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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 1 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMTAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKENUNIONSMARKE N TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 4 RECHTE GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMV UND ARTIKEL 8 ABSATZ 4A UMV

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 1 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMTAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN

BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)GEISTIGES EIGENTUM

DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG –

GEMEINSCHAFTSMARKENUNIONSMARKEN

TEIL C

WIDERSPRUCH

ABSCHNITT 4

RECHTE GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMV UND ARTIKEL 8

ABSATZ 4A UMV

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ................................................................................................... 3

2 Struktur von Artikel 8 Absatz 4 UMV........................................................ 4

3 Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 UMV ............................................... 5

3.1 Berechtigung: Dem Widersprechenden direkt verliehene Rechte .......... 5

3.2 Arten von Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 UMV fallen ................... 6

3.2.1 Einleitung .......................................................................................... 6

3.2.2. Nicht eingetragene Marken ................................................................ 7

3.2.3 Sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen ............... 8

3.3. Benutzungsanforderungen ...................................................................... 17

3.3.1 Nationaler Standard ......................................................................... 17

3.3.2 Europäischer Standard – Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich lokaler Bedeutung ............................................... 18

3.4 Älteres Recht ............................................................................................ 28

3.5 Schutzumfang ........................................................................................... 29

4 Nachweis des für den Schutz eines Zeichens maßgeblichen Rechts. 29

4.1 Beweislast ................................................................................................. 29

4.2 Beweismittel und Beweisanforderungen ................................................ 31

4.2.1 Nationales Recht ............................................................................. 31

4.2.2 Unionsrecht ..................................................................................... 34

5 Artikel 8 Absatz 4a — Der Schutz geografischer Angaben .................. 34

5.1 Beziehung zwischen Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 4a UMV . 35

5.2 Arten von g. A., die unter Artikel 8 Absatz 4a UMV fallen ...................... 36

5.2.1 Gemäß dem EU-Recht geschützte g. A. .......................................... 36

5.2.2 Gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten geschützte g. A. ................. 39

5.2.3 Gemäß internationalen Abkommen geschützte g. A. ....................... 39

5.3 Schutzumfang von g. A. ........................................................................... 42

TABELLE NATIONALE RECHTE, DIE ÄLTERE RECHTE IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV DARSTELLEN ............................................ 44

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 3 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

1 Einleitung Die Beziehung zwischen dem System der GemeinschaftsmarkenUnionsmarken (UM) und dem nationalen Recht gründet auf der Koexistenz. Dies bedeutet, dass das System der GemeinschaftsmarkenUM und das nationale Recht nebeneinander bestehen und funktionieren. Ein Kennzeichen kann von demselben Inhaber als GemeinschaftsmarkeUM oder als nationale Marke in einem (oder allen) Mitgliedstaaten geschützt werden. Der Grundsatz der Koexistenz sorgt weiterhin dafür, dass das System der GemeinschaftsmarkenUM die Bedeutung der nationalen Rechte und deren Schutzumfang aktiv anerkennt. Kollidieren GemeinschaftsmarkenUM und nationalen Marken oder andere nationale Rechte miteinander, gibt es keine Hierarchie, die bestimmen würde, dass das eine System Vorrang vor dem anderen hätte; vielmehr findet bei derartigen Konflikten der Grundsatz der Priorität Anwendung. Sind die jeweiligen Anforderungen erfüllt, können ältere nationale Marken oder sonstige ältere nationale Rechte dazu führen, dass eine jüngere GemeinschaftsmarkeUM nicht eingetragen oder für nichtig erklärt wird. Obgleich mit der Markenrichtlinie und deren Durchführungsbestimmungen die Rechtsvorschriften im Bereich der eingetragenen Marken harmonisiert wurden, kam es auf EU-Ebene zu keiner derartigen Harmonisierung in Bezug auf nicht eingetragene Marken noch für die meisten sonstigen älteren Rechte ähnlicher Art. Diese nicht harmonisierten Rechte unterliegen weiterhin ausschließlich dem nationalen Recht. Des Weiteren gibt es Rechte, die keine Marken sind und deren Erwerb und/oder Schutzumfang durch Unionsrecht geregelt wird. Die Arten älterer Rechte, zu denen Verfahren vor dem Amt eingeleitet werden können, sind in der GMV aufgeführt unter:

Artikel 8 Absatz 4 GMV: Dort wird der Schutzbereich in WiderspruchsverfahrenUMV ist der Widerspruchsgrund gegen eine Unionsmarkenanmeldung (UMA) auf ältere der Grundlage einer älteren nicht eingetragene Markeneingetragenen Marke oder sonstigeeines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung beschränkt;

Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis d GMV: Dort erfolgt eine Erweiterung des Bereichs möglicher älterer Rechte, zu denen Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden können, im Vergleich zu denjenigenbenutzten Kennzeichenrechts, die inbzw. das gemäß Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist, vorbehaltlich der Bedingungen dieser Bestimmung. Artikel 8 Absatz 4 GMV genannt sind, und es werden andere ältere Rechte eingeschlossen, insbesondere Namensrechte, Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte;

Artikel 111 GMV: Dieser Artikel erweitert den Bereich älterer Rechte, die im Rahmen von Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden können, indem vorgesehen wird, dass Inhaber von Rechten, die nur von örtlicher Bedeutung

sind ‒ und folglich das in Artikel 8 Absatz 4 GMV vorgesehene Kriterium der

„mehr als lediglich örtlichen Bedeutung“ nicht erfüllen ‒ sich4a UMV ist der

Verwendung einer Gemeinschaftsmarke widersetzen können, auch wenn diese älteren Rechte deren Eintragung nicht verhindern können.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Dieser TeilWiderspruchsgrund gegen eine UMA auf der Richtlinien befasst sich nur mitGrundlage einer älteren Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallenUrsprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, die gemäß Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist, vorbehaltlich der Bedingungen dieser Bestimmung.

2 Struktur von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV lautet:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats

a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der

GemeinschaftsmarkeUM, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der GemeinschaftsmarkeUM in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;

b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die

Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“ Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV besagt, dass zusätzlich zu den älteren Marken gemäß Artikel 8 Absatz 2 GMVUMV auch nicht eingetragene Marken und andere Kennzeichen, die auf der Ebene der Union oder des Mitgliedstaates geschützt sind und im geschäftlichen Verkehr als „Unternehmenskennzeichen“ mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt werden, in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden können, vorausgesetzt, sie verleihen ihren Inhabern das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV führt die einzelnen Rechte, die ausgehend von dieser Bestimmung in Anspruch genommen werden können, nicht ausdrücklich oder erschöpfend auf, sondern beschreibt vielmehr ein breites Spektrum von Rechten, auf die ein Widerspruch gegen eine GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA gegründet werden kann. Folglich kann Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV als eine allgemeine „Auffangregelung“ für Widersprüche betrachtet werden, die in Bezug auf nicht eingetragene Marken oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen eingelegt werden können. Dennoch unterliegt das breite Spektrum der älteren Rechte, die in Widerspruchsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV in Anspruch genommen werden können, einer Reihe restriktiver Bedingungen: Diese Rechte müssen dem Inhaber das Recht verleihen, sie auszuüben; sie müssen mehr als eine lediglich örtliche Bedeutung aufweisen, sie müssen von dem maßgeblichen nationalenanwendbaren Recht vor einer Benutzung einer jüngeren Marke geschützt werden und sie müssen vor der GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA gemäß dem anwendbaren Recht des maßgeblichen Mitgliedstaats gemäß erworben worden sein. Die Anforderung bezüglich der „mehr als lediglich örtlichen Bedeutung“ zielt auf eine Einschränkung der Anzahl der potenziell in Anspruch genommenen nicht

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eingetragenen Rechte ab, womit der Gefahr eines Zusammenbruchs oder einer Lähmung des GemeinschaftsmarkensystemsUnionsmarkensystems aufgrund einer Überflutung mit Widersprüchen im Zusammenhang mit relativ unbedeutenden Rechten vorgebeugt wird. Die Anforderung hinsichtlich des „nationalen Schutzes“ wird für erforderlich betrachtet, da die nicht eingetragenen nationalen Rechte nicht einfach zu bestimmen sind und ihr Schutz auf EU-Ebene nicht harmonisiert ist. Folglich kann nur das nationale Recht, dem die älteren Kennzeichen unterliegen, deren Schutzbereich definieren. Während die Anforderungen der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ und der „Benutzung von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“ im Kontext des GemeinschaftsrechtsUnionsrechts auszulegen sind (europäischer Standard), findet das nationale Recht Anwendung, wenn es um die Frage geht, ob ein bestimmtes Recht auf nationaler Ebene anerkannt und geschützt ist, ob der Inhaber befugt ist, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, und welche Bedingungen gemäß nationalem Recht erfüllt sein müssen, damit das Recht ausgeübt werden kann. Aufgrund dieses Dualismus muss das Amt sowohl die maßgeblichen Bestimmungen der GMVUMV als auch die nationalen Rechtsvorschriften anwenden, denen das ältere Recht, das Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist, unterliegt. Angesichts dieser sich über zwei Ebenen erstreckenden Prüfung, die zur Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV erforderlich ist, weist diese Bestimmung als Verbindungsglied zwischen GemeinschaftsrechtUnionsrecht und nationalem Recht eine etwas „hybride“ Natur auf.

3 Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV Zur Berufung auf Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) der Widersprechende muss der NutzungsberechtigteInhaber einer nicht

eingetragenen Marke oder eines anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens seinoder eine Person sein, die gemäß dem anwendbaren Recht zur Ausübung eines solchen Rechts befugt ist;

b) die Benutzung im geschäftlichen Verkehr muss mehr als eine lediglich örtliche

Bedeutung aufweisen; c) der Erwerb des Rechtes erfolgte vor der Gemeinschaftsmarkenanmeldung

gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden MitgliedstaatesUMA gemäß dem anwendbaren Recht für dieses Kennzeichen;

d) es besteht das ingemäß dem für das Kennzeichenrecht betreffende Mitgliedstaat

gültigeKennzeichen anwendbaren Recht das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

3.1 Berechtigung: Dem Widersprechenden direkt verliehene Rechte

Die Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten sehen verschiedene Mittel zur Vermeidung der Benutzung jüngerer Marken auf der Grundlage älterer im geschäftlichen Verkehr

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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benutzten Kennzeichen vor. Damit Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV anwendbar ist, muss das ältere Recht einem bestimmten Inhaber oder einer spezifischen Klasse von Nutzern zustehen, die ein eigentumsähnliches Interesse daran haben, d. h. dass sie andere von einer unrechtmäßigen Nutzung des Kennzeichens ausschließen oder abhalten können. Der Grund dafür ist, dass Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV ein „relativer“ Widerspruchsgrund ist und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c GMVUMV vorsieht, dass ein Widerspruch nur von Inhabern älterer Marken oder Kennzeichen gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV sowie von Personen eingelegt werden kann, die gemäß dem maßgeblichen nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen. Mit anderen Worten, nur Personen, die ein direktes, gesetzlich anerkanntes Interesse im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens haben, sind berechtigt, Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV einzulegen. Ein Beispiel: In einigen Mitgliedstaaten kann die Benutzung eines Kennzeichens verboten sein, wenn dies zu unlauteren oder irreführenden Praktiken im Geschäftsverkehr führt. In derartigen Fällen fällt ein älteres Recht, dem es am „Eigentumscharakter“ fehlt, nicht unter Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV. Es ist unerheblich, ob diese Kennzeichen nach nationalem Recht markenrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder in sonstiger Weise vor unlautererer oder täuschender Benutzung geschützt sind. Ein Beispiel dafür ist die deutsche Verordnung zum Schutz der geografischen Angabe „Solingen“ für bestimmte Waren (Schneidwaren, Messer usw.). Diese Verordnung wäre keine angemessene Rechtsgrundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV, da es dem gegenständlichen Kennzeichen an einem Eigentumscharakter fehlt und es eher öffentlicher Natur ist.

Älteres Recht Rechtssache Nr.

Ursprungsbezeichnung CUBA

R 0051/2007-4

Verleiht das nationale Recht einer juristischen Person (öffentlicher oder privater Art) kein subjektives Recht zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, ist die „Eigentumsanforderung“ nicht erfüllt. Die Beschwerdekammer befand, dass die spanischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der bilateralen Vereinbarung zwischen Spanien und Kuba zum Schutz der Ursprungsbezeichnung „Cuba“ zur Erteilung eines solchen subjektiven Rechts nicht ausreichend sind (Randnummern 23 bis 27).

Bei Bewertung des Eigentumscharakters eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens muss das HABM insbesondere prüfen, ob der Widersprechende gemäß nationalem Recht Rechte an dem Kennzeichen erworben hat (siehe Urteil vom 18/01/2012, T-304/09, „Basmati“).

3.2 Arten von Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV fallen

3.2.1 Einleitung Die Frage, welche Arten von Rechten des geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV geltend gemacht werden können und welche nicht, muss unter Anwendung eines europäischen Maßstabs beantwortet werden. Dies ergibt sich aus dem Schema der GMVUMV und vor allem aus der Unterscheidung, die zwischen den Arten älterer Kennzeichenrechte gemacht wird, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV geltend gemacht werden können und den Arten anderer Rechte, welche die Grundlage eines

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Nichtigkeitsverfahrens gemäß Artikel 53 Absatz 2 GMVUMV bilden können. Während in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV auf Kennzeichen („nicht eingetragene Marke oder [...] eines sonstigen [...] Kennzeichenrechts“) Bezug genommen wird, wird in Artikel 53 Absatz 2 GMVUMV auf ein weiter gefasstes Bündel von Rechten verwiesen: a) Namensrechte, b) Rechte an der eigenen Abbildung, c) Urheberrechte und d) gewerbliche Schutzrechte. Obgleich die unter Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV fallenden Kennzeichen unter die breite Kategorie der „gewerblichen Schutzrechte“ fallen, sind nicht alle gewerblichen Schutzrechte „Kennzeichenrechte“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 GMVUMV. Da diese Unterscheidung in der GMVUMV vorgesehen ist, spielt die Einordnung im maßgeblichen nationalen Recht keine entscheidende Rolle, und es ist unerheblich, ob das für den Schutz des betreffenden Zeichens oder gewerblichen Schutzrechts maßgebliche nationale Recht beide Arten von Rechten in ein und demselben Gesetz behandelt. Folgende Arten von Rechten fallen unter Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV:

„nicht eingetragene Marken“ und

„sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte“, die folgende Zeichen umfassenwie:

○ Unternehmenskennzeichen wie:

—○ Handelsnamen; —○ Unternehmensbezeichnungen; —○ Namen des Geschäftsbetriebs; —○ Titel von Veröffentlichungen oder ähnlichen Werken; —○ Domain-Namen;

○ geografische Angaben. Die meisten nationalen Unternehmenskennzeichen, die unter die Kategorie der älteren Rechte„sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen,UMV sind nicht eingetragene Kennzeichen. Die Tatsache, dass ein Zeichen jedoch auch gemäß den Anforderungen des jeweiligen nationalen Rechts eingetragen ist, schließt nicht aus, dass es ausgehend von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV geltend gemacht werden kann.

3.2.2. Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene, aber benutzte Marken gibt es in zahlreichen Mitgliedstaaten1 (die Tabelle am Ende des Dokuments liefert diesbezüglich einen Überblick); dabei handelt es sich um Kennzeichen, die die betriebliche Herkunft eines Produktes oder einer Dienstleistung kennzeichnen. Damit sind sie Kennzeichen, die als Marke fungieren. Die Regeln und Voraussetzungen für den Erwerb solcher Rechte nach dem maßgeblichen nationalen Recht sind unterschiedlich und reichen von der einfachen Benutzung bis hin zu einer Benutzung in Verbindung mit erworbener Verkehrsgeltung. Auch der Schutzumfang ist nicht einheitlich geregelt, obgleich er im Allgemeinen auch dem in der GMVUMV vorgesehenen Schutzbereich für eingetragene Marken recht ähnlich ist.

1 Die Benelux-Staaten, Estland, Frankreich, Kroatien, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien und

Zypern sehen keinen Schutz für nicht eingetragene Marken vor (sofern sie in einigen Gerichtsbarkeiten nicht als im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt gelten).

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV geht auf die Präsenz derartiger Rechte in den Mitgliedstaaten zurück und gewährt den Inhabern nicht eingetragener Marken das Recht, die Eintragung einer GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA zu untersagen, sofern sie gemäß maßgeblichem nationalen Recht befugt wären, deren Benutzung zu untersagen; zu. Zu diesem Zweck müssen sie den Nachweis dafür erbringen, dass die gemäß nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen für die Untersagung der Benutzung der GemeinschaftsmarkeUM und die anderen in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Beispiel: Rechtssache R 1529/2010-1 ‒ Gladiator, in der eine nicht eingetragene Marke in der Tschechischen Republik geltend gemacht wurde, sowie Rechtssache R 1446/2006 – RM2007, in der eine nicht eingetragene Marke in Belgien geltend gemacht wurde, wobei der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, da in Belgien kein Schutzanspruch für nicht eingetragene Marken besteht.

3.2.3 Sonstige Unternehmenskennzeichenim geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen

Die Kategorie der „sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten KennzeichenrechteKennzeichen“ ist eine breite Kategorie, die in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV nicht im Einzelnen aufgeführt wird. Um nach Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV geschützt zu sein, muss das Kennzeichen eine in Bezug auf ihre kommerzielle Herkunft identifizierende Funktion ausüben, d. h., es muss primär dazu dienen, ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr (Unternehmenskennzeichen) oder einen geografischen Ursprung (geografische Angaben)eine von seinem Inhaber ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zu identifizieren (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09P „BUD“, Randnr. 149).. Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV erstreckt sich nicht auf andere Arten von Rechten des geistigen Eigentums, die keine „gewerblichen Kennzeichenrechte“ sind, wie Patente, Urheberrechte oder Geschmacksmusterrechte, die nicht primär dazu dienen, eine identifizierende Funktion ausüben, sondern technische oder künstlerische Leistungen oder eine äußere Form an sich zu schützen.

Einige Beispiele von Rechtssachen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Recht als „Kennzeichenrecht“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV gelten kann, sind nachfolgend aufgeführt.

Älteres Recht Rechtssache Nr.

JOSE PADILLA (Urheberrecht)

T-255/08

Das Gericht befand, dass ein Urheberrecht kein „im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV ist. Aus der Systematik von Artikel 53 GMVUMV ergibt sich eindeutig, dass ein Urheberrecht kein solches Kennzeichenrecht ist. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c GMVUMV sieht vor, dass eine GemeinschaftsmarkeUnionsmarke für nichtig erklärt wird, wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind. Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c GMVUMV sieht vor, dass eine GemeinschaftsmarkeUnionsmarke ebenfalls für nichtig erklärt wird, wenn ihre Benutzung aufgrund eines „sonstigen“ älteren Rechts, insbesondere eines Urheberrechts, untersagt werden kann. Daraus folgt, dass ein Urheberrecht nicht eines der älteren Rechte ist, die in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV genannt sind.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Älteres Recht Rechtssache Nr.

Dr. No

(Urheberrecht)

T-435/05

„Außerdem ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 UMV in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 UMV der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009), dass der urheberrechtliche Schutz nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, sondern ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der fraglichen GemeinschaftsmarkeUM geltend gemacht werden kann.“ (Randnummer 41).

Ältere Rechte Rechtssache Nr.

und

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster)

B 1 530 875

Geschmacksmuster sind eine Form des geistigen Eigentums, die sich mit den Aspekten der Verzierung oder Ästhetik des Aussehens eines Produkts oder Erzeugnisses befasst. Geschmacksmuster gelten als Ergebnis einer kreativen Arbeit, die gegen unerlaubte Verwendung oder Nachahmung durch Dritte geschützt werden muss, um eine angemessene Rendite zu gewährleisten. Sie sind als geistiges Eigentum geschützt, sind aber keine Unternehmenskennzeichen oder gewerbliche Schutzrechte. Daher kommen Geschmacksmuster nicht als im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte nach Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV in Betracht.

