgeltwerte zugrunde, sondern zieht lediglich Indizes heran, blickt also auf Entwicklungen über längere Zeiträume. Dabei erklärt es man-che Einmalzahlung für rechnerisch vernachläs-sigbar. Diese Aussage des Gerichts weist aber zugleich darauf hin, dass sich die Unteralimen-tation aus einer Wertung auf der Grundlage des Gesamtbildes über einen längeren Zeitraum ergibt, und nicht als reine Arithmetik. Der Be-soldungsgesetzgeber tut jedenfalls gut daran, künftig sparsam mit „sozialen Komponenten“ zugunsten niedriger Einkommensgruppen um-zugehen, denn sie hindern im Zweifel das Ver-fassungswidrigkeitsverdikt nicht. Beim Vergleich mit der Entwicklung der Ent-gelte der tariflich beschäftigen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohnindexes und des Verbraucherpreis-indexes kommt es darauf an, ob der Index der Besoldungsentwicklung am Ende eines Zeit-raums von 15 Jahren den Vergleichsindex um mindestens 5 % unterschreitet. Hier zeigt sich auch, dass das Bundesverfassungsgericht ein Lavieren des Gesetzgebers entlang der Unter-grenze vermeiden will. Es schließt nämlich die Entwicklung des laufenden Jahres mit in die Berechnung ein, obwohl diese Daten überwie-gend erst nach Jahresende bekannt werden. Der Gesetzgeber kann also vorab nicht vollständig sicher einschätzen, ob die Besoldung sich ge-rade noch im Rahmen halten wird. Das darf als

I. EinleitungAm 5. Mai 2015 hat der Zweite Senat des Bun-desverfassungsgerichts seine lange und mit Spannung erwartete Entscheidung zur ange-messenen Richterbesoldung verkündet und eine bisher sehr abstrakte Verfassungsbestimmung zu einer handhabbaren und subsumtionsfähigen Vorschrift konturiert. Das Gericht ist einen klu-gen Weg gegangen, der sich mit der Entschei-dung über die Besoldung der Juniorprofessoren angedeutet hatte. Dass die Anwendung dieser Vorschrift in der Praxis schwierig sein wird und viele statistische Daten herangezogen werden müssen, spricht nicht gegen diese Feststellung, sondern zeugt von der sensiblen Abwägung des Gerichts und der Einpassung seiner Entschei-dung in eine Umgebung, die von zahlreichen verschiedenen Einflüssen beherrscht wird. In der Sache hat das Gericht Maßstäbe und Kri-terien vorgeben, die wahrscheinlich Jahrzehnte Bestand haben werden. Sie gewährleistet, dass Richter und Beamte von der gesamtwirtschaft-lichen Entwicklung und der Entwicklung von Einkommen und Preisen nicht dauerhaft abge-koppelt werden können.

II. Kernaussagen der Entscheidung1. Der Obersatz zu den Anforderungen an die amtsangemessene Besoldung hat keinen Neuig-keitswert, sondern ist jahrzehntealte Rechtspre-chung.

2. Neu ist die Konkretisierung dieses Maßstabs durch eine dreistufige Prüfung aus der Betrach-tung der Entwicklung der Lebensverhältnisse (1. Stufe), der Betrachtung weiterer alimen-tationsrelevanter Umstände (2. Stufe) und der Abwägung mit der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit des Dienstherrn (3. Stufe). Für das Bundesverfassungsgericht ist die Untergrenze der Alimentation also kein empirisch bestimm-barer Zahlenwert, sondern ergibt sich durch eine datenbasierte wertende Betrachtung.

a) Den breitesten Raum in der Entscheidung nimmt zu Recht die erste Prüfungsstufe der Ent-wicklung der Lebensverhältnisse ein. Hierzu

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die R-Besoldung wird in seinen Kernsätzen für lange Zeit die Richtschnur für die Richterbesoldung geben. Grund genug, es hier näher zu be-leuchten und einen ersten Versuch zu wagen, seine Konsequenzen für Sachsen zu ermitteln. Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, dass auch in Sachsen für einzelne Jahre die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation besteht.

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Viele Parameter

Intranspa-rente Be-rechnung

etwas weicheren Prüfung auf der zweiten Ebene vereinbar ist. Zweitens zieht es Perzentilwerte heran. Diese sind – soweit ersichtlich – bisher in keiner statistischen Veröffentlichung enthal-ten. Künftige Gesetzesbegründungen werden sich zu ihnen verhalten müssen, denn ohne sie ist es weder dem Gesetzgeber noch dem Einzel-nen möglich, die Verfassungsmäßigkeit des Be-soldungsniveaus zu verifizieren. Drittens lässt das Bundesverfassungsgericht bei dieser am ab-soluten Entgelt orientierten Betrachtung außer Betracht, dass das Endgrundgehalt regelmäßig erst auf etwa der Hälfte der Gesamtdienstzeit erreicht wird.Ebenfalls auf der zweiten Prüfungsstufe ver-weist das Bundesverfassungsgericht auf die Verschlechterungen der letzten Jahre im Be-reich der Altersversorgung, die zu einer weite-ren Annäherung an die Tarifbeschäftigten ge-führt haben.

c) Die dritte Prüfungsstufe fällt in der Entschei-dung sehr knapp aus, weil die als Abwägungs-umstand zu berücksichtigende Schuldenbremse im relevanten Zeitraum noch nicht galt und an-dere Umstände von Verfassungsrang ersichtlich nicht als Rechtfertigung für die Unteralimenta-tion in Betracht kamen.

