Schließkraftmessung an Toren Bestandsschutz oder ... Tore.pdf · tür-tor-fenster-report 33. Jahrg. (2013) Heft 2 5 der Technik“ wesentlich aktueller ist als die „allgemein an-erkannten

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  • 4 tr-tor-fenster-report 33. Jahrg. (2013) Heft 2

    Bestandsschutz oder Nachrstpfl icht fr Tore?

    Technischer Fortschritt und kontinuierliche Erhhung der Sicherheitsbedrfnisse fhren zu nderungen von techni-schen Regeln, Normen und damit des jeweiligen Standes der Technik.

    Fr die Torbranche ergaben sich gravierende Einschnitte

    im Jahr 2000 mit der Einfhrung der DIN EN 12 604, die Anforderungen an die Mechanik von Toren definiert.

    2001 mit der DIN EN 12 453, die neue Anforderungen an die Nutzungssicherheit stellt, die zudem noch abhngig von der Art der Nutzung und der Nutzer sind.

    2009/2010 mit der Einfhrung der Technischen Regel fr Arbeitssttten fr Tren und Tore ASR A1.7, die erstmals die berprfung der Einhaltung der in der DIN EN 12 453 definierten Schliekrfte whrend des Nutzungszeit-raums anspricht.

    Viele ltere Tore berschreiten die geforderten Maximal-krfte, verfgen ber keinen Fingerklemmschutz unterhalb von 2,50 Metern Eingreifhhe oder sind trotz Selbsthaltung nicht zustzlich durch eine Lichtschranke abgesichert. Wenn dies im Rahmen der jhrlichen Sachkundigenprfung bemngelt wird, stellen viele Betreiber die Frage, ob denn fr das entsprechende Tor nicht ein Bestandsschutz beste-he und somit die neueren Regelungen nicht gelten wrden.

    Was ist Bestandsschutz?

    Bestandsschutz ist im Baurecht grundstzlich mglich, ob-wohl der Begriff selbst in Gesetzen und Verordnungen prak-tisch nicht vorkommt. Es ist ein sogenanntes Gegenrecht der Brger gegen Nachrstauflagen der hoheitlichen Bau-

    aufsicht, das aus Artikel 14 des Grundgesetzes (Grundrecht auf Eigentum) hergeleitet wird. Die Beweislast fr bestehen-den Bestandsschutz liegt bei demjenigen, der ihn geltend machen mchte. Die klassische Frage eines Betreibers wo steht, dass ich zur Nachrstung verpflichtet bin? geht also in die falsche Richtung, da nicht die Nachrstpflicht zu be-weisen ist, sondern die Entbindung von ihr wegen mgli-cherweise bestehenden Bestandsschutzes. Die rechtssi-chere Geltendmachung von Bestandsschutz kann schwierig sein und soll hier nicht weiter diskutiert werden.

    Risikoverminderung geht vor Bestandsschutz

    Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert das Recht auf Leben und krperliche Unversehrtheit. Dieses Rechtsgut steht ber dem aus Artikel 14 GG herleitbaren Bestandsschutz, zumal Art. 14 Ziff. (2) GG wrtlich postuliert Eigentum ver-pflichtet.

    Die Landesbauordnungen fordern in 3: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sind so in-stand zu halten, dass die ffentliche Sicherheit oder Ord-nung, insbesondere Leben, Gesundheit , nicht gefhrdet sind. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. (LBO NRW). Letzteres heit nichts anderes als dass bauliche An-lagen regelmig an den aktuellen technischen Stand anzu-passen sind, wenn ansonsten von ihnen eine Gefhrdung ausgeht.

    Das Fazit kann also nur lauten, dass der Bestandsschutz zurckzutreten hat, wenn aus Risikoprventionsgrnden technische Anpassungen angezeigt sind.

    Bei Arbeitssttten ist noch schnelleres Handeln erforderlich

    Wird das Tor in einer Arbeitssttte betrieben, gelten weitere Vorschriften, wie

    das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    die Arbeitsstttenverordnung (ArbStttV)

    die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Hiernach gibt es praktisch keinen Bestandsschutz, weil fr Arbeitssttten nach 4 Ziff. 3 ArbSchG in Kombination mit 3 ArbStttV der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu bercksichtigen sind. Diese Forderung ist viel hrter als die der Landesbauordnungen, weil der Stand

    Bild 1: Vereinfachte Messkeule an einem Sektionaltor in Aktion

    Schliekraftmessung an TorenAufgrund der vielen Reaktionen auf die beiden Artikel bezglich Schliekraftmessung an Toren aus unserer letzten Ausgabe, Seite 18 und 19, haben wir uns entschlossen, diesem Thema nochmals einen gesonderten Platz einzurumen. Offenbar gibt es diesbezglich noch einigen Gesprchsbedarf bei den einzelnen Institutionen und Verbnden.