3.2.3.1 Handelsnamen

Handelsnamen sind Namen, die zur Kennzeichnung des Unternehmens benutzt werden, und unterscheiden sich somit von Marken, welche die Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, die von einem bestimmten Unternehmen hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

Der Handelsname muss nicht unbedingt mit dem Namen der Firma oder des Geschäftsbetriebes übereinstimmen, wie diese im Handelsregister oder einem ähnlichen Register eingetragen sind, da Handelsnamen andere nicht eingetragene Namen umfassen können, wie etwa ein Kennzeichen, das einen bestimmten Betrieb identifiziert und kennzeichnet. Handelsnamen sind als ausschließliche Rechte in allen Mitgliedstaaten geschützt. Gemäß Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft genießen Handelsnamen Schutz, ohne dass eine Eintragung erforderlich wäre. Wenn nach nationalem Recht für nationale Handelsnamen eine Eintragung erforderlich ist, so hat Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft Vorrang vor der betreffenden Bestimmung des nationalen Rechts, wenn der Inhaber eines Handelsnamens Angehöriger eines anderen Verbandstaates der Pariser Verbandsübereinkunft ist. Dies gilt auch in Bezug auf Angehörige eines Mitglieds des WTO-Abkommens. Was die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV auf Handelsnamen angeht, so wird das Amt, wenn ein Handelsname auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, das den Schutz des Handelsnamens von einer Eintragung abhängig macht, eine solche Eintragung verlangen, wenn der

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Widersprechende Angehöriger dieses betreffenden Mitgliedstaats ist, nicht jedoch in allen anderen Fällen, da sonst gegen Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft verstoßen werden würde. Beispiel: Rechtssache R 1714/2010-4, bei der der spanische Handelsname „JAMON DE HUELVA“ geltend gemacht wurde. 3.2.3.2 Unternehmensbezeichnungen Eine Unternehmensbezeichnung eines Unternehmens ist seine Firma oder die offizielle Bezeichnung eines Unternehmens, die in den meisten Fällen im jeweiligen nationalen Handelsregister eingetragen ist. Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV verlangt, dass die tatsächliche Benutzung nachgewiesen wird, und zwar auch dann, wenn das maßgebliche nationale Recht den Inhaber einer solchen Bezeichnung bereits auf der bloßen Grundlage einer Eintragung zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke berechtigt. Ist die Eintragung nach nationalem Recht Schutzvoraussetzung, so muss auch die Eintragung nachgewiesen werden, da es andernfalls von vornherein an einem geschützten Recht fehlt, das der Widersprechende geltend machen könnte. Beispiele: Urteil vom 14/09/2011, Rechtssache T-485/07, „O-live (fig.)“ in der die spanische Geschäftsbezeichnung „Olive Line“ geltend gemacht wurde, und Rechtssache R 0021/2011-1, in der die französische Gesellschaftsbezeichnung „MARIONNAUD PERFUMERIES“ geltend gemacht wurde. 3.2.3.3 Domain-Namen Ein Domain-Name ist eine Kombination typografischer Zeichen, die einer oder mehreren numerischer IP-Adressen entspricht und verwendet wird, um eine spezifische Webseite oder eine Reihe von Webseiten im Internet zu identifizieren. Ein Domain-Name als solcher fungiert als „Adresse“, die zur Identifizierung eines spezifischen Standorts im Internet (oami.europa.eu) oder einer E-Mail-Adresse (@oami.europa.eu) verwendet wird. Domain-Namen sind bei Organisationen oder kommerziellen Stellen eingetragen, die als „Domain-Namen-Registrierstellen“ bezeichnet werden. Obgleich ein Domain-Name einzigartig ist und als geschäftlicher Vermögenswert von Bedeutung sein kann, ist die Eintragung eines Domain-Namens für sich kein Recht des geistigen Eigentums. Derartige Eintragungen schaffen keine Form eines ausschließlichen Rechts. Vielmehr bezieht sich eine „Eintragung“ in diesem Kontext auf eine Vertragsvereinbarung zwischen dem Eintragenden und der Registrierstelle für Domain-Namen. Die Benutzung eines Domain-Namens kann jedoch Rechte begründen, welche als Grundlage eines Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV herangezogen werden können. Dies kann geschehen, wenn durch die Benutzung des Domain-Namens bedeutet, dass dieserder Schutz als eine nicht eingetragene Marke oder ein Unternehmenskennzeichen, das auf die kommerzielle Herkunft hinweist, gemäß anwendbarem nationalem Recht geschützt isterworben wird. Beispiele: Rechtssache R 0275/2011-1, in der Rechte ausgehend von der Benutzung des deutschen Domain-Namens „lucky-pet.de“ geltend gemacht wurden; B 1 719 379,

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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in der Rechte ausgehend von der Benutzung des französischen Domain-Namens „Helloresto.fr“ geltend gemacht wurden; sowie Rechtssachen T-321/11 und T322/11, in denen Rechte ausgehend von der Benutzung des italienischen Domain-Namens „partidodellaliberta.it“ geltend gemacht wurden und das Gericht befand, dass Verweise auf diese Website in der italienischen Presse für sich allein keine Benutzung des Domain-Namens im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit nachweisen. 3.2.3.4 Werktitel Titel von Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen sowie ähnliche Kategorien von Werken wie Filme und Fernsehserien fallen nur unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV, wenn sie nach dem maßgeblichen nationalen Recht als Unternehmenskennzeichen, das auf die kommerzielle Herkunft hinweist, geschützt sind. Zu den Zwecken von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV ist es unerheblich, ob das maßgebliche nationale Recht ermöglicht, unter Berufung auf das Urheberrecht an einem Werktitel gegen eine jüngere Marke vorzugehen. Wie weiter oben ausgeführt, kann ein Urheberrecht zwar geltend gemacht werden, um eine GemeinschaftsmarkeUM gemäß Artikel 53 Absatz 2 GMVUMV für nichtig zu erklären; ein Werktitel fällt jedoch nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV, wenn er eine „identifizierende“ Funktion hat und als Unternehmenskennzeichen, das auf die kommerzielle Herkunft hinweist, dient. Damit für derartige Kennzeichenrechte folglich Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens in Anspruch genommen werden kann, muss das nationale Recht einen Schutz vorsehen, der unabhängig von den urheberrechtlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist (siehe Urteil vom 30/06/2009, T-435/05, „Dr. No“, Randnummern 41 bis 43). Wie bei allen unter Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV fallenden Rechten muss der Titel im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sein. Dies wird normalerweise voraussetzen, dass das Werk, auf das sich der Titel bezieht, auf den Markt gebracht worden sein muss. Bezieht sich der Titel auf eine Dienstleistung (wie z. B. ein Fernsehprogramm), so muss diese Dienstleistung öffentlich verfügbar sein. Jedoch kann in bestimmten Fällen auch eine der Benutzung vorausgehende Werbung zum Rechtserwerb und zur Erfüllung der Voraussetzung der „Benutzung“ nach Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV genügen. In jedem Fall muss der Werktitel als unterscheidungskräftiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gegenständlichen Waren und Dienstleistung benutzt worden sein. Wird ein Werktitel nur zur Angabe der künstlerischen Herkunft eines Werks benutzt, fällt diese Benutzung nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV (siehe Urteil vom 30/06/2009, T-435/05, „Dr. No“, Randnummern 25 bis 31). Beispiel: Rechtssache R 0181/2011-1, in der der Titel der Zeitschrift „ART“ geltend gemacht wurde.

3.2.4 Geografische Angaben

Geografische Angaben dienen der Kennzeichnung der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Gebiet oder Ort. Für eine allgemeine Übersicht zu geografischen Angaben siehe die Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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und Kollektivmarken, Punkt 2.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 2.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV. Je nach Kontext kann der Begriff „geschützte geografische Angabe“ (g. g. A.), wie weiter unten beschrieben, Begriffe wie „Ursprungsbezeichnung“, „Herkunftsbezeichnung“ und vergleichbare Begriffe umfassen und wird in diesem Kapitel verwendet, um g. g. A. im Allgemeinen zu bezeichnen. In der EU sind g. g. A. auf verschiedene Weise geschützt (nationales Recht, EU-Recht, internationale Abkommen) und umfassen verschiedene Produktbereiche (etwa Lebensmittel oder handwerkliche Gegenstände). In diesem Abschnitt werden die Arten von g. g. A. identifiziert, die als gültige Grundlage für Widersprüche gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV dienen können. 3.2.4.1 Ältere Rechte, die aus EU-Recht abgeleitet sind Auf EU-Ebene besteht Schutz für g. g. A. für die folgenden Klassen von Erzeugnissen: 1. bestimmte Lebensmittel und bestimmte Non-Food-Agrarerzeugnisse

(gemäß Verordnung Nr. 1151/20122, der „Lebensmittelverordnung“); 1. Weine und Schaumweine (gemäß Verordnung Nr. 1308/20133, der

„Weinverordnung“); und 2. Spirituosen (gemäß Verordnung Nr. 110/20084, der „Spirituosenverordnung“). Die Art der erfassten Angaben ist im Großen und Ganzen identisch, obwohl die genaue Definition der Begriffe je nach Rechtsvorschrift variiert. Ältere Rechte, die nach den vorgenannten Verordnungen als g. g. A. eingetragen oder angemeldet sind (und sogar g. g. A. von Drittländern umfassen können), können ein „im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht“ gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV darstellen und eine gültige Grundlage für einen Widerspruch sein, soweit sie es dem Inhaber erlauben, die Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. Die Möglichkeit der g. g. A., die Benutzung zu verhindern, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen (Artikel 13, Artikel 103 und Artikel 16 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung). In diesem Kontext ist es wichtig, die letzteren Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, von den Bestimmungen zu unterscheiden, die die Eintragung5 einer Marke verhindern und nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV herangezogen werden können. Um seinen Anspruch nachzuweisen, muss l der Widersprechende dem Amt die notwendigen Fakten, die die Existenz seines Rechts bestätigen, vorlegen. Ein bloßer Auszug aus den einschlägigen Online-Datenbanken der EU (DOOR, E-Bacchus oder E-Spirit-Drinks) bzw. bei Spirituosen ein Auszug aus Anhang III der Spirituosenverordnung ist nicht ausreichend, da darin keine hinreichenden Daten zur

2 Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 510/2006 auf, welche die Verordnung Nr. 2081/92 ersetzt und

aufgehoben hatte. 3 Ersetzt die aufgehobene Verordnung Nr. 1234/2007, die durch Integration von Verordnung Nr. 491/2009

die gleichzeitig aufgehobene Verordnung Nr. 479/2008 kodifizierte. 4 Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 1576/89 auf.

5 Artikel 14, 102 und 23 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung.

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Ermittlung aller relevanten Details des älteren Rechts enthalten sind (z. B. die Berechtigung des Widersprechenden oder die durch die g. g. A. geschützten Waren). Der Widersprechende muss jedenfalls dem Amt Kopien der Veröffentlichung und Eintragung der g. g. A. im Amtsblatt und, falls diese Unterlagen keine Informationen bezüglich seiner Berechtigung enthalten, weitere Unterlagen vorlegen, die seine Berechtigung nachweisen, als Inhaber oder nach dem anzuwendenden nationalen Recht autorisierte Person Widerspruch einzulegen (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c GMV und Regel 19 Absatz 2 GMDV, siehe hierzu Entscheidung vom 17/10/2013, R1825/2012-4 – Dresdner Striezel-Glühwein/Dresdner Stollen, Randnr. 37). Das EU-System zum Schutz von g. g. A. für Lebensmittel, Weine und Spirituosen hat abschließenden Charakter und ersetzt den nationalen Schutz für diese Waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 08/09/2009, C-478/07, „BUD“, Randnrn. 95 bis 129. Hier urteilte der Gerichtshof, die Verordnung Nr. 510/2006 (der Vorläufer der derzeitigen Lebensmittelverordnung) verfolge das Ziel, ein einheitliches und ausschließliches System zum Schutz von g. g. A. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu schaffen, das die nationalen Gesetze für die entsprechenden Produkte ersetzt habe6. Obwohl sich der Gerichtshof nicht ausdrücklich zum abschließenden Charakter der Wein- bzw. der Spirituosenverordnung geäußert hat, ist der gleiche Grundsatz anzuwenden, da diese im Wesentlichen vergleichbare Bestimmungen wie die Lebensmittelverordnung enthalten und für die jeweiligen Produkte den gleichen Zweck verfolgen.

3.2.4.2 Ältere Rechte, die aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet sind Bestimmte g. g. A., die aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet sind, können eine Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV bilden. Aus den oben dargelegten Gründen hat der Schutz auf EU-Ebene in den Bereichen Lebensmittel, Weine und Spirituosen jedoch abschließenden Charakter, was bedeutet, dass ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV in diesen Bereichen nicht auf nationalen Rechten basieren kann. Dies liegt daran, dass das EU-Schutzsystem, das die oben genannten Verordnungen umfasst, den nationalen Schutz von g. g. A. für Lebensmittel, Weine und Spirituosen aufhebt und ersetzt. Folglich sind g. g. A. für bestimmte Lebensmittel7 und bestimmte Non-Food-Agrarerzeugnisse8 (wie in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Anhang I der Lebensmittelverordnung aufgeführt), Weine und Weinanbauerzeugnisse9 (wie in Anhang XIb der Weinverordnung aufgeführt) und Spirituosen10 (wie in Anhang II der Spirituosenverordnung aufgeführt), die nach nationalem Recht geschützt sind, kein zulässiger Widerspruchsgrund gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV. Bei den letzteren Produkten muss sich der Widersprechende in der Widerspruchsschrift auf die maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften berufen.

6 AngabenFür zusätzliche Informationen siehe die Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute

Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.42.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.52.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMVUMV. 7 Z. B. Fleisch, Käse, Backwaren, Speiseöle, Gemüse, Obst, Getränke auf der Grundlage von Pflanzen-

extrakten, Essig (einschließlich Weinessig), unverarbeiteter Tabak, Bier, Konfekt. 8 Z. B. Wolle, Leder, ätherische Öle.

9 Z. B. Wein, Schaumwein, Likörwein, Weinmost, nicht jedoch Weinessig.

10 Z. B. Getreidespirituosen, Branntwein, Obstbrand, Brandy, Liköre, Rum, Whisky, Gin.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 14 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Falls jedoch kein einheitlicher EU-Schutz für eine Warenklasse (z. B. handwerkliche Gegenstände) vorhanden ist, können nach nationalem Recht geschützte g. g. A. die Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV bilden (z. B. ČESKÝ PORCELÁN/FEINES BÖHMISCHES PORZELLAN für Kristallwaren). 3.2.4.3 Ältere Rechte, die aus internationalen Abkommen abgeleitet sind Damit ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV auf der Grundlage eines Rechts, das aus einem beliebigen internationalen Abkommen abgeleitet ist, Erfolg haben kann, müssen die Bestimmungen des internationalen Abkommens unmittelbar anwendbar sein und es dem Inhaber einer g. g. A. ermöglichen, direkte rechtliche Schritte einzuleiten, um die Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. In letztgenannter Hinsicht sind internationale Abkommen nicht immer direkt anwendbar. Dies richtet sich nach den Merkmalen des Abkommens selbst und danach, wie diese in der jeweiligen Rechtsordnung ausgelegt werden. So geht das Amt zum Beispiel davon aus, dass die Bestimmungen des Lissabonner Abkommens (insbesondere Artikel 3 und 8) nicht unmittelbar anwendbar sind. Wie in Artikel 8 des Lissabonner Abkommens ausdrücklich angegeben, bestimmen die maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften, welche Art von rechtlichen Schritten eingeleitet werden kann, welchen Anwendungsbereich sie haben und ob diese rechtlichen Schritte dem Inhaber einer Herkunftsbezeichnung auch die Möglichkeit bieten, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. In diesen Fällen sind daher die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften anzuführen, da dies eine notwendige Komponente für den Nachweis des Widersprechenden ist, dass die fragliche g. g. A. die Benutzung der jüngeren Marke verhindern kann und dass er nach der Rechtsvorschrift, der dieses Recht unterliegt, berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen. Von der EU geschlossene internationale Abkommen Es ist möglich, sich gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV auf g. g. A. zu berufen, die aus Abkommen zwischen der EU und Drittländern abgeleitet sind, falls die g. g. A. nach den Bestimmungen dieser Abkommen einem bestimmten Berechtigten oder einer eindeutigen Benutzergruppe mit unmittelbarem Handlungsrecht verliehen wird.11 Von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Abkommen einschließlich des Lissabonner Abkommens12 Aus den im obigen Punkt 3.2.4.2 dargelegten Gründen kann eine g. g. A., die gemäß einem von Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen (entweder zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern) geschützt sind, nicht als älteres Recht gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden, falls dies in den relevanten Bereichen (derzeit Lebensmittel, Weine und Spirituosen) in den abschließenden Charakter des EU-Rechts eingreift.

11

G. g. A. von Drittländern können gemäß der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung auch auf EU-Ebene eingetragen werden. 12

Einige Mitgliedstaaten (Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Italien, Portugal und die Slowakei) sind Unterzeichnerstaaten des Lissabonner Abkommens von 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung (revidiert in Stockholm 1967, mit den Änderungen vom 28/09/1979). Die Europäische Union hat das Lissaboner Abkommen nicht

unterzeichnet.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 15 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

In der Rechtssache C-478/07, „BUD“, erörterte der Gerichtshof, ob dem EU-Recht im Hinblick auf g. g. A. von Mitgliedstaaten abschließender Charakter zukommt. Nach Auslegung des Amtes gilt dies umso mehr für g. g. A. von Drittländern in den relevanten Produktfeldern, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates durch ein internationales Abkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Nicht-EU-Land Schutz genießen.13 Dies gilt auch für das Lissabonner Abkommen. Das Lissabonner Abkommen schafft ein internationales System für die Registrierung und den Schutz von „Herkunftsbezeichnungen“ (Artikel 2 Absatz 1). Die Definition von „Herkunftsbezeichnung“ für Lebensmittel- und Getränkeprodukte in diesem Abkommen entspricht weitgehend der Definition des Begriffs „Ursprungsbezeichnung“14 in den EU-Verordnungen. Daher können Herkunftsbezeichnungen, die aufgrund des Lissabonner Abkommens in einem Mitgliedstaat geschützt sind, nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV herangezogen werden. In diesem Zusammenhang gelten einzig die folgenden Ausnahmen.

Internationale Abkommen, die sich auf g. g. A. beziehen, die keine Lebensmittel, Weine oder Spirituosen betreffen.

Internationale Abkommen, die ein Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur EU mit Drittländern geschlossen hat. Grund hierfür ist, dass die Verpflichtungen aus einem internationalen Abkommen, das der Mitgliedstaat vor seinem EU-Beitritt unterzeichnet hat, einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch alle geeigneten Mittel aufwenden, um die Unvereinbarkeiten zwischen einem Abkommen, das vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossen wurde, und dem Vertrag zu beheben. (siehe Artikel 307 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr Artikel 351 AEUV, in der Auslegung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18/11/2003, C-216/01 „BUD“, Randnrn. 168 bis 172).

Internationale Abkommen, die ein Mitgliedstaat nach seinem EU-Beitritt, aber vor dem Inkrafttreten des einheitlichen EU-Schutzsystems in dem entsprechenden Produktbereich mit einem Drittland geschlossen hat.

Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Unvereinbarkeiten mit dem EU-Recht zu beheben, wendet das Amt die beiden letzten Ausnahmen (die ausschließlich g. g. A. von Drittländern in den Bereichen Lebensmittel, Weine oder Spirituosen betreffen) nur an, falls sich der Widersprechende ausdrücklich auf die Ausnahme bezieht und sie durch eine schlüssige Argumentationskette und einschlägige Beweise stützt (insbesondere betreffend das Inkrafttreten des angeführten internationalen Abkommens in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Schutz geltend gemacht wird, und dessen fortdauernde Gültigkeit). Allgemeine Behauptungen des Widersprechenden (etwa das alleinige Anführen des entsprechenden internationalen Abkommens) sind an sich nicht dafür ausreichend, dass das Amt die Anwendung einer der beiden letzteren Ausnahmen in Erwägung zieht.

13

Das von der EU nicht unterzeichnet wurde. 14

Dieser Begriff wird in den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.42.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.52.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV definiert und erläutert.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 16 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

3.2.4.4. Schutzumfang von g. g. A Die Fähigkeit von g. g. A., die Benutzung zu verhindern, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnungen (Artikel 13, Artikel 103 und Artikel 16 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung). In diesem Kontext ist es wichtig, die letzteren Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, von den Bestimmungen zu unterscheiden, die die Eintragung15 einer Marke verhindern und nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV dienen können.16 Daher kann nach Artikel 8 Absatz 4 GMV eine g. g. A. maßgebend sein, falls die Bedingungen erfüllt sind, die in den Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, aufgeführt sind, nämlich:

Die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht ausschließlich aus der gesamten g. g. A. oder fügt bei vergleichbaren Produkten oder sogar bei nicht vergleichbaren Produkten weitere Wörter oder Bildelemente hinzu (direkte oder indirekte Benutzung), falls mit der Benutzung der g. g. A. die Bekanntheit des geschützten Namens ausgenutzt wird;17

die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthält oder besteht aus einer Nachahmung oder Anspielung auf die g. g. A.;18

sonstige irreführende Angaben und Praktiken.19 Ausführliche Informationen zum Schutzumfang von g. g. A., die nach EU-Recht geschützt sind, sind in den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4 Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 2.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 2.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV enthalten (z. B. Definitionen der Begriffe direkte Benutzung, vergleichbare Produkte oder Anspielung). Die Bestimmungen der EU-Verordnungen, die eine Benutzung verhindern, sehen Fälle vor, in denen eine g. g. A. vorbehaltlich der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden EU-Verordnungen gegenüber Waren oder Dienstleistungen geltend gemacht werden kann, die nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse nicht im Umfang der beanstandenden Waren enthalten sind. Beispielsweise kann eine g. g. A., die einen Ruf genießt, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 16 Buchstabe a der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung gegenüber Produkten und Dienstleistungen geltend gemacht werden, die nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse nicht von Amts wegen zu beanstanden wären. Der Schutzumfang von g. g. A., die nach anderen als den vorgenannten EU-Verordnungen geschützt sind, hängt von den einschlägigen Bestimmungen ab. Allerdings kann der Schutzumfang von g. g. A. weder nach EU- noch nach nationalem Recht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Funktion der g. g. A. zu schützen, wobei diese Funktion darin besteht, die geografische Herkunft von Waren

15

Artikel 14, Artikel 102 und Artikel 23 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 16

Siehe in diesem Zusammenhang das Urteil vom 12/06/2007, verbundene Rechtssachen T-60/04 bis T-64/04, „Bud“, Randnr. 78. 17

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 18

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 19

Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 103 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung.

