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0001-OÖNPrintSatlGegenäu Christoph Ludwig <[email protected]> 03:11 (vor 0 Minuten) an kanzlei Christoph Ludwig, BEd Ferihumerstraße 62 4040 Linz Handy: 06642803189 E-Mail: [email protected] Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum Mozartstraße 11/6 A-4020 Linz - Oberösterreich - Österreich Tel. +43 (0) 732 / 7813 66-0, Fax +43 (0) 732 / 7813 7676 , E-Mail: [email protected] 29.3.2017 1

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0001-OÖNPrintSatlGegenäu

Christoph Ludwig <[email protected]> 03:11 (vor 0 Minuten)

an kanzlei

 

 

Christoph Ludwig, BEd

Ferihumerstraße 62

4040 Linz

Handy: 06642803189

E-Mail: [email protected]

 

 

Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum 

Mozartstraße 11/6 

A-4020 Linz - Oberösterreich - ÖsterreichTel. +43 (0) 732 / 7813 66-0, 

Fax +43 (0) 732 / 7813 7676, 

E-Mail: [email protected]

 

29.3.2017

 

 

Medienverfahren – OÖN Print vom 16.9.2017 - Äußerung

 

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Sehr geehrter Herr Dr. Blum,

als Beilage übermittle ich die Gegenäußerung mit dem Ersuchen um Entsprechende Übermittlung an den Antragsgegner.

 

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Ludwig

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Auf Aussagen im Gegendarstellungsverfahren 24 HV 44/16z vom 11.1.2017 welches diesen Zeitungsartikel betroffen hat, wird hingewiesen. Ebenso auf das Urteil vom 26.1.2017.

Der Entschädigungsantrag nach § 6 MedienG ist durch die Eingabe vom 13.3.2017 vollinhaltlich begründet, gerechtfertigt und beruht auf beweisbaren Fakten und Grundlagen, was im Folgenden näher ausgeführt wird

Der Text

Erste Lüge: Auf der Titelseite kommt der Tatsachenbericht: Ein Direktor, der seit Tagen nicht erreichbar ist…

Zweite Lüge, dritte Lüge: Direktor verschwunden: „Ab Montag neue Schulleitung“. Der Schulleiter war nie verschwunden und es gab auch keine neue Schulleitung. Man befrage die interimistische Leiterin Frau Doberer-Ilsinger, wann sie neuerlich wieder provisorisch eingesetzt wurde. (Zeugenaussage vom 26.1.2017 – Medienverfahren OÖN 24 HV 44/16z) Der Leser verbindet damit, aha der Schulleiter ist „verschwunden“ im Sinne des Wortes, endlich ist Platz für eine neue Schulleitung! Bewusst wird ein völlig falscher Eindruck für den Leser erweckt! Anscheinend ist der Problemdirektor nun endgültig weg!

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Antrag: Befragung von Frau Anna Doberer-Ilsinger, ab wann genau sie die Schulleitunt im neuen Jahr wieder übernahm. (Betrauung)

Vierte Lüge: Der Mann sei weder telefonisch erreichbar noch habe er einen eingeschriebenen Brief abgeholt. (Welcher Brief mit welchem Inhalt, den Ludwig nicht kennt, wurde nicht abgeholt, wann erfolgte ein Anruf – die Zeugenaussagen von Enzenhofer und Schuhmayer sagen Anderes!) Die Aussage puscht den Wahrheitsgehalt über das „Verschwundensein“!

Antrag:

Die OÖN hat Beweislast, den Brief und die nachweislichen Anrufe bitte mit Datum und Inhalt vorlegen.

Fünfte Lüge: …außer er wäre derart krank, dass er sein Fernbleiben nicht hätte melden können. Seit beinahe 30 Jahren Dienstzeit hat sich der Schulleiter oder ein Angehöriger immer sofort mit der Mitteilung gemeldet, der Bedienstete sei krank, wenn das so war! (Aussage verstärkt wieder den Wahrheitsgehalt des „Verschwundenseins“) Der Leser glaubt nun, dem ist vielleicht etwas passiert, er ist tot, liegt irgendwo! Jedenfalls „sensationell“. Nicht einmal sein Dienstgeber weiß, was mit ihm ist. Noch Wochen später wird immer noch vom „verschwundenen Schuldirektor“ berichtet, das hält die Leserzahlen hoch.

Das Ergebnis: Ludwig wird für „Nichts“ vom Landesschulrat tatsächlich nun entlassen. Er hat trotzdem alles richtig gemacht, hätte nicht anders handeln können, hat seine Bedenken gemeldet, seine Abwesenheit vom Dienst am 11.7.2016, dem ersten Diensttag, sofort unverzüglich schriftlich gemeldet und den Grund seiner Abwesenheit genannt (ihm wurde nicht gesagt, was er arbeiten soll), am 12.7. mit seinem Anwalt mündlich seine Gründe noch einmal persönlich bei HR Enzenhofer vorgebracht, die rechtswidrige mündliche Weisung, seinen Dienst trotz seiner schweren Bedenken nicht antreten zu können, gesetzeskonform nach § 30 Abs. 3 LDG in Form eines Remonstrationsantrages am 13.7.2016 nachweislich im Dienstweg eingebracht und gefordert, dieser wurde nicht bestätigt, er hat daher die Weisung die dadurch ex lege als zurückgezogen gilt, richtigerweise nicht befolgt um nicht einen Amtsmissbrauch zu begehen und wartet bis zum 14.3.2017 auf diese Bestätigung oder andere sinnvolle Mitteilungen des Landesschulrates. Am 14.3.2017 wurde trotz einer offenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Befangenheit des Senates (Urteil des LVWG vom 13.1.2017) einstimmig von der vermutlich befangenen Kommission (Beschwerde wegen vermuteter Befangenheit des Senates beim Verfassungsgericht anhängig) einstimmig aus dem Dienst entlassen. Der Landesschulrat dankt jedenfalls der OÖN für seine jahrelange Mithilfe die Causa Ludwig bis hierher zu Ende gebracht zu haben! Endlich konnte Ludwig entlassen werden.

Es fehlt nicht an der Tatbildmäßigkeit und der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, sowie der Verleumdung ist in der Veröffentlichung hergestellt

Viele Textpassagen einfach mit den Worten „es fehlt an der Tatbildmäßigkeit“ oder „ein objektiver Tatbestand“ sei nicht hergestellt ist eine reine Schutzbehauptung. Man

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kann sich dem Eindruck dass der Antragsgegner derartige Aussagen immer wieder routinemäßig gleich zu Beginn in seine Stellungnahmen einbaut, nur schwer erwehren, weil dann auch die begründenden Argumente fehlen. Erheblichkeit bekommt eine Aussage aber auch durch Konkretheit. Wie der Leser letztendlich „schwammige Aussagen“ einordnet und ob sie für ihn „erheblich“ sind, lässt sich oft nur anhand der Kommentare in der Online Zeitung ablesen, welche für sich diesbezüglich Bände sprechen. Die Aussagen beweisen, dass die Leser diese Mitteilungen glauben und noch ins „unermesslich Abstruse“ überhöhen, was wiederum alle anderen Leser mitlesen dürfen. (man lese den gleichgeschalteten Online Artikel auf www.nachrichten.at!) Demzufolge kann es sich bei den Mitteilungen über den Schuldirektor keinesfalls um „Unerhebliches“ handeln, umso mehr, da diese verfassten Texte nun für den Exschulleiter solche schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen haben.

Schwerer Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich

Der Einzelne darf selbst darüber bestimmen, ob und wie er sich gegenüber der Öffentlichkeit darstellen will, und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können. Dies ist Ausfluss des im Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches auch das Recht auf Selbstbestimmungsrecht umfasst, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Dem ist zu ergänzen, dass eine zentrale Anforderung an die Presse die Einhaltung der publizistischen und journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Berichterstattung ist. Das ist ein allgemein medienrechtlicher Grundsatz gegen den die OÖN immer wieder verstoßen haben und auch hier wieder. Konkret bedeutet die publizistische Sorgfaltspflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend oder den Leser täuschend wiedergegeben werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden. Kommentare müssen von der Berichterstattung erkennbar getrennt sein. Die Anforderungen an die Sorgfalt sind umso höher, je stärker durch die Berichterstattung möglicherweise in Rechte Dritter eingegriffen wird.

