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sara-holzmann
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Samtgemeinde HankensbüttelWirtschaft trifft Verwaltung
Herzlich willkommen
zu einer kleinen Reise durch die (neue)
VOB 2009/2010
Samtgemeinde Hankensbüttel
Was bringt die VOB/A 2009 ?
Wichtiges für Bieter
Wirtschaft trifft Verwaltung
Samtgemeinde Hankensbüttel
• Vergaberecht regelt das Beschaffungsverhalten der öffentlichen Hand und ehemaliger staatlicher Sektorenauftraggeber
Struktur des Vergaberechts
Was ist Vergaberecht ?
• Sicherstellung einer Beschaffung im Wettbewerb
• Sparsamer Einsatz öffentlicher Gelder
• Korruptionsbekämpfung
Was bezweckt Vergaberecht ?
Wirtschaft trifft Verwaltung
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• Wettbewerb (Wirtschaftlichkeit)• Transparenz (Ausschreibung)• Gleichbehandlung (keine Grenzen)• Mittelstandsförderung(in BRD)
Was sind seine Prinzipien ?
Struktur des Vergaberechts
Wann gilt es ?
• Wenn öffentliche Auftraggeber am Markt eine Leistung nachfragen. Bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte: EU-weite Ausschreibung
Wirtschaft trifft Verwaltung
Samtgemeinde Hankensbüttel
• Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
• Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Ggf. nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen.
• Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben
Arten der Vergabe und was ist zu beachten ?
Wirtschaft trifft Verwaltung
Samtgemeinde Hankensbüttel
• Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen
• Beschränkte Ausschreibung kann erfolgen bis zu einem Auftragswert von:a) 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik),
Landschaftsbau und Straßenausstattungb) 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau – Brückec) 100.000 € für alle übrigen Gewerke
und: wenn eine öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat, oder
wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. ( Dringlichkeit, Geheimhaltung )
Arten der Vergabe und was ist zu beachten ?
Wirtschaft trifft Verwaltung
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• Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders
• Wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt
• Wenn die Leistung besonders dringlich ist• Wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht
eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann• Wenn nach der Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung
oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht
• Wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist• Wenn sich eine kleinere Leistung von einer zu vergebenden
größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.• Die Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem
Auftragswert von 10.000 € ohne Umsatzsteuer erfolgen
Arten der Vergabe und was ist zu beachten ?
Wirtschaft trifft Verwaltung
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• Beschränkte Ausschreibung• Es sind 3 bis 8 geeignete Unternehmen aufzufordern ein Angebot abzugeben• Es ist darauf zu achten, dass eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen
erfolgt• Es sind in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung
nachvollziehbar darzulegen
Arten der Vergabe und was ist zu beachten ?
• Freihändige Vergaben
• Es sind, soweit möglich mindestens 3 geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern
• Es ist darauf zu achten, dass eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen erfolgt
• Es sind in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen
Wirtschaft trifft Verwaltung
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• Bauaufträge 4,845 Mio. € (5,15 Mio. €)• Baulose 1,0 Mio. €• Liefer- und Dienstaufträge 193.000 € (206.000 €)• Im Sektorenbereich: 387.000 € (412.000 €)• der Bundesbehörden: 125.000 € (133.000 €)
Struktur des Vergaberechts
Welche Schwellenwerte gelten für EU-weite Vergaben (in Klammern die Beträge bis 01.01.2010) ?
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• Entscheidung über Beschaffung• Leistungsbeschreibung• Ausschreibung / Wettbewerb• Eignungsprüfung• Angebotsaufforderung / Angebotsprüfung• Aufklärung / Verhandlung• Wertung• Zuschlag
Ablauf des Vergabeverfahrens
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• Ermittlung des Bedarfs ( was soll beschafft werden )• Kostenschätzung• Erstellung einer Leistungsbeschreibung u. Wertungsmatrix• Festlegung der Vergabeart (Öffentlich-/Beschränkt-/Freihändige V.• Erstellung der kompletten Vergabeunterlagen • Veröffentlichung der Ausschreibung in den Medien (Suppreport etc.)• Anforderung der Vergabeunterlagen durch die Bieter• Übersendung der Unterlagen an die Bieter• Abgabe der Angebote durch die Bieter• Öffnung der Angebote ( Submission )• Prüfung und Wertung der Angebote• Erteilung des Zuschlags• Ausführung der Leistung• Zahlung der Rechnung
Ablauf einer Ausschreibung
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• Zusammenfassung bestimmter Themen in einer Vorschrift
• Straffung in 22 statt 33 Paragraphen• Vergabeunterlagen statt Verdingungsunterlagen• Zuschlagsfrist statt Bindefrist• Betragsgrenzen für Vergabearten
Neuerungen der VOB/A 2009
Geänderte Struktur
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Betragsgrenzen für Verfahrensarten
Leistung Vergabeart Wertgrenze
Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung
Beschränkte Ausschreibung
50.000 €
Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
Beschränkte Ausschreibung
150.000 €
Alle übrigen Gewerke Beschränkte Ausschreibung
100.000 €
Alle Gewerke Freihändige Vergabe 10.000 €
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Betragsgrenzen für Verfahrensarten - während der Krise bis 31.12.2010 -
Leistung Vergabeart Wertgrenze
Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung
Beschränkte Ausschreibung
50.000 € (alt)1.000.000,00 €
Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
Beschränkte Ausschreibung
150.000 € (alt)1.000.000,00 €
Alle übrigen Gewerke Beschränkte Ausschreibung
100.000 € (alt)1.000.000,00 €
Alle Gewerke Freihändige Vergabe 10.000 € (alt)100.000,00 €
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• Anträge zur Präqualifizierung können interessierte Bauunternehmen bei allen PQ-Stellen einreichen: DQB-Deutsche Gesellschaft für Qualifizierung und Bewertung
GmbH, Wiesbaden DVGW CERT GmbH, Bonn VMC Präqualifikation, Berlin u.a.
