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der gefahrgut beauftragte www.dergefahrgutbeauftragte.de September 2013 I C 20539 E 09 Recht Wer im Straßenverkehr mit mehr als 0,5 Pro- mille unterwegs ist, steht im Gefahrgutrecht neuerdings besser da. Mehr auf Seite 8 Begrenzte Mengen Schon mit dem ADR 2011 wurde das Kapitel 3.4 erheblich überarbeitet – mit eindeutiger Tendenz zu mehr Restriktion. Mehr auf Seite 5 Wenn Abfälle als Gefahrgut befördert werden, kommt es immer wieder zu Problemen bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften. Die gefährlichen Güter befinden sich nicht mehr im ur- sprünglichen Zustand. Sie wurden ver- mischt, verunreinigt und anderweitig gebraucht. Die Verpackungen sind be- schädigt. Die Stoffe sind jedoch auf- grund der gefahrenauslösenden Para- meter immer noch Gefahrgut im Sinne des ADR. Nun treten sie als „Sonderab- fall“ die letzte Reise zu den dafür ein- gerichteten Entsorgungsanlagen an. Für den Transport der gefährlichen Ab- fälle findet man im Gefahrgutrecht ent- sprechende Sondervorschriften und spezielle Regelungen. Die Sondervor- schriften enthalten in der Regel eine Vielzahl von Bedingungen. Dies macht die Umsetzung der Vorschriften für die Verantwortlichen oftmals schwer, wenn nicht unmöglich. Versandoptionen UN 2794 Beispielhaft sei hier der Transport von „Abfall, Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure, elektrische Sammler“ der UN 2794 genannt. Als Versandstück müssen diese Pro- dukte die Bedingungen nach den Ver- packungsanweisungen P801, P801a im Abschnitt 4.1.4.1 ADR erfüllen. Zuläs- sig ist aber auch der Transport in loser Schüttung unter den Bedingungen der Sondervorschrift VV 14 im Abschnitt 7.3.3 ADR. Nach der Sondervorschrift 598 im Kapitel 3.3 ADR ist die Beförde- rung der gebrauchten Batterien unter gewissen Voraussetzungen von den Vorschriften des ADR befreit. Den Verantwortlichen für den Trans- port bieten sich also hinsichtlich der Verpackungen und Beförderungsart mehrere Versandmöglichkeiten. Dies fördert jedoch nicht unbedingt die Rechtssicherheit beim Umgang mit dem gefährlichen Abfall. Versand nach P801 Die Verpackungsanweisung P801 er- möglicht den Transport der Altbatterien in starren Außenverpackungen, Ver- schlägen aus Holz und auf Paletten. Die Akkumulatoren müssen gegen Kurz- schluss gesichert sein. Gestapelte Bat- terien sind durch einen geeigneten, nicht leitfähigen Werkstoff zu trennen. Weiter dürfen die Pole dem Gewicht Foto: Uwe Senkel Verbraucht, energielos, kaputt. Dann landen sie vielleicht in einem diesen Schüttgutcontainer – Batterien, transportiert unter der UN-Nummer 2794. Wobei Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften nicht gerade selten sind. ABFALL Altbatterien Uwe Senkel, Münster Bei Kontrollen von Batterie-Abfalltransporten wird immer wieder festgestellt, dass die entsprechenden Gefahrgutvorschriften nicht eingehalten sind. Für Praktiker nicht einfach umzusetzende Regelungen spiegeln aber nur eine Seite der Medaille. Es fehlt auch an Schulung und Sensibilisierung der Beteiligten für dieses Thema.

Schon mit dem ADR 2011 wurde das Kapitel Wer im ... · PDF fileDer Transport in besonders ausgerüsteten, säurebe-ständigen Fahrzeugen und Containern ist erlaubt. Auch hier dürfen

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dergefahrgutbeauftragtewww.dergefahrgutbeauftragte.de September 2013 I C 20539 E09

RechtWer im Straßenverkehr mit mehr als 0,5 Pro-mille unterwegs ist, steht im Gefahrgutrecht neuerdings besser da.