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und die damit verbundenen spezifischen Eigenschaften zu kennzeichnen. Im Gegensatz zu anderen Zeichen werden g. g. A. nicht benutzt, um auf die betriebliche Herkunft von Waren hinzuweisen, und in dieser Hinsicht bieten sie keinen Schutz. Wenn daher das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer GM-Anmeldung auf Waren beschränkt ist, die mit der Spezifikation der relevanten geschützten g. g. A. übereinstimmen, ist die Funktion der besagten g. g. A. in Bezug auf diese Produkte geschützt, da sich die GM-Anmeldung nur auf Produkte der entsprechenden geografischen Herkunft und die damit verbundenen spezifischen Eigenschaften bezieht. Folglich hat ein Widerspruch gegen eine GM-Anmeldung, die entsprechend eingeschränkt wurde, keinen Erfolg. Siehe hierzu Artikel 12 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung oder Artikel 103 Absatz 1 der Weinverordnung. Wird eine g. g. A. gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht, hat der Widersprechende wie bei allen anderen Kennzeichen nach diesem Artikel nachzuweisen, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist. Die Benutzung hat in Übereinstimmung mit der Hauptfunktion dieses Zeichens zu erfolgen, nämlich „dem Verbraucher die geografische Herkunft der Waren und die ihnen innewohnenden spezifischen Eigenschaften zu garantieren“; es ist jedoch ebenfalls zu belegen, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, das heißt, „als unterscheidendes Element in dem Sinn […], dass es dazu dienen muss, eine von seinem Inhaber ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zu identifizieren“ (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P „BUD“, Randnr. 147 bzw. 149). Daher sind Unterlagen, in denen eine g. g. A. ausschließlich in einem nicht geschäftlichen Kontext erwähnt wird, für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 4 GMV nicht ausreichend.

3.3. Benutzungsanforderungen Um Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV in Widerspruchsverfahren in Anspruch nehmen zu können, müssen die älteren Rechte benutzt worden sein. Es gibt zwei unterschiedliche Standards im Hinblick auf die Benutzungsanforderung, die berücksichtigt werden müssen:

der nationale Standard

der europäische Standard.

Diese beiden Standards in Bezug auf die Anforderung der Benutzung überschneiden sich aber ganz eindeutig. Sie dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen gemeinsam geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die „Intensität der Benutzung“ gemäß nationalem Standard und der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich lokaler Bedeutung“ gemäß europäischem Standard.

3.3.1 Nationaler Standard Der nationale Standard ist von Bedeutung, da er den Schutzumfang der älteren Rechte definiert, der oft nicht einfach zu identifizieren ist, umso mehr als der Schutz auf der EU-Ebene nicht harmonisiert ist (siehe weiter unten Abschnitt 3.445 zum Schutzumfang). Dieser Standard bestimmt das Bestehen des nationalen Rechts und die Schutzbedingungen. Bei nicht eingetragenen Marken und sonstigen Unternehmenskennzeichen, die auf die kommerzielle Herkunft hinweisen, die keine Eintragung erforderlich machen, stellt die Benutzung die einzige tatsächliche Voraussetzung dar, welche das Bestehen des Rechts sowie die Feststellung des

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Beginns seines Bestehens rechtfertigt. Der nationale Standard schreibt auch die Intensität der Benutzung gemäß maßgeblichem nationalem Recht vor, wobei von der reinen ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr abgewichen werden kann zugunsten einer Benutzung, welche die Verkehrsgeltung oder Bekanntheit voraussetzt. So wird beispielsweise in Dänemark ein Recht an einer nicht eingetragenen Marke ausschließlich durch den reinen Beginn ihrer Benutzung auf dänischem Staatsgebiet erworben. In Deutschland dagegen wird ein Recht an einer nicht eingetragenen Marke durch eine Benutzung erworben, welche zur Anerkennung durch die betreffenden Verkehrskreisen als Marke geführt hat („Verkehrsgeltung“). Gemäß Entscheidungspraxis setzen unterscheidungskräftige Kennzeichen eine Anerkennung von 20 bis 25 % voraus, während nichtunterscheidungskräftige Kennzeichen von 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise anerkannt sein müssen.

3.3.2 Europäischer Standard – Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich lokaler Bedeutung

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV kann das Bestehen einer älteren nicht eingetragenen Marke oder eines anderen Kennzeichens als Grundlage für einen Widerspruch herangezogen werden, wenn das Kennzeichen unter anderem folgende Bedingungen erfüllt: Es muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und die Benutzung muss von mehr als lediglich lokaler Bedeutung sein. Die beiden oben genannten Bedingungen können unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV abgeleitet werden und müssen folglich ausgehend vom GemeinschaftsrechtUnionsrecht ausgelegt werden. Der gemeinsame Zweck der beiden in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV aufgestellten Voraussetzungen besteht nämlich darin, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindern, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen GemeinschaftsmarkeUnionsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, „die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind“ (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnummer 157). 3.3.2.1 Benutzung im geschäftlichen Verkehr Die erste in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV genannte Anforderung sieht vor, dass ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Das Konzept „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV stimmt nicht mit dem der „ernsthaften Benutzung“ gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMVUMV überein (siehe Urteil vom 30/09/2010, T-534/08, „Granuflex“, Randnummern 24 bis 27). Die Ziele und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der ernsthaften Benutzung eingetragener GemeinschaftsmarkenUM oder nationaler Marken unterscheiden sich von denjenigen der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, auf welche in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV verwiesen wird (siehe Urteil vom 09/07/2010, T-430/08 „Grain Millers“, Randnummer 26; und vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnummer 143). Aus diesem Grund muss die

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Benutzung ausgehend von der besonderen Art des gegenständlichen Rechts ausgelegt werden. Der Gerichtshof befand, dass die „Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV sich auf die Benutzung des Zeichens „im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit bezieht und nicht im privaten Bereich erfolgt“ (siehe Urteil vom 12/11/2002, C-206/01, „Arsenal Football Club“, Randnummer 40; vom 25/01/2007, C-48/05, „Adam Opel“, Randnummer 18; und vom 11/09/2007, C-17/06, „Céline“, Randnummer 17). Dennoch stellte der Gerichtshof auch fest, dass kostenlose Lieferungen zur Feststellung der Benutzung des älteren Rechts im geschäftlichen Verkehr herangezogen werden können, da diese Lieferungen „im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt sein können, nämlich zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten“ (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnr 152). Was die Dauer der Benutzung des Kennzeichens angeht, muss der Widersprechende nachweisen, dass die Benutzung vor Einreichung der GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA oder gegebenenfalls vor dem Prioritätsdatum stattfand (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P ‘BUD’, Randnr. 166-168).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

BUD

C-96/09 P

Der Gerichtshof hatte zu beurteilen, ob Benutzung, die ausschließlich oder zu einem großen Teil im Zeitraum zwischen der Anmeldung und ihrer Veröffentlichung stattfindet, die Verpflichtung zur kontinuierlichen Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erfüllt. Eine der Parteien hatte argumentiert, dass nur der Erwerb des Rechts vor der Einreichung der GM-AnmeldungUMA stattfinden müsse, nicht aber die Benutzung. Der Gerichtshof hob auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs ab und stellte fest, dass die Benutzung vor der Einreichung der Anmeldung stattzufinden habe. Der Europäische

Gerichtshof befand, dass „[…] im Hinblick […] auf den langen Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Marke und ihrer Veröffentlichung vergehen kann […]“, die Verpflichtung zur Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr vor der Einreichung der Anmeldung „[…] besser geeignet [ist], um zu gewährleisten, dass es sich bei der geltend gemachten Benutzung des fraglichen Zeichens um eine tatsächliche Benutzung handelt und nicht um eine Praktik, mit der nur der Zweck verfolgt wird, die Eintragung einer neuen Marke zu verhindern“ (Randnummern 166 bis 167).

Im Falle nicht eingetragener Kennzeichen muss die Benutzung bis zur Einreichung des Widerspruchs kontinuierlich und ohne Unterbrechungen erfolgt sein, da anderenfalls keine Gewissheit darüber besteht, dass die Rechte an dem nicht eingetragenen Kennzeichen nicht erlöscht sind. In diesem Kontext sieht die Regel 19 Absatz 2 Buchstabe d GMDVUMDV ausdrücklich vor, dass wenn der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 GMVUMV gestützt wird, der Widersprechende den Erwerb, den Fortbestand (Hervorhebung hinzugefügt) und den Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen hat. Es folgt ein Beispiel eines Inter-Partes-Verfahrens im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit. Die Begründung und die Schlussfolgerungen gelten auch für Widerspruchsverfahren, da Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV als Rechtsgrundlage sowohl für Widerspruchsverfahren als auch für Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit herangezogen werden kann.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 20 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„BAMBOLINA“

(nicht eingetragene Marke in einer Reihe von Mitgliedstaaten)

Nichtigkeitsentscheidung 3728 C (bestätigt von der Widerspruchskammer in

R 1822/2010-2 und,

Urteil T-581/11)

Die vorgelegten Beweismittel belegen die Benutzung im geschäftlichen Verkehr der nicht eingetragenen Marke für einen Zeitraum von drei Jahren, der jedoch die letzten beiden Jahre vor Einreichung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nicht umfasst. Die Nichtigkeitsabteilung befand, dass ein älteres nicht eingetragenes Kennzeichen, das in einem Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht wird, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags benutzt werden muss. Da für diese Kennzeichen die Benutzung die tatsächliche Voraussetzung für das Bestehen des Rechts darstellt, muss diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit erfüllt sein und nachgewiesen werden (Randnummern 25 bis 28 der Nichtigkeitsentscheidung). Die Beschwerdekammer bestätigte die Schlussfolgerung der Nichtigkeitsabteilung und fügte hinzu, dass die Regeln 19 Absätze 1 und 2 Buchstabe d GMDVUMDV vorsehen, dass wenn der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 GMVUMV gestützt wird, unter anderem der „Fortbestand“ dieses Rechts innerhalb der Frist nachzuweisen ist, die vom Amt zur Vorlage oder Ergänzung der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Untermauerung des Widerspruchs gesetzt wird. Wird die Existenz, die Gültigkeit und der Schutzumfang der älteren Marke oder des älteren Rechts nicht innerhalb der gesetzten Frist belegt, wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Regel 20 Absatz 1 GMDVUMDV). Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind diese Regeln entsprechend auch auf Löschungsverfahren anwendbar (Randnummer 15 der Entscheidung der Beschwerdekammer).

Die Anforderung, dass das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, muss - wie oben bereits ausgeführt - im Lichte des GemeinschaftsrechtsUnionsrechts ausgelegt werden. Diese Anforderung muss unterschieden werden von den Anforderungen, die gemäß anwendbarem nationalem Recht vorgesehen sind, das spezifische Bedingungen im Hinblick auf die Intensität der Benutzung vorsehen kann. Die europäische Anforderung an die Benutzung gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMDVUMDV gilt ungeachtet der Tatsache, ob das nationale Recht die Untersagung einer jüngeren Marke ausschließlich aufgrund der Eintragung eines Zeichens vorsieht, d. h. ohne dass eine Anforderung im Hinblick auf die Benutzung besteht. Es folgt ein Beispiel, in dem der Widersprechende die Eintragung eines Handelsnamen auf nationaler Ebene geltend macht, wobei es ihm jedoch nicht gelungen ist, den Nachweis für die Benutzung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr zu erbringen.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„NACIONAL“

(portugiesischer Name eines Geschäftsbetriebs)

R 693/2011-2

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV befreit die Tatsache, dass der Widersprechende gemäß portugiesischem Recht ausschließliche Rechte erworben hat, die aufgrund der Eintragung eines „Namens eines Geschäftsbetriebs“ eindeutig gegenüber jüngeren Marken vollstreckbar sind, ihn nicht von der Verpflichtung, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das gegenständliche Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wird. Die alleinige Tatsache, dass das Kennzeichen gemäß den Anforderungen des maßgeblichen portugiesischen Rechts eingetragen ist, ist für sich genommen nicht ausreichend, um Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV in Anspruch nehmen zu können (Randnummern 20 bis 26).

Je nach anwendbarem nationalem Recht muss ein Widersprechender nicht nur nachweisen, dass das geltend gemachte Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (was, wie bereits ausgeführt, eine

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 21 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

gemeinschaftsrechtlicheunionsrechtliche Voraussetzung ist), sondern auch, dass es bei den zuständigen nationalen Behörden eingetragen wurde. Die Erfüllung der europäischen Voraussetzung der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ ist nicht ausreichend, wenn die Anforderung der Eintragung nicht erfüllt ist. Gemäß dem nationalen Recht einiger Mitgliedstaaten können jedoch Rechte an einem Gesellschaftsnamen geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dieser wurde vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister benutzt. Es folgt ein Beispiel, in dem der Widersprechende ältere Rechte an einem Gesellschaftsnamen, der im geschäftlichen Verkehr in Deutschland benutzt wird, geltend macht, der zum Zeitpunkt der Einreichung der angefochtenen GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA nicht eingetragen war.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„Grain Millers GmbH & Co. KG“ (deutscher Gesellschaftsname)

T-430/08

Der Widersprechende gründete den Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV auf den Gesellschaftsnamen „Grain Millers GmbH & Co. KG“, der im geschäftlichen Verkehr in Deutschland für „Mehl, insbesondere Weizenmehl und Roggenmehl“ benutzt wird. Aus diesem Grund machte der Widersprechende den Namen einer GmbH geltend. Der Anmelder argumentierte dagegen dahingehend, dass gemäß § 11 Absatz 1 GmbHG eine GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft als solche nicht besteht und dass der Widersprechende folglich nicht befugt gewesen sei, seinen Widerspruch auf dem Unternehmensnamen zu gründen, da die Gesellschaft erst nach Einreichung der widersprochenen GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA eingetragen wurde. Das Gericht vertrat eine andere Auffassung und befand, dass nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte das Recht an einem Unternehmensnamen gemäß § 5 Absatz 2 des Markengesetzes von der ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr an ohne Verpflichtung zur Eintragung besteht (Randnummer 36).

Ein Kennzeichen wird dann im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht und nicht im privaten Bereich erfolgt. Folglich weist das Amt einen Widerspruch in Ermangelung der effektiven Benutzung des betreffenden Kennzeichens zurück. In den nachfolgenden Fällen erfüllte der Widersprechende diese grundlegende Anforderung nicht:

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

Octopussy (Filmtitel)

R 526/2008-4

Der Widersprechende legte nur allgemeine Informationen vor, die Erklärungen zum Inhalt des Films, den Hauptfiguren, den Bruttozahlen, den Videoangeboten über das Internet und die Werbung enthielten, ohne weitere Angaben zum relevanten Markt zu machen. Auch die Informationen über die Umsätze sind unzureichend, da zu allgemein auf die Geschäftstätigkeit des Widersprechenden verwiesen wurde und weder die Art der Tätigkeit noch die betreffenden Gebiete angegeben wurden. Aus demselben Grund haben auch die aus einer Zeitschrift zitierten Zahlen bezüglich der Kasseneinnahmen des Films keinen Zusammenhang mit der Benutzung des Zeichens in Deutschland. Die restlichen Presseartikel, die vom Widersprechenden vorgelegt wurden, betreffen Themen, die die Benutzung des Kennzeichens in den angegebenen Mitgliedstaaten nicht untermauern können. Lizenzvereinbarungen für das Merchandising stellen keinen Beweis für die Benutzung des Kennzeichens als Filmtitel dar. Abschließend kann die Tatsache, dass der Film ein weltweiter Erfolg war, für sich genommen nicht als Ersatz für die Verpflichtung des Widersprechenden zur Vorlage konkreter Beweismittel im Hinblick auf die Mitgliedstaaten betrachtet werden, in denen der Schutz gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV in Anspruch genommen wird (Randnummer 26).

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 22 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„lucky-pet.de“

(deutscher Domain-Name)

R 275/2011-1

Der Widersprechende nahm ausgehend von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV den Domain-Namen „lucky-pet.de“ in Anspruch, der in Deutschland im geschäftlichen Verkehr für „Matten für Tiere; Einzelhandelsdienstleistungen im Hinblick auf Heimtierbedarf“ benutzt wurde. Es wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass der Domain-Name für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde. Aus den vorgelegten Rechnungen und dem Katalog geht lediglich die Internet-Adresse www.lucky-pet.de hervor. Sie belegen jedoch nicht, dass die Website www.lucky-pet.de jemals besucht wurde und falls ja, in welchem Ausmaß. Es wurde an keiner Stelle angegeben noch anderweitig belegt, wie viele Personen diese Website besuchten und Produkte per E-Mail bestellten (Randnummer 31).

3.3.2.2 Bedeutung der Benutzung Eine Berufung auf Rechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV ist nur dann möglich, wenn diese von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sind. Diese Anforderung gilt für alle in Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV erwähnten Rechte, d. h. sowohl für nicht eingetragene Marken als auch für andere Kennzeichenrechte.Unternehmenskennzeichen, die auf die kommerzielle Herkunft hinweisen. Die Inhaber von Rechten von lediglich örtlicher Bedeutung behalten gemäß Artikel 111 GMVUMVUMV die ausschließlichen Rechte, die ihnen nach dem maßgeblichen nationalen Recht zustehen. Die Frage, ob ein nicht eingetragenes Kennzeichen von mehr als örtlicher Bedeutung ist, muss unter Anwendung eines einheitlichen europäischen Maßstabs beantwortet werden (siehe Urteil vom 18/04/2013, T-506/11, „Peek & Cloppenburg“, Randnummern 19, 47 und 48). Das Gericht befand, dass die Bedeutung eines Zeichens, das zur Kennzeichnung bestimmter Geschäftstätigkeiten benutzt wird, in Bezug auf die ihm zukommende Kennzeichnungsfunktion bestimmt werden muss. Aufgrund dessen muss erstens die geografische Bedeutung des Zeichens berücksichtigt werden, d. h. das Gebiet, auf dem das Zeichen zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Inhabers benutzt wird, wie aus einer wörtlichen Auslegung von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV hervorgeht. Zweitens ist die wirtschaftliche Bedeutung des Zeichens zu berücksichtigen, die nach der Dauer, während der es seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt hat, und der Intensität seiner Benutzung, nach dem Kreis der Adressaten – nämlich Verbraucher, Wettbewerber oder sogar Lieferanten –, denen das fragliche Zeichen als unterscheidungskräftiges Element bekannt ist, oder nach der Verbreitung des Zeichens über beispielsweise Werbung und Internet zu bewerten ist (siehe Urteil vom 24/03/2009, T-318/06 bis T-321/06, „GENERAL OPTICA“, Randnummern 36 bis 37; und vom 30/09/2010, T-534/08, „Granuflex“, Randnummer 19). Das Gericht befand, dass „die Bedeutung eines Zeichens nicht allein nach Maßgabe der geografischen Ausdehnung seines Schutzes festgestellt werden [kann], da sonst ein Zeichen, dessen Schutzausdehnung nicht nur örtlich ist, allein aus diesem Grund die Eintragung einer GemeinschaftsmarkeUnionsmarke verhindern könnte, und zwar selbst dann, wenn es nur sporadisch im geschäftlichen Verkehr benutzt würde.“ Das Zeichen muss „in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 23 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

[…], was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss“ (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnummern 158 bis 159). Allerdings ist es nicht möglich, von vornherein abstrakt zu bestimmen, auf welchen Teil eines Gebiets abzustellen ist, um entscheiden zu können, dass ein Zeichen von überörtlicher Bedeutung ist. Deshalb ist die Bedeutung des Zeichens konkret anhand der Umstände des jeweiligen Falls zu beurteilen. Folglich ist das Kriterium der „mehr als lediglich örtlichen Bedeutung“ mehr als nur eine geografische Prüfung. Die wirtschaftliche Bedeutung der Benutzung des Kennzeichens muss ebenso bewertet werden. Folgende Umstände werden berücksichtigt und sind nachzuweisen: a) die Intensität der Benutzung (Umsatzgeschäfte unter dem Zeichen), b) die Dauer der Benutzung, c) die Verbreitung der Waren (Wo sind die Abnehmer?), d) die Werbung unter dem Zeichen und die dafür verwendeten Medien sowie die

Verbreitung dieser Werbung. In den folgenden Beispielen entsprachen sowohl die geografische als auch die wirtschaftliche Dimension der Benutzung des Kennzeichens den Standards:

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

GLADIATOR

(nicht eingetragene Marke in der Tschechischen Republik)

R 1529/2010-1

Die rund 230 Rechnungen sind ausreichend, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Kennzeichen „Gladiator“ im geschäftlichen Verkehr für „Geländefahrzeuge“ benutzt wurde. Sie wurden an Kunden des Widersprechenden in tschechischen Städten wie „Praha“, „Kraslice“, „Dolnì Lánov“, „Pelhrimov“, „Opava“, „Bozkov“, „Plzen“ und in vielen anderen tschechischen Städten in zahlreichen unterschiedlichen Regionen der Tschechischen Republik ausgestellt. Ferner sind die Kataloge und die Zeitschriften „4X4 Style“ ab 2007 in Tschechisch verfasst und es ist sehr wahrscheinlich, dass sie an unterschiedlichen Orten innerhalb der Tschechischen Republik vertrieben werden. Dokumente, wie das Verzeichnis der Vertriebsgesellschaften, Kataloge und Zeitschriften untermauern die Schlussfolgerung, dass das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde (Randnummern 22 bis 33).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„FORGE DE LAGUIOLE“

(französischer Gesellschaftsname)

R 181/2007-1 (Rechtsmittel T-453/11

Der Gesellschaftsname „FORGE DE LAGUIOLE“, den der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren 1994 angenommen hat, geht aus allen vorgelegten Dokumenten hervor, insbesondere aus der Satzung und aus dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft, dem Briefkopf der Gesellschaft, den Preislisten des Jahres 1998 und aus dem Schriftverkehr und den Rechnungen ab 1998, welche an Adressaten in ganz Frankreich gerichtet waren. Die rasante Expansion der Geschäftstätigkeit des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren und seines Verkaufsnetzwerks sowie der Umsätze wird durch die eingereichten Dokumente belegt. Aus dem Kundenverzeichnis für 2001 ist ersichtlich, dass der Antragsteller einen Kundenstamm hatte, der das gesamte französische Staatsgebiet umfasste. Diese Schlussfolgerung wird auch von den vorgelegten Rechnungen bestätigt, die an Kunden in ganz Frankreich sowie in anderen europäischen Staaten ausgestellt worden waren. Ferner wurde die Tatsache nachgewiesen, dass die Gesellschaft in einer Reihe von Artikeln sowohl in der französischen als auch in der europäischen und internationalen Presse erwähnt wird (Randnummern 52 bis 68).

