105
Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Vorlage 2014 Nr. 53 Baugebiet 'Obere Seugen II', 1. BA hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigung Entwurf, Offenlagebeschluss Az: 621.41; 023.22 - Sp Amt: Stadtbauamt Datum: 05.05.2014 Beratung Bau- und Umweltausschuss am 14.05.2014 Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am 21.05.2014 öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium 28.02.2012 VVG–Vorlage 2012 Nr.1 09.05.2012 VA/FA-Vorlage 2012 Nr. 40 21.03.2012 BA/UA-Vorlage 2012 Nr. 33 28.03.2012 GR-Vorlage 2012 Nr. 33 13.03.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 36 20.03.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 36 23.10.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 104 06.11.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 104 27.11.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 125 04.12.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 125 Beschlussvorschlag 1. Die Abwägung der eingegangen Stellungnahmen erfolgt gem. der Darstellung in der Synopse (Anlage 6). 2. Die überarbeitete Planung im Entwurf mit den Unterlagen gem. I wird gebilligt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. BauGB § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig:

Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014

Vorlage 2014 Nr. 53 Baugebiet 'Obere Seugen II', 1. BA hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigung Entwurf, Offenlagebeschluss Az: 621.41; 023.22 - Sp Amt: Stadtbauamt Datum: 05.05.2014 Beratung

Bau- und Umweltausschuss am 14.05.2014 Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich

Beschluss

Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am 21.05.2014 öffentlich nicht öffentlich

Bisherige Sitzungen Datum Gremium 28.02.2012 VVG–Vorlage 2012 Nr.1 09.05.2012 VA/FA-Vorlage 2012 Nr. 40 21.03.2012 BA/UA-Vorlage 2012 Nr. 33 28.03.2012 GR-Vorlage 2012 Nr. 33 13.03.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 36 20.03.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 36 23.10.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 104 06.11.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 104 27.11.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 125 04.12.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 125 Beschlussvorschlag 1. Die Abwägung der eingegangen Stellungnahmen erfolgt gem. der Darstellung in der

Synopse (Anlage 6). 2. Die überarbeitete Planung im Entwurf mit den Unterlagen gem. I wird gebilligt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. BauGB § 3 Abs. 2

sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig:

Page 2: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Seite 2 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014

Ergebnis

beschlossen

einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen:

nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen:

Page 3: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Seite 3 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014

I. Sachstand

In Gemeinderatssitzung am 06.11.2013 wurde der Vorentwurf der Planungen zum Baugebiet Obere Seugen II, 1. BA gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung durchzuführen. Die öffentliche Auslegung des Plans erfolgte vom 18.11.2013 bis 06.12.2013, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 07.11.2013 bis 13.12.2013. Eine öffentliche Erörterung der Planung erfolgte am 21.11.2013. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (s. Synopse Anlage 6) wurde die Planung für den 1. BA nochmals überarbeitet und verschiedene Anpassungen vorgenommen:

- Anschlussbereich Daimlerstraße, Verbesserung der Grundstückszuschnitte - Optimierung des Nettobaulandanteils - Anpassung der Gebäudehöhen und Bebaubarkeit der Grundstücke - Abstandsstreifen - Reduzierung der Länge der Wohnstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche - Überarbeitung von Umweltbericht und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz - Überarbeitung der Festsetzungen und Begründung

Die überarbeitete Planung liegt nun im Entwurf zur Offenlage vor:

- Rechtsplan Bebauungsplan, Entwurf Planzeichnung mit textliche Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 05.05.2014 (Lehen drei, Stuttgart)

- Begründung mit Umweltbericht und Eingriffs-Ausgleichsbilanz, Entwurf vom 05.05.2014 (Lehen drei, Stuttgart und Becker & Haindl, Wemding)

- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Überarbeitung vom 30.04.2014 (Dr. Wolfgang Schmidt)

- Bilanzplan Bestand/Planung – Biotoptypen Bewertung und Bilanz, Entwurf vom 02.05.2014 (Becker & Haindl, Wemding)

Auf der Basis der vorliegenden Unterlagen soll die nach Baugesetzbuch vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgen, um die für den weiteren Planungsverlauf erforderlichen Anregungen und Hinweise zu erhalten.

II. Planung Die Einzelpunkte des Planentwurfes sind in den Anlagen ausführlich dargestellt. Ebenso sind die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange in einer Synopse mit den Abwägungsvorschlägen dargestellt. Grundzüge der Planung Obwohl zunächst nur der 1. BA entwickelt werden soll, muss die städtebauliche Konzeption für das Gebiet „Obere Seugen II“ aus Gründen der späteren Erschließung, Entwässerung etc. bereits für beide Bauabschnitte erfolgen. Diese wurde in den Grundzügen bereits im Zuge der Planungen für das Gebiet „Obere Seugen“ angedacht und sieht die Entwicklung von Wohnbauflächen vor, die sich in der Gestaltung und Struktur am bestehenden Gebiet „Obere

Page 4: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Seite 4 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014

Seugen“ orientieren. Das Leitersystem der Erschließung sowie der vorhandene gestalterische Charakter soll beibehalten werden. Zur bestehenden Bebauung (Weststadt) ist westlich der Schillerstraße in der Fortsetzung der bereits bestehenden Verbindung vom Kindergarten Karlstraße zur Schillerstraße eine Grünfuge mit Wegeverbindung und Anbindung der Spielplatzflächen an der Friedrichstraße vorgesehen. Innere und äußere Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt in Nord-Süd-Richtung über die Schillerstraße, und von Westen über die Daimlerstraße. Im Südwesten wird das Gebiet in der Systematik der Leiterstruktur in Ost-West-Richtung über die Daimlerstraße an den Reisweg angeschlossen, wobei der Schillerstraße als leistungsfähigeren Straße die Haupterschließungsfunktion zukommen soll. Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Anschlüsse und die Verträglichkeit wurde in einer Verkehrsuntersuchung vom März 2012 sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vom Februar 2014 nachgewiesen. Die innere Erschließung erfolgt analog zu „Obere Seugen“ außerhalb der Schillerstraße über verkehrsberuhigte Bereiche. Die Baufelder werden gemäß der fortgesetzten Leiterstruktur in Ost-West-Richtung und weiter mit Wohnstraßen in Nord-Süd-Richtung erschlossen. Die Erschließung ist wirtschaftlich, da einseitige Straßenerschließungen weitestgehend vermieden werden. Es sind keine Sammelparkierungsanlagen vorgesehen, die Parkierung soll jeweils grundstücksbezogen erfolgen, im Bereich der Mehrfamilienhäuser in Tiefgaragen. Das Parken im öffentlichen Raum erfolgt straßenbegleitend (65 Parkplätze). Baufelder, Baugrundstücke, Typologien, Nutzungsdichte- und struktur Durch den Zuschnitt der Baufelder und Baufenster soll eine flexible Bebaubarkeit erreicht werden. Auf den angebotenen Grundstückstiefen lassen sich je nach Nachfrage unterschiedliche Gebäudetypologien verwirklichen. Denkbar sind hier je nach Festsetzung neben den klassischen Einfamilien- und Doppelhäusern auch Kettenhäuser, Reihenhäuser und andere verdichtete Bauformen. Die Gestaltung soll sich hinsichtlich der Dachformen sowie den Regelungen zur Bebaubarkeit der Grundstücke an den Vorgaben des Gebietes „Obere Seugen“ orientieren, um den vorhandenen Gebietscharakter im Erscheinungsbild weiterzuführen. Für die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser, bzw. die viergeschossigen Gebäude (Staffelgeschoss) sind Flachdächer festgesetzt. Im Bereich der Haupterschließung (Schillerstraße) sowie an den Quartiersplätzen 1 und 2 ist eine stärkere Verdichtung mit drei- bis viergeschossigen (Staffelgeschoss) Geschosswohnungsbauten und bis zu dreigeschossigen Reihenhäusern vorgesehen, um städtebauliche Schwerpunkte zu setzen und Raumkanten zu schaffen. Denkbar ist hier auch die Einlagerung nicht störender Nutzungen (z.B. Läden, Büros, Praxen), um entlang der Schillerstraße eine gebietsbezogene Zentralität inmitten der Wohnbebauung der Weststadt zu erreichen. Durch die höhere Verdichtung entlang der Schillerstraße kann bei einer insgesamt akzeptablen Wohndichte (im Sinne einer flächensparenden Bebauung) im nördlichen, südlichen und westlichen Teil des Gebietes eine Reduzierung der Wohndichte erfolgen, um auch die stark nachgefragten individuellen Wohnformen in ausreichender Zahl anbieten zu können.

Page 5: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014

Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim Scoping-Termin darauf hingewiesen, dass nach den aktuellen Regeln der Technik das Erschließungsgebiet im Trennsystem zu planen ist. Das Trennsystem weist wasserwirtschaftliche Vorteile auf. Die Planung sieht vor, dass das häusliche Schmutzwasser im Erschließungsgebiet in Schmutzwasserkanälen abgeleitet wird. Das Regenwasser aus Dachflächen, Hofzufahrten und öffentlichen Verkehrsflächen wird in Regenwasserkanälen einem Staukanal zur Pufferung und gedrosselten Abgabe an das Kanalisationsnetz zugeführt. Perspektivisch bietet das Trennsystem die Möglichkeit, unbelastetes Niederschlagswasser direkt in einen Vorfluter abzuführen. Eine Versickerung in nennenswertem Umfang ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht durchführbar. Freiraumgestaltung und Eingriffsausgleich Für das Baugebiet sind mehrere Platz- und Grünbereiche mit einer hochwertigen Freiraumgestaltung vorgesehen. Durch die gestalteten Wohnstraßen und Platzbereiche soll die Identität des Quartiers gestärkt, ein hochwertiges Wohnumfeld bereitgestellt und Kommunikationsräume für die Bewohner geschaffen werden. Die Gestaltung der Freiräume soll sich in Ausprägung, Materialien und Ausstattung am Gebiet „Obere Seugen“ orientieren, um den vorhandenen Gebietscharakter weiterzuführen. Durch attraktive Vernetzung innerhalb des Quartiers sowie mit den angrenzenden Bereichen wird eine hohe fußläufige Durchlässigkeit erreicht, wichtige Wegebeziehungen zu den angrenzenden Freiräumen werden aufgenommen und weitergeführt. Zur bestehenden Bebauung „Weststadt I“ wird in der logischen Fortsetzung aus dem Gebiet „Obere Seugen“ eine grüne Fuge vorgesehen, die mehrere Funktionen erfüllt: Fortsetzung der fußläufigen Wegevernetzung, Abstand zur vorhandenen Bebauung, Bereitstellung von Flächen für den Ausgleich, wohnungsnahe Grünflächen mit hochwertiger Gestaltung. Ursprünglich war vorgesehen, den durch die Eingriffe im 1. BA entstehenden Ausgleich weitgehend im Gebiet durchzuführen. Nach der Überarbeitung der Bilanzierung gem. der Anregungen im Verfahren ist es jedoch erforderlich, Ökopunkten aus der Maßnahme Zabermündung als externen Ausgleich für das Gebiet anzurechnen.

III. Kosten und Wirtschaftlichkeit

Nach der aktuellen Flächenbilanz ist für das Baugebiet mit 70,3 % Nettobauland (ca. 3,69 ha) bei einem öffentlichen Grünflächenanteil von 8,9 % zu rechnen. Der Anteil der Erschließungsflächen beträgt 20,8 %. Bei Hinzurechnung des östlichen Feldweges bei einer evtl. späteren Entwicklung des 2. BA steigt der Anteil des Nettobaulandes auf 71,9 %. Die aktuelle Kostenschätzung gibt die Erschließungskosten (reine Baukosten) auf rund 4,5 Mio. Euro brutto an.

Page 6: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Seite 6 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014

IV. Weiteres Vorgehen

Im Rahmen der Offenlage können durch die Öffentlichkeit sowie Träger öffentlicher Belange erneut Anregungen zur Planung vorgebracht werden. Nach Sichtung der Anregungen erfolgt ggf. eine Überarbeitung der Planung für den Satzungsbeschluss. Die Offenlage ist für Juni 2014 geplant, so dass der Satzungsbeschluss voraussichtlich in der ersten Sitzungsrunde nach der Sommerpause gefasst werden kann. Gleichzeitig müssen die weitere Erschließungsplanung sowie weitere Gespräche mit den Umlegungsbeteiligten erfolgen. Nach Ausführungsplanung und Ausschreibung ist der Erschließungsbeginn der Maßnahme nach heutigem Stand für Herbst 2014 geplant

Page 7: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

P P P P P P

P PP P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P PPP

PPP

PP

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

PP

P

PP

P

192

193

194

195

191

190

196

8775/14

8775/3

8775/15

8775/5

8707

8775/7

8775/17

8775/18

8775/9

8775/19

8776/1

8777/4

8776/2

8777/5

8775/16

8776/3

8776/4

8777/7

8776/5

8777/8

8776/6

8777/9

8776/7

8777/10

8777/11

8776/9

8777/12

8778/1

8777/1

8777/2

8775/20

/21

8775/22

/23

8775/24

/3

8778/12 /4

/9

8781/5

/1

8781/6

8781/7

8778/6

8778/7

8778/8

8778/9

8778/10

8782/3

/1

8780/5

/6

/3

/7

/4

/8/9

/6/7

8781/3

8782/6

8782/7

8782/8

8827

8829/1

8781/8

9230

9233

11905

7947/1

7948

7950

8775/2

8775/11

8775

8775/6

8775/8

8777/3

8777/6

8776/8

8776/10 8828/2

8778/11

/2

8779/5

/8

/2

8775/4

7945

7946

7947/2

7949

7951/1

7951/2

7941

8756

8775/10

8775/12

8775/1

7943

12320

12325

12328

12331

8650

12323

1232612327

12329

12330

1182211

823

9240

9265/2

9261

9241

9242

9254/1

9258/1

9260

9257/1

9271

9264

9272

9236/1

9236/2 9237

9238

9239

9273

9274/1

9265/1

9274/2

9274/3

9263

9274/4

9274/5

9267

9268

9269

9270

9231

9232

9234

9235

11904

11857

Whs

Gar

Whs

Gar

Gar W

hs

Whs

GarGar Whs

WhsGar

Gar

Whs

Gar

Whs

Whs

Gar

Gar

Whs

GarWhs

Whs

Gar Whs

Gar Whs

Gar

Gar

Whs

Whs

Whs

Whs

Whs

Whs

Tgar

Gar

Whs

Gar

Whs

Whs Gar

GarGarGar

Gar

GarGarGar

Whs

Whs

Whs

Gar

Whs

Gar

Gar

Whs

GarWhs

Gar

WhsGar

Gar

Whs

Gar

Tgar

Whs

Gar

Whs

Whs

Whs

Whs

Whs

Whs

Whs

GarGarGarGar

GarGar

GarGar

WhsGar

Whs

Whs WhsGar

Gar Whs

GarWhs

Gar

WhsGarWhs

GarWhs

Tgar

Ravelstraße

Eberhar

dstraße

Reisw

eg

Friedrichs

traße

Eugenstra

ße

86

4

12

5

3

9

4

11

1/1

7

1/2

65

6

1

2/1

2

6

4

8

8

2

17

11

27

3/1

3

1/3

14

20

12

22

10

24

5

26

1416

18

2830

32

21

8

9

10

7

19

7940

87518751/1

8752

8756/1

8756/2

8756/4

8756/5

8756/78756/9

8778/1

8778/9

8781/4

8781/9

8782/2

8782/11

8782/13

9224

9225

9226

9227

9228

9229

9230

9231

9232

9233

9234

9236/1

9237

9238

9239

9240

9241

9274/4

9275/1

11824

11903

11904

11907

11908

12039/1

12040

12320

12321

12322

12332

12336

12337

1233

812

339

1234

012

341

1234

212

343

1234

412

345

1234

612

347

12367 12387 12388

12420/412420/5

1243212433

12434

S

Weg

S

U

UWg

UWg

UWg

Wg

Wg

Wg

Wg

Wg

Wg

Wg

Wg

Wg U

WgU

Weg

GFW

S

Pl GFW

GFWGFW

GFWGFW

12324

Rieslingstra

ße

8798

8799

8801

8826

8815

8816

8828/1

8817/1

8817/2

8829

8819

8802

8803

8804/1

8805

8806

8807

8795 8808/1

8820

8821

8830

8822

8823

8824

8825

8809

8810

8811

8812/2

8804/2

8813

8818

8796

8800

8812/1

7954

12324

9254

9257

9258

9260/1

9263/1

9264/1

9262

9265/3

9265/4

9266

9261/1

Pfg 3

Pfg 3

Pfg 4

Pfg

6

Pfg 5

Cp/N

a

Cp/S

t/N

aPfg 3

Pfg 7Pfg 7

Pfg 7

Pfg 7

Pfg 7

Na

Na

Na

Na

Cp/St

Cp/St/Na

Na

Na

Na

Na

Na

Cp/Na

Na

Ga/C

p/N

a

Na

Cp

Cp/N

a

Cp/

Na

GBH=9,3 m

Ga/

Cp/N

a

Ga/

Cp/N

a

Pfg 4

Na

Ga/Cp/Na

Ga/Cp/Na

Ga/Cp/Na

Ga/Cp/Na Ga/Cp/Na

Na

Ga/Cp/Na

Cp

Cp

GBH=9,3 m

Na

Cp/S

t/Na

Na St/Cp/Na

St/Cp/Na

Na

Na

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2 Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 1Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1 Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

WSG

WSG

gr, fr, lr

A

WA 20,4

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH/H

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 10,3

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 60,4

FD

GBH =nach Planeineinschrieb

a2

WA 10,3

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 10,3

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 40,4

FD

GBH =nach Planeineinschrieb

o

WA 20,4

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH/H

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 50,4a1

FD

GBH =nach Planeineinschrieb

WA 40,4

FD

GBH =nach Planeineinschrieb

o

WA 10,3

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 20,4

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH/H

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 10,3

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 40,4

FD

GBH =nach Planeineinschrieb

o

WA 40,4

FD

GBH =nach Planeineinschrieb

o

GB

H

8,7

m b

is 9

,3 m

GBH

6,4

m

GBH 9,3 m

GBH 12,2 m

GBH 9,3 m

GB

H 1

2,2

m

GBH 9,3 m

WA 10,3

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH

SD, WD, 0°- 25° FD

GBH 9,3 mWA 1

0,3

TH = 6,4GBH = 8,4

E/DH

SD, WD, 0°- 25° FD

WA 30,4

TH = 9,3GBH = 11,3

SD, WD, 0°- 25° FD

a4

GBH 9,3 m

WA 70,4

FD

GBH =nach Planeineinschrieb

a3

GBH 9,3 m

GB

H 9

,3 m

GB

H 1

2,2

m

GB

H 9

,3 m

192.

13

191.

8219

1.52

191.

41

191.34

191.35

191.45 191.53 191.85192.00

191.

9719

1.86

191.

7719

1.64

191.

58

191.51191.51

191.54 191.57 191.77191.94

191.97192.30

192.37 192.90193.43 193.64

193.98194.54

194.

8119

4.36

193.

9219

3.47

193.

0319

2.58

192.

14

196.

81

196.

2719

5.73

195.

1819

4.64

194.

1019

3.56

193.

0219

2.48

195.21

194.68

194.16

192.04

191.39

191.19

191.09

191.08191.02

190.85

190.10

190.72

191.21191.31

191.91

192.

3719

2.52

192.86

193.84 194.06

194.62194.88

195.30

196.09196.26

197.00197.45 197.66

197.

74

196.

7019

6.90

EFH 191,80 m

EFH

19

2,00

m

EFH

191,80 m

EFH

192,30 m

EFH

192,00 m

EFH

192,70 m

EFH 191,70 m

EFH 192,30 m

EFH 193,70 m

EFH 192,40 m

EFH

192,

50 m

EFH

192,

00 m

EFH

192,

90 m

EFH

192,

00 m

EFH

193,

40 m

EFH

195,

80 m

EFH 196,80 m

EFH 194,60 m

EFH 196,80 m

EFH 193,40 m

EFH 192,50 m

EFH 195,70 m

EFH 196,40 m

EFH 192,00 m

EFH 192,50 m

EFH 195,30 m

EFH 193,70 m EFH

194,00 mEFH 194,70 m

EFH 194,10 m

EFH 196,50 m

EFH 197,20 m

EFH 195,60 m

EFH 195,10 m

EFH 195,00 m

EFH

19

3,40

m

EFH

19

5,00

m

EFH 192,50 m

V

V

V

V

V

V

V

V

V

PLAN

STRASSE 2

SCH

ILLE

RSTRASSE

PLAN

STRASSE 1

PLA

NSTRASSE 3

DAIMLERSTRASSE

QUARTIERS-PLATZ 2

QUARTIERSPLATZ 1

FELD

WEG

QU

ARTIE

RSPLA

TZ 3

QU

ARTIE

RSPLA

TZ 4

Daimlerstraße

V

PLANSTRASSE A

PLANSTRASSE B

QU

ARTIE

RSPLA

TZ 5

F

DAIMLERSTRASSE

PLANSTRASSE C

Flurstück im Eigentum der Stadt Lauffen a.N. - Abstandsfläche zu den Rebflächen

Schneidekante

Hauptfirstrichtung bei Sattel- und Walmdächern§ 9 (1) 2 BauGB

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches § 9 (7) BauGB

Gemäß § 2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.Dezember 1990

Planzeichenerklärung

vorgeschlagene Bebauung ausGestaltungsplan - Wohngebäude,Garage/Carport - Nebenanlagen

Oberkante Erschließungsfläche- Höhe in m üNN -

x197.20

Art der baulichen Nutzung

Allgemeines Wohngebiet§ 4 BauNVO

§ 9 (1) 1 BauGB

WA

max. Traufhöhe, bezogen auf EFH,§ 16 (2) i.V.m.§ 18 BauNVO

TH=....0,4

Maß der baulichen Nutzung

§ 19 BauNVOGrundflächenzahl

§ 9 (1) 1 BauGB

GBH=....max. Erdgeschossfussbodenhöhe(OK. Fertigfußboden) in m ü. NN § 9 (3) BauGB i.V.m.§ 18 (1) BauNVO

EFH=...

Gebäudehöhe als Höchstmaß, bei zwei Höhenang. als Mindest- und als Höchstmaß, bezogen auf EFH,§ 16 (2) i.V.m.§ 18 BauNVO

Bauweise, Baulinie, Baugrenze

Offene Bauweise§ 22 (1),(2) BauNVO

§ 9 (1) 2 BauGB

Offene Bauweise,nur Einzelhäuser zulässig§ 22 (1),(2) BauNVO

Eo

Offene Bauweise,nur Hausgruppen zulässig§ 22 (1),(2) BauNVO

HOffene Bauweise,nur Doppelhäuser zulässig§ 22 (1),(2) BauNVO

D

Abweichende Bauweise§ 22 (1),(4) BauNVOa1,a2.. § 23 (1),(3) BauNVO

Baugrenze

§ 23 (1),(2) BauNVOBaulinie

Verkehrsflächen

StraßenverkehrsflächeGehweg Feldweg

(Aufteilung ist Richtlinie für die Ausführung)

§ 9 (1) 11 BauGB

VVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung- verkehrsberuhigter Bereich -

FVerkehrsflächen besondererZweckbestimmung - Fußgänger, Radfahrer -

Öffentliche ParkierungsflächeVerkehrsgrünv P

Grünflächen und übrige FlächenÖffentliche Grünflächefür Spiel und Aufenthalt§ 9 (1) 15 BauGB

Spielplatz§ 9 (1) 4 und 22 BauGB

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen undFlächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Pf1Pf2

Anpflanzungen von Bäumengemäß Liste "Baumpflanzungen in den Straßenräumen"§ 9 (1) 25a BauGB

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern § 9 (1) 25a BauGB

Pfg 1,2..

Anpflanzen von Hecken§ 9 (1) 25a BauGB

Weitere Festsetzungen

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. der Bauweise, der EFH

Abgrenzung untersch. sonstigerFestsetzungen z.B. Gebäudehöhen,Traufhöhen, EFH usw.

Flächen f. Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen§ 9 (1) 4 BauGB

Ga/St/Na

Flächen f. Nebenanlagen§ 9 (1) 4 BauGBNa

Einfahrt § 9 (1) 11 BauGBBereich ohne Aus- und

Walmdach, einschl.Zeltdach als Sonderfall§ 74 (1) LBO

WD

Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO

§ 74 (1) LBOSatteldachSD

Flachdach§ 74 (1) LBOFD

Böschung

Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme

vorgeschlagene

Grundstücksgrenzen

Grenzpunkt endgültigGrenzpunkt digitalisiertGrenzpunkt ausgefallen = neu unvermarkt

Wasserschutzgebiet - nachrichtliche Kennzeichnung des vorhandenenWasserschutzgebietes (Zone III A)

WSG

Fahr,- Geh- und Leitungsrecht zu-gunsten d. Eigentümer der angren-zenden Flächen § 9 (1) 21 BauGB

Fläche für Versorgungsanlage-Elektrizität-§ 9 (1) 12 BauGB

Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallensorgung

Fläche für Abfallentsorgung§ 9 (1) 14 BauGBA

VORABZUG5.5.2014

wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Vorlage 2014 Nr. 53 / 1
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Page 8: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc Seite 1/11

BEBAUUNGSPLAN OBERE SEUGEN II Bearbeitungsstand 5. Mai 2014 A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind:

- Wohngebäude - die der Versorgung des Gebiets dienenden, Läden, Schank- und Speisewirtschaften

sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise können zugelassen werden:

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltungen.

Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen auch ausnahmsweise nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO Entsprechend der Nutzungsschablonen in der Planzeichnung sind festgesetzt: Maximale Grundflächenzahl, Höhe baulicher Anlagen in Verbindung mit einer Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH, bezogen auf Oberkante Fertigfußboden) als maximale Gebäudehöhe (GBH), bei geneigten Dächern zusätzlich als Traufhöhe (TH). Sind zwei Werte für die Gebäudehöhe angegeben, gelten diese als Mindest- und als Höchstmaß. Die jeweils zulässige Traufhöhe wird zwischen der festgesetzten EFH und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, die jeweils zulässige Gebäudehöhe wird zwischen der festgesetzten EFH und dem obersten Punkt des Daches gemessen. Gemäß § 19 (4) BauNVO darf die Grundflächenzahl bei Anrechnung der Tiefgaragenflächen ausnahmsweise auf bis zu 0,8 erhöht werden. Die im Plan eingetragenen EFH sind maximale Höhen und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen um maximal 0,50 m überschritten werden. Sind in einem Abschnitt innerhalb der Baufenster zwei Zahlenwerte für die EFH eingetragen, ist die jeweilige EFH für dazwischen liegende Gebäude in Bezug auf die Gebäudemitte geradlinig zu interpolieren. 3. Bauweise § 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO 3.1 Offene Bauweise Wenn im Bebauungsplan nicht anders eingetragen, sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig. Sie müssen die Abstandsflächen und die Grenzabstände nach LBO zu den seitlichen Nachbargrenzen einhalten.

wierkc
Schreibmaschinentext
Vorlage 2014 Nr. 53 / 2
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Page 9: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 2 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 2/11

3.2 Abweichende Bauweise a1 Die Gebäudebreite, gemessen parallel zur Erschließungsstraße darf 15,0 m nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. 3.3 Abweichende Bauweise a2 Die Gebäudebreite, gemessen parallel zur Erschließungsstraße darf 25,0 m nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. 3.4 Abweichende Bauweise a3 An den Erschließungsstraßen sind Gebäuderücksprünge im Abstand von höchstens 25 m einzuplanen (Gliederung der Fassade). Sie sind in einer Breite von mindestens 4,0 m, gemessen parallel zur Erschließungsstraße und einer Tiefe von mindestens 2,0 m auszuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. 3.3 Abweichende Bauweise a4 Die Gebäudebreite, gemessen parallel zur Erschließungsstraße darf 30,0 m nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. 4. Stellung der baulichen Anlagen § 9 (1) Nr. 2 BauGB Für die Stellung der Hauptgebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist bei Sattel- und Walmdächern die im Bebauungsplan eingetragene Firstrichtung zwingend. 5. Garagen, Tiefgaragen, überdachte Stellplätze, Stellplätze, Nebenanlagen

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO 6.1 Oberirdische Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und Nebenanlagen Oberirdische Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Stellplätze innerhalb der Vorgartenflächen zwischen Erschließungsstraßen und den Baugrenzen bzw. den festgesetzten Flächen für Carports und Garagen zulässig. Die Garagenzufahrten sind mit einer Länge von min. 5 m so auszuführen, dass sie als Stellplätze genutzt werden können. Private Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Einstellplätzen sind in Tiefgaragen unterzubringen. Tiefgaragen dürfen die Baugrenzen überschreiten. Nebenanlagen dürfen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. In den ausschließlich für Nebenanlagen gesondert ausgewiesenen Flächen darf auf einem Grundstück nur eine Nebenanlage errichtet werden, wenn diese 15 cbm überbauter Raum und 2,4 m Höhe nicht überschreitet. 6. Von Bebauung freizuhaltende Flächen § 9 (1) Nr. 10 BauGB Bauliche Anlagen (auch Garagen, Carports und Nebenanlagen) haben zu der öffentlichen Verkehrsfläche „Feldweg“ einen Abstand von mindestens 3,0 m einzuhalten. 7. Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB Die Aufteilung der Verkehrsfläche ist Hinweis für die Ausführung.

Page 10: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 3 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 3/11

8. Flächen mit Geh- und Leitungsrechten § 9 (1) Nr. 21 BauGB Für die Erschließung sind in den mit fr gekennzeichneten Flächen Fahrrechte, mit gr gekennzeichneten Flächen Gehrechte und in den mit lr gekennzeichneten Flächen Leitungsrechte zugunsten der Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu gewährleisten. Geh- und Leitungsrechte dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. 9. Pflanzgebote § 9 (1) Nr. 25a BauGB Sämtliche Bepflanzungen der Pflanzgebote sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Pflanzen zu ersetzen. Von den festgesetzten Standorten kann in begründeten Fällen geringfügig abgewichen werden. 8.1 Öffentliche Grünfläche, Quartiersplätze 1 und 2 Die Quartiersplätze 1 und 2 sind mit Laubbäumen gem. Artenliste Pfg 1, Stammumfang 20/25 cm, als Hochstamm zu bepflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 anzusäen. Pfg 1 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden, wobei die Verwendung einer einheitlichen Baumart je Platz vorgeschrieben ist: Acer campestre und Sorten - Feld-Ahorn Acer platanoides und Sorten - Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn Aesculus x carnea ’Briotii’ - Scharlach-Rosskastanie Aesculus hippocastanum - Rosskastanie Carpinus betulus - Hainbuche Fraxinus angustifolia 'Raywood' - Schmalblättrige Esche Malus (Zierformen) - Zierapfel Platanus acerifolia - Ahornblättrige Platane Prunus (Zierformen) - Zierkirschen Robinia pseudoacacia 'Bessoniana' - Kegel-Robinie 8.2 Öffentliche Grünfläche, Quartiersplatz 3 Der Quartiersplatz 3 ist mit Laubbäumen gem. Artenliste Pfg 6, Stammumfang 20/25 cm, als Hochstamm zu bepflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 anzusäen. Pfg 6 Acer campestre und Sorten - Feld-Ahorn Acer platanoides und Sorten - Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn Aesculus x carnea ’Briotii’ - Scharlach-Rosskastanie Aesculus hippocastanum - Rosskastanie Carpinus betulus - Hainbuche Fraxinus angustifolia 'Raywood' - Schmalblättrige Esche Malus (Zierformen) - Zierapfel Platanus acerifolia - Ahornblättrige Platane Prunus (Zierformen) - Zierkirschen Robinia pseudoacacia 'Bessoniana' - Kegel-Robinie 8.3 Straßenbäume, Quartiersplatz 4 und 5

Page 11: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 4 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 4/11

Auf den im Plan gekennzeichneten Standorten in den Wohnstraßen ist jeweils ein mittelkroniger Laubbaum gem. Artenliste Pfg 2, Stammumfang 20/25 cm, in offenen, begrünten Pflanzflächen von mind. 4 m² als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Quartiersplätze 4 und 5 sind jeweils mit einer eigenen, von der Straßenbaumart verschiedenen Baumart zu bepflanzen. Pfg 2 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden, wobei die Verwendung einer einheitlichen Baumart innerhalb einer Straße vorgeschrieben ist. Für die jeweiligen Straßenzüge sind jedoch unterschiedliche Baumarten vorzusehen: Acer campestre - Feld-Ahorn Acer platanoides und Sorten - Spitz-Ahorn Fraxinus angustifolia 'Raywood' - Schmalblättrige Esche Gleditsia triacanthos f. inermis - Dornenlose Gleditschie Gleditsia triacanthos ‘Skyline’ - Dornenlose Gleditschie Malus Arten und Sorten - Apfel Platanus Arten und Sorten - Platanen Prunus Arten und Sorten - Kirschen Pyrus Arten und Sorten - Birnen Robinia pseudoacacia und Sorten - Robinie Sorbus aucuparia - Eberesche Sorbus intermedia - Schwedische Mehlbeere Tilia Arten und Sorten - Linde 8.4 Öffentliche Grünfläche West (Grünzug) PfG3 Auf der öffentlichen Grünfläche im Westen des Baugebiets ist eine lockere Pflanzung aus einheimischen Bäumen, Stammumfang 20/25 cm und Sträuchern gem. Artenliste Pfg 3 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind als Gebrauchsrasen anzulegen und extensiv zu pflegen. Der Flächenanteil der mit Sträuchern zu bepflanzenden Fläche beträgt 25%. Rasenflächen sind als Gebrauchsrasen anzulegen und extensiv zu pflegen. Anlage eines Kinderspielplatzes. Der Spielplatz ist nach Altersstufen zu gliedern (3-5 jährige und 6-11 jährige) und in die öffentliche Grünfläche einzubinden. Pfg 3 Folgende Baumarten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre - Feld-Ahorn Acer platanoides und Sorten - Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn Alnus glutinosa - Schwarzerle Betula pendula - Sand-Birke Carpinus betulus - Hainbuche Fraxinus excelsior - Esche Prunus avium - Vogelkirsche Prunus padus - Traubenkirsche Quercus petraea - Trauben-Eiche Quercus robur - Stiel-Eiche Robinia pseudoacacia und Sorten - Robinie Sorbus aucuparia - Eberesche Sorbus domestica - Speierling Tilia cordata - Winter-Linde Tilia platyphyllos - Sommer-Linde Folgende Sträucher sind wahlweise zu verwenden: Cornus sanguinea - Roter Hartriegel

Page 12: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 5 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 5/11

Corylus avellana - Gewöhnliche Hasel Euonymus europaea - Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare - Rainweide, Liguster Rosa canina - Hundsrose Rosa rubiginosa - Weinrose Salix purpurea - Purpur-Weide Salix tiandra - Mandel-Weide Salix viminalis - Korb-Weide Sambucus nigra - Schwarzer Holunder Viburnum lantana - Wolliger Schneeball Viburnum opulus - Gewöhnlicher Schneeball 8.5 Pflanzgebot auf privaten Flächen (Süd) PfG 4 Hinweis: Aufgrund der Lage an den Rebflächen, hat die Stadt Lauffen a.N. einen 7,50 m breiten Streifen entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze erworben. Dieser Bereich wird aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen dient als Pufferstreifen zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Bebauung. Zur Randeingrünung ist auf der Südseite des Baugebiets ein Streifen von 2,50 m mit klein- bis mittelkronigen Laubbäumen, als Hochstämme, Stammumfang mind. 18/20 cm und Sträuchern gem. Artenliste Pfg 4 zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Für jedes Grundstück ist ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind mit Landschaftsrasen – Standard ohne Kräuter RSM 7.1.1 anzusäen. Jegliche Ablagerungen, Befestigungen oder sonstiges bauliche Anlagen sind in der Pflanzfläche nicht zulässig. Pfg 4 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre - Feld-Ahorn Alnus glutinosa - Schwarzerle Carpinus betulus - Hainbuche Malus sylvestris - Wildapfel/ Holz-Apfel Prunus avium - Vogelkirsche Pyrus pyraster - Wildbirne/ Holz-Birne Folgende Sträucher sind wahlweise zu verwenden: Sambucus nigra - Schwarzer Holunder Viburnum lantana - Wolliger Schneeball Rosa canina - Hundsrose Corylus avellana - Gewöhnliche Hasel Ligustrum vulgare - Rainweide, Liguster 8.6 Pflanzgebot auf privaten Flächen (Nord) PfG 5 Die festgesetzte Fläche entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze ist gärtnerisch anzulegen und mit heimischen Gehölzen gem. Artenliste Pfg 5, und Stauden zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Für jedes Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 oder Landschaftsrasen-Standard ohne Kräuter RSM 7.1.1 anzusäen.

