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Seite 1 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen Tagung Bezirksschützenverband Muri vom 24. Februar 2007, Hans Burger, Abteilung für Umwelt Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ? Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ? Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ? Was ist bei jeder Anlage zu klären ? Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 1.11.06 ? Was muss der Inhaber der Anlage entscheiden ? (Handlungsbedarf) Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ?

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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenTagung Bezirksschützenverband Muri vom 24. Februar 2007, Hans Burger, Abteilung für

Umwelt

• Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ?

• Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ?

• Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ?

• Was ist bei jeder Anlage zu klären ?

• Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 1.11.06 ?

• Was muss der Inhaber der Anlage entscheiden ? (Handlungsbedarf)

• Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ?

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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt

Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ?

Fall A ….. wenn die Schadstoffe des Kugelfangs das Grundwasser, eine Quelle oder ein Oberflächen-Gewässer mit Schadstoffen (Blei und / oder Antimon) verunreinigen.

(Sanierungswerte nach Altlastenverordnung [AltlV] sind überschritten)

Fall B ….. wenn die Nutzer des Bodens durch Schadstoffe des Kugelfangs gefährdet sind; d.h. die zonenkonforme Nutzung (Landwirtschaft, Gartenbau, Wohnen) nicht mehr möglich ist.

(Sanierungswerte nach Bodenschutzverordnung [VBBo], speziell Blei, sind überschritten)

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Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt

• Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ?

Fall A

In der Regel innert weniger Jahre, abhängig von der Gefährdungssituation

(Auf jeden Fall ist der Schadstoffeintrag so rasch als möglich zu unterbinden)

Fall B

Erst nach Stilllegung der Schiessanlage

(Nur bei stillgelegten Anlagen ist bezüglich dem Schutzgut Boden eine Sanierungsbedürftigkeit möglich).

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• Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ?

• Sanierungspflichtig ist der Inhaber1 der Altlast (Art. 20 Altlasten-Verordnung)

• Kostenpflichtig ist der Verursacher2

(Art. 32d Abs. 1 und 2 Umweltschutzgesetz)

1 in der Regel die Gemeinde (evtl. Schiessverein) 2 Potenzielle Verursacher sind die Gemeinde, der Bund und die Schützenvereine, gestützt

auf Art. 7 Schiessanlagen-Verordnung scheint es primär die Gemeinde zu sein

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Was ist bei jeder Schiess-Anlage zu klären ?

• Ist die Anlage bezüglich Grundwasser und Gewässerschutz sanierungsbedürftig ?

(Erstbeurteilung aller Anlagen durch Kanton bis Ende Februar 2007)

• Besteht bei der Anlage ein Bodenschutzproblem im Zusammenhang mit der aktuellen oder geplanten Nutzung ?

• Wie sehen die längerfristigen Perspektiven der Anlage bezüglich Schiessbetrieb aus ?

Entscheidungsgrundlagen bezüglich Beanspruchung von Bundesgeldern zur Sanierung der Kugelfänge

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Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt

Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 1. November 2006 ?

Der Bund zahlt 40 % an die Sanierungskosten einer Schiessanlage, wenn

• sie gemäss Umweltschutzgesetzgebung sanierungsbedürftig ist

und

• nach dem 1. 11. 2008 kein Schadstoffeintrag mehr erfolgt

Inhaber von Schiessanlagen müssen sehr schnell entscheiden, ob sie die Bedingungen für die Bundesgelder erfüllen wollen / müssen.

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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt

Was muss der Inhaber der Anlage schnell entscheiden ? (Handlungsbedarf)

Sollen die Bedingungen für den Erhalt von Bundesgeldern erfüllt werden ?

d.h. entweder

- Stilllegung der Anlage nach vorgängiger Ersatzbeschaffung bis 1. 11. 08

oder

- Umstellung auf einen emissionsfreien Betrieb ab dem 1. 11. 2008 (in der Regel Einbau KKF = Künstliches Kugelfangsystem). Der Einbau kann auch erst im Winter 2008 / 2009 erfolgen, wenn in diesen Monaten nachweislich nicht geschossen wird.

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Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ?

• Informationsschreiben und Umfrage an die Gemeinden vom Oktober 2006 (Sofortmassnahme)

• Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Vereine im Einzelfall

• Gewässerökologische Erstbeurteilung aller Standorte

• Gemeindeseminare 2007 (24.5. in Aarau; 20.6. in Muri; 28.6. in Frick)

• Rechtliche Grundlage für finanzielle Unterstützung durch Kanton im Entwurf zum neuen EG Umweltrecht (kommt dieses Jahr in den GR)