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 24 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„PORTO“

(portugiesische Ursprungsbezeichnung)

Widerspruch B 998 510 (bestätigt von der Beschwerdekammer in

R 1101/2009-2)

Die vorgelegten Beweismittel und die Menge und der Inhalt der Rechtsvorschriften, die Verordnung und die Eintragungsbescheinigungen weisen darauf hin, dass Portwein als Herkunftsbezeichnung für Wein genutzt wurde und immer noch genutzt wird. Es geht aus der Gesamtheit der Beweismittel hervor, dass die Herkunftsbezeichnung nicht lediglich von örtlicher Bedeutung ist, sondern internationale Wirkung hat, wie die Geschichte des Weins und dessen Benutzung dazu beweist, die Aufmerksamkeit von Touristen auf sich zu ziehen. Die Werbung für die Herkunftsbezeichnung findet unter anderem über die Einrichtungen „SOLAR DO VINHO DO PORTO“ in Lissabon und Porto statt, aber auch über die dem Portwein gewidmeten Weinstraßen in der Douro-Region. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache vertritt das Amt die Auffassung, dass der Widersprechende den Nachweis für die Benutzung der Herkunftsbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr erbracht hat und dass die Benutzung nicht lediglich von örtlicher Bedeutung ist.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

BRADBURY

(nicht eingetragene Marke im Vereinigten Königreich)

R 66/2008-2

Was den Goodwill der Marke angeht, befand die Beschwerdekammer, dass der vom Widersprechenden

vorgelegte Nachweis zur Untermauerung der Tatsache, dass das nicht eingetragene Kennzeichen einen Goodwill aufwies, ausreichend ist: 1.) Die Rechnungsbelege belegen Verkäufe einer ganzen Reihe von Waren an unterschiedliche Unternehmen im Vereinigten Königreich und in anderen Staaten. 2.) Die Rechnungsbeträge reichen von Beträgen knapp über 100 GBP bis zu Beträgen über mehrere tausend Pfund. Diese Nachweise belegen den Verkauf von Produkten, die die ältere nicht eingetragene Marke tragen, an verschiedene Unternehmen. 3.) Die Erklärungen und eine Marktstudie belegen ferner, dass das Kennzeichen bei dem für die Waren des Inhabers des Rechtes relevanten Publikum einen Bekanntheitsgrad genoss. 4.) Die Tatsache, dass das Kennzeichen in einer Reihe von Katalogen und Werbeanzeigen erscheint und dass Kundendienstzentren in verschiedenen großen Städten im gesamten Vereinigten Königreich eingerichtet sind, beweist in Bezug auf die geografische Ausdehnung, dass die Marke der breiten Öffentlichkeit bekannt ist (Randnummern 31 bis 33).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„GOLDEN ELEPHANT fig.“

(nicht eingetragene Marke im Vereinigten Königreich)

T-303/08

Die Streithelferin, die sich auf die ältere nicht eingetragene Marke berief, „hat seit 1988 durchgehend Reis unter der älteren Marke im Vereinigten Königreich verkauft, d. h. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Tag der Anmeldung der streitigen GemeinschaftsmarkeUnionsmarke durch die Klägerin. Die Menge von verkauftem Reis von zwischen 42 und 84 Tonnen je Jahr von 1988 bis 1996 kann nicht als vollkommen unbedeutend angesehen werden. Die Tatsache allein, dass der Marktanteil der Streithelferin im Verhältnis zum Gesamtumfang der Reiseinfuhren im Vereinigten Königreich sehr gering war, genügt nicht, um zu der Auffassung zu gelangen, dass die Reisverkäufe unter der Mindestschwelle lagen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Vereinigten Königreich sehr wenig geneigt sind, zu entscheiden, dass ein Unternehmen Kunden haben kann, aber keinen Goodwill. Selbst angenommen, dass dieser Goodwill aufgrund des geringen Umfangs der Verkäufe als niedrig angesehen werden müsste, kann er jedenfalls nicht als inexistent angesehen werden (Randnummern 112 bis 116).

Was die geografische Dimension der Benutzung des Kennzeichens angeht, ist generell weder ein Stadtgebiet, selbst wenn es sich um eine große Stadt handelt, noch ein Verwaltungsbezirk oder eine Provinz von mehr als örtlicher Bedeutung. Es ist auf die

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 25 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen (sehe Beispiele unten). Ein grundlegendes Urteil zu dieser Frage ist das des Gerichts in der Rechtssache General Optica, in dem die Benutzung des Kennzeichens auf einen spezifischen Ort beschränkt war und dieses folglich die vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllte.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

Generalóptica

(Name eines Geschäftsbetriebes in Portugal)

Verbundene Rechtssachen T-318/06 bis T-321/06

„Aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen geht nicht hervor, dass das im vorliegenden Fall geltend gemachte Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 […]UMV ist. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidungen festgestellt hat, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der ersten beiden GemeinschaftsmarkenUnionsmarken seit fast zehn Jahren lediglich zur Bezeichnung einer für die Allgemeinheit offenen Niederlassung in Vila Nova de Famalicão, einer portugiesischen Ortschaft mit 120 000 Einwohnern, verwendet wurde. Ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zum Trotz hat die Klägerin nichts beigebracht, was ihre Bekanntheit bei den Verbrauchern oder ihre Geschäftsbeziehungen außerhalb der oben erwähnten Ortschaft belegen könnte. Außerdem hat sie nicht dargetan, dass sie irgendeine Werbetätigkeit zur Förderung ihrer Niederlassung außerhalb der genannten Stadt entfaltet hat. Somit ist davon auszugehen, dass die Betriebsbezeichnung Generalóptica von rein örtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 […]UMV ist.“

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

FORTRESS

FORTRESS INVESTMENTS FORTRESS INVESTMENT GROUP

(nicht eingetragene Marken im Vereinigten Königreich)

R 354/2009-2

R 355/2009-2

Die Tatsache, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren am Erwerb, Rückmietverkauf und der Verwaltung des landesweiten Immobilienbestands bedeutender Einrichtungen und Unternehmen des Vereinigten Königreichs beteiligt war, belegt, dass die Benutzung nicht lediglich von lokaler Bedeutung war. Die Tatsache, dass die Benutzung auf London beschränkt ist, ist deshalb von Belang, weil London der Sitz praktisch aller Regierungseinrichtungen und -organe sowie der Sitz der City of London ist, einem der weltweit führenden Finanzzentren. Die wirtschaftliche Dimension des Kennzeichens ist von Bedeutung, da der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren seit Mitte der 2000er bereits über von ihm verwaltetes Beteiligungskapital von über 1 Milliarde USD verfügte. Ferner ist der Kreis der Adressaten, bei denen das Kennzeichen bekannt war, von Bedeutung, da wichtige Akteure der Finanzwelt und der öffentlichen Einrichtungen des Vereinigten Königreichs dazu zählten. Die Verbreitung des Kennzeichens war ebenfalls erheblich, siehe die Berichterstattung in der nationalen und der Fachpresse. Folglich war die Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich lokaler Bedeutung (Randnr. 49 bis 51).

Die Auffassung, dass die Benutzung im geschäftlichen Verkehr des geltend gemachten Kennzeichens auf dem Gebiet des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten belegt werden muss, in dem oder in denen der Schutz in Anspruch genommen wird, ist nicht unvereinbar mit der Benutzung des Zeichens in Verbindung mit grenzüberschreitenden kommerziellen Transaktionen.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 26 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

GRAIN MILLERS

(deutscher Firmenname)

T-430/08

Die Benutzung eines Firmennamens im Zusammenhang mit dem Import von Waren aus einem anderen Staat (in diesem Fall Dokumente des Geschäftsvorgangs, der von der Klägerin hinsichtlich des Imports von Weizen von Rumänien nach Deutschland durchgeführt wurde) ist eine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit, da der Import-Export eine normale alltägliche Tätigkeit eines Unternehmens darstellt, die notwendigerweise mindestens zwei Staaten umfasst (Randnummer 41).

Es folgen Beispiele, in denen es dem Widersprechenden nicht gelungen ist, zu belegen, dass die wirtschaftliche Dimension der Benutzung der betreffenden Kennzeichen ausreichend war, um die vorgesehenen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen:

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

BUD (Ursprungsbezeichnung)

T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV, T-309/06 RENV

Vier Rechnungen mit einem sehr geringen Rechnungsbetrag, die auf lediglich drei Städte beschränkt waren, die das geltend gemachte Zeichen nicht zu Werbezwecken genutzt haben, erfüllten nicht die Voraussetzung für die Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr (Randnummer 56). Diese Schlussfolgerung gilt auch für Österreich, da das Gericht zu der Auffassung kam, dass die Rechnungen nur ein begrenztes Warenvolumen zwischen 12 und 25 Hektolitern pro Jahr mit einem Umsatz von 1 200 EUR betrafen, wobei der Vertrieb sich beinahe ausschließlich auf Wien beschränkte (Randnummern 59 bis 61).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

BRIGHTON

(nicht eingetragene Marke in verschiedenen Mitgliedstaaten)

R 408/2009-4

Der vom Widersprechenden vorgelegte Überblick über die Umsätze belegt, dass die Verkaufstätigkeit in den betreffenden Mitgliedstaaten im Zeitverlauf nicht durchgehend gegeben war, sodass aus dem Überblick für bestimmte Jahre überhaupt keine Umsätze hervorgehen und in anderen Jahren die Umsatzerlöse sehr niedrig waren. Folglich zeigen die Verkaufszahlen, dass der Widersprechende nicht in der Lage war, die Intensität der Benutzung des Kennzeichens über drei Jahre in Folge nachzuweisen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Öffentlichkeit in diesem Fall in der Lage war, sich die Marke als Ursprungsangabe einzuprägen. Der Widersprechende hat keine Beweismittel hinsichtlich etwaiger Werbung und Verkaufsförderungsmaßnahmen für die Marke in den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. anderes Beweismaterial dafür vorgelegt, dass das gegenständliche Kennzeichen sich auf dem Markt derart etabliert hätte, dass der Erwerb ausschließlicher Rechte an der nicht eingetragenen Marke gerechtfertigt wäre (Randnummern 12 bis 21).

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

(griechische nicht eingetragene Marke)

R 242/2010-1

Obgleich die Dokumente die geografische Ausdehnung der Marke auf Griechenland bestätigen, ist der Nachweis für die Dauer der angeblichen Benutzung eindeutig unzureichend. Das letztdatierte Dokument stammt aus dem Jahr 1997, d. h. sieben Jahre vor Einreichung der angefochtenen Anmeldung. Ferner sind die jüngsten Dokumente, aus denen die Marke „ESKIMO“ ersichtlich ist, Rechnungen aus dem Zeitraum zwischen 1991 und 1994. Diese beziehen sich auf Verkäufe von etwas weniger als 100 Einheiten während dieses Zeitraums von vier Jahren, was nicht für ausreichend betrachtet werden kann als Nachweis für die Benutzung der Marke als Unternehmenskennzeichen durch den Widersprechenden (Randnummern 27 bis 28).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

Up Way Systems – Representaçoes Unipessoal LDA

(portugiesischer Gesellschaftsname)

R 274/2012-5

Drei an Gesellschaften in der Region von Porto in Portugal gerichtete Rechnungen in Höhe von insgesamt 16 314 EUR sind – angesichts des Preisniveaus von Baumaterialien und Bauleistungen – nicht ausreichend als Nachweis für die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Randnummern 20-23).

Die Benutzung eines Kennzeichens gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV muss gemäß der wesentlichen Funktion eines solchen Kennzeichens erfolgen. Dies bedeutet, dass wenn ein Widersprechender eine nicht eingetragene Marke geltend macht, der Nachweis für die Benutzung eines Gesellschaftsnamens als Nachweis für ein älteres Recht nicht ausreichend ist. Das nachfolgende Beispiel schildert einen Fall, in dem die Beweismittel die Benutzung eines Kennzeichens belegen, dessen Funktion nicht derjenigen des geltend gemachten Kennzeichens entspricht:

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

JAMON DE HUELVA

(spanischer Handelsname)

R 1714/2010-4

Die zur Untermauerung der Benutzung von „Jamón de Huelva“ vorgelegten Nachweise beziehen sich fast ausschließlich auf die Ursprungsbezeichnung „Jamón de Huelva“. Ursprungsbezeichnungen unterscheiden sich rechtlich grundlegend von Handelsnamen, da sie keine besondere betriebliche Herkunft kennzeichnen, sondern geografische Angaben enthalten im Hinblick auf landwirtschaftliche oder Lebensmittelerzeugnisse, deren Qualität oder Merkmale wesentlich oder ausschließlich auf die geografische Umgebung zurückgehen, in der sie erzeugt, verarbeitet oder zubereitet werden. Der Widerspruch, der auf der Benutzung des Handelsnamens „Jamón de Huelva“ in Spanien gründet, muss zurückgewiesen werden angesichts der Tatsache, dass die vorgelegten Beweismittel sich nicht auf dieses rechtliche Konzept beziehen und keine Identifizierung einer spezifischen betrieblichen Aktivität ermöglichen, sondern vielmehr die Identifizierung von Aktivitäten in Bezug auf eine Ursprungsbezeichnung und die diesbezügliche Kontrollstelle (Randnummern 34 bis 37).

Die Anforderung, dass das Kennzeichen aufgrund seiner eigenen besonderen wirtschaftlichen Funktion im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, schließt

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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nicht aus, dass dasselbe Kennzeichen zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden kann. Es ist gängige Praxis, auch Gesellschafts- oder Handelsnamen als Marken zu verwenden, entweder allein oder zusammen mit anderen Produktkennzeichen. Dies ist bei der Benutzung einer „Hausmarke“ der Fall, d. h. einer Angabe, die in der Regel mit dem Gesellschafts- oder Handelsnamen des Herstellers übereinstimmt und nicht nur das Produkt oder die Dienstleistung selbst kennzeichnet, sondern auch eine direkte Verbindung zwischen einer oder mehreren Produkt-/Dienstleistungslinien und einem spezifischen Unternehmen herstellt. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann folglich in einem Fall, in dem der Widersprechende eine nicht eingetragene Marke geltend macht, die Benutzung desselben Kennzeichens als eine Gesellschaftsbezeichnung oder einen Handelsnamen auch die Funktion der Angabe des Ursprungs der Waren/Dienstleistungen erfüllen (folglich eine Handelsmarkenfunktion), soweit das Kennzeichen auf eine Weise verwendet wird, bei der eine Verknüpfung zwischen dem Kennzeichen, aus dem der Gesellschafts- oder Handelsname besteht, und den in Verkehr gebrachten Waren oder den erbrachten Dienstleistungen gegeben ist (siehe entsprechend das Urteil vom 11/09/2007, C-17/06, „CELINE“, Randnummern 22 bis 23).

3.4 Älteres Recht Das Recht, das gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV geltend gemacht wird, muss älter sein als die GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA. Um festzustellen, welches der kollidierenden Rechte älter ist, müssen die maßgeblichen Daten verglichen werden, an denen die Rechte erworben wurden.

Für die GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA ist dies der Anmeldetag oder das wirksam beanspruchte Prioritätsdatum (nachfolgend „Datum der GemeinschaftsmarkeUM“). Ansprüche über Zeitränge sind nicht relevant, selbst wenn sie sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das andere ältere Recht geltend gemacht wird.

Für Kennzeichenrechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV ist das jeweilige Datum des Erwerbs des ausschließlichen Rechts nach nationalem Recht entscheidend (siehe Urteil vom 07/05/2013, T-579/10, „makro“, in dem das Gericht bestätigte, dass die Beschwerdekammer die von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Nachweise zu Recht zurückgewiesen hat, da diese sich auf Tatsachen bezogen, die zeitlich nach der Anmeldung der GemeinschaftsmarkeUM durch den Inhaber lagen (Randnummer 71).

Sofern nach nationalem Recht bereits eine bloße Benutzung ausreicht, muss diese vor dem Datum der GemeinschaftsmarkeUM begonnen haben. Sofern Verkehrsgeltung oder Bekanntheit (Reputation) erforderlich ist, muss diese vor dem Datum der GemeinschaftsmarkeUM erworben worden sein. Lagen diese Bedingungen erst nach dem Datum der GemeinschaftsmarkeUM vor, wird der Widerspruch zurückgewiesen.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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3.5 Schutzumfang Ältere Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV sind nur dann geschützt, wenn sie ihrem Inhaber nach dem maßgeblichen nationalen Recht die Möglichkeit einräumen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Dies erfordert die Feststellung, dass Rechte der betreffenden Art – gemäß anwendbarem nationalem Recht – abstrakt betrachtet Ausschlussrechte darstellen, die Unterlassungsansprüche gegen die Benutzung einer jüngeren Marke gewähren, sowie die Feststellung, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs erfüllt wären, wenn die Marke, die Gegenstand der angefochtenen GemeinschaftsmarkenanmeldungUMA ist, in dem in Frage stehenden Gebiet benutzt werden würde (Schutzumfang). Beide Fragen müssen ausgehend vom anwendbaren Recht beantwortet werden. Das HABM wendet die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, das GemeinschaftsrechtUnionsrecht oder internationale Abkommen an. Für viele, wenn nicht sogar die meisten der Rechte nach Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV werden im Rahmen nationaler Bestimmungen Kriterien angewandt, die denjenigen recht ähnlich sind, die zur Lösung von Konflikten zwischen Marken Anwendung finden und mit denen die Prüfer des HABM vertraut sind, nämlich Verwechslungsgefahr oder Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft. Beispielsweise sind nicht eingetragene Marken allgemein bei Verwechslungsgefahr gegenüber jüngeren Marken nach denselben Kriterien geschützt, die auf kollidierende eingetragene Marken Anwendung finden, nämlich Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, usw. In solchen Fällen können die von den Gerichten und vom Amt für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMVUMV entwickelten Kriterien leicht auf Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV übertragen werden, es sei denn, die betroffene Partei kann anhand der Entscheidungspraxis der nationalen Gerichte einen anderen Ansatz nachweisen. In jedem Fall ergibt sich der Schutzumfang für das geltend gemachte ältere Recht aus dem nationalen Recht, wenn das anzuwendende nationale Recht für nicht eingetragene Marken einen anderen Schutzumfang vorsieht, als die in Artikel 8 Absatz 1 GMVUMV genannten Kriterien. Wenn zum Beispiel nach dem anzuwendenden nationalen Recht nicht eingetragenen Marken unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeitsbereichs Schutz eingeräumt wird, so gilt nach Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV derselbe Schutzumfang.

4 Nachweis des für den Schutz eines Zeichens maßgeblichen Rechts

4.1 Beweislast Gemäß Artikel 76 Absatz 1 GMVUMV obliegt es in allen Inter-partes-Verfahren den Beteiligten, die sich auf einen bestimmten Anspruch oder eine bestimmte Rechtsfolge stützen, dem Amt die zur Untermauerung des Anspruches notwendigen Tatsachen und Argumente vorzulegen. Im Unterschied zu den anderen in Artikel 8 GMVUMV genannten Gründen sind in Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung nicht die für den Erwerb des Rechts an einem Zeichen und die für den Schutzumfang des älteren

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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geltend gemachten Rechts maßgeblichen Bedingungen aufgeführt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Rahmenvorschrift, wobei es dem Widersprechenden obliegt, die Angaben bezüglich des maßgeblichen Rechts vorzubringen. Regel 19 Absatz 2 Buchstabe d GMDVUMDV sieht vor, dass wenn der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 GMVUMV gestützt wird, der Widersprechende den Erwerb, den Fortbestand und den Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen hat. Aus der Auslegung des Rechts durch das Gericht ergibt sich, dass es dem Widersprechenden obliegt, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anzuführen und zu beweisen, dass es ihm nach nationalem Recht gestattet wäre, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen:

„Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung voraussetzt, dass das gemäß dieser Vorschrift geltend gemachte Zeichen nach dem für den Schutz dieses Zeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Ferner liegt die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 [jetzt Artikel 76 Abs. 1 GMVUMV], beim Widersprechenden vor dem HABM.

In diesem Zusammenhang und in Bezug auf die geltend gemachten älteren Rechte ... [sind] insbesondere die für den Widerspruch geltend gemachte innerstaatliche Regelung und die in dem betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen [...] und dass auf dieser Grundlage der Widersprechende belegen muss, dass das in Rede stehende Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlauben würde, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

(Siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, ‟BUD“, Randnummern 188 bis 190.) Dem Gericht zufolge obliegt es dem Antragsteller, der seinen Widerspruch auf ein im nationalen rechtlichen Rahmen geschütztes älteres Recht stützt, bei einem Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 53 Absatz 2 GMVUMV

„nicht nur, vor dem HABM die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer GemeinschaftsmarkeUnionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt.“

(Siehe Urteil vom 05/07/2011, C 263/09 P, „Elio Fiorucci“, Randnummer 50, sowie Urteil vom 27/03/2014, C 530/12 P, „Darstellung einer Hand“, Randnummer 34.) Obgleich diese Urteile auf Nichtigkeitsverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 GMVUMV Bezug nahmen, ist die angeführte Rechtsprechung auch auf Widersprüche gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV anzuwenden, da Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV auch die Geltendmachung älterer Rechte umfasst, die unter die Rechtsvorschriften der

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Europäischen Union oder das für den Schutz des Kennzeichens maßgebliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats fallen. Die Angaben zum anwendbaren Recht müssen das Amt in die Lage versetzen, den Inhalt dieser Rechtsvorschriften, die Bedingungen für den Erwerb eines Schutzanspruchs und den Schutzumfang zu verstehen und anzuwenden, und dem Antragsteller Gelegenheit geben, von seinem Verteidigungsrecht Gebrauch zu machen. Es kann zudem höchst zweckdienlich sein, Nachweise über die maßgebliche Entscheidungspraxis und/oder die Auslegung des Rechts, auf das sich die Rechtsprechung stützt, vorzubringen. Das Amt muss das Vorliegen der Voraussetzungen für das geltend gemachte Eintragungshindernis wirksam bewerten. Um die korrekte Anwendung des maßgeblichen Rechts zu gewährleisten, ist das Amt befugt, auf jegliche von ihm als angemessen erachtete Art und Weise den Inhalt, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der vom Widersprechenden geltend gemachten Rechtsvorschriften zu prüfen (siehe Urteil vom 27/03/2014, C-530/12 P, „Darstellung einer Hand“, Randnummern 44 bis 46), ohne dabei jedoch den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu verletzen. Wenn das Amt nach der Prüfung der vorgelegten Beweismittel zu der Auffassung gelangt, dass die von den beteiligten Parteien vorgeschlagene Auslegung bzw. Anwendung des geltenden Rechts ungenau ist, kann es neue und/oder zusätzliche Elemente hinzuziehen. Um dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen, fordert das Amt die Beteiligten auf, sich gegebenenfalls zu diesen Elementen zu äußern. Diese Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der vom Widersprechenden geltend gemachten Rechtsvorschriften. Sie entbindet den Widersprechenden keinesfalls von der Beweislast und darf nicht die Pflicht des Widersprechenden ersetzen, die für seinen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuführen (siehe Entscheidung vom 02/06/2014, R 1587/2013-4 – GROUP, Randnummer 26 und Entscheidung vom 30/06/2014, R 2256/2013-2 – (+) ENERGY, Randnummer 26).