Mehr auf Seite 8

Begrenzte MengenSchon mit dem ADR 2011 wurde das Kapitel 3.4 erheblich überarbeitet – mit eindeutiger Tendenz zu mehr Restriktion.

Mehr auf Seite 5

Wenn Abfälle als Gefahrgut befördert werden, kommt es immer wieder zu Problemen bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften. Die gefährlichen Güter befinden sich nicht mehr im ur-sprünglichen Zustand. Sie wurden ver-mischt, verunreinigt und anderweitig

gebraucht. Die Verpackungen sind be-schädigt. Die Stoffe sind jedoch auf-grund der gefahrenauslösenden Para-meter immer noch Gefahrgut im Sinne des ADR. Nun treten sie als „Sonderab-fall“ die letzte Reise zu den dafür ein-gerichteten Entsorgungsanlagen an.

Für den Transport der gefährlichen Ab-fälle findet man im Gefahrgutrecht ent-sprechende Sondervorschriften und spezielle Regelungen. Die Sondervor-schriften enthalten in der Regel eine Vielzahl von Bedingungen. Dies macht die Umsetzung der Vorschriften für die Verantwortlichen oftmals schwer, wenn nicht unmöglich.

Versandoptionen UN 2794

Beispielhaft sei hier der Transport von „Abfall, Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure, elektrische Sammler“ der UN 2794 genannt. Als Versandstück müssen diese Pro-dukte die Bedingungen nach den Ver-packungsanweisungen P801, P801a im Abschnitt 4.1.4.1 ADR erfüllen. Zuläs-sig ist aber auch der Transport in loser Schüttung unter den Bedingungen der Sondervorschrift VV 14 im Abschnitt 7.3.3 ADR. Nach der Sondervorschrift 598 im Kapitel 3.3 ADR ist die Beförde-rung der gebrauchten Batterien unter gewissen Voraussetzungen von den Vorschriften des ADR befreit.Den Verantwortlichen für den Trans-port bieten sich also hinsichtlich der Verpackungen und Beförderungsart mehrere Versandmöglichkeiten. Dies fördert jedoch nicht unbedingt die Rechtssicherheit beim Umgang mit dem gefährlichen Abfall.

Versand nach P801

Die Verpackungsanweisung P801 er-möglicht den Transport der Altbatterien in starren Außenverpackungen, Ver-schlägen aus Holz und auf Paletten. Die Akkumulatoren müssen gegen Kurz-schluss gesichert sein. Gestapelte Bat-terien sind durch einen geeigneten, nicht leitfähigen Werkstoff zu trennen. Weiter dürfen die Pole dem Gewicht

Foto:

Uwe S

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Verbraucht, energielos, kaputt. Dann landen sie vielleicht in einem diesen Schüttgutcontainer – Batterien, transportiert unter der UN-Nummer 2794. Wobei Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften nicht gerade selten sind.

ABFALL

AltbatterienUwe Senkel, Münster

Bei Kontrollen von Batterie-Abfalltransporten wird immer wieder festgestellt, dass die entsprechenden Gefahrgutvorschriften nicht eingehalten sind. Für Praktiker nicht einfach umzusetzende Regelungen spiegeln aber nur eine Seite der Medaille. Es fehlt auch an Schulung und Sensibilisierung der Beteiligten für dieses Thema.