Diese wichtigen Medienrechtlichen Grundsätze wurden völlig missachtet.

Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 11 Abs 1 ZIf 7

Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen, dem Antragsteller vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Antragsteller wurde auch von den OÖN vor der Veröffentlichung nicht kontaktiert, wie das das Medienrecht vorschreibt. Es soll der Beweis angetreten werden, z.B. ein eingeschriebener Brief mit den Interviewfragen, wie das in so einem Fall auch üblich ist, der bereits eine derartige Brisanz hat, wodurch diese Behauptung dann nachvollziehbar wäre. Es wird schon hier auch auf den Umstand verwiesen, dass bereits am 11.8.2016 von Frau PSI Schuhmayer dem Schulleiter eine Disziplinaranzeige zugestellt wurde, worin ihm bereits die Nichtbefolgung der Weisung des Dienstantrittes mit der Schlüsselübergabe am 13.7. vorgeworfen wurde. Es existierte daher bereits zu Schulbeginn ein laufendes Verfahren genau zu

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diesem Thema „Nichterfolgter Dienstantritt“ am 13.7.2016. Eine Auskunftserteilung hätte sich für den Schulleiter der nach seiner Rechtsauffassung zu diesem Zeitpunkt „nicht als Schuldirektor im Dienst“ war, schwierig gestaltet. Informationspflicht über die wahren Sachverhalte hatte daher im dem konkreten Fall tatsächlich nur der Landesschulrat.

Der höchstpersönliche Lebensbereich von Ludwig wurde in der Zeitung in einer Weise erörtert und dargestellt, die ihn in der Öffentlichkeit in völlig unbegründeter Weise dem Sinne nach als einen Schulschwänzer, einen Direktor, der seine Pflichten willentlich, aus Langeweile und Bequemlichkeit, eigenmächtig nicht wahrnimmt und seinen Dienstgeber über die Gründe seines Nichterscheinens und seinen Aufenthalt genau zu Schulbeginn im Dunkeln lässt, die Schule, die Kinder die Lehrer quasi führerlos im Regen stehen lässt, verschwunden und unerreichbar ist, sich dem Landesschulrat und der Öffentlichkeit nicht erklärt und sich ihnen mutwillig entzieht. Alles Unsinn, reine Erfindung!

All das ist unwahr, schlecht recherchiert und leichtfertig unter Missachtung der Sorgfaltspflicht einfach veröffentlicht worden, wie man aus den Zeugenaussagen von HR Enzenhofer entnehmen kann. Es wurde dabei gegen grundlegende Aspekte der journalistischen Sorgfaltspflicht verstoßen:

Die OÖN haben damit gegen das Wahrheitsgebot eines Tatsachenberichtes verstoßen, wodurch dem Schuldirektor im privaten und dienstlichen Bereich vor allem auch für seine weitere Zukunft schwerer persönlicher und irreparabler Rufschaden entstanden ist. (Volksmund: „irgendetwas Wahres wird wohl dran sein“) Der Schuldirektor wurde mittlerweile entlassen, was alle Leser aufgrund dieser Berichterstattung sicher für gerechtfertigt halten und sich über seine Vernichtung freuen werden, so das bald bekannt gemacht wird. Besonders natürlich die Lehrpersonen und Eltern an der Schule. Wenn alle kräftig zusammenhelfen kann man das schaffen, dass man sogar einen Schuldirektor vernichtet. Leicht war es aber nicht.

Zukünftiges Berufsleben – alle Chancen verwirkt

Der Volksschuldirektor hat die letzten 30 Jahre in den Beruf als Lehrer und Volksschuldirektor alles investiert, seine gesamte Lebenszeit, sein Geld in Kleidung, Kurse, Werbungskosten, die Absolvierung der Lehramtsprüfung, der Beamtenprüfung, die Assessment Center, zahllose Kurse im einschlägigen Kontext, die Schulleiter Managementausbildung uvm. All diese Zeugnisse und Bemühungen wurden durch das Disziplinarerkenntnis welches auf „Entlassung“ lautet zerstört und damit die gesamte Existenz von Ludwig. Bereits in drei Medienkampagnen ist die Zeitung OÖN mehr als aktiv tendenziös gegen den Schulleiter in der Berichterstattung involviert gewesen, massiv im Oktober 2014, massiv im März 2015 und jetzt wieder zu Schulbeginn 2016/2017. Also seit Jahren ist die Zeitung bemüht, die Inhalte und Aussagen von Hofrat Enzenhofer zum Schaden von VD Ludwig an die breite Öffentlichkeit möglichst ungefiltert zu bringen. Dank dieser Zeitungsberichte kennt den Schuldirektor Ludwig jeder im negativen Sinn. (Aja – der Schulschwänzer!) Endlich ist es geschafft: „Er wurde entlassen“. Hinweis:

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Gegendarstellungsverfahren 24 HV 44/16z vom 11.1.2017 – Medienbericht bereits aus dem Jahr 2014 wird vom Antragsgegner selbst als Beweis vorgelegt und kann hier als Beweis der langjährigen verfolgenden Berichterstattung eingebracht werden. Den Rest dazu findet man leicht in allen Internetplattformen in Form von Filmen auf youtube, oder Einträgen in facebook bzw. den bekannten Online Zeitungen – auch heute noch.

Vertrauen der Allgemeinheit durch Verleumdung und üble Nachrede zerstört

Die Allgemeinen Dienstpflichten im Dienstrecht verpflichten den Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, so die Dienstpflicht im § 29 Abs 2 LDG beschrieben.

Tatsache ist, dass diese Zeitung durch die gegenständliche Falschmeldung die finanzielle, berufliche Existenz sowie vor allem auch das untadelhafte Ansehen von Ludwig in der Öffentlichkeit endgültig zerstört hat. Insbesondere handelt es sich beim Schuldirektor um eine Amtsperson des öffentlichen Lebens. Jede negative Mitteilung über eine derart öffentlich exponierte Person wirkt zehnfach, ja hundertfach und stellt somit eine Verleumdung dar. Der Mann arbeitete jahrelang unauffällig und tüchtig mit jungen Kindern, Eltern und Lehrpersonen sowie anderen Parteien auf Tuchfühlung zusammen ohne dass ihm nur die geringste Verfehlung nachweislich vorgeworfen wurde und er dafür zur Rechenschaft gezogen werden musste. Man bedenke die hier getätigte Fülle von Falschmeldungen und deren Wirkung für dieses ihm entgegengebrachte Vertrauen in der Allgemeinheit, im Volk. Auch tiefgreifende Mobbing- und Bossing Klagen werden in den nächsten Jahren erforderlich sein, um seinen untadeligen Ruf im Schulbereich wieder herzustellen und die Aussagen und Machenschaften verschiedener Personen im Schulbereich ins rechte Licht zu rücken. Erst dann wird er seinen Dienst als Volksschuldirektor wieder antreten können.

Besonders auch im Lichte der obigen Dienstpflicht denen der Schuldirektor jahrelang untadelhaft unterlag, sie vollinhaltlich erfüllte, wiegen solche „scheinbar geringfügigen“ Falschaussagen hier in den OÖN für den Schuldirektor auf lange Sicht vernichtend, da sie genau diese oben zitierte Dienstvorschrift für seine Person in der Öffentlichkeit angesprochen haben. (das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist zerstört) Solche Handlungen sind für das Leben eines Schuldirektors in keinem Fall Lappalien sondern wie man nun sieht tatsächlich ein Entlassungsgrund. Jeder weiß, wie schwierig es ist einen „zerstörten Ruf“ wieder herzustellen. Es ist wahrlich unmöglich. Es wurde ihm alleine durch die Verwendung des Wortes „verschwunden“, „für den Dienstgeber tagelang nicht erreichbar“ im Kontext dieses Vertrauen der Allgemeinheit in seine Person bereits zerstört und ihm ein Amtsmissbrauch unterstellt. (man blende die Gesamtheit der Meldungen aller Medien über den Schuldirektor in den letzten Jahren aus – diese gegenständliche Meldung genügt für den Tatbestand)

Zerstörung der Berufsperspektive

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In einem anderen Beruf, kann der Bedienstete mit seinen Zeugnissen die Firma wechseln, wenn der Chef nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten will, seine Zeugnisse bleiben gültig. Ludwig wird sich jetzt nach der Entlassung mit seinen Schulzeugnissen, die ja nach Aussage von Herrn Hofrat Enzenhofer nach wie vor gültig sind, bei allen österreichischen Landesschulräten, auch EU weit in Deutschland, um einen Schulleiterposten in den Bundesländern bewerben. Er wird sodann den Beweis mit den Zuschriften der Landesschulräte, der wahrscheinlichen Absagen, für die Richtigkeit dieser Aussage das in den kommenden Gerichtsverfahren darstellen.