Page 13: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 6 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 6/11

Jegliche Ablagerungen, Befestigungen oder sonstiges bauliche Anlagen sind in der Pflanzfläche nicht zulässig.

Pfg 5 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre - Feld-Ahorn Carpinus betulus - Hainbuche Malus (in Arten und Sorten) - Zierapfel, Apfel Prunus (in Arten und Sorten) - Zierkirsche, Kirsche, Zwetschge Pyrus (in Arten und Sorten) - Birne Sorbus (in Arten und Sorten) - Eberesche, Mehlbeere Folgende Sträucher sind wahlweise zu verwenden: Syringa (in Arten und Sorten) - Flieder Viburnum (in Arten und Sorten) - Schneeball Cornus (in Arten und Sorten) - Hartriegel Buddleja (in Arten und Sorten) - Sommerflieder Amelanchier (in Arten und Sorten) - Felsenbirne 8.7 Pflanzgebot auf privaten Flächen (geschnittene Hecken an Quartiersplatz 1) PfG 7 Entlang der Nordseite des Quartiersplatzes 1 und des daran anschließenden Straßenzugs sind auf privatem Grund geschnittene Hecken gem. Artenliste Pfg7 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Fertighöhe der Hecke ca. 1,50 m; Pflanzenanzahl je Meter mind. 2,5 St. Pfg 7 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre - Feld-Ahorn Carpinus betulus - Hainbuche Fagus sylvatica - Buchenhecke Ligustrum vulgare - Rainweide, Liguster Taxus baccata - Eibe 8.8 Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind, mit Ausnahme von Gehwegen, Zufahrten oder Pkw-Stellplätzen, als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und mit heimischen Laubbäumen, Gehölzen und Stauden zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Für jedes Baugrundstück ist mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum gem. Artenliste Pfg 8 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Pfg 8 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre - Feld-Ahorn Acer platanoides (in Arten und Sorten) - Spitz-Ahorn Betula pendula - Sand-Birke Carpinus betulus - Hainbuche Fraxinus excelsior (in Sorten) - Esche Malus (in Arten und Sorten) - Zierapfel, Apfel Prunus (in Arten und Sorten) - Zierkirsche, Kirsche, Zwetschge Pyrus (in Arten und Sorten) - Birne Robinia ((in Arten und Sorten) - Robinie Sorbus (in Arten und Sorten) - Eberesche Tilia (in Arten und Sorten) - Linde

Page 14: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 7 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 7/11

8.9 Dachbegrünung PfG 9 Pfg 9: Pflanzgebot extensive Dachbegrünung Bauliche Anlagen mit Flachdächern (auch Carports und Garagen mit Pultdächern) sind, ausgenommen der technischen Dachaufbauten einschl. Solaranlagen, mit einer extensiven Dachbegrünung aus niederwüchsigen, trockenheitsresistenten Stauden und Gräsern zu versehen und dauerhaft zu unterhalten. Die Aufbaustärke beträgt mindestens 8 cm In begründeten Ausnahmefällen können Ausnahmen im Umfang der Begrünung zugelassen werden. 10. Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers § 9 (1) Nr. 26 BauGB Randeinfassungen mit Hinterbeton, Beleuchtungsmasten sowie Böschungsflächen sind, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, auf den angrenzenden privaten Grundstücken zu dulden. B. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN § 74 LBO 1. Äußere Gestaltung der Gebäude Dachform und Dachneigung sind entsprechend der Planeinschrieb-Nutzungsschablone auszuführen. Dachaufbauten (Gaupen, Wiederkehren, etc.) und Zwerchhäuser sind nicht zulässig. Solaranlagen sind zulässig. Flachdächer sind mit einer Neigung von höchstens 5° auszubilden Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und eingeschossige Nebenanlagen sind mit Flach- oder Pultdächern mit einer Neigung von höchstens 10° auszubilden. 2. Anzahl der notwendigen Stellplätze Bei Einzelhäusern ("freistehendes Einfamilienhaus") sowie Doppelhaushälften mit nur einer Wohneinheit sind zwei Stellplätze, bei Hausgruppen („Reihenhaus“) und Geschoßwohnbauten sind je Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Wenn bei der Berechnung der Zahl notwendiger Pkw-Stellplätze Bruchteile entstehen, ist auf die nächstfolgende ganze Zahl aufzurunden. Stellplätze vor Garagen und Carports werden angerechnet, wenn der Stellplatz zur selben Nutzungseinheit gehört. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen müssen sich in die architektonische Gestaltung der Fassade des jeweiligen Gebäudes einfügen. Sie sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und auf die Erdgeschosszone zu beschränken. Sie sind nur innerhalb der Baugrenzen und -linien zulässig. 4. Einfriedigungen, Stützmauern Einfriedigungen sind nur mit einer maximalen Höhe von 1,2 m zulässig. Maschendrahtzäune sind dort nur innerhalb einer lebenden Einfriedung erlaubt.

Page 15: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 8 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 8/11

Einfriedigungen haben zu der öffentlichen Verkehrsfläche „Feldweg“ einen Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten. Stützmauern und Auffüllungen an den Grundstücksgrenzen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, nur bis zu einer Höhe von 0,5 m zulässig. Beim Modellieren des Geländes darf der Böschungswinkel max. 30° betragen. Entlang der Verkehrsflächen sind Einfriedigungen gem. Artenliste Pfg 7 als geschnittene Hecken mit dahinter- liegenden Spann- und Maschendrahtzäunen zulässig. Zwischen den Grundstücken sind Einfriedigungen mit Hecken gem. Artenliste Pfg 7 oder hinterpflanzten Drahtzäunen zulässig. Sockelmauern sind nicht zulässig. 5. Gestaltung Gartenflächen, private Stellplatze Mindestens 60% der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu bepflanzen oder dauerhaft zu begrünen. Wege, offene Stellplätze sowie die Zufahrten zu Garagen innerhalb der Baugrundstücke sind mit wasserdurchlässigen Belägen, z.B. mit Rasenfugensteinen, Rasengittersteinen, sickeroffenes Pflaster oder wassergebundenen Belägen anzulegen. Der Abflussbeiwert soll mindestens 0,6 betragen. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen oder sonstigen unterirdischen Nebenanlagen sind mit mindestens 50 cm Erdüberdeckung und Begrünung auszuführen. Anpflanzungen haben zu der öffentlichen Verkehrsfläche „Feldweg“ einen Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. 6. Müllbehälterstandplätze Die Standorte für Müllbehälter sind einzugrünen oder mit einer Verkleidung zu versehen und gegen den öffentlichen Raum abzuschirmen. 7. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Außenantenne oder eine Satellitenempfangsanlage zulässig. 8. Niederspannungs- und Fernmeldeanlagen Im Plangebiet des Bebauungsplans sind sämtliche Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen unterirdisch zu verlegen. C. HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 1. Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf §§ 4 und 7, wird hingewiesen. 2. Bodendenkmale

Page 16: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 9 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 9/11

Im Falle von Bodenfunden ist die untere Denkmalschutzbehörde zu informieren. Auf die Beachtung von § 20 Denkmalschutzgesetz (Meldepflicht) wird hingewiesen. 3. Grundwasserschutz - Wasserschutzgebiet „Lauffener Schlinge“ Teile des Plangebiets liegen im Bereich der weiteren Schutzzone (Zone IIIA) der Verordnung des Landratsamts Heilbronn vom 1. Dezember 2003 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassung Wasserschutzgebiet (WSG) „Lauffener Schlinge“ (WSG-Nr. 125023). Die Abgrenzung des WSG ist in der Planzeichnung dargestellt. Die Schutzgebietsverordnung steht auf der Homepage der Stadt Lauffen a.N. zum Download bereit. Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind für die Teile des Gebietes, die innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung liegen, zwingend einzuhalten. Die Abgrenzung des WSG ist in der Planzeichnung dargestellt. Unmittelbar einzuhalten sind u.a.:

- Bohrungen sind anzeigepflichtig. Sonden bzw. Bohrungen zur Erdwärmenutzung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

- Beim Neu- und Ausbau von Straßen sind die Anforderungen der Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) einzuhalten. Es müssen die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden.

- Beim Bau von Abwasserkanälen und -leitungen sind erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheitsprüfung zu beachten. Bei der Planung und Ausführung von Abwasserleitungen und Schachtbauwerken sind das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 "Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten" sowie die Verlege-Richtlinien der Rohrhersteller unbedingt einzuhalten. Insbesondere sind Vorrichtungen für Dichtheitsprüfungen während des Betriebs zu berücksichtigen. Hoftöpfe und Kontrollschächte sowie ggf. Entwässerungsrinnen aus Betonfertigteilen sind an den Stoßstellen dicht auszuführen.

- Zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe (z.B. Kettenschmieröle) und Schalöle.

Folgende weitere Punkte sind bei der Umsetzung von Bauvorhaben zu beachten:

- Eine Verunreinigung der Böden durch den Baustellenbetrieb ist zu vermeiden. Die allgemeinen Schutzvorkehrungen auf Baustellen sind im Wasserschutzgebiet besonders zu beachten und streng zu kontrollieren. Eingesetzte Maschinen und Fahrzeuge dürfen kein Öl und Treibstoff verlieren. Baufahrzeuge sind vorzugsweise auf befestigten Flächen abzustellen. Unbedingt vor Ort benötigte Öl- und Treibstoffmengen sind überdacht und in Auffangwannen zu lagern. Ölbindemittel ist aus Vorsorgegründen bereitzuhalten. Baustofflager sind so einzurichten, dass davon keine Grundwassergefährdung ausgeht.

- Arbeitsräume der Bauvorhaben sind so zu verfüllen, dass eine dichtende Schicht aus bindigem Material den direkten Zufluss von Oberflächenwasser in den Untergrund verhindert. Verfüllte Arbeitsräume dürfen nicht zur Versickerung genutzt werden.

- Das Bauvorhaben ist zügig durchzuführen, damit die offene Baugrube so bald wie möglich verschlossen wird. In der Nähe der offenen Baugrube dürfen wassergefährdende Stoffe (z.B. Dieselfass) nur in einer Auffangwanne gelagert werden. Eine Lagerung in der Baugrube ist untersagt. Fahrzeuge und Maschinen sind nur außerhalb der Baugrube auf befestigten und ordnungsgemäß entwässerten Flächen abzustellen. Es dürfen nur Bautoiletten mit dichten Fäkalienbehältern aufgestellt werden.

- Baumaterialien für Bauteile, die sich im Untergrund befinden, dürfen nicht wassergefährdend sein. Für Anstriche an im Erdreich befindlichen Bauteilen sind

Page 17: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 10 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 10/11

ausschließlich wassermischbare Dichtungsanstriche ohne Lösemittelzusätze zu verwenden.

- Wird bei Bauarbeiten unvorhersehbar Grundwasser erschlossen, ist dies gemäß Wassergesetz der Unteren Wasserbehörde im Landratsamt Heilbronn anzuzeigen und die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

- Drän- und Grundwasser darf nicht in die Ortskanalisation eingeleitet werden.

- Mit dem Baugesuch ist ein Entwässerungsplan mit Angaben zu den gewählten Rohrmaterialien und Rohrverbindungen sowie zu den vorgesehenen Inspektionen und Dichtheitsprüfungen vorzulegen.

Weitere Regelungen, die bei Maßnahmen in Wasserschutzgebieten zu beachten sind, enthalten insbesondere die jeweils geltenden Fassungen der

- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 11.02.1994 (GBl. S. 182)

- Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118)

- Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887).

- Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete

- Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten.

4. Geotechnik Für das Plangebiet wurde eine Übersichtserkundung durchgeführt, die bei der Stadt Lauffen eingesehen werden kann (Stadtbauamt). Bei der Bauausführung sind Abweichungen vom beschriebenen Befund nicht auszuschließen. Eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Boden- und Gesteinsschichten im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen sowie Folgerungen und Empfehlungen des geotechnischen Berichtes sind daher erforderlich. Der geotechnische Bericht ersetzt keine Beurteilung im Einzelfall, insbesondere zu Gründungs- und Ausführungsfragen für einzelne Bauwerke. Hierzu kann es notwendig sein, projektbezogene Aufschlüsse durchzuführen. Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden keine Hinweise auf Verunreinigungen des Untergrunds festgestellt. Sollten bei der Erschließung des Baugebietes Altablagerungen angetroffen werden, so ist das Umweltschutzamt beim Landratsamt Heilbronn sofort zu verständigen. 5. Immissionen durch Weinberge Im Anschluss an das Baugebiet sind teilweise Weinberge angelegt bzw. zulässig. In der Nachbarschaft dieser Weinberge, insbesondere für die neben den Weinbergen gelegenen Grundstücke, können aufgrund der Bearbeitungs- und Rebschutzmaßnahmen Immissionen nicht ausgeschlossen werden. 6. Nutzung Niederschlagswasser Unverschmutztes Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück möglichst zurückzuhalten, in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu nutzen. Ein Notüberlauf zum Kanal ist vorzusehen. 7. Belange der Landwirtschaft

Page 18: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

STADT LAUFFEN AM NECKAR PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 11 VON 11 BEBAUUNGSPLAN „OBERE SEUGEN“ AUSDRUCK 06.05.2014

02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 11/11

Um die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs zu gewährleisten, sollte mit Einfriedungen ein Mindestabstand von 1 m, mit Anpflanzungen ein Mindestabstand von 1,5 m gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlichen Nutzflächen eingehalten werden Um Verschattung und andere Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Kulturen zu vermeiden, ist mit Anpflanzungen, ein ausreichender Abstand zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen einzuhalten, der mindestens den Erfordernissen nach dem Nachbarrecht Baden-Württemberg entspricht. Während der Baumaßnahmen ist die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs durchgängig zu gewährleisten.

Page 19: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

1/34

BEBAUUNGSPLANBEGRÜNDUNG „Obere Seugen II 1.BA" Zum Entwurf des Bebauungsplan Stand: 05.05.2014 Inhaltsverzeichnis TEIL 1 BEGRÜNDUNG 1. Präambel 2. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans

3.1 Bedarfsnachweis 3. Situation im Stadtgebiet 3.2 Lage, Abgrenzung und Größe des Geltungsbereichs 3.3 Topographie und Bodenverhältnisse 3.4 Verkehrliche Anbindung 3.5 Ver- und Entsorgung 4. Vorgaben und Rahmenbedingungen 4.1 Vorgaben aus der Regionalplanung 4.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4.3 Verkehrsgutachten 4.4 Wasserschutzgebiet 5. Ziele und Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung 5.1 Städtebauliche Konzeption, Alternativenprüfung 5.2 Struktur 5.3 Erschließung 5.4 Bebauung 5.5 Städtebauliche Kennwerte 5.6 Art der baulichen Nutzung 5.7 Maß der baulichen Nutzung 5.8 Bauweise 5.9 Baulinien? 5.10 Stellung der baulichen Anlagen 5.11 Garagen, überdachte Stellplätze, Stellplätze 5.12 Bereiche ohne Aus- und Einfahrt? 5.13 Grünordnerische Festsetzungen 5.14 Städtebauliche Gestaltung und örtliche Bauvorschriften 5.15 Solarenergie 5.16 Ver- und Entsorgung 6. Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Artenschutz 6.1 Biotoptypen und Boden 6.2 Artenschutz 7. Umsetzung der Planung

wierkc
Schreibmaschinentext
Vorlage 2014 Nr. 53 / 3
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Page 20: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

2/34

7.1 Maßnahmen zur Bodenordnung TEIL 2 UMWELTBERICHT GEMÄSS § 2 ABS. 4 UND § 2A SATZ 2 NR. 2 BAUGB 1. Einleitung 1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen 1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der

Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden 2.1 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.2 Prognose über Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung 2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der nachteiligen Auswirkungen 2.4 Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (Naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsregelung) 2.5 Standort- und Planungsalternativen und Begründung der Auswahl 2.6 Merkmale der technischen Verfahren und Hinweise auf die Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen 2.7 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung der Bauleitplanung 3. Zusammenfassung Anhang 1: "Bestand/Planung – Biotoptypen Bewertung und Bilanz" Anlage 2: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Büro BILANUM, Dr. Schmidt

Page 21: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

3/34

TEIL 1 BEGRÜNDUNG 1. PRÄAMBEL Die Stadt Lauffen hat, um eine städtebaulich sinnvolle Lösung für das Planungsgebiet zu erhalten, das Planungsbüro LEHEN drei Architektur Stadtplanung mit der Erstellung eines städtebaulichen Entwurfs / Rahmenplanes beauftragt. Bis zur Entscheidung für den aktuellen städtebaulichen Entwurf, der dem Bebauungsplan zugrunde liegt, wurden verschiedene alternative Entwürfe entwickelt. Der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.N. am Neckar hat in seiner Sitzung vom 28.03.2012 auf der Grundlage des städtebaulichen Vorentwurfes den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“ gefasst. Die Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses ist in KW 17 /2012 erfolgt. Der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.N. am Neckar hat in seiner Sitzung vom 06.11.2013 auf der Grundlage des städtebaulichen Vorentwurfes den Beschluss für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“ gefasst. Die frühzeitige Beteiligung wurde vom 18.11.2013 – 06.12.2013 durchgeführt. Am 28.03.2012 hat der Gemeinderat dem Maßnahmenträgervertrag zwischen der Stadt Lauffen a. N. und dem Maßnahmenträger, der Bietigheimer Wohnbau GmbH, zugestimmt. Zuständig für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen ist in den §§ 1 – 10 BauGB geregelt. Die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung erfolgt durch das Büro LEHEN drei – Architektur, Stadtplanung SRL BDA –, Stuttgart, die Ausarbeitung des Freiflächenkonzepts, der Grundlagen der Grünordnungsplanung und das Entwässerungskonzept durch das Büro Stefan Fromm Landschaftsarchitekten in Zusammenarbeit mit der Rauschmaier Ingenieure GmbH in Bietigheim-Bissingen, die Umweltprüfung und der Umweltbericht erfolgt durch das Büro Becker + Haindl, Wemding. Am 05.12.2013 wurde durch Gemeinderatsbeschluss die Umlegung für das Gebiet „Obere Seugen II, 1.BA“ angeordnet. 2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGPLANES Um in einem schwierigen demographischen Umfeld die dynamische Entwicklung der Stadt Lauffen am Neckar zu sichern, soll ein ca. 5,3 ha großes familienfreundliches Wohngebiet entstehen. Die einzige Fläche, die der Stadt Lauffen zur Umsetzung in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung zur Verfügung steht, befindet sich im Gebiet Obere Seugen und Rottland. Der Feststellungsbeschluss für die 4. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.N. zur Ausweisung der Wohnbauflächen „Obere Seugen II“ im Teilverwaltungsraum Lauffen wurde am 28.02.2013 durch den gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.N. gefasst. Die derzeit zum Weinbau genutzten Flächen sollen entsprechend ihrer zentrumsnahen Lage zum Wohnbaugebiet entwickelt werden und den Ortsrand nach Süden abrunden.

Page 22: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

4/34

2.1 Bedarfsnachweis

Der Bedarfsnachweis für die Ausweisung von Wohnbauflächen wurde bereits im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens geführt. Das Unterzentrum Lauffen a.N. war in den letzten Jahren sehr zurückhaltend bei der Erschließung neuer Baugebiete im Vergleich zu den näheren Umlandkommunen. Diese z.T. nicht zentralen Orte haben teilweise kräftige Einwohnerzuwächse zu verzeichnen, wohingegen Lauffen seit 2005 eine rückläufige Einwohnerzahl aufweist (minus ca. 400 EW). Im Rahmen des aktuellen Stadtentwicklungsprozesses „Strategie 2030“ wurden durch das Büro Reschl & Höschele, Stuttgart, verschiedene Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung aufgestellt. Für das Szenario „Bestandserhalt“ ( Einwohnerzahl von rund 11.000 Einwohnern) ist nach den Berechnungen eine jährliche Zuwanderung von 35 EW p.a. nach Lauffen a.N. erforderlich. Das formulierte Ziel des Bestandserhalts mit den entsprechenden Wanderungsgewinnen für die kommenden Jahre ist ohne die Bereitstellung neuer Wohnbauflächen nicht zu erreichen. Lauffen am Neckar muss sich also als zentraler Ort (Unterzentrum) entsprechend seiner bestehenden Infrastruktur als Wohnschwerpunkt festigen und weiter entwickeln. Die Siedlungsentwicklung darf nicht auf die umliegenden kleineren Gemeinden mit geringer entwickelter Infrastruktur abgegeben werden. Hierzu ist es notwendig, behutsam und sukzessive neue Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen. Die kompakte Ortslage im Stadtteil Dorf (westlich des Neckars) bietet besondere Wohnstandortvorteile. Die Erschließung des Baugebiets „Obere Seugen I“ im Dezember 2007 zeigte, dass eine große Nachfrage nach Wohnraum in diesem Stadtteil Lauffens besteht. Alle weiterführenden Schulen sind in fußläufiger Entfernung, der Bahnanschluss in Richtung Stuttgart und Heilbronn und zentrale Einkaufseinrichtungen sind in kurzen Wegen erreichbar. Derzeit wird das Plangebiet als Weinbaufläche genutzt. Durch die topographischen Gegebenheiten vor Ort (durch Erosion ausgeformte annähernd ringförmige Schleife in Richtung Westen) sind keine alternativen Wohnstandorte im Stadtteil Dorf vorhanden. Wegen der Darstellung der bevorzugten Wohnbaufläche „Obere Seugen II“ war ein Bedarf für das ursprünglich geplante Wohngebiet „Nahe Weinbergstraße II“. Daher wurde diese 6,6 ha große geplante Wohnbaufläche aus dem Flächennutzungsplan gestrichen und somit langfristig der Landwirtschaft zurückgeführt. Die Fläche ist in der digitalen Flurbilanz als Vorrangflur der Stufe I bewertet und bietet somit beste Voraussetzungen für die Landwirtschaft. Vor der Ausweisung des Baugebietes „Obere Seugen II“ war das Gebiet „Sandäcker“ im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Da die örtlichen Gegebenheiten jedoch eher einem Mischgebiet entsprechen, wurde das Gebiet mit einer Größe von 3,3 Hektar in eine geplante gemischte Baufläche geändert. Dieser zusätzliche Entfall von möglichen Wohnbauflächen soll durch die Ausweisung des Gebietes „Obere Seugen II“ kompensiert werden. Die Bedarfsrechnung für die Wohnbauflächen in Lauffen a.N. basiert auf den Vorausrechnungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg und regionalplanerische Festsetzungen des Regionalplans Heilbronn-Franken. Die Faktoren Belegungsdichterückgang und Bruttomindestwohndichte finden ebenso Berücksichtigung wie innerörtliche Flächenpotenziale wie Brachen und Baulücken.

Die Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes erstreckt sich über einen Zeitraum bis 2030. Den Berechnungen liegen u.a. eine Konstanz des derzeitigen Geburtenniveaus, ein weiterer Anstieg der Lebenserwartung um circa 2,5 Jahre sowie ein jährlicher Wanderungsgewinn zugrunde. Die regionalen Berechnungen orientieren sich an der Hauptvariante der aktuellen Landesvorausrechnung. Für das Geburten- und

Page 23: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

5/34

Wanderungsgeschehen innerhalb des Landes wurde unterstellt, dass sich die relative Entwicklung der Jahre 2000 bis 2008 fortsetzt. Es handelt sich somit um einen »Status-Quo-Ansatz«, mit dem vergangene Entwicklungen für die Zukunft fortgeschrieben werden. In der Folge wird zum Beispiel eine Kommune, die in den zugrunde gelegten Jahren einen vergleichsweise hohen Wanderungsgewinn aufwies, auch in der Vorausrechnung eher gut abschneiden. In Lauffen am Neckar wurde in den Bezugsjahren dieser Vorausberechnung (2000 bis 2008) wie oben beschrieben eine zurückhaltende Siedlungspolitik betrieben. Dabei wurde vor allem Wert auf die Nutzung der bestehenden Baulücken und Flächenpotenziale im Ort gelegt. Neue Baugebiete wurden mit vergleichsweise geringem Umfang ausgewiesen. Dies führte dazu, dass in den Bezugsjahren ein Rückgang der Bevölkerung um 121 Personen stattfand. Folglich wird auch die Prognose des Statistischen Landesamtes dahingehend modifiziert, dass mit einem negativen Wanderungssaldo in den Folgejahren gerechnet wird. Daher wurde bei der vorliegenden Bedarfsberechnung für Wohnbauflächen mit einem vergleichenden Wert anderer Unterzentren im Landkreis Heilbronn (Weinsberg, Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Neuenstadt a.d. Kocher, Brackenheim, Möckmühl, Eppingen und Ilsfeld / Beilstein) gerechnet. Dieser setzt sich aus dem Mittelwert der Bevölkerungsvorausrechnungen bis zum Jahr 2025 der einzelnen Unterzentren zusammen und beträgt +0,31% verglichen mit der heutigen Bevölkerung. Der sogenannte Belegungsdichterückgang oder innere Bedarf ergibt sich hauptsächlich aus der Abnahme der Zahl der Personen, die in einem Haushalt leben. Dafür sind sowohl die nach wie vor steigenden Wohnflächenansprüche des Einzelnen als auch die Zunahme von Einpersonenhaushalten verantwortlich. Zur Berechnung des zusätzlichen Flächenbedarfs hat sich die Ermittlung über einen fiktiven Einwohnerzuwachs mit einem Wachstum von 0,5 % der Einwohnerzahl pro Jahr bewährt. Für die sich aus den zuvor genannten Faktoren ergebende Zahl von Personen müssen im Planungszeitraum des Flächennutzungsplans Wohnbauflächen bereitgestellt werden. Für Unterzentren im Verdichtungsraum als auch in dessen Randzone sind durchschnittliche Einwohnerdichten von 50 Einwohner pro Hektar (EW / ha) anzusetzen. Gleichzeitig befinden sich v.a. in den älteren Wohngebieten der Weststadt und in der Innenstadt rund 6 – 7 ha voll erschlossene Bauplätze und Baulücken im Bestand in privater Hand. Es gab in der Vergangenheit zahlreiche Ansätze zur Aktivierung (Erfassung, Anschreiben, Grundstücksbörse ...etc.), die aber nur wenige Erfolge verbuchen konnten. So wurden z.B. bereits im Jahr 2004 sämtliche Eigentümer unbebauter Grundstücke im Stadtgebiet Lauffen a. N. angeschrieben und nach ihren Absichten zur Verwertung der Grundstücke befragt. Von den 46 Befragten waren lediglich zwei Eigentümer zum Verkauf bereit. Daraufhin wurde eine Kontaktbörse „Grundstücke“ eingerichtet. In vielen Gesprächen zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümern wurde die mangelnde Verkaufsbereitschaft von Baugrundstücken mit dem Wunsch nach Vererbung begründet. Der Verkauf von Baugrundstücken, die Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind, scheitert oftmals an der Tatsache, dass beim Verkauf eine Betriebsentnahme stattfinden würde und der Verkaufserlös im landwirtschaftlichen Betrieb reinvestiert werden müsste oder einer Besteuerung unterfiele. Da sich an dieser Situation weiterhin nichts geändert hat, wird bei der Bedarfsberechnung pauschal ein Wert von 10 % der Gesamtbaulücken veranschlagt, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die Aktivierungsquote weit darunter liegen wird. Im Moment sind ca. 7 ha (Stand: September 2011) Baulücken in Lauffen am Neckar vorhanden. In Lauffen am Neckar sind keine innerstädtischen Brachflächen vorhanden, die für eine Umnutzung als Wohnbaufläche in Frage kommen. Die innerstädtische Fläche auf dem ehemaligen Gärtnerei-Areal an der Körnerstraße wird derzeit mit einer

Page 24: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

6/34

Gemeinbedarfseinrichtung sowie einer Einrichtung für betreutes Wohnen überplant und einer Bebauung zugeführt und steht somit nicht mehr zur Verfügung. Bedarfsberechnung für Wohnbauflächen

Wohnbauflächenpotenziale in Lauffen am Neckar

Durch die Streichung der Wohnbaufläche „Nahe Weinbergstraße II“ und die Nutzungsänderung bei der Fläche „Sandäcker“ entsteht ein zusätzlicher Bedarf an Wohnbauflächen von insgesamt 8,25 ha. Dieser Bedarf wird mit der Wohnbaufläche „Obere Seugen II“ kompensiert. Für die Stadt Lauffen am Necker bestehen somit Flächenpotenziale in Höhe von 17,8 ha. Dieser Wert entspricht dem errechneten Bedarf von 17,8 ha an Wohnbauflächen bis 2025. Bei der Neuausweisung „Obere Seugen II, 1. BA“ werden im Sinne des flächensparenden Bauens erhebliche Gebietsteile mit der Möglichkeit verdichteter Bauformen vorgesehen, um die für Unterzentren im Verdichtungsraum als auch in dessen Randzone durchschnittlich angesetzten Einwohnerdichten von 40 - 50 Einwohner pro Hektar deutlich zu übertreffen.

Page 25: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

7/34

Im Zuge der Aufsiedlung des Gebietes „Obere Seugen II, 1.BA“ wird sich zeigen, in wie weit sich die angestrebten Dichtewerte (s. Flächenbilanz) realisieren lassen. Die Erfahrungen aus der Entwicklung des Gebietes „Obere Seugen I“ lassen vermuten, dass die angestrebten Dichtewerte aufgrund der tatsächlich nachgefragten Wohnformen und Marktgängigkeit der vorgeschlagenen verdichteten Typologien ambitioniert sind. Daher wird die Stadt Lauffen a.N. im Zuge der Grundstücksvergabe im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwirken, dass flächensparende Typologien ausreichende Berücksichtigung finden. 3. SITUATION IM STADTGEBIET 3.1 Lage, Abgrenzung und Größe des Geltungsbereichs Das Planungsgebiet „Obere Seugen II, 1.BA“, südlich der Ravelstraße, östlich des Reiswegs und westlich der Feldwegs Flurstück 9262, liegt in einer Entfernung von etwa 900 m Luftlinie zum Bahnhof Lauffen am Neckar und zu den innerstädtischen Versorgungseinrichtungen. Der Geltungsbereich wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt (im Uhrzeigersinn), die angeführten, begrenzenden Grundstücke sind nicht mehr Teil des Bebauungsplanumgriffs: im Norden durch die Flurstücke 8782/6, 8782/7, 8782/8, 12331, 12330 (an dieser

Stelle Schillerstraße), 12329, 12328, 12327, 12326, 12325, 12324, im Osten durch die Flurstücke 12320, 8829/1, 8828/2, 8827, 9254/1, 9257/1,

9258/1, 9260, 9261, 9263, 9264, 9265/1, 9265/2, 9267, 9268, 9269, 9270, 9271, 9272, 9236/2, 9273, 9274/1, 9274/3. 9274/5, 9274/2,

im Süden durch den Feldweg 9262 (im nördlichen Bereich im Geltungsbereich) und dem Flurstück 7951/2,

im Westen durch die Flurstücke 11822, 11857 (geht über in Rieslingstraße), 8650 (geht über in den Reisweg), die Flurstücke 8775/4, 8775, 8775/7, 8775/1 (Daimlerstraße), 8775/8, 8776/4, 8777/12, 8781/3 (Fußweg zur Friedrichstraße), 8781/6, 8781/5.