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Grundlehrgang für Gefahrgutbeauftragte in Hamburg:Straße: .......................................................02. – 04.11.2013See: ................................................................... 07.11.2013Schiene: ............................................................. 08.11.2013Binnenschiff: ...................................................... 11.11.2013

in Bremen:Straße ........................................................02. – 04.12.2013 See: ................................................................... 05.12.2013 Schiene: ............................................................. 06.12.2013 Binnenschiff: ...................................................... 09.12.2013

Refresher für Gefahrgutbeauftragte in Hamburg:Allgemeiner Teil: ................................................ 10.09.2013Straße/Schiene: ................................................. 11.09.2013See: ................................................................... 12.09.2013Binnenschiff: ...................................................... 13.09.2013

in Bremen:Allgemeiner Teil: ................................................ 29.10.2013Straße/Schiene: ................................................. 30.10.2013See: ................................................................... 31.10.2013Binnenschiff: ...................................................... 01.11.2013

Schulung gefahrgutrechtlich verantwortliche/beauftragte Personen nachKapitel 1.3 ADR/RID/IMDG-Code/ADNin Hamburg:Straße: ............................................................... 25.11.2013Schiene: ............................................................. 25.11.2013See: ................................................................... 26.11.2013Binnenschiff: ...................................................... 27.11.2013

Schulung gefahrgutrechtlich verantwortliche/beauftragte Personen nachKapitel 1.3 ADR/RID/IMDG-Code/ADNin Bremen:Straße: ............................................................... 22.10.2013Schiene: ............................................................. 22.10.2013See: ................................................................... 23.10.2013

Gefahrgutbeförderung in der Luft gem. IATA/ICAO in Hamburg:PK 1 - Basis: .............................................. 14. – 17.10.2013PK 1 - Refresher: ....................................... 07. – 09.10.2013PK 6 - Basis: .............................................. 14. – 18.10.2013PK 6 - Refresher: ....................................... 07. – 09.10.2013PK 2 - Verpackungslabor: .......................... 12. – 13.09.2013

in Bremen:PK 1 - Basis: .............................................. 11. – 14.11.2013PK 1 - Refresher: ....................................... 09. – 11.12.2013PK 6 - Basis: .............................................. 11. – 15.11.2013PK 6 - Refresher: ....................................... 09. – 11.12.2013PK 2 - Verpackungslabor: .......................... 24. – 25.10.2013

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der gefahrgutbeauftragte 09/20133

Abfall

der darüber gestapelten Ladung nicht ausgesetzt sein und die Altbatterien müssen ordnungsgemäß gesichert wer-den. Zudem sind die Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 ADR ff. einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Vor-schriften für die Verwendung von Ver-packungen. Insbesondere wird in die-sem Abschnitt auf die ausreichende Stabilität der Verpackungen hingewie-sen. Außerdem müssen die Behältnisse dicht sein und an ihren Außenseiten dürfen keine gefährlichen Reste haften.

Versand nach P801a

Beim Transport nach der Verpackungs-anweisung P801a reicht es völlig aus, die mit Säure gefüllten Akkumulatoren in so genannten Akkukästen zu ver-stauen. Diese Verpackung wird im ADR weder im Kapitel 1.2 noch an an-derer Stelle näher definiert. Sie muss lediglich aus starrem Kunststoff oder rostfreiem Stahl bestehen. Diese Mate-rialien müssen gegen die Säure bestän-dig sein. Es dürfen keine gefährlichen

Säurereste außen an den Kästen haften. Die Batterien dürfen nicht über den Rand verstaut werden. Ein Eindringen von anderen Stoffen (z.B. Regenwasser) ist zu vermeiden. Die Behälter sind mit einem Deckel zu verschließen oder in gedeckten Fahrzeugen zu transportie-ren. In den Akkukästen dürfen sich kei-ne Batterien mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren. Die aktuelle Durchführungsrichtlinie- Gefahrgut (RSEB) erläutert die Anwei-sung näher. So kann laut RSEB 4-4.2 eine gefährliche Reaktion ausgeschlos-sen werden, wenn beispielsweise die Pole der Batterien gegen Kurzschluss gesichert sind und eine Undichtigkeit (durch Beschädigung) während der Be-förderung nicht anzunehmen ist oder die Elektrolyte aus den Batterien ent-fernt worden sind.