III. Kritik und Folgerungen für SachsenDie meisten Leser wird die Frage bewegen, was diese Entscheidung nun für Sachsen bedeutet. Der Versuch einer Antwort offenbart die eigent-lichen Probleme der Entscheidung.

1. Aus dem Wortlaut der Entscheidung lässt sich der Rechenweg des Bundesverfassungs-gerichts nur sehr schwer rekonstruieren. Nach gefühlt endlosen Stunden des Rechnens, Nach-rechnens, Wertesuchens, Diskutierens, Prüfens, Verwerfens und Neuberechnens habe ich die „Formel des Bundesverfassungsgerichts“ nicht gefunden, sondern nur eine, die zumindest eini-ge der Rechenschritte des Gerichts plausibel er-klärt und zu Ergebnissen gelangt, die denen des Gerichts nahe kommen (Tabelle 1 für Sachsen-Anhalt). Entsprechend gebe ich keinerlei Rich-tigkeitsgarantie für meine Berechnungen ab. Im Gegenteil. Aber mehr als diese nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommene Annähe-rung vermag ich nicht zu leisten. Sieht man diese Berechnung genauer an, zwei-felt man an den herangezogenen Rechenfakto-ren.

Auftrag verstanden werden, einen hinreichen-den Sicherheitsabstand zur Untergrenze ein-zuhalten, denn anderenfalls drohen über einen längeren Zeitraum kaum abschätzbare Haus-haltsrisiken durch Nachzahlungen. Kommt es in einzelnen Jahren zu statistischen Ausreißern, ist gegebenenfalls ein Vergleich über einen wei-teren 15-Jahres-Zeitraum anzustellen, der fünf Jahre eher beginnt.Beim Binnenvergleich mit den anderen Besol-dungsgruppen desselben Dienstherrn wird ein 5-Jahres-Zeitraum betrachtet, und der Abstand der zu betrachtenden Besoldungsgruppe ge-genüber den Vergleichsgruppen darf sich nicht um mehr als 10 % verringert haben. Beim bun-desweiten Vergleich kommt es nicht auf einen Zeitraum, sondern darauf an, ob die Besoldung im betrachteten Zeitpunkt den bundesweiten Durchschnitt um mehr als 10 % unterschreitet.

b) Auf der zweiten Prüfungsebene setzt sich das Bundesverfassungsgericht mit weiteren alimen-tationsrelevanten Gesichtspunkten auseinander. Hier lenkt es den Blick auf die Qualifikations-anforderungen an Richter und Staatsanwälte und zieht den Vergleich mit Beschäftigten ande-rer juristischer Berufe. Das Bundesverfassungs-gericht verlangt, dass das Amt des Richters oder Staatsanwalts für die besten 10 % der Ab-solventen eines Jahrgangs hinreichend attraktiv ist. Über die Attraktivität des Richter- und des Staatsanwaltsberufs ist schon viel gesagt und geschrieben worden, wobei jedermann klar sein muss, dass die Besoldungshöhe nur ein Bau-stein dabei ist. Jenseits dieses Postulats hat das Bundesverfas-sungsgericht den Vergleichsrahmen aber etwas weiter gezogen, nämlich auf alle Beschäftigten der Privatwirtschaft in leitender Stellung, die über einen Hochschulabschluss verfügen. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass nur 44 % aller Vollzeitbeschäftigten dieser Vergleichs-gruppe mehr als ein sachsen-anhaltinischer R1-Richter/Staatsanwalt in der Endstufe verdienen. Gegenüber Rechtsanwälten und Notaren zie-hen die Richter aber den Kürzeren: 55 % von ihnen verdienen gleich viel oder mehr als ein R1-Richter/Staatsanwalt in der Endstufe. Und auch insoweit hatte sich die Position von Rich-tern und Staatsanwälten in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Diese Feststellungen sind Anlass für drei Anmerkungen: Erstens bestimmt das Bundesverfassungsgericht hier keinen Grenzwert, was aber mit der insgesamt

Besoldung

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Bundesverfassungs-gericht Karlsruhe

löhne und wirkt sich der Zeitverzug in der Be-soldungsanpassung nicht aus.M.E. hätte das Bundesverfassungsgericht auf die Entwicklung der Jahresbesoldung abstellen sollen (vgl. Tabelle 2 zu Besoldung und Tarif-löhnen in Sachsen). Auf diese Weise würden die Tabellenerhöhungen ab dem Monat ihres Inkrafttretens berücksichtigt und könnten ohne Weiteres auch Einmalzahlungen zumindest für die Anfangs- oder Endstufe oder einen Mittel-wert einer Besoldungsgruppe mathematisch korrekt erfasst werden. Schließlich müsste das Gericht dann auch nicht mehr von „fiktiven“ Besoldungskürzungen durch den Wegfall des Weihnachtsgeldes sprechen. Von „fiktiver“ Kürzung spricht das Gericht, weil es den Ab-stand zwischen der fiktiven Besoldung mit und der tatsächlichen ohne Weihnachtsgeld spricht. Die Berechnung ist allerdings angreifbar. Das Gericht berücksichtigt die Abschmelzung des Weihnachtsgeldes nicht jahresgenau, sondern nur seinen Wegfall in dem Jahr, in dem es gänz-lich entfiel. Obwohl die Formulierung der Ent-scheidung wie ein illustrativer Einschub wirkt, lässt das Bundesverfassungsgericht den Faktor von 6,71 % tatsächlich in seine Berechnung einfließen. Auch der Faktor selbst scheint nicht korrekt zu sein. Das Gericht legt den letzten Bemessungsfaktor des Weihnachtsgeldes nach § 13 Abs. 1 SoZuwG zugrunde. Er betrug für das Jahr 2002 86,31 %. Wäre das Weihnachts-geld auf die bisherige Art und Weise weiterge-zahlt worden, hätte dieser Faktor allerdings im Jahr 2005 in Sachsen-Anhalt nicht 86,31 %, sondern 82,72 % betragen. Der Faktor nach § 13 Abs. 1 SoZuwG stellte sicher, dass die Höhe der Sonderzuwendung im jeweiligen Jahr der Höhe der Besoldung im Dezember 1993 ent-sprach. Wegen der Besoldungserhöhungen zwischen 2003 und 2005 wäre der Faktor daher gesunken und entsprechend hätte das Bundes-verfassungsgericht eigentlich auch nur von ei-ner „fiktiven“ Kürzung von 6,45 % bzw. 5,65 % ausgehen dürfen.