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    der Technik wesentlich aktueller ist als die allgemein an-erkannten Regeln der Technik. Beim Stand der Technik sind auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und neue technische Entwicklungen, Normen, Industriestandards etc. zu bercksichtigen, wohingegen deren allgemeine An-erkennung zumeist lngere Zeit dauert.

    Als Fazit bleibt, dass es in Arbeitssttten de facto keinen Bestandsschutz fr Einrichtungen gleich welcher Art, von denen Gefhrdungen ausgehen, gibt.

    Die Beseitigung vermeidbarer Gefahren kann sowohl von der zustndigen Bauaufsichtsbehrde als auch vom Amt fr Arbeitsschutz (in NRW: Arbeitsschutzdezernate bei den Bezirksregierungen) bzw. der Berufsgenossenschaft ange-ordnet werden (unter Bercksichtigung des Prinzips der Verhltnismigkeit).

    Im Schadensfall haftet der Betreiber bzw. sein Erfllungsgehilfe

    Solange an Toren kein Unfall passiert, erscheinen die Be-treiberpflichten eher theoretisch und wenig relevant, zumal kraftbettigte Tore wegen ihrer im Allgemeinen niedrigen Geschwindigkeiten selten Personenschden verursachen. Kommt es jedoch zum Personenschaden (oder auch zum Sachschaden, z.B. an einem Fahrzeug), ist der Betreiber bzw. der Unternehmer und/oder die beauftragte Person (das kann auch ein Verwalter des Gebudes sein) verant-wortlich und haftbar, beispielsweise wegen sogenannten Organisationsverschuldens. Der Betreiber muss nachwei-sen, dass er eine ausreichende Risikoprvention betrieben hat, zum Beispiel durch eine dokumentierte Gefhrdungs-beurteilung und regelmige berprfung durch eine sach-kundige Person (UVV-Prfung). Dem Prfbuch kommt im Schadensfall eine hohe Bedeutung zu, weil sich die Beweis-last umkehrt und der Betreiber sein Nicht-Verschulden zu beweisen hat. Bei einem Schaden in der Nhe einer Gefah-renquelle wie einem Tor gehen Gerichte nmlich nach dem sogenannten Beweis des ersten Anscheins von einer Ver-letzung der Verkehrssicherungspflichten aus. Der Betreiber muss dann zu seiner Entlastung den Gegenbeweis antreten.

    Falls der Betreiber mit angemessener Sorgfalt einen soge-nannten Erfllungsgehilfen (z.B. Verwalter, Facility-Mana-ger) mit der Betreuung und Instandhaltungsorganisation beauftragt hat, wrde im Schadensfall der Erfllungsgehil-fe haften. Verwalter sollten daher zur Vermeidung eigener Haftung generell dem Betreiber bzw. Eigentmer die Ein-haltung des Standes der Technik und damit gegebenenfalls die Nachrstung nachweisbar dokumentiert anraten.

    Falls der Sachkundige einen sicherheitsrelevanten Mangel bersieht (beispielsweise die berschreitung der zulssi-gen Schliekraft), wrde er im Schadensfall haften (sofern der nicht dokumentierte Mangel schadenurschlich war). Dies gilt nicht nur bei Personenschden, sondern auch bei den im Vergleich deutlich hufiger vorkommenden Sach-schden (insbesondere an der Deutschen liebstem Kind, dem Auto). Sachkundige sollten daher gewissenhaft prfen, einschlielich der Schliekraftmessung, und sorgfltig die abgearbeiteten Prfpunkte und die Prfergebnisse doku-mentieren. Bewhrt haben sich dafr Prfprotokolle in Checklistenform, wie der BVT sie fr seine Mitglieder erar-beitet hat.