Es ist im Schulbereich „inoffiziell“ auch Usus, dass in irgendeiner Weise „auffällige“ oder „gescheiterte“ Mitarbeiter in der Art eines „negativen Steckbriefes“ im gesamten Bildungsbereich sodann flächendeckend gemeldet werden. Die erste Frage ist immer: „Woher kommen Sie? Was machen Sie? Warum kommen Sie? Was war vorher?“ Was sollte der ehemalige Schuldirektor hier wohl zur Antwort geben? Was soll er in seinen Lebenslauf hineinschreiben. „Er wurde bis zur Entlassung gemobbt und gebosst!“ Dann folgt das Telefonat mit dem Landesschulrat für Oberösterreich, wenn das überhaupt notwendig ist. Wir werden sehen.

20.000 Euro Schadenersatz sind ein Trinkgeld im Vergleich zu dem Schaden, den die OÖN für das weitere Berufsleben von Ludwig als Schuldirektor oder Lehrer tatsächlich angerichtet hat. 30 Jahre sich redlich abmühen, hunderte besuchte einschlägige Fortbildungskurse, Weiterbildung, schwierigste personelle Schulsituation mit mobbenden Lehrpersonen, eine endlos bossende und nicht unterstützende Schulaufsicht, das alles ist damit auf einen Schlag kaputt, vernichtet, umsonst. Da reden wir noch gar nicht von der psychischen Belastung und dem Leid, sowie auch nicht von der Pension, die Ludwig heute als 56 Jähriger irgendwann in einigen Jahren zu erwarten gehabt hätte. Der Gesamtschaden ist in Wirklichkeit unermesslich, nur wegen ein paar „unüberlegter Worte“ in einem Zeitungsbericht, nachgeschrieben aufgrund einer Aussage eines Präsidenten des Landesschulrates, wie die OÖN meinen.

Das Dienstrecht führt dazu im § 104 Abs 3 LDG aus: Die Disziplinarstrafe bei Entlassung ist der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Ludwig bleibt also nichts. Was vielleicht auch verständlich macht, warum der Schuldirektor nur mit einer Flut von Klagen auf ein derartiges Vorgehen antworten kann.

Ich hoffe, die Auswirkungen derartig leichtsinniger Sensationsberichte konnte hier etwas dargestellt werden. Ein Mensch wird zwischen dem Genuss eines Kaffees und einer Zigarette von einem Redakteur vernichtet. Den Stil der Zeitung wird dieser Vorfall jedoch kaum verändern, das ist nicht anzunehmen.

Religionsausübung beeinträchtigt

Besonders schwer belastet fühlt sich der Antragsteller durch diese Falschmeldungen auch in seiner evangelischen Pfarrgemeinde in Urfahr, wo er darauf von

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verschiedenen Gemeindemitgliedern immer wieder angesprochen werde, gefragt werde, ob er noch Schuldirektor sei, er das alles zu erklären versucht – unglaublich belastet, nun bereits über Jahre und das immer sogar noch am Sonntag, sozusagen „am Tag des Herrn“. All das hat diese Medienkampagne verursacht.

Wohnsitz

Der Schuldirektor ist aufgrund des Rufschadens gezwungen seinen Wohnsitz zu wechseln, ein Berufsleben in Oberösterreich, Linz oder ein Weiterleben in Urfahr ist ihm aus verständlichen Gründen nicht mehr zuzumuten (was hast denn du vorher gemacht? Ich war der Problemdirektor von der Biesenfeldschule!), auch kann er im Schulbetrieb unter der Führung von Hofrat Enzenhofer und dem Landesschulrat für Oberösterreich, seinen Traumberuf „Volksschuldirektor“ in ganz Oberösterreich sicher nicht mehr ausüben, obwohl an allen Ecken und Enden Schuldirektoren fehlen. Ob es österreichweit oder EUweit möglich sein wird, eine Beschäftigung als Volksschuldirektor zu finden, wird die Zukunft zeigen. Der Schulleiter wird sich in Kürze mit einem professionell erstelltem E-Portfolie als Volksschuldirektor jedenfalls überall bewerben.

Freundschaften

Ludwig hat alle über Jahre aufgebauten Bekanntschaften und Freundschaften aus dem Schulbereich verloren. Ein unermesslicher sozialer und gesellschaftlicher Schaden ist ihm dadurch entstanden, in seinem absolut privaten Leben. Alle haben den Kontakt endgültig abgebrochen oder einschlafen lassen. Niemand getraut sich mehr sich mit ihm in der Öffentlichkeit zu zeigen. Der CLV rühmt sich, dass 80 % der Lehrpersonen in Oberösterreich seine Mitglieder sind. Auch die Disziplinarkommission besteht nur aus dieser Fraktion. Das geht soweit, dass sogar Senatsmitglieder in der gleichen mündlichen Verhandlung nicht einmal als Zeugen vernommen werden können, weil sie als urteilende Mitglieder tätig sind, was eine Unvereinbarkeit darstellt aber jedem egal ist. Jeder meiner früheren Freunde fürchtet schwere dienstliche Repressalien, wenn er nur den Namen „Ludwig“ ausspricht, oder zugibt ihn zu kennen. Niemand zeigt sich mehr mit Ludwig an der Seite in der Öffentlichkeit, aus Angst vor Mobbing und Repressalien durch die „Familie“, das Netzwerk in einem „abgeschotteten System“, geleitet von Christus, wie sie glauben (CLV = christlicher Lehrer Verein) und wie sie sich selbst im Schulblatt bezeichnet, oder Angst, vielleicht sogar noch als Zeuge in ein Gerichtsverfahren hineingezogen zu werden.

Ludwig wurde vor Bekannten in seinem Umfeld, Mitbewohner seines Wohnhauses, Bekanntschaften, Pfarrgemeinde sowie in seinem ganzen dienstlichen Umfeld, den Lehrern, den Direktoren, den Ämtern bis zum Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer, dadurch bloßgestellt und sein Ruf zum wiederholten Male aufs Neue irreparabel geschädigt.

Erreichbarkeit

Tatsache ist: Der Antragsteller war jederzeit telefonisch erreichbar (SMS) und per E-Mail. In den Ferien, der Reisezeit, bestand eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der

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Post für RSa und RSb. Naturgemäß werden Briefe von Behörden von der Post an die Behörde zurückgesendet wenn eine derartige Vereinbarung existiert. Mehrfach in der Vergangenheit wurde von der Behörde dem Antragsteller wichtige Briefe mit Rechtsfristen genau in den Ferientagen zugestellt, was die Gefahr einer Verfristung birgt, daher die Ortsabwesenheitsmeldung in der Reisezeit.

Beweis: Text des Zeitungsartikels, Ortsabwesenheitsmeldung (wird erforderlichenfalls nachgereicht)

Zeugenbefragung HR Enzenhofer

Beweisantrag:

Der „eingeschriebene Brief“ von dem hier die Rede ist (weiter unten werden es mehrere!), der/die vom Antragsteller nicht abgeholt wurde/n, sowie dessen wichtiger Inhalt soll vom Antragsgegner vorgelegt werden! Der Antragsteller weiß nicht von welcher wichtigen Mitteilung/en der Präsident des Landesschulrates hier spricht, die ihn nicht erreicht haben soll. Eine Lüge wird hier in den Raum gestellt, um den Eindruck zu erwecken, Ludwig hätte sich eine „wichtige Mitteilung“ des Landesschulrates nicht abgeholt und hätte daher einen wichtigen Auftrag des Dienstgebers versäumt, seine Dienstpflichten nicht erfüllt, Amtsmissbrauch begangen. Dem war sicher nicht so!

Entschädigungsverfahren entspricht dem Medienrecht

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Die Abweisung oder die Zurückziehung von Gegendarstellungen manifestiert noch lange nicht, dass das Begehren auf Entschädigung des Antragstellers unberechtigt ist.

