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Gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit
tierexperimenteller Forschung
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or-ganen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Orga-nen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopo-den und Decapoden
Tierversuche, die durch Ge-setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbun-den sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbil-dung, die mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchs-zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbun-den sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck, züchten oder halten ...
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der Tiere, ...2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. die Räume und Einrichtungen, ...
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1
beizufügen.
§11
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§11
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, ...
2. mit Ausnahme der Fälle Absatz 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des §2 entsprechenden Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen...
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen Pflege und Unterbringung der Tiere dafür, dass
a) alle Versuchstiere in einer ihrem Gesundheitszustand und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten;
b) die Möglichkeiten der Versuchstiere, ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nur soweit eingeschränkt werden, wie dies unbedingt erforderlich ist;
c) die Umweltbedingungen, unter denen die Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, täglich überprüft werden;
Nr. 200/12 RICHTLINIE DES RATES zur Annäherung der Rechts- und Verhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, die nach
- § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke oder für die in - § 4 Abs. 3 - § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - § 10 Abs. 1 oder - § 10 a
genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes)
1 Name und dienstliche Anschrift des Antragstellers 2 Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird:
- Züchten und Halten der oben genannten Tiere - Halten der oben genannten Tiere
3 Angabe der Anschrift, wo die Tiere gezüchtet oder gehalten werden sollen 4 Name und dienstliche Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person 5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person 6 Nachweis1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen) 7 Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen 8 Gattung und Höchstzahl (Bestand) der Tiere, deren Haltung beabsichtigt ist 9 Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers 1) Sofern der betreffende Nachweis bereits in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag
Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
§1 Art und Umfang der Aufzeichnung
vom 20. Mai 1988
(1) Für die Aufzeichnung nach § 11 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft einzutragen:
ArtZahlMerkmale
ErwerberAbgangstagBezugsquelleBezeichnung
VerbleibHerkunft
Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
vom 20. Mai 1988
§2
Kennzeichnung von Hunden und Katzen:
Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach §11 a des Tierschutzgesetzes ist durch Tätowierung vorzunehmen Das Kennzeichnen besteht, von links nach rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichensdes Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung vorgenommen werden muss, sowie einer Nummernkombination, die sich aus der Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden Tiernummerzusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt. Die Buchstaben sind im linken, die Nummernkombination im rechtenOhr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muss die Tätowierung auf der linken Innenschenkelseite verfolgen. Die zuständige Behörde kann bestimmten Fällen gestatten, dass eine andere geeignete Kennzeichnungverwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Tiere unter ihrer Aufsicht gekennzeichnet werden .
Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998
§11a
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sievom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass Ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverbandentsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichneteHunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung Zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchteteTiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen
vom 20. Dezember 1988
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Versendungsverbot
§ 3 Nachnahmeversand
§ 4 Pflichten des Absenders
§ 5 Behältnisse
§ 6 Pflichten des Beförderers
§ 7 Verbringen und Verladen
§ 8 Laderäume
§ 9 Maßnahmen bei der Ankunft der Tiere
§ 10 Beförderung und Versendung von Fischen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Aufhebung von Vorschriften
§ 13 Berlin-Klausel
§ 14 Inkrafttreten
Laboratory Animals (1993) 27, 93-107 93
Guidelines for the care of Laboratory animals in transit LABORATORY ANIMAL BREEDERS ASSOCIATION OF GREAT BRITAIN LIMITED (LABA) and LABORATORY ANIMAL SCIENCE ASSOCIATION (LASA) in association with Association of the British Pharmaceutical Industry (ABPI), British Laboratory Animal Veterinary Association (BLAVA), Institute of Animal Technology (IAT), Ministry of Agriculture, Fisheries & Food (MAFF), Universities Federation for Animal Welfare (UFAW), and Animals (Scientific Procedures) Inspectorate September 1992
CONTENTS Pages Preface 94 Introduction 94 Part I -General requirements 94 -Health and welfare of animals 95 -The design of the container 95 -Environmental conditions 95 -Bedding, food and water 95 -Transport 95 -Advice 95 -Training 95 -Legislation 97 Part II -Species requirements 97 -General container requirements 97 -Rabbits and ferrets 98 -Rodents 99 -Dogs and cats 100
-Non-human primates 103 -Documents List 106
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung -
TierSchTrV) *)**)
Vom 25. Februar 1997 Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund - des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), der gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und für Post und Telekommunikation sowie - des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, nach Anhörung der Tierschutzkommission, und das Bundesministerium für Verkehr auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439):
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Verbote § 4 Grundsätze § 5 Verladen § 6 Ernähren und Pflegen § 7 Anforderungen an Transportmittel § 8 Bescheinigungen § 9 Planung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), 2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 148 S. 52), 4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), 5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), 6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21). **) Die Verpflichtungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 10 Transporterklärung § 11 Anzeige und Registrierung § 12 Kennzeichnung § 13 Sachkunde § 14 Schienentransport § 15 Schiffstransport § 16 Lufttransport
Abschnitt 2 Transport in Behältnissen
§ 17 Allgemeine Anforderungen § 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse § 19 Nachnahmeversand § 20 Pflichten des Absenders § 21 Pflichten des Beförderers § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von
Nutztieren § 23 Raumbedarf und Pflege § 24 Begrenzung von Transporten § 25 Straßentransport § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere § 27 Transportunfähige Nutztiere § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere § 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutztiere
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz anderer
Tiere § 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel § 31 Haushunde und Hauskatzen § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel § 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport
§ 34 Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr § 35 Ausfuhruntersuchung § 36 Anzeige der Ankunft § 37 Einfuhrdokumente § 38 Anforderungen an die Einfuhr § 39 Einfuhruntersuchung § 40 Grenzübertrittsbescheinigung
Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde,
Ordnungswidrigkeiten § 41 Befugnisse der Behörde § 42 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlußbestimmungen
§ 43 Übergangsvorschriften § 44 Änderung von Vorschriften § 45 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Tiertransporte Anwendungsbereich: primär für gewerbliche Transporte
Transportverbot für: kranke oder verletzte Tiere, Jungtiere mit noch nicht abgeheiltem Nabel, trächtige Tiere, die während des Transports werfen könnten bzw. bis 48 Std. nach der Geburt, saugende Jungtiere ohne Mutter
Versand mit Nachnahme ins Ausland (im Inland nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestellung und Annahmeerklärung)
Absender muss: dem Empfänger die Sendung avisieren, schriftliche Erklärung beifügen, dass die Bestimmungen der Transportverordnung eingehalten werden Futter in geeigneten und Wasser in auslaufsicheren Behältnissen für die doppelte geplante Transportzeit beifügen Art und Zahl der Tiere auf der Sendung vermerken und Angaben für die Fütterung im Notfall machen sicherstellen, dass evtl. Rücktransport in die Arbeitszeit fällt
Transportmittel müssen: technisch und hygienisch einwandfrei sein (leicht zu reinigen und desinfizieren) Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten ausreichend belüftet sein außen mit dem Symbol und der Angabe „lebende Tiere" versehen sein
Behältnisse müssen: der Anlage 3 entsprechen, mit der Aufschrift „lebende Tiere" versehen sein so gekennzeichnet sein, dass die Nämlichkeit festgestellt werden kann entweder ein Sichtfenster haben oder zu öffnen sein
Transporterklärung: Herkunft; Eigentümer der Tiere und Empfänger (zustellfähige Adresse) Tag und Uhrzeit des Verpackens
Transportunternehmen: müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein und die Erlaubnis mitführen
Tiere vor unvorhersehbaren Witterungseinflüssen schützen
Einfuhr aus Drittländern (nur über bestimmte Zollstellen) Empfänger muss der zuständigen Behörde 1 Tag vorher die Ankunftszeit und die Art und Zahl der Tiere anzeigen; Einfuhrgenehmigung nach § 11 a von der zuständigen Behörde haben Behörde muss die Nämlichkeitskontrolle durchführen Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Aus- bzw. Einfuhr aus EU Lufttransport nach IATA-Richtlinien
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§11a
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere…
Aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des §9 Abs. 2Nr. 7 erfüllt sind.
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or-ganen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Orga-nen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephapoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopo-den und Decapoden
Tierversuche, die durch Ge-setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbun-den sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbil-dung, die mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchs-zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbun-den sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere18. März 1986
Teil I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
(2) im Sinne diese Übereinkommens bedeutet
a) „Tier", soweit nicht anders bestimmt ist, jedes lebende Wirbeltier außer dem Menschen, einschließlich frei lebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschließlich sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
...
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or-ganen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Orga-nen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopo-den und Decapoden
Tierversuche, die durch Ge-setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbun-den sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbil-dung, die mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchs-zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbun-den sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt Tierversuche
Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungenzur Aus-, Fort- oder Weiter-bildung
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Aus-übung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
Allgemeine Verwaltungsvorschriftzur Durchführung des Tierschutzgesetzes
3.2 Nachweis der Sachkunde für das berufsmäßige Betäuben und Töten (Schlachten und zu wissenschaftlichen Zwecken)
Fleischer/inEinzelhandelskaufmann/frau (Lebensmittel/Fische)Einzelhandelsverkäufer/in (Fische)Fischwirt/inBiologielaborant/inTierwirt/inLandwirt/inTierpfleger/in (Fachrichtung Forschung und Klinik; Zoo)Biologisch-technische/r Assistent/inSchädlingsbekämpfer/in
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006Siebenter Abschnitt - Eingriffe und Behandlungen zur
Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
Achter Abschnitt - Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
Neunter Abschnitt - Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
Zehnter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
Elfter Abschnitt - Durchführung des GesetzesZwölfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet ...
Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
HOME OFFICE
The Humane Killing of Animals under Schedule 1 to the Animals (Scientific Procedures) Act 1986
Code of Practice
Presented pursuant to Act Eliz. 111986 c.14 Section 21
(Animals (Scientific Procedures) Act 1986)
Ordered by The House of Commons to be printed 13 January 1997
Bundesamt für Veterinärwesen Richtlinie Office vétérinaire fédéral Tierschutz Ufficio federale di veterinario Uffizi federal veterinar 3.01 Richtlinien über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren INHALTSVERZEICHNIS Seite A: Allgemeines 2 1. Rechtsgrundlagen und Bewilligungsgrundsätze 2 2. Grundsätze des fachgerechten Tötens (Rahmenbedingungen) 3 B. Die verschiedenen Tötungsmethoden 4 1. Mechanische Methoden 4 2. Inhalationsmethoden 6 3. Injektionsmethoden 7 4. Mikrowellen 7 5. Töten in Narkose 7 C. Zulässige Tötungsmethoden (Positivliste) 8 D. Unzulässige Tötungsmethoden (Negativliste) 13 1. Für alle Tierarten 13 2. Für einzelne Tierarten 15 E. Literatur 17 F. Anhang; Tabelle der zulässigen und unzulässigen Tötungsmethoden
für nicht narkotisierte Labornagetiere, Kaninchen, Hund und Katze 19 3091 Liebefeld-Bern, 12. Juli 1993 (1) Jk/Vo/re-800.116-3.01
Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
F. ANHANG: Tabelle der zulässigen und unzulässigen Tötungsmethoden für nicht narkotisierte Labornagetiere,
Kaninchen, Hund und Katze
MEER
MAUS RATTE HAMSTER SCHWEIN KANIN- KATZE HUND
CHEN CHEN
Mechanische Methoden
Dekapitation +++ +++ +++ ++ - - - Gezielter Betäubungsschlag - + - +++ - -
Bolzenschuss - - - - + - -
Genickbruch (+)1 (+)1,2 - - - - -
Injektionsmethoden
Pentobarbital i.v., i.p. ++ ++ +++ +++ ++ (+++)3 (+++)3 T 61 - - - (++)4 (+++)4 (+++)4
Ketamin, Chloralhydrat - - - - - -
MgCl, KCl, MgSO4, Curare - - - - - - -
Inhalationsmethoden
CO2 +++ +++ +++ ++ - - -
Halothan, Methoxyfluran u.ä. ++ ++ ++ +++ - - -
Äther, Chloroform, CO - - - - - - -
Mikrowellen auf Kopf zentriert (+)5 (+)5 (+)5 (+)5 - - -
Legende: + bis +++zulässig 1 nur für einzelne Tiere und kleine Tiergruppen - unzulässig 2 bis zum Alter von 3 Wochen 3 vorgängige Sedation, falls erforderlich vorgängige Sedation, falls erforderlich, 4 streng i.v.