Befreiung nach Sondervorschrift 598

Eine Befreiung von den Vorschriften des ADR ist möglich, wenn die Sonder-

vorschrift 598 im Kapitel 3.3 ADR in-haltlich erfüllt wird. Die Gehäuse dür-fen keine Beschädigungen aufweisen und die Batterien müssen ordnungsge-mäß verstaut und gesichert (z.B. auf Pa-letten) werden. Außen dürfen keine ge-fährlichen Reste anhaften und die Batterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein (zum Beispiel durch Ab-kleben der Pole).

Lose Schüttung

Für den Transport von größeren Einhei-ten eignet sich die Beförderung in loser Schüttung gem. Abschnitt 7.3.3, Son-dervorschrift VV 14 ADR. Der Transport in besonders ausgerüsteten, säurebe-ständigen Fahrzeugen und Containern ist erlaubt. Auch hier dürfen keine ge-fährlichen Resten anhaften. Während der Beförderung darf es zu keinen ge-fährlichen Reaktionen kommen und die Laderäume dürfen nicht über den Rand hinaus beladen werden. Durch bauli-che Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass kein Gefahrgut austritt.

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Aus der Praxis – für die Praxis

Grundschulung Binnenschifffahrt*)

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Grundschulung Luftverkehr/ICAO (Personalkategorie 6)mit LBA-Prüfung vor OrtL 6/2013 21.10.-25.10.2013L 7/2013 02.12.-06.12.2013L 1/2014 03.02.-07.02.2014

Grundschulung Luftverkehr/ICAO für Versender (Pk 1)mit LBA-Prüfung vor OrtLR 5/2013 30.09.-02.10.2013LR 6/2013 25.11.-27.11.2013LR 1/2014 27.01.-29.01.2014

Grundschulung Luftverkehr/ICAO für Verpacker (Pk 2)mit LBA-Prüfung vor OrtLV 6/2013 09.10.-10.10.2013LV 7/2013 18.11.-19.11.2013LV 1/2014 20.01.-21.01.2014

Grundschulung Straße/Schiene*)G 9/2013 04.11.-08.11.2013G 10/2013 09.12.-13.12.2013G 1/2014 13.01.-17.01.2014

Prüfungsvorbereitung/FortbildungStraße/Schiene*)

GF 7/2013 14.10.-15.10.2013GF 8/2013 18.11.-19.11.2013GF 9/2013 16.12.-17.12.2013

Fortbildungsschulung Luftver-kehr/ICAO für Verpacker (Pk 2)mit LBA-Prüfung vor OrtLV 6/2013 09.10.-10.10.2013LV 7/2013 18.11.-19.11.2013LV 1/2014 20.01.-21.01.2014

US-Gefahrgutvorschriften (CFR 49)US 2/2013 09.10.-10.10.2013

GEFAHRSTOFFE:Kennzeichnung und sicherer Umgang, innerbetrieblicher Transport und Lagerung LS 3/2013 30.09.2013LS 4/2013 25.11.2013

Unterweisung von Personengemäß Kapitel 1.3 ADR/RIDSchwerpunkt Straße/SchieneBP 6/2013 28.10.-30.10.2013BP 7/2013 02.12.-04.12.2013

Unterweisung von Personengemäß Kapitel 1.3 IMDG-CodeSchwerpunkt SeeverkehrLP 5/2013 09.12.-10.12.2013LP 1/2014 03.02.-04.02.2014

Verpackung gefährlicher GüterV 3/2013 04.11.-06.11.2013

Klassifi zierungK 4/2013 11.11.-13.11.2013K 1/2014 10.02.-12.02.2014

Ladungssicherung nach VDI-Richtli-nie 2700a und CTU-PackrichtlinienT 4/2013 18.11.-19.11.2013T 1/2014 24.02.-25.02.2014

Beförderung von Abfällen nach denGefahrgutvorschriften im StraßenverkehrA 2/2013 09.10.2013

Beförderung radioaktiver Stoffe im Straßen-, Schienen- und LuftverkehrR 2/2013 09.10.2013