Präqualifikation
• Öffentliche Auftraggeber können verlangen, dass Unternehmen bestimmte Eignungsnachweise durch Präqualifikation nachweisen ( § 97 Abs. 4 a GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
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Präqualifikation
• Es ist kein Insolvenzverfahren eröffnet• Es liegt keine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in
Frage stellt, vor• Es liegt kein wirksames Berufsverbot vor• Es liegt keine wirksame Gewerbeuntersagung vor• Es liegt kein Subventionsbetrug vor• Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister vor
weitere Tatbestände siehe § 16 Abs. 1
Eignungsnachweise und Ausschlusstatbestände gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A
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• Eignungsnachweise nach § 6 Nr. 3 VOB/A
• Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre nachweisen• Nachweise über ausgeführte Leistungen nachweisen
( Referenzen )• Beschäftige Personen – gesamt nachweisen• Eintragung in das Berufsregister nachweisen• Angaben, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde• Nachweise, dass Steuern und Abgaben sowie Beiträge
zur Sozialversicherung gezahlt wurden• Nachweis, dass das Unternehmen bei der
Berufsgenossenschaft angemeldet ist
• Weitere Nachweise siehe § 6 Nr. 3 VOB/A
Präqualifikation
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• Bisher:Angebote, welche die geforderten Preise nicht ganz vollständig enthielten, waren zwingend auszuschließen
Neuerungen der VOB /A 2009
Lückenhafte Preisangaben
• Neu:Ebenfalls Ausschluss, es sei denn, es fehlen (aus Versehen) lediglich Preise für eine einzelne unwesentliche Position und die Wertungsreihenfolge wird nicht beeinträchtigt
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• Nachreichen von Erklärungen
• Bislang: Zwingender Angebotsausschluss bei Fehlen von Erklärungen und Nachweisen wie
– Nachunternehmereinsatz– Gewerbezentralregisterauszug– Bilanzen der letzten 3 Jahre etc.– Zahlung von Steuern und Abgaben– Tariftreue etc.
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Neuerungen der VOB /A 2009
• Nachreichen von Erklärungen
• Neu: Sofern Angebot nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen wird ( § 16 Abs.1 ff.)
– Nachforderung von fehlenden Unterlagen– Ausschluss erst, wenn Unterlagen nicht
binnen 6 Kalendertagen nachgeliefert werden
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• Ausschluss von Nebenangeboten
• Bislang: Soll-Vorschrift – kein Ausschlussgrund • Neu : Nebenangebote, die nicht auf besonderer
Anlage kenntlich gemacht sind, sind von der Wertung auszuschließen § 13 ff. VOB/A 2009)
• Aber : Möglichkeit der nachträglichen Kennzeichnung ? ( § 16 Abs. 1 )
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Neuerungen der VOB /A 2009
• Ex-post Transparenz
• Neu : Unverzügliche Unterrichtung der unterlegenen Bieter ( statt „so bald wie möglich“)
• Neu : Information über siegenden Bieter und Vorteile dessen Angebotes auf Nachfrage, auch per e-mail
• Wichtig : Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen
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• Voraussetzungen schaffen
Worauf müssen Bieter achten ?
• Präqualifikation ( Nachweis )• Eigenerklärungen parat haben• Nachunternehmer benennen können• Angebot kalkulieren und dies belegen können• Ausschreibungsunterlagen genau lesen und prüfen• Keine Position offen lassen• Keine Mischkalkulationen vornehmen
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• „ Melden macht frei “
Worauf müssen Bieter achten ?
• Bieterfragen stellen• Rügen von vermuteten Vergabeverstößen
aus der Bekanntmachung bis zur Angebotsabgabe und aus den Vergabeunterlagen bis zur Angebotsabgabe
• Ansonsten unverzüglich, da sonst der Rechtsverlust droht
Wirtschaft trifft Verwaltung
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• Rechtsweg beschreiten
Worauf müssen Bieter achten ?
• Wenn Rügen während des Verfahrens nicht abgeholfen wird, binnen 15 Kalendertagen
• Wenn Angebot ausgeschlossen oder abgelehnt wird, binnen 15 Kalendertagen
• Wenn sich aus nachträglicher Bekanntmachung Vergabeverstoß ergibt, binnen 30 Kalendertagen
• Wenn Vergabeverstoß nachträglich bekannt wird, binnen sechs Monaten ab Vertragsschluss
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