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or-ganen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Orga-nen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopo-den und Decapoden
Tierversuche, die durch Ge-setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbun-den sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbil-dung, die mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchs-zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbun-den sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalo-poden und Decapoden
Tierversuche, die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchszwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken,
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. ...
§ 7
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopoden und Decapoden
Tierversuche, die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchszwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt Tierversuche
Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungenzur Aus-, Fort- oder Weiter-bildung
Tierschutzgesetzvom 31. Mai 2006
§6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn...
2. ein Fall des §5 Abs. 3 Nr.1 oder 7 vorliegt.
...
3. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist.
...
Tierschutzbericht der BundesregierungDrucksache 12/224 1993
Von den Tierversuchen sind insbesondere abzugrenzen:
- Eingriffe und Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken im Rahmen der kurativen ärztlichen Tätigkeit;
- Entnahmen von Organen oder Geweben für wissenschaftliche Untersuchungen, wenn das Tier vorher im Hinblick auf weitere Untersuchungen nicht behandelt wurde;
- Eingriffe und Behandlungen bei der Aus-, Fort- oder Weiterbildung;
- Eingriffe und Behandlungen im Rahmen der Herstellung von Produkten, z. B. von Impfstoffen oder Sera;
...
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalo-poden und Decapoden
Tierversuche, die durch Gesetz oder Rechtsver-ordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchszwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
§ 8 a
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. ...
Tierschutzgesetzvom 31. Mai 2006
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or-ganen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Orga-nen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopo-den und Decapoden
Tierversuche, die durch Ge-setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbun-den sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbil-dung, die mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchs-zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbun-den sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
§ 8 (7) der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben, 1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch ... vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung ... erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ... als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden unda) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oderb) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder
Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen.
Bundesgesetze, die Tierversuche ausdrücklich vorschreiben bzw. Vorschriften enthalten, die nach dem heutigen Stand der
Wissenschaft zu Tierversuchen führen
• Abwasserabgabengesetz
• Arzneimittelgesetz
• Infektionsschutzgesetz
• Chemikaliengesetz
• Futtermittelgesetz
• Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
• Pflanzenschutzgesetz
• Tierseuchengesetz
• Wasserhaushaltsgesetz
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or-ganen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Orga-nen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopo-den und Decapoden
Tierversuche, die durch Ge-setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbun-den sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbil-dung, die mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchs-zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbun-den sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§ 10 (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden1. an einer Hochschule…2. … Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche HilfsberufeSie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden…
§ 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or-ganen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Orga-nen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopo-den und Decapoden
Tierversuche, die durch Ge-setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbun-den sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbil-dung, die mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchs-zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbun-den sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Tierschutzgesetzvom 31. Mai 2006
§10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3. Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.
Anzeigepflichtige Tierversuche
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§ 7 (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken,
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. ...
§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
§ 8a (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. ...
