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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig Inhalt KEINE BEZÜGE OHNE MITTEILUNG UND OHNE BESCHEID.....................2 ERSTER DIENSTTAG WAR DER 11.7.2016 – MELDUNG UND RECHTFERTIGUNG DER ABWESENHEIT ERFOLGT................................................ 2 EIGENMÄCHTIGKEIT ODER STILLSCHWEIGENDE GESTATTUNG?.................3 DIE SCHWEREN BEDENKEN SIND NICHT AUSREICHEND?......................4 DER SCHULLEITER IST GESUND.........................................5 1

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

InhaltKEINE BEZÜGE OHNE MITTEILUNG UND OHNE BESCHEID.....................................................................2

ERSTER DIENSTTAG WAR DER 11.7.2016 – MELDUNG UND RECHTFERTIGUNG DER ABWESENHEIT ERFOLGT.................................................................................................................................................2

EIGENMÄCHTIGKEIT ODER STILLSCHWEIGENDE GESTATTUNG?............................................................3

DIE SCHWEREN BEDENKEN SIND NICHT AUSREICHEND?.......................................................................4

DER SCHULLEITER IST GESUND...............................................................................................................5

VERKÜRZT DARSTELLEN UND FAKTEN AUSBLENDEN.............................................................................6

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

PFLICHTSCHULINSPEKTORIN UND LANDESSCHULINSPEKTOR WARTEN AN DER SCHULE AUF DEN SCHULDIREKTOR- WOZU?......................................................................................................................8

KRANKHEIT IST DER EINZIGE MÖGLICHE ENTSCHULDIGUNGSGRUND?.................................................9

WER NIMMT DIENSTZUWEISUNGEN VOR?............................................................................................9

DER SCHULLEITER HAT SEINE ENTSCHULDIGUNG EINGEBRACHT – SIE WURDE ABER NICHT ANGENOMMEN – VOM LSR AUSGEBLENDET.......................................................................................10

KEIN RECHTSKRÄFTIGER DIENSTANTRITT – FEHLENDER BEHÖRDENWILLE..........................................10

EINSTELLUNG DER BEZÜGE - UNRECHTMÄSSIG...................................................................................11

FRAU PSI VERURSACHT MISSGLÜCKTEN DIENSTANTRITT....................................................................14

EIN RICHTER BESCHREIBT DIE EIGNUNGSVORAUSSETZUNGEN............................................................15

KEIN GELD FÜR FERIEN UND SCHULFREIE TAGE – RECHTSBRUCH EX LEGE..........................................17

KEINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG – VERGEHEN NACH ARTIKEL 6 EMRK...........................................17

WEITERE KLÄRUNG IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ZU ERWARTEN.........................................18

SACHVERHALT NACH AKTENLAGE NICHT HINREICHEND GEKLÄRT – VIELE FRAGEN SIND OFFEN........19

BEENDIGUNG DER VORÜBERGEHENDEN DIENSTZUWEISUNG – BRIEF NICHT ERHALTEN...................21

LUDWIG WENDET SICH GEGEN DEN DIENSTANTRITT..........................................................................21

KEIN DIENSTANTRITT RECHTLICH MÖGLICH.........................................................................................22

RICHTER: „SACHVERHALT IST SCHLÜSSIG UND WIDERSPRUCHSFREI AUS DEN AKTEN ERKENNBAR....22

DER NICHTRECHTLICHE THEMENKOMPLEX..........................................................................................23

DEM RICHTER „SCHEINT“ WESENTLICHES WEDER GEBOTEN NOCH DIENLICH ZU SEIN.......................23

EIGENMÄCHTIGKEIT – UNBEDINGT NEGATIV?.....................................................................................24

BEDEUTUNGSÜBERSICHT ...............................................................................................24

Beispiele...................................................................................................................................24

SYNONYME ZU EIGENMÄCHTIG ...................................................................................24

VD LUDWIG EIN ENGAGIERTER LEITER.................................................................................................27

WILLKÜR?.............................................................................................................................................29

12.9.2016 - SIEBTER ARBEITSTAG DER SCHULLEITER IN OBERÖSTERREICH..........................................29

CHAOS AN DER SCHULE VERHINDERT..................................................................................................30

BEHÖRDE SETZTE IMMER „KONSTITUTIVE RECHTSAKTE“....................................................................30

VD LUDWIG WAR SEIT 1.10.2014 IMMER DER SCHULDIREKTOR DER VS2 LINZ...................................31

DER § 30 LDG 1984, AUCH ABS. 3, IST EIN GÜLTIGES GESETZ..............................................................32

DER SCHULLEITER WAR VERPFLICHTET SEINE BEDENKEN VORZUBRINGEN.........................................33

DER RICHTER BESTÄTIGT DEN ERSTEN DIENSTTAG ALS DEN 11.7.2016...............................................34

WARUM EIN DIENSTGESPRÄCH VOR DIENSTANTRITT?........................................................................34

§ 30 Abs. 3 LDG 1984 VOM RICHTER AUFGEHOBEN?...........................................................................35

DIENSTANTRITT ERST NACH SCHAFFUNG GUTER VORAUSSETZUNGEN: LSI PITZER: „WIR WERDEN IHM NICHT MEHR HELFEN!“.........................................................................................................................36

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

DER SCHULLEITER MACHTE ETWAS „RICHTIG“!...................................................................................37

DER 7.9.2016 WAR DER VIERTE DIENSTTAG DES SCHULLEITERS..........................................................37

7 Wochen „ENTFALL DER BEZÜGE“ OHNE BEKANNTGABE EINER RECHTSGRUNDLAGE.......................38

DER RICHTER BESTÄTIGT DER BEHÖRDE DIE RICHTIGKEIT IHRES WIDERRECHTLICHEN HANDELNS.....39

FÜRSORGEPFLICHTVERLETZUNG..........................................................................................................39

OFFIZIALPRINZIP BEI KLÄRUNG EINER RECHTSFRAGE (EIGNUNG).......................................................39

RÜCKABWICKLUNG DER GEHALTSZAHLUNGEN...................................................................................40

SCHULFREIE TAGE UND FERIEN SIND FÜR DEN SCHULDIREKTOR EX LEGE „URLAUB“..........................40

DEM SCHULLEITER FEHLT DERZEIT DIE FACHLICHE UND PERSONELLE EIGNUNG................................42

VD LUDWIG IST PER UNWIDERRUFLICHEM ERKENNTNIS „SCHULLEITER“...........................................43

BESITZ VON ZEUGNISSEN IST NICHT GLEICHZUSTELLEN MIT KOMPETENZ..........................................44

DER LANDESSCHULRAT VERTRAUT AUF DIE EIGNUNG DES SCHULLEITERS – ER SELBER LEIDER NICHT.............................................................................................................................................................45

VERSCHIEDENE BEGLEITMASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES WIEDEREINSTIEGES WURDEN GETÄTIGT – NEIN! NICHT EINE EINZIGE!...............................................................................................46

DIE ELTERN DER SCHULE WERDEN GETÄUSCHT UND HINGEHALTEN..................................................46

MEDIATION MIT UNWILLIGEN BETEILIGTEN? EINE FARCE!..................................................................47

MEDIALE PRÄSENZ – FÜR DEN SCHULLEITER KEIN „BELASTENDES“ THEMA - PRIMÄR NICHT DER GRUND SEINES NICHTERSCHEINENS AN DER SCHULE..........................................................................49

DIE KERNFRAGE WIRD NICHT BEARBEITET!..........................................................................................50

KEIN GELD – ER WIRD SCHON WEICH WERDEN...................................................................................50

ZEITRAUM SCHEINT UNWICHTIG – DIE GRÜNDE ZÄHLEN....................................................................51

NUR KRANKHEIT IST EIN GRUND FÜR DAS FERNBLEIBEN – ALLES ANDERE IST GENERELL EIGENMÄCHTIG....................................................................................................................................52

Gericht.....................................................................................................................................57

Entscheidungsart...............................................................................................................57

Dokumenttyp.......................................................................................................................57

Sammlungsnummer.........................................................................................................57

Geschäftszahl......................................................................................................................57

Entscheidungsdatum.......................................................................................................57

Index.........................................................................................................................................57

Norm.........................................................................................................................................57

Leitsatz....................................................................................................................................58

Rechtssatz.............................................................................................................................58

Entscheidungstexte.........................................................................................................58

Schlagworte..........................................................................................................................58

Dokumentnummer............................................................................................................58

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Verfassungsgerichtshof (VfGH).................................................................................................58

Navigation im Suchergebnis..................................................................................................58

Rechtssatz für B227/99 - B252/99 B549/9.......................................................................58

Begleitende Dokumente......................................................................................................58

Gericht.......................................................................................................................................59

Entscheidungsart...................................................................................................................59

Dokumenttyp...........................................................................................................................59

Sammlungsnummer..............................................................................................................59

Geschäftszahl..........................................................................................................................59

Entscheidungsdatum............................................................................................................59

Index...........................................................................................................................................59

Norm...........................................................................................................................................59

Leitsatz......................................................................................................................................59

Rechtssatz................................................................................................................................59

Entscheidungstexte...............................................................................................................60

Schlagworte.............................................................................................................................60

Dokumentnummer................................................................................................................60

Schlagworte.............................................................................................................................63

Dokumentnummer................................................................................................................63

0009-LVwGErkBeschwRevison-31.1.2017 (Automatisch gespeichert)...................72

Christoph Ludwig <[email protected]>.............................................................................72

Christoph Ludwig <[email protected]>.............................................................................73

….als unbegründet abgewiesen….mhm…keinesfalls „unbegründet“ der Sachverhalt

hat Hand und Fuß – ist schwerwiegen alleine schon aufgrund der Funktionen eines

Schuldirektors nach § 56 Schug

Rechtsmittel – alle ausschöpfen – bis zum Europarat

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KEINE BEZÜGE OHNE MITTEILUNG UND OHNE BESCHEIDDem vorausgegangen ist die Zeitungsmeldung der OÖN vom 30.9.2016, von HR

Enzenhofer angeordnet, er werde die Bezüge sperren, am 1.10.2016 findet der

Schuldirektor tatsächlich keine Gehaltsüberweisung auf seinem Gehaltskonto,

sondern einen Schuldbetrag vom 1947 Euro vor. Er wartete auf einen Bescheid – vergeblich. Mit Schreiben vom 2.11.2016 bat er durch seinen Rechtsanwalt darum,

der LSR möge einen Bescheid erlassen, damit der Bf (Beschwerdeführer) ein

Rechtsmittel ergreifen könne und wüsste, warum die Bezüge nicht mehr überwiesen

würden. Erst mit 21.11.2016 erfolgte die Bekanntgabe der Rechtsgrundlage der

„Bezugssperre“ vom 1.10.2016, rückwirkend per 12.9.2016. Der Bf legte dagegen

Beschwerde ein.

ERSTER DIENSTTAG WAR DER 11.7.2016 – MELDUNG UND RECHTFERTIGUNG DER ABWESENHEIT ERFOLGT§ 56 Abs. 3 LDG 1984 begründet und beweist meinen 1. Diensttag als den 11.7.2016, an dem sich VD Ludwig zweifelsfrei gesund gemeldet hat. Der 12.9.2016,

Schulbeginn, war somit mein 7. Diensttag. Der Bf hatte, nach Vorbringen seiner

schwerwiegenden Gründe für einen unmöglichen Dienstantritt, der mündlichen

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Weisung durch den Präsidenten des LSR und den nicht schriftlich ausgefertigten

Remonstrationsantrages, keine gültige Dienstzuweisung, daher kam er gar nicht

auf die Idee, die Schule aufzusuchen. (möglicher Amtsmissbrauch – alle hätten auf

so etwas gewartet um Ludwig fertig zu machen– Lehrer, Eltern, LSR – man betrachte

die Medienberichte vom 12.9. und den darauffolgenden Monat)

Aus seiner Sicht hatte er alle Dienstvorschriften genau beachtet und er hat sich redlich darum bemüht, alles richtig zu machen, wie man aus dem Schriftverkehr

mit Frau PSI Mag. Schuhmayer erkennen kann. (6.7.,8.7.,11.7.2016) Meldung und

Rechtfertigung seines nicht getätigten Dienstantrittes am 11.7.2016, seinem 1.

Diensttag. (Schreiben Schuhmayer). 12.7.2016 Dienstbesprechung beim LSR.

(Bekanntgabe seiner schwerwiegenden Hinderungsgründe mündlich – mündliche

Weisung zum Dienstantritt für 13.9.2016, 8.00 Uhr – Schlüsselübergabe VS2 Linz –

vor Ort). 13.7.2016 nachweislicher Remonstrationsantrag gem. § 30 Abs. 3 per Mail

5 Uhr früh und Post am gleichen Tag. Keinerlei schriftliche Reaktion des Landesschulrates auf diesen Antrag bis zum heutigen Tage – daher „mündliche

Weisung zum Dienstantritt gilt als zurückgezogen“.

Der tatsächliche Dienstantritt am 11.7.2016 war somit gemeldet und gerechtfertigt (PSI Schuhmayer hatte ihm nicht gesagt, was er tun solle, wo er sich

zur Dienstleistung melden solle)

Tatsächlich die Schule aufzusuchen scheiterte dann an den schon monatelang

gewälzten schweren Bedenken, die vom LSR ausgeblendet und völlig ignoriert

wurden.

EIGENMÄCHTIGKEIT ODER STILLSCHWEIGENDE GESTATTUNG?Eigenmächtigkeit: Seit Jahren – Brief PSI 19.3.2015, seit Monaten intensiv,

31.3.2016, beim Dienstantritt im Juli 2016 massiv, wurden dem LSR die Gründe für

einen unmöglichen Dienstantritt des Schulleiters ohne vorherige Schulung

unterbreitet. Durch das völlige „ausblenden“ des vorgebrachten Sachverhaltes durch den Landesschulrat, durfte der Bf sogar davon ausgehen, dass es sich um

eine „stillschweigende Gestattung“ handelte.

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Diese mündliche Weisung zum Dienstantritt, trotz der vorgebrachten schweren

Bedenken durch den Bf, kommt auch einer „Nötigung“ gleich. Der Bf hatte schwere

Gewissenskonflikte, einerseits zu wissen, er werde es nicht können, den Dienstantritt

unter diesen Voraussetzung nicht schaffen, wieder scheitern, ein drohender

Amtsmissbrauch, andererseits der Druck der Weisung des

Landesschulratspräsidenten Folge zu leisten, der unvermeidliche Ungehorsam, die

Folge auch ein Disziplinarverfahren, vielleicht die Entlassung.

Die Vorgangsweise des Landesschulratspräsidenten wurde bei der StA Linz am

14.11.2016 wegen Verdachts der Übertretung des § 302 StGB zur Anzeige gebracht.

(Entfall der Bezüge ohne jede Verständigung, ohne rechtsgültige Dienstzuweisung,

über 7 Wochen)

DIE SCHWEREN BEDENKEN SIND NICHT AUSREICHEND?…ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund: Der Bf zeigt hohe Verantwortung

für seine Funktion als Volksschuldirektor. Der vorgebrachte Entschuldigungsgrund

der fachlichen und personellen Nichteignung ist nachweislich durch die Ereignisse

seit dem Nichtbewährungsverfahren im Mai 2015 begründet, nachvollziehbar, genau

dokumentiert und erklärt. Der Bf hat durch seinen Nichtantritt zu Schulbeginn

2016/2017 ein Totalchaos an der Schule verhindert. Er unterstellt dem

Landesschulrat (E-Mail der Elternvertreter vom 12.9.2016) beabsichtigt zu haben, mit

dem geforderten Dienstantritt unter diesen Voraussetzung, VD Ludwig in ein „offenes

Messer“ geschickt zu haben, um ihn wieder wie bereits beim Dienstantritt am

23.2.2015 scheitern zu lassen. Auch die Lehrpersonen an der Schule haben die

Versetzungsansuchen sicher bereits ausgefüllt in der Schublade. (der „Reigen“ –

Lehrer drohen mit Versetzung, Eltern und Kinder haben Angst um die beliebten

Lehrpersonen, hätte sich wieder von vorne wiederholt, wie gehabt – der LSR fühlt sich nicht zuständig, diesen Reigen zu unterbrechen) Ziel: Ludwig muss weg, die

Arbeit werden die Lehrer, Eltern und Medien besorgen.

Weil Ludwig diesen Plan durchkreuzte (Nichtantritt des Dienstes) spielte der

Landesschulrat gemeinsam mit den Eltern und den Medien die „Posse“ vom „verschollenen Direktor“ über alle Medien im Fernsehen, dem Web und den

Printmedien in allen Facetten durch. Der Schuldirektor brachte 25 Strafverfahren

nach dem Mediengesetz in Bewegung, um diese Berichte zu widerlegen und diesen

Tatsachenberichten entgegen zu treten. Der Landesschulrat hat falsche und

verzerrte Informationen an die Presse gegeben.

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DER SCHULLEITER IST GESUNDTatsächlich gab es auch noch eine Vorankündigung an Frau PSI Mag. Schuhmayer

vom 6.7.2016, also bereits am Mittwoch, die hier nicht erwähnt wird.

Die zusätzliche Bestätigung des Gesundheitszustandes des Bf durch Herrn Dr.

Kimeswenger, als Vertretung des damals in Urlaub befindlichen Hausarztes Herrn

Dr. Leisch, wurde erforderlich, da beim Dienstgespräch am 12.7.2016, Herr LSI

Schlöglhofer dem Schuldirektor vorwarf, er hätte „sich selbst“ gesund gemeldet. Wie schon oft in der Vergangenheit hat der Schuldirektor das Datum des letzten

Tages der Arbeitsunfähigkeit „selbständig“ auf dem Original Gesundmeldezettel von

Herrn Dr. Leisch eingefüllt und diese Meldung dann dem Dienstgeber übermittelt. VD Ludwig wollte die Bedenken von Herrn LSI ausräumen und sicherstellen, dass er

tatsächlich und zweifelsfrei, durch einen Arzt bestätigt, gesund gemeldet ist. Prompt

wurde diese Aktion vom Landesschulrat in der Disziplinaranzeige vom 11.8.2016

„umgedreht“ und mit der Begründung vorgeworfen, durch diese ärztliche Bestätigung

hätte VD Ludwig das „Vertrauensverhältnis“ gestört und die „Treuepflicht“ zu seiner

Dienstbehörde verletzt. Diese Logik versteht der Bf leider nicht, er wollte jedenfalls

mit dieser zusätzlichen Bestätigung den geäußerten Zweifel des Herrn LSI im guten Sinne ausräumen. Warum das umgedreht wurde, zeigt eine Tendenz.