Die Größe des Planungsgebietes beträgt ca. 5,3 ha. 3.2 Topographie und Bodenverhältnisse Das Gebiet liegt auf einer leicht von Süd-Ost nach Nord-West gleichmäßig fallenden Ebene, das Gefälle beträgt 3 % bis 4 %. Die Gebietsgrenze im Osten liegt an der Nordseite bei knapp 195 m über NN, an der Südseite bei etwa 196 m über NN. In Richtung Nord-West fällt das Gelände dann bis zur westlichen Grenze des Umgriffs auf 190,50 m über NN. Für das Plangebiet wurde eine Übersichtserkundung durchgeführt. Es wurden Oberboden, Auffüllungen, quartäre Ablagerungen aus Verwitterungslehm und Hochterrassenschotter, sowie Verwitterungsmaterial des Oberen Muschelkalks angetroffen. Die Mächtigkeiten der quartären Ablagerungen betragen im Westteil des Untersuchungsgebietes über 2 m und nehmen nach Osten auf unter 0,5 m ab. Dagegen steigt die Mächtigkeit des verwitterten Muschelkalkhorizonts von Westen nach Osten an. Gering verwitterte Festgesteine des Oberen Muschelkalks konnten mit den durchgeführten Rammkernsondierungen nicht aufgeschlossen werden. Die Festgesteinsoberkante des Oberen Muschelkalks wurde aufgrund des nicht weiter möglichen Bohrfortschrittes bei der jeweils erreichten Bohrtiefe angenommen. Die angenommene Festgesteinsoberfläche des Oberen Muschelkalks fällt generell nach Osten

Page 26: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

8/34

und Norden ein. Es ist von einer unregelmäßigen Ausbildung der Festgesteinsoberfläche auszugehen. Grundwasser wurde bei den an der Westseite des Untersuchungsgebietes liegenden Aufschlüssen RKS 1, RKS 4, RKS 5 und RKS 8 in den Hochterrassenschottern bei ca. 3,0 m unter GOK angetroffen. Bei der Bauausführung sind Abweichungen vom beschriebenen Befund nicht auszuschließen. Eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Boden- und Gesteinsschichten im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen sowie Folgerungen und Empfehlungen des geotechnischen Berichtes sind daher erforderlich. Der geotechnische Bericht ersetzt keine Beurteilung im Einzelfall, insbesondere zu Gründungs- und Ausführungsfragen für einzelne Bauwerke. Hierzu kann es notwendig sein, projektbezogene Aufschlüsse durchzuführen. Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden keine Hinweise auf Verunreinigungen des Untergrunds festgestellt. 3.3 Verkehrliche Anbindung Der Bahnhof Lauffen a. N. liegt in einer Entfernung von 900 m Luftlinie. Die Citybus-Linie streift bereits heute das Planungsgebiet mit einer Haltestelle am Pauluszentrum, eine Veränderung der Linienführung ist bei Bedarf möglich. Eine Anbindung für den motorisierten Individualverkehr besteht über die Karl-, die Schillerstraße und über den Reisweg. Fuß- und Radwege werden im Gebiet straßenbegleitend und über ein eigenes System zur Vernetzung von Grün- und Spielflächen geführt. 3.4 Ver- und Entsorgung Die an das Planungsgebiet anschließenden Baugebiete werden im Mischsystem entwässert. Die Entwässerung des Baugebietes soll im Trennsystem erfolgen (s. Punkt 5.10) Ein Anschluss an die örtliche Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist möglich. Es ist vorgesehen, das Baugebiet an die örtliche Breitbandverkabelung anzuschließen 4. VORGABEN UND RAHMENBEDINGUNGEN 4.1 Regionalplanung Die Stadt Lauffen liegt als Unterzentrum in der Entwicklungsachse Heilbronn – Bietigheim-Bissingen – Ludwigsburg. Dieser Status ist der Stadt Lauffen a. N. aufgrund seiner Lage, Anbindung an die Schiene und wegen der vorhandenen Infrastruktur öffentlicher Einrichtungen raumordnerisch zugewiesen. Gegenüber umliegenden Städten und Gemeinden soll Lauffen als Wohnbauschwerpunkt stärker wachsen, um die Standortvorteile zur vollen Entfaltung zu bringen. Im geltenden Regionalplan ist im Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich nur der Bereich Obere Seugen und der angrenzende Bereich Rottland südlich des Zentrums von Lauffen a. N. nicht mit der Darstellung eines regionalen Grünzuges belegt. Dieser Grünzug ist im Regionalplan der Region Franken als Ziel der Raumordnung formuliert und ist deshalb bei weiteren Planungen „zu berücksichtigen“; dies bedeutet, dass der Grünzug ein endgültig abgewogenes Ziel der Raumordnung darstellt, das keiner weiteren Abwägung mehr zugänglich ist.

Page 27: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

9/34

Der Bebauungsplan des Wohngebietes „Obere Seugen“ ermöglicht eine aus der Regionalplanung abgeleitete Siedlungserweiterung südlich der vorhandenen Stadtbebauung von Lauffen am Neckar. Mit der Planung soll der bestehende Ortsrand in zentraler Lage zum Versorgungskern der Stadt abgerundet werden. Entsprechend der Ziele zur Sicherung der Versorgungskerne und der Bestandserhaltung führt die Stadt Lauffen als Instrument zur Nachverdichtung ein Baulückenkataster. Zudem sind Teile des Stadtgebiets als Sanierungsgebiet und Modellvorhaben zur Modernisierung im Bestand ausgewiesen. Trotz der engagierten Stadtentwicklungsplanung zur Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz ergibt sich für die Stadt Lauffen a. N. ein zusätzlicher Bedarf an Siedlungsfläche, dem durch die Entwicklung neuer Bauflächen Rechnung getragen werden soll. 4.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die vorliegende Planung ist aus dem Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lauffen entwickelt. Der Feststellungsbeschluss für die 4. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.N. zur Ausweisung der Wohnbauflächen „Obere Seugen II“ im Teilverwaltungsraum Lauffen wurde am 28.02.2013 durch den gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.N. gefasst. Vorhandene Bebauungspläne Das Planungsgebiet grenzt im Norden an den rechtskräftigen Bebauungsplan „Obere Seugen“ und im Westen an den rechtskräftigen Bebauungsplan „Weststadt I". Für den Geltungsbereich bestehen keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne oder Bauvorschriften. 4.3 Verkehrsgutachten Verkehrsuntersuchung und schalltechnische Einschätzung Im März 2012 wurde vom Büro BS Ingenieure, Ludwigsburg, eine umfassende Verkehrsuntersuchung für die Stadt Lauffen am Neckar vorgelegt. Für die geplante Wohnbebauung „Obere Seugen II“ wurde in der Verkehrsuntersuchung von einer Fläche von ca. 10 ha ausgegangen. Die aktuellen Planungen sehen vor, im 1. Bauabschnitt ca. 5,3 ha zu realisieren. Daher wurde die Verkehrsuntersuchung im Februar 2012 um eine verkehrliche Stellungnahme ergänzt, um die Auswirkungen des Bebauungsplanes „Obere Seugen II, 1. Bauabschnitt“ auf das angrenzende Straßennetz aufzuzeigen und zu bewerten. Grundlage der verkehrlichen Stellungnahme sind die ermittelten Belastungswerte der Variante 5 aus dem Verkehrsführungskonzept Innenstadt, Verkehrsuntersuchung Wohngebiet „Obere Seugen“ sowie das vorhandene Netzmodell für das Stadtgebiet von Lauffen am Neckar. Die Variante 5 aus entspricht weitestgehend der seit März 2013 realisierten Verkehrsführung in der Innenstadt von Lauffen am Neckar. Ermittlung und Verteilung des Neuverkehrs Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Obere Seugen II, 1. Bauabschnitt“ mit einer Größe von ca. 5,3 ha wird im Norden vom bereits erschlossenen und fast vollständig

Page 28: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

10/34

bebauten Wohngebiet Obere Seugen I (Ravel-straße) begrenzt. Im Westen schließt das Gebiet an die bestehende Bebauung (Daimlerstraße) an. Entsprechend den Planungen des Büros LEHEN drei ist für das Gebiet „Obere Seugen II, 1. Bauabschnitt“ von ca. 500 Einwohnern (ca. 200 Wohneinheiten) auszugehen. Diese Annahmen stellen einen anzunehmenden Maximalwert der durch die Festsetzungen des Bebauungsplan zu erwartenden Baudichte dar. Die Erfahrungen zeigen, dass die Bau- und damit die Einwohnerdichte nach erfolgter Aufsiedlung voraussichtlich nicht erreicht werden. Die Anbindung des Baugebietes „Obere Seugen II, 1. Bauabschnitt“ an das öffentliche Straßennetz soll entsprechend [2] in Nord-Süd-Richtung über die Schillerstraße und in West-Ost-Richtung über die verlängerte Daimlerstraße erfolgen. Grundlage der Berechnungen zum nutzungsbezogenen Verkehrsaufkommen von Wohngebieten sind Erfahrungswerte des Büros aus ähnlich gelagerten Projekten sowie die Untersuchungen „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen und „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung“ des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen. Mit entsprechenden Ansätzen zur Verkehrsmittelwahl (Citybus), zum Besetzungsgrad von Fahrzeugen, zum Besucher- und Wirtschaftverkehr, etc. ergibt sich für das geplante Baugebiet „Obere Seugen II, 1. Bauabschnitt“ ein Fahrtenaufkommen von maximal ca. 1.150 Kfz-Fahrten/Tag. Die Verteilung des Fahrtenaufkommens des geplanten Baugebietes im bestehenden Straßennetz erfolgt entsprechend den Verkehrsbeziehungen der angrenzenden bestehenden Wohngebiete. Gesamtverkehrsbelastungen Durch die Überlagerung der Belastungswerten der Variante 5 des Verkehrsführungskonzeptes Innenstadt mit dem zusätzlichen Fahrtenaufkommen aus dem Gebiet „Obere Seugen II, 1. Bauabschnitt“ erhält man die Gesamtverkehrsbelastungen. In der nachfolgenden Tabelle sind für maßgebende Querschnitte die Belastungswerte der Variante 5, der Neuverkehr (Fahrtenaufkommen „Obere Seugen II, 1. Bauabschnitt“) sowie die Gesamtverkehrsbelastungen in der Einheit [Kfz/24 h] und für die maßgebende stündliche Verkehrsstärke [Kfz/h] gegenübergestellt. Querschnitt Analyse 2011 Variante 5

DTVW Fahrtenauf-kommen „Obere Seugen II, 1.

BA“

Gesamtverkehrs- belastung

[Kfz/24 h] [Kfz/24 h] [Kfz/24 h] [Kfz/24 h] [Kfz/h]

Seugenstraße 1.200 1.550 140 1.690 186

Karlstraße-Nord 3.400 2.550 170 2.720 299

Karlstraße-Mitte 2.100 1.500 610 2.110 232

Schillerstraße 3.000 3.100 280 3.380 372

Reisweg 3.200 3.700 30 3.730 410

Die Belastungswerte liegen mit 186 Kfz/h bis 410 Kfz/h unter dem in der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) angegebenen Planungsrichtwert für Sammelstraße (

Page 29: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

11/34

500 Kfz/h) in welche die betrachteten Straßenabschnitte (Seugenstraße, Karlstraße, Schillerstraße, Reisweg) einzustufen sind. Auch unter Berücksichtigung, dass die Variante 5 nicht ganzheitlich der bestehenden Straßenführung in Lauffen am Neckar entspricht, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastungen der maßgebenden Straßenabschnitte den Planungsrichtwert nach nicht übersteigen. Schalltechnische Einwirkungen durch die B 27 Zur Bestimmung der schalltechnischen Einwirkungen der Bundesstraße B 27 auf das Baugebiet „Oberes Seugen II, 1. Bauabschnitt“ wurden überschlägige Berechnungen durchgeführt. Der „Grobcharakter“ dieser Berechnungen beruht darauf, dass von freier Schallausbreitung zwischen der B 27 und dem Baugebiet ausgegangen wurde, das bedeutet, dass keine Abschirmwirkungen und Bodendämpfungseffekte angesetzt wurden. Die Berechnungsergebnisse stellen somit einen „ungünstigen Fall“ dar. Bei den Berechnungen wurde von folgenden Verkehrskennwerte der B 27 (Abschnitt südlich Knotenpunkt B 27/L 1103) ausgegangen: DTValle Tage = 13.900 Kfz/24 h

aN = 8,4 %

pT = 8,2 %

pN = 10,3 %

Diese Kenngrößen sind wie folgt definiert:

aN: Nachtanteil (Gesamtverkehr) =

Uhr 24.00 - 00.00 Kfz

Uhr 06.00 - 22.00 Kfz

pT: Schwerverkehrsanteil tags =

Uhr 22.00 - 06.00 Kfz

Uhr 22.00 - 06.00Lkw

pN: Schwerverkehrsanteil nachts =

Uhr 06.00 - 22.00 Kfz

Uhr 06.00 - 22.00Lkw

Diese Daten beruhen auf den Ergebnissen des Verkehrsmonitoring 2012 des Landes Baden-Württemberg. Die Berechnungen kommen zu dem Ergebnis das die von der B 27 ausgehenden Immissionen an der entsprechend exponierten Randbebauung des Baugebietes „Obere Seugen II, 1. Bauabschnitt“ bei ca. 41 dB(A) bis ca. 43 dB(A) tags und bei ca. 34 dB(A) bis ca. 36 dB(A) nachts liegen. Die maßgebenden Orientierungswerte für die Bauleitplanung der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) tags bzw. von 45 dB(A) nachts werden folglich deutlich unterschritten. 4.4 Wasserschutzgebiet

Page 30: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

12/34

Das Plangebiet liegt teilweise in Zone III A des Wasserschutzgebiets Brackenheim (Lauffener Schlinge). Gemäß Schutzgebietsverordnung vom 1.Dezember 2003 ist die Ausweisung von Baugebieten zulässig, „wenn in den Festsetzungen zum Bebauungsplan auf die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung hingewiesen wird und soweit Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegenstehen“. Geeignete zentrale Alternativflächen für eine Gebietsausweisung sind in Lauffen a. N. nicht vorhanden Daher ist die Ausweisung der erforderlichen Wohnbauflächen teilweise im Bereich der Zone IIIA des Wasserschutzgebietes erforderlich. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von 678 ha. Das Schutzgebiet betrifft einen Teilbereich des Baugebietes mit einer Größe von rund 4,2 ha. Somit sind rund 0,6 % des Wasserschutzgebietes durch die Entwicklung des Wohngebietes betroffen. Bei einem angenommenen Versiegelungsgrad von 50 % sind faktisch rund 0,3 % des Wasserschutzgebietes hinsichtlich der Grundwasserneubildung betroffen. Allerdings zeigt das vorliegende Baugrundgutachten, dass wegen der örtlichen Bodenverhältnisse (mittel bis vernachlässigbare Durchlässigkeiten, vgl. geotechnischer Bericht, S. 15, Nr. 6.4, Geotechnik Hundhausen, Ditzingen) dieser Bereich in Randlage des Wasserschutzgebietes nicht oder nur vernachlässigbar zur Grundwasserneubildung beiträgt.

Grundwasser wurde bei den an der Westseite des Untersuchungsgebietes liegenden Aufschlüssen (RKS 1,4,5,8, s. Baugrundgutachten vom 16.05.2013 (Geotechnik Hundhausen, Ditzingen)) bei ca. 3,0 m unter GOK angetroffen. Die Mächtigkeit der über dem Grundwasserleiter anstehenden gering durchlässigen Böden beträgt hier ca. 2 m. Die Schutzgebietsverordnung lässt das Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen bei günstigen Untergrundverhältnissen zu. Ebenso ist gem. Verordnung das breitflächige Versickern des auf sonstigen Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten zulässig. Eine zentrale Versickerung von Niederschlagswasser wurde geprüft, ist jedoch wegen der Bodenverhältnisse (gering durchlässige Böden) nicht vorgesehen. Niederschlagswässer von Dachflächen und Verkehrsflächen sowie Abwässer werden der Kanalisation zugeführt. Neue Entwässerungsanlagen sind gem. Schutzgebietsverordnung zulässig, wenn sie mit den erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheitsprüfung errichtet werden. Neue Verkehrsflächen sind gem. Schutzgebietsverordnung zulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden. Diese Punkte werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt. In den Bebauungsplan werden entsprechende Hinweise auf die Schutzgebietsverordnung aufgenommen.

5. ZIELE, ZWECKE U. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 5.1 Städtebauliche Konzeption, Alternativenprüfung Damit eine optimale städtebauliche Lösung für den Planungsbereich gefunden werden kann, wurde nach der Untersuchung mehrerer alternativer Konzepte ein städtebaulicher Entwurf durch das Planungsbüro LEHEN drei Architektur Stadtplanung erarbeitet. Es sollten Umsetzungsvorschläge gefunden werden, die durch ihre städtebaulichen und ökologischen Qualitäten die Realisierung eines attraktiven Wohngebietes ermöglichen.

Page 31: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

13/34

Auf dieser Grundlage hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28.03.2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.Bauabschnitt“ für das Gebiet südlich der Ravelstraße, östlich des Reiswegs und westlich des Feldwegs Flurstück 9262 gefasst. Dem Bebauungsplan liegt ein städtebaulicher Entwurf des Büros LEHEN drei – Architektur, Stadtplanung –, Stuttgart, über die Bebauung des Gesamtgebietes "Oberes Seugen II" zu Grunde, der dann in zwei Bauabschnitte aufgeteilt wurde. Die Aufteilung erfolgte unter Berücksichtigung der bestehenden Flurstücksgrenzen entlang eines Feldweges (Flurstück 9262). 5.2 Struktur Einbindung in übergeordnete Struktur Die übergeordnete städtebauliche Struktur des Planungsgebietes „Obere Seugen II“ wurde bereits in Zusammenhang mit der Planung des nördlich anschließenden Gebietes "Obere Seugen" aus einer Gesamtkonzeption „Obere Seugen / Rottland“ heraus entwickelt. Diese Gesamtkonzeption sieht eine Bebauung als Fortführung des bestehenden Ortes bis zur Hangkante im Osten und zum regionalen Grünzug um Süden vor. Das neue Gesamtbaufeld wurde gegliedert in mehrere Abschnitte, die nacheinander von Norden Nach Süden entwickelt werden sollen. Es erfolgte eine Abgrenzung des Planungsgebietes "Obere Seugen II" und die Aufteilung in zwei Bauabschnitte. Das Planungsgebiet „Obere Seugen II“ wurde entwickelt als Fortsetzung des Gebietes „Obere Seugen“. Dort wurde bereits eine Grünfuge zwischen neuer Bebauung und Bestand realisiert, die mittlerweile eine bedeutende Rolle einnimmt. Diese Grünfuge nimmt eine wichtige Wegebeziehung aus der Innenstadt auf und verläuft von Norden nach Süd-Westen. Wichtiger Bestandteil der Einbindung in die Umgebung ist die Fortsetzung dieser Grünfuge als Verbindung des Bestandes und des neuen Gebietes Obere Seugen II. Die schon vergegebene Richtung nach Süd-Westen wird fortgesetzt. Auch im Bereich östlich der Schillerstraße soll eine grüne Verbindung auf privaten Flächen spürbar werden. Binnenstruktur Die Bebauung im Planungsgebiet „Obere Seugen II, 1.BA“ teilt sich - durch die verlängerte Schillerstraße getrennt - in einen größeren westlichen und in einen kleineren östlichen Bereich auf. 5.3 Erschließung Die bestehende Bebauung nördlich des Planungsgebietes wird geprägt durch eine „leiterförmige“ Erschließung, d.h. aus durchgängigen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßen (u.a. Schiller- und Karlstraße), die über Querstraße („Leitersprossen“) miteinander verbunden werden. Im Planungsgebiet werden im ersten Bauabschnitt die Schiller-, im zweiten BA die Karlstraße nach Süden verlängert. Diese können in später zu realisierenden Gebieten fortgeführt werden. Die beiden in Ost-West-Richtung verlaufenden Querverbindungen der beiden Straßen werden nach Westen und nach Osten hin verlängert. Die südliche Querverbindung wird über das Baugebiet hinaus nach Westen verlängert und schließt über einen platzförmigen Versatz an die Daimlerstraße und dadurch an den Reisweg an.

Page 32: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

14/34

Die beiden Querverbindungen werden durch fünf untergeordnete Nachbarschaftsstraßen in Nord-Süd-Richtung miteinander verbunden. Zwei dieser Nachbarschaftsstraßen liegen westlich der verlängerten Schillerstraße, zwei weitere liegen zwischen Schiller- und Karlstraße, eine letzte liegt östlich der Karlstraße. Im ersten Bauabschnitt können nur die beiden westlich der Schillerstraße konzipierten Nachbarschaftsstraßen vollständig, eine weitere östlich der Schillerstraße nur teilweise realisiert werden. Mit Ausnahme der verlängerten Schiller- und Karlstraße und dem ersten Abschnitt der verlängerten Daimlerstraße sind alle öffentlichen Erschließungen als verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehen, die Oberflächen sollen als Mischflächen ausgeführt werden. Eine platzartig erweiterte Fläche der nördlichen Querverbindung im Anschluss östlich an die Schillerstraße schafft den nördlichen Einstieg in das neue Quartier (Quartiersplatz 1). Eine Aufweitung der verlängerten Daimlerstraße im Übergang zur Schillerstraße markiert den Eingang von Südwesten (Quartiersplatz 2). Gegenüber der Schillerstraße dient eine Aufweitung der Schillerstraße als Übergang in die Landschaft nach Süden (Quartiersplatz 3). Die Planstraßen 2, A und B treffen sich im Quartiersplatz 4. Der westliche und der östliche Teil der verlängerten Daimlerstraße erhalten über den Quartiersplatz 5 einen Versatz, der verkehrsberuhigend wirkt. Einen sehr wichtigen Teil der angestrebten Qualität des neuen Baugebietes stellt die Konzeption und Gestaltung des Öffentlichen Raums und der Freianlagen dar. Die klassische Trennung der „autogerechten“ Straßen in Fahrstraße und Gehweg wird hier zugunsten einer universellen Fläche aufgehoben, auf der ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Fußgängern, Radfahrern und MIV stattfinden kann. Die Flächen dienen als Aufenthalts- und Kommunikations- und auch Spielbereiche. Straßen- und Platzräume gehen ineinander über, es entsteht ein moduliertes Kontinuum. Ausnahmen bilden die Schillerstraße, Karlstraße und der erste Abschnitt der Daimlerstraße, die als Fortsetzung bestehender Straßen und aufgrund ihrer Funktion mit Fahrbahn und Gehweg angelegt werden. Die Schillerstraße wird mit 12,0 m Breite in Gehweg (ca. 2,0 m), Fahrbahn (ca. 6,0 m), Park- und Baumstreifen (ca. 2,0 m) und wieder Gehweg (ca. 2,0 m) aufgeteilt. Der erste Abschnitt der Daimlerstraße setzt mit Gehweg, Fahrbahn und Gehweg den Bestand fort. Die verkehrsberuhigten Straßen sind in der Regel 7,0 m breit, ein Park- und Baumstreifen (ca. 2,0 m) liegt neben dem eigentlichen Aufenthalts- und Fahrbereich (ca. 5,0 m). Im Planungsgebiet ist mit ca. 65 öffentlichen Parkplätzen etwa ein Stellplatz je 3 Wohnungen vorhanden. 5.4 Bebauung Die Bebauung der Baufelder besteht aus einem großen Anteil an Einfamilien- und Doppelhäusern, ergänzt durch Reihenhäuser und einige Mehrfamilienhäuser. 5.5 Städtebauliche Kennwerte Flächengrößen Flächenarten Einzelfläche ca. in ha Anteile Allgemeine Wohngebiete 3,69 70,3 % Öffentliche Grünflächen 0,47 8,9 % Verkehrsflächen (einschl. FlächeVersorgung)

1,09 20,8 %

Page 33: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

15/34

Gesamtfläche des Geltungsbereichs 5,25 100,0 % Zahl der Wohnungen und Einwohner Gebäudetyp Zahl der Wohneinheiten

(niedriger Ansatz) Zahl der Wohneinheiten (hoher Ansatz)

Geschosswohnungsbau ca. 116 WE ca. 59 WE Verdichtete Wohnformen/Reihenhäuser

ca. 20 WE ca. 40 WE

Individueller Wohnungsbau ca. 58 WE ca. 56 WE Gesamtzahl der Wohneinheiten ca. 194 WE ca. 155 WE Weitere Kennwerte Wohnungsdichte (brutto) ca. 37 WE/ha ca. 30 WE/ha Einwohnerdichte (brutto) ca. 92 WE ca. 75 WE Einwohnerdichte (netto) ca. 131 WE ca. 105 WE Gesamtbevölkerung bei 2,5 Ew/WE ca. 484 ca. 387

5.6 Art der Baulichen Nutzung Das Baugebiet „Obere Seugen II“ rundet die nördlich und westlich angrenzende Wohnbebauung ab und orientiert sich hinsichtlich der Nutzung an den bestehenden Baugebieten. Zulässig sind in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet alle nach § 4 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen und, mit Ausnahme der Tankstellen und Gartenbaubetriebe, auch alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Die Festsetzung orientiert sich damit an den nördlich und westlich angrenzenden Bereichen mit rechtskräftigen Bebauungsplänen „Obere Seugen“ und „Weststadt I“, die ebenfalls Allgemeine Wohngebiete festsetzen. Um den vorgesehenen Wohncharakter nicht zu schwächen, sind die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen gem. § 4 (3) BauNVO ausgeschlossen. 5.7 Maß der baulichen Nutzung Im Planungsgebiet wird mit Ausnahme der Gebiete WA 1 ein GRZ von 0,4 festgesetzt. Die Festsetzungen unterstützen das städtebauliche Ziel, kompaktere Bebauungsstrukturen zu erreichen. In den Baugebieten WA 1, die an den Rändern und an den verkehrsberuhigten Straßen (z.B. nördlich zum Baugebiet "Obere Seugen", westlich zu der Grünfuge, südlich zum Ortsrand) liegen, wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt, da dort im Übergang zu anderen Bereichen oder an einer ruhigen Erschließungsstraße eine geringere bauliche Dichte angemessen ist. In allen Baufeldern, die für Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser vorgesehen sind (WA1, WA2), lassen sich zwei Vollgeschosse realisieren. Eine Ausnahme bildet das Gebiet WA 3, welches an der Schillerstraße liegt und daher mit drei Vollgeschossen etwas höhere Gebäude ermöglicht.

Page 34: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

16/34

Bei den hauptsächlich für Mehrfamilienhäuser, aber auch für Reihenhäuser vorgesehenen Wohngebieten WA 4 - 6 lassen sich drei Geschosse, an wenigen besonderen Stellen und beschränkt auch vier Geschosse umsetzen. Um die Bauhöhen eindeutig zu begrenzen wird die Höhenentwicklung der Bebauung nicht über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse, sondern über die maximalen Gebäudehöhen, bei geneigten Dächern zusätzlich über die maximale Traufhöhe in Verbindung mit einer definierten Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt. In den Gebieten, bei denen geneigte Dächer möglich sind, wird die festgesetzte maximale Traufhöhe mit 6,4 m bzw. 9,3 m so ausgelegt, dass zwei bzw. drei Vollgeschosse mit einem geringen Kniestock möglich sind. Bei den anderen Wohngebieten, in denen nur Flachdächer erlaubt sind, wird die Gebäudehöhe auf 9,3 m bzw. 12,2 m begrenzt. Die Höhenbegrenzung trägt dazu bei, die Verschattung der Gebäude untereinander zu minimieren. Das Maß der baulichen Nutzung ist nach Lage der Baugebiete unterschiedlich ausgeprägt. Entlang der zentralen Bereiche, an der Schillerstraße und an den Quartiersplätzen ist ein größeres Maß an baulicher Dichte möglich und sinnvoll, in den Bereichen zum östlichen und zum westlichen Rand hin und an den verkehrsberuhigten Erschließungsstraßen sind geringere Dichten vorgesehen. 5.8 Bauweise Für das neue Baugebiet „Obere Seugen“ wird in Anlehnung an die bestehende Bebauung eine offene Bauweise festgesetzt. Östlich der Schillerstraße (im zentralen Bereich) sollen Gebäude entstehen, die im Straßenraum präsent sind und nur in geringem Maß von diesem zurückweichen. Durch die Festsetzung der abweichenden Bauweise a1, die die Gebäudelänge auf 15,0 m begrenzt, sollen quadratische bzw. sich in Ost-West-Richtung erstreckende Gebäude entstehen, die nahe an der Straße stehen. Die Hausgärten können somit im Süden der Gebäude liegen und lassen sich gut von der Straße abschirmen. Südlich der Planstraße B soll als nördlicher Abschluss des Baufeldes eine gemäßigt verdichtete Bebauung stehen. Um die Bebauung an der verkehrsberuhigten und schmalen Erschließungsstraße aufzulockern, wir über die abweichenden Bauweise a2 eine Längenbegrenzung der Gebäude von 25,0 m festgesetzt. Der Quartiersplatzes 1 soll als Platz spürbar und räumlich nach Möglichkeit gefasst werden. Für eine wirksame Raumkante kommen die Gebäude südlich und östlich des Platzes in Frage. Der südlich des Platzes durch Baugrenzen und -Linien begrenzte Bereich ermöglicht ein Gebäude von 45,0 m Länge. Um sowohl die räumliche Fassung des Platzes zu ermöglichen als auch eine der Umgebung angemessene Maßstäblichkeit zu erzeugen, wird über die abweichenden Bauweise a3 mindestens in Gebäude-Rücksprung festgesetzt. Westlich der Schillerstraße soll eine gemäßigt verdichtete Bebauung entstehen, diese soll aber im Wesentlichen dem Charakter der umgebenden Baugebiete entsprechen. Zu große Baulängen sind daher zu vermeiden. Die maximale Gebäudelänge wird über die abweichenden Bauweise a4 auf 30,0 m festgesetzt. Bei einer Bebauung mit Reihenhäusern entspricht dies bei einer angenommenen Breite des einzelnen Hauses von 6,0 m einer angemessenen Reihung von 5 Häusern.

Page 35: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

17/34

5.9 Baulinien An der Schillerstraße, verlängerter Daimlerstraße und am Quartiersplatz 1 sind Baulinien festgesetzt. Die Baulinie an der Schillerstraße dient dazu, die vorgesehenen Gebäude als räumliche Begrenzung des Straßenraums nahe der Grundstücksgrenze zu verankern. Die Baulinie südlich des Quartiersplatzes 1 dient dazu, dass das/die Gebäude räumlich wirksam am Platz stehen und keine großen Vorgärten entstehen. Die Baulinie südlich der verlängerten Daimlerstraße dient einer geordneten Baustruktur. 5.10 Stellung der baulichen Anlagen Die Firste der Satteldächer (oder der anderen möglichen Dachformen) verlaufen in der Regel straßenbegleitend. Eine Ausnahme bildet das Wohngebiet WA 1 westlich der Planstraße 1, in dem durch die vorgesehenen Grundstückszuschnitte Gebäudeformen senkrecht zur Straße zu erwarten sind, bei denen eine giebelständige Gebäudestellung angemessen ist (kurze Gebäudeseite mit dem Giebel zur Straße gerichtet). Um eine große Vielfalt der Bebauung zu ermöglichen, sind Sattel-, Walm- und Flachdächer zugelassen. Die Dachneigung ist auf 25° begrenzt. In Zusammenhang mit der 2- und 3-geschossigen Bebauung spielt die Firstrichtung der Gebäude eine verringerte Rolle, daher kann in den meisten Bereichen auf eine Festsetzung der Stellung der baulichen Anlagen verzichtet werden. Westlich der Schillerstraße sind längere Gebäude, auch Reihenhäuser vorgesehen. Diese erfordern bei einer Ausführung mit Satteldächern traufständige Gebäude. Giebelständige Gebäude sind aufgrund der räumlichen Wirkung der Bebauung und der Vermeidung von größeren Störungen des Gesamtbildes zu vermeiden. Südlich der Planstraße A ist eine Bebauung mit Reihenhäusern wahrscheinlich. Daher wird hier eine traufständige Bauweise festgesetzt. Südlich der verlängerten Daimlerstraße soll entlang der Ortsrandbebauung eine gestalterische Einheit entstehen, daher wird hier die Firstrichtung längs der Straße festgesetzt. Eine 4-Geschossige Bebauung ist nur mit einem Flachdach möglich. Daher sind in den Wohngebieten WA 4-6 keine Reglungen bzgl. Ausrichtung getroffen. 5.11 Garagen, überdachte Stellplätze, Stellplätze Die Zulässigkeit von Garagen, überdachten Stellplätzen und Stellplätzen wird gestaffelt festgesetzt. Garagen sind überwiegend nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, überdachte Stellplätze zusätzlich in den dafür festgesetzten Flächen, Stellplätze auch in den Vorgartenbereichen. Durch die Begrenzung der Garagen auf o.a. Bereiche können Vorgärten und auch Garten- und Ortsrandflächen offen gehalten werden. Die bauliche Dichte der Reihenhausbereiche erfordert die Lage von überdachten Stellplätzen direkt an den Erschließungsflächen. Weitere Flächen für überdachte Stellplätze gleichen die einschränkenden Wirkungen von Randlagen gegenüber den Mittellagen aus oder ermöglichen in einzelnen Bereichen ein nicht störendes zusätzliches Angebot. Dabei werden die räumlich wirksamen Seitenbereiche der Straßenräume nach Möglichkeit frei gehalten. Um die erhöhte Zahl der geforderten Stellplätze zu ermöglichen, sind die Vorgartenbereiche für Stellplätze zu nutzen. Die hinter den Gebäuden liegenden Flächen eignen sich, da sie zum Ortsrand, zu den inneren Grünflächen oder zu den relativ dicht bebauten Innenbereichen der Baufelder orientiert sind, nicht für Parkierungsflächen.