4.2 Beweismittel und Beweisanforderungen Nach Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV kann es sich bei dem maßgeblichen Recht um das Recht eines Mitgliedstaats oder um das Recht der Europäischen Union handeln.

4.2.1 Nationales Recht Zur Anwendung von nationalem Recht muss der Widersprechende Folgendes vorlegen: a) die einschlägigen Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften

bezüglich der Voraussetzungen für den Erwerb von Rechten (liegt eine Benutzungsanforderung vor, und falls ja, welcher Standard findet Anwendung; liegt eine Eintragungsanforderung vor, usw.);

bezüglich des Schutzumfangs des Rechts (wird ein Verbotsrecht gegen die Benutzung erworben; welche Rechtsverletzungen deckt der Schutzanspruch

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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ab, z. B. Verwechslungsgefahr, Fehlvorstellung, unlautere Ausnutzung oder Anspielungen);

b) Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen

bezüglich des Erwerbs (Anspruch; früherer Rechteerwerb; ist das Recht in Kraft, Benutzungsnachweis (wenn benutzungsbasiert); Eintragungsnachweis (wenn eintragungsbasiert) usw.);

bezüglich des Schutzumfangs (Tatsachen, Beweismittel und/oder Rechtsausführungen, dass die im anwendbaren Recht aufgeführten Voraussetzungen für ein Verbot der Benutzung erfüllt sind, z. B. die Art der im Rahmen des älteren Rechts geschützten Waren, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten sowie deren Bezug zu den angefochtenen Waren oder Dienstleistungen; ein stichhaltiges Argument, aus dem die Gefahr einer Rechtsverletzung hervorgeht).

Erstens muss der Widersprechende hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften (siehe vorstehender Punkt a) Angaben zu den von ihm geltend gemachten Rechtsvorschriften und deren Inhalt machen. Der Widersprechende muss Angaben zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Artikelnummer sowie Nummer und Titel der Rechtsvorschrift) und zum Inhalt (Wortlaut) der Rechtsvorschriften machen, indem er diese entweder vorlegt oder in einer anderen Veröffentlichung, die er seinem Antrag beifügt, entsprechend markiert (z. B. Auszüge aus einem Amtsblatt, ein Gesetzeskommentar oder ein Gerichtsurteil). Wenn die angeführte Rechtsvorschrift auf eine weitere Rechtsvorschrift Bezug nimmt, ist diese ebenfalls vorzulegen, um Antragsteller und Amt in die Lage zu versetzen, die geltend gemachte Rechtsvorschrift vollumfänglich zu verstehen und die mögliche Relevanz dieser zusätzlichen Rechtsvorschrift zu bewerten. Da der Widersprechende verpflichtet ist, einen Nachweis über den Inhalt des anwendbaren Rechts zu erbringen, muss er das anwendbare Recht in der Originalsprache vorlegen. Handelt es sich hierbei nicht um die Verfahrenssprache, muss der Widersprechende zudem eine vollständige Übersetzung der geltend gemachten Rechtsvorschriften gemäß den Standardvorschriften über die Substantiierung einreichen. Die Übersetzung des anwendbaren Rechts allein reicht jedoch nicht als Nachweis aus und ersetzt in keiner Weise den Originaltext; für den Nachweis des geltend gemachten Rechts ist die reine Übersetzung somit nicht ausreichend. Gemäß Regel 19 Absatz 2 Buchstabe d GMDVUMDV sind entsprechende Nachweise zu erbringen, und Regel 19 Absatz 3 GDMVUMDV sieht die Vorlage einer Übersetzung innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vor. Stützt der Widersprechende seinen Antrag auf nationale Entscheidungspraxis oder die Auslegung des geltend gemachten Rechts in der Rechtsprechung, muss er die einschlägigen Angaben ausreichend detailliert vorlegen (z. B. in Form einer Kopie der angeführten Entscheidung oder von Auszügen aus der Rechtsliteratur); ein bloßer Verweis auf eine Veröffentlichung wird nicht als ausreichend erachtet. Die Regeln bezüglich der Übersetzung gelten auch für diesen Nachweis. Zweitens muss der Widersprechende hinsichtlich des Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des anwendbaren Rechts (siehe vorstehender Punkt b) nicht nur die angemessenen Nachweise über den Erwerb des geltend

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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gemachten Rechts erbringen, sondern auch belegen, dass die Schutzbedingungen in Bezug auf die angefochtene Marke tatsächlich erfüllt sind. Vor allem muss er stichhaltige Beweise darüber vorlegen, dass es ihm nach geltendem Recht gelingen würde, die Benutzung der angefochtenen Marke zu untersagen. Die Angabe des anwendbaren Rechts allein wird nicht als ausreichender Nachweis erachtet, und es ist nicht Aufgabe des Amts, diese Argumentation im Namen des Widersprechenden auszuarbeiten. Darüber hinaus ist es bei einem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV entscheidend, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Rechts, das den Widersprechenden zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke berechtigt, abstrakt betrachtet auf die angefochtene Marke Anwendung fänden, und nicht, ob die Benutzung der angefochtenen Marke tatsächlich verhindert werden könnte. Das zu seiner Verteidigung vorgebrachte Argument des Widersprechenden, dass er das Recht bislang nicht geltend gemacht habe oder bislang nicht in der Lage gewesen sei, die tatsächliche Benutzung der angefochtenen Marke im betreffenden Gebiet zu untersagen, hat somit keinen Erfolg (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, ‟BUD“, Randnummern 191 und 193). Am Ende dieses Abschnitts der Richtlinien ist eine Übersichtstabelle enthalten, welche die wichtigsten Angaben zu den in den Mitgliedstaaten anwendbaren Rechtsvorschriften enthält. Sie wurde diesen Richtlinien lediglich zu Informationszwecken beigefügt. Die Verweise auf die Rechtsvorschriften in dieser Tabelle dienen lediglich der Information; eine Bezugnahme auf die Tabelle allein entbindet den Widersprechenden somit nicht von seiner Obliegenheit, Angaben zum für den Schutz des Zeichens maßgeblichen Recht zu machen, das ihn wie vorstehend beschrieben dazu berechtigt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (siehe Entscheidung vom 22/01/2013, R 1182/2011-4 – Crown Lounge (Bildmarke), Randnummern 48 bis 50). Ausgehend von den vorstehend aufgeführten Erklärungen weist das Amt einen Widerspruch in folgenden Fällen zurück:

der Widersprechende ein Recht geltend macht, jedoch keinen Verweis auf eine bestimmte nationale Rechtsvorschrift und/oder eine gesetzliche Bestimmung zum Schutz dieses Rechts anführt (der Widersprechende führt beispielsweise nur an, dass sich der Widerspruch auf eine geschäftliche Bezeichnung in Deutschland stützt oder dass der Widerspruch auf Grundlage einer geschäftlichen Bezeichnung in Deutschland unter das DE-MG fällt);

der Widersprechende zwar einen Verweis auf das anwendbare nationale Recht und die gesetzlichen Bestimmungen anführt, dieser jedoch nicht vollständig ist: Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten lediglich die Bedingungen für den Erwerb des Rechts, jedoch keine Angaben zum Schutzumfang (oder umgekehrt) (der Widersprechende gibt beispielsweise an, dass sich der Widerspruch auf eine geschäftliche Bezeichnung in Deutschland gemäß § 5 DE-MG stützt, in dem die Voraussetzungen für den Erwerb dieses Rechts genannt sind, der Verweis auf § 15 DE-MG zum Schutzumfang fehlt jedoch);

der Widersprechende zwar einen Verweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen anführt, jedoch keine Angaben zum Inhalt (Wortlaut) dieser Bestimmungen macht (der Widersprechende bezieht sich in seinem Antrag beispielsweise auf das DE-MG, macht jedoch keine Angaben zum Inhalt dieses Gesetzes);

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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der Widersprechende die Angaben zum Inhalt der gesetzlichen Bestimmung lediglich in der Verfahrenssprache, nicht aber in der Originalsprache vorlegt (die Verfahrenssprache ist z. B. Englisch, der Text des DE-MG wird jedoch lediglich in englischer, nicht aber in der deutschen Originalsprache vorgelegt);

der Widersprechende legt keine oder nur unzureichende Nachweise über den Erwerb des geltend gemachten Rechts vor, oder er führt keine Argumente dazu an, warum er die Bedingungen bezüglich des Schutzumfangs erfüllt (der Widersprechende nimmt beispielsweise Bezug auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und legt deren Inhalt sowohl in der Originalsprache als auch in einer Übersetzung in die Verfahrenssprache vor, erbringt jedoch keine oder nur unzureichende Nachweise über den Erwerb des Schutzanspruchs, oder er gibt nicht an, ob er die Voraussetzungen bezüglich des Schutzumfangs erfüllt).

4.2.2 Unionsrecht Die vorstehend genannten Bedingungen treffen auch auf das Recht der Europäischen Union zu, mit der Ausnahme, dass der Widersprechende nicht dazu verpflichtet ist, den Inhalt (Wortlaut) der geltend gemachten Rechtsvorschriften vorzulegen. Der Widersprechende muss jedoch Nachweise hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen im Unionsrecht (Punkt b oben) erbringen.

5 Artikel 8 Absatz 4a — Der Schutz geografischer Angaben Die wesentliche Funktion des Schutzes geografischer Angaben besteht darin, dem Verbraucher die geografische Herkunft der Waren und ihre spezifischen Eigenschaften zu garantieren (Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnr. 147). Durch eine geografische Angabe wird die Herkunft eines Produkts aus einem bestimmten geografischen Gebiet identifiziert, wobei sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft dieses Produkts überwiegend aus diesem geografischen Ursprung ergibt. In den Rechtsvorschriften der EU wird unterschieden zwischen „geschützten Ursprungsbezeichnungen“ (g. U.), bei denen das Produkt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen verdankt, und „geschützten geografischen Angaben“ (g .g. A.), bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Produkts überwiegend aus diesem geografischen Ursprung ergibt, ohne dass Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung allesamt notwendigerweise in demselben Gebiet stattfinden müssen.20 Im Wesentlichen weisen g. U. eine engere Verbindung zu dem geografischen Gebiet der Erzeugung auf. Die Unterscheidung hat jedoch keinen Einfluss auf ihren Schutzumfang: Dieser ist für g. U. und g. g. A. gleich. Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Begriff „geografische Angabe“ (g. A.) allgemein für sowohl g. U. als auch g. g. A. verwendet.

20

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Ein allgemeiner Überblick über geografische Angaben findet sich in den Richtlinien, Teil B: Prüfung, Abschnitt 4 Absolute Eintragungshindernisse Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j.

5.1 Beziehung zwischen Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Mit Verordnung (EU) 2015/XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die UM („Änderungsverordnung“) wurde Artikel 8 Absatz 4a UMV als spezifischer Widerspruchsgrund für g. A. eingeführt. Davor konnten g. A. gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV als „sonstiges im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichen“ als Grundlage für einen Widerspruch herangezogen werden. Die Einführung dieses spezifischen Grundes bedeutet jedoch, dass g. A. mit dem Inkrafttreten von Artikel 8 Absatz 4a UMV nur im Rahmen des neuen Grundes angeführt werden können. G. A. können also nicht länger die Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV bilden, obwohl sich der Wortlaut dieser Bestimmung nicht geändert hat. Erhebt jedoch ein Widersprechender nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung Widerspruch auf der Grundlage einer g. A. und bezieht er sich dabei fälschlicherweise auf Artikel 8 Absatz 4 UMV als Widerspruchsgrund, wird das Amt den Widerspruch, sofern er klar auf einer g. A. beruht, so untersuchen, als ob Artikel 8 Absatz 4a UMV als Grund geltend gemacht worden wäre. In einem derartigen Fall lässt der Widerspruch keinen Zweifel an der Absicht des Widersprechenden, den Widerspruchsgrund zum Schutz früherer g. A. geltend zu machen. Widersprüche auf der Grundlage von g. A., die vor dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 8 Absatz 4a UMV erhoben werden, werden weiterhin gemäß den Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 UMV bewertet. In Ermangelung von Übergangsbestimmungen findet Artikel 8 Absatz 4a UMV bei Widersprüchen Anwendung, die ab dem Datum seines Inkrafttretens erhoben werden, unabhängig davon, ob die angefochtene UMA vor oder nach dem Inkrafttreten erfolgte bzw. der Prioritätstag vor oder nach dem Inkrafttreten lag. Artikel 8 Absatz 4a UMV lautet wie folgt:

„Auf Widerspruch einer Person, die gemäß dem einschlägigen Recht zur Ausübung der aus einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entstehenden Rechte berechtigt ist, ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach den Unionsvorschriften oder dem nationalen Recht zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angaben

i) ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder

geografischen Angabe im Einklang mit den Unionsvorschriften oder mit

dem nationalen Recht bereits vor dem Antrag auf Eintragung der UM

oder der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität

vorbehaltlich der späteren Eintragung gestellt worden war;

ii) diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe das Recht

verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

Bei dem neuen Widerspruchsgrund für g. A. werden diese bestimmte Art von früherem Recht, dessen Begünstigter sowie dessen Prioritätstag spezifiziert. Abgesehen von

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diesen offensichtlichen Besonderheiten besteht jedoch der einzige wesentliche Unterschied zwischen Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 4a darin, dass Letzterer den Widersprechenden nicht verpflichtet, die Nutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nachzuweisen. Die übrigen Bedingungen, nämlich Berechtigung und Nachweis des anwendbaren Rechts, gelten, wie oben in den Absätzen 3.1 bzw. 4 beschrieben. Der restliche Teil dieses Kapitels befasst sich mit den Besonderheiten von g. A. als Widerspruchsgrund.

5.2 Arten von g. A., die unter Artikel 8 Absatz 4a UMV fallen G. A. werden auf verschiedenen Ebenen geschützt (EU-Recht, nationales Recht oder internationale Abkommen) und erstrecken sich auf unterschiedliche Erzeugnisbereiche wie Lebensmittel oder Kunsthandwerk.

5.2.1 Gemäß dem EU-Recht geschützte g. A. Auf EU-Ebene besteht Schutz für g. A. für die folgenden Klassen von Erzeugnissen: 1. bestimmte Lebensmittel und bestimmte Non-Food-Agrarerzeugnisse

(gemäß Verordnung Nr. 1151/201221, der „Lebensmittelverordnung“); 2. Weine und Schaumweine (gemäß Verordnung Nr. 1308/201322, der

„Weinverordnung“); 3. Spirituosen (gemäß Verordnung Nr. 110/200823, der „Spirituosenverordnung“);

und

4. aromatisierte Weinerzeugnisse (gemäß Verordnung Nr. 251/201424, der „Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse“).

5.2.1.1 Von den EU-Verordnungen erfasste g. A. Die Lebensmittelverordnung schützt g. A., die in den Mitgliedstaaten bereits existierten und für die (im Rahmen eines vereinfachten Eintragungssystems) innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums zwischen dem 24/07/1993 und dem 23/01/199425 die Eintragung in das EU-Schutzsystem beantragt wurde (wobei jedem neuen Mitgliedstaat beim Beitritt ein ähnlicher Antragszeitraum zugestanden wurde) – vorbehaltlich ihrer Eintragung –, sowie alle weiteren g. A., für die danach eine Eintragung gemäß dem EU-Schutzsystem beantragt und vorgenommen wurde. 21

Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 510/2006 auf, welche die Verordnung Nr. 2081/92 ersetzt und aufgehoben hatte. 22

Ersetzt die aufgehobene Verordnung Nr. 1234/2007, die durch Integration von Verordnung Nr. 491/2009 die gleichzeitig aufgehobene Verordnung Nr. 479/2008 kodifizierte. 23

Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 1576/89 auf. 24

Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 1601/91 auf. 25

Siehe Artikel 17 Absatz 1 erster Satz der Verordnung Nr. 2081/1992 (in der vor dem 24/04/2003 geltenden Fassung).

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Die Weinverordnung schützt g. A., die zum 01/08/200926 (oder zum Beitrittsdatum eines neuen Mitgliedstaates) bereits in einem Mitgliedstaat geschützt waren – vorbehaltlich weiterer Bedingungen27 –, sowie alle weiteren g. A., für die danach eine Eintragung gemäß dem EU-Schutzsystem beantragt und vorgenommen wurde. Die Spirituosenverordnung schützt g. A., die zum 20/02/200828 (oder zum Beitrittsdatum eines neuen Mitgliedstaates) bereits in einem Mitgliedstaat geschützt waren – vorbehaltlich weiterer Bedingungen29 –, sowie alle weiteren g. A., für die danach eine Eintragung gemäß dem EU-Schutzsystem beantragt und vorgenommen wurde. Die Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse schützt g. A., die zum 27/03/201430 bereits in einem Mitgliedstaat geschützt waren – vorbehaltlich weiterer Bedingungen31 –, sowie alle weiteren g. A., für die danach eine Eintragung gemäß dem EU-Schutzsystem beantragt und vorgenommen wurde. Bei den gemäß den obigen Verordnungen geschützten g. A. handelt es sich somit um „bestehende g. A.“ von Mitgliedstaaten, die es bereits vor dem einheitlichen EU-Schutzsystem (vorbehaltlich weiterer Bedingungen eines vollständigen EU-Schutzes) gab, und „neue g. A.“ von Mitgliedstaaten, für die eine Eintragung gemäß dem einheitlichen EU-Schutzsystem beantragt und vorgenommen wurde. Des Weiteren sind g. A. mit Ursprung in Drittländern gemäß den obigen Verordnungen ebenfalls geschützt, wenn der Antrag direkt bei der Kommission gestellt wird (im Gegensatz zum Schutz gemäß internationalen Abkommen, der nachstehend in Absatz 5.2.3. näher erläutert wird). 5.2.1.2 Besonderheiten der Substantiierung Gemäß den obigen Verordnungen geschützte g. A. können eine gültige Grundlage für einen Widerspruch nach Artikel 8 Absatz 4a UMV darstellen, soweit sie der gemäß dem anwendbaren Recht zur Ausübung dieser Rechte befugten Person erlauben, die Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. Ihre Fähigkeit zur Verhinderung der Benutzung wird durch die entsprechenden Bestimmungen der oben genannten Verordnungen geregelt (Artikel 13 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung, Artikel 103 Absatz 2 der Weinverordnung, Artikel 16 der Spirituosenverordnung und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse). In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zwischen letzteren Bestimmungen zur Verhinderung einer Benutzung und den Bestimmungen zur Verhinderung einer Eintragung32 einer Marke zu unterscheiden, die keine Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV darstellen.

