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Schadenersatz beim Kfz-Unfall Der Haftungsumfang ist ganz allgemein in § 249 ff. BGB geregelt. Danach kann der Geschädigte grundsätzlich die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn das Unfallereignis nicht eingetreten wäre. In der Regel ist dies der hierfür erforderliche Geldbetrag. Welche einzelnen Schadenpositionen unter diese Generalregelung fallen, ist den zahlreichen Urteilen zu entnehmen, die zu diesem Thema ergangen sind und auch noch ergehen werden. Leider liegen nicht immer höchstrichterliche Entscheidungen vor, sodass vielfach gegensätzliche Ansichten unterinstanzlicher Gerichte eine klare Rechtsfindung erschweren. In diesem Kapitel des Handbuchs werden die wesentlichen Schadenpositionen in allgemein verständlicher Form angesprochen, und zwar unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung wie auch Gesetzgebung. In diesem Zusammenhang hat das am 31.05.2002 durch den Bundesrat verabschiedete und zum 01.08.2002 in Kraft getretene Schadenersatzänderungsgesetz eine grundsätzliche Überarbeitung erforderlich gemacht, da mit ihm wesentliche Änderungen bei der fiktiven Schadenabrechnung, der Zahlung von Schmerzensgeld sowie der Minderjährigenhaftung bei Verkehrsunfällen verbunden sind. Fahrzeugschaden Konkrete Reparaturkostenabrechnung Nach § 249 S. 2 BGB stehen dem Geschädigten grundsätzlich die Aufwendungen zu, die er tatsächlich für die Beseitigung des Fahrzeugschadens aufbringen musste. Reparaturkosten In der Regel lässt der Eigentümer sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Bei den anschließend in Rechnung gestellten Arbeiten handelt es sich dann ohne weiteres um die erforderlichen Aufwendungen, die auch von den Haftpflichtversicherern übernommen werden. Liegen die Werkstattforderungen jedoch deutlich über den marktüblichen Werten, so dürfte eine Regulierung nur in begründeten Ausnahmefällen (Spezialfahrzeuge, Oldtimer) möglich sein. Andererseits kann der Versicherer den Geschädigten aber auch nicht auf besonders günstig arbeitende Betriebe verweisen. Soweit im Einzelfall eine einwandfreie Instandsetzung der Kfz-Teile möglich ist, hat diese selbstverständlich Vorrang. Allerdings gehen die Meinungen bei diesem Punkt häufig auseinander, wenn es um ältere Fahrzeuge geht. Von den Versicherern wird zu diesem Thema auch das Argument der “zeitwertgerechten” Reparatur ins Feld geführt, das sich bislang noch nicht durchsetzen konnte. Beim Einbau von Neuteilen kann u. U. ein Abzug “neu für alt” in Betracht kommen (siehe unten). Das früher häufig diskutierte Thema “Ganzlackierung” bei Teillackierungen hat durch den aktuellen Stand der Technik an Bedeutung verloren. Bei fachgerechter Ausführung sind heutzutage keine Farbunterschiede mehr feststellbar. Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall eine Lackierung der gesamten Karosserie erforderlich sein kann, und zwar mit einem entsprechenden Abzug der Wertverbesserung (siehe unten). Insbesondere bei älteren Fahrzeugen kommt es immer wieder vor, dass diese durch die Reparatur (Ganzlackierung eines älteren Kfz) oder den Einbau neuer Fahrzeugteile (Reifen, Auspuff, Batterie) Wertverbesserungen erfahren, die prozentual im Verhältnis zur Lebensdauer in Abzug zu bringen sind. Entsprechende Werte befinden sich im Sachverständigengutachten. Ausgenommen sind Teile, die die Lebensdauer der Fahrzeuge erreichen (z. B. Kotflügel, Stoßstange, Scheinwerfer). Nicht jede Werkstatt verfügt über eine Lackiererei, so dass diese Arbeiten extern erfolgen. Bei den dann in Rechnung gestellten Verbringungskosten handelt es sich unstreitig um erforderliche Reparaturkosten. Dies gilt ebenfalls für die nach dem Unfallereignis anfallenden Abschleppkosten. Wie weit und wohin das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug zulässigerweise abgeschleppt werden kann, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei kleineren Reparaturen wird sicherlich die nächstgelegene Werkstatt das richtige Ziel sein, wie auch im Totalschaden fall nur bis zum nächstgelegenen Abstell- bzw. Verwertungsplatz abgeschleppt werden sollte. Da es in diesen Fällen im Wesentlichen um den Gesichtspunkt der Schadenminderung geht, wird man darauf achten müssen, inwieweit sich der Transport insgesamt (beispielsweise zur Heimatwerkstatt) unter Kostengesichtspunkten als unverhältnismäßig darstellt. Entschädigungsgrenzen Bei älteren Kraftfahrzeugen oder auch bei umfangreichen Reparaturarbeiten ist es möglich, dass die dem Ersatzpflichtigen auferlegten Kosten in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck der Fahrzeugerhaltung stehen. Man spricht dann vom “wirtschaftlichen” Totalschaden.

Schadenersatz Beim Kfz-Unfall

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  • Schadenersatz beim Kfz-Unfall

    Der Haftungsumfang ist ganz allgemein in 249 ff. BGB geregelt. Danach kann der Geschdigte grundstzlich die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der bestehen wrde, wenn das Unfallereignis nicht eingetreten wre. In der Regel ist dies der hierfr erforderliche Geldbetrag.

    Welche einzelnen Schadenpositionen unter diese Generalregelung fallen, ist den zahlreichen Urteilen zu entnehmen, die zu diesem Thema ergangen sind und auch noch ergehen werden. Leider liegen nicht immer hchstrichterliche Entscheidungen vor, sodass vielfach gegenstzliche Ansichten unterinstanzlicher Gerichte eine klare Rechtsfindung erschweren.

    In diesem Kapitel des Handbuchs werden die wesentlichen Schadenpositionen in allgemein verstndlicher Form angesprochen, und zwar unter Bercksichtigung der aktuellen Rechtsprechung wie auch Gesetzgebung.

    In diesem Zusammenhang hat das am 31.05.2002 durch den Bundesrat verabschiedete und zum 01.08.2002 in Kraft getretene Schadenersatznderungsgesetz eine grundstzliche berarbeitung erforderlich gemacht, da mit ihm wesentliche nderungen bei der fiktiven Schadenabrechnung, der Zahlung von Schmerzensgeld sowie der Minderjhrigenhaftung bei Verkehrsunfllen verbunden sind.

    Fahrzeugschaden

    Konkrete Reparaturkostenabrechnung

    Nach 249 S. 2 BGB stehen dem Geschdigten grundstzlich die Aufwendungen zu, die er tatschlich fr die Beseitigung des Fahrzeugschadens aufbringen musste.

    Reparaturkosten

    In der Regel lsst der Eigentmer sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Bei den anschlieend in Rechnung gestellten Arbeiten handelt es sich dann ohne weiteres um die erforderlichen Aufwendungen, die auch von den Haftpflichtversicherern bernommen werden.

    Liegen die Werkstattforderungen jedoch deutlich ber den marktblichen Werten, so drfte eine Regulierung nur in begrndeten Ausnahmefllen (Spezialfahrzeuge, Oldtimer) mglich sein. Andererseits kann der Versicherer den Geschdigten aber auch nicht auf besonders gnstig arbeitende Betriebe verweisen.

    Soweit im Einzelfall eine einwandfreie Instandsetzung der Kfz-Teile mglich ist, hat diese selbstverstndlich Vorrang. Allerdings gehen die Meinungen bei diesem Punkt hufig auseinander, wenn es um ltere Fahrzeuge geht. Von den Versicherern wird zu diesem Thema auch das Argument der zeitwertgerechten Reparatur ins Feld gefhrt, das sich bislang noch nicht durchsetzen konnte. Beim Einbau von Neuteilen kann u. U. ein Abzug neu fr alt in Betracht kommen (siehe unten).

