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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufs- genossenschaften und der Unfallversiche- rungsträger der öffentlichen Hand Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstr. 45 40210 Düsseldorf Telefon: 0211/8224-841 Telefax: 0211/8224-866 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bghm.de Rundschreiben „Krane SV 19Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachbereich Holz und Metall (FB HM), Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 19“ möchten wir Ihnen wieder hilfrei- che und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen und Sie über die in 2014 vorgesehenen Fachtagungen informie- ren. Für das Jahr 2014 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag (Dipl.-Ing. Koop) Leiter des Sachgebietes Anlagen Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Postfach 10 10 15, 40001 Düsseldorf An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - an Rundschreiben interessierte Stellen Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: HI 612.1/055KRA koo/lig Ansprechpartner: Herr Koop Telefon: 0211 8224-841 Fax: 0211 8224-866 E-Mail: [email protected] Datum: Februar 2014

Sachgebiet An die Prüfung von Kranen Unser Zeichen: HI 612 ... · 2 Rundschreiben „Krane SV 19“ Inhaltsverzeichnis 1. Veranstaltungen des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften und der Unfallversiche-rungsträger der öffentlichen Hand

Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstr. 45 40210 Düsseldorf Telefon: 0211/8224-841 Telefax: 0211/8224-866 E-Mail: [email protected]

Internet: http://www.bghm.de

Rundschreiben „Krane SV 19“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachbereich Holz und Metall (FB HM), Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 19“ möchten wir Ihnen wieder hilfrei-che und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen und Sie über die in 2014 vorgesehenen Fachtagungen informie-ren. Für das Jahr 2014 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag (Dipl.-Ing. Koop) Leiter des Sachgebietes Anlagen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Postfach 10 10 15, 40001 Düsseldorf

An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - an Rundschreiben interessierte Stellen

Sachgebiet

Hebetechnik und Instandhaltung

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht vom:

Unser Zeichen: HI 612.1/055KRA koo/lig

Ansprechpartner: Herr Koop

Telefon: 0211 8224-841

Fax: 0211 8224-866

E-Mail:

[email protected]

Datum: Februar 2014

Rundschreiben „Krane SV 19“

Fachbereich Holz und Metall (FB HM) Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI)

Leiter des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung Fachreferent für die Themenfelder „Krane, Winden und Elektrozüge“

sowie „Lastaufnahmeeinrichtungen“ Herr Dipl.-Ing. J. Koop

Tel.-Nr.: 0211 8224-841 Fax: 0211 8224-866

E-Mail: [email protected]

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Rundschreiben „Krane SV 19“ Inhaltsverzeichnis 1. Veranstaltungen des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung in

2014 2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung 4. Ausbauträger 5. Bestellanforderungen für Krane 6. Prüfplaketten 7. Brüche von Lasthaken im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15, Nr. 8 SV 17 und

Nr. 4 SV 18) 8. Einbau einer drahtlosen/kabellosen Steuerung an Kranen 9. Prüfumfang bei der wiederkehrenden Prüfung von Lasthebemagneten 10. Verhinderung von unbeabsichtigten Zutritt zu einem Gefahrenbereich

(Automatikbereich) 11. „Lastabsturz“ bei Wiederkehrender Prüfung 12. Alterung von Bremsbelägen 13. Sicherer Zugang 14. Einsatz von Handhebelzügen als Anschlagmittel 15. Federstecker als Bolzensicherung an Turmdrehkranen 16. „Umbauabnahme“ (Prüfung nach wesentlicher Änderung) 17. Frequenzgesteuerte Antriebe an Turmdrehkranen (TDK) 18. Flexibler Berührungsschutz an Brücken- und Portalkranen 19. Standsicherheit von Ladekranen 20. App „Belasten von Anschlagmitteln“ 21. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln,

Informationen, Grundsätze)

3

Anlagen: Anlage 1 Tagungen in 2014 Anlage 2 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane Anlage 3 Ausbauträger Anlage 4 Vorschriften für Krane Anlage 5 Drahtlosen/kabellosen Steuerung an Kranen Anlage 6 Sicherheitszäune Anlage 7 Schreiben zu Federsteckern an TDK

Rundschreiben „Krane SV 19“

4

1. Veranstaltungen des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung in 2014 Ziel der Veranstaltung ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit

beim Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vor-schriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransach-verständigen nachzukommen.

Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinu-

ierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Ausle-gung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten In-formationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EU-Bedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Prob-lemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können.

Die Möglichkeit zur Fragestellungen und Diskussionen ist auf diesen Veranstal-

tungen umfangreich vorhanden. Durch die Teilnahme an diesen Fachtagungen, Seminaren, Lehrgängen und

Workshops kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachver-ständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der „Grundsätze für die Er-mächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufs-genossenschaft“ (BGG 924) - Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltun-gen des Fachausschusses „Hebezeuge“ - nach.

Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das Jahr

2014. Wir würden uns freuen, Sie auf einer dieser Veranstaltungen begrüßen zu können. 2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2013 sind 59 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt

worden. Es wurden 49 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 34 Er-mächtigungen ausgesprochen wurden. Des Weiteren wurden 40 Erweiterungen bereits bestehender Ermächtigungen, u.a. durch Prüfung auf Fachveranstaltun-gen, ausgesprochen.

Im Jahr 2013 wurden 9 Sachverständigen die Ermächtigung entzogen.

Rundschreiben „Krane SV 19“

5

Eine Liste der ermächtigten Sachverständigen, die regelmäßig aktualisiert wird, können Sie im Internet unter nachfolgender Adresse einsehen:

http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/dokumentenbibliothek/krane-und-hebezeuge Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven Sachver-

ständigen besteht. Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über Er-

fahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verlo-ren gehen.

Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten! Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik einge-

arbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik im Jahr 2014 Schulungen hier-zu an (siehe Anlage 1).

3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung

Die aktuelle Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen ist im Amtsblatt der EU vom 28.11.2013 enthalten. Dieses Amtsblatt enthält alle zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlichten Normen, schließt also die vorherigen Veröffentlichungen ein.

Rundschreiben „Krane SV 19“

6

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung

der Richtlinie 95/16/EG

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 348/02)

ENO ( 1 ) Referenz and Titel der Norm (und referenz document)

Erste Veröffentlichung ABl Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der

Konformitätsver-mutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1) (2) (3) (4) (5)

Von CEN entwickelte Normen

Typ-A-Normen Typ-A-Normen legen grundlegende Begriffe, Terminologie und Gestaltungsleitsätze fest, die für sämtliche Maschinenkategorien anwendbar sind. Die Anwendung derartiger Normen für sich alleine reicht nicht aus, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie zu gewährleisten, obwohl sie einen wichtigen Rahmen für die richtige Anwendung der Maschinen­richtlinie bilden und begründet daher keine umfassende Konformitätsvermutung.

CEN EN ISO 12100:2010 Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010)

8.4.2011 EN ISO 12100-1:2003 EN ISO 12100-2:2003 EN ISO 14121-1:2007

Anmerkung 2.1

30.11.2013

Typ-B-Normen Typ-B-Normen befassen sich mit bestimmten Aspekten der Maschinensicherheit oder bestimmten Arten von Schutzeinrichtungen, die über eine große Bandbreite von Maschinenkategorien verwendet werden können. Die Anwendung der Spezifikationen von Typ-B-Normen begründet eine Konfor­mitätsvermutung mit den hierdurch abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie, wenn aus einer Typ-C-Norm oder der Risikobeurteilung des Herstellers hervorgeht, dass eine durch die Typ-B-Norm festgelegte technische Lösung für die betreffende Kategorie oder für das entsprechende Modell der Maschine angemessen ist. Die Anwendung von Typ-B-Normen, die Spezifikationen für gesondert in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile enthalten, ergibt eine Konformitätsvermutung für die betreffenden Sicherheitsbauteile hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die durch die Normen abgedeckt werden.

CEN EN 349:1993+A1:2008 Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen

8.9.2009

CEN EN 547-1:1996+A1:2008 Sicherheit von Maschinen - Körpermaße des Menschen - Teil 1: Grundlagen zur Bestimmung von Abmessungen für Ganzkör­per-Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen

8.9.2009

CEN EN 547-2:1996+A1:2008 Sicherheit von Maschinen - Körpermaße des Menschen - Teil 2: Grundlagen für die Bemessung von Zugangsöffnungen

8.9.2009

CEN EN 547-3:1996+A1:2008 Sicherheit von Maschinen - Körpermaße des Menschen - Teil 3: Körpermaßdaten

8.9.2009

CEN EN 574:1996+A1:2008 Sicherheit von Maschinen - Zweihandschaltungen - Funktio­nelle Aspekte - Gestaltungsleitsätze

8.9.2009

CEN EN 614-1:2006+A1:2009 Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrund­sätze - Teil 1: Begriffe und allgemeine Leitsätze

8.9.2009

CEN EN 614-2:2000+A1:2008 Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrund­sätze - Teil 2: Wechselwirkungen zwischen der Gestaltung von Maschinen und den Arbeitsaufgaben

8.9.2009

DE 28.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 348/5

Rundschreiben „Krane SV 19“

7

Im Unterschied zu vorherigen Veröffentlichungen ist das Verzeichnis jetzt nicht mehr fortlaufend nach den Normennummern aufgelistet, sondern unterteilt in A, B und C-Normen sowie den CENELEC-Normen, die nicht als A,B oder C-Normen eingeordnet werden.

Beispiele:

• A- und B- Normen siehe oben

• C- Normen

(1) (2) (3) (4) (5)

CEN EN ISO 16231-1:2013 Selbstfahrende Maschinen in der Landwirtschaft - Bewertung der Stabilität - Teil 1: Richtlinien (ISO 16231-1:2013)

28.11.2013

CEN EN ISO 20643:2008 Mechanische Schwingungen - Handgehaltene und handgeführte Maschinen - Grundsätzliches Vorgehen bei der Ermittlung der Schwingungsemission (ISO 20643:2005)

8.9.2009

EN ISO 20643:2008/A1:2012 15.11.2012 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (31.1.2013)

CEN EN 30326-1:1994 Mechanische Schwingungen - Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen von Fahrzeugsitzen - Grundlegende Anfor­derungen (ISO 10326-1:1992)

8.9.2009

EN 30326-1:1994/A1:2007 8.9.2009 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (28.12.2009)

EN 30326-1:1994/A2:2011 29.2.2012 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (30.6.2012)

Typ-C-Normen Typ-C-Normen enthalten Spezifikationen für eine bestimmte Maschinenkategorie. Die unterschiedlichen Maschinenarten, die zu der durch eine Typ-C- Norm abgedeckten Kategorie zählen, weisen einen gleichartigen Verwendungszweck auf und sind durch gleichartige Gefährdungen gekennzeichnet. Typ-C-Normen können auf Typ-A- oder Typ-B-Normen verweisen, wobei angegeben wird, welche der Spezifikationen der Typ-A- oder Typ-B-Norm auf die betreffende Maschinenkategorie anwendbar sind. Wenn für einen bestimmten Aspekt der Maschinensicherheit eine Typ-C-Norm von den Spezifikationen einer Typ-A- oder Typ-B-Norm abweicht, haben die Spezifikationen der Typ-C-Norm Vorrang gegenüber den Spezifikationen der Typ- A- oder Typ-B-Norm. Die Anwendung der Spezifikationen einer Typ-C-Norm auf der Grundlage der Risikobeurteilung des Herstellers, ergibt eine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die durch die Norm abge­deckt sind. Bestimmte Typ-C-Normen sind als eine aus mehreren Teilen bestehende Reihe aufgebaut. Teil 1 enthält allgemeine Spezifikationen für eine Maschinenfamilie und andere Teile der Norm enthalten Spezifikationen für bestimmte zu dieser Familie gehörende Maschinenkategorien, durch die die allgemeinen Spezifikationen von Teil 1 ergänzt oder abgewandelt werden. Für Typ-C-Normen, die nach diesem Schema aufgebaut sind, ergibt sich die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie aus der Anwendung des allgemeinen Teils 1 der Norm in Verbindung mit dem einschlägigen spezifischen Teil der Norm.