b) Mit den wie oben ermittelten Monatswerten rechnet auch die vom Bundesverfassungsge-richt eingeholte „Sonderauswertung“ der Tarif-löhne im öffentlichen Dienst durch das Statisti-sche Bundesamt. Insofern ist die Entscheidung zumindest konsequent. Allerdings scheinen dort die Veränderungen des tarifvertraglich gezahl-ten Weihnachtsgeldes vernachlässigt und auch nicht „fiktiv“ berücksichtigt worden zu sein.

c) Nicht bedenkenfrei ist auch Parameter 2, der Nominallohnindex, der die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. die Ein-kommensverhältnisse der Gesamtbevölkerung

a) Seiner ständigen Rechtsprechung gemäß führt das Gericht am Ende von Rn. 93 des Ur-teils aus: „für die Beurteilung der Angemessen-heit der Alimentation kommt es auf deren Ge-samthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestand-teile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind“. Dem wird die Entscheidung nicht gerecht. Oben war bereits angedeutet worden, dass die Strei-chung des Urlaubsgeldes von 255 € und die 40-€ Sockelerhöhung als „rechnerisch vernach-lässigbar“ nicht einbezogen wurden, obwohl sie etwa 0,5 % bzw. 1,0 % des Jahreseinkommens ausmachten. Anscheinend hat das Gericht diese Werte vor allem deshalb nicht berücksichtigt, weil es für die Ermittlung der Besoldung nicht von einem Jahresentgelt ausgegangen ist, son-dern nur auf tabellenwirksamen prozentualen Erhöhungen der Monatsentgelte abgestellt hat. Wurde im Dezember die Besoldung um x% er-höht, behandelt das Gericht dies, als hätte die monatliche Besoldung im gesamten Jahr um x% über der des Vorjahres gelegen. Damit ver-zerren unterjährige Erhöhungen im letzten Jahr des 15-Jahres-Zeitraums das Ergebnis leicht. Größere Verzerrungen entstehen dadurch aber, weil Einmalzahlungen, deren absolute Höhe über Jahre hinweg nach Besoldungsgruppe und Dienstalter identisch ist, in die Berechnung nach der Monatsbesoldung nicht recht hinein-passen. Wirklich ärgerlich ist, dass das Gericht dem Dienstherrn unabsichtlich eine raffinier-te Einsparmöglichkeit eröffnet: Eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der Tarifverträge ist künftig entbehrlich. Solange die tabellen-wirksame Erhöhung spätestens im Dezember desselben Jahres stattfindet, entsteht rechne-risch kein Abstand zur Entwicklung der Tarif-

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Zweifelhafte Parameter

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Grundsätzlich sollte aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Einkommen in der Regel stär-ker steigen als die Preise, also der allgemeine gesellschaftliche Wohlstand steigt, weil die arbeitstätige Bevölkerung am Produktivitäts-gewinn der Wirtschaft teilhat. Diesen Effekt erkennt man, vergleicht man die Index der Pa-rameter 1 und 2 mit Parameter 3 miteinander. Mit anderen Worten: Der Grenzwert von 5 % ist deutlich zu hoch angesetzt. Eine Unterschrei-tung sollte nur in geringerem Umfang oder nur dann unbeachtlich sein, wenn auch der Nomi-nallohnindex die Preissteigerung unterschreitet.

2. Die Berechnung für Sachsen ist natürlich von denselben Schwierigkeiten geprägt. Hin-zu kommen Unklarheiten bei den sächsischen Rohdaten.

a) Nimmt man das Bundesverfassungsgericht beim Wort, dürfte man die Streichung des Weihnachtsgeldes als fiktive Besoldungskür-zung im Jahr 2011 von 6,71 % berücksichtigen. Das wäre indes unredlich, denn selbst wenn das Weihnachtsgeld nach der vorherigen Berech-nungsweise, d.h. in Höhe der Besoldung vom Dezember 1993, 2011 noch gezahlt worden wäre, hätte es 2011 nur noch 77,1 % der De-zemberbesoldung ausgemacht. Die „fiktive“ Kürzung der Besoldung durch den vollständi-gen Wegfall des Weihnachtsgeldes hätte 2011 damit lediglich 6,04 % betragen.Auch über diesen Wert kann man sich noch ganz erheblich streiten. Er offenbart nämlich eine Schwierigkeit, die nicht im Weihnachts-geld begründet ist, sondern in der Ost-West-Anpassung, sprich in der Zweiten Besol-dungsübergangsverordnung. Aufgrund der Besoldungsüberleitung hatten Kollegen nicht das „volle“ Weihnachtsgeld nach dem SoZu-wG, sondern ein abgesenktes erhalten. Ob und wie die Besoldungsanpassung und die Zweite Besoldungsübergangsverordnung in die Be-rechnung einfließen darf oder muss, ist unklar geblieben. Im Verfahren zu Sachsen-Anhalt ging es um Kollegen mit West-Besoldung. Das Urteil erwähnt die Ost-Besoldung allein beim Weihnachtsgeld, obwohl sie sich bei den Tabel-lenwerten der Monatsbesoldung viel gravieren-der ausgewirkt hätte. M.E. ist die Zweite Be-soldungsübergangsverordnung für die Prüfung irrelevant. Die dort geregelten Abschläge auf die Besoldung waren allein durch die beson-dere Übergangssituation nach der deutschen Wiedervereinigung gerechtfertigt und haben ihre Berechtigung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2009 verloren. Wollte man sie hier weiter in Erwägung ziehen, würde man sie über dieses Datum hinaus faktisch fortgelten