26

Siehe Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 478/2008 und nach deren Konsolidierung Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung Nr. 1234/2007. 27

Nämlich Übermittlung der technischen Unterlagen und der einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung an die Kommission bis zum 31/12/2011 und abschließende Prüfung durch die Kommission bis zum 31/12/2014 (siehe Artikel 51 Absätze 2-4 der Verordnung Nr. 478/2008, und nach deren Konsolidierung Artikel 118s Absätze 2-4 der Verordnung Nr. 1234/2007). 28

Siehe Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 110/2008. 29

Nämlich Übermittlung der technischen Unterlagen an die Kommission bis zum 20/2/2015 (siehe Artikel 20 Absatz der Verordnung Nr. 110/2008). 30

Siehe Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 251/2014. 31

Nämlich Übermittlung der technischen Unterlagen und der einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung an die Kommission bis zum 28/3/2017 und abschließende Prüfung durch die Kommission bis zum 28/3/2018 (siehe Artikel 26 Absätze 2-4 der Verordnung Nr. 251/2014). 32

Artikel 14 der Lebensmittelverordnung, Artikel 102 der Weinverordnung, Artikel 23 der Spirituosenverordnung und Artikel 19 der Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 38 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Um seinen Anspruch nachzuweisen, muss der Widersprechende dem Amt die notwendigen Fakten, die die Existenz seiner Rechte bestätigen, vorlegen. Ein bloßer Auszug aus den einschlägigen Online-Datenbanken der EU (DOOR, E-Bacchus oder E-Spirit-Drinks) bzw. bei Spirituosen ein Auszug aus Anhang III der Spirituosenverordnung ist nicht ausreichend, da darin keine hinreichenden Daten zur Ermittlung aller relevanten Details des älteren Rechts enthalten sind (z. B. die Berechtigung des Widersprechenden oder die durch die g. A. geschützten Waren). Beispielsweise wird in den Auszügen aus E-Bacchus und E-Spirit-Drinks oder in Anhang III der Spirituosenverordnung lediglich das Ursprungsland der g. A. angegeben; dies reicht jedoch nicht aus, um die Berechtigung des Widersprechenden nachzuweisen. Sofern verfügbar, muss der Widersprechende dem Amt Kopien der Veröffentlichung und Eintragung der g. A. im Amtsblatt und, falls diese Unterlagen nicht verfügbar sind oder keine Informationen bezüglich seiner Berechtigung enthalten, weitere Unterlagen vorlegen, die seine Berechtigung nachweisen, als Person, die nach dem einschlägigen Recht zur Ausübung der Rechte infolge einer g. A. berechtigt ist, Widerspruch einzulegen (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d UMV und Regel 19 Absatz 2 UMDV). Siehe hierzu Entscheidung vom 17/10/2013, R1825/2012-4 – Dresdner Striezel-Glühwein/Dresdner Stollen, Randnr. 37). Solange beispielsweise die sogenannten „einheitlichen“ Dokumente, welche die Angaben der g. A. zusammenfassen, nicht in E-Bacchus und E-Spirit-Drinks verfügbar sind, müssen Widersprechende, die sich auf die entsprechenden g. A. berufen wollen, einen Nachweis über ihre Berechtigung sowie weitere einschlägige Angaben der g. A. vorlegen, einschließlich nationaler Rechte oder Verwaltungsentscheidungen zur Gewährung des Schutzes als g. A., die zur Zeit der automatischen Ausweitung des EU-Schutzes in Kraft waren33. 5.2.1.3 Der abschließende Charakter des EU-Schutzsystems Das EU-System zum Schutz von g. A. für Lebensmittel, Weine und Spirituosen hat abschließenden Charakter und ersetzt den nationalen Schutz für diese Waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 08/09/2009, C-478/07, „BUD“, Randnrn. 95 bis 129. Hier urteilte der Gerichtshof, die Verordnung Nr. 510/2006 (der Vorläufer der derzeitigen Lebensmittelverordnung) verfolge das Ziel, ein einheitliches und ausschließliches System zum Schutz von g. A. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu schaffen, das die nationalen Gesetze für die entsprechenden Produkte ersetzt habe34. Obwohl sich der Gerichtshof nicht ausdrücklich zum abschließenden Charakter der Weinverordnung, der Spirituosenverordnung und der Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse geäußert hat, ist der gleiche Grundsatz anzuwenden, da diese im Wesentlichen vergleichbare Bestimmungen wie die Lebensmittelverordnung enthalten und für die jeweiligen Produkte den gleichen Zweck verfolgen.

33

Die automatische Ausweitung des EU-Schutzes von nationalen g. A. erfolgte für Wein am 1/08/2009 (siehe Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 478/2008 und nach deren Kodifizierung Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung Nr. 1234/2007) und für Spirituosen am 20/02/2008 (siehe Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 110/2008). 34

AngabenFür zusätzliche Informationen siehe die Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.42.09 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.52.10 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMVUMV.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 39 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

5.2.2 Gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten geschützte g. A. Gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten geschützte g. A. können nur dann eine Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV darstellen, wenn für die gegebene Warenklasse kein einheitlicher EU-Schutz besteht. Dies ist beispielsweise der Fall bei handwerklichen Produkten (z. B. „HEREND“ für Porzellanwaren aus Herend, Ungarn). Aus den oben dargelegten Gründen hat der Schutz auf EU-Ebene in den Bereichen Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse abschließenden Charakter, was bedeutet, dass ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV in diesen Bereichen nicht auf nationalen Rechten basieren kann. Dies liegt daran, dass das EU-Schutzsystem, das die oben genannten Verordnungen umfasst, den nationalen Schutz von g. A. für Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse aufhebt und ersetzt. Folglich sind g. A. für bestimmte Lebensmittel35 und bestimmte Non-Food-Agrarerzeugnisse36 (wie in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Anhang I der Lebensmittelverordnung aufgeführt), Weine und Weinanbauerzeugnisse37 (wie in Anhang VII Teil 2 der Weinverordnung aufgeführt), Spirituosen38 (wie in Anhang II der Spirituosenverordnung aufgeführt) und aromatisierte Weinerzeugnisse39 (wie in Anhang II der Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse aufgeführt), die nach nationalem Recht geschützt sind, kein zulässiger Widerspruchsgrund gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV. Bei den letzteren Produkten muss sich der Widersprechende in der Widerspruchsschrift auf die maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften berufen. In Artikel 8 Absatz 4a Ziffer i UMV wird ein Nachweis über die Eintragung der geltend gemachten g. A. gefordert. Dementsprechend muss der Widersprechende die jeweilige Eintragungsurkunde oder gleichwertige Unterlagen, die von der zuständigen nationalen Eintragungsbehörde ausgestellt wurden, einreichen. Analog gilt diese Bestimmung auch für nationale g. A., die nicht durch ein Eintragungsverfahren, sondern andere administrative Mittel (wie ein Gesetz oder eine Verwaltungsentscheidung über die Gewährung von Schutz) verliehen wurden. Die Nachweise müssen alle Angaben der g. A. umfassen, darunter ihre Bezeichnung, die Tatsache, dass sie als g. A. geschützt ist, die erfassten Waren, den Prioritätstag, einen Nachweis über die Berechtigung sowie einen Nachweis, dass der Schutz gemäß nationalem Recht dem Begünstigten einer g. A. ein direktes Klagerecht gegen unbefugte Benutzung einräumt. Des Weiteren muss der Widersprechende die Bedingungen des Schutzumfangs sowie Angaben zum Nachweis, dass diese Bedingungen im gegebenen Fall erfüllt sind, nachweisen.

5.2.3 Gemäß internationalen Abkommen geschützte g. A. Obwohl gemäß internationalen Abkommen geschützte g. A. in Artikel 8 Absatz 4a UMV nicht ausdrücklich erwähnt werden, umfasst der Verweis auf „Unionsvorschriften“ und „nationales Recht“ naturgemäß auch internationale Abkommen, da sie Teil der

35

Z. B. Fleisch, Käse, Backwaren, Speiseöle, Gemüse, Obst, Getränke auf der Grundlage von Pflanzen-extrakten, Essig (einschließlich Weinessig), unverarbeiteter Tabak, Bier, Konfekt. 36

Z. B. Wolle, Leder, ätherische Öle. 37

Z. B. Wein, Schaumwein, Likörwein, Weinmost, nicht jedoch Weinessig. 38

Z. B. Getreidespirituosen, Branntwein, Obstbrand, Brandy, Liköre, Rum, Whisky, Gin. 39

Z. B. Wermut, Glühwein, Sangria.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 40 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Rechtsordnung der Union und des Mitgliedstaates sind, der ein internationales Abkommen unterzeichnet hat. Damit ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV auf der Grundlage eines Rechts, das aus einem beliebigen internationalen Abkommen abgeleitet ist, Erfolg haben kann, müssen die Bestimmungen des internationalen Abkommens unmittelbar anwendbar sein und es dem Begünstigten einer g. A. ermöglichen, direkte rechtliche Schritte einzuleiten, um die Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern.40 In letztgenannter Hinsicht sind internationale Abkommen nicht immer direkt anwendbar. Dies richtet sich nach den Merkmalen des Abkommens selbst und danach, wie diese in der jeweiligen Rechtsordnung ausgelegt werden. So geht das Amt zum Beispiel davon aus, dass die Bestimmungen des Lissabonner Abkommens (insbesondere Artikel 3 und 8) nicht unmittelbar anwendbar sind. Wie in Artikel 8 des Lissabonner Abkommens ausdrücklich angegeben, bestimmen die maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften, welche Art von rechtlichen Schritten eingeleitet werden kann, welchen Anwendungsbereich sie haben und ob diese rechtlichen Schritte dem Inhaber einer Herkunftsbezeichnung auch die Möglichkeit bieten, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. In diesen Fällen sind daher die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften anzuführen, da dies eine notwendige Komponente für den Nachweis des Widersprechenden ist, dass die fragliche g. A. die Benutzung der jüngeren Marke verhindern kann und dass er nach der Rechtsvorschrift, der dieses Recht unterliegt, berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen. Von der EU geschlossene internationale Abkommen Es ist möglich, sich gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV auf g. A. zu berufen, die aus Abkommen zwischen der EU und Drittländern abgeleitet sind, falls die g. A. nach den Bestimmungen dieser Abkommen einem bestimmten Berechtigten oder einer eindeutigen Benutzergruppe mit unmittelbarem Handlungsrecht verliehen wird. Von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Abkommen einschließlich des Lissabonner Abkommens41 Aus den im obigen Punkt 5.2.1.3 dargelegten Gründen kann eine g. A., die gemäß einem von Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen (entweder zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern) geschützt ist, nicht als älteres Recht gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV geltend gemacht werden, falls dies in den relevanten Bereichen (derzeit bestimmte Lebensmittel und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse) in den abschließenden Charakter des EU-Rechts eingreift. In der Rechtssache C-478/07, „BUD“, erörterte der Gerichtshof, ob dem EU-Recht im Hinblick auf g. A. von Mitgliedstaaten abschließender Charakter zukommt. Nach Auslegung des Amtes gilt dies umso mehr für g. A. von Drittländern in den relevanten Produktfeldern, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates durch ein internationales

40

Siehe Punkt 3.1 oben betreffend das Erfordernis eines direkten Klagerechts. 41

Einige Mitgliedstaaten (Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Italien, Portugal und die Slowakei) sind Unterzeichnerstaaten des Lissabonner Abkommens von 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung (revidiert in Stockholm 1967, mit den Änderungen vom 28/09/1979). Die Europäische Union hat das Lissaboner Abkommen nicht

unterzeichnet.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 41 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Abkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Nicht-EU-Land Schutz genießen.42 Dies gilt auch für das Lissabonner Abkommen. Das Lissabonner Abkommen schafft ein internationales System für die Registrierung und den Schutz von „Herkunftsbezeichnungen“ (Artikel 2 Absatz 1). Die Definition von „Herkunftsbezeichnung“ für Lebensmittel- und Getränkeprodukte in diesem Abkommen entspricht weitgehend der Definition des Begriffs „Ursprungsbezeichnung“ in den einschlägigen EU-Verordnungen. Daher können Herkunftsbezeichnungen, die aufgrund des Lissabonner Abkommens in einem Mitgliedstaat geschützt sind, nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV herangezogen werden. In diesem Zusammenhang gelten einzig die folgenden Ausnahmen:

Internationale Abkommen, die sich auf g. A. beziehen, die keine Lebensmittel, Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weinerzeugnisse betreffen.

Internationale Abkommen, die ein Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur EU mit Drittländern geschlossen hat. Grund hierfür ist, dass die Verpflichtungen aus einem internationalen Abkommen, das der Mitgliedstaat vor seinem EU-Beitritt unterzeichnet hat, einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch alle geeigneten Mittel aufwenden, um die Unvereinbarkeiten zwischen einem Abkommen, das vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossen wurde, und dem Vertrag zu beheben (siehe Artikel 307 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr Artikel 351 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Auslegung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18/11/2003, C-216/01 „BUD“, Randnrn. 168 bis 172).

Internationale Abkommen, die ein Mitgliedstaat nach seinem EU-Beitritt, aber vor dem Inkrafttreten des einheitlichen EU-Schutzsystems in dem entsprechenden Produktbereich mit einem Drittland geschlossen hat.

Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Unvereinbarkeiten mit dem EU-Recht zu beheben, wendet das Amt die beiden letzten Ausnahmen (die ausschließlich g. A. von Drittländern in den Bereichen Lebensmittel, Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weinerzeugnisse betreffen) nur an, falls sich der Widersprechende ausdrücklich auf die Ausnahme bezieht und sie durch eine schlüssige Argumentationskette und einschlägige Beweise stützt (insbesondere betreffend das Inkrafttreten des angeführten internationalen Abkommens in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Schutz geltend gemacht wird, und dessen fortdauernde Gültigkeit). Allgemeine Behauptungen des Widersprechenden (etwa das alleinige Anführen des entsprechenden internationalen Abkommens) sind an sich nicht dafür ausreichend, dass das Amt die Anwendung einer der beiden letzteren Ausnahmen in Erwägung zieht. Obwohl Artikel 8 Absatz 4a Ziffer i die Eintragung der g. A. verlangt, kann er analog auf gemäß internationalen Abkommen geschützte g. A. von Drittländern angewendet werden. Bei internationalen Abkommen, welche die EU unterzeichnet hat, gilt das Datum der Ratifizierung des internationalen Abkommens durch die EU vorbehaltlich seines Inkrafttretens als Prioritätstag einer solchen g. A. Bei g. A. von Drittländern, die durch eine Änderung des ursprünglichen Abkommens nachträglich hinzugefügt

42

Das von der EU nicht unterzeichnet wurde.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 42 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

wurden, kann das Datum, an dem das zuständige EU-Organ (wie im Abkommen angegeben) den Antrag auf Hinzufügung erhält, als Äquivalent zum „Antragsdatum“ betrachtet werden, vorbehaltlich der Genehmigung der Hinzufügung.

5.3 Schutzumfang von g. A. Der Schutzumfang von nach EU-Recht geschützten g. A. ist in Artikel 13 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung, Artikel 103 Absatz 2 der Weinverordnung, Artikel 16 der Spirituosenverordnung und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse geregelt. Die Bestimmungen, die eine Eintragung verhindern, nämlich Artikel 14 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung, Artikel 102 Absatz 1 der Weinverordnung, Artikel 23 Absatz 1 der Spirituosenverordnung und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse, bilden keine Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4a UMV43; ein derartiger Widerspruch kann nicht davon abhängen, ob der Widersprechende die für eine Verhinderung der Eintragung gemäß den genannten Bestimmung erforderlichen Bedingungen erfüllt hat44. Daher kann nach Artikel 8 Absatz 4a UMV eine g. A. maßgebend sein, falls die Bedingungen erfüllt sind, die in den Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, aufgeführt sind. Es ist zu betonen, dass die spezifischen Bedingungen des Schutzumfangs gemäß den anwendbaren Bestimmungen gelten und nicht etwa die „Ähnlichkeit der Zeichen“, „Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen“ oder „Verwechslungsgefahr“. Ausführliche Informationen zum Schutzumfang von g. A., die nach den einschlägigen EU-Verordnungen geschützt sind, sind in den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4 Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV enthalten (z. B. Definitionen der Begriffe direkte und indirekte Benutzung, Nachahmung, Anspielung, vergleichbare Produkte). Die Bestimmungen der EU-Verordnungen, die eine Benutzung verhindern, sehen Fälle vor, in denen eine g. A. vorbehaltlich der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden EU-Verordnungen gegenüber Waren oder Dienstleistungen geltend gemacht werden kann, die nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse nicht im Umfang der zu beanstandenden Waren enthalten sind. Beispielsweise kann eine g. A. gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittelverordnung, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Weinverordnung, Artikel 16 Buchstabe a der Spirituosenverordnung und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse gegenüber Produkten und Dienstleistungen geltend gemacht werden, die nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse nicht von Amts wegen zu beanstanden wären, vorbehaltlich des Nachweises der Bekanntheit der g. A. in der EU sowie des Nachweises, dass mit der Benutzung der angefochtenen Marke im Hinblick auf die angefochtenen Waren und Dienstleistungen die Bekanntheit der g. A. ausgenutzt würde. Die bloße Existenz des Schutzes als g. A. und Verweise auf ihre Bekanntheit in den Eintragungsunterlagen, selbst wenn diese Bekanntheit bei der Gewährung des Schutzes als g. A. eine Rolle gespielt hat, reichen nicht aus; unabhängige und schlüssige Nachweise, die die Bekanntheit der g. A. innerhalb der 43 Siehe hierzu das Urteil vom 12/06/2007, verbundene Rechtssachen T-60/04 bis T 64/04, „Bud“,

Randnr. 78 44

Urteil vom 18/09/2015, T-387/13, „COLOMBIANO HOUSE“, Randnrn. 40 ff.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 43 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Europäischen Union belegen, sind erforderlich, um den größeren Schutzumfang anzuwenden. Was die Beweisanforderungen, den territorialen und zeitlichen Umfang der Bekanntheit anbelangt, sind analog die Bewertungsmaßstäbe der Bekanntheit einer UM anwendbar (mit dem offensichtlichen Unterschied, dass jegliche Benutzung im Einklang mit der Funktion einer g. A. und nicht einer Marke erfolgen muss). Was die spezifische Bedingung der „Ausnutzung der Bekanntheit“ angeht, so sind analog die etablierten Maßstäbe zur Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Zeichen und der unlauteren Ausnutzung der Bekanntheit einer Marke anwendbar45. Der Schutzumfang von gemäß nationalem Recht oder internationalen Abkommen geschützten g. A. wird durch die einschlägigen Bestimmungen geregelt. (Zum Beispiel für die obengenannte ungarische g. A. „Herend“ Artikel 109 des Gesetzes XI von 1997 über den Schutz von Marken und geografischen Angaben.) Allerdings kann der Schutzumfang von g. A. weder nach EU- noch nach nationalem Recht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Funktion der g. A. zu schützen, wobei diese Funktion darin besteht, die geografische Herkunft von Waren und die damit verbundenen spezifischen Eigenschaften zu kennzeichnen. Im Gegensatz zu anderen Zeichen werden g. A. nicht benutzt, um auf die betriebliche Herkunft von Waren hinzuweisen, und in dieser Hinsicht bieten sie keinen Schutz. Wenn daher das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Anmeldung einer EU-Marke auf Waren beschränkt ist, die mit der Spezifikation der relevanten geschützten g. A. übereinstimmen, ist die Funktion der besagten g. A. in Bezug auf diese Produkte geschützt, da sich die UMA nur auf Produkte der entsprechenden geografischen Herkunft und die damit verbundenen spezifischen Eigenschaften bezieht. Folglich hat ein Widerspruch gegen eine UMA, die entsprechend eingeschränkt wurde, keinen Erfolg. Siehe hierzu Artikel 12 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung oder Artikel 103 Absatz 1 der Weinverordnung.

45

Siehe Richtlinien, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 5, Bekannte Marken (Artikel 8 Absatz 5 UMV)

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 44 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

TABELLE NATIONALE RECHTE, DIE ÄLTERE RECHTE IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMVUMV DARSTELLEN

ZU INFORMATIONSZWECKEN46

Inhaltsverzeichnis

1 Benelux ..................................................................................................... 46

2 Bulgarien .................................................................................................. 47

3 Tschechische Republik ........................................................................... 48

4 Dänemark .................................................................................................. 49

5 Deutschland ............................................................................................. 51

6 Estland ...................................................................................................... 52

7 Irland ......................................................................................................... 53

8 Griechenland ............................................................................................ 55

9 Spanien ..................................................................................................... 57

10 Frankreich ................................................................................................. 58

11 Kroatien .................................................................................................... 59

12 Italien......................................................................................................... 60

13 Zypern ....................................................................................................... 61

14 Lettland ..................................................................................................... 62

15 Litauen ...................................................................................................... 63

16 Ungarn ...................................................................................................... 63

17 Malta .......................................................................................................... 64

18 Österreich ................................................................................................. 65

19 Polen ......................................................................................................... 66

20 Portugal .................................................................................................... 67

21 Rumänien .................................................................................................. 69

22 Slowenien ................................................................................................. 70

23 Slowakei .................................................................................................... 71

24 Finnland .................................................................................................... 72

25 Schweden ................................................................................................. 73

26 Vereinigtes Königreich ............................................................................ 74

46

Der Inhalt der obigen Tabelle basiert weitestgehend auf Informationen und Rückmeldungen, die 2013/14 von Markenämtern und Nutzergruppen eingingen. Allerdings stellt die Tabelle keine Rechtsquelle dar und dient ausschließlich Informationszwecken. Sie enthält möglicherweise nicht die neuesten Rechtsentwicklungen oder eine abschließende Auflistung aller nationalen Rechte, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV geltend gemacht werden können.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 45 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

1 Benelux ..................................................................................................... 46

2 Bulgarien .................................................................................................. 47

3 Tschechische Republik ........................................................................... 48

4 Dänemark .................................................................................................. 49

5 Deutschland ............................................................................................. 51

6 Estland ...................................................................................................... 52

7 Irland ......................................................................................................... 53

8 Griechenland ............................................................................................ 55

9 Spanien ..................................................................................................... 57

10 Frankreich ................................................................................................. 58

11 Kroatien .................................................................................................... 59

12 Italien......................................................................................................... 60

13 Zypern ....................................................................................................... 61

14 Lettland ..................................................................................................... 62

15 Litauen ...................................................................................................... 63

16 Ungarn ...................................................................................................... 63

17 Malta .......................................................................................................... 64

18 Österreich ................................................................................................. 65

19 Polen ......................................................................................................... 66

20 Portugal .................................................................................................... 67

21 Rumänien .................................................................................................. 69

22 Slowenien ................................................................................................. 70

23 Slowakei .................................................................................................... 71

24 Finnland .................................................................................................... 72

25 Schweden ................................................................................................. 73

26 Vereinigtes Königreich ............................................................................ 74

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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1 Benelux

1.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken werden nach der einheitlichen Benelux-Vereinbarung über geistiges Eigentum (BCIP) nicht anerkannt.

1.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

In Bezug auf die Beneluxländer ist jeder Staat gesondert zu betrachten.

1.2.1 Belgien Handelsname (nom commercial)/Firmenname (dénomination sociale) Artikel 2.19 BCIP Artikel 95 des Gesetzes vom 6. April 2010 über Marktpraktiken und Verbraucherschutz (Loi relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur) Artikel 1382 des Zivilgesetzbuchs (Code Civil) Schutzbedingungen Erwerb des Handelsnamens durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Der Schutz ist auf das geografische Gebiet beschränkt, in dem der Handelsname benutzt wird. Der Schutz eines Firmennamens entsteht grundsätzlich mit dem Gründungsdatum des betreffenden Unternehmens. Er erstreckt sich auf das gesamte nationale Territorium. Gewährte Rechte Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke.

