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Schuluntersuchungsverord nung VwV ESU und Jugendzahnpflege (bzgl. Einschulungsuntersuchung) Was hat sich geändert? Dr. Kersten Wolfers Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg

Schuluntersuchungsverordnung VwV ESU und Jugendzahnpflege (bzgl. Einschulungsuntersuchung) Was hat sich geändert ? Dr. Kersten Wolfers Ministerium für

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Schuluntersuchungsverordnung VwV ESU und Jugendzahnpflege

(bzgl. Einschulungsuntersuchung)

Was hat sich geändert?

Dr. Kersten WolfersMinisterium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

Baden-Württemberg

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Überblick

• Ziele der Überarbeitung

• Schuluntersuchungsverordnung

• Verwaltungsvorschrift ESU und Jugendzahnpflege

Überblick

Ziele

VO

VwV

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Ziele

• Berücksichtigung seit 2008/2009 geäußerter Änderungswünsche und Kritikpunkte soweit sachlich geboten

• Einheitliche Basis für Schritt 2

mit genügend Flexibilität zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kooperationsmodelle

Überblick

Ziele

VO

VwV

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Ziele

• Zusammenlegung VwV Jugendzahnpflege mit VwV ESU

• Anpassung der Form an EDV-Nutzung bei Dokumentation und Weitergabe von Daten

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Ziele

VO

VwV

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Ziele

• Gebrauch einheitlicher und korrekter Begriffe Einverständnis Einwilligungweitergehende Nachuntersuchung ergänzende ärztliche UntersuchungEltern, Sorgeberechtigte,… sorgeberechtigte PersonenKindergarten, Kindertagesstätte KindertageseinrichtungKinder- und Jugendärztlicher Dienst Kinder- und Jugendgesundheitsdienst

Überblick

Ziele

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VwV

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Schuluntersuchungsverordnung

§ 1 (Örtliche Zuständigkeiten)

Neu:• Berücksichtigung

zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen

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Ziele

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VwV

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Schuluntersuchungsverordnung

§ 2 (Zweck, Umfang, Häufigkeit und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen)

§ 2, Abs. 2• ESU ist Pflicht für alle zur Schule angemeldeten

Kinder und für Kinder, die nach Schuljahresbeginn bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben nach Beginn des Schuljahres für die Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Schuljahres das vierte Lebensjahr vollendet haben.

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Ziele

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VwV

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Schuluntersuchungsverordnung

§ 2, Abs. 3

Neu (bisher nur in VwV):

• Die Vorlage dieser Dokumente (Untersuchungsheft und Impfausweis) ist Pflicht.

• In Schritt 2 werden alle Kinder untersucht, die keine Kindertageseinrichtung besuchen.

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Ziele

VO

VwV

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Schuluntersuchungsverordnung

§ 4 Mitwirkung der Tageseinrichtungen für Kinder und der Schulen§ 4 Zusammenwirken der Gesundheitsämter mit den Kindertageseinrichtungen und Schulen

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Ziele

VO

VwV

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Schuluntersuchungsverordnung

§ 4, Abs. 3

Neu:• Trennung zwischen Angaben für

ESU bzw.zielgruppenspezifische Untersuchungen und Maßnahmen

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Ziele

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VwV

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2.1 (Gesetzl. Grundlagen und Zweck der ESU), Abs. 2Neu:

• Kinderschutzgesetz BW:… sollen Ärztinnen und Ärzte des Kinder- und Jugendgesundheits-dienstes unter anderem i. R. der ESU die Gesundheit von Kindern schützen und fördern. Sie arbeiten hierbei eng mit anderen Stellen zusammen.

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Ziele

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VwV

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2.3 (Durchführung der ESU)2.3.4 (Einladung), Abs. 3 Neu:

• Kind nicht auffindbar:Rückmeldung an Meldebehörde.

• Teilnahme ist Pflicht, bußgeldbewehrt.Nicht-Teilnahme ist Ordnungswidrigkeit

• konkreter Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: Jugendamt hinzuziehen.

