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An den Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich: dbb Bund dbb Landesbünde Frankfurt/Main, den 04.Mai 2015 dbb Hessen-Info 34/2015 (vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, dbb Hessen Nachrichten 02/2015) Sachstand „Hessische Beihilfenverordnung“ Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, ich möchte Sie zum Sachstand der Hessischen Beihilfenverordnung informieren: Dem dbb Hessen liegt aktuell kein neuer Entwurf der Hessischen Beihilfenverordnung vor. Zunächst wurde die Ermächtigungsgrundlage für einen „Wahlleistungs-Eigenbeitrag“ im Hessischen Beamtengesetz (HBG) für ein solches Modell geschaffen. Im Detail: Im Rahmen des Entwurfs einer 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung von Mitte Dezember 2014 wurde der Wegfall der Wahlleistungen im Beihilfenrecht (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) forciert. Seitens des dbb Hessen wurde zum Wegfall dieser Wahlleistungen (siehe dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015) Stellung bezogen. Der dbb Hessen lehnte und lehnt den Wegfall der Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) kategorisch ab.

Sachstand „Hessische Beihilfenverordnung“ - BSBD Hessen - Bund … · 2015. 5. 6. · dbb Hessen-Info 34/2015 (vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, dbb Hessen Nachrichten

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Page 1: Sachstand „Hessische Beihilfenverordnung“ - BSBD Hessen - Bund … · 2015. 5. 6. · dbb Hessen-Info 34/2015 (vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, dbb Hessen Nachrichten

An den • Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich:

• dbb Bund • dbb Landesbünde

Frankfurt/Main, den 04.Mai 2015 dbb Hessen-Info 34/2015

(vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, dbb Hessen Nachrichten 02/2015)

Sachstand „Hessische Beihilfenverordnung“ Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,

ich möchte Sie zum Sachstand der Hessischen Beihilfenverordnung informieren:

Dem dbb Hessen liegt aktuell kein neuer Entwurf der Hessischen Beihilfenverordnung

vor. Zunächst wurde die Ermächtigungsgrundlage für einen „Wahlleistungs-Eigenbeitrag“

im Hessischen Beamtengesetz (HBG) für ein solches Modell geschaffen.

Im Detail:

Im Rahmen des Entwurfs einer 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen

Beihilfenverordnung von Mitte Dezember 2014 wurde der Wegfall der Wahlleistungen im

Beihilfenrecht (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) forciert.

Seitens des dbb Hessen wurde zum Wegfall dieser Wahlleistungen (siehe dbb Hessen-Infos

68/2014, 13/2015) Stellung bezogen. Der dbb Hessen lehnte und lehnt den Wegfall der

Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) kategorisch ab.

Page 2: Sachstand „Hessische Beihilfenverordnung“ - BSBD Hessen - Bund … · 2015. 5. 6. · dbb Hessen-Info 34/2015 (vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, dbb Hessen Nachrichten

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Aktuelles:

Die Hessische Landesregierung kündigte im März 2015 an, die Hessische

Beihilfenverordnung für die Beamtinnen und Beamten um ein Modell der „Wahlleistungs-

Eigenbeiträge“ zu ergänzen.

Im Rahmen eines solchen Modells würden Wahlleistungen für die Beamtinnen und Beamten

zwar gestrichen, jedoch können diese über einen sogenannten „Wahlleistungs-

Eigenbeitrag“ ein weiteres Anrecht auf diese (Wahl-) Leistungen erwerben. Im

Beihilfenrecht des Landes Rheinland-Pfalz und auch im Land Baden-Württemberg existiert

bereits eine solche Regelung.

Um jedoch eine solche Regelung in der Hessischen Beihilfenverordnung abbilden zu

können, bedarf es jedoch einer gesetzlichen Ermächtigung (Ermächtigungsgrundlage) im

Hessischen Beamtengesetz.

Diese sogenannte Ermächtigungsgrundlage wurde im Hessischen Beamtengesetz

geschaffen. Mit der Landtagsdrucksache 19/1710 wurde die Änderung/Ergänzung des § 80

Absatz 5 HBG in die Wege geleitet. Im Rahmen des am 27. März 2015 vom Hessischen

Landtag beschlossenen „Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen

Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften“ erfolgte die Änderung des §

80 Absatz 5 HBG.

Auszug aus dem Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 19/1710) zur Änderung des § 80

Absatz 5 HBG (Artikel 5 der Drucksache):

Aus der Begründung zur Änderung des § 80 Absatz 5 HBG:

§ 80 Absatz 5 HBG lautet nunmehr wie folgt:

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(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu

treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art

und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer

Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite

zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von

Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung

eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der

Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren.1

Somit wurde die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Beihilfeberechtigte gegen Zahlung

eines monatlichen Beitrags („Wahlleistungs-Eigenbeitrag“) auch künftig Wahlleistungen

(Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) im Rahmen der Beihilfe erhalten können.

Sobald uns ein Entwurf einer Hessischen Beihilfenverordnung vorliegt, werden wir Sie unverzüglich informieren. Mit freundlichen Grüßen

Ihre

Ute Wiegand-Fleischhacker Landesvorsitzende

1 Rot gekennzeichneter Gesetzestext = Ergänzter Gesetzestext