1.2.2 Luxemburg Handelsname (nom commercial)/Firmenname (dénomination sociale) Artikel 2.19 BCIP Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2002 über die Regelung bestimmter Geschäftspraktiken, die Ahndung des unlauteren Wettbewerbs und die Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (Loi du 30 juillet 2002 réglementant certaines pratiques commerciales, sanctionnant la concurrence déloyale et transposant la directive 97/55/CE du Parlement Européen et du Conseil modifiant la directive 84/450/CEE sur la publicité trompeuse afin d’y inclure la publicité comparative)

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 47 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Gewährte Rechte Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke.

1.2.3 Niederlande Handelsname Artikel 2.19 BCIP Gesetz vom 5. Juli 1921 über Handelsnamen (Handelsnaamwet) Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) Schutzbedingungen Erwerb des Rechts an einem Handelsnamen durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der Schutz ist auf das geografische Gebiet beschränkt, in dem der Handelsname benutzt wird. Es besteht die Möglichkeit der Eintragung des Handelsnamens im bei der örtlichen Handelskammer geführten Handelsregister, doch gewährt eine solche Eintragung dem Inhaber keinerlei Rechte. Es gibt keine besondere Anforderung in Bezug auf die Unterscheidungskraft und den beschreibenden Charakter eines Handelsnamens. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr bestehen.

2 Bulgarien

2.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Bulgarien auf zwei Arten geschützt.

Nicht eingetragene Marken Artikel 12 Absatz 6 des bulgarischen Markengesetzes zu Marken und geografischen Angaben (2010) Schutzbedingungen Die Marke muss vor dem Datum der Anmeldung der streitigen Marke auf bulgarischem Staatsgebiet im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sein.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 48 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Eintragung einer jüngeren Marke. b) Die jüngere Marke muss identisch oder ähnlich sein und muss sich auf identische

oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Notorisch bekannte Marken Artikel 12 Absatz 2 Ziffer 7 des bulgarischen Markengesetzes zu Marken und geografischen Angaben (2010) Schutzbedingungen Die Marke muss auf bulgarischem Staatsgebiet vor dem Anmeldetag der streitigen Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft als notorisch bekannt gelten. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Eintragung einer jüngeren Marke. b) Die jüngere Marke muss identisch oder ähnlich sein und muss sich auf identische

oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen.

2.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Das bulgarische Markengesetz sieht keine anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte als ältere Rechte vor, auf die ein Widerspruchsverfahren gegründet werden kann.

3 Tschechische Republik

3.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in der Tschechischen Republik wie folgt geschützt: Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Tschechischen Markengesetzes (CZ-MG).

Schutzbedingungen Nicht eingetragene Kennzeichen, die durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung vor dem Anmeldetag der streitigen Anmeldung Unterscheidungskraft erlangt haben.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 49 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Kennzeichen müssen identisch oder ähnlich sein (auszulegen als

Verwechslungsgefahr) und müssen sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Der Schutzumfang ist identisch mit dem einer in der Tschechischen Republik eingetragenen Marke.

3.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g CZ-MG Handelsnamen und andere verbundene Kennzeichen (z. B. Namen nicht gewerblicher Organisationen) Schutzbedingungen Diese Namen/Zeichen müssen durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung vor dem Anmeldetag der streitigen Anmeldung Unterscheidungskraft erlangt haben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Kennzeichen müssen identisch oder ähnlich sein (auszulegen als

Verwechslungsgefahr) und müssen sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Der Schutzumfang ist identisch mit dem einer in der Tschechischen Republik eingetragenen Marke.

4 Dänemark

4.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Dänemark geschützt: § 3 Absatz 1 Punkt ii des dänischen Markengesetzes (DK-MG) § 4 Absätze 1 und 2 und § 15 Absatz 4 Punkt ii DK-MG Schutzbedingungen Rechte an einer nicht eingetragenen Marke entstehen in Dänemark durch deren Ingebrauchnahme.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 50 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Die nicht eingetragene Marke muss weiter im Hinblick auf Waren oder

Dienstleistungen benutzt werden, für welche sie bereits benutzt wurde. Gleicher Schutzumfang wie für eingetragene dänische Marken, d. h. entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c GMVUMV.

4.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Firmennamen Der Begriff „Firmennamen“ ist weit gefasst auszulegen und erstreckt sich nicht nur auf Gesellschaften des Privatrechts wie private Firmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere kommerzielle Gesellschaften und sekundäre Handelsnamen, sondern auch auf Stiftungen, Gewerkschaften, Verbände, Museen und öffentliche Einrichtungen. § 18 des Dänischen Gesetzes über Handelspraktiken § 2 Punkt ii des Dänischen Aktiengesetzes § 6 Punkt ii des Konsolidierten Gesetzes über bestimmte private Unternehmen Schutzbedingungen Der Schutz eines Firmennamens erfordert nicht dessen Eintragung. Die betreffende Person muss jedoch einen Rechtsanspruch auf den Firmennamen haben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Kennzeichen müssen identisch oder ähnlich sein. Im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen, wie Firmennamen und Ladenfassaden Der Begriff „im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen“ ist weit gefasst auszulegen und erstreckt sich nach dänischem Gesetz auf alle Handelsnamen oder Symbole, die als Verbindungsglied zwischen einem Geschäftsbetrieb und dessen Kunden/Benutzern dienen können. Hierzu gehören u. a. Firmennamen und Ladenfassaden. § 18 des Dänischen Gesetzes über Handelspraktiken

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 51 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

5 Deutschland

5.1 Nicht eingetragene Marken

§ 4 Absatz 2 des Deutschen Markengesetzes (DE-MG), § 12, 14 DE-MG Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes durch Benutzung, „soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat“ (§ 4 Absatz 2 DE-MG). Gemäß Entscheidungspraxis muss der Bekanntheitsgrad bei den beteiligten Verkehrskreisen mindestens 20-25 % betragen, wobei dieser Prozentsatz auf 50 % ansteigt, sofern das Zeichen keine Unterscheidungskraft hat. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung des Gebrauchs einer jüngeren Marke, soweit die

Verkehrsgeltung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht, d. h. nicht, wenn sich die Verkehrsgeltung nur auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region erstreckt (§§ 12, 14 DE-MG).

b) Gleicher Umfang wie für eingetragene deutsche Marken, d. h. der Schutz entspricht Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c GMVUMV (§ 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 3 DE-MG).

5.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

§ 5 Absätze 1, 2 und 3 DE-MG Geschäftliche Bezeichnungen sind eine breite Kategorie, die Folgendes umfasst: „Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.“ Sonstige Geschäftsabzeichen oder „sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen [stehen Zeichen] gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.“ Ein Name oder eine Firma ist die offizielle oder offiziell eingetragene Bezeichnung des Geschäftstreibenden. Ein Geschäftsabzeichen ist ein Zeichen, das vom Geschäftstreibenden zur Identifizierung seines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens als solches verwendet wird und als dessen Name fungiert. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Hierbei kann es sich um einzelne Werke, eine Reihe von Werken oder eine regelmäßig erscheinende Veröffentlichung handeln. Dies beinhaltet auch Titel von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, Computerspiele und Videospiele, möglicherweise auch

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Computerprogramme. Das mit dem Werktitel bezeichnete Werk braucht nicht urheberrechtlich geschützt zu sein. Schutzbedingungen Unternehmenskennzeichen – Bei ursprünglicher Unterscheidungskraft des Zeichens: Erwerb des Schutzes durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Unternehmenskennzeichen. Gemäß der Entscheidungspraxis ist der erforderliche Grad der ursprünglichen Unterscheidungskraft niedrig. Die „Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Unternehmenskennzeichen“ bezieht sich auf jeden externen Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland, der auf eine langfristige wirtschaftliche Aktivität abzielt. Besitzt das Zeichen keine ursprüngliche Unterscheidungskraft: Erwerb des Schutzes durch Anerkennung eines Unternehmenszeichens durch die beteiligten Verkehrskreise („Verkehrsgeltung“). Geschäftsabzeichen oder sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen – Erwerb des Schutzes durch Erlangung von Verkehrsgeltung. Werktitel: Bei einem Werktitel mit ursprünglicher Unterscheidungskraft Erwerb durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, d. h. normalerweise ab Erscheinen des Werkes. Das erforderliche Ausmaß ursprünglicher Unterscheidungskraft ist gering. Bei einem Werktitel ohne ursprüngliche Unterscheidungskraft Erwerb durch Erlangung von Verkehrsgeltung. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Verwechslungsgefahr (§ 15 Absatz 2 DE-MG); im Falle eines

Geschäftsabzeichens mit Bekanntheit, „soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung […] in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 15 Absatz 3 DE-MG).

6 Estland

6.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind gemäß estländischem Recht nicht geschützt, sofern die Marken in Estland nicht im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft als notorisch bekannt gelten.

6.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Unternehmensnamen § 10 Absätze 1 und 4 des estländischen Markengesetzes (EST-MG)

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Schutzbedingungen Eintragung im Handelsregister vor dem Anmeldetag der Anmeldung, dem Anmeldedatum der Internationalen Registrierung oder dem Prioritätstag. Der Unternehmensname ist ab dem Datum der Eintragung im Handelsregister geschützt. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Die Zeichen müssen identisch oder ähnlich sein und der Tätigkeitsbereich, der im

Handelsregister eingetragen ist, muss die Waren und/oder Dienstleistungen umfassen, für welche die streitige Marke benutzt wird oder benutzt (benannt) werden soll.

Arzneimittelbezeichnungen Artikel 10 Absätze 1 und 5 EST-MG Schutzbedingungen Die Namen müssen in Estland vor dem Anmeldetag der Markenanmeldung, dem Anmeldedatum der Internationalen Registrierung oder dem Prioritätstag eingetragen worden sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Das streitige Zeichen muss mit dem in Estland eingetragenen Namen eines

patentrechtlich geschützten Arzneimittels übereinstimmen oder eine verwechselnde Ähnlichkeit aufweisen und die Waren, für welche die Marke benutzt wird oder benutzt werden soll, müssen dem medizinischen Bereich angehören.

7 Irland

7.1 Nicht eingetragene Marken Im geschäftlichen Verkehr benutzte nicht eingetragene Marken sind in Irland geschützt. Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des irischen Markengesetzes (IE-MG)

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Schutzbedingungen Muss im geschäftlichen Verkehr benutzt sein, soweit durch irgendeine Rechtsvorschrift geschützt, einschließlich durch „Passing-Off“. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, soweit durch

irgendeine Rechtsvorschrift geschützt, insbesondere durch „Passing-Off“. b) Das jüngere Zeichen muss eine Fehlvorstellung erwecken, die eine Gefahr der

Täuschung oder Verwechslung schafft, sofern sich daraus die Wahrscheinlichkeit eines Schadens für den Goodwill oder den Geschäftsbetrieb des Inhabers des älteren Zeichens ergibt. Der Kläger muss den Schaden bzw. wahrscheinlichen Schaden für den Goodwill oder den Geschäftsbetrieb durch den Geschäftsbetrieb des Beklagten nachweisen.

Die Passing-Off-Klage gründet sich auf den Goodwill, der durch die Benutzung des älteren Zeichens erworben worden ist. Goodwill wird gelegentlich auch Reputation oder Bekanntheit genannt. In Irland kann Goodwill auch ohne geschäftliche Tätigkeit im Inland erworben werden, wenn die Bekanntheit (Reputation) oder ein Kundenstamm in Irland nachgewiesen werden kann. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung ist erfüllt, wenn ein jüngeres Zeichen eine Fehlvorstellung erweckt, die eine Gefahr der Täuschung oder Verwechslung schafft und sich daraus die Wahrscheinlichkeit eines Schadens für den Goodwill oder den Geschäftsbetrieb des Inhabers des älteren Zeichens ergibt. Die Rechtslage ist erläutert in „Intellectual Property Law in Ireland“ von Robert Clark, Shane Smyth, Niamh Hall, Bloomsbury Professional, 3. Auflage 2010 (siehe http://www.bloomsburyprofessional.com/1155/Bloomsbury-Professional-Intellectual-Property-Law-in-Ireland-3rd-edition.html). Verbindliche Auslegungen finden sich in Gerichtsurteilen, z. B. C. & A. Modes gegen C. & A. (Waterford) [1978] Fleet Street Reports 126; Adidas K.G. gegen O'Neill & Co Limited [1983] Fleet Street Reports 76; Guiness Ireland Group gegen Kilkenny Brewing Co Limited [2000] Fleet Street Reports 112; Allergan Inc. gegen Ocean Healthcare Ltd [2008] IEHC 189; Jacob Fruitfield Food Group Ltd gegen United Biscuits (UK) Ltd [2007] IEHC 368; und McCambridge gegen Brennan Bakeries Ltd [2012] IESC 46.

7.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Im geschäftlichen Verkehr benutztes Unternehmenskennzeichen Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 IE-TMA Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, soweit durch irgendeine Rechtsvorschrift geschützt, insbesondere durch „Passing-Off“. Zum Recht des Passing-Off siehe oben unter A. Schutzbedingungen Wie unter Absatz 7.1 oben beschrieben.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 55 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) Wie unter Absatz 7.1 oben beschrieben.

8 Griechenland

8.1 Nicht eingetragene Marken Es gibt zwei Gruppen von Bestimmungen, die sich mit dem Schutz nicht eingetragener Marken und ähnlicher Zeichen befassen: a) das Markengesetz verleiht dem Inhaber das Recht, die Eintragung einer jüngeren Marke zu untersagen, während sich b) das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und andere spezifische Bestimmungen mit der Benutzung der Marken beschäftigen. Da die ergänzende Anwendung des Markengesetzes für alle in anderen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich geregelten Fragen allgemein anerkannt ist, werden hier beide Vorschriften gemeinsam erörtert. Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a des griechischen Markengesetzes (GR-MG) (Gesetz Nr. 4072/2012); Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146/1914 über den unlauteren Wettbewerb Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Bei Fehlen ursprünglicher Unterscheidungskraft müssen die Marken zusätzlich „auf dem Markt etabliert“ sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Eintragung einer jüngeren Marke. b) Vorherige Benutzung, herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr.

8.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Firmennamen Artikel 58 des Zivilgesetzbuchs Artikel 4 bis 8 des Gesetzes Nr. 1089/1980, wie geändert durch das Gesetz Nr. 1746/1988 Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes ausschließlich durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Eintragung ist nicht maßgeblich für den Schutz, sondern dient nur zu Verwaltungszwecken.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 56 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Vorherige Benutzung, herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr. Handelsnamen und Geschäftsabzeichen Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a GR-MG (Gesetz Nr. 4072/2012) Artikel 13 Absätze 1 und 2 Gesetz Nr. 146/1914 über den unlauteren Wettbewerb Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes ausschließlich durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Bei Fehlen ursprünglicher Unterscheidungskraft müssen Handelsnamen und Geschäftsabzeichen zusätzlich „auf dem Markt etabliert“ sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Vorherige Benutzung, herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr. Sonstige Kennzeichenrechte Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a GR-MG Die besondere Form von Waren oder ihrer Verpackung sowie deren besondere Aufmachung oder Verzierung (Iδιαίτερος διασχηματισμός, διακόσμηση). Schutzbedingungen Die Zeichen müssen im angesprochenen geschäftlichen Bereich als Produktmerkmale eines bestimmten Geschäftstreibenden bekannt sein. Erwerb des Schutzes durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Die Zeichen müssen dazu geeignet sein, eine markenähnliche Funktion zu erfüllen (d. h. Unterscheidungskraft durch ein bestimmtes Maß an Originalität besitzen). Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Vorherige Benutzung, herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr. Allgemeiner Hinweis: Alle vorstehend genannten ausschließlichen Rechte sind auch gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 146/1914 über unlauteren Wettbewerb geschützt, insbesondere im Hinblick auf Verletzungen, die nicht durch die obigen Bestimmungen erfasst werden (z. B. Schutz bekannter Zeichen für nicht ähnliche Waren gegen Verwässerung oder unlautere Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 57 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

oder Bekanntheit, d. h. in all jenen Fällen, in denen die Verwechslungsgefahr keine Rolle spielt).

9 Spanien

9.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind gemäß spanischem Recht nicht geschützt, sofern die Marken in Spanien nicht im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft als notorisch bekannt gelten.

9.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen (Nombres comerciales) Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des spanischen Markengesetzes (ES-MG) Schutzbedingungen Der Name muss beim Spanischen Patent- und Markenamt eingetragen bzw. zur Eintragung angemeldet sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Widerspruch gegen und Untersagung der Benutzung einer jüngeren

Marke. b) Identische oder ähnliche Zeichen und identische oder ähnliche Waren oder

Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr. Firmennamen, Firmenbezeichnungen oder Unternehmensbezeichnungen von juristischen Personen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d ES-MG Schutzbedingungen Die Namen müssen nicht beim Spanischen Patent- und Markenamt eingetragen sein bzw. deren Eintragung muss nicht angemeldet sein, vorausgesetzt, sie dienen der Identifizierung einer Person (eines Unternehmens) zu Handelszwecken. Es müssen Beweise für die Benutzung oder Beweise dafür, dass das Zeichen auf dem nationalen Territorium notorisch bekannt ist, vorgelegt werden.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Identische oder ähnliche Zeichen oder identische oder ähnliche Waren oder

Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr.

10 Frankreich

10.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken werden nach französischem Recht nicht anerkannt. Eine Ausnahme sind notorisch bekannte Marken im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (Artikel L711-4 Buchstabe a des französischen Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums [FR-GSGE]).

10.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel L711-4 FR-GSGE enthält eine nicht erschöpfende Liste von Zeichen, die – sofern sie als ältere Zeichen eingestuft werden – die Benutzung einer jüngeren Marke untersagen können. Gesellschaftsname oder Firmenname (dénomination sociale) Artikel L711-4 Buchstabe b FR-GSGE Schutzbedingungen Schutz eines Firmennamens nach Fertigstellung der Gründungsdokumente des betreffenden Unternehmens. Muss in ganz Frankreich bekannt sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen.

Handelsname (nom commercial) Artikel L711-4 Buchstabe c FR-GSGE

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

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Schutzbedingungen

Schutz durch erste Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen.

Geschäftsabzeichen (enseigne) Artikel L711-4 Buchstabe c FR-GSGE Schutzbedingungen Schutz durch erste Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Muss in ganz Frankreich bekannt sein (enseigne notoire). Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen. Domain-Namen (noms de domaine) Schutzbedingungen

Der Domainname ist geschützt, sofern er dem Inhaber vorbehalten ist und benutzt wird. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung einer jüngeren Marke für identische oder ähnliche

Produkte und/oder im Falle einer unlauteren Ausnutzung oder Verwässerung der Bekanntheit.

b) Es muss Verwechslungsgefahr oder ein Schaden für den Erstbenutzer bestehen.

11 Kroatien

11.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Kroatien geschützt.

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Artikel 6 Absätze 2 und 4 des kroatischen Markengesetzes und des Gesetzes über Änderungen des Markengesetzes. Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss in der Republik Kroatien vor dem Anmelde-/Prioritätstag der streitigen Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke. b) Die jüngere Marke muss identisch oder ähnlich sein und sich auf identische oder

ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen erstrecken.

11.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Jüngere Firma Artikel 6 Absatz 6 des kroatischen Markengesetzes und des Gesetzes über Änderungen des Markengesetzes. Schutzbedingungen Die Firma muss eingetragen sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke. b) Die Firma oder der wesentliche Teil davon muss mit dem Zeichen, dessen

Eintragung beantragt wird, identisch oder ihm ähnlich sein und die Waren und/oder Dienstleistungen müssen identisch oder ähnlich sein, außer wenn der Anmelder die identische oder ähnliche Firma zum Anmeldetag der Marke besaß.

12 Italien

12.1 Nicht eingetragene Marken Eine nicht eingetragene Marke (marchio di fatto) ist ein Zeichen, das als Marke oder als Zeichen bekannt ist, das für die auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzt. Die vorherige Benutzung muss notorisch bekannt sein.

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Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des italienischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (IT-GGE) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss benutzt sein, so dass sie in ganz Italien oder einem wesentlichen Teil davon „notorisch bekannt“ ist. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Identische oder ähnliche Zeichen und identische oder ähnliche Waren oder

Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr, einschließlich der Gefahr, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

12.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b IT-GGE Von Dritten verwendete Firmennamen, Geschäftsnamen, Handelsnamen oder Unternehmenskennzeichen, Domain-Namen (ditta, denominazione sociale, ragione sociale, insegna, nome a dominio) Schutzbedingungen Benutzung, die dazu führt, dass das Zeichen in ganz Italien oder einem wesentlichen Teil davon „notorisch bekannt“ ist. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, wenn das nicht

eingetragene Kennzeichenrecht in den angesprochenen Verkehrskreisen in ganz Italien oder einem wesentlichen Teil davon bekannt ist.

b) Identische oder ähnliche Zeichen und identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr, einschließlich der Gefahr, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

13 Zypern

13.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind nach dem Recht der Republik Zypern nicht anerkannt.

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14 Lettland

14.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Lettland geschützt. Artikel 9 Absatz 3 Ziffer 4 des lettischen Markengesetzes (LV-MG) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss in Lettland vor dem Anmeldetag der einzutragenden Marke (bzw. dem Prioritätstag) gutgläubig und rechtmäßig im geschäftlichen Verkehr in Verbindung mit identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Identische oder ähnliche Zeichen und identische oder ähnliche Waren oder

Dienstleistungen; die Benutzung der jüngeren Marke muss auch die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher im Hinblick auf den Ursprung der Waren und Dienstleistungen umfassen.