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VERKÜRZT DARSTELLEN UND FAKTEN AUSBLENDENSchulbeginn in Oberösterreich im Herbst 2016 war der Montag, 12.9.2016, das

steht außer Streit. Der nächste Satz lautet: „Als Leiter hätten Sie demnach gem. §

56 Abs. 3 LDG 1984 von Mittwoch, 7.9.2016…….“

Hier liegt der schwerwiegende Denkfehler und Wesentliches wird „ausgeblendet“. Vom Richter wird der § 56 Abs. 3 LDG 1984 richtig zitiert, er lautet:

RECHTLICH RELEVANT – DIE ERSTEN DREI DIENSTTAGE

Demnach richtig: ….“die ersten“…… und letzten drei Werktage steht hier

unmissverständlich geschrieben. Die nachweislichen Vorgänge dieser drei „ersten“ Tage werden „ausgeblendet“, vom Landesschulrat wie auch vom Gericht und in weiterer Folge so dargestellt, als hätte sich VD Ludwig beim LSR für

sein Nichterscheinen am Dienstort weder gemeldet, entschuldigt oder gerechtfertigt,

er sei „einfach nicht erschienen, war überdies unerreichbar“. Das ist falsch! Hier wird

ein wesentlicher Sachverhalt in seinem Kern verkürzt dargestellt, um vorzutäuschen und den Eindruck zu hinterlassen, der Dienstantritt hätte erst am 7.9.2016 erfolgen müssen und es fehle dafür die Meldung und die Entschuldigung. Tatsächlich waren an diesem Tag bereits alle rechtlich relevanten Ereignisse des

Dienstantrittes geschehen oder nicht geschehen. Die Zeitungsmeldungen ab

12.9.2016, die der Bf alle sorgfältig gesammelt hat, sprechen dazu Bände. Der Landesschulrat hat bewusst die Eltern, Lehrer an der Schule, die Medien, nicht bzw. falsch über den tatsächlichen Sachverhalt betreffend den Schuldirektor VD Ludwig und sein Nichtkommen informiert und damit einen „gewollten“

Riesenwirbel um den Schuldirektor und sein Nichtkommen zum Schulbeginn

inszeniert, um ihm zu schaden und von sich abzulenken. Alleine Schuld ist der

Schuldirektor, er ist auch ein „Täter“, erzeugt „Unruhe“, obwohl er gar nicht da ist,

das ging aus allen Medienberichten und Aussagen des Landesschulrates in den

Medien eindeutig hervor. Auch schwerwiegende Konsequenzen bis zur Entlassung wurden ihm hier von verschiedenen Personen, wie dem obersten

Personalvertreter Herrn Wernhart, Herrn Steinparz dem Pressesprecher und Herrn

HR Enzenhofer auf diesem Wege ausgerichtet und sollte die Konsequenz seiner Tat

werden.

An den ersten drei Diensttagen, also dem 11.7.,12.7. und 13.7.2016 sind wie

oben bereits genau beschrieben, wesentliche Dinge hinsichtlich des

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Dienstantrittes passiert, nämlich die „Kernereignisse“ für die rechtliche Beurteilungen des ganzen Falles. Durch einfaches Ausblenden werden diese Vorgänge nicht ungeschehen, das kann

der Bf dem LSR ausrichten.

Alles Weitere, das Nichtkommen am Mittwoch, 7.9.2016, das Nichterscheinen bei der

Leiterdienstbesprechung am 8.9.2016 – keine Einladung erhalten, der nichtgetätigte

Dienstantritt am 12.9.2016 usw., wurden an den ersten drei Diensttagen eindringlich gemeldet, begründet, mündlich besprochen und schriftlich nachweislich zum Bestätigen durch den Landesschulrat eingebracht. (Remonstrationsantrag) Mehr geht nicht! Der Bf hat nicht einmal im Geringsten daran

gedacht, dass von seiner Seite noch irgendeine weitere Meldung offen gewesen

wäre, zB. neuerlich sein Nichtkommen ab dem 7.9.2016 zu „wiederholen“. Auch

nicht, sich den Termin für die Leiterdienstbesprechung am 8.9.2016 herauszusuchen

und dort aufzutauchen, stand in seinem Programm. Nirgends im Dienstrecht ist

davon die Rede, dass die Meldung den Dienst nicht antreten zu können, vom

Dienstnehmer mehrfach wiederholt werden muss, oder vielleicht deswegen, weil sich

dazwischen die Hauptferien befunden haben. Vor allem beweist auch der Umstand,

dass der Landesschulrat keinerlei weitere Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail) ab

dem 13.7.2016 mit dem Bf versucht hat, dass man die Vorgänge der ersten Diensttage nicht vergessen hatte, rechtlich genau wusste, worauf man hinauswollte und wie man das dann am Schulanfang darstellen werde. Der

Landesschulrat wusste ja ganz genau, dass VD Ludwig nicht kommen, sich auch

nicht krank melden werde. Ein Anruf, ein kurzes Mail am 12.9.2016 in Richtung

„abgängigen, verschollenen und nicht erschienenen Schuldirektor“ seitens des

Landesschulrates hätte dennoch genügt, um die letzten vielleicht vorhandenen

Zweifel des LSR sofort auszuräumen. Nie war der Schuldirektor auch in der

Vergangenheit nicht, auch nur eine Minute für den Landesschulrat „verschollen“ oder

nicht erreichbar. Der Schuldirektor war an diesem Tag nicht abgängig, leicht

erreichbar, in der Nähe. Der Schuldirektor hätte sofort neuerlich und

unmissverständlich auf die Vorgänge beim Dienstgespräch am 12.7. und den

nichtbeantworteten Remonstrationsantrag am 13.7.2016 verweisen können und

mitgeteilt, dass demnach keine rechtlich gültige Dienstzuweisung existiert und

der Schuldirektor daher weder in der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgeben

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konnte, noch einfach an der VS2 Linz als Schuldirektor auftauchen hätte können, wie

das auch der Richter in diesem Erkenntnis durchaus andenkt!

Offensichtlich werden diese Ereignisse hier auch vom hohen Gericht „ausgeblendet“ daher muss der Bf dieser Vorgangsweise des Landesschulrates

und dem Rechtspruch dieses Erkenntnisses neuerlich entschieden entgegen treten.

PFLICHTSCHULINSPEKTORIN UND LANDESSCHULINSPEKTOR WARTEN AN DER SCHULE AUF DEN SCHULDIREKTOR- WOZU?Dem Ausblenden der Fakten sollte wohl durch die persönliche Anwesenheit der

Frau PSI Mag. Schuhmayer und des Herrn LSI Schlöglhofer, wie anderorts berichtet,

medienwirksam „Wahrheitsgehalt“ verliehen werden, (quasi: „die wissen wirklich

nicht, wo sich der Schuldirektor befindet, sonst würden sie doch nicht an der Schule

auf sein plötzliches Auftauchen persönlich warten – tagelang – wie berichtet! Wie

gesagt, ein kurzer Anruf Richtung Schuldirektor hätte das geklärt) anders kann diese

Handlung im Lichte der Fakten leider nicht interpretiert werden. Der Bf kann nicht

glauben, dass die Behörde die Ereignisse der ersten drei Diensttage vom 11.7. bis

13.7. „tatsächlich vergessen“ hat, so als gäbe es diese drei Tage und die Ereignisse

wie geschildert gar nicht.

Hier wird also „wissentlich ausgeblendet“, um tatsächliche Fakten dem Sinne und der rechtlichen Wirkung nach falsch und zum Schaden von VD Ludwig darzustellen, was man ja anhand der Meldungen in den Medien ab dem 12.9.2017

schlüssig nachvollziehen kann.

Am gravierendsten ist wohl die Aussage, VD Ludwig wäre „unentschuldigt“ nicht

erschienen. Das ist völlig falsch, weil nachweislich anders. Was anderes wäre es zu

sagen: „die Entschuldigung von VD Ludwig wurde vom LSR „nicht angenommen, weil er sich nicht krank gemeldet hat, das scheint so zu sein“.“

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KRANKHEIT IST DER EINZIGE MÖGLICHE ENTSCHULDIGUNGSGRUND?Richtig, aus besagten Gründen ist der Schuldirektor unter Vorbringen seiner Gründe

bis dato dem Dienst ferngeblieben und wird es auch bleiben. (müssen)

Eine mögliche Krankmeldung ist völlig aus der Luft gegriffen, der Bf weiß gar nicht

wie man auf diese Idee kommt und das hier abdruckt?

Falsch: „Sie haben sich somit…….“ Der Bf hat sich rechtzeitig gemeldet,

Entschuldigungsgründe vorgebracht, auch nachgewiesen hat er diese Gründe –

jedenfalls „nachvollziehbar“ dargestellt, auf vielen Seiten, in dicken Akten und mehr

als rechtzeitig nämlich schon seit Jahren, seit Monaten und aktuell.

WER NIMMT DIENSTZUWEISUNGEN VOR?Das Schreiben vom 15.9.2016, Dr. Zeisel, konnte wohl die mündliche Weisung des

Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich Herrn HR Enzenhofer vom

12.7.2017, welche dieser nicht schriftlich bestätigt hat, rechtswirksam nicht

aufheben. Herr Dr. Zeisel ist zu so einer Aussage hinsichtlich der Dienstzuweisung

gar nicht berechtigt, ein „unzuständiges Organ“ im dienstrechtlichen Sinne, für eine

Dienstzuweisung des Schuldirektors nicht zuständig, noch dazu schriftlich, somit

durfte der Volksschuldirektor diesem Ansinnen gar keine Folge leisten. Warum dieser

in diesem Schreiben so eine Aussage tätigt ist dem Bf unerklärlich, auch was die

Aussage hier im Zusammenhang in diesem Erkenntnis bewirken sollte, kann vom Bf

nicht nachvollzogen werden. Diese Aussage könnte nur so interpretiert werden, dass

damit versucht wurde, den Schuldirektor unter Druck zu setzen, eine aus seiner

Sicht gesetzeswidrige Handlung eines Dienstantrittes unter diesen rechtswidrigen

Voraussetzungen zu tätigen. So hat es der Bf aufgefasst, er konnte es nicht anders

auffassen. Dieser Aussage ging doch eindeutig die Nichtbestätigung des Remonstrationsantrages des Landesschulratspräsidenten HR Enzenhofer

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voraus, was die rechtliche Substanz des gegenständlichen Verfahrens begründen

soll. Wozu also diese Aussage? Will man hier den Schuldirektor zusätzlich

„belasten“, zB. „er sei fortgesetzt unfolgsam“, oder glaubt der LSR, der Schuldirektor

wüsste nicht, was er tut und würde „einfach so“, sogar seine Meinung ändern und

den Dienst antreten, warum man ihn sogar noch am 15.9. darauf hinweist? Faktisch

ist so ein Hinweis aber nicht erforderlich, da alle relevanten Vorfälle hinsichtlich des

nichtgetätigten Dienstantrittes zu diesem Zeitpunkt bereits passiert sind.

DER SCHULLEITER HAT SEINE ENTSCHULDIGUNG EINGEBRACHT – SIE WURDE ABER NICHT ANGENOMMEN – VOM LSR AUSGEBLENDETRichtig müsste der Text also lauten: ….“ist mit einer nicht angenommenen Entschuldigung…länger als drei Tage…“. Faktum ist, dass er seine Entschuldigung

beim Landesschulrat rechtzeitig vorgebracht und erklärt hat, das ist dennoch etwas

Anderes als einfach „unentschuldigt“ fern geblieben zu sein. Das versteht man

„negativ gelesen“ so, als hätte er „gar keine Entschuldigung“ vorgebracht, was

aber nicht der Fall ist. Die Aussage im Gesetzestext kann auch so gelesen werden.

Er hat sich entschuldigt, aber die Entschuldigung wurde vom LSR ausgeblendet,

nicht kommentiert, nicht angenommen, was nun den Anschein erweckt, er wäre

„unentschuldigt“ im Sinne einer gar nicht vorgebrachten Entschuldigung, dem Dienst

fern geblieben.

KEIN RECHTSKRÄFTIGER DIENSTANTRITT – FEHLENDER BEHÖRDENWILLEDieser Sachverhalt wird vom Bf entschieden bestritten. Tatsache ist, dass der Bf

aufgrund der Ausführungen und der Mitteilungen in den Beilagen nicht „eigenmächtig“ dem Dienst länger als drei Tage unentschuldigt fern geblieben ist, sondern laut Schilderung und aufgrund der vorgelegten Beweismittel, gar kein

rechtskräftiger Dienstantritt stattgefunden hat. Er konnte demnach gar nicht rechtswirksam eigenmächtig und dem Dienst länger als drei Tage fern geblieben

sein, wie hier behauptet wird.

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Der Behördenwille, VD Ludwig solle seinen Dienst als Volksschuldirektor der VS2

Linz mit 13.7.2016, 8.00 Uhr antreten, wurde durch die Nichtausfertigung einer

schriftlichen Bestätigung der mündlichen Weisung zum Dienstantritt am 12.7.2016,

nachweislich beantragt mit Schreiben des Bf vom 13.7.2016, an den Herrn

Präsidenten HR Enzenhofer (Remonstrationsantrag), von der Behörde nicht schriftlich bestätigt, wie das im § 30 Abs. 3 LDG geboten ist. Gem. § 30 Abs. 3

LDG 1984 gilt diese mündliche Weisung ex lege somit als zurückgezogen. Der Bf

vertritt daher die Meinung, es hat daher tatsächlich keine rechtlich gültige

Dienstzuweisung bis zum heutigen Tage stattgefunden, wodurch alle Vorgänge, alle

Vorwürfe, die nach diesem Datum liegen, auch dieses Erkenntnis, widerrechtlich

sind.

EINSTELLUNG DER BEZÜGE - UNRECHTMÄSSIGDie Bezüge wurden somit mit 1.10.2016 per 12.9.2016 unrechtmäßig eingestellt.

Auch die Mitteilung, der Schuldirektor hätte einen Übergenuss bezogen ist somit

widerrechtlich und entbehrt jeglicher Grundlage.

Genau…

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Genau…

Es kommen jetzt meine Begründungen, die ausführlich und richtig dargestellt

wurden, hier kann man alles wort-wörtlich übernehmen. Wesentliche Punkte hebe ich

hier noch einmal heraus:

Und weiter….

Und weiter

Und weiter

Und weiter

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

…seine Abwesenheit …§ 35 Abs. 1 LDG …muss es wohl heißen.

Jedenfalls alles vom Schulleiter am ersten Diensttag korrekt gemacht.

13.7.2016..muss es heißen..

Genau so ist es – der Kern der Sache!

Die Anzeige wegen Verd. 302 an die Staatsanwaltschaft gegen E ist bereits erfolgt.

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

FRAU PSI VERURSACHT MISSGLÜCKTEN DIENSTANTRITTDer missglückte Dienstantritt am 11.7.2016 wurde demnach von Frau PSI Schuhmayer verursacht – der Leiter hat seine Meldung ordentlich und

gesetzeskonform gemacht.

Und weiter

Genau

So ist es…..

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

EIN RICHTER BESCHREIBT DIE EIGNUNGSVORAUSSETZUNGENDas kann man sicher vorbringen, das hat wohl ein Richter gesagt, nicht irgendwer.

Zeugnisse ungültig…

So ist es…

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Eben..

So etwas sollte sich nie mehr wiederholen….das schwor sich Ludwig!

Logisch

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

KEIN GELD FÜR FERIEN UND SCHULFREIE TAGE – RECHTSBRUCH EX LEGE

KEINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG – VERGEHEN NACH ARTIKEL 6 EMRKBeweise nur aufgrund der Papierakten – das ist zu wenig. Wesentliche Inhalte wie

die ersten drei Diensttage wurden ja zur Gänze weggeblendet!

Ich habe daher ein gesetzliches Recht, dass zu dieser Angelegenheit

eine mündlich Verhandlung durchgeführt wird, Zeugen geladen werden,

Enzenhofer, Schuhmayer, Schlöglhofer, Zeisel usw.

BESCHWERDE!

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

WEITERE KLÄRUNG IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ZU ERWARTENDie mündliche Erörterung hätte sehr wohl eine weitere Klärung der Rechtssache

erwarten lassen – diese Vorgangsweise steht der Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegen – das ist meine Meinung!

§ 24 Abs. 4 VwGVG

Verhandlung§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält,

von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

SACHVERHALT NACH AKTENLAGE NICHT HINREICHEND GEKLÄRT – VIELE FRAGEN SIND OFFEN…Sachverhalte nach der Aktenlage nicht hinreichend geklärt!!! NEIN keinesfalls!

….nach EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten….Begründung?

Sehr wohl zu klären wären folgende Punkte in einer mündlichen Verhandlung

gewesen und Zeugen dazu zu befragen:

1. Warum ignoriert der Landesschulrat die vorgebrachten schwerwiegenden

Bedenken des Schulleiters zur Gänze?

2. Warum setzt der Dienstgeber eine sozialrechtliche Gesundmeldung einer Dienstfähigkeit gleich, ohne diese Umstände näher zu überprüfen und

nimmt eine mündliche Dienstzuweisung vor?

3. Warum verabsäumt es der Landesschulrat nach dem Offizialprinzip ein

Ermittlungsverfahren einzuleiten, um festzustellen, was in dieser

Angelegenheit Sache ist, die offene Rechtsfrage der „Dienstunfähigkeit“?

4. Warum setzt der Landesschulrat VD Ludwig dieser „nervlichen Zerreißprobe“

Nichtbefolgung der Weisung versus persönlichen Amtsmissbrauch durch

den Schulleiter aus. Das entspricht psychisch gesehen einer Nötigung.

5. Warum münden die schwerwiegenden Bedenken des Schuldirektors in einem

Entfall der Bezüge und einem Disziplinarverfahren, anstatt in der

Fürsorgepflicht ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den Kern des

Sachverhaltes zu untersuchen.

6. Warum wird der Schulleiter unter Missachtung der Fürsorgepflicht auf Null

Euro gesetzt, Suspendierte und Beurlaubte Dienstnehmer erhalten 80 % ihres

Gehaltes um deren Existenz nicht zu gefährden!?

7. Warum ist der Landesschulrat nicht bereit, über die Art und Weise des

Wiedererwerbs von Kompetenzen durch den Schulleiter mit ihm zu

diskutieren.

8. Der Antrag auf eine „Auszeit“ für Bildung von drei Jahren bei vollem

Leitergehalt war ein „Vorschlag“ als Verhandlungsbasis. Der Landesschulrat

macht keinerlei vernünftige oder irgendwelche Vorschläge für einen

geordneten Wiedereinstieg von VD Ludwig und seinen Kompetenzerwerb und

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

ist auch nicht bereit den Wiedereinstieg tatsächlich zu unterstützen. (Ansagen

gegenüber den Eltern und Lehrern)

9. Warum blendet der LSR den Remonstrationsantrag völlig aus und stellt keine Dienstzuweisung aus, aus der der Behördenwille für VD Ludwig klar

ablesbar ist, welchem dann auch rechtlich klar entgegengetreten werden

kann. (Amtsmissbrauch)

10.Warum informierte der Landesschulrat die Öffentlichkeit nicht wahrheitsgetreu über die Gründe des Nichtdienstantrittes von Ludwig und

verursachte dadurch einen Riesenwirbel in den Medien über den

„verschollenen“ Schuldirektor zu Schulbeginn 2016/2017.

11.Warum werden die Eltern und Lehrpersonen der Schule über die tatsächlichen Vorgänge um den Schuldirektor völlig im Dunkeln gehalten

und machen sich durch ihre Aktionen „E-Mail“ an alle Medien vielleicht nun

sogar strafbar? (Ermittlungen und Anzeigen sind im Gange)

12.Warum wurde der Entfall der Bezüge nicht sofort durch Bescheid erlassen,

sondern erst über Aufforderung durch den Rechtsanwalt von VD Ludwig am

2.11.2016, die Bezüge seit 1.10.2016 einfach einbehalten, dass der

Schulleiter dadurch in existentielle Nöte kam, sich der Rechtsweg um 7

Wochen verzögerte?