Prüfungsvorbereitung/FortbildungSeeverkehr*)

SF 6/2013 11.11.-12.11.2013SF 1/2014 17.02.-18.02.2014

Prüfungsvorbereitung/FortbildungStraße/Schiene/Seeverkehr*)

GS 3/2013 14.10.-16.10.2013

Prüfungsvorbereitung/FortbildungBinnenschifffahrt*)

BF 2/2013 21.10.-22.10.2013

Fortbildungsschulung Luftverkehr/ICAO (Pk 6)mit LBA-Prüfung vor OrtLW 5/2013 14.10.-16.10.2013LW 6/2013 09.12.-11.12.2013LW 1/2014 10.02.-12.02.2014

Fortbildungsschulung Luftver-kehr/ ICAO für Versender (Pk 1) mit LBA-Prüfung vor OrtLR 5/2013 30.09.-02.10.2013LR 6/2013 25.11.-27.11.2013LR 1/2014 27.01.-29.01.2014

Grundschulung Seeverkehr*) S 6/2013 07.10.-10.10.2013S 7/2013 25.11.-28.11.2013S 1/2014 20.01.-23.01.2014

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Postfach 12 2765368 Oestrich-WinkelTelefon: 0 67 23/50 56Telefax: 0 67 23/71 [email protected]

Lithiumbatterien / AkkusLA 5/2013 02.12.2013LA 1/2014 03.02.2014

*) mit IHK-Prüfung vor Ort

Grundlehrgang für Gefahrgutbeauftragte in Hamburg:Straße: .......................................................02. – 04.11.2013See: ................................................................... 07.11.2013Schiene: ............................................................. 08.11.2013Binnenschiff: ...................................................... 11.11.2013

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Refresher für Gefahrgutbeauftragte in Hamburg:Allgemeiner Teil: ................................................ 10.09.2013Straße/Schiene: ................................................. 11.09.2013See: ................................................................... 12.09.2013Binnenschiff: ...................................................... 13.09.2013

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Gefahrgutbeförderung in der Luft gem. IATA/ICAO in Hamburg:PK 1 - Basis: .............................................. 14. – 17.10.2013PK 1 - Refresher: ....................................... 07. – 09.10.2013PK 6 - Basis: .............................................. 14. – 18.10.2013PK 6 - Refresher: ....................................... 07. – 09.10.2013PK 2 - Verpackungslabor: .......................... 12. – 13.09.2013

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Lithiumbatterien

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Abfall

Kontrollergebnisse

Bei zahlreichen Kontrollen dieser Ab-falltransporte wurde wiederholt festge-stellt, dass die genannten Vorschriften nicht beachtet wurden. In den Akku-kästen befanden sich häufig mehrere Liter freie Flüssigkeiten. Hierbei han-delte es sich nicht nur um Anhaftungen, sondern um gefährliche Säuren / Säu-regemisch, wie Analysen bestätigten. Eingedrungenes Regenwasser hatte sich mit den Anhaftungen der Batterien vermischt. Zahlreiche Batteriegehäuse waren undicht oder unverschlossen, so dass Schwefelsäure austrat. Die Stoff-benennung gemäß Kapitel 3.2 für den Abfall lautet: Batterien nass, gefüllt mit Säure. Dies traf hier jedoch nicht mehr zu. Denn: Abgesehen von den Vor-schriften der Verpackungsanweisung P801a, dürfen sich in den Akkukästen keine gefährlichen Flüssigkeiten befin-den, da der Transport von Säuren / Säu-regemischen in diesen Verpackungen grundsätzlich nicht zulässig ist. In die-sem Fall waren die gefährlichen Flüs-sigkeiten nicht mehr in den Akkumula-toren. Die Säuregemische müssen somit einer anderen UN Nummer zugeordnet werden. Für den Transport dieser ät-zenden Flüssigkeiten sind bauartge-prüfte Verpackungen erforderlich. Die Batterien wurden selten gegen Kurzschluss gesichert. In Einzelfällen konnten so genannte Fehlwürfe, wie Druckgaspackungen und Lithiumbatte-rien festgestellt werden. Außerdem wa-ren die Akkumulatoren innerhalb der Kästen nicht ausreichend gesichert. Aufgrund der staufreien Räume zwi-schen den Batterien, war nicht auszu-