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§6
... Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffes,2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommender Personen,
6. die Begründung für den Eingriff
Erforderliche Angaben für die Anzeige
Name / Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Anzeigenden / der Einrichtung
1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens einschließlich der internen Kurzbezeichnung und der Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz
2 Zweck des Vorhabens
3 Angaben zu den für die Verwendung vorgesehenen Versuchstieren mit kurzer Begründung im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2
3.1 Art der vorgesehenen Tiere 3.2 Bei Wirbeltieren, und ggf. bei Cephalopoden der Dekapoden, die Zahl der vorgesehenen Tiere
4 Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens einschließlich der Betäubung 4.1 Art und Durchführung der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen 4.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren unter Betäubung durchgeführt und
welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
5 Ort und vorgesehener Beginn (Datum) sowie voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens
6 Angaben zu den beteiligten Personen 6.1 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des Leiters des Vorhabens 6.2 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des stellvertretenden Leiters des Vorhabens 6.3 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der durchführenden Person(en) 6.4 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der für die Nachbehandlung der Tiere in Frage
kommenden Personen
7 Bei Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die Begründung für den Eingriff
8 Bei Vorhaben, die nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 nicht der Genehmigung bedürfen, der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit
9 Bei Durchführung mehrerer gleichartiger Vorhaben nach § 8a Abs. 1 und 2, § 10 oder § 10a, die voraussichtliche Zahl der Vorhaben (§ 8a Abs. 3 Satz 1)
Anzeige von
Eingriffen.... zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung.... Eingriffen.... zur Aus-, Fort- und Weiterbildung Eingriffen.... an Wirbeltieren Tierversuchen an Cephalopoden und Dekapoden Tierversuchen.... diagnostischer Art nach erprobtem Verfahren Tierversuchen.... durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben
Aufsichtsbehörde
Anzeigender Genehmigungsbehörde
Tierschutzbeauftragter
Auflagen
Aufzeichnungen
Meldung am Jahresende
Versuchstiermeldung
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder
Genehmigung
Anzeige Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or-ganen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders entnommen werden
Versuche an isolierten Orga-nen oder Geweben, die aus dem narkotisierten Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen (außer Cephalopoden und Decapoden)
Tierversuche an Cephalopo-den und Decapoden
Tierversuche, die durch Ge-setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die nicht mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbun-den sind
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbil-dung, die mit Schmerzen, Lei-den oder Schäden verbunden sind
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchs-zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbun-den sein können
Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§8 In einem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist: 1. wissenschaftlich begründet • Unerlässlichkeit - Zweck darzulegen - Methode • ethische Vertretbarkeit • hervorragende Bedeutung • Ergebnis nicht hinreichend bekannt 2. nachzuweisen • fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Leiter und Stellvertreter • Geräte und Mittel vorhanden
• Betreuung und Unterbringung der Tiere gesichert 3. darzulegen • Fachkenntnisse • „das unerlässliche Maß" • Anästhesie und Analgesie • gezüchtete Wirbeltiere (purpose bred) • Aufzeichnungen
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
1 Angaben zum Versuchsvorhaben 1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung) und
Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt 1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2) 1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, daß
dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist 1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter
Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) 1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten 1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht
hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel-oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2) 1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) 1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur
biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) 1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
Abs. 2 Nr. 7) 1.4.4 1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit
Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden können
1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)
1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§
8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§8
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist. ...
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
1 Angaben zum Versuchsvorhaben
1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung) und Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt
1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2) 1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete
Darlegung, dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist 1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens
unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) 1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten 1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht
hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2) 1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) 1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben
zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) 1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
Abs. 2 Nr. 7)
§ 7 Tierschutzgesetz (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier.
2. Erkennen von Umweltgefährdungen.
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge.
4. Grundlagenforschung.
(3) Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. (4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerätsind verboten. (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können.
1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2) 1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung,
dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist 1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter
Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Me-thoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) 1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten 1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hin-
reichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprü-fung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2) 1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) 1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur
biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) 1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
Abs. 2 Nr. 7) 1.4.4 1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit
Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden kön-nen
1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)
1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 8
Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
Bundesinstitut für RisikoforschungDiedersdorfer Weg 112277 BerlinTel.: (030) 7236-2269
Zentralstelle zurErfassung undBewertung vonErsatz- und Ergänzungsmethoden zumTierversuch
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§8
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen 1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Be-
täubungsverfahren dabei angewandt werden sollen 1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebe-
nenfalls Begründung hierfür 1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder
Behandlungen durchgeführt werden wollen; gegebenenfalls Begründung hierfür 1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraus-
sichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden 1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung 1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmi-
gungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermer-ken
1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3) 1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder
Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wis-senschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für we-sentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Proble-me von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte
und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind 2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung
des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998
§5 (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen
werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich... 7. Für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen 1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Betäubungsverfahren
dabei angewandt werden sollen 1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung
hierfür 1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen
durchgeführt werden wollen; gegebenenfalls Begründung hierfür 1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraussichtlich ausgesetzt,
und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden 1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung 1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmigungsantrag
beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken 1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3) 1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder Schäden der
Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1) 1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wissenschaftlich
begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen
sachlichen Mittel vorhanden sind 2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des
Tierschutzbeauftragten, gegeben sind 2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich
ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist 3 Verfahren am Versuchsende Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
- Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder - Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder - Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens
4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs. 1 und 2 und
Zu Anlage 1
(Nummer 1.6.7)
Tabelle 1 )
(Anlage zum Genehmigungsantrag)
Bezeichnung des Versuchsvorhabens: Eingriffe / Behandlungen, die
vorgenommen werden erwartete Belastung (Nummer 1.6.5)
Grad Dauer
ohne Betäubung (Nummer 1.6.3)
unter Betäubung (Nummer 1.6.2)
mehrfache Eingriffe an ein und dem selben Tier (Nr.: 1.6.4)
keine geringe mäßige erhebliche < 1 Tag 1-7 Tage 7-30 Tage > 30 Tage
1. Applikation und Punktion ohne Erzielen von Krankheitszuständen
2. Infektionsversuche
3. Operative Eingriffe unter Narkose ohne Wiedererwachen
4. andere operative Eingriffe 4.1 Bauch- / Brusthöhle2) 4.2 Bewegungsapparat 4.3 ZNS / Sinnesorgane (Auge, Nase, Ohr)2) 4.4 andere 3)
5. Physikalische Einwir-kungen mit / ohne 2) Schleimhautbeschädigung 5.1 Bestrahlung 5.2 Elektroschocks 5.3 Traumatisierungen 5.4 Verbrennungen 5.5 andere 3)
6. Schmerzerzeugung
7. Toxizitätsuntersuchungen 7.1 akut 7.2 subakut 7.3 chronisch
8. Verhaltensbeeinträch-tigungen 8.1 aversives Lernen 8.2 Deprivationen
8.2.1 sozial 8.2.2 Schlaf 8.2.3 Wasser 8.2.4 Futter 8.2.5 Bewegung
8.3 Überreizung (Stress) 8.4 andere 3)
9. andere Eingriffe / Behandlungen 3)
1) Bei Verwendung mehrerer T ierarten bitte jeweilige Tierart in den Spalten angeben 2) Nichtzutreffendes streichen 3) Bitte benennen
Tabelle II: Belastungsindikatoren für Nager, bezogen auf die in Großbritannien verwendeten 3
Kategorien, modifiziert nach Buckwell (1992)
Geringfügig
gering
Mäßig
mäßig Gravierend
erheblich
Verringerte Gewichtszunahme Gewichtsverlust bis 20 % Gewichtsverlust über 25 % Futter- und Wasserverbrauch 40-70 % des Normalwertes über 72 h
Futter- und Wasserverbrauch unter 40 % des Normalwertes über 72 h
Futter- und Wasserverbrauch unter 40 % des Normalwertes über 7 Tage oder keine Nahrungsaufnahme
Teilweise Piloerection Gesträubtes Fell- ausgedehnte Piloerection
Gesträubtes Fell - ausgedehnte Dehydration wie z.B. Hauttenting
Gedämpft, aber reagierend, das Tier zeigt normales Muster provozierten Verhaltens
Gedämpft, selbst provoziertes Verhalten des Tieres ist gedämpft
Nicht reagierend gegenüber äußeren Ein -flüssen
Interagiert mit dem Tierpfleger Wenig Interaktion mit dem Tierpfleger Keine Interaktion mit dem Tier-pfleger
Vorübergehende Buckelhaltung besonders nach der Dosierung
Intermittierende Buckelhaltung Permanente (eingefrorene) Buckelhaltung
Gelegentliche Lautgebung Intermittierende Lautgebung, wenn sie provoziert wird
Distress-Lautgebung, spontan
Vorübergehende Sekretion aus Augen und Nase (typische Anzeichen einer Chromor-hinodacyorrhoe bei Nagern)
Persistierende Sekretion aus Augen und Nase
Sekretion aus Augen und Nase persistierend und reichlich
Normale Atmung Intermittierender abnormer Atemrhythmus
Erschwerte Atmung
Vorübergehender Tremor Intermittierender Tremor Persistierender Tremor Keine Konvulsionen Intermittierende Konvulsionen Persistierende Konvulsionen Keine Erschöpfung Vorübergehende Erschöpfung (unter 1
h) Anhaltende Erschöpfung (über 1h)
Keine Selbstverstümmelung Keine Selbstverstümmelung Selbstverstümmelung
Bundesamt für Veterinärwesen
Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden vor Versuchsbeginn (Belastungskategorien)
Allgemeine Leitsätze und Beispiele zur analogen Klassierung weiterer Versuche
Inhaltsverzeichnis
A Einleitung
1 Rechtsgrundlagen
2 Entstehung der Informationsschrift
3 Zielsetzung und Anwendungsbereich
4 Vorgaben
B Allgemeine Beschreibung der Schweregrade
1 Keine Belastung: Schweregrad 0
2 Leichte Belastung: Schweregrad 1
3 Mittlere Belastung: Schweregrad 2
4 Schwere Belastung: Schweregrad 3
C Tiermodelle nach Fachgebieten und Schweregraden
1 Modelle mit Haltungs- und Fütterungseinschränkungen
2 Modelle mit reproduktionsbiologischen Massnahmen zu Versuchszwecken
3 Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen
4 Modelle mit physikalischen Einflüssen
5 Pharmakologische und toxikologische Modelle
6 Modelle der Mikrobiologie und Parasitologie
7 Immunologische Modelle
8 Modelle zu Analgesie und Entzündung
9 Herz-Kreislauf-Modelle
10 Endokrinologische Modelle/Stoffwechsel
11 Modelle zu Nerven- und Geistesstörungen sowie zur Verhaltensbiologie
12 Tumor-Modelle
Modelle mit reproduktionsbiologischen Maßnahmen zu Versuchszwecken
Grad 0
Genetische Qualitätskontrolle: Ohrmarkierung durch Kerbe oder, wenn nicht anders möglich, Amputation von Zehenspitzen (höchstens 2 pro Tier) zum Bezeichnen von bis 2 Wochen alten (transgenen) Mäusen.
Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen
Grad 1
Probeentnahmen Entnehmen von Körperflüssigkeiten (in geringen Mengen, außer Urin, in kleiner Anzahl) oder Organen post mortem nach Applizieren von pharmakologisch wirksamen Prüfsubstanzen (keine toxischen Dosen, keine anderen Eingriffe, keine länger dauernden Zwangsmaßnahmen).
Beispiele: Perfundieren von narkotisierten Ratten (Pentobarbital: 40 mg/kg Körpergewicht i.p.) und anschließende Entnahme der Leber;
Einmalige Blutentnahme retrobulbär oder mehrmalige Blutentnahme retrobulbär in Abständen > 14 Tage (Punktion alternierend), unter Kurznarkose.
Operative Eingriffe Eingriffe am Tier unter Allgemeinanästhesie, wenn das Tier am Ende das Versuchs noch in Narkose getötet wird (präterminale Versuche in Narkose, vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. f TSchV)
Modelle mit reproduktionsbiologischen Maßnahmen zu Versuchszwecken
Grad 2
Gentechnisches Erzeugen von Tieren (Vasektomie, Implantation der Embryonen, bis und mit F2-Generation (erste durch normale Verpaarung entstandene Generation)). Beispiel: Implantieren von gentechnisch veränderten Embryonen in Ammenmäuse
Einsatz von Mutanten (gentechnisch erzeugt oder konventionell gezüchtet) mit klinisch manifesten Krankheiten und/oder Störungen, insbesondere Stoffwechselstörungen (kompensierbar durch entsprechende Therapiemaßnahmen).