13.Frau Schuhmayer: Welche Kurse für Schulleiter durfte VD Ludwig in der Zeit

seiner vorübergehenden Dienstzuweisung an die VS 35 besuchen? Warum

durfte er keine Schulleiterveranstaltungen besuchen?

Usw.

VD Ludwig findet jedenfalls genug Stoff, was in einer mündlichen Verhandlung

abgehandelt werden hätte können. Die Zeugenaussagen auf derartige Fragen hätten

wohl die Entscheidung des Richters nachhaltig beeinflussen können und müssen.

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

…das hat er Gottseidank kapiert. Keine Absetzung oder so.

BEENDIGUNG DER VORÜBERGEHENDEN DIENSTZUWEISUNG – BRIEF NICHT ERHALTENTatsächlich hat Ludwig dieses Schreiben zum ersten Mal in der Akteneinsicht zur

Disziplinaranzeige gesehen, also am 16.9.2016. Der Schulleiter hatte somit alle

seine „Vorankündigungen“ seines Dienstantrittes im Juli, von sich aus, weil er

gewissenhaft ist, vorgenommen. Ein Zustellungsversuch an Frau RA Mag. Mateidl-

Wiedenig, dann nie wieder – war vielleicht eine Absicht der Behörde dahinter?

Letztlich ohne Bedeutung – ich hätte demnach nicht anders gehandelt, wenn ich es

am 15.3.2016 erhalten hätte, es hat keinerlei Relevanz auf die weiteren Vorgänge

des Dienstantrittes, da VD Ludwig die dort gewünschten Vorgaben aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit automatisch richtig erfüllt hat. (Vorankündigung des

Dienstantrittes, Dienstgespräch)

LUDWIG WENDET SICH GEGEN DEN DIENSTANTRITTDas hat er wohl mitbekommen und leugnet er nicht, aber er hält sich mehr als kurz.

Der Bf wendet sich „gegen seinen Dienstantritt“, so drückt der Richter es hier

aus. Wie er das gemacht hat spart er völlig aus, das muss totgeschwiegen werden,

er verfolgt die gleiche Linie, genau wie der Landesschulrat mit diesem Faktum

umgeht – so weit wie möglich ausblenden.

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

KEIN DIENSTANTRITT RECHTLICH MÖGLICHSo kurz kann man das darstellen und das Wesentliche einfach weglassen. Am 7.

September – der 4. Diensttag des Schulleiters – ist völlig unwichtig, keinerlei

rechtliche Bedeutung dieser Tag! Der Richter blendet hier erfolgreich die ersten drei

Diensttage, 11.7.,12.7.,13.7. die nach § 56 LDG für den Dienstantritt relevant sind,

einfach aus.

RICHTER: „SACHVERHALT IST SCHLÜSSIG UND WIDERSPRUCHSFREI AUS DEN AKTEN ERKENNBAR…..der Richter sieht keinerlei „Widersprüche“ in den Aktenvorgängen. Er

spricht auch den vorgelegten Beweismitteln keinesfalls die Glaubwürdigkeit ab, was

ja auch gut ist! Die können also weiterverwendet werden!

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Die „rechtliche Relevanz“ sei teilweise kaum nachvollziehbar, was wohl an der

Auffassungsgabe des Richters liegt – die Sachverhalte wurden vom Bf klar und

unmissverständlich und auch lückenlos dargestellt. Auf Grund der Vorfälle kann man

verstehen und nachvollziehen, warum der Bf seine Bedenken vorbringen musste.

Er nimmt zur Kenntnis, dass der Bf sich selbst den Anforderungen der Leiterposition

nicht gewachsen sieht, das ist schon etwas, es wurde zumindest verstanden, was

der Schulleiter zum Ausdruck bringen wollte.

Laut Beweismittel existiert auch ein emotional, medial belastetes soziokulturelles

Umfeld, was richtig ist – verursacht durch die Aussagen der Eltern, der Lehrer und

des Landesschulrates – verbreitet durch die massiv eingesetzten Medien. (das ist

Methode)

DER NICHTRECHTLICHE THEMENKOMPLEXDer „nicht-rechtliche“ Themenkomplex kann aber, damit man den „Nichtantritt“

von VD Ludwig versteht, nicht ausgeblendet werden.

Es gibt ja Gründe, warum der Schulleiter, scheinbar „eigenmächtig“ von der Schule

ferngeblieben ist. (Tatsächlich gab es aber gar keine rechtlich gültige

Dienstzuweisung, damit auch kein „eigenmächtiges“ Fernbleiben – so muss argumentiert werden!) Diese Gründe sind offensichtlich für die Erfüllung des § 12c

Abs.2 irrelevant, nach der Begründung des Richters. Die Gründe müssen für die

Rechtsprechung von ihm auch nicht untersucht werden, angesprochen werden.

Wichtig für ihn ist vor allem der Umstand, dass der Schulleiter nicht krank war, das

wäre ein Grund der gerechtfertigt gewesen wäre. Das Faktum, dass der

Landesschulrat die Vorbringen des Schulleiters offensichtlich nicht als

Entschuldigungsgrund annimmt wird nicht angesprochen. Aus dieser Logik heraus,

hätte der LSR ohne Probleme den Remonstrationsantrag unterschreiben können und

damit seine Haltung bestätigen können!

Daher liegt nach Meinung des Richters ex lege Eigenmächtigkeit vor und kein

ausreichender Entschuldigungsgrund. Der Schuleiter hat somit seinen Dienst wieder

anzutreten.

DEM RICHTER „SCHEINT“ WESENTLICHES WEDER GEBOTEN NOCH DIENLICH ZU SEINDass der Schulleiter einen Remonstrationsantrag stellte, blendet er aus, er gesteht ihm diese rechtliche Möglichkeit nicht einmal zu.

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Worauf stützt sich dieses Erkenntnis dann überhaupt? Auch der § 30 Abs. 3 LDG

wird vom Richter ignoriert – ist sozusagen auch „ex lege“ dem Bf nicht erlaubt ihn anzudenken und vorzubringen!!!??? Der Richter beschneidet festgeschriebenes

Gesetz! Er verwendet das Wort „scheint weder geboten, noch der Lösung des

konkreten Rechtsfalles dienlich.“ Scheint meint, dass es auch anders sein kann, er

irrt sich vielleicht, geht dem aber zB. durch ansetzen einer mündlichen Verhandlung

und Ladung von Zeugen nicht nach. (vermutlich ist das mit Enzenhofer

abgesprochen – diese Aktion wäre „tödlich“ gewesen, alles wäre in der

Zeugenvernehmung aufgekommen) Er ist sich nicht sicher! Der Richter zweifelt selbst an sich und seiner Entscheidung, andernfalls hätte er geschrieben „ist nicht

geboten und ist nicht dienlich! Das Ermittlungsverfahren wurde daher nicht

„ausreichend“ (mündliche Verhandlung) durchgeführt.

EIGENMÄCHTIGKEIT – UNBEDINGT NEGATIV?….es liegt ein unbestrittener entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor

Wir vergessen hier nicht, dass „Eigenmächtigkeit“ gar nicht vorliegen konnte, weil

keine rechtskonforme Dienstzuweisung stattgefunden hat.

Dennoch die folgenden Gedanken dazu:

Bestritten bleibt jedoch die „Eigenmächtigkeit“. Muss dieses eigenmächtige Handeln

unbedingt „negativ“ wie hier im § 12c GehG ausgelegt werden. Nein muss es nicht.

Einige Beispiele sollen das veranschaulichen: BE D EU T UNG S Ü BE RS I CHT

ohne Auftrag und Erlaubnis oder Befugnis; keine Rücksicht auf fremde Zuständigkeit oder

Rechte nehmend, auf eigene Faust

Beispiele eine eigenmächtige Entscheidung

eigenmächtig handelnSY N O NY M E Z U  EIGENMÄCHTIG

auf eigene Faust/Verantwortung, aus eigener

Machtvollkommenheit, eigenständig, eigenverantwortlich, in eigener Verantwortung, in

Eigeninitiative/Eigenverantwortlichkeit, nach eigenem Ermessen/Gutdünken, ohne

Auftrag/Mandat/Vollmacht, selbstständig, selbstverantwortlich

Im Zweifel für den Angeklagten Ludwig! Er hat durch sein „eigenmächtiges

Handeln“ aufgrund seiner Erfahrung, wahrscheinlich schlimmes Chaos an der Schule

verhindert.

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Wie man's macht, kann es falsch sein!

Man kann die Synonyme von Eigenmächtigkeit in zwei Gruppen einteilen, solche mit

positiver Konnotation und solche mit negativer Konnotation.

Synonyme mit negativer Konnotation

Synonyme, die gemeinhin als negativ gedeutet werden, sind zum Beispiel

• Willkür, Unberechenbarkeit.Synonyme mit positiver Konnotation

Synonyme mit positiver Konnotation können helfen, eine scheinbare Schattenseite

auch positiv zu sehen. Synonyme mit positiver Konnotation sind zum Beispiel

• Freiheit, Beliebigkeit, Wunsch

Aus „Der Patriot“ – ein politisches Blatt

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Es bleibt in dieser Diskussion offen, ob der „leitende Beweggrund“ des Schuldirektors sittlichen Wert oder Unwert hatte. Aus Sicht des Schulleiters liegt der

sittliche Wert darin, dass er für die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und Lehrer

an der Schule neuerliches unberechenbares Chaos, wie bereits beim Dienstantritt

am 23.2.2015 gehabt, verhindert hat. Der LSR hätte für VD Ludwig so etwas

vorgesehen gehabt, um ihn zu vernichten. Alles deutet darauf hin, weil keinerlei

begleitende Maßnahmen für den Schulanfang konkret vorgesehen waren.

(Gespräche mit Eltern und Lehrern, den Medien)

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VD LUDWIG EIN ENGAGIERTER LEITERLudwig ist ein sehr engagierter, eigenmächtig“ agierender Schulleiter, das ist „gefährlich“ aus Sicht der hierarchisch geordneten Organisation „Schule“. Beispiel: Schon vor drei Jahren begann er den Plan (wieder eigenmächtig) zu

verwirklichen, für alle Klassen seiner Schule einen Deckenbeamer, Laptop mit WLAN

Internetanschluss zu verwirklichen um die bereits zahlreich vorhandenen

Ressourcen von Unterrichtsmaterialen jederzeit für die Lehrpersonen zugänglich zu

machen. (Pilotplatz auf seine privaten Kosten – 800 €) Der Schulleiter dachte ohne

Hintergedanken leider nicht daran, dass das einigen „Mächtigen“ im Schulbereich

nicht gefallen könnte, wenn VD Ludwig die erste „Computervolkschule“ der Stadt

Linz errichtet hätte.

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Heute, Jahre später beschließt die Bundesregierung ein Paket, dass alle

Pflichtschulen so ausgestattet werden sollen, wie das Ludwig schon vor drei Jahren

in Angriff genommen hat! Kosten: 2,8 Mio €.

Diese Vorreiterrolle an einer Linzer Schule hätte man Ludwig nicht gegönnt, dass er das innerhalb eines Jahres damals schon verwirklicht hätte, zu einem

Bruchteil der Kosten für einen Arbeitsplatz. Heute weiß Ludwig, dass man ihn von

Seiten des LSR darin nicht unterstützt hat – SQA – Ankämpfen aller Beteiligten

gegen das Computerthema.

Diese Gesetzesstellen sind wohl relevant.

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WILLKÜR?Normalerweise muss staatliches Handeln nachvollziehbaren Kriterien entsprechen aber manchmal muss man auch auf die Bedürfnisse eines einzelnen

eingehen. Wann eine solche Einzelfallentscheidung als Willkür und wann als wichtige

Flexibilität einzustufen ist, das wird immer wieder unterschiedlich beurteilt und

diskutiert.

Vielleicht sind in meiner Umgebung Menschen, die viel Willkür haben. (Enzenhofer)

Anstatt dass sie gerecht und vorhersehbar sind, nach objektiven Gesichtspunkten

scheinen sie sehr willkürlich zu sein. Je nachdem, wen sie mögen oder nicht mögen.

(Ludwig mag man nicht, das ist das Einzige, was sicher ist)

12.9.2016 - SIEBTER ARBEITSTAG DER SCHULLEITER IN OBERÖSTERREICH…..Richtig ist, dass der Schulbeginn für die Schulkinder in Oberösterreich am

12.9.2016 war. Richtig ist, dass gem. § 56 Abs. 3 LDG normiert wird, dass der

Schulleiter verpflichtet ist, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am

Dienstort anwesend zu sein hat.

Aussage des Richters:

„…was bedeutet, dass im Herbst 2016 generell ein Schulleiter in Oberösterreich ab

Mittwoch 7.September am Dienstort anwesend zu sein hatte“, das aber nur, wenn er

keine schwerwiegenden Bedenken vorgebracht hätte (12.7.), keine

Dienstbesprechung gehabt hätte, wo er trotzdem gegen alle Bedenken eine

mündliche Weisung erhalten hätte, den Dienst anzutreten, keinen

Remonstrationsantrag unter Berufung auf den § 30 Abs. 3 LDG gestellt hätte, der

dann nicht schriftlich bestätigt wurde, und somit nach § 30 Abs. 3 LDG als

zurückgezogen gilt.Alles das widerspricht dem Wort des Richters „generell“.

Daher liegt bei VD Ludwig ein „besonderer Fall“ vor also kann die Bedeutung von „generell“ nicht in diesem Zusammenhang verwendet werden.

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CHAOS AN DER SCHULE VERHINDERTSo kann auch nicht schlüssig argumentiert werden, mit Blick auf den Sachverhalt.

Man bedenke, was das unvorbereitete Erscheinen von VD Ludwig an seinem

Arbeitsplatz am 7.9.2016 ausgelöst hätte. Fast sicher hätte diese Aktion die gesamte

Schule VS2 ins Chaos gestürzt, das konnte Ludwig ohne stattgefundener

Vorbereitungsmaßnahmen durch den Landesschulrat gar nicht verantworten. Die

Lehrpersonen hätten z.B. für Montag, 12.9.2016, wieder eine „Grippewelle“ planen

können, wie das schon im März 2015 der Fall war. Unvorstellbar der Skandal im

Vergleich zu dem, was der Landesschulrat und die Medien so präsentiert haben.

Kennt man die gesamte dienstliche Laufbahn des Schulleiters, oder zumindest seit

Mai 2014, ist klar, dass Ludwig durch den Nichtantritt des Dienstes „sehr verantwortlich“ gehandelt und dadurch ein unermessliches Chaos an der Schule verhindert hat.

BEHÖRDE SETZTE IMMER „KONSTITUTIVE RECHTSAKTE“Dem wird entgegen gehalten, dass die Behörde selbst bei Dienstzuweisungen,

Versetzungen oder Dienstantritten von sich aus in der Vergangenheit immer wieder in unterschiedlicher Weise einen sinngemäß „konstitutiven Rechtsakt“

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gesetzt hat. (Schriftstücke woraus der Behördenwille eindeutig erkennbar war –

Dienststelle, Datum, Zeitpunkt des Dienstantrittes usw.) In diesem Falle, vor allem zu

Schulbeginn 2016/2017 wurde diese gewohnte Vorgangsweise der Behörde, die sich

der Bf auch erwarten durfte, aus vermuteten Gründen eingespart. Der Bf wollte mit

diesem Hinweis auf dieses Schreiben vom 15.3.2016, Beendigung der

vorübergehenden Dienstzuweisung an die VS 35, selbst nur die „Unwichtigkeit“

dieses Schreibens aus Sicht der Behörde darstellen, was ja auch die Tatsache

beweist, dass die Behörde seit diesem Zeitpunkt keinerlei „zweiten“ Zustellversuch unternommen hat, als sie feststellte, dass die dienstliche Mitteilung

von der damaligen Rechtsvertreterin Frau Mag. Mateidl-Wiedenig nicht angenommen

wurde. (die Vertretung war mittlerweile beendet und VD Ludwig hat vergessen, dies

der Dienstbehörde zu melden) Die Zustellversuche bzw. Nichtversuche der Behörde

sind ja aus dem Akt unzweifelhaft abzulesen. Für den Bf hatte die „Nichtzustellung“

nicht wirklich eine Bedeutung, er war im Krankenstand. Ein Dienstantritt stand zu

diesem Zeitpunkt in keiner Weise real im Raum. Aufgrund seines Pflichtbewusstseins

und seiner Erfahrung mit der Behörde hat er sich aus Eigenem Antrieb bereits am

6.7.2016 bei Frau PSI Mag. Schuhmayer gemeldet und seinen geplanten

Dienstantritt für 11.7.2016 mehrfach angekündigt. Auch war ihm offensichtlich ohne Kenntnis dieses Briefes klar, dass vor seinem Dienstantritt ein Dienstgespräch

erforderlich ist, was er auch wiederum von sich aus begehrte.

VD LUDWIG WAR SEIT 1.10.2014 IMMER DER SCHULDIREKTOR DER VS2 LINZDer Richter will wohl darauf hinaus, dass mit Beendigung der vorübergehenden

Dienstzuweisung, automatisch per 8.4.2016 der Schuldirektor rechtlich gesehen als

Schuldirektor der VS2 Linz eingesetzt war. (Beendigung der vorübergehenden

Dienstzuweisung – Schreiben vom 15.3.2016)

Das mag so sein, es ist unbedeutend für den „Dienstbeginn“ zu diesem Zeitpunkt, da

der Schulleiter damals krank war.

Frau PSI Schuhmayer teilt aber mit gleichem Schreiben mit, dass vor Dienstantritt

jedenfalls ein Dienstgespräch stattfinden müsse. Dieses Dienstgespräch hemmt also doch den Automatismus des Dienstantrittes und lässt den tatsächlichen Zeitpunkt offen. Auch fehlte damit ein konkreter Dienstantrittstag, da der Termin

aufgrund der Krankheit des Bf zu diesem Zeitpunkt nicht festgelegt werden konnte.

Der Schulleiter hätte nicht einfach an die Schule hinübergehen dürfen.

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Es existierte somit kein konkreter Dienstantrittstag, somit auch keine behördliche

Dienstzuweisung, lediglich eine „Beendigung der vorübergehenden

Dienstzuweisung“. Der Schuldirektor bestreitet aber nicht, dass er grundsätzlich auch

zu diesem Zeitpunkt der Schuldirektor der VS2 Linz war, tatsächlich aber nicht zur

Dienstleistung zugewiesen, da ja gar nicht klar war, ob er überhaupt noch einmal

seinen Dienst antreten werde können, ob er genesen werde und wann.