    Das Automatiktr-Urteil des BGH vom 2. Mrz 2010

    Im Oktober 2006 klemmte sich eine behinderte Frau zwei Finger zwischen den beiden Flgeln einer 1996 eingebau-ten und regelmig gewarteten Automatiktr einer Bank. Die Frau verklagte die Bank auf Schmerzensgeld in Hhe von 3.000 zuzglich diverser Kosten. Sie begrndete ihre Klage damit, dass seit Dezember 2005 eine neue Herstel-lernorm (DIN 18 650-1 und -2) gelte, bei deren Einhaltung der Unfall nicht passiert wre.

    Mit Urteil vom 2. Mrz 2010 (Az.: VI ZR 223/09) wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. Er begrndete dies unter anderem damit, dass die neue Norm erst kurze Zeit in Kraft gewesen sei und dem Betreiber eine angemessene ber-gangszeit einzurumen sei, die binnen weniger als einem Jahr nicht berschritten sei. Auerdem sei die Tr jhrlich ein- bis zweimal gewartet worden, ohne dass sich Bean-standungen ergeben htten.

    Bild 2: Sektionaltor von vor dem Jahr 2000 die heute unter 2,50 m nicht mehr zulssigen Spalten zwischen den Sektionen bei

    Nach-hinten-Klappen der Sektionen. Es fehlt der heute bliche Fingerklemmschutz.

    Bild 3: Lichtschranke, wie sie heute in vielen Fllen entsprechend DIN EN 12 453 vorgeschrieben ist, aber an lteren Toren oft fehlt

    Fotos: BVT

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    Eingangs wies das Gericht jedoch dar-auf hin, dass nach stndiger Recht-sprechung des BGH derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundstzlich verpflichtet (ist), die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schdigung anderer mglichst zu ver-hindern.

    Dieses Urteil sieht bei oberflchlicher Betrachtung so aus, als wenn eine Nachrstungsverpflichtung auf den je-weiligen Stand der Technik verneint werde. Liest man jedoch die Urteilsbe-grndung, wird klar, dass es unter an-deren Randbedingungen wahrschein-lich anders ausgefallen wre, insbe-sondere wenn die damals aktuellen Si-cherheitsnormen bereits lngere Zeit gltig gewesen und/oder bei der UVV-Prfung Defizite festgestellt worden wren. Es ist anzunehmen, dass bei ei-nem Unfall an Toren, der bei Einhal-tung der seit ber zehn Jahren gltigen Sicherheitsnormen vermieden worden wre, die Schuld- und damit die Haf-tungsfrage zu Ungunsten des Betrei-bers entschieden worden wre.

    Abweichungen von Normen sind mglich

    Oft ist eine Aufrstung auf den aktuel-len Normenstand nicht mglich oder unwirtschaftlich. So lsst sich ein Fin-gerklemmschutz zwischen den Sektio-nen im Allgemeinen nicht nachrsten, da dafr die Scharnierungsgeometrie gendert werden msste. Dies wrde den Austausch der Sektionen erfor-dern.

    Aber auch die Reversierung und erst recht die Einhaltung der Krfte ist bei vielen lteren Toren nicht mglich, weil die Steuerung und/oder der Antrieb dies nicht erlauben.

    In diesen Fllen kann der Betreiber, be-vorzugt in Zusammenarbeit mit einem entsprechend qualifizierten Fachbe-trieb, nach Alternativen suchen, die zwar in den Normen nicht vorgesehen sind, aber ein ebenbrtiges Schutzni-veau sicherstellen. Diese Lsungen mssen jeweils auf den Einzelfall ge-nau abgestimmt werden und sind da-her nicht zu verallgemeinern. Die Ver-antwortung dafr, dass die alternative Lsung ein gleiches Schutzniveau wie die normgerechte erreicht, liegt beim Betreiber. Die bei Einhaltung von Nor-men entfaltete Vermutungswirkung,

    dass der Stand der Technik erfllt wird, entfllt bei einer individuellen Lsung.

    Exkurs: Prfpflicht fr Betriebs-krfte?

    Seit Erscheinen der Arbeitssttten-richtlinie ASR A1.7 im November 2009 (gendert im Juni 2010) gibt es eine breite Diskussion, ob denn die norma-tiv geforderten Schliekrfte regelm-ig zu berprfen seien oder ob es sich hierbei nur um einen Laborwert handele, der in der Praxis keine Rele-vanz habe.

