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Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie Zweck: Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf menschliche Gesundheit und Leben Umwelt Kulturerbe wirtschaftliche Tätigkeiten Infrastruktur Geltung: keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten aber: verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in den Mitgliedstaaten gelten die nationalen Vorschriften Ziele sollen Mitgliedstaaten selbst festlegen nach lokalen und regionalen Gegebenheiten (ErwG 10) Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten (ErwG 6)

Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) –

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Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) – Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie Zweck: Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf menschliche Gesundheit und Leben Umwelt Kulturerbe wirtschaftliche Tätigkeiten Infrastruktur - PowerPoint PPT Presentation

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Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) –

Hochwasserrisikomanagement-RichtlinieZweck:Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf menschliche Gesundheit und Leben Umwelt Kulturerbe wirtschaftliche Tätigkeiten Infrastruktur

Geltung: keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten aber: verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in den Mitgliedstaaten gelten die nationalen Vorschriften Ziele sollen Mitgliedstaaten selbst festlegen nach lokalen und regionalen

Gegebenheiten (ErwG 10) Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten (ErwG 6)

rechtliche Umsetzung in Deutschland

im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)- bundesrechtliche Regelung- kann z.T. durch Landesrecht ergänzt oder abgeändert werden

Hochwasserbegriff (§ 72) Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 73) Bestimmung der „Risikogebiete“ (§ 73) Gefahrenkarten für die Risikogebiete (§ 74 Abs. 2 und 3) Risikokarten (§ 74 Abs. 4) Hochwasserrisikomanagementpläne (§ 75) Überschwemmungsgebiete oder Rückhalteflächen (§§ 76-78) Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 79) Koordinierung mit Planungen nach WRRL (§ 80) Vermittlung durch die Bundesregierung (§ 81)

Hochwasserbegriff (§ 72) „Hochwasser ist die zeitlich begrenzte

Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser.“

„Hochwasser: zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. (…); Überflutungen aus Abwassersystemen können ausgenommen werden.“ (Art. 2 Nr. 1 HWRM-RL)

Bewertung des Hochwasserrisikos und Bestimmung der „Risikogebiete“ (§ 73)- innerhalb einer Flussgebietseinheit- Risikogebiete: Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko- Hochwasserrisiko: Kombination der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Hochwassers und möglichen nachteiligen Folgen für

die menschliche Gesundheit die Umwelt das Kulturerbe wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte

- zuständige Behörde wird durch Landesrecht bestimmt- Informationsaustausch zwischen Ländern und Mitgliedstaaten- Frist: Bewertung bis 22.12.2011; Überprüfung und ggf. Aktualisierung bis

22.12.2018, danach alle 6 Jahre; Auswirkungen des Klimawandels Rechnung tragen

Gefahrenkarten für die Risikogebiete nach § 73 (§ 74 Abs. 2 und 3) für bestimmte Hochwasserereignisse mindestens Ausmaß von

Überflutung, Wassertiefe oder, soweit erforderlich, Wasserstand und soweit erforderlich, Fließgeschwindigkeit oder für Risikobewertung bedeutsamer Wasserabfluss

Risikokarten für die Risikogebiete nach § 73 (§ 74 Abs. 4) mögliche nachteilige Folgen des Hochwassers unter Berücksichtigung von der Anzahl der betroffenen Einwohner der Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten Anlagen nach IVU-Richtlinie potenziell betroffenen Schutzgebieten nach WRRL (z.B. NATURA 2000) weiteren nützlichen Informationen, z.B. Sediment- und Schutttransport, Verschmutzungen

- zuständige Behörde (wird durch Landesrecht bestimmt)- Informationsaustausch zwischen Ländern und Mitgliedstaaten- Termin: 22.12.2013- regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung (22.12.2019 / alle 6 Jahre)

Hochwasserrisikomanagementpläne (§ 75)

„Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteiligen Folgen mindestens eines Hochwassers mittlerer Wahrscheinlichkeit zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist.“

Festlegung angemessener Ziele für das Risikomanagement Schwerpunkte: Vermeidung, Schutz und Vorsorge, z.B. Hochwasservorhersage ein Plan je Einzugsgebiet (national) oder koordinierte Pläne (national /

international) Maßnahmen, z.B. Überschwemmungsgebiete oder Rückhalteflächen (§§ 76-78) Termin: 22.12.2015 regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung (22.12.2021 / alle 6 Jahre) / „unter

Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels“

Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 79)

Veröffentlichung der Risikobewertung Gefahrenkarten Risikokarten Risikomanagementpläne

Förderung einer aktiven Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne

weitere Informationen: landesrechtliche Vorschriften

Koordinierung mit Planungen nach WRRL (§ 80)

Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu erstellen, dass sie mit den relevanten Angaben nach der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind

die zuständigen Behörden koordinieren Erstellung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen; die Risikomanagementpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbezogen werden