CEN EN 81-3:2000+A1:2008 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 3: Elektrisch und hydraulisch betriebene Klein­güteraufzüge

8.9.2009

EN 81-3:2000+A1:2008/AC:2009

CEN EN 81-31:2010 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Gütertransport - Teil 31: Betret­bare Güteraufzüge

20.10.2010

CEN EN 81-40:2008 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Aufzüge für den Personen- und Güter­transport - Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformauf­züge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen

8.9.2009

CEN EN 81-41:2010 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Aufzüge für den Personen- und Güter­transport - Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit

8.4.2011

CEN EN 81-43:2009 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Installation von Aufzügen - Besondere Aufzüge für den Transport von Per­sonen und Gütern - Teil 43: Kranführeraufzüge

8.9.2009

DE 28.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 348/13

(1) (2) (3) (4) (5)

CEN EN ISO 16231-1:2013 Selbstfahrende Maschinen in der Landwirtschaft - Bewertung der Stabilität - Teil 1: Richtlinien (ISO 16231-1:2013)

28.11.2013

CEN EN ISO 20643:2008 Mechanische Schwingungen - Handgehaltene und handgeführte Maschinen - Grundsätzliches Vorgehen bei der Ermittlung der Schwingungsemission (ISO 20643:2005)

8.9.2009

EN ISO 20643:2008/A1:2012 15.11.2012 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (31.1.2013)

CEN EN 30326-1:1994 Mechanische Schwingungen - Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen von Fahrzeugsitzen - Grundlegende Anfor­derungen (ISO 10326-1:1992)

8.9.2009

EN 30326-1:1994/A1:2007 8.9.2009 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (28.12.2009)

EN 30326-1:1994/A2:2011 29.2.2012 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (30.6.2012)

Typ-C-Normen Typ-C-Normen enthalten Spezifikationen für eine bestimmte Maschinenkategorie. Die unterschiedlichen Maschinenarten, die zu der durch eine Typ-C- Norm abgedeckten Kategorie zählen, weisen einen gleichartigen Verwendungszweck auf und sind durch gleichartige Gefährdungen gekennzeichnet. Typ-C-Normen können auf Typ-A- oder Typ-B-Normen verweisen, wobei angegeben wird, welche der Spezifikationen der Typ-A- oder Typ-B-Norm auf die betreffende Maschinenkategorie anwendbar sind. Wenn für einen bestimmten Aspekt der Maschinensicherheit eine Typ-C-Norm von den Spezifikationen einer Typ-A- oder Typ-B-Norm abweicht, haben die Spezifikationen der Typ-C-Norm Vorrang gegenüber den Spezifikationen der Typ- A- oder Typ-B-Norm. Die Anwendung der Spezifikationen einer Typ-C-Norm auf der Grundlage der Risikobeurteilung des Herstellers, ergibt eine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die durch die Norm abge­deckt sind. Bestimmte Typ-C-Normen sind als eine aus mehreren Teilen bestehende Reihe aufgebaut. Teil 1 enthält allgemeine Spezifikationen für eine Maschinenfamilie und andere Teile der Norm enthalten Spezifikationen für bestimmte zu dieser Familie gehörende Maschinenkategorien, durch die die allgemeinen Spezifikationen von Teil 1 ergänzt oder abgewandelt werden. Für Typ-C-Normen, die nach diesem Schema aufgebaut sind, ergibt sich die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie aus der Anwendung des allgemeinen Teils 1 der Norm in Verbindung mit dem einschlägigen spezifischen Teil der Norm.

CEN EN 81-3:2000+A1:2008 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 3: Elektrisch und hydraulisch betriebene Klein­güteraufzüge

8.9.2009

EN 81-3:2000+A1:2008/AC:2009

CEN EN 81-31:2010 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Gütertransport - Teil 31: Betret­bare Güteraufzüge

20.10.2010

CEN EN 81-40:2008 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Aufzüge für den Personen- und Güter­transport - Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformauf­züge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen

8.9.2009

CEN EN 81-41:2010 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Aufzüge für den Personen- und Güter­transport - Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit

8.4.2011

CEN EN 81-43:2009 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Installation von Aufzügen - Besondere Aufzüge für den Transport von Per­sonen und Gütern - Teil 43: Kranführeraufzüge

8.9.2009

DE 28.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 348/13

(1) (2) (3) (4) (5)

CEN EN 12042:2005+A1:2010 Nahrungsmittelmaschinen - Teigteilmaschinen - Sicherheits- und Hygieneanforderungen

8.4.2011

CEN EN 12043:2000+A1:2010 Nahrungsmittelmaschinen - Zwischengärschrank - Sicherheits- und Hygieneanforderungen

8.4.2011

CEN EN 12044:2005+A1:2009 Maschinen zur Herstellung von Schuhen, Leder- und Kunst­lederwaren - Stanzmaschinen - Sicherheitsanforderungen

18.12.2009

CEN EN 12053:2001+A1:2008 Sicherheit von Flurförderungzeugen - Verfahren für die Mes­sung der Geräuschemission

8.9.2009

CEN EN 12077-2:1998+A1:2008 Sicherheit von Kranen - Gesundheits- und Sicherheitsanforde­rungen - Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen

8.9.2009

CEN EN 12110:2002+A1:2008 Tunnelbaumaschinen - Druckluftschleusen - Sicherheitstech­nische Anforderungen

8.9.2009

CEN EN 12111:2002+A1:2009 Tunnelbaumaschinen - Teilschnittmaschinen, Continuous Mi­ners und Schlagkopfmaschinen - Sicherheitstechnische Anfor­derungen

18.12.2009

CEN EN 12158-1:2000+A1:2010 Bauaufzüge für den Materialtransport - Teil 1: Aufzüge mit betretbarer Plattform

8.4.2011

CEN EN 12158-2:2000+A1:2010 Bauaufzüge für den Materialtransport - Teil 2: Schrägaufzüge mit nicht betretbaren Lastaufnahmemitteln

8.4.2011

CEN EN 12159:2012 Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senk­recht geführten Fahrkörben

5.4.2013 EN 12159:2000+A1:2009 Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen (31.5.2013)

CEN EN 12162:2001+A1:2009 Flüssigkeitspumpen - Sicherheitstechnische Anforderungen - Prozessverfahren für hydrostatische Druckprüfung

8.9.2009

CEN EN 12203:2003+A1:2009 Maschinen zur Herstellung von Schuhen, Leder- und Kunst­lederwaren - Schuh- und Lederpressen - Sicherheitsanforderun­gen

18.12.2009

CEN EN 12267:2003+A1:2010 Nahrungsmittelmaschinen - Kreissägemaschinen - Sicherheits- und Hygienebestimmungen

20.10.2010

CEN EN 12268:2003+A1:2010 Nahrungsmittelmaschinen - Bandsägemaschinen - Sicherheits- und Hygieneanforderungen

20.10.2010

CEN EN 12301:2000+A1:2008 Kunststoff- und Gummimaschinen - Kalander - Sicherheits­anforderungen

8.9.2009

CEN EN 12312-1:2013 Luftfahrt-Bodengeräte - Besondere Anforderungen - Teil 1: Fluggasttreppen

28.11.2013 EN 12312-1:2001+A1:2009 Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen (28.11.2013)

DE C 348/34 Amtsblatt der Europäischen Union 28.11.2013

(1) (2) (3) (4) (5)

CEN EN 12629-5-1:2003+A1:2010 Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen - Sicherheit - Teil 5-1: Rohrmaschi­nen mit Fertigung in vertikaler Lage

8.4.2011

CEN EN 12629-5-2:2003+A1:2010 Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen - Sicherheit - Teil 5-2: Rohrmaschi­nen mit Fertigung in horizontaler Lage

8.4.2011

CEN EN 12629-5-3:2003+A1:2010 Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen - Sicherheit - Teil 5-3: Maschinen zum Vorspannen von Rohren

8.4.2011

CEN EN 12629-5-4:2003+A1:2010 Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen - Sicherheit - Teil 5-4: Maschinen zum Beschichten von Betonrohren

8.4.2011

CEN EN 12629-6:2004+A1:2010 Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen - Sicherheit - Teil 6: Stationäre und fahrbare Einrichtungen für die Herstellung von bewehrten Fer­tigteilen

8.4.2011

CEN EN 12629-7:2004+A1:2010 Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen - Sicherheit - Teil 7: Stationäre und fahrbare Einrichtungen für die Herstellung von Spannbetonele­menten

8.4.2011

CEN EN 12629-8:2002+A1:2010 Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen - Sicherheit - Teil 8: Maschinen und Einrichtungen zur Herstellung von Bauprodukten aus Kalksandsteinmassen (und Beton)

8.4.2011

CEN EN 12635:2002+A1:2008 Tore - Einbau und Nutzung

8.9.2009

CEN EN 12643:1997+A1:2008 Erdbaumaschinen - Radfahrzeuge - Lenkvermögen (ISO 5010:1992 modifiziert)

8.9.2009

CEN EN 12644-1:2001+A1:2008 Krane - Informationen für die Nutzung und Prüfung - Teil 1: Betriebsanleitungen

8.9.2009

CEN EN 12644-2:2000+A1:2008 Krane - Informationen für die Nutzung und Prüfung - Teil 2: Kennzeichnung

8.9.2009

CEN EN 12649:2008+A1:2011 Maschinen zum Verdichten und Glätten von Beton - Sicher­heitsanforderungen

18.11.2011 EN 12649:2008 Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen (31.1.2012)

CEN EN 12653:1999+A2:2009 Maschinen für die Herstellung von Schuhen, Leder- und Kunst­lederwaren - Nagelmaschinen - Sicherheitsanforderungen

18.12.2009

CEN EN 12693:2008 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Verdrängerverdichter für Kältemittel

8.9.2009

DE C 348/38 Amtsblatt der Europäischen Union 28.11.2013

(1) (2) (3) (4) (5)

CEN EN 12921-2:2005+A1:2008 Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfpha­sen - Teil 2: Anlagen, in denen wässrige Reinigungsmittel ver­wendet werden

8.9.2009

CEN EN 12921-3:2005+A1:2008 Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfpha­sen - Teil 3: Sicherheit von Anlagen, in denen brennbare Rei­nigungsflüssigkeiten verwendet werden

8.9.2009

CEN EN 12921-4:2005+A1:2008 Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfpha­sen - Teil 4: Sicherheit von Maschinen, in denen halogenierte Lösemittel verwendet werden

8.9.2009

CEN EN 12965:2003+A2:2009 Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Gelenkwellen und ihre Schutzeinrichtungen - Sicherheit

18.12.2009

CEN EN 12978:2003+A1:2009 Türen und Tore - Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore - Anforderungen und Prüfverfahren

18.12.2009

CEN EN 12981:2005+A1:2009 Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für organische Pulver­lacke - Sicherheitsanforderungen

8.9.2009

CEN EN 12984:2005+A1:2010 Nahrungsmittelmaschinen - Tragbare und/oder handgeführte Maschinen und Geräte mit mechanisch angetriebenen Schneid­werkzeugen - Sicherheits- und Hygieneanforderungen

20.10.2010

CEN EN 12999:2011+A1:2012 Krane - Ladekrane

24.8.2012 EN 12999:2011 Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen (31.12.2012)

CEN EN 13000:2010 Krane - Fahrzeugkrane

26.5.2010

EN 13000:2010/AC:2010

CEN EN 13001-1:2004+A1:2009 Krane - Konstruktion allgemein - Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen

8.9.2009

EN 13001-1:2004+A1:2009/AC:2009

CEN EN 13001-2:2011 Kransicherheit - Konstruktion allgemein - Teil 2: Lasteinwir­kungen

18.11.2011 EN 13001-2:2004+A3:2009 Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen (18.11.2011)

EN 13001-2:2011/AC:2012

CEN EN 13001-3-1:2012+A1:2013 Krane - Konstruktion allgemein - Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken

28.11.2013 EN 13001-3-1:2012 Anmerkung 2.1

31.1.2014

CEN EN 13015:2001+A1:2008 Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen - Regeln für Instandhaltungsanweisungen

8.9.2009

CEN EN 13019:2001+A1:2008 Maschinen zur Straßenreinigung - Sicherheitsanforderungen

8.9.2009

DE C 348/40 Amtsblatt der Europäischen Union 28.11.2013

Rundschreiben „Krane SV 19“

8

• Cenelec- Normen

(1) (2) (3) (4) (5)

CEN EN ISO 28927-9:2009 Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission - Teil 9: Abklopfer und Nadelentroster (ISO 28927-9:2009)

26.5.2010

CEN EN ISO 28927-10:2011 Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission - Teil 10: Bohrhäm­mer, Schlaghämmer und Aufbruchhämmer (ISO 28927- 10:2011)

18.11.2011

CEN EN ISO 28927-11:2011 Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission - Teil 11: Steinbear­beitungsmaschinen (ISO 28927-11:2011)

20.7.2011

CEN EN ISO 28927-12:2012 Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission - Teil 12: Gerad­schleifer mit Spannzange (ISO 28927-12:2012)

5.4.2013

Von Cenelec entwickelte Normen Die von Cenelec entwickelten Normen werden nicht als Normen des A-, B- oder C-Typs dieser Liste eingeordnet.

Cenelec EN 50223:2010 Stationäre elektrostatische Flockanlagen für entzündbaren Flock - Sicherheitsanforderungen

20.10.2010

Cenelec EN 50348:2010 Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit nichtentzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheits­anforderungen

26.5.2010

EN 50348:2010/AC:2010

Cenelec EN 50580:2012 Sicherheit handgeführter motorbetriebener Elektrowerkzeuge - Besondere Anforderungen an Spritzpistolen

5.6.2012

EN 50580:2012/A1:2013 28.11.2013 Anmerkung 3 22.7.2016

Cenelec EN 60204-1:2006 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Ma­schinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen IEC 60204-1:2005 (modifiziert)

26.5.2010

EN 60204-1:2006/A1:2009 IEC 60204-1:2005/A1:2008

26.5.2010 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (1.2.2012)

EN 60204-1:2006/AC:2010

Cenelec EN 60204-11:2000 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Ma­schinen - Teil 11: Anforderungen an Hochspannungsausrüs­tung für Spannungen über 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung aber nicht über 36 kV IEC 60204-11:2000

26.5.2010

EN 60204-11:2000/AC:2010

Cenelec EN 60204-32:2008 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Ma­schinen - Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge IEC 60204-32:2008

18.12.2009

DE 28.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 348/53

(1) (2) (3) (4) (5)

CEN EN ISO 28927-9:2009 Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission - Teil 9: Abklopfer und Nadelentroster (ISO 28927-9:2009)

26.5.2010

CEN EN ISO 28927-10:2011 Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission - Teil 10: Bohrhäm­mer, Schlaghämmer und Aufbruchhämmer (ISO 28927- 10:2011)

18.11.2011

CEN EN ISO 28927-11:2011 Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission - Teil 11: Steinbear­beitungsmaschinen (ISO 28927-11:2011)

20.7.2011

CEN EN ISO 28927-12:2012 Handgehaltene motorbetriebene Maschinen - Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission - Teil 12: Gerad­schleifer mit Spannzange (ISO 28927-12:2012)

5.4.2013

Von Cenelec entwickelte Normen Die von Cenelec entwickelten Normen werden nicht als Normen des A-, B- oder C-Typs dieser Liste eingeordnet.