abbilden soll. Zunächst fällt es schwer, diesen in den statistischen Jahrbüchern überhaupt aufzufinden. Erst anhand der Verweise im Ent-scheidungstext ergibt sich, dass es sich nicht um einen Wert aus dem Bereich Löhne und Einkommen handelt, sondern um einen Faktor aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Geht man dem weiter nach, erkennt man, dass er (nur) die Einkommen aller abhängig Be-schäftigten umfasst, also nicht die der Selbstän-digen, der Rentner und der Transferleistungs-empfänger. Das mag man hinnehmen können. Problematisch erscheint aber, dass sich in der Gruppe der abhängig Beschäftigten innerhalb des zu betrachtenden 15-Jahres-Zeitraums Ver-schiebungen ergeben (können). Zumindest in den letzten Jahren ist der Anteil der Teilzeitbe-schäftigten und der geringfügig Beschäftigten deutlich gewachsen. Die Zahl der Arbeitnehmer stieg bei annähernd gleichem Arbeitsvolumen. Die Veröffentlichungen des Statistischen Lan-desamts Sachsen (http://www.statistik.sachsen.de/html/543.htm#article2633) ergeben, dass das Arbeitsvolumen pro Erwerbstätigem in Sachsen von 2008 mit 1.480 Stunden bis 2014 auf 1.432 Stunden – mithin um 3,2 % – gesunken ist. Ausgehend von 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich daraus eine tägliche Arbeitszeit von gerade noch 6,51 Stunden. Die rund 100.000 Arbeits-minuten, die Pebb§y bei 1,0 AKA anrechnet, er-geben 1.667 Arbeitsstunden oder 7,58 Arbeits-stunden pro Tag; der Abstand der Arbeitszeiten beträgt inzwischen etwa 15 %. Legt man wie das Bundesverfassungsgericht nur das Durch-schnittseinkommen pro Arbeitnehmer zugrun-de, bleiben diese Effekte unbeachtet, obwohl sie den Bereich des „rechnerisch Vernachlässigba-ren“ längst verlassen haben dürften. Der Nomi-nallohnindex mag die Einkommenssituation der Gesamtbevölkerung abbilden, die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse reflektiert er nicht vollständig. Es erschiene daher vorzugswürdig, die Entwicklung der Besoldung mit der Ent-wicklung der Einkommen aller Vollzeitbeschäf-tigten zu vergleichen. Dann hätte der 15-Jahres-Anstieg beim Parameter 2 im Jahr 2011 ca. 45 % und 2013 noch ca. 40 % betragen, also weit höher gelegen als die angenommenen Werte.

d) Eine kritische Anmerkung verdient auch der Verbraucherpreisindex als Parameter 3. Hier ist nicht so sehr sein Inhalt problematisch, sondern der Grenzwert von 5 %. Unterschreitet die Be-soldungsentwicklung den Verbraucherpreisin-dex, bedeutet dies – jenseits aller anderen Para-meter – eine Absenkung des Realeinkommens. Das mag in einzelnen Jahren hinnehmbar sein, insbesondere in besonderen Notlagen, wie sie auf der dritten Prüfungsstufe betrachtet werden.

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Wider-sprüchliche Statistiken

Besoldung

den Jahren 2011 und 2012 die Vermutung der Unteralimentation. Im Jahr 2013 wird zwar der dritte Parameter nicht verletzt, aber die Parame-ter 1 und 2 so deutlich, dass man wenig Phan-tasie benötigt, um sich vorzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht dennoch zur Verfas-sungswidrigkeit gelangen könnte.Angesichts der m.E. angreifbaren Berechnung des Bundesverfassungsgerichts habe ich in Ta-belle 3 noch die korrigierten Werte auf der Ba-sis einer monatsgenauen Einkommensberech-nung und der Werte des Statistischen Jahrbuchs für Sachsen angegeben, die auch die Erhöhung der Besoldung um 40 € im Jahr 2009 berück-sichtigen. Auch die Veränderungen des Weih-nachtsgeldes der Angestellten sind eingeflossen (Tabelle 2 unten und Tabelle 3); die Tarifent-wicklung der Angestellten wurde dem Tarifar-chiv der Hans-Böckler-Stiftung und des WSI entnommen. Die monatsgenaue Berechnung (Tabelle 2) arbeitet mit je einem Index für das Monats- und das Jahresentgelt. Der Monatsin-dex entspricht bis 2008 etwa dem Besoldungs-index des Gerichts und weicht danach durch die Sockelerhöhung ab. Da das Weihnachtsgeld bis 2002 in Höhe der Dezemberbesoldung 1993 gezahlt wurde, konnte es exakt einbezogen und musste nur danach geschätzt werden. Tabelle 3 stellt jeweils die Zahlen des Bundesverfas-sungsgerichts denen der monatsgenauen Be-rechnung und der nach den Werten des Statisti-schen Jahrbuchs gegenüber. Fett gedruckt sind jeweils die Ergebnisse aus dem Vergleich der 15-Jahres-Anstiege. Insgesamt deutet sich da-mit an, dass in Sachsen für die Jahre 2011 bis 2013 die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation besteht.