    Das frher hufig diskutierte Thema Ganzlackierung bei Teillackierungen hat durch den aktuellen Stand der Technik an Bedeutung verloren. Bei fachgerechter Ausfhrung sind heutzutage keine Farbunterschiede mehr feststellbar. Dies schliet aber nicht aus, dass im Einzelfall eine Lackierung der gesamten Karosserie erforderlich sein kann, und zwar mit einem entsprechenden Abzug der Wertverbesserung (siehe unten).

    Insbesondere bei lteren Fahrzeugen kommt es immer wieder vor, dass diese durch die Reparatur (Ganzlackierung eines lteren Kfz) oder den Einbau neuer Fahrzeugteile (Reifen, Auspuff, Batterie) Wertverbesserungen erfahren, die prozentual im Verhltnis zur Lebensdauer in Abzug zu bringen sind. Entsprechende Werte befinden sich im Sachverstndigengutachten. Ausgenommen sind Teile, die die Lebensdauer der Fahrzeuge erreichen (z. B. Kotflgel, Stostange, Scheinwerfer).

    Nicht jede Werkstatt verfgt ber eine Lackiererei, so dass diese Arbeiten extern erfolgen. Bei den dann in Rechnung gestellten Verbringungskosten handelt es sich unstreitig um erforderliche Reparaturkosten.

    Dies gilt ebenfalls fr die nach dem Unfallereignis anfallenden Abschleppkosten. Wie weit und wohin das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug zulssigerweise abgeschleppt werden kann, hngt jedoch von den Umstnden des Einzelfalles ab. Bei kleineren Reparaturen wird sicherlich die nchstgelegene Werkstatt das richtige Ziel sein, wie auch im Totalschaden fall nur bis zum nchstgelegenen Abstell- bzw. Verwertungsplatz abgeschleppt werden sollte. Da es in diesen Fllen im Wesentlichen um den Gesichtspunkt der Schadenminderung geht, wird man darauf achten mssen, inwieweit sich der Transport insgesamt (beispielsweise zur Heimatwerkstatt) unter Kostengesichtspunkten als unverhltnismig darstellt.

    Entschdigungsgrenzen

    Bei lteren Kraftfahrzeugen oder auch bei umfangreichen Reparaturarbeiten ist es mglich, dass die dem Ersatzpflichtigen auferlegten Kosten in keinem Verhltnis zum angestrebten Zweck der Fahrzeugerhaltung stehen. Man spricht dann vom wirtschaftlichen Totalschaden.

  • Wirtschaftlich betrachtet stellen die Anschaffungskosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges sicherlich die Entschdigungsobergrenze dar, da es grundstzlich keinen Sinn macht, den Schadenverursacher mit noch hheren Kosten zu belasten, wenn dem Geschdigten mit geringeren finanziellen Mitteln ein kompletter Ersatz mglich ist.

    Konkret wird die Wirtschaftlichkeit durch Gegenberstellung von Reparatur- (Reparaturkosten + Minderwert) und Wiederbeschaffungs-aufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) berprft, wobei der Mehrwertsteueranteil aufgrund der Neuregelung der Mehrwertsteuererstattung nur noch dann in die Berechnung einfliet, wenn er tatschlich angefallen ist.

    nicht erstattungsfhig

    erstattungsfhig

    Reparaturkosten

    + Minderwert

    Wiederbeschaffungswert

    - Restwert

    Da diese starre Grenzziehung in der Praxis zu teilweise unbilligen Ergebnissen fhrte, insbesondere bei gepflegten lteren Fahrzeugen, wurde die Erstattungsgrenze durch den Bundesgerichtshof auf 130 Prozent angehoben, wobei der Restwert des beschdigten Fahrzeugs unbercksichtigt bleibt.

    erstattungsfhig

    Zuschlag 30 %

    Wiederbeschaffungswert

    Reparaturkosten

    + Minderwert

    Wiederbeschaffungswert

    + 30 % Zuschlag

    Voraussetzung fr diese gnstige Abrechnung ist jedoch, dass der Geschdigte noch ein berechtigtes Erhaltungsinteresse besitzt.

    Dies liegt nicht vor, wenn der Geschdigte eine fiktive Schadenabrechnung wnscht; es nicht zu einer vollstndigen Reparatur kommt (Teil-/ Behelfsreparatur); Eigenreparatur (Ausnahme Mechaniker in Werkstatt seines Arbeitgebers); alsbaldige oder lediglich beabsichtigte Veruerung.

    Liegen die Kosten oberhalb der Toleranzgrenze von 30 Prozent, dann stellt erneut der Wiederbeschaffungswert abzglich Restwert die Wirtschaftlichkeitsgrenze dar. Eine partielle Abrechnung findet nicht statt, d. h., der Geschdigte kann nicht den Schaden bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen.

    Diese Rechtsprechung gilt fr privat und gewerblich genutzte Fahrzeuge.

    Fiktive Reparaturkostenabrechnung

    Der Anspruchsteller kann selbst entscheiden, ob er die tatschlich ent-standenen Instandsetzungskosten verlangt oder den Schaden fiktiv, also auf Grundlage eines Sachverstndigengutachtens, abrechnen mchte.

    Die Hchstentschdigung erfolgt dann jedoch nur bis zur Differenz von Wiederbeschaffungs- und Restwert (s. o.). Eine Abrechnung bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ist in diesem Fall nicht mglich (s. o.).

    Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis mindert sich die Ersatzleistung um die nicht entrichtete Mehrwertsteuer. Mit nderung des Schadenersatzrechtes zum 1.8.2002 ist die Mehrwertsteuer als Schadenposition nur noch zu erstatten, wenn sie tatschlich angefallen ist (Nachweis durch Vorlage der Rechnung).

    Darber hinaus mssen weitere Einschrnkungen insoweit hingenommen werden, als weder eine

  • Nutzungsentschdigung, noch eine Kostenerstattung fr einen Mietwagen beansprucht werden kann, wenn dem Versicherer die Ausfallzeit nicht nachgewiesen wird (z. B. durch ein Foto vom reparierten Fahrzeug).

    Im brigen bleibt es dem Geschdigten berlassen, was er mit dem Fahrzeug anstellt. Er kann es ganz oder teilweise reparieren lassen, veruern oder auch selbst Reparaturarbeiten vornehmen.

    Im Sachverstndigengutachten werden die Kosten nur geschtzt. Fallen sie bei der Reparatur ausnahmsweise hher aus (beispielsweise wegen versteckter Mngel), so kann der Geschdigte gegebenenfalls Nachforderungen stellen. Andererseits fhren geringere Kosten auch zu Rckforderungsansprchen der Versicherer, wenn der Eigentmer nicht nachweist, dass er sich mit einer geringwertigeren Instandsetzung zufrieden gestellt hat.

    Eine Auskunftspflicht gegenber dem Versicherer, ob und inwieweit repariert wurde, besteht nicht.

    Die fiktive Abrechnung von Verbringungskosten ist weiterhin strittig. Es mehren sich allerdings die Befrworter.

    Neuwertentschdigung

    Der Geschdigte kann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen, wenn das verunfallte Fahrzeug neu oder neuwertig war und die Schden so erheblich sind, dass ihm eine Instandsetzung und Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs nicht zuzumuten ist.

    Wann diese spezielle Konstellation vorliegt, lsst sich nur anhand der jeweiligen Umstnde des Einzelfalles feststellen, wobei es mageblich auf die Kriterien Alter, Laufleistung und Schwere der Beschdigung ankommt:

    Zur Neuwertigkeit gehrt eine geringe Gebrauchsdauer, die in der Regel bei einem Monat anzunehmen ist. Demgegenber drfte die obere Grenze bei zwei Monaten zu ziehen sein.