Cenelec EN 50223:2010 Stationäre elektrostatische Flockanlagen für entzündbaren Flock - Sicherheitsanforderungen

20.10.2010

Cenelec EN 50348:2010 Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit nichtentzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheits­anforderungen

26.5.2010

EN 50348:2010/AC:2010

Cenelec EN 50580:2012 Sicherheit handgeführter motorbetriebener Elektrowerkzeuge - Besondere Anforderungen an Spritzpistolen

5.6.2012

EN 50580:2012/A1:2013 28.11.2013 Anmerkung 3 22.7.2016

Cenelec EN 60204-1:2006 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Ma­schinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen IEC 60204-1:2005 (modifiziert)

26.5.2010

EN 60204-1:2006/A1:2009 IEC 60204-1:2005/A1:2008

26.5.2010 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (1.2.2012)

EN 60204-1:2006/AC:2010

Cenelec EN 60204-11:2000 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Ma­schinen - Teil 11: Anforderungen an Hochspannungsausrüs­tung für Spannungen über 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung aber nicht über 36 kV IEC 60204-11:2000

26.5.2010

EN 60204-11:2000/AC:2010

Cenelec EN 60204-32:2008 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Ma­schinen - Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge IEC 60204-32:2008

18.12.2009

DE 28.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 348/53

Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinen-richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten, wobei auch hier die gleiche Gliederung über-nommen wurde:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist/machines.html

Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle in der Anlage 2 - CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2014). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl abgeschlossene und als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe und deren Bearbeitungsstand.

Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Fassung der Maschinen- richtlinie – 98/37/EG bzw. 2006/42/EG – die Veröffentlichung der Normen im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Norm erfolgte.

Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 11 der Anlage 2 nochmals zu-sammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG veröffentlicht sind. Die vollständige Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen löst die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-schutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aus. Ergänzend zu bisherigen Ausführungen in den Sachverständigenrundschreiben ist auf Folgendes hinzuweisen: Normenreihe EN 13001 – Normen zur Berechnung: EN 13001-3-1 „Krane - Konstruktion allgemein – Teil 3-1: Grenz-zustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken“

Rundschreiben „Krane SV 19“

9

Der mit dem Rundschreiben SV 18 angekündigte Entwurf des Änderungsblattes FprEN 13001-3-1/A1:2012 wurde eingearbeitet und die Norm als EN 13001:2012+A1:2013 neu herausgegeben (DIN EN 13001-3-1:2013-12)

Damit ist die Fassung der Norm vom September 2012 bereits wieder ersetzt! Eine Übersicht über die derzeit vorhandenen Normen zur Berechnung zeigt die Tabelle in Anlage 2.

Für die EN 13001-1 und die EN13001-2 sind Überarbeitungen bereits wieder vor-gesehen. Da einige Teile der Normenreihe noch fehlen, bestehende bereits wieder überar-beitet werden, sind die im Rundschreiben „Krane SV 18“ gegebenen Hinweise zur Anwendung der EN 13001 nach wie vor zutreffend. Das betrifft auch die Hinweise in der dem Rundschreiben SV 18 beigefügten Anla-ge

„Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN 13001“.

EN 15011:2011 Brücken- und Portalkrane Für die Norm EN 15011 wird ebenfalls bereits wieder ein Änderungsblatt erarbei-tet. Da die Bearbeitung in der Arbeitsgruppe noch nicht abgeschlossen ist, können dazu noch keine abschließenden Ausführungen gemacht werden.

Erwähnt werden soll aus dem Änderungsblatt derzeit: Änderung des Abschnittes 5.7.4, da es dazu vielfach Diskussionen gab. Die der-zeitige Forderung der Norm ist:

Rundschreiben „Krane SV 19“

10

Festgestellt war ja bereits, dass die Überschrift nicht ganz korrekt übersetzt wor-den war. Richtigerweise muss es heißen: „Warnleuchten bei kabellosen Stelltei-len“. Aus dem Text der Forderung ging aber klar hervor, dass nicht Warnleuchten an den Stellteilen gefordert werden, sondern rote Warnleuchten an den Kranen, wenn diese mit kabellosen Stellteilen ausgestattet worden sind.

Im Entwurf des Änderungsblattes A1 zur EN 15011:2011 ist vorgesehen, auf eine derartige Warnleuchte ganz zu verzichten. EN 13135:2013 Krane – Sicherheit - Konstruktion – Anforderun-gen an die Ausrüstungen Mit dieser Norm wurden die bisherigen zwei Teile der EN 13135: Teil 1 Elektrotechnische Ausrüstungen und Teil 2: Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen umfassend überarbeitet und zusammengefasst. Sie wurde herausgegeben als

Zu dieser Fassung der EN 13135 gibt es aber noch wesentliche inhaltliche Ein-wände, die Einleitung eines Schutzklauselverfahrens ist von Deutschland vorge-sehen. EN 12999 Krane – Ladekrane Zur EN 12999:2011+A1:2012 (DIN EN 12999:2013-02) wird bereits wieder ein Änderungsblatt erarbeitet und abgestimmt. Die Norm wird voraussichtlich in 2014 neu herausgegeben.

Rundschreiben „Krane SV 19“

11

Hier zeigt sich auch insbesondere die Problematik bei der Bewertung in Betrieb befindlicher Krane, die der jeweils geltenden Norm zum Zeitpunkt ihrer Inbetrieb-nahme entsprechen müssen. Seit 2002 gibt es bereits mehrere Fassungen der Norm, die alle im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind:

Entscheidend für die verbindliche Anwendung der einzelnen Ausgaben der EN 12999 sind die Termine der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU anzusetzen.

EN 14439 – Krane – Sicherheit - Turmdrehkrane - und EN 13000 - Krane – Fahrzeugkrane Die für diese Normen bereits mit dem Rundschreiben SV 18 vom Februar 2013 angekündigten Änderungsblätter liegen noch nicht in ihrer endgültigen Fassung vor. Die Abstimmungsprozesse sind noch nicht abgeschlossen.

EN 13852-1 Krane – Offshore Krane – Teil 1

Diese Norm wurde umfangreich überarbeitet und als EN 13852-1:2013 neu her-ausgegeben. Sie ist erstmals auch im Amtsblatt der EU am 28.11.2013 zur Ma-schinenrichtlinie veröffentlicht.

Rundschreiben „Krane SV 19“

12

Hinweis: Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Her-stellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu kön-nen. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die An-wendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Ri-sikoanalyse ist erforderlich. Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer An-wendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller aber auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Eine intensivere Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt notwendig.

4. Ausbauträger

Im vergangenen Jahr haben wir über die Problematik „Ausbauträger“ berichtet. Die dabei vorgestellten Anforderungen wurden nochmals redaktionell überarbeitet und liegen in der aktuellen Fassung als Anlage 3 diesem Rundschreiben bei.

5. Bestellanforderungen für Krane Wir haben die bereits in den Jahren 2011 und 2013 vorgestellten Bestellanforde-

rungen für Krane weiter aktualisiert. Das Ergebnis ist in der Anlage 4 enthalten. Anmerkung: Die darin aufgeführten Bestellanforderungen sollten den tatsächlichen Anforde-

rungen (Krantypen) angepasst, nicht zutreffende Vorschriften sollten gestrichen werden. Des Weiteren sollte die Darstellung der sicherheitsgerichteten Funktionen in Blockschaubildern gefordert werden!

6. Prüfplaketten

Immer wieder taucht die Frage auf, ob bei Kranprüfungen eine Prüfplakette ge-klebt werden muss und welches Datum diese anzeigen muss.

Rundschreiben „Krane SV 19“

13

Die Problematik wurde im Themenfeld Krane diskutiert und wie folgt entschieden: Die Prüfplakette ist keine Pflicht, maßgebend ist immer der Prüfbericht. Die Plakette darf nicht geklebt werden, wenn der Kran nicht frei von Mängeln ist, die die Sicherheit gefährden. Eine eindeutige Aussage des Prüfers, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb be-stehen oder nicht, muss im Prüfbericht enthalten sein. Anmerkung: Gemäß §30 Abs. 2 DA der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ BGV D6“ sind Män-gel, die die Sicherheit gefährden, z. B. Durchrutschen der Last infolge Versa-gens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seiles von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung.

Wenn eine Plakette geklebt wird, sollte bei Kranen der Tag der nächsten Prüfung angegeben werden. Dieser Termin ist als spätester Prüftermin anzusehen.

Anmerkung: Bei Geräten (keine Krane), bei denen der Nachweis der Prüfung nur durch An-

bringen einer Prüfplakette durchgeführt wird, setzt das Anbringen einer Prüfplaket-te voraus, dass sicherheitstechnische Mängel am Gerät nicht vorhanden sind.

7. Brüche von Lasthaken im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15, Nr. 8 SV 17 und Nr. 4

SV 18) Um die Kranhakenbrüche besser einschätzen und bewerten zu können, führt die

BG Holz und Metall zusammen mit der Universität Dresden in 2014 ein For-schungsvorhaben dazu durch.

Weitere Informationen werden in den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben.

8. Einbau einer drahtlosen/kabellosen Steuerung an Kranen

Vermehrt wurde die Anfrage gestellt, was bei einem nachträglichen Einbau einer drahtlosen/kabellosen Steuerung an Kranen zu beachten ist. In der Anlage 5 sind die entsprechenden Anforderungen beschrieben.

9. Prüfumfang bei der wiederkehrenden Prüfung von Lasthebemagneten

Lose Lastaufnahmemittel müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den

Rundschreiben „Krane SV 19“

14

betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen, gemäß BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Abschnitt 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“ geprüft wer-den. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu be-achten. Bei der wiederkehrenden Prüfung von losen Lastaufnahmeeinrichtungen ist, so-weit der Hersteller nichts anderes vorschreibt, keine Belastung mit einer Prüflast (z. B 2-fach) erforderlich. Bei Lastaufnahmeeinrichtungen genügen Inaugen-scheinnahme und Überprüfung des arbeitssicheren Zustandes (z. B. Funktion, Verformung, Abnutzung, Beschädigung, Oberfläche, Korrosion etc.). Messungen des Spulenwiderstandes, des Isolationswiderstandes (kalt und warm) und der Abreißkraft bei Lasthebemagneten werden in der BGR 500 nicht gefor-dert. Es ist aber dringend zu empfehlen bei Lasthebemagneten, eine Funktionsprüfung mit Last (Nennlast) durchzuführen!

10. Verhinderung von unbeabsichtigten Zutritt zu einem Gefahrenbereich (Au-

tomatikbereich)

Sicherheitszäune sollen den unbeabsichtigten Zutritt zu einem Gefahrenbereich der Maschine verhindern oder den Schutz vor Teilen, die aus der Maschine her-ausgeschleudert werden können, gewährleisten. Sie erfüllen damit je nach Bauart die Funktion einer feststehenden trennenden oder einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung mit Verriegelung. Zäune die gesondert als Ganzes in Verkehr gebracht werden sind als Sicherheits-bauteile im Sinne des Anhangs V der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzu-sehen. Dort werden unter Nr. 7 aufgeführt: Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind. Sie müssen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden und es muss eine EG- Konformitätserklärung dafür ausgestellt werden. Weitere Hinweise sind der Anlage 6 zu entnehmen.

11. „Lastabsturz“ bei Wiederkehrender Prüfung Bei der Prüfung entsprechend § 26 BGV D6 wurde auch die Prüfung der Hub-

werksbremse mit Nennlast durchgeführt. Dabei kam es zum Absturz der Prüflast. Bei der nachfolgenden Untersuchung stellte sich heraus, dass der Bremsbelag mit Graphit verschmiert war. Im normalen Betrieb mit geringeren Lasten war hiervon nichts festzustellen.

Rundschreiben „Krane SV 19“

15

Wir möchten dieses Ereignis nochmals zum Anlass nehmen, um darauf hinzuwei-sen, dass die geforderten Funktions- und Bremsproben mit Last (wobei die Prüf-last in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss) bei den wieder-kehrenden Prüfungen, wichtig ist. Des Weiteren zeigt dieses Ereignis, dass bei den Prüfungen umsichtig verfahren werden muss, damit keine Personen zu Scha-den kommen.

12. Alterung von Bremsbelägen Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass geklebte Bremsbeläge nach

längerer Lagerzeit vor dem Einbau genau überprüft werden müssen. Es ist vorge-kommen, dass sich Bremsbeläge bei geringer Belastung gelöst hatten, weil der Kleber nicht mehr gehalten hat.