IV. FazitDas Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung zur Richterbesoldung die Vor-schrift des Art. 33 Abs. 5 GG handhabbar ge-macht und durch die von ihm gewählten Para-meter dafür gesorgt, dass die Besoldung nicht von der allgemeinen Entwicklung abgekoppelt wird, mithin der Dienst als Richter oder Staats-anwalt langfristig nicht aus finanziellen Grün-den unattraktiv wird. Allerdings sollte es in den kommenden Jahren noch Feinjustierungen ge-ben, und die Berechnung transparenter werden. Selbst ohne dies sichert sie langfristig die Exis-tenzgrundlage für Richter und Beamte.

Dr. Andreas Stadler

lassen. Zudem könnte dies dazu führen, dass in ein und demselben Jahr für Kollegen mit ehedem West-Besoldung die Vermutung der Unteralimentation besteht, für Kollegen mit ehedem Ost-Besoldung aber nicht. Dass das nicht richtig sein kann, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Entscheidung. Das Bundes-verfassungsgericht stellt nämlich fest, dass im Jahr 2009 für Kollegen mit nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung abgesenktem Weihnachtsgeld der Abstand zur Entwicklung der Tariflöhne nur 4,72 % und zur Entwicklung der Verbraucherpreise nur 4,14 % beträgt. Die Konsequenz, dass insoweit die Vermutung der Unteralimentation nicht besteht, zieht das Ge-richt indes nicht. Daher müsste auch für die Kollegen mit abgesenktem Weihnachtsgeld zu-mindest für Zeiten nach 2009 der Faktor für die „fiktive“ Besoldungskürzung auf der Grundlage des „vollen“ Weihnachtsgeldes berechnet wer-den.

b) Für die Parameter 2 und 3 ergibt sich für Sachsen und wahrscheinlich alle anderen Bun-desländer noch ein überraschendes Problem: Das Bundesverfassungsgericht verließ sich nicht auf die Werte, die in den Statistischen Jahrbüchern enthalten sind, sondern hat das Sta-tistische Bundesamt für jedes Bundesland eine Sonderauswertung vornehmen lassen, die mir der Deutsche Richterbund – soweit es Sachsen betrifft – freundlich zur Verfügung gestellt hat. Erstaunlicherweise ergeben sich daraus Werte, die von denen der Statistischen Jahrbücher für Sachsen abweichen, regelmäßig zugunsten des Dienstherrn (Tabelle 3). Das kann ich nur fest-stellen; eine Erklärung dafür habe ich nicht.

c) Angesichts aller dieser Probleme erscheint es mir praktisch unmöglich, eine verlässliche Be-rechnung und vor allem eindeutige Ergebnisse für Sachsen vorzulegen. Statt dessen kann ich nur die Ergebnisse verschiedener Rechenwege aufzeigen. Tabelle 1 zeigt in der oberen Hälfte den Re-chenweg des Gerichts für Sachsen-Anhalt. Die Jahresveränderungen sind die im Urteil ange-gebenen Erhöhungen. Durch Einfügung der fiktiven Kürzung 2005 und der eingerahmten Werte aus dem Urteil ergeben sich der Index und der 15-Jahres-Anstieg. Fett gedruckt sind die errechneten Werte für den Vergleich der Besoldung mit den Parametern der ersten Stu-fe, die sich nur wenig von denen des Gericht unterscheiden.Rechnet man für Sachsen wie das Bundesver-fassungsgericht (Tabelle 1 unten) und korrigiert dabei die „fiktive“ Besoldungskürzung auf den zutreffenden Wert, besteht für die Besoldung in

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Page 14: Richterinformationsbroschüre 1 2015...MitgliederversaMMlung und Festakt 2015 Auch 2015 ist wieder ein ausgesprochenes Gedenk- und Jubiläumsjahr. So wurde am 10. März anlässlich

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Tabelleÿ2

Page 15: Richterinformationsbroschüre 1 2015...MitgliederversaMMlung und Festakt 2015 Auch 2015 ist wieder ein ausgesprochenes Gedenk- und Jubiläumsjahr. So wurde am 10. März anlässlich

15BesoldungPrüfungsstufeÿ1

Parameterÿ1ÿbisÿ3

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Tabelleÿ3

Page 16: Richterinformationsbroschüre 1 2015...MitgliederversaMMlung und Festakt 2015 Auch 2015 ist wieder ein ausgesprochenes Gedenk- und Jubiläumsjahr. So wurde am 10. März anlässlich

16

Unabhängig-keit selbst

erlernen

geschichte

„Unsichere Richter können aber nicht sicher Recht sprechen“Rückblick auf den Richterbund der DDR, der vor 25 Jahren gegründet wurde

Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte Weitzberg ge-wählt, zu seinem ersten Stellvertreter der Rich-ter am Stadtbezirksgericht Berlin-Hellersdorf Korbe. Der von Anfang an beteiligte Direktor des Hellersdorfer Stadtbezirksgerichts Sieslack, vorgesehen als Vorsitzender, hatte aus Gesund-heitsgründen nicht weiter kandidieren können. Die Berlin-Lastigkeit war den Strukturen der DDR geschuldet; die Arbeitsfähigkeit des Ver-eins sollte gesichert sein. Laut Satzung glieder-te sich der Richterbund in Bezirksverbände, die sich – trotz noch nicht wiederhergestellter Län-der – zu Landesverbänden zusammenschließen konnten. 900 Mitglieder – das war der Großteil der Berufsrichter in der DDR, viele davon die erste Wahlperiode im Amt – hatte der Bund be-reits im März 1990. Stutzig machte allerdings manch einen Beobachter, wie schnell dann viele Richter von der MSK und der VdJ zum Rich-terbund übergewechselt waren.Das Justizministerium der DDR nahm die Ar-beit des Berufsverbandes ernst und machte ihm keine Schwierigkeiten, insbesondere – was seinerzeit nicht unproblematisch war – in ver-einsrechtlicher Hinsicht. Gespräche verliefen konstruktiv. Der neu ernannte Justizminister Wünsche bat die Direktoren der Bezirksge-richte im März 1990 um Unterstützung für die Richter, die in den Vorständen tätig waren. Im Ministerrat und in der Volkskammer hatte der Richterbund mit seinen Anliegen dagegen einen schwereren Stand, ebenso auch der Minister selbst.Je mehr sich die Wiedervereinigung abzeichne-te, desto stärker schrieb sich der Richterbund das Anliegen eines Richtergesetzes auf die Fah-nen, nicht zuletzt zur beruflichen Existenzsi-cherung seiner Mitglieder. Die Schaffung eines RiG war seit November 1989 auch im Justiz-ministerium in Erwägung gezogen worden, wurde aber vor der Neuwahl der Volkskammer nicht mehr realisiert. Eine Neuwahl der Richter nach dem regulären Ablauf der Wahlperiode der Kommunalparlamente im Mai 1990 wollte man dennoch vermeiden, sodass zunächst die Wahl-perioden der Richter verlängert wurden.

Als im RiG mit Entwurfsstand Mai 1990 die Möglichkeit zur Ernennung der gegenwärtigen Richter auf Lebenszeit nicht mehr vorkam und eine Übernahme aller Richter nur auf Probe oder auf Zeit erfolgen sollte, protestierten einige Be-zirksvorstände scharf. Der Regierung wurden „Kampfmaßnahmen“ angedroht, sollten nicht gemeinsam vertretbare Lösungen gefunden

Was wäre die umfassende Garantie richterlicher Unabhängigkeit unter einem autoritären Regime wert, und was die Anstellung auf Lebenszeit in einem Staat, der alsbald seine Existenz einbüßt? Würde gegebenenfalls eine Vergangenheit be-wältigt werden müssen und wie? Diese für die Richterschaft der DDR zentralen Fragen konnte in den Wendetagen der Jahre 1989/90 niemand beantworten. Umso wichtiger erschien es gera-de denjenigen Kollegen, die glaubwürdig am Aufbau eines Rechtsstaats mitarbeiten wollten, sich frühzeitig Gehör zu verschaffen. Die seit 1949 bestehende „Vereinigung der Juristen der DDR“ (VdJ), quasi der juristische Einheits-Berufsverband, kam hierfür ebenso wenig in Betracht wie die „Gewerkschaft der Mitarbeiter der Staatsorgane und der Kommunalwirtschaft“ (MSK) im FDGB.

Erste Impulse in diese Richtung gingen schon in den Tagen vor der Maueröffnung im No-vember 1989 vom Stadtbezirksgericht Berlin-Hellersdorf aus, dessen Richter ein Thesen-papier zur Gründung eines Berufsverbandes entwarfen. Am 8. November wurde es auf ei-ner Juristenkonferenz im Stadtgericht Berlin unter Teilnahme von Justizminister Heusinger und dem Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR (OG) vorgestellt. Die Resonanz in der Richterschaft war enttäuschend, umso größer aber in der Presse, die am 9. November über die Forderung nach Unabhängigkeit, der Schaffung eines Richtergesetzes und eines Richterbun-des landesweit berichtete. Hierdurch ermutigt, betrieben die Hellersdorfer Richter den Grün-dungsprozess weiter und erstellten einen Auf-ruf, den sie am 13. November quasi illegal an die Gerichte versandten. Die erste Delegier-tenkonferenz formierte sich bereits am 20. De-zember, zu der ein Thesenpapier in den Umlauf gegeben wurde. Die kardinalen Forderungen: Richterliche Unabhängigkeit auf der Grundlage der Gewaltenteilung, ehrliche Aufarbeitung der Vergangenheit mit personellen Konsequenzen, jedoch ohne pauschale Entlassungen, sondern mit rechtsstaatlicher Einzelfallprüfung in Ab-berufungs- und Disziplinarverfahren. Kriterien wurden vorgeschlagen.Am 21. Januar 1990 erfolgte die Gründung des Vereins, die genau einen Monat später mit der konstituierenden Versammlung ihren Abschluss im Berliner Stadtgericht fand. Dort hatte der „Richterbund der DDR – Unabhängige Be-rufsvereinigung der Richter e. V.“ auch seinen Sitz. Zum Vorsitzenden wurde der Direktor des