schließen, dass während des Transports Gehäuse beschädigt wurden. Bei Beför-derungen nach der Verpackungsanwei-sung P 801 wurden in keinem Fall die gestapelten Lagen durch einen geeig-neten Werkstoff getrennt. Beim Transport in loser Schüttung kam es durch defekte Dichtungen der Con-tainer zum Austritt des Abfalls. Die Ab-deckungen (Plane) waren häufig un-dicht. Beim Verladen wurden die Batteriegehäuse beschädigt, so dass Schwefelsäure in großen Mengen aus-trat. In den Mulden und Container konnten teilweise mehrere hundert Li-ter der ätzenden Flüssigkeit festgestellt werden. Der Transport von freien Flüs-sigkeiten in loser Schüttung ist jedoch untersagt. Eine Einstufung in die UN 2794 „Batterien, nass, gefüllt mit Säu-re“ war nicht mehr möglich.

Ein Beispiel aus der Praxis

Die Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften sollen das Verpa-cken und den Transport von Abfallbat-terien eigentlich erleichtern, ohne da-bei die Transportsicherheit aus den Augen zu verlieren. Tatsächlich reicht der geleistete Aufwand nicht aus, um die Vorschriften einzuhalten.In zahlreichen Gesprächen mit den be-teiligten Personen wurde die Problema-tik erörtert und von den Verantwortli-chen auch durchaus erkannt. Eine Umsetzung der Vorschriften gestaltet sich jedoch äußerst schwierig. Dies sei an einem Beispiel verdeutlicht. Ein Abfallentsorger beliefert einen Kunden, eine KFZ- Werkstatt, mit lee-ren Akkukästen, die unter freiem Him-

mel abgestellt werden. Der Lehrling stellt nun die ersten gebrauchten Batte-rien in einen Kasten, verschließt diesen jedoch nicht wieder. Während der nächsten Tage dringt Regenwasser ein. Nach und nach füllen weitere Mitarbei-ter den Akkukasten. Auch mit beschä-digten, undichten Batterien, so dass sich am Boden des Behälters ein Was-ser-/Säuregemisch bildet. Die Pole wer-den nicht abgeklebt. Als der Entsorger die gefüllten Kästen abholt, ist eine in-tensive Kontrolle des Inhalts nicht mehr möglich. Der Fahrzeugführer darf die Versandstücke nicht öffnen. Er kann eine Befüllung über den Kastenrand er-kennen, mehr aber nicht. Keiner der Werkstattmitarbeiter war gemäß 1.3 ADR in seinen Aufgaben als Verpacker / Verlader unterwiesen. Es bestehen in der Regel keine oder unzu-reichende Rechtskenntnisse. Ein vorschriftsmäßiger Transport ist für die Verantwortlichen unter den ge-nannten Bedingungen nicht, oder nur mit einem erheblichen Aufwand zu leisten. Nur durch eine Schulung und Sensibilisierung der Beteiligten können die Vorschriften umgesetzt und die Ver-kehrssicherheit gewährleistet werden.

Uwe Senkel,Polizeihauptkommissar,Autobahnpolizei Münster. Dozent am Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenhei-ten (LAFP) des Landes NRW und bei verschiedenen Landes-und Bundesbe-hörden.

Lose Schüttung mit großen Anteilen freier Flüssigkeiten (Säuregemisch).Akku und Lithiumbatterien gemischt. Die Batterien sind weder gegen Kurz-schluss und noch gegen Verrutschen gesichert.

Uwe S

enke

l, Mün

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