    Das Gremium des zustndigen Fachbe-reichs Handel und Logistik der Deut-schen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), bestehend aus Vertretern der Torhersteller, Betreiber und des Ar-beitsschutzes (ehemals Fachaus-schuss Bauliche Einrichtungen, Sach-gebiet Fenster, Tre, Tore), hat im Ap-ril 2011 entschieden, dass 400 N als Obergrenze auch im Praxisbetrieb an-zusehen sind und dass die Betriebs-krfte zu messen sind, wenn von ihnen ein Risiko ausgeht. Ein vom BVT vorge-schlagener nicht zu beanstandender Toleranzbereich bis z.B. 600 N wurde mit groer Mehrheit abgelehnt. Einige Mitglieder, insbesondere aus dem be-rufsgenossenschaftlichen Bereich, wa-ren darber hinaus der Meinung, dass eine Prfnotwendigkeit nicht erst seit Erscheinen der ASR A1.7, sondern bereits nach Erscheinen der DIN EN 12 453 im Jahr 2001 bestehe (weil diese seitdem den Stand der Technik markiere). Der Ausschuss folgte dem BVT-Vorschlag einer vereinfachten Dreipunkt-Messung in einer Hhe von 300 mm ber Boden (sofern der Tor-hersteller nichts anderes in seiner Be-dienungsanleitung vorschreibt). Diese Messpunkte entsprechen einer der ff-nungsweiten, die in der Prfnorm DIN EN 12 445 vorgeschrieben sind.

    Konsens scheint darin zu bestehen, dass die DIN EN 12 453 und die DIN EN 12 604 den Stand der Technik mar-kieren, der sowohl von neueren als auch von lteren Toren einzuhalten ist, wenn das Tor als sicher gelten soll. So wird insbesondere auch gefordert, dass die Reversierung, also der Kraftabbau innerhalb einer gewissen Zeit nach Berhrung, zu berprfen ist. Diese Regelung gab es in der ZH 1/494 (bzw. BGR 232) noch nicht und wurde erst mit der DIN EN 12 453 2001 eingefhrt. Ein Tor, das in Selbst-

    haltung schliet und bei Auftreffen auf ein Hindernis nicht reversiert, ent-spricht in jedem Fall nicht mehr dem Stand der Technik (daher brauchen in diesem Fall nicht zustzlich die Krfte gemessen zu werden).

    Um als Sachkundiger den sicheren Be-trieb eines Tores besttigen zu kn-nen, muss er eine ganze Reihe von Punkten berprfen. Die Prfprotokolle, die der BVT heraus gibt, enthalten z.B. fr Sektionaltore ca. 55 Prfpunkte, wie Schlaffseilschalter, Antriebs-End-schalter, Gewichtsausgleich, Scharnie-re und neuerdings auch Betriebs-krfte. Keiner dieser Prfpunkte ist in einem Gesetz, einer Verordnung oder sonstigen staatlichen Regel vorge-schrieben. Es sind Prfpunkte, die Ein-fluss auf die Betriebssicherheit haben und die im Laufe des Betriebs wegen Verschlei oder aus anderen Grnden zum Risiko werden knnen.

    Die Messung der Schliekrfte und die Einhaltung maximaler Handbetti-gungskrfte sind als einzige Punkte in der ASR A1.7 herausgehoben worden. Es wird explizit gefordert, dass die si-cherheitstechnische Prfung von kraft-bettigten Tren und Toren nur durch Sachkundige durchgefhrt werden darf, die die Funktionstchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schlie-kanten nachweist, berprfen kn-nen. Natrlich steht da nicht aus-drcklich, dass in jedem Fall geprft werden muss, aber was knnte uns veranlassen anzunehmen, dass gerade dieser als einer von nur zwei beson-ders herausgehobenen Punkten igno-riert werden darf? Fr den BVT steht fest, dass nach herrschender Meinung der arbeitssichere Zustand eines Tores sich auch durch die Einhaltung der Be-triebskrfte definiert und dass diese Einhaltung seris nur durch eine Mes-sung und nicht nur durch einfaches Be-ttigen der Schaltleiste festgestellt werden kann.

    Es sei noch darauf hingewiesen, dass in einigen Fllen die Messung der Be-triebskrfte nicht notwendig ist. Dies ist insbesondere bei Toren, die im Tot-mannbetrieb laufen, der Fall (weil hier keine Kraftgrenzen einzuhalten sind). Wie bereits ausgefhrt, sind auch an Toren mit Selbsthaltung, die nach einer Schliekantenberhrung nicht rever-sieren, Betriebskrftemessungen ber-

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    flssig. Solche Tore erfllen wegen des fehlenden Kraftabbaus die aktuelle Norm und damit den Stand der Tech-nik sowieso nicht und sind daher vom Sachkundigen zu bemngeln.