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17geschichte

nicht durchsetzen.Eine Garantie zur Übernahme von Richtern aus der DDR in den Dienst der bundesdeut-schen Länder wurde bekanntlich nicht gegeben. Vielmehr behielt das RiG vom 5. Juli die Be-rufung auf Lebenszeit einer späteren Regelung vor und bot den Richtern an, sie zunächst auf Zeit oder auf Probe zu berufen. Konsequenz: Alle noch tätigen Berufsrichter mussten durch Richterwahlausschüsse überprüft werden. Dies innerhalb von sechs Monaten, so lange waren sie noch zur Rechtsprechung ermächtigt. Nur im Land Berlin – auch hiergegen hatte sich der Richterbund gewandt – erfolgte mit dem 3. Ok-tober eine allgemeine Versetzung in den War-testand und später die Beendigung der Dienst-verhältnisse. Der Richterbund mahnte in den letzten Wochen der DDR bei den Abgeordneten eine schnelle Bildung der Ausschüsse an, um einen zügigen Abschluss der Überprüfungen zu erreichen. Diese Rechnung ging nicht mehr auf. Gemäß Einigungsvertrag war allerdings das RiG der DDR, das als Landesrecht fort galt, zur Überprüfung heranzuziehen, um einen Stillstand der Rechtspflege bei ausschließli-cher Geltung des DRiG ab dem 3. Oktober zu vermeiden. Die Überprüfung, die in der DDR nicht mehr hatte richtig begonnen werden kön-nen, erfolgte damit erst nach der Wiedervereini-gung in den neu gebildeten Ländern, und zwar grundsätzlich nach den in der DDR verabschie-deten Vorschriften (ausgenommen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern; Sachsen, was sich am stärksten an den Vorgaben orientiert hatte, schloss die Überprüfungen als erstes Land ab und wies im Ländervergleich die höchste Über-

werden können. So wurde bereits auf der Grün-dungskonferenz eine Erklärung des Landesver-bandes Sachsen angenommen, die „für den Fall der Beibehaltung des gegenwärtigen Schwebe-zustandes den Stillstand der Rechtspflege und ähnliches ankündigte.“ Der Zentralvorstand, der so weit wie bis zu Arbeitsniederlegungen zunächst nicht gehen wollte, schrieb dann aller-dings an den DDR-Ministerpräsidenten, wenn alle Richter in ein Probedienstverhältnis träten, könne der Stillstand der Rechtspflege eintreten: „Unsichere Richter können aber nicht sicher Recht sprechen, und dies angesichts lawinenar-tig steigender Arbeitsrechtsverfahren, deutlich zunehmender Gewalt- und Drogenkriminalität und laut Staatsvertrag neu zu schaffender und mit Richtern zu besetzender Fachgerichtsbar-keiten.“Für den 10. Juni wurde der erste (außerordent-liche) Richtertag der DDR einberufen, an dem wiederum mehr als die Hälfte der Berufsrichter (etwa 700 von etwa 1.200) teilnahmen. In sei-nem Memorandum wandte er sich gegen pau-schalisierte Entlassungen: Rechtsstaatlichkeit müsse selbst von Anfang an auf rechtsstaatli-chem Weg und mit rechtsstaatlichen Mitteln er-reicht werden. Damit hatte der Richterbund Jus-tizminister Wünsche hinter sich, nicht aber alle Abgeordneten der am 18. März neu gewählten Volkskammer, in der mancher für den Richter-bund keine Legitimation sah. In der Frage, ob eine Übernahme nur auf Probe oder auch auf Lebenszeit erfolgen sollte, stand das Justiz-ministerium auf der Seite des Richterbundes, konnte sich gegen eine anders gelagerte Mehr-heit im Rechtsausschuss der Volkskammer aber

Quelle: Neues Deutschland vom 1. März 1990, S. 3.

Existenz-kampf Existenz-angst

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Quelle: Berliner Zeitung vom

8. November 1989, S. 12.

geschichte

Interesse aller hoffen und wünschen, dass die Zeit zum Nachdenken und somit für befriedi-gende Lösungen vorhanden ist.“Auch wenn diese Zeit bekanntlich kurz war, blieb die Arbeit des Richterbundes nicht erfolg-los. In der Rechtspolitik wurden mehr Stimmen nach einem Totalaustausch der Richterschaft laut als nach einer generellen Übernahme. Vor diesem Hintergrund waren die getroffenen Übergangsregelungen kein schlechtes Ergeb-nis. Für die Berliner Gründer des Richterbun-des selbst zahlte sich ihr Engagement allerdings kaum aus. Denn in dem neuen Stadtstaat, des-sen westliche Justiz auf den Ostteil ausgedehnt wurde, galten diese Regelungen nicht, sodass kaum jemand auf Verbleib in der Justiz hoffen konnte. Nur 33 Richter und zehn Staatsanwälte wurden hier wieder eingestellt.Staatsanwälte waren übrigens in der Satzung des Richterbundes der DDR nicht als Mitglie-der vorgesehen (ausgenommen im Landesver-band Thüringen, der sich als „Bund der Richter, Staatsanwälte und Notare“ konstituiert hatte). Daher wurde am 3. März 1990, v. a. auf Initia-tive junger und damit politisch regelmäßig we-niger belasteter Kollegen, die dann noch kurz-lebigere „Berufsvereinigung der Staatsanwälte der DDR“ gegründet.

Julian Lubini

nahmequote bei den Richtern auf).Mitwirken konnte der Richterbund, dessen Existenz jetzt endete, daran freilich nicht mehr. Auch das hatte man sich anders vorgestellt. Auf der Gründungsveranstaltung hieß es: „Kommt es in der politischen Entwicklung, wie wir hoffen, nicht zu einem Zusammenschluss der beiden deutschen Staaten oder gar zu einem Anschluss der DDR an die Bundesrepublik, son-dern verläuft der Vereinigungsprozess in wohl-überlegten europäisch eingebetteten Schritten der Annäherung, wird es uns auch möglich sein, in der uns dann zur Verfügung stehenden et-was längeren Zeitspanne Bewahrenswertes aus Recht und Rechtsanwendung unseres Landes bei der Rechtsangleichung einzubringen.“ Auf jeden Fall habe man noch Einiges selbst auf den Weg zu bringen, „nämlich in erster Linie die Bewältigung der eigenen Vergangenheit. Damit werden wir unsere Demokratiefähigkeit unter Beweis stellen.“ Aber auch der damali-ge DRB-Bundesvorsitzende Rainer Voss hatte zu bedenken gegeben: „Die Menschen in der DDR dürfen nicht das Gefühl bekommen, sel-ber nichts eingebracht zu haben, ihre Identität verloren zu haben. Auch kann es nicht angehen, Richterinnen und Richter, die unter den bisher geltenden Bestimmungen ausgebildet wurden und die ihr Amt nach den in der DDR bislang geltenden Gesetzen geführt haben, nur deshalb aus dem Amt zu entfernen ... Man kann nur im