DER § 30 LDG 1984, AUCH ABS. 3, IST EIN GÜLTIGES GESETZRichter:….damit erübrigt sich aber auch jegliche in der Beschwerde breitdiskutierte

Überlegung betreffend die Natur und Gültigkeit von Weisungen……zumal unabhängig von einer dienstlichen Weisung, ohnehin schon die Verpflichtung

bestand, seiner dienstlichen Tätigkeit als Schulleiter nachzukommen…

Die Gesetzesstellen betreffend der Tätigkeiten eines Schulleiters und seiner

Verpflichtung zur „Präsenz“ beschreiben, wie, wann und wo der Schulleiter

grundsätzlich seinen Dienst anzutreten und durchzuführen hat. Das bestreitet

niemand, ist ja klar, steht so im Gesetz. Die Mitteilung, durch seine Gesundmeldung am 11.Juli 2016, wäre somit klar, dass er seinen dienstlichen Obliegenheiten entsprechen müsse, kommt aus einer „geschichtlichen Vorzeit“,

wo es nicht mehr erlaubt gewesen wäre, eine Weisung in Frage zu stellen.

„Nichtbefolgung der Weisung = Eigenmächtigkeit = Verurteilung) So verkürzt darf

man heute, „schon aus demokratierechtlichen Gründen“, nicht mehr denken. Heute

in einem „modernen demokratischen freien Staat wie Österreich“ darf ein Mensch

auch noch sein Gehirn einschalten und bei seiner Dienstbehörde einen „anderen

Entschuldigungsgrund“ vorbringen, auch wenn es sich dabei um eine straff

hierarchisch strukturierte Dienstbehörde, wie den Schulbetrieb, handelt. Die

Regelung des § 30 Abs. 3 LDG hat somit den eindeutigen Sinn, dass der

Dienstnehmer sich durch die Einforderung der Schriftlichkeit einer Weisung noch

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einmal „nachweislich“ davon versichern darf, dass die Weisung des Dienstgebers der tatsächliche Behördenwille ist! Bei dieser Meinung bleibt der Bf

grundsätzlich. So hat er dann auch gehandelt und die Weisung wurde vom

Landesschulrat nicht schriftlich bestätigt.

DER SCHULLEITER WAR VERPFLICHTET SEINE BEDENKEN VORZUBRINGENGrundsätzlich ist das also richtig, dass die dienstlichen Verpflichtung in Gesetzen

geregelt sind, wären da nicht Hinderungsgründe des Schuldirektors und ebenso

die dienstliche Verpflichtung, was ja dem § 30 LDG zu entnehmen ist, dass er diese

persönlichen Hinderungsgründe seinem Dienstgeber „zumindest vorbringen“ muss

und darf, wenn er selbst sie aus dem Dienstverlauf der letzten Jahre so wahrnimmt.

VD Ludwig hätte diese Gründe, wenn sie auch nur seiner persönlichen Einschätzung entsprangen, gegenüber seinem Dienstgeber nicht einfach

„ausblenden“ oder „verheimlichen“ können und auch nicht dürfen! Gründe der

„personellen und fachlichen Nichteignung“ sind keine Kleinigkeit und auch keine

„Krankheit“, die er seinem Hausarzt vorbringen hätte können, dass dieser sie

entschuldigt. Es war daher seine Dienstpflicht, den Präsidenten auf seine persönliche Entwicklung, seine eigenen Beobachtungen betreffend seine „Diensteignung“ aufmerksam zu machen. Die Entscheidung der „Dienstfähigkeit“

obliegt dem Präsidenten des Landesschulrates. Mit dieser Bekanntmachung hat der

Schulleiter, da ihn der Präsident auch nicht durch seine Aussagen vom Gegenteil

überzeugen konnte (Zeugnisse, Schulleitermanagement Ausbildung usw.), dennoch die von ihm dann mündlich geäußerte Weisung in Frage gestellt und damit die rechtliche Relevanz des § 30 Abs. 3 LDG 1984 ausgelöst. Der Bf hat es sich

dabei nicht leicht gemacht, mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Herrn Dr. Blum, dessen

Wortmeldungen im Protokoll der Sitzung nachzulesen sind, dem Präsidenten des

Landesschulrates die schwerwiegenden Gründe und den „Unterschied“ einer

sozialrechtlichen Gesundheit und einer Dienstfähigkeit nahe zu bringen versucht.

Vergeblich. Der Präsident selber hat dann von sich aus diese mündliche Weisung

mit der Dienstzuweisung per 13.7.2016, 8.00 Uhr vor der VS2 Linz, präzisiert und

damit das Gespräch auf den Punkt gebracht und beendet. Der Bf hat dann mit dem

Remonstrationsantrag antworten müssen, der bis heute unbeachtet blieb. Außerdem

gab es für den Bf keine andere Möglichkeit, diese Angelegenheit anders

abzuhandeln, als über das Vorbringen unter Zuhilfenahme des § 30 Abs. 3 LDG

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1984. Der Bf hatte nach dem Dienstrecht keine andere Idee, wie er sein Anliegen

sonst noch darstellen oder in eine rechtlich behandelbare Form bringen hätte

können.

Wozu diente aber dieses Gespräch seitens des Präsidenten des LSR? Hatte er wohl

als Intention dieses Gespräches selbst nicht auch die Frage vor Augen: „Ist Ludwig

dienstfähig oder nicht?“ Um diese Überprüfung ging es grundsätzlich wohl auch ihm?

Alle vorhergehenden Dienstgespräche mit dem Präsidenten des Landesschulrates

hatten immer diese Intention: „dienstfähig oder nicht?“

Die Vorbringen von Ludwig bei diesem Dienstgespräch stellten somit doch einen berechtigten und wahrzunehmenden Inhalt für den Landesschulrat dar, den er mitteilen musste und nicht wie hier der Richter darstellt, Ludwig hätte das

sinngemäß „ausblenden“ und einfach seinen dienstlichen Verpflichtungen

nachkommen und den Dienst antreten sollen, da er ja der Schuldirektor sei.

DER RICHTER BESTÄTIGT DEN ERSTEN DIENSTTAG ALS DEN 11.7.2016Wieder weist der Richter auf den Umstand hin, dass VD Ludwig sich ja gesund

gemeldet hätte (11.7.2016), bestätigt damit auch eindeutig, dass dieser Tag rechtlich gesehen der erste Diensttag war ( mit den Worten: „ab 11.Juli 2016“)

und beweist damit neuerlich die Haltung, dass als alleiniger Entschuldigungsgrund

für einen Nichtantritt des Dienstes, nach seiner Meinung, im Dienstrecht nur der

Grund „Krankheit“ mittels nachweislicher ärztlicher Bestätigung von einem

Dienstnehmer überhaupt angedacht und vorgebracht werden dürfte.

„Weil Ludwig eine Gesundmeldung gebracht hat, musste er den Dienst antreten“, so

die Logik des Richters. Gesundsein und dennoch den Dienst nicht anzutreten, die

Möglichkeit, dass andere Gründe vorliegen könnten, kommt daher als Denk- oder

Handlungsmuster in der Gedankenwelt der Vorgesetzten des Bf und des Richters

gar nicht vor.

Die gesetzlichen Möglichkeiten, die der § 30 LDG Abs. 3 1984 ermöglicht, eine

schriftliche Bestätigung des Behördenwillens zu erhalten, wenn man Zweifel an der

Richtigkeit einer Weisung seines Vorgesetzten hat, werden in diesem

Zusammenhang nicht angedacht, als mögliche Vorgangsweise nicht einmal

angesprochen und völlig ausgeblendet, damit darüber gar nicht diskutiert werden

kann.

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WARUM EIN DIENSTGESPRÄCH VOR DIENSTANTRITT?Warum war dann vorgeschrieben, dass es vor Dienstantritt ein Gespräch beim Landesschulrat geben müsse? Was war der Sinn dieses Gespräches seitens des

Landesschulrates?

Der Richter stellt die Situation hier so dar, als könne und dürfe es seitens eines

Beamten nie und nimmer irgendwelche Gründe, außer Krankheit, geben, warum er

seinen Dienst nicht antreten könne. Es gibt nur Krankheit oder Dienstantritt, anderes

gibt es nicht! Das ist verkürzt! Wieso sieht die Rechtsprechung im § 30 LDG Abs. 3

1984 die Möglichkeit dann überhaupt vor?

§ 30 Abs. 3 LDG 1984 VOM RICHTER AUFGEHOBEN?Die Möglichkeiten des § 30 Abs. 3 LDG werden durch diese Aussage des Richters quasi „aufgehoben“. Er spricht damit einem Dienstnehmer

grundsätzlich, generell ab, dass für den Fall dass er wegen seines Dienstantrittes

oder anderer schwerwiegender Bedenken hinsichtlich einer Weisung seines

Vorgesetzten Einwände vorzubringen hätte, er dies „gar nicht dürfe“! Er sieht auch

kein Problem darin, dass der Dienstnehmer auf diese berechtigten Anliegen des Bf

und sein Begehren einer schriftlichen Bestätigung einer Weisung, gar nicht eingeht

und folgt dieser Meinung ohne konkret auf die schwerwiegenden Gründe wirklich

einzugehen, diese abzuwägen. Er blendet sie aus.

Es ist dabei unerheblich, ob der Schuldirektor rechtlich gesehen nach der

vorübergehenden Dienstzuweisung im Dienststand als Schuldirektor war oder nicht,

da die Gesetzesstelle des § 30 Abs. 3 von diesem Umstand völlig unberührt ist und

in jedem erdenklichen Fall von einem Dienstnehmer angewendet werden kann, wenn es die dienstlichen Ereignisse erforderlich machen. Aus Sicht des Bf hatte er

am 12.7.2016 bei der Dienstbesprechung in jedem Fall das Recht und die Pflicht, seine schweren Bedenken unter Stützung auf diesen Paragraphen vorzubringen und

angesichts der mündlichen Weisung der Behörde einen Remonstrationsantrag

einzubringen, die Schriftlichkeit der Weisung zu fordern, wie es ihm diese

Gesetzesstelle ermöglicht. Für diesen Vorgang ist es völlig unerheblich, ob der

Schuldirektor tatsächlich am 12.7.2016 rechtlich gesehen in der dienstlichen

Verwendung stand oder nicht. Er hätte nach der Meinung des Richters, trotz aller seiner Bedenken den Dienst einfach antreten sollen, dann scheitern und sich im

Nachhinein vorwerfen lassen müssen, dass er Amtsmissbrauch begangen hätte, weil

ja aus seiner Vorgeschichte eindeutig erkennbar gewesen wäre, dass er die Eignung

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für den Posten des Schuldirektors derzeit nicht mehr besitzt. („Warum haben Sie das

nicht gesagt!“, so dann der Vorwurf der Dienstbehörde im Nachhinein!) Der

Schuldirektor hat die Vergangenheit ja auch sorgfältig und nachvollziehbar

dokumentiert, sodass der Dienstgeber keinesfalls sagen könnte: „Das war ja gar

nicht so schlimm!“. Der Bf ist der Meinung, dass der Gesetzgeber genau um solche

Fälle zu verhindern, den § 30 Abs 3. LDG eingeführt hat, damit ein Dienstnehmer,

die Möglichkeit hat, schwere Bedenken gegen eine mündliche Weisung eines

Vorgesetzen überhaupt vorbringen zu können, ohne jeglicher Weisung einfach blindlings folgen zu müssen und dann aufgrund der Nichtbefolgung einer Weisung

disziplinäre Maßnahmen befürchten zu müssen, wie das nun beim Bf tatsächlich der

Fall sit. Das wäre gefährlich, wie wir aus der dunklen Vergangenheit wissen und

wurde durch den § 30 Abs 3 LDG zumindest „entschärft“.

Was hat den Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich tatsächlich daran

gehindert, diesem „kleinen Wunsch“ des Schuldirektors nachzukommen und ihm

seinen Remonstrationsantrag, den gewollten Dienstantritt, schriftlich zu bestätigen?

Sofort und vor allem am 7.9.2016 hätte der Schuldirektor zumindest keinen Zweifel

mehr daran haben müssen, dass der Behördenwille tatsächlich ein „Dienstantritt“ hätte sein sollen, trotz aller vorgebrachten Bedenken. Aufgrund der

Nichtunterzeichnung des Remonstrationsantrages durfte der Dienstnehmer das aber,

auch aufgrund des Gewichtes eines Dienstantrittes „als Schuldirektor“ nicht einfach

annehmen, dass das der Behördenwille tatsächlich sei.

Tatsache ist, dass der Schuldirektor, hätte er seinen Dienst angetreten, wie er laut

Aussagen des Richters verpflichtet gewesen wäre, „seinen Obliegenheiten zu

entsprechen“, er einen Amtsmissbrauch begangen hätte, was der Bf aber in jedem

Fall vermeiden wollte. Der Bf ist der Meinung, dass ihn der Dienstgeber durch diese

hier ausführlich geschilderte Vorgangsweise in eine sehr große psychische

Bedrängnis gebracht hat, da nach all den Vorfällen und dem drohenden Chaos am

Schulanfang der Schulleiter nicht auch noch einen wissentlichen Amtsmissbrauch

begehen wollte.

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DIENSTANTRITT ERST NACH SCHAFFUNG GUTER VORAUSSETZUNGEN: LSI PITZER: „WIR WERDEN IHM NICHT MEHR HELFEN!“Der Bf verweist hinsichtlich dieser Aussage des Richters auf seine wohl über die Maßen dokumentierten Bestrebungen, dem Dienstgeber schriftlich bereits über

Monate hinweg mitzuteilen, worin er die Schwierigkeiten seines Dienstantrittes im

Herbst 2016 sieht. Letztlich sind die Gründe ja nicht nur die fehlende Eignung

sondern das gesamte Umfeld Eltern, Lehrer, Medienpräsenz, wie der Richter weiter

oben ja richtig feststellt. Die „Schulsituation“ müsste daher schon lange vor dem

Dienstantritt des Schulleiters aktiv durch den Landesschulrat bearbeitet und durch konkrete Gespräche und Maßnahmen verbessert werden, was aus keiner

einzigen Handlung des Landesschulrates in den letzten zweieinhalb Jahren

erkennbar ist. (Fürsorgepflicht) Frau LSI Barbara Pitzer, heute Ihres Zeichens

Ministerialrätin, brachte das damals beim illegalen Schulforum im

Nichtbewährungsverfahren mit folgenden Worten auf den Punkt: „Sollte VD Ludwig

das Verfahren gewinnen, werden wir die demokratische Entscheidung zur Kenntnis

nehmen, aber dann werden wir ihm nicht mehr helfen!“ Diese Aussage ist der

Leitspruch des Landesschulrates bis zum heutigen Tage – jedenfalls ein Verstoß

gegen die Fürsorgepflicht und der Grund, dass in der Causa Ludwig nichts

Sinnvolles weitergeht.

Aus allen nachweislichen Vorgängen des Schulleiters bis zum 13.7.2016, lässt sich

wohl erkennen, dass er aus seiner Sicht alles unternommen hat, um keinen grob fahrlässigen Dienstantritt zu verursachen. Auch hinreichend hat er seine

Bemühungen dargestellt, sich zu erklären, seine Situation der Dienstbehörde

darzustellen und mögliche Lösungswege zu diskutieren. Mehr geht eigentlich nicht

mehr. Sehr froh ist der Schuldirektor nun darüber, dass hier in einem Satz das

Erscheinen zur Dienstbesprechung am 12.7.2016 zu seinen Gunsten gewertet wird.

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DER SCHULLEITER MACHTE ETWAS „RICHTIG“!Ein letztes „gutes Haar“ kann an ihm noch gelassen werden und er hat sogar eine

Kleinigkeit „richtig“ gemacht, was ihn doch auch persönlich freut, weil er ja in

Wirklichkeit laut Darstellung seiner Person im Dienstakt nachweislich

„schwerstbehindert“ ist und trotz zahlreicher Schulungen weder beim ihm persönlich

noch bei seinen Untergebenen, Lehrern und Schülerinnen und Schülern der VS2

Linz, davon etwas angekommen ist. Er ist ein „hoffnungsloser“ Fall.

DER 7.9.2016 WAR DER VIERTE DIENSTTAG DES SCHULLEITERSHinsichtlich der rechtlichen Relevanz der Tage sieht der Bf vor allem den 11.7.2016

als relevant an, der erste Diensttag nach seinem langen Krankenstand, den der Richter weiter oben auch bestätigt und vor allem auch den 13.7.2016, 8.00 Uhr,

wo er aufgrund einer mündlichen Dienstzuweisung vom 12.7.2016 durch den

Präsidenten des Landesschulrates seinen Dienstantritt durch die Schlüsselübergabe

durch Frau PSI Schuhmayer an der VS2 Linz gehabt hätte. Der hier angeführte

7.9.2016 war der 4. Diensttag des Schulleiters und hat aus Sicht des Bf

(Nichterfüllung des Remonstrationsantrages oder für die rechtlich damit nicht

stattgefundene Dienstzuweisung) keinerlei rechtliche Relevanz.

7 Wochen „ENTFALL DER BEZÜGE“ OHNE BEKANNTGABE EINER RECHTSGRUNDLAGEDer Bf weist darauf hin, dass dieser hier seiner Meinung nach fälschlich bezeichnete

„Feststellungsbescheid“, erst über ausdrücklichen Wunsch des Bf von der Behörde ausgestellt wurde und die Gründe damit, überdies erst nach 7 Wochen,

nachdem dem Schuldirektor die Bezüge ohne Vorwarnung und ohne Bekanntgabe

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einer Gesetzesstelle oder der Gründe auf die sich diese Vorgangsweise der Behörde

bezog, mitgeteilt wurden.

Von sich aus hätte die Behörde dem Dienstnehmer keinerlei Hinweis auf die Gründe

der Zurückbehaltung seines Gehaltes gegeben, was aus Sicht eines demokratischen

Staates äußerst bedenklich ist. Das Warten des Bf für den Zeitraum eines ganzen

Monates auf eine Mitteilung der Behörde, beweist diese Aussage. Der Bf musste die Behörde erst ausdrücklich auffordern, einen Bescheid zu erlassen, damit der

Bf ein Rechtsmittel erhalte, um gegen diese Vorgangsweise mit einem ordentlichen

Rechtsmittel überhaupt erst vorgehen zu können. Derartige Vorgänge sind äußerst

bedenklich. Erst am 23.11.2016 erging dann der anfechtbare Bescheid zu diesen

Vorgängen.

Tatsächlich steht somit hinsichtlich dieser Vorgangsweise des Landesschulrates der

Verdacht auf einen „Willkürakt“ im Raum, der auch zur Anzeige wegen Verdachts

auf Amtsmissbrauch durch den Präsidenten des Landesschulrates bei der

Staatsanwaltschaft Linz zur Anzeige gebracht wurde, da es dem Bf in einem

demokratischen Staat nicht zugemutet werden kann, eine derartige

existenzbedrohende Handlung seines Dienstgebers einfach so hinzunehmen.

DER RICHTER BESTÄTIGT DER BEHÖRDE DIE RICHTIGKEIT IHRES WIDERRECHTLICHEN HANDELNSDer Richter goutiert diese Vorgangsweise der Behörde mit dem Kommentar:

„….weshalb die belangte Behörde grundsätzlich mit der Form eines

Feststellungsbescheides korrekt verfuhr.“ Diese Aussage des Richters ist ebenfalls

demokratiepolitisch mehr als bedenklich, da der Richter auf die genauen Umstände, das causale widerrechtliche Handeln der Behörde, wie oben

beschrieben, gar nicht einging, obwohl es ihm vom Bf bekannt gemacht wurde. Er bestätigt der Behörde hier die Richtigkeit dieser Vorgangsweise als im Sinne des Rechtsstaates und hält sie damit dazu an, dies auch beim nächsten Mal wieder

so zu tun, einen „Entfall der Bezüge“ ohne Bescheid und Benachrichtigung des

Dienstnehmers im Vorhinein, zu tätigen! Unglaublich!