    Ein weiteres Kriterium ist die Laufleistung, die grundstzlich nicht hher als 1.000 km liegen sollte, wenngleich geringfgige berschreitung nicht ins Gewicht fallen. Allerdings drfte bei einer Fahrleistung von ber 3.000 km von einer Neuwertigkeit nicht mehr auszugehen sein.

    Schlielich muss ein erheblicher Schaden vorliegen. Dies kann in technischer Hinsicht der Fall sein, wenn z. B. Richtarbeiten durchgefhrt werden mussten oder die Reparaturschden 30-40 Prozent des Neuwagenpreises betragen. Reine Bagatellschden rechtfertigen jedoch keine Neuwertentschdigung.

    Erfolgt die Schadenabwicklung auf Neuwagenbasis, so kann der Geschdigte dem Schdiger die Verwertung des beschdigten Kfz berlassen. Den Restwert muss er sich nur dann auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen, wenn er ihn selbst realisiert.

    Erzielte Preisnachlsse des Geschdigten beim Neuwagenkauf sind bei der Abrechnung zu bercksichtigen.

    Fr die bis zum Unfall gezogenen Nutzungsvorteile erfolgt u. U. ein Abschlag, der bei Pkw pro gefahrene 1.000 km 1 Prozent des Neupreises betragen kann. Bei Laufleistungen unter 1.000 km wird in der Regel von einer Anrechnung abgesehen.

    Bis zur Lieferung des Neuwagens besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschdigung oder Mietwagen.

    Restwerte

    Der Geschdigte gengt im allgemeinen dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem im Sachverstndigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt, da dieser Wert vom Gutachter auf dem allgemeinen Markt ermittelt wurde.

    Dem Geschdigten steht es frei, sein Fahrzeug ohne Rcksprache bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zum gutachterlich festgestellten Restwert zu veruern.

    Er braucht weder selbst zu recherchieren noch ist er verpflichtet, mit der Verwertung solange zu warten, bis ihm der Versicherer ein Restwertangebot macht oder vermittelt.

    Der Haftpflichtversicherer kann den Geschdigten nicht einfach auf hhere Restwerterlse verweisen, die dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkufer erzielen knnte.

    Teilt ihm der Versicherer jedoch rechtzeitig vor Verkauf bzw. Inzahlunggabe ein konkretes Restwertangebot mit, so kann der Geschdigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloe Hinweis auf eine preisgnstigere Mglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschdigte erst noch bemhen muss, gengt indessen nicht, um seine Obliegenheit zur Schadenminderung auszulsen.

    Erzielt der Eigentmer beim Verkauf einen hheren Verwertungserls als im Gutachten ausgewiesen, so muss er sich diesen Betrag anrechnen lassen, soweit dieser Erls nicht das Resultat seiner besonderen Verkaufsanstrengungen war.

  • Totalschaden

    In der Praxis unterscheidet man insgesamt drei Totalschadenbegriffe:

    Vom technischen Totalschaden spricht man immer dann, wenn eine Reparatur technisch nicht mglich ist und das Fahrzeug nicht mehr in einen verkehrstauglichen Zustand versetzt werden kann. Die Regulierung erfolgt im Rahmen der Entschdigungsobergrenze, die sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzglich Restwert ergibt (siehe oben 1.1.2).

    Ist das Fahrzeug aus wirtschaftlichen Grnden reparaturunwrdig, weil die Reparaturkosten unverhltnismig hoch ausfallen, dann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dieser wird ausfhrlich unter 1.1.2 behandelt.

    Gemeint ist hiermit die unter 1.3 behandelte Neuwertentschdigung. Das neuwertige Fahrzeug wurde so erheblich beschdigt, dass dem Eigentmer eine Reparatur nicht zugemutet werden kann.

    Wertminderung

    Vom technischen Minderwert spricht man, wenn trotz durchgefhrter Reparatur technische Mngel verbleiben, die sich nachteilig auf die Gebrauchsfhigkeit, Betriebssicherheit, die Lebensdauer oder auch auf das Aussehen des Fahrzeugs (sichtbare Schweinhte) auswirken. Leichte Farbunterschiede durch Nachlackierung sind unerheblich. Der technische Minderwert spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle, da die Reparaturen auf einem so hohen Qualittsniveau durchgefhrt werden, dass mit nachbleibenden Schden nicht mehr zu rechnen ist.

    Demgegenber stellt der merkantile Minderwert einen Ausgleich fr mgliche nicht erkannte, verborgene Unfallschden dar, die den Verkaufswert am Gebrauchtwagenmarkt schmlern. Der Schaden muss jenseits der Bagatellgrenze liegen (1.000 DM bis 1.500 DM).

    Es sollte sich um eine erhebliche Beschdigung handeln. Lsst sich der Schaden durch ein Neuteil beheben (Kotflgel wird ausgetauscht), besteht kein Raum fr einen merkantilen Minderwert. Dies entspricht auch der Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstages, wonach eine alters- (5 Jahre) und laufleistungsbezogene (100.000 km) Betrachtung erfolgen sollte.

    Zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes werden unterschiedliche Methoden (Halbgewachs, Ruhkopf/Sahm, Hamburger Modell, Goslarer Modell) herangezogen, auf deren einzelne Darstellung wegen der recht komplexen Materie abgesehen wird. In der Regel nehmen die Sachverstndigen in ihren Gutachten zum merkantilen Minderwert Stellung.

    Als Faustregel lassen sich folgende Werte heranziehen:

    Fahrzeugalter bis

    Minderwert

    Jahr

    25-30 % der Reparaturkosten

    1 Jahr

    15-20 % der Reparaturkosten

    2-3 Jahre

    10 % der Reparaturkosten

    4-5 Jahre

    5 % der Reparaturkosten

    Mietwagenkosten

    Dieser Kostenbereich hat in den letzten Jahren fr viele Schlagzeilen gesorgt (Aufkndigung des Mietwagenabkommens zwischen Vermieter und Versicherer, Grndung einer eigenen Mietwagenfirma durch die Versicherer), so dass die Verwirrung bei der Abrechnung auf Seiten der Verkehrsteilnehmer extrem gro ist.

    Voraussetzungen

    Kann der Geschdigte aufgrund des Unfalles sein Fahrzeug nicht nutzen (ganz oder teilweise), so hat er zwei Mglichkeiten. Entweder macht er den Nutzungsausfall geltend oder er besorgt sich fr die Ausfallzeit ein entsprechendes Ersatzfahrzeug, dessen Anmietungskosten er dann dem Schdiger in Rechnung stellt.

  • Die Verschaffung einer gleichwertigen Nutzungsmglichkeit entspricht der Naturalrestitution des 249 S. 2 BGB, wonach der Schdiger den Geschdigten so zu stellen hat, als wenn das schdigende Ereignis nicht eingetreten wre.

    Voraussetzung ist jedoch, dass tatschlich ein Mietwagen genommen wurde. Eine fiktive Abrechnung von Mietwagenkosten ist nicht mglich. Vielmehr wre dies ein Fall der Nutzungsausfallentschdigung.

    Ein Ersatzanspruch besteht allerdings nur, wenn sich der Aufwand im Rahmen des Erforderlichen bewegt, d. h. es sich um Aufwendungen handelt, die eine verstndige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umstnden des Einzelfalles fr notwendig und zweckmig halten durfte. Damit steht die Erstattung von Mietwagenkosten grundstzlich unter dem Postulat der Wirtschaftlichkeit.

    Vor diesem Hintergrund sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs folgende Fallkonstellationen zu beachten:

    Es entspricht nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn mit der Anmietung nur einem geringfgigen Fahrbedarf (unter 15 km tglich) nachgekommen wird, der auch durch andere preisgnstigere Mittel erzielbar gewesen wre. In diesen Fllen kann der Geschdigte durchaus auf die Benutzung eines Taxis oder auf andere ffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden. Allerdings sind die jeweiligen Umstnde des Einzelfalles zu beachten. Ein Verweis ist z. B. nicht zulssig, wenn der Geschdigte aus beruflichen Grnden auf die Verfgbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen war oder er den geringfgigen Fahrbedarf nicht voraussehen konnte.