Beispiele: Spontaner Diabetes mellitus; Gentechnisch erzeugte Mäusestämme mit Onkogenen, wenn der Versuch nach definierten Kriterien vorzeitig abgebrochen wird; Obese Maus mit Diabetes mellitus
Tumor-Modelle
Grad 3
Modelle mit Induktion oder Transplantation von Tumoren oder mit spontaner Tumorentstehung, die Tumorkachexie oder andere progredient zum Tode führenden Erkrankungen bewirken oder nicht abgebrochen werden, bevor beim Tier (infolge der Tumorgrösse, Lokalisation, Metastasierung oder Eigenschaften) klinisch manifeste funktionelle (einschliesslich endokrine) Störungen auftreten.
Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen
Grad 3
Chirurgische und andere Eingriffe an Tieren unter Allgemeinanästhesie mit starken oder lang dauernden postoperativen Schmerzen, Leiden oder Störungen des Allgemeinbefindens.
Beispiele: Gelenktransplantationen; Transplantation eines funktionellen inneren Organs; Modelle mit Thorakotomie; Darmresektion; Anbringen von Implantaten am Bewegungs- apparat, wenn dies zum Verlust der Funktion führt
1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraussichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung 1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem
Genehmigungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken
1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3) 1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder
Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und
sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind 2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des
Tierschutzbeauftragten, gegeben sind 2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere
einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist 3 Verfahren am Versuchsende Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
- Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder - Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder - Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens
4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs.
1 und 2 und die Durchführung der Aufzeichnungspflicht nach § 9a zu erwartet werden kann
6 Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) 6.1 Leiter des Versuchsvorhabens 6.1.1 Name und dienstliche Anschrift 6.1.2 Berufsbezeichnung 6.1.3 Nachweis der fachlichen Eignung 6.2 Stellvertretender Leiter des Versuchsvorhabens 6.2.1 Name und dienstliche Anschrift 6.2.2 Berufsbezeichnung 6.2.3 Nachweis der fachlichen Eignung 7 Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe und Behandlungen an den
Tieren durchführen 7.1 Namen und dienstliche Anschrift der Personen und deren Tätigkeit (ausgenommen
Betäubung); Nachweis der erforderlichen Qualifikation (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3); im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 4 Hinweis auf eine erteilte Ausnahmegenehmigung
7.2 Im Falle einer Betäubung Namen der Personen, die die Betäubung durchführen oder die Durchführung der Betäubung beaufsichtigen; Nachweis der erforderlichen Qualifikation (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2)
7.3 Berechtigung der Personen zu Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt werden 7.3.1 Angabe, ob die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt sind 7.3.2 Gegebenenfalls Angabe, ob sie mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters der
Einrichtung zur Benutzung der Einrichtung befugt sind 8 Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung verantwortlich sind 8.1 Name und Qualifikation der für die Pflege und Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen 8.2 Name, dienstliche Anschrift und Qualifikation der für die medizinische Versorgung
verantwortlichen Person 8.3 Name und dienstliche Anschrift des Tierarztes, dem nach Abschluss des Versuchs die
überlebenden Tiere der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten Arten vorgestellt werden Ort und Datum
Artikel 7
(1) Die Versuche dürfen nur von sachkundigen ermächtigten
Personen oder unter der direkten Verantwortung solch einer
Person durchgeführt werden, oder wenn das betreffende
Versuchs- oder wissenschaftliche Vorhaben in Überein-
stimmung mit innerstaatlichem Recht genehmigt worden ist.
Nr. 200/12 RICHTLINIE DES RATES
zur Annäherung der Rechts- und Verhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/E WG)
Töten jeder, der die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kann
Versuche an
Cephalopoden und Dekapoden
Personen, die Erfahrung im Umgang mit Tieren der betreffenden Art haben und die erforderlichen Techniken sicher beherrschen
nach Genehmigung durch das LANUV *
nur mit Ausnahmegenehmigung durch
die Aufsichtsbehörde
Eingriffe und Behandlungen an
Wirbeltieren und
Tierversuche
ohne operative Eingriffe
Veterinärmediziner, Humanmediziner, Zahnmediziner, Naturwissenschaftler, Biologielaboranten, Tierpfleger (Forschung und Klinik; nach Einzelprüfung: Tierarzthelfer, Biologisch-Technische Assistenten
andere Wissenschaftler, Studenten, evtl. Tierarzthelfer, Biologisch-Techni-sche Assistenten; andere technische Mitarbeiter
Operative Eingriffe an Wirbeltieren
und Tierversuche
mit operativen Eingriffen
Veterinärmediziner, Humanmediziner, Zahnmediziner, Zoologen
andere Naturwissenschaftler, Studenten, technische Mitarbeiter
*Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung in einer der genannten Fachrichtungen und
ausreichende versuchstierkundliche Erfahrung
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. l Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen
Name / Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Antragstellers / der Einrichtung 1 Name, dienstliche Anschrift und Berufsbezeichnung der Personen, für
die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird 2 Nachweis der Ausbildung und fachlichen Kenntnisse dieser Person 3 Art der Eingriffe oder Behandlungen, die von dieser Person
durchgeführt werden sollen 4 Art der Tiere, an denen Eingriffe oder Behandlungen nach Nummer 3
durchgeführt werden sollen Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers
Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen
BMVEL§15a Aufsichtsbehörde
Antragsteller Genehmigungs- Komm. behörde nach §15
Tierschutzbeauftragter
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 ist für die 1. Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren sowie zur
Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens und der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1, 2 und 4,
2. Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben, 3. Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5, 4. Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 und
2, 5. Berufung der Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 6. Unterrichtung des Bundesministers nach §
15a, die Bezirksregierung 1 . Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes die Kreisordnungsbehörde2.