Der Gesetzgeber stellt im Medienrecht im § 9 keinen Ausschließungsgrund dar, dass trotz eines Gegendarstellungsverfahrens der Antragsteller kein Verfahren nach § 6 begehren dürfte. Das ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat nie kundgemacht er sei der Meinung seine Aussagen im Gegendarstellungsverfahren würden auch nur im geringsten Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Er musste jedoch im Laufe der Verfahren sehen, dass die formalen Vorschriften, die erforderlichen „komplexen Formulierungskünste“, eine fruchtbare Gegendarstellung verhindern würden, was alleinig die sofortige Rückziehung der Klagen begründete. Alle dort angeführten Inhalte und Aussagen des Antragstellers bleiben jedoch nach wie in der Sache und Aussage vollinhaltlich aufrecht, weil sie vollinhaltlich wahr und gegebenenfalls beweisbar sind. (Beweislast hat der Antragsgegner)

Wie in diesem Verfahren dargestellt verstößt eben dieser Zeitungsartikel gleichermaßen auch gegen § 6 Abs 2 MedienG, weil die gegenständliche üble Nachrede nach a) Ausschließungsgrund wäre, dass die Aussage „nicht wahr“ ist und nach b) keinesfalls die journalistische Sorgfaltspflicht angewendet wurde, um hinreichende Gründe gehabt zu haben, die Behauptungen des Präsidenten für wahr zu halten. (Außer der Umstand er sei eben der Präsident des Landesschulrates) Die fehlende erforderliche Sorgfaltspflicht beweist überdies eben auch die tatsächlich nicht gelungene Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller vor Veröffentlichung der Falschaussagen. Der Redakteur hat sich zu wenig bemüht, der Wahrheit auf die Spur zu kommen.

Dazu liest man ihm Ehrenkodex für die österreichische Presse über die Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an einem Medienbericht. (Gefahr der Verleumdung!)

Ehrenkodex

Ehrenkodex für die österreichische Presse: Quelle: http://presseausweis.or.at/ehrenkodex.html   )    

j. Öffentliches Interessea. In konkreten Fällen, insbesondere bei Personen des

öffentlichen Lebens, wird es notwendig sein, das schutzwürdige Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung eines Berichtes bzw. Bildes gegen ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen.

b. Öffentliches Interesse im Sinn des Ehrenkodex für die österreichische Presse ist besonders dann gegeben, wenn es um die Aufklärung schwerer Verbrechen, den Schutz der

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öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder um die Verhinderung einer Irreführung der Öffentlichkeit geht.

Dieser Bericht entspricht diesen Anforderungen nicht einmal im Geringsten, man hätte ihn „sicherheitshalber“ einsparen sollen. Worum es geht:

Schutzwürdiges Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen Verhinderung einer Irreführung der Öffentlichkeit

Nichts davon wurde bedacht, abgewogen oder verhindert und somit der volle Schaden für den Schuldirektor grob fahrlässig erwirkt.

Es ist demnach journalistisch nicht zulässig, unüberprüfte Aussagen eines Präsidenten des Landesschulrates, leichtfertig, weil er vielleicht Präsident ist, ein hohes Amt innehat, ohne sorgfältige Recherchen zu veröffentlichen und damit einen Schuldirektor zu verleumden und zu diskreditieren, ohne ihn vorher tatsächlich erreicht zu haben.

Wenn man etwas Wichtiges, was in der breiten Öffentlichkeit kundgemacht werden soll „nicht sicher weiß“, gibt es auch die Möglichkeit „nachzufragen“, zB. Schulaufsicht, Schule, Eltern usw. Enzenhofer hingegen meint: „Wenn ich nicht weiß, wo er ist, und ich weiß es nicht, dann sage ich das.“ Bei 20.000 Lehrern muss der Präsident auch nicht von jedem wissen, wo er ist. Wenn Medien aber konkret nachfragen, wäre es gut zu recherchieren, bevor man sagt oder dann schreibt er sei „verschwunden“ und vieles mehr im Kontext. (in der vollen Bedeutung)

Im § 8 Abs 1 MedienG kann überdies jeder lesen: „Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren (zB Gegendarstellung zurückgezogen), so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden. § 8 Abs. 3 gebietet, dass der Medieninhaber das Vorliegen der Ausschließungsgründe nach § 6 Abs. 2 zu beweisen hat, so er sich auf einen solchen beruft. Die Beweislast liegt demnach beim Medieninhaber. Logischer Weise und auch dem Gesetze nach ist demnach der Ansatz für einen Entschädigungsanspruch gegeben.

Telefonisch nicht erreichbar, Brief nicht abgeholt

Telefonisch für den Landesschulrat nicht erreichbar zu sein, einen Brief nicht abzuholen das klingt „harmlos“, das zeichnet in der Summe aber ein Bild des Schuldirektors, dass einen „Amtsmissbrauch“ durch seine Person vermuten lässt, ein „Unverlässlicher“, holt nicht einmal den Brief seines Dienstgebers ab, ist nicht erreichbar, undenkbar, das soll ein Schuldirektor sein? Lesen Sie die Online Kommentare der Online Zeitungen zu diesem Thema, das zeigt einen Querschnitt von Lesern dieser Meldungen und was sie über den Schuldirektor denken, was der Artikel bei den Lesern tatsächlich ausgelöst hat. Deftig jedenfalls, wenn die eigen Person betroffen ist, lustig für die Redakteure der OÖN, weil sie das nicht sofort herauslöschen und den Kommentator sperren.

In Wahrheit wäre es Amtsmissbrauch gewesen, wenn Ludwig seinen Dienst besseren Wissens einfach angetreten hätte, nachdem was an seinen ersten drei

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Diensttagen vom 11. bis zum 13.7 nachweislich in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation mit dem Landesschulrat passiert war. Das kann ein Außenstehender vielleicht nicht schnell verstehen, ohne die Hintergründe, die ganze wahre Geschichte zu kennen, die dem Landesschulrat seit Monaten bekannt ist, er diese der Öffentlichkeit und den Medien jedoch wissentlich verschwiegen hat.

VD Ludwig war zu keinem Zeitpunkt verschwunden oder für den Landesschulrat nicht erreichbar, das wurde jederzeit bereits bestritten und bleibt bestritten, weil das Gegenteil beweisbar ist. Die Beweislast liegt jedoch beim Antragsgegner und seiner Auskunftspersonen. Nicht Herr Ludwig muss jetzt alle seine Zeugen aufmarschieren lassen um sein Recht zu erhalten, damit bewiesen wird, dass er vor Ort war. Es war eine Falschaussage des Präsidenten, welche ungefiltert übernommen und von den OÖN ins Volk getragen wurde. Der Sachverhalt der üblen Nachrede, die Beschimpfung, die Verspottung und Verleumdung sind aufgrund der Dokumente und Aussagen der Zeugen HR Enzenhofer und Frau PSI Schuhmayer in anderen Verfahren, sowie der dokumentierten Aussagen des Volkes in den Online Nachrichten als erwiesen anzusehen. (Gegendarstellungsverfahren, Disziplinarverfahren)

Aussage Enzenhofer – Disziplinarverhandlung am 14.3.2017 als Zeuge: Ergebnis: Entlassung des Schuldirektors

Beweis: Schriftstück BeilageB – Protokoll des Disziplinarverfahrens vom 14.3.2017

Die Aussagen wurden nicht als Zitate unter Anführungszeichen wieder gegeben, damit steht fest, dass es sich um keine „wörtlichen Aussagen“ des Präsidenten handelt sondern diese vom Redakteur „umformuliert“ wurden.