    Mietwagenkosten mssen in vertretbarem Verhltnis zum normalen Fahrbedarf des Geschdigten stehen. Besonders hohe Kilometerleistungen sind grundstzlich zu vermeiden (11.000 km) und nur in besonders gelagerten Fllen statthaft (Geschftsmann, der Fahrzeug beruflich nutzt). Ist der hohe Fahrbedarf oder eine lngere Anmietung erkennbar, so knnen u. U. auch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs oder, falls technisch mglich, eine provisorische Reparatur die wirtschaftlich sinnvollere Manahme sein.

    hnlich verhlt es sich, wenn das Fahrzeug vor Antritt oder Fortsetzung einer lngeren Urlaubsreise zerstrt oder beschdigt wird. Zwar kann auch in diesen Fllen grundstzlich auf einen Mietwagen zurckgegriffen werden, dennoch sollten vorher alle Umstnde (Mietwagenkosten, Interimsfahrzeug, Notreparatur, andere Verkehrsmittel, Umdisposition, Verlust weniger Urlaubstage) grndlich abgewogen werden, damit sich die Mietwagenkosten im Nachhinein nicht als unstatthafte Mehraufwendung darstellen. Letztendlich drfte die Frage nach der Unverhltnismigkeit nur im Einzelfall zu beantworten sein, wobei die Hhe der Kosten und die Zumutbarkeit alternativer Manahmen eine wesentliche Rolle spielen. Steht die Reise unmittelbar bevor und sind andere kostengnstigere Lsungen nicht mehr realisierbar, dann sind auch die Mietwagenkosten fr eine lngere Urlaubsreise (7.000 km) durchaus erstattungsfhig.

    Hier gelten die Ausfhrungen zum Nutzungsausfall eines Zweitwagens entsprechend (1.8.1).

    Mietzeit

    Der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten beschrnkt sich auf die Zeit, in der das Unfallfahrzeug nicht einsetzbar ist, z. B. wegen fehlender Fahrbereitschaft oder sich das Fahrzeug wegen der Reparaturarbeiten in der Werkstatt befindet.

    Im Totalschadenfall gilt die Ersatzbeschaffungszeit fr ein gleichwertiges Fahrzeug, und zwar bei einem gngigen Gebrauchtwagen in der Regel zwei bis drei Wochen, nicht aber die lngere Lieferzeit eines Neuwagens. Ist im Einzelfall von einem lngeren Zeitraum auszugehen, sind gegebenenfalls eine Notreparatur oder die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs in Betracht zu ziehen.

    Der Geschdigte hat dafr Sorge zu tragen, dass der Schaden festgestellt wird. Er hat dann unverzglich die Entscheidung zu treffen, ob er das Fahrzeug reparieren lsst oder auf Totalschadenbasis abrechnen mchte. Der Reparaturauftrag ist umgehend zu erteilen, und zwar auch dann, wenn die Regulierungsentscheidung des Versicherers noch nicht vorliegt,

    Befindet sich das Fahrzeug unverschuldet lnger zur Reparatur als nach dem Gutachten vorgesehen, so hat der Schdiger das Werkstattrisiko zu tragen. Anders aber, wenn gerade Betriebsferien beginnen. In diesem Fall htte der Auftrag an eine andere Werkstatt gegeben werden mssen.

    Bei einer Eigenreparatur ist ebenfalls der tatschliche Ausfall mageblich, wobei die Reparaturzeit einer Fachwerkstatt nicht berschritten werden sollte.

    Hhe der Mietwagenkosten

    Die unterschiedlichsten Tarife der Mietwagenfirmen wie auch die in der Regel hher ausfallenden Abrechnungen im Unfallersatzgeschft hatten zu einer heftigen Diskussion gefhrt, ob und inwieweit vom Geschdigten vor Abschluss des Mietvertrages Preisvergleiche anzustellen sind. Dank einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1996 knnen die wesentlichen Fragen jedoch nunmehr als geklrt bezeichnet

  • werden, und zwar trifft danach den Geschdigten keine Pflicht, die billigste Mietwagengesellschaft im Rahmen einer Marktanalyse zu ermitteln.

    Allein die Tatsache, dass nach dem Unfallersatztarif abgeschlossen wird, stellt noch keinen Versto gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar.

    Auch eine Auseinandersetzung mit Sonder- und Spezialtarifen kann von den in diesen Fragen hufig unerfahrenen Personen in der Regel nicht verlangt werden.

    Zeichnet sich eine lngere Anmietungszeit (mehr als zehn bis zwlf Tage) ab oder ist von hheren Mietwagenkosten auszugehen, so sind vom Geschdigten im Rahmen des Zumutbaren (bevorstehendes Wochenende, nachwirkendes Unfallereignis) Wettbewerbsangebote (zwei bis drei Angebote) einzuholen. Gegebenenfalls kann nach Abschluss des Mietvertrages sogar ein Tarif- oder Versichererwechsel in Betracht zu ziehen sein.

    Wird das Ersatzfahrzeug von einer Person oder einem Unternehmen angemietet, das das Mietwagengeschft nicht professionell betreibt, so sind lediglich die Hlfte der gewerblichen Mietwagenkosten erstattungsfhig.

    Die Vorteile, die dem Geschdigten aus der Nichtbenutzung seines Fahrzeugs whrend der Mietzeit zuflieen, sind von den Mietkosten des Ersatzfahrzeuges abzuziehen. In der Regel geschieht dies pauschal, wobei die Gerichte 15 Prozent der Mietkosten fr angemessen halten. Die neuere Rechtsprechung hlt zum Teil geringere Abzugsquoten (3-10 Prozent) fr gerechtfertigt. Bei konkreter Abrechnung liefern die Betriebskosten-Tabellen des ADAC sachgerechte Werte.

    Ein Abzug ersparter Eigenkosten findet auch statt, wenn ein kleineres Fahrzeug angemietet wurde. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass einige Versicherer in diesen Fllen auf eine Krzung verzichten. Damit folgen sie einer allgemeinen Empfehlung des HUK-Verbandes. Zum Teil bestehen aber auch entsprechende Vereinbarungen zwischen einzelnen Versicherern und Mietwagenfirmen.

    Da in der Regel Mietfahrzeuge einen hheren Zeitwert und besseren Pflegezustand im Verhltnis zum Unfallfahrzeug besitzen, geht der Geschdigte bei der Anmietung ein besonderes Haftungsrisiko ein. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten fr eine Vollkaskoversicherung erstattungsfhig, und zwar auch dann, wenn das eigene Fahrzeug nicht mit diesem Versicherungsschutz ausgestattet war.

    Die bernahme der Kosten fr eine Insassenunfallversicherung hngt demgegenber davon ab, inwieweit ein entsprechender Versicherungsvertrag fr das verunfallte Kraftfahrzeug bestand.

    Nutzungsausfall

    Verzichtet der Eigentmer auf einen Mietwagen, so kann er Ersatz der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile verlangen. Das entspricht der derzeitigen Rechtsprechung, die damit entgangene Gebrauchswerte als Vermgensschaden betrachtet.