Page 36: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

18/34

5.12 Bereiche ohne Aus- und Einfahrt An den Quartiersplätzen und an der Schillerstraße nördlich und südlich des Quartiersplatzes 1 ist in Bereichen, die vor allem dem Aufenthalt dienen, die Zufahrt auf die angrenzenden Grundstücke nicht zugelassen. 5.13 Grünordnerische Festsetzungen Flächenpflanzgebote Lockere Bepflanzung des westlich verlaufenden Grünzugs mit Spielplatz und Fußweg. - Ansaat mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 - Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (siehe Pflanzliste Pfg 3) Pflanzgröße: Hochstamm, STU 20/25 Die Grünfläche dient als verbindender Grünzug zwischen neuem und altem Wohngebiet zum Begegnen und Verweilen. Der integrierte Spielplatz deckt den wohnungsnahen Freiraumbedarf für Kinder. Pflanzgebote für die Eingrünung des südlichen Ortsrandes Pflanzung von klein- bis mittelkronigen Laubbäumen (siehe Pflanzliste Pfg 4) - Pflanzgröße: Hochstamm, STU mind. 18/20 - Ansaat mit Landschaftsrasen – Standard ohne Kräuter RSM 7.1.1 Die Anpflanzung strukturiert den südlichen Ortsrand. Sonstige Pflanzungen Baumpflanzungen in den Straßenräumen Pfg 1 Pflanzung von mittelkronigen Laubbäumen auf den Quartiersplätzen 1 und 2 zur Strukturierung und Markierung der Plätze (siehe Pflanzliste Pfg 1) - Pflanzgröße: Hochstamm, STU 20/25 - Ansaat mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 Pfg 6 Pflanzung von mittelkronigen Laubbäumen auf dem Quartiersplatz 3 zur Strukturierung und Markierung des Platzes (siehe Pflanzliste Pfg 6) - Pflanzgröße: Hochstamm, STU 20/25 - Ansaat mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 Pfg 2 Pflanzung von mittelkronigen Laubbäumen in den Wohnstraßen und auf den Quartiersplätzen 4 und 5 zur Gliederung der Erschließungsstraßen bzw. Strukturierung und Markierung der Plätze (siehe Pflanzliste Pfg 2) - Pflanzgröße: Hochstamm, STU 20/25

Page 37: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

19/34

Bepflanzungen auf privaten Flächen Pfg 5 Bepflanzung der festgesetzten Fläche mit heimischen kleinkronigen Laubbäumen, Gehölzen und Stauden zur Definierung und Durchgrünung des Baugebiets mit einer entsprechenden Qualität (siehe Pflanzliste Pfg 5). - Ansaat mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 oder Landschaftsrasen – Standard ohne Kräuter RSM 7.1.1 Pfg 7 Pflanzung von geschnittenen Hecken zur Kennzeichnung der wichtigen räumlichen Kante des Quartiersplatzes 1 (siehe Pflanzliste Pfg 7) - Fertighöhe der Hecke ca. 1,50 m. Pfg 8 Bepflanzung der nicht überbauten Grundstücksflächen mit heimischen klein- bis mittelkronigen Laubbäumen, Gehölzen und Stauden zur Durchgrünung des Baugebiets mit einer entsprechenden Qualität (siehe Pflanzliste Pfg 8). Pfg 9 Extensive Dachbegrünung Flachdächer sind extensiv zu begrünen, um dem Minimierungsgebot bzgl. Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft Rechnung zu tragen. 5.14 Städtebauliche Gestaltung und örtliche Bauvorschriften Dachgestaltung Eine Grundlage des städtebaulichen Entwurfs ist die Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen. Unterstütz wird dieser Ansatz durch offen gehandhabte Festlegung der Dachformen: sowohl flach geneigte Sattel- und Walmdächer als auch Flachdächer sind, abgesehen von den Bereichen, in denen überwiegend mit Mehrfamilienhäusern gerechnet wird, ausführbar. In diesen Bereichen der Mehrfamilienhäuser, die mit 3- und 4-geschossigen Gebäuden bebaut werden dürfen, wird ein geneigtes Dach über die sowieso schon höhere Attikalinie hinaus als problematisch für Sichtbeziehungen und für die Verschattung der benachbarten Gebäude angesehen. In diesen Bereichen sind folgerichtig nur Flachdächer zulässig. Mit den Festsetzungen und Bauvorschriften zur Stellung der Gebäude und der in der jeweiligen Nachbarschaft einheitlichen Traufhöhe wird trotz der Vielfalt der Dachformen eine gestalterische Einheit erreicht. Dieser Ansatz soll noch gestärkt werden durch die Reduktion der Dächer auf die Grundform. Daher sind Dachaufbauten und Zwerchhäuser bei geneigten Dächern nicht zulässig. Anzahl der notwendigen Stellplätze Die relativ dünn besiedelte Umgebung der Stadt Lauffen erfordert bei gleichzeitig damit verbundenem weitmaschigem ÖPNV einen hohen Grad an motorisiertem Individualverkehr. Um einer Überlastung des Straßenraumes vorzubeugen, sollen die dafür notwendigen Parkierungsflächen auf den Privatgrundstücken erstellt werden. Daher wird die Anzahl der für die Bauvorhaben nachzuweisenden Stellplätze von 1,0 (LBO) auf 1,5 je Wohnung erhöht. Wenn bei der Berechnung der Zahl notwendiger Pkw-Stellplätze Bruchteile entstehen, ist auf die nächstfolgende ganze Zahl aufzurunden. Dadurch

Page 38: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

20/34

ergeben sich bei „freistehenden Einfamilienhäusern“ und Doppelhaushälften zwei Stellplätze je Hauseinheit. 5.15 Solarenergie Die Gebäude sind mit flach geneigten Sattel-, Walm- oder mit Flachdach zulässig. Die Solarenergienutzung ist mit der Ausführung als Sattel- und Walmdach grundsätzlich vereinbar. Jedes Gebäude ist auch mit Flachdach möglich, so dass eine optimale Solarnutzung überall im Baugebiet möglich ist. 5.16 Ver- und Entsorgung Mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entsteht ein hochwertiges Neubaugebiet; mit seinen Gestaltungszielen sind oberirdische Fernmeldeleitungen nicht vereinbar. Aus gestalterischen Gründen müssen im Rahmen der Planung sämtliche der Versorgung des Gebietes dienenden Leitungen (Elektro-, Telekommunikationsleitungen) in unterirdischer Bauweise verlegt werden. Entwässerung Die Entwässerung des Baugebietes soll im Trennsystem erfolgen. Müllentsorgung / Recycling Entsprechende Standorte für die Aufstellung von Rcyclincontainern werden festgesetzt. Wasserversorgung Das Baugebiet wird an die Wasserversorgung der Stadtwerke Lauffen angeschlossen. Gas Das Baugebiet wird an die Gasversorgung der Stadtwerke Lauffen angeschlossen. Internet und Telefon Es ist vorgesehen, das Baugebiet an die Breitbandverkabelung anzuschließen. 6. EINGRIFFE IN BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT / Artenschutz 6.1 Biotoptypen und Boden Die Bearbeitung der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte gemäß „Bewertung der Biotoptypen Baden-Württemberg zur Bestimmung des Kompensationsbedarfes in der konkreten Eingriffsregelung“ sowie gemäß Leitfaden zur Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit und der Arbeitshilfe "Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg. Der Bestand wurde mittels Grundlagenrecherche und einer Biotoptypenkartierung erfasst und wird im Umweltbericht jeweils bezogen auf die einzelnen Umweltmedien beschrieben und bewertet. Das Planungsgebiet stellt sich im Bestand überwiegend als intensiv genutzte Weinbauflächen dar.

Page 39: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

21/34

Bezüglich der Biotoptypen weist das Gebiet aufgrund der Nutzung im Bestand insgesamt eine relativ geringe Wertigkeit auf. Die Planung weist aufgrund der Festsetzung von zahlreichen naturfördernden Maßnahmen eine höhere Wertigkeit als der Bestand auf. Daher wird innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ein Überschuss von 130.190 Ökopunkten erreicht. Das Schutzgut Boden wurde separat gemäß oben genanntem Leitfaden bewertet. Der Boden stellt sich im Bestand überwiegend als mittelwertig dar. Hier ergibt sich durch das Vorhaben aufgrund der umfangreichen Versiegelung durch die Wohnbebauung trotz Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ein Defizit von 182.212 Ökopunkten. Zur Kompensation dieses Defizits wurden Maßnahmen wie Entsiegelung, Nutzungsextensivierung, etc. untersucht. Da keine geeigneten Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden konnten, ist beabsichtigt, einerseits den Ökopunkteüberschuss bzgl. der Biotoptypen und andererseits die Maßnahme "naturnahe Umgestaltung der Zabermündung" aus dem Ökokonto heranzuziehen und das Defizit somit schutzgut-übergreifend zu kompensieren. Dadurch ergibt sich eine ausgeglichene Bilanz. (Näheres siehe Teil 2 Umweltbericht, Kap. 2.4 Naturschutzrechtliche Eingriffs-/und Ausgleichsregelung und Anhang 1 "Bestand/Planung – Biotoptypen Bewertung und Bilanz", M 1 : 2.500) 6.2 Artenschutz Für den vorliegenden Bebauungsplan ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Die Erarbeitung erfolgt durch das Büro BILANUM, Wemding. Daraus geht hervor, dass Schutzgebiete oder –ausweisungen gem. den Naturschutzgesetzen und Flächen der amtlichen Biotopkartierung im Planungsgebiet selbst nicht vorhanden sind. Bei Ortsbegehungen konnten keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beobachtet werden und sind aufgrund der Ausprägung des Planungsgebiets auch nicht zu erwarten. Vom Eingriff betroffen sind vermutlich lediglich ubiquitäre Arten europäischer Brut- und Gastvogelarten ("Allerweltsarten"), bei denen davon auszugehen ist, dass durch das geplante Vorhaben mit intensiven Neupflanzungen keine Verschlechterung des Erhaltungszustands erfolgt. Daher sind keine artenschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen erforderlich. (Näheres siehe Anlage 2 "Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung", Büro BILANUM.) 7. UMSETZUNG DER PLANUNG 7.1 Maßnahmen zur Bodenordnung Zur Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine Neuparzellierung der bisherigen Grundstücke erforderlich. Die neu zu bebauenden Flächen befinden sich zum überwiegenden Teil in privatem Eigentum. Die erforderliche Umlegung erfolgt im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens.

Page 40: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

22/34

TEIL 2 UMWELTBERICHT GEMÄSS § 2 ABS. 4 UND § 2A SATZ 2 NR. 2 BAUGB 1. EINLEITUNG 1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes, einschließlich der

Beschreibung der Festsetzungen

Kurzdarstellung des Planungsinhaltes und der Planungsziele

Art des Verfahrens Aufstellung eines Bebauungsplanes

Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) mit Einfamilien- und Doppelhäusern, verdichtete Wohnformen und Geschosswohnungsbau, GRZ 0,3 – 0,4

Erschließung - Anbindung bzw. Erweiterung der Schiller- und der Daimlerstraße - verkehrsberuhigte Straßen

Flächenberechnung Bruttowohnbauland ca. 5,25 ha Erschließungsflächen ca. 1,10 ha Öffentliche Grünflächen und Platzflächen ca. 0,47 ha Nettowohnbauland ca. 3,69 ha

Verhältnis zumFlächennutzungsplan

Das Planungsgebiet ist im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan, 4. Änderung der 1. Fortschreibung 2000 als geplante Wohnbaufläche ausgewiesen.

1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen

festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung

Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplanes sind nachfolgend aufgeführte Fachgesetze und Fachpläne maßgeblich von Bedeutung: Fachgesetze: o Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuell gültigen Fassungo Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuell gültigen Fassungo Planzeichenverordnung (PlanzV) in der aktuell gültigen Fassungo Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der aktuell gültigen Fassungo Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuell gültigen Fassung Fachpläne: o Regionalplano Flächennutzungsplan Verwaltungsraum Lauffen a. N., 1. Fortschreibungo Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan 1995, Verwaltungsraum Lauffen Zur Berücksichtigung der festgelegten Ziele wurden folgende Planungsschritte durchgeführt: o Frühzeitige Ermittlung des Umweltzustandes o Entwicklung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmeno Ermittlung der verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen

Page 41: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

23/34

Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen zum Ausgleich werden planungsrechtlich im Bebauungsplan festgesetzt. Im Umweltbericht wird, dem Verfahrensfortschritt entsprechend, der Kenntnisstand ergänzt bzw. fortgeschrieben. 2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER

UMWELTAUSWIRKUNGEN, DIE IN DER UMWELTPRÜFUNG NACH § 2 ABS. 4 SATZ 1 ERMITTELT WURDEN

2.1 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der

Umweltauswirkungen Der Umgriff des Bebauungsplanes "Obere Seugen II" liegt südwestlich des Stadtkerns von Lauffen am Neckar in der naturräumlichen Einheit "Besigheimer und Lauffener Talschlingen"(123.7). Das Planungsgebiet umfasst ca. 5,25 ha und wird wie folgt begrenzt: o im Norden durch die bestehende Bebauungo im Osten durch als Weinbauflächen genutzte Flurstückeo im Süden durch die Nordgrenze des Flurstücks Fl.-Nr. 7951/2 (Weinbaufläche)o im Westen durch die bestehende Bebauung. Der Bestand wurde mittels Grundlagenrecherche und einer Biotoptypenkartierung erfasst und bewertet. Das Planungsgebiet ist weitgehend durch intensiv genutzte Weinbauflächen geprägt. Ein in Nord-Südwest-Richtung verlaufender Weg entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze ist asphaltiert. Das Planungsgebiet wird im Norden sowie im Süden von Wegen in Ost-West-Richtung durchquert. Bei dem Weg im nördlichen Planungsgebiet handelt es sich um einen Grasweg; die Wege im südlichen Planungsgebiet und entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze sind geschottert. Abiotisches Potential o Boden:

Bestand und Bewertung Die Bodenkarte Baden-Württemberg (BK 50) ist für das Planungsgebiet noch nicht vorhanden und kann somit nicht zur Bewertung des Bodens herangezogen werden. Im Planungsgebiet kann der Boden gemäß Bodenübersichtskarte (M 1: 200.000) als Parabraunerde-Braunerde angesprochen werden. Das Planungsgebiet wird durch braune bis dunkelbraune durchwurzelte Schluff-Ton-Sand-Gemische bedeckt. Darunter befinden sich Auffüllungen aus Schluffen mit unterschiedlichen Ton-, Sand- und Kiesanteilen in Mächtigkeiten zwischen 0,4 und 0,8 m. Es folgen Quartäre Ablagerungen als Verwitterungslehm und Hochterrassenschotter sowie Oberer Muschelkalk (siehe Bericht zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse, Geotechnik Hundhausen). Wichtige Bodenfunktionen, wie Retention, Pufferung und Filterung von Schadstoffen werden in den nicht versiegelten Bereichen vollständig wahrgenommen. Im Bereich von Straßen und Bestandswegen sind die Bodenfunktionen gestört und können nicht wahrgenommen werden.

Page 42: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

24/34

Das Planungsgebiet stellt sich im Bestand überwiegend als unversiegelte Fläche (Weinberg) dar. Lediglich in den Bereichen der asphaltierten Straße sowie den Schotterwegen ist der Boden versiegelt bzw. teilversiegelt. Die unversiegelten Flächen im Umfang von 49.700 m² werden bei den Funktionen "natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Ausgleichskörper im Wasserkreislauf" und "Filter und Puffer für Schadstoffe" in die Bewertungsklasse 2 eingestuft. Daraus resultiert eine Wertstufe der Böden von 2 (Ökopunkte 8). Die teilversiegelten Flächen im Umfang von 1.600 m² werden bei den o.g. Funktionen in die Bewertungsklasse 1 eingestuft. Daraus resultiert eine Wertstufe der Böden von 1 (Ökopunkte 4). Die versiegelten Flächen im Umfang von 1.200 m² werden bei den o.g. Funktionen in die Bewertungsklasse 0 eingestuft. Daraus resultiert eine Wertstufe der Böden von 0 (Ökopunkte 0).

Bewertungsklasse für dieBodenfunktion NB-AW-FP

Wertstufe (Gesamtbewertung der Böden)

Ökopunkte

versiegelte, gestörte Fläche

0-0-0 0 0

teilversiegelte Fläche

1-1-1 1 4

unversiegelte, nicht gestörte Fläche

2-2-2 2 8

NB = natürliche Bodenfruchtbarkeit AW = Ausgleichskörper im Wasserkreislauf FP = Filter und Puffer für Schadstoffe Der Boden im Planungsgebiet weist keine speziellen Eigenschaften auf und erreicht bzgl. der Bodenfunktion "Sonderstandort für naturnahe Vegetation" lediglich die Bewertungsklasse 1. Er wird daher bzgl. dieser Bodenfunktion nicht berücksichtigt. Der Boden im Planungsgebiet weist als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte nur eine geringe Wertigkeit auf. Der im Planungsgebiet vorliegende Bodenaufschluss wird gemäß dem Bericht zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse (Geotechnik Hundhausen, 16.05.2013) als Oberboden, Auffüllungen, Quartäre Ablagerungen als Verwitterungslehm und Hochterrassenschotter sowie Böden und Gesteine des verwitterten Oberen Muschelkalks beschrieben. Das Planungsgebiet liegt auf einer gleichmäßig von Süd-Ost nach Nord-West fallenden Ebene mit einer Neigung von ca. 3 bis 4 %. Aufgrund dieser Gegebenheiten kann eine Eignung des Bodens als naturgeschichtliches Archiv gemäß der Broschüre "Böden als Archive der Natur- und Kulturgeschichte" vermutlich ausgeschlossen werden. Es sind keine besonderen Bodentypen, spezielle Ausgangssubstrate der Bodenbildung oder seltene Bodenformen betroffen. Das Planungsgebiet wird im Bestand als Weinbaufläche genutzt, es kann jedoch nicht einer historischen Nutzungsform als Weinberg zugeordnet werden, da das Gebiet keine typische Ausprägung aufweist, die eine solche Einstufung erlaubt. Zudem sind keine stützenden Natursteinmauern vorhanden. Gemäß der 4. Änderung der 1. Fortschreibung 2000 des Flächennutzungsplans "Obere Seugen II" sind keine Kultur- und Sachgüter im Planungsgebiet bekannt.

Page 43: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

25/34

Ausgangssituation Fläche in m² Wertstufe WS Gesamtbewertung

Ökopunkte/m² WS x 4

Ökopunkte

Weinberg 49.000 2 8 392.000

Trittrasen 700 2 8 5.600

versiegelte Straße(Asphaltweg)

1.200 0 0 0

Schotterweg 1.600 1 4 6.400

Abstandsfläche Süd(Weinberg)

2.100 2 8 16.800

Gesamtsumme Ökopunkte Bestand 420.800

Baubedingte Auswirkungen Oberboden wird großflächig abgeschoben, Unterboden verdichtet. Bodenprofile werden verändert, die Bodenfunktionen gemindert. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Dauerhafter Verlust von produktiven Ackerstandorten (Weinbauflächen). Bereichsweise Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung.

o Wasser:

Bestand und Bewertung Fließgewässer sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Entlang der westlichen Grenze des Planungsgebietes wurde in den Sondierungen Grundwasser in den Hochterrassenschottern bei ca. 3,0 m unter GOK angetroffen. Die Mächtigkeit der über dem Grundwasserleiter anstehenden gering durchlässigen Böden (kf < 1 x 10-6 m/s) beträgt hier ca. 2,0 m, sodass die Schutzwirkung als gering zu beurteilen ist. Aufgrund der Topographie steigt der Grundwasserflurabstand Richtung Osten an. Die Grundwasserdruckfläche des Oberen Muschelkalkaquifers ist bei 167 mNN zu erwarten. Der Abstand zur Geländeoberkante beträgt damit 23 m. (Siehe Bericht zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse, Geotechnik Hundhausen.) Im Norden des räumlichen Geltungsbereichs verläuft die Grenze eines Wasserschutzgebiets Zone III A. Zum Schutz des Grundwassers sind die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung Wasserschutzgebiet "Lauffener Schlinge" (WSG-Nr. 125023) für die betroffenen Teile des Gebiets zwingend einzuhalten. Hierzu sind Maßnahmen, wie allgemeine Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen des Bodens, ausschließliche Zulässigkeit von biologisch schnell abbaubaren Schmierstoffen und Schalölen, erhöhte Anforderungen an Bauausführung und Dichtheitsprüfung beim Bau von Abwasserkanälen und –leitungen, Anzeigepflicht von Bohrungen, etc. als Hinweis im Textteil des Bebauungsplans enthalten. Baubedingte Auswirkungen Bedingt durch den oberflächennahen Grundwasserflurabstand insbesondere im Westen des Gebiets sind Belastungen des Grundwassers nicht auszuschließen. Daher sind im Textteil des Bebauungsplans entsprechende Hinweise enthalten. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Anfallendes Niederschlagswasser wird nach Prüfung der Sickermöglichkeit über Stauraumkanäle entlang der Erschließungsstraßen und gedrosselt dem Mischkanal außerhalb des Plangebiets zugeführt. Im Bereich der privaten Stellplätze, Wege, etc. werden wasserdurchlässige / offenporige Beläge festgesetzt, um die

Page 44: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

26/34

Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens zu erhalten. Dies widerspricht nicht den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung des WSG. Die Befestigung von Verkehrsflächen muss jedoch gem. Bericht zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse wasserundurchlässig sein. Erheblichkeit: Fließgewässer: keine

Grundwasser: gering-mittel o Klima/Luft:

Bestand und Bewertung Die vorhandenen Weinbauflächen bilden in Strahlungsnächten durch Verdunstung und fehlenden horizontalen Luftaustausch Kaltluft. Diese fließt entsprechend der Topographie nach Westen ab. Die anschließende Wohnbebauung wird dadurch mit Frischluft versorgt. Baubedingte Auswirkungen Zeitlich begrenzter Schadstoffausstoß durch Baumaschinen und Baufahrzeuge. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Weinbauflächen als Kaltluftentstehungsgebiete werden überbaut. Erheblichkeit: gering-mittel

Biotisches Potential Biotoptypen:

Bestand und Bewertung Anhand eigener Kartierungen wurden im Bereich des Planungsgebietes die Biotoptypen aufgenommen. Die Bewertung der vorkommenden Biotoptypen erfolgt gemäß "Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung" der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg. (siehe Anhang 1 "Bestand/Planung – Biotoptypen Bewertung und Bilanz", M 1 : 2.500). Nachfolgende Biotoptypen wurden kartiert und bewertet:

Biotoptyp/-nummer Biotopwert Flächengröße Bilanzwert

37.23 mehrjährige Sonderkulturen (Weinberg)

4 49.000 m² 196.000

33.71 Trittrasen (Grasweg) 4 700 m² 2.800

60.21 völlig versiegelte Straße (Asphaltweg)

1 1.200 m² 1.200

60.23 Weg mit Schotter 2 1.600 m² 3.200

Bilanzwert des Bestandes

52.500 m²

203.200

37.23 Abstandsfläche Südmehrjährige Sonder-kulturen (Weinberg)

4 2.100 m² 8.400

Bilanzwert des Bestandes 211.600

Page 45: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

27/34

Baubedingte Auswirkungen Die vorhandenen Biotoptypen (insbesondere mehrjährige Sonderkulturen: Weinberg) werden beseitigt und zu Bauflächen. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Nach Umsetzung des Wohnbaugebiets werden neue Biotoptypen (Grünzug, Gehölzpflanzungen, etc.) geschaffen. Artenschutz Bestand und Bewertung Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro BILANUM durchgeführt. Daraus geht hervor, dass Schutzgebiete oder –ausweisungen gem. den Naturschutzgesetzen und Flächen der amtlichen Biotopkartierung im Planungsgebiet selbst nicht vorhanden sind. Fachgerechte Kartierungen konnten aufgrund der ursprünglich vorgesehenen Termine jahreszeitlich bedingt nicht vollständig durchgeführt werden. Bei Ortsbegehungen konnten keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beobachtet werden und sind aufgrund der Ausprägung des Planungsgebietes auch nicht zu erwarten. Vom Eingriff betroffen sind vermutlich lediglich ubiquitäre Arten europäischer Brut- und Gastvogelarten ("Allerweltsarten"), bei denen davon auszugehen ist, dass durch das geplante Vorhaben mit intensiven Neupflanzungen keine Verschlechterung des Erhaltungszustands erfolgt. Daher sind keine artenschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen erforderlich. (Näheres siehe Anlage 1 "Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung", Büro BILANUM.) Baubedingte Auswirkungen An baubedingten Wirkungen kommen v.a. Immissionen aus Bautätigkeiten, wie z.B. Lärm, Abgase und Stäube, aber auch optische Störungen von Tieren in Betracht. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Als Folgen können auftreten: direkter Flächenverlust durch Überbauung, Zerschneidung von Funktionszusammenhängen oder Beeinträchtigungen von Lebensräumen und die optische Wirkung der Neubauten. Des Weiteren optische Störungen von Tieren durch Zu- und Abfahrten und durch Lichtemissionen. Landschaftsbild

Bestand und Bewertung Das Planungsgebiet liegt südlich des Stadtkerns auf einem Plateau. Nördlich und westlich grenzt unmittelbar Wohnbebauung an das Planungsgebiet. Ein ausgeprägter Ortsrand ist nicht vorhanden. Das Gebiet selbst ist durch intensiven Weinbau monostrukturiert. Baubedingte Auswirkungen Während der Bauphase wird das Gebiet durch Baumaschinen, Lagerplätze und sonstige Bautätigkeiten überlagert. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Der das Gebiet prägende weinbauliche Charakter geht dauerhaft verloren, Wohnbebauung dominiert. Eine Ortsrandeingrünung wird geschaffen. Erheblichkeit: gering Mensch:

o Erholung:

Page 46: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

28/34

Bestand und Bewertung Das Planungsgebiet wird als intensive Weinbaufläche genutzt. Bedingt durch diese Nutzung ist das Gebiet nicht als Erholungsgebiet zu bezeichnen. Aus den nördlich gelegenen Wohngebieten kommend, durchziehen landwirtschaftliche Wege das Gebiet. Diese werden als wichtige Fuß- / Radwegverbindungen aus dem bebauten Gebiet in die freie Landschaft genutzt. Baubedingte Auswirkungen Keine negativen Auswirkungen, zeitweise können die Wege durch Bautätigkeiten verschmutzt oder gesperrt sein. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Aufwertung des Gebiets durch Anlage von Spiel- und Grünflächen für wohnungsnahe Erholungsmöglichkeit. Wegebeziehungen in die freie Landschaft werden aufrechterhalten oder verbessert. Erheblichkeit: gering

o Lärm:Bestand und Bewertung Das Gebiet ist nicht durch Lärmimmissionen vorbelastet. Im Norden und Westen befinden sich Wohnbaugebiete. Zur Bearbeitung der Weinbauflächen werden zeitweise landwirtschaftliche Maschinen mit geringem Ausstoß an Schallemissionen eingesetzt. Baubedingte Auswirkungen Zeitlich begrenzter Schadstoffausstoß und Schallemissionen durch Bautätigkeit. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Zusätzlicher Verkehr zum und aus dem Wohngebiet. Erheblichkeit: gering

Kultur- und Sachgüter: Bestand und Bewertung Es sind keine Kultur- und Sachgüter im Planungsgebiet bekannt Baubedingte Auswirkungen Keine Beeinträchtigungen. Beobachtungen und Funde während der Bautätigkeiten, die Bodendenkmäler vermuten lassen, sind unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Keine Auswirkungen. Erheblichkeit: keine Wechselwirkungen: Die Wechselwirkungen von Schutzgütern untereinander sind, soweit sie erkennbar und von Belang sind, gering einzustufen. Die Wechselwirkungen im Zuge der Baumaßnahmen, die durch die Bebauungsplanaufstellung ermöglicht werden, beziehen sich im Wesentlichen auf Flächeninanspruchnahme, Bebauung und Bodenversiegelung. Hierdurch werden

Page 47: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

29/34

grundsätzlich Wirkungen auf Wasser, Pflanzen, Tiere, Klima (Mikro- und Kleinklima), Landschaft und Mensch initiiert, die insgesamt von geringer Bedeutung sind. 2.2 Prognose über Entwicklung des Umweltzustandes bei

Durchführung und Nichtdurchführung der Planung Prognose bei Durchführung Die überwiegend weinbaulich genutzten Flächen werden durch die vorgesehene Wohnbebauung neu geprägt. Die Festsetzungen von Grünflächen mit Pflanzbindung, der Durchgrünung mit Baumpflanzungen auf öffentlichen und privaten Flächen lassen eine aufwertende Strukturanreicherung erwarten. Das PKW-Verkehrsaufkommen zum und aus dem Gebiet wird zunehmen. Prognose bei Nichtdurchführung Das Gebiet würde bei Nichtdurchführung weiter intensiv weinbaulich genutzt. 2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der

nachteiligen Auswirkungen Um nachteilige Auswirkungen für Boden, Natur und Landschaft zu vermeiden, wurden beim Bebauungsplan "Obere Seugen II" folgende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen festgesetzt:

Schutzgut Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen

Boden - Reduzierung der Verkehrswege auf ein für eine funktionierendeErschließung unumgängliches Minimum - Verringerung der Versiegelung durch offenporiges Pflaster auf Stellplätzen,Nebenwegen und Zufahrten

Wasser - Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendungversickerungsfähiger Beläge (auf privaten Stellplätzen, Nebenwegen und Zufahrten) - Die vollständige Versickerung innerhalb des Gebiets ist aufgrund dergeringen Durchlässigkeit des Bodens nicht möglich. Daher wird dasanfallende Niederschlagswasser über Stauraumkanäle entlang derErschließungsstraßen gesammelt und gedrosselt dem Mischkanal außerhalb des Planungsgebietes zugeführt.

Klima/Luft - Verringerung der Versiegelung durch offenporiges Pflaster auf Stellplätzen,Nebenwegen und Zufahrten - Das anfallende Niederschlagswasser soll über Stauraumkanäle entlang derErschließungsstraßen gesammelt und gedrosselt dem Mischkanal außerhalbdes Planungsgebietes zugeführt werden. - Pflanzung von Groß- und Obstbäumen zur Durchgrünung des Baugebietes

Flora / Fauna - Pflanzung von Groß- und Obstbäumen zur Durchgrünung des Baugebietes → Lebensraum für heimische Tier- und Pflanzenarten - Sockellose Einfriedungen, um Kleinlebewesen die Durchgängigkeit zuermöglichen

Landschaftsbild

- Eingliederung in die Landschaft durch Pflanzung heimischer Bäume undSträucher → Ortsrandeingrünung - Durchgrünung des Bebauungsgebietes mit standortgerechten Gehölzen

Page 48: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

30/34

Mensch (Erholung)

- Anlage von Quartiersplätzen, Spielplätzen und Grünflächen - Vernetzung des Gebietes mit Fußwegen - Abstandsfläche Süd mit einer Breite von 7,5 m entlangGeltungsbereichsgrenze wird aus landw. Nutzung genommen und dient alsPufferstreifen zw. Landwirtschaft und Bebauung

Mensch (Lärm)

- derzeit keine vorgesehen

Kultur- und Sachgüter

- derzeit keine vorgesehen

2.4 Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

(Naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsregelung) Boden Im Bereich der völlig versiegelten Flächen (Gebäude, Erschließung) Verlust der Bodenfunktionen. Die betroffenen Flächen im Umfang von 24.363 m² werden bei den Funktionen "natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Ausgleichskörper im Wasserkreislauf" und "Filter und Puffer für Schadstoffe" in die Bewertungsklasse 0 eingestuft. Daraus resultiert eine Wertstufe der Böden von 0 (Ökopunkte 0). Die überbaubaren Flächen im Umfang von 8.807 m² werden aufgrund der offenporigen Beläge wie z.B. Rasenfugenpflaster, wassergebundene Wegedecke, etc. bei der Funktion "natürliche Bodenfruchtbarkeit" in die Bewertungsklasse 0, bei der Funktion "Ausgleichskörper im Wasserkreislauf" in die Bewertungsklasse 1 und bei der Funktion "Filter und Puffer für Schadstoffe" in die Bewertungsklasse 2 eingestuft. Daraus resultiert eine Wertstufe der Böden von 1 (Ökopunkte 4). Im Bereich der nicht überbaubaren Flächen (Garten und Baumschieben) im Umfang von 13.450 m² gehen die Bodenfunktionen bei fachgerechter Rekultivierung und Wiederherstellung nicht verloren. Die Einteilung in die Bewertungsklassen erfolgt daher wie im Bestand in die Klasse 2 für die genannten Bodenfunktionen. Daraus resultiert eine Wertstufe der Böden von 2 (Ökopunkte 8). Die öffentliche Grünfläche, die Grünflächen auf den privaten Grundstücken (Pfg 4/Pfg 5) sowie die Abstandsfläche südlich des Geltungsbereichs werden durchgehend begrünt und bepflanzt. Im Vergleich zum Bestand stellt dies eine Aufwertung um eine Wertstufe dar. Die Flächen im Umfang von 5.880 m² werden bei den o.g. Funktionen in die Bewertungsklasse 3 eingestuft. Daraus resultiert eine Wertstufe der Böden von 3 (Ökopunkte 12). Bewertungsklasse für die

Bodenfunktion NB-AW-FP

Wertstufe (Gesamtbewertung der Böden)

Ökopunkte

völlig versiegelte,Fläche, von Bauwerkenbestandene Fläche,Erschließungs-fläche

0-0-0 0 0

überbaute Fläche,offenporiger Belag

0-1-2 1 4

nicht überbaubareFläche, Garten,Baumscheibe

2-2-2 2 8

Page 49: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

31/34

öff. Grünfläche(Grünzug), Grünflächepriv. Grundstück (Pfg4/Pfg 5),Abstandsfläche Süd

3-3-3 3 12

NB = natürliche Bodenfruchtbarkeit AW = Ausgleichskörper im Wasserkreislauf FP = Filter und Puffer für Schadstoffe

Planung Fläche inm²

Wertstufe WS Gesamtbewertung

Ökopunkte/m² WS x 4

Ökopunkte

völlig versiegelte Fläche,von Bauwerkenbestandene Fläche,Erschließungsfläche

13.603 10.760

0 0 0 0

überbaubare Fläche,offenporiger Belag

8.807 1 4 35.228

nicht überbaubareFläche, Garten,Baumscheibe

13.210 240

2 8 105.680 1.920

öff. Grünfläche (Grünzug), Grünflächepriv. Grundstück (Pfg4/Pfg 5)

4.650 1.230

3 12 55.800 14.760

Abstandsfläche Süd(Weinberg)

2.100 3 12 25.200

Gesamtsumme Ökopunkte Planung 238.588

Wie in Kap. 2.1 dargelegt ergibt der Bestand eine Gesamtsumme von 420.800 Ökopunkten. Die Gesamtsumme der Planung beträgt 238.588 Ökopunkte. Daraus ergibt sich ein Kompensationsbedarf bzgl. des Schutzguts Boden von 182.212 Ökopunkten. Biotoptypen Auf Grundlage der grünordnerischen Festsetzungen können die zu erwartenden Biotoptypen bezeichnet und bewertet werden. Die Bewertung der zu erwartenden Biotoptypen erfolgt gemäß "Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung" der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg. (siehe Anhang 1 "Bestand/Planung – Biotoptypen Bewertung und Bilanz", M 1 : 2.500). Nachfolgende Biotoptypen werden erwartet und bewertet: Biotoptyp/-nummer Biotopwert Flächengröße Bilanzwert

Nettowohnbauland 36.900 m²

60.10 von Bauwerken bestandene Fläche(mittlere GRZ 0,37)

1 11.747 m² 11.747

Page 50: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

32/34

35.64 Dachbegrünung (Grasreicheausdauernde Ruderalvegetation) (50% der Dachfläche WA 4 und WA5)*

11 1.906 m² 20.966

nicht von Bauwerken bestandene Flächen

60.60 Grünfläche auf privatem Grundstück (Pfg 4/Pfg 5)

6 1.230 m² 7.380

60.60 22.017 m² hiervon: 60%*1 nicht überbaute Flächen, Garten

6 13.210 m² 76.308

60.22 22.017 m² hiervon: 40%*1 überbaute Flächen, wassergeb.Wegedecke, Rasenfugenpflaster

2 8.807 m² 18.598

Grünflächen 4.890 m²

33.80 4.650 m² öff. Grünfläche, hiervon75% Zierrasen (Gebrauchsrasen),extensiv gepflegt

8 3.487 m² 27.896

42.20 4.650 m² öff. Grünfläche, hiervon25% Gebüsch mittlerer Standorte

15 1.163 m² 17.445

60.52 Kleine Grünfläche (Baumscheibe) 4 240 m² 960

Bäume

45.10- 45.30a

Straßenbäume, Einzelbäume (nichtheim. Arten) auf kl. Grünfläche(60.52) 5P. x (20+80 cm) + 20 cm =

520 60 St. 31.200

45.10- 45.30a

Bäume auf Grünzug, Einzelbäume(heim. Arten) auf Zierrasen, ext.gepflegt (33.80) 6P. x (20+80 cm) + 20 cm =

620 50 St. 31.000

45.10- 45.30a

Bäume auf priv. Grundstücken,Einzelbäume (heim. Arten) aufGartenflächen (60.60) 6P. x (18+80 cm) + 18 cm =

606 82 St. 49.692

45.10- 45.30a

Bäume auf priv. Grundstücken (Pfg4/Pfg 5), Einzelbäume (heim. Arten)auf Gartenflächen (60.60) 6P. x (18+80 cm) + 18 cm =

606 23 St. 13.938

Erschließungsflächen 10.710 m²

60.21 völlig versiegelte Straße (Asphalt) 1 9.860 m² 9.860

60.23 Platz (wassergeb. Decke) 2 850 m² 1.700

Bilanzwert der Planung

52.500 m²

318.690

35.64 Grasreiche ausdauerndeRuderalvegetation

11 2.100 m² 23.100

Bilanzwert der Planung

341.790

*Reduzierung der begrünten Dächer um 50 % aufgrund von Aufbauten und technischen Einrichtungen *1 gemäß Festsetzungen

Page 51: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

33/34

Wie in Kap. 2.1 dargelegt ergibt der Bestand einen Bilanzwert des Ausgangszustands von 211.600 Ökopunkten. Der Bilanzwert der Planung beträgt 341.790 Ökopunkte. Die Anzahl der Baumpflanzungen in den öffentlichen Grünflächen West (Grünzug) wurden bei der Eingriffsbilanzierung dem Freiflächenkonzept entnommen, da die Anzahl hier nicht genau festgesetzt ist. Durch Gegenüberstellung der Bilanzwerte von Bestand und Planung ergibt sich ein Überschuss von 130.190 Ökopunkten. Gesamtbilanz Boden Zur Kompensation von Eingriffen in das Schutzgut Boden wurden Maßnahmen wie Entsiegelung, Nutzungsextensivierung, etc. untersucht. Es konnten keine geeigneten Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund dessen wird schutzgut-übergreifend kompensiert und hierzu einerseits der Ökopunkteüberschuss bzgl. der Biotoptypen und andererseits die Maßnahme naturnahe Umgestaltung der Zabermündung aus dem Ökokonto herangezogen. "Naturnahe Umgestaltung der Zabermündung" Ausgangszustand der externen Maßnahmenfläche: Beidseitige Ufersicherung mit Steinschüttungen/Steinsatz, wodurch sich ein einheitliches Querschnittsprofil ergibt. Die Zaber ist stark eingetieft und ein Zugang zum Gewässer ist nicht möglich. Maßnahmenbeschreibung: Naturnahe Umgestaltung der Zabermündung unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes und der Belange der menschlichen Erholung. Schaffung von Habitaten durch Aufweiten des Mündungsbereichs, Entfernung der Ufersicherung, Abflachung der Ufer und Schaffung von Zugängen. Maßnahmentyp: Verbesserung von Breiten- und Tiefenvarianz Verbesserung der Sohlstruktur Verbesserung der Laufentwicklung Verbesserung der Erlebbarkeit der Gewässerlandschaft Gesamtbilanz Bilanzwert

Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden -182.212

Ökopunkteüberschuss Biotoptypen +130.190

Herangezogener Überschuss aus externer Maßnahme "naturnahe Umgestaltung der Zabermündung"

+ 52.022

Bilanz

0

Im Rahmen der externen Maßnahme "naturnahe Umgestaltung der Zabermündung" stehen 55.030 Ökopunkte zur Verfügung. Nach Abzug der benötigten 52.022 Ökopunkte verbleiben noch 3.008 Ökopunkte für das Ökokonto. Somit kann das Defizit bzgl. des Schutzguts Boden vollständig kompensiert werden. Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Umweltauswirkungen.