13. Sicherer Zugang Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Kranen, die nicht vom Boden aus durch-

geführt werden können, wird gem. §10 BGV D6 gefordert, das diese Stellen ge-fahrlos erreicht werden können und die Arbeiten sicher durchgeführt werden kön-nen. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbüh-nen vorhanden sind, die • fest am Kran angebracht sind, • fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden

kann, oder • transportabel und jederzeit verfügbar sind

Jederzeit verfügbar sein heißt, die transportable Arbeitsbühne muss in der Nähe

des Krans vorhanden sein, damit sie im Einsatzfall jederzeit greifbar ist.

In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ziffer 1.6.2 „Zugang zu den Bedienungs-ständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung“ wird grundsätzlich ge-fordert, dass der Hersteller den Kran so konstruieren muss, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten und die Instandhaltung der Maschine zu-gänglich sein müssen, gefahrlos erreicht werden können. Sinngemäß war diese Anforderung auch schon in der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG enthalten. Nach der in der Richtlinie enthaltenen Forderungen ist es eindeutig die Verant-wortung des Herstellers die Zugänge für Bedienung und Instandhaltung zu reali-sieren. Verantwortungen des Herstellers können nicht einfach durch Formulierungen in der Betriebsanleitung, die der Betreiber außerdem vielfach erst nach der Installati-on des Kranes erhält, auf den Betreiber übertragen werden.(siehe auch Ziff.1.1.2 b) des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG.)

Rundschreiben „Krane SV 19“

16

14. Einsatz von Handhebelzügen als Anschlagmittel Handbetriebene Hebelzüge (z. B. nach EN 13157 „Krane – Sicherheit- Handbe-

triebene Krane“) sind keine Anschlagmittel. Während des Hub- und Senkvorganges des kraftgetriebenen Kranhubwerkes

können in Anschlagketten-Gehängen aufgrund Beschleunigung und Verzögerung der Last (dynamische Lasteinwirkung) Kräfte im Handhebelzug entstehen, die er-heblich über den Bemessungswerten des Handhebelzuges liegen.

Gleiches gilt für Zusatzbeanspruchungen wie z. B. Schwerpunktverlagerung der

Last beim Transport oder ungleiche Lastverteilung in den tragenden Strängen.

Die grundsätzliche Verwendung von Handhebelzügen als Anschlagmittel ist aus unserer Sicht nur möglich, wenn der Hersteller den Einsatz von Handhebelzügen in Anschlagketten - Gehängen (bestimmungsgemäße Verwendung) in der Be-triebsanleitung zulässt. Der Hersteller des Handhebelzuges hat nach Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vor-genommen wird, um die für den Handhebelzug geltenden Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen (hier: als Handhebelzug in Anschlagketten - Ge-hängen) zu ermitteln. Der Handhebelzug muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.

Wenn die Verwendung von handbetriebenen Hebelzügen als Anschlagmittel aus betrieblichen Gründen unabdingbar ist, sind geeignete Maßnahmen im Einzel-fall festzulegen. Derartige Maßnahmen müssen den Absturz oder ein ungewolltes Bewegen der Last ausschließen.

Der Einsatz von Hebelzügen in Anschlagketten-Gehängen ist daher aus der Sicht

des Sachgebietes nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

1. Vor einem Einsatz eines Handhebelzuges als Anschlagmittel, muss geprüft werden, ob die Aufgabe nicht auch unter Zuhilfenahme von sogenannten Kettenkürzern (z. B. stufenlose Längenverstellung durch Spindelspanner von Anschlagketten) durchgeführt werden kann.

2. Es muss sicher gestellt sein, dass es nicht zur Überlastung der Handhebel-züge kommt. Daher müssen mittels geeigneter Kranwaagen die auftretenden Kräfte in den Laststrängen gemessen werden und danach Handhebelzüge mit einer Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen der ermittelten Kräfte ausgewählt werden.

3. Während des Transportes mit dem Kran sind nur Hub- und Fahrbewegungen

mit der kleinsten Geschwindigkeit zulässig, dabei wird jede Bewegung ein-

Rundschreiben „Krane SV 19“

17

zeln und erst nach Abklingen von eventuell aufgetretenen Schwingungen durchgeführt (keine Überlagerungen).

4. Die mit vorgenannten Arbeiten beauftragten Personen – auch Fremdperso-

nal- sind über die möglichen Gefahren und die erforderlichen Maßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen und zur Einhaltung schriftlich zu verpflichten.

5. Betriebsanweisungen, vorzugsweise bebildert, sind zu erstellen. Dabei muss

auch die Gefahr der Entlastung der Handhebelzüge (Lastrutschen durch leichte Lasten (LLT); siehe Ziffer 6.3.3.1 der DIN EN 13157) in den Betriebs-anweisungen und der Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 3 der Be-triebssicherheitsverordnung (BetrSichV) berücksichtigt werden.

6. Eine Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ist durch-

zuführen. 15. Federstecker als Bolzensicherung an Turmdrehkranen Bei der Sicherung von Bolzen dürfen nur die vom Hersteller vorgesehenen Feder-

stecker verwendet werden. Als Beispiel hierzu haben wir die Anlage 7 (Servicein-formation der Firma MAN Wolffkran GmbH) beigefügt.

16. „Umbauabnahme“ (Prüfung nach wesentlicher Änderung)

Es wurde die Anfrage gestellt, ab welchem Grad einer Beschädigung eine „Um-bauabnahme“ nach einer Instandsetzung erforderlich wird.

Rundschreiben „Krane SV 19“

18

Bei vielen Kranen (Turmdrehkranen), sind Streben und Abstandsrohre im Ausle-ger verbogen, losgerissen oder durch Seile eingeschliffen. Bei den dabei notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen handelt es sich um we-sentlichen Änderungen gem. § 25 BGV D6, die eine Prüfung durch einen entspre-chenden Kransachverständigen erforderlich machen.

17. Frequenzgesteuerte Antriebe an Turmdrehkranen (TDK)

1. Ist der Umbau auf frequenzgesteuerte Antriebe bei TDK als wesentliche Än-derung im Sinne der BGV D6 § 25 zu beurteilen?

Ja!

2. Bei einem bestimmten Krantyp wird dieser Umbau durchgeführt, die Prüfung

nach § 25 BGV D6 wurde durchgeführt und eine vollständige Dokumentation liegt vor. Kann diese Prüfung wie eine Baumusterprüfung betrachtet werden, nach der in Verantwortung des Betreibers weitere Krane umgebaut werden können?

Nein, es handelt sich bei der Prüfung nach § 25 BGV D6 immer um eine indi-viduelle Prüfung am geänderten Gerät, insbesondere da es sich in der Regel um ältere Krane in unterschiedlichem Zustand handelt. Insbesondere die er-forderliche Sicht- und Funktionsprüfung des Gerätes muss vollständig vom Sachverständigen durchgeführt werden.

3. Fällt die Prüfung des entsprechenden elektrischen Anschlusses eines fre-

quenzgesteuerten Antriebes in den Prüfbereich des Kransachverständigen (SV)? Insbesondere die Überprüfung ob der notwendige allstromsensitive FI bei frequenzgesteuerten Kranen vorhanden ist. Die Prüfung von Schutzmaßnahmen mit FI sind nicht Aufgabe des SV. Diese Einrichtungen sind ohnehin einmal im Monat zu prüfen. Der Sachverständige kann selbstverständlich vor Beginn der Prüfung zum eigenen Schutz prüfen ob ein entsprechender FI vorhanden ist. In der BGI/GUV-I 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Be-triebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ heißt es dazu unter 5.3.1: "Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) bei nicht-stationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit zu prüfen"

Rundschreiben „Krane SV 19“

19

18. Flexibler Berührungsschutz an Brücken- und Portalkranen In Ziffer 5.6.2.5 der DIN EN 15011:2011-05 „Krane – Brücken- und Portalkrane“

wird zusätzlich zum Schienenräumer eine flexible Berührungsschutzeinrichtung für schienengebundene Krane, die auf dem Boden oder Bodenebene fahren, gefor-dert. Diese Einrichtungen sollen verhindern, dass Personen in gefährlichen Kon-takt mit dem Kran kommen. Sie brauchen nicht auf die Fahrantriebe einzuwirken.

19. Standsicherheit von Ladekranen Im letzten Jahr wurde mehrfach die Anfrage zur Standsicherheit von Lkw-

Ladekranen, insbesondere bei Holzladekranen, gestellt. In der DIN EN 12999:2013-02 „Krane – Ladekrane“ sind hierzu folgende Anforderung enthalten:

6.2.5 Standsicherheitsprüfung 6.2.5.1 Allgemeines „Die Standsicherheit eines Fahrzeuges mit Ladekran abgeleitet aus der Berechnung, ist nur als Richtwert anzusehen. Die Standsicherheit muss durch Prüfbelastung nachgewiesen werden.

Der Zweck der Prüfung ist es, die Standsicherheit des auf einem unbeladenen Fahrzeug montier-

ten Ladekrans nachzuweisen. Die Prüfbelastung muss mit einem unbeladenen Fahrzeug ohne Fahrer geprüft werden. 6.2.5.2 Prüflast

Die Prüflasten für die Standsicherheitsprüfung müssen wie folgt festgelegt werden: TL = Ks x P + (Ks - 1) x Gb Dabei ist Ks der Standsicherheitsfaktor, Ks = 1,2; TL die Prüflast; P die Tragfähigkeit; Gb der Massenpunkt an der Auslegerspitze, der das gleiche Eigenlastmoment um den Mit-telpunkt des Schwenkwerks hat wie das tatsächliche Auslegersystem.

Für Holz-Ladekrane kann dem Standsicherheitsfaktor Ks der Wert der tatsächlichen Toleranz der Überlastsicherung (Ks = 1 + Δ% / 100) nach 5.6.2.1 zugeordnet werden. Ks muss jedoch mindes-tens den Wert von 1,1 haben. Für andere Krane als Holz-Ladekrane muss die Prüflast TL mindestens den Wert 1,25 x P haben. Der Wert von TL muss vom Hersteller überprüft werden. ANMERKUNG Die Anwendung der Prüflast TL stellt Lastkombination C3 dar, siehe 5.2.4.2.“

20. App „Belasten von Anschlagmitteln“

Wir möchten auf eine hilfreiche App zum Thema „Belasten von Anschlagmitteln“ hinweisen. Grundlage dieser App waren die Belastungstabellen entsprechend BGI 622. Die App kann unter folgender Adresse erworben werden:

Rundschreiben „Krane SV 19“

20

https://itunes.apple.com/de/app/belasten-von-anschlagmitteln/id586254832?mt=8

14.02.14 17:57„Belasten von Anschlagmitteln“ für iPhone, iPod touch und iPad im App Store von iTunes

Seite 1 von 2file:///Doc%20save/15092011/Doc/Fachtagungen/Tagung%202014/A…20und%20iPad%20im%20App%C2%A0Store%20von%20iTunes.webarchive

Überblick Features

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BeschreibungBeim Anschlagen von Lasten müssen eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen werden. Eine davon ist dieBestimmung der Tragfähigkeit eines Anschlagmittels in Abhängigkeit von der Anschlagart, der Zahl der Stränge undder Neigung der Stränge.

Hierbei wird der Anschläger durch diese App wie folgt unterstützt:

1. Eingabe des Gewichts der Last. Entweder direkt oder durch Eingabe einer beliebigen Formel (Taschenrechner).Zusätzlich kann das Gewicht einfach zwischen kg und t umgerechnet werden.2. Auswahl des Anschlagmittels.3. Auswahl der Anschlagart.4. Bei Bedarf auch Auswahl des Temperaturbereiches.

Ergebnis ist die minimal benötigte Bemesssung (Durchmesser des Drahseils, Nenndicke der Kette oder Farbe desHebebandes) des ausgewählten Anschlagmittels, mit der ein ausgebildeter Anschläger eine Last mit demangegebenen Gewicht sicher anzuschlagen vermag.

Als Anschlagmittel stehen zu Wahl:

Rundschlingen und endlose ChemiefaserhebebänderRundschlingenRundstahlketten Güteklasse 2Rundstahlketten Güteklasse 4Rundstahlketten Güteklasse 8StahldrahtseileKabelschlag-AnschlagseileKabelschlag-Grummets mit FasereinlageKabelschlag-Grummets mit Stahleinlage

Die dieser App zugrunde liegenden Tragfähigkeiten für die verschiedenen Anschlagmittel sind denBelastungstabellen für Anschlagmitteln aus (BGI 622), Ausgabe 2009, entnommen.

Belasten von Anschlagmitteln Support

Neue Funktionen von Version 1.2Über die Einstellungen ist es nun möglich als Datenbasis die BGI 622 von 2009 oder die von 2012 auszuwählen.Letztere enthält als weiteres Anschlagmittel Rundstahlketten der Güteklasse 10.

1,79 €Kategorie: DienstprogrammeAktualisiert: 06.03.2013Version: 1.2Größe: 4.3 MBSprache: DeutschEntwickler: Stefan Peter© 2012 [stepqom]Kennzeichnung: 4+

Kompatibilität: Erfordert iOS5.1 oder neuer. Kompatibel mitiPhone, iPad und iPod touch.Diese App ist für iPhone 5optimiert.