14.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen, die aus Lettland oder einem ausländischen Staat stammen (geschäftliche Bezeichnungen, Bezeichnungen eines Massenmediums oder ähnliche Zeichen), die in Lettland notorisch bekannt sind. Artikel 9 Absatz 3 Ziffer 3 LV-MG Schutzbedingungen Der Handelsname muss durch die faire und gesetzmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr in Lettland vor dem Anmelde-/Prioritätstag einer jüngeren Marke erworben worden sein, die in einem identischen oder ähnlichen Wirtschaftssektor benutzt wird. Ein „notorisch bekannter“ Name muss in Lettland vor dem Anmelde-/Prioritätstag der jüngeren Marke notorisch bekannt geworden sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken.

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b) Die Zeichen müssen identisch oder verwechselnd ähnlich sein und sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen erstrecken.

15 Litauen

15.1 Nicht eingetragene Marken Artikel 7 Absätze 1 und 3 Ziffer 9 des litauischen Markengesetzes (LT-MG) Schutzbedingungen Nicht eingetragene Marken sind nur dann geschützt, wenn sie im Rahmen einer richterlichen Entscheidung als notorisch bekannt anerkannt wurden.

15.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen/Firmennamen und sonstige Unternehmenskennzeichen Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Erklärung der Nichtigkeit jüngerer (eingetragener) Marken. b) Die Eintragung einer Marke wird für nichtig erklärt, wenn die Marke mit dem

Firmennamen einer juristischen Person identisch ist oder Verwechslungsgefahr mit dem Firmennamen einer juristischen Person besteht.

Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 4 LT-MG

16 Ungarn

16.1 Nicht eingetragene Marken Eine nicht eingetragene Marke ist gemäß ungarischem Markengesetz nicht geschützt, es sei denn, sie wurde schon früher im Land benutzt, in dem die Benutzung des Zeichens ohne Zustimmung des früheren Benutzers rechtswidrig ist. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des ungarischen Markengesetzes (HU-MG) Artikel 6 des Gesetzes LVII von 1996 über das Verbot von unlauteren und wettbewerbsbeschränkenden Marktpraktiken verbietet die Herstellung, den Vertrieb oder die Werbung für Waren und Dienstleistungen ohne Zustimmung des

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 64 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Konkurrenten, wenn die Waren und Dienstleistungen eine typische Präsentation, eine typische Verpackung oder ein typisches Etikett (einschließlich Ursprungsbezeichnung) aufweisen, sowie die Benutzung des Namens, der Marke oder der Bezeichnung, durch die der Konkurrent oder dessen Waren und Dienstleistungen generell bekannt sind. Die oben genannten Bestimmungen sind nur beispielhaft.

17 Malta

17.1 Nicht eingetragene Marken Kapitel 26 des Markengesetzes Maltas; Artikel 6 Absatz 4 MT-MG Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes durch kontinuierliche vorherige Benutzung. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen verwechselnd ähnlich sein und müssen sich auf identische

oder ähnliche Waren und Dienstleistungen erstrecken.

17.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 11 Absatz 3 MT-MG Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes durch kontinuierliche Benutzung. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken (Artikel 6 Absatz 2 MT-MG). b) Verwechslungsgefahr. In Anbetracht von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 3 MT-MG werden andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Zeichen als ältere Rechte betrachtet.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 65 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

18 Österreich

18.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Österreich geschützt:

§ 31 des österreichischen Markenschutzgesetzes (1970)

Schutzbedingungen Eine nicht eingetragene Marke muss im geschäftlichen Verkehr eine gewisse Verkehrsgeltung erworben haben, bevor der Inhaber einer jüngeren (eingetragenen) Marke diese zur Eintragung angemeldet hat, es sei denn, der Inhaber der jüngeren (eingetragenen) Marke hat die Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Eintragung mindestens so lange wie der Inhaber der nicht eingetragenen Marke benutzt. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Löschungsantrag gegenüber der jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Der Inhaber der nicht eingetragenen Marke darf während eines

ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren die Benutzung einer später eingetragenen Marke nicht geduldet haben („Verwirkung“). Dies gilt nur für die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die eingetragene Marke benutzt wurde, und nur, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig erfolgt ist. Es muss Verwechslungsgefahr bestehen.

18.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

§ 32 des österreichischen Markenschutzgesetzes (1970) § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (1984) Unternehmenskennzeichen, d. h. Name, Handelsname, Firma oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ähnliche Bezeichnungen Schutzbedingungen

Der Unternehmer muss der Inhaber des Unternehmenskennzeichens sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Löschungsantrag gegenüber der jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Der Unternehmer darf die Benutzung im geschäftlichen Verkehr der

eingetragenen Marken während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht geduldet haben („Verwirkung“). Dies gilt nur für die Waren und/oder

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 66 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Dienstleistungen, für welche die eingetragene Marke benutzt wurde, und nur, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig erfolgt ist. Die Benutzung der Marke könnte eine Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf eines der oben genannten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers bergen.

Geschäftsabzeichen und andere Kennzeichen zur Unterscheidung zwischen Unternehmen, einschließlich der Präsentationsweise oder Verpackung von Waren oder der Präsentation der Geschäftsausstattung Schutzbedingungen Die Geschäftsabzeichen müssen von den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensbezeichnung empfunden werden oder Verkehrsgeltung erworben haben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Nur das Recht gegen den Rechtsverletzer, eine Klage auf Unterlassung der

streitigen Handlung einzuleiten sowie Schadensersatzforderungen zu stellen, soweit die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Zusätzlich zu den oben genannten Rechten hat der Inhaber bei eingetragenen Marken auch das Recht, eine Unterlassungsklage in Bezug auf die Benutzung seiner Marke einzuleiten und Schadensersatzforderungen vor einem Zivilgericht anzumelden.

b) Der Unternehmer darf die Benutzung im geschäftlichen Verkehr der eingetragenen Marken während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht geduldet haben („Verwirkung“). Dies gilt nur für die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die eingetragene Marke benutzt wurde, und nur, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig erfolgt ist. Die Marke muss auf eine Weise benutzt werden, die zu einer Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf eines der Geschäftsabzeichen des Unternehmers führt.

19 Polen

19.1 Nicht eingetragene Marken Artikel 132 Absatz 1 Punkt ii des polnischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (PL-GGE) Schutzbedingungen Nicht eingetragene Marken sind nur geschützt, wenn sie notorisch bekannt sind und im geschäftlichen Verkehr benutzt werden.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 67 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Nicht eingetragene Marken müssen notorisch bekannt sein und im geschäftlichen

Verkehr verwendet werden; Verwechslungsgefahr. Zusätzlicher Schutz wird notorisch bekannten nicht eingetragenen Marken mit Ruf (bekannten Marken) gewährt. Der Inhaber einer solchen Marke kann beantragen, dass die Eintragung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke für nichtig erklärt wird, ungeachtet der Waren und Dienstleistungen, für welche diese eingetragen ist, sofern ihre Benutzung ohne rechtfertigende Gründe zu einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Bekanntheit der älteren Marke führen würde. Hat der Inhaber der älteren Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren die Benutzung einer jüngeren Marke gekannt und geduldet, ist er nicht befugt, ein derartiges Verfahren einzuleiten.

19.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 131 Absätze 1 und 5 PL-GGE Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe i PL-GGE, Artikel 158 Absatz 1 PL-GGE Name oder Anschrift, unter dem oder der eine Person ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht Schutzbedingungen Name, unter dem eine Person ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Anmeldung einer Marke. b) Vorherige Benutzung des Namens für die Geschäftstätigkeit für identische oder

ähnliche Waren, wodurch die Gefahr der Irreführung der Verkehrskreise in Bezug auf den Ursprung des Produkts besteht.

20 Portugal

20.1 Nicht eingetragene Marken Folgende nicht eingetragene Marken sind in Portugal geschützt:

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 68 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Nicht eingetragene Marken, die benutzt werden Artikel 227 des portugiesischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (PT-GGE) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss in Portugal während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Anmeldung einer Eintragung benutzt worden sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Widerspruch gegen die Eintragung derselben Marke durch andere

Unternehmen. b) Die Zeichen und die Waren und/oder Dienstleistungen müssen identisch sein. Notorisch bekannte Marken Artikel 241 PT-GGE Schutzbedingungen Die gegenständliche Marke muss in Portugal notorisch bekannt sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen identisch oder ähnlich sein und die Waren und/oder

Dienstleistungen müssen identisch oder ähnlich sein; Verwechslungsgefahr oder Gefahr, dass die ältere Marke mit dem jüngeren Recht in Verbindung gebracht wird; der Betroffene muss die Eintragung der notorisch bekannten Marke beantragt haben.

Marken mit Prestigecharakter Artikel 241 PT-GGE Schutzbedingungen Die gegenständliche Marke muss in Portugal Prestige genießen. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen identisch oder ähnlich sein oder die Benutzung der

angemeldeten Marke muss - selbst wenn die Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich sind - die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke mit Prestigecharakter in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen;

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 69 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

der Betroffene muss die Eintragung der Marke mit Prestigecharakter angemeldet haben.

20.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen, Firmennamen Artikel 239 Absatz 2 Buchstabe a PT-GGE Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Im Hinblick auf den gegenständlichen Namen muss die Gefahr bestehen, dass

der Verbraucher irregeführt wird oder Verwechslungen unterliegt. Logos (Name und Emblem/Abzeichen eines Geschäftsbetriebs) (Wort- und Bildzeichen, welche einen mit Produkten handelnden oder Dienstleistungen erbringenden Geschäftsbetrieb kennzeichnen) Artikel 304-N PT-GGE Schutzbedingungen Das gegenständliche Zeichen muss eingetragen sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung eines jüngeren Kennzeichens. b) Der Inhaber darf seine Zustimmung nicht erteilt haben und das jüngere

Kennzeichen muss mit dem Kennzeichen des Inhabers identisch oder ihm ähnlich sein.

21 Rumänien

21.1 Nicht eingetragene Marken Generell sind nicht eingetragene Marken gemäß dem rumänischen Markengesetz (Gesetz Nr. 84/1998 über Marken und geografische Angaben) nicht geschützt. Als Ausnahme gilt im Widerspruchsverfahren eine nicht eingetragene Marke als ein älteres Recht, wenn sie in Rumänien im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt ist.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 70 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f des rumänischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (RO-GGE) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss in Rumänien im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Sie muss in Rumänien notorisch bekannt sein und es muss

Verwechslungsgefahr bestehen.

21.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte, die als ältere Rechte betrachtet werden, sind Handelsnamen. Nur der Inhaber eines Handelsnamens kann Widerspruch gegen eine Marke einlegen oder einen diesbezüglichen Löschungsantrag beim zuständigen Rechtsprechungsorgan stellen. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. Nur der Inhaber eines Handelsnamens

kann Widerspruch gegen eine Marke einlegen oder einen diesbezüglichen Löschungsantrag beim zuständigen Rechtssprechungsorgan stellen.

b) Vorherige Benutzung auf dem Markt.

22 Slowenien

22.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind nach dem slowenischen Gesetz über geistiges Eigentum nicht unmittelbar anerkannt. Dennoch darf ein Zeichen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d des slowenischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (SL–GGE) nicht als Marke eingetragen werden, wenn es mit einer Marke oder einem nicht eingetragenen Zeichen identisch oder dieser/diesem ähnlich ist; in der Republik Slowenien wird ein solches Zeichen als eine notorisch bekannte Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft betrachtet.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 71 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

22.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f SL–GGE

Eingetragene Handelsnamen (eingetragene Firmennamen), wobei der Begriff

„Firmenname“ weit gefasst ist und sich nicht nur auf Gesellschaften des Privatrechts wie private Firmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere kommerzielle Gesellschaften und sekundäre Handelsnamen beschränkt, sondern sich auch auf Stiftungen, Gewerkschaften, Verbände, Museen und öffentliche Einrichtungen erstreckt.

23 Slowakei

23.1 Nicht eingetragene Marken Artikel 7 Buchstabe f des slowakischen Markengesetzes (SK-MG) Nicht eingetragene Marken werden als nicht eingetragene Zeichen definiert, die vor Einreichung einer späteren Anmeldung im geschäftlichen Verkehr erworben und benutzt wurden. Sie müssen Unterscheidungskraft haben und von mehr als nur örtlicher Bedeutung sein. Schutzbedingungen In Bezug auf die nicht eingetragene Marke muss die vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als örtlicher Bedeutung gegeben sein. Die Marke muss vor dem Anmeldetag der streitigen Anmeldung Unterscheidungskraft durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung in der Slowakischen Republik erlangt haben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Die Zeichen müssen identisch oder ähnlich sein und sich auf identische oder

ähnliche Waren und / oder Dienstleistungen beziehen.

23.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 7 Buchstabe f SK-MG Handelsnamen und andere verwandte Zeichen.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 72 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Schutzbedingungen Eintragung im Handelsregister oder einem ähnlichen Register. Die Marke muss vor dem Anmeldetag der streitigen Anmeldung Unterscheidungskraft durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung in der Slowakischen Republik erlangt haben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Die Zeichen müssen identisch oder ähnlich sein und sich auf identische oder

ähnliche Waren und / oder Dienstleistungen beziehen.

24 Finnland

24.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Finnland geschützt. § 1, § 2 Absatz 3, § 6, § 14 Absätze 1 und 6 des finnischen Markengesetzes (FI-MG)

Schutzbedingungen Die Benutzung einer nicht eingetragenen Marke führt zu deren Marktetablierung. Eine Marke gilt dann als etabliert, wenn sie in den angesprochenen Geschäfts- oder Verbraucherkreisen in Finnland allgemein als Symbol für die Waren und/oder Dienstleistungen des Inhabers bekannt ist. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Gleicher Schutzumfang wie für eingetragene finnische Marken,

d. h. entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c GMVUMV.

24.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 6, § 14 Absätze 1 und 6 FI-MG Handelsnamen (toiminimi, firma: alle Namen, die natürliche oder juristische Personen bei Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten verwenden), einschließlich sekundärer Handelsnamen (aputoiminimi, bifirma: natürliche oder juristische Personen können einen Teil ihrer Geschäftstätigkeit unter einem zweiten Handelsnamen ausüben) und sekundäre Symbole (toissijainentunnus, sekundärt kännetecken: im geschäftlichen Verkehr verwendete Zeichen, einschließlich Bildzeichen).

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 73 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Schutzbedingungen Die Benutzung eines Handelsnamens führt zu dessen Marktetablierung. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder

Dienstleistungen beziehen und es muss Verwechslungsgefahr bestehen. Name eines Geschäftstreibenden § 1, § 6, § 14 Absätze 1 und 6 FI-MG Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder

Dienstleistungen beziehen und es muss Verwechslungsgefahr bestehen.

25 Schweden

Neues schwedisches Markengesetz (2010:1877)

25.1 Nicht eingetragene Marken Kapitel 1 Artikel 7 und Kapitel 2 Artikel 8 des schwedischen Markengesetzes (SE-MG) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss auf eine Weise benutzt worden sein, durch die sie sich auf dem Markt etabliert hat. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Dieselben wie bei eingetragenen Marken: Recht auf Untersagung jüngerer

Marken. b) Ein Zeichen gilt dann als marktetabliert, wenn es in einem beträchtlichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise als Symbol für die darunter angebotenen Waren bekannt ist.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 74 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

25.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen/Firmennamen Kapitel 1 Artikel 7 Absatz 1; Kapitel 1 Artikel 8; Kapitel 2 Artikel 9 SE-MG Schutzbedingungen Der Name muss als Firmennamen eingetragen oder auf eine Weise benutzt worden sein, die dazu führt, dass er sich auf dem Markt etabliert hat. Kann auf den Teil des Landes beschränkt sein, in dem er sich auf dem Markt etabliert hat. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung jüngerer Marken. b) Es muss Verwechslungsgefahr bestehen und die Zeichen müssen sich auf

identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen erstrecken.

26 Vereinigtes Königreich

Allgemeine Anmerkung im Hinblick auf nicht eingetragene Zeichen: Das „Passing-off“ ist in keiner Weise ein „Eigentumsrecht“, das eine im geschäftlichen Verkehr benutzte nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen schützt. Der Begriff bezieht sich vielmehr auf ein „unrechtmäßiges Eingreifen“ in ein Eigentumsrecht, wobei das in diesem Fall geschützte Eigentum der Goodwill oder die Bekanntheit eines Unternehmens ist, das durch die irreführende Präsentationsweise geschädigt werden könnte. Ob beispielsweise ein auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a gegründeter Widerspruch erfolgreich ist oder nicht, hängt von einer Reihe kumulativer Bedingungen ab: Nachweis und Umfang des Goodwill; irreführende Präsentationsweise, Goodwill-Schaden. Ausgehend von dieser Erwägung ist jede Unterscheidung zwischen dem „Schutz“, der einer „nicht eingetragenen Marke“ gewährt wird, und dem der „anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen“ im Kontext des gewohnheitsrechtlichen Instruments des „Passing-off“ im Vereinigten Königreich gewährt wird, ohne Belang. Das Passing-off-Recht könnte potenziell (und in den meisten Fällen ist dies der Fall) nur auf lokaler Ebene (in Bezug auf das Vereinigte Königreich als Ganzes) gegeben sein. (Siehe unten „Besonderheiten des Passing-off“).

26.1 Nicht eingetragene Marken Im geschäftlichen Verkehr benutzte nicht eingetragene Marken § 5 Absatz 4 Buchstabe a des Markengesetzes des Vereinigten Königreichs (UK-MG)

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 75 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Schutzbedingungen Muss im geschäftlichen Verkehr benutzt sein, soweit durch irgendeine Rechtsnorm geschützt, insbesondere durch „Passing-Off“. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung jüngerer Marken. b) Der Goodwill muss zum betreffenden Zeitpunkt im Vereinigten Königreich

nachgewiesen werden, wobei sich der Schutzumfang auf die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung erstrecken muss; irreführende Darstellung in Bezug auf die gegenständlichen „Zeichen“; der Goodwill-Schaden des Widersprechenden kann auf die Benutzung des angemeldeten Zeichens zurückgeführt werden.

26.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

§ 5 Absatz 4 Buchstabe a UK-MG Im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen. Im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen, das durch irgendeine Rechtsnorm geschützt ist, insbesondere durch „Passing-Off“. Schutzbedingungen Wie oben unter Abschnitt 26.1 beschrieben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) Wie oben unter Abschnitt 26.1 beschrieben. Anmerkung: Der „Olympic Symbol Protection Act“ aus dem Jahr 1995 enthält Bestimmungen über die ausschließliche Nutzung des olympischen Symbols und bestimmter, mit den Olympischen Spielen in Verbindung gebrachter Wörter zu gewerblichen Zwecken durch eine vom Secretary of State ernannte Person; eine solche Berechtigung bildet keine Grundlage für Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV. Die Besonderheiten des Passing-off Passing-off ist ein Wirtschaftsvergehen im Rahmen des Common Law, dessen wesentliche Elemente in i) einer irreführenden Präsentation und ii) einer Schadensverursachung im Hinblick auf den iii) Goodwill eines Wirtschaftsbeteiligten bestehen. Es handelt sich hierbei um eine Form der Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum aufgrund einer unerlaubten Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums.

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Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV und Artikel 8 Absatz 4a UMV

Prüfungsrichtlinien vor dem HarmonisierungsamtAmt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 76 FINALENTWURF VERSION 1.0 01/08/2015XX/XX/2016

Der Zweck dieses Absatzes besteht nicht in einer Analyse der materiellrechtlichen Anforderungen von Passing-off-Verfahren, wie diese durch die Entscheidungspraxis der Gerichte im Common-Law-Rechtsraum entwickelt wurden, sondern darin, darzustellen, welche Rechte, die im Rahmen von Passing-off-Verfahren geschützt werden können, unter den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV fallen und aufzuzeigen, wie die europäische Rechtsprechung die Schlüsselanforderungen von Artikel 8 Absatz 4 GMVUMV im Hinblick auf das Passing-off angewandt hat. Historisch und in ihrer am stärksten verbreiteten Form bieten Passing-off-Verfahren nicht eingetragenen Marken einen Schutzumfang, der demjenigen eingetragener Marken ähnlich ist, da sie die Benutzung eines Namens, eines Wortes, eines Emblems oder einer Aufmachung untersagen, die dazu führt, dass die Waren oder Dienstleistungen eines Wirtschaftsbeteiligten den Eindruck erwecken, dass sie von einem anderen stammen. Dadurch schützen Passing-off-Verfahren den Goodwill, den ein Wirtschaftsbeteiligter durch die Benutzung von Zeichen und nicht durch den Schutz von Zeichen selbst geschaffen hat. Die unerlaubte Handlung des Passing-off umfasst eine ganze Reihe von Situationen, von der oben beschriebenen gewöhnlichen Form bis hin zur erweiterten Form, welche die Benutzung von Gattungsbegriffen untersagt, die zu einer irreführenden Präsentation von Waren oder Dienstleistungen führt und bei der der Eindruck entsteht, dass diese Merkmale oder Qualitätseigenschaften aufweisen, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen (z. B. Vodkat für ein Getränk, das kein Wodka ist). Bei Passing-off-Verfahren muss der Widersprechende (Antragsteller) drei Elemente nachweisen, die sogenannte klassische Dreiheit: a) Goodwill, der den gelieferten Waren oder Dienstleistungen zukommt; b) (absichtliche oder nicht absichtliche) irreführende Präsentation durch den

Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit, welche dazu führt, dass das Publikum glaubt, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen die des Klägers (Antragstellers) sind;

c) (effektiver oder potenzieller) Schaden aufgrund des Irrglaubens, der durch die

irreführende Darstellung des Beklagten entstanden ist.