    Im Sinne der juristischen Dogmatik ist dies nicht unbedingt unproblematisch, doch wird der Streit im Wesentlichen dadurch entschrft, dass es sich hierbei nicht um einen allgemeinen Grundsatz handelt. Vielmehr wird diese Betrachtungsweise nur bei Wirtschaftsgtern von allgemeiner, zentraler Bedeutung fr die Lebenshaltung anerkannt, so dass z. B. der Ausfall von Oldtimern nur beim Einsatz als Verkehrsmittel im Alltag erstattungsfhig ist.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung fr eine Entschdigung sind Nutzungswille und Nutzungsmglichkeit des Eigentmers, die mitunter unfallbedingt (z. B. Verletzung) oder aus sonstigen Grnden (z. B. Krankheit, Reise) entfallen. In diesen Fllen gengt es aber, wenn die Fahrzeugbenutzung Dritten (Familienangehrigen oder anderen Personen) zugesagt war.

    Weiterhin muss es sich um eine fhlbare Beeintrchtigung handeln. Verfgt der Geschdigte beispielsweise ber einen ungenutzten Zweitwagen, ist die Beeintrchtigung unerheblich. Der Anspruch entfllt aber nicht, wenn die Ehefrau ihren Wagen zur Verfgung stellt, weil dies dem Schdiger nicht zugute kommen kann. berhaupt hat die unentgeltliche berlassung eines Ersatzfahrzeugs durch einen Dritten keinen Einfluss auf die Nutzungsausfallentschdigung.

    Zeitraum

    Die Nutzungsausfallentschdigung ist dem Geschdigten fr die angemessene Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeit zu gewhren.

    In der Regel ist dies die Zeit, in der sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet. Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit bzw. verkehrssicher, so beginnt der Nutzungsausfall bereits mit dem Unfall. Anhaltspunkte zur Reparaturzeit ergeben sich blicherweise aus dem Sachverstndigengutachten. Eine berschreitung der

  • geschtzten Zeit ist unschdlich, wenn hierfr Grnde vorliegen (z. B. Sonn- und Feiertage, versteckte Schden).

    Bei einem Totalschaden betrgt die Wiederbeschaffungszeit ohne konkreten Nachweis 14 Tage.

    Die Nutzungsentschdigung kann nicht fiktiv, sondern nur fr den tatschlich entstandenen Ausfall verlangt werden. Somit kein Ersatz bei Weiterbenutzung im unreparierten Zustand oder Abrechnung auf Gutachtenbasis.

    Im Falle der Eigenreparatur ist die konkrete Reparaturdauer nachzuweisen, die jedoch nicht lnger sein sollte als die Reparaturzeit im Gutachten.

    Entschdigungshhe

    Als geeignete Grundlage fr die Berechnung des Nutzungsausfalles sind die Tabellen von Sanden-Danner/Kppersbusch anerkannt. Sie werden jhrlich neu berechnet, so dass von einem Abdruck abgesehen werden muss. Auf die auszugsweise Verffentlichung in der Fachpresse (DAR oder NJW) sei allerdings hingewiesen. Die Tabellen enthalten Tagesstze fr Pkw, Gelndewagen, Transporter, Kraftrder, Wohnmobile, aber auch Fahrrder, die zwischen 51 DM und 195 DM liegen.

    Das Alter eines Fahrzeugs hat grundstzlich keinen Einfluss auf die Entschdigung. Wenn aber das Fahrzeug so alt ist, dass sein Nutzungswert nicht mehr mit dem eines neueren vergleichbar ist (zehn Jahre und erhebliche Mngel), dann bestimmt sich der Nutzungsausfall nach den Vorhaltekosten. Darber hinaus ist anerkannt, dass bei Fahrzeugen, die lter als fnf Jahre sind, zur Vermeidung aufwendiger Umrechnungen die nchst niedrigere Gruppe der Tabelle Sanden-Danner zugrunde zu legen ist.

    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der durch den Nutzungsausfall entstandene Schaden konkret nachzuweisen, und zwar in Form des entgangenen Gewinns. Bei teilweise gewerblich genutzten Pkw ist eine pauschale Berechnung nur bezglich des privaten Nutzungsanteils mglich. Kommt es nicht zu einer Gewinneinbue, weil der Ausfall durch einen erhhten Fahrzeugbestand ausgeglichen werden konnte, dann sind die fr die Betriebsreserve aufgebrachten Vorhaltekosten zu erstatten. Vorhaltekosten fr Pkw sind in den Nutzungsausfalltabellen von Sanden-Danner/Kppersbusch enthalten. Informationen zu den Vorhaltekosten anderer Fahrzeugtypen knnen bei Eurotax Schwacke GmbH, 63477 Maintal, Fax 0 61 81/40 51 11, eingeholt werden.

    Sachverstndigenkosten

    Die Kosten eines Sachverstndigengutachtens sind zu ersetzen, wenn diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. In der Regel geht es um die Feststellung des Schadenausmaes bzw. der Schadenhhe. Mitunter gibt es aber auch Auskunft ber den im Streit befindlichen Unfallhergang.

    Es darf sich allerdings nicht um einen Bagatellschaden handeln, die blicherweise bei Schden unter 1.000 DM angenommen werden. Bei kleineren Schden kann auf Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden. Eine vorab durchgefhrte Verstndigung mit dem Versicherer drfte allerdings grundstzlich zu empfehlen sein, da sich hierdurch viele Regulierungsschwierigkeiten bereits im Vorfeld beseitigen lassen.

    Der Geschdigte ist jedoch nicht verpflichtet, den Sachverstndigen des Versicherers oder einen von ihm benannten Gutachter zu beauftragen. Es gilt hier das Recht des Geschdigten auf freie Gutachterwahl.

    Zu erstatten ist die bliche bzw. taxmige Vergtung des Sachverstndigen. Ein Verweis des Versicherers auf die Entschdigungsstze des Zeugen- und Sachverstndigen-Entschdigungsgesetzes (ZSEG) ist nicht zulssig. Solange der Geschdigte keine Zweifel hat, kann er auf die blichkeit der Vergtung vertrauen. Auch in diesem Zusammenhang muss er keine Marktforschung betreiben, um den gnstigsten Gutachter zu finden.

    Finanzierungskosten

    Verfgt der Geschdigte nicht ber ausreichend eigene Geldmittel, die er in zumutbarer Weise einsetzen knnte, um die flligen Reparatur-, Mietwagen- oder Anwaltsrechnungen zu begleichen, so sind ihm auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Finanzierungskosten zu ersetzen.

    Der Geschdigte sollte dem Versicherer jedoch vorab die Gelegenheit fr einen Vorschuss geben, da auch hier das Schadenminderungsgebot gilt.

    Verliert der Geschdigte durch den Einsatz eigener Mittel Kapitalertrge, dann sind ihm diese Schadenminderungskosten zu ersetzen.

    Umsatzsteuer

    Ein wesentlicher Punkt des Schadenersatzrechtsnderungsgesetzes besteht in der Neuregelung des Mehrwertsteuerersatzes. Gehrte die Mehrwertsteuer bislang zu den erforderlichen Reparaturkosten, so ist

  • dies jetzt gem 249 Abs. 2, Satz 2 BGB nur noch dann der Fall, wenn und soweit sie tatschlich anfllt. Auswirkungen hat diese Regelung insbesondere auf die Abrechnung nach Gutachten, da bei diesem Verfahren entweder keine oder nur eine geringere Steuerzahlung erfolgt. Im Einzelfall wird ganz genau zu prfen sein, wo und in welchem Umfang eine tatschliche Steuerbelastung vorliegt (beim Kauf von Ersatzteilen oder eines Ersatzfahrzeugs).

    Demgegenber knnen Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe das so genannte Vorsteuerabzugverfahren durchfhren, das ihnen ermglicht, die von ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld gegenber dem Finanzamt abzuziehen, sodass sie letztendlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden.

    Die Vorsteuerabzugsberechtigung greift aber nur im Hinblick auf das Betriebsvermgen. Ob der zum Betriebsvermgen gehrende Pkw dabei zu einer Privatfahrt eingesetzt wurde, hat grundstzlich keinen Einfluss auf die Vorsteuerabzugsberechtigung. Da diese Problematik vornehmlich im Steuerrecht angesiedelt ist, knnen diese Fragen am ehesten durch den betrieblich eingeschalteten Steuerberater geklrt werden.