Page 52: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan „Obere Seugen II, 1.BA“

Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht

34/34

2.5 Standort- und Planungsalternativen und Begründung der

Auswahl Das Planungsgebiet „Obere Seugen II“ stellt eine harmonische Siedlungserweiterung südlich und östlich der vorhandenen Bebauung dar. Des Weiteren sind keine hochwertigen Biotopstrukturen oder schützenswerte Arten vorhanden. Die Ver- und Entsorgung ist in den zuführenden Straßen bereits vorgestreckt. 2.6 Merkmale der technische Verfahren und Hinweise auf die

Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen Die Aussagen, im Besonderen zu Klima und Biotope (keine schützenswerten Pflanzenarten) basieren auf Einschätzungen des Bearbeiters. Die Aussagen zu Boden basieren auf dem Bericht zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse (Geotechnik Hundhausen). Die Aussagen zu Arten (keine schützenswerten Tierarten) basieren auf der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Büro BILANUM, siehe Anlage 1). 2.7 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

bei der Durchführung der Bauleitplanung Die Stadt Lauffen am Neckar wird dafür Sorge tragen, dass die festgesetzten Maßnahmen konsequent umgesetzt werden und die Umsetzung dauerhaft kontrolliert wird. 3. ZUSAMMENFASSUNG Der Bebauungsplan „Obere Seugen II“ wird aufgestellt, um den Wohnraumbedarf zu decken. Die vorgesehene Bebauung stellt eine harmonische Siedlungserweiterung der bestehenden Bebauung nach Süden dar. Gemäß Bestandsaufnahme sind keine hochwertigen Biotopstrukturen oder schützenswerten Arten von der Bebauung betroffen. Die Umweltwirkungen im Zuge der Baumaßnahmen, die durch die Bebauungsplanaufstellung ermöglicht werden, beziehen sich im Wesentlichen auf Flächeninanspruchnahme, Bebauung und Bodenversiegelung. Hierdurch werden grundsätzlich Wirkungen auf Wasser, Pflanzen, Tiere, Klima (Mikro- und Kleinklima), Landschaft und Mensch initiiert, die insgesamt von geringer Bedeutung sind. Durch die Verwirklichung der grünordnerischen Maßnahmen wie die Ausweisung von Grünflächen mit Pflanzbindungen, Verwendung von versickerungsfähigen Belägen, usw. wird das Gebiet insbesondere bei den Schutzgütern Biotope, Landschaftsbild und Erholung aufgewertet. Nach Umsetzung der geplanten Maßnahmen und Hinzuziehung des Ökopunkteüberschusses der externen Maßnahme "naturnahe Umgestaltung der Zabermündung" aus dem Ökokonto verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Umweltauswirkungen.

Page 53: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Stadt Lauffen am Neckar

Bebauungsplan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Vorhabenträger: Stadt Lauffen am Neckar

Rathausstraße 10 74348 Lauffen am Neckar

Bearbeitung: BILANUM Dr. Wolfgang Schmidt

Am Hasenbichel 30 86650 Wemding

13-01-349 Wemding, 30. April 2014

wierkc
Schreibmaschinentext
Vorlage 2014 Nr. 53 / 4
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Page 54: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- I -

Inhaltsverzeichnis TEXTTEIL Seite

1 AUSGANGSLAGE UND AUFGABENSTELLUNG ................................................. 1

1.1 Ausgangslage und Rahmenbedingungen ...................................................... 1

1.2 Aufgabenstellung ............................................................................................. 1

2 UNTERSUCHUNGSRAUM ..................................................................................... 4

3 BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS SOWIE DER MAßNAHMEN ........................................................................................................ 5

3.2 Beschreibung der Wirkungen ......................................................................... 5

3.2.1 Baubedingte Wirkungen ................................................................................ 5

3.2.2 Anlagebedingte Wirkungen............................................................................ 6

3.2.3 Betriebsbedingte Wirkungen .......................................................................... 6

3.3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ...................................................................................... 6

3.3.1 Minderungsmaßnahmen ................................................................................ 6

3.3.2 CEF-Maßnahmen .......................................................................................... 6

4 ARTENVORKOMMEN ............................................................................................ 7

4.1 Datengrundlagen .............................................................................................. 7

4.2 Vögel ................................................................................................................. 8

5 PRÜFUNG MÖGLICHER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 BNATSCHG . 10

6 ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................ 11

7 LITERATUR UND VERWENDETE UNTERLAGEN .............................................. 12

ANHANG:

Anhang 1: Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK)

Page 55: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 1 -

1 Ausgangslage und Aufgabenstellung

1.1 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Für den Bebauungsplan „Obere Seugen II“ der Stadt Lauffen am Neckar ist eine spezi-elle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, in Kraft getreten 01. März 2010) ist der Ar-tenschutz in den Bestimmungen der §§ 44 und 45 sowie in §15 verankert. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dient der artspezifischen Überprüfung, ob ein Vorhaben geeignet ist, die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG in Zusam-menhang mit Abs. 5 zu erfüllen. Im Rahmen einer saP sind grundsätzlich die vorkommenden Pflanzen und Tierarten-gruppen (Säugetiere (einschl. Fledermäuse), Reptilien, Amphibien, Libellen, Käfer, Tag- und Nachtfalter) des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die europäischen Vo-gelarten zu untersuchen. In einem ersten Schritt werden die Arten „abgeschichtet“, für die eine Betroffenheit durch das jeweilige Projekt aufgrund vorliegender Daten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Grundlage dieser Abschichtung ist das Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK), mit dessen Hilfe die Zielarten für den jeweiligen Bezugs-raum (Gemeinde und Habitate) ermittelt werden. Aufgrund der Ausprägung des Vorhabengebietes (Weinbauflächen) werden die Tier-artengruppen Vögel, Wildbienen, Tagfalter und Widderchen als besonders relevant angesehen (s. Anhang: Zwischenbericht Informationssystem ZAK). Dieser erste Arbeitsschritt ist mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen und ggf. anzupassen. In einem zweiten Schritt ist die Bestandssituation im Untersuchungsraum zu erheben. Auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (zweiter Prüfschritt) sind die Ergeb-nisse der vorgenommenen Abschichtung (erster Prüfschritt) nochmals auf Plausibilität zu überprüfen. Nach diesen beiden Prüfschritten verbleiben die durch das Vorhaben betroffenen Ar-ten, die der weiteren saP zugrunde zu legen sind.

1.2 Aufgabenstellung

Die Erarbeitung der artenschutzrechtlichen Aussagen erfolgt gem. Ablaufschema KRATSCH, MATTHÄUS, FROSCH (November 2009, s. Abb. 1) und in Anlehnung an die Hinweise des Bayer. Staatsministeriums des Innern zur Aufstellung der natur-schutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Stand 01/2013) bzw. entsprechend BNatSchG 2010.

Page 56: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 2 -

Abb. 1: Übersicht über Prüfungsschritte und Ablauf der saP

(KRATSCH, MATTHÄUS, FROSCH (November 2009))

Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für die relevanten Artengruppen zunächst untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind:

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs-formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

In den Ausnahmebestimmungen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG sind ver-schiedene Einschränkungen enthalten. Danach liegt kein Verstoß gegen artenschutz-rechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) vor, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Bei Gewährleistung der ökologischen Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestät-ten ist auch § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht gegenständlich. Ggf. kann die ökologische Funktion vorab durch sogenannte CEF-Maßnahmen gesichert werden.

Page 57: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 3 -

Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des § 44 BNatSchG, voraus-gesetzt sie stellen keinen essenziellen Habitatbestandteil dar. Sofern nicht explizit da-rauf hingewiesen wird, sind Nahrungshabitate daher nicht Gegenstand der vorliegen-den artenschutzrechtlichen Betrachtung.

Wenn trotz Berücksichtigung der üblichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Verbotstatbestände ausgelöst werden, ist zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten des vor-gezogenen Funktionsausgleichs (CEF-Maßnahmen) bestehen bzw. die Voraus-setzungen für eine Ausnahmeprüfung zur Überwindung der Verbote gegeben sind. Durch den vorgezogenen Funktionsausgleich werden im Vorfeld des Bauvorhabens adäquate Ersatzlebensräume geschaffen, die den Verbleib der betroffenen Populatio-nen in einem günstigen Erhaltungszustand gewährleisten. Der vorgezogene Funkti-onsausgleich (CEF Maßnahmen) ist nur dann gegeben, wenn vor Umsetzung des ge-planten Eingriffs ein für die betroffenen Arten äquivalentes Ersatzhabitat geschaffen und besiedelt wurde. Diese Ersatzlebensräume müssen sich im räumlich funktionalen Zusammenhang befinden, so dass sie von den Tieren eigenständig besiedelt werden können.

Wenn davon auszugehen ist, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population nicht verschlechtert, so wird kein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG erfüllt. Demzufolge ist dann eine Ausnahmeprüfung nach § 45 nicht mehr erforderlich.

Page 58: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 4 -

2 Untersuchungsraum Durch das geplante Vorhaben wird eine weitgehend ebene, leicht nach Westen geneig-te, intensiv genutzte Weinbaufläche in Anspruch genommen, die südöstlich der beste-henden Bebauung liegt (s. Abb. 2). Ein am östlichen Rand des Planungsgebietes ver-laufender Weg ist asphaltiert, ein Weg im südlichen Bereich ist geschottert.

Abb. 2: B-Plan-Gebiet „Obere Seugen II“

Östlich und südlich grenzen weitere Weinbauflächen an das Planungsgebiet an.

Schutzgebiete oder -ausweisungen gem. den Naturschutzgesetzen und Flächen der amtlichen Biotopkartierung sind im Planungsgebiet selbst nicht vorhanden, sondern erst in einer Entfernung von > 200m (s. Abb. 3).

Abb. 3: Übersicht Schutzgebiete (LUBW)

Page 59: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 5 -

3 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens so-wie der Maßnahmen

3.1 Beschreibung des Vorhabens

Das geplante Vorhaben umfasst die Realisierung eines Wohngebietes (s. Abb. 4).

Abb. 4: Bebauungsplan „Obere Seugen II“, Planung (LEHEN drei, Oktober 2013)

Das Baugebiet „Obere Seugen II“ rundet die nördlich und westlich angrenzende Wohnbebauung ab und orientiert sich hinsichtlich der Nutzung am Bestand. Im westli-chen Bereich wird die neue Bebauung so mit Abstand zum Bestand platziert, dass ein Grünbereich entsteht, der als Aufenthalts- und Spielfläche genutzt werden kann (BE-BAUUNGSPLANBEGRÜNDUNG „Obere Seugen“, Stand: 29.08.2013). Die Bebauung der Baufelder besteht überwiegend aus Einfamilien- und Doppel-häusern, ergänzt durch Reihenhäuser und ein Mehrfamilienhaus.

3.2 Beschreibung der Wirkungen

3.2.1 Baubedingte Wirkungen Baubedingte Wirkungen sind alle jene, die während der Bauphase eine vorübergehen-de, also zeitlich begrenzte, Veränderung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbil-des (deren Einzelkomponenten und Wirkungszusammenhänge) verursachen. Die weitere bauzeitliche Flächeninanspruchnahme entspricht der anlagebedingten, da keine zusätzlichen Flächen, z.B. für Baueinrichtungsflächen oder Baustraßen, bean-sprucht werden. Die Flächeninanspruchnahme wird daher unter den anlagebedingten Wirkungen betrachtet.

An baubedingten Wirkungen kommen v.a. Immissionen aus Bautätigkeiten, wie z.B. Lärm, Abgase und Stäube, aber auch optische Störungen von Tieren in Betracht.

Page 60: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 6 -

3.2.2 Anlagebedingte Wirkungen Die anlagebedingten Wirkungen sind überwiegend dauerhaft und entstehen durch die technischen Baukörper bzw. Bauwerke selbst. Als Folgen können auftreten direkter Flächenverlust (durch Überbauung), Zerschnei-dung von Funktionszusammenhängen oder Beeinträchtigung von Lebensräumen und die optische Wirkung der neuen Anlage.

Durch das geplante Vorhaben kommt es zur Überbauung landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen (Weinbauflächen) und von Wegen.

3.2.3 Betriebsbedingte Wirkungen Mögliche betriebsbedingte Auswirkungen sind optische Störungen von Tieren durch Zu- und Abfahrten und durch Lichtemissionen. Weitere betriebsbedingte Wirkungen sind durch die geplante Wohnbebauung nicht zu erwarten.

3.3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der konti-nuierlichen ökologischen Funktionalität

3.3.1 Minderungsmaßnahmen Folgende Maßnahmen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflan-zenarten oder Störungen von Individuen zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Be-rücksichtigung folgender Vorkehrungen:

• Pflanzung von Groß- und Obstbäumen zur Durchgrünung des Baugebietes. • Sockellose Einfriedungen, um die Durchgängigkeit für Kleinlebewesen zu er-

möglichen. • Anlage von naturnahem Regenrückhalteraum mit Ansaat von Landschafts-

rasen und Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern. • Randeingrünung des Baugebietes mit heimischen Bäumen und Sträuchern.

3.3.2 CEF-Maßnahmen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind nicht erforderlich, da keine Verbotstatbestände erfüllt werden.

Page 61: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 7 -

4 Artenvorkommen

4.1 Datengrundlagen

Fachgerechte Kartierungen wären im Zeitraum Frühjahr bis einschl. Frühsommer (März bis Juli) durchzuführen. Diese Kartierungen waren auf Grund der ursprünglich vorgesehenen Termine jahreszeitlich bedingt nicht vollständig möglich. Die Bestands-aufnahme stützt sich daher auf die Erhebung und Auswertung vorhandener Daten und die Ergebnisse eigener Übersichtsbegehungen. Die Ergebnisse sind nachfolgend dargestellt.

Als Datengrundlage der vorliegenden saP dient die gemeindebezogene Auswertung des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg (ZAK). Danach verfügt die Stadt Lauffen am Neckar über eine besondere Schutzverantwor-tung /besondere Entwicklungspotenziale aus landesweiter Sicht für folgende An-spruchstypen (Zielartenkollektive):

• Ackergebiete mit Standort- und Klimagunst aus tierökologischer Sicht, • Bruch- und Sumpfwälder, • Strukturreiche Weinberggebiete und • Trockenmauern.

Das geplante Vorhaben nimmt eine weitgehend ebene, intensiv genutzte Weinbauflä-che in Anspruch. Als betroffener Lebensraum wurde daher „Weinberge“ ausgewählt. Als zu berücksich-tigende Arten ergeben sich

• Rebhuhn (Artengruppe: Vögel), • Malven-Dickkopffalter (Tagfalter / Widderchen) und • Französische Mauerbiene (Wildbienen).

Dabei sind der Malven-Dickkopffalter und die Französische Mauerbiene keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und werden daher für vorliegende saP nicht be-rücksichtigt.

Bei zwei Ortsbegehungen konnten im Vorhabensbereich keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beobachtet werden. Alle heimischen Vogelarten sind nach der Vogelschutzrichtlinie europarechtlich ge-schützt. Die bei den beiden Ortsbegehungen beobachteten Vogelarten sind nachfol-gend mit Angabe des Schutzstatus gemäß der Roten Liste Baden-Württemberg (LUBW 2007) aufgeführt.

Page 62: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 8 -

Bei den beobachteten Arten handelt es sich um ubiquitäre Arten europäischer Brut- und Gastvogelarten („Allerweltsarten“), Feld- und Haussperling werden in der Vorwarn-liste geführt. Da auf Grund der vorgesehenen Termine des Vorhabens keine Kartierungen durchge-führt wurden, kann keine Angabe zum Status (Brutvogel, Nahrungsgast, Durchzügler) gemacht werden. Da es sich bei den o.g. Vogelarten um Gehölzbrüter handelt und auf Grund der Ausstattung und Nutzung des Planungsgebietes als intensiv genutzte Wein-baufläche, kann von Nahrungsgästen ausgegangen werden.

Durch die als Minderungsmaßnahmen vorgesehenen Gehölzpflanzungen ist die Schaf-fung von neuen Brut- und Rasthabitaten für die weitverbreiteten Vogelarten gegeben. Daher wird in der saP davon ausgegangen, dass durch das geplante Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Vogelarten erfolgt.

Daher verbleibt als weiter zu betrachtende Art das Rebhuhn.

4.2 Vögel

Rebhuhn (Perdix perdix) Grundinformationen Als Steppenvogel sind die ursprünglichen Lebensräume des Rebhuhns die Steppen, Waldsteppen und Heidegebiete. Erst umfangreiche landwirtschaftliche Nutzung machte das Rebhuhn zum Kulturfolger. Das Rebhuhn ist in Mitteleuropa heute überwiegend ein Charaktervogel der Feldflur und von Brachflächen und besiedelt vor allem offenes, reich strukturiertes Ackerland. Klein parzellierte Feldfluren mit unterschiedlichen Anbauprodukten, die von Altgras-streifen, Staudenfluren sowie Hecken und Feldrainen durchzogen sind, bieten optimale Lebensräume. Grenzlinienstrukturen, wie Ränder von Hecken, Äckern und Wege spie-len eine ebenso wichtige Rolle wie unbefestigte Feldwege, an denen die Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine finden. Weitere Schlüsselfaktoren sind De-ckungsangebot im Jahresverlauf und ausreichende Insektennahrung während der Kü-kenaufzuchtsphase. In den ersten Lebenswochen ernährt sich das Rebhuhn vor allem von Insekten und deren Larven wie Ameisen, kleinen Käfern, Schmetterlingsraupen und Blattläusen. Altvögel bevorzugen pflanzliche Nahrung wie grüne Pflanzenteile, Getreidekörner und die Samen von Wildkräutern.

Nasse und kalte Böden werden gemieden. Wärmere, fruchtbare Böden (Löß, Braun- und Schwarzerde) in niederschlagsarmen Gebieten mit mildem Klima weisen höchste Siedlungsdichten auf. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel.

Das Rebhuhn ist ein Bodenbrüter. Das Weibchen baut das Nest als flache Mulde am Boden - bevorzugt in guter Deckung (z.B. Feldraine, Weg- und Grabenränder, Hecken, Gehölz- und Waldränder). Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist Mai, ab Au-gust sind alle Jungtiere selbständig. Der Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Win-ter zusammen.

Gefährdungen und Beeinträchtigungen Das Rebhuhn ist in Baden-Württemberg stark gefährdet (Rote Liste Ba-Wü: 2). Wesentliche Rückgangsursachen sind:

• Verlust von geeigneten Lebensraumelementen wie Hecken, Feldrainen, Stau-denfluren und Brachflächen durch Intensivierung der landwirtschaftlichen Nut-zung.

• Intensive Nutzung von Landwirtschaftsflächen (v.a. intensive Düngung, Biozide, häufige Ackerbearbeitung, Umbruch kurz nach der Ernte, zu dichte Saatreihen). Asphaltierung von Wegen sowie intensive Unterhaltung von Feld- und Weg-rändern (v.a. ungünstige Mähtermine, Biozide).

Page 63: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 9 -

• Mangelnde Deckung und fehlende Grenzlinienstrukturen führen gegen Ende der Winter in der Paarbildungsphase zu geringeren Brutpaardichten.

• Hohe Brutverluste durch Intensität und Rhythmus der Bewirtschaftung, z.B. Ge-legeverluste durch frühe Mähtermine.

• Reduktion der für das Jungenwachstum entscheidenden Insektennahrung, z.B. durch Einsatz von Herbiziden und häufige Mahd (Vernichtung von Ackerwild-kräutern).

• Nasse und kühle Frühsommer erhöhen die Kükensterblichkeit, v.a. wenn die Vegetation durch Düngung schnell hoch wächst.

Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen • Erhaltung und Entwicklung einer kleinräumig strukturierten Kulturlandschaft mit

(Sommer-) Getreide und Hackfruchtanbau sowie Förderung extensiver Land-nutzungsformen.

• Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Saumstrukturen, Brachestreifen sowie unbefestigten Wegen.

• Anlage von Ackerrandstreifen, Anlage und Pflege (Mahd, Grubbern ab 1. Au-gust) von Acker-Stilllegungsflächen und Brachen, doppelter Reihenabstand bei Getreideeinsaat, Belassen von Stoppelbrachen, reduzierte Düngung.

• Feld- und Wegrandunterhaltung: • Mahd erst ab 1. August, keine Biozide.

Rebhühner konnten bei Ortsbegehungen im Vorhabensbereich nicht beobachtet wer-den. Auf Grund der Ausprägung des Planungsgebietes (intensiver Weinbau ohne strukturierende Habitatelemente oder Grenzlinenstrukturen, keine ausreichende De-ckung an vorhandenen Wegen), der Lebensraumansprüche und der Fluchtdistanz (50 - 100 m) des Rebhuhns ist davon auszugehen, dass im Planungsgebiet kein Vorkom-men dieser Vogelart vorhanden ist.

Page 64: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 10 -

5 Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG

Bei Ortsbegehungen konnten im Vorhabensbereich keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beobachtet werden und sind auf Grund der Ausprägung des Planungs-gebietes auch nicht zu erwarten. Auch Vorkommen des gemäß ZAK potentiell zu erwartenden Rebhuhns können aus-geschlossen werden. Als im Rahmen einer saP zu betrachtende Artengruppe verbleiben damit ubiquitäre Arten europäischer Brut- und Gastvogelarten („Allerweltsarten“), bei denen davon aus-zugehen ist, dass durch das geplante Vorhaben keine Verschlechterung des Erhal-tungszustandes erfolgt. Diese Einschätzung gründet sich zum einen auf der o.g. intensiven Nutzung des Pla-nungsgebietes und dem Fehlen strukturierender Habitatelemente, so dass das Pla-nungsgebiet im Wesentlichen als Nahrungshabitat anzusehen ist. Zum anderen ist durch die als Minderungsmaßnahmen vorgesehenen Gehölzpflanzungen die Schaf-fung von neuen Brut- und Rasthabitaten für die weitverbreiteten Vogelarten gegeben. Daher werden durch das geplante Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.

Page 65: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 11 -

6 Zusammenfassung

Für den Bebauungsplan „Obere Seugen II“ der Stadt Lauffen am Neckar ist eine spezi-elle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Die Erarbeitung der artenschutz-rechtlichen Aussagen erfolgt gem. Ablaufschema KRATSCH, MATTHÄUS, FROSCH (November 2009) und in Anlehnung an die Hinweise des Bayer. Staatsministeriums des Innern zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen arten-schutzrechtlichen Prüfung (Stand 01/2013) bzw. entsprechend BNatSchG 2010.

Durch das geplante Vorhaben wird eine weitgehend ebene, leicht nach Westen geneig-te, intensiv genutzte Weinbaufläche in Anspruch genommen. Schutzgebiete oder -ausweisungen gem. den Naturschutzgesetzen und Flächen der amtlichen Biotopkartie-rung sind im Planungsgebiet selbst nicht vorhanden.

Als Datengrundlage der vorliegenden saP dient die gemeindebezogene Auswertung des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg (ZAK). Fachgerechte Kartierungen wären im Zeitraum Frühjahr bis einschl. Frühsommer (März bis Juli) durchzuführen. Diese Kartierungen waren auf Grund der ursprünglich vorgesehenen Termine jahreszeitlich bedingt nicht vollständig möglich. Die Bestands-aufnahme stützt sich daher auf die Erhebung und Auswertung vorhandener Daten und die Ergebnisse eigener Übersichtsbegehungen.

Bei Ortsbegehungen konnten im Vorhabensbereich keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beobachtet werden und sind auf Grund der Ausprägung des Planungs-gebietes auch nicht zu erwarten. Auch Vorkommen des gemäß ZAK potentiell zu erwartenden Rebhuhns können aus-geschlossen werden.

Gutachterliches Fazit: • Für keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie werden die Verbotstatbe-

stände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. • Für keine europäische Vogelart gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie werden

die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.

Page 66: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 12 -

7 Literatur und verwendete Unterlagen

BAUER, H.-G., BERTHOLD, P., BOYE, P. KNIEF, W., SÜDBECK, P. & WITT, K. (2002):

Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (3., überarbeitete Fassung; Stand 8.5.2002, nach Datenlage bis einschl. 1999). Ber. Vogelschutz (39). Nürnberg.

BAYERISCHE VERWALTUNG FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (2012): Ländliche Entwicklung in Bayern. Besonderer Artenschutz.

BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542], in Kraft getreten am 01.03.2010.

EBA (2010): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen. Teil V: Behandlung besonders und streng ge-schützter Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung. Stand Juni 2010.

JEDICKE, E. (1995): Methoden der Feldornithologie. Bestandserfassung in der Praxis. Neumann Verlag.

LUBW - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2007):

Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5. Fassung. Stand 31.12.2004.

NatSchG - Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erho-lungsvorsorge in der freien Landschaft in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745), gültig ab 01.01.2006.

OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN: Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen arten-schutzrechtlichen Prüfung (saP). Fassung mit Stand 01/2013.

RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103, S. 1); zuletzt ge-ändert durch Richtlinie 91/244/EWG des Rates v. 6. März 1991 (ABI. EG Nr. L 115, S. 41).

RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan-zen (ABI. EG Nr. L 206, S. 7).

Page 67: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- 13 -

StMELF - Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2010):

Vollzugshinweise zu den artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz. März 2009, aktualisiert: Mai 2010.

SÜDBECK, P. et al. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell.

TRAUTNER, J.; KOCKELKE, K.; LAMBRECHT, H. & J. MAYER (2006): Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren. Books on Demand, Norderstedt. 234 S.

Page 68: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

B-Plan „Obere Seugen II“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

BILANUM saP ObereSeugenII_140430

- Anhang -

Anhang 1: Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkon-zept Baden-Württemberg (ZAK)

Page 69: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Informationssystem ZielartenkonzeptBaden-Württemberg

Zwischenbericht

Page 70: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 1

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept

Gemeinde: Lauffen am Neckar, StadtGemeindebezogene Auswertung

Für die Auswertung berücksichtigteZAK-Bezugsraum / räume: Kraichgau/Neckarbecken und AlbvorlandNaturraum / räume: Schwäb.-Fränk. Waldberge, Neckarbecken

I. Besondere Schutzverantwortung / Entwicklungspotenziale der Gemeinde aus landesweiter Sicht

Die Gemeinde verfügt über eine besondere Schutzverantwortung / besondere Entwicklungspotenziale aus landesweiter Sicht für folgende Anspruchstypen (Zielartenkollektive): - Ackergebiete mit Standort- und Klimagunst aus tierökologischer Sicht - Bruch- und Sumpfwälder - Strukturreiche Weinberggebiete - Trockenmauern

Page 71: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 2

II. Zu berücksichtigende Arten(Vorläufige Zielartenliste)

IIa. Zu berücksichtigende Zielarten

Brutvögel (Aves), Untersuchungsrelevanz 2

Vor-kommen

ZAK-Status

Status-EG Bezugs-raum

RL-BW

Rebhuhn Perdix perdix 1 LA NR 2

Tagfalter und Widderchen (Lepidoptera), Untersuchungsrelevanz 2

Vor-kommen

ZAK-Status

Status-EG Bezugs-raum

RL-BW

Malven-Dickkopffalter Carcharodus alceae 1 N ZAK 3

Wildbienen (Hymenoptera)*, Untersuchungsrelevanz n.d.*Von diesen Tierartengruppen sind ausschließlich die Zielorientierten Indikatorarten sowiealle Zielarten der Anhänge II und/oder IV der FFH-Richtlinie im Programmablauf berücksichtigt.

Vor-kommen

ZAK-Status

Status-EG Bezugs-raum

RL-BW

Französische Mauerbiene Osmia ravouxi 1 LB ZAK 2

Page 72: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 3

III. Erläuterung der Abkürzungen und Codierungen

Untersuchungsrelevanz1 Arten, von denen mögliche Vorkommen bei vorhandenem Habitatpotenzial immer systematisch und vollständig

lokalisiert werden sollten; die Beurteilung des Habitatpotenzials erfolgt durch Tierökologen im Rahmen einerÜbersichtsbegehung.

2 Arten, die bei vorhandenem Habitatpotenzial auf mögliche Vorkommen geprüft werden sollten; im Falle kleinerisolierter Populationen durch vollständige systematische Erfassung; bei weiterer Verbreitung imUntersuchungsgebiet durch Erfassung auf repräsentativen Probeflächen; die Bewertung des Habitatpotenzials erfolgtdurch Tierökologen im Rahmen einer Übersichtsbegehung.

3 Arten, die vorrangig der Herleitung und Begründung bestimmter Maßnahmentypen dienen; mögliche Vorkommensind nach Auswahl durch das EDV-Tool nicht gezielt zu untersuchen.

n.d. Nicht definiert; Untersuchungsrelevanz bisher nur für die im Projekt vertieft bearbeiteten Artengruppen definiert.

Vorkommen (im Bezugsraum):1 Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum nach 1990 (bei Laufkäfern und Totholzkäfern nach 1980, bei Wildbienen

nach 1975, bei Weichtieren nach 1960) belegt und als aktuell anzunehmen.2 Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum randlich einstrahlend (allenfalls vereinzelte Vorkommen im Randbereich

zu angrenzenden Bezugsräumen / Naturräumen, in denen die Art dann deutlich weiter verbreitet / häufiger ist; esdarf sich nur um 'marginale' Vorkommen mit sehr geringer Flächenrepräsentanz handeln).

3 Aktuelles Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum fraglich, historische Belege vorhanden (nur bei hinreichenderWahrscheinlichkeit, dass die Art noch vorkommt und bei Nachsuche auch gefunden werden könnte; sonst alserloschen eingestuft).

4 Aktuelles Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum anzunehmen.f Faunenfremdes Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum nach 1990 belegt oder anzunehmen.(nur Zielarten der

Amphibien / Reptilien und Fische eingestuft).W Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum betrifft ausschließlich Winterquartiere (Fledermäuse)

ZAK Status (landesweite Bedeutung der Zielarten – Einstufung, Stand 2005; ergänzt und z.T. aktualisiert, Stand 4/2009Landesarten: Zielarten von herausragender Bedeutung auf Landesebene:LA Landesart Gruppe A; vom Aussterben bedrohte Arten und Arten mit meist isolierten, überwiegend instabilen bzw.

akut bedrohten Vorkommen, für deren Erhaltung umgehend Artenhilfsmaßnahmen erforderlich sind.LB Landesart Gruppe B; Landesarten mit noch mehreren oder stabilen Vorkommen in einem wesentlichen Teil der von

ihnen besiedelten ZAK-Bezugsräume sowie Landesarten, für die eine Bestandsbeurteilung derzeit nicht möglich istund für die kein Bedarf für spezielle Sofortmaßnahmen ableitbar ist.

N Naturraumart; Zielarten mit besonderer regionaler Bedeutung und mit landesweit hoher Schutzpriorität.z Zusätzliche Zielarten der Vogel- und Laufkäferfauna (vgl. Materialien: Einstufungskriterien).

