2
Quellenverzeichnis ADR & Sondervorschrift 363 Beförderung von mobilen Maschinen & Geräten Wir informieren POLIZEI Hamburg www.polizei.hamburg.de Fragen? Stand: Januar 2015 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR– Übereinkommen). Verordnung über die innerstaatliche und grenzüber- schreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewäs- sern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt-GGVSEB). Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord- nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verord- nungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB- Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997. Auskünfte erteilt die Wasserschutzpolizei: WSP 032 Zentralstelle Gefahrgutüberwachung Wilstorfer Straße 100 21073 Hamburg Tel.: 040 4286-65471 Fax: 040 4286-65473 E-Mail: [email protected]

ADR & Sondervorschrift 363 - Polizei Hamburg · ADR (Europäisches Übereinkommen über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) in regelmäßigen Zyklen

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: ADR & Sondervorschrift 363 - Polizei Hamburg · ADR (Europäisches Übereinkommen über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) in regelmäßigen Zyklen

Quellenverzeichnis

ADR & Sondervorschrift 363Beförderung von mobilen Maschinen & Geräten

Wir informieren

POLIZEI Hamburg

www.polizei.hamburg.de

Fragen?

Stand: Januar 2015

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR–Übereinkommen).

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüber-schreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewäs-sern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt-GGVSEB).

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord-nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verord-nungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997.

Auskünfte erteilt die Wasserschutzpolizei:

WSP 032Zentralstelle GefahrgutüberwachungWilstorfer Straße 10021073 Hamburg

Tel.: 040 4286-65471Fax: 040 4286-65473E-Mail: [email protected]

Page 2: ADR & Sondervorschrift 363 - Polizei Hamburg · ADR (Europäisches Übereinkommen über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) in regelmäßigen Zyklen

Um den ständig wachsenden wirtschaftlichen und technischen Anforderungen gerecht zu werden, wird das ADR (Europäisches Übereinkommen über die interna-tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) in regelmäßigen Zyklen angepasst, so auch 2015.

Erstmals kam die SV 363 des Kapitels 3.3 ADR im ADR 2013 zur Anwendung. Mit dem ADR 2015 wurde nun der Absatz 1.1.3.3 Buchstabe c neu aufgenommen, der der Praxis Rechnung tragen soll, eine falsche Anwendung der SV 363 zu vermeiden, ohne dem Sicherheitsgedan-ken Abbruch zu tun. Diese Änderungen können ab dem 1. Januar 2015 angewendet werden.

Unter den nachfolgend genannten Bedingungen können Maschinen oder Geräte von den Vorschriften des ADR vollständig bzw. nahezu vollständig freigestellt werden.

Absatz 1.1.3.3 Buchstabe c ADR

Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten gem. Definition in Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG, wenn er für den Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich, müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden.

SV 363 Kapitel 3.3 ADR

Mit der neuen Sondervorschrift 363 werden in erster Linie Unternehmen angesprochen, die für sich oder einen Dritten Maschinen und/oder Geräte als Ladung beför-

Rechtliches

dern bzw. befördern lassen und die nicht gem. Absatz 1.1.3.3 Buchstabe c ADR freigestellt werden können.Dieser Eintrag gilt auch für flüssige Brennstoffe der UN-Nummern UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1203 Benzin, UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g., UN 1863 Düsenkraftstoff und UN 3475 Ethanol und Benzin, Gemisch (aus der Tabelle A, Kapitel 3.2, Spalte 6) in Umschließungsmitteln, die Bestandteil von Geräten und Maschinen (z. B. Generatoren, Notstromaggregaten, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.) sind.

Die Freistellungen gem. Unterabschnitt 1.1.3.3 a) und Unterabschnitt 1.1.3.3 b) ADR bleiben von diesem Merk-blatt unberührt.

Diese Maschinen und Geräte dürfen von den übrigen Vorschriften des ADR freigestellt befördert werden wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Umschließungsmittel entsprechen den Bauvor- schriften der zuständigen Behörde des Herstellungs- landes;

b) alle Ventile oder Öffnungen in den Umschließungs- mitteln, die gefährliche Güter enthalten, sind während der Beförderung geschlossen;

c) die Maschine oder das Gerät ist so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und ist durch Mittel gesichert, welche die Maschine oder das Gerät so fixieren, dass Bewe- gungen während der Beförderung, die zu einer Ver- änderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden;

d) wenn das Umschließungsmittel einen Fassungs- raum von mehr als 60 Litern, aber höchstens 450 Litern besitzt, ist die Maschine oder das Gerät an einer Außenseite gemäß Abschnitt 5.2.2 ADR bezettelt, und wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höch- stens 1500 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an allen vier Außenseiten gemäß Abschnitt 5.2.2 ADR bezettelt, und

e) wenn das Umschließungsmittel einen Fassungs- raum von mehr als 1500 Litern besitzt, ist die Maschine oder das Gerät an allen vier Außenseiten gemäß Absatz 5.3.1.1.1 ADR mit Großzetteln (Pla- cards) versehen. Weiterhin gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.4.1 ADR und im mitgegebenen Beför- derungspapier ist zusätzlich vermerkt:

«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363.»

Hinweise:

• FürdieBuchstabend) und e) ist eine zusätzliche Kennzeichnung gem. Absatz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.6 ADR für umweltgefährdende Stoffe (Fisch/ Baum) nicht erforderlich.

• DieSondervorschrift363findeterstAnwendung wenn in den Umschließungsmitteln größere als den in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 7a (LQ) angegebenen Mengen an flüssigen Brennstoffen tatsächlich enthalten sind.

Maschinen oder Geräte der Freistellung nach Absatz 1.1.3.3 Buchstabe c ADR müssen z. B. dem Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG entsprechen.