Konjunktiv (Möglichkeitsform) vermittelt den Eindruck einer Halbwahrheit

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Durch die Verwendung des Konjunktivs soll der Eindruck erweckt werden, es handle sich bei dem Tatsachenbericht um eine „Halbwahrheit“, kein Faktum, ein genaues Recherchieren oder die Beachtung der Sorgfaltspflicht wird eben durch die Verwendung des Konjunktivs vom Redakteur ersetzt. Das verkürzt die Arbeit der Wahrheitsfindung und lässt den Bericht schneller fertig werden. Das Problem bei dieser Darstellungsform liegt im Grunde darin, dass nicht einmal 0,1 % der Leser der OÖN wissen, was ein „Konjunktiv“ ist und was er bedeutet. Sie lesen „holprig“ was da steht und glauben, dass das tatsächlich so ist, was hier stünde. Liest man dann noch „wollen ihn gesehen haben“ bedeutet das vielleicht sogar: Wenn der Präsident des Landesschulrates sagt, Ludwig ist verschwunden, dann wird der Wahrheitsgehalt der Zeugen durch den Konjunktiv „wollen ihn gesehen haben“ geschmälert. So in etwa übertrieben dargestellt: „Das gemeine Volk, irgendwelche Zeugen, können nur eine Halluzination gehabt haben wenn sie meinen ihn gesehen zu haben, wenn der Präsident anderes aussagt, eben der Schuldirektor sei „verschwunden“, er wisse nicht wo er sei. Es könne dann gar nicht wirklich sein, dass ihn nach so einer Aussage jemand gesehen hat. Das wird höchstwahrscheinlich eine Täuschung gewesen sein, da hat sich jemand eingebildet, aber immerhin „Zeugen“ „sie wollen ihn gesehen haben“. Der Berichterstatter hat dennoch ein Faktum mitgeteilt, nämlich „er ist verschwunden“ und hat ein nicht erwünschtes Faktum durch den Konjunktiv entwertet. (Zeugen wollen ihn trotzdem gesehen haben) Alles bleibt jedenfalls „mysteriös“, was bei der Sensationspresse das Wichtigste ist, es hält den Fall in Bewegung. Man kann am nächsten Tag wieder etwas melden. Faktum ist eben doch: Die Zeugen können vom Antragsteller namentlich genannt werden, er war nicht verschwunden, was beweisbar ist, keine Halluzination von Zeugen. Die Beweislast hat aber der Medieninhaber, er soll beweisen, dass sich Ludwig tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nicht am Wohnort aufgehalten hat, verschwunden war. Sollte das nicht gelingen ist davon auszugehen, dass eine Lüge als Wahrheit verbreitet wurde, um den Schulleiter zu verleumden mit allen Folgen des Antrages. Ludwig will aus verständlichen und an anderer Stelle ausgeführten Gründen, seine Zeugen nicht unbedingt aufmarschieren lassen, so das nicht unbedingt erforderlich sei. (Schutzfunktion der Personen vor Repressalien durch die „Familie“)

Tatsächlich wurde Ludwig gesehen und war an seiner Wohnadresse anwesend und jederzeit, vor allem zu Schulbeginn. Wenn gewollt, was aber durch Aussagen belegt, nicht der Fall war, (Enzenhofer, Schuhmayer hätten Ludwig jederzeit kontaktieren können, wenn etwas unklar gewesen wäre) wäre Ludwig sofort und einfach für den Landesschulrat erreichbar gewesen. Er hätte dann seine seit Monaten bekannt gemachten Gründe für sein Nichtkommen, das Aktenkonvolut, noch einmal an den Landesschulrat übermittelt. Für den Landesschulrat bestand jedoch keinerlei Grund, Ludwig zu irgendeiner Zeit anzurufen, was auch niemand getan hat. der Landesschulrat wusste ja vollinhaltlich Bescheid, was passieren würde, dass Ludwig nicht kommen werde und er kannte auch mehr als umfangreich mitgeteilt, durch einen Rechtsanwalt bekräftigt, die schwerwiegenden Gründe dafür, warum er nicht kommen werde und wird.

Ludwig ist am Schulanfang immer wie gewohnt in der Öffentlichkeit, vor seinem Wohnhaus, auf dem Parkplatz aufgetreten, einkaufen gegangen, spazieren gegangen und wurde von Bewohnern seines Hauses gesehen und auch

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angesprochen, sein Handy war wie üblich eingeschaltet, er las alle 2 Stunden seine Mails, seine SMS, ganz normal, wie immer. Eine Tageszeitung hat er nicht abonniert. Frühestens am späteren Nachmittag wurde er auf die Medienberichte aufmerksam, da ein Hausbewohner ihn am Parkplatz darauf ansprach. Er hatte auch keinerlei Grund nur im Geringsten daran zu denken, aufgrund der Aktenlage am 12.9.2016 an der Schule zu erscheinen, hat nicht einmal an den Schulfanfang gedacht. In Gedanken war Ludwig schon bei seiner kommenden Ausbildung beim neuerlichen Kompetenzerwerb. Am 9.9. war auch die große Aufnahmeprüfung an der PHOÖ, was Ludwig noch nachhaltig innerlich beschäftigte. Die Ausbildung in den kommenden Jahren. Auch die Adresse, die Telefonnummer und die E-Mail Adresse wurden nicht geändert, waren und sind auch bis zum heutigen Tage dem LSR wie gewohnt bekannt.

Die Sache mit dem Konjunktiv wurde oben bereits anhand eines Beispiels genau erklärt. Die Absicht dahinter ist, eine Tatsachenmitteilung von HR Enzenhofer als „Halbwahrheit“ im Konjunktiv darzustellen um sich gegebenenfalls schadlos zu halten, wenn die Aussage vielleicht doch nicht stimmt, wie das hier versucht wird. Es wird dadurch die Gleichzeitigkeit von zwei tatsächlich nicht gleichzeitigen Möglichkeiten dargestellt. (er kann nicht „verschwunden“ im wörtlichen Sinne sein und gleichzeitig von Zeugen gesehen worden sein – das birgt das Dilemma den Widerspruch) Irgendeine der beiden Aussagen ist daher tatsächlich falsch. Auch die Verwendung der sogenannten „Möglichkeitsform“, was Konjunktiv bedeutet, kann den Tatsachenbericht für den Leser nicht schlüssig machen und eine der beiden widersprüchlichen Meldungen als Gerücht erkennbar werden lassen, da die tatsächliche Falschmeldung nicht sorgfältig recherchiert wurde. Es bleibt offen und der Leser wird an der Nase herumgeführt, anstatt ihm erkennbare Tatsachen mitzuteilen, damit er über den Sachverhalt wahrheitsgetreu informiert wird.

Die Pflicht ein Gerücht als solches zu kennzeichnen ist eine Sorgfaltspflicht, die hier unter anderem schwer missachtet wurde.

Presserecht in Kurzform

Konkret bedeutet die publizistische Sorgfaltspflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden.

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Zu den Rechten Dritter, die bei der Berichterstattung zu beachten sind, gehört vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es erfolgt jeweils eine Güterabwägung zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits. Dabei gilt: Je größer das öffentliche Interesse an einem Ereignis ist, desto eher wird bei einer gerichtlichen Überprüfung die Güterabwägung zugunsten der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit erfolgen.

Das Interesse am Sachverhalt war und ist sicher groß. Jeder möchte wissen, wie die Causa Ludwig ausgeht. Der Artikel erhebt auch nicht den erkennbaren Anspruch, dass es sich bei den Meldungen etwa um eine „satirische Überhöhung“ handeln könnte.

Ob Konjunktiv oder nicht, diese Meldungen werden vom Leser für „wahr“ angesehen, wodurch der Schaden 100.000 fach eingetreten ist (Leserzahl), vor allem auch, wenn sich der Journalist darauf beruft, den Präsidenten des Landesschulrates höchstpersönlich dazu befragt zu haben. Wenn diese Falschaussagen sogar der Journalist für bare Münze übernommen hat, umso mehr glaubt das ein „einfacher Leser“, womit die Rufschädigung, die Verleumdung, er ist ja sogar ein „Direktor“, eine „Amtsperson“, „Beamter“ ist nicht erreichbar, verschwunden, für Ludwig vollbracht ist. Jeder weiß heute, wer endlose Probleme macht, der ehemalige Schuldirektor der VS2 Linz, Christoph Ludwig, dank dieser unwahren und vernichtenden Berichterstattung, durch die ja durch die Vielzahl der Berichte in verschiedenen Medien auch ein „Multiplikatoreffekt“ entstanden ist. (Leser: Wenn das alle so melden, sogar der ORF, die OÖN, dann muss das stimmen!)

HR Enzenhofer blendet große Sachverhalte aus

Bei der mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren haben die Zeugen folgendes ausgesagt:

Enzenhofer: Original Auszüge aus dem Protokoll - Keiner versuchte Kontaktaufnahme mit Ludwig.