Status EGArt der Anhänge II und/oder IV der FFH-Richtlinie bzw. bei den Vögeln Einstufung nach Anhang I derVogelschutzrichtlinie

Bezugsraum (Bezugsebene für die Verbreitungsanalyse der Zielart):ZAK ZAK-BezugsraumNR Naturraum 4. Ordnung

Page 73: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 4

RL-BW: Gefährdungskategorie in der Roten Liste Baden-Württembergs (Stand 12/2005, Vögel Stand 4/2009)

Gefährdungskategorien(die Einzeldefinitionen der Gefährdungskategorien unterscheiden sich teilweise zwischen den Artengruppen sowieinnerhalb der Artengruppen zwischen der bundesdeutschen und der landesweiten Bewertung und sind denjeweiligen Originalquellen zu entnehmen):0 Ausgestorben oder verschollen1 Vom Aussterben bedroht2 Stark gefährdet3 GefährdetV Art der VorwarnlisteD Datengrundlage mangelhaft; Daten defizitär, Einstufung nicht möglichG Gefährdung anzunehmenR (Extrem) seltene Arten und/oder Arten mit geographischer Restriktion, abweichend davon bei Tagfaltern: reliktäres

Vorkommen oder isolierte VorpostengR Art mit geographischer Restriktion (Libellen)r Randliches Vorkommen (Heuschrecken)- Nicht gefährdetN Derzeit nicht gefährdet (Amphibien/Reptilien)! Besondere nationale Schutzverantwortung!! Besondere internationale Schutzverantwortung (Schnecken und Muscheln)* Nicht sicher nachgewiesen (Libellen)oE Ohne Einstufung

Page 74: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 5

IV. Gewählte Habitatstrukturen

Gemeinde: Lauffen am Neckar, Stadt

Kürzel Habitatstruktur Habitatauswahl

A GEWÄSSER, UFERSTRUKTUREN UND VERLANDUNGSZONENA1 Quelle

A1.1 NeinNaturnahe Quelle

A2 Fließgewässer

A2.1 NeinGraben, Bach

A2.2 NeinFluss, Kanal

A3 Stillgewässer

A3.1 NeinMoorgewässer

A3.2 NeinTümpel (ephemere Stillgewässer, inkl. zeitweiliger Vernässungsstellen in Äckernund wassergefüllter Fahrspuren)

A3.3 NeinWeiher, Teiche, Altarme und Altwasser (perennierende Stillgewässer ohne Seen; s.A3.4)

A3.4 NeinSeen (perennierende Stillgewässer mit dunkler Tiefenzone und ausgeprägterFrühjahrs-/Herbst-Zirkulation)

A4 Uferstrukturen

A4.1 NeinVegetationsfreie bis -arme Steilufer und Uferabbrüche

A4.2 NeinVegetationsfreie bis -arme Sand-, Kies-, Schotterufer und -bänke

A4.3 NeinVegetationsfreie bis -arme Ufer und Bänke anderer Substrate (z.B. Schlamm, Lehmoder Torf)

A5 Verlandungszonen stehender und fließender Gewässer

A5.1 NeinTauch- und Schwimmblattvegetation

A5.2 NeinQuellflur

A5.3 NeinUfer-Schilfröhricht

A5.4 NeinSonstige Uferröhrichte und Flutrasen

A5.5 NeinGroßseggen-Ried

B TERRESTRISCH-MORPHOLOGISCHE BIOTOPTYPENB1 Vegetationsfreie bis -arme, besonnte Struktur- und Biotoptypen

B1.1 NeinVegetationsfreie bis -arme Struktur- und Biotoptypen: sandig und trocken

Page 75: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 6

B1.2 NeinVegetationsfreie bis -arme Struktur- und Biotoptypen: kiesig und trocken

B1.3 NeinVegetationsfreie bis -arme Kalkfelsen, kalk- oder basenreiche Blockhalden,Schotterflächen u.ä. (inkl. vegetationsarmer Steinbrüche, Lesesteinriegel undLesesteinhaufen)

B1.4 NeinVegetationsfreie bis -arme Silikatfelsen, silikatreiche Blockhalden, Schotterflächenu.ä. (inkl. vegetationsarmer Steinbrüche, Lesesteinriegel und Lesesteinhaufen)

B1.5 NeinVegetationsfreie bis -arme, lehmig-tonige Offenbodenstandorte (z.B. Pionierflächenin Lehm- und Tongruben)

B1.6 NeinVegetationsfreie bis -arme Lössböschungen und Lösssteilwände

B1.7 NeinVegetationsfreie bis -arme Torfflächen

B1.8 NeinTrockenmauer (inkl. Gabionen = Draht-Schotter-Geflechte, z.B. an Straßenrändern)

B2 Höhlen, Stollen und nordexponierte, luftfeuchte und/oder beschattete Felsen,

B2.1 NeinHöhlen oder Stollen (inkl. Molassekeller und Bunker mit Zugänglichkeit fürFledermäuse von außen)

B2.2 NeinNordexponierte, luftfeuchte und/oder beschattete Felsen, Block-, Geröll- undSchutthalden oder Schotterflächen

C OFFENE HOCH- UND ÜBERGANGSMOORE

C1 NeinHochmoor

C2 NeinÜbergangsmoor

C3 NeinMoorheide

D BIOTOPTYPEN DER OFFENEN/HALBOFFENEN KULTURLANDSCHAFTD1 Heiden, Mager-, Sand- und Trockenrasen

D1.1 NeinWacholderheiden, Trocken- und Magerrasen kalk-/basenreicher Standorte (ohneSandböden, vgl. D1.3)

D1.2 NeinWacholder- und Zwergstrauchheiden, Mager- und Trockenrasen kalk-/basenarmerStandorte (ohne Sandböden, vgl. D1.3)

D1.3 NeinHeiden, Trocken- und Sandtrockenrasen auf Sandböden

D2 Grünland

D2.1 NeinGrünland mäßig trocken und mager (Salbei-Glatthaferwiesen und verwandte Typen)

D2.2.1 NeinGrünland frisch und (mäßig) nährstoffreich (typische Glatthaferwiesen undverwandte Typen)

Page 76: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 7

D2.2.2 NeinGrünland frisch und nährstoffreich (Flora nutzungsbedingt gegenüber D2.2.1 deutlichverarmt)

D2.3.1 NeinGrünland (wechsel-) feucht bis (wechsel-) nass und (mäßig) nährstoffreich (TypSumpfdotterblumenwiese u.ä.)

D2.3.2 NeinLandschilfröhricht (als Brachestadium von D.2.3.1)

D2.3.3 NeinGroßseggen-Riede, feuchte/nasse Hochstaudenfluren u.ä. (meist als Brachestadienvon D.2.3.1); inkl. Fließgewässer begleitender Hochstaudenfluren

D2.4 NeinGrünland und Heiden (inkl. offener Niedermoore), (wechsel-) feucht bis (wechsel-)nass und (mäßig) nährstoffarm (Typ Pfeifengraswiese, Kleinseggen-Ried,Feuchtheiden)

D3 Streuobstwiesen

D3.1 NeinStreuobstwiesen (mäßig) trocken und mager (Salbei-Glatthaferwiesen und verwandteTypen)

D3.2 NeinStreuobstwiesen frisch und (mäßig) nährstoffreich (typische Glatthaferwiesen undverwandte Typen)

D4 Äcker und Sonderkulturen

D4.1 NeinLehmäcker

D4.2 NeinÄcker mit höherem Kalkscherbenanteil

D4.3 NeinÄcker mit höherem Sand- oder Silikatscherbenanteil

D4.4 NeinÄcker auf ehemaligen Moorstandorten

D4.5.1 JaWeinberg

D4.5.2 NeinWeinbergsbrache (inkl. entsprechender linearer Begleitstrukturen; nicht Magerrasenauf ehemals bewirtschafteten Rebflächen)

D5 Ausdauernde Ruderalfluren

D5.1 NeinAusdauernde Ruderalflur

D6 Gehölzbestände und Gebüsche, inkl. Waldmäntel

D6.1.1 NeinGebüsche und Hecken trockenwarmer Standorte (z.B. Schlehen-Sukzession aufSteinriegeln oder in trockenen Waldmänteln)

D6.1.2 NeinGebüsche und Hecken mittlerer Standorte

D6.1.3 NeinGebüsche und Hecken feuchter Standorte (inkl. Gebüsche hochmontaner bissubalpiner Lagen)

Page 77: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 8

D6.2 NeinBaumbestände (Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, inkl. baumdominierterSukzessionsgehölze, Fließgewässer begleitender baumdominierter Gehölze imOffenland (im Wald s. E1.7), Baumschulen und Weihnachtsbaumkulturen)

D6.3 NeinObstbaumbestände (von Mittel- und Hochstämmen dominierte Baumbestände, für diedie Kriterien unter D3 nicht zutreffen, z.B. Hoch- oder Mittelstämme über Ackeroder intensiv gemulchten Flächen; nicht Niederstammanlagen)

D6.4 NeinAltholzbestände (Laubbäume > 120 Jahre); Einzelbäume oder Baumgruppen imOffenland

E WÄLDERE1 Geschlossene Waldbestände

E1.1 NeinLaub-, Misch- und Nadelwälder trocken (-warmer) Standorte

E1.2 NeinLaub-, Misch- und Nadelwälder mittlerer Standorte und der Hartholzaue

E1.3 NeinLaub-, Misch- und Nadelwälder (wechsel-) feuchter Standorte

E1.4 NeinSchlucht- und Blockwälder

E1.5 NeinMoorwälder

E1.6 NeinSumpf- und Bruchwälder

E1.7 NeinFließgewässer begleitende baumdominierte Gehölze im Wald (im Offenland s. D6.2)und Weichholz-Auwald

E1.8 NeinSukzessionsgehölze gestörter Standorte (z.B. aus Salix caprea, Populus tremula,Betula pendula) einschließlich entsprechender linear oder kleinflächig ausgeprägterVegetationstypen entlang von Waldrändern, breiten Forstwegen, unterLeitungstrassen etc.

E2 Offenwald-/Lichtwald-Habitate

E2.1 NeinSchlagflur-Lichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit typischerSchlagflurvegetation, z.B. mit Digitalis purpurea, Epilobium angustifolium, Atropabella-donna, Senecio sylvaticus, Rubus spec.)

E2.2 NeinGras-Lichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit Dominanzbeständen vonSüßgräsern, z.B. Calamagrostis epigejos, Molinia caerulea, Brachypodium pinnatum;auch im Wald gelegene Pfeifengraswiesen; Lichtungstyp oft als Relikt frühererMittel-, Nieder-, Weidewald- oder Streunutzung)

E2.3 NeinSumpf-Lichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit Arten der Nasswiesen,feuchten Hochstaudenfluren, waldfreien Sümpfe, Großseggen-Riede etc., z.B. mitCaltha palustris, Filipendula ulmaria, Geranium palustre, Polygonum bistorta)

E2.4 NeinMoorlichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit Arten der Hoch- undÜbergangsmoore, z.B. Eriophorum vaginatum, Oxycoccus palustris, Vacciniumuliginosum; inkl. lichter Spirkenwälder)

E2.5 Nein

Trocken-Lichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit Arten derZwergstrauchheiden, z.B. Calluna vulgaris, Chamaespartium sagittale bzw. derTrocken- und Halbtrockenrasen sowie der trockenen Saumgesellschaften wie z.B.Geranium sanguineum, Hippocrepis comosa, Coronilla coronata; Lichtungstyp oft alsRelikt früherer Mittel-, Nieder-, Weidewald- oder Streunutzung)

Page 78: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept 10.09.2013, Seite 9

E3 Spezifische Altholzhabitate

E3.1 NeinEichenreiche Altholzbestände

E3.2 NeinRotbuchen-Altholzbestände

E3.3 NeinSonstige Alt-Laubholzbestände

F GEBÄUDE UND ANDERE TECHNISCHE BAUWERKE

F1 NeinAußenfassaden, Keller, Dächer, Schornsteine, Dachböden, Ställe, Hohlräume,Fensterläden oder Spalten im Bauwerk mit Zugänglichkeit für Tierarten von außen;ohne dauerhaft vom Menschen bewohnte Räume

Page 79: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

Abstandsfläche Südmehrjährige Sonderkulturen(Weinberg)

8756/18778/1

9226

9227

9228

9229

9230

9231

9232

9233

9234

9274/4

4

12320

12

12322

12332

S

U

Wg U

Weg

GFW

S

8798

8799

8801

8826

8815

8816

8828/1

8817

/188

17/2

8829

8819

8802

8803

8804/1

8805

8806

8807

8795 88

08/1

8820

8821

8830

8822

8823

8824

8825

8809

8810

8811

8812

/2

8804/2

8813

8818

8796

8800

8812

/1

7954

1232

4

9254

9257

9258

9260/1

9263/1

9264/1

9262

9265/3

9265/4

9266

9261/1

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2 Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 1Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1 Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

gr, fr, lr

A

V

V

V

V

V

V

VV

V

PLAN

STR

ASSE

2

PLAN

STR

ASSE

1

PLAN

STR

ASSE

3

QUARTIERS-PLATZ 2

QUARTIERSPLATZ 1

QU

ARTI

ERSPL

ATZ

3

QU

ARTI

ERSPL

ATZ

4

V

QU

ARTI

ERSPL

ATZ

5

F

PLANUNGLegende

Räumlicher Geltungsbereich Bebauungsplan "Obere Seugen II" Umgriff ca. 5,25 ha

Biotope Die bei der Erfassung der Planung festgestellten Biotoptypen werden entsprechend der "Bewertung der Biotoptypen Baden-Württemberg zur Bestimmung des Kompensationsbedarfes in der Eingriffsregelung" bewertet und bilanziert.

Biotopwert x Fläche = Bilanzwert(Planungsmodul)

BESTAND

Biotoptyp/-nummer Biotopwert Flächengröße Bilanzwert

37.23 mehrjährige Sonderkulturen(Weinberg)

4 49.000 m² 196.000

60.21 völlig versiegelte Straße(Asphaltweg) 1 1.200 m² 1.200

Biotope Die bei der Erfassung des Bestandes festgestellten Biotoptypen werden entsprechend der "Bewertung der Biotoptypen Baden-Württemberg zur Bestimmung des Kompensationsbedarfes in der Eingriffsregelung" bewertet und bilanziert.

Biotopwert x Fläche = Bilanzwert(Feinmodul)

60.23 Weg mit Schotter 1.600 m² 3.2002

33.71 Trittrasen(Grasweg)

4 700 m² 2.800

Hinweis:Die Anzahl der Baumpflanzungen in den öffentlichen Grünflächen (Grünzug, Quartiersplatz 3) wurden überschlägig aus demFreiflächenkonzept übernommen, da diese im Bebauungsplan nicht entgültig definiert sind.

Datum:

Maßstab:

Bearbeiter:gez.gepr.

Anhang: 1

Maßnahmenträger

Vorhaben

HaindlmkHaindl

1 : 2.500

21.052014

Becker + Haindl

Architekten - Stadtplaner - LandschaftsarchitektenKlosterweg 6a86650 WemdingTel. 09092/1776Fax 09092/[email protected]

Entwurf

Bestand/Planung - Biotoptypen Bewertung und Bilanz

Planverfasser

Bietigheimer Wohnbau GmbHBerliner Straße 19

74321 Bietigheim-Bissingen

GrünordnungStädtebau

LEHEN drei

Architekten - Stadtplaner Rosenbergstraße 52a70176 StuttgartTel. 0711/6409272Fax 0711/6076539

Stadt Lauffen am Neckar

Bebauungsplan "Obere Seugen II"

3.488 m²8 27.8964.650 m² öffentliche Grünfläche, hiervon 75 %: Zierrasen(Gebrauchsrasen), extensiv gepflegt

240 m²4 960Kleine Grünfläche (Baumscheibe)

33.80

60.52

Erschließungsflächen 10.710 m²

Grünflächen 4.940 m²

Nettowohnbauland 36.900 m²

Bilanzwert Planung

60.21völlig versiegelte Straße (Asphalt) 9.860 m²

52.500 m²

von Bauwerken bestandeneFläche (mittlere GRZ von 0,37) 11.747 m²

Biotopwert Flächengröße Bilanzwert

1 9.860

1 11.747

318.690

60.10

60 St.520 31.200Straßenbäume, Einzelbäume (nicht heim. Arten) auf kl. Grünfläche (60.52)5 P. x (20 + 80) + 20 cm = 520

45.10-45.30a

45.10-45.30a

Bäume auf Grünzug, Einzelbäume (heim. Arten)auf Zierrasen, ext. gepflegt (33.80)6 P. x (20 + 80 cm) + 20 cm = 620

620 50 St. 31.000

35.64Dachbegrünung (Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation) (50 % der Dachfläche WA 4 und WA 5)

11 1.906 m² 20.966

gemäß Festsetzung 1*

nicht von Bauwerken bestandene Flächen

8756/18778/1

9226

9227

9228

9229

9230

9231

9232

9233

9234

9274/4

4

12320

12

12322

12332

S

U

Wg U

Weg

GFW

S

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2 Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 1Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1 Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 1

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

Pfg 2

V

V

V

V

V

V

VV

V

PLAN

STR

ASSE

2

PLAN

STR

ASSE

1

PLAN

STR

ASSE

3

QUARTIERS-PLATZ 2

QUARTIERSPLATZ 1

QU

ARTI

ERSPL

ATZ

3

QU

ARTI

ERSPL

ATZ

4

V

QU

ARTI

ERSPL

ATZ

5

F

Flurgrenzen

1.163 m²15 17.4454.650 m² öffentliche Grünfläche, hiervon 25%,Gebüsch mittlerer Standorte 42.20

45.10-45.30a

Bäume auf privaten Grundstücken, Einzelbäume (heim. Arten)auf Gartenflächen (60.60)6 P. x (18 + 80 cm) + 18 cm = 606

606 82 St. 49.692

45.10-45.30a

Bäume auf privaten Grundstücken (Pfg 4/Pfg5),Einzelbäume (heim. Arten) auf Gartenflächen (60.60)6 P x (18 + 80 cm) + 18 cm = 606

606 23 St. 13.938

60.23Platz (wassergeb. Decke) 850 m²2 1.700

6 7.380Grünfläche auf privatem Grundstück (Pfg 4/Pfg 5) 60.60 1.230 m²

Bilanzwert Bestand 203.20052.500 m²

37.23 2.100 m² 8.4004

211.600Bilanzwert Bestand

11 23.100Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation35.64 2.100 m²

341.790Bilanzwert Planung

Bäume

60.22 8.807 m²2 18.59822.017 m² hiervon: 40% überbaute Flächen, wassergeb. Wegedecke, Rasenfugen-pflaster

*160.60 13.210 m²6 76.308

22.017 m² hiervon: 60% nicht überbaute Flächen, Garten

*1

*

Reduzierung der begrünten Dachfläche um 50 %, aufgrund von Aufbauten und technischen Einrichtungen*

wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Vorlage 2014 Nr. 53 / 5
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Page 80: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

1

Bau

geb

iet

„Ob

ere

Seu

gen

II, 1

. BA

“ R

ück

lau

f zu

r B

ehö

rden

bet

eilig

un

g n

ach

§ 4

(1)

Ö

ffen

tlic

he

Au

sleg

un

g d

es V

ore

ntw

urf

es z

um

BPl

an i

m R

ahm

en d

er f

rüh

zeit

igen

Bet

eili

gun

g d

er Ö

ffen

tlic

hk

eit

gem

. § 3

Ab

s. 1

Bau

gese

tzb

uch

Au

sleg

un

g d

es P

lan

s:

18

.11.

2013

- 0

6.12

.201

3

Bet

eilig

un

g d

er T

ÖB

: 07

.11.

2013

– 1

3.12

.201

3 Sy

no

pse

der

ein

geg

ang

enen

Ste

llun

gn

ahm

en u

nd

Ab

wäg

un

gsv

ors

chla

g

A

. An

reg

un

gen

der

Trä

ger

öff

entl

ich

er B

elan

ge

un

d B

ehö

rden

Nr

R

ückl

auf

Eing

ang

Anr

egun

gen

(Zus

amm

enfa

ssun

g)

Stel

lung

nahm

e / A

bwäg

ungs

vors

chla

g

01

Reg

ieru

ngsp

räsi

dium

Fr

eibu

rg, R

ef. 9

1 La

ndes

amt f

. Geo

lo-

gie,

Roh

stof

fe u

nd

Berg

bau

Alb

erts

tr. 5

79

104

Frei

burg

02.1

2.20

13

1.

Kei

ne B

eden

ken

aus

rohs

toffg

eolo

gisc

her S

icht

.

2.

Da

die

künf

tigen

Woh

nbau

fläch

en s

eith

er a

ls W

ein-

bauf

läch

en g

enut

zt w

urde

n, s

ollte

n di

e K

upfe

rgeh

alte

de

r Obe

rböd

en e

ntsp

rech

end

der v

orhe

rigen

Flu

r-st

ücks

eint

eilu

ng p

arze

llens

char

f unt

ersu

cht w

erde

n.

Es

kann

nic

ht a

usge

schl

osse

n w

erde

n, d

ass

es z

u G

renz

wer

tübe

rsch

reitu

ngen

dur

ch d

ie V

ornu

tzun

g ge

-ko

mm

en is

t.

1.

Ken

ntni

snah

me.

2.

Ken

ntni

snah

me.

Im R

ahm

en d

er B

augr

unde

rkun

dung

w

urde

n ke

ine

Hin

wei

se a

uf V

erun

rein

igun

gen

des

Un-

terg

rund

s fe

stge

stel

lt. E

ntsp

rech

ende

Unt

ersu

chun

gen

wer

den

im Z

uge

der w

eite

ren

Ers

chlie

ßung

spla

nung

ve

ranl

asst

(Pro

been

tnah

men

zur

Unt

ersu

chun

g au

f K

onta

min

atio

nen

des

Obe

rbod

ens

und

des

anst

ehen

-de

n B

oden

wer

den

hins

icht

lich

der E

ntso

rgun

g no

ch

durc

hgef

ührt,

hie

rbei

wer

den

die

Kup

ferg

ehal

te m

it un

-te

rsuc

ht).

02

P

oliz

eidi

rekt

ion

Hei

l-br

onn

Führ

ungs

- und

Ein

-sa

tzst

ab

Kar

lstr.

108

74

076

Hei

lbro

nn

14.1

1.20

13

1.

Bed

enke

n w

erde

n ge

äuße

rt ge

gen

die

„fläc

henh

afte

A

usw

eisu

ng“ v

on v

erke

hrsb

eruh

igte

n Be

reic

hen.

Die

-se

kom

men

insb

eson

dere

bei

deu

tlich

em G

ewic

ht a

uf

eine

nic

ht-v

erke

hrlic

he N

utzu

ng in

Bet

rach

t.

2.

Gep

lant

er B

erei

ch is

t zu

gera

dlin

ig u

nd la

ng a

usge

-w

iese

n. In

sol

ch g

roßz

ügig

ang

eleg

ten

verk

ehrs

beru

-hi

gten

Ber

eich

en is

t ein

e ab

nehm

ende

Akz

epta

nzbe

-re

itsch

aft d

er A

utof

ahre

r zu

beob

acht

en.

1.

Ähn

lich

wie

im z

uvor

real

isie

rten

Bau

gebi

et O

bere

Seu

-ge

n I,

wel

ches

dire

kt n

ördl

ich

ansc

hlie

ßt, s

oll d

as n

eue

Bau

gebi

et g

roße

Auf

enth

alts

qual

itäte

n fü

r Bew

ohne

r un

d B

esuc

her e

rhal

ten.

Der

„öffe

ntlic

he R

aum

“ als

Ort

für A

ufen

thal

t, K

omm

unik

atio

n, S

piel

en e

tc. s

oll e

nt-

spre

chen

d ge

stal

tet w

erde

n. Im

stä

dteb

aulic

hen

Ent

-w

urf,

der g

esta

lteris

chen

Gru

ndla

ge d

es B

ebau

ungs

-pl

ans,

wur

de d

er ö

ffent

liche

Rau

m a

nsch

aulic

h al

s A

b-fo

lge

von

Stra

ßen-

und

Pla

tzrä

umen

dar

gest

ellt.

Es

wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Vorlage 2014 Nr. 53 / 6
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
wierkc
Schreibmaschinentext
Page 81: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

2

3. Aufgrund seiner Lage und der platzartigen Gestaltung könnte sich der „Quartiersplatz 1“ als verkehrsberu-higter Bereich eignen.

4. Aus verkehrspolizeilicher Sicht wird empfohlen, die Einmündungsbereiche zur Daimlerstraße und die Zu-gänge von Mischverkehrsflächen zu Grundstücken sichtfrei („Sichtdreiecke“) zu gestalten.

handelt sich um eine Modulation der Erschließungsflä-chen mit abwechselnden und ineinander übergehenden Orts-Charakteren. Grundlage dieses Konzeptes und der beabsichtigten Qualität ist ein Bodenbelag, der kei-ne Unterscheidung zwischen Straße und Gehweg vor-nimmt, der als Mischfläche die Priorität auf eine zu-sammenhängende Fläche - sei es Straße oder Aufwei-tung oder Platz - legt, in dem der Fußgänger sich gleichberechtigt zum Autofahrer bewegt. Die Fahrzeit der Bewohner wird in einem Tempo-7(km) Bereich die-ser Größenordnung um eine sehr geringe Zeitspanne verlängert. Eine Verkleinerung der Bereiche mit hoher Aufenthaltsqualität soll nicht vorgenommen werden. Bei der vorgesehenen Ausführung der verkehrsberuhigten Bereiche handelt sich um einen zentralen Teil des städ-tebaulichen Konzeptes, welches so beibehalten werden soll. Die Planung wurde im Zuge der Überarbeitung seit der frühzeitigen Beteiligung dahingehend weiterentwi-ckelt, dass nun auch die verlängerte Daimlerstraße in den verkehrsberuhigten Bereich aufgenommen wurde. Die Bereiche Quartiersplatz 2 und 5 sollen als Bereiche mit Aufenthaltsqualität im Wohnumfeld verkehrsberu-higt ausgewiesen und entsprechend gestaltet werden. Durch das Abknicken der Daimlerstraße wird eine Ver-kehrsberuhigung am Gebietseingang von der Daimler-straße erreicht. Eine sinnvolle Ausweisung einer Tem-po-30-Mischverkehrszone zwischen den Platzbereichen in der Daimlerstraße ist nicht möglich. Durch entspre-chende Straßen- und Platzgestaltung soll der Charakter der verkehrsberuhigten Bereiche insgesamt (Wohn-straßen, Quartiersplätze) auf die Fahrgeschwindigkeit einwirken. Die Darstellung der verkehrsberuhigten Be-reiche im Bebauungsplan entfaltet zunächst keine Bin-dungswirkung, die Verwirklichung der Festsetzung er-folgt durch eine entsprechende Straßenrechtliche Wid-mung. Die Detailplanung der Straßengestaltung wird im Zuge der weiteren Erschließungs- und Freiraumpla-nung erfolgen. Der Anregung wird nicht entsprochen.

2. Der Anregung wird entsprochen. Die ungebrochene Länge der Wohnstraße (Planstraße 2) wurde reduziert.

3. Kenntnisnahme. Der Quartiersplatz 1 ist als verkehrs-beruhigter Bereich vorgesehen.

Page 82: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

3

4. Kenntnisnahme. Die Einmündungsbereiche Planstraße 1 und 2 in die Daimlerstraße wurden im Vergleich zum letzten Planungsstand deutlich geändert. Nicht zuletzt um den Schleppkurven für die Bemessungsfahrzeuge zu entsprechen, sind nun gut einsehbare Einmündun-gen entstanden.Die Empfehlung, an den jeweiligen Grundstückszugängen in Mischverkehrsflächen Sicht-dreiecke festzusetzen, wird als nicht umsetzbar und auch nicht erforderlich angesehen. Die Zugänge zu den Grundstücken sind kaum mit freizuhaltenden Bereichen zu regeln, da Lage und Größe der Grundstücke noch nicht festgelegt sind (im Plan sind lediglich Vorschläge als Hinweis eingetragen). Der Anregung wird nicht ent-sprochen.

03 IHK Heilbronn Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn

15.11.2013 Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme

04 NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH Weipertstr. 39 74076 Heilbronn

15.11.2013 1. Die Versorgung wird durch die Errichtung einer Trans-formatorenstation sowie die Verlegung von Mittel- und Niederspannungskabeln sichergestellt. Als Standort für die Trafostation wird ein Grundstück mit der Flä-che von 4,0 x 5,0 m (vorzugsweise im Kreuzungsbe-reich verlängerte Schillerstraße/verlängerte Daimler-straße) benötigt.

2. Das mittelspannungsseitige Einbinden der geplanten Trafostation an das vorgelagerte Kabelnetz erfolgt im Bereich Reisweg / Daimlerstraße. Die Verlegung von Niederspannungskabeln ist in allen öffentlichen Ver-kehrsflächen vorgesehen. Des Weiteren prüfen wir derzeit die Möglichkeit des Aufbaus eines Glasfaser-netzes für das Baugebiet parallel zur Verlegung der Niederspannungskabel.

3. Ansonsten bestehen keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Um weitere Beteiligung wird gebe-ten.

1. Ein entsprechender Standort wird ausgewiesen. Der Anregung wird entsprochen.

2. Kenntnisnahme.

3. Kenntnisnahme.

05 Handwerkskammer Heilbronn-Franken Allee 76 74072 Heilbronn

18.11.2013 Keine Bedenken. Kenntnisnahme

Page 83: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

4

06 Bundesnetzagentur

Fehrbelliner Platz 3 10107 Berlin

21.11.2013 Keine Bedenken. Kenntnisnahme

07 Regierungspräsidium Stuttgart Abt. Wirtschaft und Infrastruktur Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart

04.12.2013 1. Keine grundsätzlichen Bedenken.

2. Gem. Regionalplan Mindest-Bruttowohndichte 50EW/ha als Durchschnittswert erforderlich. Im weite-ren Verfahren sollte dargelegt werden, welche Brutto-wohndichte das Wohngebiet voraussichtlich haben wird und ob und wie ggfs. ein Ausgleich mit anderen Wohngebieten erreicht werden kann.

3. Bitte um Übersendung einer Fassung der rechtskräfti-gen und genehmigten 4. Änderung der 1. Fortschrei-bung des FNP der VVG Lauffen a.N. für das Raum-ordnungskataster.

1. Kenntnisnahme

2. Die voraussichtliche Bruttowohndichte wurde in der Be-gründung zum Bebauungsplan unter 5.2 angegeben und liegt bei geplanten rund 90 Einwohnern /ha. Ob dieser Wert erreicht werden kann, wird sich erst im Zu-ge der Bebauung des Gebietes zeigen.

3. Kenntnisnahme.

RP Stuttgart Ref. 86 - Denkmal-pflege.

04.12.2013 Keine Bedenken. Kenntnisnahme

08 Bauernverband Heil-bronn-Ludwigsburg Gartenstr. 54 74072 Heilbronn

02.12.2013 1. Bei den überplanten Flächen handelt es sich um hochwertige und für die Landwirtschaft wertvolle Flä-chen, die Produktionsgrundlage der Landwirtschaft. Die Bewirtschafter verlieren die doppelte Fläche: ei-nerseits durch die Baumaßnahme, andererseits durch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Bitte um sparsameren Umgang mit dem Schutzgut Boden.

2. Konflikte zwischen künftigen Bewohnern und Land-wirtschaft müssen vermieden werden, d.h. auch Ein-haltung von ausreichenden Abstandflächen vor Wein-bergen zum Schutz der Bewohner vor Spritzmittelab-drift. Grünstreifen von 15 m plus Weg = Abstand insg. 20 m notwendig. Diese Grünflächen wären aus land-wirtschaftlicher Sicht wesentlich sinnvoller als im Bau-gebiet selbst.

3. Bei der Prüfung der Existenzgefährdung von landwirt-schaftlichen Betrieben sollte der Flächenverlust der Betriebe durch „Obere Seugen I“ und durch den mög-lichen 2. BA in der Beurteilung Berücksichtigung fin-den.

1. Kenntnisnahme. Der Eingriffsausgleich ist laut Bauge-setzbuch bei Neuausweisungen vorgeschrieben. Dem Ziel des Flächensparens wird durch eine verdichtete Bauweise Rechnung getragen. Geeignete zentrale Al-ternativflächen sind in Lauffen a. N. nicht vorhanden. Daher ist eine Deckung des errechneten Bedarfs an anderer Stelle nicht möglich. Es ist zu beachten, dass mit der Aufgabe der 6,6 ha großen Wohnaufläche „Na-he Weinbergstraße II“ eine große Fläche, welche in der Flurbilanz ebenso als Vorrangflur der Stufe I bewertet ist, langfristig der Landwirtschaft zurückgeführt wird.

2. Die Grünfläche, die das Gebiet durchzieht (Grünfuge), findet ihre Fortsetzung im Gebiet Obere Seugen I. Die Grünfuge nimmt die Funktionen Wohnumfeld, Aus-gleichsfläche und Vernetzung auf und ist städtebaulich in ihrer Lage begründet. Auf der Südseite des Gebietes übernimmt ein im Eigentum der Stadt befindlicher Grundstücksstreifen von 7,5 m Breite die Funktion der Abstandsfläche zur Rebnutzung. Zusätzlich setzt ein Pflanzgebot (Pfg 4) eine Bepflanzung an der südlichen Plangebietsgrenze fest, die ebenfalls der Abschirmung dient. Die dauerhafte Sicherung des Abstandsstreifens (Flst. 7951/2, in städtischem Eigentum) außerhalb des

Page 84: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

5

Plangebiets erfolgt durch eine öffentlich-rechtliche Ver-einbarung. An der östlichen Plangebietsgrenze entlang des bestehenden Feldweges werden bis zur Entwick-lung des 2.BA Einschränkungen in der Bebaubarkeit festgesetzt. Durch die Bewirtschaftung in Ost-West-Richtung ist hier das Problem der Spritzmittelabdrift nur in geringerem Maße gegeben.

3. Ausgleichsflächen stehen auf der Gemarkung in einer Größenordnung von ca. 60 ha zur Verfügung. Bei Be-darf kann die Stadt für einzelne Betriebe Tauschflächen bereitstellen. Damit können Existenzgefährdungen bei Weinbaubetrieben ausgeschlossen werden.

Eine Abfrage beim Landwirtschaftsamt (Email vom 08.02.2013, Dr. Jürgen Sturm, Landratsamt Heilbronn) ergab bislang keine Hinweise auf eine Existenzgefähr-dung von landwirtschaftlichen Betrieben.

09 Regionalverband Heilbronn-Franken Frankfurter Str. 8 74072 Heilbronn

28.11.2013 1. Keine grundsätzlichen Bedenken.

2. Im Rahmen der erforderlichen Eingriffsregelung sind die Eingriffe durch das Vorhaben in Natur und Land-schaft zu bewerten und darauf aufbauend entspre-chende Ausgleichsmaßnahmen festzulegen. In der vorgelegten naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurden bisher lediglich die Eingriffe für Arten und Biotope dargestellt und bilanziert. Die Bewertung und Bilanzierung der Eingriffe in das Schutzgebiet Boden fehlt gänzlich. Zudem fehlen In-formationen zu den natürlichen Bodenfunktionen so-wie deren Einzeldarstellung. Die Böden im Plangebiet haben aufgrund ihrer Bodenfunktionen eine große Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaus-haltes sowie für die Landwirtschaft. Als Ausgleichs-körper im Wasserhaushalt haben die Böden im über-wiegenden Bereich des Plangebietes eine hohe bis sehr hohe Bedeutung. Die Filter- und Pufferfähigkeit der Böden gegenüber Schadstoffen ist als mittel ein-zustufen. In der digitalen Flurbilanz wird das Plange-biet als Vorrangflur Stufe 1 bewertet. Demnach han-delt es sich um hochwertige landwirtschaftliche Flä-chen.