    Versicherungsnachteile

    Da die Haftpflichtversicherung Ansprche Dritter befriedigt, fr die der Versicherungsnehmer haftungsrechtlich einzustehen hat, kommt eine Erstattung der Rckstufungskosten nur dann in Betracht, wenn auch ihm aufgrund eines Mitverschuldens eigene Haftungsansprche zustehen. Denkbar wre aber auch die Fallkonstellation, dass der Haftpflichtversicherer nach Aktenlage berechtigterweise regulieren durfte, der angestrengte Haftpflichtprozess des Versicherungsnehmers jedoch eine volle Verantwortung und Ersatzpflicht des Unfallgegners ergab.

    Erfolgt die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wegen fehlender Regulierungsbereitschaft und nicht aufgrund der einfacheren Inanspruchnahme, so kann der Geschdigte im Haftungsverhltnis Schadenersatz fr den entstandenen Rckstufungsschaden verlangen.

    Grundstzlich erstattungsfhig sind Verluste der Beitragsrckerstattung in der privaten Krankenversicherung oder Beitragsnachteile in der berufsgenossenschaftlichen Versicherung.

    Personenschaden

    Ein Personenschaden liegt vor, wenn ein Mensch gettet, krperlich verletzt oder an der Gesundheit geschdigt wird.

    Schmerzensgeld

    Mit der Neufassung des Schadenrechts zum 1.8.2002 (berarbeitung des 253 bei gleichzeitigem Wegfall des 847 BGB) besitzt der Geschdigte einen allgemeinen Anspruch auf Ersatz seines im-materiellen Schadens, der knftig auch die Gefhrdungshaftung einschliet. Voraussetzung bleibt aber eine Rechtsgutverletzung (im Verkehrsbereich Verletzung von Krper oder Gesundheit). Damit ist die Zahlung eines Schmerzensgeldes zuknftig auch ohne ein Verschulden mglich. Der neue 11 StVG stellt insoweit eine Konkretisierung der Gefhrdungshaftung fr den Verkehrsbereich dar.

    Dem Schmerzensgeld kommt eine Doppelfunktion zu, und zwar soll es dem Geschdigten einen Ausgleich fr die immateriellen Beeintrchtigungen (Schmerzen und entgangene Lebensfreude) bieten und ihm gleichzeitig Genugtuung fr das ihm angetane Unrecht verschaffen, wobei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings das Ausma der Verletzung, also die Ausgleichsfunktion, im Vordergrund steht.

    Im Rahmen der Ausgleichsfunktion sind bei der Hhe des Schmerzensgeldes folgende Kriterien zu bercksichtigen:

    Gre und Intensitt der Schmerzen oder psychischen Beeintrchtigungen. Dies kann aus der Zahl und Schwere der Operationen, aus einer stationren oder ambulanten Behandlung, dem Zeitraum der Arbeitsunfhigkeit, Minderung der Erwerbsfhigkeit abgeleitet werden. Neben den rein krperlichen sind auch ggf. psychische Auswirkungen (verminderte Heiratschancen, Einschrnkungen bei der Berufswahl oder sportlichen Bettigung). Aber auch eine grundlos herausgeschobene Regulierung des Versicherers kann zu einem hheren Schmerzensgeld fhren.

    Die mageblichen Kriterien bei der Genugtuungsfunktion sind: Der Grad des Verschuldens, der Anlass der Unfallfahrt (z. B. Geflligkeitsfahrt), aber auch die

    wirtschaftlichen Verhltnisse beider Parteien. Demgegenber reduziert die Bestrafung des Tters nicht die Hhe des Schmerzensgeldanspruchs.

    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das erkennende Gericht die vorgenannten Kriterien zu bercksichtigen und zu bewerten. Es handelt sich dabei jedoch um eine Ermessensentscheidung des

  • Richters, die allein im Hinblick auf Grenzberschreitungen berprfbar ist. Eine gewisse Orientierung bieten hier aber zahlreiche Schmerzensgeldtabellen (z. B. Slizyk, Becksche Schmerzensgeldtabelle; Hacks-Ring-Bhm, Schmerzensgeldbetrge; Geigel, Der Haftpflichtprozess Kap. 7, Rdnr. 59), ohne dass sie einen rechtsverbindlichen Charakter besitzen.

    Wenngleich der grundstzliche Ausschluss von Bagatellschden im Vorfeld des Schadenersatznderungsgesetzes vom 1.8.2002 errtert wurde, so ist es letztendlich doch nicht zu einer gesetzlichen Regelung gekommen. Es bleibt also dabei, dass geringfgige Verletzungen weiterhin nicht ohne Weiteres vom Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen sind. Vielmehr muss der Tatrichter auch in diesen Fllen immer berprfen, ob nicht im Einzelfall aus Billigkeitsgrnden ein Schmerzensgeld zuzusprechen ist, was bei vorbergehenden, im Alltagsleben typischen und hufig aus anderen Grnden entstehenden Beeintrchtigungen nicht der Fall ist (beispielsweise HWS-Schleudertraumaflle leichter Art, z. B. ohne weitere Beschwerden).

    Ist der Verkehrsunfall gleichzeitig ein Arbeitsunfall, so ist ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen.

    Das Schmerzensgeld wird regelmig in Form einer einmaligen Geldzahlung geleistet. In besonders gelagerten Fllen kann aber auch einmal eine Schmerzensgeldrente zuerkannt werden (z. B. bei schwerwiegenden Dauerschden mit stndigen Schmerzen). Ein etwaiges Mitverschulden muss sich der Verletzte auf seinen Schmerzensgeldanspruch anrechnen lassen.

    Grundstzlich steht nur dem Geschdigten selbst ein Schmerzensgeld zu. Ein Anspruch wird von der Rechtsprechung aber auch Familienangehrigen und nahen Verwandten bei Trauer und Schmerz ber den Tod des nahen Angehrigen zuerkannt. Solche psychischen Beeintrchtigungen (Schock) stellen nmlich auch eine Gesundheitsbeschdigung dar, wenn sie pathologische Auswirkungen haben.

    Seit der Neufassung des 847 BGB im Jahre 1990 ist der Schmerzensgeldanspruch nunmehr vererblich, bertragbar und damit auch pfndbar.

    Heilbehandlungskosten

    Ersetzt werden alle tatschlich entstandenen erforderlichen Kosten fr Arzt, Krankenhaus, Medikamente, Kuren und, soweit notwendig, auch kosmetische Operationen.

    Hierzu gehren insbesondere: Rezeptgebhren, Fahrtkosten zur rztlichen Behandlung, Fahrt- und bernachtungskosten fr Krankenbesuche nchster Angehriger (Eltern, Ehegatten, Kinder) in

    angemessenem Umfang (Kilometerpauschale/Fahrpreis ffentlicher Verkehrsmittel).

    Neben den reinen Heilbehandlungskosten kann der Geschdigte auch die Erstattung anfallender Kosten fr Telefon, Mietfernseher, kleinere Trinkgelder oder Geschenke an das Pflegepersonal verlangen. Bei lngerem Krankenhausaufenthalt hat er auch Anspruch auf eine bessere Pflegeklasse.

    Bei der Frage, ob und inwieweit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten einer privatrztlichen Behandlung zu ersetzen sind, bestehen derzeit noch unterschiedliche Auffassungen. Zum Teil wird eine bernahme der Mehrkosten bejaht, wenn eine privatrztliche Behandlung durch einen Spezialisten erforderlich ist. Im brigen werden die kassenrztlichen Leistungen allerdings als in der Regel ausreichend angesehen.

    Ist der Geschdigte gesetzlich versichert oder ereignet sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, so treten zunchst einmal die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft in Vorleistung.