Kundenbewertungen

Wir haben noch nicht genügendBewertungen erhalten, um einenDurchschnittswert für dieaktuelle Version dieses Artikelsanzeigen zu können.

Belasten von Anschlagmittelnvon Stefan PeterÖffnen Sie iTunes, um Apps zu kaufen und zu laden.

Mehr von diesem Entwickler

Der Entwickler dieser App hat zwei Videos bei YouTube eingestellt, in denen je-weils die Funktionen für IOS- bzw. Android-Geräte erläutert werden: - IOS http://www.youtube.com/watch?v=r8lXMc5_FQg - Android http://www.youtube.com/watch?v=7m9lBeWeCJ0

21. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln, Informati-

onen, Grundsätze)

Es wurde ein neues Bezeichnungssystem für das DGUV Vorschriften- und Regel-werk beschlossen. Die Vorschriften werden dabei einfach durch nummeriert (ge-ringe Anzahl) und für die anderen Regelwerke orientieren sich die neuen Numme-rierungen an der Bezeichnung der Fachbereiche. Die neue Struktur ist nachfol-gend dargestellt:

Rundschreiben „Krane SV 19“

21

3

Neue Strukturierung

DGUV-Vorschrift 1-X

DGUV-Regel 100-001 bis 100-xxx keinem FB zugeordnet 109-001 bis 109-xxx FB HM

DGUV-Information 200-001 bis 200-xxx keinem FB zugeordnet 209-001 bis 209-xxx FB HM

DGUV-Grundsatz 300-001 bis 300-xxx keinem FB zugeordnet 309-001 bis 309-xxx FB HM

Schriften- und Regelwerk

Die Zuordnung der einzelnen Regelwerke wird in nächster Zeit erfolgen. Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzu-teilen.

Anlage 1 Tagungen 2014

1

1. Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ am 11. März 2014 in Essen, 15. Mai 2014 in Berlin, 20. + 21. Oktober 2014 in München und 02. Dezember 2014 in Hamburg

2. Workshop „Sichere Steuerungen an Krananlagen - von der EN 954-1 zur

EN ISO 13849-1+2 am 17. - 19. März 2014 in Essen und am 26. - 28. November 2014 in Essen

3. Fachtagung „Ladekrane“ am 10. + 11. Februar 2014 in Unterhachingen 4. Weiterbildung (Erfahrungsaustausch) für befähigte Personen (Kransachkundige) für

die Prüfung von Kranen am 24. - 25. März 2014 in Essen 5. Seminar „Umbau und Modernisierung von Kranen“ am 01. - 02. April 2014 in Essen

und am 06. - 07. November 2014 in Essen 6. Seminar „Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane am

03. - 04. April 2014 in Essen und am 10. - 12. Dezember 2014 in Essen 7. Fachtagung „Turmdrehkrane“ am 07.-08. April 2014 in Essen 8. Schulung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen am 27. - 31. Januar

2014 in Essen, 23. - 27. Juni 2014 in Lindau und am 17. - 21. November 2014 in Essen

Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte Fachgespräch!

9. Befähigte Personen (Sachkundiger) für die Prüfung von Kranen am 21. - 23. Mai

2014 in Essen, am 13. - 15. August 2014 in Cuxhaven und am 10. - 12. November 2014 in Essen

10. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung von

Brücken- und Portalkranen am 26. + 27. Mai 2014 in Essen 11. Workshop „Ortsfeste Ladekrane“ am 18. Juni 2014 in Bad Wiessee 12. Tagung „Handgeführte Manipulatoren“ am 03. - 04. Juli 2014 in Bad Wiessee 13. Fachtagung „Bau- und Betrieb von Krananalgen - Aktueller Stand und Inhalt der

europäischen und nationalen Vorschriften und Normen“ am 07. - 08. Juli 2014 in Bad Wiessee

14. Workshop „Ortsfeste Ladekrane“ am 09. Juli 2014 in Bad Wiessee 15. Tagung „Handgeführte Manipulatoren“ am 10. - 11. Juli 2014 in Bad Wiessee 16. Fachtagung „Kraftgetriebene Hubwerke“ am 22. - 23. September 2014 in Essen 17. Seminar für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und

Kransachverständige am 25. September 2014 in Essen 18. Fachtagung „Neue Berechnungsgrundlagen für Krane“ am 08. - 09. Dezember 2014

in Essen

Anlage 1 Tagungen 2014

2

Weitere Informationen zu den vorgenannten Veranstaltungen erteilen: Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung, Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Kreuzstr. 45, 40210 Düsseldorf (Tel.: 0211/8224-841) Haus der Technik, Hollestr. 1, 45127 Essen (Tel.: 0201/1803-239 oder 277)

CEN/TC 147 „Krane“ : Stand der Normung / Arbeitsprogram m (Stand Januar 2014)

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

1

WG 1

Krane, Terminologie

keine Aktivitäten

WG 2

EN 13001 Krane, Konstruktion ― allgemein EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN 13001-1:2004/AC:2006 EN 13001-1:2004/AC:2008

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2005-04)

31.12.2005

EN 13001-1:2004+A1:2009 (AC und A1 eingearbeitet)

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2009-12)

08.09.2009 EN 13001-1:2004+A1:2009 /AC2009

abgeschlossen DIN EN 13001-1 Berichtigung 1:

2010-06

EN 13001-1:2004+A1:2009 Revision

Bearbeitung geplant

EN 13001-2:2004 Lastein - wirkungen

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2005-04) 31.12.2005

EN 13001-2:2004/A1:2006 EN 13001-2:2004/AC:2006

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2/A1:2006) 08.05.2007

EN 13001-2:2004+A3:2009 (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet)

abgeschlossen abgeschlossen – (DIN EN 13001-2:2010-02)

08.09.2009

Anlage 2

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

2

WG 2

EN 13001-2:2011 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2011-07)

18.11.2011 EN 13001-2:2011/AC:2012 abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13001-2:2012-06)

FprEN 13001-2:2013-09 (Revision)

abgeschlossen abgeschlossen (wird eingeleitet)

CEN/TS 13001-3-1:2004 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweis von Stahl-tragwerken

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03) (Techn. Spezifikation- Vornorm)

CEN/TS 13001-3-1 :2004/ AC/2006

abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS13001-3-1/ Berichtigung) 2006-11

EN 13001-3-1:2012

abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13001-3-1:2012-09) 05.06.2012

EN 13001-3-1:2012+A1: 2013-07

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 13001-3-1:2013-12) 28.11.2013

CEN/TS 13001-3-2:2004 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweis von Draht-seilen in Seiltrieben

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03)

(Technische Spezifikation-Vornorm)

CEN/TS 13001-3-2:2008 (AC und A1 eingearbeitet)

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05)

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

3

WG 2

CEN/TS 13001-3-2:2008

Berichtigtes Dokument (DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01)

prEN 13001-3-2:2013

----------------- abgeschlossen abgeschlossen

prEN 13001-3-3:2012 Grenz-zustände und Sicherheits-nachweis von Lauf-rad/Schiene-Kontakten

abgeschlossen abgeschlossen (Entwurf E DIN EN 13001-3-3:2012-10)

prEN 13001-3-4:2012 Grenz-zustände und Sicherheits-nachweis für Maschinen-bauteile

Entwurf liegt vor

Termine noch nicht bekannt

CEN/TS 13001-3-5:2010 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweise von ge-schmiedeten Haken

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-5:2010-11

DIN SPEC 1186)

prEN 13001-3-5:2013-09 Abstimmung. Termin: 12.2013

(Entwurf E DIN EN 13001-3-5:2013-09)

WG 3

EN 13135 Krane – Ausrüstungen

EN 13135-1:2003 Elektro- technische Ausrüstungen

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004-05)

31.12.2005

EN 13135-1:2003/AC 2006

(Corrigendum)

abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004/AC:2005)

EN 13135-1:2003+A1:2010

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2011-04) 20.10.2010

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

4

WG 3

EN 13135-2:2004 Nicht-elek-trotechnische Ausrüstung

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2005-02)

31.12.2005

EN 13135-2:2004/AC:2005 (Corrigendum) abgeschlossen

(DIN EN 13135-2:2004/ Berichtigung1: 2006-11)

EN 13135-2:2004+A1:2010 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2011-07)

08.04.2011

EN 13135:2013 Krane - Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen

Zusammenfassung Teil 1+Teil 2

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135:2013-05

(Gegen die Norm gibt es noch Einwände von Deutschland)

28.11.2013

WG 4

EN 12077-2:1998 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderun-gen; Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12077-2:2000-05) 11.06.1999

EN 12077-2:1998+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 12077-2:2008-12) 22.08.2008 08.09.2009

EN 13557:2003 Krane – Stellteile und Steuerstände

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557:2004-03)

31.12.2005

EN 13557:2003/A1:2005 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557/A1:2005-04)

02.08.2006

EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet) −−

abgeschlossen (DIN EN 13557:2009-07) 22.08.2008 08.09.2009

EN 13586:2004 Krane – Zugang

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004-07) 31.12.2005

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

5

WG 4

EN 13586:2004/AC:2007 abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004/AC:2007-04)

EN 13586:2004+A1:2008 abgeschlossen

(DIN EN 13586:2009-05)

22.08.2008

08.09.2009

EN 14502 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen - EN 14502-1: Hängende Per -sonenaufnahmemittel einschl. AC

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2006-05)

Veröffentlichung im Amtsblatt vom 28.01.06 (C21/10) zurückgezogen:

31.12.2005

EN 14502-1:2010 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2010-11)

EN 14502-2:2005 Höhenver -stellbare Steuerstände

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2005-11) 31.12.2005

EN 14502-2:2005+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2009-05) 22.08.2008 08.09.2009

WG 5

EN 12644 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfu ng EN 12644-1:2001 Betriebs -anleitungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2001-06) 27.11.2001

EN 12644-1:2001+A1:2008

abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2009-06)

28.01.2009

08.09.2009

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

6

WG 5

EN 12644-2:2000 Kenn -zeichnung

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2000-08)

20.05.2000

EN 12644-2:2000+A1:2008

abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2009-06)

28.01.2009 08.09.2009

WG 11 (WGP 1)

2)

EN 13000:2004 Krane – Fahrzeugkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 13000:2004-09)

08.05.2007

(Warnver-merk) 1)

EN 13000:2010

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2010-05)

26.05.2010 EN 13000:2010/AC:2010

abgeschlossen (DIN EN 13000 Berichti-

gung 1:2011-01)

EN 13000:2010/FprA1:2013

abgeschlossen abgeschlossen (Abstimmung bis 30.10.2013)

WG 12 (WGP 2)

2)

EN 14439:2006 Krane – Turmdrehkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 14439:2007-03) 08.05.2007

EN 14439:2006+A2:2009 (A1+A2 eingearbeitet)

abgeschlossen (DIN EN 14439:2010-03)

08.09.2009

prEN 14439: Revision EN 14439

WG 13 (WGP 3) 2)

EN 14985:2007 Krane – Ausleger-Drehkrane

--------------------- abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2007-08)

(Negativ von Deutschland)

06.11.2007

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

7

WG 13 EN 14985:2012-02 Krane – Ausleger-Drehkrane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2012-05)

23.03.2012

WG 14 (WGP 4)

2)

WG 14 (WGP 4)

2)

EN 15011:2011 Krane – Brücken- und Portalkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15011:2011-05) 20.07.2011

EN 15011:2011/prA1:2013 abgeschlossen abgeschlossen

EN 15056:2006 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15056:2006-12) 08.05.2007

EN 15056:2006+A1:2009

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15056:2010-02)

08.09.2009

WG 15 (WGP 5)

2)

EN 13852 Krane - Sicherheit – Off -Shore -Krane EN 13852-1:2004 Off -Shore -Krane Teil 1: Off-Shor-Kra-ne für allgemeine Verwen-dungszwecke

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004-10)

EN 13852-1:2004/AC:2004 /AC 2007

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004/AC:2005-04) /AC:2007-07

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

8

EN 13852-1:2013

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2014-01 28.11.2013

EN 13852-2:2004 Off-Shore-Krane Teil 2: Schwimmende Krane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-2:2005-03)

WG 17 (WGP 7)

2)

EN 14492 Krane – Kraft getriebene Winden und Hubwerke EN 14492-1:2006 Kraftge -triebene Winden

--------------

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2007-02)

08.05.2007

EN 14492-1:2006+A1:2009

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2010-06)

18.12.2009

EN 14492-1:2006+A1:2009/ AC:2010

Inhalt ist in DIN EN 14492-1: 2010-06 enthalten

EN 14492-2:2006 Kraftge -triebene Hubwerke

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2007-04) 08.05.2007

EN 14492-2:2006+A1:2009

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2010-05)

18.12.2009

EN 14492-2:2006+A1:2009/ AC:2010

Inhalt ist in DIN EN 14492-2: 2010-05 enthalten

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

9

WG 18 (WGP 8)

2)

EN 12999:2002 Krane – Ladekrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 12999:2003-07)

14.08.2003

EN 12999:2002/A1:2004

…………… abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999/A1:2004-10)

31.12.2005

EN 12999:2002/A2:2006 ………………… abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12999:2002/A2:2007-06)

08.05.2007

EN 12999:2011 Krane – Ladekrane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2011-06)

Berichtigung durch: (DIN EN 12999:2012-03)

08.04.2011

EN 12999:2011+A1:2012 (wird bereits wieder überarbeitet)

-------------- abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2013-02)

24.08.2012

WG 20

(WGP 10)

2)

EN 13157:2004 Krane – Sicherheit – Handbetriebene Krane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13157:2005-09)

31.12.2005

EN 13157:2004/AC:2008 AC betrifft nur die franz. Fassung

abgeschlossen

( DIN EN 13157:2004/AC:2008)

EN 13157:2004+A1:2009

(Hinweis: Revision vorgesehen) abgeschlossen

(DIN EN 13157:2010-07)

18.12.2009

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

10

WG 21 (WGP 11)

WG 21 (WGP 11)

2)

EN 13155:2003 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2004-01)

20.04.2004

EN 13155:2003/A1:2005 ……………… abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2003/A1:2005-03)

31.12.2005

EN 13155:2003+A2:2009

abgeschlossen (DIN EN 13155:2009-08) 08.09.2009

prEN 13155 abgeschlossen

WG 22 (WGP 12)

2)

EN 14238:2004 Krane – handgeführte Manipulatoren

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14238:2004-10)

31.12.2005

EN 14238:2004+A1:2009 abgeschlossen (DIN EN 14238:2010-02) 18.12.2009

1) EN 13000 Krane — Fahrzeugkrane – Warnvermerk „Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.“ 2) In Klammern die alten Bezeichnungen der Produktarbeitsgruppen, die gemäß Dokument CEN/TC 147 N 655 vom 24.07.2009 geändert wurden.