3. Aus Sicht des Regionalverbandes ist die vorgelegte Eingriffs-/Ausgleichsbilanz zu überarbeiten und die Bi-

1. Kenntnisnahme

2. Der Anregung wird entsprochen. Die Bewertung und Bi-lanzierung der Eingriffe in das Schutzgut Boden werden gemäß Leitfaden und Arbeitshilfe der LUBW ergänzt. Der Kompensationsbedarf wird ermittelt. Nach Prüfung der Möglichkeiten wird der Kompensationsbedarf dem Überschuss aus dem Ökokonto (Maßnahmen Neuge-staltung der Zabermündung) gegenübergestellt. Diese Maßnahmen sind mit dem LRA abgestimmt und als Ökokonto-fähig eingestuft. Des Weiteren werden die Angaben zu den natürlichen Bodenfunktionen ergänzt.

3. Der Anregung wird entsprochen. Die Gesamtbilanzie-rung der Eingriffe in Natur und Landschaft wird überar-beitet. Das Schutzgut Boden wird in der Bilanzierung berücksichtigt. Zur Kompensation von Eingriffen in Na-tur und Landschaft ist vorgesehen, die überschüssigen Ökopunkte aus der Maßnahme „Neugestaltung der Zabermündung“ als externen Ausgleich anzurechnen.)

Page 85: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

6

lanzierung der Eingriffe in das Schutzgut Boden zu ergänzen. Folglich sollte die Gesamtbilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft ebenfalls überarbei-tet werden. Gegebenenfalls sind weitere Ausgleichs-maßnahmen für das Vorhaben erforderlich.

10 Gemeinde Nordheim Hauptstr. 26 74226 Nordheim

06.12.2013 Keine Anregungen. Kenntnisnahme.

11 Stadt Brackenheim Marktplatz 1 74336 Brackenheim

21.11.2013 Keine Anregungen. Kenntnisnahme.

12 Stadt Heilbronn Cäcilienstr. 51 74072 Heilbronn

03.12.2013 Keine Anregungen. Kenntnisnahme.

13 Landesnaturschutz-verband Baden-Württemberg e.V. Olgastr. 19 70182 Stuttgart

06.12.2013 1. Keine ausreichende Lösung für die bestehende Ab-wasserproblematik an RÜB III. Das Trennsystem in Seugen II ist nur ein schlechter Kompromiss, weil Re-genwasser nicht versichert wird, sondern gepuffert mit 120 l/s über den Sammelpunkt Daimlerstraße und RÜB III geleitet wird. In den Kanälen befinden sich dann die Ablagerungen von zusätzlich 479 Einwoh-nern, die über das völlig unterdimensionierte RÜB III gespült und zu einem weiteren Anteil in die Zaber ab-geschlagen werden. Die Annahme des beauftragten Planungsbüros Rauschmaier, dass bisher aus den Weinbergen im zukünftigen Seugen II im 3-jährigen Niederschlagsereignis bereits 122 l/s in das beste-hende Abwassersystem eindringen, mag ein Tabel-lenwert sein, der sich in allgemeinen Merkblättern fin-det. Bei Betrachtung der Topografie entbehrt er jegli-cher Praxisrelevanz. RÜB III benötigt auch kein 3-jähriges Niederschlagsereignis, um mehrfach im Jahr seine Schmutzfracht in die Zaber zu entlassen.

2. In Frage gestellt wird die Ausgleichsbilanzierung, die ausschließlich im Baugebiet erbracht sein soll. Schon im Baugebiet Seugen I wurden die geforderten Maß-nahmen nicht vollständig erbracht. Die errechnete Übererfüllung von 25.000 Wertpunkten beruht auf mehreren Fehleinschätzungen, weshalb ein externer

1. Eine Versickerung ist laut Bodengutachten in nennens-wertem Umfang nicht möglich. Die Problematik des RÜB III ist unabhängig vom Baugebiet Obere Seugen II zu sehen und wird derzeit separat in Varianten zur Ver-besserung der Abflüsse von RÜB III in die Zaber un-tersucht mit dem Ziel, die ausgetragene Schmutzfracht zu reduzieren. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen dem Abfluss aus dem Baugebiet Obere Seu-gen II und dem Überlauf RÜB III, da durch die Rückhal-tung im Baugebiet sich die Berechnungsgrundlagen für das RÜB III nicht verändern. Die Berechnung der Ab-flussmenge aus dem Baugebiet entspricht den Regeln der Technik.

2. Die Ausgleichsbilanzierung wurde überarbeitet. Die Dachbegrünung wird nur mit einem Anteil von 50 % bi-lanziert, um der Tatsache, dass es sich nicht um eine Festsetzung mit Bindungswirkung handelt Rechnung zu tragen, sowie Aufbauten und technische Einrichtungen zu berücksichtigen. Die Bewertung der unbebauten Gartenflächen mit dem Biotopwert 6 (gemäß Biotopty-penbewertung der LUBW) gilt nur für die nicht versie-gelten Gartenflächen (Rasen, Pflanzbeete, etc.), die mit Pflanzgeboten versehen sind, und wird daher beibehal-ten. Die teil-/versiegelten, nicht überbaubaren Flächen wurden mit dem Biotopwert 2 (gepflasterte / wasserge-

Page 86: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

7

Ausgleich nötig ist: Dachbegrünungen nur als Soll-Vorschrift ohne Bindungswirkung, nicht überbaubare Gartenflächen wurden mit einem Biotopwert von 6 bi-lanziert, also 2 Punkte höher als die Weinberge im Bestand. Aus verschiedenen aufgeführten Gründen (Versiegelung, Abstellflächen, Zierrasen etc.) ist der Biotopwert wesentlich geringer als beim Bestand.

3. Einzelbäume werden im Verkehrsraum mit einem Bio-topwert von 340 für nicht einheimische und 420 für einheimische Arten extrem hoch bewertet, was als nicht fachgerecht betrachtet wird.

4. Randflächen aus Seugen I, die dort mit hohen Bio-topwerten zur rechnerischen Ausgleichsbilanzierung beigetragen haben, werden jetzt in Seugen II privaten Baugrundstücken zugeschlagen. Diese Randflächen müssen entweder als öffentliche Grünflächen erhalten werden, oder – falls sie privaten Grundstücken zuge-schlagen werden – sind dafür neue Ausgleichsflächen festzusetzen, unabhängig von der Bilanzierung für Seugen II. Ein externer Ausgleich ist sehr wohl nötig.

5. Es ist nicht erkennbar, welche Anreize die Kommune schaffen will, um die geforderten, flächensparenden Bebauungsdichten von 36 WE / ha tatsächlich zu er-reichen. Bei Erfolglosigkeit dieses Unterfangens droht eine Umwandlung in Einzelbauplätze (wie in Seugen I), die in der Flächenbilanz einen weiteren Flächen-fraß nach sich ziehen werden.

6. Weiter bemängelt wird die erschwerte effiziente Son-nenenergienutzung durch die Nord-Südausrichtung.

7. Hingewiesen wird auf die vorhersehbare zusätzliche Verkehrsbelastung der Schiller- und Karlstraße für den Abfluss des Individualverkehrs aus dem Bauge-biet.

8. Hingewiesen wird weiter auf die noch gültige Stel-lungnahme vom 13.01.2012 zur 4. Änderung des FNP der VVG Lauffen a.N.

bundene Wege, Zufahrten) bilanziert. Der verbleibende Kompensationsbedarf wird nach Prüfung der Möglich-keiten mit dem Ökokonto verrechnet.

3. Gemäß Bewertung der Biotoptypen der LUBW zur Be-stimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffs-regelung ergibt sich für Neupflanzungen von Einzel-bäumen auf geringwertigen Biotoptypen (hier: Baum-scheiben mit Zierrasen) für heimische Baumarten ein Planungswert von 6 Punkten und für nicht heimische Arten ein Planungswert von 5 Punkten. Allerdings hat sich bei der Berechnung der Punktwerte ein Fehler ein-geschlichen, der korrigiert wird. Dadurch ergibt sich für heimische Arten mit einem STU von 20 cm ein Punkt-wert von 620 Punkten (6 x (STU + 80 cm) + STU) pro Baum; für nicht heimische Arten ergibt sich ein Wert von 520 Punkten (5 x (STU + 80 cm) + STU) pro Baum. Die Bewertung wurde überarbeitet.

4. Bei der besagten Randfläche aus Obere Seugen I handelt es sich um einen Feldweg (wassergebundene Decke) mit einem Biotopwert von 2 Punkten. Es kann also nicht von einer hochwertigen Randfläche gespro-chen werden. Der Feldweg wird in der Eingriffs- / Aus-gleichsbilanzierung berücksichtigt.

5. Durch die getroffenen Festsetzungen für Art und Maß der Nutzung sind die Voraussetzungen für das Errei-chen der angestrebten Nutzungsdichte getroffen (insb. Geschosswohnungsbau und verdichtete Wohnformen). Eine exakte Voraussage über die tatsächlich erreichte Nutzungsdichte ist in der Tat nicht möglich. Steue-rungsmöglichkeiten bestehen aber bei der Vergabe städtischer Grundstücke. Ziel nach Regionalplan ist ei-ne Dichte von 50 EW / ha, was etwa 20 WE / ha ent-spricht. Die im städtebaulichen Entwurf und entspre-chend im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellte mögliche Dichte von 36 WE / ha ist also großzügig bemessen und muss so nicht zwingend er-reicht werden.

6. Der Anregung wird in weiten Teilen des Baugebietes entsprochen. Die bisher vorgesehene Festsetzung ei-ner Firstrichtung wurde entlang der Planstraßen 1 und 2 entfernt. Entlang der Schillerstraße wird mit dem Bau

Page 87: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

8

von Reihenhäusern gerechnet, daher ist eine Festset-zung der Firstrichtung parallel zur Straße notwendig. Aufgrund der maximalen Dachneigung von 25° spielt die Himmelsichtung eine geringere Rolle. Zudem ist ei-ne optimale Ausrichtung der Solaranlagen bei einem möglichen Flachdach überall im Gebiet möglich.

7. Kenntnisnahme. Eine entsprechende Verkehrsuntersu-chung liegt vor und wird in der Begründung erläutert.

8. Kenntnisnahme

14 Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlas-sung Südwest Rosenbergstraße 59 74074 Heilbronn

03.12.2013 09.12.2013

1. Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Im Planbereich befinden sich keine Tele-kommunikationslinien der Telekom.

2. Die Telekom prüft die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die TK eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die TK vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universal-dienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

3. Bitte um möglichst frühzeitige Anzeige der Erschlie-ßungsmaßnahmen.

4. Bei Rechtsgültigkeit des Plans wir um Übersendung einer Mehrfertigung (pdf- oder dxf-Format) gebeten.

1. Kenntnisnahme.

2. Kenntnisnahme.

3. Kenntnisnahme.

4. Kenntnisnahme.

15 Landratsamt Heil-bronn Bauen, Umwelt und Planung Frau Sperrfechter Lerchenstraße 40 74064 Heilbronn

1. Abstand zu Raumkulturen: In den planungsrechtlichen Festsetzungen wird lediglich aufgeführt, dass Immis-sionen aufgrund der Bearbeitungs- und Rebschutz-maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können. Bereits im Scopingverfahren wurden Bedenken geäu-ßert, dass insbesondere zu den südlich angrenzen-den Weinbergen ein Abstand von 25 m zwischen Re-ben und Wohnbebauung erforderlich ist. Der Abstand von 25 m ist im Rahmen der Bauleitplanung zu sämt-lichen angrenzenden Rebflächen dringend einzuhal-ten. Wir verweisen hierzu auf die bestehende Recht-sprechung:

VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999, Az. 8 S 1704/98

1. Auf der Südseite des Gebietes übernimmt ein im Eigen-tum der Stadt befindlicher Grundstücksstreifen von 7,5 m Breite die Funktion der Abstandsfläche zur Rebnut-zung. Zusätzlich setzt ein Pflanzgebot (Pfg 4) die Anla-ge einer Bepflanzung an der südlichen Plangebiets-grenze fest. An der östlichen Plangebietsgrenze ent-lang des bestehenden Feldweges werden bis zur Ent-wicklung des 2.BA Einschränkungen in der Bebaubar-keit festgesetzt, bzw. Grundstücke nicht bebaut. Durch die Bewirtschaftung in Ost-West-Richtung ist hier das Problem der Spritzmittelabdrift nur in geringerem Maße gegeben. Der Anregung wird nur teilweise entsprochen.

2. Kenntnisnahme. Die Stadt Lauffen a.N. hat in der Ver-gangenheit große Zurückhaltung bei der Neuauswei-

Page 88: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

9

VGH Baden-Württemberg, 23.07.2005, Az. 3 S 2517/03

VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999, Az. 3 S 2812/98

2. Versiegelung von Rebland: Von der Planung sind

ausschließlich landwirtschaftliche Nutzflächen betrof-fen, welche in der Flurbilanz als Vorrangflur der Stufe I bewertet sind. Die Flächen befinden sich innerhalb des Rebenaufbauplanes. Somit handelt es sich nicht um Böden allgemeiner Bedeutung, sondern sie die-nen der nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die beanspruchten Flächen haben aus landwirtschaftlicher Sicht eine große Bedeutung für das Schutzgut Nutzungsstruktur und sollen gene-rell von Bebauung freigehalten werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG B-W; § 2 Abs. 2 ROG). Reben stellen hohe Ansprüche an Lage und Kleinkli-ma. Wegfallende Rebflächen können nicht beliebig an anderen Standorten ersetzt werden. Abgesehen von Aussagen wie „landwirtschaftliche Nutzflächen gehen dauerhaft verloren“ finden in den vorgelegten Unterla-gen diese Zusammenhänge und die Bedeutung die-ser hochwertigen Flächen für die Landwirtschaft keine Erwähnung.

3. Bedarfsnachweis: Zudem fordert § 1a Abs. 2 BauGB einen sparsamen und schonenden Umgang mit Bo-den, sowie den Vorrang der Innenentwicklung. Land-wirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwen-digen Umfang umgenutzt werden. Die Ausführungen zum Bedarfsnachweis in Punkt 2. der Begründung sollten aus unserer Sicht auch quantitativ dahinge-hend ergänzt werden, dass ein tatsächlich bestehen-der Bedarf ersichtlich ist, welcher über ein noch be-stehendes, innerörtliches Angebot an Wohnraum bzw. potentiellem Wohnraum hinausgeht. Insbesondere sollten in diesem Zusammenhang Ermittlungen zu Brachflächen, Leerstand in Gebäuden, Baulücken und Nachverdichtung dargestellt werden.

4. Existenzgefährdung einzelner Betriebe: Durch Pacht-

sung von Baugebieten geübt. Dem Ziel des Flächen-sparens wird durch eine verdichtete Bauweise Rech-nung getragen. Geeignete zentrale Alternativflächen sind in Lauffen a. N. nicht vorhanden. Daher ist eine Deckung des errechneten Bedarfs an anderer Stelle nicht möglich. Es ist zu beachten, dass mit der Aufgabe der 6,6 ha großen Wohnbaufläche „Nahe Weinberg-straße II“ eine große Fläche, welche in der Flurbilanz ebenso als Vorrangflur der Stufe I bewertet ist, langfris-tig der Landwirtschaft zurückgeführt wird.

3. Der Anregung wird entsprochen. Die entsprechenden Passagen werden in der Begründung ergänzt.

4. Ausgleichsflächen stehen auf der Gemarkung in einer Größenordnung von ca. 60 ha zur Verfügung. Bei Be-darf kann die Stadt für einzelne Betriebe Tauschflächen bereitstellen. Damit können Existenzgefährdungen bei Weinbaubetrieben ausgeschlossen werden. Eine Ab-frage beim Landwirtschaftsamt (Email vom 08.02.2013, Dr. Jürgen Sturm, Landratsamt Heilbronn) ergab bis-lang keine Hinweise auf eine Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen Betrieben.

5. Die Ausgleichsbilanzierung wird überarbeitet. Die Dachbegrünung wird nur mit einem Anteil von 50 % bi-lanziert, um der Tatsache, dass es sich zwar um eine Festsetzung mit Bindungswirkung handelt, aber Aus-nahmen möglich sind, Rechnung zu tragen, sowie Auf-bauten und technische Einrichtungen zu berücksichti-gen. Der Biotopwert bezieht sich auf die überbaubaren Gartenflächen, gemäß Festsetzung sind hier offenpori-ge Beläge (Rasenfugenpflaster, wassergeb. Wegede-cke etc.) zu verwenden. Nach unserer Ansicht sind die-se nicht mit einer völlig versiegelten Fläche (z.B. as-phaltierten Straße) gleichzugsetzen. Der Biotopwert bzgl. Biotoptyp 60.22 wird beibehalten. Gemäß Bewer-tung der Biotoptypen der LUBW zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung ergibt sich für Neupflanzungen von Einzelbäumen auf gering-wertigen Biotoptypen (hier: Baumscheiben mit Zierra-sen) für heimische Baumarten ein Planungswert von 6 Punkten und für nicht heimische Arten ein Planungs-wert von 5 Punkten. Allerdings hat sich bei der Berech-nung der Punktwerte ein Fehler eingeschlichen, der

Page 89: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

10

flächenentzug von mehr als 15% der Betriebsfläche wird von einer Existenzgefährdung ausgegangen. Wir regten daher eine genauere Prüfung dieses Sachver-haltens im weiteren Verfahren an. Auf Basis der vor-gelegten Unterlagen sind keine weiteren Prüfschritte zu erkennen.

5. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung: In der E/A- Bilanz

wurde eine Dachbegrünung von 5.894 qm eingerech-net. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese dann auch zwingend umzusetzen ist. Bei evtl. Befreiungen von dieser Vorschrift, würde dies der Ausgleichsver-pflichtung entgegenstehen und der Eingriff wäre durch eine andere Maßnahme zu ersetzen. Beim Biotoptyp 60.22 ist der Biotopwert 2 angegeben, als Normalwert ist jedoch der Biotopwert 1 anzusetzen. Ferner wird bei der Bilanzierung die Pflanzung von nicht heimi-schen Bäumen gelistet (45.10 – 45.30a). Im Biotoptyp 45.10 bis 45.30 a werden die heimischen Einzelbäu-me mit einem Biotopwert von 5 Punkten bewertet. Dieser Wert erscheint zu hoch, unseres Erachtens sollten 4 Punkte angesetzt werden. Die nichtheimi-schen Einzelbäume werden mit 4 Punkten angesetzt, diese sollten jedoch mit 3 Punkten bewertet werden. Es wird jedoch empfohlen ausschließlich heimische Bäume zu pflanzen. Die E/A-Bilanz ist deshalb ent-sprechend zu korrigieren.

6. Im Umweltbericht sowie im SaP wird erläutert, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung stattge-funden hat. Fachgerechte Kartierungen (März – Juli) konnten auf Grund der ursprünglich vorgesehenen Termine jahreszeitlich bedingt nicht vollständig durch-geführt werden. Die Bestandsaufnahme stützt sich daher auf die Erhebung und Auswertung vorhandener Daten und die Ergebnisse einer Übersichtsbegehung. Eine Dokumentation dieser Übersichtsbegehungen fehlt, es kann daher nicht festgestellt werden, ob alle relevanten Arten berücksichtigt wurden. Die national geschützten Arten sind im Umweltbericht zu behan-deln. Aussagen darüber fehlen jedoch. Ferner fehlt in der vorgelegten SaP eine Aussage zu den europäisch geschützten Arten. Es ist deshalb vorab durch eine

korrigiert wird. Dadurch ergibt sich für heimische Arten mit einem STU von 20 cm ein Punktwert von 620 Punk-ten (6 x (STU + 80 cm) + STU) pro Baum; für nicht heimische Arten ergibt sich ein Wert von 520 Punkten (5 x (STU + 80 cm) + STU) pro Baum.

6. Bei Ortsbegehungen konnten im Vorhabensbereich keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beo-bachtet werden. Die saP wird um eine Liste der bei den Ortsbegehungen beobachteten Vogelarten ergänzt. Da auf Grund der vorgesehenen Termine des Vorhabens keine Kartierungen durchgeführt wurden, kann keine Angabe zum Status (Brutvogel, Nahrungsgast, Durch-zügler) gemacht werden. Bei den beobachteten Arten handelt es sich um ubiquitäre Arten europäischer Brut- und Gastvogelarten („Allerweltsarten“). Durch die als Minderungsmaßnahmen vorgesehenen Gehölzpflan-zungen ist die Schaffung von neuen Brut- und Rastha-bitaten für die weitverbreiteten Vogelarten gegeben. Daher wird in der saP davon ausgegangen, dass durch das geplante Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Vogelarten erfolgt.

7. Kenntnisnahme. Am südlichen Gebietsrand ist neben einem Pflanzgebot (Pfg 4) auf privaten Flächen die Ein-richtung und bewirtschaftungsverträgliche Bepflanzung eines Abstandsstreifens in städtischem Eigentum (Flst. 7951/2) vorgesehen. Die dauerhafte Funktionssiche-rung des Abstandsstreifens außerhalb des Plangebiets erfolgt durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem LRA.

8. Kenntnisnahme. Die entsprechenden Vereinbarungen werden vor Satzungsbeschluss getroffen.

9. Entsprechende Hinweise werden in die Planung über-nommen.

10. Kenntnisnahme. Die Darstellung entspricht dem Plan-stand.

11. Kenntnisnahme. Punkt 2.3 im Umweltbericht wird er-gänzt. Der Kompensationsbedarf wird ermittelt. Nach Prüfung der Möglichkeiten wird der Kompensationsbe-darf dem Überschuss aus dem Ökokonto (Maßnahmen Neugestaltung der Zabermündung) gegenübergestellt.

Page 90: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

11

Begehung zu prüfen, ob besonders und/oder streng geschützte Arten vorkommen. Ist dies der Fall sind entsprechende CEF Maßnahmen zu ergreifen. Diese Punkte sind nachzureichen.

7. Ferner empfehlen wir eine Eingrünung des Gebietes

zur offenen Landschaft unter Berücksichtigung der südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung hin.

8. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für externe

Kompensationsmaßnahmen sowie für ggf. notwendi-ge vorgezogene artenschutzrechtliche Maßnahmen (CEF- Maßnahmen) der Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt Lauffen und dem Landratsamt Heilbronn, untere Naturschutzbe-hörde erforderlich ist. Für Maßnahmen die auf Grund-stücken durchgeführt werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen muss darüber hinaus zusätzlich eine dingliche Sicherung über das Grundbuch erfol-gen. Sowohl der mit der unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld abgestimmte öffentlich- rechtliche Vertrag, als auch die dingliche Sicherung müssen spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen.

9. Das Plangebiet liegt teilweise in Zone III A des Was-

serschutzgebiets Brackenheim (Lauffener Schlinge). Gemäß Schutzgebietsverordnung vom 1.Dezember 2003 ist die Ausweisung von Baugebieten zulässig, „wenn in den Festsetzungen zum Bebauungsplan auf die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung hinge-wiesen wird und soweit Belange der Grundwasser-neubildung der geplanten Bebauung nicht entgegen-stehen“. Im vorgelegten Vorentwurf wird auf diese Punkte nicht eingegangen.

10. Das Plangebiet soll in einem Trennsystem entwässert werden, welches zunächst an die bestehende Misch-wasserkanalisation angeschlossen wird. Der Gesamte Regenwasserabfluss erhält eine Drosselung bzw. Rückhaltung.

Es handelt sich dabei um die naturnahe Umgestaltung der Zabermündung unter Berücksichtigung des Hoch-wasserschutzes und der Belange der menschlichen Er-holung. Diese Maßnahmen sind mit dem LRA abge-stimmt und als Ökokonto-fähig eingestuft.

12. Entsprechende Hinweise und Festsetzungen werden übernommen.

13. Entsprechende Hinweise und Festsetzungen werden übernommen.

14. Entsprechende Hinweise und Festsetzungen werden übernommen.

Page 91: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

12

Hinweise:

11. Die vorgelegten Unterlagen enthalten unter Punkt 2.3 des Umweltberichts noch keine konkreten Planungen über notwendige Ausgleichsmaßnahmen (gegebenen-falls auch außerhalb des Planungsgebiets). Nach § 15 (3) BNatSchG sind bei Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen agrarstrukturelle Belange stärker zu berück-sichtigen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme land-wirtschaftlicher Nutzflächen ist zu vermeiden. Bei der Auswahl geeigneter Flächen für Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen sind die Flächenbewirtschafter früh-zeitig in die Planung einzubeziehen.

12. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaft-lichen Verkehrs zu gewährleisten, sollte mit Einfrie-dungen ein Mindestabstand von 1 m, mit Anpflanzun-gen ein Mindestabstand von 1,5 m gegenüber an-grenzenden Feldwegen und landwirtschaftlichen Nutz-flächen eingehalten werden

13. Um Verschattung und andere Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Kulturen zu vermeiden, ist mit An-pflanzungen, die in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen stehen, ein ausreichender Abstand zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen ein-zuhalten, der mindestens den Erfordernissen nach dem Nachbarrecht Baden-Württemberg entspricht.

14. Während der Baumaßnahmen ist die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs durch-gängig zu gewährleisten.

Page 92: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

13

B. Anregungen aus der Öffentlichkeit

01 Anwohner der Ravel-straße 4 - 28

02.11.2013 1. nur dreigeschossige Bebauung, viergeschossige Bebau-ung wird abgelehnt. Verdichtung an der Schillerstraße sollte nach Norden abnehmen, keine viergeschossige Be-bauung in zweiter Reihe

2. Nicht nur Geschosszahl, auch Gebäudehöhe soll festge-schrieben werden

3. Für die festgesetzten private Grünflächen zwischen den Gebieten Obere Seugen I und Obere Seugen II soll den Anwohnern der Ravelstraße ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.

1. Der Anregung wird teilweise entsprochen und die Ge-schossigkeit bei einigen Baukörpern reduziert. Im Be-reich der südöstlichen Schillerstraße und südlich von Quartiersplatz 2 wird aus Gründen der angestrebten Nutzungsdichte (flächensparendes Bauen) und aus städtebaulichen Gründen (Verdichtung an der Haupter-schließung) an der Viergeschossigkeit mit Festsetzung eines Staffelgeschosses festgehalten.

2. Der Anregung wird mit der Festsetzung von Gebäude-höhen entsprochen.

3. Kenntnisnahme, nicht Gegenstand des Verfahrens. Die möglichen zukünftigen Grundstücksgrenzen sind im Bebauungsplan nur nachrichtlich dargestellt. Eine Prü-fung des Anliegens erfolgt im Zuge der Umlegung und Veräußerung der Grundstücke.

02 Ina und Leo Heinni-ckel Ravelstr. 4 74348 Lauffen

28.11.2013 1. Maximal dreigeschossige Bebauung

2. Minimal 20 m Gebäudeabstand zu Ravelstraße 4

3. Angesichts des zu erwartenden hohen Kinderanteils an der Einwohnerschaft im neuen Baugebiet sowie der Schaffung von Wohnqualität im Allgemeinen wird die Ein-richtung eines flächendeckenden verkehrsberuhigten Be-reichs im Rahmen der verkehrlichen Erschließung für er-strebenswert gehalten.

1. Der Anregung wird teilweise entsprochen (s.a. Ausfüh-rungen zu 01/1)

2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen einen Gebäudeabstand der Hauptbaukörper von ca. 19 m vor. Dieser Abstand wird als vertretbar und ausreichend angesehen. Der Anregung wird nicht entsprochen.

3. Der Anregung wird entsprochen. Nur in der Schiller-straße wird wegen der Funktion als Sammelstraße Tempo 30 ausgewiesen.

03 Maria und Hansjörg

Zeller Ravelstr. 4 74348 Lauffen

04.12.2013 1. Abstand zwischen Baugebiet „Obere Seugen I“ und „Obe-re Seugen II“ ist mit 19,5 m zu gering (Verweis auf Grün-streifen). Kann dieser Abstand vergrößert werden? Wird er sicher nicht unterschritten?

2. Bitte um Einhaltung der geplanten Geschosshöhen an der Schillerstraße (geplanter Baukörper südlich Ravelstraße 4 zwei-/dreigeschossig). Ist die Dreigeschossigkeit hier zwingend notwendig oder kann die Höhe nicht auf unter 8,7 m festgelegt werden?

3. Ist zwischen den neuen Gebäuden eine befriedigende

1. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen einen Gebäudeabstand der Hauptbaukörper von ca. 19 m (südlich Ravelstraße 4) bis ca. 21 m (südlich Ravelstra-ße 6 – 12) vor. Dieser Abstand wird als vertretbar und ausreichend angesehen. Die Abstände der Gebäude sind durch Baugrenzen gesichert. Der Anregung auf Vergrößerung der Abstände wird nicht entsprochen.

2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans geben die ma-ximalen Gebäudehöhen verbindlich vor. Aus städtebau-lichen Gründen (durchgängige Gebäudehöhe entlang der östlichen Schillerstraße) wird an der Dreigeschos-

Page 93: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

14

Sichtschneise für die Ravelstr. 4 gegeben?

4. Rettungswege für Ravelstr. 4 gewährleistet bei Wegfall Feldweg?

5. Befürchtung um verringerte Wohnqualität.

sigkeit festgehalten. Der Anregung wird nicht entspro-chen.

3. Kenntnisnahme. Aus städtebaulicher Sicht ist die Ge-bäudeanordnung vertretbar. Zwischen den Baugrenzen unmittelbar südlich Ravelstraße 4 beträgt der Abstand ca. 11 m.

4. Kenntnisnahme. Die Rettungswege sind weiterhin ge-währleistet.

5. Kenntnisnahme.

04 Margarete Bruckner Schillerstr. 56 74348 Lauffen

30.11.2013 1. Unverständnis, warum ein Streifen des Gebietes bis zum Reisweg verläuft

2. Beidseitig der Schillerstraße sollte nur eine dreigeschos-sige Bebauung zulässig sein.

3. Für dreigeschossigen Baukörper südlich Gebäude Ravel-straße 4: eine schwierige Vermarktung des Grundstücks wird befürchtet sowie deshalb eine spätere Änderung der Geschosshöhen und festgeschriebenen Höhenbegren-zungen.

4. Es wird befürchtet, dass die Einhaltung des Pflanzgebotes (PfG 5) auf den privaten Grünflächen nicht erfolgt.

5. Es wird befürchtet, dass die Tiefgaragenplätze zukünftiger Mehrfamilienhäuser nicht genutzt werden, stattdessen auf der Straße geparkt wird.

6. Der Anteil Nettowohnbauland wird als zu hoch angese-hen.

1. Kenntnisnahme. Die Abgrenzung des Plangebietes wurde auch aufgrund der vorhandenen Grundstücks-verhältnisse vorgenommen.

2. Der Anregung wird teilweise entsprochen (s.a. Ausfüh-rungen zu 01/1)

3. Kenntnisnahme. Die Festsetzungen des Bebauungs-plans geben die späteren Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks vor.

4. Kenntnisnahme. Die Festsetzungen des Bebauungs-plans sind einzuhalten.

5. Kenntnisnahme. Bei Einzelhäusern ("freistehendes Ein-familienhaus") sowie Doppelhaushälften mit nur einer Wohneinheit sind zwei Stellplätze, bei Hausgruppen („Reihenhaus“) und Geschoßwohnbauten sind je Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Es wird da-von ausgegangen, dass die Anzahl der geforderten Stellplätze vertretbar und sachgerecht ist. Falls den-noch auf der Straße geparkt wird, kann dies durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht verhindert werden.

6. Der Anteil des Nettowohnbaulandes liegt mit rund 70% in einem üblichen Rahmen. Der Anregung wird nicht entsprochen.

05 Otto Reiner Daimlerstr. 6 74348 Lauffen

06.12.2013 1. Im Falle des geplanten Feldwegbaus an der südwestli-chen Grenze des Baugebietes wird um die Ermöglichung einer Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück gebeten

2. Geplante Baumbepflanzung (PfG 3) an der Grundstücks-grenze wird in Frage gestellt, da Beeinträchtigung bei der Nutzung des Gartens und in der Wohnqualität befürchtet

1. Kenntnisnahme und Prüfung im Verlauf der weiteren Erschließungsplanungen.

2. Die Baumpflanzungen (PfG 3) sind räumlich noch nicht konkretisiert und können im weiteren Verlauf der Pla-nungen noch abgestimmt werden.

Page 94: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

15

werden. Im Garten steht bereits eine 35 Jahre alte Buche. Eine Bepflanzung mit Sträuchern wird akzeptiert.

06 Karl-Ernst Schmitt Ilse Marie Litfin Ravelstr. 4 74348 Lauffen

03.12.2013 05.12.2013

1. Es sollten maximal dreigeschossige Gebäude mit einer Gesamthöhe von maximal 8,70 m (analog Ravelstraße 4) geplant werden, da sonst eine totale Veränderung des Gebietscharakters befürchtet wird und wegen des Gelän-deanstiegs nach Süden

2. Die in der Vorplanung vorgesehene Grünfuge zwischen der Weststadt I und dem Baugebiet sollte östlich der Schillerstraße, an der Südseite des Gebiets Obere Seu-gen I, weitergeführt werden. Der vorgesehene Grünstrei-fen ist keine echte Grünfuge. Die Realisierung des Pflanzgebots liegt ausschließlich in privater Hand.

3. Die Schillerstraße soll ab Einmündung Eberhardstraße als verkehrsberuhigte Straße geplant werden (wegen Ver-kehrslärm, Wohnumfeld)

4. Die geplante Wohnungsdichte von ca. 36 WE/ha sollte gleichmäßiger auf das gesamte Gebiet verteilt werden.

1. Der Anregung wird teilweise entsprochen (s.a. Ausfüh-rungen zu 01/1). Um Spielräume bei der Bauausfüh-rung zu belassen wird die Gebäudehöhe bei dreige-schossigen Flachdachgebäuden mit 9,3 m festgesetzt, bei dreigeschossigen Gebäuden ohne Flachdachfest-setzung mit 11,3 m.

2. Die Grünfuge wird als logische Fortsetzung der Grünfu-ge vom Kindergarten Karlstraße bis zum Quartiersplatz Obere Seugen I an der Schillerstraße für die Vernet-zung des Quartiers und der Umgebung als städtebau-lich angemessen und erforderlich betrachtet und dient auch der Wohnumfeldgestaltung. Diese Erforderlichkeit wird südlich der Ravelstraße nicht gesehen. Im privaten Grünstreifen (PfG 5) sind bauliche Nutzungen ausge-schlossen. Der Anregung wird nicht entsprochen.

3. In der Schillerstraße wird wegen der Funktion als Sammelstraße Tempo 30 ausgewiesen. Die übrigen Bereiche des Gebietes werden als verkehrsberuhigte Bereiche gestaltet und ausgewiesen.