Wie wir aber bereits wissen hat es am 12.7. ein Gespräch gegeben, am 13.7. einen Remonstrationsantrag, da steht ein Gesetz dahinter, eine demokratische Regelung, die für alle Teilnehmer der Demokratie gilt. Warum Herr HR Enzenhofer der Zeitung das nicht berichtet hat, muss die Zeitung ihn fragen. Alle Schriftstücke von Ludwig, seit Monaten, Vorankündigungen, Erläuterungen wurden nicht ernst genommen,

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ignoriert, zu 100 % ausgeblendet. Der Präsident verhält sich nun so, als hätte Ludwig gar nichts vorgebracht, auch Herr Dr. Blum sein Begleiter beim Dienstgespräch hat nichts vorgebracht – das war einfach nicht so, ein böser Traum – kein Dienstgespräch. Ludwig ist „verschwunden“, keiner weiß wo er ist, warum er nicht kommt - so die bewusste Aussage und damit absichtliche Irreführung der gesamten beteiligten Personen, der Öffentlichkeit, auf Kosten des Rufes des Schuldirektors und der Schule. Dem Präsidenten ist eine Rechtfertigung von Ludwig für sein Fernbleiben nicht bekannt. Die OÖN übernahmen diese Aussagen ohne Prüfung, daher ist das Entschädigungsbegehren gerechtfertigt.

An das kann sich der Präsident noch erinnern: Protokoll der Disziplinarverhandlung

….“konkret weiß ich nichts“, das ist die wichtigste Aussage. Darauf haben sich die OÖN in ihrem Medienbericht voll verlassen und einen Artikelinhalt erfunden.

Der LSR hat auf das Nichterscheinen von Ludwig nicht reagiert. Die ersten Meldungen in den Medien, der Schuldirektor sei „verschwunden“ – 13.9. – wurden von ihm nicht dementiert. Er hätte zu diesem Zeitpunkt die „Erfindungen“ der Presse durch ein wahrheitsgetreues Statement noch widerrufen, klarstellen können, man hätte da etwas falsch verstanden. Hat er nicht getan! Noch am 30.9.2016, Wochen später, sprechen die Medien immer noch vom „verschwundenen Direktor“.

Der LSR hat auch nicht unmittelbar reagiert. Erste schriftliche und nachweisliche Reaktion war das Schreiben von Dr. Zeisel vom 15.9.2016, letzter Satz.

Wer hat ihm gesagt, die waren nicht erfreut. An das kann man sich doch erinnern, Herr Präsident und auch an das was diese Person gesagt hat!? Laut Aussage von

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Frau Schwarzlmüller, einer Lehrerin der Schule, am 26.1.2017 beim Medienverfahren, ist der Schuldirektor „niemandem“ wirklich abgegangen. Das ist eine gegenteilige Mitteilung im Zeugenstand.

Eine Zusammenarbeit mit Ludwig ist nicht mehr vorstellbar, so der Präsident – daher Entlassung. Warum eigentlich? Was hat Ludwig getan? Was ist der große „Unrechtsgehalt“ seiner Tat? Der Präsident hat sein Gesicht verloren? Wer ist schuld? Ludwig? Es ist unerklärlich! Das Ende des Tages ist aber noch nicht erreicht. Aus der Sicht von Ludwig ist hier schweres Bossing vereint mit willkürlichem Handeln und bewusster Irreführung der Öffentlichkeit miteinander verbunden, das wird zu untersuchen sein, oder auch nicht, was sich bei der Staatsanwaltschaft abzeichnet.

Die getätigten Tatsachenberichte sind im Kern ihrer Aussage falsch. Verschiedene Protokolle berichten die „wahre Geschichte“ um das Nichterscheinen von VD Ludwig zum Dienst nach dem 13.7.2016. Ab diesem Tag war die Sache für VD Ludwig klar, die mündliche Weisung galt ex lege als zurückgezogen. Daher konnte und durfte kein Dienstantritt von Ludwig erfolgen. Alles was nach diesem Zeitpunkt berichtet wurde sind Unwahrheiten, Lügen und Erfindungen.

Beweis: Erkenntnis des LVWG vom 13.1.2017 – Beschwerde gegen den Entfall der Bezüge. Ausführlich schildert der Antragsteller dort die wahre Geschichte auf den ersten Seiten des Urteils, unabhängig vom Urteil. Diese wahre Geschichte ist lückenlos durch nachweisliche Schriftstücke belegt. Die Rechtsfrage (Remonstrationsantrag, Dienstantritt) wird derzeit beim Verfassungsgerichtshof geklärt, nicht aber der tatsächlich passierte Sachinhalt, welcher in Kurzform vom Präsidenten des Landesschulrates der Öffentlichkeit wahrheitsgetreu dargestellt werden hätte müssen. Was tatsächlich passiert ist, die Falschaussagen, die Lügen, ist schweres Bossing, um Ludwig zu vernichten. Die OÖN sind „ohne Filter“ darauf reingefallen. Die Gewohnheit ließ sie den Aussagen des Präsidenten voll vertrauen. Was der sagt muss stimmen. Das derzeitige Negativergebnis (nicht rechtskräftig) liegt vor, Ludwig wurde entlassen.

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Beweis:

Beweis: Erkenntnis des LVWG vom 13.1.2017 – Beschwerde gegen den Entfall der Bezüge

Protokoll des Disziplinarverfahrens

Genauso ist es, wie hier beschrieben, was auch vom Antragsteller so ausgesagt wurde. Der gegenständliche Zeitungsbericht der OÖN sagt ja zu 100 % etwas Anderes.

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Laut Aussagen im Disziplinarverfahren haben weder HR Enzenhofer noch Frau PSI Schuhmayer es versucht Ludwig in irgendeiner Form zu erreichen. Somit bleibt die Aussage so stehen: „Für mich ist er verschwunden, obwohl ich ihn jederzeit kontaktieren hätte können, wenn ich das gewollt hätte“. Es bleibt jetzt für den Antragsgegner zu beweisen, dass der Landesschulrat und seine Bediensteten versucht haben, VD Ludwig irgendwann nach dem 13.7.2016 zu erreichen um ihn zu fragen warum er seinen Dienst nicht antritt. (wäre absurd gewesen, da sie alles wussten)

Antrag:

Der Landesschulrat soll alle Beweise für die versuchten Kontaktaufnahmen zur Einsicht vorlegen.

Beweis:

Protokoll des Disziplinarverfahrens – Zeugenaussagen von Enzenhofer und Schuhmayer

Falsch, verschiedenste Schriftstücke wurden im Laufe des vergangenen Jahres per Mail oder Post direkt an VD Ludwig übermittelt. Alles wurde abgeholt, gelesen, entgegengenommen, bis auf ein einziges Schreiben vom 15.3.2016.(Beendigung der vorübergehenden Dienstzuweisung an die VS 35) Der Grund ist im Protokoll des Disziplinarverfahrens nachzulesen, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten Ludwig.

Es gab kein einziges Telefonat seit März 2015, während der letzten Dienstausübung mit Frau PSI Schuhmayer. Mit anderen Bediensteten des Landesschulrates, schon gar nicht mit HR Enzenhofer wurde soweit der Antragsteller zurückdenken kann niemals telefoniert. Es wurde ausschließlich schriftlich verkehrt, meist per E-Mail, weniger per eingeschriebenem Brief.

Herr Präsident Enzenhofer hätte die Verpflichtung gehabt, den Remonstrationsantrag zu unterschreiben, so er seine mündliche Dienstanweisung ernst gemeint hätte. So steht es im Gesetz, dass HR Enzenhofer leider nicht kennt. Das hat er nicht getan, daher fand ex lege keine Aufforderung zum Dienstantritt statt. Ludwig durfte demnach den Schlüssel nicht entgegen nehmen und den Dienst als Volksschuldirektor antreten. Lediglich dieses „kleine Zetterl“ der Satz: „Ich bestätige meine schriftliche Weisung, sie sind Schuldirektor, treten sie den Dienst sofort an“.

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Das wäre es sinngemäß gewesen, mehr nicht. Warum ging das nicht? Alles weiter muss der Verfassungsgerichtshof klären.