1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
2 Amt für Verbraucherschutz
Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren
(Versuchstiermeldeverordnung) Vom 1. August 1988
§1
Meldeverfahren (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Art und Zahl
der für die Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der Versuche zu melden. Werden die Tierversuche von Einrichtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur Meldung verpflichtet.
(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres auf einem
Formblatt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.
1 2 3a 3b 4 5 6
Tier-kate-gorie
Rechts-grunlagenach dem
Tier-schutz-gesetz
Anzahlder
erstmalsverwendeten
Tiere
davontransgene
Tiere
Anzahlder erneut
verwendetenTiere
Herkunftder
Tiere
Verwen-dungs-zweck
7 8 9
ggf.Zusammen-
hang mitErkrankungenvon Mensch
und Tier
spezielle Angaben zurtoxikologischen Prüfung
Anwendungs-bereich
Methode
gesetz-licheVor-
schriften
Mäuse 101Ratten 102Msw 103Hamst. 104Kanin. 106Hunde 108Schw. 112
siehe RückseiteTierbegleitschein
nur beiHund
KaninchenKatzeAffe
D – 51EU – 52andere 54
entfällt für HHUD immer 91
Herz-Kreislauf-System 71Nervensystem 72Krebserkrankungen 73Stoffwechselkrankheiten 74Infektionskrankheiten 75Erkrankungen d. Immunsystems 76andere Erkrankungen Mensch 77Erkrankungen Tier 78kein Zusammenhang mit Krankh. 79
Grundlagenforschung 61Erforsch., Entwickl. Med. Verfahren 62Aus-, Fort- und Weiterbildung 68sonstige Zwecke 69
Meldung zu Versuchszwecken oder bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere für das Jahr: ______
MEDIZINISCHE EINRICHTUNGEN
Tierversuchsanlage Zentrale Einrichtung – Direktorin: Dr. A. Treiber
Seit dem 01.01.2000 bestehen Vorschriften für die Aufzeichnung über Versuchstiere. Um Ihnen die Meldung zu erleichtern, bekommen Sie ab Januar für jede Tiergruppe eine Begleitkarte. Die bekannten Daten füllen wir für Sie aus. Bitte in den Spalten 2, 3a oder 3b (evtl. 4) die notwendigen Angaben machen und die Karte bis zum Jahresende aufheben. Kartenvorderseite
Gruppe 2301.01
Stamm Tg73/80
Lief. TVA
Anzahl 10
Experimentator Dr. Annemarie Treiber
Telefon 1 44 00
Projektnummer L/66/1998
Institut 16.10 Tierversuchsanlage
Abgabedatum 14.12.1999
1 2 3a 3b 4 5 6 7 101 21� xxxxxx 6� - 51 68 79
101 25� 4� - 51 68 79
UNIVERSITÄTSKLINIKUM DÜSSELDORF Tierversuchsanlage
Bitte die Zahl der verwendeten Tiere in Spalte 3a (gentechnologisch nicht veränderte Tiere) oder in Spalte 3b (transgene Tiere) für jede Art der tierschutzrechtlichen Zuordnung (Spalte 2) getrennt angeben Spalte 2 Kennziffer Projekt 21 Organ- oder Gewebeentnahme aus dem toten Tier O 22 Organ- oder Gewebeentnahme aus dem betäubten Tier A 23 Akutversuch in Narkose G 24 chronischer Versuch mit oder ohne Betäubung G 25 Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort-, Weiterbildung L 26 Aufbewahrung, Vermehrung von Stoffen, Organismen... A Spalte 4 nur ausfüllen; wenn Sie einen Hinweis auf der Vorderseite finden Karte unbedingt bis zum Jahresende aufbewahren, sie wird für Ihre Versuchstiermeldung benötigt.