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Ziele

VO

VwV

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2.3.5 (Räumlichkeiten), Abs. 2Neu:

• Die Untersuchungsräume sollten von außen nicht einsehbar sein und die dort stattfindenden Gespräche dürfen von außen nicht gehört werden können.

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Ziele

VO

VwV

ARL

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2.3.7 (Anwesenheit Dritter)• Die Anwesenheit Dritter ist nur

zulässig, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung erforderlich ist und … die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung nicht behindert wird und …

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Ziele

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VwV

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2.3.8 (Datenschutz)Die Bestimmungen zum Datenschutz wurden hier zusammengeführt

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Nr. 2.4 (Erhebung von Anamnese und Befunden2.4.3 (Untersuchungsumfang), Abs. 2

• Bei Kindern, die eine Kita besuchen,gehört mit Einverständnis… die Beobachtung des Entwicklungsstandes… zur Basisuntersuchung erfolgt die Beobachtung des Entwicklungsstandes.Mit Einwilligung…wird Anl. 5 zum Bestandteil der Untersuchung.

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VwV

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2.4.3 (Untersuchungsumfang), Abs. 3• Im Fall von auffälligen Befunden

erfolgt nach ärztlichem Ermessen eine weitergehende Nachuntersuchung ggf. einschließlich der Sprachstandsdiagnose …ggf. eine ergänzende ärztliche Untersuchung, eine Sprachstandsdiagnostik …

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Ziele

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VwV

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2.4.3 (Untersuchungsumfang)Abs. 4-10: Schritt 2

weiterhin gilt:• Es werden alle Kinder untersucht, die

keine Kita besuchen.• Berücksichtigung von Schritt 1

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VwV

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VwV ESU und Jugendzahnpflege2.4.3 (Untersuchungsumfang)Abs. 4-10: Schritt 2

• ärztl. Bewertung:- von Schritt 1- der Entwicklungsbeobachtung mit Einverst.- der Beurteilung der f. Kooperation zuständigen Lehrkraft mit Einverständnis

zur Entscheidung über Untersuchung werden herangezogen: - Ärztl. Bewertung von Schritt 1- Entwicklungsbeobachtung mit Einwilligung- Beurteilung der für die Kooperation zuständigen Lehrkraft mit Einwilligung

Überblick

Ziele

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VwV ESU und Jugendzahnpflege2.4.3 (Untersuchungsumfang)Abs. 4-10: Schritt 2

Neu:

• Die Organisation soll vor Ort bestehende Kooperationsmodelle berücksichtigen.

• Bei medizinischen Fragestellungen zur Schulfähigkeit können ErzieherInnen oder zust. Schule schulärztliche Beurteilung beantragen.

• Untersuchung, wenn nach ärztl. Ermessen erforderlich.

• Liegt für die Weitergabe des Beobachtungsbogens keine Einwilligung vor, wird dies dem GA gemeldet.

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2.4.3 (Untersuchungsumfang)Abs. 11

• Keine vorherige ESU: Kinder werden in der Regel in Schritt 2 untersucht →Es wird die Basisuntersuchung nach Schritt 1 nachgeholt, Befundung mit altersangepassten Normwerten, ggf. ärztl. Nachuntersuchung.

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2.6.5 (Aufbewahrungszeit)

• Aufbewahrungszeit der Dokumentationsunterlagen bei den GÄ:bis zum Ende der Grundschulzeit. Über Ausnahmen entscheidet der Amtsleiter →Vier Jahre nach der termingerechten Einschulung. (ohne Ausnahmen)(da das „Ende der Grundschulzeit“ im Einzelfall nicht bekannt ist.)

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Anlagen

• Keine „vorauseilende Einwilligung“ mehr (Datenschutz)

• Befundbogen zur Weitergabe an fördernde Stelle →an Kita, ggf. Weitergabe mit Einwilligung

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AnlagenFragebogen für sorgeberechtigte Personen, z.B.

• SDQ nicht mehr enthalten• Frage nach soziodemographischen

Daten:- abgesetzt, Freiwilligkeit nochmals betont- enthält nun Fragen zur Feststellung des Migrationshintergrundes

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Ziele

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VwV