VD Ludwig nur über den Anwalt erreichbar

Frau PSI Schuhmayer wurde von Ludwig gebeten, den von Frau PSI vor dem Dienstantritt vorgeschriebenen Gesprächstermin (Schreiben vom 15.3.2016) mit dem Präsidenten so zu koordinieren, dass der Anwalt Herr Dr. Blum die Person des Vertrauens von VD Ludwig, dem Dienstgespräch beiwohnen kann. Die Kontaktaufnahme direkt mit der Kanzlei von Herrn Dr. Blum diente dazu, den Gesprächstermin mit Herrn Dr. Blum direkt terminmäßig zu koordinieren, der ja auch anderweitig beschäftigt ist.

Herr HR Enzenhofer verdreht diesen „normalen“ Vorgang so, als wäre VD Ludwig nur über den Anwalt erreichbar!?! Das immer und jederzeit „nur über den Anwalt“. Das ist eine Lüge. Herr Dr. Blum hat eine Zustellungs- und Vertretungsvollmacht. Viele Schriftstücke des Amtes des Landesschulrates wurden dennoch VD Ludwig auch direkt zugestellt. Auch Mails wurden gesendet und empfangen. Mit wachsender Brisanz des Falles musste der Antragsteller die Hilfe des Anwaltes permanent „mitlaufen“ lassen, was sich ja auch aus den Vorfällen und Rechtsakten als mehr als erforderlich erweist.

Vorgeschichte dazu, HR Enzenhofer ärgert sich furchtbar darüber, dass es eine Bediensteter wagt, nicht eine Lehrperson oder einen Personalvertreter aus dem Schulsystem als Person seines Vertrauens zum Dienstgespräch mitzubringen. Dadurch wurde das „abgeschottete System“ Landesschulrat quasi „undicht“, eine „fremde“ Person von „außerhalb dem System“ ist plötzlich „im System“ anwesend und hört mit, wie hier agiert und vorgegangen wird. Das ist „unangenehm“. Jetzt dringen die Vorgangsweisen ungewollt „nach außen“. Ein „Außenstehender“, noch dazu ein Rechtsanwalt hört direkt mit. Seit Jahren kämpft der Schuldirektor nachweislich mit dem Landesschulrat um dieses „einfache“ demokratische Grundrecht“, eine Person seines Vertrauens nach seiner Wahl mitbringen zu dürfen. Grundsätzlich sind nur Personalvertreter oder Lehrer als „Zeugen“ solcher Dienstgespräche zulässig, was auch aus Einladungen von Frau PSI Schuhmayer nachweislich ersichtlich ist.

Daher gab es vor Besprechungen jedes Mal den großen Ärger und die Diskussion über dieses Thema. Auch beim Dienstgespräch am 12.7. wurde Herr Dr. Blum sofort zu Beginn des Gespräches wegen seiner Anwesenheit „völlig unpassend“ vom Präsidenten des Landesschulrates wegen seiner Anwesenheit förmlich „angepöbelt“. VD Ludwig hat sich dafür geschämt.

Bereits tausendmal gesagt: Ludwig war zu jederzeit für den Landesschulrat in irgendeiner Form – immer per E-Mail, SMS (auch während der Ortsabwesenheitsmeldung in der Reisezeit) erreichbar.

Beweis Protokoll: Dienstbesprechung am 12.7., bzw. Befragung von Herrn Dr. Blum zur Begrüßung durch den Präsidenten beim Dienstgespräch

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Beweis: Protokoll Disziplinarverfahren

Dazu wurde oben bereits Stellung genommen. Das Recht nach dem Mediengesetz auf ein selbständiges Entschädigungsverfahren. Keinesfalls ist hier irgendetwas mutwillig oder schikanös. Die Rückziehungen in den Gegendarstellungsverfahren wurden zwangsweise auch aufgrund von Verfahrensökonomie erforderlich, die Gründe dafür bereits oben erklärt.

Auch dieses Erkenntnis ist vor dem Vorwurf zu beachten und möge die Aussage dem Antragsteller vom Antragsgegner gegebenenfalls nachgewiesen werden:

Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 72/05i

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende.

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Leider hat dieser Zeuge gelogen, was beweisbar ist. Die verfassten Schriftstücke seit 31.3.2016, ….und weitere..beweisen nachweislich alle Bemühungen und Anstrengungen dem Landesschulrat seine persönlich schweren Bedenken für einen Dienstantritt kund zu machen und gemeinsam in einem Zeitraum von mehr als einem halben Jahre, nach einem passenden und möglichen Einstieg als Direktor der VS2 Linz am Schulanfang 2016/2017 zu besprechen und zu planen. Alle wichtigen Schriftstücke wurden dem Präsidenten des Landesschulrates nachweislich übermittelt. Absolute Funkstille herrscht zu diesen Vorbringen bis zum 14.3.2017 der Entlassung des Schuldirektors. Kein Kommentar, keine Diskussion darüber, völlige Ausblendung des Themas.

Beweis: alle Schriftstücke seit März 2015! bis zum Dienstgespräch am 12.7.2016 worin der Schuldirektor über den Niedergang seiner Kompetenzen als Schulleiter und die Gründe dafür berichtet.

Tatsächlich wurde die Sorgfaltspflicht der journalistischen Recherche nur oberflächlich wahrgenommen, die Gegenseite nicht gehört und Inhalte ungeprüft und ungefiltert in Medienberichte verfasst, was für Herrn Ludwig schwerwiegende Folgen, ja vernichtende Folgen hatte, was Eingangs ausführlich dargestellt wurde.

Antrag:

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Die Zeitung OÖN möge sämtliche Beweise, Notizen, Gedankenprotokolle vorlegen, die geeignet sind zu beweisen, dass Aussagen von HR Enzenhofer mit Sorgfalt „überprüft“ wurden, bevor berichtet wurde.

Beweis: Sämtliche Mitteilungen über Anforderungen einer „journalistischen Sorgfaltspflicht“ - Ehrenkodex

Dass VD Ludwig seinen Dienst nicht angetreten hat, hat jeder gesehen und gewusst und das wurde auch nie bestritten, weil das ja offensichtlich war und ist. Er war aber nie verschwunden, hat aufgehört zu existieren, hat sich in Nichts aufgelöst, was etwas Anderes bedeutet, bei bestimmten Leuten Angst verbreitet hat. Der LSR hat zu jeder Zeit gewusst, wo sich VD Ludwig aufhält, insbesondere in der letzten Ferienwoche und zum Schulanfang an seiner Wohnadresse. Dadurch wurde ein zu 100 % völlig falscher Tatsachenbericht in die Welt gesetzt. Beispiel: Zeitungsbericht: „Herr HR Enzenhofer ist verschwunden, er kann nicht erreicht werden weder telefonisch, noch per Mail, noch per….“ Was löst das aus, bei Menschen die ihn kennen, bei Eltern, Lehrer, Kinder der Schule, die ihn noch kennen?

Die Freiheit der Meinungsäußerung geht zu weit, wenn die Wahrheitspflicht missachtet wurde und Gerüchte nicht als solche gekennzeichnet wurden.

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Konkret bedeutet die publizistische Sorgfaltspflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden.

Zu den Rechten Dritter, die bei der Berichterstattung zu beachten sind, gehört vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es erfolgt jeweils eine Güterabwägung zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits. Dabei gilt: Je größer das öffentliche Interesse an einem Ereignis ist, desto eher wird bei einer gerichtlichen Überprüfung die Güterabwägung zugunsten der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit erfolgen.

Der strafrechtlich relevante Vorwurf ist vor allem auch durch das verheerende Ausmaß der Schädigung wie eingangs genau beschrieben gegeben.

Der Schulleiter musste und durfte seit dem 13.7.2016 nicht mehr an die Schule kommen! – drohender Amtsmissbrauch!

Sehr erheblich ist der Umstand, dass Ludwig immer erreichbar war, von Leuten gesehen wurde, da diese Fakten beweisen, dass Ludwig nie „verschwunden“ war, wie hier behauptet wird.

Ludwig war jederzeit erreichbar, hier jetzt erstmals in der Mehrzahl sind „mehrere eingeschriebene Briefe“ an den Landesschulrat zurückgekommen. So schnell geht es!

Antrag:

Diese eingeschriebenen Briefe mögen lückenlos vorgelegt werden – mit Hinterlegungsnachweis – Vermerk – nicht abgeholt und der Inhalt, der Herrn Ludwig damit verborgen blieb!?