1683-00-10TTV
Art der Versuchstiere 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007Mäuse 975.885 1.024.413 1.151.053 1.180.355 1.316.522 1.432.492 1.497.584 1.592.584Ratten 486.432 512.393 519.575 501.228 493.885 571.257 548.450 497.359Meerschweinchen 38.082 41.138 43.906 42.012 41.533 40.297 39.169 30.417Hamster 7.523 8.562 12.052 10.142 10.903 8.581 7.993 8.734andere Nager 9.907 10.712 12.446 5.242 5.923 7.919 9.648 7.515Kaninchen 112.249 117.890 133.446 104.418 104.491 105.293 100.165 101.083Katzen 1.108 648 771 653 628 1.023 566 802Hunde 5.002 4.430 5.305 4.886 4.306 4.892 4.260 4.794Frettchen 52 40 139 222 372 560 217 123andere Fleischfresser 358 250 274 176 275 235 480 349Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel 789 1.144 1.239 718 999 755 641 2.546Schweine 12.245 11.661 15.761 12.250 14.954 14.004 14.371 16.255Ziegen 315 223 234 325 246 283 485 398Schafe 3.032 2.308 2.470 2.968 2.649 3.652 2.830 3.896Rinder 3.737 2.402 3.320 3.005 2.276 2.909 2935 2.985Halbaffen 590 484 506 156 169 99 280 455Neuweltaffen 231 215 324 452 530 421 377 229Altweltaffen 1.296 1.416 1.059 1.315 1.078 1.585 1.194 1.803Menschenaffen 0 0 0 0 0 0 0 0andere Säugetiere 292 579 1.281 623 717 123 225 539Wachteln 2.511 2.594 2.384 2.848 2.800 4.159 2.549 1.672andere Vögel 40.911 63.665 76.963 81.154 78.070 93.858 44.698 114.687Reptilien 94 702 757 171 63 153 111 150Amphibien 14.331 15.102 25.507 19.342 14.865 16.577 15.041 12.186Fische 108.243 303.590 201.604 137.680 167.235 101.551 223.997 207.922Gesamt 1.825.215 2.126.561 2.212.376 2.112.341 2.265.489 2.412.678 2.518.267 2.609.483
Anzahl der zu wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere, gegliedert nach Tierarten, in Abhängigkeit vom Versuchsjahr
Art der Versuchstiere §4 §6 akut chronisch §10 §10a gesamtMäuse 413.550 299.199 111.043 723.513 23.630 21.649 1.592.584Ratten 99.694 41.710 53.018 286.651 14.227 2.059 497.359Meerschweinchen 3.126 2.296 6.178 17.947 427 443 30.417Hamster 901 638 1.525 5.278 247 145 8.734andere Nager 428 965 2.512 2.507 309 794 7.515Kaninchen 1.494 2.953 1.285 19.482 203 75.666 101.083Katzen 6 1 44 721 12 18 802Hunde 2 169 634 3.060 57 872 4.794Frettchen 0 24 29 62 0 8 123andere Fleischfresser 0 0 0 349 0 0 349Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel 0 2.016 6 481 42 1 2.546Schweine 835 764 3.816 7.909 2.070 861 16.255Ziegen 0 74 48 259 1 16 398Schafe 86 164 296 1.487 190 1.673 3.896Rinder 43 274 83 2.187 194 204 2.985Halbaffen 0 0 5 450 0 0 455Neuweltaffen 64 79 53 29 0 4 229Altweltaffen 8 67 1.481 247 0 0 1.803Menschenaffen 0 0 0 0 0 0 0andere Säugetiere 35 3 24 470 1 6 539Wachteln 0 0 0 1.672 0 0 1.672andere Vögel 58.060 12.245 622 18.320 544 24.896 114.687Reptilien 25 0 9 116 0 0 150Amphibien 6.425 1.332 403 1.866 1.252 908 12.186Fische 44.861 92.465 4.825 63.593 2.087 91 207.922
2007 629.643 457.438 187.939 1.158.656 45.493 130.314 2.609.4832006 567.569 393.768 217.601 1.134.973 42.579 161.577 2.518.2672005 592.254 325.359 195.326 1.134.128 38.271 129.340 2.412.678
Anzahl der verwendeten Tiere bezogen auf die tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben 2005-07
Entwicklung des Tierbestandes in der Tierversuchsanlage der HHUD
15542
6
34
11
14197
1213
5
9
49
11
43
35
2008
15884
350
7
34
28
13856
1400
19
27
57
7
48
51
2006
163781466913247110789413824477588806631654285859596065316340Summe
Schafe
13172627Frösche
207350350350350350357383402350371Fische
711108855661419293343Hühner
403500000028246481262308252Gerbils
3478726192139791372113519212721Hamster
14272125551116889307330613351855923343426122675315126812354Mäuse
14411411142914961369130017662012191418021773191627743038Ratten
1327332311142429224771111170135Meerschw.
1817303330549178688313296125115Kaninchen
5847413743466156584647423022Schweine
517193936395748424458577258Katzen
5264312531333642567185101109101Hunde
3157647611313197927565111174176174Affen
20072005200420032002200120001999199819971996199519941993
Jeder Bundesbürger nutzt im Laufe seines Lebens für seine Nahrung, Kleidung oder Gesundheit
Mann Frau Rinder 6,5 7,1 Schafe 1,4 1,6 Schweine 46,3 47,2 Hühner 306,8 334,4 Versuchstiere 2,9 3,1 in Jahren* 72,2 78,7
*durchschnittliche Lebenserwartung
Küsters (1993)
Ende
Tierschutzbericht der Bundesregierung Drucksache 12/224 1993
Von den Tierversuchen sind insbesondere abzugrenzen: - Eingriffe und Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken im Rahmen der kurativen ärztlichen Tätigkeit; - Entnahmen von Organen oder Geweben für wissenschaftliche Untersuchungen, wenn das Tier vorher im Hinblick auf weitere Untersuchungen nicht behandelt wurde; - Eingriffe und Behandlungen bei der Aus-, Fort- oder Weiterbildung; - Eingriffe und Behandlungen im Rahmen der Herstellung von Produkten, z. B. von Impfstoffen oder Sera;
Tierschutzbericht der Bundesregierung Drucksache 12/224 1993
Von den Tierversuchen sind insbesondere abzugrenzen: - Eingriffe und Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken im Rahmen der kurativen ärztlichen Tätigkeit; - Entnahmen von Organen oder Geweben für wissenschaftliche Untersuchungen, wenn das Tier vorher im Hinblick auf weitere Untersuchungen nicht behandelt wurde; - Eingriffe und Behandlungen bei der Aus-, Fort- oder Weiterbildung; - Eingriffe und Behandlungen im Rahmen der Herstel- lung von Produkten, z. B. von Impfstoffen oder Sera;
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
1 Angaben zum Versuchsvorhaben 1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung)
und Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt
1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2) 1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete
Darlegung, dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zweckezuzuordnen ist
1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) 1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten 1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis
noch nicht hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2) 1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) 1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich
Angaben zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) 1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere
handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) 1.4.4