4. Durch die stärkere Verdichtung entlang der Haupter-schließung (Schillerstraße) werden geringere Baudich-ten in anderen Gebietsteilen bei einer insgesamt er-wünschten höheren Baudichte aus Gründen des Flä-chensparens erst ermöglicht. Der Anregung wird nicht entsprochen.

07 Heide Widenmeyer

Elfriede Grob Karin und Horst Pflü-ger Stauffenstr. 7,8,10 74348 Lauffen

04.12.2013 05.12.2013

1. Breite der Grünfuge mit ca. 10 m in diesem Bereich (süd-lich Stauffenstraße 7, 8, 10) zu gering.

2. Durch neue Gebäude südlich der Grünfuge werden Nach-teile durch Sichtbehinderung / keine Sonne befürchtet

3. Traufhöhe der Gebäude Stauffenstraße mit 3 -3,5 m ste-hen Traufhöhen der neuen Gebäude von 6,40 m und Ge-bäudehöhen von 8,4 m gegenüber

4. Mehrfamilienhäuser mit bis zu 12,2 m Gebäudehöhe fol-gen zu dicht auf bestehendes Wohngebiet (wegen anstei-gendem Gelände wird befürchtet, dass die Häuser wuch-

1. Die Grünfuge ist in allen Bereichen gemittelt rund 10 m tief, nur im zentralen Bereich sind Aufweitungen vorge-sehen, die mit entsprechenden grünen Nutzungen (Spielplatz) belegt werden. Eine durchgängig breitere Fuge ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht dar-stellbar. Der Anregung wird nicht entsprochen.

2. Die vorgesehenen Gebäudeabstände gehen mit mini-mal rund 20 – 25 m über das übliche Maß in Wohnge-bieten hinaus und werden wie die vorgesehenen Ge-bäudehöhen als vertretbar und sachgerecht angese-hen. An der südlich der Grünfuge geplanten zweige-schossigen Bebauung wird festgehalten. Der Anregung

Page 95: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

16

tig und kompakt wirken)

5. Situation bei Starkregen/ lang anhaltendem Regen: Seen-bildung, Wasser aus Weinbergen läuft nicht ab, Wasser dringt in Keller ein, hoher Grundwasserspiegel Wie kann mit dem neuen Entwässerungssystem dem Problem ent-gegengewirkt werden?

wird nicht entsprochen.

3. siehe 2. Der Anregung wird nicht entsprochen.

4. Insgesamt steigt das Gelände entlang der Schillerstra-ße auf einer Länge von rund 250 m rund 5 m an (2% Steigung). Die maximal 12,2 m hohen viergeschossigen Gebäude (Staffelgeschoss) haben einen minimalen Ab-stand zur Bebauung im Gebiet Obere Seugen I von rund 90 m, d.h. den über siebenfachen Abstand ihrer Höhe. Die formulierte Befürchtung wird nicht geteilt. Der Anregung wird nicht entsprochen.

5. Im Gegensatz zur bisherigen Situation wird ein großer Anteil des bisher wild abfließenden Regenwassers ge-sammelt (Dach-, Hof- und Straßenentwässerung) und gepuffert der Kanalisation zugeführt. Daher ist eine Verbesserung der Situation zu erwarten.

08 Jeannette und Axel Sautter Ravelstr. 8 74348 Lauffen

06.12.2013 1. Breite des südlichen Grünstreifens zu gering; dieser ist im Planentwurf im Privatbesitz, statt als öffentliche Grünflä-che ausgewiesen zu werden.

2. Gebäudehöhe der südöstlich an Ravelstraße 8 angren-zenden Häuser (WA 4) mit 12,2 m stellt eine Abweichung von der bestehenden Planung dar und verändert den Ge-bietscharakter. Befürchtet wird eine Beeinträchtigung des Ausblicks und der Besonnung.

3. Der Bebauungsplan verstößt gegen Vorgaben des BauGB, da im Vorentwurf des Bebauungsplans in Bezug auf den Nachweis des Wohnflächenbedarfs keine Aussa-gen getroffen werden (gem. Plausibilitätsprüfung der Bau-flächenbedarfsnachweise).

1. Die Grünfuge wird als logische Fortsetzung der Grünfu-ge vom Kindergarten Karlstraße bis zum Quartiersplatz Obere Seugen I an der Schillerstraße für die Vernet-zung des Quartiers und der Umgebung als städtebau-lich angemessen und erforderlich betrachtet und dient auch der Wohnumfeldgestaltung. Diese Erforderlichkeit wird südlich der Ravelstraße nicht gesehen. Im privaten Grünstreifen (PfG 5) sind bauliche Nutzungen ausge-schlossen. Dieser Nutzungsausschluss und das Pflanzgebot stellen bereits eine Belastung der Grund-stücke dar. Eine weitere Verbreiterung über die geplan-ten 7,5 m hinaus ist nicht darstellbar, da die Grundstü-cke wegen der fehlenden Südgärten stark an Attraktivi-tät verlieren würden. Der Anregung wird nicht entspro-chen.

2. Der Anregung wird entsprochen. Die Gebäudehöhe wird auf maximal 9,3 m festgesetzt (Flachdach).

3. Der Anregung wird entsprochen, entsprechenden Aus-sagen werden in der Begründung ergänzt.

09 Sandra Ostermann Thomas Trecsek Ravelstr. 18 74348 Lauffen

02.12.2013 06.12.2013

1. Mindestabstand der neuen Bebauung südlich der Ravel-straße von 11,5 m zur Grundstücksgrenze muss zwingend festgelegt bzw. vergrößert werden.

2. Verzicht auf 4-Geschossigkeit/nur 3-geschossige Bauwei-se, um Gebietscharakter Obere Seugen I weiterzuführen

1. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen einen Gebäudeabstand der Hauptbaukörper von ca. 19 m (südlich Ravelstraße 4) bis ca. 21 m (südlich Ravel-straße 6 – 12) vor. Dieser Abstand wird als vertretbar und ausreichend angesehen. Die Abstände der Gebäu-de sind durch Baugrenzen gesichert. Der Anregung auf

Page 96: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

17

und wegen ansteigendem Gelände

3. Entzerrung der extremen Verdichtung entlang der

Schillerstraße

4. Überdenken der Bebauung links und rechts der Schiller-straße (zweite Baureihe, Mehrfamilienhäuser mit bis zu ca. 50 m Gebäudelänge), Änderung in je zwei kleineren Gebäuden mit ca. 25 m Gebäudelänge und Zwischen-räumen

5. Begrenzung der zusammenhängenden Bebauung über die Grundstücksgrenzen hinweg bei den an das Gebiet Obere Seugen I angrenzenden Gebäuden

6. Neue Festlegung der Anzahl der öffentlichen Parkplätze (Besucherparkplätze)

7. Preisgleiches Vorkaufsrecht für den Grünstreifen für südli-che Anlieger Ravelstraße gegenüber den zukünftigen Ei-gentümern

8. Abänderung des Pflanzgebotes PfG 5 (Grünstreifen) bzgl. Wuchshöhe (z.B. Linden) in eine der Bebauung ange-passte Wuchshöhe

Vergrößerung der Abstände wird nicht entsprochen.

2. Der Anregung wird teilweise entsprochen (s.a. Ausfüh-rungen zu 01/1.).

3. Der Anregung wird teilweise entsprochen (s.a. Ausfüh-rungen zu 01/1.).

4. Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Gebäu-delänge wird auf maximal 25 m festgesetzt (südlich Planstraße B, abweichende Bauweise A2), bzw. die Fassadenlänge wird auf 25 m festgesetzt (südlich Quartiersplatz 1, abweichende Bauweise A3). Südlich des Quartiersplatzes 1 ist eine räumliche Fassung des Platzes und eine entsprechende geschlossene Bebau-ung aus städtebaulicher Sicht sehr wichtig. Der Ab-stand zu den nächstgelegenen Neubauten beträgt über 25 m, der Abstand zu den nächstgelegenen Bestands-gebäuden der Ravelstraße beträgt über 60 m, das Ge-bäude ist von dort aus gesehen erst in zweiter Reihe und damit weniger wahrnehmbar. Um die Fassade zu gliedern wird die Länge der an der Baulinie möglichen Nord-Fassaden auf 25 m festgesetzt, dazwischen muss ein Rücksprung von mindestens 4,0 m x 2,0 m erfolgen.

5. Zulässig sind Einzelhäuser und Doppelhäuser entspre-chend den Festsetzungen im Gebiet Seugen I entlang der Ravelstraße, mit den vorgeschriebenen und einzu-haltenden Gebäudeabständen. Der Anregung wird in-sofern entsprochen.

6. Im Gebiet wird straßenbegleitend eine angemessene und ausreichende Anzahl Besucherparkplätze (65) ausgewiesen. Der Anregung wird insofern entsprochen.

7. Kenntnisnahme, nicht Gegenstand des Verfahrens. Die möglichen zukünftigen Grundstücksgrenzen sind im Bebauungsplan nur nachrichtlich dargestellt. Eine Prü-fung des Anliegens erfolgt im Zuge der Umlegung und Veräußerung der Grundstücke.

8. Der Anregung wird entsprochen. Die Arten mit größerer Wuchshöhe wurden aus der Pflanzliste PfG 5 gestri-chen.

Page 97: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

18

10 Alexandra und Jörg Mayer Ravelstr. 14 74348 Lauffen

05.12.2013 08.12.2013

1. Reduzierung der Geschossigkeit auf 3 Geschosse ge-wünscht, insbesondere der Gebäude an der höchsten Stelle.

2. Erweiterung der öffentlichen Grünfuge bis in den nördli-chen Abschnitt von Obere Seugen II.

3. Verlagerung der Geschosswohnbauten auf den leistungs-fähigen Zugang Reisweg/Daimlerstraße.

4. Dadurch Verzicht auf das etwas unpassende vierge-schossige Gebäude im Nordosten (stattdessen Einfamili-enhäuser)

1. Der Anregung wird teilweise entsprochen (s.a. Ausfüh-rungen zu 01/1.).

2. Die Grünfuge wird als logische Fortsetzung der Grünfu-ge vom Kindergarten Karlstraße bis zum Quartiersplatz Obere Seugen I an der Schillerstraße für die Vernet-zung des Quartiers und der Umgebung als städtebau-lich angemessen und erforderlich betrachtet und dient auch der Wohnumfeldgestaltung. Diese Erforderlichkeit wird südlich der Ravelstraße nicht gesehen. Der Anre-gung wird nicht entsprochen.

3. Durch die stärkere Verdichtung entlang der Haupter-schließung (Schillerstraße) werden geringere Baudich-ten in anderen Gebietsteilen bei einer insgesamt er-wünschten höheren Baudichte aus Gründen des Flä-chensparens erst ermöglicht. Die Schillerstraße ist der leistungsfähigste Zugang zum Gebiet, da der Bereich Daimlerstraße in der Überarbeitung dem verkehrsberu-higten Bereich zugeordnet wurde. Der Anregung wird nicht entsprochen.

4. Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Ge-schossigkeit wurde auf drei Geschosse reduziert (Ge-bäudehöhe 9,3 m).

11 Ingrid und Albert GroßRavelstr. 4 74348 Lauffen

03.12.2013 06.12.2013

1. Antrag, die Gebäudehöhe für das im neuen Baugebiet südlich an Ravelstraße 4 angrenzende Gebäude auf max. 8,70 m (wie Haushöhe Ravelstr. 4) zu begrenzen.

2. Abstand zum nächstgelegenen Gebäude muss mit 11,50 m als Mindestabstand zwingend festgeschrieben bzw. noch vergrößert werden.

3. Antrag auf Festhalten an einer 3-geschossigen Bebauung (Beibehaltung des Gebietscharakters) und um Berück-sichtigung, dass das Gelände entlang der zukünftigen Schillerstraße bis ca. 6 m ansteigt.

4. Antrag auf Entzerrung der extremen Verdichtung entlang der Schillerstraße und Erhöhung der Attraktivität der Mehrfamilienhäuser durch Lageverschiebung an die Süd- und Ostseite. Befürchtet wird ansonsten ein sozialer Brennpunkt.

5. Bitte um Überprüfung, ob anstatt zweier großer Gebäude in zweiter Reihe entlang der Schillerstraße nicht zwei klei-nere Gebäude mit ca. 25 m Länge und Zwischenraum zur

1. Die zulässige Traufhöhe für Ravelstraße 4 ist bei einer EFH von 192,4 m mit 8,8 m festgesetzt. Eine Gebäu-dehöhe ist nicht festgesetzt, als Dachformen sind Sat-teldach, Pultdach (mit maximalen Dachneigungen) und Flachdach zulässig. Daher ist gem. der Festsetzungen eine Gebäudehöhe zulässig, die über der zulässigen Traufhöhe von 8,8 m liegt. Bei einer festgesetzten EFH von 192,4 m liegt die zulässige Traufhöhe bei 201,2 m. Die tatsächliche ausgeführte Trauf (=Gebäude)-Höhe liegt bei 201,15 m. Die zulässige Gebäudehöhe südlich der Ravelstraße soll für das Gebäude an der Schiller-straße als Flachdach mit 8,7 m bis 9,3 m Gebäudehöhe (drei Geschosse) bei einer EFH von 192,5 m festge-setzt werden, um einen Spielraum bei der Bauausfüh-rung zu gewährleisten und liegt damit bei maximal 201,8 m, somit maximal 60 cm über der Traufhöhe bei Ravelstraße 4. Allerdings ist, anders als an der Ravel-straße 4, nur die Ausführung eines Flachdaches zuläs-sig, d.h. die Gebäudehöhe kann nicht durch die Ausfüh-rung einer anderen Dachform noch erhöht werden. Im

Page 98: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

19

Ausführung kommen können

6. Antrag auf Neufestlegung der Anzahl der öffentlichen Parkplätze aufgrund der dichten Bebauung.

rückwärtigen Gebäudeteil wird eine Gebäudehöhe von maximal 6,4 m (zwei Geschosse) festgesetzt. Der 3-geschossige Teil des Gebäudes ist - bei einem Abstand von über 19 m auf eine Breite von 9,5 m begrenzt. Das ursprünglich wesentlich größer vorgesehene Gebäude wurde bereits nach den Anregungen der Nachbarn auf das sehr verträgliche Maß verkleinert. Die vorgeschla-gene Festsetzung wird als vertretbar angesehen. An der vorgesehenen Planung soll festgehalten werden. Der Anregung nach einer weiteren Verkleinerung wird nicht entsprochen.

2. Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Gebäu-deabstände sind mit 11,5 m wie angeregt über Bau-grenzen sichergestellt. Eine weitere Verbreiterung der Abständeist nicht darstellbar, da die Grundstücke we-gen der fehlenden Südgärten stark an Attraktivität ver-lieren würden.

3. Insgesamt steigt das Gelände entlang der Schillerstra-ße auf einer Länge von rund 250 m rund 5 m an (2% Steigung). Die maximal 12,2 m hohen viergeschossigen Gebäude (Staffelgeschoss) haben einen minimalen Ab-stand zur Bebauung im Gebiet Obere Seugen I von rund 90 m, d.h. den über siebenfachen Abstand ihrer Höhe. Der Anregung wird teilweise entsprochen und die Geschossigkeit bei einigen Baukörpern auf drei Vollge-schosse reduziert. Im Bereich der südöstlichen Schil-lerstraße und südlich von Quartiersplatz 2 wird aus Gründen der angestrebten Nutzungsdichte (flächenspa-rendes Bauen) und aus städtebaulichen Gründen (Ver-dichtung an der Haupterschließung) an der Vierge-schossigkeit mit Festsetzung eines Staffelgeschosses festgehalten.

4. Die formulierte Befürchtung wird nicht geteilt. Durch die maßvolle Verdichtung entlang der Haupterschließung (Schillerstraße) werden geringere Baudichten in ande-ren Gebietsteilen bei einer insgesamt erwünschten hö-heren Baudichte aus Gründen des Flächensparens erst ermöglicht. Der Anregung wird nicht entsprochen.

5. Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Gebäu-delänge wird auf maximal 25 m festgesetzt (südlich Planstraße B, abweichende Bauweise A2), bzw. die

Page 99: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

20

Fassadenlänge wird auf 25 m festgesetzt (südlich Quartiersplatz 1, abweichende Bauweise A3). Südlich des Quartiersplatzes 1 ist eine räumliche Fassung des Platzes und eine entsprechende geschlossene Bebau-ung aus städtebaulicher Sicht sehr wichtig. Der Ab-stand zu den nächstgelegenen Neubauten beträgt über 25 m, der Abstand zu den nächstgelegenen Bestands-gebäuden der Ravelstraße beträgt über 60 m, das Ge-bäude ist von dort aus gesehen erst in zweiter Reihe und damit weniger wahrnehmbar. Um die Fassade zu gliedern wird die Länge der an der Baulinie möglichen Nord-Fassaden auf 25 m festgesetzt, dazwischen muss ein Rücksprung von mindestens 4,0 m x 2,0 m erfol-genIm Gebiet wird straßenbegleitend eine angemesse-ne und ausreichende Anzahl Besucherparkplätze (65) ausgewiesen.

12 Margit Schuh

Eschenweg 4 74348 Lauffen

28.11.2013 1. Anmerkungen zur Umlegung 1. Keine Relevanz für Verfahren

13 Vassilios Voudouris Dietrich-Bonhoeffer-Weg 12 71642 Ludwigsburg

05.12.2013 1. Platzierung der Mehrfamilienhäuser wird als unvernünftig erachtet. Lage wäre besser am Rande des Baugebietes (auf das Baugebiet in LB-Neckarweihingen aus 1972 wird verwiesen)

2. „Luft zu schaffen“ vor dem MFH „Ravelstr. 4“

3. Grünfuge sollte sich auch vor Gebäuden der Ravelstraße erstrecken

4. Errichtung eines Platzes wird begrüßt

1. Durch die maßvolle Verdichtung entlang der Haupter-schließung (Schillerstraße) mit Mehrfamilienhäusern werden geringere Baudichten in anderen Gebietsteilen bei einer insgesamt erwünschten höheren Baudichte aus Gründen des Flächensparens erst ermöglicht. Der Anregung wird nicht entsprochen.

2. Die Gebäudeabstände südlich des Gebäudes Ravel-straße sind angemessen und städtebaulich vertretbar. Zudem wurde zulasten der südlich angrenzenden Grundstücke eine 11,0 m Breite Fuge zwischen den Gebäuden festgesetzt. Der Anregung wird nicht ent-sprochen.

3. Die Grünfuge wird als logische Fortsetzung der Grünfu-ge vom Kindergarten Karlstraße bis zum Quartiersplatz Obere Seugen I an der Schillerstraße für die Vernet-zung des Quartiers und der Umgebung als städtebau-lich angemessen und erforderlich betrachtet und dient auch der Wohnumfeldgestaltung. Diese Erforderlichkeit wird südlich der Ravelstraße nicht gesehen. Der Anre-gung wird nicht entsprochen.

Page 100: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

21

4. Kenntnisnahme

14 Andrea und Mike Mayer Ravelstr. 6 74348 Lauffen

1. Fortführung des Charakters „Obere Seugen I“

2. Umplanung der massiven Bebauung im Gebiet „Obere Seugen II“ (d.h. Verzicht auf 4-geschossige Bauweise und der massiven Bebauung Hauptsächlich im Bereich Schil-lerstraße und an den beiden Quartiersplätzen im nördli-chen Bereich)

3. Aufteilung des Bauplatzes bzw. Baufensters am Quar-tiersplatz 1 (Südseite) in mehrere Einzelgebäude

4. Generelles Verbot der Überbauung von Bauplätzen im direkten südlichen Anschluss an das Gebiet „Obere Seu-gen I“ (südlich Ravelstraße 6-12), so dass sich die Be-bauung nicht von der Bebauung mit Einfamilienhäusern unterscheidet.

5. unbefriedigende Entwicklung des Grünzugs im direkten Anschluss an die Ravelstraße (von ursprünglich ca. 30 m Breite stark reduziert). Antrag auf nochmalige Überprü-fung der ausgewiesenen Grünflächen und mögliche Ver-legung zurück hinter die Ravelstraße

6. Überprüfung der Möglichkeit des Verkaufs der mit Pflanz-gebot und Bauverbot belegten Flächen an die derzeitigen Anwohner der Ravelstraße

1. Kenntnisnahme. Aus Sicht des Plangebers wird der Charakter durch die getroffenen Festsetzungen und die hochwertige Freiraumgestaltung fortgeführt.

2. Der Anregung wird teilweise entsprochen und die Ge-schossigkeit bei einigen Baukörpern auf drei Vollge-schosse reduziert. Im Bereich der südöstlichen Schil-lerstraße und südlich von Quartiersplatz 2 wird aus Gründen der angestrebten Nutzungsdichte (flächenspa-rendes Bauen) und aus städtebaulichen Gründen (Ver-dichtung an der Haupterschließung) an der Vierge-schossigkeit mit Festsetzung eines Staffelgeschosses festgehalten.

3. Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Fassa-denlänge wird auf 25 m festgesetzt (südlich Quartiers-platz 1, abweichende Bauweise A3). Südlich des Quar-tiersplatzes 1 ist eine räumliche Fassung des Platzes und eine entsprechende geschlossene Bebauung aus städtebaulicher Sicht sehr wichtig. Der Abstand zu den nächstgelegenen Neubauten beträgt über 25 m, der Abstand zu den nächstgelegenen Bestandsgebäuden der Ravelstraße beträgt über 60 m, das Gebäude ist von dort aus gesehen erst in zweiter Reihe und damit weniger wahrnehmbar. Um die Fassade zu gliedern wird die Länge der an der Baulinie möglichen Nord-Fassaden auf 25 m festgesetzt, dazwischen muss ein Rücksprung von mindestens 4,0 m x 2,0 m erfolgen.

4. Unklar, was gemeint ist. Die Festsetzungen sehen ebenso wie an der Ravelstraße 6 -12 Einfamilien- und Doppelhäuser vor. Der Anregung wird nicht entspro-chen.

5. Kenntnisnahme. Die Grünfuge wird als logische Fort-setzung der Grünfuge vom Kindergarten Karlstraße bis zum Quartiersplatz Obere Seugen I an der Schillerstra-ße für die Vernetzung des Quartiers und der Umgebung als städtebaulich angemessen und erforderlich betrach-tet und dient auch der Wohnumfeldgestaltung. Diese Erforderlichkeit wird südlich der Ravelstraße nicht ge-sehen. Hier wird durch die Festsetzungen eines Pflanz-gebotes auf privaten Flächen (Breite 7,5 m) ein zusätz-licher Abstand zur vorhandenen Bebauung sicherge-

Page 101: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

22

stellt.

6. Kenntnisnahme, nicht Gegenstand des Verfahrens. Die möglichen zukünftigen Grundstücksgrenzen sind im Bebauungsplan nur nachrichtlich dargestellt. Eine Prü-fung des Anliegens erfolgt im Zuge der Umlegung und Veräußerung der Grundstücke.

15 Traugott Dörr Trollingerweg 34 74348 Lauffen Christoph Dörr Oststraße 25 70806 Kornwestheim

10.12.2013 1. Mehrkosten aufgrund des geplanten Regenwassersam-melbeckens: Ist es nicht bei weitem effektiver und auch für alle Beteiligten günstiger, wenn statt des Mehrpreises (ca. Euro 20,-I m2) jeder Grundstückbesitzer verpflichtet wird eine eigene Zisterne zu errichten? Erforderlich an Rückhaltespeicher sind laut Ingenieurbüro Rauschmaier ca. 750m3 für Bauabschnitt 1 und 2 zusammen. Für den 1. Bauabschnitt sind also ca. 350m3 Zwischenspeicher er-forderlich. Wenn jeder Grundstücksbesitzer eine Zisterne von ca. 8.000 Litern baut (die Größe kann je nach Grund-stück variieren), wird dies bei einer grob geschätzten An-zahl von 75 Bauplätzen ein Speichervolumen von ca. 600 m3 ergeben. Also die geforderte Speichermenge bei wei-tem übertreffen! Eine Zisterne kostet den Bauherrn-sofern diese mit der Erstellung des Hauses gebaut wird, inkl. In-stallationen ungefähr 4.000 Euro. Bei Umlagekosten für einen zentralen Speicher/doppelte Abwasserrohre von 20,--Euro I m2 würde dies z.B. bei einem Bauplatz mit 400m2 Kosten in Höhe von ca. 8.000 Euro ergeben. Also die doppelten Kosten bei ungefähr halber Speicherleis-tung. Dass nebenbei noch der nicht zu unterschätzende ökologische Vorteil zum Tragen kommt, sollte nicht unbe-achtet bleiben: Das Zisternenwasser kann für Garten, Waschmaschine und Toilette verwendet werden. Regen-wasser ist wegen der geringen Härte zum Waschen sogar besser geeignet, als das Bodenseewasser. Der Wasser-verbrauch wäre nicht nur kostenlos für den Bewohner, sondern insbesondere die Ersparnis von wertvollem Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz ist sichergestellt. Das Argument, dass die Stadt dann die Zisternen ständig überprüfen muss, können wir nicht nachvollziehen. Zum einen würde solch ein Aufwand, wenn überhaupt, maximal alle 10 Jahre anfallen. Jeder Besitzer einer Zisterne ist bemüht, möglichst viel Wasser aus dieser zu verwenden. Außerdem werden ja über die Abwasserkosten auch die verbrauchten Mengen erfasst. Hier lässt sich dann einfach

1. Die privaten Zisternen müssen um eine Rückhaltung von Regenwasser gewährleisten zu können, zweigeteilt mit einer Drosselung der Abflussmenge hergestellt werden. D.h. die Zisterne hat ein Rückhaltevolumen und ein Nutzvolumen. Das Rückhaltevolumen läuft z.B: mit einer Drosselmenge von 1 l/s unmittelbar nach Fül-lung wieder leer. Das Nutzvolumen ist unterhalb des Rückhaltevolumens angeordnet und kann für die Re-genwassernutzung verwendet werden. Bei einer Zister-ne von ca. 8 m³, die auch zur Regenwassernutzung be-trieben werden soll, stehen z.B. 3 m³ für die Regen-wassernutzung und 5 m³ für die Rückhaltung zur Verfü-gung. Um die Regenrückhaltung sicherstellen zu kön-nen sind die beschriebenen Zisternen einzubauen. Die-se Zisternen wurden im Zuge der Planung mit betrach-tet und aufgrund keiner wesentlichen wirtschaftlichen Vorteile sowie der gewichtigen Nachteile hinsichtlich der Unterhaltung und Wartung in diesem Baugebiet nicht weiter betrachtet.

Die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen muss dauerhaft sichergestellt sein. Eine Überprüfung der Zisternen (der Drosselung) in regelmäßigen Ab-ständen ist wichtig, da bei nicht funktionierenden Zis-ternen die Rückhaltung nicht gewährleistet ist und somit die weiterführende Kanalisation überlastet wird. Dadurch kann es zu Rückstau und Schäden bei regel-mäßigen Niederschlagsereignissen kommen. Zur dau-erhaften Sicherstellung ist eine regelmäßige Inspektion und Wartung erforderlich. Daher sollen sich die Ent-wässerungsanlagen auf städtischem Grund befinden. Der Anregung wird nicht entsprochen. Es bleibt den Bauherrn freigestellt, private Zisternen zur Regenwas-sernutzung einzusetzen. Dies wird sogar empfohlen.

2. Der Anregung wird in weiten Teilen des Baugebietes entsprochen. Die bisher vorgesehene Festsetzung ei-

Page 102: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

23

berechnen, ob genügend Wasser zwischengespeichert wird. Zum anderen hätte die Stadt die Sicherheit, dass wenn selbst SO% der Zisternen nicht genutzt werden, immer noch der geforderte Speicher vorhanden wäre, wie bei der geplanten zentralen Anlage. Wir bitten darum, die-sen ökologisch sinnvollen Umgang mit der Ressource Wasser zu prüfen, und mögliche Kosteneinsparungen für die zukünftigen Bewohner zu unterstützen.

2. Sie haben aufgrund der Straßenführung geplant, die

Mehrzahl der Häuser so auszurichten, dass der First von Nord nach Süd geht. Dies bedeutet für die meisten Häu-ser, dass nicht nur Solar sondern auch Fotovoltaik nicht sinnvoll installiert werden kann. Vor dem Hintergrund, dass dies ein Wohngebiet der Zukunft sein soll, sollte die-ser Punkt unbedingt noch einmal ernsthaft in Betracht ge-zogen werden.

ner Firstrichtung wurde entlang der Planstraßen 1 und 2 entfernt. Entlang der Schillerstraße wird mit dem Bau von Reihenhäusern gerechnet, daher ist eine Festset-zung der Firstrichtung parallel zur Straße notwendig. Aufgrund der maximalen Dachneigung von 25° spielt die Himmelsichtung bzgl. einer Solarnutzung eine ge-ringere Rolle. Zudem ist eine optimale Ausrichtung der Solaranlagen bei einem möglichen Flachdach überall im Gebiet möglich.

16 Marcus und Claudia Ebert Ravelstraße 1/2 74348 Lauffen

05.12.2013 1. Tempo 30 in der Schillerstraße soll durch bauliche Maß-nahmen und durch Maßnahmen der passiven Verkehrs-beruhigung (z.B. Querfugen, Pflanzkübel, Flächen) si-chergestellt werden, insbesondere auf Höhe des Quar-tiersplatzes.

2. Alternativ eine klare Begrenzung des Platzes durch z.B. Hecke

3. Es sollen Überlegungen angestellt werden, wie die Si-cherheit in den übrigen verkehrsberuhigten Bereichen si-chergestellt wird

4. Abkürzung über Feldweg Seeloch-B27 unattraktiv ma-chen.

5. Beschränkung der Geschosszahl auf maximal drei Ge-schosse. Überprüfung der Gesamtgröße der geplanten „Großkomplexe“

6. Quartiersplatz wird durch südlich gelegenes Mehrfamili-enhaus verschattet

7. Verdichtete Bebauung sollte eher im südwestlichen Be-reich des Gebiets liegen

1. Kenntnisnahme, nicht Gegenstand des Bebauungs-planverfahrens. In der Schillerstraße sind entsprechen-de verkehrsberuhigende Maßnahme auf Höhe der Quartiersplätze vorgesehen und werden im weiteren Verlauf der Erschließungsplanung konkretisiert.

2. Kenntnisnahme, nicht Gegenstand des Bebauungs-planverfahrens. Eine Begrenzung wird (wie am Platz nördlich Ravelstraße 4) nicht als erforderlich angese-hen. Eine Konkretisierung der Freianlagenplanung wird im weiteren Verlauf noch erfolgen.

3. Kenntnisnahme. Der Anregung wird insoweit entspro-chen, dass die Länge der Wohnstraßen (Planstraße 2) reduziert wurde.

4. Kenntnisnahme, nicht Gegenstand des Bebauungs-planverfahrens (verkehrsrechtliche Regelung).

5. Der Anregung wird teilweise entsprochen und die Ge-bäudehöhe bei einigen Baukörpern reduziert. Im Be-reich der südöstlichen Schillerstraße und südlich von Quartiersplatz 2 wird aus Gründen der angestrebten Nutzungsdichte (flächensparendes Bauen) und aus städtebaulichen Gründen (Verdichtung an der Haupter-schließung) an der Dreigeschossigkeit mit Festsetzung eines zusätzlichen Staffelgeschosses festgehalten. Die

Page 103: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

24

Bebaubarkeit der Grundstücke wird über die Grundflä-chenzahl geregelt und bewegt sich mit 0,3 bis 0,4 im üblichen Rahmen für Wohngebiete. Die Gebäudelän-gen werden über die Bauweise geregelt. Durch die ab-weichenden Bauweisen a1, a2 und a4 wird die Gesamt-länge auf 15 m, 25 m und 30 m beschränkt, in a3 die Fassadengliederung auf 25 m.

6. Kenntnisnahme. Auch die dort festgesetzten Bäume dienen neben der Freiraumgestaltung der Verschattung des Platzes, die z.B. im Hochsommer wünschenswert sein kann..

7. Durch die maßvolle Verdichtung entlang der Haupter-schließung (Schillerstraße) werden geringere Baudich-ten in anderen Gebietsteilen bei einer insgesamt er-wünschten höheren Baudichte aus Gründen des Flä-chensparens erst ermöglicht. Außerdem soll durch die Festsetzungen ein Übergang von den angrenzenden Baugebieten geschaffen werden. Der Anregung wird nicht entsprochen.

Anlagen

Verteilerschlüssel

Behörde Adresse Papier CD

1. Landratsamt Heilbronn Amt Bauen, Umwelt und Planung

Lerchenstraße 40 74072 Heilbronn

4 X X

2. Regionalverband Heilbronn-Franken Frankfurter Straße 8 74072 Heilbronn

1 X X

3. Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21 (Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz)

Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart

1 X X

4. Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe u. Bergbau

Albertstr. 5 79104 Freiburg i. Br.

X

5. Polizeidirektion Heilbronn Karlstr. 108 74076 Heilbronn

X

Page 104: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

25

Verteilerschlüssel

Behörde Adresse Papier CD

6. Kabel BW GmbH Projektierung Postfach 8001 53105 Bonn

X

7. EnBW Regionalzentrum Neckar-Franken Meisterhausstraße 11 74613 Öhringen

X

8. ZEAG Energie AG

Herr Boras Weipertstraße 41 74076 Heilbronn

X

9. HVG Versorgungs GMBH / Stadtwerke Lauffen

Weipertstraße 39 74076 Heilbronn

X

10. Deutsche Telekom Technik GmbH Rosenbergstraße 59 74074 Heilbronn

X

11. Handwerkskammer Heilbronn Allee 76 74072 Heilbronn

X

12. Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn

X

13. BUND Heilbronn-Franken Lixstraße 8 74072 Heilbronn

X

14. Landesnaturschutzverband Heilbronn Herrn Jürgen Schlenker Siegfried-Gumbel-Straße 14 74076 Heilbronn

X

15. Bauernverband Heilbronn-Ludwigsburg e.V. Gartenstr. 54 74072 Heilbronn

X

16. Ortsbauernverband Lauffen Klaus Moser Burgfeld 8 74348 Lauffen a.N.

X

17. Stadt Heilbronn Marktplatz 7 74072 Heilbronn

X

Page 105: Seite 1 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 › resources › ecics_1193.pdf · Seite 5 von 6 | Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim ScopingTermin darauf hingewiesen,

26

Verteilerschlüssel

Behörde Adresse Papier CD

18. Gemeinde Nordheim Heilbronner Straße 38 74211 Leingarten

X

19. Stadt Brackenheim Marktplatz 1 74336 Brackenheim

X

20. Gemeinde Talheim Rathausplatz 18 74388 Talheim

X

21. Gemeinde Ilsfeld Rathausstraße 8 74360 Ilsfeld

X

22. Gemeinde Kirchheim am Neckar Hauptstraße 78 74366 Kirchheim a.N.

X

23. Gemeinde Neckarwestheim Marktplatz 1 74382 Neckarwestheim

X

insgesamt 6 23