FÜRSORGEPFLICHTVERLETZUNGErgänzend teilt der Schuldirektor mit, dass er Seit 12.9.2016 bis zum heutigen Tage

Null Euro von seinem Dienstgeber zur Sicherung seiner Existenz bekommt. Einen

Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hat er nun im Jänner 2017 aufgrund

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seiner Verzweiflung und finanziellen Notlage beim Magistrat Linz eingebracht. Sein

Dienstgeber kümmert sich in seiner Fürsorgepflicht um diese Notlage nicht, ihm geht

es um die existenzielle Vernichtung von Ludwig.

OFFIZIALPRINZIP BEI KLÄRUNG EINER RECHTSFRAGE (EIGNUNG)Die Erlassung eines „Feststellungsbescheides“ im Sinne des Wortes hätte von der Behörde im Sinne des Offizialprinzips hinsichtlich der Rechtsfrage

„Dienstunfähigkeit des Schuldirektors aufgrund fehlender fachlicher und persönlicher

Eignung“ beim Verfassungsgerichtshof zur Prüfung eingebracht werden müssen,

was aber bis heute nicht passiert ist.

RÜCKABWICKLUNG DER GEHALTSZAHLUNGENDa der Tatbestand nicht erfüllt ist, war auch der Entfall der Bezüge zu jedem

Zeitpunkt widerrechtlich und aus diesem Grund sind dem Beschwerdeführer die

Bezüge inklusive Verzugszinsen von 4 % zurückzuzahlen.

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

SCHULFREIE TAGE UND FERIEN SIND FÜR DEN SCHULDIREKTOR EX LEGE „URLAUB“Mit Erstaunen erfüllten den Bf die Aussagen des Richters hinsichtlich der

gesetzlichen Bestimmungen betreffend der schulfreien Tage und der Ferientage für

den gegenständlichen Zeitraum. Diese „bemerkenswerte Rechtsansicht“ wie sie der

Richter zu bezeichnen pflegt, folgt aber nur der Rechtsansicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die der Bf studiert aber nicht

„erfunden“ hat. Aus einem Erkenntnis desselben lässt sich zweifelsfrei entnehmen,

dass es sich bei den hier bezeichneten Tagen (richtig: schulfreie Tage und

Ferientage! – nicht grundsätzlich Wochenenden) „begrifflich“ gesehen tatsächlich nicht um Diensttage des Schulleiters handelt, sondern der Schulleiter ist

demnach an diesen Tagen „beurlaubt“, wofür er selber aber nichts kann, dass das so

ist. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 56 LDG 1984 besagen das! Demnach

stehen dem Schulleiter, so „bizarr“ das auch klingen mag, ex lege die Bezüge für

diese Tage zu. Genau bezeichnet sind diese Tage in übermittelten Beilagen und

diese wurden der Behörde auch bekannt gegeben, blieben aber ohne Reaktion. Der

Bf legt hier das Erkenntnis des VwGh vom 30.6.2010, GZ.: 2009/12/0138 vor, worin

in einem ähnlichen Fall dazu folgendes zu lesen steht:

"Auf Ihren Antrag vom 20. März 2009 wird festgestellt, dass Ihre Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2

des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

ab 24. Oktober 2008 bis auf weiteres entfallen. Ausgenommen davon sind die bisherigen

Schulferien des Schuljahres 2008/09 (Weihnachts-Semester- Oster- und Pfingstferien), in denen Sie

gemäß § 56 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F., beurlaubt

waren; ausgenommen ist auch der Zeitraum Ihres Kuraufenthaltes vom 12. April bis 3. Mai 2009,

sowie vom 11. bis 17. Mai 2009 während dem Sie Ihren Dienst an der HS S verrichtet haben.

Und weiter

Da der Landeslehrer gemäß § 56 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984

i.d.g.F. während der Schulferien (Weihnachts-Semester- Oster- und Pfingstferien, sowie

Hauptferien) ex lege beurlaubt ist und somit eine Abwesenheit vom Dienst begrifflich nicht

vorliegen kann, waren die Bezüge für diese Zeiträume wieder anzuweisen. Da Sie in der Zeit vom

12. April bis zum 3. Mai 2009 einen Kuraufenthalt in Anspruch genommen und vom 11. bis

17. Mai 2009 ihren Dienst an der HS S verrichtet haben, waren auch diese Zeiträume von der

Bezugseinstellung auszunehmen.

Der Bf ist damit zurecht der Meinung, dass ihm hier für die von ihm genau

bezeichneten Tage seit dem 12.9.2016 Gehaltszahlungen zustehen, ex lege.

Dem Bf fehlt aber dieses Geld, das ihm ex lege zusteht, zur minimalen Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der Dienstgeber und der Richter sind

offensichtlich einer Meinung, dass man dieses Geld dem Schuldirektor nicht

ausbezahlen muss! Die teleologische Auslegung fragt nach Sinn und Zweck eines

Gesetzes und sucht, diese zunächst zu ermitteln und der Gesetzesnorm die ihr

gemäß entsprechende Bedeutung zuzuschreiben. Da eine „Abwesenheit vom

Dienst“ rechtlich gesehen im „Urlaub“ begrifflich nicht vorliegen steht das Geld für die

schulfreien Tage und die Ferien, wie bereits ausjudiziert, dem Bf zu.

Trotz Bekanntgabe dieses Sachverhaltes an den Dienstgeber konnte sich dieser

nicht dazu bewegen, das dem Schuldirektor gehörende Geld umgehend,

insbesondere auch unter Beachtung seiner Fürsorgepflicht, so schnell als möglich zu

übermitteln. Natürlich, der Schuldirektor muss mit vereinten Kräften vernichtete

werden, vor allem an seinen Wurzeln, seiner Existenz, durch völligen „Geldentzug“.

(Entzug der Grundbedürfnisse: Wohnung, Essen, Kleidung)

Auch der Richter folgte in dieser Frage der Meinung des Landesschulrates was

unschwer aus der Argumentationslinie erkennbar ist und völlig unverständlich.

Dass der Schulleiter so schnell seinen Dienst nicht einfach wieder antreten kann, nur

um den Gehalt wieder zu erlangen, steht wohl außer Frage, nach dem was hier

vorliegt. Er durchschaut aber durchaus die Taktik des Dienstgebers ihn durch diese

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Vorgangsweise unter Druck setzen und ihn dadurch zu einem solchen Vorgehen

anhalten zu wollen.

DEM SCHULLEITER FEHLT DERZEIT DIE FACHLICHE UND PERSONELLE EIGNUNGSo könnte man das schwer verkürzt ausdrücken. Auf die Beilagen und alle hier

vorgebrachten Argumentationen wird verwiesen.

VD LUDWIG IST PER UNWIDERRUFLICHEM ERKENNTNIS „SCHULLEITER“ Der Richter kennt offenbar die Zusammenhänge nicht wirklich. Aus den Beilagen,

insbesondere aber in der Zusammenfassung aus der Beilage 3a sollte doch

erkennbar sein, dass hinter der Vernichtung der personellen Substanz des

Schulleiters, seiner Eignung und seiner Person insgesamt ein seit Jahren verfolgtes „System“ des Landesschulrates, der Lehrpersonen, der Eltern der

Schule und der Personalvertretung steckt, eine Vorgangsweise der Beteiligten, die

ein Außenstehender mit Verdacht auf „Mobbing und Bossinghandlungen“ in

Verbindung bringen könnte. Das Ergebnis dieser gezielten Vorgangsweise der Dienstbehörde und seiner Helfer nun mit einem beiläufigen „dann bin ich halt

wieder Lehrer“ zu quittieren, entspricht nicht dem Charakter und der Wertehaltung

des Schuldirektors. Hier geht es um viel mehr! Der Bf wird den Beweis dafür

antreten, dass die Dienstbehörde bewusst durch ihr Handeln „im

Ermessensspielraum“ ursächlich am dienstlichen Niedergang des Schuldirektors

beteiligt war und bis heute ist. Entsprechende Verfahren sind in Vorbereitung. Eine

erste diesbezügliche Klage wurde bereits eingebracht. Tatsache ist, dass das

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtshofes vom 1.10.2014 nie wieder

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rückgängig gemacht werden kann. VD Ludwig ist der Schulleiter der VS2 Linz und

beabsichtigt dies auch zu bleiben. Dass dies einen größeren Personenkreis

schmerzt, muss der Schulleiter leider zur Kenntnis nehmen. Warum der Richter das

hier ins Gespräch bringt, VD Ludwig könne ja wieder Lehrer sein und solle sich mit

pädagogischen Inhalten beschäftigen, ist für den Bf erstaunlich. Er erinnert sich aber

daran, dass Herr Dr. Zeisel beim Dienstgespräch am 12.7.2016 am Landesschulrat

genau diese Möglichkeit ins Gespräch gebracht hat, Herr HR Enzenhofer aber

meinte, dass sei aber keine Aufforderung seitens des Landesschulrates dies auch

wirklich zu tun.

Erstaunlich, welche „ähnlichen Ideen“ hier der Richter „von sich aus“ zur Sprache

bringt. Sie decken sich zum Teil „sehr genau“ mit den Aussagen des

Landesschulrates.

BESITZ VON ZEUGNISSEN IST NICHT GLEICHZUSTELLEN MIT KOMPETENZDie Vorschläge für einen neuerlichen Kompetenzerwerb in Form von zu

absolvierenden Studien verstand der Schuldirektor als „Vorschlag“ und

Diskussionsgrundlage in Richtung des Landesschulrates. Nachdem der

Landesschulrat diese Fakten des Vorbringens der derzeitigen Nichteignung zur

Gänze und über Monate völlig „ignorierte, ausblendete und unkommentiert ließ“,

braucht darüber in dieser Phase des Verfahrens wohl nicht mehr diskutiert werden.

Dem Landesschulrat ist es egal, welche Kompetenzen der Schulleiter derzeit hat

oder nicht. Er soll einfach seinen Dienst antreten, damit steht er in der vollen

Verantwortlichkeit für alles und wird wieder, wie bereits zuvor, „angreifbar“. (für

Ordnung und Ruhe an der Schule sorgen, Möglichkeit der Überprüfung seiner

Leistungen im Leistungsfeststellungsverfahren) Verständlicherweise muss sich der

Schulleiter vor solchen Folgen schützen und besteht darauf, dass „geordnete

Verhältnisse“ für einen seriösen Dienstantritt vor dem Dienstantritt geschaffen

werden.

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Der Bf hat aber mit seinem „Bildungsvorschlag“ zumindest seine „Mitwirkungspflicht“

an einer verantwortlichen Lösung dargestellt und dokumentiert, obwohl er das gar

nicht müsste. Die „Überprüfung seiner Eignung und Dienstfähigkeit“ obliegt nach

dem Offizialprinzip dem Landesschulrat für Oberösterreich.

Tatsächlich sind die vor 4 Jahren erworbenen Zeugnisse betreffend die

Schulleiterausbildung nach Meinung des Schulleiters durch das

Nichtbewährungsverfahren und die weiteren Vorfälle seines Dienstverlaufes

zweifelsfrei sachlich „ungültig“ geworden, am Papier vielleicht noch gültig,

tatsächlich aber wertlos.

Dazu ein Beispiel: Eine junge Lehrerin mit erworbenem Lehramtszeugnis tritt ihr

erstes Dienstjahr als Lehrerin an – als Vertragsbedienstete. Der Schulleiter

verlängert nach einem Jahr ihr Ansuchen um Verlängerung des Dienstvertrages

aufgrund „schlechter Leistungen in der Klasse“ nicht mehr. Diese Lehrperson scheidet als Lehrerin aus, ihre abgelegte Lehramtsprüfung ist faktisch ungültig

geworden, obwohl sie das Zeugnis noch besitzt. Sie wird als Lehrperson nicht wieder

eingestellt werden können, das Scheitern wird in ihrem Personalakt verewigt. Das ist

die Realität. Legen Sie diese Vorgangsweise auf die Zeugnisse des Schulleiters um.

Das entspricht der Realität. Die Zeugnisse des Schulleiters sind faktisch ungültig. Er könnte in keinem Bundesland Österreichs oder auch im Ausland mit

dieser seiner Vorgeschichte, dem Nichtbewährungsverfahren, sich um eine der

zahllosen offenen Schulleiterstellen bewerben oder diese tatsächlich erhalten.

Unmöglich. Nur in Oberösterreich bleibt das möglich, dank der Sichtweise des Präsidenten Herrn HR Enzenhofer? Aufgrund der Aussagen des Präsidenten des

Landesschulrates und dieses Erkenntnisses könnte er sofort seinen Dienst als

Schulleiter der VS2 Linz wieder antreten und seine Gehälter beziehen!

Unverständlich! Unverantwortlich! Grob fahrlässig!

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DER LANDESSCHULRAT VERTRAUT AUF DIE EIGNUNG DES SCHULLEITERS – ER SELBER LEIDER NICHTBedenkt man diese Aussage, ist klar, dass der Landesschulrat nach einem weiteren

gescheiterten Dienstantritt „nichts zu befürchten“ hätte. Man kann nachlesen, was

der Landesschulratspräsident für diesen Fall dann sagen würde: „Mir sind die Hände

gebunden“ usw. Wir kennen das alles aus den Geschehnissen der Vergangenheit.

Die wahren Leidtragenden währen in diesem Fall in erster Linie wieder die

Schülerinnen und Schüler der VS2, dann die Lehrpersonen, die Eltern und vor allem

der Schuldirektor der für das alles wieder die volle Schuld und Verantwortung tragen

müsste. (Er könnte ja auch wieder Lehrer sein – was macht er bloß wieder!) In der

Beilage3a kündigt der Schulleiter dem Landesschulrat am 31.3.2016 aber schriftlich

und unmissverständlich an, dass er dieses „böse Spiel“ so nicht mehr mitmachen

würde, was nun auch geschehen ist. Der Schulleiter hat seine Versprechen im

Gegensatz zum Landesschulrat voll erfüllt.

Sachlich können die Aussagen des Richters leider durch keinerlei geschehenen

Handlungen seit dem 1.10.2014 belegt werden. Es sind reine leere Worthülsen. Das

genaue Gegenteil war seit diesem Tag der Fall.

Den Bf verwundert sehr, dass man nach all dem, was hier vorgefallen ist, seiner

Kompetenz und Leistungsfähigkeit als Schulleiter seitens des Landesschulrates

plötzlich Vertrauen entgegen bringt, seine Schule ohne Vorbereitung und

Kompetenzerwerb zu leiten. Leider kann er diese Aussagen real nicht nachvollziehen

und sie erscheinen ihm in keiner Weise glaubwürdig und wirklich unverantwortlich,

wie die Vergangenheit beweist.

Warum der Richter hier angesichts des Aktes solche Aussagen tätigt ist dem Bf völlig

schleierhaft, er kann das überhaupt nicht nachvollziehen.

VERSCHIEDENE BEGLEITMASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES WIEDEREINSTIEGES WURDEN GETÄTIGT – NEIN! NICHT EINE EINZIGE!VD Ludwig sieht in dieser Vorgangsweise des Landesschulrates den Schulleiter

einfach an die Schule zu schicken, lediglich eine weitere Möglichkeit, den Schulleiter neuerlich in der Öffentlichkeit hinsichtlich seiner Nichteignung zu „perlustrieren“ und in weiterer Folge wieder dienstlich „auflaufen“ zu lassen. Das

schließt der Schuldirektor daraus, dass der Landesschulrat keines seiner zahlreich

öffentlich versprochenen Vorhaben zur „Lösung“ des Problems, seit 1.10.2014 auch

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nur ansatzweise erfüllt hat. Sei damit damals gemeint: „Ich lasse ihn nicht mehr an

die Schule, er kann ja klagen!“ oder meint man damit heute: „Der Schuldirektor ist

verschollen, jetzt muss er mit disziplinären Folgen rechnen, mit Entlassung“ oder

meint man jetzt auch damit: „man bringt ihm das Vertrauen nun entgegen, er kann

es, er ist toll, er soll seinen Dienst antreten!“ Was soll der Schuldirektor von all

diesen, doch so unterschiedlichen Aussagen des Präsidenten des Landesschulrates

über den Schuldirektor, insgesamt halten, er ist ratlos, ist wie gelähmt und weiß gar

nicht, was er jetzt noch sagen oder tun soll. Das Ziel des Schuldirektors ist die

„Wahrheitsfindung“ der Vorfälle seit dem Jahr 2010, seiner Ernennung, bis zum

heutigen Tage. Das ausgesteckte Ziel des Landesschulrates hinter all diesen

Aussagen und Vorgängen ist jedoch unumstritten: „Ludwig muss weg“, „wie wir es

machen ist egal!“. Ein „Verwirrspiel“ zu inszenieren, eine „Posse“ ist eines dieser

angewendeten Mittel um mit Hilfe der Medien den Ruf des Schulleiters und seiner

Schule zu schädigen.

DIE ELTERN DER SCHULE WERDEN GETÄUSCHT UND HINGEHALTENAuch die Eltern der Schule werden seit dieser Zeit mit unbefriedigenden

Handlungsweisen und Aussagen seitens des Landesschulrates hingehalten. Frau

Mag. Krenn gibt bekannt, der Landesschulrat wollte „monatlich“ seit März 2015

(gescheiterter Dienstantritt) darüber informieren, wie die „Verhandlungen“ und

geplanten „Maßnahmen“ mit dem Schuldirektor verlaufen. Über Lösungsansätze

sollte berichtet werden. Die letzte Unmutsdarstellung dieser Leute stellen die E-Mail

vom 12.9.2016, die dem Schulleiter in den Strafverfahren mit den Medien bekannt

wurde und die Medienaussagen der Elternvertreter zu Schulbeginn 2016/2017

unmissverständlich dar. Der Landesschulrat hat sein Versprechen auch ihnen gegenüber nicht eingehalten, nicht einmal ansatzweise. Die Eltern und Lehrer der

Schule fühlen sich vom Landesschulrat „im Regen stehen gelassen“, keinerlei

schlüssige Informationen wie es mit der Schulleitung weiter gehen soll, zu wenig

Personal, Überlastung der Schulleiter Stellvertreter usw. Ein mediales Chaos wurde

durch die Aussagen des Landesschulrates zum Schulbeginn 2016/2017 dadurch

verursacht. Gottseidank ist aber der Schulleiter real an diesen Begebenheiten nicht beteiligt. Er hat seinen Entschuldigungsgrund warum er nicht kommen wird,

rechtzeitig, ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu bekannt gegeben und sich auch

dementsprechend verhalten. (11.7.2016) Die kommenden Ereignisse für die VS2

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Linz, für den Schulbeginn, waren somit vom Landesschulrat seit dieser Zeit

vorherzusehen. (2 Monate Zeit!) Was die Verantwortlichen daraus gemacht haben,

kann man in den Zeitungen nachlesen. Undenkbar der Schaden für den Schulleiter,

hätte er den Dienst tatsächlich angetreten. An die Aktionen, die die Lehrpersonen der

Schule gedacht hätten, wagt der Schulleiter gar nicht zu denken. Eine große

„Vernichtungsshow“ für den Schulleiter wäre hier zu Schulbeginn abgegangen.