Veröffentlichte Europäische Normen für Krane ▬ Übersicht (Typ C-Normen – produktspezifische Normen ) Stand 01.2014

11

DIN EN 12077-2:2008-12 Begrenzungs- und Anzeigeeinr ichtungen x)

DIN EN 12644-1:2009-06 Betriebsanleitung x) DIN EN 12644-2:2009-06 Kennzeichnung x)

DIN EN 13001-1:2009-12 Konstruktion -Allgemeine Prinzipien und (Berichtigung 1:2010-06) Anforderungen x) DIN EN 13001-2:2012-06 Lasteinwirkungen x) DIN EN 13001-3-1:2013-12 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken x)

DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01 Grenzzustände und Sic herheitsnachweis (prEN von 2013) von Draht seilen in Seiltrieben prEN 13001-3-3:2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienen-Kontakten prEN 13001-3-4:2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen CEN/TS 13001-3-5:2010-11 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis (prEN von 2013) von geschmiedeten Haken

DIN EN 13135-1:2011-04 Elektrische Ausrüstung x) DIN EN 13135-2:2011-07 Nicht - elektrotechnische A usrüstung x)

DIN EN 13135:2013-05 Krane - Anforderung an die Au srüstung x)

DIN EN 13557:2009-07 Stellteile und Steuerstände x)

DIN EN 13586:2009-05 Zugang x)

DIN EN 14502-1:2010-11 Hängende Personenaufnahme mittel

DIN EN 12999:2013-02 Ladekrane x)

DIN EN 13000:2010-05 Fahrzeugkrane x)

DIN EN 13155:2009-08 Lose Lastaufnahme mittel x)

DIN EN 13852-1:2013-09 Offshorekrane x) DIN EN 13852-2:2005-03 Schwimmende Krane

DIN EN 13157:2010-07 Handbetriebene Krane x)

DIN EN 14238:2010-02 Krane - Handgeführte Manipulatoren x) x)

DIN EN 14492-1:2010-06 Kraftgetriebene Winde n x) DIN EN 14492-2:2010-05 Kraftgetriebene Hubwe rke x)

DIN EN 14439:2010-03 Turmdrehkrane x)

DIN EN15011:2011-05 Brücken- und Portalk rane x)

DIN EN 14985:2012-05 Ausleger-Drehkrane x)

DIN EN 15056:2010-02 Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern x)

x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformit ätsvermutung

DIN EN 14502-2:2009-05 Höhenverstellbare Steuerstände x)

... Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften und der Unfallversiche-rungsträger der öffentlichen Hand

Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf Telefon: 0211/8224-841 Telefax: 0211/8224-866 E-Mail: [email protected]

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Düsseldorf, 22.10.2013

Ausbauträger

„Ausbauträger“ werden intern auch z. B. als Abfahrträger, Montageträger, Einschienen-Katzbahnträger bezeichnet. Der Einsatz von solchen Ausbauträgern wird häufig notwendig z. B. in Kraftwerken, Pum-penhäusern, Wasseraufbereitungsanlagen, engen Räumen mit großen und schweren Teilen für seltene Montage- oder Instandhaltungsarbeiten. Aus der Sicht des Sachgebietes sind für den sicheren Betrieb von handbetriebenen Hebe-zeugen und Fahrwerken an „Ausbauträgern“ folgende Maßnahmen / Vorgehensweisen er-forderlich: I. Anforderungen an den „Ausbauträger“

• „Ausbauträger“ sind im Sinne der BGV D6 als Kranbahnen zu betrachten. • Für die Kranbahn ist eine Statik erforderlich. Die Kranbahn ist mindestens für Hand-

krane zu bemessen (siehe DIN 4132). • Prüfbuch mit Bestätigung der Prüfbelastung vor der ersten Inbetriebnahme. • Die Ausbauträger müssen mit einer Tragfähigkeitsangabe gekennzeichnet werden,

wenn wechselnde Hebezeuge angebracht werden sollen. Wenn diese Angabe fehlt, ist das Anbringen von Hebezeugen an diese Träger gleichzusetzen mit dem Umset-zen von ortsfesten Kranen und in Folge als wesentliche Änderung gemäß § 25 (1) BGV D6 zu betrachten und muss dann entsprechend geprüft werden.

II. Anforderungen an Hebezeug und Fahrwerk

• Für Hebezeuge und Fahrwerke müssen vorliegen: • a.) EG-Konformitätserklärungen b.) für Geräte mit Baujahr vor dem 01.01.1995 ent-

sprechende Nachweise entsprechend BGV D8 bzw. BGV D6 • Hebezeuge, Fahrwerke und weitere Verbindungsglieder zwischen Last und Fahrwerk

sind nach bzw. in Anlehnung an die harmonisierte Norm „Krane – Sicherheit - Hand-betriebene Krane“ (DIN EN 13157) zu bescheinigen.

• Die Montage von Hebezeug und Fahrwerk an den „Ausbauträger“ muss gemäß Be-triebsanleitung / Montageanleitung des Herstellers erfolgen (gültig seit Juni 2006). Die Montage (Einbau) ist von einem Sachkundigen im Prüfbuch des Betreibers der Kran-bahn zu bescheinigen. Der Sachkundige muss die Eignung (Verbindung / Tragfähig-keit) der verwendeten Komponenten überprüfen.

Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung

Jürgen Koop
Anlage 3

2

III. Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen • Die Kranbahn muss durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme

geprüft werden. Dabei ist der „Ausbauträger“ mit einer Prüflast (1,5fach der Tragfä-higkeit) im gesamten Arbeitsbereich zu beaufschlagen. Anmerkung 1: Bei der Prüfung von z. B. kraftbetriebenen Kranen sind die Kranbahn und der be-triebsbereite Kran zusammen (statisch mit dem 1,25fachen und dynamisch mit dem 1,1fachen der Tragfähigkeit) zu prüfen. Die Kranbahn ist dann entsprechend der er-forderlichen Hubklasse und Beanspruchungsgruppe nach DIN 4132 nachzuweisen. Anmerkung 2: Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 1000kg kann die Prüfung anstelle durch einen Sachverständigen durch ei-nen Sachkundigen durchgeführt werden.

• Der Wiedereinbau der Hebezeuge/Fahrwerke ist nicht als wesentliche Änderung im Sinne des § 25 (1) der BGV D6 zu betrachten. Das bedeutet, dass die anschließend erforderliche Prüfung durch einen Sachkundigen erfolgen darf. Bei der Prüfung mit Lasten wird u.a. auch festgestellt, ob die Nenn- und Prüflas-ten vom Tragwerk sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte sicher abgeleitet werden können. Dabei gehört die Kranbahn mit zum Prüfungsum-fang. Hierzu enthält die BGV D6 eindeutige Bestimmungen im § 1 Abs. 1: „Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Durchführungsanweisung: Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.“

IV. Ausnahmegenehmigung Eine Ausnahmegenehmigung ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, wenn die Maßnahmen nach Punkt I bis III vom Betreiber eingehalten sind. V. Wiederkehrende Prüfungen

• Die Wiederkehrenden Prüfungen sind durch Sachkundige (befähigte Personen) durchzuführen. Der Betreiber muss sich davon überzeugen, dass die von ihm ausge-wählte Person die entsprechende Qualifikation hat.

• Hebezeuge sind entsprechend § 23 (2) der Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8), Kranbahn und Fahrwerke sind entsprechend § 26 der BGV D6 wiederkehrend zu prüfen. In der Regel ist, wenn sich nicht ständig ein Hebezeug am Ausbauträger befindet, dieser mindestens bei der erneuten Montage zu prüfen. In Abhängigkeit von z. B. be-

Jürgen Koop
Anlage 3

3

sonderen Umgebungsbedingungen (z. B. Beizereien) sind die Prüfanforderungen im Einzelfall festzulegen.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag gez. Koop Dipl.-Ing. J. Koop Leiter Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung im Fachbereich Holz und Metall Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Jürgen Koop
Anlage 3

Anlage 4

1

Vorschriften für Krane EG-Richtlinien

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (muss nicht separat bestätigt werden, wird Maschinenrichtlinie abge-deckt) EMV-Richtlinie 2004/108/EG

für Turmdreh- und Fahrzeugkrane

Lärmrichtlinie 2000/14/EG für Krane die in Ex-Bereichen eingesetzt werden sollen

Ex-Schutzrichtlinie 94/9/EG EN-Normen Allgemeine Normen

DIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Risikobeurteilung und Risikominderung (Ersatz für DIN EN ISO 12100-1+2 (DIN EN 292-1+2) und EN ISO 14121-1) DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen DIN EN 13857  Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefähr-dungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (Ersatz für DIN EN 294 und DIN EN 811) DIN EN ISO 13732-1 Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für mensch-liche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen – Teil 1: Heiße Oberflächen (Ersatz für DIN EN 563) DIN EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen - Not-Halt – Gestaltungsleitsätze (Ersatz für DIN EN 418) DIN EN ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (Ersatz für DIN EN 954-1) DIN EN ISO 13849-2 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 2: Validierung DIN EN ISO 4413 Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile (Ersatz für DIN EN 982) DIN EN ISO 4414 Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile (Ersatz für DIN EN 983) ISO 14118 Sicherheit von Maschinen; Vermeidung von unerwarteten Anlauf DIN EN 1037 Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf DIN EN 61000-6-4 Elektromagnetische Verträglichkeit; Fachgrundnorm Störaussendung; Teil 2: Industriebereich DIN EN 61000-6-2 Elektromagnetische Verträglichkeit; Fachgrundnorm Störfestigkeit; Teil 2: In-dustriebereich DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen-Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 32: An-forderungen für Hebezeuge DIN EN 81-43 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Installation von Aufzügen – Besondere Aufzüge für den Transport von Personen und Gütern – Teil 43: Kranführeraufzüge

Anlage 4

2

Produktnormen DIN EN 13001-1 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderun-gen DIN EN 13001-2 Krane –Konstruktion – allgemein; Teil 2: Lasteinwirkungen DIN EN 13001-3-1 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheits-nachweise von Stahltragwerken prEN 13001-3-2 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnach-weise von Drahtseilen in Seiltrieben prEN/TS 13001 3-3 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheits-nachweise – Laufrad/Schienekontakte prEN/TS 13001-3-4 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-4: Grenzzustände und Sicherheits-nachweise - Maschinenbauteile prEN/TS 13001 3-5 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-5: Grenzzustände und Sicherheits-nachweise – Geschmiedete Kranhaken DIN EN 12077-2 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen DIN EN 12644-1, 2 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung – Teil 1: Betriebsanleitung; Teil 2: Kennzeichnung DIN EN 13135-1, 2 Krane – Ausrüstungen – Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen; Teil 2: Nicht-Elektrotechnische Ausrüstung EN 13135:2013 Krane - Sicherheit – Konstruktion – Anforderungen an die Ausrüstungen DIN EN 13557 Krane – Stellteile und Steuerstände DIN EN 13586 Krane - Zugang DIN EN 14502-1 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen - Teil 1: Hängende Personen-aufnahmemittel DIN EN 14502-2 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen – Teil 2: Höhenverstellbare Steuerstände DIN EN 12999 Krane - Ladekrane DIN EN 13000 Krane – Fahrzeugkrane DIN EN 13155 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel DIN EN 13157 Krane – Sicherheit - Handbetriebene Krane DIN EN 14238 Krane – handgeführte Manipulatoren DIN EN 14439 Krane – Turmdrehkrane DIN EN 14492-2 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke; Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke DIN EN 15011 Krane – Brücken- und Portalkrane DIN EN 14985 Krane – Auslegerkrane DIN EN 15056 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