    Fazit

    Es gibt keinen gesetzlich veranker-ten Bestandsschutz fr Tore, jedoch ist eine angemessene (am Risiko ori-entierte) bergangsfrist zu gewh-ren. Diese drfte deutlich unterhalb von zehn Jahren liegen.

    Es gibt keine Pflicht zur Einhaltung von Normen; Normen erleichtern aber die Beweisfhrung, dass der Stand der Technik realisiert wurde (Vermutungswirkung).

    Wenn ein Betreiber auf einen festge-stellten und verstndlich und klar mitgeteilten Mangel nicht reagiert, haftet er im Schadensfall. Je nach Schwere des Mangels und des Krperschadens kommt auch eine strafrechtliche Verantwortung in Be-tracht (fahrlssige Krperverletzung).

    Falls der Betreiber oder Eigentmer einen mit der notwendigen Sorgfalt ausgewhlten Erfllungsgehilfen be-auftragt hat (z.B. Verwalter, Facility Manager), haftet im Schadensfall der Erfllungsgehilfe.

    Falls der Sachkundige einen Mangel mit hohem Gefhrdungsrisiko ber-sieht, haftet er im Schadensfall ebenso.

    Empfehlungen des BVT fr Sachkundige und Fachbetriebe

    Der BVT ist der Meinung, dass kraftbe-ttigte Tore mit normalen (niedrigen) Schliegeschwindigkeiten auch dann ein nur geringes Risikopotenzial auf-weisen, wenn sie nur die alten, ber zwei Jahrzehnte bewhrten Regeln der BGR 232 (frher ZH 1/494) erfllen, sofern sie regelmig geprft und in-standgehalten werden. Tore waren und sind keine hochgefhrlichen Maschi-nen. Die Unfallzahlen an Toren weisen sowohl damals als auch heute ein nied-riges Niveau auf. Wenn es doch einmal zu einem Unfall kommt, ist sehr hufig mangelhafte oder gar nicht durchge-fhrte Instandhaltung die Ursache.

    Zum Schutz von Betreibern, Verwal-tern und Sachkundigen vor Haftung im

    Schadensfall muss aber unter Wrdi-gung der heutigen Normen- und Rechtslage dennoch empfohlen wer-den, den heute gltigen Stand der Technik einzuhalten, auch bei lteren Toren. Dies bedeutet im Einzelnen:

    Tore sind sorgfltig zu prfen (ein-schlielich der vereinfachten Mes-sung der Schliekrfte entspre-chend der BVT-Empfehlung, sofern der Torhersteller nicht ausdrcklich etwas anderes vorschreibt); Prf-punkte und Prfergebnisse sind schriftlich und eindeutig zu doku-mentieren.

    Im Fall eines Mangels (z.B. Kraft-berschreitung, fehlende Licht-schranke, kein Fingerklemmschutz unter 2,50 m Hhe) ist dem Betrei-ber klar und fr den Laien verstnd-lich schriftlich mitzuteilen, dass das Tor nicht dem Stand der Technik entspricht, ein Risiko fr Personen und Sachen (Fahrzeuge) besteht und dass dieser Fehler unverzglich be-seitigt werden sollte.

    Der Fachbetrieb sollte Empfehlun-gen zur Erreichung eines risikoar-men Betriebs geben und am besten direkt ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Diese Emp-fehlungen erfordern eine sorgfltige Analyse des Gefhrdungspotenzials (Gefhrdungsbeurteilung) sowie die Bercksichtigung der technischen Ausstattung des jeweiligen Tores. Eine einfache Patentlsung fr alle Flle existiert leider nicht.

    Claus Schwenzer

    Dr.-Ing. Claus Schwenzer ist geschfts-fhrender Gesellschafter der Effertz Tore GmbH, Mnchengladbach. Er ist Vorsit-zender des BVT Verband Tore und in mehreren Gremien, wie dem Normenaus-schuss fr Brandschutzabschlsse im DIN sowie dem Gremium des Fachbereich Handel und Logistik der DGUV (ehe-mals: Fachausschuss bauliche Einrichtun-gen), ehrenamtlich ttig.

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