„Grippeepidemien“ hätten den Schulbetrieb vielleicht schon am ersten Schultag

lahmgelegt. Aus Verantwortlichkeit allen Beteiligten gegenüber, hat der Bf in weiser

Voraussicht von dieser Idee des „Dienstantrittes“ unter diesen Voraussetzungen

Abstand genommen. Für den Schuldirektor ist der „Schulstart“ jedenfalls aus diesem

Blickwinkel betrachtet, noch „glimpflich“ verlaufen.

MEDIATION MIT UNWILLIGEN BETEILIGTEN? EINE FARCE!Wenn hier von verschiedenen Begleitungsmaßnahmen zur Erleichterung seines „Wiedereinstieges“ gesprochen wird, diese seien ihm scheinbar vom

Landesschulrat für Oberösterreich angeboten worden, weiß hier der Bf gar nicht

wovon der Richter redet. Ihm sind keinerlei sichtbare Begleitmaßnahmen bekannt!?

Routinemäßig wurde vom Herrn Präsidenten des Landesschulrates beim

Dienstgespräch am 12.7.2016 das Angebot für eine Mediation an der Schule

angeboten. Dieser Vorschlag wurde aber mit dem nächsten Nachsatz von ihm selber als „aussichtslos“ dargestellt, es müssten dafür nämlich alle Beteiligten

ihre Zustimmung geben. Er kennt die derzeitige Stimmung an der Schule und weiß

somit dass dieser Vorschlag eine reine Farce darstellte, nur der Form halber gesagt

wurde, um „Fürsorgepflicht“ anzutäuschen, diese „formal“ zu erfüllen und diesen

Punkt auch rhetorisch und für das Protokoll zu bestätigen.

Ansonsten fallen dem Schulleiter keinerlei Hilfestellungen ein. Wohin er auch

denkt, nur Misstrauen, mehrfache neuropsychiatrische Untersuchungen, einjährige

Dienstversetzung gegen seinen Willen und das Gesetz (3 Monate!) in ein

Lehrmittelkammerl in Linz Süd, völliges Ignorieren von Ansuchen um Versetzung,

Ansuchen um ehrliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der VS 35,

mehrfache Medienkampagnen gegen den Schulleiter um seinen Ruf zu schädigen,

erste Ermahnung in einem Leistungsfeststellungsverfahren, gleichzeitiger Dienstantritt am 23.2.2015 (demnach widerrechtlich) mit Scheitern innerhalb von 5

Tagen ohne jegliche Unterstützung hinsichtlich der Eltern oder Lehrpersonen,

völliges Ignorieren der vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Eignung, keinerlei

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Hilfe oder Vorschläge hinsichtlich eines Kompetenzerwerbes, keine rechtlich gültige

Dienstzuweisung zu Schulbeginn 2016/2017, neuerliche Medienkampagne zu

Schulbeginn unter dem Motto „der verschwundene Direktor, der sich nicht meldet,

sich nicht entschuldigt hat“ usw. Zahllos sind die „Nichthilfestellungen“ des Landesschulrates für das dienstliche Fortkommen von VD Ludwig. Wo sind hier

die „verschiedenen Begleitmaßnahmen“ zur Erleichterung seines „Wiedereinstieges“

zu erkennen, von denen der Richter hier spricht? Unsichtbar!

Die einzige Hilfe könnte man darin sehen, dass die Behörde immer wieder den

Vorschlag macht, der Schulleiter sollte die Leitung zurücklegen und könnte ja wieder

Lehrer sein. Der Richter folgt offensichtlich dieser Meinung, wie man seiner

Begründung entnehme kann und bekräftigt sie. Auffällig ist insgesamt, dass sich die

Meinung des Richters sehr oft relativ detailgenau mit der des Landesschulrates deckt, so als hätte der Richter vorab die Argumentationslinie des Landesschulrates

in einem Gespräch eingeholt!

Diesem Eindruck kann sich der Bf nicht mehr entziehen.

MEDIALE PRÄSENZ – FÜR DEN SCHULLEITER KEIN „BELASTENDES“ THEMA - PRIMÄR NICHT DER GRUND SEINES NICHTERSCHEINENS AN DER SCHULEDie mediale Präsenz des Falles ist dem Schulleiter mittlerweile völlig egal, er ist das

bereits gewöhnt und setzt sich geschickt nach seinen Möglichkeiten dagegen zur

Wehr. Jetzt im Herbst hat er eine Gegendarstellungsklagewelle gegen die Medien

eingebracht. Sehr gut kann man derzeit erkennen, dass diese Reaktion auf falsche

Tatsachenberichte die tägliche Berichterstattung bereits nachhaltig positiv beeinflusst

hat. Es ist derzeit in den Medien ruhig um den Schulleiter geworden, viele

Zeitungsartikel, Veröffentlichungen von Medien im Internet, wurden entfernt und es

wird auch sachlich berichtet. Sogar auf der Schulwebsite der www.vs2linz.at wird nun

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die interimistische Leiterin, Frau Anna Doberer-Ilsinger als „provisorische Leiterin“ mit

Unterbrechungen seit 1.10.2014 erstmals richtig als „provisorisch“ dargestellt.

Die hier vom Richter geforderte Möglichkeit eines des Zeigens eines Mindestmaßes an Kooperation in Form der „bloßen Anwesenheit“ des Schulleiters am Dienstort,

setzt den Bf in helles Erstaunen. Mit keinem einzigen Wort hat der Schuldirektor die

mediale Belastung für das Vorbringen seiner schwerwiegenden Gründe eines

nichtmöglichen Dienstantrittes in seiner Begründung für sein Fernbleiben vom Dienst

beim Landesschulrat für Oberösterreich ins Spiel gebracht. Das interpretiert der

Richter hier eigenständig. Eindeutig brachte der Schuldirektor vor, dass er derzeit die

fachliche und personelle Eignung für einen Dienstantritt nicht mehr hat. So hat er

dies auch im Schreiben vom 13.7.2016 dem Herrn Präsidenten des

Landesschulrates vorgelegt.

Noch unverständlicher muten die weiteren Aussagen an.

Ein Schuldirektor hat an der Schule nicht bloß anwesend zu sein, wie sich der

Richter das hier vorstellt. Er hat ein hohes Maß an Verantwortlichkeiten aufgrund

seiner Funktion, was im § 56 Schug genau festgelegt ist. Die wichtigste ist wohl, für

Ruhe und Ordnung an der Schule zu sorgen, was zu Schulbeginn gar nicht möglich

gewesen wäre, wenn der Schulleiter gekommen wäre.

Über den Umstand, ob dem Schuldirektor die Bezüge zustehen oder nicht, kann man

so nicht diskutieren. Das ist eine „Rechtsfrage“, die der Landesschulrat letztlich

klären muss, es geht im Kern um die „fachliche und personelle Eignung des Schuldirektors“ zum Leiten seiner Schule. Dieser Sachverhalt kann wohl nur in

einem Ermittlungsverfahren dass der Landesschulrat für Oberösterreich einzuleiten

hat und mit einem Gutachten eines Sachverständigen geklärt werden.

Was für den Bf aber indiskutabel ist, ist der Umstand, dass er vom Landesschulrat

rückwirkend per 12.9.2016 auf „Null Euro“ gesetzt wurde und damit seine

grundlegende Existenz gefährdet wird, wenn hier schon vom Geld geredet wird. Der

Schulleiter glaubt, dass der Landesschulrat hier grob fahrlässig gegen Gesetze

verstößt, wie zB. seine Fürsorgepflicht im § 1157 ABGB, was nun geprüft wird!

Suspendierte und Beurlaubte behalten im Vergleich dazu 80 % ihres Gehaltes für die

Zeit der Klärung der Rechtsfragen. Dass der Landesschulrat hier gegen seine

Fürsorgepflicht verstößt steht für den Bf außer Frage. Rechtliche Möglichkeiten

dagegen vorzugehen werden derzeit geprüft.

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DIE KERNFRAGE WIRD NICHT BEARBEITET!Der Akt der hier durchgespielt wird, in der Form dass man den Sachverhalt unter

Ausblendung von Gesetzen und inhaltlichen Vorbringen des Schuldirektors so

darstellt, als handle es sich um ein „eigenmächtigen Fernbleibens“ des Schulleiters

und man ihm dann seine Bezüge ex lege einstellt, kann der Bf in keiner Weise

nachvollziehen. Diese Methode löst das Problem nicht, verschlimmert es nur,

schiebt es auf die lange Bank und bringt das Kernanliegen um keinen Schritt weiter.

Am Ende wird die gleich Frage wieder im Raum stehen: „Hat er die Eignung oder

nicht, ist er dienstfähig oder nicht! und auch die Frage: „Hat eine rechtmäßige

Dienstzuweisung stattgefunden oder nicht!?“ Diese zwei Fragen wurden durch den

Akt der Entfall der Bezüge noch in keiner Weise berührt oder bearbeitet, werden aber

zwingend zu klären sein müssen. Die derzeitige Aktion des Landesschulrates ist

reine Taktik, um den Schuldirektor finanziell auszuhungern, ihn psychisch unter

Druck zu setzen und vielleicht doch noch zu etwas zu bewegen, einen

ungerechtfertigten Dienstantritt vielleicht, der wieder zum vorprogrammierten Chaos

führen würde.

KEIN GELD – ER WIRD SCHON WEICH WERDENMit einem Satz gesagt: „Der Schuldirektor bekommt ja keinerlei Bezüge, nicht einmal

bedarfsorientierte Mindestsicherung um die er angesucht hat und an der Lösung der

Rechtsfrage wird nach wie vor nicht gearbeitet. Man versucht mit allen Mitteln, den

Schuldirektor mit anderen Mitteln (Disziplinarverfahren und Entlassung) zur Strecke

zu bringen. Er wehrt sich gegen dieses Ansinnen und wird alle möglichen

Rechtsmittel ausschöpfen um die Frage zu klären und hofft die Wahrheit zu finden.

ZEITRAUM SCHEINT UNWICHTIG – DIE GRÜNDE ZÄHLENAufgrund der vorgebrachten Gründe des Schulleiters, die bis zum heutigen Tage

vom Landesschulrat für Oberösterreich weder offiziell schriftlich kommentiert, noch

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behandelt wurden, wird der Schuldirektor seine Haltung derzeit auch nicht ändern

können. Er bleibt vollinhaltlich bei seiner Darstellung, die derzeit zumindest seiner

subjektiven Wahrheit und Wahrnehmung entspricht und wartet darauf, dass diese

Fragen vom Landesschulrat entsprechend ernst genommen, vollinhaltlich auf den

Tisch gelegt, behandelt und nicht einfach „ausgeblendet“ werden.

NUR KRANKHEIT IST EIN GRUND FÜR DAS FERNBLEIBEN – ALLES ANDERE IST GENERELL EIGENMÄCHTIGWarum diese „weitwendig“ dargestellten Gründe des Bf nicht geeignet sind, die

rückhaltlose und kontinuierliche Absenz von der Dienststelle zu entschuldigen geht

aus den Aussagen des Richters nicht klar hervor.

Der Bf nimmt zur Kenntnis, dass auch nach Meinung des Richters die dargestellten

Entschuldigungsgründe nicht ausreichend sind, um ein entschuldigtes Fernbleiben

vom Dienst zu rechtfertigen. Der Bf wirft noch ein, dass diese Gründe „naturgemäß“ aufgrund ihres Gewichts nur zu einer „kontinuierlichen“ Absenz von der Dienststelle führen konnten und können, was bereits oben erläutert

wurde. Es besteht, wie man es auch dreht und wendet, aufgrund der vorgebrachten

schwerwiegenden Gründe für den Nichtantritt, für den Schulleiter keinesfalls die

Möglichkeit einfach zu seiner Schule zu gehen und den Dienst bloß anzutreten,

lediglich physisch anwesend zu sein, wie der Richter das weiter oben beschreibt, da

dadurch in mehrfacher Hinsicht (Lehrer, Eltern, Medien) ein heilloses Durcheinander,

Chaos und Medienpräsenz stattfinden würde. Letztendlich würden vor allem auch die

Eltern sehr schnell wie bereits gehabt, zu der Meinung kommen, der Schuldirektor

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hätte die Kompetenzen gar nicht, ihre Kinder zu unterrichten und würde daher auch

Amtsmissbrauch begehen. All das wurde nachweislich und nachvollziehbar anhand

der Vorkommnisse in der Vergangenheit dargestellt! (Fragen Sie nur Frau Mag.

Krenn – Elternvertreterin) Der Bf kann diese Aussage des Richters daher aufgrund

rein sachlicher Erwägungen schon gar nicht nachvollziehen und bekämpft daher

diese Meinung grundsätzlich als verkürzt und verzerrt dargestellt.

Der Schuldirektor gibt nochmals zu bedenken, dass wenn das tatsächlich so wäre,

dass die vorgebrachten Gründe für das Nichterscheinen zum Dienst ungeeignet

wären, eine Entschuldbarkeit des Fehlens auszulösen, es für den Präsidenten des Landesschulrates über Ersuchen vom 13.7.2016 ein Leichtes gewesen wäre, ihm einen Einzeiler mit den Worten zu übermitteln: „Unter Bezug auf den von

Ihnen vorgebrachten Remonstrationsantrag vom 13.7.2017, bestätige ich meine

mündliche Weisung vom 12.7.2016, dass Sie am zB. 7.9.2016 ihren Dienst als

Volksschuldirektor der VS2 Linz anzutreten haben. Schwere Bedenken hinsichtlich

Ihrer Eignung für den Dienst als Volksschuldirektor liegen nicht vor, wir vertrauen

Ihnen voll, sie sind für dieses Amt geeignet, haben sich gesund gemeldet und haben

alle erforderlichen Zeugnisse!“ Für diese Bestätigung hätte der Präsident die ganzen

Ferien über Zeit gehabt. Der Schulleiter hätte dann den Eltern, den Lehrpersonen

und den Medien dieses Schriftstück vorlegen und dann sofort seinen Dienst antreten

können. Offensichtlich entsprach diese Mitteilung aber nicht wirklich dem Wunsch

und Denken des Landesschulratspräsidenten. Der Behördenwille lag somit auch

tatsächlich nicht vor.

Wie unpassend die Ausführungen des Richters hier sind und der Umstand, dass er

die Situation nicht kennt und auch keine Ermittlungsverfahren, sprich eine mündliche

Verhandlung, eingeleitet hat, Zeugen geladen hat, um die Umstände näher kennen

zu lernen, die Wahrheit herauszufinden, wird durch dieses Statement wohl für alle

zweifelsfrei sichtbar.

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Die sehe ich aber schon – eine grundsätzliche Bedeutung………

Eine eindeutig sichtbar gewordene Diskrepanz liegt vor:

§ 30 LDG – dem Dienstnehmer wird die Rechtsordnung im Umgang mit Weisungen

seiner Vorgesetzten mitgeteilt.

Abs. 3 sieht „generell“ und für den Dienstnehmer die einzige Möglichkeit vor, im Unterschied zum Kriegsrecht in der Hitlerzeit (Weisung nicht befolgt = Exekution –

etwas dagegen vorzubringen war nicht vorgesehen – ich war nicht dabei!), gegen

eine Weisung eines Vorgesetzten „Bedenken“ vorzubringen und ihn aufzufordern,

seine Weisung schriftlich zu bestätigen. Eine andere Möglichkeit einer Weisung

rechtskonform zu begegnen kenne ich nicht. Diese Möglichkeit wird hier auch ausgespart – wie früher!Tut man das, wird klar, dass diese Möglichkeit vom Dienstgeber ausgeblendet

werden kann. Der Grund wird einfach ignoriert. Der DN wird wegen Nichtbefolgung

der Weisung disziplinär verfolgt, das Gericht entscheidet, dass in meinem Fall der

Gehalt ex lege einbehalten wird. Ende

Was ist mit § 30 Abs. 3 LDG – warum und mit welcher Rechtfertigung wird der hier

ausgeblendet?

Das ist eine grundlegende und bedeutende Rechtsfrage die nach meiner Meinung

sogar in einer ordentlichen Revision zu klären gewesen wäre. (ich bin kein

Rechtsanwalt)

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Hier reiben sich doch wesentlich zwei Gesetzesstellen – ex lege 12c GehG und § 30

Abs. 3 LDG

Verurteilung ohne Begründung nur aufgrund des Faktums = Nichtantritt des Dienstes

Ausblenden der Vorgangsweise hinsichtlich von Weisungen von Vorgesetzten

Jedenfalls interessant – bin neugierig, wie das die Höchstgerichte sehen!

Für uns heißt das: Alle möglichen Rechtsmittel ausschöpfen

Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Und

außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Wie und was in welcher Reihenfolge, das überlasse ich Ihnen, sehr geehrter Herr Dr.

Blum.

TERMIN: 13.1.2016 – Datum des Erkenntnisses + 6 Wochen – 24.2.

Wann ist das eingelangt, wann genau ist der letzte Tag?

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ANHANGTHEORIE UND RECHTSPRECHUNGVerwaltungsverfahren

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GerichtVerfassungsgerichtshof (VfGH)EntscheidungsartErkenntnisDokumenttypRechtssatzSammlungsnummer17855GeschäftszahlB260/05Entscheidungsdatum12.06.2006IndexL6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, GrundverkehrNorm

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EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienAVG §39 Abs2, §40 ffNö GVG 1989 §3 Abs1LeitsatzVerletzung im Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal bei Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum Interesse an der Stärkung eines leistungsfähigen BauernstandesRechtssatzDie Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Das Nö GVG 1989 enthält zwar keine Bestimmungen bezüglich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wohl aber das nach ArtII Abs2 Z17 EGVG im grundverkehrsbehördlichen Verfahren anzuwendende AVG (vgl §39 Abs2, §40 ff AVG). Die Grundverkehrs-Landeskommission gründete ihre Entscheidung im Kern auf ihre Prognoseentscheidung, wonach einem Rechtserwerb des Grundstücks durch den Interessenten gegenüber jenem durch die Beschwerdeführerin der Vorzug zu geben sei, weil mit dem Rechtserwerb des Interessenten dem - gegenüber dem Interesse an der Erhaltung bzw Stärkung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes überwiegenden - Interesse an der Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes iSd §3 Abs1 Nö GVG 1989 entsprochen werden würde. Indem aber die Grundverkehrs-Landeskommission im angefochtenen Bescheid ausgesprochen hat, dass dem Rechtserwerb durch den Interessenten Stärkungseffekte für einen leistungsfähigen Bauernstand beigemessen werden, hat sie bereits ein mögliches Ergebnis einer etwaigen Erörterung des Verhandlungsgegenstandes vorweggenommen. Die mündliche Verhandlung soll nämlich dazu dienen, den Prozessstoff hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der Rechtsfragen zu sammeln und mit den Parteien zu erörtern, um dann die Entscheidung treffen zu können. Die Grundverkehrs-Landeskommission konnte somit nicht von einem ohnehin unstrittigen und nicht weiter erörterungsbedürftigen Sachverhalt ausgehen, der nur noch die Beantwortung einfacher Rechtsfragen offen ließ. Da sie es unterlassen hat, eine (volks)öffentliche Verhandlung durchzuführen, liegt eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK vor.Entscheidungstexte B 260/05

Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2006 B 260/05SchlagworteGrundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, ÖffentlichkeitsprinzipDokumentnummerJFR_09939388_05B00260_2_01

Verfassungsgerichtshof (VfGH)Druckansicht ( Accesskey   D) .