Unfallverhütungsvorschriften

BGV A1 Grundsätze der Prävention BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D6 Krane BGV D30 Schienenbahnen BGV D29 Fahrzeuge BGV D36 Leitern und Tritte BGV B3 Lärm BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel

Anlage 4

3

Regeln der Technik

BGG 905 Prüfung von Kranen BGG 943 Prüfbuch für Krane BGR 258 (ZH 1/74) Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen BGR 159 (ZH 1/461) Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für die Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung DIN EN 1993-6 Êurocode 3; Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; Teil 6: Kranbahnen DIN EN 1991-3 Êurocode 1; Einwirkungen auf Stahltragwerke; Teil 3: Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen DIN 536-1 Kranschienen; Maße, statische Werte, Stahlsorten für Kranschienen mit Fußflansch Form A DIN 536-2 Kranschienen, Form F (flach); Maße, statische Werte, Stahlsorten DIN 15018 Teil 1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung DIN 15018 Teil 2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausfüh-rung DIN 15018 Teil 3 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung von Fahrzeugkranen DIN 15019 Teil 1 Krane; Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und au-ßer Schwimmkranen DIN 15019 Teil 2 Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane; Prüfbelastung und Berech-nung DIN 15020 Teil 1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung oder ISO 4308-1 Krane und Hebezeuge – Auswahl der Drahtseile – Teil 1: Allgemeines DIN 15020 Teil 2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch oder DIN ISO 4309 Krane;- Drahtseile – Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage DIN 15405-1 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken DIN 15405-2 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von Lamellenhaken DIN 15026 Kennzeichnung von Gefahrenstellen DIN 15030 Hebezeuge, Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze DIN 15428 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen DIN 18800-1 bis 4 Stahlbauten; (soweit nicht durch Spezifikation und DIN 15018 festgelegt) DIN 18800-7 Stahlbauten; Ausführung (soweit nicht durch Spezifikation und DIN 15018 festgelegt) und Herstellerqualifikation DIN 15400 Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe , Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen DIN 15401-1 + 2 Lasthaken für Hebezeuge – Einfachhaken; Rohteile; Fertigteile mit Gewinde-schaft DIN 15402-1 + 2 Lasthaken für Hebezeuge – Doppelhaken; Rohteile; Fertigteile mit Gewindeschaft DIN 743-1 bis 4 Tragfähigkeitsberechnung von Wellen und Achsen DIN 3990-5 Tragfähigkeitsberechnung von Stirnräder, Dauerfestigkeitswerte und Werkstoffqualitä-ten FEM 1.001 (10.1998) 8 Hefte: Berechnungsgrundlagen für Krane FEM 1.004 (07.2000) Empfehlung für die Berechnung von Windlasten auf Krantragwerke FEM 1.005 (11.2003) Empfehlung für die Berechnung von Kranstrukturen ausser Betrieb FEM 1.007 (11.2003) Sicherheitsempfehlungen für Turmdrehkrane FEM 5.004 (10.1994) Regeln für die Berechnung von Stahltragwerken von Fahrzeugkranen für all-gemeine Verwendung FEM 5.007 (06.1986) Lkw-Ladekrane; Standsicherheit; Berechnung und Prüfbelastung FEM 5.008 (12.1987) Standsicherheit von Lkw-Ladekranen im Forstbetrieb

Anlage 4

4

FEM 5.012 (05.1987) Fahrzeugkrane; Einrichtungen gegen Überlastung FEM 5.013 (04.1987) Fahrzeugkrane; Auswahl von Drahtseilen, Seiltrommeln und Seilrollendurch-messern FEM 9.341 (10.1983) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Örtliche Trägerbeanspruchung FEM 9.511 (06.1986) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Einstufung der Triebwerke FEM 9.683 (10.1995) Auswahl von Hub- und Fahrmotoren FEM 9.752 (07.2003) Serienhubwerke mit drehzahlveränderbaren elektrischen Antriebssystemen Drehstrom-Niederspannungs- Antriebssysteme mit variabler Frequenz FEM 9.761 (01.1995) Hubkraftbegrenzer für die Belastungskontrolle von krafbetriebenen Serien-hubwerken FEM 9.901 (12.1991) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge und Krane mit Serienhebezeu-gen (Übersicht) VDI 2381 Abnahmeprüfung von ortsfesten bzw. gleisgebundenen Krananlagen; Merkblatt für Sach-verständige VDI 2381 Bl.2 Abnahmeprüfung von gleislosen Fahrzeugkranen; Merkblatt für Sachverständige VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften; Brennschneiden, Bohren VDI 2388 Krane in Gebäuden - Planungsgrundlagen VDI 2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen VDI 3423 Verfügbarkeit von Maschinen und Anlagen VDI 4412 Kabellose Steuerung von Kranen VDI 3575 Wegbegrenzer für Krane - Mechanische und elektromechanische Einrichtungen VDI 3570 Überlastsicherungen für Krane VDI 3571 Herstellertoleranzen für Brückenkrane; Laufrad, Laufradlagerung und Katzfahrbahn VDI 3576 Schienen von Krananlagen; Schienenverbindungen, -befestigungen; Toleranzen SEB 664 035 Krane und Kranbahnen, Toleranzen für das Fahrsystem Laufrad- Schiene (gültig ist die Toleranzklasse 2 soweit nicht in den Vordrucken der VMD Vermessungsprotokolle vorgegeben) SEB 666 211 Seiltrommeln/Anschlussmaße und technische Anforderungen SEB 058702 Hüttenwerks-Krananlagen / Kran- und Katzpuffer, Anschlussmaße DIN VDE 0100-600 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen DIN VDE 0100-726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V; Hebezeuge DIN EN 50274 (VDE 0660-514) Niederspannungs-Schaltgerätekombination – Schutz gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher ak-tiver Teile (alt: DIN VDE 0106-100 Schutz gegen elektrischen Schlag - Anordnung von Be-tätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile) TGL 30350/01 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Übersicht TGL 30350/02 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Begriffe TGL 30350/03 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Allgemeine sicherheitstechnische Forderungen TGL 30350/04 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Mittel; Warn- und Signaleinrichtungen TGL 30350/05 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Lasthaken, Seil- und Kettentriebe TGL 30350/06 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Treibwerke und Bremsen TGL 30350/07 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Gegenmassen TGL 30350/08 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Führerstände TGL 30350/09 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Laufstege, Podeste, Auf- und Abstiege, Sicherheitsabstände

Anlage 4

5

TGL 30350/10 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Zusätzliche Forderungen für bestimm-te Hebezeugarten TGL 30350/11 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim Betreiben TGL 30350/12 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim Betreiben von Kranen bei Überschneidung des öffentlichen Verkehrsraumes TGL 30350/13 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Krane (Mehrkraneinsatz) TGL 30350/14 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten bei der Bedienung und Instandhaltung TGL 30350/15 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Verständigungszeichen TGL 30350/16 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Kontrollen und Prüfungen

Werksnormen

Die folgenden Werksnormen sind im Speziellen zu beachten: XXXX, YYY, ZZZ

Die obige Aufzählung der Vorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Regelwerke sind in der letzten gültigen Fassung anzuwenden. Verweise auf an-dere Normen sind zu berücksichtigen. Allgemeines: Alle sicherheitsgerichteten Funktionen sind als Blockschaubilder darzustellen und die EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die Komponenten, die Logikeinheiten für Sicherheits-funktionen sind, sind vorzulegen! Bei der Auswahl der Einstufungen ist die Anlage 1 (Gegenüberstellung der Hubklassen (H)/Beanspruchungsgruppen (B) entspr. DIN 15018 mit den Hubklassen (HC)/S-Klassen entspr. EN 13001) zu berücksichtigen! Bei der Auslegung der Tragkonstruktion sind die Eigenfrequenzen des Hubwerksantriebes zu beachten. Störende Überlagerungen mit Eigenfrequenzen des Tragwerks sind zu ver-hindern. Das Eigenschwingungsverhalten ist nachzuweisen. Die niedrigste Eigenfrequenz der Kranbrücke darf beim Heben und Senken ca. 3,0 Hz betragen. Nach der Auftragsvergabe dürfen Abweichungen von dieser Technischen Spezifikation nur mit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers erfolgen.

Anlage 4

6

Nachfolgende Vorschriften müssen beachtet werden und in der Konformitätserklä-rung aufgeführt werden:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG EMV-Richtlinie 2004/108/EG

DIN EN 60204-32 DIN EN 12644-1 DIN EN 13557 DIN EN 13586 DIN EN 12077-2 DIN EN 15011 BGV D 6 BGG 905 DIN 4132 DIN 15018 Teil 1 DIN 15018 Teil 2 DIN 15020 (bzw. ISO 4308-1 und DIN ISO 4309)

Gemäß der EG-Maschinenrichtlinie ist der Hersteller des Krans verpflichtet, eine Risiko-beurteilung vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermit-teln. Er muss den Kran unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen. Die Risikobeurteilung gehört zum Lieferumfang und ist Bestandteil der Dokumentation!

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Düsseldorf, 06.11.2013

Einbau einer drahtlosen/kabellosen Steuerung an Kranen 1. Nationale Bestimmungen

Der nachträgliche Einbau einer drahtlosen/kabellosen Steuerung ist eine wesentli-che Änderung gemäß § 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6). Der Kran muss vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen ge-mäß § 28 BGV D6 geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Kranprüfbuch einzutragen. Die Prüfung umfasst den geänderten Teil. Für die Änderung (Einbau einer drahtlosen/kabellosen Steuerung) sind die neues-ten Vorschriften und technischen Regeln einzuhalten.

2. Anzuwendende Vorschriften

Je nach Bauform sind die entsprechenden Produktnormen (in der jeweils gültigen Fassung) mit zu berücksichtigen (z. B. DIN EN 14492-2:2010-05 „Krane - Kraftge-triebene Winden und Hubwerke - Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke“; DIN EN 15011:2011-05 „Krane – Brücken- und Portalkrane“.

3. Grundsätzliche Bestimmungen zu drahtlos/kabellos gesteuerten Kranen

Bestimmungen hierzu sind in Ziffer 9.2.7 der DIN EN 60204-32:2009-03 „Sicher-heit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 32: Anforderun-gen für Hebezeuge" und im Anhang C der DIN EN 13557:2009-07 „Krane - Stell-teile und Steuerstände" enthalten. Besonders ist zu verweisen auf:

3.1 Geschwindigkeiten: Die Fahrgeschwindigkeiten müssen angemessen sein. DIN EN 13557 legt als maximale Werte fest:

Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung

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Auszug: „…. 5.1.9 Für Krane, wo der Kranführer der Bewegung des Stellteiles oder der Last zu Fuß folgen muss, muss die Geschwindigkeit der Fahrbewegung begrenzt sein:

a) bei einer Geschwindigkeitsstufe auf: 1,0 m/s max.; b) bei zwei und mehr Geschwindigkeitsstufen einschließlich stufenlos: Keine Begrenzung, vorausgesetzt, die kleinste wählbare Geschwindigkeit ist 0,75 m/s oder geringer.

… .“

3.2 Verwendung von mehr als einer Bedienstation: Wo ein Hebezeug mehr als eine drahtlose Bedienstation hat, müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass zu einem Zeitpunkt immer nur eine der Bedienstationen freigegeben werden kann. Eine Anzeige, welche Bedienstati-on das Hebezeug steuert, muss an geeigneten Stellen vorgesehen werden, die sich aus der Risikobeurteilung für das Hebezeug ergeben (Ziffer 9.2.7.5 der DIN EN 60204-32 und Ziffer 5.2.3.1.5 der DIN EN 13557).

3.3 Warnleuchten

In Ziffer 5.7.4 „Warnleuchten an kabellosen Stellteilen“ der DIN EN 15011 wird ge-fordert, dass Brücken- und Portalkrane, die mit kabellosen Stellteilen ausgestattet sind, eine rote Warnleuchte aufweisen müssen, die aktiviert ist, solange das ka-bellose Stellteil eingeschaltet ist. Anmerkung: Eine Änderung der EN 15011 ist in Bearbeitung. Dabei ist vorgesehen, auf eine derar-tige Warnleuchte zu verzichten. Diese Änderung kann aber erst nach deren Verbindlichkeit ange-wendet werden. In Ziffer 5.4.6.2 „Außen am Kran befindliche Anzeigen“ der DIN EN 14439:2010-03 „Krane – Turmdrehkrane“ wird bestimmt: „Für den Fall einer kabellosen Steuerung gilt zur Erfüllung der Anforderungen nach EN 13557 (C.8) und EN 12077-2 (5.5.1.2) Folgendes: ! die Anzeige muss durch ein dauerhaft leuchtendes grünes Licht erfolgen, das so angebracht ist, dass es für die Personen in der Umgebung des Kranes sichtbar ist; ! ....“

3.4 Notendhalteinrichtungen: Kranbewegungen die zu einem gefahrbringenden Zustand („Zustände, bei denen man vernünftigerweise nicht erwarten kann, dass sie vom Bediener überwacht werden“) führen können, müssen mit entsprechenden Einrichtungen (z. B. Weg-begrenzer) gemäß Ziffer 9.2.5.5 DIN EN 60204-32 überwacht werden. Anmerkung 1: In Ziffer 5.4.4.7 der DIN EN 15011 und in Ziffer 5.7.5 der DIN EN 13135:2013-05 ist festgelegt, dass Krane und Katzen an den Enden mit mechanischen Endanschlägen ausgerüstet sein müs-sen.