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Amtsbezeichnungen ebenso selbstverständlich denjenigen der Beamten nachgebildet. Richter waren daher „Räte“ oder – der zeitgenössischen Orthographie entsprechend – „Räthe“. Das än-derte sich erst durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-lichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I, 841; sie-he auch BVerfGE 38, 1-22). Der „Vorsitzende Richter“ war noch nicht bekannt. Statt seiner eine andere beamtenrechtliche Bezeichnung: Über dem Rat steht der Direktor, also war der heutige „Vorsitzende Richter am Landgericht“ damals „Landgerichtsdirektor“, auch wenn er nicht mehr als seine zwei Beisitzer zu dirigieren hatte – Einzelrichterentscheidungen an anderen als Amtsgerichten und überbesetzte Spruch-körper sind neumodische Irrlehren, die erst Dekaden (Jahrzehnte) später von Haushaltsfe-tischisten propagiert wurden. Der Gerichtsvor-stand des Landgerichts war auch damals schon ein „Präsident“. Der statusrechtlichen Gleich-wertigkeit des Amtes entsprechend lautete die Amtsbezeichnung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht auch auf Präsident, näm-lich „Senatspräsident“.Der Landgerichts- und der Senatspräsident wurden gewöhnlich als „Präsident“ angespro-chen. Daher war diese Anrede für den noch wichtigeren Oberlandesgerichtspräsidenten na-türlich tabu. Die Bezeichnung „Oberpräsident“ stand als Alternative nicht zur Verfügung, denn er war schon lange anderweitig besetzt. Ober-präsidenten waren seit dem 18. Jahrhundert die höchsten Beamten und Vertreter des Kurfürsten bzw. des Königs in den preußischen Provinzen. In der Zeit des Nationalsozialismus wurden sie zu Vertretern des preußischen Staatsminis-teriums in der jeweiligen Provinz. Personell handelte es sich regelmäßig um den jeweiligen NSDAP-Gauleiter. Beides keine angemessene Gesellschaft für die Präsidenten rechtsstaat-licher Gerichte. Auch als Abkürzung für die sperrige Bezeichnung „Präsidenten der Ober-gerichte“ (Was sind eigentlich Obergerichte?) sollte der „Oberpräsident“ daher tunlichst nicht verwendet werden.Letztlich war es wohl ein Mangel an sinnvollen Alternativen, aus dem der Begriff „Chefpräsi-dent“ geboren wurde. Man kann ihn also heute ruhig wiederbeleben.

Der Rabe

In ganz Deutschland werden die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte kurz „Chef-präsidenten“ genannt. In ganz Deutschland? Nein! Das tapfere Sachsen stellt sich dem ent-gegen. Allerdings war das nicht immer so. Noch zu Beginn des Jahrtausends war der Begriff auch in Sachsen gebräuchlich. Danach geriet er irgendwie auf den Index. Fragt man nach dem Grund dafür, ist es, als hätte man Lord Volde-mort beim Namen gerufen. Gemunkelt wird, dass es sich bei diesem Wort um einen Begriff handelt, der auf die Nazis zurückgehe. Dann wäre er selbstredend historisch kontaminiert.Allerdings ist dies mitnichten der Fall. Der Be-griff war schon lange vor der braunen Ära ge-läufig. Wer ihn googelt, findet beispielsweise folgenden Brief des preußischen Justizminis-ters am Zehnhoff vom 5. August 1922 an den damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf Eduard Tigges, der später von den Nazis aus dem Amt gedrängt wurde:

„Sehr verehrter Herr Chefpräsident!In seiner heutigen Sitzung hat das Preußische Staatsministerium Ihre Ernennung zum höchs-ten richterlichen Beamten des Landes beschlos-sen. Indem ich Ihnen zu dieser Ehrung gratulie-re, danke ich Ihnen gleichzeitig herzlich dafür, daß Sie (…)an das Kammergericht über[zu]siedeln. Nach meiner Überzeugung werden Sie dem Vaterlande hier noch mehr nützen können als in Düsseldorf.In vorzüglicher Hochachtung mit bestem GrußIhr ergebenster am Zehnhoff.“

Die wahre Genese des Begriffs Chefpräsident scheint nicht vollständig aufklärbar. Er ist nie eine offizielle Amtsbezeichnung oder ein Titel gewesen. Amtlich war Chefpräsident stets nur ein „Präsident“. Es handelt sich wahrscheinlich nur um eine Anrede, vergleichbar den univer-sitären Anreden Magnifizenz (Rektor), Spek-tabilität (Dekan) und Ordinarius (ordentlicher Professor). Nicht ganz zufällig verwendet das OVG Rheinland-Pfalz den Begriff daher auch in Anführungszeichen (Beschluss vom 13. Juni 2007 – 10 B 10457/07). Doch warum „Chefpräsident“? Wahrschein-lich weil dies die einzige Möglichkeit war, den Präsidenten des Oberlandesgerichts in der gebotenen Weise aus der Vielzahl der übrigen Präsidenten herauszuheben. Zu der Zeit, als Richter noch selbstverständlich als „richterli-che Beamte“ bezeichnet wurden, waren ihre

Das böse C-Wort

koluMne

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