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Rechtssatz für B227/99 - B252/99 B549/9...Begleitende DokumenteHauptdokument

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GerichtVerfassungsgerichtshof (VfGH)EntscheidungsartErkenntnisDokumenttypRechtssatzSammlungsnummer16402GeschäftszahlB227/99 - B252/99; B549/99; B494/99; B488/99Entscheidungsdatum13.12.2001IndexL6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, GrundverkehrNormB-VG Art90 Abs1EMRK österr Vorbehalt zu Art6EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienEMRK Art6 Abs1 / civil rightsAVG §39 Abs2, §40 ffAVG §67dTir GVG 1996 §28LeitsatzVerletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal durch Unterlassung der Durchführung einer (volks)öffentlichen Verhandlung im Verfahren vor der Landes-Grundverkehrskommission; Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung wie zB im Fall Ringeisen aufgrund der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die Ungültigkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art6 EMRKRechtssatzDie Ungültigkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK (siehe Urteil des EGMR im Fall Eisenstecken vom 03.10.00, ÖJZ 2001/7, - Widerspruch des Vorbehalts zu Art57 Abs2 EMRK) hat zur Folge, daß in Verwaltungsverfahren, in welchen über den "Kernbereich" von civil rights abgesprochen wird, eine (volks)öffentliche Verhandlung vor einem Tribunal durchzuführen ist. Einschränkungen der Öffentlichkeit dürfen hier nur vorgesehen werden, soweit Art6 EMRK dies zuläßt. Bei Verfahren betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtsgeschäften oder die Erteilung der Bieterbewilligung steht außer Zweifel, daß es sich um Verfahren handelt, die civil rights in ihrem "Kernbereich" berühren. Das Tir GVG 1996 idF LGBl 59/1997 enthält keine Bestimmungen bezüglich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§28 Abs6 idF der Novelle LGBl. 75/1999 im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar). Der Verfassungsgerichtshof ging bisher davon aus, daß das AVG (abgesehen von 67d AVG) keine (volks)öffentlichen Verhandlungen kenne und für die mündlichen Verhandlungen (nur) Parteiöffentlichkeit vorsehe (VfSlg. 6808/1972). Das AVG enthält jedoch keine Bestimmung, die es ausschlösse, in den von Art6 EMRK geforderten Fällen eine (volks)öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 

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Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Eisenstecken war die belangte Behörde verpflichtet, gemäß Art6 Abs1 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für diese hat - abgesehen von den nach Art6 Abs1 EMRK zulässigen Ausnahmen - der Grundsatz der Volksöffentlichkeit zu gelten. (ebenso: B252/99, B549/99, B494/99, uvm - alle E v 26.02.02, sowie B488/99, E v 10.06.02; siehe auch B1161/99, B1719/99 vom selben Tag.).Entscheidungstexte B 227/99

Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.2001 B 227/99 B 252/99

Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2002 B 252/99 B 494/99

Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2002 B 494/99 B 549/99

Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2002 B 549/99 B 488/99

Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.2002 B 488/99SchlagworteGrundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, civil rights- ist das in meinem Fall gegeben – das ist wohl die Frage die es zu klären gibt – i, Öffentlichkeitsprinzip

DokumentnummerJFR_09988787_99B00227_01

Da könnte wohl was dabei sein!II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen: 1. Art6 Abs1 EMRK lautet: "Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang." Österreich hat zu dieser Bestimmung einen Vorbehalt gemäß Art64 EMRK (nunmehr Art57 EMRK) abgegeben. Dieser Vorbehalt besagt,        "... daß ... die Bestimmungen des Artikels 6 der Konventionmit der Maßgabe angewendet werden, daß die in Artikel 90 desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegtenGrundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren inkeiner Weise beeinträchtigt werden ... ".

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 Art90 Abs1 B-VG lautet: "Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz." 2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 7208/1973 in Übereinstimmung mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ringeisen (16. 7. 1971, Serie A 13, §98) geäußerten Rechtsansicht die Auffassung vertreten, Art6 EMRK gebiete nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in Verwaltungsangelegenheiten, weil der von Österreich hiezu bezüglich des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorbehalt auch für Verfahren gelte, die vor einem Tribunal im Sinne des Art6 EMRK durchgeführt würden. Art90 Abs1 B-VG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach lediglich auf die Öffentlichkeit von Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen vor Gerichten. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher jedoch folgende Rechtsansicht vertreten: "Der aus diesem Vorbehalt gezogene Größenschluß besagt lediglich, daß Art6 EMRK, wenn er schon der gesetzlichen Normierung von Ausnahmen vom (verfassungsgesetzlich festgelegten) Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen in gerichtlichen Verfahren betreffend Zivil- und Strafsachen nicht entgegensteht, umsoweniger gesetzliche Regelungen ausschließt, die für Verwaltungsverfahren (auch vor Tribunalen im Sinne des Art6 EMRK) den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit festlegen." (VfSlg. 11855/1988) Bisher sah der Verfassungsgerichtshof keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen (VfSlg. 13432/1993, 14210/1995, 15081/1998), zumal die dieser Judikatur zugrundeliegende Auffassung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ettl (Urteil vom 23. 4. 1987, ÖJZ 1988/2) ausdrücklich geteilt wurde. 3. Im Fall Eisenstecken gegen Österreich (Urteil vom 3. 10. 2000, ÖJZ 2001/7) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nunmehr allerdings - von seiner früheren Rechtsprechung abgehend - den österreichischen Vorbehalt zu Art6 EMRK ausdrücklich als ungültig angesehen. 3.1. Es handelte sich um ein - nach dem AVG durchgeführtes - Verfahren zur Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, in dessen Verlauf die angefochtene Entscheidung von der Landes-Grundverkehrskommission in nichtöffentlicher Sitzung getroffen wurde. Der Verfassungsgerichtshof wies die gegen den letztinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde ab (VfSlg. 14010/1995), worauf der Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des Art6 EMRK anrief. 3.2. Zur Gültigkeit des österreichischen Vorbehalts vertrat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Ansicht: Der Vorbehalt enthalte keine "kurze Inhaltsangabe" des Gesetzes, von dem gesagt werde, daß es nicht mit Art6 EMRK übereinstimme. Ein Vorbehalt, welcher lediglich auf eine ermächtigende, nicht erschöpfend formulierte Bestimmung der Verfassung Bezug nehme und welcher nicht auf diejenigen besonderen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung Bezug nehme, welche öffentliche Verfahren ausschlössen, biete nicht in ausreichendem Maß eine Garantie, daß er nicht über die (von Österreich) ausdrücklich ausgeschlossenen Bestimmungen hinausgehe (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Eisenstecken, 3. 10. 2000, ÖJZ 2001/7, Rz 29). Der Vorbehalt entspreche daher nicht den Voraussetzungen des Art57 Abs2 EMRK und sei ungültig. Weiters vertrat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht, daß es irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren beantragt habe oder nicht, weil mündliche Verhandlungen nach §40 Abs1 AVG jedenfalls nicht öffentlich seien. Er sprach aus, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine Verhandlung nach Art6 Abs1 EMRK gehabt hätte, weil keine der

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Ausnahmen, die dort festgelegt worden seien, auf den Fall anwendbar gewesen wäre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam zum Schluß, daß durch das Unterlassen der Grundverkehrsbehörden, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, Art6 Abs1 EMRK verletzt worden sei. 4. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nunmehr gehalten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dessen neuer Bewertung des österreichischen Vorbehaltes zu Art6 Abs1 EMRK zu folgen. 5.1. Die Ungültigkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK hat zur Folge, daß in Verwaltungsverfahren, in welchen über den "Kernbereich" von civil rights abgesprochen wird, eine (volks)öffentliche Verhandlung vor einem Tribunal durchzuführen ist. Einschränkungen der Öffentlichkeit dürfen hier nur vorgesehen werden, soweit Art6 EMRK dies zuläßt. 5.2. Bei Verfahren betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtsgeschäften oder die Erteilung der Bieterbewilligung steht außer Zweifel, daß es sich um Verfahren handelt, die civil rights in ihrem "Kernbereich" berühren (vgl. zur Feststellung, daß grundverkehrsbehördliche Verfahren civil rights berühren und daher ein Art6 EMRK entsprechendes Tribunal zu entscheiden hat VfSlg. 11131/1986, 11211/1987, 12074/1989, 13209/1992, 14109/1995). 6.1. Im Verwaltungsverfahren nach dem AVG - das im grundverkehrsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist (ArtII Abs2 Z17 EGVG) - können die Verwaltungsbehörden gemäß §39 Abs2 AVG eine mündliche Verhandlung anordnen. Nähere Vorschriften über den Ablauf der mündlichen Verhandlung finden sich in den §§40 ff. AVG. Das TGVG 1996 idF LGBl. 59/1997 enthält keine Bestimmungen bezüglich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Novelle LGBl. 75/1999 zum TGVG 1996 wurde jedoch Abs6 in §28 eingefügt. Nach dieser Bestimmung hat die Landes-Grundverkehrskommission unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Novelle, welche am 31. Dezember 1999 in Kraft trat, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. 6.2. Der Verfassungsgerichtshof ging bisher davon aus, daß das AVG (abgesehen von 67 d AVG) keine (volks)öffentlichen Verhandlungen kenne und für die mündlichen Verhandlungen (nur) Parteiöffentlichkeit vorsehe (VfSlg. 6808/1972). Das AVG enthält jedoch keine Bestimmung, die es ausschlösse, in den von Art6 EMRK geforderten Fällen eine (volks)öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 6.3. Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Eisenstecken war die belangte Behörde verpflichtet, gemäß Art6 Abs1 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für diese hat - abgesehen von den nach Art6 Abs1 EMRK zulässigen Ausnahmen - der Grundsatz der Volksöffentlichkeit zu gelten. Da es die Landes-Grundverkehrskommission unterlassen hat, eine (volks)öffentliche Verhandlung durchzuführen, liegt eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK vor. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Verfahrenskosten sind S 4500,- (€ 327,03) an Umsatzsteuer sowie der Ersatz der gemäß §17a VerfGG zu entrichtenden Gebühr von S 2500,- (€ 181,68) enthalten. 

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Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.SchlagworteGrundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, civil rights, ÖffentlichkeitsprinzipDokumentnummerJFT_09988787_99B00227_00

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STARK GEKÜRZThttp://www.emrk.at/rechte/EMRK/art6.htm

e m r k . a t Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren Abs.1 Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.Abs.2 Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.Abs.3 Jeder Angeklagte hat mindestens (englische Fassung) / insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

vgl. auch Art. 19 Abs.4, 97, 101 und 103 GG der BRDvgl. auch Art. 47 Grundrechte-Charta der EU (GRC) Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gerichtvgl. auch Art. 48 Grundrechte-Charta der EU (GRC) Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechtevgl. Art. 10 AEMR und Art. 14 IpbpR E M R K Art. 6fair trial RA Dr. Postlmayr Art. 6 EMRK ist für die Spruchpraxis des EGMR das bedeutsamste Grundrecht.

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Darin sind die wesentlichsten Garantien (der Mindeststandard) eines rechtsstaatlichen Verfahrens normiert, um die primären Ziele eines Rechtsstaates, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu erreichen.Dieser Artikel findet Anwendung in Verfahren betreffendEntscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche und VerpflichtungenEntscheidungen betreffend strafrechtliche Anklagen a) zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen : (civil rights and obligations / droits et obligations de caractère civil) « Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen » iSd Rechtsprechung des EGMR decken sich mit dem Verständnis der Mitgliedstaaten des Europarates (der EMRK) zu diesem Rechtsbereich nur zum Teil, was nicht selten zur Feststellung der Verletzung dieses Artikels führt, weil der EGMR einerseits keine allgemein gültige Definition dieser Begriffe zur Verfügung stellt und andererseits den überlieferten kontinentaleuropäischen Begriff des Zivilrechts teilweise erheblich ausdehnt. Dies macht z.B. die Abgrenzung des Zivilrechts vom Verwaltungsrecht oft schwierig.Der VfGH bezeichnet dies als „offene Rechtsfortbildung“ und lehnt die Judikatur des EGMR unter Verweis auf das österreichische Staatsorganisationsrecht zum Teil kategorisch ab (z.B. VfSlg. 11.500 betreffend Baubewilligungsverfahren). Dies führt zu Verurteilungen Österreichs (zuletzt in mehreren Fällen im Mai 2007) wegen Verletzung des Art. 6 EMRK, wenn der VwGH über Beschwerden keine mündliche Verhandlung durchführt, soweit nicht nur rein rechtliche oder hochtechnische Fragen zu klären sind.Das Recht, auf einem Grundstück zu bauen, wird dann als ein ziviles angesehen, wenn die Erteilung der Baubewilligung nach dem Flächenwidmungsplan, der Raumordnung zulässig ist (EGMR vom 16.1.2001 im Fall Ludescher – ÖJZ 2001, 439; EKMR vom 15.10.1991 – ÖJZ 1992, 385; EGMR vom 28.6.1990 im Fall Skätby; EGMR vom 25.10.1989 im Fall Allan Jacobsson – ÖJZ 1990, 246; EGMR vom 25.11.1994 im Fall Ortenberg gegen Österreich – ÖJZ 1995, 225; EGMR vom 23.9.1982 in den Fällen Sporrong und Lönnroth, EuGRZ 1983, 523).Ein „ziviles Recht“ wird jedenfalls dann angenommen, wenn diesem Vermögenswert zukommt (EGMR vom 28.9.1995 im Fall Procola, ÖJZ 1996, 193).In der Judikatur des EGMR haben sich drei Gruppen von Fällen herausgebildet, welche Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen:Bei Auswirkungen der Entscheidung auf auf das Eigentum, die Berufs- und Erwerbsfreiheit oder den Liegenschaftsverkehr.Abwägung zwischen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Aspekten, z.B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (Krankengeld, Rente, auch Beamtenpension).Verfahren betreffend Vermögenswerte ungeachtet verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten (EGMR A-234-B im Fall Périscope).Dagegen zählen das Strafrecht, Steuerverfahren, Wehrpflicht, Wahlrecht, Untersagung und Auflösung einer Versammlung, Asyl- und Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaft nicht zu diesen Rechten. Es kommt auf die Unterscheidung zwischen materiellen und formalen (prozessualen) Rechten an. Ein materiellrechtlicher Anspruch nach innerstaatlichem Recht ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 6, wobei der EGMR dazu einen großzügigen Maßstab anlegt. Parteistellung ist nicht maßgeblich (EGMR BeschwNr. 32.555/96 im Fall Roche). Der Anspruch muss jedoch real und ernsthaft, zumindest

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argumentierbar sein; dies ist der Fall, wenn irgend eine Rechtsgrundlage für den Anspruch im innerstaatlichen Recht besteht.Es muss eine „Streitigkeit“ (franz.: contestation – nichts Vergleichbares in der englischen Fassung) vorliegen, weswegen Verfahren nicht berührt sind, die nicht der Streitentscheidung dienen, wobei aber die Art des Entscheidungsorgans und das anzuwendende Verfahrensrecht keinen Ausschlag geben.Auf verwaltungsgerichtliche Verfahren ist Art. 6 auch dann anwendbar, wenn generelle Rechtsnormen wie Verordnungen oder Satzung betroffen sind, also auch im Bereich der Raumordnung.Nach der neueren Rechtsprechung fallen auch Verfahren vor den Verfassungsgerichten unter Art. 6, wenn ihr Ausgang für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend ist (EGMR A-262, § 59 im Fall Ruiz-Mateos betreffend ein Enteignungsverfahren). Auch betreffend Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz und Normenkontrollverfahren durch Gerichte (EGMR Urteil vom 29.5.1997 im Fall Probstmeier gegen die BRD, BeschwNr. 20.950/92 - Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK). b) strafrechtliche Anklage :(criminal charge / accusation pénale) Ob eine strafrechtliche Anklage vorliegt, beurteilt der VfGH nach Sinn und Zweck der EMRK danach, ob das Gesetz die Zuwiderhandlung systematisch dem Strafrecht zuordnet (VfSlg. 11.506 und 11.917; EGMR vom 23.10.1995 im Fall Gradinger u.a. gegen Österreich). Ist dies nicht der Fall ist weiter die Schwere der Sanktion von Bedeutung (ahndender bzw. abschreckender Charakter der Strafe).Deshalb ist ein disziplinarrechtliches Berufsverbot eine Strafe (VfSlg. 11.506, 11.569, 11.776 und 15.543)Das rechtsanwaltliche Disziplinarverfahren ist eine strafrechtliche Anklage (VfSlg. 16.268).Mittlerweile unbestritten ist, dass das Verwaltungsstrafverfahren in den Anwendungsbereich der EMRK fällt (EGRM vom 20.12.2001 im Fall Baischer* gegen Österreich). Da dieses Recht nicht in die Disposition der Gesetzgeber der Mitgliedstaaten gestellt werden darf, hat der EGMR eine von den nationalen Rechten autonome Auslegung vorgenommen (EGMR A-27, § 88 im Fall König, A-49 im Fall Adolf und A-35 im Fall Deweer).Es soll verhindert werden, dass die Staaten den Anwendungsbereich des Art. 6 (und 7) EMRK durch gesetzgeberische Maßnahmen umgehen (EGMR A-73 im Fall Öztürk gegen die BRD).Ordnungsstrafen nach der ZPO fallen nicht darunter (Urteil vom 22.2.1996 im Fall Putz - Österreich).Drei Kriterien haben sich in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage herausgebildet: Zuordnung der Rechtsvorschrift im nationalen Recht Natur des Vergehens Schwere der Sanktion

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Das erste Kriterium spielt in der Praxis wenig Rolle, dazu gehört jedenfalls das Kriminalstrafrecht.Beim zweiten Kriterium kommt es auf die angedrohte Sanktion (abschreckender, präventiver, repressiver Charakter der Norm) an.Nicht das Verhalten sondern die Strafnorm selbst ist der Maßstab, auch Ordnungswidrigkeiten nach dem OWiG fallen darunter (EGMR A-73 im Fall Öztürk gegen die BRD).