Beweis: Vorlage der Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post durch Ludwig – die Gründe dafür wurden bereits oben erklärt – Gefahr der Verfristung

Zu keiner Zeit hat VD Ludwig jemals bestritten und wird es auch nicht bestreiten, dass er nach dem 13.7.2016 nur mehr auf eine Mitteilung gewartet hat, in Linz, mit jederzeitiger Erreichbarkeit durch den Landesschulrat. Ein Dienstantritt war seit diesem Zeitpunkt von ihm nicht mehr geplant. Die wahrheitsgetreue Informationspflicht über die Aktenlage hat der Landesschulrat gehabt, Ludwig hätte dazu gar nichts sagen dürfen, weil sein Dienststatus nicht auf Dienstantritt stand, sondern auf „Nichtdienstantritt“ ex lege § 30 Abs. 3 LDG –durch den nichtbestätigte Remonstrationsantrag.

Ludwig kann sich nicht erinnern den Wortlaut „nicht aufgetaucht“ je selbst verwendet zu haben, dem wird ausdrücklich widersprochen, weil dieser Ausdruck ausschließlich von Redakteuren in Zeitungsberichten verwendet wurde. Dieser Ausdruck „irgendwo

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auftauchen“ gehört nicht zum Wortschatz des Antragstellers. Ist er eingeladen oder bestellt, „kommt“ er.

Der Tatsachenbericht, der Schulleiter sei „verschwunden“ bedeutet etwas Anderes, als er ist „nicht aufgetaucht“. Äpfel und Birnen sind auch nicht das gleiche Obst. Verschwunden bedeutet eher „tot“, „mysteriös nicht auffindbar“… usw. „Nicht aufgetaucht“ ist ein Taucher – der ist dann auch tot, meint eher aber, er hat sich „vertschüsst“ – ihm reicht es! Jeder weiß, dass diese Worte eine physische Anwesenheit ausschließen, dennoch wird jedes Wort vom Leser anders interpretiert und in der Fantasie in eine „persönliche“ Geschichte verpackt. Wird so etwas vom Präsidenten des Landesschulrates über einen Schuldirektor ausgesagt, wiegt das noch schwerer – im Sinne: „wenn der das nicht einmal weiß, muss das echt ernst sein – der Schuldirektor ist vielleicht tot! Die Zeitungen berichten davon – echt „mysteriös“. In Wirklichkeit sind dem Landesschulrat seit Monaten die Gründe bekannt, Ludwig sitzt zuhause und isst nichts ahnend sein Müsli, während das alles abläuft.

Schulleiter hätte anwesend sein müssen?

Völlig unerklärlich sind nun die weiteren Aussagen des Antragsgegners wenn er fantasiert, der Schulleiter hätte am 7.9. an seinem Dienstort der Schule anwesend sein müssen und ist auch in den folgenden Tagen nicht erschienen. Diese Aussagen sind nicht mehr als die Meinung eines Richters, Dr. Pree, die hier jetzt nachgesprochen werden. (nicht rechtskräftig!) Der Schulleiter war aber nie verschwunden, was neuerlich behauptet wird. Er war zu dieser Zeit immer in Linz an seinem Wohnort anzutreffen und immer erreichbar.

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Dieser Absatz stellt aufs Neue eine Beleidigung des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller dar. Er zitiert, ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, dass gar nicht rechtskräftig ist, gegen dessen Inhalt ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und meint, dieses hätte Aussagekraft und beruft sich darauf. Das ist unzulässig, es handelt sich bei den Aussagen des Richters derzeit nur um eine persönliche Meinungsäußerung, mehr nicht.

Die nächste Beleidigung betrifft die Berufsauffassung von VD Ludwig wie hier vom Antragsgegner beschrieben. „…geben einen tiefen Einblick in die Berufsauffassung, den Umfang(sic Umgang) mit Vorschriften und Anweisungen bzw. der Dienstauffassung des Antragstellers im Allgemeinen“. Diese Aussage ist eine „Frechheit“ und eine „Beleidigung“ sowie eine „Verleumdung“ und wird vom Antragsteller aufs Schärfste zurückgewiesen, gehört eigentlich eingeklagt! VD Ludwig kennt alle Vorschriften genau, hat sich zu aller Zeit genauestens an alle geltenden Vorschriften seines Dienststandes und der Gesetze gehalten. Nicht der geringste Vorwurf kann ihm in irgendeiner Weise gemacht werden, hier nicht äußerste Sorgfalt walten gelassen zu haben. Die Nichtbefolgung der Weisung zum Dienstantritt ist mit dem Remonstrationsantrag und den gesetzlichen Vorschriften des § 30 Abs 3 LDG vom Antragsteller begründet worden. Vom Landesschulrat wird hier eine vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit für einen

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Beamten betreffend einer rechtswidrigen Weisung seines Vorgesetzten, völlig ausgeblendet. Die Gründe für die nicht mehr vorhandene fachliche und personelle Eignung die als Diensterfordernis eines jeden Beamten nach § 4 LDG für eine Dienstausübung vorgeschrieben ist, umso mehr noch für einen Schuldirektor, wurden für den Landesschulrat ebenfalls ausführlich und nachvollziehbar seit Monaten dargestellt. Daher musste dieser mündlichen Weisung des Präsidenten zum Dienstantritt zwingend der Remonstrationsantrag des Schulleiters folgen, sollte diese vom Schuldirektor ernst genommen werden müssen. Die Ausblendung der schwerwiegenden Gründe für das Nichtkommen des Schuldirektors durch den Landesschulrat und deren Folgen sind derzeit in Form von Beschwerden beim Verfassungsgericht anhängig. Die endgültige Entscheidung steht also noch aus. Auch die ausgesprochene Entlassung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Antragsteller kann jedoch verstehen, dass es allen Beteiligten lieber gewesen wäre er wäre wie berichtet „verschwunden“. Dem ist aber nicht so und alle Vorbringen sind vollinhaltlich gerechtfertigt.

Die mediale Berichterstattung zum Thema Schuldirektor der Biesenfeldschule im Zusammenhang mit seinem Nichterscheinen am Schulbeginn des Schuljahres 2016/2017 war in allen Medien jedenfalls von Oberösterreich derartig breit angelegt, dass jedermann wusste, von wem hier die Rede ist. Jeder kennt aufgrund der bereits jahrelangen Berichterstattung vom Problemdirektor der VS2 Linz, wer hier in der

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Zeitung gemeint war und ist. Der Schuldirektor der Biesenfeldschule VS2 Linz, Christoph Ludwig, hat es mindestens zweimal auf die Titelseite der Nachrichten geschafft. Auch namentlich ist Christoph Ludwig bereits im ganzen Land bekannt, weil der Name ja auch in anderen Medien veröffentlicht wurde. Oberösterreich Heute – Fernsehberichte, LT1, ORF, Ö3, Mittagsjournal, OÖ Nachrichten – Titelblatt, youtube, LinzWiki, auf facebook, EU-weit usw. Überall kennt man den „Schulschwänzer Christoph L.“ den ehemaligen Direktor der VS2 Linz, im Internet heute online, krone, nachrichten, telekurier usw. Viele Berichte in den Online Zeitungen sind nach wie vor online und von jedermann abzurufen, inklusiver der „netten“ Kommentare der Leser, die Höchstzahl war 75 Kommentare bei der Kronen Zeitung, die tiefste Beleidigungen enthalten und teilweise noch heute online sind.

Diese massive Berichterstattung hat mittlerweile auch dazu geführt, dass der Schuldirektor von seiner Dienstbehörde entlassen wurde. (nicht rechtskräftig) Eben dieser nicht erfolgte Dienstantritt, der Medienrummel mit den Falschmeldungen vom verschwundenen Schuldirektor, die Berichterstattung, die vielfach weit in die Vergangenheit zurückreicht, hat sicher auch die Senatsmitglieder nicht unbeeinflusst gelassen. Seine Existenz als Schuldirektor scheint in erster Instanz durch die Dienstbehörde vernichtet, sein privater Lebensraum, sein sozialer Lebensbereich, die Beziehungen zu Freunden und Bekannten ist völlig zerstört usw.

Die Höchstsumme von 20.000 Euro ist im Hinblick auf die schweren und irreparablen Folgen, vor allem auch durch die Frequenz der Leser und Hörer der Medieninhalte der OÖN völlig angemessen, gerechtfertigt und nur aufgrund der Begrenzung durch den Gesetzgeber so niedrig ausgefallen.

Anträge wie gehabt!

29.3.2017, Christoph Ludwig

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