    Whrend des Krankenhausaufenthalts muss der Geschdigte nicht fr seine husliche Verpflegung aufkommen, so dass ihm die ersparten Verpflegungskosten (6 DM bis 20 DM) bei den Heilbehandlungskosten angerechnet werden.

    Gesetzlich Versicherte haben sich in den ersten 14 Tagen tglich mit 12 DM an den Krankenhauskosten zu beteiligen. Eine Erstattung erfolgt nur dann und insoweit, als die vom Gericht festgesetzten Eigenersparnisse unterhalb dieses Betrages liegen.

    Heilbehandlungskosten mssen tatschlich entstanden sein. Eine fiktive Abrechnung ist nicht mglich.

    Vermehrte Bedrfnisse

    Bei vermehrten Bedrfnissen ( 843 Abs. 1 BGB) handelt es sich um alle unfallbedingten wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeintrchtigung seines krperlichen Wohlbefindens entstehen.

    Der Ausgleich erfolgt in Form einer Geldrente oder durch Kapitalabfindungen. Letztere kommt immer dann in Betracht, wenn es um eine einmalige Anschaffung geht, ein wichtiger Grund fr diese Abrechnung vorliegt (Kapitalabfindung ist wirtschaftlich gnstiger) oder sich die Parteien ber eine Kapitalabfindung geeinigt

  • haben.

    Beispielhaft knnen folgende ersatzpflichtige Kosten benannt werden: medizinische Hilfsmittel (orthopdische Schuhe, Prothesen etc.); Anschaffungs-, Betriebs- oder Sonderkosten fr einen Pkw; behindertengerechter Umbau einer Wohnung oder eines Hauses; medizinisch erforderliche Kuren (Abzug ersparter Verpflegungskosten); Privatunterrichtskosten; Haushaltshilfe; unfallbedingte Pflegekosten. Tatschliche Aufwendungen fr eine angestellte Pflegekraft (fiktive Abrechnung

    ist ebenfalls mglich). Erfolgt die Pflege durch ein Familienmitglied oder einen Verwandten, so ist die Mhewaltung angemessen auszugleichen.

    Auch in diesem Zusammenhang sind bei der Festlegung des erstattungsfhigen Umfangs die Grundstze des Vorteilsausgleichs (z. B. ersparte Eigenaufwendungen) oder der Schadenminderung (Hausumbau oder Anmietung einer behindertengerechten Wohnung) zu beachten.

    Eine Kostenbernahme kann daran scheitern, dass es sich nur um eine Bagatellbeeintrchtigung (unter 10 Prozent) handelt.

    Viele Manahmen gehren auch zum Leistungsumfang der Sozialversicherungstrger. Werden von ihnen Versicherungsleistungen erbracht, so geht der Ersatzanspruch des Verletzten in entsprechendem Umfang auf die Leistungserbringer ber. Noch offene Betrge, die durch Selbstbehalte oder Leistungsgrenzen entstehen, kann der Verletzte dessen ungeachtet beim Schdiger einfordern.

    Verdienstausfall

    Im Falle der Verletzung einer Person erstreckt sich die Pflicht zum Schadenersatz ebenfalls auf alle wirtschaftlichen Nachteile, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er seine Arbeitskraft aufgrund des Unfallereignisses nur vermindert oder gar nicht einsetzen kann. Der Verletzte soll letztlich wirtschaftlich so gestellt werden, als wre das Schadenereignis nicht eingetreten. Hierzu gehrt nicht nur der reine Verdienstausfall, sondern z. B. auch der Eigenleistungsanteil beim privaten Hausbau.

    Erwerbs- und Fortkommensnachteile entstehen allerdings nicht allein durch den Wegfall bzw. die Verminderung der Arbeitskraft als solche, da hierin noch kein Vermgensnachteil gesehen wird. Vielmehr muss es zu einem wirtschaftlichen Nachteil gekommen sein, der bei einem nicht hinzuverdienenden Rentner nicht anzunehmen ist.

    Arbeitnehmer

    Befindet sich der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhltnis, so entstehen ihm zunchst keine Nachteile, da das Entgeltfortzahlungsgesetz fr die ersten sechs Wochen den vollen Lohnausgleich sicherstellt.

    Danach hat der Verletzte nur noch Anspruch auf Krankengeld, das allerdings lediglich 80 Prozent des Regeleinkommens betrgt. Der Differenzbetrag stellt dann einen erstattungsfhigen Erwerbsschaden dar.

    Arbeitgeber wie auch die leistenden Krankenversicherer haben anschlieend die Mglichkeit, sich im Regresswege beim Schdiger schadlos zu halten.

    Kann der Arbeitnehmer aufgrund der Unfallfolgen seine Berufsttigkeit gar nicht mehr ausben oder ist ihm zuknftig nur noch eine Teilzeitttigkeit mglich, dann ist der hierdurch entstehende Verdienstausfall zu ermitteln und vom Schdiger zu ersetzen.

    In Rechtsprechung und Literatur war lange umstritten, ob der Verdienstausfallschaden brutto oder netto berechnet werden sollte. Bei der Brutto-Berechnung geht man vom Brutto-Einkommen aus, von dem Steuern und Sozialversicherungsbeitrge in Abzug zu bringen sind. Demgegenber ist das Netto-Einkommen bei der Netto-Berechnung mageblich, zu dem die entsprechenden Steuern und Sozialabgaben hinzugerechnet werden. Letztendlich kann allerdings der Streit dahinstehen, da beide Methoden zu vergleichbaren Ergebnissen fhren.

    Leistungen der Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft wie auch der Rentenversicherungstrger sind im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu bercksichtigen. Nicht aber Leistungen aus privaten Lebens- und Unfallversicherungen oder privaten Krankenversicherungen (Tagegelder).

    Selbststndige

    Schwieriger zu berechnen ist der Erwerbsausfall eines Selbststndigen, da sich der entgangene Gewinn in aller Regel nur anhand bestimmter Umstnde fr die Zukunft schtzen lsst. In der Praxis wird regelmig ein Wirtschaftsgutachten in Auftrag gegeben, das sich dann zuverlssige Aussagen zum entgangenen Gewinn liefert.

  • Fr den entstandenen Erwerbsschaden ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadenersatz zu leisten.

    Die zeitliche Grenze der Verdienstausfallrente entspricht der voraussichtlichen Erwerbsttigkeit des Verletzten, so dass sie in der Regel mit Erreichen des allgemeinen Rentenalters von 65 Jahren endet.

    Bei einem wichtigen Grund kann der Verletzte (nicht der Schdiger) statt einer Rente auch eine Kapitalabfindung verlangen. So zum Beispiel, wenn ein verletzter Jugendlicher sich mit der Kapitalabfindung eine selbststndige Existenz aufbauen mchte.

    Haushaltsfhrungsschaden

    Wenn ein Ehegatte (Mann oder Frau) aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen der von ihm bernommenen Haushaltsfhrung ganz oder teilweise nicht mehr nachkommen kann, stehen ihm eigene Schadenersatzansprche gegenber dem Schdiger zu. Schadensrechtlich handelt es sich dabei entweder um einen Erwerbsschaden, soweit es die Unterhaltsleistung an die Familienangehrigen betrifft, oder um vermehrte Bedrfnisse, falls die Haushaltsfhrung der eigenen Bedarfsdeckung dient.

    Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kommt allerdings nur ein Anspruch wegen Vermehrung eigener Bedrfnisse in Betracht, da zwischen den Partnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

    Der Schaden selbst besteht in Hhe der Aufwendungen fr eine Ersatzkraft, mit der die liegengebliebene Hausarbeit aufgefangen wird. Der Arbeitszeitbedarf bemisst sich einerseits nach dem Grad der Behinderung, andererseits nach den familiren Verhltnissen (Anzahl der Familienangehrigen, Gre und Art der Wohnverhltnisse etc.).