Die Anforderungen des Art. 6 EMRK an ein „Gericht“: Diese Bestimmung verlangt die Entscheidung durch ein unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht.Dazu zählen alle Gerichte der Mitgliedstaaten, welche der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.Darüber hinaus aber auch alle Spruchkörper, die die Kompetenz haben, aufgrund eines geregelten und mit entsprechenden Garantien ausgestatteten Verfahrens nach rechtlichen Maßstäben zu entscheiden (EGMR A-132, § 64 im Fall Belilos; EGMR A-84, § 36 im Fall Sramek gegen Österreich; EGMR A-13, §95 im Fall Ringeisen gegen Österreich). Das Organ muss ein die Parteien bindende Entscheidung treffen können und den wesentlichen Sachverhalt selbst ermitteln. Die Entscheidung darf nicht durch ein außergerichtliches Organ zum Nachteil einer Partei außer Kraft gesetzt werden können. Die Einräumung von Ermessen ist zulässig; alleinige kassatorische Befugnis reicht aus (EGMR A-268-A, § 31 im Fall Zumtobel gegen Österreich).Das Gericht kann zusätzlich zu den Berufsrichtern mit Laienrichtern besetzt sein (EGMR A-84, § 39 im Fall Sramek gegen Österreich).Spezial- und Sondergerichte sind dann mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn die Verfahrensgarantien ausreichend sicher gestellt sind.Auch Schiedsgerichte mit Zwangszuständigkeit sind Gerichte iSd Art. 6.Wenn die Parteien in der Schiedsvereinbarung (auch konkludent) auf die Garantien des Art. 6 EMRK verzichtet haben, sind an die Schiedsgerichte nicht die Anforderungen des Art. 6 zu stellen.Das Gericht muss unabhängig sein; dabei ist die Art und Weise der Bestellung der Richter von Bedeutung, deren Amtsdauer, Garantien gegen äußere Beeinflussung sowie der äußere Anschein von Bedeutung. Die Richter müssen unabsetzbar und weisungsfrei sein. Ein Amtsdauer von zumindest drei Jahren ist ausreichend (EGMR A-84, § 39 im Fall Sramek gegen Österreich). Eine besonders enge Verbindung des gerichtlichen mit dem verwaltungsbehördlichen Verfahren ist nicht zulässig (EGMR A-97, § 41 im Fall Benthem).Das Gericht muss unparteiisch sein; dies betrifft die Objektivität des richterlichen Verhaltens. Die Prüfung der Unparteilichkeit wird nach einem objektiven (interne Organisation des Gerichts und Funktion des Richters im Verfahren) und einem subjektiven (Voreingenommenheit oder Befangenheit) Ansatz vorgenommen.Der Richter darf nicht bereits im Vorfeld mit dieser Angelegenheit befasst gewesen sein.Nach Aufhebung der Entscheidung muss die Sache nicht an ein anderes Gericht oder an einem anderen Richter abgegeben werden (EGMR A-13, § 97 im Fall Ringeisen gegen Österreich; A-325-A, § 37 im Fall Diennet).§ 68 Abs.2 der österreichischen StPO geht demnach über die Garantien des Art. 6 EMRK hinaus. Der Grundsatz des fairen Verfahrens:

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Das “fair hearing“ ist das zentrale Recht des Art. 6, welches auch dessen Titel bestimmt. Der Betroffene muss seine Rechte effektiv vertreten können (VfSlg. 10.291), der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, Beweise gegen sich selbst zu liefern, er hat das Recht zu schweigen (EGMR vom 25.2.1993 im Fall Funke gegen Frankreich, vom 8.2.1996 im Fall Murray gegen England; vom 17.12.1996 im Fall Saunders gegen England).Das gesamte Beweismaterial muss offen gelegt werden (EGMR vom 16.12.1992 im Fall Edwards – ÖJZ 1993, 391), die Parteien müssen zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen Stellung nehmen können (EGMR vom 19.12.1991 im Fall Kamasinski – ÖJZ 1990, 412), das Parteienvorbringen muss sorgfältig geprüft werden (EGMR vom 19.4.1993 im Fall Kraska – ÖJZ 1993, 818).Der Grundsatz der „Waffengleichheit“ ist zu beachten (EGMR vom 23.6.1993 im Fall Ruiz-Mateos – ÖJZ 1994, 105; vom 22.2.1996 im Fall Bulut – ÖJZ 1996, 430; vom 23.10.1996 im Fall Ankerl – ÖJZ 1997, 475; VfSlg. 13.702 und 15.840) Öffentliche und mündliche Verhandlung:Die Öffentlichkeitsgarantie umfasst zwei Verfahrensabschnitte, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Urteilsverkündung.Ermittlungen (Erhebungen) vor dem Prozess sind von dieser Garantie nicht umfasst.Auch die Medienberichterstattung ist von diesem Grundrecht erfasst.Von der Zulassung der Medien ist die Frage zu trennen, ob von der Verhandlung Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht werden dürfen.Das Gebot der mündlichen Verhandlung gilt nicht uneingeschränkt.Im Gegensatz zu den Art. 8 bis 11 EMRK müssen Gesetze nicht regeln, um die Zulässigkeit der Beschränkung der Öffentlichkeit durch die nationalen Gerichte zu begründen.Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann seinen Grund in der Person des Beschuldigten haben, aber auch im Verfahrensgegenstand.Die Öffentlichkeit muss vor dem Gericht gewahrt sein, welches über die Tat- und Rechtsfragen entscheidet (EGMR vom 22.5.1990 im Fall Weber – ÖJZ 1990,713); in höherer Instanz kann die mündliche Verhandlung unter Umständen entfallen, wen diese in erster Instanz durchgeführt wurde (EGMR vom 29.10.1991 im Fall Helmers – ÖJZ 1992, 304). Wenn die Tat- und Rechtsfragen völlig klar sind, kann die mündliche Verhandlung überhaupt unterbleiben, wenn hierauf kein Antrag vorliegt (EGMR vom 29.10.1991 im Fall Andersson – ÖJZ 1992, 307; EGMR vom 29.10.1991 im Fall Fejde – ÖJZ 1992, 308).Entgegen dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 EMRK sieht es der EGMR als zulässig an, dass das Urteil nicht öffentlich verkündet sondern nur der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (EGMR vom 8.12.1983 in den Fällen Axen und Pretto sowie vom 22.2.1984 im Fall Sutter).Da der UVS des Landes Oberösterreich alle Entscheidungen im Internet veröffentlicht, ist deren mündliche Verkündung nicht notwendig (EGMR vom ........ im Fall Robert Faugel* gegen Österreich). E M R K Art. [email protected] RA Dr. Postlmayr Die besonderen Verfahrensgarantien des Art 6 Abs.3 EMRK:

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Diese stellen den strafprozessualen Mindeststandard dar.Das Gesetz enthält nur eine demonstrative Aufzählung der Rechte des Angeklagten.Während Abs.1 für Zivil- und Strafverfahren gilt, bezieht sich Abs.3 nur auf Strafverfahren.Diese sind besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren. lit. a gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich ausreichend auf seine Verteidigung vorzubereiten; auch die Rechtsgrundlagen, auf welche die Anschuldigung gestützt wird, sind mitzuteilen (EGMR vom 19.12.1989 im Fall Kamasinski – ÖJZ 1990, 412 sowie vom 12.10.1992 im Fall T – ÖJZ 1993, 312).Eine juristisch andere Qualifikation des Sachverhalts ist nur dann unbedenklich, wenn der Beschuldigter diese voraussehen konnte (EGMR vom 20.4.2006 im Fall I.H. gegen Österreich BeschwNr. 42.780/98 – betreffend Verurteilung nach einem Qualifikationstatbestand ohne Änderung der Anklage). lit. b gibt das Recht auf Kontakt mit dem Verteidiger und auf Akteneinsicht. Und steht im direkten Zusammenhang mit der Waffengleichheit; die Dauer der Vorbereitungszeit hängt von der Schwierigkeit (Komplexität) des Falles ab.Das Zeitmoment ist hier besonders von den Umständen des Einzelfalls abhängig.Hier geht es im Wesentlichen um die Vorbereitung der Hauptverhandlung erster Instanz, aber auch die Einbringung von Rechtsmitteln und das Rechtsmittelverfahren ist gemeint. Dies unabhängig davon, ob der betreffende Mitgliedstaat Art. 2 des 7. ZP zur EMRK ratifiziert hat, welcher eine zweite Instanz im Strafprozess garantiert.Die starre Monatsfrist für Revisionsanträge nach § 345 Abs.1 StPO (der BRD) ist daher mit diesem Recht unvereinbar (NJW 2002, 109) sowie VfSlg. 15.768 betreffend die (damit aufgehobene) Vier-Wochen-Frist nach § 285 Abs.1 StPO für die Nichtigkeitsbeschwerde. lit. c gewährt drei Rechte: a) das Recht, sich selbst zu verteidigen oder b) einen Verteidiger beizuziehen sowie c) das Recht auf Verfahrenshilfe.Das Recht, sich selbst zu verteidigen bedeutet im besonderen die Garantie der persönlichen Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Dies bedeutet wiederum, dass es unter Umständen notwendig ist, dass das Gericht aktive Schritte unternimmt, damit dem Beschuldigten die Teilnahme an der Verhandlung möglich ist.Ein Verzicht darauf ist zwar möglich und zulässig, dieser muss jedoch in eindeutiger Form vorliegen EGRM A-277-A, § 31 im Fall Poitrimol sowie A-208-B, § 35 im Fall F.C.B. gegen Italien).Wenn für den Beschuldigten gravierende Rechtsfolgen zu befürchten sind, ist eine Verteidigerbestellung auch gegen den Willen des Beschuldigten und auf dessen Kosten zulässig (EGMR vom 25.9.1992 im Fall Croissant – ÖJZ 1993, 211).Der Staat hat die Pflicht, auf eine wirksame Vereidigung zu achten (EGMR vom 24.11.1993 im Fall Imbriosica – ÖJZ 1994, 517 und vom 27.1.1999 im Fall Van Geyseghem – ÖJZ 1999, 737). lit. d („Waffengleichheit und Zeugen- sowie Sachverständigenbeweis“) wird vom EGMR dahin ausgelegt, ob das Strafverfahren insgesamt fair war (EGMR vom 26.3.1996 im Fall Doorson – ÖJZ 1996, 715).Es ist zwischen dem Recht auf Befragung von Zeugen und dem Ladungsrecht zu unterscheiden. Die Anklage hat grundsätzlich alle in ihrem Besitz befindilichen Beweise offen zu legen. Wenn Beweise unter Verletzung eines anderen

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Konventionsrechts erlangt wurden, muss es dem Beschuldigten möglich sein, diese in allen Verfahrensstadien in Frage zu stellen.Nur derjenige ist Belastungszeuge, dessen Aussage die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat beweisen kan und vom Gericht auch als Bewies herangezogen wird.Das Recht, die Ladung der Entlastungszeugen zu verlangen, ist kein absolutes, diese leitet sich aus dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ ab (EGMR vom 22.4.1992 im Fall Vidal – ÖJZ 1992, 801).War das Verfahren insgesamt fair, nimmt der EGMR in der Regel keine Konventionsverletzung bei Verweigerung der Einvernahme eines Zeugen an. Die neueste Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren: Rada gegen Rumänien; Urteil vom 8.11.2007; BeschwNr. 38.840/03Absetzung vom Posten des Verkaufsdirektors in der PETROM S.A. Rechtskräftiges stattgebendes Urteil, dass er diesen Posten wieder bekommt. Aufgrund eines Antrages des Generalstaatsanwalts hat der OGH dieses rechtskräftige Urteil umgedreht. Der EGMR hält fest, dass eines der fundamentalen Grundsätze der Rechtslehre das Prinzip der Rechtssicherheit ist. Danach darf eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr in Frage gestellt werden. Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig) Es ist daher nicht nötig, die Frage der Verletzung des Art. 13 EMRK zu prüfen. Zuspruch nach Art. 41 EMRK: € 3.000,-- für immateriellen Schaden. Asnar gegen Frankreich; Urteil vom 18.10.2007; BeschwNr. 12.316/04Keine Gelegenheit eines Lehrers im Ruhestand, sich im Verfahren betreffend seine Pensionsansprüche zur Stellungnahme des Finanzministeriums zu äußern. Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 EMRK (Waffengleichheit).

Ülger gegen die Türkei; Urteil vom 26.6.2007; BeschwNr. 25.321/02Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs.1 EMRK – keine Urteilsvollstreckung, weil der im Prozess unterlegene Gegner die Gerichtskosten nicht bezahlt hat – Verletzung. Larco gegen Rumänien; Urteil vom 11.10.2007; BeschwNr. 30.200/03Zurückweisung einer Schadenersatzklage, weil der Kläger finanziell nicht zur Bezahlung der Gerichtsgebühren in der Lage war.Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK - Zugang zu einem Gericht. Eskelinen gegen Finnland; Urteil der Großen Kammer vom 19.4.2007;BeschwNr. 63.235/00 – Anwendung des Art. 6 EMRK im öffentlichen Dienst.Zusage des Einkommensverlustes infolge Schließung eines Polizeiposten, wodurch sich der Weg zur Arbeit um 50 km verlängerte durch das zuständige Polizeikommando. Das Finanzministerium hat dann aber den Antrag des Innenministeriums abgelehnt. Gegen die Ablehnung dieses Antrages haben die Beschwerdeführer Berufung an das Provinzgericht erhoben, welche ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgewiesen wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht hat das dagegen erhobene

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Rechtsmittel wiederum ohne die beantragte mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Versprechungen des Polizeikommandos hätten keine rechtliche Relevanz, weswegen auch kein mündliche Verhandlung notwendig sei. Dieser Fall macht es notwendig die im Urteil Pellegrin gegen Frankreich aufgestellten Grundsätze weiter zu entwickeln. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit sich der belangte Staat vor dem GH auf die Stellung des Beschwerdeführers als öffentlich Bediensteter berufen kann, um den Schutz des Art. EMRK auszuschließen. Einerseits muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht ausdrücklich ausschließen. Andererseits muss dieser Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. Der Gegenstand der Streitigkeit muss im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher Gewalt durch den Betroffenen stehen; im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Art. 6 EMRK anwendbar ist, was auch für Streitigkeiten betreffend Bezüge, Zuschüsse oder anderer Ansprüche gilt. Hier hatten alle Beschwerdeführer nach den innerstaatlichen Vorschriften Zugang zu einem Gericht, weswegen Art. 6 EMRK anwendbar ist (12:5 Stimmen). Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK wegen unangemessen langer Verfahrensdauer (7 Jahre – kein komplexes Verfahren). 14:3 Stimmen.Eine mündliche Verhandlung musste unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden – keine Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig).Verletzung des Art. 13 EMRK, weil die Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatten, sich effektiv gegen die unangemessen Dauer des Verfahrens zu beschweren (15:2 Stimmen).Keine Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK (allein oder auch iVm Art. 14 EMRK, weil die Konvention kein Recht auf ein Gehalt in einer bestimmten Höhe vorsieht (einstimmig).Zuspruch nach Art. 41 EMRK: € 2.500,-- für jeden Beschwerdeführer an immateriellem Schaden, € 9.622,-- für Kosten und Auslagen. Sialkowska gegen Polen; Urteil vom 22.3.2007; BeschwNr. 8.932/05Der Verfahrenshilfeanwalt hat sich geweigert, ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zu erheben – unzureichende Vertretung des Beschwerdeführers – Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem Gericht. Tudor-Comert - Moldawien; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 27.888/04Berufung im Amtshaftungsverfahren abgelehnt, weil der Rechtsmittelwerber nicht in der Lage war, die Gerichtsgebühren zu bezahlen.Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK.

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0009-LVwGErkBeschwRevison-31.1.2017 (Automatisch gespeichert)

Christoph Ludwig <[email protected]> 11:20 (vor 2 Minuten)

an kanzlei

Christoph Ludwig, BEdFerihumerstraße 624040 LinzHandy: 06642803189E-Mail: [email protected]  Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum Mozartstraße 11/6 A-4020 Linz - Oberösterreich - ÖsterreichTel. +43 (0) 732 / 7813 66-0, Fax +43 (0) 732 / 7813 7676, E-Mail: [email protected] 

2.2.2017  Erkenntnis vom 13.1.2017 – Entfall der Bezüge – Beschwere, Revision – Rechtsmittel ergreifen Sehr geehrter Herr Dr. Blum,als Beilage übermittle ich Ihnen mein „Gedankenkonzept“ hinsichtlich der Vorbringen des Richters in seinem Erkenntnis vom 13.1.2017 – meine Gegenargumente in meiner üblichen „ausladenden“ Art und Weise.Ich finde hier an allen Ecken und Enden „schwerwiegende“ Mängel des Richters in seiner Argumentationslinie vor allem das Fehlen der mündlichen Verhandlung und Zeugenladung zur Wahrheitsfindung.Fast sicher bin ich mir, dass es auch „Vorabsprachen“ zum Erkenntnis mit dem Landesschulrat gegeben haben muss – vieles spricht dafür. Zu „ähnlich“ sind oft seine Gedankengänge denen des Präsidenten des Landesschulrates und seiner Mitarbeiter.Zu „auffällig“ sind stellenweise seine Aussagen, seine Begründungen, die dann sehr detailliert jenen des Landesschulrates entsprechen, da auch an den Haaren herbeigezogen sind, abstrus,  teilweise völlig „irreal“. (zB. eine bloße physiche Anwesenheit an der Schule – Wahnsinn)Sie erkennen das dann im Einzelnen aus meinen Kommentaren.Er folgt sogar der Meinung des LSR, wo es gar nicht nötig gewesen wäre! zB. Zeisel vom 15.9. udgl. Er ist sicher „befangen“ – „bestochen“ – „beeinflusst“ gewesen in irgendeiner Art, musste er das für den Landesschulrat „hinbiegen“.Das ganze Erkenntnis mutet „sehr dilletantisch“ an – muss man leider sagen. Auch die fehlende mündliche Verhandlung könnte dieses Erkenntnis in jedem Fall „zu Fall“ bringen. 

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LVwG – Erkenntnis vom 13.1.2017-Beschwerde, Revision – Gedanken Ludwig

Ich ersuche Sie nun höflich, meine Gedanken in rechtliche Schriftsätze zu bringen und diese zeitgerecht in die nächsten Instanzen einzubringen.Gerne können wir auch jederzeit, nach Ihrem Wunsch und Zeit darüber reden oder telefonieren.Ihrer bereits geäußerten Vorgangsweise – Beschwerde Revision – am besten vielleicht alles gleichzeitig stimme ich vorbehaltlos zu – da kann ich auch nichts dazu sagen.Nur weiter nach „oben“ damit und weg von Oberösterreich, dem Einflussbereich der Verantwortlichen hier vor Ort. Ich denke, ich werde mich in den nächsten Tagen eingehend mit dem Klageverfahren „illegales Schulforum“ – Amtshaftung beschäftigen.Mal schauen, was mir da noch so in den Sinn kommt, ob ich vielleicht noch einige Gedanken für einen „Schriftsatz“ beisteuern kann. Oder liegt etwas „Wichtigeres“ an, dann sagen Sie es mir bitte! Mit freundlichen Grüßen

Bereich mit Anhängen

Christoph Ludwig <[email protected]>

0010-ENDFASSUNGLVwGErkBeschwRevison-31.1.2017

Christoph Ludwig <[email protected]> 11:29 (vor 3 Minuten)

an kanzlei

Christoph Ludwig, BEdFerihumerstraße 624040 LinzHandy: 06642803189E-Mail: [email protected]  Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum Mozartstraße 11/6 A-4020 Linz - Oberösterreich - ÖsterreichTel. +43 (0) 732 / 7813 66-0, Fax +43 (0) 732 / 7813 7676, E-Mail: [email protected] 

2.2.2017  HIER DAS VORIGE DOKUMENT MIT INHALTSVERZEICHNIS – sonst alles gleich!0009 kann demnach gelöscht werden.  MfgChristoph Ludwig

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