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Anmerkung 2: Puffersysteme (z. B. gemäß Ziffer 5.5.3.3 „Zusammenstoß zwischen Kranen oder Laufkatzen“ der DIN EN 15011) können ebenfalls verwendet werden, wenn sie geeignet sind und in der Lage sind, die sich aus den bewegenden Massen ergebende kinetische Energie so aufzunehmen, dass Fol-gendes verhindert wird:

a) Überschreitung der Festigkeit der Bauteile der Krananlage; b) Sturz oder Kippen der Krane oder der Katzen; c) Lastabsturz; d) gefährliches Lastpendeln.

3.5 Distanzierungseinrichtungen:

Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme, enthält Ziffer 5.5.3.3 „Zusammenstoß zwischen Kranen oder Laufkatzen“ der DIN EN 15011 und Ziffer 9.2.5.5 „Überwa-chung der Befehlsausführung“ der DIN EN 60204-32.

3.6 Kennzeichnung der Bewegungsrichtungen

„Wo die Stellung eines Steuerpultes zu der Bewegung des Kranes oder zu Teilen des Kranes veränderlich ist, muss der Zusammenhang zwischen der Betätigung der Stell-teile und den daraus resultierenden Bewegungen eindeutig gekennzeichnet sein. Die jeweiligen Symbole müssen so angebracht sein, dass sich eine klare und eindeutige Beziehung zwischen der Betätigung des Stellteiles und der zugehörigen Antriebsrich-tung ergibt.“ (Ziffer 5.2.3.1.1 der DIN EN 13557)

3.7 Bremsen: Nicht jeder Kran, der entsprechend BGV D6 in Betrieb genommen worden ist, hat Fahr- bzw. Drehwerksbremsen. Gemäß Abs. 1 § 14“ Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen“ der BGV D6 müssen Krane so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Kran-bewegungen verhindert werden können. Das kann z. B. durch Bremsen oder Selbstverzögerung erfolgen. Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind, müssen nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig abgebremst werden.

3.8 Unterweisung Die Kranführer müssen im Umgang mit der kabellosen Steuerung gemäß BGV D6 § 29 und dem BG-Grundsatz „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921) unterwiesen werden.

3.9 Verkehrswege Für die kabellose Steuerung des Kranes sind ausreichend breite Verkehrswege vorzusehen. Hierfür gilt ein Richtwert von mindestens 0,8 m. Es ist sicherzustellen, dass der Kranführer einen Überblick über den jeweiligen Arbeitsbereich des Kra-nes hat. Die Verkehrswege müssen frei von Hindernissen, weitmöglichst kreu-zungsfrei, ohne Stolperstellen und ausreichend beleuchtet sein.

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4. Besonderheit Turmdrehkran Aus der Praxis ergeben sich 3 Möglichkeiten bei der Ausrüstung von Turmdreh-kranen mit kabellosen Steuerungen. 1. Der Hersteller des Turmdrehkranes liefert diesen einschließlich der kabellosen

Steuerung. Hierbei gehört die kabellose Steuerung zum Kran und wird durch die Konformi-

tätserklärung abgedeckt. Die Betriebsanleitung muss Hinweise zur Funktion und Benutzung bzw. Wartungshinweise enthalten.

2. Der Hersteller des Turmdrehkranes liefert den Kran ohne kabellose Steuerung,

hat aber bereits die Vorinstallation für die Benutzung einer kabellosen Steue-rung am Kran installiert.

Die Vorinstallation ermöglicht, dass durch einfaches Anstecken des Empfän-

gers der kabellosen Steuerung, der sichere Betrieb gewährleistet ist. Für die kabellose Steuerung muss die Zustimmung des Kranherstellers sowie

eine EG-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorliegen. In diesem Fall ist nach dem Verbinden der kabellosen Steuerung mit dem Kran

eine Sachkundigenprüfung auf ordnungsgemäße Funktion durchzuführen und im Prüfbuch zu bestätigen.

3. Der Hersteller des Turmdrehkranes liefert den Kran ohne jegliche technische

Vorbereitung zur Nachrüstung mit einer kabellosen Steuerung. Soll an diesem Kran eine kabellose Steuerung nachgerüstet werden, so muss

in die vorhandene Steuerung des Kranes eingegriffen werden. Dies ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) und bedarf einer anschließenden Sachverständigenprüfung und Dokumentation im Kranprüfbuch.

Für die kabellose Steuerung muss eine EG-Konformitätserklärung und Be-

triebsanleitung vorliegen. Es ist dringend zu empfehlen, die Auswahl der kabel-losen Steuerung in Abstimmung mit dem Kranhersteller durchzuführen.

Bei der Funktionsprüfung der kabellosen Steuerung müssen sämtliche Kranbe-wegungen, auch die notwendigen sicherheitstechnischen Abschaltungen z.B. Vorabschaltung, Endabschaltung, Not-Halt-Schaltung durchgeführt werden. Es ist dabei zu beachten, dass die kabellose Steuerung das identische Steuerungsver-halten erfüllt, wie durch die normale Kransteuerung vorgegeben (speziell bei mehrstufiger Schaltung, wenn zwischen den jeweiligen Stufen Zeitglieder mit be-rücksichtigt werden usw.).

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5. Zusätzlich ist zu beachten:

EG-Konformitätserklärung: Die kabellose Steuerung (Gesamteinheit: Sender mit Empfänger) sollte mit einer EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IIA der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bescheinigt, vorschriftsmäßig dokumentiert und mit einem CE-Zeichen versehen sein (formal reicht eine EG-Konformitätserklärung entspr. der Niederspannungsrichtlinie aus). Kabellose Steuerungen für Krane sind aus der Sicht des Sachgebietes Hebetech-nik und Instandhaltung (SGHI) grundsätzlich keine Logikeinheiten für Sicherheits-funktion gemäß Anhang IV Nr. 21 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Es kann jedoch Einzelfälle geben, bei denen eine EG-Baumusterprüfung durch eine notifi-zierte Stelle erforderlich ist (z. B. elektronische Bedienoberfläche als Stellteile). Die Anwendung des EG-Konformitätsverfahren für den gesamten Kran gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist bei einem nachträglichen Einbau einer Funk-steuerung nicht erforderlich, es handelt sich hierbei um eine wesentliche Änderung gemäß § 25 der BGV D6.

DIN EN 60204-32:2009-03; veröffentlicht am 15.04.2000 (98/37/EG); am 18.12.2009 (2006/42/EG) DIN EN 13557:2009-07; veröffentlicht am 02.08.2006 (98/37/EG); am 08.09.2009 (2006/42/EG) DIN EN 14492-2:2010-05; veröffentlicht am 08.05.2007 (98/37/EG); am 26.05.2010 (2006/42/EG) DIN EN 15011:2011-05; veröffentlicht am 20.07.2011 (2006/42/EG) DIN EN 13135:2013-05; veröffentlicht am 28.11.2013 (2006/42/EG) DIN EN 14439:2010-03; veröffentlicht am 08.05.2007 (98/37/EG); am 08.09.2009 (2006/42/EG) gez. Koop (Koop)

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Werner-Seelenbinder-Str. 6 · 99096 Erfurt Tel.: 0361 37-900 · Fax: 0361 3798-800 · E-Mail: [email protected] Internet: www.thueringen.de/de/tmsfg/

TMSFG PF 90 03 54 99106 Erfurt

Prüf- und Zertifizierungsstelle Maschinen und Fertigungsautomation im DGUV Test Herrn Volker Bautz BG Holz und Metall Wilhelm Theodor-Römheld-Str. 15 55130 Mainz

E-Mail, Fax

[email protected]

0361 3798 850 Ihr Zeichen Unser Zeichen Telefon, Name Datum

0361 3798 230

Herr Dr. Weinrich

Erfurt, 29. Februar 2012

Sicherheitszäune als Sicherheitsbauteile i. S. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Sehr geehrter Herr Bautz, Mit E-Mail vom 28. Februar 2012 haben Sie darum gebeten, Ihnen die Stellungnahme

des AAMÜ zu „Sicherheitszäunen als Sicherheitsbauteile“ zuzuleiten.

In einer Anfrage vom April 2011 an die Marktüberwachungsbehörden der Länder, den

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), den Arbeitsaus-

schuss Marktüberwachung der Länder (AAMÜ) und an das Bundesministerium für Ar-

beit und Soziales wurde um Beantwortung der Frage gebeten, ob die vorliegende Ein-

schätzung der EU-Kommission, dass einfache Sicherheitszäune, die separat in Verkehr

gebracht werden und nicht speziell für eine Maschine/Anlage konstruiert wurden, keine

Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind, als überholt

anzusehen ist und somit das Anbringen der CE-Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6

der 9. GPSGV geboten und kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 GPSG ist.

In dieser Anfrage wurde zum einen auf eine schriftliche Stellungnahme des Fachbeauf-

tragten der EU-Kommission für die Maschinenrichtlinie, Herrn Ian Fraser, vom

7. Januar 2008 und zum anderen auf das Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 054,

Arbeitsausschuss Marktüberwachung

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Ausgabe 02/2011 des Fachausschusses Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau

der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Bezug genommen.

Der Sachverhalt wurde zur Herbeiführung eines einheitlichen Standpunktes der Markt-

überwachungsbehörden der Länder in der 22. Sitzung des AAMÜ am 17. und

18. Mai 2011 beraten.

Im Ergebnis wird folgende Auffassung vertreten.

Als Sicherheitsbauteil bezeichnet die Maschinenverordnung (9. GPSGV) analog zur

Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ein Bauteil,

a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,

b) gesondert in Verkehr gebracht wird,

c) dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und

d) das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das

Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der

Richtlinie 2006/42/EG. Dort werden unter Nr. 7 aufgeführt: Trennende und nichttren-

nende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt

am Arbeitsprozess beteiligt sind.

Bei den trennenden Schutzeinrichtungen unterscheidet die Richtlinie 2006/42/EG zwi-

schen feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen, beweglichen trennenden Schutz-

einrichtungen mit Verriegelung und zugangsbeschränkenden verstellbaren Schutzein-

richtungen. Der Begriff „trennende Schutzeinrichtung“ ist in Anhang I Nr. 1.1.1. Buch-

stabe f) definiert als „Maschinenteil, das Schutz mittels einer physischen Barriere bie-

tet“. Eine physische Barriere in diesem Sinne ist zum Beispiel ein Gehäuse, eine Abde-

ckung, eine Haube, ein Schutzgitter, eine Tür, eine Verkleidung oder ein Zaun.

Sicherheitszäune sollen den unbeabsichtigten Zutritt zu einem Gefahrenbereich der

Maschine verhindern oder den Schutz vor Teilen, die aus der Maschine herausge-

schleudert werden können, gewährleisten. Sie erfüllen damit je nach Bauart die Funktion

einer feststehenden trennenden oder einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung

mit Verriegelung.

Wird ein Sicherheitszaun genau nach einer Spezifikation eines Maschinenherstellers für

eine bestimmte Maschine durch einen Dritten oder ihn selber, z. B. aus Einzelteilen von

Sicherheitszäunen, gebaut und mit dieser Maschine in Verkehr gebracht, ist er i. S. d.

Maschinenrichtlinie kein Sicherheitsbauteil. In dieser Hinsicht ist die Aussage der

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Kommission vom 7. Januar 2008 weiter gültig. Der Sicherheitszaun ist als Bestandteil

der Maschine zu betrachten, er wird mit der Maschine gemeinsam als Ganzes in Ver-

kehr gebracht.

Sicherheitszäune, die von Herstellern der Zäune ausgelegt, gebaut und gesondert als

Ganzes in Verkehr gebracht werden, sind i. S. der Maschinenrichtlinie als Sicherheits-

bauteil anzusehen, die mit der CE-Kennzeichung zu versehen sind und für die eine EG-

Konformitätserklärung auszustellen und beizufügen ist.

Das trifft auch auf solche Sicherheitszäune zu, die von einem Hersteller unabhängig von

einer bestimmten Maschine, zerlegt in Einzelteilen, jedoch als Gesamtheit i. S. eines

Bausatzes (Systembauteile, modulare Schutzzäune) in Verkehr gebracht und am Be-

stimmungsort nur zusammengesetzt werden.

Einzelteile/Einzelelemente von Sicherheitszäunen, die als Einzelteile gesondert angebo-

ten werden, sind keine Sicherheitsbauteile, sondern einfache Bauteile, da sie als solche,

d.h. als Einzelteile, keine Sicherheitsfunktion gewährleisten können. Diese Bauteile sind

nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.

Bei Zauneinzelteilen, die als solche oder in Kombination miteinander keine Sicherheits-

funktion im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen können oder sollen, handelt es

sich um einfache Bauteile. Sie sind nicht als Sicherheitsbauteil einzustufen und nicht

mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Mit ihrem Zusammenbau entsteht keine

trennende Schutzeinrichtung, mithin kein Sicherheitszaun.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Wolfgang Weinrich

Vorsitzender Arbeitsausschuss Marktüberwachung

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