    Whrend sich die Arbeitseinschrnkung der verletzten Person noch einigermaen zuverlssig durch den behandelnden Arzt feststellen lsst, wird die Ermittlung des jeweils objektiv erforderlichen Zeitaufwands der Haushaltsfhrung erheblich schwieriger. Es existieren hierzu die unterschiedlichsten Tabellen und Berechnungsmethoden, mit denen der Versuch einer objektiven Erfassung aller Umstnde unternommen wird. Als allgemeine Anhaltswerte knnen beispielsweise folgende Wochenstunden herangezogen werden:

    Haushalt

    Wochenstunden

    1 Person

    18-20

    2 Personen

    35

    3 Personen

    45

    4 Personen

    50

    Fr die Bezahlung wird von der Rechtsprechung der BAT-Tarif herangezogen, wobei eine den Gesamtumstnden entsprechende Einstufung in die Vergtungsgruppen vorgenommen wird. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Stundenstze von 15 DM bis 20 DM bei der Regulierung von Versicherungsfllen in der Regel nicht beanstandet werden.

    Wie bereits angesprochen wurde, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz auch dann, wenn die Erwerbsfhigkeit nur teilweise gemindert ist. Eine Behinderung, die unter 10 Prozent liegt, stellt allerdings noch keinen erstattungsfhigen Schaden dar.

    Unterhalt

    Wird durch das Unfallereignis eine Person gettet, die anderen gegenber unterhaltspflichtig war, so hat der Schdiger auch fr den entzogenen Unterhalt in Form einer Geldrente aufzukommen, und zwar so lange, wie der Verstorbene hierzu whrend seiner Lebensdauer verpflichtet gewesen wre.

    Voraussetzung fr die Haftung ist, dass infolge der Ttung das Recht auf Unterhalt entzogen wurde. Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen gegenber dem Ehegatten ( 1360 ff. BGB), aber auch Verwandten, wie Kindern und Eltern ( 1601 ff. BGB). Nichteheliche Kinder werden unterhaltsrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt ( 1615 a BGB). Zu erwhnen sind noch die fr ehelich erklrten Kinder sowie adoptierte Kinder ( 1754 BGB).

  • Zu den Unterhaltsberechtigten gehren nicht die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobte oder auch Personen, bei denen es sich um eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung handelt.

    Errechnet wird der Unterhaltsanspruch bei Nichtselbststndigen aus dem Nettoeinkommen (Bruttolohn abzglich Steuern und Sozialabgaben) zuzglich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen etc.

    Hiervon sind die fixen Kosten der Haushaltsfhrung abzuziehen, wie z. B. Miete, Strom, Wasser, Heizung, Telefon, Fernsehen, Auto, Versicherungen etc. Auer Acht bleiben Aufwendungen fr die Vermgensbildung, Schuldzinsen oder Tilgungen.

    Die Verteilung des nach Abzug der fixen Kosten verbleibenden Einkommens auf die einzelnen Familienmitglieder richtet sich nach deren Unterhaltsbedarf bzw. bei den Waisen nach ihrer Bedrftigkeit. In der Praxis wird dabei mit pauschalen Prozentstzen, so genannten Unterhaltsquoten, gearbeitet, was von seiten des BGH nicht beanstandet wird. Bei einem verstorbenen Alleinverdiener werden folgende Pauschalstze fr angemessen gehalten:

    Witwe ohne Kinder

    45 %

    Witwe mit 1 Kind

    35 %, 20 %

    Witwe mit 2 Kindern

    30 %, 15 %, 15 %

    Witwe mit 3 Kindern

    27 %, 13 %, 13 %, 13 %

    Nach dem Familienrecht ( 1602 BGB) haben Kinder nur insoweit Anspruch auf Barunterhalt, als der Ertrag ihrer Arbeit oder ihre etwaigen Einknfte aus Vermgen nicht zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs ausreichen. Von daher mssen sich Waisen

    Einknfte aus Berufsttigkeit, Ertrge aus Erbschaft (soweit nicht der Gettete Erblasser ist), BAfG oder Stipendien

    anteilsmig anrechnen lassen.

    Unter bestimmten Umstnden kann die Witwe im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zur Aufnahme einer Berufsttigkeit verpflichtet sein. Hierbei kommt es mageblich auf Alter, Leistungsfhigkeit, Lebensverhltnisse, Ausbildung oder frhere Erwerbsttigkeit der Witwe an.

    Beerdigungskosten

    Im Falle der Ttung sind die Beerdigungskosten demjenigen zu erstatten, der zur bernahme verpflichtet ist (in der Regel die Erben).

    Zu ersetzen sind die Kosten einer standesgemen Beerdigung, wobei es mageblich auf die Herkunft, Lebensstellung und wirtschaftlichen Verhltnisse des Verstorbenen wie auch die vorherrschenden Gebruche ankommt. Zu nennen sind insbesondere: Todesanzeige, Kosten des Beerdigungsinstituts, Grabkosten, Bewirtungs- und Unterbringungskosten von Trauergsten, Verdienstausfall anlsslich Beerdigung, Erbschein etc.

    Sonstige Kosten

    Allgemeiner Zeitaufwand des Geschdigten

    Es besteht kein Anspruch des Geschdigten fr die Zeit, die er im Rahmen der Schadenermittlung und auergerichtlichen Schadenabwicklung aufwendet. Der Zeitaufwand allein hat nmlich keine Auswirkungen auf seine Vermgenssituation, so dass er vielmehr der allgemeinen Mhewaltung des Geschdigten zuzurechnen ist. Anders verhlt es sich aber, wenn der Zeitaufwand der konkreten Schadenbeseitigung dient (Reparatur).

    Auslagenpauschale

    Fr Aufwendungen wie Porto, Telefonate, Fahrtkosten wird dem Geschdigten ohne weitere Spezifizierung eine Kostenpauschale (in der Regel 50 DM) zuerkannt. Sind tatschlich hhere Kosten angefallen, so mssen sie im Einzelnen belegt werden.

  • Rechtsverfolgungskosten

    Hierunter fallen alle notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung (ggf. auch Dolmetscherkosten). Vornehmlich geht es aber um auergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Mit der Mandatsbernahme bernimmt der Rechtsanwalt die Geschftsbesorgung fr den Geschdigten. Da die einfache Schadenabwicklung zum nicht erstattungsfhigen Zeitaufwand des Geschdigten gehrt (allgemeines Lebensrisiko), ist der Kostenaufwand fr einen auergerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalt nur dann erforderlich, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, bei dem die Haftung dem Grunde wie auch der Hhe nach eindeutig ist. Eine Ersatzpflicht besteht auch dann, falls sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt.

    Weitere Schadenpositionen

    Kann eine bevorstehende Urlaubsreise unfallbedingt nicht angetreten werden, so kann der Geschdigte zwar die entstandenen Stornokosten, aber keinen Ersatz fr die entgangene Urlaubszeit beanspruchen (anders nur im Reisevertragsrecht). Die entgangene Urlaubsfreude knnte allenfalls bei einem zu zahlenden Schmerzensgeld Bercksichtigung finden.

    Ist die Einschaltung eines Detektivbros vernnftigerweise geboten und konnte hierdurch die prozessuale Stellung des Geschdigten verbessert werden, dann sind auch diese Aufwendungen erstattungsfhig.

    Kosten einer Auslobung zur Ermittlung des Schdigers in einem angemessenen Umfang.

    Tierbehandlungskosten bei der Verletzung von Tieren, und zwar bis zu einem Vielfachen ihres Wertes.

    Bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

    Die Strafverfolgung des Geschdigten beruht auf dem Verdacht, er habe eine strafbare Handlung begangen, und nicht darauf, dass seine Rechte bzw. Rechtsgter verletzt worden seien. Eine Kostenbernahme scheitert deshalb am fehlenden Ursachenzusammenhang.